Die eigentumsrechtliche Einordnung des Naturgutes Wild - Inhalt des jagdlichen Eigentums oder Allgemeingut? - Steffen Guber - E-Book

Die eigentumsrechtliche Einordnung des Naturgutes Wild - Inhalt des jagdlichen Eigentums oder Allgemeingut? E-Book

Steffen Guber

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Beschreibung

Das Eigentum im Kontext der jagdlichen Nutzung wildlebender Tiere ist in mehrfacher Hinsicht von rechtlicher und insbesondere verfassungsrechtlicher Bedeutung. Steffen Guber zeigt, dass die rechtliche Zuordnung wildlebender Tiere zur jagdrechtlichen Kategorie des Wildes eine selbständige, nicht aus dem Grundeigentum abgeleitete Eigentumsposition begründet. Darauf aufbauend untersucht er, wie die Einschränkung der jagdlichen Nutzung von Wildarten aus der Perspektive der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie zu bewerten ist. Neben den eigentumsrechtlichen Einordnungen der Verkürzung oder Aufhebung von Jagdzeiten zeigt er auf, dass eine Kürzung des Katalogs jagdbarer Arten die Voraussetzungen des grundgesetzlichen Enteignungstatbestandes erfüllen kann. Ferner betrachtet Guber die Gesetzgebungskompetenzen: Im Zentrum steht dabei die Abweichungsbefugnis der Länder von bundesrechtlichen Vorgaben im Jagdrecht einerseits und die abweichungsfeste Gesetzgebungskompetenz beim Recht der Enteignungen andererseits. Das Verhältnis von Jagdrecht zum Jagdausübungsrecht bildet den Schwerpunkt des zweiten Teils der Untersuchung. Neben dem eigentumsrechtlichen Verhältnis von Jagdrecht und Jagdausübungsrecht wird vor allem die Beziehung der Rechtsträger Grundeigentümer als Inhaber des Jagdrechts und der Jagdgenossenschaft dargestellt. Die Jagd als die wohl älteste Nutzungsform der Natur zeigt in besonderem Maße, dass Naturnutzung und Naturschutz zwei Seiten derselben Medaille sind. Diesen Umstand greift Guber im dritten Teil auf, in dem er das Verhältnis von jagd- und naturschutzrechtlichem Artenschutz eingehend beleuchtet. Er legt dar, dass dem jagdrechtlichen Artenschutz der Vorrang einzuräumen ist. Dies folgt nicht nur aus dem Umstand, dass das Jagdrecht gegenüber den artenschutzrechtlichen Regelungen des Naturschutzrechtes speziell ist, sondern auch daraus, dass das Jagdrecht im Gegensatz zum Naturschutzrecht von der dem jagdlichen Eigentümer auferlegten Verantwortung zur Hege des Wildes durchdrungen ist. Zum Abschluss wendet sich Guber dem Verhältnis von Eigentums- und Naturschutz zu. Er zeigt auf, dass staatliche Handlungspflichten ausgelöst werden können, wenn durch die Ausbreitung von Arten, welche naturschutzrechtlich streng geschützt sind, das Risiko entsteht, dass dem Jagdrecht unterliegende Arten ausgerottet und dadurch konkrete Eigentumspositionen gefährdet werden.

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ibidem-Verlag, Stuttgart

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Abkürzungsverzeichnis

A Einführung

I Wild im Spannungsfeld zwischen jagdrechtlichem Eigentum, naturschutzrechtlichem Allgemeingut und Tierschutz

1. Der Begriff Wild

2. Eigentumsrechtliche Perspektive

a Eigentumsverständnis der Gesellschaft – Wandelbarkeit der eigentumsrechtlichen Zuordnungsverhältnisse

b Tierschutz und jagdliches Eigentum

c Naturschutz und Eigentum

d Die jagdrechtliche Hegepflicht als Form einer naturschutzrechtlichen persönlichen Verantwortung des Jagdrechtsinhabers

e Das Verhältnis von Wald und Wild im Lichte des verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriffs

3. Zugriffsbefugnisse auf Wild

a Rechtscharakter von Jagdrecht und Jagdausübungsrecht

b Jagdrecht und Grundeigentum

4. Wild als Allgemeingut im System der Jagdgenossenschaft

5. Eigentumsrechtliche Bewertung der Klassifizierung wildlebender Tiere als Wild

6. Jagdliche Nutzung von Wild – Bodennutzung des Grundstückseigentümers oder bodenunabhängige Nutzung des Naturgutes „wildlebendes Tier“ – ein Perspektivenwechsel

a Boden- oder Grundeigentumszentrierte Perspektive

b Wildtierbezogene Perspektive

II Gang der Untersuchung

B Wild in der Eigentumsordnung des Grundgesetzes

I Eigentumszuordnung durch die Qualifikation wildlebender Tiere als Wild i. S. d. § 2

1. Wirkung der Qualifikation von Tierarten als jagdbare Art (Wild)

a Einteilung der wildlebenden Tiere in jagdbare (Wild) und sonstige Tiere

b Herrenlosigkeit wildlebender Tiere und jagdrechtliche Aneignungsbefugnis

c Zwischenergebnis

2. Gewährleistung des Eigentums und Grenzen der Eigentumsgestaltung durch den Gesetzgeber

a Der Streit um den Eigentumsbegriff des Grundgesetzes

b Verständnis des BVerfG – Umfang der verfassungsrechtlichen Eigentumsgewährleistung

3. Eigentumsrechtliche Rechtsposition – Qualifikation einer Art als Wild

a Der Begriff subjektives Recht

b Einordnung von Tierarten als Wild – subjektives Recht in Form eines Herrschaftsrechts

aa. Rechtssatz

i. Vollständiger Rechtssatz

ii. Unvollständige Rechtssätze

bb. Einräumen einer Rechtsstellung

cc. Befugnis, normkonformes Verhalten von Dritten einzufordern

i. Eigentumsrechtliche Wirkung der Beschränkung der Aneignungsbefugnis an Wild des Grundeigentümers durch das jagdrechtliche Raumordnungsrecht

ii Ausschluss Dritter durch jagdrechtliche Aneignungsbefugnis

c Abgrenzung Rechtsposition und Chance

d Ergebnis subjektives Recht

4. Eigentumsrechtliche Einordnung des Katalogs der jagdbaren Arten – katalogbezogene Rechtsposition oder tierartbezogene Einzelrechtspositionen

a Der Katalog jagdbarer Arten als eigentumsrechtliche Rechtsposition

b Die jagdbare Tierart als artbezogene Einzelrechtsposition

c Ergebnis

5. Die Qualifikation zum Wild – Abgrenzung zwischen privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Zuordnung

a Die Jagdgenossenschaft – Beschränkung der jagdrechtlichen Aneignungsbefugnis des Grundeigentümers

b Die Qualifikation zum Wild – Abgrenzung zwischen privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Zuordnung

aa. Interessentheorie

bb. Subordinationstheorie

cc. Subjektstheorie

C Ergebnis

6. Eigentumsrechtliche Strukturmerkmale für die Rechtsposition Wild: Privatnützigkeit – grundsätzliche Verfügungsbefugnis – Vermögenswert

A Privatnützigkeit – Zuordnungsverhältnis zu einem Rechtsträger

B Grundsätzliche Verfügungsbefugnis

C Vermögenswert

7. Ergebnis

II Eigentumsrechtliche Zuordnung durch Rechtsverordnung

1. Der eigentumsrechtliche Gesetzesbegriff gem. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG

2. Gesetzesvorbehalt

3. Kriterien der Wesentlichkeit zur Sachbereichsbestimmung

4. Klassifizierung wildlebender Tiere zum Wild im Lichte des Wesentlichkeitsgrundsatzes

A Zulässigkeit der Kürzung des Katalogs jagdbarer Arten durch Rechtsverordnungen gem. Art. 80 GG

aa. Rechtssetzungsbefugnis gem. § 2 Abs. 2

bb. Form der Rechtssetzungsbefugnis

cc. Rechtssetzungsadressaten

dd. Ergebnis

b Klassifizierung wildlebender Tiere zum Wild durch Rechtsverordnung im Licht der Abweichungsbefugnis gem. Art. 72 Abs. 3 Nr. 1 GG

5. Kürzung und Aufhebung der Jagdzeiten im Lichte des Wesentlichkeitsgrundsatzes

a Verkürzung von Jagdzeiten

b Vollständige Aufhebung der Jagdzeiten

c Zwischenergebnis

6. Parlamentsvorbehalt

7. Ergebnis – eigentumsrechtliche Zuordnung durch Rechtsverordnung

III Kürzung des Katalogs jagdbarer Arten – ein Abgrenzungskonflikt zwischen Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums

1. Eingriffsbegriff

2. Eingriffsarten

a Inhalts- und Schrankenbestimmung

aa. Inhaltsbestimmung

bb. Schrankenbestimmung

b Die Enteignung

IV Kürzung des Katalogs jagdbarer Arten als Enteignung

1. Entziehung einer Rechtsposition

2. Zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

3. Das Gemeinwohlinteresse

4. Das Merkmal der Güterbeschaffung als Voraussetzung des Art. 14 Abs. 3 GG in der Rechtsprechung des BVerfG

a BVerfGE 24, 367 ff. – Deichentscheidung

b BVerfGE 53, 300ff - Nassauskiesungsentscheidung

c BVerfGE 83, 201 ff. – Schutz des Vorkaufsrechts durch Eigentum

d BVerfGE 100, 226 ff. – Vereinbarkeit denkmalschutzrechtlicher Regelungen mit der Eigentumsgarantie

e BVerfGE 104, 1 - Baulandumlegung

f BVerfGE 134, 242 – Garzweiler II

g BVerfGE 143, 246 – Vereinbarkeit des Atomgesetzes mit dem Grundgesetz (Atomausstieg)

h Zwischenergebnis

5. Stellungnahme zum Merkmal der Güterbeschaffung bei Enteignungen gem. Art. 14 Abs. 3 GG

a Auslegung des Art. 14 Abs. 3 GG

aa. Wortlaut des Art. 14 Abs. 3 GG

bb. Entstehungsgeschichte

cc. Telos des Art. 14 Abs. 3 GG

dd. Zwischenergebnis

B Güterbeschaffung – Auslegung und Anwendung des Enteignungsbegriffs durch das BverfG

aa. Argument des funktionellen Bedarfs

bb. Abgrenzung Enteignung i. S. d. Art. 14 Abs. 3 GG und andere Tatbestände zum Eigentumsverlust

cc. Die strafrechtliche Einziehung und die Enteignungen i. S. d. Art. 14 Abs. 3 GG

dd. Argument der klaren Abgrenzung von Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmung

ee. Zwischenergebnis

C Verfassungskonkretisierung als Ausdruck verfassungsimmanenter Rechtsfortbildung

D Verfassungswandel – Ausdruck einer verfassungsübergreifenden Rechtsfortbildung –

aa. Bedürfnis des Grundrechtsträgers – Schutzfunktion des Enteignungsbegriffs

bb. Natur der Sache - Gleichheit der vom Schutzbereich des Art. 14 Abs.1 S. 1 GG erfassten Eigentumspositionen

6. Ergebnis

a Aushöhlung des Eigentumsschutzes

b Kürzung des Katalogs jagdbarer Arten – Enteignung gem. Art  14 Abs. 3 GG

V Kürzung des Katalogs jagdbarer Arten als Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG?

1. Erweiterung des Katalogs jagdbarer Arten

2. Kürzung des Katalogs jagdbarer Arten

3. Verhältnismäßigkeit der Kürzung des Katalogs jagdbarer Arten

a Legitimes Ziel

b Geeignetheit

c Erforderlichkeit

d Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne

4. Ergebnis

VI Schonzeiten in der eigentumsrechtlichen Eingriffskasuistik

1. Die Begriffe Jagd- und Schonzeiten

2. Aufheben oder Abkürzen von Jagdzeiten – Inhalts- oder Schrankenbestimmung des Eigentums?

3. Aufhebung und Verkürzung der Jagdzeiten in der Rechtsprechung

a Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein

b Verwaltungsgericht Berlin

aa. Jagdzeit für den Steinmarder

bb. Jagdzeiten für Blässhuhn, Ringeltaube und Stockente

c Entscheidung des Staatsgerichtshofs Hessen

d Zwischenergebnis

4. Bündelung von Aufhebung und Verkürzung von Jagdzeiten – kumulativer Eingriff in das grundrechtlich geschützte jagdliche Eigentum

a Adressatenidentität

b Belastungsintensität – der individuelle eigentumsrechtliche Freiheitsraum bei der jagdlichen Nutzung von Wild

c Gleichzeitigkeit der Maßnahmen

d Grundrechtsidentität

aa. Schutzgut

bb. Reichweite des eigentumsrechtlichen Freiheitsraumes bei der Bejagung von Wild

cc. Rechtserheblichkeit der Kumulierung – eine Frage der Normwirklichkeit

e Konnexität – Sach- und Wirkzusammenhang

f Verhältnismäßigkeit

aa. Determinanten der Verhältnismäßigkeitsprüfung

bb. Faktoren des Allgemeinwohls bei der Regelung von Jagdzeiten im Lichte der jagdlichen Verantwortung des Eigentümers

i Allgemeinwohlbezogene Gesetzeszwecke des BJagdG

ii Anwendung jagdzeitenbezogener Allgemeinwohlerwägungen in der Rechtspraxis am Beispiel des Allgemeinwohlbelanges Tierschutz

G Ergebnis

5. Gebot der Entschädigung – Vollschonung einer Art als ausgleichspflichtige Schrankenbestimmung

VII Abweichungsbefugnis der Bundesländer gem. Art. 72 Abs. 3 Nr. 1 GG

1. Reichweite der gesetzgeberischen Kompetenz des Bundes im Jagdrecht

2. Der Katalog jagdbarer Arten gem. § 2 Abs. 1 als abweichungsfeste eigentumsrechtliche Inhaltsvorgabe?

a Umfang des abweichungsfesten Kerns gem. Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GG

b § 2 BjagdG im Spannungsfeld der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz und der Abweichungsbefugnis

aa. Sperrwirkung des § 2 Bundesjagdgesetz

bb. Zwischenergebnis

c Kompetenznorm für die Einschränkung des Katalogs jagdbarer Arten

aa. Regelungsgegenstand, Normzweck, Wirkung und Adressat des § 2 Abs. 1

i Regelungsgegenstand

ii Normzweck

iii Wirkung und Adressat

iv Zwischenergebnis

bb. Begriff des Jagdwesens gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 28

cc. Einschränkungen des Katalogs jagdbarer Arten als Kompetenz gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 14 GG

dd. Zwischenergebnis

d Bundesgesetzliche Inhaltsbestimmung des Eigentums

aa. Verhältnis der Grundrechtsordnung der Länder und des Bundes

bb. Vorrang bundesgesetzlicher Grundrechtsgestaltung

3. Ergebnis

VIII Die eigentumsrechtliche Unverfügbarkeit von Wild

1. Wildlebende Tiere als Gemeinschaftsgut

2. Eigentumsrechtliche Verfügbarkeit von wildlebenden Tieren in der Rechtsprechung des BVerfG

A Nassauskiesungsentscheidung – eigentumsrechtliche Prämissen für das Naturgut Grundwasser

B Übertragbarkeit der eigentumsrechtlichen Prämissen für das Grundwasser auf das Naturgut Wild

3. Das bürgerlich-rechtliche Eigentumsverständnis der Herrenlosigkeit für wildlebende Tiere als Ausdruck für deren eigentumsrechtliche Unverfügbarkeit.

IX Ergebnis B

C Wild und Grundeigentum

I Einleitung

1. Die Qualifikation Wild als eigentumsrelevante Rechtsposition und Grundeigentum

2. Eigentumsrechtliche Einordnung der Nutzung von Wild

3. Jagdrecht und Jagdausübungsrecht im Spannungsfeld zwischen Privateigentum und öffentlich-rechtlicher Kontrolle

II Verfassungsrechtlicher Sonderstatus des Grundeigentums

III Verfassungsschutz für Nutzungsmöglichkeiten von Wild

1. Schutz faktischer Nutzungsmöglichkeiten – verfassungsunmittelbarer Nutzungsschutz

a Objektive Nutzungsmöglichkeit als bestandsschutzauslösender Aspekt

b Naturgutsbezogene Rechtskreise für Nutzungen

aa. Rechtskreis der Bodennutzung

bb. Rechtskreis der Wildnutzung

2. Unterschiede zwischen nutzungsbezogenem Rechtskreis und eigentumsrechtlicher Zuordnung eines Naturgutes

3. Einfachgesetzliche Zuweisungsnotwendigkeit für Nutzungen – Normgeprägtheit des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG

IV Eigentumsrelevante Rechtspositionen zur jagdlichen Nutzung wildlebender Tiere

1. Bürgerlich-rechtliche Position – Nutzung wildlebender Tiere aufgrund Zuordnung an einen Rechtsträger

a Herrenlosigkeit wildlebender Tiere

b Grundstückseigentum als Rechtsposition zur Vermittlung jagdrechtlicher Nutzungsbefugnisse wildlebender Tiere

aa. Wildlebende Tiere als Bestandteil oder Zubehör eines Grundstücks

bb. Wildlebende Tiere als Früchte eines Grundstücks

i Sachfrucht

Ii Rechtsfrucht

cc. Jagdrecht als Bestandteil des Grundstücks

c Zwischenergebnis

2. Jagdrechtliche Positionen zur Nutzung wildlebender Tiere

a Das Jagdrecht

b Das Jagdausübungsrecht

3. Ergebnis

V Jagdrecht als verfassungsrechtliches Eigentum

1. Jagdrecht - Ausfluss des Grundeigentums?

a Meinungsdarstellung

b Jagdliche Nutzung – Nutzung des Naturgutes „Grund und Boden“ oder Wildnutzung – ein Perspektivenwechsel

aa. Jagd als Form der Bodennutzung

bb. Jagd als Form der Wildnutzung

cc. Ergebnis

c Die Verbindung von Jagdrecht und Grundeigentum als Ausdruck der Selbständigkeit des Jagdrechts

d Zwischenergebnis

2. Das Jagdrecht als selbständige Rechtsposition

a Das Jagdrecht als rechtssatzbasierte, eigenständige, gesetzliche Regelung

b Leitende Gesichtspunkte des Gesetzgebers bei der Gestaltung des Jagdrechts

c Tatbestand des Jagdrechts

aa. Merkmal des bestimmten Gebietes

bb. Konkretisierung des „bestimmten Gebietes“

cc. Jagdrechtsinhaber

dd. Befugnisumfang

ee. Zwischenergebnis

d Rechtsfolgenanordnung des Jagdrechts

aa. Jagdbezirksbindung

bb. Eigenjagdbezirke

cc. Gemeinschaftlicher Jagdbezirk

e Zwischenergebnis

f § 6a als Ausdruck eines selbständigen Jagdrechts

g Ergebnis – Jagdrecht als selbständige Rechtsposition

3. Das Verhältnis von Innehaben und Ausübung des Jagdrechts

a Die Unterscheidung von Innehaben und Ausübung einer Rechtsposition in der Eigentumsordnung des GG – Beispiele

aa. Allgemeines Baurecht

bb. Erbbaurecht

cc. Zwischenergebnis

b Rechtsinhaberschaft und Rechtsnutzung – eine Abgrenzung von Jagdrecht und Jagdausübungsrecht

c Annahme einer Identität von Jagdrecht und Jagdausübungsrecht – ein Widerspruch

d Ergebnis

4. Jagdrecht als Ausdruck individueller Persönlichkeitsentfaltung

a Privatnützigkeit

b Jagdausübung als Gemeinschaftsaufgabe durch gesetzlichen Abschusszwang gem. § 21 Abs. 2 S. 6

5. Grundsätzliche Verfügungsbefugnis über das Jagdrecht

a Konkrete Zuweisung des Jagdrechts an den Berechtigten

b Funktionelle Vergleichbarkeit

6. Vermögenswert des Jagdrechts

7. Ergebnis

VI Das Jagdausübungsrecht als verfassungsrechtliches Eigentum

1. Der Status des „Jagdausübungsrechts“ in der Auslegung des BJagdG

a Wortlaut des BJagdG

aa. Definition des Jagdrechts

bb. Keine Definition des Jagdausübungsrechts

cc. Verwendung des Begriffs Jagdausübungsrecht

dd. Ergebnis Wortlaut

B Systematik

aa. Jagdausübung im Eigenjagdbezirk § 7 Abs. 4 S. 1

bb. Gegenstand der Jagdpacht

C Historische Auslegung

D Teleologische Auslegung

2. These eines „Jagdrechts der Jagdgenossenschaften“

a Erhaltung der Wildbestände – Grund für das System der gemeinschaftlichen Jagdbezirke

aa. Historische Gründe für das Reviersystem

bb. Rechtliche Lösung – „Jagd(ausübungs)recht der Jagdgenossenschaft“?

cc. Perspektivwechsel – Gemeindegrenzen vs. Lebensraum des Wildes

b Die Formulierung „Ausübung des Jagdrechts“

c Zwischenergebnis

3. Die Begriffe Jagdrecht und Jagdausübungsrecht im Straftatbestand der Wilderei § 292 StGB

4. Das Jagdausübungsrecht in der Rechtsprechung

a Zivilrechtsprechung

aa. Rechtsprechungsdarstellung

bb. Stellungnahme

b Verwaltungsrechtsprechung

c Bundesverfassungsgericht

d Zwischenergebnis

5. Der Begriff Jagdausübungsrecht – Bezeichnung für den Gebrauch des Jagdrechts durch Dritte

a Gebrauch des Jagdrechts durch die Jagdgenossenschaft

aa. Die Jagdgenossenschaft als Treuhandmodell der Grundeigentümer

bb. Die Haftungsverteilung zwischen Jagdgenossenschaft und deren Mitglieder als Ausdruck eines Treuhandmodells

B Gebrauch des Jagdrechts durch Verpachtung

6. Ergebnis

D Wild zwischen Eigentums- und Naturschutz

I Wild im Spannungsfeld zwischen Art. 14 Abs. 1 und Artt. 14 Abs. 2, 20a GG

1. Eigentumsrechtliche Sozialbindung gem. Art. 14 Abs. 2 GG

a Kürzung des Katalogs jagdbarer Arten im Licht der Sozialbindung des Eigentums

b Hegepflicht als Ausdruck der Sozialbindung des jagdrechtlichen Eigentums

2. Staatszielbestimmung gem. Art. 20a GG

3. Das Verhältnis von Art. 14 GG und Art. 20a GG

4. Ergebnis

II Die eigentumsrechtliche Einordnung wildlebender Tiere als Wild im Lichte der Abgrenzung der Rechtskreise Jagdrecht und Naturschutzrecht

1. Trennung der Rechtskreise Jagd- und Naturschutz

2. Die naturschutzrechtliche Unberührtheitsklausel

a Gleichrangigkeit von Naturschutz- und Jagdrecht

b Vorrang des Jagdrechts

c Stellungnahme

aa. Wortlaut

bb. Systematik

cc. Historische Auslegung

dd. Teleologische Auslegung

ee. Jagdrechtliche Unberührtheitsklausel gem. § 44a BJagdG

ff. Ergebnis

3. Artenschutz im Naturschutzgesetz

a Ziele des Naturschutzrecht

b Funktion des Naturschutzrechts

c Der Artenschutzbegriff des Naturschutzgesetzgebers

d System der Schutzkategorien

e Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote

f Verantwortungszuweisung im Naturschutzrecht

aa. Naturschutz als Jedermannsverantwortung

bb. Naturschutz als Staatsaufgabe

4. Artenschutz im Jagdrecht

a Ziele des Jagdrechts

b Funktionen des Jagdrechts

c Schutz durch Nutzung - Ökonomische Funktion der Jagd

aa. Nutzungsbezogene Einordnung wildlebender Tiere als jagdbar im Lichte der Eigentumsgarantie

bb. Naturschutz durch Nutzung

d Artenschutz – Ökologische Funktion der Jagd

aa. Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit

bb. Hegepflicht

cc. Störverbote

dd. Zugriffsverbote

ee. Die Abschussregelung

e Das Jagdrecht als normativer Ausdruck staatlicher Schutzpflichten

aa. Eigentumsschutz des Jagdrechtsinhabers durch die Klassifizierung wildlebender Tiere als jagdbar

i Eröffnung des Schutzbereichs gem. Art. 14 Abs. 1 GG

ii Eingriff durch Handeln

iii Eingriff durch Unterlassen – staatliche Schutzpflichten

bb. Eigentumsschutz Dritter

cc. Schutz der körperlichen Unversehrtheit

f Verantwortungszuweisung im Jagdrecht

aa. Schutz des Wildes – Jagdschutz

iv Verantwortungsumfang

V Haftungsrisiko bei Nichterfüllung der Jagd-schutzpflichten

bb. Eigentumsschutz bei Dritten

i Verantwortungsumfang des Eigentumsschutzes Dritter

Ii Haftungsrisiko bei Nichterfüllung

5. Stellungnahme – Artenschutz im Jagd- und Naturschutzrecht

a Interessenlagen

B Verantwortungszuweisung

C Folgen der unterschiedlichen Verantwortungszuweisung für jagd- und naturschutzrechtlichen Artenschutz

D Beispiel für jagdrechtlichen Artenschutz

E Beispiel für naturschutzrechtlichen Artenschutz

F Ergebnis

6. Eine vergleichende Betrachtung des Tierschutzes im Jagd- und Naturschutzrecht im Licht der Artt. 14 Abs. 2 und 20a GG

a Abgrenzung Tierschutz und Artenschutz

b Unberührtheit der Rechtskreise Tierschutz und Artenschutz

c Unberührtheit der Rechtskreise Tierschutz und Jagdrecht

D Tier- und Artenschutz als gleichrangige Staatsziele gem. Art. 20a GG

E Tierschutz und Artenschutz – abweichungsfeste Kompetenzen der konkurrierenden Gesetzgebung

f Regelungen des Tierschutzes im Jagdrecht

aa. Tierschutz als Inhalt der jagdrechtlichen Weidgerechtigkeit

bb. Gebot der Leidensvermeidung für Wild

cc. Verantwortlicher für Tierschutz im Jagdrecht

i Umfang der Tierschutzverantwortung

Ii Haftungsrisiko des Jagdausübungsberechtigten bei Verstoß gegen die tierschutzrechtliche Verantwortung

G Regelungen zum Tierschutz im Naturschutzrecht

aa. Tierschutz für allgemein geschützte Arten

bb. Tierschutz für besonders und streng geschützte Arten

cc. Verantwortlicher für Tierschutz im Naturschutzrecht

H Stellungnahme – Vergleich Tierschutz im Jagd- und Naturschutzrecht

7. Eigentumsrechtliche Wirkung einer artenschutzrechtlichen Einstufung jagdbarer Tierarten

A Maßgeblicher Rechtskreis

B Eingriff

C Die Sozialbindung des jagdrechtlichen Eigentums

D Zugriffsbefugnisse

aa. Zugriff auf lebende Individuen

bb. Zugriff auf tote Individuen

8. Ergebnis

III Aufnahme streng geschützter Arten in den Katalog jagdbarer Tierarten am Beispiel des Wolfes (Canis Lupus)

1. Eigentumsrechtliche Wirkung

2. Offenheit des Bundesjagdgesetzes für die Aufnahme einer streng geschützten Art durch das Landesrecht

3. Kompetenzrechtliche Zulässigkeit der Qualifizierung des Wolfes als jagdbare Art durch den Bundesgesetzgeber

A Gesetzgebungskompetenz des Bundes

B Einfachgesetzliche Abgrenzung

4. Kompetenzrechtliche Zulässigkeit des Landesgesetzgebers – Zuordnung des Wolfes zum Jagdrecht gem. Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG

A Das Verhältnis von jagdrechtlichem Artenschutz und naturschutzrechtlichem Artenschutz im Katalog der Gesetzgebungskompetenz der Art. 72 und 74 GG

B Abweichungsgesetzgebung gem. Art. 72 Abs. 3 GG und Bindungen der Länder an das europäische Gemeinschaftsrecht

C Einfachgesetzliche Abgrenzung bundesnaturschutzrechtlicher Artenschutz – landesjagdrechtlicher Artenschutz

5. Zulässigkeit der Einordnung des Wolfes als jagdbare Art nach europäischem Artenschutzrecht

6. Gestaltung und Umfang der Eigentümerbefugnisse – Zugriff und Aneignung von Wölfen als jagdbare Art

a Verhältnis von europäischem Artenschutzrecht und Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG

b Verpflichtung des nationalen Gesetzgebers zur Nutzung europarechtlicher Spielräume bei der Umsetzung artenschutzrechtlicher Vorgaben bei der Eigentumsgestaltung

aa. Eigentumsausgestaltung – Wechselbeziehung zwischen staatlichem Handeln und Grundrechtswahrnehmung

bb. Wolf im Jagdrecht als Eigentumsausgestaltung

cc. Wolf im Jagdrecht – Artenschutz und die Wesensmerkmale des Eigentums

dd. Wolf im Jagdrecht – Die Verfassungsgüter Artenschutz und Eigentum in praktischer Konkordanz

i Jagdausübung auf Wölfe

ii Aneignung von toten Wölfen

ee. Artenschutzrechtliche Voraussetzungen für die Bejagung des Wolfes

c Ergebnis

7. Die staatliche Handlungspflicht, den Wolf als jagdbare Art zu klassifizieren und die Bejagung gesetzlich zuzulassen

a Staatliche Schutzpflicht des Eigentums

b Eingriffsähnliche Vorwirkungen

c Ergebnis – staatliche Handlungspflicht

E Zusammenfassung und Thesen

I Zusammenfassung

1. Wild in der Eigentumsordnung des Grundgesetzes

2. Eigentumsrechtliche Zuordnung durch Rechtsverordnung – Kürzung des Katalogs jagdbarer Arten

3. Die Kürzung des Katalogs jagdbarer Arten – Enteignung i. S. d. Art. 14 Abs. 3 GG

4. Kürzung des Bundeskatalogs jagdbarer Arten als abweichungsfeste Regelungsmaterie

5. Kürzung des Katalogs jagdbarer Arten nur durch den parlamentarischen Gesetzgeber

6. Das Jagdrecht als maßgebliche Eigentumsposition

7. Abgrenzung Jagdrecht und Jagdausübungsrecht

8. Artenschutz des Wildes im Jagdrecht

9. Staatliche Handlungspflichten, streng geschützte Arten, die mit jagdbaren Arten korrelieren, in den Katalog der jagdbaren Arten aufzunehmen und eine Bejagung im Rahmen der zulässigen Ausnahmen zuzulassen

10. Zulassung einer Bejagung des Wolfes

II Thesen

Literaturübersicht

Vorwort

Die vorliegende Arbeit wurde im Wintersemester 2021 von der Juristischen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena als Dissertation angenommen. Sie berücksichtigt wesentliche Änderungen der Rechtsprechung und Literatur bis Dezember 2021. Das Manuskript wurde im Frühjahr 2022 leicht überarbeitet.

Meinem Doktorvater, Herrn Prof. Dr. Michael Brenner, danke ich herzlich für die Unterstützung sowie für die wertvollen Hinweise, die wesentlich zum Gelingen dieser Arbeit beitrugen. Ebenso danke ich der Zweitgutachterin, Frau Professorin Dr. Anna Leisner-Egensperger, für die rasche Erstellung des Zweitgutachtens.

Mein Dank gilt insbesondere auch Herrn Prof. Dr. Dr. Sven Herzog, Inhaber des Lehrstuhls für Wildökologie und Jagdwirtschaft der Technischen Universität Dresden, für fruchtbare und interessante Gespräche, die auf die Entstehung der Arbeit von großem Einfluss waren.

Der größte Dank gilt meiner Familie, insbesondere meiner Frau und meinem Sohn, die mich stets unterstützt und motiviert haben.

Berlin, im April 2022 Steffen Guber

 

 

Abkürzungsverzeichnis

a. A. andere Ansicht

a. F. alte Fassung

Art. Artikel

AUR Zeitschrift für Agrar- und Umweltrecht

BauGB Baugesetzbuch

BB Betriebsberater (Zeitschrift für Recht und Wirtschaft)

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl Bundesgesetzblatt

BGH Bundesgerichtshof

BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofes

BJagdG Bundesjagdgesetz

BNatschG Bundesnaturschutzgesetz

BVerfG Bundesverfassungsgericht

BVerfGE Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts

BVerwG Bundesverwaltungsgericht

DÖV Die öffentliche Verwaltung (Zeitschrift für öffentliches Recht)

FFH RL Flora-Fauna Habitat Richtlinie

FUST Fond für Umweltstudien

GG Grundgesetz

HessStGH Hessischer Staatsgerichtshof

JuS Zeitschrift Juristische Schulung

NuR Natur und Recht (Zeitschrift – Recht zum Schutz der Natur)

NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

 

 

 

A Einführung

I Wild im Spannungsfeld zwischen jagdrechtlichem Eigentum, naturschutzrechtlichem Allgemeingut und Tierschutz

Die Diskussionen über die Jagd werden in Deutschland seit langem kontrovers quer durch alle Gesellschaftsschichten geführt.1

1. Der Begriff Wild

Im Zentrum der Diskussion über die Jagd steht regelmäßig die Zulässigkeit von Beschränkungen der jagdlichen Zugriffsmöglichkeiten auf wildlebende Tiere, welche als Wild, gem. § 2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 BJagdG2 i. V. m. Landesvorschriften, klassifiziert sind.3 Als Wild sind die Tierarten vom Gesetzgeber eingeteilt worden, welche dem Jagdrecht unterliegen.

Geprägt ist die Diskussion von der eigentumsrechtlichen Perspektive einerseits und tier- und naturschutzbezogenen Erwägungen andererseits.

2. Eigentumsrechtliche Perspektive

Die eigentumsrechtliche Perspektive hat dabei den verfassungsrechtlichen Schutz des Jagdrechts als Eigentumsrecht gem. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG im Blick.4 Jede Beschränkung jagdlicher Zugriffsmöglichkeiten auf Wild muss grundsätzlich dem Maßstab standhalten, den Art. 14 GG aufstellt.5

a Eigentumsverständnis der Gesellschaft – Wandelbarkeit der eigentumsrechtlichen Zuordnungsverhältnisse

Das Eigentumsverständnis einer Gesellschaft findet Ausdruck in den einfachgesetzlichen Regelungen und den sich daraus ergebenen Zuordnungsverhältnissen.6 Hauptproblem jeder Eigentumstheorie ist dabei die Rechtfertigung von Privateigentum, wegen des dem Privateigentum immanenten Ausschließungsrechts und wegen der Tendenz privaten Eigentums, soziale Macht über andere zu begründen.7 Schuppert verweist in seinem Werk „Eigentum neu denken“ auf Siegrist und zitiert: „Die analytische Konzeption von Eigentum als einem „Bündel von Rechten, Berechtigungen und Pflichten“ setzt sich seit einigen Jahrzehnten unter Ethnologen, Sozialwissenschaftlern, Kulturwissenschaftlern und Historikern, die sich auf reale Prozesse, Funktionsrechte, Handlungsregeln und soziale Beziehungen konzentrieren und eine kritische Sicht auf die normative Doktrin und Ideengeschichte des Eigentums entwickeln, vermehrt durch. … Die Bündel bzw. die einzelnen Handlungsrechte repräsentieren in typisierter Form die zu einem bestimmten Zeitpunkt herrschenden sozialen, kulturellen, moralischen und rechtlichen Vorstellungen und Praxisformen legalen und gesellschaftlich legitimierten Eigentums.“8 In der rechtswissenschaftlichen Literatur hat ein solches Verständnis jedenfalls für die Betrachtung dessen, was als jagdliches Eigentum zu bezeichnen ist, Eingang gefunden. Froese beschreibt das jagdliche Eigentum als einen Sammelbegriff möglicher Eigentumspositionen im Gesamtkontext der Jagd, in Form eines Bündels von Rechtspositionen, welche zum Teil unterschiedlichen Berechtigten zugewiesen sind.9

Für die Einordnung wildlebender Tiere als Wild spielen insbesondere Vorstellungen des Tierschutzes sowie des Naturschutzes eine besondere Rolle, so dass auch zu klären sein wird, inwieweit solche Erwägungen sich eigentumsrechtlich auswirken.

b Tierschutz und jagdliches Eigentum

Tierschutzbezogene Erwägungen finden ihre Ursache in einem Wertewandel der Gesellschaft.10 Gewandelt hat sich die Einstellung der Menschen zu ihren Mitlebewesen,11was an der Neufassung des Tierschutzgesetzes erkennbar wird und in der Konsequenz seinen Ausdruck findet, dass gem. § 17 Nr. 1 TierSchG kein Tier ohne vernünftigen Grund getötet werden darf.

Die gesellschaftlichen Meinungen darüber, welches Motiv ein Tier zu töten noch als vernünftiger Grund gelten kann, gehen auseinander.12 Ein Bespiel ist die Jagd auf Rabenvögel, welche von Teilen der Gesellschaft als krasser Verstoß gegen das Tierschutzgesetz gesehen wird, mit der Begründung, es gäbe keinen vernünftigen Grund für die Tötung,13 obwohl andererseits negative Einflüsse hoher Rabenvogelpopulationen auf die Artenvielfalt wissenschaftlich nachgewiesen sind.14

Der Kolkrabe als ein Beispiel für Rabenvögel gehört bis heute zu den gem. § 2 jagdbaren Arten,15 ist jedoch in allen Bundesländern ganzjährig geschont.16 Weitere Arten wie Elstern, Raben- oder Nebelkrähen sind nur dann jagdbar, wenn der Landesgesetzgeber eine entsprechende Zuordnung dieser Arten zum Wild vorgenommen hat.17 Die Arten unterlagen bis zum Erlass des BJagdG dem Recht des freien Tierfangs18 und durften von jedermann angeeignet werden.Zurzeit sind die Arten nicht in allen Bundesländern als jagdbare Art eingeordnet.19

Es deutet sich die zu klärende Frage an, wie die bundeslandspezifisch unterschiedliche Zuordnung einzelner Arten als Wild eigentumsrechtlich zu bewerten ist, in der vom GG vorgegebenen Eigentumsordnung.

c Naturschutz und Eigentum

Mit der Novelle des Bundesjagdgesetzes 197620 hat der Gesetzgeber den Katalog jagdbarer Arten im Vergleich zum Umfang bei Erlass des BJagdG 195221 erheblich reduziert.

Während es bei den Haarwildarten Biber, Nerz und Zwergwiesel waren, welche die Qualifikation als Wild verloren, war die Reduzierung der Federwildarten deutlich umfangreicher, wie die in der folgenden Abbildung als gestrichen gekennzeichneten Arten des Katalogs gem. § 2 Abs. 1 i. d. F. 1976 zeigen.

Abbildung 1

Als Begründung für die Kürzung des Katalogs jagdbarer Arten führte der Gesetzgeber aus, dass die Disqualifikation der Arten notwendig gewesen sei, da einige der Arten „im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes nicht mehr in der freien Wildbahn leben, andere sehr selten geworden oder in ihrem Bestand bedroht oder bereits gefährdet sind.“22

Die Kürzung des Katalogs jagdbarer Arten mit der Novelle des Bundesjagdgesetzes 1976 wie auch die aktuellen Verkürzungen von Jagdzeiten zeigen,23 dass in Deutschland eine Tendenz zur Beschränkung jagdlicher Zugriffsbefugnisse festzustellen ist.24 Dies ist durch eine Verkürzung der Liste jagdbarer Arten geschehen und erfolgt zunehmend durch Beschränkung der Jagdzeiten25 sowie Jagdverbote, z. B. in Naturschutzgebieten durch Rechtsverordnungen.26

Badura stellt fest, dass die gänzliche Versagung einer Jagdzeit Naturschutz unter gänzlicher Aushöhlung des Jagdrechts bedeute.27 Die Aufhebung von Schonzeiten bewirke einen Eingriff in das grundrechtlich gewährleistete Eigentum,28 denn umfasst von der Eigentumsgarantie gem. Art. 14 Abs. 1 GG werden auch die Zugriffsbefugnisse auf Wild.29

Ob die Begründung des Gesetzgebers für die auf Bundesebene bisher einmalige Kürzung der Liste jagdbarer Arten zutrifft, dass nur im Geltungsbereich des Naturschutzrechtes bundesweit notwendige Schutzmaßnahmen mit der erforderlichen gleichen Intensität umgesetzt werden können,30 ist zweifelhaft. Wie noch zu zeigen sein wird, stellt das Jagdrecht mit dem Hegerecht und der Hegepflicht Instrumente zur Verfügung, welche es im Naturschutzrecht nicht gibt,31 die jedoch dasselbe Ziel wie das Naturschutzrecht verfolgen.

d Die jagdrechtliche Hegepflicht als Form einer naturschutzrechtlichen persönlichen Verantwortung des Jagdrechtsinhabers

Die Hege hat gem. § 1 Abs. 2 S. 1 zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen.

Die besondere Bedeutung des Hegerechts wird daran deutlich, dass bereits in der Zeit vor Erlass des Bundesjagdgesetzes das Hegerecht als immanenter Bestandteil des Jagdrechts gesehen wurde.32 Das Reichsjagdgesetz hat in § 4 das Recht und die Pflicht des Jägers, das Wild zu hegen, erstmals gesetzlich festgeschrieben.33 Mit Erlass des Bundesjagdgesetzes 195234 hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Hege ausdrücklich als Teil des Jagdrechts in § 1 Abs. 1 verankert und 1976 in § 1 Abs. 1 S. 2 die Hegepflicht als weiteren Inhalt des Jagdrechts ergänzt.35 Die Festlegung des Jagdrechtsinhabers als Hege-Verantwortlichen verdeutlicht das Ziel der Hege in Form der Sicherstellung einer Nutzung natürlicher Ressourcen orientiert am Grundsatz der Nachhaltigkeit, verbunden mit der Erhaltung der Artenvielfalt und der Diversität.36 Die persönliche Verantwortungszuweisung in Form der Hegepflicht für das Wild an den Jagdrechtsinhaber wird eigentumsrechtlich zu bewerten sein. Steht doch das mitunter schlichte Innehaben von Eigentum in vielen zentralen Bereichen in enger Verflechtung mit der Frage nach dem Wohle der Allgemeinheit, wie z. B. in Gestalt des öffentlichen Interesses an der Bewahrung einer intakten Umwelt,37 wozu auch die Erhaltung aller jagdbaren Arten gehört.

e Das Verhältnis von Wald und Wild im Lichte des verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriffs

Die jüngste Initiative des Gesetzgebers zur Änderung des Bundesjagdgesetzes wirft die Frage auf, wie das Verhältnis von Wald und Wild eigentumsrechtlich zu bewerten ist. Geplant ist u. a., den in § 1 Abs. 2 geregelten Umfang der Hegepflicht um den folgenden Satz zu ergänzen: „Sie soll insbesondere eine Naturverjüngung des Waldes im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglichen.“38Flankiert wird die geplante Änderung durch eine Anpassung der Regelungen zum Abschuss von Rehwild in § 21 Abs. 2 BJagdG.39 Rehwild soll danach ebenso wie Schwarzwild ohne Abschussplan bejagt werden und es sollen zwischen Jagdverpächter und Pächter Mindestabschusszahlen vertraglich vereinbart werden.

Die geplante Ergänzung des § 1 Abs. 2 BJagdG wird damit begründet, dass Handlungsbedarf bestehe, da zu hohe Schalenwilddichten eine Naturverjüngung sowie insbesondere die Wiederbewaldung von Flächen, die auch in Folge des Klimawandels durch Dürre, Stürme oder Schädlinge geschädigt sind, gefährden. Zu hohe Schalenwildbestände sollen auch die Ursache dafür sein, dass waldbauliche Maßnahmen, die zum notwendigen Waldumbau ergriffen werden, ihren Zweck verfehlen.40 Liest man die Begründung zu dem Gesetzentwurf, entsteht der Eindruck, Schalenwild41 im Wald sei die einzige Ursache für Verzögerungen im Waldumbau. Dass ein solcher Ansatz vollkommen verfehlt ist, dürfte unstrittig sein. Außer Acht gelassen wird dabei auch die eigentumsrechtliche Perspektive.

 

Aus eigentumsrechtlicher Perspektive ist der Grundeigentümer einerseits Waldeigentümer und andererseits Jagdrechtsinhaber, so dass die Frage entsteht, aus welchem Grund der Gesetzgeber dem Jagdrechtsinhaber, der auch Grundeigentümer ist, die explizite Pflicht auferlegen möchte, die Hege des Wildes so durchzuführen, dass eine Naturverjüngung des Waldes im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglicht wird, kann doch der Waldeigentümer als Sacheigentümer gem. § 903 BGB grundsätzlich nach Belieben mit der Sache verfahren. Die Grenzen findet der Waldeigentümer im Bundeswaldgesetz. Danach ist der Wald gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BWaldG wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern.

Fallen Waldeigentum und Jagdrecht zusammen, bedarf es der geplanten Erweiterung der Hegepflicht sowie der Anpassung der Regelungen für den Abschuss von Rehwild nicht, da zum einen die Verpflichtung des Waldeigentümers, vereinfacht ausgedrückt den Wald zu erhalten und zu verbessern, sich bereits aus dem Waldgesetz, aber auch aus dem Bundesjagdgesetz in der aktuellen Form ergibt. Der Waldeigentümer hat damit alle Möglichkeiten zu entscheiden, wie er sein Waldeigentum, aber auch sein Jagdrecht nutzen möchte. Die Entscheidung, ob eine Naturverjüngung mit oder ohne Schutzmaßnahmen gedeiht, ist Entscheidung des Eigentümers als Ausdruck der durch Art. 14 gewährleisteten Freiheit, wie sie u. a. bezogen auf Grundstücke in § 903 BGB sowie bezogen auf Wild in Form des Jagdrechts in § 1 Abs. 1 ihren einfachgesetzlichen Niederschlag gefunden hat. Die einfachgesetzliche Verschärfung der Hegepflicht flankiert durch den Mindestabschuss für Rehwild würde einen Eigentumseingriff darstellen, welcher verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein muss, das heißt geeignet, geboten und angemessen. Kann man die Geeignetheit des Eingriffs vielleicht noch bejahen, so würde eine Rechtfertigung wohl daran scheitern, dass der Eingriff nicht erforderlich ist. An der Erforderlichkeit fehlt es, wenn ein gleich wirksames, aber für den Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastendes Mittel zur Erreichung des Ziels zur Verfügung steht.42 Als milderes Mittel kommt in diesem Fall die Anpassung der waldrechtlichen Regelungen in dem Umfang in Frage, dass alle den Waldumbau beeinflussenden Faktoren berücksichtigt werden. Die Faktoren, welche den Waldumbau beeinflussen sind vielschichtig.43 Von den unmittelbaren anthropogenen Einflüssen, welche auf das Waldökosystem wirken, dürfte die Bewirtschaftung der Wälder einer der wesentlichsten Faktoren sein.44 Daneben hat als weiterer unmittelbarer anthropogener Einfluss die Inanspruchnahme des Waldes durch die Bevölkerung für Freizeit-, Erholungs- und Sportaktivitäten in den letzten Jahren zugenommen.45 Das Wild ist durch die zunehmende Freizeitnutzung des Lebensraumes Wald häufigen Störungen ausgesetzt, welche dazu führen, dass Schäden an Waldpflanzen zunehmen.46

Grund für die geplante Änderung des BJagdG kann dann nur sein, dass lediglich ein kleiner Teil der Waldeigentümer die Jagd auf ihren Flächen selbst ausüben47 darf und damit die Ziele der Waldeigentümer, welche als Grundstückseigentümer immer auch Jagdrechtsinhaber sind, und der Jagdausübungsberechtigten auseinanderdriften. Erreichen Waldeigentümer nicht die Mindestflächengröße, um das Jagdrecht selber ausüben zu dürfen, werden sie Zwangsmitglied in einer Jagdgenossenschaft und ihre Grundflächen Teil eines gemeinschaftlichen JagdbezirkeS. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht gem. § 8 die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu, während das Jagdrecht beim Grundeigentümer verbleibt. Eigentumsrechtlich wird zu prüfen sein, wie das Jagdrecht und das sogenannte Jagdausübungsrecht zu bewerten sind.

3. Zugriffsbefugnisse auf Wild

a Rechtscharakter von Jagdrecht und Jagdausübungsrecht

Neben der Frage, wie die Klassifizierung von Tierarten als Wild eigentumsrechtlich einzuordnen ist, werden die Zugriffsbefugnisse in das Zentrum dieser Untersuchung zu stellen sein, welche eine Aneignung von Wild legitimieren. Für die Legitimation des Zugriffs auf Wild kommen als Berechtigungen das Jagdrecht sowie das sogenannte Jagdausübungsrecht in Frage.48 Das Jagdrecht wie auch das Jagdausübungsrecht werden hinsichtlich ihres Rechtscharakters bzgl. der Frage, ob es sich um selbständige Rechte handelt, unterschiedlich bewertet.49Dennoch werden beide als Schutzgegenstand des Eigentums gem. Art. 14 Abs. 1. S. 1 GG angesehen.50 Die Klärung, ob es sich beim Jagdrecht um eine selbständige Rechtsposition handelt, ist jedoch richtungsweisend für die eigentumsrechtliche Einordnung der Klassifizierung wildlebender Tiere als Wild i. S. d. Art. 14 Abs. 1 S. 1.51 Die besondere Relevanz leitet sich aus dem Verhältnis des Jagdrechts zum Grundeigentum ab.

b Jagdrecht und Grundeigentum

Das besondere Verhältnis des Jagdrechts zum Grundeigentum ergibt sich aus § 3 Abs. 1 S. 2. Danach ist das Jagdrecht untrennbar mit dem Grundeigentum verbunden. Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten gem. § 96 BGB als Bestandteile des GrundstückS. Insofern wäre das Jagdrecht Bestandteil des jeweiligen Grundstücks.52Dies würde für das Jagdrecht als selbständige Rechtsposition sprechen, denn nur wenn das Jagdrecht selbständig vom Grundeigentum ist, besteht der Bedarf, es mit diesem zu verbinden. Handelt es sich dagegen um eine dem Grundeigentum immanente Nutzungsmöglichkeit, um einen Ausfluss des Grundeigentums,bestünde ein solcher Verbindungsbedarf nicht.53

Für die eigentumsrechtliche Bewertung der Einordnung wildlebender Tiere als Wild sowie die Beschränkung der Zugriffsmöglichkeiten in Form von eingeschränkten Jagdzeiten ist die Frage, wie das Verhältnis von Jagdrecht und Grundeigentum ist, von entscheidender Bedeutung. Würde es sich beim Jagdrecht nur um einen Ausfluss des Grundeigentums handeln, so wären Beschränkungen der Jagdzeiten oder eine Kürzung des Katalogs jagdbarer Arten am Maßstab der Beschränkung von Nutzungsmöglichkeiten des Grundeigentums zu bewerten.

Handelt es sich dagegen beim Jagdrecht um eine eigenständige Eigentumsposition, welche neben dem Grundeigentum steht und lediglich mit diesem auf einfachgesetzlicher Ebene verbunden ist, dann wäre der Maßstab für Beschränkungen des Jagdrechts allein der Beschränkungsumfang der Eigentumsposition Jagdrecht, jedoch nicht der Eigentumsposition Grundeigentum.

Auswirken dürfte sich eine solche Unterscheidung vor allem darauf, dass die Einstufung einer Beschränkung des Jagdrechts als Inhalts- und Schrankenbestimmung oder als Enteignung anders zu beurteilen ist, wenn das Jagdrecht ein Ausfluss des Grundeigentums wäre und damit nur eine Nutzungsmöglichkeit von vielen. Handelte es sich beim Jagdrecht um eine selbständige Eigentumsposition, würde jede Beschränkung bei den jagdbaren Arten sich unmittelbar auf die selbständige Eigentumsposition Jagdrecht auswirken, mit der möglichen Folge, dass die Reduzierung des Katalogs jagdbarer Arten als Eingriff in die Eigentumsposition Jagdrecht undnicht in die Eigentumsposition Grundeigentum zu werten wäre. Zentraler Eigentumsinhalt des Jagdrechts ist es jedoch, sich Wild aneignen zu dürfen. Wird dem Eigentümer diese Möglichkeit genommen, dürfte die Grenze zur Enteignung deutlich eher überschritten werden, als dies der Fall wäre, wenn das Jagdrecht nur als Ausfluss des Grundeigentums einzuordnen wäre. Denn jede Einordnung einer Art als Wild wäre eine von der jagdrechtlichen Aneignungsbefugnis getragene Rechtsposition, welche das Bündel der Rechtspositionen jagdlichen Eigentums maßgeblich ausmacht.

4. Wild als Allgemeingut im System der Jagdgenossenschaft

Für die eigentumsrechtliche Einordnung von Wild ist auch abzugrenzen, ob Wild als Allgemeingut zu klassifizieren ist. Dafür kommt es darauf an, ob die jagdliche Nutzung in Form einer öffentlichen Benutzungsordnung geregelt ist. Nach Dietlein/Schwan ist Jagd auf staatliche Ordnung und Aufsicht angewiesen.54

Eine solche Benutzungsordnung könnte das Jagdgenossenschaftssystem darstellen, da es sich bei Jagdgenossenschaften um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt. Vergleicht man die Rechtsprechung des BVerfG zur eigentumsrechtlichen Einordnung von Grundwasser, welches als Allgemeingut von überragender Bedeutung eingestuft wurde, so wird auf die Frage einzugehen sein, ob auch das öffentlich-rechtliche Körperschaftssystem der Jagdgenossenschaften Ausdruck des Allgemeingutscharakters von Wild ist, mit der möglichen Folge einer eigentumsrechtlichen Unverfügbarkeit. Diese Frage stellt sich nicht zuletzt deswegen, weil das Reviersystem und mit diesem die Körperschaft Jagdgenossenschaft deswegen eingeführt wurden, weil die Ausübung des Jagdrechts durch jeden Grundeigentümer zu einer Gefährdung der Wildbestände geführt hat.55

In dem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des BVerfG einzugehen, welches im Rahmen der eigentumsrechtlichen Einordnung von Wild zwischen der Güterkategorie der jagdbaren wildlebenden Tiere und der „nicht jagdbaren wildlebenden Tiere“ unterscheidet und nur die „nicht jagdbaren Tierarten“ aus dem Bereich der eigentumsrechtlichen Zuordenbarkeit ausnimmt.56

5. Eigentumsrechtliche Bewertung der Klassifizierung wildlebender Tiere als Wild

Eine weitere zentrale Frage ist, ob die sich aus Gesetzen sowie Rechtsvorschriften ergebene Einordnung bestimmter Tierarten als Wild eine subjektive Rechtsstellungsgarantie konstituiert und die Klassifizierung einer Tierart als Wild damit eine Rechtsposition i. S. d Art. 14 GG darstellt.

Schutzgegenstand des Art. 14 GG sind die auf Grundlage von Gesetzen erworbenen konkreten dem einzelnen Eigentümer in der Weise zugeordneten Rechte, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigener Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf.57 Konkret geht es um die Frage, ob es sich bei der Klassifizierung wildlebender Tiere als Wild um eine eigentumsrechtliche Zuordnung handelt, welche vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG erfasst wird. Diese Frage stellt sich, da wildlebende Tiere gem. § 960 S. 1 BGB herrenlos sind, mit der Qualifikation zu Wild jedoch grundsätzlich der ausschließlichen Zugriffsbefugnis des Jagdrechtsinhabers zugewiesen werden. Eine Eigentumsbegründung durch jedermann in Form der Inbesitznahme, wie sie grundsätzlich bei herrenlosen Sachen gem. § 958 Abs. 1 BGB erfolgen darf, ist durch die Klassifizierung als Wild und das damit verbundene ausschließliche Aneignungsrecht des Jagdrechtsinhabers ausgeschlossen. An herrenlosen Sachen kann gem. § 958 Abs. 2 BGB kein Eigentum erworben werden, wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird. Handelt es sich bei einem wildlebenden Tier um Wild, so wird bei der Inbesitznahme des Tieres durch einen Dritten, welcher nicht vom Jagdausübungsberechtigten berechtigt wurde, dessen Aneignungsrecht verletzt, welches gem. § 292 StGB strafbewehrt geschützt ist.

Indem der Gesetzgeber dem Grundstückseigentümer, welchem gem. § 3 Abs. 1 das Jagdrecht auf seinem Grundstück zusteht, diesem die Ausübung jedoch auf seinen Flächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, untersagt und die Befugnis der Ausübung auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, in Form der Jagdgenossenschaft, überträgt, wird für die eigentumsrechtliche Einordnung von Wild zu klären sein, wie dies zu bewerten ist. Dies vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 S. 2 gleichzeitig feststellt, dass das Jagdrecht untrennbar an das Grundeigentum gebunden ist und gem. § 3 Abs. 1 S. 3 als selbständiges dingliches Recht nicht begründet werden kann. Ein „Jagdrecht der Jagdgenossenschaft“58 – wie auch immer man es bezeichnen möchte – neben dem oder anstelle vom Jagdrecht des Grundeigentümers gem. § 1 Abs. 1 scheint demzufolge rechtsdogmatisch schwer begründbar. Näher liegt die Annahme eines gesetzlichen Treuhandverhältnisses, in welchem der Jagdgenossenschaft als Treuhänderin der Grundeigentümer eine Nutzung der als Wild klassifizierten wildlebenden Tiere durch Ausübung des Jagdrechts gestattet wird.

6. Jagdliche Nutzung von Wild – Bodennutzung des Grundstückseigentümers oder bodenunabhängige Nutzung des Naturgutes „wildlebendes Tier“ – ein Perspektivenwechsel

Unabhängig davon, wie die Selbständigkeit der beiden Positionen Jagdrecht wie auch Jagdausübungsrecht einzustufen ist, werden beide regelmäßig als Bestandteil des Grundeigentums und als näher ausgeformte Nutzungsrechte an Grund und Boden angesehen.59Für die eigentumsrechtliche Einordnung von Wild, welches als selbständiges Naturgut ein Bestandteil der natürlichen Lebensgrundlagen gem. Art. 20a GG bildet,60 ist zu ergründen, wie der Zugriff auf Wild eine Nutzung an Grund und Boden sein kann, wenn es sich bei Wild und beim Boden um zwei unterschiedliche und selbständige Naturgüter handelt.61

Bei der Nutzung von Wild durch Jagd stellt sich die Frage, welches Naturgut im Zentrum der Nutzung steht. Zum Teil wird Jagd als eine dem Grundeigentum immanente Nutzungsform betrachtet und die Verbindung des Jagdrechts mit dem Grundeigentum gem. § 3 Abs. 1 soll lediglich deklaratorische Bedeutung haben.62 Als Begründung wird angeführt, das Jagdrecht sei lediglich als ein gesetzlich näher ausgeformtes Nutzungsrecht am Grund und Boden zu verstehen.63 Andererseits steht das Naturgut Wild im Zentrum jagdlicher Betätigung und eben auch der Beschränkungen des GesetzgeberS. Für die Ergründung der Frage, welche Betrachtung für die eigentumsrechtliche Einordnung von Wild maßgeblich ist, bieten sich zwei Perspektiven an, wenn man die jeweiligen Naturgüter in das Zentrum der Betrachtung stellt, zum einen die boden- oder „grundeigentumszentrierte“ in Abgrenzung zur anderen, der „wildtierzentrierten“ Norminterpretation.

a Boden- oder Grundeigentumszentrierte Perspektive

Die grundeigentumszentrierte Perspektive rückt das Naturgut Boden und damit das Grundeigentum in den Mittelpunkt der Betrachtung. Geht es um die eigentumsrechtliche Einordnung der Jagd und damit letztlich jagdbarer Tiere, so sehen Rechtsprechung64 und gewichtige Stimmen der Literatur65 das Jagdrecht als Inhalt und Ausfluss des Grundeigentums, welches nach Verfassungsrechtslage untrennbarer Bestandteil des Grundeigentums sei.66 Das Jagdrecht soll danach ein näher ausgeformtes Nutzungsrecht an Grund und Boden darstellen.67 Andere Stimmen der Literatur sehen das Jagdrecht als selbständiges Recht.68

Legt man den Begriff der Nutzung zugrunde, wie er sich aus § 100 BGB ergibt, sind Nutzungen die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt. Das Naturgut Boden ist gem. § 90 BGB eine Sache und der Grundeigentümer ist gem. § 903 S. 1. BGB berechtigt mit der Sache nach Belieben zu verfahren, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.

b Wildtierbezogene Perspektive

Im Zentrum der wildtierzentrierten Perspektive steht das Naturgut „wildlebendes Tier“. Dieser Blick legt die Annahme nahe, dass der Gesetzgeber die Eigentumsordnung von den Bereichen her ausformt, die eigentumsgegenständlich gerade nicht zugeordnet sein sollen. Ein Indiz für die eigentumsrechtliche Unverfügbarkeit kann die Einordnung wildlebender Tiere in der bürgerlich rechtlichen Eigentumsordnung sein, welche in § 960 BGB regelt, dass alle wildlebenden Tiere herrenlos sind. Dem Recht kommt die Aufgabe zu, die Nutzung von Naturgütern sachgerecht zu regeln und dadurch ihre Erhaltung langfristig zu gewährleisten.

Es wird zu ergründen sein, welche eigentumsrechtlichen Erwägungen der Zuordnung nur bestimmter Tierarten zum Wild zugrunde liegen. Sieht man jede wildlebende Tierart als eigentumsrechtliche Güterkategorie, stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber durch die Ausklammerung einzelner Tierarten aus dem Bereich der jagdrechtlichen Zuordnung deren eigentumsrechtliche Unverfügbarkeit bestimmt hat.

Will man die eigentumsrechtliche Stellung von Wild in der Eigentumsordnung des Grundgesetzes verorten, so deutet sich an, dass die Liste der jagdbaren Tierarten eine, wenn nicht sogar die wesentliche Regelung ist, welche den Kernbereich dessen, was auch als jagdliches Eigentum bezeichnet werden kann, bildet. Die Wesentlichkeit ergibt sich daraus, dass ohne einen Katalog jagdbarer Arten das jagdliche Eigentum inhaltsleer wäre. Der Katalog jagdbarer Arten würde für das jagdliche Eigentum jedoch nur von untergeordneter Relevanz sein, wenn alle wildlebenden Tiere als grundsätzlich dem Jagdrecht unterfallend anzusehen wären oder dem Rechtskreis des Jagdrechts zugeordnet werden könnten. Aus diesem Grund ist aus der naturgutsbezogenen Perspektive zu hinterfragen, welche eigentumsrechtliche Bedeutung eine gesetzliche Festlegung von Arten als jagdbare Arten, d. h. der Katalog Wild gem. § 2, hat.

II Gang der Untersuchung

Wurde die eigentumsrechtliche Stellung des Jagdrechts im Hinblick auf die Bindung an das Grundeigentum bereits intensiv untersucht,69 so fehlen Untersuchungen zur eigentumsrechtlichen Einordnung jagdbarer wildlebender Tiere (Wild), in die durch die Verfassung vorgegebene Eigentumssystematik des Art. 14 Abs. 1 GG. Diese Lücke soll durch die vorliegende Arbeit geschlossen werden, indem zunächst untersucht wird, wie die Qualifikation wildlebender Tiere als Wild eigentumsrechtlich einzustufen ist (B I).

Eigentum ist gem. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG ein normatives Grundrecht, welches inhaltlich durch den Gesetzgeber ausgeformt wird.70 Nach Klärung, wie die Klassifizierung wildlebender Tiere als Wild eigentumsrechtlich zu bewerten ist, wird zu ergründen sein, ob die Beschränkung jagdbarer Arten als Eigentumseingriff oder als Inhalts- und Schrankenbestimmung einzuordnen ist. Dabei ist darauf einzugehen, ob der verfassungsrechtliche Gesetzesvorbehalt gem. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG der Bestimmung von wildlebenden Tieren als Wild oder die Beschränkung des Wild-Katalogs durch Rechtsverordnungen anstelle parlamentarischer Gesetze eigentumsrechtlich zulässig ist (B II).

Ein zentraler Punkt ist in diesem Zusammenhang die Beantwortung der Frage, wie die Kürzung des Katalogs jagdbarer Arten (B III-V.) und die Beschränkung von Jagdzeiten (B VI) in Abgrenzung von Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmung einzuordnen ist.

Die Normativität des Eigentums zeigt bereits, dass vom Verfassungsgeber eine gewisse Veränderung sowie Unterschiede eigentumsrechtlicher Zuweisungen als Inhalt der Grundrechtsgewährleistung angelegt wurden. Vor diesem Hintergrund ist zu ergründen, wie die Abweichungskompetenz der Länder gem. Art. 72 Abs. 3 Nr. 1 GG eigentumsrechtlich zu bewerten ist. Denn diese Abweichungskompetenz führt dazu, dass in einem Bundesland Arten wildlebender Tiere zum Wild gehören, welche in anderen Bundesländern dem Jagdrecht gänzlich entzogen sind oder einer ganzjährigen Schonzeit unterliegen.71 Im Kern geht es um die Frage, ob im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterschiedliche Eigentumsinhalte rechtlich zulässig sind (B VII.).

Abschließend ist im Kapitel B einzuordnen, wie die Klassifizierung wildlebender Tiere als Wild zur vom Bundesverfassungsgericht festgestellten grundsätzlichen eigentumsrechtlichen Unverfügbarkeit des Naturguts „geschützte wildlebende nicht jagdbare Tiere“72 zu werten ist (B VIII).

Eine sich durch die gesamte Untersuchung ziehende Frage wird sein, in welcher Gestalt und Form die Nutzung der Naturgüter Wild und Boden vom Eigentumsschutz erfasst wird (C I).

Eine besondere Rolle in diesem Zusammenhang hat das Grundeigentum, so dass dessen verfassungsrechtlicher Sonderstatus im Verhältnis zur jagdlichen Nutzung von Wild darzustellen ist (C II). In dem Zusammenhang ist der eigentumsrechtliche Schutz von Nutzungsmöglichkeiten darzustellen (C III), um anschließend die eigentumsrechtliche Einordnung der Nutzungsmöglichkeiten des Naturgutes Wild zu vertiefen (C IV).

Für die eigentumsrechtliche Einordnung des Naturgutes Wild ist für das Jagdrecht (C V) sowie das Jagdausübungsrecht (C VI) herauszuarbeiten, wie das Verhältnis zum Grundeigentum ist, d. h. konkret, ob es sich beim Jagdrecht oder dem sogenannten Jagdausübungsrecht um eigene Eigentumspositionen handelt oder um einen Ausfluss der Rechtsposition Grundeigentum, welches ein umfassendes Herrschaftsrecht gem. § 903 BGB über das Naturgut Boden darstellt.

Auf Grundlage der eigentumsrechtlichen Einordnung von Wild soll im Kapitel D der Stellung des Wildes im Spannungsfeld zwischen jagdlichem Eigentums- und Naturschutz nachgegangen werden.73 Hier ist im ersten Schritt zu untersuchen, wie die Stellung des Naturgutes Wild als Inhalt des jagdlichen Eigentums und damit Art. 14 Abs. 1. S. 1 im Verhältnis zur Staatszielbestimmung Art. 20a GG ist (D I).74 Im Anschluss ist auf die eigentumsrechtliche Einordnung von Wild in Abgrenzung der Rechtskreise Jagd-, Naturschutz- und Artenschutzrecht einzugehen (D II). Abschliessend soll die eigentumsrechtliche Perspektive der Aufnahme streng geschützter Arten in den Katalog der jagdbaren Arten am Beispiel des Wolfes (canis lupus) untersucht werden (DIII).

1Braun, S. 144f; Reichholf, Relikt aus der Feudalzeit, Spiegel, 27/2012, S. 103; Herzog, Kurz vor zwölf, UJ 2010, S. 30ff.; Sailer, Das neue Staatsziel und die alte Jagd, NuR 2006, S. 271; Schwab, Wie bedroht ist die Jagd, Jäger 2014, S. 30; Alle meine Enden Jagd, Spiegel, 49/1964, www.spiegel.de, Abruf 04.02.2021; Maylein, S.723ff zu den Schwierigkeiten der Standortbestimmung der Jagd in der modernen Industriegesellschaft; Pfannenstiel, S. 73f; Reiterer, S. 15f; Reiterer, in: Stubbe, Beiträge zur Jagd- und Wildforschung, Bd. 38, Titel, S. 31 zu Diskussion über die Begriffe Weidwerk und Wildbewirtschaftung, mit dem Ergebnis, welchem zuzustimmen ist, das Jagd auch Wildbewirtschaftung ist.; Ebner/Lammel/Reimoser/Underberg/Burhenne, S. 27.

2 §§ ohne Gesetzesangaben sind solche des Bundesjagdgesetzes in der Fassungder Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.

3 In dieser Untersuchung wird die „Klassifizierung“ einer wildlebenden Tierart als Wild auch synonym als „Qualifikation“ bezeichnet.

4 Zum Jagdrecht als Eigentumsrecht siehe BVerfG Beschl. v. 13. 12. 2006, Az.: 1 BvR 2084/05, NVwZ 2007, S. 808ff.

5Schuck, in: Schuck, Kommentar zum BJagdG, § 3, Rdn. 4.

6Grochtmann, S. 73f zur Wandelbarkeit des Eigentumsbegriffs.

7Schuppert, S. 64.

8Schuppert, S. 183.

9Froese, in: Dietlein/Froese, Jagdliches Eigentum, Ebenen und Ebenenverflechtungen des jagdlichen Eigentums, S. 159.

10Bode/Emmert, S. 71.

11Kalchreuter, S. 436.

12Herzog, Tierschutz im Lichte jagdlicher Nachhaltigkeit, S. 19.

13Kalchreuter, S. 436.

14Steinbach, Rabenvögel, DJZ 2004, S. 1, https://djz.de/rabenvoegel-796/, abgerufen am 23.2.2021; Sutor/Reinwald, DJV Empfehlung zur guten fachlichen Praxis bei der Jagd auf Rabenvögel, Berlin 2021, S. 4f mit Beispielen zur Auswirkung von Rabenvogelpopulationen auf die Artenvielfalt.

15 siehe auch § 2 Bundesjagdgesetz.

16Steinbach, Rabenvögel, DJZ 2004, S. 1, https://djz.de/rabenvoegel-796/, abgerufen am 23.2.2021.

17Meyer-Ravenstein, AgrarR 1995, S. 197ff.

18Scherping/Vollbach, Das Reichsjagdgesetz, § 1, Erläuterung Ziff. 2.

19 z. B.: Brandenburg - § 5 VO zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg v. 28. Juni 2019, GVBL Teil II, Nr. 45, S. 1ff; Bayern - Drucksache 18/7178 Bay. Landtag.

20 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes v. 28.9.1976, BGBl Teil I, S. 2841ff.

21 Bundesjagdgesetz v. 29.11.1952, BGBL Teil I, S. 780ff.

22 BT Drs. 7/4285, S. 12.

23 siehe z. B. Entscheidung des HessStGH Urt. v. 12.02.2020; Az.: P.St. 2610, BeckRS 2020, 1557.

24 So in Baden-Württemberg mit dem Jagd- und Wildtiermanagementgesetz von 2014, GBl., S. 550 letzte berücksichtigte Änderung: §§ 33 und 41 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (GBl. S. 577).

25 Siehe für Hessen: StGH Hessen, Urt. v. 12.2.2020, Az.: P.St. 2610, S. 65 für Baummarder, Iltisse, Hermeline und Mauswiesel, BeckRS 2020, 1557.

26 Für die Verkürzung oder Aufhebung von Jagdzeiten siehe z. B. § 3 Verordnung über jagdbare Tierarten und Jagdzeiten des Landes Berlin v. 21. Februar 2007 (GVBl. S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung v. 9. Oktober 2008 GVBl. S. 279; § 3 Verordnung zur Zusammenfassung und Änderung jagdrechtlicher Verordnungen des Landes Hessen v. 10. Dezember 2015, GVBl, S. 670ff.

27Badura, Die Beschränkungen der Jagd durch Regelung von Jagd- und Schonzeiten, Forum Natur, 2003, S. 7

28Badura, Die Beschränkungen der Jagd durch Regelung von Jagd- und Schonzeiten, Forum Natur, 2003, S. 7

29Badura, Die Beschränkungen der Jagd durch Regelung von Jagd- und Schonzeiten, Forum Natur, 2003, S. 4.

30 BT Drs. 7/4285, S. 11f.

31Schuck, in: Schuck, Kommentar zum BJagdG, § 1, Rdn. 16; Hespler, Hege, S. 18f zum allgemeinen Begriffsverständnis.

32Demange, S. 8f.; Müller, S. 24.

33Scherping/Vollbach, Das Reichsjagdgesetz, § 4, Erläuterung Ziff. 2.

34 BGBl 1952 Teil I, S. 780ff.

35 BT Drs. 7/4287, S. 10.

36Schuck, in: Schuck, Kommentar zum BJagdG,§ 1 Rdn. 16.

37Grochtmann, Rechtsfragen der Eigentumsdogmatik, S. 15.

38 BT Drs. 19/26024, S. 7; BR Drs. 680/20, S. 1.

39 BR Drs. 680/20, S. 8.

40 BR Drs. 680/20, S. 18.

41 Als Schalenwild werden die dem Jagdrecht unterliegenden Paarhufer bezeichnet, deren Klauen auch „Schalen“ genannt werden.

42Epping, Grundrechte, Rdn. 55.

43 Zum Waldumbau und den Einflussfaktoren im Einzelnen siehe z. B., K. von Teuffel et al (Hrsg.) Waldumbau für eine zukunftsorientierte Waldwirtschaft, Berlin Heidelberg 2005.

44 Bundeswaldbericht 2017, S. 43, abgerufen am 04.06.2021 unter: https://www.bmel.de/DE/themen/wald/wald-in-deutschland/waldbericht2017.html.

45 Bundeswaldbericht 2017, S. 139, abgerufen am 04.06.2021 unter: https://www.bmel.de/DE/themen/wald/wald-in-deutschland/waldbericht2017.html.

46Guber, Totalabschuss, NuR 2014, S. 318, 320, zum Beispiel des Besucherdrucks und Wildverhalten.

47Ammer/Vor/Knoke/Wagner, S. 5.

48 BGH, Urteil v. 15.12.2005, Az. Urteil vom 15.12.2005 - III ZR 10/05, Rdn. 20, https://openjur.de/u/81464.html, abgerufen am 23.02.2021.

49Froese, in: Dietlein/Froese, Jagdliches Eigentum, Ebenen und Ebenenverflechtungen des jagdlichen Eigentums, S. 160 für selbständige Rechtspositionen; Wetzel, S. 12f zum Meinungsstand bzgl. des Jagdrechts m. w. N.; Wetzel, S. 14ff zum Meinungsstand bzgl. der Selbstständigkeit des Jagdausübungsrechts.

50Brenner, DÖV 2014, S.232, 234; BGH Urt. V. 26.2. 1958, NJW, 1958, S. 785; Schuck, in: Schuck, Kommentar zum BJagdG,§ 3 Rdn. 4.

51Appel, NuR 2005, S. 427f.

52 so Ellenberger, in: Palandt, § 96, Rdn. 2.; Fritzsche, in:BeckOK zum BGB, § 96 Rdn. 3.

53Meyer-Ravenstein, in: Dietlein/Froese, Jagdliches Eigentum, Das Jagdrecht als Teil des Grundeigentums, S. 221.

54Dietlein/Schwan, S. 35.

55Wetzel, S. 3; Rösner, S. 357; zweifelnd Dietlein, in: Dietlein/Froese, Jagdliches Eigentum, Rechtsgeschichte der Jagd, S. 40.

56 BVerfGE Urt. v. 3.11.1982, Az.: 1 BvL 4/78, NJW 1983, 439, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist.

57 BVerfGE 79, 174, 191; Grochtmann, S. 67 m. w. N.

58Wetzel, S. 12f, zum „Jagdrecht“ der Jagdgenossenschaft.

59Badura, Die Beschränkungen der Jagd durch Regelung von Jagd- und Schonzeiten, Forum Natur, 2003, S. 4.

60Murswiek, in: Sachs, Kommentar zum GG, Art 20a GG, Rdn. 30.

61 zur Selbständigkeit der Naturgüter Boden und Tiere, siehe Murswiek, in: Kommentar zum GG, Art 20a GG, Rdn. 30.

62Brenner/Bürner/Kurz Jagdrecht in Baden-Württemberg, § 3 Rdn. 3; Brenner, DÖV 2014, S.232, 234.

63Brenner, DÖV 2014, S.232, 234.

64 BGH, Urt. v. 26. 2. 1958, Az.: V ZR 123/56, NJW 1958, S. 785, 786.

65Schuck, in: Schuck, Kommentar zum BJagdG, § 3, Rdn. 2; Brenner, DÖV 2014, S.232, 234.

66Badura, Die Beschränkungen der Jagd durch Regelung von Jagd- und Schonzeiten, Forum Natur, 2003, S. 4; Brenner, DÖV 2014, S.232, 234; BGH Urt. V. 26.2. 1958, NJW, 1958, S. 785; Schuck, in: Schuck, Kommentar zum BJagdG, § 3, Rdn. 4

67Badura, Die Beschränkungen der Jagd durch Regelung von Jagd- und Schonzeiten, Forum Natur, 2003, S. 4.

68Meyer-Ravenstein in: Dietlein/Froese, Jagdliches Eigentum, Das Verhältnis von Eigentum und Jagdrecht, 2018, S. 220.

69Schuck, in: Schuck, Kommentar BJagdG, § 3, Rdn. 2; Metzger in: Erbs/Kohlhaas, Kommentar zum BJagdG, § 1, Rdn. 3; Munte, S. 115ff; Wetzel, S. 9f.

70Axer, in: Epping/Hillgruber, Beck Online Kommentar zum GG, Art. 14, Rdn. 7.

71 Siehe z. B.: Verordnung über jagdbare Tierarten und Jagdzeiten – Berlin – v. 21. Februar 2007, GVBl. Nr. 6 v. 10.03.2007 S. 114; 09.10.2008 S. 279.

72 BVerfGE Urt. v. 3.11.1982, Az.: 1 BvL 4/78, S. 2, AP GG Art. 12 Nr. 51, Beck-online.

73 Zum Verhältnis von Jagdrecht und Naturschutzrecht umfassend, Brenner, Jagdrecht und Naturschutzrecht Teil 1, NuR 2017, S. 145ff; Teil 2 NuR 2017, S. 217ff.; Möckel/Köck, Naturschutz- und Jagdrecht nach der Förderalis-musreform, 2015, insbesondere S. 92ff.

74Murswiek, in: Sachs, Kommentar zum GG Art. 20a Rdn. 29.

B Wild in der Eigentumsordnung des Grundgesetzes

Während im römischen Recht die wilden Tiere allgemein Gegenstand eigentumsrechtlicher Betrachtungen waren und ein Zugriff und der damit verbundene Eigentumserwerb jedermann grundsätzlich erlaubt war,1 wurde im deutschen Recht zwischen jagdbaren Tieren und nicht jagdbaren Tieren unterschieden.2 Die jagdbaren Tiere bildeten den Gegensatz zu den Tierarten, welche als nicht jagdbare Arten dem freien Tierfang zugeordnet waren.3 Die jagdbaren Arten durfte4 und darf5 sich nur der Jagdrechtsinhaber aneignen,6 während auf die anderen Arten jedermann zugreifen durfte.7 Diese Unterscheidung hat sich bis in die heutige Zeit erhalten, was zu der Frage führt, wie die Klassifizierung wildlebender Tiere als jagdbare Art in der Eigentumsordnung des Grundgesetzes einzuordnen ist. Konkret ist zu ergründen, ob die Einordung einer Tierart gem. § 2 als dem Jagdrecht unterfallend als eigentumsrechtliche Zuordnung zu qualifizieren ist und damit eine Rechtsposition entsteht, welche als Eigentum i. S. d. Art. 14 Abs. 1 GG eingestuft werden kann.

 

I Eigentumszuordnung durch die Qualifikation wildlebender Tiere als Wild i. S. d. § 2

Das verfassungsrechtliche Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet.8 Die Eigentumsgarantie erfasst alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass dieser die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf.9

1. Wirkung der Qualifikation von Tierarten als jagdbare Art (Wild)

Für die Klärung, wie die Qualifikation von wildlebenden Tieren zu Wild in der Eigentumsordnung des Grundgesetzes zu verorten ist, soll zunächst auf einfachgesetzlicher Ebene dargestellt werden, wann eine wildlebende Tierart als Wild und damit als jagdbar gilt.

a Einteilung der wildlebenden Tiere in jagdbare (Wild) und sonstige Tiere

Welche Tiere zu den jagdbaren Tieren gehören, ergibt sich aus dem Bundesjagdgesetz, wo in § 2 Abs. 1 der Katalog der jagdbaren Arten festgelegt ist. Die Länder können gem. § 2 Abs. 2 weitere Arten bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen. Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, werden in § 1 Abs. 1 als Wild legal definiert. Mit der Klassifizierung einer Art als Wild werden die Individuen dieser Art von der ausschließlichen Aneignungsbefugnis des Jagdrechts erfasst. Es stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis die ausschließliche jagdrechtliche Aneignungsbefugnis zum zivilrechtlichen Postulat gem. § 960 BGB, der Herrenlosigkeit wildlebender Tiere, steht.

b Herrenlosigkeit wildlebender Tiere und jagdrechtliche Aneignungsbefugnis

In § 960 Abs. 1 S. 1 BGB10 hat der Zivilgesetzgeber eigentumsrechtlich auf einfachgesetzlicher Ebene geregelt, das wildlebende Tiere11 herrenlos sind, solange sie in Freiheit leben. Der Eigentumserwerb an herrenlosen Sachen erfolgt gem. § 958 Abs. 1 BGB durch Inbesitznahme mit Eigenbesitzwillen.12 Das Eigentum wird jedoch gem. § 958 Abs. 2 BGB nicht erworben, wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.

Für bestimmte Arten wildlebender Tiere hat der Gesetzgeber mit der Einordnung einzelner Taxa als jagdbare Tierarten (Wild) in § 2 BJagdG die Entscheidung getroffen, dass der Jagdrechtsinhaber gem. § 1 Abs. 1 S. 1 die Befugnis hat, sich Individuen solcher Tierarten anzueignen. An diesen Arten kann gem. § 958 Abs. 2 BGB aufgrund des bestehenden Aneignungsrechts des Jagdrechtsinhabers kein Eigentum ohne Einwilligung des Jagdrechtsinhabers von anderen begründet werden, da anderenfalls dessen Aneignungsrecht verletzt werden würde. Das allgemeine Herrenlosigkeitspostulat für wildlebende Tiere des § 960 BGB ist mit der Qualifikation einer Art als Wild demzufolge obsolet. Hammer führt aus, dass der Satz des § 960 Abs. 1 S. 1 BGB in seiner Absolutheit falsch sei, da anderenfalls Normen wie § 958 Abs. 2 BGB, die auch das Aneignungsrecht des Jagdrechtsinhabers schützen, leerlaufen würden.13

c Zwischenergebnis

Mit der Qualifikation wildlebender Tiere als Wild werden diese grundsätzlich von der jagdrechtlichen Aneignungsbefugnis gem. § 1 Abs. 1 erfasst.

Damit ist zu ergründen, wie die Qualifikation einer Art als Wild in den verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff gem. Art. 14 Abs. 1 GG einzuordnen ist.

2. Gewährleistung des Eigentums und Grenzen der Eigentumsgestaltung durch den Gesetzgeber

Dem verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff folgend, wie er vom BVerfG verstanden wird, muss der Begriff des von der Verfassung gewährleisteten Eigentums aus der Verfassung selbst gewonnen werden.18 Aus Normen des einfachen Rechts, die im Range unter der Verfassung stehen, kann der Begriff des Eigentums im verfassungsrechtlichen Sinn nicht abgeleitet werden.19

a Der Streit um den Eigentumsbegriff des Grundgesetzes

Gewichtige Stimmen der Literatur bezweifeln den verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff, wie ihn das BVerfG entwickelt hat. Nach dieser Meinung ist Eigentum ein Begriff nach Maßgabe der einfachen Gesetzgebung.20 Die Darstellung des Streits über die Daseinsberechtigung des verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriffs würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen.21

Nüßgen/Boujon stellen wohl auch zutreffend fest, es gibt keinen absoluten Begriff des Eigentums.22 Inhalt und Funktion des Eigentums seien der Anpassung an die sich wandelnden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fähig und bedürftig.23

Für die vorliegende Untersuchung der Frage, wie wildlebende jagdbare Tiere in der Eigentumssystematik des Grundgesetzes zu verorten sind, wird das Verständnis des BVerfG zum Eigentumsbegriff zugrunde gelegt.24

b Verständnis des BVerfG – Umfang der verfassungsrechtlichen Eigentumsgewährleistung

Ob eine Position unter den Schutz der Bestandsgarantie fällt, prüft das BVerfG in einer zweistufigen Prüfungsfolge, in Form des Vorliegens einer Rechtsposition im ersten Schritt und deren Qualifizierung als verfassungsrechtliches Eigentum im zweiten Schritt.25

Aus der in Art. 14 Abs. 1. S. 1 GG normierten Eigentumsgewährleistung leiten das BVerfG26 sowie weite Teile des Schrifttums27 im Rahmen einer teleologischen Auslegung verfassungsunmittelbare Strukturmerkmale ab, die Verfassungseigentum begrifflich ausmachen. Diese Merkmale sind, soweit es um privatrechtlich verwurzeltePositionen geht, Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis.28 Weiterhin muss die unter den Schutz der Bestandsgarantie fallende Rechtsposition einen Vermögenswert aufweisen.29 Diese Prüfungsfolge ist für die Frage der eigentumsrechtlichen Einordnung der Qualifikation wildlebender Tiere als Wild nachzuzeichnen. Im Zentrum steht die Beantwortung der Frage, ob es sich bei der Einordnung einer wildlebenden Tierart als Wild um eine subjektive Rechtsposition handelt, die dem Berechtigten ebenso ausschließlich wie Eigentum an einer Sache zur privaten Nutzung und zur eigenen Verfügung zugeordnet ist.30

3. Eigentumsrechtliche Rechtsposition – Qualifikation einer Art als Wild