Die Finanzierung von Rechtsverfolgungskosten für Zivilprozesse - Friedrich Weyland - E-Book

Die Finanzierung von Rechtsverfolgungskosten für Zivilprozesse E-Book

Friedrich Weyland

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Beschreibung

Rechtsschutz ist nicht kostenlos zu haben. Sowohl die Inanspruchnahme von Gerichten als auch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt verursacht Kosten. In der Regel hat die unterliegende Partei diese Kosten nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu tragen. Möchte ein Kläger seine Rechte vor Gericht verfolgen und kann oder will sich er sich Vorschüsse oder im Misserfolgsfall die Kosten des Rechtsstreits aus eigener Tasche nicht leisten, muss er sich mit der Frage auseinandersetzen, ob er sich den Rechtsstreit fremdfinanzieren lassen kann. Früher stand Klägern dafür vor allem die Prozesskostenhilfe, das Darlehen oder die Rechtsschutzversicherung zur Verfügung. Seither hat sich nicht nur die gewerbliche Prozessfinanzierung in Deutschland etabliert, sondern das Legal-Tech-Masseninkasso als neues Rechtsdurchsetzungsmodell hat den Gesetzgeber veranlasst, das Erfolgshonorarverbot weiter zu lockern und im gleichen Atemzug die anwaltliche Prozessfinanzierung als neues Finanzierungsmodell einzuführen. Das Werk geht den Fragen nach, die sich rund um die Finanzierung von Zivilprozessen und damit um die Inanspruchnahme dieser Finanzierungsmodelle stellen. Dabei werden insbesondere die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die Voraussetzungen und Wirkungen der Finanzierungsmodelle sowie ihr Verhältnis zueinander, die Erstattung von Finanzierungskosten und Situationen, in denen ein besonderes Bedürfnis nach einer Fremdfinanzierung besteht, untersucht.

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Die Finanzierung von Rechtsverfolgungskosten für Zivilprozesse

 

Friedrich Weyland

  

Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main

Vorliegende Abhandlung wurde von der Fakultät für Rechtswissenschaften an der Universität Regensburg als Dissertation angenommen.

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.de abrufbar.

ISBN: 978-3-8005-1887-6

© 2024 Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main www.ruw.de Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Druck: Beltz Grafische Betriebe GmbH, 99947 Bad Langensalza

Vorwort

Die vorliegende Arbeit wurde im September 2023 von der Fakultät für Rechtswissenschaft an der Universität Regensburg als Dissertation angenommen. Sie wurde im Juni 2023 eingereicht. Nach Juni 2023 erschienene Literatur und Rechtsprechung wurde nur punktuell berücksichtigt.

Mein besonderer Dank gilt meiner Doktormutter Prof. Dr. Claudia Mayer, LL. M. (Chicago), für die Betreuung der Arbeit. Der regelmäßige Austausch mit meiner Doktormutter und ihre wertvollen Anregungen haben maßgeblich zum Erfolg der vorliegenden Arbeit beigetragen. Von ihrem Einsatz habe ich nicht nur während der Dissertation, sondern auch in meiner Zeit als ihre studentische Hilfskraft am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches und Internationales Zivilverfahrensrecht an der Eberhard Karls Universität Tübingen profitiert. Außerdem möchte ich mich bei meinem Zweitgutachter, Prof. Dr. Jörg Fritzsche, für die zügige Erstellung des Zweitgutachtens bedanken.

Mein größter Dank gilt meiner Frau, die mich in meinem Entschluss bekräftigt hat, promovieren zu wollen. Sie hat mir stets den Rücken freigehalten, sodass ich die Arbeit fertigstellen konnte, bevor unsere Tochter Edith geboren wurde. Die Arbeit ist meinem Vater gewidmet.

Friedrich Weyland

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Kapitel 1 – Einleitung

A. Anlass und Ziel der Untersuchung

B. Untersuchungsgegenstand

I. Kosten und Kostenrisiken der Rechtsverfolgung

II. Finanzierung der Rechtsverfolgungskosten

III. Beschränkung auf Rechtsverfolgungskosten

IV. Beschränkung auf die Finanzierung von Zivilprozessen

C. Gang der Untersuchung

Kapitel 2 – Verfassungsrechtliche Grundlagen

A. Einführung

B. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Gerichtsgebührenerhebung und des Anwaltszwangs

I. Herleitung und Gewährleistungsgehalt des Justizgewährungsanspruchs

II. Keine Verletzung des Justizgewährungsanspruchs durch Gebührenerhebung und Anwaltszwang

III. Gebührenerhebung und Anwaltszwang bei bedürftigen Parteien

1. Verfassungsrechtliche Herleitung der Prozesskostenhilfe

a) Ansichten zur verfassungsrechtlichen Herleitung

b) Streitentscheid

aa) Relevanz des Meinungsstreits für diese Arbeit

bb) Herleitung aus dem Justizgewährungsanspruch in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz

cc) Herleitung unter Heranziehung des Sozialstaatsprinzips neben dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch und dem Gleichheitssatz

c) Folgen für die weitere Bearbeitung

2. Gleichbehandlung von „armen“ und „reichen“ Parteien

3. Ergebnis

IV. Verfassungsrechtliches Höchstmaß für die beim Rechtsstreit anfallenden Kosten

1. Verfassungsrechtliche Relevanz auch der Kostenhöhe?

2. Verfassungsrechtliche Höchstgrenze in Relation zum wirtschaftlichen Wert

a) Grenze aus dem Justizgewährungsanspruch

b) Höchstgrenze bei Geringforderungen

c) Höchstgrenze in anderen Fällen

3. Ergebnis

C. Verfassungswidrigkeit eines vollständigen Verbots der Möglichkeit zur Auslagerung von Kostenrisiken

D. Ergebnis

Kapitel 3 – Finanzierungsmodelle für einen Prozess

A. Einführung

B. Staatliches Finanzierungsmodell: Die Prozesskostenhilfe

I. Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe

II. Funktionsweise der Prozesskostenhilfe als Finanzierungsmodell

1. Vorfinanzierung durch den Staat

2. Übernahme der zur Prozessführung erforderlichen Mittel

a) Gerichtskosten

b) Kosten des eigenen Rechtsanwalts

3. Keine Kostenübernahme hinsichtlich der gegnerischen Kosten

4. Rückzahlungspflicht der bedürftigen Partei

5. Ergebnis

III. Anwendungsbereich

1. Sachlicher Anwendungsbereich

2. Persönlicher Anwendungsbereich

IV. Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe

1. Voraussetzungen in Abhängigkeit zum Antragsteller

2. Antragstellung durch natürliche Personen

a) Bedürftigkeit

aa) Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Antragstellers

bb) Einkommenseinsatz

cc) Vermögenseinsatz

dd) Unvermögen zur Kostenaufbringung

b) Hinreichende Erfolgsaussichten

c) Fehlende Mutwilligkeit

d) Ergebnis

3. Antragstellung durch Parteien kraft Amtes, juristische Personen und parteifähige Vereinigungen

a) Parteien kraft Amtes als Antragsteller

aa) Begriff der Partei kraft Amtes

bb) Kostendeckung aus der Insolvenzmasse

cc) Zumutbarkeit der Kostendeckung für wirtschaftlich Beteiligte

(1) Wirtschaftlich Beteiligte

(2) Zumutbarkeit der Kostenaufbringung

b) Juristische Personen und parteifähige Vereinigungen

aa) Mögliche Antragsteller: juristische Personen und parteifähige Vereinigungen

bb) Kostenaufbringung durch Eigenmittel oder wirtschaftlich Beteiligte

cc) Allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung

c) Ergebnis

C. Private Finanzierungsmodelle

I. Einführung

II. Darlehen

1. Darlehen als Finanzierungsmodell

2. Voraussetzungen

3. Ergebnis

III. Rechtsschutzversicherung

1. Einführung

2. Prozessfinanzierung mittels einer Rechtsschutzversicherung

a) Rechtsschutzversicherungen als Finanzierungsmodelle

b) Voraussetzungen für die Einstandspflicht des Versicherers

c) Deckungsverweigerung durch den Versicherer

aa) Deckungsverweigerung mangels Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit

bb) Schiedsgutachter- und Stichentscheidverfahren

(1) Pflicht zum Vorsehen eines Gutachterverfahrens oder eines Verfahrens mit vergleichbaren Garantien

(2) Das Verfahren

(3) Kostentragung

d) Ergebnis

IV. Anwaltliche Erfolgshonorare

1. Einführung

2. Erfolgshonorare als Finanzierungsmodelle für die eigenen Anwaltskosten

3. Vorbehalte gegenüber der Zulässigkeit des Erfolgshonorars und historische Entwicklung

4. Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars

a) Allgemeine Anforderungen

b) Geldforderungen bis EUR 2.000

c) Außergerichtliche und im Rahmen von Verfahren nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO zu erbringende Inkassodienstleistungen

aa) Hintergrund: Gleichbehandlung von Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten

bb) Voraussetzungen für Erfolgshonorarvereinbarungen nach § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RVG

(1) Begriff der Inkassodienstleistung

(2) Außergerichtliche und gerichtliche Inkassodienstleistungen

(a) Außergerichtliche Forderungseinziehung

(b) Forderungseinziehung nur für das Mahnverfahren

d) Erfolgshonorar als Zugang zum Recht

e) Ergebnis

5. Erwägungen aus Sicht des Anwalts

a) Erfolgshonorarvereinbarungen als Risikogeschäft für den Rechtsanwalt

b) Die Risikoabwägung

aa) Erfolgsaussichten

bb) Bonität des Gegners und des Mandanten

cc) Höhe der Investition, Berechnung des Erfolgshonorars und Verhältnis der Investition zum Streitwert

dd) Sonstige Faktoren

c) Ergebnis

6. Praktische Relevanz der neuen Vorschriften zum Erfolgshonorar

a) Außergerichtliche Forderungseinziehung

b) Gerichtliche Forderungseinziehung

aa) Forderungseinziehung im Mahnverfahren nach § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RVG

bb) Praktischer Anwendungsbereich von § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RVG

(1) Erfolgshonorare bei Geringforderungen

(2) Massenfälle in Individualklagen

(3) Objektive Klagehäufungen

cc) Praktischer Anwendungsbereich von § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RVG

c) Ergebnis

V. Anwaltliche Prozessfinanzierung

VI. Gewerbliche Prozessfinanzierung

1. Praktische Relevanz

2. Funktionsweise des Finanzierungsmodells

3. Finanzierungsentscheidung des Prozessfinanzierers

a) Die Finanzierungsentscheidung als Risikoabwägung

aa) Entscheidung zum Risikogeschäft im Einzelfall

bb) Vollstreckungsaussichten

cc) Erfolgsaussichten

dd) Prozessbudget, Streitwert und Verhältnis zwischen Streitwert und Prozessbudget

ee) Verfahrensdauer

ff) Persönlicher Eindruck vom Kläger und Anwalt

gg) Bonität des Klägers

hh) Sonstige Kriterien

b) Anbahnung und Abschluss des Finanzierungsvertrags

aa) Finanzierungsanfrage

bb) Finanzierungsvertrag

cc) Erfolglose Finanzierungsanfragen

c) Ergebnis

4. Zulässigkeit und Verstoß gegen die prozessuale Waffengleichheit

a) Bedenken gegen die Zulässigkeit

b) Prozessfinanzierungen zugunsten von Beklagten

c) Ungleichbehandlung trotz bestehender Möglichkeiten zur Prozessfinanzierung zugunsten von Beklagten

d) Ergebnis

D. Abgrenzung der Finanzierung eigener Prozesse von wirtschaftlich vergleichbaren Konstellationen

I. Einführung

II. Factoring

1. Überblick

2. Echtes Factoring

3. Unechtes Factoring

4. Wirtschaftliche Vergleichbarkeit und Anwendungsbereiche

III. Inkassodienstleistung in Form der Legal-Tech Geschäftsmodelle

Kapitel 4 – Das Verhältnis der Finanzierungsmodelle zueinander

A. Einführung

B. Konkurrenzverhältnisse im Hinblick auf das Erfolgshonorar

I. Relevante Fälle

II. Vorrangige Inanspruchnahme der Prozesskostenhilfe

III. Vorrangige Inanspruchnahme eines Darlehens oder der gewerblichen Prozessfinanzierung

IV. Vorrangige Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung

V. Ergebnis

C. Konkurrenzverhältnisse im Hinblick auf die Prozesskostenhilfe

I. Einführung

II. Darlehen

1. Verweis auf einen Realkredit

2. Verweis auf Personalkredit

a) Grundsatz

b) Ausnahmen nach der Rechtsprechung und Literatur

c) Stellungnahme

aa) Gewerbetreibende natürliche Personen

bb) Juristische Personen und parteifähige Vereinigungen

3. Ergebnis

III. Rechtsschutzversicherungen

1. Allgemeines

2. Deckungsverweigerung wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit

a) Vorrangiges Stichentscheid- oder Schiedsgutachterverfahren

b) Vorgehen nach gescheitertem Stichentscheid- oder Schiedsgutachterverfahren

3. Deckungsverweigerung aus anderen Gründen

4. Ergebnis

IV. Anwaltliche Erfolgshonorare

1. Vorrangige Inanspruchnahme des anwaltlichen Erfolgshonorars?

2. Kombination aus Erfolgshonorar und Prozesskostenhilfe

a) Finanzierung der gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts über die Prozesskostenhilfe

aa) Ausschluss durch § 3a Abs. 4 S. 1 RVG bei Überschreitung der gesetzlichen Gebühr

bb) Ausschluss durch § 4a Abs. 2 RVG bei Erfolgshonoraren in Höhe der gesetzlichen Gebühr

b) Finanzierung nur der Gerichtskosten über die Prozesskostenhilfe

aa) Verzicht auf zwingende Beiordnung nach § 121 Abs. 1 ZPO?

bb) Aufhebung der Beiordnung und Folgen nach § 3a Abs. 4 S. 1 RVG

3. Ergebnis

V. Gewerbliche Prozessfinanzierung

1. Konkurrenzverhältnis in der Praxis

2. Vorrangige Inanspruchnahme nach Abschluss eines Finanzierungsvertrags

3. Verweis auf die Prozessfinanzierung auch vor Abschluss eines Finanzierungsvertrags?

a) Allgemeines

b) Prozesse des Insolvenzverwalters

aa) Ansichten zur vorrangigen Inanspruchnahme der Prozessfinanzierung

bb) Stellungnahme zur Ansicht von Böttger

(1) Verweis auf die gewerbliche Prozessfinanzierung

(2) Ablehnung der Prozessfinanzierung und Mutwilligkeit

c) Ausnahme für juristische Personen und parteifähige Vereinigungen

4. Bindungswirkungen ablehnender Entscheidungen des Prozessfinanzierers

5. Ergebnis

D. Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse

Kapitel 5 – Finanzierungskosten und deren Erstattung

A. Einführung

B. Höhe der Finanzierungskosten im Vergleich

C. Erstattungsfähigkeit der Finanzierungskosten

I. Vorüberlegungen

II. Allgemeines zur Erstattung von Rechtsverfolgungskosten

1. Prozessuale Kostenerstattung

2. Materiell-rechtliche Kostenerstattung

a) Geltendmachung von Aufwendungen zur Rechtsverfolgung als Schadensersatz

b) Dogmatische Einordnung des Erforderlichkeitskriteriums und Abgrenzung zum Mitverschulden

aa) Gleichbehandlung von Aufwendungen und Schäden

bb) Die Erforderlichkeit und das Alles-oder-Nichts-Prinzip

cc) Abgrenzung der Erforderlichkeit der Höhe nach gegenüber dem Mitverschulden

c) Maßstab für die Erforderlichkeitsprüfung

aa) Erforderlichkeit dem Grunde nach

bb) Erforderlichkeit der Höhe nach

3. Ergebnis

III. Erstattung der Kosten eines Kredits zur Prozessfinanzierung

1. Prozessuale Kostenerstattung

2. Materiell-rechtliche Kostenerstattung

a) Erstattungsfähigkeit von Darlehenszinsen und Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs im Hinblick auf § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO

b) Voraussetzungen für die Erstattung von Darlehenszinsen

aa) Erforderlichkeit der Darlehensaufnahme dem Grunde nach

bb) Normative Zurechnung im Übrigen bei erforderlicher Darlehensaufnahme

c) Unterbliebener Hinweis auf Kreditaufnahme als Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit

3. Ergebnis

IV. Erstattung der Erfolgsbeteiligung eines Rechtsanwalts bei Vereinbarung eines anwaltlichen Erfolgshonorars

1. Prozessuale Kostenerstattung

2. Materiell-rechtliche Kostenerstattung

a) Einführung

b) Erforderlichkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars dem Grunde nach

aa) Beauftragung eines Rechtsanwalts

bb) Genereller Vorrang günstigerer Finanzierungsmodelle?

cc) Möglichkeit zur Prozessfinanzierung aus eigenen Mitteln oder mittels eines günstigeren Finanzierungsmodells

c) Abzug wegen drohender schadensrechtlicher Bereicherung

d) Begrenzung der Schadenshöhe im Hinblick auf die Kosten zur Auslagerung von Kostenrisiken

aa) Problemstellung

bb) Grundlagen zur Bestimmung des Schutzzwecks

cc) Schutzzweck der §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB

dd) Vereinbarkeit der Erstattungsfähigkeit des Risikozuschlags mit dem Schutzzweck der §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB

(1) Darstellung der Ansicht von Siebert-Reimer

(2) Stellungnahme zur Ansicht von Siebert-Reimer

(a) Vergleich zur Diskussion um die Erstattungsfähigkeit der anwaltlichen Kosten für die Einholung einer Deckungszusage

(b) Unterliegensgefahr als typisches Verzögerungsrisiko

(3) Eigene Ansicht zur Erstattungsfähigkeit von Kosten zur Auslagerung von Prozesskostenrisiken

ee) Verlagerung von Kostenrisiken als auszugleichender Vorteil?

ff) Zwischenergebnis

e) Hinweisobliegenheit vor Vereinbarung eines Erfolgshonorars?

3. Ergebnis

V. Erstattung der Erfolgsbeteiligung bei der gewerblichen Prozessfinanzierung

1. Problemstellung

2. Prozessuale Kostenerstattung

3. Materiell-rechtliche Kostenerstattung

a) Erforderlichkeit der Prozessfinanzierung dem Grunde nach

aa) Kein genereller Vorrang anderer Finanzierungsmodelle

bb) Möglichkeit zur Prozessfinanzierung aus eigenen Mitteln

cc) Möglichkeit zur Prozessfinanzierung mittels eines günstigeren Finanzierungsmodells

(1) Finanzierung über einen Kredit als günstigere Finanzierungsalternative

(2) Finanzierung über die Prozesskostenhilfe als günstigere Finanzierungsalternative

(3) Finanzierung über das anwaltliche Erfolgshonorar als günstigere Finanzierungsalternative

(4) Finanzierung über Kombination aus Prozesskostenhilfe und Erfolgshonorar als günstigere Alternative

dd) Ergebnis

b) Erstattungsfähiger Schaden

aa) Schadensrechtliche Bereicherung im Hinblick auf verauslagte Kosten des Rechtsstreits

bb) Begrenzung der Schadenshöhe im Hinblick auf die Kosten zur Auslagerung von Kostenrisiken (eigene Anwalts- und Gerichtskosten)

cc) Begrenzung der Schadenshöhe im Hinblick auf die Kosten zur Auslagerung von Gegenkostenrisiken

dd) Begrenzung der Schadenshöhe im Hinblick auf die Erstattung von Rechtsanwaltskosten oberhalb der gesetzlichen Gebühren

ee) Unterbliebener Hinweis auf die Prozessfinanzierung als Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit

c) Zwischenergebnis

4. Insbesondere: Erstattung der Kosten eines Prozessfinanzierers bei Verbandsklagen

VI. Ergebnis

D. Zusammenfassung

Kapitel 6 – Finanzierungsmodelle gemessen am Bedürfnis nach einer Fremdfinanzierung

A. Einführung

B. Fremdfinanzierung mangels eigener wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit

C. Fremdfinanzierung wegen der Kostenrisiken einer Individualrechtsverfolgung

I. Einführung

II. Auslagerung von Kostenrisiken bei Geringforderungen

1. Rationales Desinteresse an der Durchsetzung von Geringforderungen

2. Auslagerung von Kostenrisiken bei Individualklagen

a) Rechtsverfolgung als Individualklage

b) Rationales Desinteresse (auch) aus anderen als finanziellen Gründen

c) Rationales Desinteresse aus finanziellen Gründen

aa) Rechtsschutzversicherungen

bb) Erfolgsbasierte Vergütungsmodelle

(1) Problemstellung

(2) Mögliche Anwendungsbereiche

3. Zwischenergebnis

III. Auslagerung von Kostenrisiken bei sonstigen Forderungen

1. Wirtschaftliche Verhältnisse des Anspruchsinhabers

2. Individuelle Risikobewertung

3. Sonstige Faktoren (Drittfinanzierung aus Opportunitätsgründen)

IV. Bewertung der Neuregelungen zum Erfolgshonorarverbot

1. Einleitung

2. Unbefriedigende Gesetzeslage

a) Rationales Desinteresse nur bis EUR 2.000

b) Hohe Streitwerte und damit verbundene hohe Kostenrisiken

c) Zwischenergebnis

3. Regelungsvorschlag de lege ferenda

a) Erfolgshonorare als Zugang zu Gerichten

b) Aufgabe des tradierten Leitbildes von Rechtsanwälten

c) Geringe Missbrauchsgefahr vor Gericht

d) Schutz über vorhandene Schutzpflichten und Information

e) Prozessuale Waffengleichheit

f) Regelungsvorschlag

D. Auslagerung von Kostenrisiken bei gebündelter Rechtsverfolgung

I. Kostenrisiken bei gebündelter Rechtsverfolgung

II. Verbandsklagen

1. Funktionsweise

2. Kosten und Kostentragung

3. Fremdfinanzierung als Schlüssel zur Effektivität der Verbandsklagenrichtlinie

4. Finanzierung von Verbandsklagen über das anwaltliche Erfolgshonorar oder die gewerbliche Prozessfinanzierung

5. Die Drittfinanzierung von Verbandsklagen durch die gewerbliche Prozessfinanzierung

a) Einführung

b) Bedenken gegen die Zulässigkeit der gewerblichen Prozessfinanzierung

c) Regelungen in der Verbandsklagenrichtlinie und Umsetzung im VDuG

d) Träger der mit der Drittfinanzierung verbundenen Kostenlast

6. Zwischenergebnis

III. Prozessstandschaft nach § 11 Abs. 1 LkSG

E. Bedürfnis nach Fremdfinanzierung bei mangelnden Erfolgsaussichten

F. Zusammenfassung

Kapitel 7 – Wesentliche Ergebnisse der Arbeit

A. Verfassungsrechtliche Vorgaben und Ihre Auswirkungen

B. Bestehende Finanzierungsmöglichkeiten

C. Verhältnis der FInanzierungsmodelle zueinander

D. Erstattung der Finanzierungskosten

E. Finanzierungsmodelle gemessen am Bedürfnis nach einer Fremdfinanzierung

F. Ausblick

Anhang 1 – Kostentabelle

Literaturverzeichnis

Kapitel 1 – Einleitung

A. Anlass und Ziel der Untersuchung

Rechtsschutz ist nicht kostenlos zu haben. Der Zugang zu Gerichten hängt von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Klägern ab, weil sie zur Inanspruchnahme von Gerichten Vorschüsse auf die Gerichtskosten leisten müssen, die bereits für sich genommen substantiell sein können. Hinzu kommt, dass gegebenenfalls auch auf anfallende Rechtsanwaltskosten ein Vorschuss geleistet werden muss. Daher müssen sich Kläger, die einen Prozess führen möchten, mit der Frage auseinandersetzen, ob sie sich die Kostenvorschüsse überhaupt leisten können. Daneben ist für Kläger auch relevant, wie viele Kosten der Rechtsstreit insgesamt, also auch unter Berücksichtigung der Kosten des Beklagten, verursacht, weil im Misserfolgsfall nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten sind. Wie teuer die Kostenvorschüsse und der Prozess insgesamt sein werden, lässt sich häufig genau vorhersagen, weil mit dem Gerichtskostengesetz (GKG) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gesetzliche Gebührensätze vorgegeben werden. Kann oder will sich ein Kläger Vorschüsse oder im Misserfolgsfall die Kosten des Rechtsstreits aus eigener Tasche nicht leisten, muss er sich mit der Frage auseinandersetzen, ob er sich den Rechtsstreit fremdfinanzieren lassen kann.

Früher stand Klägern dafür nur das Darlehen oder die Prozesskostenhilfe zur Verfügung. In das System der Finanzierungsmodelle kommt aber Bewegung, was auch Folge davon ist, dass der Zivilprozess selbst derzeit im Wandel begriffen ist. Neue Rechtsdurchsetzungsmodelle, wie das Legal-Tech-Masseninkasso, stellen nicht nur Gerichte und den Gesetzgeber vor neue Herausforderungen. Sie strahlen darüber hinaus auf die Regelungen aus, die bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Finanzierungsmodelle in Anspruch genommen werden dürfen. So wurde das Erfolgshonorarverbot in Reaktion auf Masseninkassodienstleister erst kürzlich weiter gelockert und im gleichen Atemzug auch die anwaltliche Prozessfinanzierung – freilich mit einem geringen praktischen Anwendungsbereich – eingeführt.1

Neben das Darlehen und die Prozesskostenhilfe treten nun also anwaltliche Erfolgshonorare und die neu eingeführte anwaltliche Prozessfinanzierung. Darüber hinaus hat sich zwischenzeitlich auch in Deutschland die gewerbliche Prozessfinanzierung etabliert. Doch obwohl Rechtsstreitigkeiten seit mittlerweile ca. 25 Jahren durch gewerbliche Prozessfinanzierer in Deutschland finanziert werden,2 besteht hierzu scheinbar noch Regelungsbedarf. Auf europäischer Ebene wird derzeit versucht, Regelungen zur gewerblichen Prozessfinanzierung zu schaffen, die einen Missbrauch des Finanzierungsmodells verhindern sollen.3 Gleichzeitig rückt die gewerbliche Prozessfinanzierung derzeit auch deswegen in den Fokus, weil mit Blick auf die neu geschaffenen Verbandsklagen4 befürchtet wird, dass das neue Rechtsdurchsetzungsmodell über die Beteiligung von gewerblichen Prozessfinanzierern missbraucht werden könnte.5 Auch hier wirken sich neue Entwicklungen bezüglich der vorhandenen Rechtsdurchsetzungsmodelle also auf die Möglichkeit zur Finanzierung derselben aus.

Diese neuen Entwicklungen sollen mit Blick auf die Finanzierungsfrage untersucht werden. Ziel der Untersuchung ist dabei nicht nur, die neuen Voraussetzungen der jeweiligen Finanzierungsmodelle zu ermitteln, sondern beispielsweise auch zu prüfen, ob sich eine Partei die Kosten, die ein Finanzierungsmodell verursacht, erstatten lassen kann, in welchen Situationen überhaupt ein Bedürfnis nach der Inanspruchnahme eines Finanzierungsmodells besteht, und ob die Finanzierungsmodelle dieses Bedürfnis befriedigen können. Darüber hinaus soll bereits bekannten Fragestellungen nachgegangen werden, die bisher noch nicht vertieft untersucht wurden. Dazu gehört insbesondere die Frage, wie sich Finanzierungsmodelle zueinander verhalten, ob also beispielsweise eine Partei versuchen muss, einen Kredit aufzunehmen, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren oder sonst ein Finanzierungsmodell in Anspruch zu nehmen, bevor sie Prozesskostenhilfe beanspruchen kann. Die vorliegende Arbeit soll somit die mit der Finanzierung von Prozessen zusammenhängenden Fragen möglichst umfassend beantworten und will damit nicht nur für die Praxis einen Leitfaden zu taktischen Überlegungen bereitstellen, sondern auch Anregungen für die Politik sowie den (prozess)wissenschaftlichen Diskurs liefern.

1

BGBl. 2021 I 3415, Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt, in Kraft getreten am 1.10.2021 (BGBl. 2021 I 3415 (3419)).

2

Zum Beginn der gewerblichen Prozessfinanzierung in Deutschland mit dem Einstieg der Foris AG unter Kap. 3 C.VI.1.

3

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13.9.2022 mit Empfehlungen an die Kommission zur verantwortungsbewussten privaten Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten (2020/2130 (INL)) (vgl. hier Erwägungsgrund 2 der Anlage zur Entschliessung (Empfehlungen zum Inhalt des verlangten Vorschlags)).

4

Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG („

Verbandsklagenrichtlinie

“); BGBl. 2023 I 272, zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz – VRUG).

5

Art. 10 und Erwägungsgrund 52 Verbandsklagenrichtlinie.

B. Untersuchungsgegenstand

I. Kosten und Kostenrisiken der Rechtsverfolgung

Die Arbeit beschränkt sich auf die Finanzierung von Kosten für Zivilprozesse, die in Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung entstehen. Möchte ein Gläubiger gegen einen Schuldner seine Rechte verfolgen, fallen dabei regelmäßig drei Kostenblöcke an: die eigenen Rechtsanwaltskosten, die Gerichtskosten und, für den Misserfolgsfall, die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts.6 Wenn ein Kläger vor der Entscheidung steht, ob er einen Prozess führen sollte, besteht ein erstes Hindernis darin, dass er die Mittel zur Prozessführung aufbringen muss. Dazu gehören aufgrund der Vorleistungspflicht nur die ersten beiden der angesprochenen drei Kostenblöcke: die eigenen Anwaltskosten und die Gerichtsgebühren. Nach § 12 Abs. 1 S. 1 GKG müssen Kläger regelmäßig einen Vorschuss auf die Gerichtsgebühren leisten. Darüber hinaus kann es für den Kläger im Rahmen der Rechtsverfolgung erforderlich sein, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Nach § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO müssen sich Parteien vor dem Landgericht und Oberlandesgericht von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Bei bestehendem Anwaltszwang hat der Kläger also keine Wahl und es entstehen zwangsläufig Kosten für seinen Rechtsanwalt. Im Übrigen kann es der Kläger weiter dann für erforderlich erachten, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, wenn er gesetzlich nicht dazu verpflichtet ist. Auch gegenüber seinem Rechtsanwalt ist der Kläger nach § 9 RVG verpflichtet, einen angemessenen Vorschuss für die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen zu leisten, wenn der Rechtsanwalt das fordert. Hinsichtlich der Gerichtskosten und seiner eigenen Rechtsanwaltskosten muss der Kläger also in Vorleistung treten, bevor er einen Prozess führen kann.

Auch der Beklagte kann sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, entweder, weil er nach § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO dazu verpflichtet ist oder, weil er sich ohne eine entsprechende Pflicht frei dazu entscheidet. Um die Rechtsanwaltskosten des Beklagten muss sich ein Kläger zunächst nicht sorgen. In Bezug auf die gegnerischen Anwaltskosten besteht aber ein weiteres, bei der Entscheidung über die Prozessführung zu berücksichtigendes Hindernis darin, dass nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, also insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten hat, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Nach § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 ZPO sind davon die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei erfasst. Die Prozessführung bringt also das Risiko mit sich, dass der Kläger im Misserfolgsfall auch die Kosten des Gegners tragen muss (Gegenkostenrisiko). Ebenso folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, dass der Kläger seine eigenen Kosten endgültig tragen muss, wenn er im Prozess unterliegt (Kostenrisiko im Übrigen).

Zur Vereinfachung soll im Rahmen dieser Arbeit davon ausgegangen werden, dass bei der Rechtsverfolgung nur diese drei Kostenblöcke anfallen und auch nur insoweit Vorschüsse zu leisten sind. Natürlich können im Einzelfall neben den Gerichtsgebühren und Anwaltskosten weitere Kosten anfallen. Beispielsweise können Parteien nach § 379 ZPO (für Sachverständige über § 402 ZPO) auch dazu verpflichtet sein, Auslagenvorschüsse für Zeugen und Sachverständige zu leisten.

6

Kilian

, Drittfinanzierung von Rechtsverfolgungskosten, S. 19ff.

II. Finanzierung der Rechtsverfolgungskosten

Damit ein Kläger seine Rechte vor Gericht verfolgen kann, muss er zunächst die Mittel zur Prozessführung aufbringen, also die aufgezeigten Vorschüsse leisten. Unter die Finanzierung von Rechtsverfolgungskosten sollen Fälle gefasst werden, in denen dem Kläger diese Last (teilweise) abgenommen wird, indem ein Dritter entweder Mittel zur Prozessführung für ihn bereitstellt oder auf einen Vorschuss verzichtet.

Darüber hinaus können Finanzierungsmodelle vorsehen, dass dem Kläger Kosten- und auch Gegenkostenrisiken abgenommen werden. Allerdings ist die Auslagerung von Kostenrisiken nicht Voraussetzung dafür, dass Mittel zur Prozessführung finanziert werden.

III. Beschränkung auf Rechtsverfolgungskosten

Die Rechtsverfolgung ist üblicherweise Sache des Klägers, weil er Ansprüche geltend macht. Selbstverständlich kann aber auch der Beklagte eigene Rechte beispielsweise dadurch verfolgen, dass er eine Widerklage erhebt, wenn er seine Rechte nicht schon durch eine Prozessaufrechnung durchsetzen kann. Überwiegend soll nachfolgend aber vom Kläger die Rede sein, weil sich Kläger im Rahmen der üblichen Rollenverteilung eines Rechts berühmen, von dem Beklagte meinen, dass es ihnen nicht zustünde. Alternativ wird aber auch der Begriff Anspruchsinhaber verwendet, der verdeutlicht, dass auch Beklagte erfasst sind, die Ansprüche innehaben.

Auf die Finanzierung von Kosten, die bei der Abwehr von Ansprüchen üblicherweise auf Beklagtenseite entstehen, soll nur insoweit eingegangen werden, als dass sie für die Finanzierung von Kosten im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung relevant sind.7 Der Untersuchungsgegenstand wird deswegen auf die Finanzierung von Rechtsverfolgungskosten begrenzt, weil sich deren Finanzierung einerseits und die Finanzierung von Rechtsverteidigungskosten andererseits deutlich unterscheiden können. Das ist darauf zurückzuführen, dass Kläger bei einer aus Sicht des Beklagten erfolgreichen Rechtsverteidigung nicht zu einer Leistung verurteilt werden, sondern die Klage abgewiesen wird. Finanzierer können sich daher nicht am erstrittenen Betrag beteiligen lassen und sich im Gegenzug dazu verpflichten, Kosten ganz oder teilweise zu übernehmen. Finanzierungsmodelle für eine Rechtsverteidigung müssen daher einen anderen Anknüpfungspunkt als den erstrittenen Betrag zur Vergütung der Finanzierungsleistung wählen.

7

Das ist insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob die gewerbliche Prozessfinanzierung gegen die prozessuale Waffengleichheit verstößt, relevant (hierzu Kap. 3 C.VI.4).

IV. Beschränkung auf die Finanzierung von Zivilprozessen

Vergleichbare Erwägungen rechtfertigen die Beschränkung auf die Finanzierung von Zivilprozessen. Mit dem Zivilprozess ist die Rechtsverfolgung vor staatlichen Gerichten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten iSv § 13 GVG angesprochen.8 Dadurch wird beispielsweise die Finanzierung von Prozessen in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten und Strafsachen, aber auch in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeklammert. In diesen Rechtsstreitigkeiten steht am Ende des Prozesses – wie bei der Finanzierung auf Beklagtenseite – ebenfalls häufig kein Ertrag, aus dem eine Finanzierungsleistung vergütet werden könnte.

8

Musielak/Voit/

Musielak

, ZPO, Einl. Rn. 1.

C. Gang der Untersuchung

Aufgrund der Normenhierarchie muss Ausgangspunkt für die zu behandelnden Fragen sein, welche Vorgaben die Verfassung im Hinblick auf die Finanzierung von Rechtsverfolgungskosten aufstellt. Deshalb soll im zweiten Kapitel erläutert werden, ob es überhaupt zulässig ist, dass die Rechtsverfolgung vor Gericht Kosten verursacht und was gilt, wenn sich eine Partei die Mittel zur Prozessführung selbst nicht leisten kann. Daran anknüpfend wird der Frage nachgegangen, wie hoch die Kosten sein dürfen, die bei einer Rechtsverfolgung vor Gericht entstehen. Zuletzt wird darauf eingegangen, inwieweit der Gesetzgeber es nach der Verfassung verbieten darf, dass Anspruchsinhaber ihre Kosten über ein Finanzierungsmodell (am Beispiel des Erfolgshonorars) auslagern können.

Im dritten Kapitel werden die derzeit vorhandenen Finanzierungsmöglichkeiten untersucht. Es wird dargestellt, welche Finanzierungsmodelle es gibt, wie sie funktionieren, wann sie in der Praxis zur Anwendung gelangen und welchen Voraussetzungen sie unterliegen. Letztere Frage stellt sich insbesondere mit Blick auf das neu geregelte Erfolgshonorar und die neu eingeführte anwaltliche Prozessfinanzierung. Im Anschluss soll im vierten Kapitel geprüft werden, wie sich die Finanzierungsmodelle zueinander verhalten, ob also ein Stufenverhältnis besteht, sodass Anspruchsinhaber vor der Wahl eines Finanzierungsmodells zunächst versuchen müssten, ein anderes in Anspruch zu nehmen. Die Untersuchung bezieht sich hier vor allem auf die Prozesskostenhilfe, bei der aufgrund ihres Charakters als staatliche Finanzierungshilfe davon auszugehen sein könnte, dass sie nur subsidiär in Anspruch genommen werden darf. Im fünften Kapitel wird untersucht, wie hoch die Kosten sind, welche die jeweiligen Finanzierungsmodelle im Vergleich zueinander verursachen und ob die Finanzierungskosten erstattungsfähig sind, der Beklagte also für sie einzustehen hat, wenn der Kläger mit der Rechtsverfolgung Erfolg hat.

Die Arbeit schließt mit dem sechsten Kapitel. Darin wird untersucht, in welchen Situationen ein Bedürfnis danach besteht, Finanzierungsmodelle in Anspruch zu nehmen und ob die vorhandenen Finanzierungsmodelle dieses Bedürfnis befriedigen können. Dabei wird auch darauf eingegangen, inwieweit bei der Verbandsklage eine Fremdfinanzierung überhaupt zulässig ist. Die Finanzierungsfrage ist hier deswegen relevant, weil kollektiver Rechtsschutz hohe Kostenrisiken mit sich bringen kann und qualifizierte Einrichtungen, die dafür die Mittel aufbringen sollen, diese häufig nicht haben werden. Darüber hinaus werden die Neuregelungen zum anwaltlichen Erfolgshonorar mit Blick auf die Frage, ob sie das Bedürfnis nach der Inanspruchnahme des Erfolgshonorars befriedigen können, kritisch bewertet. Dabei gelangt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass das Erfolgshonorarverbot für die gerichtliche Vertretung von Rechtsanwälten aufgehoben werden sollte, weil die derzeitige Gesetzeslage es nicht gestattet, rechtssicher Erfolgshonorare bei einem Streitwert von mehr als EUR 2.000 für die gerichtliche Forderungsdurchsetzung zu vereinbaren, obwohl keine überzeugenden Gründe das Festhalten am Erfolgshonorarverbot rechtfertigen können.

Kapitel 2 – Verfassungsrechtliche Grundlagen

A. Einführung

Im Zusammenhang mit der Finanzierung von Prozessen stellen sich verfassungsrelevante Fragen, weil Parteien der Zugang zu Gerichten dadurch erschwert wird, dass Kosten bei der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche anfallen. Gleichzeitig sind diese Kosten der Grund dafür, dass es überhaupt Finanzierungsmodelle gibt. Die Verfassung verpflichtet den Gesetzgeber zwar nicht dazu, Rechtsschutz kostenlos zur Verfügung zu stellen. Allerdings setzt sie den Rahmen für die einfach-gesetzliche Ausgestaltung der Regeln, die den Zugang zu Gerichten erschweren, und ist daher der Maßstab, an dem sich die gesetzgeberischen Regeln messen lassen müssen.

B. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Gerichtsgebührenerhebung und des Anwaltszwangs

I. Herleitung und Gewährleistungsgehalt des Justizgewährungsanspruchs

Die Gebührenerhebung und der Anwaltszwang erschweren den Zugang zu den Gerichten, der verfassungsrechtlich gewährleistet ist. Dieser Gewährleistungsgehalt folgt nicht etwa aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG, der lediglich vorgibt, dass jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offenstehen muss; damit garantiert der Artikel einen Rechtsweg gegen alle Akte der öffentlichen Gewalt. Da bürgerliche Rechtsstreitigkeiten davon nicht erfasst werden,9 hat das BVerfG über den Gewährleistungsgehalt von Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG hinaus einen allgemeinen Justizgewährungsanspruch für sonstige Rechtsstreitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten entwickelt.10

Der allgemeine Justizgewährleistungsanspruch ist Folge des staatlichen Gewaltmonopols.11 Wenn der Staat es seinen Bürgern in der Regel untersagt, ihre Rechte selbst durchzusetzen, muss er ihnen einen Zugang zu den Gerichten einräumen, damit sie ihre Rechte in einem unabhängigen Gerichtsverfahren durchsetzen können. Der Justizgewährungsanspruch ist somit ein Ausgleich für das Verbot der Selbsthilfe12 und hat denselben Kerngehalt wie Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG.13 Er garantiert damit einen Zugang zu den Gerichten und bezweckt einen effektiven Rechtsschutz.14

9

BVerfG, Beschl. v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924.

10

BVerfG, Beschl. v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924; BVerfG, Beschl. v. 2.3.1993 – 1 BvR 249/92, NJW 1993, 1635.

11

Vgl. hierzu und zum Nachfolgenden auch

Voßkuhle/Kaiser

, JuS 2014, 312.

12

Musielak/Voit/

Musielak

, ZPO, Einl. Rn. 6.

13

Henke

, ZZP 123 (2010), 193 (195).

14

BVerfG, Beschl. v. 23.3.2022 – 2 BvR 1514/21, BeckRS 2022, 7337 Rn. 58; BVerfG, Beschl. v. 3.3.2014 – 1 BvR 1671/13, NJW 2014, 1291; BVerfG, Beschl. v. 24.1.1995 – 1 BvR 1229/94, NJW 1995, 1415; BVerfG, Beschl. v. 13.3.1990 – 2 BvR 94/88, NJW 1991, 413;

Voßkuhle/Kaiser

, JuS 2014, 312 (313).

II. Keine Verletzung des Justizgewährungsanspruchs durch Gebührenerhebung und Anwaltszwang

Die Erhebung von Gerichtsgebühren und der Anwaltszwang schließen den Zugang zu den Gerichten nicht aus, sondern erschweren ihn. Wenn sich eine Partei die Mittel zur Prozessführung leisten kann,15 muss sie lediglich die geforderten Vorschüsse bezahlen, bevor sie Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann. Dadurch wird der Justizgewährungsanspruch nicht verletzt. Denn die Ausgestaltung des Gerichtszugangs obliegt dem Gesetzgeber, dem insoweit ein Gestaltungsspielraum zukommt.16

Der allgemeine Justizgewährungsanspruch garantiert lediglich einen effektiven Rechtsschutz, ohne aber vorzugeben, wie dieser erreicht werden kann.17 Effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ohne Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Rechtsschutz aufzustellen, ist unmöglich. Würde Klägern beispielsweise nicht in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO aufgegeben werden, ihre Klage hinreichend bestimmt zu erheben und dadurch das Streitprogramm festzulegen,18 könnten Beklagte nicht auf sie erwidern. Der Rechtsstreit könnte nicht effektiv betrieben werden, weil Kläger nach Klageeinreichung dazu aufgefordert werden müssten, ihre Klage nachzubessern. Dasselbe gilt auch im Hinblick auf Fristen,19 ohne die der Rechtsstreit nicht effektiv ausgetragen werden könnte, weil der Rechtsstreit zeitlich unbegrenzt andauern könnte. Daraus folgt, dass alleine der Umstand, dass Voraussetzungen an die Inanspruchnahme von Rechtsschutz gestellt werden, den Justizgewährungsanspruch nicht verletzt.

Vor diesem Hintergrund kommt nach dem BVerfG eine Verletzung des Justizgewährungsanspruchs durch eine Zugangserschwerung nur dann in Betracht, wenn der Weg zu den Gerichten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert würde.20 Es ist aber aus Sachgründen gerechtfertigt, dass der Rechtsschutz von einer Vorschusszahlung abhängig gemacht wird und in bestimmten Fällen ein Anwaltszwang herrscht. Die Vorschusspflicht führt Parteien das Kostenrisiko vor Augen und hilft dadurch, unnötige Prozesse zu vermeiden.21 Der Vorschusspflicht kommt somit – vermittelt über das Kostenrisiko – eine Filter- oder Steuerungsfunktion22 zu. Der Anwaltszwang dient unter anderem23 einer geordneten Rechtspflege und den Interessen der rechtssuchenden Partei selbst.24 Der geordneten Rechtspflege dient er beispielsweise dadurch, dass er unnötige Prozesse vermeiden kann und eine ordnungsgemäße Vorbereitung und zügige Durchführung der Prozesse gewährleisten kann.25 Und den Interessen der rechtssuchenden Partei dient der Anwaltszwang bei komplexen Streitigkeiten, bei denen die Rechtslage undurchsichtig ist und von Laien ohne Fachkompetenz nicht hinreichend eingeschätzt werden kann.26

Mithin bestehen sowohl für die Gebührenerhebung als auch für den Anwaltszwang Sachgründe, welche eine Beschränkung der Justizgewährung rechtfertigen. Daher ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass sich der Gesetzgeber dazu entschieden hat, Kosten von Parteien für die Inanspruchnahme von Gerichten einzufordern27 und in bestimmten Fällen einen Anwaltszwang vorzuschreiben28.

15

S. für bedürftige Parteien sogleich unter Kap. 2 B.III.

16

Voßkuhle/Kaiser

, JuS 2014, 312 (313).

17

Voßkuhle/Kaiser

, JuS 2014, 312 (313).

18

MüKoZPO/

Becker-Eberhard

, § 253 Rn. 66.

19

Auch das BVerfG nennt beispielhaft Fristen, von der Einhaltung die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes abhängig gemacht werden darf, vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.1.1960 – 1 BvL 17/59, NJW 1960, 331.

20

BVerfG, Beschl. v. 12.2.1992 – 1 BvL 1/89, NJW 1992, 1673; BVerfG, Beschl. v. 11.2.1987 – 1 BvR 475/85; BVerfG, Beschl. v. 12.1.1960 – 1 BvL 17/59, NJW 1960, 331; s. auch Dürig/Herzog/Scholz/

Grzeszick

, GG, Art. 20 (Rechtsstaat) Rn. 137.

21

BVerfG, Beschl. v. 12.1.1960 – 1 BvL 17/59, NJW 1960, 331.

22

Wolf

, ZZP 128 (2015), 69 (70).

23

Zum Zweck auch MüKoZPO/

Toussaint

, § 78 Rn. 2.

24

Vollkommer

, Die Stellung des Anwalts im Zivilprozeß, S. 17ff.

25

Vollkommer

, Die Stellung des Anwalts im Zivilprozeß, S. 17ff.

26

BGH, Beschl. v. 26.4.2017 – XII ZB 3/16, NJW 2017, 2123 Rn. 21 (Beratungsfunktion bei Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit); MüKoZPO/

Toussaint

, § 78 Rn. 2;

Vollkommer

, Die Stellung des Anwalts im Zivilprozeß, S. 21.

27

BVerfG, Beschl. v. 12.2.1992 – 1 BvL 1/89, NJW 1992, 1673; BVerfG, Beschl. v. 9.5.1989 – 1 BvL 35/86, NJW 1989, 1985; BVerfG, Beschl. v. 12.1.1960 – 1 BvL 17/59, NJW 1960, 331.

28

BVerfG, Beschl. v. 12.1.1960 – 1 BvL 17/59, NJW 1960, 331 (unter IV.1); BVerfG, Beschl. v. 17.3.1959 – 1 BvL 5/57, NJW 1959, 1123 (unter 3.).

III. Gebührenerhebung und Anwaltszwang bei bedürftigen Parteien

1.Verfassungsrechtliche Herleitung der Prozesskostenhilfe

a)Ansichten zur verfassungsrechtlichen Herleitung

Dieselben Erwägungen tragen aber nicht für bedürftige Parteien. Anders als wohlhabende Parteien können sich bedürftige Parteien Anwalts- und Gerichtskosten nicht leisten, weil sie ohne eine Finanzierungshilfe die Zugangshürde in Gestalt der Gerichts- und Anwaltskosten nicht überwinden können. Daher besteht nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG eine verfassungsrechtliche Pflicht, eine staatliche Finanzierungshilfe für Bedürftige vorzuhalten.29 Das leitete das BVerfG früher30 aus dem Sozialstaatsprinzip in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz her.31 In neuerer Rechtsprechung stellt das BVerfG zur Herleitung der Prozesskostenhilfe überwiegend auf den Justizgewährungsanspruch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz32 ab. Teilweise finden sich noch Entscheidungen, in denen sowohl das Sozialstaatsprinzip als auch der Justizgewährungsanspruch erwähnt werden.33

Im Wesentlichen wird die Prozesskostenhilfe in der Rechtsprechung also aus dem Rechtsstaatsprinzip in Ausprägung des allgemeinen34 Justizgewährungsanspruchs und dem Sozialstaatsprinzip, jeweils in Verbindung mit dem Gleichheitssatz, abgeleitet. Ebenso wird in der Literatur insbesondere35 auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG),36 das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG)37 und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Ausprägung des Justizgewährungsanspruchs abgestellt.38 Streit besteht aber darüber, ob neben dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch auch das Sozialstaatsprinzip für die verfassungsrechtliche Herleitung der Prozesskostenhilfe herangezogen werden kann, oder die Prozesskostenhilfe ausschließlich über den Justizgewährungsanspruch und den allgemeinen Gleichheitssatz herzuleiten ist.39

b)Streitentscheid
aa)Relevanz des Meinungsstreits für diese Arbeit

Der Streit ist deswegen relevant, weil es deutlich leichter fällt, die Prozesskostenhilfe abzulehnen, wenn man sie über das Sozialstaatsprinzip auch als staatliche Fürsorgeleistung charakterisiert und diese Eigenschaft (über) betont. Bei staatlichen Fürsorgeleistungen hat der Gesetzgeber einen weiten politischen Gestaltungsspielraum, der eine besondere Rücksicht auf die Haushaltslage zulässt.40 Mit Verweis auf die Haushaltslage kann dann argumentiert werden, dass die Prozesskostenhilfe nur subsidiär in Anspruch genommen werden darf.41 Versteht man die Prozesskostenhilfe demgegenüber als Teil der staatlichen Justizgewährungspflicht und damit als Teil der Rechtsschutzgewährung, müssen besondere Rechtfertigungsgründe vorliegen, wenn die Prozesskostenhilfe im Einzelfall abgelehnt werden soll. Ein Verweis auf die Haushaltslage genügt nicht. Je nachdem, ob man die sozialstaatlichen oder die rechtsstaatlichen Elemente der Prozesskostenhilfe betont, lassen sich demnach im Einzelfall unterschiedliche Ergebnisse erzielen.42 Der Streit ist daher insbesondere für das vierte Kapitel dieser Arbeit relevant, in dem das Verhältnis der Prozesskostenhilfe gegenüber anderen Finanzierungsmodellen untersucht wird.

Die Prozesskostenhilfe ist als Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen ausgestaltet.43 Das zeigen beispielsweise die zahlreichen Verweise auf das Sozialgesetzbuch in § 115 ZPO. Aus der einfachgesetzlichen Ausgestaltung der Prozesskostenhilfe lassen sich jedoch keine Erkenntnisse zu ihrer verfassungsrechtlichen Herleitung gewinnen.

bb)Herleitung aus dem Justizgewährungsanspruch in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz

Für die Herleitung der Prozesskostenhilfe aus dem Justizgewährungsanspruch in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz wurde bei der Frage, ob der Gesetzgeber für die Inanspruchnahme von Gerichten eine Vorschusspflicht vorsehen und einen Anwaltszwang vorschreiben darf,44 bereits die Grundlage gelegt. Anders als bei wohlhabenden Parteien erscheint die Vorschuss- und Anwaltspflicht bei Bedürftigen nicht als bloße Hürde für den Zugang zum Recht, sondern als unüberwindbares Zugangshindernis. Faktisch führen der Anwaltszwang und die Gerichtskostenerhebung nämlich dazu, dass Bedürftige nicht in der Lage sind, Prozesse zu führen.45 Sie können es sich schlichtweg nicht leisten, Vorschüsse auf Anwalts- und Gerichtskosten zu bezahlen.

Der Justizgewährungsanspruch verbietet es aber, die Inanspruchnahme von Rechtsschutz von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig zu machen.46 Wegen des allgemeinen Gleichheitssatzes sind „arme“ Parteien so zu stellen, dass sie ihre Belange im Rechtsstreit grundsätzlich wie wohlhabende Parteien geltend machen können.47 Der Justizgewährungsanspruch gilt nicht nur für natürliche Personen, sondern über Art. 19 Abs. 3 GG auch für juristische Personen48 und parteifähige Vereinigungen49 sowie für Parteien kraft Amtes50. Auch für sie ergibt sich damit ein verfassungsrechtliches Recht darauf, einen gleichen Zugang zum Recht zu erhalten. Damit ist die Prozesskostenhilfe Teil der Rechtsschutzgewährung.

cc)Herleitung unter Heranziehung des Sozialstaatsprinzips neben dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch und dem Gleichheitssatz

Als Zwischenergebnis lässt sich daher festhalten, dass es des Sozialstaatsprinzips nicht bedarf, um ein Recht des einzelnen Bedürftigen darauf zu begründen, einen dem Gleichheitsgebot entsprechenden Zugang zu Gericht wie eine wohlhabende Partei zu haben. Dass der Anspruch auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe Teil der Rechtsschutzgewährung ist, ergibt sich bereits aus dem Justizgewährungsanspruch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz. Folglich könnte mit einer in der Literatur verbreiteten Ansicht davon auszugehen sein, dass das Sozialstaatsprinzip für die Herleitung der Prozesskostenhilfe keine Rolle spielt.51

Dagegen spricht aber, dass ein Perspektivwechsel vom einzelnen Bedürftigen hin zum Staat aufzeigt, dass das Sozialstaatsprinzip einen anderen Blickwinkel auf die Prozesskostenhilfe ermöglicht. Das Sozialstaatsprinzip nimmt als Staatszielbestimmung52 den Gesetzgeber selbst in die Pflicht. Während eine Betrachtung des Justizgewährungsanspruchs und des Gleichheitssatzes also ein Recht des einzelnen Bedürftigen auf Prozesskostenhilfe ergibt, fordert zusätzlich das Sozialstaatsprinzip den Gesetzgeber dazu auf, entsprechende Regelungen zu schaffen.53 Das Recht des Einzelnen auf Prozesskostenhilfe ist also auch durch eine verfassungsrechtliche Pflicht abgesichert, wonach der Gesetzgeber eine staatliche Finanzierungshilfe einrichten muss.54

c)Folgen für die weitere Bearbeitung

Somit fordern sowohl sozialstaatliche als auch rechtsstaatliche Erwägungen die Prozesskostenhilfe.55 Verfehlt wäre es aber, über das Sozialstaatsprinzip haushaltspolitische Erwägungen in die Frage mit einzubeziehen, ob im Einzelfall Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Ein Recht des Einzelnen auf Prozesskostenhilfe ergibt sich nämlich nicht erst durch das Sozialstaatsprinzip, sondern auch alleine aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch und dem allgemeinen Gleichheitssatz. Die rechtsstaatliche Komponente steht mit dem Blick auf das Recht des Einzelnen somit im Vordergrund.56

Wegen der Zuordnung der Prozesskostenhilfe zur Rechtsschutzgewährung lässt sich außerdem die Verfassungsmäßigkeit bestehender einfachgesetzlicher Vorschriften anzweifeln. Das gilt beispielsweise im Hinblick auf die Prozesskostenhilfe für juristische Personen, die in § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO Voraussetzungen unterliegt, die in der Praxis kaum zu erfüllen sind. Danach ist Prozesskostenhilfe juristischen Personen nämlich nur dann zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung der juristischen Person im allgemeinen Interesse ist. Diese Voraussetzung soll beispielsweise dann erfüllt sein, wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Anzahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht.57 Dass die einfachgesetzlichen Vorschriften zur Prozesskostenhilfe für juristische Personen so ausgestaltet sind, dass ihre Prozesskostenhilfe in aller Regel scheitern muss, ist Folge einer Entscheidung des BVerfG, wonach das Sozialstaatsprinzip keine Fürsorgemaßnahmen für juristische Personen fordert.58 Juristische Personen seien nämlich künstliche Geschöpfe, deren Daseinsberechtigung erlösche, wenn sie sich nicht selbst versorgen könnten.59 Es sei daher nicht Aufgabe der Allgemeinheit, unternehmerische Aktivitäten Einzelner zu fördern.60

Damit lässt sich zwar begründen, warum eine sozialstaatliche Einstandspflicht des Gesetzgebers nicht besteht. Ordnet man aber – wie hier und wie auch das BVerfG61 in neuerer Rechtsprechung – die Prozesskostenhilfe auch der Rechtsschutzgewährung zu, reicht diese Argumentation nicht aus, um juristischen Personen in den meisten Fällen Prozesskostenhilfe zu versagen. Die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften zur Prozesskostenhilfe juristischer Personen zu untersuchen, ist indes nicht Gegenstand dieser Arbeit. An dieser Stelle muss daher ein Verweis auf die einschlägige Literatur62 genügen.

2.Gleichbehandlung von „armen“ und „reichen“ Parteien

Wenn der Justizgewährungsanspruch in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes fordert,63 stellt sich die Frage, was unter einer „weitgehenden Angleichung“ zu verstehen ist. In der alten Rechtsprechung des BVerfG finden sich noch Erwägungen, wonach ein Bedürftiger mit Rücksicht auf den Steuerzahler nur einigermaßen in der gleichen Weise Rechtsschutz in Anspruch nehmen können müsse wie ein Bemittelter.64 Das dürfte vor dem Hintergrund, dass auch das BVerfG nunmehr ein Recht auf die Prozesskostenhilfe aus dem Justizgewährungsanspruch ableitet,65 nicht mehr haltbar sein. Allerdings würde eine vollkommene Gleichstellung bedeuten, armen Parteien alleine aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Mittel zur Prozessführung zur Verfügung zu stellen. Weitere Voraussetzungen wären an die Prozesskostenhilfe nicht zu stellen, weil „reiche“ Parteien selbst darüber entscheiden können, ob sie ihre Mittel für einen Prozess einsetzen möchten, selbst wenn er noch so aussichtslos erscheint.

Selbstverständlich geht die Rechtsprechung auch bei Zuordnung der Prozesskostenhilfe zur Rechtsschutzgewährung nicht so weit, aus der Verfassung ein Recht des Einzelnen auf Prozesskostenhilfe für alle Fälle abzuleiten, in denen eine Partei bedürftig ist. Nach der Rechtsprechung fordert die Verfassung eine Angleichung mit vermögenden Parteien, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigen.66 Daher sei es nicht zu beanstanden, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung einer bedürftigen Partei hinreichende Erfolgsaussichten bieten muss und nicht mutwillig sein darf, damit ein Prozesskostenhilfeantrag bewilligt wird.67 Dafür soll sprechen, dass Art. 3 Abs. 1 GG es nicht erfordert, Bedürftige besser zu stellen als nicht Bedürftige.68 Bedürftige müssten sich aber von vornherein nicht um das Kostenrisiko sorgen, weil sie es bei Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht selbst tragen, wohingegen wohlhabende Parteien das Kostenrisiko selbst wägen müssten.69

Dem ist im Ergebnis zuzustimmen, auch wenn das Argument, dass Bedürftige sich um Kostenrisiken sorgen müssen, nicht überzeugt. Empfänger von Prozesskostenhilfe haben häufig ein Kostenrisiko, das vom Prozessausgang abhängt. Wenn nicht ausnahmsweise von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen ist,70 müssen Bedürftige die Mittel zur Prozessführung ratenweise zurückbezahlen. Im Misserfolgsfall müssen Bedürftige nach § 123 ZPO dem Gegner seine Kosten erstatten. Demgegenüber kann die Ratenzahlungspflicht im Erfolgsfall nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 ZPO eingestellt werden, wenn die entstandenen Kosten vom Gegner beigetrieben werden können. Auch für Prozesskostenhilfeempfänger besteht damit die Gefahr, dass sie im Misserfolgsfall die Mittel zur Prozessführung zurückbezahlen und die gegnerischen Kosten erstatten müssen. Auch sie trifft damit ein Kostenrisiko, auch wenn sie die Mittel zur Prozessführung selbst nicht vorschießen müssen. Freilich werden bedürftige Parteien faktisch eher dazu neigen, sich weniger um das Kostenrisiko zu sorgen, weil sie häufig ohnehin keine Mittel haben, mit denen sie etwa ihre Kostenerstattungspflicht dem Gegner gegenüber erfüllen könnten. Das ist aber kein Argument, das eine Ungleichbehandlung rechtfertigen würde.

Allerdings spricht für eine Gleichbehandlung nur im vom BVerfG gezeichneten Rahmen, dass Kostenrisiken von vornherein unnötige Prozesse vermeiden71 und damit eine geordnete Rechtspflege ermöglichen. Im Hinblick auf bedürftige Parteien können die dargestellten Kostenrisiken dieselbe Funktion nicht erfüllen, weil sie gegenüber denjenigen Kostenrisiken, die eine bemittelte Partei spürt, stark abgemildert sind. Die bedürftige Partei muss schon bei der Einleitung eines Prozesses keinen Vorschuss leisten, der ihr das Kostenrisiko vor Augen führen würde.72 Im Misserfolgsfall verwirklicht sich zwar auch bei bedürftigen Parteien das Kostenrisiko. Durch die Möglichkeit zu Ratenzahlungen ist das Kostenrisiko aber stark abgemildert, weil Zahlungen nur im Hinblick auf die Kosten der Gegenseite sofort und erst im Misserfolgsfall fällig werden.73 Die geordnete Rechtspflege gebietet daher nur eine Gleichbehandlung gegenüber vernünftigen Dritten, die den Prozess aus eigenen Mitteln führen müssten und nach Abwägung der Kostenrisiken sich dafür entschließen, einen Prozess zu führen. Das verhindert, dass Bedürftige im Hinblick auf das kostenlose Justizdarlehen in Gestalt der Prozesskostenhilfe mit unbegründeten Forderungen „ihr Glück versuchen“. Damit ist auch ein weiteres Argument gegen das alleinige Abstellen auf die Bedürftigkeit angesprochen: Gegner des Prozesskostenhilfeempfängers sind vor unnötigen Prozessen zu schützen.74

3.Ergebnis

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber Vorschriften erlassen hat, nach denen auch bedürftige Parteien einen Gerichtskostenvorschuss leisten und sich in bestimmten Fällen anwaltlich vertreten lassen müssen. Das gilt solange, als er Regelungen vorsieht, die bedürftige Parteien finanziell unterstützen. Der Justizgewährungsanspruch in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz garantiert auch bedürftigen Parteien ein Recht darauf, Rechtsschutz in gleichem Maß in Anspruch nehmen zu können wie bemittelte Parteien. Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet zusätzlich den Gesetzgeber dazu, Regelungen für bedürftige Parteien vorzuhalten. Sowohl sozialstaatliche als auch rechtsstaatliche Aspekte fordern daher die Prozesskostenhilfe.

Das Recht auf Gleichbehandlung führt aber nicht dazu, dass Parteien alleine deswegen einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, weil sie sich die Mittel zur Prozessführung nicht leisten können. Die geordnete Rechtspflege gebietet es, dass Bedürftige davon abgehalten werden, unbegründete Forderungen einzuklagen, weil sie Kostenrisiken im Vergleich zu bemittelten Parteien nur abgeschwächt spüren. Insoweit sind bedürftige Parteien nur vernünftigen Dritten gleichzustellen, die sich nach Abwägung des Kostenrisikos dazu entscheiden würden, den Rechtsstreit zu führen.

29

BVerfG, Beschl. v. 23.3.2022 – 2 BvR 1514/21, BeckRS 2022, 7337 Rn. 58; BVerfG, Beschl. v. 3.3.2014 – 1 BvR 1671/13, NJW 2014, 1291; BVerfG, Beschl. v. 24.1.1995 – 1 BvR 1229/94, NJW 1995, 1415; BVerfG, Beschl. v. 13.3.1990 – 2 BvR 94/88, NJW 1991, 413; BVerfG, Beschl. v. 12.4.1983 – 2 BvR 1304/80, 432/81, NJW 1983, 1599; BVerfG, Beschl. v. 13.6.1979 – 1 BvL 97/78, NJW 1979, 2608 (2609); BVerfG, Beschl. v. 6.6.1967 – 1 BvR 282/65, NJW 1967, 1267.

30

Vgl. zu der Unterscheidung zwischen alter und neuer BVerfG-Rechtsprechung auch

Henke

, ZZP 123 (2010), 193 (195ff.); MüKoZPO/

Wache

, § 114 Rn. 1ff.

31

BVerfG, Beschl. v. 12.4.1983 – 2 BvR 1304/80, 432/81, NJW 1983, 1599; BVerfG, Beschl. v. 13.6.1979 – 1 BvL 97/78, NJW 1979, 2608 (2609); BVerfG, Beschl. v. 6.6.1967 – 1 BvR 282/65, NJW 1967, 1267.

32

BVerfG, Beschl. v. 23.3.2022 – 2 BvR 1514/21, BeckRS 2022, 7337 Rn. 58; BVerfG, Beschl. v. 3.3.2014 – 1 BvR 1671/13, NJW 2014, 1291; BVerfG, Beschl. v. 24.1.1995 – 1 BvR 1229/94, NJW 1995, 1415; BVerfG, Beschl. v. 13.3.1990 – 2 BvR 94/88, NJW 1991, 413.

33

BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008 – 1 BvR 2310/06, NJW 2009, 209 (210); BVerfG, Beschl. v. 3.7.1973 – 1 BvR 153/69, NJW 1974, 229 (230).

34

Teilweise wird zusätzlich auf Art. 19 Abs. 4 GG als besondere Ausprägung des Justizgewährungsanspruchs verwiesen, BVerfG, Beschl. v. 5.11.2013 – 1 BvR 2544/12, NJW 2014, 681; vgl. zur Herleitung bereits

Bethge

, NJW 1991, 2391 (2393ff.).

35

Art. 19 Abs. 4 GG als besondere Ausprägung des Justizgewährungsanspruchs und das rechtliche Gehör werden hier nicht aufgeführt. Letzteres spielt für den Kläger zunächst keine Rolle, weil es ihm um den Zugang zu Gericht geht, bevor sich die Frage stellt, ob er vor diesem Gericht auch gehört wird, vgl. Stein/Jonas/

Bork

, vor § 114 Rn. 9.

36

Anders/Gehle/

Dunkhase

, vor § 114 Rn. 3;

Möbius

, Das Prinzip der Rechtsschutzgleichheit im Recht der Prozesskostenhilfe, S. 218ff.; Stein/Jonas/

Bork

, vor § 114 Rn. 8; MüKoZPO/

Wache

, § 114 Rn. 1ff.;

Henke

, ZZP 123 (2010), 193 (195).

37

Anders/Gehle/

Dunkhase

, vor § 114 Rn. 3; Rosenberg/Schwab/Gottwald, § 87 Rn. 1; Musielak/Voit/

Fischer

, ZPO, vor § 114 Rn. 1; Stein/Jonas/

Bork

, vor § 114 Rn. 8; MüKoZPO/

Wache

, § 114 Rn. 1ff.;

Henke

, ZZP 123 (2010), 193 (195);

Kollhosser

, ZRP 1979, 297 (298);

Zimmermann

, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, Rn. 1.

38

Anders/Gehle/

Dunkhase

, vor § 114 Rn. 3;

Möbius

, Das Prinzip der Rechtsschutzgleichheit im Recht der Prozesskostenhilfe, S. 233ff.; Stein/Jonas/

Bork

, vor § 114 Rn. 8; MüKoZPO/

Wache

, § 114 Rn. 1ff.;

Henke

, ZZP 123 (2010), 193 (195);

Kollhosser

, ZRP 1979, 297 (298).

39

Ausf. hierzu

Möbius

, Das Prinzip der Rechtsschutzgleichheit im Recht der Prozesskostenhilfe, S. 233ff.;

Göttler

, Die Prozesskostenhilfe für den Insolvenzanfechtungsprozess, S. 143ff.

40

Göttler

, Die Prozesskostenhilfe für den Insolvenzanfechtungsprozess, S. 146;

Gelpcke/Hellstab/Wache/Weigelt

, Der Prozesskostenhilfeanspruch des Insolvenzverwalters, S. 4; s. zum Einsatz privatwirtschaftlicher Mittel auch

Gogolin

, Die deutsche Prozesskostenhilfe im Umbruch, S. 100f. und

Böttger

, Gewerbliche Prozessfinanzierung und staatliche Prozesskostenhilfe, S. 51f.

41

Sieg

, NJW 1992, 2992 (2994): „

Unter den staatlichen Vorsorgesystemen ist wiederum die Sozialhilfe vom Subsidiaritätsprinzip geprägt, was speziell auf dem Gebiet der Prozeßkostenhilfe in der Voraussetzung zum Ausdruck kommt, daß die Partei nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht tragen kann.

42

Auch Stein/Jonas/

Bork

, vor § 114 Rn. 8 plädiert dafür, die sozialstaatlichen Elemente nicht zu sehr zu betonen, da sonst Einschränkungen der Prozesskostenhilfe in weitem Umfang toleriert werden könnten.

43

Stein/Jonas/

Bork

, vor § 114 Rn. 10.

44

Hierzu Kap. 2 B.II.

45

BVerfG, Beschl. v. 3.7.1973 – 1 BvR 153/69, NJW 1974, 229 (230);

Henke

, ZZP 123 (2010), 193 (196).

46

BVerfG, Beschl. v. 12.2.1992 – 1 BvL 1/89, NJW 1992, 1673; BVerfG, Beschl. v. 6.2.1979 – 2 BvL 5/76, NJW 1979, 1345 (1346).

47

BVerfG, Beschl. v. 23.3.2022 – 2 BvR 1514/21, BeckRS 2022, 7337 Rn. 58; BVerfG, Beschl. v. 18.7.1984 – 1 BvR 1455/83.

48

Stein/Jonas/

Bork

, § 116 Rn. 24.

49

BeckOK GG/

Enders

, Art. 19 Rn. 35.

50

Göttler

, Die Prozesskostenhilfe für den Insolvenzanfechtungsprozess, S. 132f.

51

Göttler

, Die Prozesskostenhilfe für den Insolvenzanfechtungsprozess, S. 145ff.;

Möbius

, Das Prinzip der Rechtsschutzgleichheit im Recht der Prozesskostenhilfe, S. 233ff.

52

Vgl. nur BeckOK GG/

Rux

, Art. 20 Rn. 209.

53

Ähnlich Stein/Jonas/

Bork

, vor § 114 Rn. 8.

54

Ähnlich Stein/Jonas/

Bork

, vor § 114 Rn. 8.

55

Stein/Jonas/

Bork

, vor § 114 Rn. 8.

56

Kohte

, DB 1981, 1174 (1175); ähnlich Stein/Jonas/

Bork

, vor § 114 Rn. 8.

57

BT-Drs. 8/3068, S. 26f.

58

BVerfG, Beschl. v. 3.7.1973 – 1 BvR 153/69, NJW 1974, 229 (230); BT-Drs. 8/3068, S. 26.

59

BVerfG, Beschl. v. 3.7.1973 – 1 BvR 153/69, NJW 1974, 229 (230); BT-Drs. 8/3068, S. 26.

60

Ähnlich Stein/Jonas/

Bork

, § 116 Rn. 22.

61

Hierzu unter Kap. 2 B.III.1.a).

62

Stein/Jonas/

Bork

, § 116 Rn. 24;

Willenbruch

, Das Armenrecht der juristischen Person, S. 28ff.;

Schaks

, JZ 2023, 702;

Waldner

, Der Anspruch auf rechtliches Gehör, Rn. 154 mwN, der das Recht auf Prozesskostenhilfe aber aus dem rechtlichen Gehör herleitet; darüber hinaus wird bspw. auch die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften zur Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter bezweifelt, s.

Gelpcke/Hellstab/Wache/Weigelt

, Der Prozesskostenhilfeanspruch des Insolvenzverwalters, S. 89ff.

63

BVerfG, Beschl. v. 23.3.2022 – 2 BvR 1514/21, BeckRS 2022, 7337 Rn. 58; BVerfG, Beschl. v. 3.3.2014 – 1 BvR 1671/13, NJW 2014, 1291; BVerfG, Beschl. v. 24.1.1995 – 1 BvR 1229/94, NJW 1995, 1415; BVerfG, Beschl. v. 13.3.1990 – 2 BvR 94/88, NJW 1991, 413; BVerfG, Beschl. v. 12.4.1983 – 2 BvR 1304/80, 432/81, NJW 1983, 1599; BVerfG, Beschl. v. 13.6.1979 – 1 BvL 97/78, NJW 1979, 2608 (2609); BVerfG, Beschl. v. 6.6.1967 – 1 BvR 282/65, NJW 1967, 1267.

64

BVerfG, Beschl. v. 22.1.1959 – 1 BvR 154/55, NJW 1959, 715 (716).

65

Hierzu unter Kap. 2 B.III.1.a).

66

BVerfG, Beschl. v. 23.3.2022 – 2 BvR 1514/21, BeckRS 2022, 7337 Rn. 58; BVerfG, Beschl. v. 25.4.2012 – 1 BvR 2869/11, NVwZ 2012, 1391 (1392); BVerfG, Beschl. v. 13.3.1990 – 2 BvR 94/88, NJW 1991, 413; BVerfG, Beschl. v. 22.1.1959 – 1 BvR 154/55, NJW 1959, 715.

67

BVerfG, Beschl. v. 23.3.2022 – 2 BvR 1514/21, BeckRS 2022, 7337 Rn. 58; BVerfG, Beschl. v. 25.4.2012 – 1 BvR 2869/11, NVwZ 2012, 1391 (1392); BVerfG, Beschl. v. 13.3.1990 – 2 BvR 94/88, NJW 1991, 413.

68

BVerfG, Beschl. v. 25.4.2012 – 1 BvR 2869/11, NVwZ 2012, 1391 (1392); BVerfG, Beschl. v. 14.12.2011 – 1 BvR 2735/11, NZS 2012, 339 Rn. 7; BVerfG, Beschl. v. 2.9.2010 – 1 BvR 1974/08, NZS 2011, 462 Rn. 13; BVerfG, Beschl. v. 18.11.2009 – 1 BvR 2455/08, NJW 2010, 988 Rn. 9.

69

BVerfG, Beschl. v. 25.4.2012 – 1 BvR 2869/11, NVwZ 2012, 1391 (1392); BVerfG, Beschl. v. 14.12.2011 – 1 BvR 2735/11, NZS 2012, 339 Rn. 7; BVerfG, Beschl. v. 2.9.2010 – 1 BvR 1974/08, NZS 2011, 462 Rn. 13; BVerfG, Beschl. v. 18.11.2009 – 1 BvR 2455/08, NJW 2010, 988 Rn. 9.

70

Hierzu Kap. 3 B.II.4.

71

Kap. 2 B.II.

72

Kap. 3 B.II.2.a).

73

Kap. 3 B.II.3.

74

MüKoZPO/

Wache

, § 114 Rn. 5.

IV. Verfassungsrechtliches Höchstmaß für die beim Rechtsstreit anfallenden Kosten

1.Verfassungsrechtliche Relevanz auch der Kostenhöhe?

Wenn es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, dass Kosten für die Inanspruchnahme von Rechtsschutz fällig werden, könnte dasselbe für die Kostenhöhe gelten. Solange eine Partei nicht bedürftig ist, kann sie sich die Kosten des Rechtsstreits selbst leisten. Ihr Zugang zum Recht ist faktisch nicht ausgeschlossen. Allerdings führen Parteien in aller Regel Zivilprozesse, weil sie ihnen wirtschaftlichen Nutzen bringen. Ob ein Zivilprozess geführt wird, hängt daher im Wesentlichen von einer Kosten-Nutzen-Abwägung des Klägers ab. Das Kostenrisiko wirkt dabei als ein psychisches Zugangshindernis,75