Die frühere Irrenpflege in Schleswig-Holstein - Theodor Kirchhoff - E-Book

Die frühere Irrenpflege in Schleswig-Holstein E-Book

Theodor Kirchhoff

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Beschreibung

In "Die frühere Irrenpflege in Schleswig-Holstein" behandelt Theodor Kirchhoff umfassend die historischen Aspekte der psychischen Gesundheitspflege in der Region Schleswig-Holstein. Durch einen systematischen und analytischen Ansatz gelingt es ihm, die sozio-kulturellen Rahmenbedingungen und die institutionellen Strukturen der damaligen Zeit zu beleuchten. Kirchhoff kombiniert wissenschaftliche Analyse mit eindringlichen Fallstudien und präsentiert einen literarischen Stil, der sowohl informativ als auch fesselnd ist, wodurch das Buch sowohl für Fachleute als auch für interessierte Laien zugänglich wird. Seine detaillierte Erörterung der Entwicklung und der Herausforderungen der Irrenpflege schafft ein tiefes Verständnis für die menschlichen Schicksale, die im Zentrum dieser Institutionen standen. Theodor Kirchhoff, selbst ein bedeutender Vertreter der Psychiatrie und Sozialmedizin, bringt in dieses Werk seine umfangreiche Forschungserfahrung und persönliche Begleitung des Fortschritts der Psychiatrie im 19. Jahrhundert ein. Sein Engagement für eine humanitäre Verbesserung der Lebensbedingungen psychisch erkrankter Menschen spiegelt sich in seiner Arbeit wider, die zur kritischen Reflexion über die Geschichte und Ethik der Psychiatriepraxis anregt. Kirchhoffs wissenschaftlicher Werdegang ist geprägt von einem tiefen Verständnis für die gesellschaftlichen und politischen Implikationen von psychischer Erkrankung. Dieses Buch ist eine essentielle Lektüre für alle, die sich für die Geschichte der Psychiatrie interessieren oder die Entwicklung der mentalen Gesundheitsversorgung in Deutschland nachvollziehen möchten. Es bietet wertvolle Einblicke und regt an, über gegenwärtige Herausforderungen in der Psychiatrie nachzudenken. Lassen Sie sich von Kirchhoffs prägnanten Analysen anregen und fördert Ihr Verständnis für ein oft vernachlässigtes Kapitel der Sozialgeschichte. In dieser bereicherten Ausgabe haben wir mit großer Sorgfalt zusätzlichen Mehrwert für Ihr Leseerlebnis geschaffen: - Sorgfältig ausgewählte unvergessliche Zitate heben Momente literarischer Brillanz hervor. - Interaktive Fußnoten erklären ungewöhnliche Referenzen, historische Anspielungen und veraltete Ausdrücke für eine mühelose, besser informierte Lektüre.

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Veröffentlichungsjahr: 2024

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Theodor Kirchhoff

Die frühere Irrenpflege in Schleswig-Holstein

Bereicherte Ausgabe. Ein tiefer Einblick in die Geschichte der Psychiatrie und Gesundheitsversorgung im 19. Jahrhundert
In dieser bereicherten Ausgabe haben wir mit großer Sorgfalt zusätzlichen Mehrwert für Ihr Leseerlebnis geschaffen
Bearbeitet und veröffentlicht von Good Press, 2024
EAN 8596547845904

Inhaltsverzeichnis

Die frühere Irrenpflege in Schleswig-Holstein
Unvergessliche Zitate
Notizen

Die frühere Irrenpflege in Schleswig-Holstein

Hauptinhaltsverzeichnis
Cover
Titelblatt
Text

Dargestellt[1q]

von[2q]

Dr. Kirchhoff in Schleswig.

An anderer Stelle[1] habe ich versucht allgemeine Ueberblicke über die Geschichte der deutschen Irrenpflege zu geben. Es war möglich einige wichtige und zeitlich weit zurückreichende Thatsachen mitzutheilen[3q]. Das gleiche Bestreben war in letzterer Beziehung für die Provinz Schleswig-Holstein nicht sehr erfolgreich, doch habe ich besonders aus Akten des Königlichen Staats-Archivs und der Königlichen Regierung in Schleswig Nachrichten sammeln können, die die Grundlage dieser Abhandlung bilden[2]; sie umfassen indessen im Wesentlichen erst die Neuzeit und namentlich die Irrtenpflege in den Zuchthäusern. Die bezüglichen Akten sind mir insgesamt durch das hiesige Staats-Archiv zur Verfügung gestellt worden.

Im Vergleich mit andern Ländern des deutschen Sprachgebiets sehen wir in Schleswig-Holstein verhältnißmässig früh auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge für Kranke und Verbrecher humane Bestrebungen hervortreten. Sie stehen im Einklang mit andern humanen Anschauungen, die sich auch sonst früh bei uns kundgaben, wie z. B. in den Versuchen die Leibeigenschaft aufzuheben; menschlich gesinnte Gutsbesitzer beseitigten bekanntlich aus freiem Entschlusse schon früh jenes schmachvolle Einrichtung. Wenn sie nun auch damals noch nicht viel für die Medicinalpflege ihrer Leibeigenen verwandten, wie aus gutsherrlichen Schriften jener Zeit hervorgeht[3], so begegnen wir doch bald der Thatsache, daß die Verpflichtung zu öffentlicher Fürsorge für Hülfsbedürftige anerkannt und zum Theil auch für Geisteskranke durchgeführt wurde.

Die Nachrichten über das Vorkommen von Geisteskranken in früheren Zeiten sind wie erwähnt für Schleswig-Holstein besonders spärlich[4q]. Aus der Angabe, daß 1603 in Husum das Hochgericht nach dem „Narrenthal[3]“ verlegt wurde[4], ist nicht zu schließen, daß an dieser Stelle Geisteskranke aufbewahrt wurden. Nach ähnlichen Bezeichnungen in andern Gegenden ist darunter eher eine Art von polizeilichem Gefängniß zu verstehen, in dem auffällige Individuen vorübergehend dem Spott des Pöbels ausgesetzt wurden[5].

Allgemeine gesetzliche Bestimmungen, die im Ganzen der Carolina[1] nachgebildet sind oder aus dem Jütschen Low[2] herüber genommen wurden, sind in einzelnen Stadt- und Landrechten zu finden.

Im Husumer Stadtrecht (1608 gegeben) heißt es Th. IV. Tit. 33, Art 1.: „Würde ein unsinniger Mensch einen entleiben, ist er darum nicht mit der ordentlichen Strafe der Todschläger zu belegen, sondern wird billig im Gefängnisse oder sonst mit Banden fleißig verwahrt; daferne aber seine nächsten Freunde von solcher Unsinnigkeit gute Wissenschaft und ihn in ihrer Gewahrsam gehabt und nicht fleißig vermahnet, sind sie wegen solcher Nachlässigkeit in Geldstrafe zu nehmen.

Art. 2. Beginge er aber die That, da ihn die Unsinnigkeit verlassen hätte, ist er nicht unstrafbar; doch sind dabei alsdann fleißig in Acht zu nehmen allerhand Umstände der Zeit, Orts, Personen und anderer Ursachen, woraus dann die Urtheiler, nach erholtem Rath der Rechtsverständigen, ihn entweder zu condemniren oder zu absolviren.“ Eine ähnliche Bestimmung enthält das Eiderstedt’sche Landrecht von 1591 Th. IV. Art. 47, §10.[6] Ueber die Handhabung dieser Gesetze habe ich Nichts erfahren können.