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Dieses Handbuch erläutert die KI-VO auf anschauliche Weise für alle, die sich mit der Anwendung von KI im Unternehmen beschäftigen und über deren Einsatz wachen oder entscheiden, sei es in der Fachabteilung, als IT-Mitarbeiter oder in der Geschäftsführung.
Das Werk erläutert zunächst die von der KI-VO etablierten KI-Systeme, die einzelnen Akteure und ihre Rollen. Der zweite, umfangreichere Teil des Werks zeigt in systematischer Weise auf, welche einzelnen Pflichten die Akteure beim Einsatz der verschiedenen KI-Systeme erfüllen müssen. Zahlreiche Schaubilder gewährleisten eine besondere Übersichtlichkeit des Werks.
In diesem Buch finden Sie Antworten unter anderem auf folgende praxisrelevante Fragen:
Dr. habil. Christian Förster ist Partner und Rechtsanwalt für IT-Recht in Karlsruhe. Er berät seine Mandanten vorrangig bei der Vertragsprüfung und -gestaltung. Daneben ist er Mitherausgeber der MMR und Autor umfangreicher Kommentierungen primär im Haftungsrecht.
Julia Straburzynski ist Rechtsanwältin in Karlsruhe und hat ihren derzeitigen Schwerpunkt im Datenschutzrecht.
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Veröffentlichungsjahr: 2025
Dieses Handbuch erläutert die KI-VO auf anschauliche Weise für alle, die sich mit der Anwendung von KI im Unternehmen beschäftigen und über deren Einsatz wachen oder entscheiden, sei es in der Fachabteilung, als IT-Mitarbeiter oder in der Geschäftsführung.
Das Werk erläutert zunächst die von der KI-VO etablierten KI-Systeme, die einzelnen Akteure und ihre Rollen. Der zweite, umfangreichere Teil des Werks zeigt in systematischer Weise auf, welche einzelnen Pflichten die Akteure beim Einsatz der verschiedenen KI-Systeme erfüllen müssen. Zahlreiche Schaubilder gewährleisten eine besondere Übersichtlichkeit des Werks.
In diesem Buch finden Sie Antworten unter anderem auf folgende praxisrelevante Fragen:
Ist meine KI-Anwendung ein KI-System im Sinne der KI-VO?Gelten für Nutzer und Betreiber von KI-Systemen dieselben Regeln?Wann ist ein KI-System „hochriskant“, auch wenn es keine Sicherheitsfunktionen erfüllt?Wie mache ich mein KI-System „cybersicher“?Dr. habil. Christian Förster ist Partner und Rechtsanwalt für IT-Recht in Karlsruhe. Er berät seine Mandanten vorrangig bei der Vertragsprüfung und -gestaltung. Daneben ist er Mitherausgeber der MMR und Autor umfangreicher Kommentierungen primär im Haftungsrecht.
Julia Straburzynski ist Rechtsanwältin in Karlsruhe und hat ihren derzeitigen Schwerpunkt im Datenschutzrecht.
Rechtliche Grundlagen und Pflichten bei der Anwendung von KI im Unternehmen
Bearbeitet von
Dr. habil. Christian Förster
Julia Straburzynski
2025
Die KI-VO regelt den gewerblichen Einsatz von KI-Systemen europaweit als unmittelbar geltendes Recht. Die ersten ihrer Vorschriften sind bereits im Februar 2025 in Kraft getreten, weitere Abschnitte folgen sukzessive, bis im August 2026 nahezu die gesamte Verordnung verpflichtend wird. Wenn Sie in Ihrem Unternehmen KI-Anwendungen verwenden, müssen Sie sich daher in den kommenden Monaten mit der KI-VO auseinandersetzen. Sie hat insofern ohne weiteres das Potenzial, zur „neuen DS-GVO“ zu werden.
Der Schwerpunkt der KI-VO liegt auf umfangreichen Regeln für sog. „Hochrisiko-KI-Systeme“, die aufgrund ihres Einsatzes als sicherheitskritisches Bauteil oder in gesellschaftlich sensiblen Bereichen besonderer Aufmerksamkeit bedürfen. Darüber hinaus finden sich auch Transparenzpflichten beim Betrieb harmloserer KI-Systeme sowie Vorschriften für die Integration von universal verwendbaren KI-Modellen in eigene Produkte. Adressiert werden in erster Linie die Anbieter der jeweiligen KI-Anwendungen, daneben auch deren Betreiber, sowie Händler und Einführer.
Dieses Buch soll Ihnen dabei helfen, die KI-VO mit ihren 113 Artikeln und 13 Anhängen besser zu verstehen und die für Ihr Unternehmen passenden Lösungen zu finden. Im ersten Teil werden die Grundlagen der KI-VO dargestellt, indem zunächst die unterschiedlichen KI-Systeme und ihre Einsatzfelder erläutert werden, bevor die einzelnen Akteure und ihre jeweiligen Charakteristika beschrieben werden. Der zweite große Teil widmet sich den Pflichten, die Ihnen im Einzelfall auferlegt werden. Dabei wird die Systematik des ersten Teils fortgeschrieben und für jedes der KI-Systeme detailliert erklärt, was Sie abhängig von Ihrer Rolle als Anbieter, Betreiber oder sonstiger Akteur zu tun haben.
Dort, wo die einschlägigen Vorschriften der KI-VO besonders komplex sind, ergänzen Schaubilder die Darstellung, die den betreffenden Abschnitt einleiten. Da es sich bei der KI-VO derzeit noch um ein „neues“ Gesetz handelt, ist maßgebliche Grundlage der Ausführungen der Normtext selbst samt seiner Erwägungsgründe. Eingearbeitet wurden aber bereits die ersten offiziellen Empfehlungen der Kommission. Soweit vorhanden, wird schließlich auf weiterführende Erläuterungen in Fachzeitschriften und Kommentaren hingewiesen.
Mein herzlicher Dank gilt meiner Kollegin Frau Rechtsanwältin Julia Straburzynski für ihre Beiträge zu diesem Werk.
Dr. habil. Christian Förster
Dr. habil. Christian Förster
Rechtsanwalt, Bartsch Rechtsanwälte, Karlsruhe
Julia Straburzynski
Rechtsanwältin, Bartsch Rechtsanwälte, Karlsruhe
Schaubild 1
Begriff des KI-Systems
3
Schaubild 2
Typen von Hochrisiko-KI-Systemen, Art. 6 KI-VO
10
Schaubild 3
Verbotene KI-Praktiken, Art. 5 KI-VO
24
Schaubild 4
Akteure der KI-VO
33
Schaubild 4.1
Anbieter
34
Schaubild 4.2
Betreiber
35
Schaubild 4.3
Einführer
38
Schaubild 4.4
Händler
38
Schaubild 4.5
Bevollmächtigter
39
Schaubild 5
Pflichtenmatrix der KI-VO
45
Schaubild 6
Transparenzpflichtige KI-Systeme, Art. 50 KI-VO
48
Schaubild 6.1
Pflichten des Anbieters
49
Schaubild 6.1.1
Direkte Interaktion mit natürlichen Personen
49
Schaubild 6.1.2
Erzeugung synthetischer Bild-, Ton-, Video- oder Textinhalte
51
Schaubild 6.2
Pflichten des Betreibers
52
Schaubild 6.2.1
Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung
53
Schaubild 6.2.2
Erzeugung von „Deepfakes“
53
Schaubild 6.2.3
Erzeugung von Text zur Information der Öffentlichkeit
55
Schaubild 7
Anbieterpflichten bei Hochrisiko-KI-Systemen, Art. 16 KI-VO
58
Schaubild 7.1
Pflichten vor dem Inverkehrbringen
60
Schaubild 7.2
Pflichten nach dem Inverkehrbringen
101
Schaubild 7.3
Anlassabhängige Pflichten
103
Schaubild 8
Elemente des Risikomanagementsystems, Art. 9 KI-VO
62
Schaubild 9
Grundsätze für Auswahl und Verwendung von Trainingsdaten, Art. 10 KI-VO
66
Schaubild 10
Ermöglichung menschlicher Aufsicht, Art. 14 KI-VO
78
Schaubild 11
Anforderungen an Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit, Art. 15 KI-VO
81
Schaubild 12
Varianten und Auswahl des Konformitätsbewertungsverfahrens, Art. 43 KI-VO
91
Schaubild 13
Varianten der Registrierungspflicht, Art. 49 KI-VO
99
Schaubild 14
Korrekturmaßnahmen und Informationspflichten, Art. 20 KI-VO
104
Schaubild 15
Meldung schwerwiegender Vorfälle, Art. 73 KI-VO
109
Schaubild 16
Betreiberpflichten bei Hochrisiko-KI-Systemen, Art. 26 KI-VO
113
Schaubild 16.1
Allgemeine Pflichten
114
Schaubild 16.2
Pflichten im Einzelfall
121
Schaubild 17
Überwachungs- und Informationspflichten des Betreibers von Hochrisiko-KI-Systemen
118
XSchaubild 18
Einführerpflichten bei Hochrisiko-KI-Systemen, Art. 23 KI-VO
122
Schaubild 19
Händlerpflichten bei Hochrisiko-KI-Systemen, Art. 24 KI-VO
129
Schaubild 20
Bevollmächtigtenpflichten bei Hochrisiko-KI-Systemen, Art. 22 KI-VO
133
Schaubild 20.1
Allgemeine Pflichten
134
Schaubild 20.2
Pflicht zur Beendigung des Auftrags
136
Schaubild 21
Anbieterpflichten bei KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
137
Schaubild 21.1
Grundfall, Art. 53 KI-VO
139
Schaubild 22
Zusätzliche Anbieterpflichten bei KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko
150
Schaubild 23
Bevollmächtigtenpflichten bei KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, Art. 54 KI-VO
154
Schaubild 23.1
Allgemeine Pflichten
155
Schaubild 23.2
Pflicht zur Beendigung des Auftrags, Art. 54 Abs. 5 KI-VO
157
aA
andere(r) Ansicht/Auffassung
ABl.
Amtsblatt
Abs.
Absatz
Abschn.
Abschnitt
aE
am Ende
Alt.
Alternative
Anh.
Anhang
Art.
Artikel
Aufl.
Auflage
B2B
Business-to-Business, dh Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmern und Privatpersonen
BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
BFSG
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen – Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
BFSGV
Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
Bsp.
Beispiel
bspw.
beispielsweise
bzgl.
bezüglich
bzw.
beziehungsweise
BT-Drs.
Bundestag-Drucksache
CE
Conformité Européenne
CRA
Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828
dh
das heißt
Drs.
Drucksache
DS-GVO
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
DSM-RL
RL (EU) 2019/790 über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt
XXIIEd.
Edition
EG
Europäische Gemeinschaft
Erwgr.
Erwägungsgrund
etc
et cetera (und so weiter)
EU
Europäische Union
f., ff.
folgende Seite bzw. Seiten
G
Gesetz
gem.
gemäß
ggf.
gegebenenfalls
GPT
Generative pre-trained transformer
grds.
grundsätzlich
HdB
Handbuch
Hs.
Halbsatz
insbes.
insbesondere
insges.
insgesamt
iSd
im Sinne des/der
iSv
im Sinne von
iVm
in Verbindung mit
Kap.
Kapitel
KI
Künstliche Intelligenz
KI-VO
Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828
KMU
kleine und mittlere Unternehmen
lit.
litera
Mio.
Million(en)
NDA
Non-Disclosure Agreement, Geheimhaltungsvereinbarung
Nr.
Nummer
og
oben genannte(r,s)
oÄ
oder Ähnliche/s
XXIIIProdHaftG
Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte – Produkthaftungsgesetz
ProdSG
Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt – Produktsicherheitsgesetz
RL
Richtlinie
Rn.
Randnummer
S.
Seite(n), Satz
s.
siehe
s. auch
siehe auch
s. oben
siehe oben
s. unten
siehe unten
SE
Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea)
sog.
sogenannt
teilw.
teilweise
ua
und andere, unter anderem
UAbs.
Unterabsatz
vgl.
vergleiche
VO
Verordnung
zB
zum Beispiel
Ziff.
Ziffer
zit.
zitiert
Ebers/Heinze/Krügel/Steinrötter, Künstliche Intelligenz und Robotik, 1. Aufl. 2020 (zit. Ebers/Heinze/Krügel/Steinrötter KI/Bearbeiter)
Hau/Poseck, BeckOK BGB, 74. Edition, 1.5.2025 (zit. BeckOK BGB/Bearbeiter)
Hetmank/Meines, Menschliche Aufsicht in der KI-VO, KIR 2024, 127
Lommatzsch/Albrecht, Einsatz von KI im Personalwesen von Unternehmen – Neue Herangehensweise nach Geltung der KI-VO, GWR 2025, 37
Martini/Wendehorst, KI-VO: Verordnung über Künstliche Intelligenz, 1. Aufl. 2024 (zit. Martini/Wendehorst/Bearbeiter)
Schefzig/Kilian, BeckOK KI-Recht, 2. Edition, 1.5.2025 (zit. BeckOK KI-Recht/Bearbeiter)
Thiermann/Wiborg, Klinische Prüfungen mit KI-basierten Medizinprodukten im Anwendungsbereich der KI-Verordnung, MPR 2025, 10
Voigt/Hullen, Handbuch KI-Verordnung, 1. Aufl. 2024 (zit. Voigt/Hullen KI-VO HdB)
Wendehorst/Nessler/Aufreiter/Aichinger, Der Begriff des „KI-Systems“ unter der neuen KI-VO, MMR 2024, 605
1
Angesichts der vielerorts anzutreffenden Unsicherheit über Inhalt und Bedeutung der KI-VO und der häufig geäußerten Sorge, die KI-VO werde jegliche Innovation auf dem Gebiet der KI-Forschung in Europa im Keime ersticken, weil nun „alles verboten“ sei, wird hier gleich zu Beginn zu Gelassenheit aufgerufen: Nur ausgewählte KI-Systeme unterliegen überhaupt den regulatorischen Verpflichtungen und der Aufsicht gemäß der KI-VO. Ihr risikobasierter Ansatz bedeutet, dass nur diejenigen Systeme, die die größten Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten mit sich bringen, den Verboten gem. Art. 5 KI-VO, den Regulierungsvorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme gem. Art. 6 KI-VO und den Transparenzanforderungen für eine begrenzte Anzahl vordefinierter KI-Systeme gem. Art. 50 KI-VO unterliegen. Die überwiegende Mehrheit der Systeme, selbst wenn sie als KI-Systeme iSv Art. 3 Nr. 1 KI-VO gelten sollten, unterliegt keinen regulatorischen Anforderungen nach der KI-VO (so zu Recht COM(2025) 924 final, Rn. 63).
2
Ob und ggf. welche Pflichten aus der KI-VO Sie treffen, hängt maßgeblich davon ab, welches KI-System Sie einsetzen und in welcher Funktion Sie dies tun. Bevor daher die einzelnen Pflichten dargestellt werden, die sich aus der Kombination des Typs des jeweils von Ihnen verwendeten KI-Systems und der im Zuge dessen von Ihnen eingenommenen „Rolle“ ergeben (dazu § 2), werden in diesem Teil zunächst das „KI-System“ (A.) sowie die in der der KI-VO vorgesehenen „Akteure“ (B.) näher erläutert.
Begriff des KI-Systems
Schaubild 1
3
Im Mittelpunkt der KI-VO steht das „KI-System“, das folgendermaßen definiert wird (Art. 3 Nr. 1 KI-VO, Erwgr. 12 KI-VO):
[Ein] „KI-System“ [ist] ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können.
4
Von zentraler Bedeutung und damit zugleich Abgrenzungsmerkmal zur bloßen Datenverarbeitung ist zum einen die Fähigkeit des KI-Systems, aus eingegebenen Informationen 4selbständig Schlussfolgerungen zu ziehen und dem Anwender eigene Ergebnisse zu präsentieren: Die Entscheidung des KI-Systems darf nicht ausschließlich auf vordefinierten Regeln von natürlichen Personen beruhen. Hinzukommt regelmäßig die Lernfähigkeit des KI-Systems, die es – vergleichbar dem Erfahrungszuwachs eines heranwachsenden Menschen – mit andauernder Verwendung „besser“ werden lässt.
5
KI-Modelle hingegen unterfallen per se (mit Ausnahme der KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (→ Rn. 61 ff.) nicht dem Anwendungsbereich der KI-VO. Als Akteur eines KI-Modells müssen Sie die Pflichten der KI-VO daher erst beachten, wenn das KI-Modell in ein KI-System integriert wird. Das Modell ist sozusagen das „Hirn“ der KI, dh die algorithmische Grundlage, während das KI-System die „als Ganzes“ nutzbare Anwendung darstellt. Anders gewendet, liegt erst beim Hinzufügen weiterer Komponenten (zB einer Nutzerschnittstelle) das anwendungsgeeignete Produkt und damit ein KI-System vor (vgl. Voigt/Hullen KI-VO-HdB, 2024, S. 6).
6
