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Die Neuauflage des bewährten Handbuchs Schroth/Schroth bietet eine anschauliche und praxisnahe Darstellung der Rechte von durch Straftaten verletzten Personen sowie der Arbeit von Verletztenanwältinnen/Verletztenanwälten. Behandelt werden unter anderem: - Die Entwicklung und Systematik der "Opferschutzrechte", - die Rolle und Aufgaben der Rechtsvertretung für Verletzte, - die Rechte von Verletzten im Strafverfahren, auch im Rahmen ihrer Zeugenstellung. Neben den allgemeinen Verletztenrechten werden u.a. der Täter-Opfer-Ausgleich, das Klageerzwingungsverfahren, die Nebenklage, das Adhäsionsverfahren, die Privatklage sowie Entschädigungsansprüche und weitere Ansprüche des Verletzten außerhalb des Strafprozesses umfassend erläutert. Die 4. Auflage berücksichtigt zahlreiche gesetzliche Neuregelungen, insbesondere: - Die Einführung der gemeinschaftlichen Nebenklagevertretung (§ 397b StPO) durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens (StraVMoG), - die mehrfachen Änderungen zum Akteneinsichtsrecht des/der Verletzten (§ 406e StPO) im Zuge der Digitalisierung und Datenschutzanpassung, - die gesetzgeberische Definition des "Verletzten" in § 373b StPO. Zahlreiche Musterschreiben und verschiedene Checklisten, etwa für das Erstgespräch, unterstützen die tägliche Arbeit – nicht nur für die Anwaltschaft, sondern auch für Opferschutzeinrichtungen, Zeugenanlaufstellen und alle, die sich beruflich mit Betroffenen von Straftaten befassen. Das Werk bietet praxisnahe Orientierung – für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von Verletzten ebenso wie für alle Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger, die die Perspektive der verletzten Partei mit in ihre Überlegungen miteinbeziehen wollen. Lesen Sie hier ein Interview mit Marvin Schroth aus unserer Reihe "Kluge Köpfe im Strafrecht".
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Veröffentlichungsjahr: 2025
von
Klaus SchrothRechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Karlsruhe
und
Marvin SchrothRechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth) in Karlsruhe
4., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
Praxis der Strafverteidigung Band 26
Begründet von
Rechtsanwalt Dr. Josef Augstein (†), Hannover (bis 1984) Prof. Dr. Dr. h.c. Werner Beulke, Passau (bis 2022) Prof. Dr. Hans-Ludwig Schreiber (†), Göttingen (bis 2008)
Herausgegeben von
Prof. Dr. Charlotte Schmitt-Leonardy, Bielefeld Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor, Berlin
Schriftleitung
Rechtsanwalt (RAK Berlin und RAK Wien) Dr. Felix Ruhmannseder, Wien
Klaus Schroth ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Karlsruhe.
Kontakt: [email protected]
Marvin Schroth ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht sowie Wirtschaftsjurist (Universität Bayreuth) in Karlsruhe. Kontakt: [email protected]
In Erinnerung an meinen Freund Dr. Norbert Lechner,
mit Gerdi und Gerda,
Sabine + Katja
Für Anne und Amira
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
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ISBN 978-3-8114-6486-5
E-Mail: [email protected]
Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598
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Seit zwanzig Jahren bietet das vorliegende, nunmehr in 4. Auflage erscheinende Werk eine kompakte, anschauliche und praxisnahe Darstellung der Opferschutzrechte im Strafverfahren – ein Rechtsgebiet, in dem sich nicht nur darauf spezialisierte Anwältinnen und Anwälte auskennen müssen, sondern alle Akteure im Strafprozess, also auch Verteidigerinnen und Verteidiger. Die Rechtsstellung des – genau genommen: potentiellen – Opfers im Strafprozess hat im Laufe der Jahre mehr und mehr an Bedeutung gewonnen, ein Ende dieser Entwicklung ist nicht abzusehen. Sie beeinflusst den Ablauf des Strafverfahrens beträchtlich und wirft zahlreiche Fragen auf.
Das vorliegende Werk, mittlerweile ein Standardwerk auf seinem Gebiet, versteht sich als Handbuch für alle Verfahrensbeteiligten. Für die vorliegende 4. Auflage wurde es inhaltlich gründlich überarbeitet und auf den neuesten Stand der Rechtslage gebracht. Besondere Aufmerksamkeit widmet es u.a. der gesetzgeberischen Definition des „Verletzten“ in § 373b StPO und der Einführung der gemeinschaftlichen Nebenklagevertretung (§ 397b StPO) durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens (StraVMoG), ferner den mehrfachen Änderungen des Akteneinsichtsrechts des Verletzten (§ 406e StPO) im Zuge der Digitalisierung und Datenschutzanpassung.
In bewährter Weise wird die Darstellung von zahlreichen Musterschreiben und Checklisten flankiert. So eignet sich das Werk nicht nur als Einstieg in die Opfervertretung, sondern auch als Begleiter für die tägliche Arbeit sowohl von darauf spezialisierten Anwältinnen und Anwälten, als auch von Opferschutzeinrichtungen, Zeugenanlaufstellen sowie der anderen Professionen, die sich mit Betroffenen von Straftaten befassen.
Durch das vom Gesetzgeber immer wieder erweiterte und neu gestaltete Terrain führen in bewährter Weise die Experten Rechtsanwalt Klaus Schroth und Rechtsanwalt Marvin Schroth.
Die Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ legt damit die aktualisierte Version eines Klassikers vor, der an der Schnittstelle Opfervertretung und Strafverteidigung die anwaltliche, richterliche und wissenschaftliche Praxis maßgeblich bereichern dürfte.
Mit dem herzlichen Dank an die Autoren verbindet sich die Hoffnung, dass der Band eine breite Leserschaft finden möge.
Juli 2025
Berlin
Alexander Ignor
Bielefeld
Charlotte Schmitt-Leonardy
Vorwort der Herausgeberin und des Herausgebers
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung
Teil 1Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten
I.Die moderne „Opferdiskussion“1 – 6
II.Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 11.5.19767 – 10
III.1. Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren vom 18.12.198611 – 17
IV.Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes vom 30.4.199818 – 21
V.Täter-Opfer-Ausgleich – Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs vom 20.12.199922
VI.Rahmenbeschluss 2001/220, JI des Rats über die Stellung von Opfern im Strafverfahren vom 15.3.2001 – Richtlinie 2004/80/EG des Rats der Europäischen Union vom 29.4.200423, 24
VII.Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren vom 24.6.200425 – 28
VIII.Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24.8.200429
IX.Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren vom 29.7.200930 – 40
X.EU-Richtlinie über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten vom 25.10.201241, 42
XI.Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs vom 26.6.201343 – 45
XII.Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren vom 21.12.201546, 47
XIII.Weitere Gesetze48
Teil 2Verletzter – Opfer – Anwalt des Verletzten
I.Begriff Verletzter – Opfer49
II.Situation des Verletzten nach der Straftat50
III.Verletztenanwalt – Strafverteidiger – Fachanwalt51
IV.Mandatsübernahme – Aufklärung der Mandantschaft – Glaubhaftigkeitsgutachten52 – 59
V.Betreuung der Mandanten – Hilfsorganisationen60
VI.Verhalten des Verletzten während der Hauptverhandlung61, 62
VII.Umgang mit den Medien63
VIII.Kosten – Rechtsanwaltsvergütung64
Teil 3Die Einleitung des Strafverfahrens
I.Erster Kontakt mit dem Mandanten – Feststellung der Verletzteneigenschaft – Ziel der Beauftragung65
II.Zivilrechtliche Ansprüche – Adhäsionsverfahren66
III.Straftat – Legalitätsprinzip/Opportunitätsprinzip67
IV.Anwaltseinschaltung – Vertretungsanzeige68 – 74
V.Strafverfolgung im Ausland – Datenübermittlung an EU-Mitgliedsstaaten75
VI.Beweissicherung – Eigene Ermittlungen – Fristen76 – 78
VII.Kosten und Kostenschutz – Rechtsanwaltsvergütung79
Teil 4Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand
I.Allgemeines und Zeugenpflichten80 – 84
II.Zeugenrechte85 – 93
III.Rechte des anwaltlichen Zeugenbeistands94 – 106
IV.Die Rechte des Zeugen bei Vernehmungen107 – 123
V.Anwaltliche Aufgaben während der Zeugenvernehmung124 – 131
VI.Die Rechte bei körperlichen Untersuchungen132
VII.Kosten und Rechtsanwaltsvergütung133, 134
Teil 5Die allgemeinen Rechte des Verletzten gem. §§ 406d–406l StPO
I.Übersicht: Rechte des Verletzten135
II.Allgemeines136 – 138
III.Anwendungsbereich139 – 141
IV.Nicht nebenklageberechtigte Verletzte142 – 157
V.Nebenklageberechtigte Verletzte158 – 169
VI.Erörterung und Verständigung im Strafverfahren170 – 175
Teil 6Der Täter-Opfer-Ausgleich
I.Allgemeines176 – 180
II.Rechtlicher Rahmen181 – 192
III.Voraussetzungen193 – 201
IV.Einleitung des Ausgleichsverfahrens202 – 204
V.Ablauf und Abschluss des Ausgleichsverfahrens205 – 208
VI.Rechtsanwaltsvergütung209
Teil 7Das Klageerzwingungsverfahren
I.Allgemeines210, 211
II.Systematik des Klageerzwingungsverfahrens212
III.Sachliche Verfahrensvoraussetzungen213 – 217
IV.Persönliche Verfahrensvoraussetzungen218 – 228
V.Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft229 – 238
VI.Antrag auf gerichtliche Entscheidung239 – 248
VII.Entscheidung des Gerichts249 – 259
VIII.Kosten260 – 266
IX.Wiederholung des Klageerzwingungsverfahrens267
X.Rechtsanwaltsvergütung268
Teil 8Die Nebenklage
I.Übersicht: Rechte des Nebenklägers269
II.Allgemeines270 – 275
III.Grundlagen der Nebenklagevertretung durch einen Rechtsanwalt276 – 278
IV.Anwendungsbereich der Nebenklage279 – 283
V.Nebenklageberechtigung284 – 298
VI.Anschließungsverfahren299 – 311
VII.Verfahrensrechte des Nebenklägers312 – 322
VIII.Rechtsmittel323 – 335
IX.Kosten336 – 358
Teil 9Das Adhäsionsverfahren
I.Allgemeines359 – 366
II.Anwendungsbereich des Adhäsionsverfahrens367, 368
III.Einleitung des Adhäsionsverfahrens369 – 383
IV.Durchführung des Adhäsionsverfahrens384 – 395
V.Abschluss des Adhäsionsverfahrens396 – 404
VI.Rechtsmittel405 – 407
VII.Kosten408 – 412
Teil 10Die Privatklage
I.Allgemeines413 – 416
II.Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen der Privatklage417 – 427
III.Sühneversuch428 – 437
IV.Einleitung des Privatklageverfahrens438 – 445
V.Ablauf des Privatklageverfahrens446 – 461
VI.Der Vergleich im Privatklageverfahren462 – 468
VII.Beendigung des streitigen Privatklageverfahrens469 – 475
VIII.Rechtsmittel476 – 480
IX.Kosten481 – 489
Teil 11Anspruch auf Verletztenentschädigung und weitere Rechte des Verletzten außerhalb des Strafprozesses
I.Verletztenentschädigung490 – 501
II.Verletztenschutz durch Gewaltschutz502 – 515
III.Verletztenschutz bei Belästigungen am Arbeitsplatz516
IV.Therapeutisch-präventiver Verletztenschutz517
V.Verletztenschutz im Ausland518
Teil 12Muster
Anhang
Literaturverzeichnis
Stichwortverzeichnis
Vorwort der Herausgeberin und des Herausgebers
Inhaltsübersicht
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung
Teil 1Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten
I.Die moderne „Opferdiskussion“1 – 6
II.Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 11.5.19767 – 10
1.Vorgeschichte7, 8
2.Wesentlicher Inhalt9, 10
III.1. Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren vom 18.12.198611 – 17
1.Vorgeschichte11 – 13
2.Wesentlicher Inhalt14 – 17
IV.Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes vom 30.4.199818 – 21
1.Vorgeschichte18, 19
2.Wesentlicher Inhalt20, 21
V.Täter-Opfer-Ausgleich – Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs vom 20.12.199922
VI.Rahmenbeschluss 2001/220, JI des Rats über die Stellung von Opfern im Strafverfahren vom 15.3.2001 – Richtlinie 2004/80/EG des Rats der Europäischen Union vom 29.4.200423, 24
VII.Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren vom 24.6.200425 – 28
1.Vorgeschichte25
2.Wesentlicher Inhalt26 – 28
VIII.Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24.8.200429
IX.Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren vom 29.7.200930 – 40
1.Vorgeschichte30
2.Wesentlicher Inhalt31 – 40
a)Stärkung der Verfahrens- und Informationsrechte von Verletzten im Strafverfahren32 – 38
aa)Nebenklage und Verletztenanwalt32 – 34
bb)Verletztenbeistand35
cc)Informationspflichten gegenüber Verletzten sowie deren Angehörigen und Erben36
dd)Anzeige von Auslandsstraftaten37
ee)Vorläufige Einstellung des Verfahrens bei Abwesenheit des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft38
b)Heraufsetzung der Schutzaltersgrenze für Verletzte und Zeugen39
c)Stärkung der Rechte von Zeugen40
X.EU-Richtlinie über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten vom 25.10.201241, 42
1.Vorgeschichte41
2.Wesentlicher Inhalt42
XI.Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs vom 26.6.201343 – 45
1.Vorgeschichte43, 44
2.Wesentlicher Inhalt45
XII.Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren vom 21.12.201546, 47
1.Vorgeschichte46
2.Wesentlicher Inhalt47
XIII.Weitere Gesetze48
Teil 2Verletzter – Opfer – Anwalt des Verletzten
I.Begriff Verletzter – Opfer49
II.Situation des Verletzten nach der Straftat50
III.Verletztenanwalt – Strafverteidiger – Fachanwalt51
IV.Mandatsübernahme – Aufklärung der Mandantschaft – Glaubhaftigkeitsgutachten52 – 59
V.Betreuung der Mandanten – Hilfsorganisationen60
VI.Verhalten des Verletzten während der Hauptverhandlung61, 62
VII.Umgang mit den Medien63
VIII.Kosten – Rechtsanwaltsvergütung64
Teil 3Die Einleitung des Strafverfahrens
I.Erster Kontakt mit dem Mandanten – Feststellung der Verletzteneigenschaft – Ziel der Beauftragung65
II.Zivilrechtliche Ansprüche – Adhäsionsverfahren66
III.Straftat – Legalitätsprinzip/Opportunitätsprinzip67
IV.Anwaltseinschaltung – Vertretungsanzeige68 – 74
V.Strafverfolgung im Ausland – Datenübermittlung an EU-Mitgliedsstaaten75
VI.Beweissicherung – Eigene Ermittlungen – Fristen76 – 78
VII.Kosten und Kostenschutz – Rechtsanwaltsvergütung79
Teil 4Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand
I.Allgemeines und Zeugenpflichten80 – 84
II.Zeugenrechte85 – 93
1.Der Verletztenbeistand90
2.Der gewählte Zeugenbeistand91, 92
3.Die Beiordnung eines Zeugenbeistands gem. § 68b Abs. 2 StPO93
III.Rechte des anwaltlichen Zeugenbeistands94 – 106
1.Anwesenheitsrecht95 – 97
2.Recht auf Mitteilung des Vernehmungstermins98 – 100
3.Akteneinsichtsrecht101, 102
4.Anwaltliche Vorbereitung der Zeugenvernehmung103 – 106
IV.Die Rechte des Zeugen bei Vernehmungen107 – 123
1.Zeugnisverweigerungsrecht107, 108
2.Auskunftsverweigerungsrecht109
3.Geheimhaltung des Wohnortes bzw. der Identität des Zeugen110 – 112
4.Ausschluss der Öffentlichkeit113, 114
5.Entfernung des Angeklagten115
6.Aufzeichnung in Bild und Ton116 – 123
a)Allgemeines116
b)Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton außerhalb der Hauptverhandlung117, 118
c)Die audiovisuelle Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung119
d)Die Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung120
e)Praktische und aussagepsychologische Aspekte 121 – 123
V.Anwaltliche Aufgaben während der Zeugenvernehmung124 – 131
1.Auftreten des Rechtsanwalts124
2.Kritische Situationen bei Berufung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht125
3.Vortrag im Zusammenhang gem. § 69 Abs. 1 S. 1 StPO126
4.Rüge bloßstellender Fragen gem. § 68a StPO127
5.Rüge von ungeeigneten Fragen gem. § 241 Abs. 2 StPO128
6.Vernehmung von jugendlichen Zeugen durch den Vorsitzenden gem. § 241a StPO129
7.Protokollierung der Zeugenaussage gem. § 273 Abs. 3 StPO130
8.Verhinderung von Missverständnissen und Aussagefehlern131
VI.Die Rechte bei körperlichen Untersuchungen132
VII.Kosten und Rechtsanwaltsvergütung133, 134
Teil 5Die allgemeinen Rechte des Verletzten gem. §§ 406d–406l StPO
I.Übersicht: Rechte des Verletzten135
II.Allgemeines136 – 138
III.Anwendungsbereich139 – 141
1.Begriff des Verletzten139
2.Verfahrensarten140, 141
IV.Nicht nebenklageberechtigte Verletzte142 – 157
1.Eigene Rechte des Verletzten142 – 150
a)Informationsrechte143 – 145
aa)Informationsrechte im Strafverfahren144
bb)Informationsrechte im Strafvollstreckungsverfahren145
b)Akteneinsichtsrecht146
c)Recht auf einen Verletztenbeistand147, 148
d)Recht auf psychosoziale Prozessbegleitung149
e)Recht auf Belehrung150
2.Rechte des anwaltlichen Verletztenbeistands151 – 157
a)Akteneinsichtsrecht152 – 155
aa)Gewährung der Akteneinsicht153
bb)Versagung der Akteneinsicht154, 155
b)Anwesenheitsrecht156
c)Rechtsanwaltsvergütung157
V.Nebenklageberechtigte Verletzte158 – 169
1.Allgemeines158
2.Eigene Rechte des nebenklageberechtigten Verletzten159, 160
3.Beiordnung eines Rechtsanwalts161 – 164
4.Rechte des anwaltlichen Verletztenbeistands165 – 167
5.Kosten und Rechtsanwaltsvergütung168, 169
VI.Erörterung und Verständigung im Strafverfahren170 – 175
1.Allgemeines170
2.Erörterung des Verfahrensstandes mit der Staatsanwaltschaft171
3.Erörterung vor und nach Eröffnung des Hauptverfahrens172
4.Erörterung während des Hauptverfahrens173
5.Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten gem. § 257c StPO174, 175
Teil 6Der Täter-Opfer-Ausgleich
I.Allgemeines176 – 180
II.Rechtlicher Rahmen181 – 192
1.Überblick181 – 185
2.Einstellung des Strafverfahrens, §§ 153a, 153b StPO i.V.m. § 46a StGB, §§ 45, 47 JGG186, 187
3.Berücksichtigung bei der Strafzumessung, §§ 46a, 46 Abs. 2 StGB188 – 191
4.Prüfungspflicht der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes nach §§ 155a, 155b StPO192
III.Voraussetzungen193 – 201
1.Überblick193
2.Klarer Sachverhalt oder Geständnis des Beschuldigten194
3.Vorhandensein eines persönlich Geschädigten195 – 198
4.Zustimmung des Beschuldigten und des Geschädigten199, 200
5.Ausschluss von Bagatelldelikten201
IV.Einleitung des Ausgleichsverfahrens202 – 204
1.Zeitpunkt202
2.Initiative203, 204
V.Ablauf und Abschluss des Ausgleichsverfahrens205 – 208
VI.Rechtsanwaltsvergütung209
Teil 7Das Klageerzwingungsverfahren
I.Allgemeines210, 211
II.Systematik des Klageerzwingungsverfahrens212
III.Sachliche Verfahrensvoraussetzungen213 – 217
1.Endgültige Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO213
2.Bestimmter Beschuldigter214
3.Ausschluss des Klageerzwingungsverfahrens, § 172 Abs. 2 S. 3 StPO215, 216
4.Keine Klageerzwingung in anderen Verfahren217
IV.Persönliche Verfahrensvoraussetzungen218 – 228
1.Antragstellung auf Erhebung der öffentlichen Klage218
2.Verletztenstellung219 – 222
3.Einige deliktsspezifische Einzelheiten223
4.Prozessfähigkeit und Vertretung224 – 227
5.Tod des Verletzten228
V.Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft229 – 238
1.Beschwerdeeinlegung229 – 233
a)Adressat229
b)Form und Inhalt230
c)Frist231 – 233
2.Beschwerdeentscheidung234 – 237
3.Dienstaufsichtsbeschwerde238
VI.Antrag auf gerichtliche Entscheidung239 – 248
1.Adressat239
2.Form240, 241
3.Frist242, 243
4.Inhalt244 – 246
5.Notanwalt247
6.Prozesskostenhilfe248
VII.Entscheidung des Gerichts249 – 259
1.Vorbereitung der Entscheidung249 – 251
a)Ablauf des Verfahrens249
b)Anhörungen250
c)Ermittlungen des Gerichts, § 173 Abs. 3 StPO251
2.Gerichtsbeschluss252 – 256
a)Verwerfung des Klageerzwingungsantrags als unzulässig252
b)Verwerfung des Klageerzwingungsantrags als unbegründet253, 254
c)Anordnung der Klageerhebung255
d)Anordnung von Ermittlungen256
3.Rücknahme des Klageerzwingungsantrags257
4.Erledigung des Klageerzwingungsantrags258, 259
VIII.Kosten260 – 266
1.Kostenentscheidung260 – 265
2.Sicherheitsleistung266
IX.Wiederholung des Klageerzwingungsverfahrens267
X.Rechtsanwaltsvergütung268
Teil 8Die Nebenklage
I.Übersicht: Rechte des Nebenklägers269
II.Allgemeines270 – 275
1.Die Entwicklung des Nebenklagerechts270 – 273
2.Begriff und Funktion der Nebenklage274, 275
III.Grundlagen der Nebenklagevertretung durch einen Rechtsanwalt276 – 278
IV.Anwendungsbereich der Nebenklage279 – 283
1.Verfahren gegen Erwachsene279, 280
2.Verfahren gegen Jugendliche bzw. Heranwachsende281, 282
3.Verbundene Verfahren283
V.Nebenklageberechtigung284 – 298
1.Nebenklageberechtigter Personenkreis nach § 395 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 StPO284 – 290
a)Durch rechtswidrige Tat Verletzte, § 395 Abs. 1 und Abs. 3 StPO285 – 288
b)Antragssteller im Klageerzwingungsverfahren, § 395 Abs. 2 Nr. 2 StPO289
c)Nebenklageberechtigung der Angehörigen, § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO290
2.Durch eine andere rechtswidrige Tat Verletzte, § 395 Abs. 3 StPO291 – 293
3.Nachweis der Nebenklageberechtigung294
4.Strafantrag295, 296
5.Andere Verfahrensrollen des Nebenklägers297, 298
VI.Anschließungsverfahren299 – 311
1.Anschlusserklärung299
2.Zeitpunkt des Anschlusses300 – 302
3.Wirksamkeit der Anschlusserklärung303 – 306
a)Prozessfähigkeit des Nebenklägers303
b)Anklageerhebung304
c)Strafbefehlsverfahren305
d)Wirkungsumfang306
4.Entscheidung über die Anschlussberechtigung307
5.Wegfall der Nebenklage308 – 311
a)Tod des Nebenklägers308
b)Widerruf der Anschlusserklärung309
c)Verzicht auf das Nebenklagerecht310
d)Vergleich311
VII.Verfahrensrechte des Nebenklägers312 – 322
1.Rechte vor der Hauptverhandlung312 – 315
2.Rechte in der Hauptverhandlung316 – 322
a)Anwesenheitsrecht316
b)Vertretung des Nebenklägers bzw. Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. § 397a StPO317, 318
c)Anhörungsrecht319
d)Beweisantragsrecht320
e)Weitere einzelne Rechte321
f)Ausübung der Verfahrensrechte322
VIII.Rechtsmittel323 – 335
1.Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen323
2.Rechtsmittel des Nebenklägers gegen Beschlüsse324 – 328
a)Beschwerde gegen Nichtzulassungsbeschluss324 – 326
b)Sofortige Beschwerde gegen verfahrensbeendende Beschlüsse, § 400 Abs. 2 StPO327
c)Beschwerde gegen sonstige Beschlüsse328
3.Rechtsmittel des Nebenklägers gegen Urteile329 – 335
a)Einschränkung des Anfechtungsrechts, § 400 Abs. 1 StPO329, 330
b)Rechtsmittelfristen331
c)Berufung332, 333
d)Revision334
e)Beteiligung des Nebenklägers am Rechtsmittelverfahren335
IX.Kosten336 – 358
1.Kostenentscheidung, § 472 StPO336 – 346
a)Verurteilung des Angeklagten336
b)Abweichende Billigkeitsentscheidung337
c)Freispruch und Verfahrenseinstellung338, 339
d)Besonderheiten im Strafbefehlsverfahren340
e)Besonderheiten im Verfahren gegen Heranwachsende341
f)Tod eines Beteiligten342
g)Kosten im Rechtsmittelverfahren, § 473 StPO343 – 346
aa)Allgemeines343
bb)Rechtsmittel des Nebenklägers344
cc)Rechtsmittel des Beschuldigten345
dd)Zusammentreffen mehrerer Rechtsmittel346
2.Bestellung eines Rechtsanwalts auf Antrag des Nebenklägers – Prozesskostenhilfe347 – 350
a)Bewilligungsvoraussetzungen347
b)Antrag348
c)Entscheidung des Vorsitzenden349
d)Rechtsmittel350
3.Rechtsanwaltsvergütung351 – 358
a)Allgemeines351
b)Gebühren des gewählten Rechtsanwalts352 – 355
aa)Tätigkeit für mehrere Nebenkläger353
bb)Ausübung einer Doppelfunktion354
cc)Höhe der Gebühren355
c)Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts356
d)Pauschvergütung357
e)Vergütungsvereinbarung358
Teil 9Das Adhäsionsverfahren
I.Allgemeines359 – 366
1.Sinn und Zweck des Adhäsionsverfahrens359
2.Rechtsentwicklung und praktische Bedeutung des Adhäsionsverfahrens360 – 362
3.Die Entscheidung über die Durchführung des Adhäsionsverfahrens363 – 366
II.Anwendungsbereich des Adhäsionsverfahrens367, 368
III.Einleitung des Adhäsionsverfahrens369 – 383
1.Berechtigung des Antragstellers369, 370
2.Antragsgegner371
3.Antragsgegenstand372 – 375
a)Vermögensrechtliche Ansprüche373
b)Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte374
c)Keine anderweitige gerichtliche Anhängigkeit375
4.Antragstellung376 – 383
a)Form und Inhalt377 – 381
b)Zeitpunkt382
c)Prozessuale Wirkung383
IV.Durchführung des Adhäsionsverfahrens384 – 395
1.Die Rechtsstellung des Antragstellers im Ermittlungsverfahren384
2.Die Rechtsstellung des Antragstellers in der Hauptverhandlung385 – 389
a)Anwesenheitsrecht385
b)Anhörungsrecht386
c)Vertretung oder Beistand durch einen Rechtsanwalt387
d)Beweisantragsrecht388
e)Weitere einzelne Rechte389
3.Verfahrensgrundsätze390
4.Verfahrensgestaltungsmöglichkeiten391 – 395
V.Abschluss des Adhäsionsverfahrens396 – 404
1.Stattgebende Entscheidung396 – 399
a)Urteilsart397, 398
b)Vollstreckung399
2.Absehen von der Entscheidung, § 406 Abs. 1 StPO400 – 404
a)Allgemeines400
b)Kein Schuldspruch und keine Maßregelanordnung401
c)Antrag ist unzulässig402
d)Antrag erscheint als unbegründet403
e)Antrag eignet sich nicht zur Erledigung im Strafverfahren404
VI.Rechtsmittel405 – 407
1.Rechtsmittel des Antragstellers405
2.Rechtsmittel anderer Verfahrensbeteiligter und ihre Konsequenzen für den Antragsteller406, 407
VII.Kosten408 – 412
1.Kostenentscheidung, § 472a StPO408 – 410
a)Voller Erfolg des Antragstellers408
b)Teilweiser oder voller Misserfolg des Antragstellers409
c)Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung410
2.Prozesskostenhilfe411
3.Rechtsanwaltsvergütung412
Teil 10Die Privatklage
I.Allgemeines413 – 416
II.Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen der Privatklage417 – 427
1.Vorliegen eines Privatklagedelikts418 – 422
2.Stellen eines Strafantrags423
3.Berechtigung zur Privatklage424, 425
4.Prozessfähigkeit des Privatklägers426
5.Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende427
III.Sühneversuch428 – 437
1.Funktion und praktische Bedeutung des Sühneversuchs428
2.Erforderlichkeit des Sühneversuchs429, 430
3.Zuständige Vergleichsbehörden431
4.Einleitung des Sühne(versuchs)verfahrens432, 433
5.Ablauf der Sühneverhandlung434
6.Abschluss des Sühneverfahrens435, 436
a)Sühnevergleich435
b)Erfolgloser Sühneversuch436
7.Konsequenzen für das weitere Verfahren bei unterbliebenem Sühneversuch437
IV.Einleitung des Privatklageverfahrens438 – 445
1.Die Erhebung der Privatklage438 – 444
a)Zeitpunkt438
b)Adressat, Form und Inhalt439 – 442
c)Gebührenvorschuss und Sicherheitsleistung443, 444
2.Der Beitritt zu einem anhängigen Privatklageverfahren445
V.Ablauf des Privatklageverfahrens446 – 461
1.Vorgehen des Gerichts nach Eingang der Privatklage446
2.Zwischenverfahren447 – 454
a)Prüfungspflichten des Gerichts447 – 450
b)Entscheidung des Gerichts451 – 454
aa)Zurückweisung der Privatklage452
bb)Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld453
cc)Eröffnung des Hauptverfahrens454
3.Hauptverfahren455 – 460
a)Anwesenheitspflichten456
b)Rechtliche Stellung des Privatklägers457, 458
c)Rechtliche Stellung des Privatbeklagten459
d)Beweisaufnahme460
4.Die Stellung der Staatsanwaltschaft im Privatklageverfahren461
VI.Der Vergleich im Privatklageverfahren462 – 468
1.Allgemeines462
2.Gerichtlicher Vergleich463 – 467
3.Außergerichtlicher Vergleich468
VII.Beendigung des streitigen Privatklageverfahrens469 – 475
1.Einstellung des Verfahrens470 – 474
a)Verfahrenshindernisse470
b)Verdacht auf Vorliegen eines Offizialdelikts471
c)Rücknahme der Privatklage472
d)Tod des Privatklägers473
e)Einstellung wegen geringer Schuld474
2.Sachurteil475
VIII.Rechtsmittel476 – 480
1.Allgemeines476
2.Berufung477
3.Revision478
4.Beschwerde479, 480
IX.Kosten481 – 489
1.Kostenentscheidung481 – 487
a)Verurteilung des Angeklagten481
b)Nichtverurteilung des Angeklagten482
c)Teilweise Verurteilung des Angeklagten483
d)Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld484
e)Widerklage485
f)Kosten und Auslagen des Sühneverfahrens486
g)Kosten des Rechtsmittelverfahrens487
2.Rechtsanwaltsvergütung488
3.Prozesskostenhilfe489
Teil 11Anspruch auf Verletztenentschädigung und weitere Rechte des Verletzten außerhalb des Strafprozesses
I.Verletztenentschädigung490 – 501
1.Entschädigung nach dem sog. „Opferentschädigungsgesetz“490 – 496
a)Allgemeines490
b)Anspruchsvoraussetzungen491 – 493
aa)Anspruchsberechtigter Personenkreis491
bb)Tatbestandsverwirklichung492
cc)Schutzbereich493
c)Versagungsgründe494
d)Entschädigungsleistungen495
e)Geltendmachung der Entschädigungsansprüche496
2.Entschädigung aus dem „Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen“497
3.Finanzielle Unterstützung aus speziellen Opferhilfefonds498 – 500
4.Anspruchssicherung nach dem sog. „Opferanspruchssicherungsgesetz“501
II.Verletztenschutz durch Gewaltschutz502 – 515
1.Allgemeines502
2.Zivilrechtliche Schutzmaßnahmen für erwachsene Verletzte503 – 512
a)Schutzanordnungen nach dem GewSchG504 – 507
b)Schutzanordnungen außerhalb des GewSchG nach §§ 823, 1004 BGB analog508
c)Wohnungszuweisung bei Eheleuten gem. § 1361b BGB509
d)Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, § 823 BGB510
e)Übertragung des Sorgerechts über die Kinder, § 1671 BGB511
f)Aussetzung oder Beschränkung des Umgangsrechts des gewalttätigen Elternteils, § 1684 BGB512
3.Zivilrechtliche Schutzmaßnahmen für Kinder als Betroffene von häuslicher Gewalt513
4.Wegweisungsrecht der Polizei514
5.Festnahmerecht der Polizei515
III.Verletztenschutz bei Belästigungen am Arbeitsplatz516
IV.Therapeutisch-präventiver Verletztenschutz517
V.Verletztenschutz im Ausland518
Teil 12Muster
Anhang
Literaturverzeichnis
Stichwortverzeichnis
a.A.
anderer Ansicht
aaO.
am angegebenen Ort
abl.
ablehnend
Abs.
Absatz
abw.
abweichend
a.E.
am Ende
a.F.
alte Fassung
AG
Amtsgericht
Alt.
Alternative
a.M.
anderer Meinung
amtl.
amtlich
Anh.
Anhang
Anm.
Anmerkung
AnwBl.
Anwaltsblatt (Zeitschrift)
Art.
Artikel
Aufl.
Auflage
ausf.
ausführlich
Az.
Aktenzeichen
BAnz
Bundesanzeiger
BayObLG
Bayerisches Oberstes Landesgericht
BayObLGSt
Entscheidungssammlung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Strafsachen
Bd.
Band
Bearb.
Bearbeiter
Begr.
Begründung
begr.
begründet
Bek.
Bekanntmachung
Beschl.
Beschluss
betr.
betreffend
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BGHR
BGH-Rechtsprechung
BGHSt
Entscheidungssammlung des BGH in Strafsachen
BRAGO
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
BRAK-Mitt.
Mitteilungen der Bundesrechtsanwaltskammer
BR-Drucks.
Bundesratsdrucksache
BSG
Bundessozialgericht
BSGE
Entscheidungen des Bundessozialgerichts
Bsp.
Beispiel
bspw.
beispielsweise
BStBl.
Bundessteuerblatt
BT-Drucks.
Bundestagsdrucksache
BtMG
Betäubungsmittelgesetz
Buchst.
Buchstabe
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
BVG
Bundesversorgungsgesetz
bzgl.
bezüglich
BZRG
Bundeszentralregistergesetz
bzw.
beziehungsweise
ca.
circa
DAR
Deutsches Autorecht (Zeitschrift)
DAV
Deutscher Anwaltverein
dergl.
dergleichen
ders.
derselbe
d.h.
das heißt
dies.
dieselbe
DRiZ
Deutsche Richterzeitung (Zeitschrift)
ebd.
ebenda
Einf.
Einführung
Einl.
Einleitung
EG
Europäische Gemeinschaft, Einführungsgesetz
EMRK
Europäische Menschenrechtskonvention
entspr.
entsprechend
erg.
ergänzend
etc.
et cetera
evtl.
eventuell
f., ff.
folgende, fortfolgende
Fn.
Fußnote
fortgef.
fortgeführt
FS
Festschrift
GA
Goltdammer's Archiv für Strafrecht
gem.
gemäß
ggf.
gegebenenfalls
GKG
Gerichtskostengesetz
grds.
grundsätzlich
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
h.L.
herrschende Lehre
h.M.
herrschende Meinung
Hrsg.
Herausgeber
i.d.F.
in der Fassung
i.d.R.
in der Regel
IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
i.S.d.
im Sinne der/des
i.S.v.
im Sinne von
i.Ü.
im Übrigen
i.V.m.
in Verbindung mit
JGG
Jugendgerichtsgesetz
JMBl.
Justizministerialblatt (Zeitschrift)
JMBlNW
Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (Zeitschrift)
JR
Juristische Rundschau (Zeitschrift)
Jura
Juristische Ausbildung (Zeitschrift)
JurBüro
Das Juristisches Büro (Zeitschrift)
JuS
Juristische Schulung (Zeitschrift)
Justiz
Die Justiz, Amtsblatt des Justizministeriums Baden-Württemberg
JZ
Juristenzeitung (Zeitschrift)
Kap.
Kapitel
KG
Kammergericht
Komm.
Kommentar
Kriminalistik
Kriminalistik (Zeitschrift)
LG
Landgericht
Lit.
Literatur
m.
Anm. mit Anmerkung
MDR
Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift)
MinBl.
Ministerialblatt
m.N.
mit Nachweisen
m.w.N.
mit weiteren Nachweisen
NdsRpfl
Niedersächsische Rechtspflege (Zeitschrift)
n.F.
neue Fassung
Nr.
Nummer
NJ
Neue Justiz (Zeitschrift)
NJW
Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
NStE
Neue Entscheidungssammlung für Strafrecht
NStZ
Neue Zeitschrift für Strafrecht (Zeitschrift)
NStZ-RR
Neue Zeitschrift für Strafrecht-Rechtsprechungsreport (Zeitschrift)
OEG
Opferentschädigungsgesetz
o.g.
oben genannt(e)
OLG
Oberlandesgericht
OLGSt
Entscheidungen der Oberlandesgerichte zum Straf- und Strafverfahrensrecht
OVG
Oberverwaltungsgericht
OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
PflVG
Pflichtversicherungsgesetz
PKH
Prozesskostenhilfe
Prot.
Protokoll
PStr
Praxis des Steuerstrafrechts (Zeitschrift)
RA
Rechtsanwalt, Rechtsanwalts, Rechtsanwälte
rd.
rund
RegE
Regierungsentwurf
RG
Reichsgericht
RGBl.
Reichsgesetzblatt
RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
Rn.
Randnummer
Rpfleger
Der deutsche Rechtspfleger (Zeitschrift)
Rspr.
Rechtsprechung
RVG
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
S., s.
Satz, Seite, siehe
SchlHA
Schleswig-Holsteinische Anzeigen (Zeitschrift)
SchZtg
Schiedsmannszeitung (Zeitschrift)
sog.
so genannte
s.o.
siehe oben
SozR
Sozialrecht, Entscheidungssammlung, bearbeitet von Richtern des BSG
StA
Staatsanwaltschaft
StGB
Strafgesetzbuch
StPO
Strafprozessordnung
StraFo
Strafverteidigerforum (Zeitschrift)
StV
Strafverteidiger (Zeitschrift)
StVollstrO
Strafvollstreckungsordnung
StVollzG
Strafvollzugsgesetz
s.u.
siehe unten
str.
streitig
st. Rspr.
ständige Rechtsprechung
SVG
Soldatenversorgungsgesetz
Tab.
Tabelle
u.Ä.
und Ähnliche/s
u.a.
unter anderem, und andere
unstr.
unstreitig
usw.
und so weiter
u.U.
unter Umständen
v.
von, vom
VBlBW
Verwaltungsblätter Baden-Württemberg (Zeitschrift)
VG
Verwaltungsgericht
VGH
Verwaltungsgerichtshof
vgl.
vergleiche
Vorb.
Vorbemerkung
VO
Verordnung
VVG
Versicherungsvertragsgesetz
wistra
Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (Zeitschrift)
WiStG
Wirtschaftsstrafgesetz
z.B.
zum Beispiel
Ziff.
Ziffer
zit.
zitiert
ZRP
Zeitschrift für Rechtspolitik (Zeitschrift)
ZStW
Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (Zeitschrift)
z.T.
zum Teil
zust.
zustimmend
zutr.
zutreffend
Die seit Jahren anhaltende und teilweise mit großer Vehemenz geführte Diskussion über die Rechte der „Opfer“ von Straftaten hat auch nach dem 3. Opferrechtsreformgesetz vom 21.12.2015 – je nach Betrachtungsweise trotz bzw. wegen der erheblichen Erweiterungen zugunsten des Verletzten – immer noch kein Ende gefunden.
Zuletzt wurde mit dem Inkrafttreten des SGB XIV[1] zum 1.1.2024 das Recht der sozialen Entschädigung neu ausgestaltet. Dort sind nun u.a. Ansprüche von Personen geregelt, die durch bestimmte schädigende Ereignisse unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Zu diesen schädigenden Ereignissen gehören nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 SGB XIV verschiedene Gewalt- und gleichgestellte Taten, die in §§ 13 und 14 SGB XIV näher aufgeführt sind. Zeitgleich trat das bis dato geltende Opferentschädigungsgesetz (OEG) zum 31.12.2023 außer Kraft.
Innerhalb der Diskussion der vergangenen Jahre war zunehmend festzustellen, dass die Bezeichnung „Opfer“ dem Begriff des „Verletzten“ gewichen ist, da diese Begrifflichkeit weniger emotional aufgeladen erscheint und sich nicht jeder Geschädigte in die – zumindest in Teilen stigmatisierende – „Opferrolle“ gedrängt sehen wollte.[2] Folgerichtig findet mittlerweile der Begriff des „Verletzten“ sowie gleichgestellter Personen seit dem 1.7.2021 in § 373b StPO seine gesetzliche Definition. Spätestens seit diesem Zeitpunkt sollte deshalb auch nicht mehr vom „Opfer“, sondern stattdessen ausschließlich noch vom „Verletzten“ einer Straftat gesprochen werden.
Gerade in Sexual- und Gewaltstrafverfahren ist in der Vergangenheit immer wieder der Umstand deutlich zu Tage getreten, dass die „Verletzten“ oft nicht ausreichend geschützt und dadurch im Strafprozess weiteren Belastungen ausgesetzt waren, die sie – neben den bereits erlittenen Erniedrigungen und Schäden – zusätzlich hinzunehmen hatten.
Dem Bedürfnis des Verletzten nach mehr Verständnis für seine besondere physische und psychische Lage und entsprechenden Hilfestellungen ist der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren in beachtlichem Maße nachgekommen und hat den Verletzten mit weitreichenden Möglichkeiten der Einflussnahme auf den Strafprozess ausgestattet, was indes nicht nur auf Seiten der Strafverteidigung äußerst kritisch gesehen wird.
Es wird befürchtet, dass sich die durch das Grundgesetz, die Strafprozessordnung und andere Verfahrensgesetze verbindlich vorgegebene prozessuale „Waffengleichheit“ zwischen dem Staat und derjenigen Person, die einer Straftat verdächtig ist und für die bis zur rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung streitet, zu einem „Parteienprozess“ hin zu entwickeln droht bzw. sich bereits entwickelt hat, wenn dem Verletzten zu viel Einflussnahme auf den Strafprozess ermöglicht werde. Denn neben der Übermacht des Staates mit all seinen Eingriffsbefugnissen stehe dem vermeintlichen Straftäter nunmehr noch ein weiterer aktiv Beteiligter, nämlich der vermeintliche Geschädigte, gegenüber, was letztlich zu einer Gewichtsveränderung auf Justitia‘s Waage führe. Dadurch werde der Grundsatz des „fairen Verfahrens“ in der Auseinandersetzung zwischen dem Staat und dem möglichen Straftäter beeinträchtigt, wenn nicht sogar vollends außer Kraft gesetzt. Die aus den Reformgesetzen erkennbare Einbeziehung eines Genugtuungsinteresses sei eher Vergeltung und habe im modernen Strafverfahren keinen Platz.[3]
Nach wie vor gilt es, die Interessen aller am Strafverfahren Beteiligten sowie der Gesellschaft zu wahren, aber gleichzeitig nicht den Kern des Strafprozesses – nämlich das vom Grundsatz des „fairen Verfahrens“ geprägte Prozedere – aufzugeben. Die Verbesserung des Schutzes des Verletzten darf keinesfalls einseitig zu Lasten des Beschuldigten gehen.[4]
(Vor)schnelle, unbedachte und oftmals mit populistischen Argumenten vorangetriebene Gesetzesänderungen richten dabei großen Schaden an – auf allen Seiten, gerade aber auf Seiten des Beschuldigten!
Mehr denn je sind daher alle am Strafverfahren Beteiligten dazu aufgerufen, mit den Verletztenrechten sorgfältig umzugehen. Dies gilt insbesondere auch für die anwaltlichen Vertreter – sei es als Verteidiger, sei es als Verletztenbeistand –, aber auch für die Medien, die sich augenscheinlich immer seltener ihrer rollenimmanenten Verantwortung bewusst sind!
Mit diesem Beitrag wird nunmehr in der 4. Auflage versucht, allen am Strafverfahren Beteiligten einen Überblick über die Rechte des Verletzten und „Opfers“ im Strafverfahren zu geben.
Sehr herzlich danken wir allen, die uns wertvolle Hinweise gegeben und uns bei der Arbeit unterstützt haben. Wir hoffen auch weiterhin auf Anregungen und Erfahrungsaustausch.
Klaus SchrothMarvin Schroth
1
Vor etwa vierzig Jahren wurde dem Verletzten im Strafverfahren über seine Zeugenaussage hinaus kaum Beachtung geschenkt. Dieses Verständnis geht zurück auf die geschichtliche Entwicklung, in der mit der Herausbildung eines staatlichen Gewaltmonopols auch die Rolle des Verletzten als Prozesssubjekt schrittweise beseitigt wurde. Der von einer Straftat Betroffene wurde durch den Staat als Ankläger ersetzt. Mit Beginn der „modernen Opferdiskussion“ in den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts, in der in zunehmendem Maße die Erweiterung der „Opferrechte“ gefordert wurde, ist diese Entwicklung in ihr Gegenteil umgeschlagen.[1] Der Gesetzgeber hat sich in der Folgezeit immer wieder die Argumente der Befürworter des Ausbaus von „Opferrechten“ zu Eigen gemacht und durch eine Vielzahl von Gesetzen die Position des Verletzten im Strafverfahren nachhaltig gestärkt – zuletzt durch das sog. „3. Opferrechtsreformgesetz“ vom 21.12.2015.
2
Der moderne Strafprozess weist dem Verletzten eine Subjektrolle[2] zu, die die Wahrung der Grundrechte gewährleistet und dazu dienen soll, gesellschaftliche Konflikte, die sich aus der unzureichenden Beachtung des Verletzten und seiner Belange ergeben können, zu vermeiden.[3] Die vor der rechtskräftigen Verurteilung des Täters geltende Unschuldsvermutung und der besonders kritische Umgang mit der Aussage des Verletzten lassen bei diesem leicht den Eindruck entstehen, er werde missverstanden oder es werde ihm nicht geglaubt. Was einem distanzierten Beobachter als rechtsstaatliches Gebot im Lichte der Unschuldsvermutung zwingend erforderlich und geboten erscheint, wird aus Sicht des Verletzten oft als zusätzliche Demütigung empfunden. Der moderne Strafprozess versucht auf unterschiedliche Weise, diesen Eindruck nicht entstehen zu lassen. Daneben geht es dem von einer Straftat Betroffenen aber auch darum, sein Genugtuungsinteresse zu befriedigen und auf schnellem und effektivem Weg eine finanzielle Kompensation für erlittene Schäden zu erhalten. Diesem Anliegen soll in erster Linie das im Strafverfahren implementierte Adhäsionsverfahren dienen.
3
Angesichts der zunehmenden Bedeutung der Beteiligungsrechte des Verletzten stellt sich allerdings die Frage, inwieweit man noch Zugeständnisse machen kann, ohne die Rechte des Beschuldigten zu sehr einzuschränken bzw. ob eine weitere Berücksichtigung der Interessen des Verletzten nicht zu sehr zu Lasten der Rechtsstellung des Beschuldigten geht und dessen Rechte zu tiefgreifend beschnitten werden. Hier besteht zwangsläufig ein Interessenkonflikt zwischen den Beschuldigteninteressen und denjenigen des Verletzten. Eine Gewichtung kann schon deshalb nicht einseitig zu Gunsten des mutmaßlichen „Opfers“ erfolgen, weil im Verlauf des Strafverfahrens die Schuld des möglichen Täters sowie die Rollenverteilung „Täter – Opfer“ noch gar nicht feststehen, sondern erst am Ende des Strafprozesses mit Urteilsverkündung und anschließender Rechtskraft. Gegen die vehementen und anhaltenden Forderungen nach immer weiter reichenden Vergünstigungen für die von Straftaten Verletzten sind in der kriminalpolitischen Debatte durchaus auch gewichtige Gegenstimmen zu hören. Einerseits wird – insbesondere durch Opferschutzverbände – eine weitere Stärkung der Subjektstellung des Verletzten gefordert, die zum Teil bis zur Angleichung an die Rechtsstellung des Beschuldigten im Strafprozess und einem – möglicherweise auch grundrechtlich herleitbaren – Rechtsanspruch des Verletzten auf Bestrafung des Täters reichen. Teilweise wird sogar gefordert, vor dem Hintergrund einer den Verletzten schützenden Rechtsanwendung gewisse Einschränkungen der Verteidigungsrechte zuzulassen.
4
Dagegen wird eingewandt, dass eine zu verletztenfreundliche Haltung des Gesetzgebers die Gefahr einer „Entmachtung des rechtsstaatlich reagierenden Staates“ heraufbeschwöre. Der staatliche Strafanspruch sei gerade dadurch gekennzeichnet, dass er das subjektive Recht des Verletzten auf Bestrafung objektiviere. Im Strafverfahren solle vornehmlich rationale Konfliktverarbeitung stattfinden, wobei der Einfluss des oft von Wut und Rachegedanken gesteuerten Verletzten nicht dienlich sei. Eine Aufwertung der Verletztenstellung könne zu einer Wiederbelebung von irrationalem Vergeltungsdenken führen. Eine Berücksichtigung der Interessen des Verletzten könne und müsse außerhalb und unabhängig vom Strafprozess erfolgen. Gerade aus Sicht von Strafverteidigern drohe zudem durch noch weitergehende Opferschutzregelungen die völlige Aushöhlung – um nicht zu sagen: völlige Abschaffung – der Unschuldsvermutung.[4]
5
Als fraglich gilt daher, ob die zwischenzeitlich dem Verletzten gewährten Rechte noch mit denen des Beschuldigten in Einklang zu bringen sind. Der „Gesamtschutzstatus“ des Beschuldigten sei im Grundsatz zu erhalten, was aber nicht bedeute, dass der rechtsstaatlich gebotene Einfluss des Beschuldigten auf den Strafprozess eine statische Größe darstelle.[5] Jede Vergünstigung für den Verletzten bedeutet zwangsläufig, dass die im Strafprozess geltende Unschuldsvermutung zu Lasten des Beschuldigten weiter zurückgedrängt wird. So kann die Wahrheitsfindung etwa auch dadurch beeinträchtigt werden, dass das Verfahren zu sehr beschleunigt wird, nur um dem Verletzten so weit wie möglich eine neuerliche Konfrontation mit dem Erlebten und dem mutmaßlichen Täter zu ersparen. Andererseits bedingt die Subjektstellung des Beschuldigten, dass dieser in ausreichendem Maße die Möglichkeit haben muss, auf den gegen ihn gerichteten Strafprozess Einfluss zu nehmen. Hierzu gehört bspw. auch das Recht, den Verletzten selbst und direkt zu befragen. Noch weiter reichende Einschränkungen, wie das Verlesen von Zeugenaussagen reiche oft nicht zur Wahrung der Beschuldigtenrechte. Der Ausbau der Rechtsstellung des Verletzten als Prozesssubjekt beeinträchtigt auch seine Zeugenfunktion und damit seine Rolle für die prozessuale Wahrheitsfindung in besonderer Weise.
6
Nicht voraussehbar ist derzeit, ob und wann sich der Gesetzgeber zukünftig von den kritischen, die Beschuldigtenrechte verteidigenden Stimmen leiten lassen, oder ob er die Beteiligung des Verletzten und die vorrangige Berücksichtigung seiner Interessen im Strafprozess noch weiter ausbauen wird. Möglicherweise könnte sich der Gesetzgeber aber auch dazu entschließen, dem Verletzten außerhalb des Strafverfahrens die ihm gebührende Stellung in einem förmlichen Verfahren zu gewährleisten, ihm die erforderliche Aufmerksamkeit und den nötigen Respekt entgegenzubringen und ihm schließlich ausreichende prozessuale Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, um seine durch Straftaten entstandenen Ansprüche auch tatsächlich durchsetzen zu können, ohne im Strafverfahren noch tiefgreifendere Einschnitte in die Beschuldigtenrechte vornehmen zu müssen.
Der Umgang der Rechtsgemeinschaft mit dem von einer Straftat Verletzten ist von großer Bedeutung – sowohl für die Eigenwahrnehmung des Betroffenen als auch für dessen Einstellung zur Rechtsordnung. Zudem hat es auch mittelbare Auswirkungen, nämlich auf das soziale Umfeld des Verletzten. Dieses kennt ihn und weiß seine tatsächlichen Beeinträchtigungen und auch sein Bemühen um Rückkehr zur Normalität ebenso einzuschätzen wie den staatlichen Umgang und die Fürsorge um den Betroffenen. Wird der Verletzte von der Rechtsordnung und ihren Organen alleingelassen oder nicht mit dem ihm gebührenden Gewicht und Respekt behandelt, hat dies nicht nur prägende Auswirkungen auf die Einstellung des Verletzten, sondern auch auf diejenigen Personen in seinem Umfeld, denen – aus nächster Nähe – das Leid, aber auch die Enttäuschung des Verletzten über die gesellschaftliche Aufarbeitung des ihm widerfahrenden Unrechts bekannt sind. Dabei ist sicherlich auch zu sehen, dass der Verletzte mit seinem Wunsch nach Genugtuung und seinem Verlangen nach Wiedererlangung des früheren „status quo“ lange Zeit allein blieb. Die zwischenzeitlich eingetretene Hinwendung zum Verletzten stellt aber einen gesellschaftlichen Wandel in Form der gleichzeitigen Abkehr vom Täter dar. Erst in den letzten Jahren wird dem Verletzten besondere Aufmerksamkeit, Empathie und soziale Anerkennung aufgrund seines Verletztenstatus zuteil. Ohne Zweifel war nämlich der verfahrensrechtliche Wandel in den vergangenen Jahrzehnten vom früheren rein passiven Tatzeugen zum nunmehr aktiv Mitwirkenden überfällig, da der Gedanke naheliegend ist, dass Kriminalitätsopfer in der Regel ein Interesse dahingehend haben, nach der Tat die Orientierung im sozialen Leben wiederzugewinnen. Dies kommt einem eigenständigen Strafzweck gleich, denn mit der Bestrafung soll die Normgeltung nicht nur gegenüber der Allgemeinheit, sondern auch – und gerade – gegenüber dem Verletzten und seinem Umfeld demonstriert werden. Wenn aber die verletzte Strafrechtsnorm nicht nur die Gesellschaft als solches schützen soll, sondern ihr auch eine Schutzfunktion gegenüber dem einzelnen Verletzten innewohnt, so ergibt sich hieraus fast zwangsläufig, dass die Interessen des Verletzten nicht nur am Ende des Strafverfahrens bei der Verhängung und Bemessung der Strafe, sondern im gesamten Strafprozess berücksichtigt werden müssen, indem das strafrechtliche Kontrollsystem seine Schutzaufgabe auch gegenüber dem Verletzten wahr- bzw. ernst nimmt. Ohne die Berücksichtigung der Verletzteninteressen kann der Rechtsfrieden letztendlich nicht wiederhergestellt werden.
Die Gesellschaft muss auf die Einhaltung wesentlicher rechtstaatlicher Grundsätze achten. Dabei hat sie dem Verletzten zu helfen, soweit wie möglich seine persönlichen Beeinträchtigungen abzubauen und die Rückkehr zur Normalität zu finden, auch was sein Umfeld betrifft. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass die Belange des Verletzten und die rechtstaatlichen Grundsätze im Strafverfahren aufgrund der dortigen Täterzentrierung in einem besonderen Spannungsverhältnis stehen. Dort hat aus rechtstaatlichen Gründen ausschließlich der Angeklagte im Fokus zu stehen, da es im Strafverfahren allein um die Feststellung und Aushandlung seiner Verantwortlichkeit für das Tatunrecht geht.[6]
Auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Verletzteneigenschaft als rechtspolitische Begründung von Teilhabe- und Mitwirkungsrechten im Strafprozess nur eine eingeschränkte Bedeutung zukommen kann, da solche nur gegenüber dem Täter bestehen können, dieser jedoch wiederum erst ab rechtskräftiger Verurteilung feststeht,[7] besteht hinreichender Anlass, unter anderen Aspekten über den staatlichen Umgang mit dem von einer Straftat Betroffenen außerhalb des Strafverfahrens nachzudenken und nach neuen Lösungsansätzen zu suchen.[8]
Gerade der unumstößliche Grundpfeiler im Strafprozessrecht, nämlich die zu Gunsten des Angeklagten streitende Unschuldsvermutung, zwingt dazu, über die mögliche Stellung von Geschädigten in einem justizförmigen Verfahren nachzudenken. Zweifelsohne muss es als besondere gesellschaftliche Aufgabe und Verantwortung gesehen werden, Opfern von Straftaten, insbesondere Gewalt- und Sexualstraftaten, helfend zur Seite zu stehen. Dabei ist sicherlich nicht ausreichend, den Täter nur seiner gerechten Strafe zuzuführen. Die von einer Straftat betroffenen Personen bedürften besonderer Fürsorge, die zu leisten Aufgabe der gesamten Gesellschaft ist. Das staatliche Gewaltmonopol findet nur dann seine Rechtfertigung, wenn und solange der Staat effizient in die Regelung von Konflikten der Bürger untereinander eintritt. Diese Aufgabe zur Konfliktlösung bedeutet indes nicht, dass der Verletzte einen Anspruch darauf hat, gerade im Strafprozess an der Konfliktregelung bzw. -beilegung beteiligt werden zu müssen. Umso verwunderlicher ist es, dass sich bislang die Gesetzgebung im Wesentlichen allein auf die Stärkung von Verletztenrechten im Strafverfahren konzentriert hat. Dies hat im Grunde zwangsläufig zur Konsequenz, dass einem Verletzten naturgemäß nur dann Rechte zugestanden werden können, wenn man bereit ist, bereits zu Beginn des Verfahrens diese Verletzteneigenschaft als tatsächlich gegeben anzuerkennen. Gerade dies führt aber zu dem unlösbaren Konflikt mit der bereits oben angeführten Unschuldsvermutung. Vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens steht einem hinreichenden „Tat- bzw. Täterverdacht“ bei Anklageerhebung gewissermaßen ein hinreichender „Opfer- bzw. Verletztenverdacht“ gegenüber.[9] Da das Prinzip der Verletztenvermutung jedoch der Unschuldsvermutung widerspricht und droht, diese außer Kraft zu setzen, kann der Gesetzgeber keinesfalls sämtliche Belange des Verletzten im Strafverfahren berücksichtigen, ohne gleichzeitig die Verfahrensgrundrechte des Beschuldigten wesentlich zu beeinträchtigen. Je weitreichender der Verletzte in seiner Zeugenstellung im Strafverfahren geschont wird, desto tiefgreifender kommt es zum Konflikt. Umso plausibler und konsequenter erscheint deshalb die Forderung, dem Verletzten ein eigenes Verfahren außerhalb des Strafverfahrens zur Seite zu stellen, in dessen Mittelpunkt – spiegelbildlich zum Strafverfahren – allein er selbst steht und in dem ihm uneingeschränkt eine „Verletztenvermutung“ zukommt. In einem solchen Verfahren würde dann aus dem strafprozessualen „in-dubio-pro-reo-Grundsatz“ ein verletztenfreundlicher „in-dubio-pro-victima-Grundsatz“ werden.[10]
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Das erste Gesetz, das die Verbesserung der Situation des Verletzten zum Ziel hatte, war das sog. „Opferentschädigungsgesetz“ aus dem Jahr 1976.[12] Bis zum Erlass dieses Gesetzes standen dem von einer Straftat Betroffenen nur wenige rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, einen hinreichenden Ausgleich für die erlittenen Schäden zu erlangen. Zum einen konnte der Verletzte den Zivilrechtsweg beschreiten und über die Anspruchsgrundlagen der §§ 823 ff. BGB versuchen, vom Täter Schadensersatz zu erlangen – Voraussetzung hierfür war jedoch, dass dieser überhaupt bekannt war. Das gleiche Problem stellte sich auch auf strafrechtlicher Ebene im Rahmen des Adhäsionsverfahrens gem. §§ 403 ff. StPO. Doch selbst in den Fällen, in denen der Täter zweifelsfrei feststand, konnte ein Ersatzanspruch nur durchgesetzt werden, wenn dieser über die notwendigen finanziellen Mittel zum Schadensausgleich verfügte. Auch Versicherungen boten oftmals keinen Schutz bei Beeinträchtigungen durch Gewaltverbrechen oder waren zu teuer. Angesichts dieser Situation reifte bereits in den späten 60er Jahren die Erkenntnis, dass dringend ein Tätigwerden des Gesetzgebers geboten sei.
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Man hatte die Grundüberzeugung gewonnen, dass der Staat als Kehrseite seines Gewaltmonopols im Hinblick auf die Verbrechensbekämpfung auch die Pflicht habe, potentielle Opfer zu schützen: Wenn dies misslingt, muss der Staat wenigstens dem Verletzten einer Straftat zur Seite stehen.[13] Als zentrale Säule dieser spät erkannten staatlichen Solidarität gegenüber den Menschen, die trotz des verbrieften Grundrechts auf persönliche Sicherheit nicht vor kriminellen und gewalttätigen Übergriffen geschützt werden konnten, bedeutete der Anspruch auf staatliche, solidarische Entschädigung des Verletzten – ebenso wie ein funktionierender Schutz des Verletzten im Strafverfahren – für den Geschädigten auch ein Stück Hoffnung darauf, nicht noch einmal im Stich gelassen zu werden.[14] Gleichwohl konnten nicht alle Delikte, insbesondere im Bereich der Straßenverkehrsunfälle und der fahrlässigen Körperverletzung, von einem solchen Entschädigungsanspruch erfasst werden, zumal es aus Sicht des Staates niemals möglich ist, solche Schädigungen völlig einzudämmen. Insoweit obliegt es dem Bürger, sich – etwa durch Versicherungen – gegen diese zu schützen.[15]
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Mit dem „Opferentschädigungsgesetz“ hatte der Gesetzgeber eine besondere staatliche Verantwortung für bestimmte Verletzte, die oft plötzlich ohne jede Vorwarnung und ohne jedes Verschulden erwerbsunfähig, hilflos oder pflegebedürftig werden, als soziale Aufgabe und als Gebot der Gerechtigkeit anerkannt.[16]
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Das „Opferentschädigungsgesetz“ gab den von Gewalttaten Betroffenen die Möglichkeit, auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes zu erhalten. Eine Entschädigung für Sachschäden wurde hingegen nicht gesetzlich verankert. Der Anwendungsbereich umfasste nur vorsätzliche Schädigungen. Fahrlässige Körperverletzungen konnten keine Ansprüche begründen. Darüber hinaus blieben auch vorsätzliche Schädigungen durch Kraftfahrzeuge oder Anhänger unberücksichtigt, sodass Straßenverkehrsdelikte aus dem Anwendungsbereich herausfielen. Ein wesentliches Mitverschulden des Verletzten konnte im Rahmen der Versagungsgründe des § 2 OEG berücksichtigt werden. Die Entschädigung erfolgte nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen.[17]
Mit dem Inkrafttreten des SGB XIV[18] zum 1.1.2024 wurde das Recht der sozialen Entschädigung neu ausgestaltet. Dort sind nun u.a. Ansprüche von Personen geregelt, die durch bestimmte schädigende Ereignisse unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Zu diesen schädigenden Ereignissen gehören nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 SGB XIV verschiedene Gewalt- und gleichgestellte Taten, die in §§ 13 und 14 SGB XIV näher aufgeführt sind. Zeitgleich trat das „Opferentschädigungsgesetz“ zum 31.12.2023 außer Kraft.
Für weitere Ausführungen zur Opferentschädigung nach dem „Opferentschädigungsgesetz“ bzw. SGB XIV, vgl. Teil 11, Rn. 490 ff.
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Auch nach dem Erlass des sog. „Opferentschädigungsgesetzes“ fristete der von einer Straftat Betroffene in der wissenschaftlichen Diskussion noch ein „ausgesprochenes Schattendasein“.[19] Dies änderte sich in den frühen 80er Jahren. Der kriminologische Forschungszweig der Viktimologie, der sich ausschließlich mit Opfern von Straftaten beschäftigt, gewann zunehmend an Bedeutung. Der Gedanke, dem von einer Straftat Betroffenem als besonderem, da in eigenen Rechten verletzten, Zeugen auch im Strafverfahren eine dieser Stellung entsprechende Rolle zuzuweisen, hob sich von dem zuvor vorherrschenden Bestreben einer weitestgehenden Neutralisierung des Verletzten im Strafprozess ab. Dieser Neutralisierungsgedanke beruhte vor allem auf der Auffassung, dass ein Verletzter meist von Wut und Rache gesteuert wird, Vergeltung erstrebt und einer rationalen Konfliktverarbeitung im Wege steht.[20]Jung behandelte dann auf der Strafrechtslehrertagung in Bielefeld 1981 den Verletzten erstmals gleichrangig mit den übrigen Verfahrensbeteiligten.[21]
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Gleichzeitig war es im Rahmen des Abschlusses der Strafvollzugsreform zu einer Ernüchterung in Bezug auf den bis dato vorherrschenden täterorientierten Resozialisierungsgedanken gekommen und andere Strömungen konnten an Einfluss gewinnen. Im Rahmen der Opferforschung erkannte man, dass das Ziel des Strafprozesses, für Rechtsfrieden zu sorgen, nur dann effektiv erreicht werden kann, wenn neben einer Ahndung der Störung des Rechtsfriedens durch die Straftat auch eine Sühne der individuellen Beeinträchtigung des Verletzten erfolgt. Sühne als Ziel von Strafrecht und Strafprozess könne nur unter Berücksichtigung beider Aspekte vollständig erreicht werden. Daneben wurde von Vertretern der viktimologischen Forschung hervorgehoben, dass die wenigsten Verletzten ein Mitverschulden an der Tat treffe und ein erheblicher Teil von ihnen daher hilfs- und schutzbedürftig sei.[22] Außerdem habe sich der Verletztenzeuge als wichtigste Instanz strafrechtlicher Sozialkontrolle herausgestellt, da ein Großteil der Strafverfahren erst durch private Anzeigen in Gang gesetzt würde und somit die Leistungsfähigkeit der staatlichen Strafverfolgung maßgeblich vom Anzeigeverhalten der Bevölkerung abhänge. Dieses werde dadurch gefördert, dass man dem Verletzten eine angemessene Stellung im Strafverfahren einräume. Diese Stellung müsse vornehmlich darauf gegründet sein, dass man den Verletzten, ebenso wie den Beschuldigten, als Subjekt und nicht nur aufgrund seiner Zeugenrolle als Objekt des Verfahrens anerkenne.[23] Dies folge schon aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Zeugen gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, aus dem das Bundesverfassungsgericht ein Recht auf ein faires Verfahren, insbesondere auf eine angemessene Behandlung und Ehrenschutz abgeleitet habe.[24]Rieß hatte insoweit auch auf den „Grundsatz der Waffengleichheit“ hingewiesen, der für den Verletzten Schutzpositionen erfordere, die ihm eine Verteidigung gegen Angriffe und Verantwortungszuweisungen durch den Beschuldigten ermögliche.[25] Allerdings war in der Viktimologie auch stets anerkannt, dass die Stärkung der Rechte der Verletzten nicht auf Kosten der Rechte des Beschuldigten, dessen Täterschaft ja noch nicht feststehe, erfolgen darf.
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Diese Überlegungen mündeten im Jahr 1984 in die auf dem 55. Deutschen Juristentag erhobene Forderung, die Schutzrechte des Verletzten auszubauen und insbesondere die sich aus rechtlich zulässigen Verteidigungsstrategien des Angeklagten ergebenden Härten für den Verletzten so weit als möglich auszugleichen und die Mitwirkungs- und Kontrollmöglichkeiten des Verletzten so auszugestalten, dass er seine legitimen Interessen im Falle ihrer Bedrohung selbst zur Geltung bringen kann.[26] Daneben fanden gerade in dieser Zeit einige öffentlichkeitswirksame Strafverfahren im Zusammenhang mit Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung statt, die für die Betroffenen erhebliche Belastungen mit sich brachten.
Vor diesem Hintergrund nahm sich der Gesetzgeber sehr schnell dem Problem der Stellung und der Rechte des Verletzten an. Während man noch kurz zuvor in Erwägung gezogen hatte, die Rechte der Verletzten zugunsten einer Entlastung der Justiz im Bereich des Strafverfahrens einzuschränken, änderte sich diese Meinung rasch in die entgegengesetzte Richtung. Nach Schünemann hatte sich der Gedanke einer Verbesserung der Verletztenposition so rasch um sich gegriffen, dass alle anderen Ansätze überflügelt wurden und „in Windeseile“ konnten die dem Bundestag vorliegenden Gesetzesentwürfe durchgebracht werden.[27] Nachdem auch der Bundesrat in seiner Sitzung vom 28.11.1986 keinen Antrag nach Art. 77 Abs. 2 GG auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt hatte,[28] trat das sog. „Opferschutzgesetz“ vom 18.12.1986[29] am 1.4.1987 in Kraft.
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Schwerpunkt des sog. „Opferschutzgesetzes“ war eine Neuordnung der Beteiligungsrechte des Verletzten im Strafverfahren. Der Begriff des Verletzten wurde allerdings nicht definiert, sondern seine normative Ausfüllung sollte der Auslegung im jeweiligen Funktionszusammenhang überlassen bleiben. Das Gesetz sah nicht für jeden in irgendeiner Weise Verletzten die gleichen Rechte vor, sondern differenzierte bei bestimmten Befugnissen nach der Intensität der Beeinträchtigung.
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Wichtige und umfangreiche Änderungen durch das „Opferschutzgesetz“ ergaben sich im Bereich der Nebenklage, die somit einen Kernpunkt des Schutzes des Verletzten bildete.[30] Es blieb zwar wie bisher bei der Nebenklagebefugnis für Angehörige eines durch die Tat Getöteten sowie bei der Befugnis derjenigen, die die Anklageerhebung im Klageerzwingungsverfahren herbeiführen mussten; die vormalige, nur schwer einzusehende[31] und daher heftig kritisierte Verbindung der Nebenklagebefugnis mit der Berechtigung zur Privatklage wurde hingegen aufgegeben. Vielmehr zählte das neue Gesetz nunmehr enumerativ überwiegend schwere, gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichtete Straftaten auf, die zukünftig die Nebenklagebefugnis begründen sollten. Hierzu gehörten insbesondere Kapitaldelikte, Körperverletzungen und Sexualstraftaten. Leichtere Straftaten aus dem Katalog der Privatklagedelikte, wie z.B. Hausfriedensbruch oder Sachbeschädigung, berechtigten nicht mehr zur Nebenklage. Die in der Praxis häufigen Fälle einer fahrlässigen Körperverletzung führten nicht mehr generell zur Nebenklagebefugnis; hier bedurfte es besonderer Gründe, z.B. schwere Verletzungsfolgen. Im Bereich der Straftaten gegen den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht wurde die bis dato geltende Regelung beibehalten.
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Die Verletzten erhielten in einem neu eingefügten 4. Abschnitt des 5. Buches in den §§ 406d bis 406h StPO das Recht auf Akteneinsicht sowie auf Beistandschaft eines Rechtsanwalts. Zudem wurden der Persönlichkeitsschutz und die Möglichkeiten zur Schadenswiedergutmachung verbessert. Im „Opferschutzgesetz“ wurde außerdem ferner der Versuch unternommen, das Adhäsionsverfahren aufzuwerten, da dieses zuvor in der Praxis nur eine geringe Rolle gespielt hatte. Die Streitwertgrenze wurde aufgehoben und der Erlass von Grund- und Teilurteilen ermöglicht. Außerdem konnte dem Antragsteller im Adhäsionsverfahren auf Antrag auch Prozesskostenhilfe gewährt werden. Das Absehen von einer Entscheidung blieb jedoch für das Gericht weiterhin möglich.
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Weitere bedeutende Neuerungen brachte das „Opferschutzgesetz“ im Bereich des Schutzes der Persönlichkeitssphäre: Die Änderungen der §§ 68a und 247 StPO waren gewissermaßen ein „gesetzgeberischer Appell“, der alle Prozessbeteiligten „über den unmittelbaren, in seiner Wirkung wohl eher begrenzten Anwendungsbereich hinaus zu möglichst schonendem Umgang miteinander“ aufforderte.[32] Schließlich enthielt das „Opferschutzgesetz“ auch eine Neuregelung der Vorschriften über den Ausschluss der Öffentlichkeit.
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In der Zeit nach Erlass des sog. „Opferschutzgesetzes“ reifte vielfach die Erkenntnis, dass weitere Regelungen zum Schutz von Zeugen erforderlich sind. Das Strafverfahrensänderungsgesetz aus dem Jahre 1979 hatte nur Bestimmungen enthalten, wonach der Wohnort eines Zeugen in der Hauptverhandlung nicht angegeben werden musste. Hierdurch war jedoch keine besondere Schutzwirkung verbunden, da der Verteidiger eines Angeklagten bereits im Ermittlungsverfahren das Recht auf Akteneinsicht geltend machen konnte und auf diesem Wege ein Bekanntwerden der Wohnadresse möglich war. Das „Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität“ aus dem Jahre 1992 schuf die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen statt der Wohnanschrift eine Dienstadresse oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben, oder auch – bei einer Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit – keine Angaben zur Person zu machen. Dies stellt zwar eine Verbesserung dar, die Probleme beim Zeugenschutz waren damit jedoch bei Weitem nicht ausgeräumt.
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Dies zeigte sich deutlich während einiger spektakulärer Prozesse wegen Kindesmissbrauchs, die dann auch den wesentlichen Anstoß zu einer Gesetzesreform gaben. In einem dieser Prozesse verlegte eine Strafkammer des LG Mainz mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligter die Vernehmung der Kinder in einen gesonderten Raum,[33] um diesen die unmittelbare Konfrontation mit den möglichen Tätern sowie die psychische und physische Belastung einer Vernehmung im Sitzungssaal mit zahlreichen anwesenden Personen zu ersparen. Das Ganze geschah ohne hinreichende gesetzliche Grundlage, fand jedoch breite Zustimmung. Die Vorlage des Bundesrates zu einem „Zeugenschutzgesetz“ beschränkte sich noch auf die Zeugenschutzproblematik hinsichtlich Jugendlicher und Kinder.[34] Der Bundestag folgte jedoch einem weitergehenden Entwurf der Koalitionsfraktionen,[35] der auch die Rechte sonstiger gefährdeter Zeugen berücksichtigte und eine abweichende Regelung in Bezug auf Vernehmungen in der Hauptverhandlung enthielt. Nachdem schließlich im Vermittlungsausschuss ein Kompromiss gefunden wurde, trat das sog. „Zeugenschutzgesetz“[36] am 1.12.1998 in Kraft.
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Das „Zeugenschutzgesetz“ führte vor allem die Video-Aufzeichnung von Zeugenvernehmungen und die zeitgleiche Bild-Ton-Übertragung von einem anderen Ort in die Hauptverhandlung ein. Besonders wichtige Neuregelungen betrafen die Möglichkeit der Bestellung von anwaltlichen Zeugen- und Verletztenbeiständen auf Staatskosten. Nach dem neuen § 68b StPO konnte einem Zeugen, der ersichtlich zur Wahrnehmung seiner Befugnisse nicht selbst in der Lage war, nunmehr für die Dauer seiner richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vernehmung ein Zeugenbeistand beigeordnet werden, wenn anders seinen schutzwürdigen Interessen nicht genügt werden konnte. Mit der Regelung der §§ 397a sowie 406g StPO wurde es für den nebenklageberechtigten Verletzten möglich, sich auf Staatskosten einen Rechtsanwalt für die gesamte Verhandlung beiordnen zu lassen. Daneben enthielt das „Zeugenschutzgesetz“ eine geringfügige Erweiterung des Kataloges der zur Nebenklage berechtigenden Delikte. Für die Vernehmung von jugendlichen Zeugen sah das Gesetz einige Sonderregelungen vor.
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Mit dem „Zeugenschutzgesetz“ waren hohe Erwartungen in der Rechtspraxis verbunden. Der damit geschaffene weitreichende prozessuale Schutz von Zeugen war für nicht wenige Anlass zur Mahnung, den wesentlichen Zweck des Strafverfahrens, dem Beschuldigten ein rechtsstaatliches Verfahren und effektive Verteidigungsmöglichkeiten zu gewährleisten, nicht aus den Augen zu verlieren.[37] In der wissenschaftlichen Diskussion über den erreichten Zeugenschutz wurden verschiedene Aspekte herausgearbeitet, die einer weiteren Verstärkung des Zeugenschutzes entgegenstünden. Neben dem Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren, rückte mitunter auch das staatliche Interesse an der Tataufklärung in den Blickpunkt des Interesses: So sei bspw. ein grundsätzliches Recht auf Zeugnisverweigerung im Falle der Gefährdung auch deshalb zu weitgehend, weil andernfalls der Angeklagte durch Drohungen vorhandene Zeugen als Beweismittel ausschalten könnte.[38]
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Die Möglichkeiten sowie Vor- und Nachteile eines Täter-Opfer-Ausgleichs sind seit langem Gegenstand der wissenschaftlichen Diskussion.[39] Konkrete Gestalt hatte dieses Institut erstmals im Rahmen des sog. „Opferschutzgesetzes“ aus dem Jahre 1986[40] in der Weise angenommen, dass § 46 StGB entsprechend ergänzt wurde. Nachdem der Täter-Opfer-Ausgleich durch das „1. Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes“ vom 30.9.1990[41] in den Katalog möglicher Weisungen des JGG aufgenommen wurde, fügte schließlich das sog. „Verbrechensbekämpfungsgesetz“ vom 28.10.1994[42] nach den Empfehlungen des 59. Deutschen Juristentags 1992 den § 46a StGB in das Strafgesetzbuch ein. Dennoch blieb das Rechtsinstitut in der Praxis nahezu bedeutungslos. Um dem Täter-Opfer-Ausgleich mehr Geltung zu verschaffen, wurde dieser schließlich durch das „Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs“ vom 20.12.1999[43] im Katalog des § 153a Abs. 1 S. 2 StPO sowie in § 155a StPO verankert. Dadurch erhielt dieser auch eine verfahrensrechtliche Grundlage.[44]
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Auf Europäischer Ebene wurde im Jahre 2001 durch den ER der „Rahmenbeschluss über die Stellung von Opfern im Strafverfahren“ verabschiedet.[45] Darin waren Mindeststandards für den Schutz des Verletzten definiert, die von den Mitgliedsstaaten bis März 2006 umzusetzen waren. Dieser Rahmenbeschluss war einer der wesentlichen Impulse für den deutschen Gesetzgeber, neuerlich auf dem Gebiet des Schutzes des Verletzten tätig zu werden.[46] Ergebnis dieser gesetzgeberischen Bemühungen um eine weitere Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafprozess war das „Opferrechtsreformgesetz“ vom 24.6.2004.[47]
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Auch auf dem Gebiet der Entschädigung von Verletzten wurde die EU eingehend tätig. Mit der „Richtlinie zur Entscheidung der Opfer von Straftaten“ vom 29.4.2004[48] wurde das Ziel verfolgt, ein funktionierendes System der Zusammenarbeit zwischen den europäischen Mitgliedsstaaten zu errichten, um in grenzüberschreitenden Fällen den Betroffenen von Straftaten die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen zu erleichtern. Von vorsätzlichen Gewalttaten Betroffene sollten demnach das Recht erhalten, einen Antrag auf Entschädigung bei der zuständigen Behörde des eigenen Heimatlandes stellen zu können, obwohl die Straftat in einem anderen Mitgliedsstaat stattgefunden hatte.[49]
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Mit dem sog. „Opferrechtsreformgesetz“[50] setzte der Gesetzgeber seine Bemühungen fort, die Rechtsstellung des Verletzten im Strafverfahren zu verbessern. Dabei berücksichtigte er mehrere Kritikpunkte, die in der rechtswissenschaftlichen Diskussion in Bezug auf die bis dahin vorgenommenen Gesetzesänderungen vorgebracht wurden. Die Belastungen des Verletzten im Strafprozess sollten durch eine stärkere Interessenvertretung im Strafverfahren weiter verringert werden, ohne allerdings die Verteidigungsinteressen des Beschuldigten einzuschränken.
Die Schwerpunkte des Gesetzes lagen im Bereich der Stärkung der Verfahrensrechte, der Erweiterung der Informationsrechte, der Verbesserung der Information über diese Rechte, der Reduzierung der Belastung von Zeugen, einer verbesserten Schadenswiedergutmachung sowie einer verstärkten Einbindung in das Verfahren.[51] Damit verlieh der Gesetzgeber dem Gedanken, dass Strafverfahren auch dem Zweck dienen, dem Verletzten Genugtuung und einen Schadensausgleich zu verschaffen, abermals Nachdruck.[52] Wie beim „Zeugenschutzgesetz“ bedurften die Gesetzesentwürfe einer Überarbeitung durch den Vermittlungsausschuss,[53] bevor das Gesetz – entsprechend der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses[54] – verabschiedet und am 1.9.2004 in Kraft treten konnte.
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Das Gesetz enthielt zunächst einige Änderungen bezüglich der Nebenklage. Insbesondere wurde neben einigen Klarstellungen erneut der Katalog der zur Nebenklage berechtigenden Straftaten erweitert. Nahen Angehörigen von Verletzten wurde das Recht auf Bestellung eines anwaltlichen Nebenklagevertreters auf Staatskosten gem. § 397a Abs. 1 StPO eingeräumt.
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Im Bereich der allgemeinen Verletztenrechte wurden insbesondere die Informationsrechte des Verletzten sowie die Hinweispflichten der Strafverfolgungsbehörden erweitert. Zudem wurde der Zeugenschutz durch das Schließen von Lücken bei den bisher bestehenden Rechten des Zeugen weiter verbessert.[55]
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Gewichtige Änderungen brachte das „Opferrechtsreformgesetz“ bei den Regelungen des Adhäsionsverfahrens. Einige bis dahin bestehende Unklarheiten wurden durch ausdrückliche gesetzliche Regelungen beseitigt, wie z.B. die Frage danach, wann die Wirkungen eintreten, wie sie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit zur Folge hätte. § 404 Abs. 2 S. 2 StPO besagte nunmehr ausdrücklich, dass dies mit Eingang des Antrags bei Gericht geschehen soll. Im Rahmen des Verfahrens bestand außerdem wie bis dato die Möglichkeit, einen Vergleich zu schließen. Neu war der Anspruch darauf, diesen gem. § 404 Abs. 1 S. 1 StPO protokollieren zu lassen. Außerdem war vorgesehen, dass das Gericht bei übereinstimmenden Anträgen einen eigenen Vergleichsvorschlag unterbreiten soll. Vor allem aber wurde die Möglichkeit des Absehens von der Entscheidung über den Antrag im Adhäsionsverfahren stark eingeschränkt. Während bis zu diesem Zeitpunkt als einziges gesetzliches Kriterium die nicht näher definierte „Ungeeignetheit“ existierte, konnte gem. § 406 Abs. 1 S. 6 und 3 StPO nunmehr von einer Entscheidung über eine Schmerzensgeldforderung nur noch abgesehen werden, wenn der Antrag unzulässig oder unbegründet war. Unter bestimmten Voraussetzungen stand dem Adhäsionskläger mit der sofortigen Beschwerde außerdem auch eine Rechtsmittelbefugnis gegen das Absehen von der Entscheidung zu. Schließlich hatte der Gesetzgeber durch das „Opferrechtsreformgesetz“ geregelt, dass künftig im Adhäsionsverfahren ein Anerkenntnisurteil ergehen konnte.
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Nur kurz soll an dieser Stelle auf das „Gesetz zur Modernisierung der Justiz“ vom 24.8.2004[56] hingewiesen werden, da es im Hinblick auf die Stellung des von einer Straftat Betroffenen im Strafprozess kaum Änderungen mit sich brachte. Erwähnenswert sind diesbezüglich allerdings die Änderungen der Regeln über die Zeugenvereidigung in der StPO, die auch den Verletztenzeugen betrafen. Während bislang nach §§ 59, 60 StPO ein Zeuge vereidigt werden musste, sofern nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen waren, geschah dies ab diesem Zeitpunkt nur noch, wenn das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage die Vereidigung für erforderlich hielt. Damit griff der Gesetzgeber die seit Jahren geäußerten Bedenken gegen die vorherige gesetzliche Regelung auf und trug außerdem der Tatsache Rechnung, dass in der Praxis die vorgesehene Regelvereidigung ohnehin mehr und mehr zum Ausnahmefall geriet, insbesondere gem. § 61 Nr. 2 StPO a.F. beim Verletzten und wegen des sonst allgemein üblichen Verzichts auf eine Vereidigung entsprechend § 61a Nr. 5 StPO.[57] Der Neufassung lag die Auffassung zugrunde, dass die Regelvereidigung nicht mehr zeitgemäß sei, da sie unter den herrschenden gesellschaftlichen Bedingungen zur Wahrheitsfindung ungeeignet geworden sei.[58] Das Bewusstsein um den gesteigerten Beweiswert der beschworenen Aussage würde den Zeugen geradezu in den Meineid treiben.[59]
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Mit dem am 1.10.2009 in Kraft getretenen sog. „2. Opferrechtsreformgesetz“ vom 29.7.2009[60] hatte der Gesetzgeber eine Entwicklung fortgesetzt, die den Strafprozess in seiner Gesamtheit erheblich beeinflusste. Die Reform nahm rechtspolitische Impulse und Hinweise aus der Wissenschaft und Praxis auf und stärkte weiter die Beteiligungsrechte der Verletzten und der Zeugen im Strafprozess. Dagegen erhob sich heftige Kritik, weil eine zu große Einflussnahmemöglichkeit des Verletzten zu Lasten des Beschuldigten befürchtet wurde.[61]
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Das Gesetz schloss an die mit dem „Opferschutzgesetz“ begonnenen gesetzgeberischen Maßnahmen zur Verbesserung der Rechte von Verletzten an, die zuletzt mit dem „Opferrechtsreformgesetz“ vom 24.6.2004 fortgeführt worden waren. Es sah dabei eine weitere Stärkung der Rechte der Verletzten und Zeugen von Straftaten insb. in drei zentralen Bereichen vor: Die Stärkung der Verfahrens- und Informationsrechte des Verletzten mit weiterer Ausprägung der Nebenklage, die Heraufsetzung der Schutzaltersgrenze für Kinder und Jugendliche, die von Straftaten betroffen worden waren oder als Zeugen aussagen mussten, von 16 auf 18 Jahre sowie schließlich die Verbesserung der Rechtsstellung der Zeugen mit einer Vereinfachung der Beiordnung eines Rechtsanwalts.
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