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Die komplexe Rechtsordnung der EU wird in dieser Neuauflage eingehend dargestellt - auch auf Grundfragen zum Brexit wird hinreichend eingegangen. Die übersichtliche und gut strukturierte Gliederung ermöglicht den Leserinnen und Lesern des Buches einen raschen Einstieg in die vielschichtige Materie und lädt sowohl Studierende als auch PraktikerInnen dazu ein, ihr erworbenes Wissen zu vertiefen. Wesentliche Themenbereiche wie beispielsweise die Wirtschaftsverfassung, der europäische Binnenmarkt und die Wettbewerbsordnung werden in verständlicher Weise aufbereitet und überaus gründlich behandelt. Ein Literaturverzeichnis, das die neuesten Forschungsarbeiten berücksichtigt, sowie ein umfassendes Stichwortverzeichnis runden das Lehrbuch ab. Borchardt gelingt es, Die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union auf anschauliche Weise zu vermitteln. Aktuelle Ereignisse wie die Europawahl 2019 und der Brexit fließen hier ebenso ein und machen das Buch zu einem wertvollen Lehrbehelf.
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Seitenzahl: 1198
[S. 1]
utb 1669
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[S. 2]
[S. 3]
Klaus-Dieter Borchardt
Die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union
Eine systematische Darstellung für Studium und Praxis
7., überarbeitete Auflage 2020
[S. 4]
Prof. Dr. Klaus-Dieter Borchardt, Stellvertretender Generaldirektor in der Europäischen Kommission, war mehrere Jahre lang Kabinettchef in der Europäischen Kommission sowie Rechtsreferent im Kabinett des deutschen Richters am EuGH und ist Honorarprofessor an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität in Würzburg, Gastprofessor an der Universität Wien sowie Verfasser zahlreicher Publikationen zum Europarecht.
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Druck und Bindung: CPI – Ebner & Spiegel, Ulm
Einbandgestaltung: Atelier Reichert, Stuttgart
Printed in Germany
ISBN 978-3-8252-5278-6
e-ISBN 978-3-8385-5278-1
epub 978-3-8463-5278-6
[S. 5]
Die Europäische Rechtsordnung steht in einem sehr dynamischen Prozess, der ständige Anpassungen und Ergänzungen des EU-Rechts mit sich bringt. In den letzten Jahren seit der Vorauflage haben vor allem der Austritt des Vereinigten Königreichs, die Migrations- und Asylpolitik, die Kontrollen an den Binnengrenzen sowie der Schutz der Außengrenzen der EU die europäische Szene beherrscht. Dies sind deshalb auch die Schwerpunkte der vorliegenden Aktualisierung. Hinzu kommen die vielfältigen institutionellen Änderungen im Zuge der Direktwahl des Europäischen Parlaments und der Neubesetzung der Kommission zum 1. Dezember 2019. Daneben wird wie immer die umfangreiche neue Rechtsprechung in allen Kapiteln des Lehrbuches eingearbeitet.
Mit dem vorliegenden Lehrbuch soll ein Einblick in die weitverzweigte Rechtsordnung der Europäischen Union vermittelt werden. Es ist in erster Linie für Studenten und Referendare gedacht, denen die Grundzüge der Rechtsordnung der EU in eingehender und systematischer Form aufbereitet werden; aber auch Praktiker, wie Rechtsanwälte, Richter oder Verbandsjuristen können dieses Buch zur Hand nehmen, da es sich um Praxisnähe bemüht und einen raschen Überblick über die wesentlichen Strukturmerkmale der Rechtsordnung der EU, einschließlich des Rechtsschutzsystems, vermittelt.
Der Aufbau folgt dem eines klassischen Lehrbuchs. In einem 1. Teil wird die Politische Verfassung der EU dargestellt, wobei die Schwerpunkte bei den Rechtsquellen, den Verfassungsprinzipien und der Organisationsstruktur liegen. Gerade im letzten Bereich werden die in der täglichen Arbeit in den EU-Organen gesammelten praktischen Erfahrungen in die Darstellung miteingebracht. In einem 2. Teil wird ein Überblick über die Grundzüge der Wirtschaftsverfassung gegeben. Der 3. und 4. Teil sind dem Binnenmarktrecht gewidmet, in dessen Zentrum die vier Grundfreiheiten sowie das Wettbewerbsrecht gestellt sind. Der abschließende 5. Teil beleuchtet die Politik über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.
Auf die Behandlung der einzelnen Unionspolitiken außerhalb der Grundfreiheiten, der Wettbewerbspolitik und des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist ganz bewusst verzichtet worden. Abgesehen davon, dass eine solche Darstellung den Umfang eines einbändigen Werkes gesprengt hätte, erfordert eine brauchbare Bearbeitung der vielfältigen Politikbereiche Kenntnisse in den einzelnen Bereichen, die heute kaum noch in einer einzigen Person vereinigt sind. Danksagen möchte ich all denen, die mir Hinweise und Anregungen für Verbesserungen der Ergänzungen und Vertiefungen geschickt haben, die ich so weit wie möglich in der Neuauflage berücksichtigt habe. Da das Lehrbuch den Anspruch erhebt, besonders benutzerfreundlich zu sein, freue ich mich auch weiterhin über Zuschriften aus der Leserschaft (gerne auch per e-mail: [email protected]).
[S. 6]
Die Ausführungen in diesem Lehrbuch geben ausschließlich die persönlichen Ansichten des Verfassers wieder.
Dieses Buch ist Prof. Dr. Eberhard Grabitz gewidmet.
Brüssel, im Februar 2020
Klaus-Dieter Borchardt
[S. 7]
1. Teil
Die politische Verfassung der Europäischen Union
§ 1 Die Entstehung und Entwicklung der Europäischen Union
§ 2 Ziele, Methoden und Akteure der europäischen Einigung
§ 3 Die Rechtsquellen des Unionsrechts
§ 4 Die Verfassungsprinzipien
§ 5 Die Organisationsstruktur
§ 6 Funktionen
2. Teil
Die Wirtschaftsverfassung
§ 7 Der Binnenmarkt
§ 8 Die Wirtschafts- und Währungspolitik
3. Teil
Die Grundfreiheiten
§ 9 Der freie Warenverkehr
§ 10 Die Freiheit des Personen- und Dienstleistungsverkehrs
§ 11 Die Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs
4. Teil
Der freie Wettbewerb
§ 12 Die Grundlagen des europäischen Wettbewerbsrechts
§ 13 Vorschriften für Unternehmen
§ 14 Fusionskontrolle
§ 15 Kontrolle staatlicher Beihilfen
§ 16 Das Verbot der Begünstigung öffentlicher Unternehmen
5. Teil
Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
§ 17 Aufbau des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
§ 18 Abbau der Kontrollen an den Binnengrenzen und Grenzschutz an den Außengrenzen
§ 19 Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen
§ 20 Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
§ 21 Polizeiliche Zusammenarbeit
§ 22 Einwanderungs- und Asylrecht
[S. 8]
[S. 9]
Vorwort zur 7. Auflage
Allgemeines Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Zeittafel
1. Teil
Die politische Verfassung der Europäischen Union
§ 1 Die Entstehung und Entwicklung der Europäischen Union
A. Die frühen europäischen Einigungsbemühungen
I. Die Konkretisierung der Europäischen Idee zwischen den Weltkriegen
II. Die Nachkriegszeit
III. Die Gründung der Europäischen Gemeinschaften
IV. Die Bildung der europäischen Freihandelszone
B. Von den Europäischen Gemeinschaften zur Europäischen Union
I. Die vergeblichen Versuche zur Vertiefung der Europäischen Gemeinschaften
II. Die Reformdiskussion der 80er-Jahre
III. Die Einheitliche Europäische Akte
IV. Der Vertrag über die Europäische Union
1. Der Vertrag von Maastricht
2. Der Vertrag von Amsterdam
3. Der Vertrag von Nizza
4. Der Vertrag über eine Verfassung für Europa
5. Der Vertrag von Lissabon
C. Mitgliedschaft, Beitritt und Assoziierung
I. Die Gründerstaaten der Europäischen Gemeinschaften
II. Die Beitrittsgeschichte
1. Der Beitritt des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks
2. Der Beitritt Griechenlands, Spaniens und Portugals
3. Die Eingliederung der früheren DDR
4. Der Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens
5. Der Beitritt von zehn ost- und mitteleuropäischen Staaten sowie Malta, Zypern und Kroatien
6. Weitere Beitrittsverhandlungen
[S. 10]
a) Beitrittskriterien und Beitrittsverfahren
b) Kandidatenländer
c) Potentielle Kandidaten
III. Die Austrittsgeschichte
1. Grönland
2. Vereinigtes Königreich (Brexit)
a) Austrittsabkommen
b) Politische Erklärung
c) Finale Regelung der zukünftigen Beziehungen
IV. Die (Beitritts-) Assoziierung
§ 2 Ziele, Methoden und Akteure der europäischen Einigung
A. Ziele der europäischen Einigung
I. Die Sicherung des Friedens
II. Die wirtschaftliche Einigung
1. Die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes/Binnenmarktes
2. Die schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und die Errichtung der Wirtschafts- und Währungsunion
III. Die politische Einigung
IV. Die soziale Dimension
B. Die Methode der europäischen Einigung
I. Kooperation der Staaten
II. Das Konzept der Integration
III. Verstärkte Zusammenarbeit
C. Die Akteure der europäischen Einigung
I. Die Rolle der Mitgliedstaaten
II. Die Rolle des Europäischen Rates
III. Die Rolle der anderen Unionsorgane
§ 3 Die Rechtsquellen des Unionsrechts
A. Geschriebene Rechtsquellen
I. Das primäre Unionsrecht
1. Die Unionsverträge
2. Änderungs- und Ergänzungsverträge
3. Beitrittsverträge
II. Das sekundäre Unionsrecht
III. Völkerrechtliche Abkommen der EU
1. Assoziierungsabkommen (Art. 217 AEUV)
[S. 11]
a) Abkommen zur Aufrechterhaltung der besonderen Bindungen einiger Mitgliedstaaten der EU zu Drittländern (Art. 198 AEUV)
b) Abkommen zur Vorbereitung eines möglichen Beitritts- und zur Bildung einer Zollunion (Art. 217 AEUV)
c) Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum „EWR“
2. Kooperationsabkommen (Art. 218 AEUV)
3. Handelsabkommen (Art. 218 AEUV)
B. Ungeschriebene Rechtsquellen
I. Allgemeine Rechtsgrundsätze
II. Gewohnheitsrecht
C. Absprachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU
I. Völkerrechtliche Abkommen
II. Beschlüsse der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
D. Schematische Übersicht über die Rechtsquellen des Unionsrechts
§ 4 Die Verfassungsprinzipien
A. Rechtscharakter der Europäischen Union
I. Rechtsnatur der EU
II. Rechtspersönlichkeit der EU
1. Völkerrechtsfähigkeit der EU
2. Mitgliedstaatliche Rechtsfähigkeit der EU
III. Abgrenzung zu anderen Formen politischer Organisation
IV. Verfassungsrechtliche Grundlagen der Integration in den Mitgliedstaaten
1. Die Rechtslage in Deutschland im Einzelnen
2. Die Rechtslage in Österreich im Einzelnen
B. Das Verhältnis zwischen Unionsrecht und nationalem Recht
I. Die Eigenständigkeit des Unionsrechts
II. Das Zusammenwirken der Rechtsordnungen
III. Die unmittelbare Geltung und Anwendbarkeit des Unionsrechts
IV. Der Vorrang des Unionsrechts
V. Die unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts
VI. Schema zur Prüfung der Vereinbarkeit von nationalem Recht und Unionsrecht
C. Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Sozialstaatlichkeit
I. Rechtsstaatlichkeit
[S. 12]
1. Die Gewaltenteilung
a) Prinzip der begrenzten Zuständigkeit
b) Formen der Zusammenarbeit und institutionelle Abhängigkeiten
c) Politisch-parlamentarische Kontrolle
d) Gerichtliche Kontrolle
2. Die Grundrechte
a) Ableitung und Anerkennung der Grundrechte in der Unionsrechtsordnung
b) Grundrechtsträger und -adressaten
c) Schutzbereich der Grundrechte
d) Grundrechtseingriff
e) Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs
f) Einzelne Grundrechtsverbürgungen
g) Vorbehalte des BVerfG
h) Vorbehalte des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
3. Rechtsstaatliche Grundsätze
a) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
b) Grundsatz des Vertrauensschutzes
c) Rechtssicherheit und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
4. Die Rechtmäßigkeit der Gewaltausübung
5. Die Haftung für rechtswidrige Hoheitsakte
6. Der Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte
7. Schema zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Unionsrechtsakten
II. Demokratie
III. Sozialstaatlichkeit
D. Die Unionsbürgerschaft
I. Erwerb und Verlust der Unionsbürgerschaft
II. Rechtscharakter der Unionsbürgerschaft
III. Die durch die Unionsbürgerschaft vermittelten Rechte
1. Zuweisung allgemeiner Rechte und Pflichten
2. Umfassender Anspruch auf Gleichbehandlung
3. Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht
4. Anspruch auf Sozialleistungen und steuerliche Vergünstigungen
5. Kommunal- und Europawahlrecht
6. Diplomatischer und konsularischer Schutz
7. Petitionsrecht, Bürgerbeauftragte, Informationsrecht
8. Das Recht der Bürgerinitiative
[S. 13]
§ 5 Die Organisationsstruktur
A. Die Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen
I. Verfassungsorgane der EU
1. Der Europäische Rat (Art. 15 EUV)
a) Zusammensetzung
b) Aufgaben
c) Arbeitsweise
2. Rat der Europäischen Union (Art. 16 EUV)
a) Zusammensetzung und Vorsitz
b) Aufgaben
c) Arbeitsweise
d) Sitz
3. Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 18 EUV)
4. Europäisches Parlament (Art. 14 EUV)
a) Zusammensetzung
b) Wahlgrundsätze
c) Abgeordnetenstatut
d) Aufgaben
e) Außenbeziehungen
f) Arbeitsweise
g) Sitz
5. Europäische Kommission (Art. 17 EUV)
a) Zusammensetzung, Ernennung, Ausscheiden aus dem Amt ..
b) Aufgaben
c) Arbeitsweise
d) Sitz
6. Der Gerichtshof der EU (Art. 19 EUV)
a) Funktion und Zuständigkeiten
b) Aufbau und Aufgaben des EuGH
c) Aufbau und Aufgaben des EuG
d) Fachgerichte
7. Europäische Zentralbank (Art. 282–284 AEUV)
a) Die Europäische Zentralbank
b) Das Europäische System der Zentralbanken
c) Eurosystem
d) Sitz
8. Rechnungshof (Art. 285–286 AEUV)
a) Zusammensetzung
b) Aufgaben
c) Arbeitsweise
d) Sitz
[S. 14]
II. Beratende Einrichtungen der EU
1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss (Art. 301–304 AEUV)
2. Der Ausschuss der Regionen (Art. 305–307 AEUV)
III. Weitere Einrichtungen und Stellen
1. Europäische Investitionsbank (Art. 308, 309 AEUV)
2. Agenturen
a) Exekutivagenturen
b) Regulierungsagenturen
B. Die Kompetenzen
I. Allgemeine Kompetenzaufteilung
II. Prinzip der begrenzten Ermächtigung
III. Vertikale Kompetenzabgrenzung
1. Ausschließliche Zuständigkeit
2. Geteilte Zuständigkeiten
3. Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungszuständigkeiten
4. Koordinierung der Wirtschafts-, Beschäftigungs- und Sozialpolitik
5. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU
6. Zuständigkeiten, die nicht von den Kompetenzkategorien erfasst werden
a) Vertragsabrundungskompetenz
b) Implied powers
c) Außenkompetenzen
d) Die offene Methode der Koordinierung
IV. Horizontale Kompetenzabgrenzung
V. Subsidiaritätsprinzip
1. Anwendungsbereich
2. Anwendungsvoraussetzungen
3. Subsidiaritätskontrolle durch die nationalen Parlamente
4. Gerichtliche Überprüfbarkeit; fehlende unmittelbare Anwendbarkeit
C. Die Rechtsakte und Rechtshandlungsformen
I. Klassifizierung der Rechtsakte und Handlungsformen
II. Der Katalog der zulässigen Handlungsformen für Rechtsakte
1. Verordnungen
2. Richtlinien
a) Erlass der Richtlinie
b) Wirkungen der Richtlinie
c) Haltung der nationalen Gerichte
d) Schadensersatzpflicht der Mitgliedstaaten bei Nichtumsetzung der Richtlinien
[S. 15]
3. Beschlüsse
a) Beschlüsse, die an bestimmte Adressaten gerichtet sind
b) Allgemeine Beschlüsse, die keinen bestimmten Adressaten haben
4. Empfehlungen und Stellungnahmen
III. Sonstige Rechtshandlungen, die keine Rechtsakte sind
1. Entschließungen
2. Erklärungen
3. Mitteilungen der Kommission, Aktionsprogramme, Grünbücher, Weißbücher
§ 6 Funktionen
A. Rechtsetzung
I. Verfahren zum Erlass der Gesetzgebungsakte
1. Ordentliches Gesetzgebungsverfahren
2. Besondere Gesetzgebungsverfahren
II. Zustimmungsverfahren
III. Verfahren zum Erlass von Rechtsakten ohne Gesetzescharakter
IV. Verfahren zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten
1. Bedeutung und Abgrenzungsfragen
2. Der Erlass delegierter Rechtsakte (Art. 290 AEUV)
3. Erlass von Durchführungsrechtsakten (Art. 291 AEUV)
a) Beratungsverfahren
b) Prüfverfahren
c) Auswahl des „richtigen“ Verfahrens
d) Berufungsausschuss
V. Atypische Rechtsetzungsverfahren
1. Rechtsetzung im Bereich des Sozialen Dialogs
2. Rechtsetzung im Bereich der technischen Normen
B. Verwaltung
I. Kompetenzaufteilung zwischen EU und Mitgliedstaaten
1. Direkter Verwaltungsvollzug
2. Indirekter Verwaltungsvollzug
3. Verwaltungszusammenarbeit
[S. 16]
II. Verfahrensrechtliche Grundsätze im direkten Verwaltungsvollzug
1. Offenheit der Verwaltung
2. Effizienz der Verwaltung
3. Unabhängigkeit der Verwaltung
4. Rechtsstaatliche Grundsätze
5. Konkretisierungsauftrag
III. Verfahrensrechtliche Grundsätze im indirekten Verwaltungsvollzug
1. Vollzug unmittelbar anwendbaren EU-Rechts
2. Vollzug von mittelbar geltendem EU-Recht
IV. Die Haftung der Mitgliedstaaten für Verletzungen des EU-Rechts
1. Haftungsgrundlage
2. Haftungsgegenstand
3. Haftungsvoraussetzungen
a) Vorschrift, die dem Einzelnen Rechte verleiht
b) Hinreichend qualifizierter Verstoß
c) Kausalzusammenhang und Schaden
4. Umfang der Entschädigung
a) Berücksichtigung des entgangenen Gewinns
b) Schadensabwendungspflicht
5. Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs
6. Rückwirkende Anwendung der Haftungsgrundsätze
C. Rechtsprechung
I. Die Direktklagen
1. Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258–260 AEGV)
a) Funktion und Bedeutung
b) Einleitung des Verfahrens
c) Verfahrensstadien
d) Sanktionen bei Nichtbeachtung des Urteils des EuGH (Art. 260 AEUV)
e) Vertragsverletzungsklage durch einen Mitgliedstaat (Art. 259 AEUV)
2. Nichtigkeitsklage (Art. 263 AEUV)
a) Funktion der Nichtigkeitsklage
b) Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage
c) Begründetheit der Nichtigkeitsklage
d) Nichtigerklärung
3. Untätigkeitsklage (Art. 265 AEUV)
4. Schadensersatzklage (Art. 268 i.V.m. Art. 340 AEUV)
a) Vertragliche Haftung
b) Außervertragliche Haftung
c) Haftung für rechtmäßiges Handeln
II. Rechtsmittelverfahren (Art. 256 Abs. 1 AEUV)
[S. 17]
1. Rechtsmittel gegenüber Entscheidungen des EuG
a) Beschränkung auf Rechtsfragen
b) Keine Veränderung des Streitgegenstandes
c) Rechtsmittelgründe
d) Urteil
2. Rechtsmittel gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte
3. Rechtsmittel in Rechtssachen, die bereits Gegenstand einer zweifachen Prüfung waren
III. Das Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV)
1. Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens
a) Auslegungsfragen
b) Gültigkeitsfragen
c) Unzulässigkeit der Überprüfung nationalen Rechts
2. Vorlageberechtigung
3. Vorlageverpflichtung
a) Vorlagepflichtige Gerichte
b) Begriff des Rechtsmittels
c) Umfang der Vorlagepflicht
d) Sanktionen bei Verletzung der Vorlagepflicht
4. Wirkungen der Vorabentscheidung
a) Rechtliche Bindungswirkung des Urteils
b) Zeitliche Wirkung des Urteils
5. Vereinfachtes Verfahren/Eilverfahren
a) Vereinfachtes Verfahren (Art. 104 VerfO/EuGH)
b) Beschleunigtes Verfahren (Art. 104a VerfO/EuGH)
c) Eilverfahren (Art. 104b VerfO/EuGH)
IV. Vorläufiger Rechtsschutz (Art. 278, Art. 279 AEUV)
1. Bedeutung und Formen des vorläufigen Rechtsschutzes
2. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Art. 278 Satz 1 AEUV)
3. Antrag auf Vollzugsaussetzung (Art. 278 Satz 2 AEUV) bzw. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Art. 279 AEUV)
a) Zulässigkeit des Antrags
b) Begründetheit des Antrags
c) Entscheidung
V. Das Verfahren vor dem EuGH/EuG
1. Verfahrenseinleitung
2. Schriftliches Verfahren
3. Mündliche Verhandlung
4. Urteil
a) Urteilsberatung
b) Entscheidungsgründe
5. Verkündung, Veröffentlichung und Verfahrensdauer
6. Vollziehung und Vollstreckung
[S. 18]
2. Teil
Die Wirtschaftsverfassung
§ 7 Der Binnenmarkt
A. Vom Gemeinsamen Markt zum Binnenmarkt
B. Rechtliche Prinzipien des Binnenmarktes
I. Die Marktfreiheit im Binnenmarkt
II. Die Marktgleichheit im Binnenmarkt
III. Die Wettbewerbsfreiheit
C. Die Rechtsangleichung
I. Funktion und Begriff der Rechtsangleichung
II. Generelle Ermächtigungen zur Rechtsangleichung
1. Rechtsangleichung im Binnenmarkt
a) Abgrenzung der Art. 114 und 115 AEUV
b) Gegenstand der Rechtsangleichung
c) Abweichungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten nach Art. 114 Abs. 4 und 5 AEUV
2. Angleichung der Vorschriften über den Schutz des geistigen Eigentums
3. Rechtsangleichung nach Art. 352 AEUV
III. Spezielle Ermächtigungen zur Rechtsangleichung; Steuerharmonisierung
§ 8 Die Wirtschafts- und Währungspolitik
A. Die Entwicklung bis zum Eintritt in die Wirtschafts und- Währungsunion
I. Die Gründerjahre
II. Ein erster Neuanfang
III. Das Europäische Währungssystem
IV. Die drei Stufen der Wirtschafts- und Währungsunion
1. Der erfolgreiche Schritt auf die erste Stufe der WWU: Aufhebung der Beschränkungen des Geld- und Kapitalverkehrs
2. Der Eintritt in die zweite Stufe der WWU: Herstellung weitgehender Konvergenz
3. Die dritte Stufe der WWU: Einführung des Euro
B. Die rechtlichen Rahmenbedingungen
I. Marktwirtschaftliches Ordnungssystem
II. Ausgestaltung der Wirtschaftspolitik
1. Allgemeine wirtschaftliche Koordinierung
2. Überwachung der staatlichen Haushaltspolitik
[S. 19]
a) Grundsätze
b) Stabilitäts- und Wachstumspakt
c) Six-Pack
d) Europäisches Semester
e) Fiskalpakt
III. Ausgestaltung der Währungspolitik
1. Grundsätze der Währungspolitik
2. Einführung des „Euro“ als gemeinsame Währung
3. Wahrung der Stabilität des Euroraums
IV. Der institutionelle Rahmen
3. Teil
Die Grundfreiheiten
§ 9 Der freie Warenverkehr
A. Die Zollunion (Art. 30–32 AEUV)
I. Der Gemeinsame Außenzoll
1. Festlegung des Gemeinsamen Zolltarifs
2. Zoll- und Verfahrensrecht
II. Abschaffung der Binnenzölle
III. Verbot zollgleicher Abgaben
1. Begriffsbestimmung
2. Abgrenzung zu den Gebühren
3. Abgrenzung zu den inländischen Abgaben
4. Adressaten des Verbots
5. Unmittelbare Anwendbarkeit
B. Das Verbot der mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung (Art. 34–36 AEUV)
I. Anwendungsbereich
1. Staatliche Maßnahmen
2. Waren
II. Mengenmäßige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen
III. Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen
1. Begriff der „Maßnahme gleicher Wirkung“ i.S.v. Art 34 AEUV
a) Dassonville-Formel
b) Cassis-de-Dijon-Formel
c) Keck-Formel
d) Die Erweiterung der Keck-Formel durch die 3-Stufen-Theorie
e) Synthese der Rechtsprechung zum Begriff der Maßnahme gleicher Wirkung
[S. 20]
2. Wichtige Fallgruppen
a) Beschränkungen in Bezug auf die Ware selbst, ihre Verpackung oder Bezeichnung
b) Beschränkungen des Orts oder der Zeit des Verkaufs sowie der Vertriebswege
c) Regelungen über Preise und Preisbestandteile
d) Werbung und Absatzförderung
e) Beschränkungen zur Abwehr von Verwechselungen oder unlauterer Handlungspraktiken
f) Beschränkungen aufgrund gewerblicher Schutzrechte
3. Maßnahme gleicher Wirkung i.S.v. Art. 35 AEUV
IV. Schranken des Verbots – Rechtfertigung einer Beschränkung
1. Immanente Schranken
a) „Zwingende Erfordernisse“
b) Allgemeinwohlinteressen
c) Verhältnismäßigkeit
2. Rechtfertigung nach Art. 36 AEUV
a) Regelungszuständigkeit der Mitgliedstaaten
b) Geschützte Rechtsgüter
c) Grenzen der nationalen Regelungszuständigkeit
V. Prüfungsschema
C. Umformung der staatlichen Handelsmonopole (Art. 37 AEUV)
§ 10 Die Freiheit des Personen- und Dienstleistungsverkehrs
A. Allgemeiner Überblick
I. Die Regelungen
1. Freizügigkeit der Arbeitnehmer
2. Niederlassungsfreiheit
3. Dienstleistungsfreiheit
II. Abgrenzungsfragen
III. Vom Diskriminierungsverbot zum Behinderungsverbot
IV. Abschaffung der Grenzkontrollen: Schengener Besitzstand
B. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 45–48 EGV)
I. Begünstigter Personenkreis
1. Arbeitnehmer
2. Familienangehörige
3. Angehörige der neuen Mitgliedstaaten
4. Angehörige von Drittstaaten
a) Grundsätzliche Rechtsstellung
b) Die Rechtsstellung der türkischen Staatsangehörigen
[S. 21]
c) Weitere Gestaltung der Einwanderungspolitik
II. Inhalt des Freizügigkeitsrechts
1. Grundsatz der Gleichbehandlung
a) Begünstigte des Gleichbehandlungsgebots
b) Verpflichtete des Gleichbehandlungsgebots
c) Gegenstand des Gleichbehandlungsgebots
2. Behinderungsverbot
3. Recht auf Stellenbewerbung
4. Recht auf Ausübung einer Beschäftigung
5. Gewerkschaftliche Rechte
6. Verbleiberecht
III. Rechtfertigung von Beschränkungen der Freizügigkeit
IV. Die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer
1. Persönlicher Anwendungsbereich
2. Sachlicher Geltungsbereich
3. Grundprinzipien des Rechts der sozialen Sicherheit
a) Koordinierung der nationalen Sozialleistungssysteme
b) Grundsatz der Gleichbehandlung
c) Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
d) Export der Sozialleistungen
V. Ausnahmen des Freizügigkeitsrechts zugunsten der öffentlichen Verwaltung
C. Die Niederlassungsfreiheit
I. Begünstigter Personenkreis
II. Sachlicher Anwendungsbereich
1. Erwerbstätigkeit
2. Niederlassung
3. Ausnahme: „Ausübung hoheitlicher Gewalt“
III. Inhalt des Niederlassungsrechts
1. Diskriminierungsverbot
a) Mögliche Eingriffsmaßnahmen
b) Verbot von Diskriminierungen
2. Verbot von Behinderungen
a) Anerkennung und Inhalt des Behinderungsverbots
b) Behinderung der Standortwahl von Gesellschaften
IV. Rechtfertigung von Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit
V. Maßnahmen zur Erleichterung der Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit
1. Die gegenseitige Anerkennung der Diplome und Befähigungsnachweise
a) Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
[S. 22]
b) Anerkennung der Berufserfahrung
c) Regelung zur automatischen Anerkennung spezifischer Berufsqualifikationen
d) Sprachkenntnisse
2. Gegenseitige Anerkennung außerhalb der Richtlinie 2005/36/EG
3. Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
D. Der freie Dienstleistungsverkehr (Art. 56–62 AEUV)
I. Persönlicher Anwendungsbereich
II. Sachlicher Anwendungsbereich: Begriff der Dienstleistung
III. Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit
1. Diskriminierungsverbot
2. Behinderungsverbot
IV. Rechtfertigung von Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit
V. Maßnahmen zur Erleichterung der Wahrnehmung der Dienstleistungsfreiheit
VI. Öffentliches Auftragswesen
E. Gemeinsame Grundstruktur der Grundfreiheiten/Prüfungsschema
I. Gemeinsame Grundstruktur der Grundfreiheiten
1. Eingriffstatbestand
2. Rechtfertigung
3. Unmittelbare Anwendbarkeit der Grundfreiheiten
4. Grenzüberschreitender Bezug
II. Prüfungsschema für die Freizügigkeit, die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit
F. Ein- und Ausreiserecht, Aufenthalts- und Verbleiberecht
I. Ein- und Ausreiserecht
II. Aufenthaltsrecht
1. Recht auf Aufenthalt von bis zu drei Monaten
2. Recht auf Aufenthalt während mehr als drei Monaten
3. Recht auf Daueraufenthalt
4. Verlust des Aufenthaltsrechts
5. Sanktionen
III. Verbleiberecht
IV. Einschränkungen aus Gründen des „ordre public“
1. Bedrohung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
2. Verfahrensmäßige Rechte
[S. 23]
§ 11 Die Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs
A. Bedeutung und rechtliche Regelungen
B. Persönlicher Anwendungsbereich
C. Sachlicher Anwendungsbereich
I. Kapitalverkehr
II. Zahlungsverkehr
III. Abgrenzungsfragen
D. Beseitigung der Beschränkungen
E. Ausnahmen vom Beschränkungsverbot
I. Ausnahmen im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander
II. Ausnahmen im Verhältnis zu Drittstaaten
F. Prüfungsschema für den freien Kapitalverkehr
4. Teil
Der freie Wettbewerb
§ 12 Die Grundlagen des europäischen Wettbewerbsrechts
A. Zweck und Aufbau der Wettbewerbsvorschriften
B. Verhältnis zum nationalen Wettbewerbsrecht und zu den internationalen Wettbewerbsregeln
I. Europäisches und nationales Wettbewerbsrecht
II. Europäisches und internationales Wettbewerbsrecht
§ 13 Vorschriften für Unternehmen
A. Das Kartellverbot (Art. 101 AEUV)
I. Tatbestand des Kartellverbots
1. „Unternehmen“ als Adressaten des Kartellverbots
2. Vereinbarungen, Beschlüsse, abgestimmte Verhaltensweisen
a) Vereinbarungen
b) Beschlüsse
c) Abgestimmte Verhaltensweisen
3. Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs
4. Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels
5. Spürbarkeit
II. Rechtsfolge des Kartellverbots
III. Freistellungen vom Kartellverbot
1. Voraussetzungen der Freistellung
[S. 24]
2. Verfahren der Freistellung
3. Rechtsfolge der Freistellung
B. Das Verbot des Missbrauchs einer den Markt beherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV)
I. Marktbeherrschende Stellung
1. Relevanter Markt
2. Marktanteil
II. Missbräuchliche Ausnutzung
1. Ausbeutungsmissbrauch
2. Behinderungsmissbrauch
a) Kampfpreisunterbietungen
b) Gewerbliche Schutzrechte
c) Ausschließlichkeitsbindungen und vergleichbare Maßnahmen
d) Lieferverweigerung
e) Begrenzung von Monopolen
f) Kosten-Preis-Schere
III. Rechtsfolgen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung
C. Das Kartellverfahren
I. Wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsregeln
1. Unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 101 Abs. 3 AEUV
2. Dezentralisierung der Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV
3. Ermittlungsbefugnisse der Kommission
a) Nachprüfungsbefugnisse
b) Befugnis zur Befragung
c) Auskunftsverlangen
d) Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze
4. Abstellung von Zuwiderhandlungen
a) Feststellung und Abstellung der Zuwiderhandlung
b) Einstweilige Maßnahmen
c) Beschluss über Verpflichtungszusagen
d) Feststellung der Nichtanwendbarkeit der Wettbewerbsregeln
5. Befugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden
6. Sanktionen
II. Einheitliche Anwendung der Wettbewerbsregeln
III. Rechtsschutz
§ 14 Fusionskontrolle
A. Entstehungsgeschichte
[S. 25]
B. Anwendungsbereich der Verordnung über Fusionskontrolle
I. Zusammenschluss von Unternehmen
II. Unionsweite Bedeutung des Zusammenschlusses
III. Untersagungskriterien
C. Verfahren der Fusionskontrolle
I. Zuständigkeiten für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
1. Verweisungen vor Anmeldung
2. Verweisung nach Anmeldung
II. Verfahrensvorschriften und Fristen
1. Vorabprüfverfahren
2. Hauptprüfverfahren
§ 15 Kontrolle staatlicher Beihilfen
A. Beihilfetatbestand
I. Vorliegen einer Beihilfe
1. Zuweisung eines wirtschaftlichen Vorteils an Unternehmen oder Wirtschaftszweige
2. Transfer staatlicher Mittel
3. Selektiver Charakter der Maßnahme
II. Verfälschung des Wettbewerbs
III. Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels
B. Ausnahmen vom Beihilfenverbot
I. Legalausnahmen nach Art. 107 Abs. 2 AEUV
II. Ausnahmen nach Art. 107 Abs. 3 AEUV
1. Allgemeine Leitlinien zur Ausübung der Ermächtigung
2. Die wichtigsten Ausnahmekategorien
a) Regionalbeihilfen
b) Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben
c) Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige
d) Kulturförderung
e) Vom Rat bestimmte Ausnahmen
3. Freistellung vom Beihilfeverbot
C. Beihilfeverfahrensrecht
I. Verpflichtung zur Notifizierung neuer Beihilfen und Durchführungsverbot
II. Kontrolle notifizierter Beihilfen
III. Kontrolle nicht notifizierter Beihilfen
IV. Kontrolle bestehender Beihilfen
[S. 26]
D. Rechtsschutzfragen
I. Rechtsschutz vor Anmeldung der Beihilfen
1. Handlungsmöglichkeiten der Kommission
2. Handlungsmöglichkeiten der nationalen Gerichte
II. Rechtsschutz im Vorprüfverfahren
1. Rechtsschutzmöglichkeiten für die Wettbewerber
2. Rechtsschutzmöglichkeiten für den Begünstigten
III. Rechtsschutz im Hauptprüfverfahren
1. Rechtsschutzmöglichkeiten für den Begünstigten
2. Rechtsschutzmöglichkeiten für Wettbewerber
3. Rechtsschutzmöglichkeiten für staatliche Stellen
IV. Rechtsschutz gegenüber Untätigkeit
1. Untätigkeit der Kommission
2. Untätigkeit des Mitgliedstaates
§ 16 Das Verbot der Begünstigung öffentlicher Unternehmen
A. Respektierung der nationalen Eigentumsordnungen (Art. 345 AEUV)
B. Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln auf „unternehmerisches Handeln“ des Staates (Art. 106 Abs. 1 AEUV)
C. Ausnahmeregelung für „Dienstleistungen von allgemeinem öffentlichen Interesse“ (Art. 106 Abs. 2, Art. 14 AEUV)
D. Durchführungsbefugnisse der Kommission (Art. 106 Abs. 3 AEUV)
5. Teil
Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
§ 17 Aufbau des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
A. Rechtsgrundlage und Ziele
B. Schutzklausel
C. Beschlussverfahren und Subsidiaritätskontrolle
D. Opt-out und opt-in Rechte
§ 18 Aufbau der Kontrollen an den Binnengrenzen und Grenzschutz an den Außengrenzen
[S. 27]
A. Abbau der Kontrollen an den Binnengrenzen
B. Grenzschutz an den Außengrenzen
§ 19 Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen
§ 20 Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
A. Grundsätze der Zusammenarbeit
I. Gegenseitige Anerkennung
1. Gegenseitige Anerkennung von Urteilen und gerichtlichen Entscheidungen
a) Europäischer Haftbefehl
b) Gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
c) Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten ergangenen Verurteilungen
d) Überwachung von Bewährungsmaßnahmen
e) Europäische Ermittlungsanordnung
f) Nichtanerkennung von Entscheidungen bei Abwesenheitsurteilen
g) Alternative zur Untersuchungshaft
h) Europäische Schutzanordnung
2. Verhinderung von Kompetenzkonflikten
3. Zusammenarbeit von Verwaltungs- und Justizbehörden
a) Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen
b) Rechtshilfe in Strafsachen
c) Geldwäsche
d) Austausch von Informationen aus dem Strafregister
B. Strafverfahrensrecht
I. Inhalt
II. Beschlussverfahren
C. Materielles Strafrecht
I. Angleichung in Bereichen besonders schwerer grenzüberschreitender Kriminalität
1. Terrorismusbekämpfung
2. Bekämpfung des Menschenhandels
3. Bekämpfung des Drogenhandels
4. Angriffe auf Informationssysteme
5. Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
II. Angleichung im Rahmen der sonstigen EU-Politiken und Grundfreiheiten
III. Beschlussverfahren
[S. 28]
D. Eurojust
I. Zusammensetzung
II. Verarbeitung personenbezogener Daten
III. Beziehung zu anderen Instanzen
E. Europäische Staatsanwaltschaft
I. Zusammensetzung
II. Aufgaben
§ 21 Polizeiliche Zusammenarbeit
A. Inhalt
I. Operative Zusammenarbeit
II. Informationsbeschaffung und -verarbeitung
III. Aus- und Weiterbildung
B. Europol
I. Einrichtung
II. Aufbau
III. Auftrag, Zuständigkeiten und Aufgaben
IV. Kontrolle durch das EP und die nationalen Parlamente
§ 22 Einwanderungs- und Asylrecht
A. Einwanderungsrecht
I. Legale Einwanderung
II. Integration
III. Illegale Einwanderung
IV. Rücknahmeübereinkommen
B. Asylrecht
C. Gesamtansatz für Migration und Mobilität
Stichwortverzeichnis
[S. 29]
(Auswahl aus der deutschsprachigen Literatur)
Arndt, H.-W., Europarecht, 10. Aufl. (Heidelberg 2010)
Bieber, R./Epiney, A. /Haag, M., Die Europäische Union – Europarecht und Politik, 12. Aufl. (Baden-Baden 2019)
Doerfert, C., Europarecht. Die Grundlagen der Europäischen Union mit ihren politischen und wirtschaftlichen Bezügen, 5. Aufl. (München 2012)
Eichholz, Ch., Europarecht4. Aufl. (Heidelberg 2018)
Fastenrath, U./Groh, T., Europarecht, 4. Aufl. (München 2016)
Hakenberg, W., Grundzüge des Europäischen Wirtschaftrechts, 8. Aufl. (München 2018)
Haratsch, A./Koenig, C./Pechstein, M., Europarecht, 11. Aufl. (Tübingen 2018)
Herdegen, M., Europarecht, 21. Aufl. (München 2019)
Hobe, S., Europarecht, 9. Aufl. (Köln 2017)
Oppermann, T./C;D. Classen/M. Nettesheim, Europarecht, 8. Aufl. (München 2018)
Pechstein, M., EU-Prozessrecht, 4. Aufl. (Tübingen 2011)
Schroeder, Grundkurs Europarecht, 6. Aufl. 2019
Schweitzer, M./H.-G. Dederer, Staatsrecht III. Staatsrecht, Völkerrecht, Europarecht, 11. Aufl. (Heidelberg 2016)
Streinz, R., Europarecht, 11. Aufl. (Heidelberg 2019)
Weidenfeld, W., Lissabon in der Analyse (Baden-Baden 2008)
Calliess, C./Ruffert, M., Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 5. Aufl. (Neuwied 2016)
Dauses, M./M. Ludwigs (Hrsg.), Handbuch des EG-Wirtschaftsrechts, Loseblattsammlung (München)
Fischer, K., Der Vertrag von Lissabon, 2. Aufl. (Baden-Baden 2010)
Frenz, W., Handbuch Europarecht. Band 1: Europäische Grundfreiheiten, 2. Aufl. (Berlin 2012); Band 4: Europäische Grundrechte, Band 5: Rechtsschutz, 1. Aufl. 2010, Band 6: Institutionen und Politiken, 1. Aufl. 2010
Geiger, R./Khan, D.-E./Kotzur, M., EUV/AEUV, 6. Aufl. (München 2016)
Grabitz, E./Hilf., M. /Nettesheim, M. (Hrsg.), Kommentar zur Europäischen Union (Loseblattsammlung, München)
Lenz, C.-O./Borchardt, K.-D., EU-Verträge. Kommentar, 6. Aufl. (Köln 2012)
Mayer, H., EU- und EG-Vertrag, Loseblattsammlung (Wien)
Schulze, R./Zuleeg, M./Kadelbach, S., Europarecht. Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, 3. Aufl. (Baden-Baden 2015)
Schwarze, J./U. Becker/A. Hatje/J. Schoo (Hrsg.), EU-Kommentar, 4. Aufl. (Baden-Baden 2019)
Streinz, R., EUV/EGV, Kommentar 3. Aufl. (München 2018)
Terhechte, J.P., Verwaltungsrecht der Europäischen Union, 2. Aufl. (Baden-Baden 2019)
Vedder, Ch./Heintschel von Heinegg, W., Europäisches Unionsrecht, 2. Aufl. (Baden-Baden 2018)
Weidenfeld, W./Wessels, W., Europa von A bis Z, 147. Aufl. (Baden-Baden 2016)
[S. 30]
Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L (Legislation); Nr. C (Communication)
Arndt, H.-W./Fischer, K./Fetzer, Th., Europarecht. 20 Fälle mit Lösungen, 8. Aufl. (Heidelberg 2015)
Bergmann, J., Handlexikon der Europäischen Union, 5. Aufl. (Baden-Baden 2015)
Bieber, R./Knapp, W., Recht der Europäischen Union, 2. Aufl. (Baden-Baden 2010)
v. Borries, R./Winkel, K., Europäisches Wirtschaftsrecht (Loseblattsammlung, München)
Ehlermann, C.-D./Bieber, R./Haag, M., Handbuch des Europarechts (Loseblattsammlung)
Fischer, H.G., EUV/AEUV (Köln, 2010)
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.), Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz. Teil I: Gerichtshof; Teil II: Gericht; ÖD: Öffentlicher Dienst
Hufeld, U./Epiney, A, Europäisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. (Baden-Baden 2014)
Hummer, W./Vedder, Ch., Europarecht in Fällen, 7. Aufl. (Baden-Baden 2019)
Munzel, I., FallSkript Europarecht, 5. Aufl. (Alpmann Schmidt Skripte, 2015)
Pechstein, M., Entscheidungen des EuGH: Kommentierte Studienauswahl, 8. Aufl. (Tübingen 2014)
Purnhagen, K., Klausurenkurs Europarecht 3. Aufl. (München 2018)
Sartorius II, Internationale Verträge – Europarecht (Loseblattsammlung München)
Schrötter, H.J., Kleines Europa-Lexikon 2. Aufl. (München 2016)
Terhechte, J.P., Europarecht, European Law, Droit Européen (München 2012)
[S. 31]
a.a.O.
am angegebenen Ort
ABl.
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Abs.
Absatz
AdR
Ausschuss der Regionen
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
a.F.
alte Fassung
AKP
Afrikanische, Karibische und Pazifische Staaten
Anm.
Anmerkung
AöR
Archiv des öffentlichen Rechts
Art.
Artikel
AstV
Ausschuss der Ständigen Vertreter
BayVBL
Bayerische Verwaltungsblätter
BB
Der Betriebs-Berater
Bd.
Band
BGBl
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BT-Drucks.
Bundestagsdrucksache
BullEG
Bulletin der Europäischen Gemeinschaft
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BverfGE
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
DÖV
Die Öffentliche Verwaltung
DVBl
Deutsches Verwaltungsblatt
DWA
Direktwahlakt
EA
Europa-Archiv
EAG
Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM)
ECU
European Currency Unit
EEA
Einheitliche Europäische Akte
EFSF
Europäische Finanzstabilisierungsfazilität
EFSM
Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus
EFTA
Europäische Freihandelszone
EG
Europäische Gemeinschaften
EGKS
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
EGKSV
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
EGMR
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EGV
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
EIB
Europäische Investitionsbank
EP
Europäisches Parlament
ER
Europäischer Rat
ESM
Europäischer Stabilitätsmechanismus
ESZB
Europäisches System der Zentralbanken
EU
Europäische Union
EuG
Europäisches Gericht
EuGH
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
EuGRZ
Europäische Grundrechtszeitschrift
EuGVÜ
Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen
EuR
Europarecht
[S. 32]
EURATOM
Europäische Atomgemeinschaft (EAG)
Europol
Europäisches Polizeiamt
EUV
Vertrag über die Europäische Union
EuZW
Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
EUZBBG
Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
EUZBLG
Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschen Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
EVV
Vertrag über eine Europäische Verfassung
EWG
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
EWGV
Vertrag über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
EWR
Europäischer Wirtschaftsraum
EZB
Europäische Zentralbank
FS
Festschrift
FusV
Fusionsvertrag
GA
Generalanwalt
GATT
Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen v. 1947
GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
ggf.
gegebenenfalls
GO
Geschäftsordnung
GRCh
Grundrechtecharta
GS
Gedächtnisschrift
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GZT
Gemeinsamer Zolltarif
Hrsg.
Herausgeber
IntVG
Gesetz über die Wahrnehmung der Integrationsverantwortung des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union
IWF
Internationaler Währungsfonds
JA
Juristische Arbeitsblätter
JRP
Journal für Rechtspolitik
JuS
Juristische Schulung
JZ
Juristenzeitung
KMU
Kleine und mittlere Unternehmen
KOM
Dokumente der europäischen Kommission
KSE
Kölner Schriften zum Europarecht
KSZE
Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
Montanunion
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)
MWSt
Mehrwertsteuer
NATO
North Atlantic Treaty Organization
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
NJOZ
Neue Juristische Online Zeitschrift
NRP
Nationale Reformprogramme
n.F.
neue Fassung
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
NZKart
Neue Zeitschrift für Kartellrecht
OECD
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
OEEC
Organisation für Europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit
OSZE
Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
PJZS
Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
Ratsdok.
Dokumente des Rates der EU
[S. 33]
RdA
Recht der Arbeit
RIW
Recht der internationalen Wirtschaft
RL
Richtlinie
Rs.
Rechtssache
SA
Schlussanträge
SDÜ
Schengener Durchführungsübereinkommen
SIS
Schengener Informationssystem
SKP
Stabilitäts- und Konvergenzprogramme
Slg.
Sammlung der Rechtsprechung des EuGH
u.a.
und andere
UN
Vereinte Nationen
UWG
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
VVDStRL
Veröffentlichungen der Vereinigung deutscher Staatsrechtlehrer
VerfO
Verfahrensordnung
VO
Verordnung
WEU
Westeuropäische Union
WHO/WTO
Welthandelsorganisation/World Trade Organisation
WSA
Wirtschafts- und Sozialausschuss
WVK
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
WWU
Wirtschafts- und Währungsunion
ZaöRV
Zeitschrift für ausländisches und öffentliches Recht und Völkerrecht
ZHR
Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht
Ziff.
Ziffer
ZPO
Zivilprozessordnung
[S. 34]
26. Juni 1945
Unterzeichnung der Charta der Vereinten Nationen in San Francisco
9. September 1946
Rede von Winston Churchill in Zürich über die Vorzüge der Vereinigten Staaten von Europa
17. März 1948
Unterzeichnung des Vertrags über die Gründung der Westeuropäischen Union (WEU) in Brüssel
4. April 1949
Unterzeichnung des Nordatlantikvertrags zur Gründung der NATO in Washington
16. April 1949
Gründung der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC) in Paris
5. Mai 1949
Unterzeichnung des Vertrags über die Gründung des Europarats in Straßburg
9. Mai 1950
Deklaration von Robert Schuman über die Schaffung der Montanunion als erster Etappe einer Europäischen Föderation
4. November 1950
Unterzeichnung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Rom
18. April 1951
Unterzeichnung des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-Vertrag) in Paris durch die Benelux-Staaten, Deutschland, Frankreich und Italien – Laufzeit 50 Jahre
23. Juli 1952
Inkrafttreten des EGKS-Vertrags
1. Juni 1955
Außenministerkonferenz von Messina zur Vorbereitung des EWG-Vertrags
25. März 1957
Unterzeichnung der Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag) und zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Vertrag) in Rom durch die Benelux-Staaten, Deutschland, Frankreich und Italien (Römische Verträge)
1. Januar 1958
Inkrafttreten der Römischen Verträge
4. Januar 1960
Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) in Stockholm durch Dänemark, Österreich, Norwegen, Portugal, Schweden, Großbritannien und die Schweiz
14. Dezember 1960
Unterzeichnung des Übereinkommens über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in Paris
8. April 1965
Unterzeichnung des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Fusionsvertrag)
1. Juli 1967
Inkrafttreten des Fusionsvertrags
1. Januar 1973
Beitritt Dänemarks, Großbritanniens und Irlands zu den Europäischen Gemeinschaften
[S. 35]
1. August 1975
Unterzeichnung der Schlussakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) in Helsinki
18. Dezember 1978
Gründung des Europäischen Währungssystems (EWS)
7.-10. Juni 1979
Erste Direktwahl des Europäischen Parlaments
1. Januar 1981
Beitritt Griechenlands zu den Europäischen Gemeinschaften
1. Januar 1985
Austritt Grönlands aus der EWG
14. Juni 1985
Schengener Abkommen zwischen Frankreich, Deutschland, Belgien, Luxemburg und den Niederlanden betreffend den schrittweisen Abbau der Grenzkontrollen
1. Januar 1986
Beitritt Portugals und Spaniens zu den Europäischen Gemeinschaften
17./18. Februar 1986
Unterzeichnung der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) in Luxemburg und in Den Haag
1. Juli 1987
Inkrafttreten der EEA
3. Oktober 1990
Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland und Eingliederung in die Europäischen Gemeinschaften
7. Februar 1992
Unterzeichnung des Vertrags über die Europäische Union in Maastricht (Unions-Vertrag)
2. Mai 1992
Unterzeichnung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) in Porto
1. Januar 1993
Inkrafttreten des EG-Binnenmarktes
1. November 1993
Inkrafttreten des Unions-Vertrages (Vertrag von Maastricht)
1. Januar 1994
Inkrafttreten des EWR-Abkommens
1. Januar 1995
Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union
1. März 1995
Inkrafttreten des Schengener Durchführungsübereinkommens (weitere Mitglieder bis März 2001: Italien, Spanien, Portugal, Griechenland, Dänemark, Österreich, Finnland und Schweden)
16. Juli 1997
„Agenda 2000“ der Europäischen Kommission zur Erweiterung der Europäischen Union
2. Oktober 1997
Unterzeichnung des Vertrages von Amsterdam
12. Dezember 1997
Beginn des Erweiterungsprozesses der Europäischen Union durch den Europäischen Rat in Luxemburg
1. Oktober 1998
Inkrafttreten der Europol-Konvention (Polizeiliche Zusammenarbeit in der EU)
1. Januar 1999
Einführung der gemeinsamen europäischen Währung „Euro“
1. Mai 1999
Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam
24. März 2000
Verabschiedung der Lissabon-Strategie zur wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Erneuerung der EU
8. Dezember 2000
Feierliche Proklamation der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
26. Februar 2001
Unterzeichnung des Vertrages von Nizza
1. Januar 2002
Einführung der Euro-Banknoten und Euro-Münzen als Zahlungsmittel
[S. 36]
28. Februar 2002
Konstituierung des Konvents zur Ausarbeitung einer Europäischen Verfassung
28. Februar 2002
Errichtung von Eurojust (Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit
1. Februar 2003
Inkrafttreten des Vertrages von Nizza
1. Mai 2004
Beitritt von Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien, Lettland, Litauen, Estland, Malta, Zypern zur EU
29. Oktober 2004
Unterzeichnung des Vertrages über eine neue Verfassung für Europa
Mai/Juni 2005
Ablehnung des Vertrages über eine Verfassung für Europa in Referenden in Frankreich (54,7% NEIN) und den Niederlanden (61,7% NEIN)
1. Januar 2007
Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur EU
1. Januar 2007
Einführung des Euro in Slowenien
1. März 2007
Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
25. März 2007
Feierliche Begehung des 50. Geburtstages der Römischen Verträge in Berlin
12. Dezember 2007
Feierliche Proklamation der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch das Europäische Parlament, den Rat und die Europäische Kommission in Straßburg
13. Dezember 2007
Unterzeichnung des Vertrages von Lissabon
21. Dezember 2007
Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik und Ungarn treten dem Schengen-Raum bei
1. Januar 2008
Einführung des Euro in Zypern und auf Malta
15. Februar 2008
1. Referendum in Irland über den Vertrag von Lissabon (53,13% NO)
1. Januar 2009
Einführung des Euro in der Slowakei
2. Oktober 2009
2. Referendum in Irland über den Vertrag von Lissabon (58,93% YES)
1. Dezember 2009
Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon
1. Dezember 2009
Herman van Rompuy wird erster Präsident des Europäischen Rates; Baroness Catherine Ashton wird erste Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen und Sicherheitspolitik
17. Juni 2010
Verabschiedung der Strategie 2020
21. Juni 2010
Schaffung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes
1. Januar 2011
Einführung des Euro in Estland
1. Januar 2011
Europäische Finanzaufsichtsbehörde nimmt ihre Arbeit auf
25. März 2011
Euro-Plus-Paket zur wirtschaftspolitischen Koordinierung der WWU
24. Juni 2011
Abschluss der Beitrittsverhandlungen mit Kroatien
19. Dezember 2011
Liechtenstein tritt dem Schengen-Raum der EU bei
[S. 37]
30. Januar 2012
25 Mitgliedstaaten einigen sich auf einen Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der WWU
2. Februar 2012
Europäischer Stabilitätsmechanismus (EMS) wird vertraglich besiegelt
1. Juli 2013
Beitritt Kroatiens zur EU
1. Januar 2014
Einführung des Euro in Lettland
18. September 2014
Referendum über die Unabhängigkeit Schottlands: 55,3% stimmen mit nein, 44,7% stimmen mit ja
1. Januar 2015
Einführung des Euro in Litauen (19. Mitglied der Eurozone)
12. März 2015
Island nimmt seinen Beitrittsantrag förmlich zurück.
23. Juni 2016
Austrittsreferendum im Vereinigten Königreich (51,89% stimmen für den Austritt)
30.12.2016
Inkrafttreten des im Dezember 2015 vereinbarten „Klimaschutzübereinkommens von Paris“ durch die Europäische Union nach Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten.
29. März 2017
Notifizierung des Austrittsverlangens durch britische Premierministerien Theresa May
31. Januar 2020
Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU
[S. 38]
[S. 39]
[1] Die Konzeption eines Zusammenschlusses europäischer Staaten ist in der Geschichte des Kontinents fest verankert und hat lange vor Gründung der Europäischen Gemeinschaften in verschiedenen Formen politischen Ausdruck gefunden1. Allerdings galt der souveräne Nationalstaat über Jahrhunderte als optimale Organisationsform, so dass die Einsicht in die Notwendigkeit einer Union europäischer Staaten auf vertraglicher Grundlage sich zunächst nicht durchzusetzen vermochte.
[2] Erst nach dem Ersten Weltkrieg aufgrund der durch ihn bewirkten Erschütterungen der überkommenen nationalen Strukturen wurden Modelle einer freiwilligen und friedlichen Zusammenführung gleichberechtigter Partner entwickelt2.
Ende des Jahres 1923 forderten der österreichische Graf Coudenhove-Kalergi und die von ihm ins Leben gerufene Paneuropäische Bewegung die Schaffung der „Vereinigten Staaten von Europa“3. Als Vorbilder dienten dabei die erfolgreichen Einigungsbemühungen der Schweiz von 1648, die Gründung des Deutschen Reiches von 1871 und vor allem die Entstehung der Vereinigten Staaten von Amerika im Jahre 1789.
[3] In seiner Rede vom 5. September 1929 vor dem Völkerbund in Genf unterbreitete der französische Außenminister Aristide Briand – unterstützt von seinem deutschen Amtskollegen Gustav Stresemann – den europäischen Regierungen den Vorschlag, eine Europäische Union im Rahmen des Völkerbundes zu gründen4. Obwohl zunächst nur eine engere Zusammenarbeit der europäischen Staaten im Rahmen der weltweiten Organisation des Völkerbundes angestrebt wurde, welche die Souveränität der europäischen Staaten unangetastet lassen sollte, hatte dieser Vorstoß zur Einigung Europas keinen Erfolg. Als zu übermächtig erwiesen sich in diesen Zeiten noch die Gedanken des Nationalismus und Imperialismus.
[S. 40]
[4] Erst der völlige Zusammenbruch Europas mit dem Ende des Zweiten Weltkrieges sowie der politische und wirtschaftliche Verfall der europäischen Staaten schufen die Voraussetzungen für einen Neubeginn und gaben der Idee einer neuen europäischen Ordnung Aufschwung. Die verschiedenen Anläufe zu einem Zusammenschluss Europas entsprangen vor allem drei Erkenntnissen:
• Zunächst war es das Wissen um die eigene Schwäche. Europa hatte infolge seiner kriegerischen Auseinandersetzungen seine jahrhundertealte Stellung als Zentrum des Weltgeschehens eingebüßt. Es wurde verdrängt von den zwei neuen Supermächten, den Vereinigten Staaten von Amerika und der früheren Sowjetunion, die beide über mehr militärische, politische und wirtschaftliche Macht verfügten als ein in zahlreiche Einzelstaaten zersplittertes Europa.
• Zum anderen war aufgrund der leidvollen Erfahrungen die Maxime jedes politischen Handelns: „Nie wieder Krieg!“ Nach zwei Weltkriegen, die als europäische Bruderkriege begannen und Europa zum eigentlichen Schlachtfeld und zum Hauptleidtragenden gemacht hatten, war die Vorstellung neuer kriegerischer Konflikte in Europa unerträglich.
• Hinzu kamen schließlich der Wunsch und das Verlangen nach einer besseren, freieren und gerechteren Welt mit einer vollkommeneren Ordnung des menschlichen und staatlichen Zusammenlebens.
Diese Vielfalt europäischer Gebilde gewinnt erst dann eine Struktur, wenn man sich vergegenwärtigt, welche konkreten Zielsetzungen sich hinter diesen Organisationen verbergen. Sie lassen sich in drei große Gruppen einteilen:
•Erste Gruppe: Die europäisch-atlantischen Organisationen
[7] Der OEEC folgte im Jahre 1949 als militärischer Pakt mit den Vereinigten Staaten und Kanada die NATO8. Zur Stärkung der sicherheitspolitischen Zusammenarbeit zwischen den europäischen Staaten wurde im Jahre 1954 die Westeuropäische Union (WEU) gegründet. Die WEU markierte 1954 den Anfang der Entwicklung einer Sicherheits- und Verteidigungspolitik in Europa. Ihre Rolle wurde jedoch nicht ausgebaut, da die meisten ihrer Kompetenzen an andere internationale Institutionen, insbesondere die NATO, den Europarat und die EU übertragen wurden. Konsequenterweise wurde die WEU zum 30. Juni 2011 aufgelöst.
•Zweite Gruppe: Europarat und OSZE
[8] Für die zweite Gruppe europäischer Organisationen ist kennzeichnend, dass sie ihrer Struktur nach so aufgebaut sind, dass möglichst vielen Staaten die Mitwirkung in ihnen ermöglicht wird. Dabei wurde bewusst in Kauf genommen, dass diese Organisationen über die traditionelle zwischenstaatliche Zusammenarbeit nicht hinauskommen.
[9] Zu diesen Organisationen gehört der am 5. Mai 1949 als politische Organisation gegründete Europarat9. Im Statut des Europarats gibt es weder einen Hinweis auf das Streben nach einer Föderation oder Union, noch sieht es die Übertragung oder Zusammenlegung von Teilen der nationalen Souveränität vor. Die Entscheidungen werden im Europarat in allen wesentlichen Fragen nach dem Grundsatz der Einstimmigkeit getroffen. Jeder Staat kann demnach durch ein Veto das Zustandekommen von Beschlüssen verhindern. Die parlamentarische Versammlung ist ausschließlich mit beratenden, nicht aber mit legislativen Funktionen ausgestattet. Sie kann nicht mehr tun, als Empfehlungen an den Ministerrat zu richten, der ihr nicht verantwortlich ist und eine Empfehlung bereits mit einer einzigen ablehnenden Stimme zu Fall bringen kann. Auch die Vorlagen, die den Ministerrat passieren, müssen, um Rechtsverbindlichkeit zu erlangen, erst noch durch die nationalen Parlamente ratifiziert werden. Damit bleibt der Europarat in seiner Konstruktion ein Organ internationaler Zusammenarbeit. Dennoch kann der Beitrag, den der Europarat für die europäische Einigung und das europäische Zusammengehörigkeitsgefühl geleistet[S. 42] hat, nicht hoch genug geschätzt werden. Sein Ziel bestand darin, eine enge Verbindung zwischen den Staaten Europas herzustellen und ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern. Dies ist gelungen, denn aus den ursprünglich zehn Gründerstaaten sind inzwischen 47 Mitgliedstaaten geworden10.
[10] Zu dieser Gruppe gehört weiterhin die „Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa“ („OSZE“), die im Jahre 1994 gegründet wurde und aus der „Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa“ („KSZE“) hervorgegangen ist. Die OSZE, der gegenwärtig 57 Länder angehören, ist den Grundsätzen und Zielen verpflichtet, wie sie in der Helsinki-Akte von 1975 und der Pariser Charta von 1990 niedergelegt sind. Dazu gehört neben der Förderung vertrauensbildender Maßnahmen zwischen den europäischen Staaten auch die Schaffung eines „Sicherheitsnetzes“, das die Beilegung von Konflikten mit friedlichen Mitteln ermöglichen soll.
•Dritte Gruppe: Die Europäische Union
[11] Die dritte Gruppe der europäischen Organisationen bildet die Europäische Union (EU). In ihrer heutigen Form ist die EU hervorgegangen aus der (inzwischen aufgelösten[S. 43]) Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen (Wirtschafts-)Gemeinschaft, die mit dem Vertrag von Lissabon mit der Europäischen Union verschmolzen wurde12. Die Europäische Union verfügt gegenwärtig über 27 Mitgliedstaaten13. Das gegenüber den herkömmlichen internationalen Staatenverbindungen grundlegend Neue der EU besteht darin, dass die Mitgliedstaaten zugunsten der EU auf Teile ihrer Souveränität verzichtet und diese mit eigenen, von den Mitgliedstaaten unabhängigen Machtbefugnissen ausgestattet haben. In Ausübung dieser Befugnisse ist die EU in der Lage, europäische Hoheitsakte zu erlassen, die in ihren Wirkungen den staatlichen gleichkommen14.
[12] Den Grundstein zur Bildung der EG legte der damalige französische Außenminister Robert Schuman mit seiner Erklärung vom 9. Mai 1950, in der er den von ihm und Jean Monnet entwickelten Plan vorstellte, „die Gesamtheit der deutsch-französischen Produktion von Kohle und Stahl unter eine gemeinsame oberste Autorität innerhalb einer Organisation zu stellen, die der Mitwirkung anderer Staaten Europas offensteht“15.
Hintergrund dieses Vorschlags war die Erkenntnis, dass es einerseits wenig sinnvoll war, Deutschland einseitige Kontrollen aufzuzwingen, andererseits aber ein völlig unabhängiges Deutschland immer noch als eine potentielle Friedensbedrohung empfunden wurde. Der einzige Ausweg aus diesem Dilemma bestand darin, Deutschland politisch und wirtschaftlich in eine festgefügte Gemeinschaft Europas einzubinden.
[13] Mit Abschluss des Gründungsvertrages der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) durch die sechs Gründerstaaten (Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande) am 18. April 1951 in Paris und seinem In-Kraft-Treten am 23. Juli 1952 wurde der Schuman-Plan schließlich Realität16.
Von der Existenz dieser Gemeinschaft erhoffte man sich eine Initialzündung für eine dieser Gemeinschaft nachfolgende weitere politische Einigung Europas, die mit der Schaffung einer europäischen Verfassung konkrete Gestalt annehmen sollte.
[S. 44]
[14] Schon im Oktober 1950, also noch vor Unterzeichnung des Gründungsvertrages der EGKS, wurde auf französische Initiative die Idee einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG) geboren. Vor dem Hintergrund zunehmender Spannungen zwischen den Supermächten USA und der damaligen UdSSR entsprach es den Sicherheitsbedürfnissen der westeuropäischen Staaten, ihre Verteidigungsanstrengungen zu verstärken und die europäische Integration voranzutreiben, um auf diese Weise den Bedrohungen des Kalten Krieges entgegenzuwirken17. Die Lösung sah man abermals in einer auch Deutschland umfassenden supranationalen Gemeinschaft (sog. Plevenplan). Dieser Plan scheiterte jedoch im August 1954 an der Ablehnung durch die französische Nationalversammlung, deren Mehrheit nicht bereit war, einen so starken Eingriff in die französische Souveränität, wie ihn der Verzicht auf eine nationale Armee darstellte, mitzutragen18.
Mit dem Scheitern der EVG hatten zugleich auch die Bemühungen um eine politische Einigung Europas einen schweren Rückschlag erlitten. Einem Jahr der Resignation folgte aber bereits im Juni 1955 ein neuer Vorstoß der Außenminister der Mitgliedstaaten der EGKS zur „Schaffung eines Vereinigten Europas“.
[15] Auf der Konferenz von Messina beschlossen die sechs Gründerstaaten der EGKS, ihre Arbeit am europäischen Einigungswerk dort fortsetzten, wo man mit der EGKS begonnen hatte, nämlich auf dem weniger von nationalen Emotionen geprägten Gebiet der Wirtschaft. So war man zwar bescheidener geworden, kam aber dadurch der europäischen Wirklichkeit näher, die augenscheinlich mit den Plänen der EVG überfordert worden war. Die Untersuchung der Möglichkeiten einer fortschreitenden Integration übertrugen die sechs Außenminister einem Ausschuss, der unter dem Vorsitz des belgischen Außenministers Spaak tagte. Der Spaak-Ausschuss legte 1956 seinen Bericht vor, der als Grundlage für die Vertragsverhandlungen zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) diente. Die Verträge wurden im März 1957 unterzeichnet und traten am 1. Januar 1958 in Kraft19.
[16] Nach der Gründung der EWG und der EAG stellte sich die Frage, was mit den europäischen Staaten geschehen sollte, die zwar Mitglieder der OEEC waren, sich der EWG aber nicht angeschlossen hatten. Die Gründerstaaten der EWG hatten im[S. 45] EWG-Vertrag verschiedene Formen der Beteiligung dritter Staaten vorgesehen und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie sich keineswegs von dritten Staaten abschotten wollten. Zu diesen Beteiligungsformen gehörte u.a. auch die Bildung von Freihandelszonen. Die ersten Bemühungen richteten sich in den Jahren 1956–1958 deshalb darauf, zwischen der EWG als Zollunion und den übrigen OEEC-Staaten eine Freihandelszone zu gründen. Eine Freihandelszone sieht wie die Zollunion ebenfalls den Abbau der Zölle zwischen den Mitgliedern vor, im Unterschied zur Zollunion kann jedes Mitglied gegenüber dritten Staaten jedoch einen eigenen Außenzoll beibehalten. Diese Regelungsfreiheit war vor allem für Großbritannien, das seinerzeit prominenteste Nichtmitglied der EWG, mit Rücksicht auf die Commonwealth-Länder von entscheidender Bedeutung. Die Bildung einer solchen Freihandelszone zwischen EWG- und OEEC-Staaten scheiterte jedoch im Dezember 1958 an unüberwindlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen Frankreich und Großbritannien.
[17] Als Antwort darauf schufen 1959 Norwegen, Schweden, Dänemark, Österreich, die Schweiz und Portugal unter Führung Großbritanniens die Europäische Freihandelszone (EFTA), der später Island beitrat und Finnland assoziiert wurde20. Das Ziel der EFTA-Staaten war nach wie vor eine Beteiligung an den Handelsvorteilen, die die EWG ihren Mitgliedern gewährte. Entsprechende Abkommen zwischen der EWG und den EFTA-Staaten wurden zunächst jedoch nicht geschlossen, da die EWG-Mitgliedstaaten darauf bestanden, dass die EFTA-Staaten der Gemeinschaft mit allen Rechten und Pflichten als volle Mitglieder beitreten müssten. Diese „Alles-oder-Nichts-Haltung“ wurde im Laufe der Zeit von der EWG aufgegeben und mit einigen EFTA-Staaten wurden bilaterale Handels- und Assoziierungsabkommen geschlossen21. Im Zuge der Verwirklichung des Binnenmarktes wurde schließlich zwischen der EWG und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den EFTA-Staaten andererseits ein Abkommen über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ausgehandelt, das die Beziehungen zwischen der EG/EU und den EFTA-Staaten umfassend regelt22.
Weiterführende Literatur:Arnold, Verfassungsidentität und Letztentscheidungsrecht, in: FS für Scheuing, 2011, S. 17; Bieber/Schwarze, Verfassungsentwicklung in der Europäischen Gemeinschaft, 1984; Foerster, Die Idee Europa 1300–1946. Quellen zur Geschichte der europäischen Einigung, München 1963; Isensee, Europa als politische Idee und als rechtliche Form, 2. Aufl. 1994; Kraemer, EWG und EFTA – Entwicklung, Aufbau, Tätigkeit, 1968; Monnet, Mémoires, 1976, S. 312 ff.; Siegler, Dokumentation der Europäischen Integration, 2 Bde., 1961/64.
[S. 46]
[18] Ermutigt durch die Anfangserfolge, insbesondere der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wandte man sich zu Beginn der sechziger Jahre erneut dem zu keiner Zeit aufgegebenen Ziel der Schaffung einer auch politischen Einheit der Mitgliedstaaten zu.
So beauftragten die Staats- und Regierungschefs der sechs Gründerstaaten der E(W)G eine Kommission unter Leitung des französischen Botschafters Christian Fouchet, Vorschläge für ein politisches Statut einer „Union der europäischen Völker“ vorzulegen. In zwei Anläufen versuchte die Studienkommission vergeblich, den Mitgliedstaaten einen für alle annehmbaren Vertragsentwurf zu unterbreiten (Fouchet-Pläne I und II)23. Die Interessengegensätze der Partnerländer erwiesen sich im Hinblick auf die Form und Qualität eines politischen Zusammenschlusses als derart hartnäckig, dass auf der Außenministerkonferenz am 17. April 1962 in Paris beschlossen wurde, die Verhandlungen über eine politische Union zunächst nicht fortzusetzen.
[19] In den Aufbaujahren der EWG fehlte es dann auch weitgehend an Initiativen, dem politischen Ziel der europäischen Einigung, „die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker zu schaffen“, näherzukommen. Neue Impulse für die politische Einigung gingen erst wieder von verschiedenen Gipfelkonferenzen der Staats- bzw. Regierungschefs der EWG gegen Ende der 60er Jahre aus. Auf der Grundlage des im Dezember 1969 auf dem Haager Gipfel beschlossenen Auftrags, Fortschritte auf dem Gebiet der wirtschaftlichen und politischen Einigung zu erreichen, wurde auf den Pariser Konferenzen von 1972 und 1974 als Instrument und neue Zielsetzung der europäischen Einigung die Schaffung einer Europäischen Union proklamiert24. Allerdings blieb es in der Folgezeit auch weitgehend bei derartigen Proklamationen, da nach wie vor zwischen den Mitgliedstaaten über die Verfassungsstruktur der Europäischen Union und die notwendigen Reformen des institutionellen Systems erhebliche Meinungsverschiedenheiten bestanden, über die keine Einigung erzielt werden konnte.
[20] Gleichwohl brachten die 70er Jahre im Integrationsprozess wichtige Ergebnisse. So hat die Gemeinschaft neue politische Instrumente entwickelt, welche die Grundlage für eine Koordinierung nationaler Politiken erweiterten. Dies gilt zunächst für die Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ)25. Dabei handelt es sich um[S. 47] ein Instrument, das die Mitgliedstaaten der EWG im Jahre 1970 für eine freiwillige außenpolitische Abstimmung geschaffen haben und das in der Folgezeit stetig verbessert und ausgebaut worden ist26. Daneben ist die Errichtung des Europäischen Währungssystems (EWS) im März 197927 zu nennen, durch das die währungspolitische Zusammenarbeit in Europa in eine neue Dimension vorstieß.28
[21] Mit Beginn der 80er Jahre setzte eine sehr intensive Reformdiskussion ein, die unter den Stichworten „Europa der zweiten Generation“, „Relance Européenne“ oder „Europäische Union“ geführt wurde. Von den europapolitischen Initiativen und Reformvorschlägen, die von verschiedenen Seiten eingebracht worden sind, verdient vor allem der von Altiero Spinelli initiierte und vom Europäischen Parlament am 14. Februar 1984 mit großer Mehrheit verabschiedete „Entwurf eines Vertrages zur Gründung der Europäischen Union“ besondere Beachtung29.
Das Europäische Parlament wagte mit diesem Vertragsentwurf einen qualitativen Sprung zur Europäischen Union. Der Entwurf sah die Übertragung neuer Zuständigkeiten auf die Union vor, die in Zentralbereiche staatlicher Politik vordrängten. Zu ihnen gehörten u.a. die Wirtschafts- und Währungspolitik, die Gesellschaftspolitik mit Sozial- und Gesundheitspolitik sowie im Bereich der Außenpolitik die Fragen nach Sicherheit, Frieden und Abrüstung. Die Rechtsetzung in der Union sollte durch eine Art Zweikammersystem erfolgen, das sehr stark an die Verhältnisse in einem Bundesstaat erinnerte. Ziel dieses Systems war es, ein Gleichgewicht zwischen Europäischem Parlament und Rat der Union, der aus Mitgliedern der Regierungen bestehen sollte, herzustellen.
[22] Auch wenn dieser Vertragsentwurf keine Aussicht hatte, von den nationalen Parlamenten ratifiziert und damit geltendes Recht zu werden, stellte er für die Mitgliedstaaten eine große Herausforderung dar. Diese Herausforderung haben die Regierungen der Mitgliedstaaten angenommen. Während sie sich noch im Juni 1983 auf dem Europäischen Rat in Stuttgart lediglich darauf verständigen konnten, „der EG in einer umfassenden Aktion Impulse zur Neubelebung zu geben“, kamen die Staats- und Regierungschefs auf dem Europäischen Rat Ende Juni 1985 in Mailand überein, mit der Schaffung eines Wirtschaftsraumes ohne Grenzen, der Stärkung des Systems der EPZ unter Einschluss von Fragen der Sicherheit und Verteidigung so-[S. 48] wie der Verbesserung der Entscheidungsstrukturen der EG durch eine Stärkung der Rechte des Europäischen Parlaments den noch weiten Weg zur Europäischen Union einzuleiten. Zu diesem Zweck beschloss der Europäische Rat die Einberufung einer Regierungskonferenz, die bis zum nächsten Europäischen Rat am 2. Dezember 1985 in Luxemburg zum einen über einen Vertrag über eine Außen- und Sicherheitspolitik und zum anderen über Änderungen des E(W)G-Vertrags verhandeln sollte.
Die Verhandlungen der Regierungskonferenz offenbarten allerdings in aller Deutlichkeit, dass keines der Mitgliedsländer zum damaligen Zeitpunkt bereit und in der Lage war, unter Preisgabe wesentlicher Teile seiner Souveränität den großen Sprung zur Europäischen Union zu wagen, den das Europäische Parlament mit seinem Vertragsentwurf vorgezeichnet hatte. Es konnte deshalb auch niemanden überraschen, dass der Europäische Rat auf seiner Konferenz am 2. Dezember 1985 in Luxemburg den Beginn einer Europäischen Union noch nicht schaffte.
[23] Die Beschlüsse von Luxemburg lieferten gleichwohl eine tragfähige Grundlage für eine verstärkte europäische Zusammenarbeit in den Bereichen der Herstellung eines europäischen Binnenmarktes30, der Umwelt-, Forschungs- und Technologiepolitik sowie der Außenpolitik. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die konkret ins Auge gefassten Fortschritte nicht – wie nach anderen Gipfelkonferenzen – in einem Schlusskommuniqué niedergelegt wurden, sondern in Gestalt der „Einheitlichen Europäischen Akte“ (EEA)31 ein rechtliches Gewand erhalten haben.
Die Präambel dieser Akte stellt noch einmal das allgemeine Ziel, die Schaffung einer „Europäischen Union“, heraus, zu dessen Verwirklichung die EG und die EPZ beitragen sollten. Im Anschluss daran wurden im Einzelnen die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Umsetzung der auf der Gipfelkonferenz beschlossenen Fortschritte im Bereich der Institutionen der EG, der Herstellung eines europäischen Binnenmarktes, der Zusammenarbeit in der Wirtschafts- und Währungspolitik, der Sozialpolitik, der Forschung und technologischen Entwicklung und des Umweltschutzes geschaffen. Der Form nach handelte es sich dabei um Änderungen und Ergänzungen der bereits bestehenden Gründungsverträge der EG. Der dritte Teil der EEA war der bis dahin nur informell betriebenen außenpolitischen Zusammenarbeit innerhalb der EPZ gewidmet, die mit der EEA ein rechtliches Dach erhalten hatte32.
[S. 49]
Mit ihrem In-Kraft-Treten am 1. Juli 1987 wurde die EEA Bestandteil des rechtlichen Fundaments, auf dem die EG beruhte und auf dem eine Europäische Union errichtet werden sollte.
[24] Die Gründung der Europäischen Union durch den Vertrag von Maastricht eröffnete eine neue Etappe auf dem Weg zur politischen Einigung Europas. Dieser Vertrag, der bereits am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichnet, aber erst wegen einiger Hindernisse im Ratifizierungsverfahren (Zustimmung der dänischen Bevölkerung erst in einem zweiten Referendum; Verfassungsklage in Deutschland gegen die parlamentarische Zustimmung33) am 1. November 1993 in Kraft treten konnte34, bezeichnet sich selbst als „eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas“. Er beinhaltet neben einer Reihe von Änderungen des EWG-Vertrages und des EAG-Vertrages den Gründungsakt der Europäischen Union, ohne diese allerdings selbst zu vollenden. Es ist ein erster Teilschritt auf dem Weg hin zu einer endgültigen europäischen Verfassungsordnung. Die so gegründete Europäische Union ersetzte auch nicht die Europäischen Gemeinschaften, sondern stellte diese mit den neuen „Politiken und Formen der Zusammenarbeit“ (ex-Art. 1 UAbs. 3 EUV) unter ein gemeinsames Dach. Dies führte bildlich gesprochen zu drei Säulen, auf denen die Europäische Union beruhte: Die erste Säule bildeten die zwei noch verbliebenen Europäischen Gemeinschaften (EG und EAG), die weiter vertieft und um eine Wirtschafts- und Währungsunion erweitert wurden. Die zweite Säule bestand in der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten der EU im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, die darauf abzielt, die Sicherheit der EU und ihrer Mitglieder zu stärken, den Weltfrieden zu wahren und die internationale Zusammenarbeit zu fördern sowie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte zu gewährleisten. Die dritte Säule schließlich betraf die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten der EU in den Bereichen Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen.
[S. 50]
[25] Eine erste Weiterentwicklung hat die EU dann mit dem Vertrag von Amsterdam erfahren, der am 2. Oktober 1997 in Amsterdam unterzeichnet wurde und nach Abschluss der Ratifizierungsverfahren in den Mitgliedstaaten am 1. Mai 1999 in Kraft getreten ist35