Die Rentenberatung - Wolfgang Wehowsky - E-Book

Die Rentenberatung E-Book

Wolfgang Wehowsky

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Beschreibung

Der Ratgeber in allen Rentenfragen und zur Altersvorsorge: Bekomme ich einen Grundrentenzuschlag und welches Einkommen wird angerechnet? Wann kann ich abschlagsfrei in Rente gehen? Wie hoch wird meine Rente sein? Was sind Rentenabschläge? Kann ich Rentenabschläge wieder auffüllen und wie geht das? Welche Zeiten werden bei meiner Rente berücksichtigt? Was darf ich neben meiner Rente noch hinzuverdienen? Das Buch beinhaltet alle Rechtsänderungen durch die neue Grundrente, das Rentenpaket 2019 mit der Mütterrente II, die Flexi-Rente 2017 sowie das gesamte Rentenpaket I 2014 einschließlich der Altersrente für besonders langjährig Versicherte und der Mütterrente I."Das sehr informativ gehaltene und leicht verständlich geschriebene Buch ist ein Nachschlagewerk für jedermann. Es dient der Transparenz der eigenen Rentenunterlagen und führt zur Fitness in der Vorsorge."Die Rentenversicherung

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Wolfgang Wehowsky / Harald Rihm

Die Rentenberatung

inkl. Grundrente 2021, Rentenpaket 2019, Neuregelungen 2018, Flexi-Rente 2017 und Rentenpaket 2014

Umschlagabbildung: Olivier Le Moal – stock.adobe.com

 

© 2022 • expert VerlagDischingerweg 5 • D-72070 Tübingen

 

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetztes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

 

Alle Informationen in diesem Buch wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Fehler können dennoch nicht völlig ausgeschlossen werden. Weder Verlag noch Autor:innen oder Herausgeber:innen übernehmen deshalb eine Gewährleistung für die Korrektheit des Inhaltes und haften nicht für fehlerhafte Angaben und deren Folgen. Diese Publikation enthält gegebenenfalls Links zu externen Inhalten Dritter, auf die weder Verlag noch Autor:innen oder Herausgeber:innen Einfluss haben. Für die Inhalte der verlinkten Seiten sind stets die jeweiligen Anbieter oder Betreibenden der Seiten verantwortlich.

 

Internet: www.expertverlag.deeMail: [email protected]

 

ISBN 978-3-8169-3535-3 (Print)

ISBN 978-3-8169-0066-5 (ePub)

Inhalt

Vorwort1 64 Jahre Reformen in der gesetzlichen Rentenversicherung1.1 Die grundlegende Rentenreform 19571.2 Die Rentenreform 19721.3 Gesetzliche Änderungen von 1972 bis 19921.4 Die Rentenreform 19921.5 Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) ab 01.01.19971.6 Die Rentenreform 19991.7 Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (in Kraft ab 01.01.2001)1.8 Altersvermögens- und Altersvermögens‐Ergänzungsgesetz (in Kraft ab 01.01.2002)1.9 Reformmaßnahmen der Jahre 2003 und 20041.9.1 Alterseinkünftegesetz1.9.2 Kinder-Berücksichtigungsgesetz1.9.3 Hartz IV (in Kraft am 01.01.2005)1.9.4 Verbesserung für Lebenspartnerschaften bei der Hinterbliebenenversorgung1.9.5 Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung1.10 Haushaltsbegleitgesetz 20061.11 Reformen 2006 bis 2009Rentenerhöhung zum 01. Juli 2007Rentenerhöhung zum 1. Juli 2008Rentenerhöhung zum 1. Juli 2009Neue Rentengarantie verabschiedet / Keine Rentenanpassung 20101.12 Reformen 2010 bis 2020 / Rentenanpassungen ab 2012Beitragssatz weiter abgesenktRentenpaket I 2014Weitere Neuerungen ab 01.01./01.07.2017Folgende Antworten zu ausgewählten Fragen versuchen die Inhalte der Änderungen zum 01.01. oder 01.07.2017 zu erläutern:1.13 Abschluss der Rentenüberleitung in den neuen Bundesländern1.14 Die Grundrente ab 01.01.2021 – als Kurzüberblick für den schnellen Leser2 Die drei Säulen der Altersvorsorge2.1 Sicherungsziele der drei Säulen2.2 Welchen Risiken ist die Basisleistung der gesetzlichen Rente ausgesetzt?2.3 Zur Rendite der gesetzlichen Rente – heute und in der Zukunft2.4 Rendite-Plus durch weitere Regelleistungen2.5 Verfahrensgrundsatz: Ohne Antragstellung keine Leistung2.6 Grundsätzliches zur Versicherung und Finanzierung in der gesetzlichen Rentenversicherung2.6.1 Beitragsbemessungsgrundlage2.6.2 Beitragssatz2.6.3 Beitragsbemessungsgrenzen2.7 Die Pflegeversicherung (Elftes Buch – SGB XI)2.7.1 Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit2.7.2 Pflegesachleistungen und Pflegegeld2.7.3 Versicherungspflicht der Pflegepersonen3 Rentenrechtliche Zeiten3.1 Beitragszeiten3.1.1 Pflichtbeitragszeiten3.1.2 Zeiten mit freiwilligen Beiträgen3.1.3 Zeiten, für die Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 3 a SGB VI gutgeschrieben werden3.1.4 Vollwertige Beitragszeiten und beitragsgeminderte Zeiten3.2 Beitragsfreie Zeiten3.2.1 Die Ersatzzeiten3.2.2 Die Anrechnungszeiten3.3 Die Zurechnungszeit3.4 Berücksichtigungszeiten3.4.1 Kinderberücksichtigungszeiten3.4.2 Pflegeberücksichtigungszeiten3.4.3 Auswirkungen4 Minijobs und Midijobs4.1 Minijobs4.1.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen4.1.2 Kurzfristige Beschäftigungen4.1.3 Minijobs im Haushalt4.2 Midijobs4.2.1 Übergangsbereich (bis 30.06.2019 Gleitzone)4.2.2 Die beitragspflichtigen Einnahmen im Übergangsbereich4.2.3 Beitragstragung im Übergangsbereich4.2.4 Leistungsrechtliche Auswirkungen des Übergangsbereiches in der gesetzlichen Rentenversicherung5 Versichertenrenten5.1 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit5.1.1 Allgemeines5.1.2 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung5.1.3 Rente wegen voller Erwerbsminderung5.1.4 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit5.2 Renten wegen Alters5.2.1 Die Regelaltersrente (§§ 35, 235 SGB VI)5.2.2 Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI)5.2.3 Altersrente für langjährig Versicherte (§§ 36, 236 SGB VI)5.2.4 Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236 a SGB VI)5.2.5 Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeitoder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI)5.2.6 Die Altersrente für Frauen (§ 237a SGB VI)5.2.7 Die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§§ 40, 238 SGB VI) – nicht behandelt, da knappschaftliche Besonderheit5.2.8 Hinzuverdienst / Flexi-Rente5.3 Praxis-BeispieleBeispiel A:Beispiel A: LösungsvorschlagBeispiel B:Beispiel B: LösungsvorschlagBeispiel C:Beispiel D:5.4 Erziehungsrente (§ 47 SGB VI)6 Ansprüche auf Renten wegen Todes6.1 Allgemeines6.1.1 Erweiterung der Anspruchsberechtigten um die gleichgeschlechtliche Ehe und den Paaren aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft6.2 Überblick über die Anspruchsvoraussetzungen auf die Renten wegen Todes6.3 Witwen- und Witwerrenten6.3.1 Persönliche Anspruchsvoraussetzungen6.3.2 Ausschluss des Anspruchs auf Witwen- bzw. Witwerrente („Versorgungsehe“, Rentensplitting)6.3.3 Anspruch auf kleine Witwenrente (§ 46 Abs. 1 SGB VI)6.3.4 Anspruch auf große Witwen(r)rente (§§ 46 Abs. 2 SGB VI, 242 a SGB VI)6.3.5 Zuschlag zur Witwen- bzw. Witwerrente (§ 78 a VI)6.3.6 Zugangsfaktor bei der Berechnung der Witwen- bzw. Witwerrente (§§ 77, 264d SGB VI)6.3.7 Beginn der Witwen- bzw. Witwerrente (§ 99 Abs. 2 SGB VI)6.3.8 Achtung! Wichtige Änderungen beim Hinterbliebenenrentenrecht6.4 Waisenrente (§ 48 SGB VI)6.4.1 Welche Anspruchsvoraussetzungen müssen vorliegen?6.4.2 Status einer Halb- oder einer Vollwaise6.4.3 Anspruchsberechtigte Kinder6.4.3 Anspruchszeitraum bis zum 18. Lebensjahr6.4.4 Verlängerung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres6.4.5 Weitere Verlängerung durch Grundwehrdienst und Zivildienst bis 30.06.20116.4.6 Beginn der Waisenrente6.5 Hinterbliebenenrente wegen Verschollenheit6.6 Witwen- bzw. Witwerrentenabfindung (§ 107 SGB VI)6.7 Witwen- und Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten (§ 243 SGB VI)6.8 Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten (§§ 46 Abs.3 / 90 SGB VI)6.9 Erziehungsrente6.10 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes6.10.1 Wie wird die Einkommensanrechnung durchgeführt?6.10.2 Anrechenbare Einkommen6.10.3 Freibetrag für die Einkommensanrechnung6.10.4 Erstmaliges Zusammentreffen6.10.5 Änderungen in der Höhe des Anrechnungsbetrages / Verfahren bei der Rentenanpassung7 Versorgungsausgleich und Rentensplitting7.1 Versorgungsausgleich bei Scheidung7.1.1 Durchführung des Versorgungsausgleichs neuen Rechts7.1.2 Auskunft über den Ehezeitanteil7.1.3 Ermittlung des Ausgleichswertes7.1.4 Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich7.1.5 Wie wirkt sich der Versorgungsausgleich auf die Rentenhöhe aus?7.1.6 Korrespondierender Kapitalwert7.1.7 Anpassungsregelungen7.1.8 Ausschluss eines Versorgungsausgleiches7.2 Rentensplitting unter Ehegatten7.2.1 Voraussetzungen für das Rentensplitting7.2.2 Rentensplitting nach dem bis zum 31.12.2007 geltenden Recht7.2.3 Änderungen beim Rentensplitting für die Zeit ab 01.01.20087.2.4 Zusammenfassung der Vor- und Nachteile des Rentensplittings7.2.5 Änderung des einmal durchgeführten Rentensplittings8 Das Wichtigste zur Rentenberechnung8.1 Der Rentenbescheid nebst Anlagen8.2 Erläuterungen des Rentenbescheides9 Die steuerliche Behandlung von Renten und Beiträgen9.1 Allgemeines9.2 Recht bis 31.12.20049.3 Recht ab 01.01.20059.3.1 Steuerfreistellung der Beiträge9.3.2 Besteuerung der Leistungen10 Das Versicherungskonto und Auskünfte10.1 Versicherungskonto10.1.1 Versicherungsnummer10.1.2 Sozialversicherungsausweis10.1.3 Inhalt des Versicherungskontos10.2 Auskunft aus dem Versicherungskonto10.2.1 Auskunft von Amts wegen10.2.2 Auskunft auf Antrag10.3 Die Renteninformation10.3.1 Wer erhält eine Renteninformation?10.3.2 Was steht in der Renteninformation?10.3.3 Inhalt der Renteninformation durch die Rentenversicherungsträger10.4 Die Rentenauskunft10.4.1 Inhalt der Rentenauskunft10.4.2 Sonderfälle der RentenauskunftAnlage A:Anlage B: Anhang10.5 Auswirkungen einer Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung (§ 187a SGB VI)10.5.1 Grundlage der Beitragszahlung – § 187a Abs. 1a SGB VI10.5.2 Gültigkeit der besonderen Rentenauskunft10.5.3 Besonderheiten der Prognoseauskunft – Hochrechnung10.5.4 Ermittlung der Rentenminderung und des Beitragsaufwandes10.5.5 Änderung des Beitragsaufwandes10.5.6 Auswirkungen der Beitragszahlung nach § 187a SGB VI10.5.7 Steuerliche Betrachtung11 Private Altersvorsorge in Form der Riester-Rente11.1 Was wird gefördert? (Förderkriterien und Zertifizierung)11.2 Wer wird gefördert? (förderberechtigter Personenkreis)11.3 Welcher Beitrag ist zu leisten?11.4 Wie hoch ist die Förderung? (Zulagen und Sonderausgabenabzug)11.5 Der Sonderausgabenabzug (seit 1.1.2005)11.6 Wie wird gefördert? (das Zulagenverfahren)11.7 Besonderheiten11.8 Die Riester-Rente über den Betrieb11.9 Besteuerung der Auszahlungen11.10 Änderungen ab 201312 Private Altersvorsorge in Form der Rürup-Rente12.1 Voraussetzungen der Rürup-Rente12.2 Steuerliche Behandlung der Rürup-Rente13 Betriebliche Altersvorsorge13.1 Durchführungswege13.2 Besonderheiten13.3 Unverfallbarkeit13.4 Finanzierungsformen13.5 Steuerliche Förderung13.6 Überblick über die Steuerfreibeträge und beitragsfreien Entgelte (Stand 2021)14 Die Grundrente14.1 33 Jahre Grundrentenzeiten – Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschlagsberechnung14.2 Feststellung der Grundrenten-Bewertungszeiten14.3 Ermittlung des Grundrentenzuschlages14.3.1 Rentenberechnung – Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung14.4 Einkommensprüfung des Zuschlags für die Grundrente14.5 Wie wirkt sich der Zuschlag für langjährige Versicherung bei speziellen Sachverhalten aus?14.6 Zuschlag an Entgeltpunkten bei langjähriger Versicherung bei einem Rentenbeginn von 1992 bis 202014.7 Allgemeines15 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung15.1 Anspruchsvoraussetzungen15.2 Einkommensanrechnung auf die Grundsicherung (Spezielle Corona-Hilfen aufgrund der weltweiten Pandemie 2020/2021 bleiben unberücksichtigt!)15.3 In welcher Höhe besteht Anspruch auf Leistungen?15.3.1 Aktuelle Regelsätze nach Bundesländern15.4 Grundsicherung und Grundrente 2021 mit zusätzlichem Freibetrag15.5 Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung15.6 Wann beginnt die Grundsicherungsleistung?16 Literaturtipps zur gesetzlichen RentenversicherungRegister

Vorwort

Wenn man sich das Rechtsdienstleistungsangebot in Deutschland näher anschaut, so vermittelt dies doch interessante und überraschende Erkenntnisse. Rund 165.000 Rechtsanwälten und ca. 90.000 Steuerberatern bzw. Steuerbevollmächtigten stehen nur etwas mehr als 1.000 gerichtlich zugelassene Rentenberater gegenüber. Diese Personen sind neben den vielen Tausend amtlichen und ehrenamtlichen Beratern der Deutschen Rentenversicherung ebenfalls Ansprechpartner in allen Fragen der Altersvorsorge. Dabei gibt es auch in Zukunft erheblichen Bedarf an kompetenter Renten- und Altersvorsorgeberatung. Immerhin ist die Deutsche Rentenversicherung europaweit der größte gesetzliche Rentenversicherer und betreut mehr als 57 Millionen Kunden – fast drei Viertel der Menschen in der Bundesrepublik. Nicht zuletzt unter Berücksichtigung der neuen Reformgesetze im Rentenversicherungsrecht hat die Bedeutung der Altersvorsorge erheblich zugenommen. Das Rentenpaket I mit der Mütterrente (2014), das Flexi-Rentengesetz (2016), die Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen Erwerbsminderung (2017), das Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz (2018) sind beste Beispiele dafür.

Den Schlusspunkt für die erfolgreichen Anstrengungen der 3. Großen Koalition (2018-2021) zur Verbesserung der Einkommenssituation der Rentnerinnen und Rentner bildet die Grundrente für langjährige Versicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen. Sie ist als Rentenzuschlag konzipiert und unabhängig von einer nachzuweisenden Bedürftigkeit der Leistungsbezieher, unterliegt aber der Einkommensanrechnung. Die Grundrente wird als große soziale Errungenschaft bezeichnet und ist mit Wirkung vom 01.01.2021 eingeführt worden.

Unser Ziel ist es, auch mit der neuen Auflage des Fachbuches das jetzt geltende Rentenrecht fachbezogen zu erläutern und durch praktische Beispiele verständlicher zu gestalten. Auch der Rentenbescheid, der im Verwaltungsverfahren nur noch mit verkürzten Berechnungsübersichten an den Versicherten versandt wird, erhält in diesem Buch eine voll umfängliche Darstellung und Erläuterung zum gesamten Berechnungsvorgang. Zurecht erwarten die Leser präzise Antworten u.a. auf folgende Fragen: „Welche Rentenansprüche habe ich?“, „Kann ich früher in Rente gehen und wie funktioniert das am besten ohne Abschläge?“ „Besteht die Möglichkeit, meine Abschläge bei vorzeitiger Altersrente durch zusätzliche Beitragszahlung auszugleichen?“ „Welche Chancen bestehen, um neben der Rente noch Hinzuverdienst zu erzielen?“, „Wie wird meine Rente berechnet“ bzw. „Was versteht man unter der Grundrente und bin ich dafür berechtigt?“

Entscheidend für die künftige Entwicklung der Rentenversicherung im Zusammenhang mit einer auskömmlichen Altersvorsorge bis 2030 und darüber hinaus wird die Weichenstellung sein, die politisch nach der Bundestagswahl am 26.09.2021 von der neuen Bundesregierung vorgenommen wird. Auswirkungen dürften ab 2023 zu erwarten sein.

Unser Buch wendet sich an alle Mitarbeiter im Personal- und Sozialwesen, der Unternehmen, der Industrie, des Handels sowie der Banken und Versicherungen. Auch für die mit Sozialrechtsfragen betrauten Mitarbeiter von Steuerberatungsbüros, der Gewerkschaften und der Sozialverbände, die Mitglieder der Widerspruchsausschüsse, die Institutionen der Sozialgerichtsbarkeit, die ehrenamtlichen Versichertenberater und für die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz tätigen Rentenberater soll es ein profundes Nachschlagewerk sein.

 

Karlsruhe, im September 2021

Wolfgang Wehowsky und Harald Rihm

164 Jahre Reformen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Wenn dieses Buch erscheint, befinden wir uns im 64. Jahr nach der ersten großen Rentenreform des Jahres 1957. Insgesamt kann die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland seit 1889 bereits auf eine 132-jährige Geschichte zurückblicken. Dass es sich dabei um eine Erfolgsgeschichte handelt, ist durch die Fakten belegt. Hervorzuheben sind insbesondere die Sicherheit und Stabilität der gesetzlichen Rentenversicherung. Die gesetzliche Rente hat außergewöhnliche Krisensituationen in ihrer langjährigen Geschichte mit Bravour gemeistert.

Keiner der heute 30- bis 60-Jährigen, aber auch wenige Ältere können sich heute noch die gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen ausmalen, die von der Bevölkerung während und nach den beiden Weltkriegen zwischen 1914 und 1918 sowie zwischen 1939 und 1945 zu bewältigen waren.

Selbst die Hyperinflation des Jahres 1923 in der Weimarer Republik, eine der stärksten Geldentwertungen, die eine der großen Industrienationen in der Neuzeit je erleben musste, konnte der Rentenversicherung etwas anhaben. Die Weltwirtschaftskrise 1929, die die sog. „Goldenen Zwanziger Jahre“ beendete, und die Währungsreform 1948 mit Einführung der DM konnten das Leistungsgefüge der Rentenversicherung ebenfalls nicht erschüttern.

Die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung war bis 1956 auf ein Anwartschaftsdeckungsverfahren gegründet. Danach sollten aber die Rentenzahlungen ursprünglich keine Lohnersatzfunktion besitzen, sondern lediglich einen Zuschuss zum Lebensunterhalt darstellen.

Wie war es möglich, unser Rentensystem durch eine Vielzahl von Reformen immer up to date zu halten? Als besonderen Vorteil für die Entwicklung einer modernen Rentenversicherung hat es sich dabei erwiesen, dass die im Sozialgesetzbuch vorgesehene SelbstverwaltungSelbstverwaltung der Rentenversicherungsträger, die gesetzgebenden Körperschaften und die sie tragenden Parteien, die Verbände und die Gewerkschaften, Organisationsstruktur, Leistungsumfang und Leistungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung vorausschauend und flexibel an die grundlegenden gesellschaftlichen Umwälzungen in der Bundesrepublik anpassen konnten. Themen dieses Paradigmenwandels sind z.B. die überwundene Stagnation unserer volkswirtschaftlichen Entwicklung als Folge der Globalisierung und offener Märkte, der Geburtenrückgang, das ständig steigende Lebensalter und die damit sich verändernde Altersstruktur der Rentenversicherten und Leistungsempfänger.

Heute, nach Inkrafttreten der letzten großen Reformen mit Anhebung der RegelaltersgrenzeRegelaltersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr sowie der Rentenpakete 2014 und 2018 steht das bundesdeutsche Rentensystem wieder auf stabilen Füßen. Die Nachhaltigkeitsrücklage der Rentenversicherung beträgt Ende 2020 mit mehr als 36 Milliarden € noch 1,53 Monatsausgaben. Trotz der einzupreisenden Auswirkungen der Corona-Pandemie, die uns 2020 vor große Herausforderungen in jeglicher Hinsicht gestellt hat, ist das ein gutes Ergebnis. Der unumgängliche Lockdown aufgrund des Corona-Virus führte 2020 auf dem Arbeitsmarkt zu einem Rückgang der Zahl der Beschäftigten, einem dramatischen Anstieg der Zahl der Kurzarbeiter und einer Zunahme der Arbeitslosigkeit. Der Rentenbeitragssatz kann zwar trotz angespannter Einnahmesituation zunächst bei 18,6 Prozent gehalten werden. Dennoch zeichnen sich heute schon moderate Beitragssatzsteigerungen ab 2023 ab. Die Krise ist auch bei den Rentnern angekommen. Eine Rentenanpassung im Jahr 2021 findet nicht statt. Für Kurzarbeitergeld werden zwar Rentenbeiträge gezahlt, aber dies ist kein Entgelt, das in die Berechnung der Rentenanpassung für 2021 eingeht. Hier wirkt sich die rückläufige Lohnentwicklung des Vorjahres direkt auf die Rentenanpassung aus. Die Rücklagen der gesetzlichen Rentenversicherung werden nach der letzten Finanzschätzung in den kommenden Jahren kontinuierlich abschmelzen und voraussichtlich im Jahr 2023 die Untergrenze von 0,2 Monatsausgaben erreichen. Beitragssatzsteigerungen sind dann ohnehin unvermeidlich.

Was waren nun in den letzten 64 Jahren die Highlights der bundesdeutschen Sozialpolitik, die der gesetzlichen Rentenversicherung ihr Gepräge gaben?

Am Anfang stand die grundlegende Rentenreform des Jahres 1957, mit der die gesetzliche Rentenversicherung mit so viel Energie aufgeladen wurde, dass sie ihre herausragende sozialpolitische Bedeutung bis in die Gegenwart hinein bewahren konnte.

1.1Die grundlegende Rentenreform 1957Rentenreform 1957

Diese Reform wird zu Recht als Jahrhundertwerk bezeichnet. Sie war notwendig geworden, nachdem sich in der wirtschaftlich aufstrebenden Bundesrepublik in den 50er Jahren der Abstand zwischen Löhnen und Renten ständig vergrößerte und mit Rentenzulagen bzw. pauschalen Rentenerhöhungen kein Anschluss an die Einkommensentwicklung erzielt werden konnte.

Schwerpunkte der Reform waren eine Gleichstellung der rentenrechtlichen Ansprüche für Arbeiter und Angestellte und die Einführung der neuen bruttolohnbezogenen dynamischen Rente. Damit verbunden war auch die wegweisende Umstellung der Finanzierung der Rentenversicherung vom Anwartschaftsdeckungsverfahren auf das Umlageverfahren.

Die grundlegende Rentenreform 1957

Die wichtigsten Grundsätze waren:

Gleiches Recht für Arbeiter und Angestellte

Eine neue „lohnbezogene Rentenformel

Die Rente hat Lohnersatzfunktion

Finanzierung der Rente durch die aktiv Versicherten (Umlageverfahren)

Generationenvertrag!

Rehabilitation vor Erwerbsminderungsrente

Gleiches Recht für Arbeiter und Angestellte

Durch die getrennte Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung für die Berufsgruppe der Arbeiter in der Reichsversicherungsordnung und für die Berufsgruppe der Angestellten in dem Angestelltenversicherungsgesetz existierten einige Leistungsunterschiede bei den Ansprüchen auf eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitsrente, den jeweiligen Hinterbliebenenrenten und bei der Ermittlung der Rentenhöhe. Seit 1957 ist gewährleistet, dass es beitrags- und rentenrechtlich keinerlei Unterschiede mehr zwischen Arbeitern und Angestellten gibt.

Die neue „lohnbezogene“ Rentenformel

Die neue dynamische Rentenformel basierte auf vier miteinander verknüpften Faktoren. Dabei ging es um

die Zahl der jeweils anrechnungsfähigen Versicherungsjahre,

das Verhältnis des jeweils versicherten Bruttolohnes zum Durchschnittsbruttolohn aller Versicherten während der gesamten Versicherungszeit (persönliche Bemessungsgrundlage),

eine durch den Gesetzgeber festgelegte allgemeine Bemessungsgrundlage, die das aktuelle durchschnittliche Lohnniveau widerspiegelt und

einen Steigerungssatz je Versicherungsjahr in Höhe von 1,5 Prozent (Erwerbsminderungsrente, Altersrente) und 1 Prozent (Berufsunfähigkeitsrente).

Wer z.B. 45 anrechnungsfähige Versicherungsjahre geleistet hatte, erhielt als Altersrente jährlich 67,5 Prozent der persönlichen Bemessungsgrundlage. Die Rente hatte erstmals Lohnersatzfunktion, nachdem sie bezüglich ihrer Höhe auch abhängig wurde von der aktuellen Entwicklung der Bruttolöhne und Gehälter. Die Umstellung der Rentenformel 1957 führte seinerzeit sofort zu einer durchschnittlichen Steigerung der Renten aus der Arbeiterrentenversicherung um 65 und aus der Angestelltenversicherung um 72 Prozent.

Finanzierung der Rente durch die aktiv Versicherten (Umlageverfahren)

Nach dem Umlageprinzip zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ab 1957 je zur Hälfte in die Rentenkassen ein, die zudem noch von einem BundeszuschussBundeszuschuss gespeist werden. Heute (2012) werden die Renten in erheblichem Umfang (etwas mehr als 30 Prozent) mit Mitteln aus dem Bundeshaushalt – also aus Steuermitteln – finanziert. Beim Bundeszuschuss wird zwischen dem allgemeinen und dem zusätzlichen Zuschuss unterschieden. Der allgemeine Zuschuss dient der Finanzierung der Leistungen in gleicher Weise wie die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber. Der zusätzliche Zuschuss, der aus einer Mehrwertsteuererhöhung um 1 Prozent im Jahr 1998 resultiert und seit 1999 um die Ökosteuer ergänzt wurde, soll die nicht beitragsgedeckten Leistungen der Rentenversicherung abdecken. Bundeszuschuss und zusätzlicher Bundeszuschuss haben folgenden Hintergrund: Die gesetzliche Rentenversicherung übernimmt eine Reihe von Leistungen, die nicht auf den Kreis der Versicherten und Beitragszahler begrenzt sind, so dass die Leistungen nicht in vollem Umfang durch entsprechende Beitragseinnahmen gedeckt sind. Zu den ungedeckten Leistungen zählen u.a. Ersatzzeiten, wie Wehr- und Kriegsdienst, Fremdrenten, Kindererziehungszeiten, Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten sowie die Rentenfinanzierung in den neuen Bundesländern.

GenerationenvertragGenerationenvertrag

So bezeichnet man ein ungeschriebenes Übereinkommen zwischen den Generationen, mit der die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung gesichert werden soll. Die derzeitigen Erwerbstätigen zahlen mit ihren Beiträgen die Renten der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Personen und erwerben dabei gleichzeitig Ansprüche auf ähnliche Leistungen der nachfolgenden Generationen an sich selbst.

Rehabilitation vor Erwerbsminderungsrente

Rehabilitationsleistungen erhalten Vorrang vor Rentenleistungen, die bei einer erfolgreichen Rehabilitation nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind. Dieser Grundsatz hat bis heute herausragende Bedeutung. Er wurde durch die spätere Gesetzgebung mit dem Rehabilitations-Angleichungsgesetz von 1974 und dem Sozialgesetzbuch IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – im Jahr 2001 nachhaltig verfestigt.

1.2Die Rentenreform 1972Rentenreform 1972

Die Rentenfinanzen gestalteten sich in der ersten Dekade nach den Reformen des Jahres 1957 außerordentlich gut und wurden gestützt durch die expansive Wirtschaftsentwicklung der Bundesrepublik Deutschland in diesem Zeitraum. Trotz Leistungsverbesserungen durch Novellierung der Reformgesetze im Laufe der 60er Jahre entwickelte sich ein sozialpolitischer Grundkonsens zu weiteren strukturellen Reformen, der die gesellschaftliche Aufbruchstimmung nach Amtsübernahme durch die sozialliberale Koalition in Bonn widerspiegelte. Als die abschließenden Beratungen zur Rentenreform 1972 allerdings im Bundestag anstanden, erhielten sie durch die wechselnden Machtverhältnisse zwischen Regierung (SPD/FDP) und Opposition (CDU/CSU) eine besonders pikante Note. Zur Erinnerung: Obwohl nach dem Übertritt mehrerer Koalitionsabgeordneter zur Opposition, das konstruktive Misstrauensvotum im April 1972 scheiterte und letztlich zu den Neuwahlen im Herbst 1972 führte, war die Verabschiedung der Rentenreform im Spätsommer 1972 von einer parlamentarischen Pattsituation gekennzeichnet. Dadurch konnten die Rentengesetze nur durch Kompromisse im Sinne der CDU/CSU beschlossen werden. So blieb z.B. das von der Regierung vorgesehene „Babyjahr“ für erwerbstätige Mütter unberücksichtigt. Erst 1986 war die Zeit reif für entsprechende familienpolitische Reformen in der Rentenversicherung. Dennoch konnten sich die erreichten Leistungsverbesserungen für Versicherte und Rentner sehen lassen.

Die Rentenreform 1972

Beibehaltung der Grundsätze von 1957, aber

Öffnung der Rentenversicherung für Selbständige und Hausfrauen

lukrative Nachentrichtungsmöglichkeiten mit hoher Rendite zurück bis 1956

flexible Altersgrenzen (Senkung des Lebensalters von 65 auf 62 – Schwerbehinderte – und 63-langjährig Versicherte)

Rente „nach Mindesteinkommen“ für Kleinverdiener (Anhebung auf 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten)

Öffnung der Rentenversicherung für Selbständige und Hausfrauen

Alle Personen ab dem 16. Lebensjahr erhielten die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung. Gleichzeitig wurde allen Nichtversicherten (vor allem Hausfrauen) die Möglichkeit der Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen zurück bis zum 01.01.1956 eingeräumt. Den bislang nicht versicherungspflichtigen Selbständigen wurde die Möglichkeit eingeräumt, auf Antrag versicherungspflichtig zu werden. Außerdem konnten sie von einer äußerst vorteilhaften Beitragsnachentrichtung bis zum 01.01.1956 zur Schließung vorhandener Beitragslücken Gebrauch machen. Die dabei erzielbare Rendite des eingezahlten Beitrages betrug dabei zum Teil mehr als 30 bzw. 40 Prozent pro anno.

Einführung flexibler Altersgrenzen

Die starre Regelaltersgrenze mit 65 Jahren gehörte ab 01.01.1973 der Vergangenheit an. Wer die besondere Wartezeit von 35 Versicherungsjahren (Beitrags-, Ersatz- und Ausfallzeiten sowie der Zurechnungszeit) erfüllte, konnte die „flexible“ Altersrente – abschlagsfrei – bereits ab dem 63. Lebensjahr beziehen. Bis zur Änderung durch den neugewählten Bundestag war der Rentenbezug sogar ohne jegliche Einschränkungen neben dem vollen Arbeitsverdienst zugelassen. Erst ab 01.04.1973 wurden die Hinzuverdienstmöglichkeiten neben der flexiblen Altersrente auf 30 Prozent der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgelegt.

Schwerbeschädigte Versicherte (heute: Schwerbehinderte) erhielten diese flexible Altersrente – auf Antrag – bereits ab dem 62. Lebensjahr.

Rente „nach Mindesteinkommen“

Dadurch wurden Kleinstrenten langjährig pflichtversicherter Arbeitnehmer deutlich angehoben. Wer mindestens 25 anrechnungsfähige Versicherungsjahre ohne freiwillige Beiträge und Ausfallzeiten zurückgelegt hatte, erhielt einen Zuschlag an Werteinheiten in der Rentenberechnung (dies aber begrenzt auf die Pflichtbeiträge bis zum 31.12.1972). Die Werte für die Pflichtbeiträge wurden um die Hälfte – höchstens aber auf 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten – angehoben.

Die Rente nach Mindesteinkommen führte allein zur Anhebung von mehr als 12 Prozent aller Renten, wobei in 4 von 5 Fällen diese Erhöhung Frauen zugutekam. Dadurch wurde das vom Gesetzgeber anvisierte Ziel erfüllt, die geschlechterspezifisch bedingte Lohnminderung langjährig erwerbstätiger Frauen zu beseitigen.

1.3Gesetzliche Änderungen von 1972 bis 1992

Es fällt schwer, sich für diesen Zeitraum auf die wichtigsten Rechtsänderungen zu beschränken. So viel hat sich in diesem 20-Jahreszeitraum mit konjunkturellen Schwierigkeiten (bedingt durch die Ölkrise) und gesellschaftlichen Umbrüchen ereignet.

Gesetzliche Änderungen von 1972–1992

Konsolidierungsmaßnahmen in den 70er Jahren

1.07.1977 – Rentenanpassungsgesetz (RAG) –

Verschiebung der Rentenanpassung (9,9 Prozent) um sechs Monate vom 1.07.1977 auf 1.01.1978

Einführung der Versicherungs- u. Beitragspflicht für Arbeitslosgengeld- und hilfebezieher (ab 1.07.1978 bis 31.12.1982)

1.07.1978 – 21. RAG –

Abkoppelung der Rentenanpassung von der Lohndynamik

feste Anpassungssätze

zum 1.01.1979 4,5 Prozent (anstatt 7,2 Prozent)

zum 1.01.1980 4,0 Prozent (anstatt 6,2 Prozent)

zum 1.01.1981 4,1 Prozent (anstatt 6,0 Prozent)

Auf die im Alten Testament verkündeten „sieben fetten Jahre“ folgten nun auch in der Sozialpolitik „sieben magere Jahre“, wobei man sich an der Exaktheit der Zeitrechnung nicht festhalten sollte.

Verschiebung der Rentenanpassung im Jahr 1977 um 6 Monate

Feste Anpassungssätze von 1979 bis 1981

Die mit der Rentenreform 1972 prognostizierten hohen Einnahmeüberschüsse von mehr als 210 Milliarden DM bis 1986 ließen sich aufgrund der weltweiten Rezession durch den Ölpreisschock (1973/1974) nicht mehr realisieren. Deshalb waren 1977 (20. RAG) und 1978 (21. RAG) drastische Konsolidierungsmaßnahmen notwendig, mit der die Rentenanpassungsdynamik der bruttolohnbezogenen Rente deutlich gebremst wurde.

Als leistungssteigernde Neuregelung entpuppte sich dagegen die

Einführung der Versicherungs- und Beitragspflicht für Arbeitslosengeld- und Arbeitslosenhilfebezieher (01.07.1978 bis 31.12.1982).

Sie hatte ihre Ursache in arbeitsmarkt-, sozial- und finanzpolitischen Beweggründen. Die steigende Zahl der Arbeitslosen führte zu Einnahmeausfällen in der Rentenversicherung, während die Bundesanstalt für Arbeit über ein hohes Rücklagenpolster verfügte. Diese vom Bundesarbeitsminister Ehrenberg betriebene Einbindung der Arbeitslosen in die Versicherungspflicht der Rentenversicherung hat politisch unter der Bezeichnung „Verschiebebahnhof“ zwischen den Trägern der Sozialversicherung einen symbolischen Prägestempel erhalten.

Mit der Neuregelung des Scheidungsrechtes und dem Wechsel vom Verschuldens- zum Zerrüttungsprinzip folgte der Gesetzgeber ab 1977 langjährigen gesellschafts- und familienpolitischen Forderungen – vor allem mit Blick auf den Aufbau einer eigenständigen Alterssicherung für Frauen.

Gesetzliche Änderungen von 1972–1992

Einführung des Versorgungsausgleichs bei Ehescheidungen nach dem 30.06.1977 (Reform des Ehe- und Familienrechts in Kraft ab 1.07.1977)

Erschwerung der Anspruchsvoraussetzungen für BU/EU-Renten ab 1.01.1984 (+ 36 Pflichtbeiträge in den letzten 60 Kalendermonaten)

Hinterbliebenenrenten- u. Erziehungszeiten – Reform vom 1.01.1986 an

Einführung von Kindererziehungszeiten als Versichungszeiten in der Rentenversicherung (heute Pflichtbeitragszeiten!)

Unbedingte Witwen- u. Witwerrente mit Einkommensanrechnung

Einführung des Versorgungsausgleichs bei Ehescheidungen nach dem 30.06.1977

Der Versorgungsausgleich löste einen nur unter erschwerten Voraussetzungen zu erwerbenden Rentenanspruch auf sog. Geschiedenenwitwenrente ab. Die in der Ehezeit erworbenen gemeinsamen Rentenansprüche werden zusammengerechnet und beiden Eheleuten zu gleichen Teilen zugeordnet. Der betragsmäßige Wertausgleich erfolgt im Wesentlichen in der Rentenversicherung über den vom Familiengericht festgestellten Versorgungsausgleich.

Erschwerung der Anspruchsvoraussetzungen für Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrenten (BU/EU)

Bei Leistungsfällen ab 01.01.1984 wird die heute als Erwerbsminderungsrente bezeichnete Rentenart nur noch bei vorheriger versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit bewilligt. Neben der normalen Wartezeit von 60 Monaten Versicherungszeit müssen in einem Zeitraum, der die letzten 60 Kalendermonate vor der Erwerbsminderung umfasst, mindestens 36 Kalendermonate an Pflichtbeiträgen nachgewiesen werden.

Damit zusammenhängend wurde im Haushaltsbegleitgesetz 1984 auch die Wartezeit für die Regelaltersrente ab 65 von 180 auf 60 Kalendermonate Versicherungszeit reduziert. Übrigens für Neurentner ab 01.01.1984 ist der Kinderzuschuss zur Versichertenrente weggefallen. Er betrug zuletzt 152,90 DM monatlich. Die Bruttoanpassung der Renten wurde mit der Einführung eines – sukzessiv steigenden – Eigenbetrages der Rentner zu ihrer Krankenversicherung abgeschwächt.

Hinterbliebenenrenten und Erziehungszeiten – Reform ab 01.01.1986

Durch die Neuordnung des Hinterbliebenenrentenrechts sind seit 1986 Männer und Frauen bei der Gewährung von Hinterbliebenenrente gleichgestellt. Eine unabdingbare Witwen- und Witwerrente wurde aber mit der Anrechnung von Erwerbs- bzw. Erwerbsersatzeinkommen des Hinterbliebenenrentners verknüpft.

Einen wichtigen Baustein zur eigenständigen sozialen Sicherung der Frauen stellt die Einführung der Kindererziehungszeit von einem Jahr pro Kind dar.

1.4Die Rentenreform 1992Rentenreform 1992

Mit dem dritten großen Reformwerk sollten „Beständigkeit und Verlässlichkeit“, restituiert, die sich „laufend ändernden“ – ökonomischen, sozialen, demografischen – Bedingungen integriert, rechts- und sozialpolitische Fehlentwicklungen korrigiert, der Vertrauensschutz garantiert und die Finanzen konsolidiert werden (BT-Drs. 11/4124, S. 138–145).

Die Rentenreform 1992 wurde gekleidet in das neue Sozialgesetzbuch VI. Buch (SGB VI). Im SGB VI wird das gesamte materielle Recht der gesetzlichen Rentenversicherung für alle Versicherungszweige zusammengefasst. Damit traten zum 01.01.1992 die Reichsversicherungsordnung, das Angestelltenversicherungsgesetz und das Reichsknappschaftsgesetz im Rentenrecht außer Kraft.

Die Rentenreform 1992

Die wichtigsten Grundsätze sind:

Nettoanpassung der Renten

stufenweise Heraufsetzung der vorzeitigen und flexiblen Altersgrenzen

Einführung einer Altersteilrente

Neuordnung der beitragslosen Zeiten

Ausbau familienbezogener Elemente (Berücksichtigungszeiten!)

Ausweitung der „Rente nach Mindesteinkommen“ (Einbeziehung der Pflichtbeiträge vom 1.01.1973 bis 31.12.1991)

Nettoanpassung der Renten

Schon während der 80er Jahre wurde die Forderung erhoben, dass sich Renten und verfügbare Arbeitnehmereinkommen künftig gleichgewichtig entwickeln sollen. Nachdem die hälftige Eigenbeteiligung der Rentner am Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner mit der Rentenanpassung ab 01.07.1987 abgeschlossen werden konnte, erfolgte erstmals zum 01.07.1992 eine Nettoanpassung der Zugangs- und Bestandsrenten. Maßgebend dafür war – wie bisher – der durchschnittliche Anstieg der Bruttoverdienste bei den Beschäftigten unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Belastungsveränderungen infolge von Steuern und Sozialbeiträgen.

Stufenweise Heraufsetzung der vorzeitigen und flexiblen Altersgrenzen

Die Altersgrenzen 60 und 63 sollten gleichzeitig und stufenweise bis zum Jahre 2010 auf eine Regelaltersgrenze 65 angehoben werden, wobei mit der Anhebung im Jahr 2001 in Einzelschritten begonnen werden sollte. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente sah schon hier Abschläge von der Rentenhöhe vor.

Einführung einer Altersteilrente

Ab 01.01.1992 können Versicherte eine Altersrente in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente im Umfang von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Drittel der erreichten Vollrente in Anspruch nehmen. Die Teilrenten sollen einen flexiblen Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen. Tatsächlich wird hiervon aber bislang nur in wenigen Fällen Gebrauch gemacht.

Neuordnung der beitragslosen Zeiten

Beitragslose Zeiten, wie z.B. Krankheitszeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Zeiten der Schulausbildung konnten bis 1991 nur bei der Rente angerechnet werden, wenn die Halbbelegung mit Pflichtbeiträgen erfüllt war. Seit 01.01.1992 werden alle beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten unabhängig von der Anzahl der Pflichtbeiträge bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Bei der Bewertung dieser Zeiten wird jedoch die vorhandene Beitragsdichte zugrunde gelegt.

Ausbau familienbezogener Elemente

Bei Geburten ab 01.01.1992 erhöht sich die Kindererziehungszeit für ein Kind von einem Jahr auf drei Jahre. Daneben wird die Berücksichtigungszeit als weitere rentenrechtliche Zeit eingeführt. Berücksichtigungszeiten zählen u.a. mit bei der Erfüllung der Wartezeit für langjährig Versicherte (35 Jahre) und wirken sich darüber hinaus rentensteigernd aus.

Ausweitung der „Rente nach Mindesteinkommen“

Die Prüfung der Rente nach Mindesteinkommen wird um die Pflichtbeiträge für die Zeit vom 01.01.1973 bis 31.12.1991 erweitert. Erforderlich sind aber nun mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten, zu denen auch die beitragsfreien Zeiten und die Berücksichtigungszeiten gehören.

Bei der Wiedervereinigung mit der ehemaligen DDR konnten Millionen ostdeutscher Versicherter und Rentner in das Rentensystem der Bundesrepublik integriert werden. Mit dem Rentenüberleitungsgesetz (RÜG), das zugleich mit dem SGB VI am 01.01.1992 in Kraft trat, gelang es, das in der ehemaligen DDR vorrangig auf eine Mindestsicherung angelegte Rentensystem durch das lohn- und beitragsbezogene bundesdeutsche Rentenversicherungssystem abzulösen.

1.5Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) ab 01.01.1997

Mit dem WFG wurde die Anhebung der Altersgrenze vom 60. auf das 65. Lebensjahr bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeit vorgezogen. Ursächlich verantwortlich hierfür war die drastische Ausweitung der von den Unternehmen praktizierten Frühverrentungspraxis.

Darüber hinaus führten folgende weitere Einschränkungen zu reduzierten Regelleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung:

Wachstums- und Beschäftigungs- Förderungsgesetz (WFG) 01.01.1997

Kernstück des WFG sind Einsparungen

im Gebiet der Rehabilitation

durch verminderte Berücksichtigung

von Zeiten schulischer Ausbildung und

von Zeiten der Arbeitslosigkeit und Krankheit ohne Leistungsbezug

der ersten Berufsjahre

keine rentensteigernde Anrechnung von Krankheits- und Arbeitslosigkeitszeiten ohne Leistungsbezug

Anrechnung von Zeiten schulischer Ausbildung

Die Anrechnung von Schulzeiten bei der Rentenberechnung unterlag in den zurückliegenden 20 Jahren ständigen Einschränkungen. Vom 01.01.1992 an wurden insgesamt 7 Jahre als rentensteigernde Zeiten der Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung nach dem 16. Lebensjahr berücksichtigt. Das WFG setzte mit dem 01.01.1997 (Rentenbeginn) bei allen Schulzeiten einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach dem 17. Lebensjahr für eine rentensteigernde Anrechnung fest.

Verschlechterung der Bewertung der ersten Berufsjahre

Ab 01.01.1992 waren in der Regel die ersten 48 Kalendermonate nach Eintritt in die Rentenversicherung bei der Rentenberechnung einer Sonderbewertung unterzogen, soweit es sich dabei um Pflichtbeiträge gehandelt hat. Da in den ersten Berufsjahren meistens die gering entlohnten Berufsausbildungszeiten liegen, wurden diese Pflichtbeiträge mit 90 v.H. des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten angerechnet. Durch das WFG ist diese Besserstellung ab 01.01.1997 abgeschafft worden. Berufsausbildungszeiten bzw. die ersten 36 Pflichtbeitragsmonate vor dem 25. Lebensjahr erhalten seither nur noch einen Zuschlag bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten.

Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug werden ab 01.01.1997 zwar weiterhin als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt, doch bleiben sie bei der Rentenberechnung ohne jegliche Bewertung.

1.6Die Rentenreform 1999Rentenreform 1999

Die Rentenreform 1999

Die wichtigsten Maßnahmen sind:

Einführung eines demographischen Faktors

Neuordnung des Bereichs der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Anhebung der Altersgrenzen für Schwerbehinderte

Abschaffung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit

und Altersteilzeitarbeit sowie der Altersrente für Frauen ab 2012 für alle Jahrgänge ab Geburtsjahr 1952

Anhebung der Bewertung und additive Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten

Einführung eines zusätzlichen Bundeszuschusses

Von den in der Übersicht dargestellten wichtigsten Maßnahmen sind nach der Bundestagswahl 1998 von der neu gewählten Bundesregierung folgende Regelungen bis zum 31.12.2000 ausgesetzt worden:

Einführung eines demografischen Faktors bei der Rentenanpassung,

Neuordnung des Bereichs der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,

Anhebung der Altersrente für Schwerbehinderte.

Mit einem Rentenkorrekturgesetz wurden geeignete Maßnahmen ergriffen, um die Scheinselbständigkeit zu bekämpfen und arbeitnehmerähnliche Selbständige in die Rentenversicherung einzubeziehen. Für geringfügig Beschäftigte werden seit 01.04.1999 auch bei fehlender Versicherungspflicht Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet.

Die ausgesetzten Rechtsänderungen des Rentenreformgesetzes 1999 mündeten schließlich in ein Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie dem Altersvermögensgesetz und dem Altersvermögensergänzungsgesetz.

1.7Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (in Kraft ab 01.01.2001)

Die Reform sieht künftig keine Berufsunfähigkeitsrente mehr vor. Erwerbsminderungsrenten werden bei voller Erwerbsminderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (weniger als drei Stunden täglich erwerbsfähig) als Vollrente, bei teilweiser Erwerbsminderung mit einem Leistungsvermögen zwischen drei bis unter sechs Stunden als halbe Erwerbsminderungsrente geleistet. Treffen teilweise Erwerbsminderung und Arbeitslosigkeit zusammen, wird die Erwerbsminderungsrente für diesen Zeitraum als Vollrente gezahlt. Erwerbsminderungsrenten sind grundsätzlich Zeitrenten. Falls der Rentenbeginn vor dem 63. Lebensjahr eingetreten ist, sind Abschläge bis zu maximal 10,8 Prozent in Abzug zu bringen. Entsprechende Abschläge erstrecken sich neben der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auch auf die Hinterbliebenenrente. Dem steht allerdings eine verlängerte Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr rentenerhöhend gegenüber.

1.8Altersvermögens- und Altersvermögens‐Ergänzungsgesetz (in Kraft ab 01.01.2002)

Gegen Ende der 90er Jahre zeichnete sich bei anhaltend schwieriger Wirtschaftslage und damit verbundener Arbeitslosigkeit ein weiteres Steigen des Beitragssatzes auch durch die jetzt und künftig stärker ins Gewicht fallende demografische Entwicklung ab, was den Gesetzgeber zu weiteren Reformgesetzen zwang. Als Ausgleich für das damit eintretende Absinken des Rentenniveaus wird seitdem mit der sog. „Riester-Rente“ die private oder betriebliche Altersvorsorge staatlich gefördert. Flankiert wird dieses Vorgehen durch eine erhebliche Verbesserung der steuerlichen und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge.

Die Schwerpunkte der gesetzlichen Neuregelungen, und zwar die sog. „Riester-Rente“ und die Neuordnung der Hinterbliebenensicherung werden in den Kapiteln 6. und 11. dieses Buches ausführlich behandelt. Dies gilt ebenso für die Anrechnung von rentenrechtlichen Zeiten vom 17. bis 25. Lebensjahr und das Produkt der Renteninformation (Kapital 3. bzw. 10.).

Altersvermögensgesetz und Altersvermögens-Ergänzungsgesetz

Ab 01.01.2002

Einführung der staatl. geförderten Altersvorsorge – sogenannte Riesterrente

Grundsicherung im Alter und bei vollständiger Erwerbsminderung (ab 01.01.2003) aus Steuermitteln

neue Rentenanpassungsformel (Rückkehr zur Bruttolohnorientierung mit Anrechnung RV-Beitragssatzsteigerung und Beiträge private Altersvorsorge – Riestertreppe)

Neuordnung der Hinterbliebenensicherung

Schließung von Beschäftigungslücken (17.–25. Lebensjahr) durch verbesserte Anrechnung von Anrechnungszeiten

Jährliche Renteninformation an Versicherte über 27 Jahre

Ausbau des sozialen Netzes durch die Grundsicherung

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine seit dem 01.01.2003 in Deutschland bestehende bedarfsorientierte soziale Leistung zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes ähnlich der Sozialhilfe. Sie soll sog. versteckter oder verschämter Armut vorbeugen. Wer aus seinen rentenrechtlichen Zeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine oder eine zu geringe Rente erhält und über keine weiteren Einkünfte (einschließlich der Riester-Rente) verfügt, kann auf Antrag eine zusätzliche Grundsicherungsleistung zur Deckung seines soziokulturellen Existenzminimums bekommen. Zuständig für die Leistungsfestsetzung sind die jeweiligen Kreissozialämter. Leistungsberechtigt sind alle Personen ab dem 18. Lebensjahr bei voller Erwerbsminderung oder im Alter nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Anders als bei Sozialhilfeleistungen kann hier auf die unterhaltspflichtigen Personen kein Rückgriff genommen werden.

Vor Erreichen des 65. Lebensjahres kommt die Grundsicherung für Arbeitssuchende, bekannt als sog. Hartz-IV-Leistung, für alle Arbeitslosen in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können. Diese Leistung wird von den Job-Centern gezahlt.

Neue Rentenanpassungsformel

Mit der neuen Anpassungsformel erfolgt die Umstellung auf eine modifizierte Bruttorentenanpassung. Bei der Ermittlung des neuen aktuellen Rentenwertes ist die Veränderung der Bruttolohn- und Gehaltssumme im vergangenen Kalenderjahr im Vergleich zum vorvergangenen Kalenderjahr, allerdings bereinigt um den für diese Zeiträume geltenden Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung und den Altersvorsorgeanteil, heranzuziehen. Die Beiträge zur „Riester-Rente“ betragen ab 01.01.2002 1 Prozent des individuellen Bruttoarbeitsentgeltes und erhöhen sich bis zum 01.01.2008 auf 4 Prozent. Bei der Rentenanpassung werden die Altersvorsorgeanteile für die Zeit vom 01.07.2003 bis 30.06.2010 mit einer jährlichen Steigerung um 0,5 Prozent berücksichtigt. Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwertes ab 01.07.2011 beläuft sich der Altersvorsorgeanteil auf 4 Prozent (aktuell auf 01.07.2013 verschoben – siehe unter 1.11.).

1.9Reformmaßnahmen der Jahre 2003 und 2004

Die wirtschaftliche Situation kam aus der Stagnation nicht heraus; gleichzeitig trat eine Verschlechterung der Arbeitsmarktlage ein. Die Folgen waren weiter sinkende Beitragseinnahmen bei einer Ausweitung der Zahl der Leistungsberechtigten. Schließlich waren schon 2003 / 2004 weitere restriktive Maßnahmen im Rentenversicherungsrecht unumgänglich.

Sparbeschlüsse 2003 und 2004

1., 2. u. 3 SGB VI-Änderungsgesetz

Aussetzung der Rentenanpassung im Jahr 2004

Senkung der Schwankungsreserve auf eine Untergrenze von 0,2 Monatsausgben

Ab 1.04.2004:

Vollständige Tragung des Pflegeversichungsbeitrags durch die Rentner

Verschiebungen des Rentenzahltermins von Monatsanfang auf das Monatsende für neue Rentner

Zeitnahe und individuelle Weitergabe von Beitragssatzänderungen in der geseztlichen Krankenversicherung

Wichtigste Änderungen durch das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz (in Kraft ab 01.01.2005)

Die Reformen in der Rentenversicherung schienen sich endlos fortzusetzen. Durch die Einführung eines Nachhaltigkeitsfaktors in der Rentenanpassungsformel sowie mittel- und langfristig wirkenden Maßnahmen bei der Rentenberechnung wurden mit dem Nachhaltigkeitsgesetz einschneidende Änderungen vorgenommen. Das Rentenniveau des sogenannten Eckrentners, das 2008 (vor Steuern) bei etwa 53 Prozent liegt, wird künftig deutlich sinken. Es darf bis zum Jahr 2020 einen Wert von 46 Prozent und bis zum Jahr 2030 einen Wert in Höhe von 43 Prozent nicht unterschreiten; so sieht es die neue Niveausicherungsklausel vor (§ 154 Abs. 4 SGB VI).

Um zu verstehen, was sich hinter den einzelnen Begriffen verbirgt, hier einige kurze Erläuterungen.

Modifizierung der Rentenanpassungsformel durch Einführung eines Nachhaltigkeitsfaktors

Im Mittelpunkt des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes steht die Modifizierung der RentenanpassungsformelRentenanpassungsformel durch den sog. „Nachhaltigkeitsfaktor“. Danach soll in Zukunft die jährliche Rentenanpassung auch von der Veränderung des Verhältnisses von Beitragszahlern zu Rentenempfängern abhängig sein. Neben der erfreulichen längeren Lebenserwartung ist zusätzlich der Geburten- und Erwerbstätigenrückgang zu beachten. Deshalb wird bei künftigen Rentenanpassungen auch die Relation von Rentenbeziehern zu Beitragszahlern berücksichtigt. Der NachhaltigkeitsfaktorNachhaltigkeitsfaktor kann sich – wie 2007 und 2008 sowie 2010 und 2011 – auch günstig auf die Rentenanpassung auswirken, wenn die Zahl der Beitragszahler zunimmt.

Nach der bis zum 30.06.2006 geltenden Anpassungsformel berechnete sich der Wert der dynamischen Rentenanpassung nach der Veränderung der Bruttolohn- und Gehaltssumme aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Ab 01.07.2006 orientiert sich die Rentenanpassung nur noch an der Entwicklung der in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Lohn- und Gehaltssumme (§ 68 Abs. 2 und 7 SGB VI). Dies bedeutet, dass Entgelte über der Beitragsbemessungsgrenze und die Bezüge der Beamten außer Betracht bleiben müssen!

Anhebung der Altersgrenze für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit

Die vorzeitige Altersgrenze 60 wird in 36 Monatsschritten in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2008 auf das 63. Lebensjahr angehoben. Betroffen von dieser Anhebung sind die Versicherten der Jahrgänge 1946 bis 1951. Versicherte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, haben bereits nach geltendem Recht keinen Anspruch mehr auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit.

Abschaffung der Bewertung der Ausbildungszeiten für weitere Schulausbildung und Hochschulausbildung als rentensteigernde Anrechnungszeiten

Ab Januar 2005 werden nur noch die Zeiten des Fachschulbesuchs und die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme bei der Rentenberechnung bewertet. Nach einer Übergangszeit bis Ende 2008 werden Schul- und Hochschulzeiten nicht mehr bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Davon unabhängig bleibt aber die Anrechnung schulischer Ausbildung bei den rentenrechtlichen Zeiten. Weiterhin werden Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr insgesamt höchstens bis zu 8 Jahren als Anrechnungszeiten anerkannt.

Höherbewertung der ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten nur bei echter Berufsausbildung

Die pauschale Höherbewertung der ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen entfällt. Es werden nur noch Zeiten einer tatsächlichen Berufsausbildung als beitragsgeminderte Zeiten in die Höherbewertung einbezogen.

1.9.1Alterseinkünftegesetz

Weitere Rechtsänderung, die die gesetzliche Rentenversicherung betreffen

Alterseinkünftegesetz – in Kraft ab 1.01.2005

Steuerliche Entlastung in der Beitragsphase, aber nachgelagerte Besteuerung der Renten (Rentenbezieher 2005: nur 50 Prozent der Rente ist steuerpflichtig)

Kinder-Berücksichtigungsgesetz – in Kraft ab 1.01.2005

Eröhung der Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung für kinderlose Versicherte um 0,25 Prozent ab 1.01.2005 (Ausnahme: Versicherte vor 1.01.1940 geboren oder noch unter 23 Jahre alt, Wehr- u. Zivildienstleistende sowie Arbeitslosengeld II-Empfänger)

Das Steuerrecht ab 01.01.2005

Am 01.01.2005 hat der Einstieg in die sog. nachgelagerte Besteuerungnachgelagerte Besteuerung der Renten begonnen. Die Beiträge für den Aufbau der Altersversorgung werden künftig – nach einer langen Übergangszeit – steuerfrei sein, dafür werden später die Renteneinkünfte voll versteuert. Rentenversicherungsbeiträge und weitere Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) können im Rahmen bestimmter Höchstbeträge zu einem Teil vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Diese Freistellung wird in jährlichen Stufen vorgenommen. Es dauert noch bis zum Jahr 2025, bis die Rentenversicherungsbeiträge in voller Höhe von der Steuer absetzbar sein werden.

Näheres hierzu unter Kapitel 9.3.1.

Abbildung 1:

Freistellung der Vorsorgeaufwendungen

Abbildung 2:

Einstieg in die nachgelagerte Besteuerung der Renten

Auch der Einstieg in die neue Rentenbesteuerung wird nicht in einem Schritt vollzogen. Um eine Zweifachbesteuerung zu vermeiden, gibt es auch hier eine Übergangsphase. Zum Einstieg hat der Gesetzgeber zunächst 50 Prozent der Jahresbruttorente als angemessen angesehen. Die Übergangszeit bis zur vollen Besteuerung der Rente dauert 35 Jahre. Erst wer 2040 oder später in Rente geht, muss seine Rente grundsätzlich voll versteuern. Bis zum 31.12.2004 unterlagen die Renten der sog. ErtragsanteilbesteuerungErtragsanteilbesteuerung. Dies bedeutet, dass sie nicht mit ihrem Zahlbetrag, sondern nur mit ihrem Ertragsanteil, der im Wesentlichen abhängig vom Lebensalter ist, zu versteuern sind. Bei einem Renteneintritt mit 65 betrug der Ertragsanteil z.B. nur 27 Prozent der Rente.

Weitere Erläuterungen hierzu unter Kapitel 9.3.2.

1.9.2Kinder-Berücksichtigungsgesetz

Seit 01.01.2005 müssen „kinderlose“ Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung nach Vollendung des 23. Lebensjahres einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens zahlen. Auch diese gesetzliche Neuregelung wurde aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zur Bemessung des Beitrages zur Pflegeversicherung notwendig. Hartz IV (in Kraft am 01.01.2005)

1.9.3Hartz IV (in Kraft am 01.01.2005)

Weitere Rechtsänderungen, die die gesetzliche Rentenversicherung betreffen

Hartz IV – in Kraft ab 1.01.2005

Arbeitslosengeld II auch für erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger ab 01.01.2005 (Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung;

Beitrag 2005/2006: 78 € mtl.-Entgelt: 400 € mtl.-

Beitrag ab 01.01.2007: 40,80 € mtl.-Entgelt: 205 € mtl.-)

Überarbeitung Lebenspartnerschaftsgesetz vom 15.12.2004

Einbeziehung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften in Hinterbliebenenversorgung, Rentensplitting und Versorgungsausgleich (bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft) ab 01.01.2005

Das wichtigste zu den Hartz-IV-Leistungen

Mit Hartz IV wurden ab 01.01.2005 die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für Erwerbsfähige in einem neuen Leistungssystem der Grundsicherung für Arbeitssuchende zusammengeführt (SGB II). Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist die Stärkung der Eigenverantwortung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Unter Hartz-IV-Leistung versteht man das Arbeitslosengeld II. Dies umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes, ggf. Leistungen für Mehrbedarf beim Lebensunterhalt, Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie einen befristeten Zuschlag. Die Bezieher von Arbeitslosengeld II sind grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen. Die Absicherung der Leistungsbezieher erfolgte unabhängig von der Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitslosengeldes II auf der Basis von monatlich 400 € für Zeiträume bis zum 31.12.2006 und von 205 € ab 01.01.2007. Aus Gründen der Haushaltsersparnis ist die Versicherungspflicht der ALG-II-Bezieher in der gesetzlichen RV ab 01.01.2011 mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 abgeschafft worden. Damit konnten erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger nur für eine befristete Zeit Pflichtbeiträge leisten und die versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Rehabilitationsleistung oder für eine Versicherten- bzw. Hinterbliebenenrente erfüllen. Ab 01.01.2011 bedingen diese Zeiten keine Rentensteigerung mehr, da die jetzt dafür in Betracht kommenden Anrechnungszeiten von einer Bewertung in der Rentenberechnung ausgenommen sind.

1.9.4Verbesserung für Lebenspartnerschaften bei der Hinterbliebenenversorgung

Die Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes erbrachte mit Wirkung vom 01.01.2005 eine weitgehende Angleichung des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Recht der Ehe.

Dies gilt insbesondere für die Adoption eines Stiefkindes, den Versorgungsausgleich bei Auflösung der LebenspartnerschaftLebenspartnerschaft durch Trennung sowie die Hinterbliebenenversorgung und das Rentensplitting bei Tod. Auf einzelne Punkte wird in den folgenden Fachtexten (Kapiteln 6 und 7) näher eingegangen.

1.9.5Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung

Weitere Rechtsänderungen, die die gesetzliche Rentenversicherung betreffen

Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung

ab 1.01.2005 einheitliche Versicherte

Neuaufteilung des Versichertenbestandes zum 1.10.2005:

40 Prozent DRV Bund (ehemalige BfA) 5 Prozent DRV Knappschaft, Bahn, See

55 Prozent Regionalträger (ehemals LVA)

vor der Reform 27 RV-Träger, jetzt 16 RV-Träger!

Grundsatz- und Querschnittsaufgaben bei DRV Bund

Auskunft und Beratung nur noch durch Regionalträger

Mit diesem Gesetz ist die Arbeiterrentenversicherung und Angestelltenversicherung unter dem Namen „Deutsche Rentenversicherung“ zur allgemeinen Rentenversicherung zusammengefasst worden. Die Vereinheitlichung des Leistungsrechts, begonnen am 01.01.1957, wurde somit auch organisatorisch vollendet. Seit 01.01.2005 ist die Zuordnung der Versicherten nach den Kriterien „Arbeiter / Angestellte“ entfallen. Es gibt einen einheitlichen Versichertenbegriff; die Zuständigkeit für die Versicherten resultiert aus der Führung seines Versicherungskontos. Die Deutsche Rentenversicherung gliedert sich zukünftig in eine Bundes- und eine Regionalebene. Ziel der Reform ist es, zwischen beiden Ebenen eine stabile Versichertenverteilung zu erreichen. Nach der neuen Versichertenzuordnung erhalten die RegionalträgerRegionalträger (früher Landesversicherungsanstalten – LVA –) 55 Prozent und die beiden BundesträgerBundesträger 45 Prozent der Versicherten. Die Zahl der Regionalträger soll durch Fusionen verringert werden. Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden vorwiegend durch die Deutsche Rentenversicherung Bund in Abstimmung mit den Regionen zentral wahrgenommen. Dafür obliegt das Auskunfts- und Beratungsstellennetz künftig ausschließlich den Regionalträgern.

Die durch die Organisationsreform entstandenen Einsparpotentiale sind durch die Reduzierung der gesamten Verwaltungs- und Verfahrenskosten der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Jahr 2010 um 10 Prozent sichtbar geworden.

1.10Haushaltsbegleitgesetz 2006

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 sind die Beitragssätze für Minijobs im gewerblichen Bereich ab 01.07.2006 von 25 Prozent auf 30 Prozent angepasst worden. In der Rentenversicherung beträgt der Pauschalbeitrag anstelle von 12 Prozent nunmehr 15 Prozent, in der Krankenversicherung anstelle von 11 Prozent jetzt 13 Prozent. Der pauschale Steuersatz in Höhe von 2 Prozent bleibt unverändert.

1.11Reformen 2006 bis 2009

Mit der Einführung der „Riester-Rente“ im Jahr 2002 wurden in der Rentenversicherung Reformen begonnen, die auch nach dem Inkrafttreten des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes und der Neuregelung zur Besteuerung der Alterseinkünfte am 01.01.2005 noch nicht vollständig waren. Sie werden nun mit dem Gesetz zur Anpassung der RegelaltersgrenzeRegelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) um einen weiteren wichtigen Baustein ergänzt. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine im Jahr 2012 beginnende schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr. Dabei werden Ausnahmeregelungen für Versicherte mit 45 Beitragsjahren geschaffen; sie können weiterhin mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Außerdem beschäftigt sich das neue Gesetz mit zusätzlichen Dämpfungsfaktoren für zukünftige Rentenanpassungen. Damit sollen nach dem Jahr 2011 die wegen der Schutzklausel 2005 und 2006 nicht realisierten – aber nach der Modifizierung der Rentenanpassungsformel mit Riester-FaktorRiester-Faktor und nach NachhaltigkeitsfaktorNachhaltigkeitsfaktor eigentlich notwendigen – Absenkungen bei der Rentenanpassung ausgeglichen werden.

Der darüber hinaus noch festgelegte Ausschluss einer Minusanpassung – auch bei degressiver Lohnentwicklung – dürfte aufgrund der augenblicklichen erfreulichen konjunkturellen Entwicklung mit steigenden Beitragseinnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung auf absehbare Zeit keine Rolle mehr spielen.

Reformen 2006 + 2007

Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67

ab 01.01.2012–31.12.2029 (Geburtsjahrgänge 1947 bis 1964)

Abschlagsfreier Rentenbeginn bei 45 Beitragsjahren ab dem 65. Lebensjahr

dazu zählen Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit und Pflege, Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes sowie Wartezeitmonate aus einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung)

Keine Minusanpassung – auch bei degressiver Lohnentwicklung – bis 2009

Dämpfungsfaktoren für künftige Rentenanpassungen ab 2011

Realisierung der seit 2005 unterbliebenen Anpassungsdämpfungen im Westen i.H.v.1,78 Prozent, im Osten 1,32 Prozent

Weitere interessante Entwicklungen haben sich durch die Erhöhung des Beitragssatzes von 19,5 Prozent auf 19,9 Prozent ab 01.01.2007 ergeben.

Rentenerhöhung zum 01. Juli 2007

Die positive Entwicklung der ökonomischen Rahmendaten haben bereits zum 01.07.2007 erstmals nach vier Jahren wieder eine Rentenanpassung um 0,54 Prozent zugelassen. Die anpassungsrelevante Lohnentwicklung betrug 0,98 Prozent in den alten und 0,49 Prozent in den neuen Bundesländern Durch die Erhöhung ab 01.07.2007 betrug der aktuelle Rentenwertaktuelle Rentenwert 26,27 € und der aktuelle Rentenwert (Ost) 23,09 €.

Rentenerhöhung zum 1. Juli 2008

Um den Rentenempfängern einen Anschluss an die positive wirtschaftliche Entwicklung zu ermöglichen, beschloss die Bundesregierung, den „Riester-Faktor“ 2008 und 2009 ausnahmsweise auszusetzen. Dadurch betrug die ab 01.07.2008 wirksam gewordene Rentenanpassung 1,1 Prozent und der aktuelle Rentenwert 26,56 € bzw. der aktuelle Rentenwert (Ost) 23,34 €.

Durch die Reform der Pflegeversicherung wurde der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung zum 1. Juli 2008 um 0,25 Prozentpunkte angehoben. Diese zusätzliche Belastung ist von den Rentnern selbst zu tragen.

Die Finanzierung einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Versorgungszusage bleibt über den 31.12.2008 hinaus sozialversicherungsfrei. Damit sind Direktversicherungen und Pensionskassen weiterhin finanziell attraktiv (vgl. Nr. 13 des Inhaltsverzeichnisses).

Rentenerhöhung zum 1. Juli 2009

Die Renten stiegen zum 01.07.2009 in Westdeutschland um 2,41 Prozent und in den neuen Bundesländern – aufgrund der für die Rentenanpassung relevanten Lohnentwicklung – um 3,38 Prozent. Damit erhöhte sich der aktuelle Rentenwert auf 27,20 € und der aktuelle Rentenwert (Ost) auf 24,13 €.

Neue Rentengarantie verabschiedet / Keine Rentenanpassung 2010

Mit dem 3. SGB IV-Änderungsgesetz, das am 10.07 2009 im Bundesrat bestätigt wurde, wird gegenüber den Rentnerinnen und Rentnern eine gesetzliche Bestandsgarantie ausgesprochen. Die Renten bleiben auch dann stabil, wenn die Löhne einmal übers Jahr sinken sollten. Dieser Besitzschutz wurde bereits bei der Rentenanpassung am 01.07.2010 aktuell. Ohne diese gesetzliche Regelung wären die Renten im alten Bundesgebiet um 2,10 Prozent und in den neuen Bundesländern um 0,54 Prozent abgesunken. Es konnte aber bei den zuletzt festgestellten aktuellen Rentenwerten verbleiben. Allerdings stiegen nun die Dämpfungsfaktoren im Westen auf 3,81 Prozent und in den neuen Ländern auf 1,83 Prozent an. Mit dem Ausgleich wurde innerhalb der Rentenanpassung am 01.07.2011 begonnen.