118,99 €
In den vergangenen Jahren hat die gesellschaftliche und rechtspolitische Debatte rund um das Thema Whistleblowing weiter an Fahrt aufgenommen. Dies war bedingt durch die Whistleblowing-Richtlinie der Europäischen Union von 2019 und das darauf basierende Hinweisgeberschutzgesetz. Hierdurch trat erstmals im nationalen Recht ein einheitliches Schutzgesetz zugunsten von Whistleblowern in Kraft. Gerade die Strafbarkeitsrisiken im öffentlichen Dienst waren bisher im Vergleich zu denen in der Privatwirtschaft nicht vollständig aufgearbeitet worden. In der Arbeit wird der bisherige Forschungsstand unter Bezugnahme auf die Auswirkungen des nationalen Hinweisgeberschutzgesetzes erörtert. Auch weitere grundlegende Fragen, wie beispielsweise zur Reichweite von privilegierungswürdigen Inhalten und zur Person des Whistleblowers, werden unter Berücksichtigung der Besonderheiten des öffentlichen Diensts beantwortet.
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde der Hohen Juristischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität zu München
vorgelegt von
Ruben Gernot Doneleit
2023
www.cfmueller.de
Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht
Herausgegeben von
Prof. Dr. Mark Deiters, Münster
Prof. Dr. Thomas Rotsch, Gießen
Prof. Dr. Mark A. Zöller, München
Ruben Doneleit studierte Rechtswissenschaften an der Universität Konstanz mit dem Schwerpunkt „Strafrechtspflege: Wirtschaftsstrafrecht, Kriminologie, Europäisierung und Praxis“. Nachfolgend absolvierte er den Juristischen Vorbereitungsdienst im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Im Anschluss daran arbeitete er promotionsbegleitend als Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Professor Dr. Mark A. Zöller an dessen Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Strafrecht und Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und das Recht der Digitalisierung an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Seit 2024 ist er als Rechtsanwalt in München tätig.
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <https://portal.dnb.de> abrufbar.
ISBN 978-3-8114-6244-1
E-Mail: [email protected]
Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598
www.cfmueller.de
© 2024 C.F. Müller GmbH, Heidelberg
Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM)
Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des e-Books das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen.
Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Der Verlag schützt seine e-Books vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.
Die Juristische Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München hat diese Arbeit im Wintersemester 2023/2024 als Dissertation angenommen. Literatur und Rechtsprechung wurden – soweit verfügbar – bis Dezember 2023 berücksichtigt.
Zuvorderst gebührt meinem verehrten Doktorvater, Professor Dr. Mark A. Zöller, ein ganz besonderer Dank. Er hat die Arbeit in jedem Stadium der Entstehung uneingeschränkt unterstützt und gefördert. Zudem ermöglichte er mir, an seinem Lehrstuhl als Wissenschaftlicher Mitarbeiter neben der eigenständigen Forschung viele schöne und lehrreiche Erfahrungen sammeln zu dürfen.
Professor Dr. Ralf Kölbel danke ich für die zügige Erstellung des Zweitgutachtens. Professor Dr. Matthias Krüger danke ich für seine Mitwirkung im Rahmen der mündlichen Prüfung.
Zudem danke ich auch meinen Kolleginnen und Kollegen Lauritz Öllerer, Dr. Tanja Niedernhuber, Maximilian Schach, Isabella Klotz und Dr. Felix Ruppert. Sie alle standen mir stets für fachliche Gespräche zur Verfügung und haben so diese Arbeit maßgeblich vorangebracht. Für die Mühen des Korrekturlesens danke ich herzlich Frau Laura Palmer und Herrn Dr. Lucas Lichtenberg.
Zuletzt bin ich meinen Eltern, Gernot und Sabine Doneleit, sowie meiner Schwester, Sarah Doneleit, zu großem Dank verpflichtet. Sie haben mich auf meinem gesamten Lebensweg stets mit Herz und Verstand begleitet und mich erst zu dem Menschen gemacht, der ich heute bin. Ihnen widme ich daher diese Arbeit.
München, Dezember 2023 Ruben Doneleit
Vorwort des Autors
Abkürzungsverzeichnis
Teil 1Einleitung
A.Einführung1 – 5
B.Abgrenzung des Themas6, 7
C.Ziel und Gang der Untersuchung8 – 12
Teil 2Grundlagen des Whistleblowings
A.Phänomenologische Eingrenzungen13 – 143
I.Whistleblowing14 – 130
1.Herkunft und Verwendung des Begriffs15 – 19
2.Merkmale zur Definitionsermittlung20 – 90
a)Sender24 – 61
aa)Organisationsverbundenheit25 – 29
bb)Interessenkonfliktlage30 – 33
cc)Nachteile für Whistleblower34 – 37
dd)Fehlen eigener Abhilfemöglichkeit38, 39
ee)Relevanz der Motive40 – 55
(1)Einwände gegen Berücksichtigung42, 43
(2)Notwendigkeit der Einbeziehung44 – 49
(3)Gewährung finanzieller Anreize50 – 52
(4)Motivbündel53
(5)Weitere subjektive Anforderungen54
(6)Zwischenergebnis55
ff)Verhältnis zum Missstand56
gg)Auszuklammernde Berufsgruppen57 – 60
hh)Zwischenergebnis61
b)Nachricht62 – 78
aa)Inhalt der Nachricht63 – 75
(1)Begrenzung möglicher Inhalte64 – 69
(2)Kategorisierung des Nachrichteninhalts70
(3)Subjektive Bewertung71 – 74
(4)Zwischenergebnis75
bb)Bekanntwerden der Informationen76
cc)Form der Mitteilung77
dd)Zwischenergebnis78
c)Empfänger79 – 88
aa)Abhilfemöglichkeit des Empfängers80, 81
bb)Beziehung zum Gegenstand der Mitteilung82
cc)Rangverhältnis von Sender und Empfänger83 – 87
dd)Zwischenergebnis88
d)Bisheriges Verständnis von Whistleblowing89, 90
3.Weitere Beteiligte und deren Interessen91 – 109
a)Der Verursacher des Missstandes92, 93
b)Der Betroffene94 – 101
c)Die Allgemeinheit102 – 109
aa)Öffentliches Interesse und öffentliches Informationsinteresse104
bb)Kategorisierung der Interessen105
cc)Rückgriff auf die Rechtsordnung106
dd)Bedeutung für das Whistleblowing107, 108
ee)Zwischenergebnis109
4.Begehungsweisen110 – 117
a)Intern und extern111 – 116
b)Weitere Differenzierungsmöglichkeiten117
5.Funktionen des Whistleblowings118 – 121
a)Transparenzfunktion119
b)Korrektivfunktion120, 121
6.Abgrenzung zu anderen Mitteilungsarten122 – 130
a)Kronzeugen123 – 125
b)Denunziation126
c)Weitere Mitteilungsarten127 – 129
d)Zwischenergebnis130
II.Der öffentliche Dienst131 – 143
1.Definition132
2.Personen133 – 142
a)Beamte134, 135
b)Richter136, 137
c)Tarifbeschäftigte138
d)Sonstige Arbeitnehmer139
e)Öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis140
f)Mandatsträger141
g)Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder142
3.Zwischenergebnis143
B.Verfassungsrechtliche Vorgaben144 – 213
I.Beamte147 – 181
1.Geltung der Grundrechte für Beamte148 – 154
a)Besonderes Gewaltverhältnis149
b)Sonderstatusverhältnis150 – 153
c)Geltung der Grundrechte beim Whistleblowing154
2.Grundrechte beim Whistleblowing155 – 173
a)Meinungsfreiheit156 – 160
b)Petitionsrecht161 – 163
c)Gewissensfreiheit164, 165
d)Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte166 – 168
e)Allgemeines Persönlichkeitsrecht169
f)Pressefreiheit170
g)Koalitionsfreiheit171
h)Widerstandsrecht172
i)Zwischenergebnis173
3.Art. 33 Abs. 4, 5 GG als Grundrechtsschranke174 – 180
4.Zwischenergebnis181
II.Richter182, 183
III.Tarifbeschäftigte184, 185
IV.Sonstige Arbeitnehmer186
V.Weitere Beteiligte187 – 198
1.Verursacher des Missstandes188
2.Der Betroffene189 – 194
a)Der Staat190 – 192
b)Privatrechtliche Organisationen193, 194
3.Die Allgemeinheit195 – 198
VI.Ausgleich und Gewichtung199 – 212
1.Praktische Konkordanz200
2.Verhältnismäßigkeit von Whistleblowing201 – 212
a)Legitimer Zweck und Geeignetheit202
b)Erforderlichkeit und Angemessenheit203 – 212
aa)Stufenmodell der Rechtsprechung204 – 211
(1)Im öffentlichen Dienst205
(2)Im privatrechtlichen Sektor206
(3)Bewertung und eigener Ansatz207 – 211
bb)Zwischenergebnis212
VII.Zwischenergebnis213
C.Einfachrechtliche Voraussetzungen214 – 281
I.Beamte215 – 260
1.Pflichten der Beamten216 – 250
a)Allgemeine Treuepflicht217
b)Verschwiegenheitspflicht218 – 233
aa)Anwendungsbereich219, 220
bb)Ausnahmen gemäß § 67 Abs. 2 S. 1 BBG221 – 224
cc)Ausnahmen gemäß § 67 Abs. 2 S. 2 BBG225 – 232
(1)Freiheitlich demokratische Grundordnung227, 228
(2)Bedeutung für Whistleblower229 – 231
(3)Zwischenergebnis232
dd)Ergänzende Regelungen233
c)Verfassungstreuepflicht234 – 241
aa)Begriffsbestimmung235
bb)Handlungsoptionen236 – 240
cc)Zwischenergebnis241
d)Folgepflicht242, 243
e)Remonstrationspflicht244, 245
f)Allgemeinwohlbindung246, 247
g)Wohlverhaltenspflicht248, 249
h)Zwischenergebnis250
2.Rechte der Beamten251 – 260
a)Dienstwegerecht252, 253
b)Remonstrationsrecht254
c)Auskünfte an Medien255, 256
d)Weitere Rechte zur Mitteilung von Informationen257 – 259
e)Zwischenergebnis260
II.Richter261, 262
III.Tarifbeschäftigte263 – 277
1.Treuepflicht264
2.Verschwiegenheitspflicht265 – 271
a)Begründung der Pflicht266 – 268
b)Umfang der Pflicht269
c)Analoge Anwendung des § 67 Abs. 2 BBG270
d)Zwischenergebnis271
3.Verfassungstreuepflicht272, 273
4.Weitere Pflichten274
5.Rechte der Tarifbeschäftigten275
6.Zwischenergebnis276, 277
IV.Sonstige Arbeitnehmer278
V.Zwischenergebnis279 – 281
D.EMRK282 – 297
I.Anwendbarkeit283, 284
II.Rechte der EMRK285 – 288
1.Rechte des Whistleblowers286, 287
2.Rechte der weiteren Beteiligten288
III.Vorgaben des EGMR289 – 292
IV.Folgen für Whistleblower im öffentlichen Dienst293 – 296
V.Zwischenergebnis297
E.Unionsrechtliche Anforderungen298 – 381
I.Grundrechte-Charta der Europäischen Union299 – 308
1.Anwendbarkeit300
2.Grundrechte des Whistleblowers301 – 304
3.Grundrechte der weiteren Beteiligten305 – 307
4.Zwischenergebnis308
II.Sekundärrecht309 – 380
1.Exkurs: Geschäftsgeheimnis-Richtlinie310 – 326
a)Geschäftsgeheimnisse311 – 316
aa)Vergleich zur bisherigen Definition312, 313
bb)Illegale Geheimnisse314 – 316
b)Regelungsstruktur317, 318
c)Auswirkungen für Whistleblower im öffentlichen Dienst319 – 323
d)Nationale Umsetzung324, 325
e)Zwischenergebnis326
2.Whistleblowing-Richtlinie327 – 371
a)Zielsetzung328, 329
b)Anwendungsbereich330, 331
c)Regelungsstruktur332 – 340
aa)Hinweisgeber333
bb)Verstöße334, 335
cc)Adressatenkreis336, 337
dd)Schutzvoraussetzungen338, 339
ee)Verhältnis zur GeschGeh-RL340
d)Auswirkungen für Whistleblower im öffentlichen Dienst341 – 359
aa)Vergleich zur Whistleblowing-Definition342 – 346
(1)Whistleblower343, 344
(2)Whistleblowing-Nachricht345, 346
bb)Verhältnis zum Stufenmodell347 – 349
cc)Haftungsprivilegien350 – 358
(1)Hinreichender Grund zur Annahme351
(2)Schutz vor strafrechtlicher Haftung352 – 355
(3)Weiterer Schutz vor Haftung356 – 358
dd)Zwischenergebnis359
e)Umsetzung der Richtlinie360 – 370
aa)Unmittelbare Anwendung361 – 365
bb)Umfang der Umsetzung366 – 370
f)Zwischenergebnis371
3.Auswirkungen der WB-RL auf das nationale Recht372 – 380
a)Kein Erfordernis einer einheitlichen Benennung373
b)Künftige Berücksichtigung der Motive374 – 380
aa)Die unionsrechtskonforme Auslegung375 – 377
bb)Konkrete Auswirkungen der WB-RL378, 379
cc)Zwischenergebnis380
III.Zwischenergebnis381
F.Hinweisgeberschutzgesetz382 – 466
I.Historie383, 384
II.Anwendungsbereich385 – 392
1.Persönlich386 – 389
2.Sachlich390 – 392
III.Regelungssystematik393 – 414
1.Hinweisgegenstand394 – 397
2.Möglichkeiten zur Mitteilung398 – 414
a)Interne Meldestellen399
b)Externe Meldestellen400 – 404
c)Offenlegung405, 406
d)Zukunft des Stufenmodells407 – 412
e)Zwischenergebnis413, 414
IV.Strafrechtlicher Schutz415 – 442
1.Informationsweitergabe418 – 438
a)Hinreichender Grund zur Annahme419 – 432
aa)Nachforschungspflicht420
bb)Sorgfaltsmaßstab und Irrtümer421 – 423
cc)Öffentlich verfügbare Informationen424, 425
dd)Wahre Informationen426, 427
ee)Anwendungsbereich des HinSchG428
ff)Erforderlichkeit429 – 431
gg)Zwischenergebnis432
b)Rechtsfolge433 – 436
c)Zwischenergebnis437, 438
2.Informationsbeschaffung439 – 441
3.Zwischenergebnis442
V.Bezug zu anderen Rechtsbereichen443 – 463
1.Verhältnis zu sonstigen Vorschriften444 – 455
a)§ 4 HinSchG445 – 447
b)§ 5 HinSchG448 – 451
c)§ 6 HinSchG452 – 454
d)Zwischenergebnis455
2.Ergänzende Änderungen456 – 463
a)Beamtenrecht457 – 462
b)Arbeitsschutzrecht463
VI.Zwischenergebnis464 – 466
G.Arbeitsdefinition des Whistleblowings467
Teil 3Strafrechtliche Bedeutung von Whistleblowing
A.Strafbarkeit der Mitteilung von Informationen468 – 711
I.§ 353b StGB470 – 575
1.Aufbau und Historie471 – 473
2.Geschütztes Rechtsgut474 – 477
3.Tatbestand des § 353b Abs. 1 StGB478 – 562
a)Täterkreis479 – 499
aa)Amtsträger480 – 495
(1)Beamte481 – 483
(2)Richter484
(3)Öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis485
(4)Sonstige Bestellung486 – 494
(a)Aufgaben der öffentlichen Verwaltung487 – 492
(b)Bestellung493, 494
(5)Zwischenergebnis495
bb)Besonders Verpflichtete496, 497
cc)Personen gemäß Personalvertretungsrecht498
dd)Zwischenergebnis499
b)Das Dienstgeheimnis500 – 523
aa)Begriffsbestimmung501 – 509
(1)Beamte504, 505
(2)Richter506
(3)(Tarif-)Beschäftigte507, 508
(4)Zwischenergebnis509
bb)Verhältnis zu anderen Geheimnisarten510 – 517
(1)Privatgeheimnisse511 – 514
(2)Staatsgeheimnisse515
(3)Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse516
(4)Zwischenergebnis517
cc)Illegale Geheimnisse518, 519
dd)Anvertraut oder sonst bekannt geworden520 – 522
ee)Zwischenergebnis523
c)Unbefugtes Offenbaren524 – 537
aa)Kenntnis des Empfängers525 – 528
bb)Einordnung des Merkmals „unbefugt“529 – 535
cc)Zwischenergebnis536, 537
d)Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen538 – 560
aa)Begriffsbestimmung539 – 547
(1)Gefährdung540
(2)Öffentliche Interessen541 – 545
(3)Wichtigkeit546
(4)Verfassungsmäßigkeit547
bb)Eigene Bewertung548 – 553
cc)Mittelbare Gefährdungen554 – 557
dd)Verwirklichung durch Whistleblowing im öffentlichen Dienst558, 559
ee)Zwischenergebnis560
e)Innere Tatseite561, 562
4.Tatbestand des § 353b Abs. 2 StGB563 – 567
a)Verpflichtete gemäß § 353b Abs. 2 Nr. 1 StGB564
b)Verpflichtete gemäß § 353b Abs. 2 Nr. 2 StGB565
c)Tatobjekt und Tathandlung566, 567
5.Versuchsstrafbarkeit568, 569
6.Ermächtigungserfordernis570 – 572
7.Nebenfolge573
8.Zwischenergebnis574, 575
II.§§ 93 ff. StGB576 – 595
1.Geschütztes Rechtsgut577
2.Das Staatsgeheimnis578 – 585
a)Definition579, 580
b)Schutz „illegaler Staatsgeheimnisse“581 – 583
c)Folgen für Whistleblower im öffentlichen Dienst584, 585
3.Straftatbestände586 – 593
a)§ 94 Abs. 1, § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 1, 2 StGB587, 588
b)§ 97a S. 1 StGB589
c)§ 97b StGB590 – 593
4.Zwischenergebnis594, 595
III.§ 203 StGB596 – 612
1.Geschütztes Rechtsgut597
2.§ 203 Abs. 2 StGB598 – 609
a)Täterkreis599
b)Fremdes Privatgeheimnis600 – 604
c)Unbefugtes Offenbaren605 – 609
3.§ 203 Abs. 4 StGB610
4.§ 203 Abs. 6 StGB611
5.Zwischenergebnis612
IV.Exkurs: § 23 GeschGehG613 – 629
1.Anwendbarkeit im öffentlichen Dienst614 – 616
2.Täterkreis617
3.Geschäftsgeheimnis618 – 621
4.Tathandlung622 – 624
5.Subjektiver Tatbestand625 – 628
6.Zwischenergebnis629
V.§§ 185 ff. StGB630 – 650
1.§ 187 StGB632 – 635
2.§ 186 StGB636 – 646
a)Grundtatbestand637 – 641
b)Strafbarkeitsbedingung und innere Tatseite642 – 644
c)Qualifikation645, 646
3.§ 185 StGB647 – 649
4.Zwischenergebnis650
VI.§ 145d StGB und § 164 StGB651 – 655
VII.Weitere Straftatbestände656 – 696
1.§ 126a StGB657 – 663
2.§ 201 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB664 – 667
3.§ 201a Abs. 2 S. 1 StGB668
4.§ 202a Abs. 1 StGB669 – 672
5.§ 202d Abs. 1 StGB673 – 675
6.§ 206 Abs. 1, 4 StGB676 – 680
7.§ 353d StGB681
8.§ 355 StGB682, 683
9.§ 42 BDSG684 – 691
10.§ 106 UrhG und § 33 KUG692 – 695
11.Zwischenergebnis696
VIII.Nichtvornahme der Mitteilung697 – 709
1.§ 138 StGB698 – 704
a)Voraussetzungen des § 138 Abs. 1, 2 StGB699 – 702
b)Folgen für Whistleblower im öffentlichen Dienst703, 704
2.Garantenpflicht705 – 709
IX.Zwischenergebnis710, 711
B.Strafbarkeit der Informationsbeschaffung712 – 740
I.§§ 96, 97a S. 2 StGB713, 714
II.§ 123 Abs. 1 StGB715 – 718
III.§§ 201, 202 StGB719 – 722
IV.§§ 202a ff. StGB723 – 727
V.§§ 242 Abs. 1, 246 StGB728 – 730
VI.§ 274 Abs. 1 StGB731, 732
VII.§ 23 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG733
VIII.§ 42 BDSG734 – 736
IX.§ 106 UrhG737, 738
X.Beteiligung des Whistleblowers an anderen Taten739
XI.Zwischenergebnis740
C.Strafbarer Umgang mit Informationen741 – 743
D.Exkurs: Außerstrafrechtliche Folgen744 – 769
I.Disziplinarrecht745 – 761
1.Anwendungsbereich und Funktionen746 – 750
2.Dienstvergehen751 – 757
a)Voraussetzungen752, 753
b)Whistleblowing als Dienstvergehen754 – 757
3.Disziplinarmaßnahmen758 – 761
II.Wirkung strafgerichtlicher Entscheidungen762
III.Dienstrechtliche Folgen763 – 767
IV.Nichtrechtliche Nachteile und Beeinträchtigungen768
V.Zwischenergebnis769
Teil 4Bisherige Lösungsansätze
A.Tatbestandsmäßigkeit770 – 809
I.§ 5 GeschGehG als Regelungsvorbild771 – 791
1.Rechtliche Einordnung772 – 774
2.§ 5 Nr. 1 GeschGehG775
3.§ 5 Nr. 2 GeschGehG776 – 789
a)Erlangung, Nutzung und Offenlegung777 – 779
b)Schutz berechtigter Interessen780, 781
c)Besondere Eignung782 – 786
d)Implementierung Stufenmodell787, 788
e)Bewertung789
4.Sonstige berechtigte Interessen790
5.Zwischenergebnis791
II.Begrenzung von Geheimnissen792 – 796
1.Illegale Geheimnisse793, 794
2.§ 93 Abs. 2 StGB-E795, 796
III.Analoge Anwendung des § 86 Abs. 4 StGB797 – 803
IV.Tatbestandsirrtum804 – 808
V.Zwischenergebnis809
B.Rechtswidrigkeit810 – 876
I.Notwehr812 – 825
1.Mitteilung von Informationen813 – 824
a)Notwehrlage814 – 823
aa)Notwehr und Nothilfe815 – 818
bb)Notwehrfähiges Rechtsgut819
cc)Gegenwärtiger Angriff820
dd)Notwehr durch Whistleblower im öffentlichen Dienst821 – 823
b)Notwehrhandlung824
2.Informationsbeschaffung825
II.Rechtfertigender Notstand826 – 846
1.Aggressiv- und Defensivnotstand828 – 830
2.Mitteilung von Informationen831 – 845
a)Notstandslage832 – 842
aa)Notstandsfähiges Rechtsgut834 – 837
bb)Gegenwärtige Gefahr838, 839
cc)Notstand durch Whistleblower im öffentlichen Dienst840 – 842
b)Notstandshandlung843, 844
c)Subjektives Rechtfertigungselement845
3.Informationsbeschaffung846
III.Einwilligung847 – 850
IV.Rechtfertigende Pflichtenkollision851 – 855
V.Grundrechte als Rechtfertigungsgrund856 – 858
VI.Weitere Rechtfertigungsgründe859 – 875
1.§ 193 StGB (analog)860 – 866
a)Voraussetzungen des § 193 StGB861 – 863
b)Voraussetzungen für analoge Anwendung864 – 866
2.§ 97c StGB-E, § 353c StGB-E867 – 875
a)Entwurfsfassung868 – 870
b)Bewertung871 – 875
VII.Zwischenergebnis876
C.Schuld877 – 886
I.Entschuldigender Notstand878
II.Irrtum des Whistleblowers879 – 886
D.Kronzeugenregelung887, 888
E.Zwischenergebnis889
Teil 5Lösungsvorschlag
A.Eigener Ansatz890 – 931
I.Neuer Rechtfertigungsgrund891 – 926
1.Reformvorschlag892
2.Erläuterungen893 – 926
a)Whistleblowing als Rechtsbegriff894 – 904
aa)Umfang des Whistleblowings895, 896
bb)Vor- und Nachteile von Whistleblowing897 – 900
cc)Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz901
dd)Vereinbarkeit mit dem Europarecht902
ee)Vereinbarkeit mit dem HinSchG903, 904
b)Legitimation905
c)Anwendungsbereich906 – 923
aa)Abs. 1 Reformvorschlag906 – 921
(1)Sachlicher Anwendungsbereich907, 908
(2)Persönlicher Anwendungsbereich909, 910
(3)Geschützte Handlungen911, 912
(4)Interessenabwägung913 – 916
(5)Stufenmodell917 – 920
(6)Subjektives Rechtfertigungselement921
bb)Abs. 2 Reformvorschlag922
cc)Abs. 3 Reformvorschlag923
d)Systematische Einordnung924, 925
e)Zwischenergebnis926
II.Einfachgesetzliche Ergänzungen927, 928
III.Aufhebung § 353b StGB929 – 931
B.Zusammenfassung in Thesen932 – 940
C.Ausblick941, 942
Literaturverzeichnis
Stichwortverzeichnis
AntiDopG
Gesetz gegen Doping im Sport
AnwK
Anwaltkommentar
apf
Ausbildung-Prüfung-Fachpraxis (Zeitschrift)
ArbR
Arbeitsrecht
ArbRAktuell
Arbeitsrecht Aktuell (Zeitschrift)
ArbSchG
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit
BayAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags
BayGO
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
BayKorruR
Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung
BayLKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern
BayMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung
BayPAG
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei
BB
Betriebsberater (Zeitschrift)
BeamtenR
Beamtenrecht
BeckOK
Beck´scher Onlinekommentar
BeckRS
Beck-Rechtsprechung
Begr.
Begründer
BEGTPG
Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
BfV
Bundesamt für Verfassungsschutz
BMJ
Bundesministerium der Justiz
BMJV
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
BR-Drucks.
Drucksache des Bundesrates
BSE
Bovine spongiforme Enzephalopathie
BT-Drucks.
Drucksache des Bundestages
BT-S
Besonderer Teil Sparkassen
BT-V
Besonderer Teil Verwaltung
BW
Baden-Württemberg
CD
Compact Disc
ChancenG
Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg
DatenR
Datenschutzrecht
DB
Der Betrieb (Zeitschrift)
E
Entwurf
EG
Erwägungsgrund
EGMR
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Einl.
Einleitung
EUStR
Europäisches Strafrecht
FAZ
Frankfurter Allgemeine Zeitung
FDP
Freie Demokratische Partei
FinDAG
Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
GeschGehG
Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
GeschGeh-RL
Geschäftsgeheimnis-Richtlinie, Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung
GOBT
Geschäftsordnung des Bundestages
GrCh
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
HbGR
Merten/Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte
HbStR
Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts
HbStrafR
Hilgendorf/Kudlich/Valerius (Hrsg.), Handbuch des Strafrechts
HbVerfR
Benda/Maihofer/Vogel (Hrsg.), Handbuch des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland
HinSchG
Hinweisgeberschutzgesetz, Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
HRRS
Höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht (Zeitschrift)
IntStR
Internationales Strafrecht
JBE
Journal of Business Ethics
jurisPR-ArbR
juris PraxisReport Arbeitsrecht
jurisPR-StrafR
juris PraxisReport Strafrecht
KriPoZ
Kriminalpolitische Zeitschrift
LK
Leipziger Kommentar
LLSG
Gesetz über das Liechtensteinische Landesspital
LRiStAG
Landesrichter und -staatsanwaltsgesetz
Ls.
Leitsatz
MMVO
Marktmissbrauchsverordnung, Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch
MüKo
Münchener Kommentar
NK-StGB
Nomos Kommentar zum Strafgesetzbuch
NRW
Nordrhein-Westfalen
NSA
National Security Agency
PKS
Polizeiliche Kriminalstatistik
PolG
Polizeigesetz
PostUmwG
Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft
PresseG
Pressegesetz
PUAG
Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages
RefE
Referentenentwurf
RegE
Regierungsentwurf
RStGB
Reichstrafgesetzbuch
S.
Satz, Seite
s.
siehe
SK
Systematischer Kommentar
SPD
Sozialdemokratische Partei Deutschlands
TTDSG
Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien
TV-L
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder
TVöD
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
u.a.
unter anderem
v.
von, vom
Var.
Variante
VerwR
Verwaltungsrecht
V-Leute
Vertrauensleute
VO
Verordnung
Vor.
Vorbemerkung
VSA
Verschlusssachenanweisung
WB-RL
Whistleblowing-Richtlinie, Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
WiJ
Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung
Ziff.
Ziffer
Im Übrigen wird verwiesen auf: Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 10. Auflage 2021
1
Das Phänomen Whistleblowing ist seit Jahren in Gesellschaft und Medien präsent. Die unüberschaubare Liste bekanntgewordener Fälle, wie unter anderem bei Enron, Siemens oder WorldCom,[1] die Veröffentlichung der sogenannten Panama-Papers[2] sowie die öffentlich in Erscheinung getretenen Personen wie Chelsea Manning, Edward Snowden[3] und Julian Assange, die gemeinhin als „Whistleblower“ bezeichnet werden, prägten die mediale Berichterstattung hierüber. Weitere aktuelle Beispiele in diesem Kontext sind das von der baden-württembergischen Landesregierung im September 2021 eingeführte Melde- und Hinweissystem für Steuerstraftaten[4] oder die als „Facebook- und Wirecard-Whistleblower“ bezeichneten Frances Haugen[5] und Pav Gill[6]. Dabei geht das Meinungsspektrum bezüglich der Akzeptanz und des Nutzens von Whistleblowing weit auseinander. Wahlweise wird Whistleblowing als „Beitrag zur Rechtsdurchsetzung“[7] oder als „pragmatische Privatisierung der Strafverfolgung“[8] angesehen.
2
Alle zuvor Genannten haben dazu beigetragen, dass zunächst geheim gehaltene beziehungsweise unbekannte Informationen über Geschehnisse, die sie als Missstand empfanden, international der Öffentlichkeit bekannt wurden. So hat Edward Snowden durch die Weitergabe von Geheimdienstdokumenten an und deren anschließende Veröffentlichung durch die Presse die weltweite Tätigkeit von US-amerikanischen Geheimdiensten in den Bereichen Spionage und Personenüberwachung aufgezeigt und hierdurch die sogenannte NSA-Affäre ausgelöst. Chelsea Manning und Julian Assange sind dahingegen untrennbar mit der Enthüllungsplattform Wikileaks verbunden. Assange gründete diese Plattform, auf der mithilfe von Manning, einer ehemaligen Soldatin der US-Streitkräfte, unter anderem Videoaufzeichnungen des Beschusses von Zivilisten durch US-amerikanische Soldaten hochgeladen und dadurch abrufbar wurden.
3
In Deutschland prägten besonders zwei Sachverhalte die Diskussion rund um das Whistleblowing. Zum einen handelt es sich um den Fall von Werner Pätsch.[9] Dieser erachtete 1963 als angestellter Mitarbeiter des BfV Abhöraktivitäten hinsichtlich des Post- und Fernmeldeverkehrs dieser Behörde in Kooperation mit den alliierten Geheimdiensten, an denen er teilweise selbst beteiligt war, als nicht mit Art. 10 Abs. 1 GG vereinbar und daher als illegal. Nachdem Werner Pätsch einen Rechtsanwalt hierüber unterrichtete, machte er die Behördenaktivitäten durch Mitteilung an Medienvertreter publik, woraufhin er zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde. Zum anderen sorgte in neuerer Zeit der Fall von Brigitte Heinisch für Aufsehen, die Anfang der 2000er-Jahre als Altenpflegerin, nachdem sie ihren Arbeitgeber auf Mängel in der Pflege und eine nicht ordnungsgemäße Dokumentation von Pflegeleistungen hingewiesen hatte, Strafanzeige wegen Betruges gegen diesen erstattete und nachfolgend gekündigt wurde.[10]
4
Dabei zeigt sich, dass beim Whistleblowing unterschiedliche Interessen kollidieren. Dies betrifft das Interesse einer Behörde oder eines Unternehmens als Betroffener an der Geheimhaltung vertraulicher Informationen sowie das entgegenstehende Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Mitteilungsinteresse des Whistleblowers. Jedoch kann auch der Dienstherr oder Arbeitgeber des Whistleblowers ein Interesse an der Kenntniserlangung der Informationen über einen Missstand haben, von dem er ohne Whistleblowing nicht oder nicht als Erstes erfährt, um den Missstand schnell und gegebenenfalls unauffällig zu beseitigen. Die Beispielsfälle verdeutlichen zudem, dass Whistleblower persönliche und berufliche Folgen in Gestalt von strafrechtlichen Verurteilungen und Kündigungen oder sozialer Missachtung treffen können. Dabei schlägt sich das Spannungsfeld der gegenläufigen Interessen beim Whistleblowing in rechtlicher Hinsicht nieder. Der Whistleblower gerät durch sein Handeln in einen Konflikt mit seiner Verschwiegenheits- und Loyalitätspflicht gegenüber seinem Dienstherrn oder Arbeitgeber.
5
Whistleblowing im öffentlichen Dienst betrifft neben dem Strafrecht das Verfassungs-, Beamten- und Arbeitsrecht. Die gesellschaftliche, politische und rechtliche Relevanz des Themas, die durch bereits ergangene Reformen,[11] politische Reformvorhaben[12] und die durch die EU vorgegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen in Form mehrerer Richtlinien und Verordnungen noch gesteigert wird.
6
In dieser Untersuchung werden die strafrechtlichen Risiken für Whistleblower im öffentlichen Dienst in den Blick genommen. Dieser Aspekt wurde, trotz der Fülle an Publikationen zu den verschiedenen Teilbereichen des Whistleblowings,[13] bisher nicht umfassend rechtlich aufgearbeitet.[14] Schwerpunkt der strafrechtlichen Abhandlungen zum Whistleblowing war bislang die unbefugte Mitteilung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen eines Unternehmens und die sich daraus ergebenden Strafbarkeitsrisiken gemäß § 17 UWG a.F. und § 23 GeschGehG.[15] Die spezifischen Gefahren aus strafrechtlicher Sicht für Whistleblower im öffentlichen Dienst, wie beispielsweise durch § 353b StGB, wurden allenfalls am Rande behandelt.
7
Außer Betracht bleibt dagegen die Rechtsstellung von Europäischen Amtsträgern, die nunmehr in §§ 203 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 353b Abs. 1 Nr. 4 StGB[16] aufgeführt sind, einschließlich des ihre Rechtsstellung präzisierenden EU-Beamtenstatuts[17]. Spezielle Tätigkeitsbereiche im Zusammenhang mit dem öffentlich Dienst, wie etwa der Betrieb einer Stadtwerke GmbH oder andere privatrechtliche Tätigkeiten und Organisationen des Staates und die dahingehend relevanten Vorschriften des Nebenstrafrechts[18] gemäß § 85 GmbHG, § 333 HGB, § 404 AktG, § 151 GenG, § 315 UmwG, werden nicht erörtert, da sich diesbezüglich keine Unterschiede zum privaten Sektor ergeben. Ferner wird aus Kapazitätsgründen auf die Rechtsstellung von Soldaten[19] und auf mögliche Strafbarkeitsrisiken beim Betrieb einer Whistleblowing-Plattform[20] nicht eingegangen, da dieser keine Besonderheit des öffentlichen Dienstes ist.
8
Ziel der Untersuchung ist es, die strafrechtlichen Risiken beim Whistleblowing im öffentlichen Dienst zu ermitteln, sie aufzuarbeiten und zu bewerten. Dabei ist insbesondere auf die Wahrung von Einzelfallgerechtigkeit, sowie die Rechtssicherheit und Praktikabilität der strafrechtlichen Situation für Whistleblower im öffentlichen Dienst zu achten. Hierdurch soll geklärt werden, ob die in der Vergangenheit vielfach als unsicher empfundene, rechtliche Situation für Whistleblower reformbedürftig ist.[21]
9
Dafür sind im zweiten Teil die Grundlagen des Whistleblowings im öffentlichen Dienst zu erörtern. Dies bedarf zunächst einer terminologischen Annäherung an die Begriffe des Whistleblowings und des öffentlichen Dienstes. Hierbei ist auch auf die in neuerer Zeit im europäischen und nationalen Recht verwendeten Begriffe des Hinweisgebers und der hinweisgebenden Person einzugehen. Anschließend wird anhand der europa-, verfassungs- und einfachrechtlichen Rechtslage herausgearbeitet, unter welchen Voraussetzungen Whistleblowing im öffentlichen Dienst bereits jetzt möglich oder gefordert ist. Entscheidend ist dabei der jeweilige Rechte- und Pflichtenkreis der im öffentlichen Dienst Tätigen im Verhältnis zu den anderen, in einen Whistleblowing-Vorgang involvierten Personen oder Organisationen. Auf Ebene des Europarechts ist besonders auf die WB-RL der EU und die Rechtsprechung des EGMR zur EMRK einzugehen. Zudem wird die Umsetzung der WB-RL durch das im Sommer 2023 in Kraft getretene Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz) bezüglich seiner strafrechtlichen Auswirkungen analysiert.
10
Im dritten Teil werden die strafrechtlichen Risiken für Whistleblower im öffentlichen Dienst ermittelt. Neben dem Akt der Informationsmitteilung wird auch die Informationsbeschaffung betrachtet, da dadurch weitere Straftatbestände erfüllt sein können. Außerdem ist zu erwägen, ob durch Whistleblowing im öffentlichen Dienst andere Straftatbestände, die bestimmte Umgangsformen mit Informationen, wie etwa deren Verwertung, unter Strafe stellen, einschlägig sind. Abschließend werden die strafrechtlichen Folgen der Nichtvornahme einer Whistleblowing-Handlung im öffentlichen Dienst untersucht. Daneben werden überblicksartig weitere rechtliche und nichtrechtliche Folgen für Whistleblower im öffentlichen Dienst erwogen. Diese können in Gestalt von beamtenrechtlichen Disziplinarmaßnahmen, arbeitsrechtlichen Kündigungen oder der sozialen Meidung des Whistleblowers durch andere für diesen ebenfalls nachteilig und persönlich gleichermaßen einschneidend wie eine strafrechtliche Sanktion sein. Innerhalb der strafrechtlichen Analyse wird auch geprüft, welche Auswirkungen die im zweiten Teil gefundenen Ergebnisse auf die strafrechtliche Rechtslage von Whistleblowern im öffentlichen Dienst haben.
11
Daran anschließend wird im vierten Teil erörtert, welche bisherigen Lösungsansätze in Betracht kommen, um eine Straffreistellung von Whistleblowern zu erreichen. Bezüglich der strafrechtlichen Privilegierung von Whistleblowern gibt es im Wesentlichen zwei verschiedene Strömungen. Einerseits wird ein Ausschluss auf Tatbestandsebene und andererseits auf Ebene der Rechtswidrigkeit angestrebt. Vorrangig ist hierbei die Anwendbarkeit und der Schutzumfang der bislang bestehenden Tatbestandsausschlüsse und Rechtfertigungsgründe zu erwägen, bevor mögliche Erweiterungen oder Neuregelungen in den Blick zu nehmen sind. Zudem werden ausschließlich auf privatrechtliche Fallkonstellationen anwendbare Vorschriften, wie die des § 5 GeschGehG in den Blick genommen, um eine mögliche Übertragbarkeit auf den öffentlichen Dienst zu untersuchen. Die Untersuchung endet mit einem eigenen Lösungsvorschlag im fünften Teil.
12
Wie die zuvor genannten Fälle von Whistleblowing gezeigt haben, gibt es nicht den einen klassischen Anwendungsfall. Unterschiede können sich sowohl hinsichtlich der rechtlichen Stellung des Whistleblowers und des Informationsempfängers, des Informationsgehalts der Mitteilung und des verwendeten Kommunikationskanals ergeben. Ferner sind Fälle denkbar, in denen Informationen mehrerer Personen oder Organisationen aus verschiedenen Tätigkeitsbereichen preisgegeben und somit letztlich deren Interessen beeinträchtigt werden können. Der Rückgriff auf einen einzelnen Beispielsfall in dieser Untersuchung ist deshalb nicht zielführend. Wichtiger ist es vielmehr, die typologischen Besonderheiten eines Whistleblowing-Vorgangs allgemein herauszuarbeiten.
13
Zunächst müssen die Begriffe Whistleblowing und öffentlicher Dienst definiert werden. Dadurch wird der Untersuchungsgegenstand inhaltlich bestimmt und eine rechtsgebietsübergreifende, juristische Bewertung des gesellschaftlichen Phänomens ermöglicht.
14
Erforderlich ist dies, weil Whistleblowing bisher kein Rechtsbegriff ist. Whistleblowing wird in der Rechtsprechung zwar hinsichtlich verschiedener Informationsweitergaben, wie bei einer Strafanzeige, verwendet,[1] ohne aber den Umfang erfasster Verhaltensweisen näher zu präzisieren. Zudem fehlt bisher eine gesetzliche Definition. Auch sonst wird Whistleblowing in Rechtsetzungsakten nicht verwendet. Die rechtswissenschaftliche Debatte über Whistleblowing in Deutschland begann dagegen bereits in den 1980er Jahren.[2] Notwendig ist eine Begriffsbestimmung bereits deshalb, weil unter Whistleblowing ein tatsächlicher Geschehensablauf mit verschiedenen Handlungsabschnitten verstanden werden kann. Umfasst sind davon die Kenntniserlangung der Information, die Entschlussfassung zur Preisgabe durch den Whistleblower und die Mitteilung der Information an Dritte.
15
Zunächst ist zu klären, welchen Ursprung der Begriff Whistleblowing hat und weshalb es keiner deutschen Übersetzung hierfür bedarf. Die Bezeichnung Whistleblowing ist der englischsprachigen Wendung „to blow the whistle (on someone or something)“ entnommen, die übersetzt „in die Pfeife blasen“, „(ab-)pfeifen“, „über jemand/etwas auspacken“, „jemanden/etwas auffliegen lassen“ oder „jemanden verpfeifen“ bedeutet.[3] Demzufolge ist ein Whistleblower eine Person, die solche Handlungen vornimmt. Der Ausdruck Whistleblower war ursprünglich für Polizisten[4] oder US-amerikanische Bahnmitarbeiter[5] gebräuchlich, die in Pfeifen bliesen, um vor Gefahrsituationen zu warnen. Auch der Pfiff eines Schiedsrichters bei einem Foulspiel wird bei der Entstehung des Begriffs angeführt.[6] Dies entspricht aber nicht dem heutigen, sinngemäßen Verständnis der Redewendung,[7] welches in den USA entstand.[8] Whistleblower übermitteln danach Informationen über interne Missstände, die ihnen als Angehörige einer Behörde oder eines Unternehmens bekannt wurden, durch sie selbst nicht behebbar sind und deshalb an zur Abhilfe geeignete Dritte weitergeleitet werden. Hierbei wird zwar ebenfalls über einen Regelbeziehungsweise Rechtsverstoß oder eine Gefahrensituation informiert. Bezugspunkt sind aber gerade nicht das Verhalten von Außenstehenden oder eine fremde Gefahr ohne Verursachungsbezug zur Behörde oder Unternehmen, sondern ausschließlich interne Informationen.
16
Eine dem entsprechende, deutsche Übersetzung gibt es nicht.[9] Die zuvor genannten, wörtlichen Übersetzungen wie beispielsweise „verpfeifen“ sind überwiegend negativ behaftet.[10] Eine vorurteilsfreie, wissenschaftliche Untersuchung des Phänomens ist dann bereits ausgeschlossen. Folglich ist ein Whistleblower auch nicht als „Denunziant“ zu bezeichnen.[11] In gleichem Maße führen positiv konnotierte Übersetzungen wie „Aufdecker“ oder „Enthüller“ zu einer vorweggenommenen Bewertung des Whistleblowings, die sich deshalb ebenfalls nicht durchgesetzt haben.
17
Begriffe wie „Hinweisgeber“[12] oder „Informant“[13] sind zwar neutral,[14] jedoch zu unspezifisch und treffen nicht den eigentlichen Gehalt des Whistleblowings oder jedenfalls nur Teile davon.[15] Im Vergleich zu einer Information enthält ein Hinweis entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch einen geringeren substanziellen Gehalt[16] und eine gewisse Beliebigkeit, da er sich auf alles beziehen kann. Zudem erfasst der Begriff „Informant“ bereits Personen, die Strafverfolgungsbehörden Informationen vertraulich zukommen lassen, ohne dabei notwendigerweise wie Whistleblower eine strukturelle Beziehung zu dem Missstand inne zu haben.[17]
18
Die früher in Deutschland gebräuchliche Umschreibung als „Flucht in die Öffentlichkeit“[18] beinhaltet nur einen Teilbereich des Whistleblowings. Erfasst sind hiervon nur Mitteilungen an die Öffentlichkeit, wie etwa an die Presse, durch Beamte, um dadurch Druck auf ihren Dienstherrn auszuüben und den dienstinternen Entscheidungsprozess zu beeinflussen.[19] Deshalb ist diese Bezeichnung inzwischen gleichfalls durch Whistleblowing überlagert worden und nicht mehr in Gebrauch.[20]
19
Nach alledem bleibt festzuhalten, dass der Begriff Whistleblowing kein „Modewort“[21], sondern in der deutschen Sprache angekommen ist, was nicht zuletzt an der umfassenden medialen Berichterstattung über die eingangs erwähnten Fallbeispiele und an der Fülle wissenschaftlicher Publikationen hierzu erkennbar wird. Auf eine Übersetzung ist daher zu verzichten.[22] Andernfalls besteht die Gefahr, dass entsprechend der jeweils mitschwingenden begrifflichen Konnotationen noch ungeklärte Fragen, wie beispielsweise die Ir-/relevanz der Motivationslage des Whistleblowers, in das allgemeine Sprachverständnis übernommen werden.[23] Im weiteren Fortgang der Untersuchung werden deshalb die Bezeichnungen Whistleblowing und Whistleblower verwendet.
20
Als Rechtsbegriff kann Whistleblowing künftig nur dann verstanden werden, wenn dessen Elemente und dessen Anwendungsbereich klar bestimmt sind. Andernfalls ist eine Subsumtion des Phänomens unter bestehende Straftatbestände oder Rechtfertigungsgründe nicht möglich. Daher ist auf Grundlage des bis heute wohl gängigsten und am weitest verbreiteten Definitionsansatzes das hier vertretene Begriffsverständnis für die strafrechtliche Würdigung und die Frage der Privilegierungsfähigkeit von Whistleblowing im öffentlichen Dienst zu ermitteln.
21
Bereits 1985 haben Janet P. Near und Marcia P. Miceli Whistleblowing als
„the disclosure by organization members (former or current) of illegal, immoral or illegitimate practices under the control of their employers, to persons or organizations that may be able to effect action“
umschrieben.[24] Danach erfasst Whistleblowing die Mitteilung illegaler, unmoralischer oder illegitimer Praktiken einer Organisation durch ihre (früheren oder aktuellen) Mitglieder gegenüber Personen oder anderen Institutionen, denen es möglich ist, hiergegen Abhilfe zu schaffen.[25] Von dieser weiten Definition ausgehend, besteht Whistleblowing je nach Lesart aus drei[26] oder vier[27] Elementen. Zwingend nötig sind die Person des Whistleblowers selbst (Sender), die mitgeteilte Information über den Missstand (Nachricht) und deren Adressat (Empfänger).[28] Als eigenständiges Element wird vereinzelt angeführt, dass sich der Hinweis gegen eine Organisation richten müsse.[29] Hierbei handelt es sich aber nicht um ein eigenständiges Merkmal im engeren Sinne. Vielmehr präzisiert dies näher den Informationsgehalt der Nachricht. Zudem muss sich der Missstand nicht zwingend nur gegen eine Organisation richten.
22
Neben dem Whistleblower als Akteur und dem Empfänger der Information gibt es noch weitere Beteiligte an einem Whistleblowing-Vorgang. Zu nennen sind die Person, die den Inhalt der Nachricht und damit den Missstand verursacht hat und die Behörde oder das Unternehmen als Organisation, unter der der Missstand auftrat. Darüber hinaus können weitere Personen oder Organisationen involviert sein. In Betracht kommt dies, wenn der Missstand durch eine tatsächliche oder rechtliche Interaktion mit der Organisation des Whistleblowers entsteht.[30]
23
Im Folgenden werden daher die drei Merkmale Sender, Nachricht und Empfänger näher ausdifferenziert. Dies erfolgt, indem die einzelnen Merkmale jeweils in ihre für das Phänomen Whistleblowing relevanten Bestandteile aufgeteilt werden. Dabei ist die phänomenologische Umgrenzung aber nicht zwangsläufig mit der Privilegierungsfähigkeit des Whistleblowings gleichzusetzen, da beides nicht kongruent sein muss und die Privilegierungswürdigkeit des Phänomen Whistleblowing maßgeblich von der subjektiven Einstellung hierzu abhängt. Allerdings lassen sich aus der begrifflichen Konturierung erste Mindestanforderungen ableiten, die Whistleblower stets zu erfüllen haben und die sodann bei der Strafbarkeit und der Privilegierungsfähigkeit des Whistleblowings im öffentlichen Dienst gleichsam Bedeutung erlangen.
24
Um eine Abgrenzung zu anderen Erscheinungsformen der Informationsübermittlung[31] zu ermöglichen, sind zunächst die Kriterien zu bestimmen, anhand denen eine Person als Whistleblower einzuordnen ist. Zu berücksichtigen sind dabei die Organisationsverbundenheit des Whistleblowers, dessen Interessenkonfliktlage sowie seine fehlende eigene Abhilfemöglichkeit. Weiterhin gilt es zu klären, ob die Motive des Whistleblowers, eine eigene Involvierung in den Missstand und ihm drohende Nachteile für die Einstufung als Whistleblower konstitutiv sind. Abschließend muss erwogen werden, ob es Berufsgruppen gibt, bei denen eine Zuordnung zum Whistleblowing generell ausgeschlossen ist. Nicht maßgeblich ist dagegen, ob die Identität des Whistleblowers übermittelt wird. Einem Missstand kann auch dann abgeholfen werden, wenn der Whistleblower anonym agiert.
25
Die Kenntnisnahmemöglichkeit des Whistleblowers hinsichtlich eines internen Missstandes und somit seine Beziehung zur Organisation ist als Organisationsverbundenheit zu bezeichnen. Diese ist Ausdruck der besonderen Stellung von Whistleblowern im Vergleich zu außenstehenden Dritten, die die Kenntnisnahme interner Missstände ermöglicht. Daher müssen Whistleblower zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung internes Mitglied einer Behörde oder eines Unternehmens sein.[32] Sofern Angehörige eines solchen Organisationsmitglieds von dem Missstand erfahren und diesen anschließend mitteilen, handelt es sich dagegen aufgrund der dann rein privaten Kenntniserlangung und der fehlenden Organisationsverbundenheit nicht um Whistleblowing.
26
Denkbar ist, das Kriterium der Organisationsverbundenheit anhand einer formalen Eingliederung des Whistleblowers in die Organisation oder rein faktisch zu bestimmen, da durch beides die Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Missstandes für den Whistleblower geschaffen werden kann. Die Eingrenzung anhand der rechtlichen Beziehung des Whistleblowers zu der Organisation, bei der der Missstand auftrat, ermöglicht klare Abgrenzungen. So lässt sich eindeutig klären, ob eine Person in einem (wirksamen) Beschäftigungsverhältnis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Informationen über einen Missstand steht. Dies ist vor allem für die Eingrenzung möglicher Privilegierungsvorschriften notwendig.[33] Im öffentlichen Dienst ergeben sich dadurch keine Einschränkungen, da die dort Tätigen entweder verbeamtet sind oder einen Arbeitsvertrag mit dem Staat abgeschlossen haben.[34] Eine rein faktische Bestimmung des Kriteriums ließe dagegen die Besonderheiten des Whistleblowings außer Betracht, da auch Publikumsverkehr, Gäste, Kunden oder Lieferanten potenziell Einblick in interne Missstände haben können, ohne selbst Teil der Organisation zu sein.[35] Eine ausschließlich rechtliche Sichtweise kann daher zu eng und eine faktische Bestimmung der Organisationszugehörigkeit zu weit sein.
27
Aufgrund dieser Schwächen bei der begrifflichen Eingrenzung der Whistleblowing-Definition wird für das Merkmal der Organisationsverbundenheit einschränkend ein privilegierter Wissenszugang gefordert.[36] Ein solcher besteht, wenn der Whistleblower infolge seiner persönlichen Stellung Zugang zu internen Informationen hat[37] und dieser nicht in gleicher Weise für die Öffentlichkeit existiert. Personen in einem Beschäftigungsverhältnis haben stets einen solch privilegierten Wissenszugang. Daneben besteht er für Kunden oder Lieferanten ohne organisatorische Eingliederung, da sie aufgrund einer bestehenden geschäftlichen oder vertraglichen Beziehung und hierdurch anders als außenstehende Dritte Zugang zu internen Informationen erhalten. Sofern andere Personen durch Zufall oder bei einem Besuch der Organisation interne Missstände entdecken und anschließend offenlegen, fehlt ihnen dagegen ein privilegierter Wissenszugang, da eine solche Option zur Kenntniserlangung potenziell jeder Person offensteht. Begrifflich ist dann nicht von Whistleblowing zu sprechen.
28
Ein privilegierter Wissenszugang und damit die nötige Organisationsverbundenheit fehlt auch, wenn Organisationsangehörige durch außenstehende Dritte vom Missstand Kenntnis erlangen, da die Zugangsmöglichkeit auf diesem Weg für jede andere Person in gleichem Maße besteht.[38] Anderes gilt nur, wenn ein solcher Hinweis als Anlass zu eigenen Nachforschungen genommen wird, auf deren Grundlage die Mitteilung des Missstandes erfolgt, was wohl der übliche Ablauf in diesen Fällen sein dürfte.
Unschädlich ist dagegen, wenn bei der Weitergabe der Informationen keine Organisationsverbundenheit mehr besteht. Trotz einer dann möglichen Stellung als Außenstehender hat der Whistleblower die Informationen zuvor allein durch seinen privilegierten Wissenszugang erlangt. Deshalb besteht die vormals begründete Sonderbeziehung zwischen dem Whistleblower als Sender und der Organisation hinsichtlich der Informationen über den Missstand weiter fort. Auf die Bezeichnung solcher Mitteilungen durch Außenstehende als „bell ringing“ ist daher zu verzichten.[39]
29
Möglich sind weiterhin Fälle, bei denen der Missstand in der Organisation allgemein bekannt ist oder den dort üblichen Gepflogenheiten entspricht. Das ändert allerdings nichts daran, dass die Information über den Missstand infolge der Organisationsverbundenheit bekannt wird.
30
Für Whistleblowing-Fälle ist eine Konfliktlage sich widerstreitender Interessen kennzeichnend. Diese besteht zwischen dem Geheimhaltungsbegehren der Organisation und dem öffentlichen Informationsinteresse sowie dem Mitteilungswunsch des Whistleblowers.
31
Aber auch in dessen Person existiert eine gegenläufige Interessenlage.[40] Sie bedingt sich durch die Organisationsverbundenheit des Whistleblowers. Anders als Dritte können sie nicht stets ungehindert, beispielsweise in Gestalt einer Strafanzeige, jedwedes aus ihrer Sicht (straf-)rechtlich relevantes Verhalten mitteilen, ohne dass zwingend eine rechtliche Konfliktlage entsteht.
32
Whistleblower unterliegen in der Regel Pflichten, die sie zur Verschwiegenheit und Treue gegenüber der Organisation anhalten, bei der der Missstand auftritt. Diese sollen eine Schädigung der Organisation vermeiden.[41] Solche Pflichten ergeben sich aus Vertrag oder Gesetz (beispielsweise § 241 Abs. 2 BGB).[42] Daneben kann es dem Whistleblower ein Anliegen sein, das innerorganisatorische Arbeitsklima nicht zu gefährden. Gleichermaßen haben Kunden oder Lieferanten als Whistleblower ohne unmittelbare Organisationszugehörigkeit ein Interesse daran, bestehende Handels- oder Lieferbeziehungen nicht zu beeinträchtigen.
33
In Abhängigkeit des konkreten Empfängers kann der Whistleblower die Interessen der Organisation fördern, wenn eine interne Mitteilung erfolgt, hierdurch Schäden abgewendet oder beendet werden und dies von der Organisation gewünscht ist. Allerdings kann eine interne oder externe Mitteilung gegen Verschwiegenheitspflichten verstoßen und zu Nachteilen wie Rufschädigungen für die Organisation führen, selbst wenn sich der Missstand nachträglich als unwahr herausstellt. Dies steht sodann im Widerspruch mit dem Offenbarungs- und Abhilfebegehren des Whistleblowers auf Basis einer empfundenen gesellschaftlichen Verantwortung, welche ihn zum Handeln veranlasst.[43] Zusätzlich haben Whistleblower ein Interesse daran, in einem Umfeld tätig zu sein, in dem sie keinerlei Gefährdungen ausgesetzt sind und bei dem ihnen keine Nachteile für ihr Handeln drohen.[44]
34
Wenn sich Whistleblower dazu entscheiden, nicht tätig zu werden, drohen ihnen in der Regel keine rechtlichen Nachteile.[45] Eine moralische Zwickmühle kann aber verbleiben, da sie dann entgegen ihrer Überzeugung nicht aktiv werden.[46]
35
Tritt eine Person dagegen als Whistleblower in Erscheinung, kann sie sich verschiedenen Reaktionen auf ihr Verhalten ausgesetzt sehen. Diese können von zwischenmenschlicher Verachtung bis hin zu langjährigen Haftstrafen reichen. Für Whistleblower kann neben ihrer beruflichen Karriere deshalb ihre gesamte persönliche Existenz stark beeinträchtigt sein.
36
Daher ist zu klären, ob die Inkaufnahme[47] respektive das Eintreten[48] von Nachteilen notwendige Voraussetzung ist, um begrifflich von Whistleblowing zu sprechen. Hiergegen spricht zunächst, dass der Whistleblower nicht zwingend Nachteile erleiden muss. Eine positive Resonanz auf das Verhalten des Whistleblowers ist stets möglich. In Betracht kommt sie etwa, wenn es der Organisation wichtig ist, den Missstand zu beseitigen. Der zuvor vom Whistleblower gefasste Entschluss zu handeln, bleibt davon allerdings unberührt. Demnach bedingen sich die Handlungsbereitschaft des Whistleblowers und die ihn eventuell ereilenden Nachteile nicht gegenseitig. Für Whistleblowing ist das Eintreten von Nachteilen somit nicht konstitutiv.
37
Auch die Inkaufnahme von Nachteilen ist bei der Definition des Whistleblowings nicht in Ansatz zu bringen. Bei einer derartigen Eingrenzung wären Fälle begrifflich niemals erfasst, in denen sich der Whistleblower über die Folgen seines Handelns keine Gedanken macht. Dies lässt aber dessen Handlungsbereitschaft unberührt. Vielmehr wird ein Whistleblower meist hoffen, keine Nachteile zu erleiden.
38
Außerdem kann begrifflich von Whistleblowing nur gesprochen werden, wenn Whistleblower nicht in der Lage sind, den Missstand allein zu beseitigen.[49] Es ist gerade charakteristisch, dass Whistleblower in ihrem Streben, den Missstand zu beseitigen, die Hilfe weiterer Personen oder Stellen benötigen.[50] Falls Whistleblower den Missstand selbst beseitigen können, hätte die Whistleblowing-Handlung gegenüber internen oder externen Dritten eine reine Informationsfunktion. Ein Unterschied zu anderen Mitteilungsformen über Missstände bestünde dann nicht mehr, weswegen die Bezeichnung einer solchen Tätigkeit als Whistleblowing an sich überflüssig wäre.
39
Das Fehlen einer eigenen Abhilfemöglichkeit ist allein durch den Whistleblower während seiner Entschlussfassung zum Handeln einzuschätzen. Dabei muss er subjektiv davon ausgehen, nicht anders als durch sein anvisiertes Handeln gegen den Missstand vorgehen zu können.[51] Eine objektive Betrachtung der tatsächlichen Umstände der Abhilfemöglichkeiten des Whistleblowers ist dagegen erst nachträglich durch Dritte möglich.
40
Als Motiv des Whistleblowers ist dessen persönlicher Antrieb zum Tätigwerden zu verstehen. Die Bedeutung der Motive von Whistleblowern ist streitig. Ganz überwiegend sollen sie bei der phänomenologischen Bestimmung des Whistleblowings nicht in Ansatz zu bringen sein.[52]
41
Die Gründe, warum Personen als Whistleblower aktiv werden, können vielseitig sein. Einerseits kann es ihnen darum gehen, zum Wohl der Allgemeinheit oder der Organisation den Missstand anzusprechen, um ihn beseitigen zu können.[53] Andererseits besteht die Möglichkeit, dass ihr Verhalten von Eigennutz, Frust, Wut, Rache, Neid oder Missgunst geleitet ist.[54] Dass altruistische Beweggründe des Whistleblowers bestehen, kann daher nicht generell unterstellt werden. Dennoch besteht durch die medial präsenten Fälle, wie dem von Edward Snowden, die Gefahr, Whistleblowern diese positiv konnotierten Antriebe stets zuzuschreiben.[55] Daher ist zu klären, ob die Motivationslage des Handelnden begrifflich für die Einordnung als Whistleblower maßgeblich ist. Davon hängt sodann eine mögliche, strafrechtliche Privilegierung ab, die auf Whistleblowing als Rechtsbegriff Bezug nimmt.
42
Gegen die Berücksichtigung der Motive eines Whistleblowers bestehen mehrere Einwände. So führe eine andere Sichtweise dazu, Whistleblower moralisch zu überhöhen.[56] Entscheidend sei aber ausschließlich das Bekanntwerden des Missstands, um ihn abzustellen und um zukünftige Beeinträchtigungen zu unterbinden, worauf die Motivationslage des Whistleblowers keinen Einfluss habe.[57] Andernfalls würde das Anwendungsfeld für Whistleblowing zu sehr eingeschränkt.[58] Prägend für Whistleblower sei, dass sie aktiv werden und nicht als „stiller Zeuge“ den Missstand weiter hinnehmen,[59] was im Zweifel die einfachere Option für sie wäre.[60] Letztlich bestehe auch ohne eine phänomenologische Berücksichtigung der Motive eine hinreichend hohe Hemmschwelle zum Handeln für jeden Whistleblower.[61] Ferner sei zu bedenken, dass eine altruistische Motivationslage das Handeln nicht automatisch gesellschaftserheblich macht[62] und auch Mitteilungen infolge einer verwerflichen Motivationslage eine gemeinwohlfördernde Wirkung haben können.[63]
43
Daneben sind die weiteren Bedenken überwiegend pragmatischer Natur. Angeführt werden vor allem Schwierigkeiten bei der Nachweisbarkeit und der Justiziabilität der Motive, da es sich um ein subjektives Kriterium handele.[64] Zudem wird so die Möglichkeit eröffnet, sich durch Schutzbehauptungen Vorteile zu sichern, weil sich die wahren Beweggründe einer Person vergleichsweise leicht verschleiert lassen.[65] Außerdem wäre bei einer anderer Auffassung zu klären, welche Motive (katalogartig) berücksichtigungsfähig sind und welche nicht.[66] Im Übrigen seien die Motive des Whistleblowers ohnehin für die strafrechtliche Würdigung nicht relevant.[67]
44
Diese Bedenken überzeugen aber überwiegend nicht. Zuzugestehen ist lediglich, dass die Ermittlung von Motiven in der (Rechts-)Praxis durchaus Schwierigkeiten bereiten kann. Allein deshalb auf sie zu verzichten, ist jedoch nicht angezeigt. Werden ausschließlich rein pragmatische Erwägungen berücksichtigt, wird die Gefahr begründet, die Konturierung des Whistleblowings nur mit Blick auf die gewünschten positiven Folgen, wie den Zugriff auf sonst im Verborgenen gebliebene Informationen, zu bestimmen. Nur weil im Ergebnis eine Beseitigung des Missstandes gewünscht und angestrebt wird, muss nicht jede Verhaltensweise hierzu gangbar sein.
45
Außerdem ist eine moralische Überhöhung des Whistleblowings nicht zu befürchten. Hierbei handelt es sich allein um eine subjektive Bewertung Einzelner hinsichtlich des Whistleblowings. Für die Begriffsbestimmung des Phänomens an sich, spielt eine solche dagegen keine Rolle. Vielmehr gilt es, den eigenständigen Anwendungsbereich des Whistleblowings herauszuarbeiten. Diesen verlöre es, wenn die Motive des Whistleblowers nicht beachtet werden würden. Whistleblowing ist gerade mehr als die bloße Kundgabe von Informationen über Missstände. Es dient dem Wohl der Organisation und der Allgemeinheit. Den Motiven kommt somit eine Abgrenzungsfunktion im Verhältnis zu anderen Formen der Informationsweitergabe zu.
46
Durch die Berücksichtigung der Motive des Whistleblowers besteht zudem ein Gegenstück zu den möglicherweise durch das Whistleblowing verletzten Interessen.[68] Eine derartige Beeinträchtigung kann allenfalls hingenommen werden, wenn durch die Handlung ein schutzwürdiges Interesse verfolgt wird.
47
Diese Abgrenzungs- und Korrektivfunktion der Motivlage kommt auch im Strafrecht zu tragen. So finden sich in einzelnen Straftatbeständen, wie beispielsweise bei § 206 Abs. 6 StGB, besondere Anforderungen an die innere Tatseite in Gestalt einer Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht. Dort und allgemein bei strafrechtlichen Vorschriften stellt sich stets das Problem der Nachweisbarkeit subjektiver Merkmale. Ermittelt werden diese subjektiven Voraussetzungen durch die Würdigung der Aussage des Angeklagten und der Zeugen sowie unter Rückgriff auf die objektiven Tatumstände. Im Übrigen ist eine rein strafrechtliche Sicht auf die Beurteilung der Motivrelevanz beim Whistleblowing nicht angezeigt, wenn es um die begriffliche Konturierung eines gesellschaftlichen Phänomens und dessen Privilegierungsfähigkeit geht. Das materielle Strafrecht bietet lediglich einen Anwendungsbereich, unter den Whistleblowing in seiner konkreten Gestalt zu subsumieren ist. Zwar handelt es sich um ein Tat- und nicht um ein Gesinnungsstrafrecht, doch ist es nicht schädlich, wenn in der Person des Whistleblowers über die subjektiven Voraussetzungen einer Strafnorm noch weitere subjektive Motive bestehen. Diese müssen für die Begründung einer Strafbarkeit nicht zwingend eine materiell-rechtliche Entsprechung haben,[69] können aber bei der möglichen Privilegierung des Verhaltens in Ansatz gebracht werden. Nur weil viele Straftatbestände neben dem Vorsatz keine weiteren Anforderungen in subjektiver Sicht haben, bedeutet dies nicht, dass deshalb auf die Motive des Whistleblowers zu verzichten ist.
48
Zudem führt die Berücksichtigung der Motive eines Whistleblowers im öffentlichen Dienst bezüglich seiner strafrechtlichen Privilegierung für diesen zu keiner unzumutbaren Belastung im Strafverfahren, da nicht der Whistleblower die Beweislast hierfür trägt, sondern ihm die Motive aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes (§§ 160 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO) durch das Gericht nachzuweisen sind. Der Whistleblower ist aber nicht daran gehindert, eigene Beweise zu seinen Gunsten vorzubringen. Hierdurch kann auch der damit verbundenen Gefahr begegnet werden, dass sich Whistleblower einer Diffamierung im Prozess ausgesetzt sehen können, um ihre altruistische Motivlage in Zweifel zu ziehen.
49
Vorzugswürdig ist daher eine altruistische Handlungsmotivation des Whistleblowers. Diese liegt jedenfalls vor, wenn er zur Wahrung der Rechtsordnung handelt.[70] Die Rechtsordnung ist dabei das Mindestmaß an gesellschaftlichem Konsens in einem demokratischen Rechtsstaat. Ansonsten ist es vorzugswürdig, negativ abzugrenzen, um den Anwendungsbereich des Whistleblowings nicht zu sehr zu begrenzen. Nicht altruistisch ist danach jedes Verhalten, dass mit dem Ziel der Schädigung eines anderen oder aus sonstigen selbstzentrierten Gründen, wie Frust, Wut und Rache, erfolgt. Aus praktischer Sicht wird ohnehin die sich dem Whistleblower etwa in einer rechtlichen Auseinandersetzung gegenüber befindliche Seite einen entsprechenden Einwand erheben (müssen), weil Whistleblower sonst immer schlicht den Schutz der Rechtsordnung als Beweggrund anführen können. Nicht nötig ist dies aber, wenn bereits aus den sonstigen objektiven Umständen eine andere Motivationslage ersichtlich ist.
50
Sofern für die Weitergabe von Informationen über Missstände finanzielle Vorteile gewährt werden, ist dieses Verhalten nicht als Whistleblowing einzustufen.
51
Solche Vorteile können der Staat, die betroffene Organisation oder die Medien gewähren.[71] Dadurch würden aber die altruistische Zwecksetzung des Whistleblowings unterlaufen und Missbrauchsgefahren[72] begründet.[73]