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Viele der heute Erwachsenen haben in ihrer Kindheit selbst erfahren müssen, wie schmerzhaft die Trennung der Eltern für ein Kind ist. Nicht alle haben jedoch daraus gelernt. Besonders wenn die Eltern vor Gericht schmutzige Wäsche waschen, das Sorgerecht benutzen, um den Ex-Partner zu erpressen oder versuchen, die Kinder zu ihren Verbündeten zu machen. Kinder haben in einem Scheidungsfall meist kein Mitspracherecht und so sind sie es, die unter dem Streit der Eltern zu leiden haben. In sogenannten 'hochstrittigen Fällen', in denen eine Einigung der Partner aussichtslos scheint, stehen Gerichte und Sachverständige der Situation meist hilflos gegenüber – es ist nicht ungewöhnlich, dass sich die verschiedenen Institutionen gegenseitig behindern – und begnügen sich damit, die Kinder in ihren Entscheidungen aus der Schusslinie zu nehmen – mit langfristigen Folgen für das Kind. Nicht selten wird der Kontakt zu einem Elternteil abgebrochen und die Scheidung der Eltern wird zu einem traumatischen Erlebnis für das Kind. Gerade in Zeiten, in denen die unterschiedlichsten Familienmodelle an Akzeptanz gewinnen, und Paare nicht mehr lebenslang zusammenbleiben, muss auch das Familienrecht diesen Entwicklungen angepasst werden. Eine menschlichere Form des Familienrechts präsentiert dieses Buch. Der Autor Jürgen Rudolph ist Familienrichter in Cochem-Zell und war maßgeblich an der Entstehung des Verfahrens beteiligt. Am Beispiel von Sven, Aubrey und dem Geschwisterpaar Alina und Kevin zeigt er, dass es möglich ist, in scheinbar aussichtslosen Situationen Lösungen zu finden, die dem Kinds- und letztendlich auch dem Elternwohl dienen. Ein Katalog von fünfzig häufig gestellten Fragen hilft dem Leser, sich in der Fachsprache zurechtzufinden. Und schließlich: Fernab aller juristischen Fragen hat der Autor zwanzig Bitten der Kinder an ihre Eltern zusammengestellt, denn eines darf man bei dem Thema nie aus den Augen verlieren – es geht um die schwächsten Mitglieder der Gesellschaft, Kinder. Du bist mein Kind ist ein wichtiger Beitrag zu einer Diskussion, die sich erst in ihren Anfängen befindet.
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Seitenzahl: 123
Veröffentlichungsjahr: 2014
Jürgen Rudolph
Für Li
»Jede Wahrheit durchläuft drei Stufen:
Erst erscheint sie lächerlich,
dann wird sie bekämpft,
schließlich ist sie selbstverständlich.«
Arthur Schopenhauer (1788 – 1860)
VORWORT
Im Laufe meiner beruflichen Tätigkeit habe ich viele Kinder getroffen, die sich als Folge elterlicher Trennung und hochstreitigen Konflikts in Therapien wiedergefunden haben. Diese hätten eigentlich von den Eltern wahrgenommen werden müssen. In diesem Spektrum familiärer Gewalt wie auch in jedem anderen sind Kinder hilf- und nahezu immer schutzlos.
Während sich Erwachsene dieser Gewalt, die von psychischer bis zu physischer Gewalt in allen Facetten anzutreffen ist, grundsätzlich entziehen können, bleibt Kindern aufgrund ihrer umfassenden Abhängigkeit diese Möglichkeit verwehrt.
Dies gilt auch in solchen Fällen, in denen sich Eltern gegen den Wunsch und Willen der Kinder trennen und – als sei dies noch nicht genug – ein Elternteil aus dem Leben der Kinder verschwindet. Wenn dieses Ereignis nicht nur mit dem Elternkonflikt, sondern auch mit dem daraus resultierenden Loyalitätskonflikt der Kinder einhergeht, weil sie keinen Elternteil verlieren möchten, dann ist objektiv der Tatbestand der Kindesmisshandlung erfüllt, auch wenn dies subjektiv von den Eltern nicht gewollt ist. Die Sichtweise der Kinder bleibt auf der Strecke.
Nicht selten wird die Sichtweise der Kinder mit den von ihnen entwickelten Überlebensstrategien verwechselt. In deren Rahmen wird häufig die Position eines Elternteils übernommen, um nicht auch noch dessen Zuwendung zu verlieren. Eskaliert der elterliche Konflikt, lernen die Kinder viele Erwachsene kennen, die sie noch nie zuvor gesehen haben: eine Rechtsanwältin, einen Mitarbeiter des Jugendamtes, einen Richter, eine Sachverständige und einen Mitarbeiter einer Beratungsstelle. Bisweilen schaut noch ein Verfahrenspfleger herein, und nach weiteren heftigen Gefechten zwischen den Eltern treffen die Kinder auf drei weitere Richter, die anstelle der Eltern mit einer eigenen Entscheidung drohen, falls die Kinder keine treffen. Manchmal kommt noch eine neue Sachverständige hinzu. Diese führt ähnlich unverständliche Tests mit ihnen durch wie schon die vorherige, an die sie sich gerade gewöhnen wollten.
Die Kinder wundern sich, dass sie auf einmal so wichtig sind, wie sie es noch nie waren und – wie sie später feststellen – auch nie wieder werden. Hin und wieder vernehmen sie das Wort »Kindeswohl«, welches sie allenfalls an die Begrifflichkeiten Grimm’scher Märchen erinnert, wenn sie diese überhaupt kennenlernen konnten. Wohlbekannt waren sie einem 14-Jährigen, der sich nach der Trennung der Eltern einerseits zum Vater hingezogen fühlte, andererseits die alkoholabhängige Mutter nicht verlassen wollte und in einem Gespräch mit mir Rumpelstilzchens Spruch verfremdete: »Oh, wie unbeschreiblich hohl ist der Begriff vom Kindeswohl.«
Jürgen Rudolph
1.Vergesst nie: Ich bin das Kind von euch beiden. Ich habe jetzt zwar einen Elternteil, bei dem ich hauptsächlich wohne und der die meiste Zeit für mich sorgt. Aber ich brauche den anderen genauso.
2.Fragt mich nicht, wen ich von euch beiden lieber mag. Ich habe euch beide gleich lieb. Macht den anderen also nicht schlecht vor mir. Denn das tut mir weh.
3.Helft mir, zu dem Elternteil, bei dem ich nicht ständig bin, Kontakt zu halten. Wählt für mich seine Telefonnummer oder schreibt mir die Adresse auf einen Briefumschlag. Helft mir zu Weihnachten oder zum Geburtstag ein schönes Geschenk für den anderen zu basteln oder zu kaufen. Macht von den Fotos von mir immer einen Abzug für den anderen mit.
4.Redet miteinander wie erwachsene Menschen. Aber redet. Und benutzt mich nicht als Boten zwischen euch – besonders nicht für Botschaften, die den anderen traurig oder wütend machen.
5.Seid nicht traurig, wenn ich zum anderen gehe. Der, von dem ich weggehe, soll auch nicht denken, dass ich es in den nächsten Tagen schlecht haben werde. Am liebsten würde ich ja immer bei euch beiden sein. Aber ich kann mich nicht in Stücke reißen – nur weil ihr unsere Familie auseinandergerissen habt.
6.Plant nie etwas für die Zeit, die mir mit dem anderen Elternteil gehört. Ein Teil meiner Zeit gehört meiner Mutter und mir und ein Teil meinem Vater und mir. Haltet euch konsequent daran.
7.Seid nicht enttäuscht oder böse, wenn ich beim anderen bin und mich nicht melde. Ich habe jetzt zwei Zuhause. Die muss ich gut auseinanderhalten – sonst kenne ich mich in meinem Leben überhaupt nicht mehr aus.
8.Gebt mich nicht wie ein Paket vor der Haustüre des anderen ab. Bittet den anderen für einen kurzen Moment herein und redet darüber, wie ihr mein schwieriges Leben einfacher machen könnt. Wenn ich abgeholt oder gebracht werde, gibt es kurze Momente, in denen ich euch beide habe. Zerstört das nicht dadurch, dass ihr euch anödet oder zankt.
9.Lasst mich vom Kindergarten oder bei Freunden abholen, wenn ihr den Anblick des anderen nicht ertragen könnt.
10.Streitet nicht vor mir. Seid wenigstens so höflich, wie ihr es zu anderen Menschen seid und wie ihr es auch von mir verlangt.
11.Erzählt mir nichts von Dingen, die ich noch nicht verstehen kann. Sprecht darüber mit anderen Erwachsenen, aber nicht mit mir.
12.Lasst mich meine Freunde zu beiden von euch mitbringen. Ich wünsche mir ja, dass sie meine Mutter und meinen Vater kennen und toll finden.
13.Einigt euch fair übers Geld. Ich möchte nicht, dass einer von euch viel Geld hat und der andere ganz wenig. Es soll euch beiden so gut gehen, dass ich es bei euch gleich gemütlich habe.
14.Versucht nicht, mich um die Wette zu verwöhnen. So viel Schokolade kann ich nämlich gar nicht essen, wie ich euch lieb habe.
15.Sagt mir offen, wenn ihr mal mit dem Geld nicht klarkommt. Für mich ist Zeit ohnehin viel wichtiger als Geld. Von einem lustigen gemeinsamen Spiel habe ich viel mehr als von einem neuen Spielzeug.
16.Macht nicht immer »Action« mit mir. Es muss nicht immer was Tolles oder Neues sein, wenn ihr etwas mit mir unternehmt. Am schönsten ist es für mich, wenn wir einfach fröhlich sind, spielen und ein bisschen Ruhe haben.
17.Lasst möglichst viel in meinem Leben so, wie es vor der Trennung war. Das fängt bei meinem Kinderzimmer an und hört auf bei kleinen Dingen, die ich ganz allein mit meinem Vater oder meiner Mutter gemacht habe.
18.Seid lieb zu den anderen Großeltern – auch wenn sie bei eurer Trennung mehr zu ihrem eigenen Kind gehalten haben. Ihr würdet doch auch zu mir halten, wenn es mir schlecht ginge! Ich will nicht auch noch meine Großeltern verlieren.
19.Seid fair zu dem neuen Partner, den einer von euch findet oder schon gefunden hat. Mit diesem Menschen muss ich mich auch arrangieren. Das kann ich besser, wenn ihr euch nicht gegenseitig eifersüchtig belauert. Es wäre sowieso besser für mich, wenn ihr beide bald jemanden zum Liebhaben findet. Dann seid ihr nicht mehr so böse aufeinander.
20.Seid optimistisch. Eure Ehe habt ihr nicht hingekriegt – aber lasst uns wenigstens die Zeit danach gut hinbekommen. Geht mal alle Bitten an euch durch. Vielleicht redet ihr miteinander darüber. Aber streitet nicht. Benutzt meine Bitten nicht dazu, dem anderen vorzuwerfen, wie schlecht er zu mir war. Wenn ihr das macht, habt ihr nicht kapiert, wie es mir jetzt geht und was ich brauche, um mich wohler zu fühlen.
Die Bitten der Kinder wurden der Homepage des Arbeitskreises Trennung / Scheidung Cochem www.ak-cochem.de entnommen.
Sven
Der achtjährige Sven* lebt seit seiner Geburt mit seinen Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, in Köln. Der in den letzten zwei Jahren zunehmende Streit seiner Eltern belastet ihn immer mehr. Das häufige Zusammentreffen mit der gleichaltrigen Sonja aus der Nachbarschaft, mit der er dieselbe Klasse der Grundschule besucht und deren Eltern sich vor einigen Monaten getrennt haben, verschafft ihm Ablenkung. Im Sommer 1996 trennen sich Svens Eltern.
Seine Mutter, die der Rechtslage entsprechend die elterliche Sorge allein ausübt, zieht mit ihm in ein Eifeldorf in der Nähe der Mosel. Von diesem Zeitpunkt an sieht Sven seinen Vater nicht mehr. Nachdem am 1. Juli 1998 das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts in Kraft getreten ist, beantragt der Vater noch im gleichen Monat bei dem für den Wohnsitz von Sven zuständigen Familiengericht, ihm den Umgang mit seinem Sohn zu ermöglichen. In dem daraufhin anberaumten Gerichtstermin, bei dem beide Eltern anwaltlich vertreten sind, verweist die Mutter eindringlich darauf, dass Sven seinen Vater nicht mehr sehen wolle und sie sich diesem Kindeswunsch verpflichtet fühle. Die in der mündlichen Verhandlung ebenfalls anwesende Mitarbeiterin des Jugendamtes bestätigt, dass Sven sich auch ihr gegenüber entsprechend geäußert habe.
In einem weiteren Termin hört der Richter Sven in seiner häuslichen Umgebung und in Gegenwart der Mitarbeiterin des Jugendamtes an und erfährt von ihm, dass er unter keinen Umständen einen Kontakt zu seinem Vater wünsche.
Nach dem Gespräch sucht Sven in fast klammernder Weise die Nähe seiner Mutter. Der Richter beauftragt anschließend eine familienpsychologische Sachverständige, zu der zwischen den Eltern streitigen Frage, ob Sven mit seinem Vater weiterhin Umgang pflegen solle, Stellung zu nehmen. Als die Sachverständige Sven und seine Mutter in deren Wohnung aufsucht, bietet sich ihr das gleiche Bild wie anlässlich der Anhörung durch den Richter. Ihre an die Mutter gerichtete Bitte, sie mit Sven zu dem in der früheren gemeinsamen Wohnung in Köln lebenden Vater zu begleiten, lehnt diese kategorisch ab. Die Mutter weist auch auf Sven hin, der sich ebenfalls ablehnend verhält und sich ängstlich an seine Mutter klammert.
Alina und Kevin
Als sich die Eltern von Alina (12) und Kevin* (10) trennen, beginnt für die im Rhein-Main-Gebiet lebende Familie ein erbitterter Kampf um die Kinder. Dieser wird in zwei Gerichtsinstanzen von der Mutter gewonnen, mit dem Ergebnis, dass ihr nach Einholung eines diese Regelung befürwortenden Sachverständigengutachtens die alleinige elterliche Sorge übertragen wird.
Gleichzeitig wird der Vater bis auf weiteres vom Umgang mit den Kindern ausgeschlossen, »um Ruhe einkehren zu lassen«. Die vom Vater angestrengten Neuauflagen der Sorgerechts- und Umgangsverfahren bleiben erfolglos; verbale Angriffe des Vaters auf die Richterin und den Anwalt der Mutter werden, auf deren Anzeigen hin, von der Justiz mit Strafbefehlen sanktioniert. Im Jahre 2004 zieht die Mutter aufgrund einer beruflichen Veränderung mit den zwischenzeitlich 14- und 12-jährigen Kindern in eine Stadt an der Mosel. Als der Vater hiervon erfährt, beantragt er bei dem nunmehr zuständigen Familiengericht erneut eine Umgangsregelung.
Audrey
Ende der 90er Jahre heiraten die deutsche Staatsangehörige Eva*(22) und der US-Amerikaner Joe*(25), der auf einem Luftwaffenstützpunkt in der Eifel stationiert ist. 2001 wird die gemeinsame Tochter Audrey* geboren. Nach der Beendigung seines Militärdienstes macht sich Joe in dem Wohnort der Familie nahe der Mosel in der Software-Branche selbstständig.
Eva und Joe teilen sich die Betreuung von Audrey untereinander sowie mit den Großeltern mütterlicherseits, die in der Nähe leben. Anfang 2004 stirbt Eva an den Folgen eines kurz zuvor ausgebrochenen Tumors. Die Großeltern, deren einziges Kind die verstorbene Eva war, kümmern sich fortan in dem Umfang um Audrey, in welchem Joe berufstätig ist.
Im Mai 2004 entschließt sich Joe, im darauffolgenden Oktober in seine Heimat in die Nähe von San Diego/Kalifornien zurückzugehen und teilt diesen Entschluss seinen Schwiegereltern mit. Gleichzeitig kündigt er seine Wohnung zum 1.Oktober, ordert für sich und Audrey zwei Flugtickets für diesen Zeitpunkt, beginnt mit der Abwicklung seines Unternehmens und vereinbart ebenfalls ab Oktober ein neues Arbeitsverhältnis in Kalifornien. Im September 2004 stellen die Großeltern bei dem Familiengericht den Antrag, den Aufenthalt von Audrey bei ihnen zu begründen, da der Wegzug mit ihrem Vater aus dem bisherigen Umfeld nicht Audreys Wohl und Interesse entspreche, zumal sich der Vater berufsbedingt nicht ausreichend um Audrey kümmern könne.
Einen Tag vor der kurzfristig und noch vor dem beabsichtigten Abflugtermin anberaumten Gerichtsverhandlung teilt die Kriminalpolizei dem Familienrichter mit, dass die Großeltern soeben eine Anzeige gegen den Vater wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs seiner Tochter erstattet haben. Gleichzeitig übermittelt die Kriminalpolizei per Fax ein Protokoll der Anzeige, die der Richter unverzüglich und ebenfalls per Fax an die Anwälte der Großeltern bzw. des Vaters weiterleitet.
In der gerichtlichen Verhandlung am folgenden Tag stellt sich heraus, dass die Großeltern den von ihnen in dem familiengerichtlichen Verfahren beauftragten Anwalt nicht über die von ihnen erstattete Anzeige informiert haben. Am Schluss der Verhandlung ordnet der Richter die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zu dem von den Großeltern erhobenen Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs an. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Vorwurf zweifelsfrei unbegründet sei.
* – Namen geändert
ERSTES KAPITEL
»Es erscheint daher im wohlverstandenen Interesse der Kinder, die auch weiterhin jegliche Kontaktaufnahme ablehnen, in Übereinstimmung mit der Empfehlung des Sachverständigen angebracht und notwendig, den Umgang zunächst einmal für die Dauer von einem bis zu zwei Jahren auszuschließen, um wieder Ruhe in das insbesondere vom Spannungsfeld der Eltern geprägte Leben der Kinder einkehren zu lassen.«
So oder ähnlich wird streitenden Eltern in verfahrensabschließenden und umgangs- oder gar sorgerechtsausschließenden Entscheidungen die Resignation und Hilflosigkeit der am Verfahren beteiligten Professionen bescheinigt. Falls – wie in hochstreitigen Verfahren üblich – eine Rechtsmittelinstanz in Anspruch genommen wird, sind diese Professionen durch mindestens acht Personen vertreten: Neben vier Richtern zählen zwei Anwälte, ein Mitarbeiter des Jugendamtes sowie ein Sachverständiger dazu. Über diesen Personenkreis hinaus sind nicht selten noch ein Verfahrenspfleger (Anwalt des Kindes), eine Beratungsstelle und ggf. ein weiterer Sachverständiger beteiligt.
Der Unerträglichkeit dieser programmatischen Kapitulation versuchen viele Gerichte mit einem Appell an die zerstrittenen Eltern, sich dem Wohle des Kindes angemessen zu verhalten (Wohlverhaltensappell), zu entgehen, wohl wissend oder zumindest ahnend, dass dieser ungehört verhallt und die verordnete Ruhe die Entfremdung der Kinder zu dem aus ihrem Leben ausgeklinkten Elternteil besiegelt.
Das Symptom
Kennzeichnend für dieses Drama sind die Sprach- und Hilflosigkeit seiner drei Protagonisten: der Kinder, der Eltern und der beteiligten Institutionen.
Trennungskinder ohne Sprachrohr
Kinder sind in einem auseinanderdriftenden Familienverband ohne Lobby. Zwar wurde mit der 1998 in Kraft getretenen Kindschaftsrechtsreform die Institution eines Verfahrenspflegers (»Anwalt des Kindes«) geschaffen, sie enthält jedoch keine umfassende Schutzfunktion, da sie u. a. lediglich auf das gerichtliche Verfahren beschränkt ist und die Kinder im Übrigen – und vor allem in der entscheidenden nachgerichtlichen Phase – allein lässt. Zudem versteht sie sich nicht zuletzt als neues Berufsbild, dessen Eigeninteresse, Darstellung und Absicherung unabhängig von der umstrittenen Autonomie dieser Funktion erhebliche Energien absorbiert.
Die im zweiten Kapitel dargestellte, nunmehr fünfzehnjährige Cochemer Praxis geht von der Prämisse aus, dass Kinder, die zu beiden Eltern eine enge Beziehung haben, keinen der Elternteile verlieren möchten, auch nicht – oder gerade nicht – bei deren Trennung.
Diese Praxis geht ferner von der Voraussetzung aus, dass auch für den Fall, dass ein Elternteil – aus welchen Gründen immer – an dem Leben und der Entwicklung (oder auch Teilen hiervon) der Kinder nicht teilgenommen hat, diese – ungeachtet entgegenstehender Eigeninteressen der Erwachsenen – ein Interesse an diesem Elternteil haben, das ausschließlich zur Disposition der Kinder und daher unter keinem Gesichtspunkt zur Disposition der für sie verantwortlichen Erwachsenen steht.
