Vorwort zur ersten Auflage.
I. Theil.Von den Duellregeln im Allgemeinen.
II. Theil.Duellarten.
III. Theil.Ausnahms-Duelle.
Anhang.
I. Theil.Von den Duellregeln im
Allgemeinen.
Vom Duell und der Beleidigung.Jedes Wort, jede Schrift, Absicht oder Geste, welche die
Eigenliebe, Zartgefühl oder Ehre eines Zweiten verletzt, ist für
diesen eine Beleidigung.Die Nuancen der Beleidigungen gehen ins Unendliche; es lässt
sich der Werth derselben schwer feststellen, es wird schwierig, die
verschiedenen Beleidigungen zu definiren.Die Beleidigung ist Gefühlssache, denn jeder fühlt auf
verschiedene Art und Weise; dies hängt meist mit der socialen
Stellung zusammen.Wenn aber eine Eintheilung, eine Beurtheilung der Beleidigung
stattfinden soll, dann hat diese in der Weise vorgenommen zu
werden, dass die entehrende Beschimpfung, und vor allem der Schlag,
abgesondert wird.Um sich für eine Beleidigung Genugthuung zu verschaffen, um
den Angriff gegen seine Person zurückzuweisen, greift man zu den
Waffen — erfolgt das Duell.Man schlägt sich, um für eine Beleidigung persönlich
Genugthuung zu geben oder diese zu erhalten.Erfolgt die Beleidigung ohne Grund, so ist dies allerdings
ein beklagenswerther Umstand, und das Unrecht ist auf Seite des
Provocirenden, aber er allein hat sich hierüber Rechenschaft zu
geben; um dieses Unrecht zu sühnen, setzt er im Waffengange, im
Duell, sein Leben ein.Der Beweggrund, durch welchen das Duell — der Zweikampf —
herbeigeführt wurde, ist gleichgiltig.Das Duell ist demnach ein zwischen zwei Personen
stattfindender verabredeter Kampf, welche in diesem, also durch
Hilfenahme der Waffen, das Mittel suchen, ausserhalb des Gesetzes
eine Differenz zu begleichen, oder sich durch diese Gerechtigkeit
zu verschaffen.Es ist ein auf Basis gesetzmässiger Regeln und vorher
getroffener Vereinbarungen, in Gegenwart von Zeugen, mitgleichartigen, tödtlichenWaffen stattfindender
Zweikampf.Wenn daher die beiden Gegner das Uebereinkommen getroffen
haben, gleichgiltig ob ausdrücklich oder stillschweigend, den
Gesetzen der Ehre nur scheinbar Genüge zu leisten — entweder auf
Zeitdauer sich der blanken Waffen zu bedienen, ohne ernstlich
angreifen zu wollen, oder beiderseits bei einem Pistolenduell in
die Luft zu schiessen u. s. w. — so ist dieses kein Zweikampf, kein
Duell.Die gesetzmässigen Regeln verlangengleichartigeWaffen, damit nicht im Vorhinein
der Sieg zu Gunsten des einen oder des anderen der beiden
Combattanten entschieden wird.Aus diesem erhellt, dass den beiden Gegnern auch die
Möglichkeit geboten werden muss, durch ihr gegenseitiges Einsetzen
von Kraft und Geschicklichkeit aus dem Kampfe als Sieger
hervorgehen zu können.Es kann daher in bestimmten Fällen die Ablehnung einer
bestimmten Duellart stattfinden.So steht bei gewissen Graden der Beleidigung den Secundanten
das Recht zu, die Annahme eines Säbel- oder Degenduelles zu
verweigern, falls der rechte Arm ihres Clienten derart strupirt
ist, dass der freie Gebrauch der Waffe gehindert erscheint; ebenso
können die Secundanten eines Einäugigen ein Pistolenduell
verweigern.Weiters verlangt das GesetztödtlicheWaffen.Ein Kampf mit „tödtlichen” Waffen liegt nicht vor, wenn die
Waffen im Vorhinein eine ernste Verwundung ausschliessen, oder die
Combattanten derartige Schutzmassregeln in Anwendung bringen, die
eine schwere, lebensgefährliche Verwundung nicht
zulassen.Es ist daher ein Faustkampf ebenso wenig ein Zweikampf — ein
Duell — wie das Boxen der Engländer.Aber auch die Waffen müssen den hergebrachten Sitten, den
Duellgesetzen entsprechen. Messer, Dolche, Handschare, Lanzen sind
ebenso wenig Duellwaffen, wie Stöcke oder dergleichen ähnliche, für
einen Ueberfall oder für die Nothwehr bestimmte Waffen.Erfolgt der Kampf mit beiderseitiger Uebereinstimmung auf der
Stelle, oder auch später, mit oder ohne vorher gepflogenen
Vereinbarungen, aber ohne Zeugen oder Secundanten, so wird dieser
Zweikampf weder von der öffentlichen Meinung, noch vor dem Gesetze
als ein legales Duell angesehen.Dieses Zusammentreffen führt den Namen Rencontre.Der Kampf muss ein auf Basis vorher getroffener
Vereinbarungen verabredeter sein, wobei es gleichgiltig erscheint,
ob den Vereinbarungen längere oder kürzere Verhandlungen zu Grunde
liegen.Nur auf Grund einer stattgefundenen oder vermeintlichen
Beleidigung soll eine Herausforderung, ein Duell
erfolgen.Die Beleidigungen können im Allgemeinen in zwei Gruppen
gefasst werden:1. Directe Beleidigungen.2. Indirecte Beleidigungen.Directe Beleidigungen.Die verschiedenen Arten der direct erfolgten Beleidigungen
lassen sich folgenderweise gliedern:1. Grad: Die einfache Beleidigung,
herbeigeführt durch einen Wortwechsel oder durch eine unüberlegte
oder mit Absicht erfolgte Ueberschreitung der im gesellschaftlichen
Leben gebotenen Umgangsformen.2. Grad: Beleidigung durch Beschimpfung oder
ungerechte Beschuldigung schimpflicher Eigenschaften.3. Grad: Beleidigung durch Schlag, welcher
Beleidigung auch Beschimpfung oder ungerechte Beschuldigungen
gleichgestellt werden, durch welche die moralische Existenz des
Beschimpften gefährdet erscheint.Bei jedem dieser drei Grade kommen den Beleidigten
verschiedene Rechte zu, während dem Beleidiger verschiedene
Pflichten obliegen.Es sei gleich an dieser Stelle bemerkt, dass dieirrige Ansicht: „Der Geforderte hat die Wahl
der Waffen”, eine weit verbreitete ist.Die öfter vorkommende Bezeichnung der beiden Gegner als
„Geforderte und Fordernde” scheint dieser Ansicht Vorschub
geleistet zu haben.Die Wahl der Waffen kommt stets den Beleidigten
zu.Es ist dies ein Vorrecht, welches dem durch eine Beleidigung
Angegriffenen nicht nur grosse Vortheile bietet, sondern auch
geeignet ist, in manchen Fällen eine unmotivirte Beleidigung oder
ein aggressives Benehmen hintanzuhalten.Für den Verlauf der Verhandlungen des bevorstehenden Duelles
ist es vollständig gleichgiltig, wer der „Fordernde” oder der
„Geforderte” ist; es ist dies bloss eine formale Sache und steht
mit der ursprünglichen Beleidigung in keiner entscheidenden
Beziehung.Ohne der aus dieser falschen Annahme der Waffenwahl zu
Gunsten des Geforderten sich ergebenden Consequenzen Erwähnung thun
zu wollen,handelt es sich bei einer Forderung nur
stets um die Thatsache, wer der „Beleidigte” ist und nach welcher
Art, beziehungsweise nach welchem Grade die Beleidigung
erfolgte.Es sind dies zwei überaus wichtige Fragen, die von Seite der
Secundanten vor allen anderen zuerst genau erwogen und klar gelegt
werden müssen, da, wie bereits Erwähnung gethan,
sowohl den Beleidigten als den Beleidigern nach der Art,
beziehungsweise dem Grade der erfolgten Beleidigung, verschiedene
Rechte zustehen und Pflichten obliegen, von welchen die weiteren
Bestimmungen des Duelles abhängig gemacht werden.Beleidigung ersten Grades.Einfache Beleidigung.Art. 1. — Wer durch eine im Wortwechsel herbeigeführte
Unhöflichkeit in seiner Ehre angegriffen erscheint, ist der
Beleidigte.Art. 2. — Wer durch eine Aeusserung, durch eine Geste, durch
eine unüberlegte oder auch absichtlich erfolgte Ueberschreitung der
gebotenen Gesellschaftsformen, wodurch die Eigenliebe oder das
Ehrgefühl angegriffen erscheint, sich verletzt fühlt, ist der
Beleidigte.Diese Arten von Beleidigungen lassen ein weites Feld für
Commentare offen.Man kann sich auf so viele Arten für beleidigt halten, dass
eine Aufzählung derselben auch nur annäherungsweise nicht versucht
werden kann.Es sind dies Fragen, die nach der Thatsache der freien
Beurtheilung oder Werthschätzung den Secundanten überlassen bleiben
müssen, welche dieselben bei genügender Erfahrung sehr schnell zur
Entscheidung bringen dürften.Art. 3. — Folgt auf eine einfache Wortbeleidigung, auf eine
Unhöflichkeit, eine beleidigende Gegenäusserung, die nicht eine
Beleidigung zweiten oder dritten Grades involvirt, so bleibt der
zuerst Angegriffene der Beleidigte.Art. 4. — Eine jede ohne genügenden Grund oder Motivirung
erfolgte Herausforderung wird als Beleidigung angesehen.In diesem Falle ist der Geforderte der Beleidigte.Dies ist die bisher ziemlich allgemein recipirte Anschauung
Chatauvillard’s.Es macht sich in jüngster Zeit dagegen eine abweichende
Auffassung geltend, welche bei Croabbon Anklang findet und der ich
mich auch zuneige. Grundlose Herausforderungen händelsuchender
Raufbolde, zumal wenn sie absichtlich an einen in der Waffenführung
notorisch schwächeren Gegner ergehen, verdienen eine andere
Behandlung, wovon weiter unten die Rede sein soll. (SieheGrundlose Herausforderungen.)Beleidigung zweiten Grades.Beleidigung durch Beschimpfung.Art. 1. — Fällt in einem durch Wortwechsel herbeigeführten
Streite ein Schimpfwort, so ist der Geschimpfte der
Beleidigte.Art. 2. — Wird auf eine einfache Beleidigung durch ein
Schimpfwort geantwortet, so begiebt sich der zuerst Beleidigte
aller Rechte und der Geschimpfte ist der Beleidigte, d. h. er tritt
in die Rechte des Beleidigten ein.Wenn wir auch im Allgemeinen derselben Anschauung sind, so
werden die Secundanten bei Beurtheilung der Sachlage in manchen
Fällen sich vielleicht veranlasst sehen, anderer Meinung zu
sein.Wir verweisen diesbezüglich auf denSchlussdes nächstfolgenden
Artikels: „Beleidigung durch
Schlag.”Art. 3. — Wenn auf eine durch Schimpfwort erfolgte
Beleidigung durch ein anderes Schimpfwort geantwortet wird, so
bleibt doch stets der zuerst Geschimpfte der Beleidigte.Art. 4. — Wer schimpflicher Eigenschaften beschuldigt wird,
nimmt das Recht des Beleidigten ein.Beleidigung dritten Grades.Beleidigung durch Schlag.Es giebt schwere Beleidigungen, welche augenblickliche
Gegenwehr nach sich ziehen.Durch einen plötzlich erhaltenen Schlag, ohne im
entferntesten Ursache hierzu gegeben zu haben, kann es sich leicht
ereignen, dass man, hierüber empört, die Besinnung verliert und in
demselben Momente den Schlag erwidert.Wurde man durch einen plötzlichen Angriff zu dieser
unüberlegten Handlung hingerissen, so muss man trachten, dieser
Situation so schnell als möglich ein Ende zu bereiten, um keinen
Kampf oder kein Handgemenge, wozu nur Gewaltthätigkeit verleiten
kann, zu provociren.Bei einem Officier in Uniform, der unerwartet angegriffen
wird, ändert sich allerdings insoferne die Sachlage, als er im
gegebenen Falle von seiner Waffe Gebrauch zu machen hat.Um sich zu bekämpfen, um sich Genugthuung zu verschaffen,
muss man nicht ringen, muss man nicht zu Stöcken
greifen.Nach alt französischem Duellcodex erfolgte nach einem Ringen
stets ein Duell auf Leben und Tod, welches sonst nicht statthaft
war.Art. 1. — Jede in einem Wortwechsel oder Streite erfolgte
absichtliche Berührung ist Schlag.
„ Wer anrührt, schlägt!” — in der That keine Abstufungen.
Dieser Grundsatz muss unter allen Umständen festgehalten
werden.Der Geschlagene ist der Beleidigte.Art. 2. — Wird die Hand oder der Stock zum Schlag erhoben,
aber der Schlag durch Fassen des Handgelenkes zurückgehalten oder
parirt, so ist durch diese Action allerdings die Absicht des
Angreifers vereitelt worden, aber mit vollem Rechte wird in diesem
Falle die Absicht als That angenommen.Ebenso gilt das Schleudern des Handschuhes ins Gesicht als
Schlag.Art. 3. — Folgt auf ein Schimpfwort ein Schlag, so übergehen
die Rechte des Beleidigten auf den Getroffenen. (Siehe Schluss des
Artikels.)Art. 4. — Wird ein Schlag durch einen Schlag erwidert, so
bleibt der zuerst Getroffene der Beleidigte, auch in jenem Falle,
wenn er diesen Schlag für eine Beschimpfung erhalten
hätte.Der durch den Schlag Empörte oder Ueberraschte kann nicht
dafür verantwortlich gemacht werden, dass er im ersten Momente die
Besinnung verlor und vielleicht gänzlich unbewusst den Schlag
erwidert hat.
„ An diesem Grundsatze muss auch dann festgehalten werden,
wenn der erwiderte Schlag stärker gewesen wäre, oder selbst eine
Verwundung nach sich gezogen hätte.”
„ Die Verletzung bildet weder eine neue Beleidigung noch eine
Vermehrung derselben.”So äussert sich Graf Chatauvillard und nach ihm seine
Nachfolger, doch wird diese Anschauung nicht allgemein
getheilt.Wir erlauben uns gleichfalls der Meinung zu sein, dass dieser
Punkt nicht wörtlich zu nehmen ist.Wenn auch, wie bereits oben erwähnt wurde, ein jeder sich so
weit beherrschen soll, einen Schlag nie durch einen Schlag zu
erwidern, so kann es sich doch leicht ereignen, dass auf einen
Schlag mit der Hand im Momente der Ueberraschung instinctiv mit
einem Stocke geantwortet, also der Schlag erwidert wird, wodurch
eine Verwundung oder Verletzung der Hand des Angreifenden
herbeigeführt wurde.Nach dem Duellcodex gebührt nun dem zuerst Geschlagenen in
seiner Eigenschaft als Beleidigter die Wahl der Waffen.Gesetzt den Fall, er wählt den Säbel oder den Degen, so muss
das Duell bis zur vollständigen Heilung seines Gegners verschoben
werden.Liegt es nicht an der Hand, dass der nicht Verletzte die Zeit
über bis zur Genesung seines Gegners trachten dürfte, sich in der
Führung der gewählten Waffe zu vervollkommnen, während sein Gegner
daran gehindert erscheint? Dieser wird sich offenbar in einer
ungünstigeren Lage am Tage des Rendezvous befinden, als am Tage der
stattgefundenen Beleidigung!Wir sind der Meinung, dass es weit gerechter wäre, wenn der
zuerst Geschlagene, dem sonst unbestritten das Recht der Wahl der
Waffen zustehen würde, auf Grund der seinem Gegner zugefügten
„Verwundung” des Vortheiles seiner ersten Situation verlustig
erklärt wird.In diesem Falle sollen die Chancen des Kampfes,
beziehungsweise das Recht der Wahl der Waffen, unserer Meinung
nach, dem Lose unterworfen werden.Art. 5. — Es ist wohl selbstverständlich, dass jede Androhung
des Schlages, besonders die Worte: „Beobachten Sie sich als
geohrfeigt etc.” als eine Beleidigung dritten Grades anzusehen
ist.Beleidigung durch ungerechte Beschuldigung.Art. 1. — Wird durch eine Beschimpfung oder ungerechte
Beschuldigung (falschen Spieles, Betruges, Diebstahls u. s. w.) die
eigene moralische Existenz bedroht, so wird diese Beschimpfung der
Beleidigung durch Schlag gleichgestellt.Art. 2. — Wird ein Secundant von einem Gegensecundanten aus
Anlass des Duelles, welchem sie beigewohnt haben, einer mit den
Ehrengesetzen nicht zu vereinbarenden Handlung beschuldigt, so
nimmt er, falls diese Beschuldigung ungerechtfertigt erhoben wurde,
die Rechte des Beleidigten nach demdritten
Gradean.Art. 3. — Erfolgt die Forderung eines Secundanten durch einen
Secundanten der Gegenpartei in Folge stattgefundener
Meinungsverschiedenheiten anlässlich dieses Duelles, so nimmt der
geforderte Secundant die Rechte eines nach demdritten
GradeBeleidigten an, falls er im Rechte gewesen.
(SieheSecundanten und
ihre Pflichten,Art. 31.)Wir haben bei Besprechung der „Beleidigung durch Beschimpfung”
nach Art. 2, sowie nach Art. 3 (Beleidigung
durch Schlag) ersehen, dass stets die Rechte
des Beleidigten auf den ersten Angreifer übergehen, falls auf eine
einfache Beleidigung mit einem Schimpfworte, oder nach einer
Beschimpfung mit einem Schlage geantwortet wird.Wir können nicht unbedingt diesem Gesetze beipflichten, wenn
auch dieselben zur allgemeinen Richtschnur dienen; es können Fälle
eintreten, wo die Secundanten einer anderen Meinung sein
dürften.Nehmen wir beispielsweise an, dass jemand in unserer
Gegenwart eine uns nahestehende Dame durch Zudringlichkeiten
beleidigt. Von uns zurechtgewiesen, sind wir, im Falle Genugthuung
verlangt wird, im Rechte des Beleidigten.Werden jedoch von Seite des Zurechtgewiesenen, trotz der
vielleicht an ihn ergangenen Aufforderung, den Platz zu verlassen,
die Zudringlichkeiten fortgesetzt, oder werden dieselben später
wiederholt, so können wir möglicherweise durch die Umstände
gezwungen werden, um der peinlichen Situation ein Ende zu bereiten,
dem Beleidiger durch ein Schimpfwort oder selbst durch Androhung
des Schlages zu antworten.Haben wir uns in diesem Falle der Rechte des Beleidigten
begeben? Nach dem Duellcodex unbedingt!Kann sich aber nicht hierbei die berechtigte Vermuthung
aufdrängen, dass vielleicht mit Absicht die Situation von Seite des
Provocirenden ausgenützt wurde, um in die Rechte des Beleidigten
eintreten zu können und hierdurch die Chancen des Kampfes für sich
zu gewinnen?Wurde man durch das provocirende Benehmen nicht in eine Art
Nothwehr versetzt?Welcher Meinung werden die Secundanten sein?Wir wollten hierdurch andeuten, dass nicht immer stricte nach
dem Wortlaute des Duellcodex gehandelt werden kann, dass einzelne
Fälle der Beurtheilung der Secundanten, den Schiedsrichtern oder
dem Ehrenrathe überlassen bleiben müssen, gerade so, wie den
Richtern von allen Gerichtshöfen der Welt eine gewisse Freiheit in
der Beurtheilung der Thatsachen nach den verschiedenen Ursachen und
Motiven überlassen bleibt.Grundlose Herausforderungen.Bereits in der Anmerkung zu dem Capitel über Beleidigungen
ersten Grades, Art. 4, wurde die Untersuchung der Frage angedeutet,
wie man sich einer grundlosen Herausforderung gegenüber zu benehmen
habe.Mag man sie im äussersten Falle im Einklänge mit
Chatauvillard’s Anschauung für eine Beleidigung ersten Grades dann
halten, wenn sie im überquellenden Uebermuthe ohne Tücke und
Bosheit erfolgt, so verändert sich die Beurtheilung eines solchen
Vorgehens offenbar dann, wenn die grundlose Herausforderung von
einem händelsuchenden Raufbold oder Prahlhans absichtlich an einen
in der Waffenführung bekannt schwächeren Gegner erfolgt, etwa um
sich als überlegener Kämpe mit den wohlfeilen Lorbeeren eines
weiteren Sieges brüsten zu können.Die in einer solchen Herausforderung gelegene Tücke oder
Brutalität lässt an und für sich begründete Zweifel an der
tadellosen Ehrenhaftigkeit und Satisfactionsfähigkeit des
Herausfordernden zu.Es wird daher die Frage,ob die Herausforderung
anzunehmen oder ohne irgend einer Einbusse an dem Ansehen in der
Ehre des Geforderten abzulehnen sei, ein Ehrenrath zu entscheiden
haben.Keinesfalls aber wird man dem grundlos Geforderten,der stets der Beleidigte ist, im Falle des
Duelles jene Rechte absprechen können, welche einem Beleidigten
zweiten oder dritten Grades, je nach der Grösse des bösen Willens
oder der Tücke des Herausforderers zustehen.Diesen Anschauungen neigt sich auch Croabbon zu. Es lässt
sich diesbezüglich vernehmen:
„ Erscheint es gerechtfertigt, jenem, der eine ungenügend
begründete Forderung erhält, die gleichen Rechte zu gewähren, die
den Beleidigten des zweiten und dritten Grades zukommt?”
„ Das Ziel, das man sich vorstreckt, wenn man für den
grundlos Geforderten den oberwähnten Rechtszusatz fordert, ist sehr
lobenswerth.”
„ Man geht hierbei ohne Zweifel von der Absicht aus, den
Gentleman gegen die Tücke des Raufboldes zu schützen, der aus
naheliegender Besorgnis, dass der Raufbold sich noch grösserer
Vortheile bedienen könnte (Wahl der Waffen, Art des Duelles,
Distanz), selten von dem ungerechtfertigt angegriffenen Gentleman
gebührend zurechtgewiesen wird.”
„ Aber das wahre Heilmittel,” sagt Croabbon weiters, in dem
er sich unserer Anschauung anschliesst, „muss anderwärts gesucht
werden.”
„ Der Augenblick ist gekommen, wo die Schriftsteller, die
eine wichtige Stellung in der chevaleresken Literatur einnehmen und
die einen wirklichen Einfluss auf ihre Mitbürger ausüben, die
Pflicht haben, der absurden Meinung entgegen zu wirken, welche
darin besteht, dass eine nicht begründete Forderung unbedingt
angenommen werden muss.”
„ Die Pflicht ist es, laut zu verkünden und es stets zu
wiederholen, dass das Duell niemals als eine Gelegenheit betrachtet
werden soll, seinen Muth zu zeigen, vielmehr soll dasselbe als eine
Art von Genugthuung angesehen werden, welche die ritterliche
Gesetzgebung jenem gewährt, der eine wohl erwogene Beleidigung
erhalten hat.”
„ Nur eine Beleidigung, und zwareine genügend
schwere Beleidigung, kann ein Duell motiviren.”
„ In der That darf das Duell niemals als ein Mittel
betrachtet werden, damit zwei Gegner ihre Bravour beweisen können;
ohne begründete Beleidigung hat das Duell keine
Existenzberechtigung, selbst nicht in den Augen jener, die das
Duell als legitim und unerlässlich betrachten.”
„ Der Gentleman, der eine unbegründete Forderung erhält, muss
in Stand gesetzt werden, dieselbe zurückweisen zu können, ohne dem
Tadel der öffentlichen Meinung ausgesetzt zu sein, die meist Partei
für den Raufbold nimmt, und mit Unrecht den angegriffenen Ehrenmann
verurtheilt.”
„ Deshalb soll die ritterliche Gesetzgebung, den Zeugen deren
Beihilfe bei einer so schimpflichen Handlung ausdrücklich
verbieten.”
„ Die Appellation an ein Ehrengericht muss immer offen
bleiben; es ist nöthig, dass diese Jury mit ihrer ganzen Autorität
den Widerstand des Gentleman, des Provocirten, sowie seiner
Vertreter unterstütze.”
„ Schneiden wir das Uebel an seiner Wurzel ab” — sagt
Croabbon — „und schützen wir den Gentleman gegen die Unternehmungen
der Narren und Raufbolde, ja gegen dessen eigene Schwäche, welche
ihn aus Furcht, sich mit dem Makel der Feigheit zu belasten, dazu
bewegt, einen Kampf anzunehmen, den er als absurd bezeichnen
muss.”
„ Die öffentliche Meinung betrachtet in falscher Auffassung
des Ehrenpunktes gewöhnlich mit scheelen Augen jenen Mann, welcher
eine nicht motivirte Herausforderung ablehnt, ohne zu bedenken,
dass dem ungerechtfertigt angegriffenen Gentleman keine anderen
Vortheile, als jene des Beleidigten, zukommen.”Möge demnach diesem durch das Rechtsmittel des Ehrenrathes
jene Vortheile gewährt werden, die ihm bei Beleidigungen
schwerwiegender Natur zugesprochen werden.In diesem Falle hätte der Ehrenrath souverän zu entscheiden,
ob überhaupt eine Beleidigung stattgefunden hat oder welchen Grades
sie gewesen ist. —Eine so modificirte und entsprechend angewandte Gesetzgebung
hätte in diesem Falle den besonderen Vortheil, die Zeugen und den
Gegner von der kleinlichen Alternative zu befreien, entweder einen
Zweikampf, den sie als absurd erkennen, zurückweisen zu müssen und
als feigherzig zu gelten, oder gezwungen zu sein, einem Duelle, das
sie mit vollem Grunde missbilligen, ihre Zustimmung zu
ertheilen.Diese Gesetzgebung würde ferner den ausserordentlichen Nutzen
erzielen, in einer beträchtlichen Zahl von Fällen Duelle zu
verhindern, die aus falscher Auffassung des Ehrbegriffes
stattfinden.Indirecte Beleidigung.Art. 1. — Wer sich durch Aeusserungen, die in seiner
Abwesenheit gegenüber anderen Personen gethan wurden, in seiner
Ehre angegriffen fühlt, ist der Beleidigte.Die Beleidigung kann in diesem Falle eine einfache sein oder
durch Beschimpfung erfolgen; beziehen sich jedoch die Aeusserungen
auf ehrenrührige Handlungen, durch welche die moralische Existenz
des Beschuldigten bedroht erscheint, so werden diese Beleidigungen
jenen des „dritten Grades” durch Schlag gleichgestellt.Art. 2. — Sind die Beleidigungen gegen einzelne Mitglieder
der Familie oder auch gegen die ganze Familie gerichtet, oder
erfolgt die Beschuldigung gegen besonders uns nahe stehende
Personen, die ihre Vertheidigung nicht persönlich vertreten können,
so tritt der die Forderung Stellende in die Rechte des Beleidigten
ein.Art. 3. — Erfolgt durch Aeusserungen die Beleidigung einer
Corporation oder einer Gesellschaft, so übernimmt der die Forderung
Stellende, beziehungsweise nureine Person, die Rechte des Beleidigten. (SieheBeleidigung einer Corporation.)Art. 4. — Wird durch die Beschuldigung die moralische
Existenz einer nahestehenden Person bedroht, welche die
Vertheidigung nicht persönlich übernehmen kann (Frau, Tochter,
Schwester etc.), so kommen dem Beleidigten, beziehungsweise dem
Genugthuung Verlangenden, die Rechte der durch Schlag Beleidigten
zu.Rechte des Beleidigten und deren Zuerkennung.a)Beleidigung einer Person.Art. 1. — Dem Beleidigten oder dem diese Rechte Vertretenden
stehen je nach der Art der erfolgten Beleidigung folgende Rechte
zu:1. Bei Beleidigung ersten Grades (einfache
Beleidigung):Die Wahl der Waffen, die der Beleidiger anzunehmen
hat.2. Bei Beleidigung zweiten Grades (Beleidigung durch
Beschimpfung):Die Wahl der Waffen und die Art des Duelles.3. Bei Beleidigung dritten Grades (Beleidigung durch
Schlag):Die Wahl der Waffen, die Art des Duelles und die
Distanz.Letztere Bestimmung hat selbstverständlich nur bei der Wahl
der Pistole Anwendung.Art. 2. — Dem durch Schlag oder nach dem dritten Grade
Beleidigten steht das Recht zu, sich seiner eigenen Waffen bedienen
zu dürfen, doch ist er, wie wir später bei Besprechung der
einzelnen Duellarten ersehen werden, verpflichtet, eine Waffe
desselben Paares seinem Gegner zur freien Wahl anzubieten; diesem
bleibt es unbenommen, das Anerbieten anzunehmen oder
abzulehnen.Im letzteren Falle steht dem Beleidigten gleichfalls das
Recht zu, sich seiner eigenen Waffen bedienen zu dürfen.Art. 3. — Als Grundsatz des Duellcodex hat zu gelten, dass
für eine und dieselbe Beleidigung nureinmalGenugthuung verlangt werden darf.Art. 4. — Der Beleidigte hat das Recht, die Duellart nur
unter den gesetzmässigen zu wählen.Beabsichtigt derselbe sich auf eine nicht gebräuchliche Art
und Weise zu schlagen, so müssten ausser der beiderseitigen
Zustimmung der Gegner, sowie jener der Secundanten die näheren
Bestimmungen von den Secundanten schriftlich aufgesetzt
werden.Dem Beleidiger steht jederzeit das Recht zu, die Annahme
einer nicht gesetzmässigen Waffe oder nicht gebräuchlichen Art,
eines sogenannten „Ausnahmsduelles”, falls ein solches von Seite
des Beleidigten proponirt wurde, selbst bei Verwendung
gesetzmässiger Waffen ohne jede weitere Motivirung zu verweigern.
(SieheAusnahmsduelle.)Art. 5. — Wenn in einem Wortwechsel alle Regeln der Lebensart
und der im gesellschaftlichen Leben gebotenen Umgangsformen
strengstens bewahrt worden sind, und nur einer der beiden Gegner
Genugthuung verlangt, so nimmt dieser doch nicht die Stelle des
Beleidigten, und jener, der Genugthuung versprochen, den Rang des
Beleidigers ein, es müssen in diesem Falle alle Chancen des
Kampfes, d. h. die Rechte, die dem Beleidigten nach Art der
einfachen Beleidigung zukommen, dem Lose unterworfen
werden.Wenn also bei einer Meinungsverschiedenheit die
Höflichkeitsformen nicht verletzt wurden, so soll das Los
entscheiden, welchem der beiden Gegner das Recht des Beleidigten
zukommt. So bestimmt Graf Chatauvillard und nach ihm Graf du Verger
Saint-Thomas.[1]Diese Meinung wird nicht von Allen getheilt.So ist Tavernier in seinem Werke „l’art du duel” der Ansicht,
— der wir gleichfalls vollständig beipflichten — wenn keine wie
immer geartete Beleidigung stattgefunden hat, und nur vielleicht in
der Opposition die eingebildete Beleidigung gelegen wäre, es
vollständig recht und billig erscheint, dass in diesem Falle der
Fordernde die Strafe für seine Empfindlichkeit erleide.Die Wahl der Waffen sollte in diesem Falle dem Geforderten,
der nur durch seine chevalereske Herablassung das Duell angenommen
hat, zugesprochen werden.Art. 6. — Wird eine Unhöflichkeit durch eine Unhöflichkeit
erwidert, wobei sich beide Theile für beleidigt fühlen, so
entscheidet das Los, welchem der beiden Streitenden das Recht des
Beleidigten zufällt.Es ist wohl einleuchtend, dass diese Bestimmung nur dann ihre
Anwendung finden kann, wenn nicht mit Sicherheit aufzuklären ist,
von welcher Seite die ersten beleidigenden Aeusserungen oder
Unhöflichkeiten erfolgten, und beide Gegner sich gleichzeitig für
beleidigt erklären, überdies keine der Unhöflichkeiten eine
Beleidigung zweiten Grades einschliesst.Art. 7. — Würde ein Freund oder Verwandter eines im
gesetzmässigen Duelle Besiegten den Sieger zu einem Streite
provociren, um sich an denselben rächen zu wollen, so ist stets der
in solcher Weise Angegriffene der Beleidigte. (SieheAblehnung des
Duelles.)Art. 8. — Hat der Beleidigte mehrere Angelegenheiten gleicher
Art zu ordnen, so sind diese in jener Reihenfolge auszutragen, in
welcher selbe entstanden sind.Eine Ausnahme findet nur dann statt, wenn die Angelegenheiten
verschiedener Natur sind, in welchem Falle der ernsteren
Angelegenheit der Vorrang zugesprochen wird.Art. 9. — Ist eine Angelegenheit durch die Secundanten auf
gütlichem Wege beigelegt worden und wurde die Entschuldigung von
Seite des Beleidigten angenommen, so verliert er das Recht,
dieselbe Angelegenheit neuerdings aufzunehmen.Art. 10. — Hat der Beleidigte unterlassen, in der
gesetzmässigen Frist Genugthuung zu verlangen, so hat er sich aller
Rechte begeben. (Siehe:Die
Forderung.)Art. 11. — Erfolgte die Beleidigung von mehreren Personen
zugleich oder von einer Corporation, so steht dem Beleidigten das
Recht zu,aus deren Mitte einen ihm beliebigen Gegner
zu wählen, um von demselben Genugthuung für die
Beleidigung zu verlangen.Der Grund dieses Vorrechtes ist leicht einzusehen.Wir glauben von einer Erklärung abstehen zu können, indem wir
den Beleidigten gleichzeitig den Rath ertheilen, stets von diesem
Rechte Gebrauch zu machen und nicht etwa auf Kosten einer schlecht
angebrachten Ritterlichkeit diesem Rechte entsagen zu
wollen.Art. 12. — Dem Beleidigten steht in gewissen Fällen das Recht
zu, einen Stellvertreter zu wählen. (SieheStellvertretung.)Art. 13. — Der Beleidigte hat nicht nur das Recht, sondern es
ist die Pflicht eines jeden Ehrenmannes, für eine erhaltene
Beleidigung Rechenschaft oder Genugthuung zu verlangen.b)Beleidigung einer Familie oder einer
Corporation.Art. 1. — Ist eine Familie beleidigt worden, so kann
nurein Mitgliedderselben die Rechte des
Beleidigten vertreten und Genugthuung verlangen.Art. 2. — Wird eine Corporation oder ein Verein beleidigt, so
steht diesen das Recht zu, Genugthuung zu verlangen, doch darf
nurein Mitglied, welches das Los zu
bestimmen hat, in die Rechte des Beleidigten eintreten.Art. 3. — Werden mehrere Mitglieder einer Corporation oder
eines Vereines beleidigt, so hat der Beleidiger jenem Mitgliede
derselben Genugthuung zu geben, den das Los hiefür bestimmt, oder
jenem, der zuerst Genugthuung verlangt hat.Art. 4. — Werden mehrere Personen zugleich beleidigt, so
entscheidet gleichfalls das Los, welche unter ihnen Genugthuung zu
verlangen hat.Art. 5. — Erfolgt die Forderung im Namen Mehrerer, so ist
diese Collectivforderung abzuweisen. Es bleibt in diesem Falle
stets jenem, der die Forderung erhält, anheimgestellt, einen aus
deren Mitte als Gegner zu wählen, oder das Los entscheiden zu
lassen.Art. 6. — Erfolgt jedoch in einer Streitsache die Beleidigung
von einer und derselben Person gegen verschiedene Personen, die
alle im Rechte sind, Genugthuung zu verlangen, so gehört, wenn die
erfolgten Beleidigungen gleicher Natur wären, das erste Recht der
Genugthuung der ersten Beleidigung an, d. h. jenem, der zuerst
beleidigt wurde.Eine Ausnahme findet nur dann statt, wenn eine ernstere
Beleidigung vorgefallen wäre, welcher der Vorrang
gebührt.Pflichten des Beleidigers.Art. 1. — Vom Standpunkte des gesellschaftlichen Herkommens,
sowie der Ritterlichkeit ist es Pflicht eines jeden, der beleidigt
hat, den Beleidigten Genugthuung zu geben.Art. 2. — Die Genugthuung kann für eine einfache Beleidigung,
sowie jener für Beschimpfung entweder1. durch die Waffen oder2. durch die Entschuldigung (sieheBeilegung des
Duelles) gegeben werden.Art. 3. — Die Genugthuung für die Beleidigung durch einen
Schlag oder für eine dieser gleichkommenden Beleidigung kann
„nur” durch die Waffen
erfolgen.Art. 4. — Der Beleidiger hat die Verpflichtung, die dem
Beleidigten nach der Art, d. h. dem Grade der Beleidigung
zukommenden Rechte anzuerkennen.Art. 5. — Dem Beleidiger liegt die Pflicht ob, die
Secundanten des Beleidigten mit der grössten Höflichkeit zu
empfangen und diese ohne jede Unterbrechung anzuhören.Er hat weiters die Verpflichtung, ohne Verzug eine bindende
Antwort zu geben, sowie seine Vertreter zu nennen, oder diese
binnen kürzester Frist bekannt geben zu wollen.Art. 6. — Dem Geforderten steht das Recht zu, seine Erklärung
nur dann später abgeben zu wollen, wenn er die Angelegenheit einem
Ehrenrathe zu übergeben beabsichtigt (siehe:Die
Forderung) oder ihm die gestellten Bedingungen
als unzulässig oder übertrieben erscheinen.Art. 7. — Im ablehnenden Falle muss die Duellverweigerung
kurz begründet sein, ohne im geringsten einen Wortwechsel
provociren zu wollen, am allerwenigsten aber darf die Forderung mit
einer Herabsetzung des Gegners erwidert werden.Art. 8. — Der Beleidiger hat Vorkehrungen zu treffen, dass er
von Seite der Secundanten der Gegenpartei angetroffen werden
kann.Die Forderung.Art. 1. — Nur auf Grund einer stattgefundenen Beleidigung
kann eine Forderung zum Duelle erfolgen.Art. 2. — Die Forderung kann entweder sogleich nach
stattgefundener Beleidigung, oder nachträglich mündlich oder auch
schriftlich durch die Secundanten vorgebracht werden.Wir können es an dieser Stelle nicht unterlassen, nochmals
darauf hinzuweisen, dass nach erfolgter Beleidigung es das erste
ist, sich erfahrene Secundanten, wenigstens aber einen Vertreter zu
wählen [...]