Ein Einstellungsleitfaden für Kommunen in Baden-Württemberg - Dorothee Seidl - E-Book

Ein Einstellungsleitfaden für Kommunen in Baden-Württemberg E-Book

Dorothee Seidl

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Beschreibung

Die Einstellung von Arbeitnehmern in der öffentlichen Verwaltung birgt Probleme, die in der Arbeitspraxis oft unterschätzt werden. Unterlaufen den zuständigen Stellen Fehler während des Einstellungsprozesses, kann es für die Kommunen zu teuren und langwierigen Gerichtsprozessen kommen, die nicht nur an den finanziellen Mitteln der Kommunen zehren. Auch die mit den Prozessen beauftragten Mitarbeiter sind einer hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt. Die vorliegende Arbeit hat daher zum Ziel, den gesamten Einstellungsprozess vom Freiwerden einer Stelle bis zur Einstellung mittels Arbeitsvertrag näher zu beleuchten und die rechtlichen Vorgaben im Personalauswahlverfahren aufzuzeigen. Dazu werden der chronologische Ablauf eines Auswahlverfahrens nachgezeichnet, die rechtlichen Vorgaben in Bezug auf die Einstellung von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst ausgeführt, die rechtlichen Konsequenzen bei Nichtbeachtung aufgezeigt und Empfehlungen für die rechtssichere Umsetzung in der Praxis gegeben.

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Seitenzahl: 101

Veröffentlichungsjahr: 2016

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INHALTSVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

EINLEITUNG

PERSONALAUSWAHLVERFAHREN IN KOMMUNEN

2.1 Das Anforderungsprofil

2.2 Die Prüfungspflicht § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX

2.3 Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit

2.4 Die Stellenausschreibung

2.4.1 Die Pflicht zur neutralen Ausschreibung § 11 AGG

2.4.2 Durchführung in der Praxis

2.5 Die Unterrichtungspflicht

2.6 Die Ermittlung der Bewerber für das Vorstellungsgespräch

2.6.1 Die Vorauswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese

2.6.2 Die Einladungspflicht § 82 Satz 2 SGB IX

2.7 Die Einladung

2.8 Das Vorstellungsgespräch

2.8.1 Rechtliche Vorgaben

2.8.2 Beteiligungsrechte der Beschäftigtenvertretungen

2.9 Die Auswertung der Vorstellungsgespräche

2.9.1 Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG

2.9.2 Beteiligungsrechte der Beschäftigtenvertretungen

2.10 Die Zustimmung des Personalrats

2.11 Aufgaben des Gemeinderats

2.12 Absage und Rücksendung der Bewerbungsunterlagen

2.12.1 Vorgaben des GG

2.12.2 Vorgaben des AGG

2.12.3 Vorgaben des SGB IX

2.12.4 Rücksendung der Bewerbungsunterlagen

2.12.5 Einstellung des Bewerbers

FAZIT

LITERATURVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

a.F.alte FassungAbs.AbsatzAEUVVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen UnionAGAktiengesellschaftAGGAllgemeines Gleichbehandlungsgesetzähnl.ÄhnlichAnm.AnmerkungArbGArbeitsgerichtArt.ArtikelAufl.AuflageBAGBundesarbeitsgerichtBAGEEntscheidungen des BundesarbeitsgerichtsBBBetriebs-Berater (Fachzeitschrift)BBGBundesbeamtengesetzBeamtVwV- EntwurfVerwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften (Aktenzeichen 1-0310.3/57); Entwurf – Stand 01.08.2012Beschl.BeschlussBGBBürgerliches GesetzbuchBGHZEntscheidungssammlung des Bundesgerichtshof in ZivilsachenBGleiGGesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz)BLVVerordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)bspw.BeispielsweiseBT-Drs.Bundestags-DrucksacheBVerfGBundesverfassungsgerichtBVerfGEEntscheidungen des BundesverfassungsgerichtsBVerwGBundesverwaltungsgerichtBVerwGEEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtsbzw.BeziehungsweiseChancenGGesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz)DBDer Betrieb (Fachzeitschrift)DÖDDer Öffentliche Dienst (Fachzeitschrift)DÖVDie Öffentliche Verwaltung (Fachzeitschrift)DVBl.Deutsches Verwaltungsblatt (Fachzeitschrift)etc.et ceteraEUEuropäische UnionEuGHEuropäischer GerichtshofEzTöDEntscheidungssammlung zum Tarifvertrag im öffentlichen Dienstf.Folgendeff.FortfolgendeGemOGemeindeordnung (für Baden-Württemberg)GGGrundgesetzggf.GegebenenfallsGKÖDGesamtkommentar Öffentliches DienstrechtGmbHGesellschaft mit beschränkter Haftungh.M.herrschende MeinungHessVGRsprRechtsprechung der hessischen VerwaltungsgerichteHrsg.Herausgeberi.S.d.im Sinne desIÖDInformationsdienst Öffentliches Dienstrecht (Fachzeitschrift)jurisPR-ArbRjuris PraxisReport Arbeitsrecht (Fachzeitschrift)LAGLandesarbeitsgerichtLAGEEntscheidungen der LandesarbeitsgerichteLKrOLandkreisordnung (für Baden-Württemberg)LPVGLandespersonalvertretungsgesetzLT-Drs.LandtagsdrucksacheLVwZGLandesverwaltungszustellungsgesetzMDRMonatsschrift für Deutsches Recht (Fachzeitschrift)NJWNeue Juristische Wochenschrift (Fachzeitschrift)Nr.NummerNVwZNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (Fachzeitschrift)NVwZ-RRNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (Fachzeitschrift)NZANeue Zeitschrift für Arbeitsrecht (Fachzeitschrift)NZA-RRNeue Zeitschrift für Arbeitsrecht - Rechtsprechungsreport (Fachzeitschrift)o.g.oben genanntOVGOberverwaltungsgerichtOWiGGesetz über OrdnungswidrigkeitenPersVDie Personalvertretung (Fachzeitschrift)Rn.RandnummerRz.RandzeichenS.SeiteSGBSozialgesetzbuchSPDSozialdemokratische Partei DeutschlandsTV-LTarifvertrag für den öffentlichen Dienst der LänderTVöDTarifvertrag für den öffentlichen Dienstu.a.unter anderemUrt.Urteilv.VomVBlBWVerwaltungsblätter für Baden-Württemberg (Fachzeitschrift)VGVerwaltungsgerichtVGHVerwaltungsgerichtshofVgl.VergleicheVwVVerwaltungsvorschrift(en)z.B.zum BeispielZBRZeitschrift für Beamtenrecht (Fachzeitschrift)

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.

1 EINLEITUNG

Die Einstellung von Arbeitnehmern in der öffentlichen Verwaltung birgt Probleme, die in der Arbeitspraxis oft unterschätzt werden. Unterlaufen den zuständigen Stellen Fehler während des Einstellungsprozesses, kann es für die Kommunen zu teuren und langwierigen1 Gerichtsprozessen kommen, die nicht nur an den finanziellen Mitteln der Kommunen zehren. Auch die mit den Prozessen beauftragten Mitarbeiter sind einer hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt.

Die vorliegende Arbeit hat daher zum Ziel, den gesamten Einstellungsprozess vom Freiwerden einer Stelle bis zur Einstellung mittels Arbeitsvertrag näher zu beleuchten und die rechtlichen Vorgaben im Personalauswahlverfahren aufzuzeigen. Dazu werden der chronologische Ablauf eines Auswahlverfahrens nachgezeichnet, die rechtlichen Vorgaben in Bezug auf die Einstellung von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst ausgeführt, die rechtlichen Konsequenzen bei Nichtbeachtung aufgezeigt und Empfehlungen für die rechtssichere Umsetzung in der Praxis gegeben.

Diese Arbeit berücksichtigt lediglich die Einstellung von Arbeitnehmern und geht auf die beamtenrechtlichen Vorgaben nicht ein. Auf Besonderheiten, die sich für die Beschäftigung Jugendlicher und Auszubildender ergeben, wird ebenfalls nicht eingegangen. Soweit Zuständigkeitsregelungen der Länder im Rahmen gesetzlicher Regelungen von Bedeutung sind, kommen die gesetzlichen Grundlagen von Baden-Württemberg zur Anwendung.

2 PERSONALAUSWAHLVERFAHREN IN KOMMUNEN

2.1 Das Anforderungsprofil

Die Erstellung des Anforderungsprofils ist eine Maßnahme der Personalauswahl im öffentlichen Dienst, um den geeignetsten Bewerber für eine zu besetzende Stelle zu finden.2 Denn gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche3 nach seiner Eignung4, Befähigung5 und fachlichen Leistung6 gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt7. Folglich muss nach diesem sogenannten Prinzip der Bestenauslese derjenige Bewerber eingestellt werden, der für die zu besetzende Stelle am besten geeignet ist.8 Art. 33 Abs. 2 GG dient damit dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stelle des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen.9 Außerdem begründet er ein grundrechtsgleiches Recht der Bewerber auf eine rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl, den sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch.10

Die öffentlichen Arbeitgeber müssen nach Art. 33 Abs. 2 GG vor der Auswahlentscheidung ein Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle festlegen.11 Mithilfe des Anforderungsprofils sollen im Auswahlverfahren die geeigneten Bewerber für die zu besetzende Stelle gefunden und die ungeeigneten „schon im Vorfeld der eigentlichen Auswahlentscheidung aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber ausgeschlossen werden.“12

Für die Erstellung des Anforderungsprofils gilt: Der Arbeitgeber ist an die gesetzlichen Vorgaben, also an die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG, gebunden. 13 Das Anforderungsprofil wird aus der Stellenbeschreibung und analytischen Stellenbewertungen entwickelt. 14 Es beinhaltet die notwendigen formalen Voraussetzungen, fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die außerfachlichen Kompetenzen für die zu besetzende Stelle.15 Damit legt das Anforderungsprofil den Maßstab fest, mit dem der geeignetste Bewerber gefunden werden soll.16

Die Erstellung hat ausschließlich nach objektiven Kriterien zu erfolgen.17 Dem öffentlichen Arbeitgeber ist es daher nicht erlaubt, unnötige Anforderungen aufzunehmen, die nach sachlichen Erwägungen nicht benötigt werden.18 Damit soll die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber verhindert werden.19 Die Anforderungen, die der Arbeitgeber an die Bewerber stellt, müssen sachlich gerechtfertigt und nachvollziehbar sein.20 Ihm ist es zwar möglich, sachgerechte Zusatzanforderungen zusätzlich zu den Mindestanforderungen festzulegen, er darf jedoch keine überzogenen Anforderungen an die Körperfunktion oder seelische Gesundheit stellen, weil er behinderten21 Menschen damit den Zugang zu der Stelle verwehrt.22 Außerdem muss sich der Arbeitgeber bewusst machen, ob die Qualifikationen, die er im Anforderungsprofil benennt, zwingende Voraussetzung für eine erfolgreiche Bewerbung sind oder lediglich für die zu besetzende Stelle wünschenswert wären.23 Von einer zwingenden Voraussetzung ist nur dann auszugehen, wenn alle Bewerber, die diese Anforderung nicht erfüllen, für die zu vergebende Stelle tatsächlich als nicht geeignet behandelt werden.24 Hat der Arbeitgeber das Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle festgelegt, ist er während des gesamten Auswahlverfahrens daran gebunden.25 Er kann später bspw. keine Qualifikationen präzisieren und anstatt eines bloßen Abschlusses ein bestimmtes Examensergebnis fordern.26 Dies ist im Hinblick auf die offensichtliche Nichteignung schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellten27 Bewerber nach § 82 Satz 3 SGB IX zu beachten.28 § 81 Abs. 2 Satz 1 bestimmt nämlich, dass Arbeitgeber schwerbehinderte Beschäftigte29 nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen30 dürfen und verweist in Satz 2 auf das AGG. § 7 Abs. 1 AGG verbietet jegliche Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG31 genannten Grundes. Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch nach § 82 Satz 2 SGB IX dann nicht nach, obwohl der Bewerber nicht offensichtlich ungeeignet ist, verstößt er damit gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG und der Schwerbehinderte hat ggf. einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung i.S.d. § 15 Abs. 2 AGG.32 Hierfür muss jedoch ein Kausalzusammenhang zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem Merkmal des § 1 AGG, in diesem Fall der Behinderung, vorliegen.33 Dieser ist bereits gegeben, wenn die Benachteiligung an die Behinderung anknüpft oder durch diese motiviert ist.34 Im Fall der unterlassenen Einladung ist dieser Zusammenhang gegeben, wenn dem Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft bekannt gewesen ist oder er sich die Kenntnis aufgrund der Bewerbungsunterlagen hätte verschaffen können.35 Für Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche nach § 15 AGG gilt die Beweislastregelung des § 22 AGG.36 Ist es dem Arbeitgeber daher nicht möglich, die Vermutung der Benachteiligung zu widerlegen, ist er entschädigungspflichtig.37 Die Entschädigung darf drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG). Wäre der Unterlegene bei benachteiligungsfreier Auswahl eingestellt worden und kann er dies beweisen38, kann nicht nur eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG fällig werden, sondern auch Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG.39 Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot begründet jedoch keinen Einstellungsanspruch (vgl. § 15 Abs. 6 AGG).

Für den Arbeitgeber ist es aus Beweissicherungsgründen und zur Gewährleistung eines hinreichenden Rechtsschutzes des unterlegenen Bewerbers nach Art. 19 Abs. 4 GG wichtig, das Anforderungsprofil schriftlich so zu dokumentieren, dass die Gründe für seine Entscheidungen im weiteren Verlauf des Auswahlverfahrens transparent sind und die Entscheidungen nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG überprüft werden können.40 Die Festlegung und damit auch die Dokumentation müssen zwingend vor Beginn der Auswahlentscheidung erfolgen, sodass es dem öffentlichen Arbeitgeber nicht möglich ist, Eignungsmerkmale nachzuschieben, die das Absehen von der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch rechtfertigen.41 In der Praxis wird daher empfohlen, die Erstellung des Anforderungsprofils vor der Ausschreibung vorzunehmen und die Dokumentation durch Beifügung des Anforderungsprofils zum Text der Stellenausschreibung durchzuführen.42

Da mit der Festlegung des Anforderungsprofils ein wesentlicher Teil der Auswahlentscheidung vorweggenommen wird, unterliegt die Einhaltung des Art. 33 Abs. 2 GG ebenfalls der gerichtlichen Kontrolle.43 Das Anforderungsprofil muss somit diskriminierungsfrei und der zu besetzenden Stelle angemessen sein.44 „[Denn] Fehler im Anforderungsprofil führen […] grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen.“45

Verstößt der Arbeitgeber während des Auswahlprozesses gegen Art. 33 Abs. 2 GG und kann diese Fehlerhaftigkeit nicht entkräften, kann das unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Hat noch keine verbindliche Stellenbesetzung eines anderen Bewerbers stattgefunden, folgt aus der o.g. Verletzung zwar regelmäßig kein Anspruch auf Einstellung; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint.46 Man spricht in diesem Fall vom sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch.47 Ist er der bestgeeignete Bewerber und kann dies beweisen, müsste der Arbeitgeber ihn dann einstellen. Nach verbindlicher Stellenbesetzung hat der unterlegene Bestgeeignete die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG geltend zu machen.48 Für den unterlegenen Bestgeeigneten ergibt sich nur dann ein Einstellungsanspruch nach verbindlicher Stellenbesetzung, wenn der Arbeitgeber ihm keine ausreichende Gelegenheit für die Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes gewährt hat oder der Arbeitgeber und der eingestellte Bewerber kollusiv zusammengewirkt haben.49 Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber den Bewerber nicht rechtzeitig über die vorgesehene Besetzung der Stelle mit einem anderen Bewerber informiert und ihm so die Möglichkeit nimmt, vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.50

2.2 Die Prüfungspflicht § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX

Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Der Arbeitgeber hat die Prüfungspflicht zu erfüllen, unabhängig davon, ob er die Beschäftigungsquote nach § 71 Abs. 1 SGB IX schon erfüllt oder nicht.51 Sie entsteht, sobald sich der öffentliche Arbeitgeber entscheidet, eine frei werdende oder neu geschaffene Stelle zu besetzen.52