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Dargestellt wird die Geschichte eines Bauerngutes in Niederschlesien, das von etwa 1300 bis ins Jahr 2000 bestanden hat. Dabei werden aufgrund der relativ guten Quellenlage zu diesem Landgut, das lange Zeit zum Kloster Leubus gehört hat, viele sozial- und gesellschaftsgeschichtliche Aspekte beleuchtet. Einen Schwerpunkt bildet die besondere rechtliche Stellung einer Scholtisei, die zwischen Liegnitz und Breslau gelegen hat, und des Dorfschulzen im Wandel der Jahrhunderte.
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Seitenzahl: 136
Veröffentlichungsjahr: 2021
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Die ersten Scholzen „czu nedir moys“
„Freihufen“
Gerichtsfälle – Eingriffe des Klosters
Gegenreformation
Zur Scholtisei gehörige Rechte
Schlesische Kriege
Dienste und Abgaben
Das Ende der Klosterherrschaft
Die Ackerseparation
Erbrecht und Versorgung
Die Brandkatastrophe
Neubauten
Der Amtsvorsteher
Unruhen und Schuldenkrise
Der Erbscholz als Ortsbauernführer
Traditionspflege und Modernisierungen
Eroberung durch sowjetische Truppen
Nach 1945
Quellen
Das “fast” im Untertitel dieser Geschichte der Erbscholtisei Nieder Mois verrät es: Weder der Anfang noch das Ende lassen sich genau datieren. Das Ende nicht, weil die Erbscholtisei nach 1945 noch ein paar Jahrzehnte als polnisches Staatsgut weiter geführt worden ist. Erst seitdem um das Jahr 2000 fast alle Scheunen und Ställe abgerissen worden sind, kann man definitiv nicht mehr von einem landwirtschaftlichen Betrieb sprechen.
Mit den Anfängen beschäftigt sich das erste Kapitel: Irgendwann um 1300 ist in dem Dorf “nedir moys” ein Schulzenhof begründet worden, mit Sicherheit vor 1400.
Verfasst habe ich diese Hofgeschichte 2011/2012, es sind damals etwa 20 Exemplare gedruckt worden. Der jetzige Text ist weitgehend unverändert, allerdings habe ich durchgehend einen Fehler beseitigt: In zahlreichen Aufzeichnungen von meinen Familienangehörigen wird das Bauerndorf, in dem sich die Erbscholtisei Nieder Mois befunden hat, “Niedermois” geschrieben, manchmal auch “Nieder-Mois”. Beide Schreibweisen sind aber falsch, denn der amtliche deutsche Name des Dorfes, das auf Polnisch Ujazd Dolny heißt, ist Nieder Mois, am besten mit dem Zusatz “Kreis Neumarkt”, denn es gibt noch ein Nieder Mois in Schlesien, und zwar im Kreis Löwenberg (polnisch Mojesz).
Kerpen, im Juni 2021
Martin Haeusler
Kloster Leubus um 1750
Wer heute vor der mächtigen Anlage der ehemaligen Zisterzienserabtei Leubus an der Oder (Opactwo Cysterskie w Lubiążu) steht, dürfte wohl kaum daran denken, dass dieses Kloster – im 13. Jahrhundert das wichtigste Kloster Schlesiens und maßgeblich an der mittelalterlichen deutschen Ostsiedlung beteiligt – um das Jahr 1400 herum in ernsten wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen ist, so dass die Mönche des Öfteren gezwungen war, Darlehen aufzunehmen und Klosterbesitz zu verpfänden.
Das Kloster musste um 1400 herum nicht deswegen Schulden machen, weil zur Besiedlung der großen Gebiete, die dem Kloster immer wieder übertragen wurden, große Geldmengen nötig gewesen wären, denn die Siedlungstätigkeit in diesem Teil Niederschlesiens war im 14. Jahrhundert schon fast zum Erliegen gekommen.
Vielmehr hatten Misswirtschaft, Streitereien mit den schlesischen Herzögen, den polnischen Piasten, um Rechte und Vorrechte1 und auch innere Spannungen das Kloster Leubus in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts so sehr geschwächt, dass Güter und Dörfer verkauft und Schulden aufgenommen werden mussten, um auch nur den täglichen Bedarf decken zu können.2
Genau dieser Notlage des Klosters aber verdanken wir die erste Erwähnung der Scholtiseien von Nieder Mois3 (Ujazd Dolny) und Ober Mois (Ujazd Górny). Die beiden zwischen Breslau und Liegnitz gelegenen Dörfer haben schon am Anfang des 13. Jahrhunderts dem Kloster Leubus gehört.4 Das Kloster war Grundeigentümer mit Verfügungsgewalt über das Land, übte darüber hinaus aber auch zahlreiche Verwaltungsfunktionen und die Gerichtsbarkeit aus. Bis weit in die Neuzeit hinein versuchten die Klöster zwar mit mehr oder weniger großem Erfolg, Rechte, die dem Landesherren zustanden, für sich zu kaufen oder einfach zu usurpieren (so kaufte das Kloster Leubus etwa 1395 die Hochgerichtsbarkeit in den Dörfern Ober und Nieder Mois5), doch Landesherren blieben bis zum Ende des 15. Jahrhunderts die polnischen Piasten. Die Klöster in Schlesien sind nie zu Herren über ein von ihnen regiertes Gebiet aufgestiegen wie beispielsweise der Abt von Fulda, der zum nur dem Kaiser unterworfenen Fürsten eines eigenen geistlichen Territoriums geworden ist, einer Reichsabtei.6 Im Falle von Leubus scheiterte das schon daran, dass die vielfach verstreut liegenden Besitzungen kein zusammenhängendes Gebiet gebildet haben.7
In einer Urkunde des Leubuser Abtes Paul I. von Neisse – er war von 1398–1417 Abt, die Urkunde muss um 1400 abgefasst worden sein – kommt die Scholtisei Nieder Mois zum ersten Mal vor, zusammen mit der Scholtisei im Nachbarort Ober Mois.8
In der Urkunde geht es darum, dass Abt Paul I. bestätigt, dass sein Vorgänger als Abt, Johannes V., von einem gewissen Franczko von Colmos ein größeres Darlehen bekommen hat. Als Sicherheit für dieses Darlehen hatte der Abt das Kloster mitsamt allen dazu gehörigen Gütern und eben auch die Dörfer Ober und Nieder Mois verpfänden müssen. Für das Darlehen mussten natürlich auch Zinsen gezahlt werden, und zwar immerhin 10%. Zu diesem Zweck trat das Kloster Leubus die Abgaben, die die Dörfer Ober und Nieder Mois zu zahlen hatten, an den Gläubiger Franczko von Colmos ab.9 An dieser Stelle kommen die Scholtiseien ins Spiel: Von den Bauern des Dorfes Abgaben einzuziehen und beim Grundherren, in diesem Falle also beim Kloster, abzuliefern, ist die Aufgabe des Scholzen, der er seinen Namen verdankt. Vielfach heißt nämlich der Scholz – das Amt des Scholzen oder Schulzen ist im gesamten deutschen Sprachgebiet schon seit dem 8. Jahrhundert nachweisbar10 – auch Schultheiß oder Schuldheiß: Er ist der, der die Schuld „heißt“ oder „heischt“, also verlangt oder fordert.
So wird in der Urkunde ausdrücklich erwähnt, dass die Scholzen von Ober und Nieder Mois das Recht und die Pflicht haben, nicht nur die Zinsen von den Bauern in den beiden Dörfern einzutreiben, sondern darüber hinaus in dem Fall, dass ein Bauer nicht zahlen will oder kann, bei diesem pfänden durften.
Zu seiner Sonderstellung im Dorf ist der Besitzer der Scholtisei dadurch gekommen, dass ihm während der deutschen Ostsiedlung in Schlesien – neuerdings spricht man auch vom hochmittelalterlichen Landesausbau in der Germania Slavica11 – eine zentrale Rolle zugefallen ist. Wenn das Kloster Landschenkungen erhalten hat und dort neue Dörfer anlegen wollte oder – wie es im Falle von Nieder Mois gewesen ist – eine schon bestehende slawische Siedlung namens Ujazd12 ausbauen wollte,13 dann kümmerten sich darum nicht die Mönche selbst, sondern sie beauftragten einen Unternehmer, der in lateinischen Urkunden „Locator“14 genannt wird.
1415 wird zum ersten Mal in einer Urkunde der Name eines der Scholzen „czu nedir moys“15 erwähnt, nämlich „Niclos“, weil dieser Scholz von dem „Präbendar“ Peter von Guben16 ein Darlehen über 6 Mark erhalten hatte, für das 10% Zinsen zu zahlen waren.17
Aus einer Urkunde aus dem Jahr 1452 erfahren wir weitere Einzelheiten über die Scholtisei Nieder Mois und darüber, was zu den Aufgaben eines Scholzen gehört hat.
Es handelt sich um einen vom Leubuser Abt Petrus II. (von) Wartenberg (1452–1463) am Donnerstag nach St. Nikolaus, also am 9. Dezember 1452 bestätigten Kaufbrief, in dem es darum geht, dass nach dem Tode des Scholzen Cluge dessen Ehefrau Margareth und der gemeinsame Sohn Nickel Cluge die Scholtisei („des gerichtes czu nedir moyss“18) geerbt haben, die Witwe Margareth aber eine neue Ehe mit einem Mann namens Martin Schaulcze19 eingegangen ist, worauf der Sohn Nickel Cluge sein väterliches Erbe dem Stiefvater verkauft, und zwar „um 50 Mark Heller“.
Bemerkenswert an dieser Urkunde ist nicht nur, dass die Scholtisei „Gericht“ genannt wird, es werden hier außerdem die Pflichten, aber auch die Vorrechte und Privilegien aufgezählt, die die Scholtisei damals hatte, denn der Abt bestätigt dem Martin Schaulcze, seiner Ehefrau Margareth und allen Nachkommen den Besitz der Scholtisei mit allen „Genüssen und Zugehörungen“, d. h. mit allen Rechten und Privilegien. Nicht nur die Scholtisei also kann vererbt werden, sondern auch das Amt desScholzen und die Rechten und Pflichten, die damit zusammenhingen. Das Scholzenamt war nicht an die Person gebunden, sondern an den Besitz, die Scholtisei. Wollte oder konnte ein Scholtiseibesitzer das Amt des Scholzen nicht ausüben, so musste er auf seine Kosten für Ersatz sorgen.
Bei dieser Landkarte von 1650 handelt es sich um die älteste erhaltene Karte, auf der zwar nicht Nieder Mois, aber immerhin links unten unter dem Namen „Gros Moisis” der Nachbarort Ober Mois eingezeichnet ist.
1 1377/78 z.B. nimmt Herzog Konrad II. von Oels, der Landesherr, den Abt von Leubus gefangen, seine Soldaten plündern die Güter des Klosters – vgl. Waldemar Könighaus, Die Zisterzienserabtei Leubus in Schlesien von ihrer Gründung bis zum Ende des 15. Jahrhunderts, Wiesbaden 2004, S. 67f.
2 Könighaus, Leubus, S. 72f.
3 Auch Nieder-Mois oder Niedermois geschrieben, die amtliche Schreibweise aber ist Nieder Mois.
4 Die entsprechenden Nachweise bei Könighaus, Leubus, S. 444f.
5 Vgl. Könighaus, Leubus, S. 70 u. Jungnitz, Geschichte der Dörfer Ober- und Nieder-Mois im Neumarkter Kreise, Breslau 1885, S. 28f. Könighaus spricht S. 67 davon, Ende des 14. Jahrhunderts habe das Kloster „de jure eine fürstenähnliche Stellung“ besessen.
6 Vgl. J. J. Menzel, Jura Ducalia. Die mittelalterlichen Grundlagen der Dominialverfassung in Schlesien, Würzburg 1964, S. 86.
7 Die zahlreichen Besitzungen von Kloster Leubus sind bei Könighaus, Leubus, S. 413ff. penibel aufgelistet.
8 Zu den Äbten und den Urkunden, die diese ausgefertigt haben: Könighaus, Leubus, S. 369f.
9 Eine Paraphrase der Urkunde bei: Jungnitz, Geschichte, S. 36f. Es könnte sein, dass ein Schreibfehler vorliegt und Franczko von Colmas gemeint ist; eine Familie von Colmas taucht nämlich mehrfach in schlesischen Urkunden aus dem 14. Jahrhundert auf - vgl. G. Korn (Hrsg.), Breslauer Urkundenbuch 1. Teil, Breslau 1870, Nr. 118, 134, 135, 136, 144.
10 Hierzu und zum Folgenden: Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte Band 2, Leipzig 1892, S. 181–185; zur älteren Wortgeschichte: Matthias Lexer, Mittelhochdeutsches Handwörterbuch, Band 2, Leipzig 1876, S. 815.
11 Zu dem Begriff „Germania Slavica“: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. URL http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Germania_Slavica&oldid=88526230.
12 Auch Viasd, Vyazt oder Viazd geschrieben, vgl. Jungnitz, S. 21ff. und A. Moepert, Die Ortsnamen des Kreises Neumarkt in Geschichte und Sprache, nach den alten und neuen Kreisgrenzen dargestellt, Breslau 1935, S. 50. Der deutsche Name „Mois“, „Moys“, „Moyss“ oder „Moyß“ setzt sich erst ab dem 14. Jahrhundert durch. „Ujazd“ oder „Ujezd“ oder „Ujest“ heißen verschiedene Orte. Das heute nicht mehr gebräuchliche polnische Wort „Ujazd“ wird in den mittelalterlichen lateinischen Quellen mit „ambitus“ übersetzt (zahlreiche Nachweise für den „ambitus Lubensis“, also das zum Kloster Leubus gehörige Gebiet, bei Könighaus, Leubus, S. 528). Es bezeichnet also den Platz, der durch Umreiten begrenzt worden ist – vgl. die modernen polnischen Wörter jazda (die Fahrt, der Ritt) und ujeżdżać (einreiten). Zur Bedeutung von Ujazd auch: K. Damroth, Die älteren Ortsnamen Schlesiens: ihre Entstehung und Bedeutung (…), o. O. 1896, S. 123f.; W. Schulte, Ujazd und Lgota. Ein Beitrag zur schlesischen Ortsnamenforschung, in: Zeitschrift des Vereins für Geschichte und Altertum Schlesiens 25 (1891), S. 217 und S. Matzen-Stöckert, Die mittelalterliche ländliche Besiedlung der Kreise Breslau und Neumarkt, Hamburg 1976, S. 101f. Gegen Damroth und Schulte weist J. J. Menzel (Die schlesischen Lokationsurkunden des 13. Jahrhunderts, Würzburg 1977, S. 114, Anm. 14) darauf hin, dass man aus dem bloßen Namen „Ujazd“ noch nicht ableiten kann, es habe eine slawische Siedlung vorgelegen.
13 Dass es in Nieder und Obermois schon eine slawische Siedlung gegeben hat, liegt schon wegen des Namens „Ujazd“ nahe. Urnenfunde und Ortssagen deuten darauf hin, dass die Gegend rechts und links des Leisebachs („Cicha woda“) schon lange besiedelt war, bevor 1175 das Kloster Leubus gegründet wurde und bevor um 1180 das Kloster die beiden Dörfer geschenkt bekommen hat (nach Jungnitz, S. 7f.; die Urkunde, die das Jahr 1178 nennt, ist eine spätere Fälschung, die ersten echten Urkunden, die den Besitz der Dörfer bestätigen, stammen von 1201 bzw. 1202, vgl. Könighaus, Leubus, S. 444).
14 Vom lat. „locare“ – „ansiedeln“, der „Locator“ ist also der „Ansiedler“; vgl. auch W. Magura, Geschichte der Landwirtschaft Schlesiens, Hamburg und Berlin 1986, S. 17f. und F. Ebel, Unseren fruntlichen Grus zuvor. Deutsches Recht des Mittelalters im mittel- und osteuropäischen Raum, Köln 2004, S. 383 mit zahlreichen weiteren Literaturhinweisen.
15 Zitiert nach Jungnitz, Geschichte, S. 38, Anm. 1.
16 Ein Präbendar(ius) ist der Inhaber einer Pfründe, also jemand, der ein Kirchenamt besitzt und daraus Einkünfte, oft auch eine Leibrente bezieht – vgl. Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon Band 3, Leipzig 1839, S. 483. Zu Petrus von Guben: Könighaus, Leubus, S. 120 u. 406.
17 Nach Jungnitz, S. 37f.
18 Zitiert nach Jungnitz, S. 121, Anm. 3
Zu den Privilegien des Scholzen gehörte in Nieder Mois wie überall in Schlesien eine gewisse Steuerfreiheit, denn für einen Teil seines Landbesitzes, die „Freihufen“, musste er keine Abgaben zahlen. Das war freilich mehr Theorie, denn das Kloster lässt sich im Laufe der Zeit immer neue Gründe einfallen, wieso auch für die „Freihufen“ Steuern fällig sind.20 In der eben erwähnten Urkunde heißt es, der Scholz müsse „von jeder der zwei Freihufen jährlich auf Walpurgistag dem Schulmeister des Klosters ein Skot“21 zahlen.
Über sein gesamtes Eigentum, das außer den beiden „Freihufen“ auch noch mindestens zwei „normale“ Hufen umfasste, durfte der Scholz frei verfügen, er durfte es verkaufen oder tauschen. Doch schon in dieser Urkunde wird eine wichtige Einschränkung gemacht: Zum einen durfte der Scholz sein Eigentum nur an jemanden verkaufen, der „dem Abte genehm“ war, zum anderen durften bei einem eventuellen Verkauf die „Lehens- und Herrschaftsrechte“ des Klosters „in keiner Weise verletzt“ werden: Wie alle Bauern im Dorf ist der Scholz kein freier Mann, sondern Untertan des Klosters und des Herzogs, dem er übrigens ursprünglich auch beim Burgenbau, im Kriegsfall (mit einem Pferd) und in sonstigen Notlagen beistehen musste.22
Zu den „Genüssen“, die mit dem Scholzenamt üblicherweise verbunden waren, gehörte auch der in dieser Urkunde genannte „dritte Heller vom Gerichte“. Wir hatten eben schon erwähnt, dass die Scholtisei auch „Gericht“ genannt worden ist. Tatsächlich gehörte die Ausübung der niederen Gerichtsbarkeit zu den Hauptaufgaben des Scholzen. Er hatte damit so etwas wie die Polizeigewalt im Dorfe inne und das Recht, Ordnungswidrigkeiten mit Strafen zu belegen. Schwierigere Rechtsfälle („um Hand und Kopf“) behielt sich der Abt selbst vor.
Zu diesem Zweck fand einmal jährlich im Dorf ein Gerichtstag statt, in dieser Urkunde das „große Ding“ genannt. Dabei war der Scholz einer der Schöffen, außerdem musste er, wenn anlässlich des Gerichtstages der Abt oder sein Stellvertreter, der Klostervogt, ins Dorf kam, diesem „einen Scheffel Hafer“ geben, womit vermutlich die Pferde gefüttert wurden. Die Bußgelder wurden ebenso zwischen Scholz und Kloster aufgeteilt wie eventuelle Gerichtskosten: 2/3 der „Gerichtsgefälle“ bekam das Kloster, 1/3 („den dritten Heller“) der Scholz. Da es sich um eine gute Einnahmequelle handelte, haben die Klöster mit Erfolg versucht, dieses ursprünglich dem Herzog zustehende Recht selbst auszuüben.23 Wenn es aber um die niedrige Gerichtsbarkeit ging, dann war der Scholz derjenige, der dem Gericht vorsaß: Er war Verhandlungsleiter, Urteilsverkünder und Vollstrecker in einer Person. Das Urteil selbst allerdings fällten die Schöffen, normalerweise Bauern aus dem Dorf oder aus einem Nachbarort.24
Die Pflicht, die fälligen Abgaben einzuziehen, wird noch einmal erwähnt: Dem Scholzen oblag es, „alle Zinsen und Gefälle, die dem Kloster in Nieder Mois zustanden, einzuziehen, einzumahnen und auszupfänden und auf eigene Zehrung und Unkosten persönlich nach Leubus zu bringen“ – letzteres ist nicht deswegen wichtig, weil die kaum 20 km nach Leubus eine so große Strecken gewesen wären, sondern weil es sich vor allem um Naturalien handelte, um größere Mengen Getreide, die mit Pferd und Wagen zum Kloster geschafft werden mussten.
Auf die sonstigen Privilegien des Scholzen, die in dieser Urkunde nur pauschal erwähnt werden („alles andere, worauf von Alters her dem Scholzen irgendein Recht zustand“), werden wir später zurückkommen.
Der Scholz war also ein kein Herr, sondern Untertan. Da es vereinzelt vorgekommen ist, dass Scholzen versucht haben, selbst herzogliche Recht an sich zu reißen, findet sich manchmal in Kaufverträgen der Passus, dass die Scholtisei nicht an einen Adligen verkauft werden dürfe. Die Scholtiseien und das Scholzenamt sollten nicht in die Hände des Ritterstandes gelangen, man brauchte keine selbstherrliche Dorfherren, sondern brave Klosterbeamte.25
Von 1452 bis 1538 wird die Scholtisei Nieder Mois nur einmal erwähnt, und zwar wegen eines Rechtsstreites, auf den hier kurz eingegangen werden soll, da er einigen Aufschluss über die Art und Weise gibt, wie man damals mit solchen Streitigkeiten umgegangen ist.
