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Das bewährte Lehrbuch dient in seiner neuen Konzeption gleichermaßen dem Einstiegin das Studium des Bürgerlichen Rechts wie dem Anfängerschein. Daher wird sowohl das Verständnis für die Grundprobleme des Zivilrechts geweckt wie auch der Blick auf typische Klausurkonstellationen gerichtet. Die Darstellung vermittelt den für Studienanfänger relevanten zivilrechtlichen Stoff aus dem: - Allgemeinen Teil des BGB - Allgemeinen Teil des Schuldrechts - Deliktsrechts - Recht der ungerechtfertigten Bereicherung (im Überblick). Ein weiterer Schwerpunkt wurde auf den Zugang zur zivilrechtlichen Arbeits- und Anspruchstechnik gelegt, um die Leserinnen und Leser frühzeitig im richtigen Umgang mit Rechtsnormen und -methoden bei der Klausurlösung zu schulen. Anhand zahlreicher Beispiele werden die Probleme des Bürgerlichen Rechts sowie die dahinterstehenden Sachfragen problemorientiert entwickelt und veranschaulicht. Gemeinsam mit dem ebenfalls von den Autoren verfassten "Falltraining im Zivilrecht 1" ist das Werk somit der ideale Einstieg in ein erfolgreiches Jurastudium!
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Veröffentlichungsjahr: 2023
mit BGB – Allgemeiner Teil, Schuldrecht Allgemeiner Teil, Kauf- und Deliktsrecht
von
Dr. Martin LöhnigProfessor an der Universität Regensburg
und
Dr. Philipp S. Fischinger, LL.M. (Harvard)Professor an der Universität Mannheim
begründet von
Prof. Dr. Dr. h.c. Dieter Schwab
21., völlig neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
Schwerpunkte
Eine systematische Darstellung der wichtigsten Rechtsgebiete anhand von Fällen Begründet von Professor Dr. Harry Westermann †
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <https://portal.dnb.de> abrufbar.
ISBN 978-3-8114-8743-7
E-Mail: [email protected]
Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598
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© 2023 C.F. Müller GmbH, Heidelberg
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Das vorliegende Lehr- und Lernbuch vermittelt den zivilrechtlichen Stoff der ersten beiden Semester, der in den Anfängerklausuren geprüft zu werden pflegt. Dazu gehören die wichtigsten Teile des Allgemeinen Teils und des Allgemeinen Schuldrechts und darüber hinaus grundlegende Informationen über das Delikts- und Bereicherungsrecht.
Mit unserer Darstellung möchten wir das Verständnis für die grundlegenden Probleme des Zivilrechts wecken: Es gilt, nicht nur zu lernen, sondern auch zu begreifen. Zugleich sollen die Leserinnen und Leser auch in die Technik der zivilrechtlichen Falllösung eingeführt werden. Parallel zu diesem Lehrbuch erscheint deshalb von denselben Verfassern das Übungsbuch Falltraining im Zivilrecht 1, nunmehr in der 7. Auflage. Auf die zur Vertiefung des Gelesenen geeigneten Fälle wird in diesem Lehrbuch jeweils hingewiesen.
In dieser 21. Auflage ist Philipp S. Fischinger in das Autorenteam eingetreten. Dieter Schwab, der dieses Buch begründet und bis zur 16. Auflage allein verantwortet hat, ist altersbedingt ausgeschieden. Dies gab Anlass zu einer grundlegenden Überarbeitung und Straffung der Darstellung.
Den Leserinnen und Leser wünschen wir, dass ihnen das Buch bei der Vorbereitung auf die ersten Leistungskontrollen im Bürgerlichen Recht hilft. Wenn es ihnen zudem Spaß macht, mit uns die ersten Schritte im Zivilrecht zu unternehmen, wäre unser Ziel voll erreicht.
Regensburg/Mannheim, im August 2023
Martin LöhnigPhilipp S. Fischinger
Vorwort
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Schrifttum
Historische Grundlagenwerke
Lehrbücher (Einführungen, Allgemeiner Teil des BGB)
Teil IEinführung
§ 1Begriff und Funktionsweise des Zivilrechts
A.Begriffe1, 2
B.Der zivilrechtliche Fall3 – 6
C.Die Rechtsnorm als Entscheidungsprogramm7 – 12
D.Zur Gesetzesanwendung: Subsumtion und Rechtsfindung13 – 19
E.Der Vertrag als Rechtsquelle20, 21
§ 2Das Bürgerliche Gesetzbuch
A.Überblick22 – 25
B.Zur Gesetzestechnik26 – 31
C.Zwingende und nachgiebige Vorschriften32 – 35
§ 3Methode der Gesetzesauslegung
A.Gesetzesanwendung und Normenbildung36
B.Die Auslegung von Gesetzen37 – 40
C.Unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln41 – 43
D.Umkehrschluss, Analogie, teleologische Reduktion44 – 48
E.Richterliche Rechtsfortbildung49, 50
F.Die Aufgaben der Rechtswissenschaft51, 52
§ 4Die Person
A.Freiheit und Gleichheit53 – 56
B.Die Rechtsfähigkeit der natürlichen Person57, 58
C.Die Handlungsfähigkeit der natürlichen Person59
D.Juristische Personen60
§ 5Struktur und Verwirklichung von Pflichten und Rechten
A.Das subjektive Recht61 – 64
B.Absolute und relative Rechte65 – 67
C.Das Gestaltungsrecht68, 69
D.Der Anspruch (die Forderung)70 – 78
E.Struktur der Anspruchsnormen79 – 81
F.Einwendungen und Einreden82 – 84
Teil IIDas Rechtsgeschäft
§ 1Einleitung
A.Die rechtsgeschäftliche Handlungsfreiheit85
B.Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag86 – 93
C.Einseitige Rechtsgeschäfte94 – 97
§ 2Verpflichtungsgeschäfte und Verfügungsgeschäfte
A.Die Verpflichtungsgeschäfte99 – 103
I.Begriff99 – 101
II.Verpflichtung und Erfüllung102, 103
B.Die Verfügungsgeschäfte104 – 110
I.Begriff104 – 106
II.Die Abstraktheit der Verfügungen107 – 110
§ 3Willenserklärung und Vertragsschluss
A.Einleitung111, 112
B.Willenserklärung113 – 158
I.Wille115 – 120
II.Erklärung121 – 124
III.Schweigen als Willenserklärung125 – 128
IV.Faktischer Vertrag?129
V.Wirksamwerden der Willenserklärung130 – 143
1.Grundlagen130 – 132
2.Unverkörperte Erklärung unter Anwesenden133
3.Verkörperte Erklärung unter Anwesenden134
4.Verkörperte Erklärung gegenüber abwesendem Adressaten135 – 142
5.Unverkörperte Erklärung gegenüber abwesendem Adressaten143
VI.Einzelprobleme des Zugangs144 – 152
1.Willenserklärung zur Wahrung einer Frist144
2.Einschaltung von Hilfspersonen145 – 148
3.Zugang bei digitalen Kommunikationstechniken149 – 151
4.Störung der Empfangseinrichtung152
VII.Tod und Geschäftsunfähigkeit nach Abgabe der Erklärung153, 154
VIII.Die Abgrenzung der Willenserklärung von geschäftsähnlichen Handlungen155 – 158
C.Der Vertragsschluss159 – 188
I.Antrag und Annahme159 – 163
1.Antrag160, 161
2.Annahme162, 163
II.Die Bindung des Anbietenden an den Antrag164 – 174
1.Die Bindung an den Antrag164 – 166
2.Das Erlöschen der Bindung167 – 169
3.Die verspätete Annahme170, 171
4.Tod und Geschäftsunfähigkeit des Antragenden, § 153 BGB172 – 174
III.Die Aufforderung zum Eintritt in Vertragsverhandlungen175 – 178
IV.Wirksamwerden der Annahmeerklärung179 – 188
1.Grundsatz179
2.Nicht empfangsbedürftige Annahmeerklärung nach § 151 BGB180 – 187
3.Nicht empfangsbedürftige Erklärung nach § 152 BGB188
D.Besondere Formvorschriften189 – 206
I.Gesetzliche Formvorschriften189 – 202
1.Zwecke189
2.Systematik190
3.Umfang des Formerfordernisses191
4.Formtypen192 – 198
a)Schriftliche Form, § 126 I BGB193
b)Elektronische Form, § 126a BGB194
c)Textform, § 126b BGB195
d)Öffentliche Beglaubigung, § 129 BGB196
e)Notarielle Beurkundung197
f)Weitere Formvorschriften198
5.Rechtsfolge bei Verletzung der Formvorgabe199 – 202
II.Gewillkürte Formvorschriften203 – 206
§ 4Inhalt von Willenserklärungen; Die fehlgeschlagene Einigung
A.Der Inhalt der Willenserklärung207 – 217
I.Der „objektive Erklärungswert“207 – 212
II.Einzelne Gesichtspunkte213 – 216
III.„Falsa demonstratio non nocet“217
B.Geheimer Vorbehalt, Scheingeschäft, Scherzerklärung218 – 221
I.Geheimer Vorbehalt, § 116 BGB218
II.Scheingeschäft, § 117 BGB219, 220
III.Scherzerklärung, § 118 BGB221
C.Der Fehlschlag der Einigung222 – 227
I.Grundsätze222
II.Grundregel: Der offene Dissens (§ 154 BGB)223 – 225
III.Sonderregel für den versteckten Dissens (§ 155 BGB)226, 227
D.Der von der Rechtsordnung festgelegte Vertragsinhalt228 – 236
I.Bestimmung durch Gesetz228 – 230
II.Richterliche Vertragsgestaltung231 – 236
E.Bedingte und befristete Rechtsgeschäfte237 – 245
I.Begriff der Bedingung237 – 240
II.Wirkungen der Bedingung241 – 244
III.Befristung (§ 163 BGB)245
§ 5Allgemeine Geschäftsbedingungen
A.Grundlagen246 – 249
B.Prüfungsschema250, 251
C.AGB-Kontrolle252 – 281
I.Keine Bereichsausnahme, § 310 IV 1 BGB252
II.Vorliegen von AGB, § 305 I BGB253 – 260
1.Vorformulierte Vertragsbedingungen254, 255
2.Vielzahl von Verträgen256, 257
3.Stellen des Verwenders258, 259
4.Keine Individualvereinbarung, § 305 I 3 BGB260
III.Einbeziehung in den Vertrag, §§ 305 II, III, 305a, 305c BGB261 – 266
1.Einigung, Hinweis und Möglichkeit der Kenntnisnahme, § 305 II BGB261 – 265
2.Keine überraschende Klausel, § 305c I BGB266
IV.Vorrang von Individualabreden, § 305b BGB267
V.Auslegung von AGB268, 269
VI.Die Inhaltskontrolle270 – 281
1.Prüfungsreihenfolge270
2.Beschränkung der Inhaltskontrolle nach § 307 III BGB271, 272
3.Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, § 309 BGB273, 274
4.Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, § 308 BGB275
5.Unangemessene Benachteiligung, § 307 I, II BGB276 – 281
a)Materielle Generalklausel, § 307 I 1, II BGB277 – 280
b)Transparenzgebot, § 307 I 2 BGB281
D.Rechtsfolgen eines Verstoßes282 – 284
§ 6Das missbilligte Rechtsgeschäft
A.Grundlagen285, 286
B.Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, § 134 BGB287 – 295
I.§ 134 BGB als Blankettnorm287
II.Vorrang von Sonderregeln288, 289
III.Begriff des Verbotsgesetzes290
IV.Rechtsfolgen291 – 294
1.Die Nichtigkeitssanktion und ihre Grenzen291 – 293
2.Weitere Rechtsfolgen294
V.Exkurs: Gesetzliches Veräußerungsverbot, § 135 BGB295
C.Verstoß gegen die guten Sitten sowie Wucher, § 138 BGB296 – 323
I.Grundlagen296
II.Wucher, § 138 II BGB297 – 305
1.Objektiver Tatbestand298 – 300
2.Subjektiver Tatbestand301, 302
3.Rechtsfolgen303 – 305
III.Sittenwidrigkeit, § 138 I BGB306 – 323
1.Grundlagen306 – 308
2.Fallgruppen309 – 318
3.Insbesondere: Das wucherähnliche Geschäft319 – 321
4.Maßgeblicher Zeitpunkt322
5.Rechtsfolgen323
D.Nichtigkeit von Rechtsgeschäften324 – 339
I.Nichtigkeit und Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften324 – 326
II.Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts, § 141 BGB327, 328
III.Umfang der Nichtigkeit329 – 333
1.Teilnichtigkeit329 – 331
2.Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft332, 333
IV.Heilung der Nichtigkeit334
V.Umdeutung des nichtigen Rechtsgeschäfts (§ 140 BGB)335, 336
VI.Einschränkung der Nichtigkeitsfolgen337
VII.Bereicherungsrechtliche Konsequenzen der Nichtigkeit338, 339
§ 7Geschäftsfähigkeit
A.Grundlagen340 – 343
B.Geschäftsunfähigkeit, §§ 104-105a BGB344 – 352
I.Voraussetzungen344 – 346
II.Rechtsfolgen347 – 352
1.Grundlagen347, 348
2.Spezialfall: Geschäft des täglichen Lebens, § 105a BGB349, 350
3.Bewusstlosigkeit/vorübergehende Störung der Geistestätigkeit, § 105 II BGB.351, 352
C.Beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 106 ff. BGB353 – 385
I.Grundsatz: Einwilligungserfordernis353 – 355
II.Ausnahme 1: Lediglich rechtlicher Vorteil356 – 361
1.Ausgangspunkt356 – 358
2.Erfüllung durch den und gegenüber dem Minderjährigen359, 360
3.Rechtlich neutrale Willenserklärungen361
III.Ausnahme 2: Spezielle gesetzliche Vorschrift362
IV.Handeln mit Einwilligung363 – 366
V.Spezialfälle der Einwilligung367 – 375
1.„Taschengeldparagraph“, § 110 BGB367 – 372
a)Grundlagen367, 368
b)Überlassung „zu diesem Zweck“369 – 371
c)Überlassung „zu freier Verfügung“372
2.Ermächtigungen nach §§ 112, 113 BGB373 – 375
VI.Handeln ohne Einwilligung376 – 382
1.Verträge, §§ 108, 109 BGB377 – 380
2.Einseitige Rechtsgeschäfte, § 111 BGB381, 382
VII.Prüfungsschema/Übersicht383
1.Willenserklärung durch einen beschränkt Geschäftsfähigen383
2.Übersicht: Möglichkeiten der Beendigung des Schwebezustandes bei § 108 BGB
VIII.Exkurs: Die außervertragliche Haftung des Minderjährigen384, 385
§ 8Handeln für andere (insb. Stellvertretung)
A.Grundlagen386 – 392
I.Einführung386
II.Verschiedene Bereiche des Handelns für andere387, 388
III.Zurechnungsformen rechtsgeschäftlichen Handelns389 – 392
B.Voraussetzungen der Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB393 – 451
I.Prüfungsschema/Überblick393
II.Anwendungsbereich des Stellvertretungsrechts394 – 396
III.Kein Ausschluss der Stellvertretung397
IV.Abgabe einer eigenen Willenserklärung398 – 400
V.Offenkundigkeit401 – 411
1.Grundsatz: Handeln im fremden Namen401 – 403
2.Ausnahme: Geschäft für den, den es angeht404 – 408
a)Verdecktes Geschäft für den, den es angeht404 – 407
b)Offenes Geschäft für den, den es angeht408
3.Handeln unter fremden oder unter falschen Namen409 – 411
VI.Handeln mit Vertretungsmacht412 – 440
1.Ausgangspunkt; Arten der Vertretungsmacht412
2.Gesetzliche Vertretungsmacht413
3.Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht414 – 431
a)Grundlagen; Abstraktheit der Vollmacht414, 415
b)Erteilung der Vollmacht416, 417
c)Umfang der Vollmacht418 – 420
d)Form der Vollmacht421 – 424
e)Erlöschen der Vollmacht425 – 431
aa)Erlöschen nach zugrunde liegendem Rechtsverhältnis426
bb)Widerruf427, 428
cc)Anfechtung429 – 431
4.Rechtsscheinvollmachten432 – 439
a)Übersicht und Grundlagen432, 433
b)§§ 170 ff. BGB434 – 436
c)Duldungs- und Anscheinsvollmacht437, 438
d)Anfechtbarkeit von Rechtsscheinvollmachten439
5.Organschaftliche Vertretungsmacht440
VII.Beschränkung der Vertretungsmacht441 – 451
1.Insichgeschäft, § 181 BGB442 – 445
2.Missbrauch der Vertretungsmacht446 – 451
a)Grundlagen446 – 448
b)Kollusion449
c)Missbrauch der Vertretungsmacht i.e.S.450, 451
C.Wirkungen der Stellvertretung452 – 464
I.Handeln mit Vertretungsmacht452 – 455
II.Handeln ohne Vertretungsmacht456 – 464
1.Folgen für den Vertretenen457 – 459
a)Verträge457, 458
b)Einseitige Rechtsgeschäfte459
2.Folgen für den Vertreter460 – 464
§ 9Die Anfechtung von Willenserklärungen
A.Grundlagen465, 466
B.Prüfungsschema467, 468
C.Voraussetzungen der Anfechtung469 – 525
I.Zulässigkeit der Anfechtung/Anwendungsbereich469 – 472
II.Anfechtungsgründe: Irrtum nach §§ 119, 120 BGB473 – 500
1.Einleitung473 – 475
2.Inhalts- und Erklärungsirrtum, § 119 I BGB476 – 484
a)Inhaltsirrtum476 – 479
b)Erklärungsirrtum480
c)Exkurs: Kalkulationsirrtum481 – 484
3.Falsche Übermittlung, § 120 BGB485 – 487
4.Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB488 – 497
a)Grundlagen488, 489
b)Eigenschaft490 – 493
c)Verkehrswesentlichkeit494
d)Beiderseitiger Eigenschaftsirrtum495, 496
e)Exkurs: Verhältnis von § 119 BGB und Sachmängelhaftung497
5.Kausalität498 – 500
III.Anfechtungsgründe: Arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung, § 123 BGB501 – 516
1.Grundlagen
2.Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, § 123 I Alt. 1 BGB501 – 509
a)Täuschung501, 502
b)Widerrechtlichkeit503
c)Doppelte Kausalität504
d)Arglist505
e)Prüfungsschema zu § 123 I Alt. 1 BGB506
f)Sonderfall: Täuschung durch Dritte, § 123 II BGB507 – 509
3.Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung, § 123 I Alt. 2 BGB510 – 516
a)Drohung510, 511
b)Kausalität512
c)Widerrechtlichkeit513
d)Subjektiver Tatbestand514
e)Person des Drohenden515
f)Prüfungsschema zu § 123 I Alt. 2 BGB516
IV.Anfechtungserklärung, § 143 BGB517 – 519
V.Anfechtungsfrist520 – 522
1.Die Jahresfrist des § 124 BGB521
2.Im Übrigen: Unverzüglichkeit, § 121 BGB522
VI.Kein Ausschluss des Anfechtungsrechts523 – 525
1.Ausschluss nach § 144 BGB524
2.Ausschluss nach § 242 BGB525
D.Rechtsfolgen der Anfechtung526 – 538
I.Unwirksamkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts526 – 530
1.Grundsatz: Nichtigkeit ex tunc526, 527
2.Grundsatz: Nichtigkeit nur des Verpflichtungsgeschäfts528, 529
3.Beseitigung der Anfechtung530
II.Schadensersatzansprüche531 – 538
1.Schadensersatz nach § 122 BGB531 – 536
a)Voraussetzungen532 – 534
b)Inhalt und Umfang des Ersatzanspruches535, 536
2.Schadensersatz nach §§ 311 II, 280 I, 241 II BGB537, 538
Teil IIIDie Abwicklung von Schuldverhältnissen
§ 1Allgemeines
§ 2Die Erfüllung, §§ 362-371 BGB
A.Erlöschen durch Leistung, § 362 Abs. 1 BGB542 – 558
I.Grundlagen542
II.Richtige Parteien; Einschaltung Dritter543 – 546
III.Geschuldete Leistung547 – 550
1.Grundlagen547, 548
2.Leistung an Erfüllungs statt und Leistung erfüllungshalber549, 550
IV.Leistungsbewirkung551, 552
V.Ort der Leistung553
VI.Leistungszeit554 – 558
B.Erlöschen durch Hinterlegung, §§ 372 ff. BGB559
C.Erlöschen durch Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB560 – 569
I.Grundlagen560
II.Voraussetzungen der Aufrechnung561 – 567
1.Gegenseitigkeit561
2.Gleichartigkeit562, 563
3.Anforderungen an die Gegenforderung564
4.Anforderungen an die Hauptforderung565
5.Kein Ausschluss der Aufrechenbarkeit566
6.Aufrechnungserklärung, § 388 BGB567
III.Rechtsfolgen der Aufrechnung, § 389 BGB568, 569
§ 3Störungen im Schuldverhältnis
A.Problemstellung570
B.Unterschiedliche Arten von Pflichten571 – 578
I.Leistungspflichten572, 573
II.Nebenpflichten574 – 577
III.Obliegenheiten578
C.Überblick: Die Arten der Verletzung von Leistungspflichten579
D.Überblick: Mögliche Rechtsfolgen der Verletzung von Leistungspflichten580 – 589
I.Leistungsanspruch581
II.Leistungsverweigerungsrecht der anderen Partei582
III.Modifikation des Erfüllungsanspruchs583, 584
IV.Erfüllung des Erfüllungsanspruchs585, 586
V.Schadensersatz587
VI.Aufwendungsersatz588
VII.Rücktrittsrecht589
§ 4Das Vertretenmüssen
A.Grundsätze590 – 592
B.Vertragliche Sonderregelungen593 – 596
C.Gesetzliche Sonderregelungen597
D.Haftung für Hilfspersonen598 – 600
§ 5Die Verzögerung der Leistung durch den Schuldner
A.Verzögerung und Verzug601, 602
B.Voraussetzungen des Schuldnerverzugs603 – 622
I.Überblick603, 604
II.Verzug durch Nichtleistung trotz Mahnung (§ 286 I BGB)605 – 610
1.Fällige und einredefreie Forderung606
2.Mahnung607
3.Nichtvornahme der Leistungshandlung608
4.Keine Unmöglichkeit der Leistung609
5.Vertretenmüssen610
III.Verzug durch Nichtleistung trotz bestimmter Leistungszeit (§ 286 II BGB)611 – 614
IV.Verzug durch Leistungsverweigerung (§ 286 II Nr. 3 BGB)615, 616
V.Verzug aus besonderen Gründen (§ 286 II Nr. 4 BGB)617, 618
VI.Verzug durch Nichtleistung innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit (§ 286 III BGB)619 – 622
C.Der Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens623 – 630
I.Voraussetzungen623 – 625
II.Rechtsfolge626, 627
III.Pauschalierungen628 – 630
D.Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bei Verzögerung631 – 637
I.Voraussetzungen631 – 633
II.Rechtsfolgen634 – 637
E.Der Rücktritt vom gegenseitigen Vertrag bei Verzögerung638 – 643
I.Sinn der Regelung638, 639
II.Voraussetzungen640 – 642
III.Rechtsfolgen643
F.Teilverzögerung644 – 649
I.Das Problem644
II.Schadensersatz645 – 647
III.Rücktritt648, 649
§ 6Die Unmöglichkeit der Leistung
A.Übersicht650, 651
B.Zum Begriff der Unmöglichkeit652 – 656
C.Primärwirkung der Unmöglichkeit: der Untergang des Leistungsanspruchs657 – 659
D.Gegenseitiger Vertrag: Das Schicksal des Anspruchs auf die Gegenleistung660 – 664
I.Der Untergang des Anspruchs auf die Gegenleistung660, 661
II.Die Aufrechterhaltung des Gegenleistungsanspruchs662
III.Besonderheiten durch Gefahrtragungsregeln663, 664
E.Das Rücktrittsrecht des Gläubigers (§ 326 V BGB)665
F.Schadensersatz statt der Leistung bei nachträglicher Unmöglichkeit (§§ 280 I, III, 283 BGB)666 – 672
I.Überblick666 – 669
II.Inhalt/Umfang670
III.Teilunmöglichkeit671
IV.Aufwendungsersatz statt Schadensersatz672
G.Schadensersatz statt der Leistung bei anfänglicher Unmöglichkeit (§ 311a II BGB)673 – 679
I.Überblick673 – 675
II.Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs676 – 679
§ 7Verletzung von Nebenpflichten
A.Grundsätze680, 681
B.Inhalt der Pflichten, Fallgruppen682, 683
C.Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 I BGB)684 – 686
D.Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 282 BGB)687
E.Rücktritt vom gegenseitigen Vertrag (§ 324 BGB)688, 689
§ 8Vorvertragliche Nebenpflichten
A.Grundgedanke, Rechtsentwicklung690
B.Die gesetzlichen Konstellationen691 – 699
I.Aufnahme von Vertragsverhandlungen692 – 694
II.Einwirkungsmöglichkeiten auf die Rechte des anderen695 – 698
III.Ähnliche geschäftliche Kontakte699
C.Die Pflichten nach § 241 II BGB700
D.Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (§ 280 I BGB)701
E.Umfang des Schadensersatzanspruchs702
§ 9Nebenpflichten von und gegenüber Dritten (§ 311 III BGB)
I.Zur Bedeutung des § 311 III BGB703, 704
II.Der Dritte als Verpflichteter705 – 708
III.Der Dritte als geschützte Person709 – 711
§ 10Leistungsverweigerungsrechte
A.Grundlagen712, 713
B.Das Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB714 – 717
I.Voraussetzungen715
II.Rechtsfolgen716, 717
C.Die Einrede des nichterfüllten Vertrages nach § 320 BGB718 – 722
I.Allgemeines; Abgrenzung zu § 273 I BGB718, 719
II.Voraussetzungen720
III.Rechtsfolgen721, 722
D.Die Unsicherheiteneinrede des § 321 BGB723
E.Das Leistungsverweigerungsrecht wegen Unzumutbarkeit der Leistung, § 275 II, III BGB724 – 728
I.Grob unverhältnismäßiger Aufwand, § 275 II BGB725, 726
II.Persönlich zu erbringende Leistungen, § 275 III BGB727
III.Rechtsfolgen728
F.Verjährung von Ansprüchen, §§ 194 ff. BGB729 – 746
I.Zweck der Verjährung729
II.Anwendungsbereich (§ 194 BGB)730
III.Verjährungsfrist731 – 734
1.Spezielle Verjährungsfristen732
2.Regelmäßige Verjährungsfrist, §§ 195, 199 BGB733, 734
IV.Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn735
V.Rechtsfolgen des Verjährungseintritts736 – 738
VI.Prüfungsschema Verjährung739
VII.Ähnliche Instrumente740 – 746
1.Ausschlussfristen741, 742
2.Verwirkung743 – 746
§ 11Annahmeverzug
A.Grundlagen747, 748
B.Prüfungsschema749
C.Voraussetzungen des Gläubigerverzugs750 – 759
I.Erfüllbarer Anspruch751, 752
II.Angebot der Leistung753 – 755
1.Tatsächliches Angebot753
2.Wörtliches Angebot754
3.Entbehrlichkeit jeglichen Angebots755
III.Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger756, 757
IV.Leistungsfähigkeit des Schuldners758
V.Leistungswille des Schuldners759
D.Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs760, 761
§ 12Störung der Geschäftsgrundlage und Kündigung aus wichtigem Grund
A.Störung der Geschäftsgrundlage762 – 785
I.Grundlagen762, 763
II.Prüfungsschemata764
III.Voraussetzungen765 – 776
1.Anwendbarkeit765, 766
2.Geschäftsgrundlage767 – 771
3.Änderung/Fehlvorstellung772
4.Schwerwiegende Änderung/wesentliche Fehlvorstellung773
5.Unzumutbarkeit774 – 776
IV.Rechtsfolgen777 – 781
1.Vorrangig: Vertragsanpassung777 – 779
2.Subsidiär: Rücktrittsrecht, § 313 III BGB780, 781
V.Wichtige Fallgruppen782 – 785
1.Schwere Äquivalenzstörung782
2.Leistungserschwernisse783
3.Gesetzesänderungen784
4.Störung des Verwendungszwecks785
B.Das Kündigungsrecht nach § 314 BGB786 – 788
§ 13Einführung ins Verbraucherschutzrecht
A.Grundlagen789
B.Begriffe790
C.Strukturprinzipien791 – 795
D.Das Widerrufsrecht796 – 798
Teil IVDer allgemeine Schutz der Rechte und Interessen
§ 1Einleitung
§ 2Ansprüche aus unerlaubter Handlung
A.Grundlagen800 – 803
B.§ 823 I BGB804 – 886
I.Überblick; Prüfungsschema804, 805
II.Rechtsgutsverletzung806 – 847
1.Leben807, 808
2.Körper und Gesundheit809
3.Freiheit810
4.Eigentum811 – 819
a)Eigentumsobjekt: Sache811, 812
b)Verletzung des Eigentums813 – 819
5.Sonstige Rechte820 – 847
a)Dingliche Rechte821
b)Besitz822 – 824
c)Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb825 – 834
aa)Grundlagen825 – 829
bb)1. Einschränkung: Betriebsbezogener Eingriff830 – 832
cc)2. Einschränkung: Interessenabwägung833, 834
d)Allgemeines Persönlichkeitsrecht835 – 845
aa)Grundlagen835 – 838
bb)Ausprägungen; Inhalt839 – 845
e)Weitere sonstige Rechte846, 847
III.Verhalten des Anspruchsgegners848 – 857
1.Handlung849
2.Pflichtwidriges Unterlassen850 – 857
a)Grundlagen850 – 852
b)Garantenstellung853 – 855
c)Verkehrssicherungspflicht856, 857
IV.Haftungsbegründende Kausalität858, 859
V.Widerrechtlichkeit860 – 864
1.Grundlagen860 – 862
2.Rechtfertigungsgründe863
3.Besonderheiten864
VI.Verschulden des Schädigers865 – 873
1.Allgemeines865, 866
2.Verschuldensfähigkeit (Verantwortlichkeit)867 – 869
a)Ausschluss der (deliktischen) Verantwortlichkeit867
b)Exkurs: Haftung trotz fehlender Verschuldensfähigkeit, § 829 BGB868, 869
3.Vorsatz870
4.Fahrlässigkeit871 – 873
VII.Ersatzfähiger Schaden874 – 885
1.Vermögensschäden875 – 880
2.Nichtvermögensschäden881 – 885
VIII.Haftungsausfüllende Kausalität886
C.Weitere Anspruchsgrundlagen887 – 896
I.§ 823 II BGB887 – 889
II.§ 826 BGB890 – 892
III.§ 831 I BGB893 – 896
D.Gefährdungshaftung897 – 900
I.Dogmatische Grundlage897, 898
II.Wichtige Tatbestände der Gefährdungshaftung899, 900
§ 3Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche
A.Grundlagen901 – 906
I.Bedeutung901, 902
II.Anspruchsgrundlagen903 – 905
III.Verhältnis zu (deliktischen) Schadensersatzansprüchen906
B.Voraussetzungen907 – 913
I.Beseitigungsansprüche908 – 911
1.Beeinträchtigung des Eigentums909, 910
2.Anspruchsgegner: Störer911
3.Keine Einwendung
II.Unterlassungsansprüche912, 913
C.Rechtsfolgen914, 915
§ 4Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung
A.Grundlagen916 – 918
B.Die Leistungskondiktion aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB919, 920
C.Die Nichtleistungskondiktion aus § 812 I 1 Alt. 2 BGB921, 922
D.Rechtsfolgen923 – 926
Sachverzeichnis
AcP
Archiv für die civilistische Praxis
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Alt.
Alternative
AP
Arbeitsrechtliche Praxis, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts
arg.
argumentum
Art.
Artikel
Aufl.
Auflage
BAG
Bundesarbeitsgericht
BAGE
Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, Amtliche Sammlung
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGH
Bundesgerichtshof
BGHZ
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, Amtliche Sammlung
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Amtliche Sammlung
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
FamRZ
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht
GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Hg., hg.
Herausgeber, herausgegeben
HGB
Handelsgesetzbuch
h.M.
herrschende Meinung
HWG
Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften
i.V.m
in Verbindung mit
JA
Juristische Arbeitsblätter
Jh.
Jahrhundert
JR
Juristische Rundschau
Jura
Juristische Ausbildung
JuS
Juristische Schulung
JZ
Juristenzeitung
KunstUrhG
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
lit.
litera
m.w.N.
mit weiteren Nachweisen
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
NJW-RR
Rechtsprechungsreport Zivilrecht der NJW
ProdHaftG
Produkthaftungsgesetz
RGZ
Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, Amtliche Sammlung
Rn.
Randnummer
s.
siehe
StGB
Strafgesetzbuch
str.
streitig
StVG
Straßenverkehrsgesetz
StVO
Straßenverkehrsordnung
VersR
Versicherungsrecht
vgl.
vergleiche
WM
Wertpapier-Mitteilungen
ZGS
Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht
Ziff.
Ziffer
ZIP
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis
ZPO
Zivilprozessordnung
Gierke, O. v.
Deutsches Privatrecht, 3 Bde., 1895–1917 (zitiert: Gierke, Deutsches Privatrecht)
Jhering, R. v.
Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung, 3 Teile, 6. Aufl. 1907 (zitiert: Jhering, Geist des römischen Rechts)
Savigny, F.C. v.
System des heutigen Römischen Rechts, 8 Bde., 1840–1849 (zitiert: Savigny, System)
Schmoeckel, M./Rückert, J./Zimmermann, R. (Hg.)
Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd. 1, 2003, Bd. 2, 2007, Bd. 3, 2013
Windscheid, B.
Lehrbuch des Pandektenrechts, 3 Bde., 9. Aufl. bearb. von Th. Kipp, 1906
Zimmermann, R.
The Law of Obligations, Roman Foundations of the Civilian Tradition, 1990, Nachdruck 1993, Studienausgabe 1996
Boecken, W.
Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 3. Aufl. 2019
Bork, R.
Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 4. Aufl. 2016
Brehm, W.
Allgemeiner Teil des BGB, 6. Aufl. 2007
Brox, H./Walker, W.-D.
Allgemeiner Teil des BGB, 46. Aufl. 2022
Enneccerus, L./Nipperdey, H.C.
Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 15. Aufl., 2 Bde., 1959–1960 (zitiert: Enneccerus/Nipperdey, AT)
Faust, F.
Bürgerliches Gesetzbuch. Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2022
Flume, W.
Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 1, Teilbd. 1: Die Personengesellschaft, 1977; Teilbd. 2: Die juristische Person, 1983; Bd. 2: Das Rechtsgeschäft, 4. Aufl. 1992 (zitiert: Flume AT II)
Fischinger, P.S.
Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2021 (zitiert: Fischinger, Arbeitsrecht)
Grigoleit, H.Ch./Herresthal, C.
BGB Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2021
Hirsch, Chr.
Der Allgemeine Teil des BGB, 10. Aufl. 2019
Hübner, H.
Allgemeiner Teil des BGB, 2. Aufl. 1996 (zitiert: Hübner, AT)
Köhler, H.
BGB, Allgemeiner Teil, 47. Aufl. 2023
Leipold, D.
BGB I: Einführung und Allgemeiner Teil, 11. Aufl. 2022
Löwisch, M./Neumann D.
Allgemeiner Teil des BGB. Einführung in die Rechtsgeschäftslehre, 7. Aufl. 2004
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Allgemeiner Teil des BGB, 11. Aufl. 2016 (zitiert: Medicus/Petersen AT)
Musielak, H.J.
Grundkurs BGB, 17. Aufl. 2021
Neuner, J.
Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 13. Aufl. 2023
Pawlowski, H.-M.
Allgemeiner Teil des BGB, 7. Aufl. 2003
Ramm, Th.
Einführung in das Privatrecht/Allgemeiner Teil des BGB, 3 Bde., 2. Aufl. 1974/5
Schack, H.
BGB Allgemeiner Teil, 17. Aufl. 2023
Schapp, J./Schur, W.
Einführung in das bürgerliche Recht, 4. Aufl. 2007
Schmidt, E./Brüggemeier, G.
Zivilrechtlicher Grundkurs, 7. Aufl. 2006
Stadler, A.
Allgemeiner Teil des BGB, 21. Aufl. 2022
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BGB – Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2021
Wieser, E.
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Wörlen, R./Metzler-Müller/Balleis
BGB AT. Einführung in das Recht und Allgemeiner Teil des BGB, 16. Aufl. 2023
2
Das Zivilrecht ist durch seine Funktion bestimmt: Es legt die rechtlichen Positionen fest, in denen die in einer Gesellschaft zusammenlebenden Menschen einander gegenüberstehen. Da die Menschen in Gemeinschaft miteinander leben, geraten sie notwendig in gegenseitige Berührung. Der Kontakt bringt Interessenwiderstreit und Konflikte hervor. Häufig stellen sich dann die Fragen, was eine Person der anderen gegenüber tun darf oder tun soll, was sie von der anderen verlangen kann und welches Lebens- und Schadensrisiko sie im Verhältnis zu anderen trägt. Die Menschen treffen ferner zum Ausgleich ihrer Interessen Vereinbarungen, über die wiederum Streit entstehen kann. Sie organisieren sich in Gruppen, bei denen es innere Konflikte wie Streitigkeiten mit Außenstehenden gibt. Es geht dann darum zu bestimmen, welche rechtlichen Positionen die Beteiligten einander gegenüber innehaben. Darüber entscheiden die Normen des Zivilrechts: Sie weisen den Personen im Verhältnis zueinander Berechtigungen, Verpflichtungen und rechtliche Risiken zu.
3
Beispiel: Anton Wimmerl (W) sieht dem Sänger Bono (B) sehr ähnlich, zumal wenn er seine Designer-Sonnenbrille aufsetzt. Oft wird er auf der Straße angehalten und von Verehrern Bonos begeistert begrüßt. W gewinnt Spaß an der Rolle, als Bono aufzutreten. Als solcher beruft er Pressekonferenzen ein und gibt Interviews zu allen möglichen Fragen der Kultur und des gehobenen Lebensstils. Bono, dem dies zu Ohren kommt, ist davon nicht begeistert. Er möchte dem Wimmerl untersagen, als Bono aufzutreten. Mit Recht?
4
Wir haben die Grundstruktur eines zivilrechtlichen Falles vor uns. Der Text ist leicht in zwei unterschiedliche Abschnitte aufzuteilen. Zunächst wird eine Geschichte erzählt, nämlich eine Abfolge von Tatsachen geschildert. Juristen nennen eine solche Geschichtserzählung Sachverhalt. Sodann wird gefragt, ob sich aus dem Sachverhalt eine bestimmte rechtliche Konsequenz (Anspruch auf Unterlassung) ergibt. Gefragt wird nach einer Rechtsfolge (Rechtswirkung). Ein guter Teil der juristischen Arbeit besteht darin zu untersuchen, welche Rechtsfolgen sich aus einem Sachverhalt ergeben.
5
Die Frage nach der Rechtsfolge wird erst dann akut, wenn zwischen den Beteiligten Streit entstanden ist. Wir nehmen also an: B fordert W auf, es zukünftig zu unterlassen, sich als B auszugeben. Fügt sich W diesem Begehren, so entsteht kein Rechtsproblem. Weigert sich W, darauf einzugehen, beharrt B jedoch auf seinem Verlangen, so entsteht der Rechtskonflikt: B behauptet zu seinen Gunsten eine Rechtsfolge, W verneint sie. Es muss dann entschieden werden, wer „Recht hat“, d.h. ob die von B behauptete Rechtsfolge von Rechts wegen besteht. Damit entstehen zwei Fragen: (1) Wer entscheidet den Streit? (2) Nach welchen Bewertungsmaßstäben wird der Streit entschieden?
(1) Die Streitentscheidung muss durch eine möglichst unparteiische („neutrale“) Person oder ein unparteiisches Gremium erfolgen. Denn die Streitbeteiligten haben ihre eigenen Interessen im Blickfeld und sind daher meist außer Stande, die Interessen des Gegners zutreffend zu würdigen. Es läge daher nahe, dass sie gemeinsam einen Schiedsrichter auswählen und sich dessen Entscheidung unterwerfen. Dabei ergeben sich jedoch Schwierigkeiten: Die Streitenden werden sich nur schwer auf die Person des Schiedsrichters einigen können. Selbst wenn diese Einigung zustande kommt, haben die Schiedsrichter als bloße Privatleute keine Hoheitsgewalt, um ihren Spruch durchzusetzen. Deshalb nimmt der Staat die Gerichtsbarkeit in die Hand. B wird sich also an das zuständige staatliche Gericht wenden und dort seine Rechtsfolgebehauptung geltend machen. Er wird beantragen: „Der Beklagte (W) wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, als Bono aufzutreten.“ W wird den Antrag stellen: „Die Klage wird abgewiesen.“ Es findet dann über die behauptete Rechtsfolge ein Prozess statt, in dem über ihr Bestehen „erkannt“ wird (Erkenntnisverfahren).
(2) Das angerufene Gericht hat folgendes zu überprüfen: (a) Sind die im Sinne eines rechtsstaatlichen und zweckmäßigen Verfahrens angeordneten Prozessregeln eingehalten? Das ist eine Frage des Verfahrensrechts (Prozessrechts). (b) Welcher Sachverhalt (welche Summe von behaupteten Tatsachen) ist der Entscheidung als „wahr“ zu Grunde zu legen? Das Verfahren der Tatsachenfeststellung ist gleichfalls im Prozessrecht geregelt. (c) Ergibt sich aus dem vom Gericht als wahr angenommenen Sachverhalt die vom Kläger begehrte Rechtsfolge? Dies ist eine Frage des materiellen Rechts, von dem das Zivilrecht einen Ausschnitt bildet.
6
Bei der Streitentscheidung durch die Gerichte spielen demnach zwei Normenkomplexe eine Rolle: das Verfahrensrecht (hier: Zivilprozessrecht) und das materielle Recht (hier: Zivilrecht). Das Verfahrensrecht bestimmt nicht nur das Erkenntnisverfahren, sondern regelt auch die Art und Weise, wie ein aufgrund des Erkenntnisverfahrens ergangenes Urteil mit hoheitlichem Zwang durchgesetzt wird (Vollstreckungsverfahren, Zwangsvollstreckung).
7
Angenommen nun, im oben (Rn. 3) geschilderten Fall sind die prozessrechtlichen Vorschriften beachtet; angenommen ferner, dass der geschilderte Sachverhalt zwischen den Parteien unstreitig ist und daher vom Gericht als wahr akzeptiert wird. Es entsteht dann die Frage, nach welchen Maßstäben der Streit beurteilt werden soll.
8
Die Maßstäbe finden sich in den Normen des Zivilrechts. Die Funktion dieser Normen ist im Folgenden näher zu betrachten. Unschwer lässt sich feststellen, dass die Parteien des Rechtsstreits unterschiedliche Interessen verfolgen. B möchte seine persönliche Identität wahren, die durch die Verbindung von Name und Person gegeben ist: er möchte vermeiden, dass ein anderer sich sein Ansehen und seine Leistungen durch irreführenden Namensgebrauch zu Nutze macht; er möchte auch Minderungen seines Ansehens vorbeugen, die aus unbedachten Äußerungen und Handlungen des W entstehen könnten. W möchte sein – ihm nun einmal eigenes – Aussehen dazu nutzen, um auch einmal die Freuden des Prominentendaseins zu genießen und gesellschaftliche Bedeutung zu gewinnen. Die Entscheidung kann gar nicht anders fallen als aufgrund einer Wertung der auseinander strebenden Interessen. Zu diesem Zweck wird das Gericht nicht einfach nach Sympathie für die eine oder andere Partei entscheiden dürfen. Es muss vielmehr eine überparteiliche Wertungsebene aufsuchen, auf der die beiderseitigen Interessen vergleichbar und gegeneinander abwägbar werden.
9
Diese überparteiliche Wertung könnte das angerufene Gericht selbst vornehmen, indem es die Interessen von B und W analysiert und abwägt und auf dieser Grundlage schließlich entscheidet. Der Blick nur auf den Einzelfall hat freilich Nachteile: Es gibt viele Gerichte und unzählige Fälle, und es entsteht leicht die Gefahr, dass die einzelnen Konflikte nach unterschiedlichen Gerechtigkeitsvorstellungen entschieden werden. Es muss eine allgemeine Regel gebildet werden, die es ermöglicht, dass alle gleich gelagerten Fälle gleich entschieden werden. Eine solche Regel nennen wir Rechtsnorm. Durch sie wird eine bestimmte Bewertung der durch die Norm erfassten Fälle verbindlich. Die Zivilrechtsordnung bildet als Summe von Rechtsnormen ein System von verbindlich gemachten Interessenwertungen.
10
Für die Entscheidung des oben (Rn. 3) geschilderten Falles enthält § 12 BGB die einschlägige Rechtsnorm. Sie lautet:
„Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.“
Bei genauem Hinsehen beschäftigt sich § 12 BGB mit zwei verschiedenen Fallgruppen, nämlich 1) der Namensbestreitung und 2) der unbefugten Namensführung, außerdem mit zwei verschiedenen Rechtsfolgen, nämlich a) dem Anspruch auf Beseitigung von Beeinträchtigungen (Satz 1) und b) dem Anspruch auf Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen (Satz 2), der an eine zusätzliche Voraussetzung geknüpft ist. Wenn wir die Normteile herausfiltern, die unseren Fall betreffen – nämlich 2) und b) – so lässt sich die für unseren Fall maßgebliche Regel auf folgenden Satz reduzieren:
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, und sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Berechtigte auf Unterlassung klagen.
11
Man wird bemerken, dass in § 12 BGB von „Wertung“ und „Interesse“ nicht die Rede ist. Vielmehr weist das Gesetz rechtliche Befugnisse zu. Diesen Zuweisungen liegt jedoch die Wertung von Interessen zu Grunde. Das Namensrecht als Rechtseinrichtung ist das Resultat einer Interessenwertung, bei der die Interessen des Trägers eines Namens gegenüber den Interessen anderer abgegrenzt werden. Allgemein gesagt: Die Rechtsnormen machen Interessenwertungen verbindlich, indem sie anordnen, dass unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Rechtsfolgen eintreten.
12
Die Rechtsnormen beziehen sich infolgedessen auf gedachte (vorausgesehene) Interessenkonflikte und versuchen für diese Konflikte eine verbindliche Entscheidung zu treffen. Die in der Rechtsnorm vorgenommene Wertung hat freilich nicht nur die Interessen der streitbeteiligten Personen (Individualinteressen) im Blickfeld. Die Personen, die in Streit miteinander geraten, leben nicht für sich allein, sondern in der eng verflochtenen, eine große Menschenzahl umfassenden Gesellschaft. Die Gesellschaft trägt kulturell, ökonomisch und politisch bestimmte Strukturen. Die Zivilrechtsnormen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht nur einen bestmöglichen Ausgleich der Individualinteressen erstreben; vielmehr muss ihre Summe – zugleich mit der Summe der übrigen Rechtsnormen – ein funktionierendes Ganzes ergeben. Bei der Ausgestaltung der Zivilrechtsnormen sind daher auch die gesellschaftlichen Zusammenhänge und die öffentlichen Interessen zu berücksichtigen.
13
Die verbindliche Interessenwertung und ihre Umsetzung in Rechtswirkungen (Rechtsfolgen) sind näher zu betrachten. Als Beispiel dient § 12 BGB. Die für unseren Fall bedeutsamen Teile des Textes lauten, wie oben erläutert:
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, und sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Berechtigte auf Unterlassung klagen.
14
In diesem Text kann man eine ähnliche Zweiteilung wie im Text des obigen Beispiels entdecken:
•
Der Beispielstext zerfällt in die Schilderung eines historischen Geschehens (Sachverhalt) einerseits („Anton Wimmerl sieht…“) und die Frage nach einer Rechtsfolge andererseits („Bono möchte…“).
•
Auch der Normtext umschreibt in seinem ersten Teil ein Geschehen („Wird das Recht…“) und knüpft im zweiten Teil daran die Anordnung einer Rechtsfolge („… so kann der Berechtigte…“).
15
Den Voraussetzungsteil einer Norm nennen wir Tatbestand. Der Tatbestand enthält im Gegensatz zum Sachverhalt nicht die Beschreibung eines einmalig-historischen Geschehens, sondern ein in abstrakten Merkmalen erfasstes Geschehensprogramm, das in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen erfüllt werden kann. Denn der Zweck der Norm ist nicht die Entscheidung bloß eines Einzelfalles, sondern einer unbestimmten Vielzahl gleich gelagerter Fälle.
16
Das Gericht hat folglich zu untersuchen, ob der zur Entscheidung stehende Sachverhalt den Tatbestand der Norm erfüllt, d.h. ob die abstrakt formulierten Geschehensmerkmale des Tatbestands sich im konkret-historischen Geschehen des Sachverhalts wieder finden. Es findet ein einfaches Schlussverfahren statt, etwa nach folgendem Vorbild:
Obersatz
Untersatz
Schlussfolgerung
Wer zur Kirche geht,
ist fromm.
Josef Maier geht oft zur Kirche.
Also ist Josef Maier fromm.
17
Auf unser Beispiel übertragen sieht das Schema wie folgt aus:
Obersatz
Untersatz
Schlussfolgerung
Wenn jemand das Recht zum Gebrauch eines Namens eines anderen dadurch verletzt, dass er unbefugt den gleichen Namen gebraucht, und wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind,
dann kann der Berechtigte auf Unterlassung klagen.
W hat das Recht zum Gebrauch des Namens des B verletzt, indem er dessen Namen unbefugt benutzte, und es besteht Wiederholungsgefahr.
Also hat B gegen W Anspruch auf Unterlassung des unbefugten Namensgebrauchs.
Den Obersatz bildet die vorgefundene Rechtsnorm (hier § 12 BGB), die in Tatbestand (linke Spalte) und abstrakt angeordnete Rechtsfolge (rechte Spalte) zerfällt. Untersatz ist der Lebenssachverhalt, den der Richter zu beurteilen hat. Als Schlussfolgerung kann der Richter dann die konkrete Rechtsfolge ermitteln.
18
Das Schwierigste dabei ist die Bildung des Untersatzes, d.h. die Feststellung, ob sich die abstrakten Merkmale des Tatbestandes im konkreten Sachverhalt wieder finden. Zu diesem Zwecke muss jede einzelne Tatbestandsvoraussetzung auf ihre Verwirklichung im Sachverhalt untersucht werden.
Im obigen Beispiel ist also zu prüfen: 1) Gebraucht W den Namen des B? 2) und zwar unbefugt? 3) Wird dadurch das Recht des B an diesem Namen verletzt? 4) Besteht Wiederholungsgefahr?
19
Wenn wir alle diese Fragen bejahen, dann tritt die von B gewünschte Rechtsfolge ein. Ist der Untersatz gebildet, so steht das Ergebnis fest: Entweder der Sachverhalt erfüllt den Tatbestand, dann ist die Rechtsfolge zu bejahen. Oder der Sachverhalt erfüllt den Tatbestand nicht, dann tritt die Rechtsfolge nicht ein. Die Prüfung, ob sich in einem Sachverhalt die Elemente eines Normtatbestandes wieder finden, nennt man Subsumtion: Der Sachverhalt wird unter den Tatbestand subsumiert.
20
Zum Verständnis des Zivilrechts ist ein weiterer Aspekt grundlegend. Es sind nicht nur Gesetz und richterliche Rechtsfindung, aus denen die Lösung von Streitigkeiten hergeleitet werden kann. Häufig haben vielmehr die beteiligten Personen miteinander vorher verabredet, was zwischen ihnen in Bezug auf einen Lebenssachverhalt gelten soll. Eine Vereinbarung, an welche die Beteiligten rechtlich gebunden sein wollen, nennen wir Vertrag. Die Parteien wollen, dass das Vereinbarte für beide Seiten verbindlich ist und notfalls auch mit Hilfe der Gerichte durchgesetzt werden kann. Dass man an geschlossene Verträge grundsätzlich gebunden ist, entspricht alter und unangefochtener Rechtsüberzeugung (pacta sunt servanda). Man könnte daher meinen – und manche Rechtstheorien meinen es –, der Vertrag stelle neben Gesetz und richterlicher Normenbildung eine eigenständige Rechtsquelle dar. Jemand vermietet einem anderen eine Maschine, d.h. die Parteien kommen überein, dass der eine Vertragspartner dem anderen den Gebrauch der Maschine überlassen und dass der andere dafür einen bestimmten Preis zahlen soll. Wir können sagen: Aus dem Mietvertrag ist der Vermieter dem Mieter zur Überlassung des Gebrauchs an der Mietsache verpflichtet. Der Vertrag erscheint als die maßgebliche Rechtsnorm, etwa für den Konfliktfall, dass der Vermieter die Übergabe der vermieteten Sache verweigert.
21
Man muss allerdings bedenken, dass auf dem Feld des Zivilrechts auch die vertraglichen Regelungen ihre gerichtliche Durchsetzbarkeit letztlich auf die Autorität der staatlichen Rechtsgemeinschaft stützen. Das staatliche Recht legt durch Gesetz und Richterspruch fest, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Grenzen das vertraglich Versprochene einklagbar und mit hoheitlichen Mitteln erzwingbar ist. Dabei herrscht unter der Geltung des Grundgesetzes (Art. 2 I GG) das Prinzip der Vertragsfreiheit: Grundsätzlich hat das vertraglich frei Vereinbarte auch zivilrechtliche Geltung. Doch setzt das staatliche Recht der Vertragsfreiheit zugleich Schranken. Ein Vertrag ist also Rechtsquelle im Kontext mit dem staatlichen Recht, das über seine Geltung und Durchsetzbarkeit letztlich bestimmt.
Ausbildungsliteratur:Bäcker, Juristisches Begründen – Subsumtion und Ponderation als Grundformen der Juristischen Methodenlehre, JuS 2019, 321; Bitter/Rauhut, Grundzüge zivilrechtlicher Methodik – Schlüssel zu einer gelungenen Fallbearbeitung, JuS 2009, 289; Jochum, Wie man sich das Recht zu eigen macht, JuS 2013, 586.
22
In den Rechtsordnungen des europäischen Festlands sind die Zivilrechtsnormen in erster Linie durch Gesetze festgelegt, d.h. durch Vorschriften, die von den verfassungsmäßigen Gesetzgebungsorganen in einem vorgeschriebenen Gesetzgebungsverfahren erlassen worden sind. Die Zivilgesetze weisen zum Teil ein erhebliches Alter auf. Infolge Art. 123 I GG, wonach Recht aus der Zeit vor Zusammentritt des Bundestages fortgilt, soweit es dem GG nicht widerspricht, ist bei uns älteres Zivilrecht in weitem Umfang in Kraft geblieben.
23
Das systematisch auch heute noch bedeutendste zivilrechtliche Gesetz ist das Bürgerliche Gesetzbuch vom 18.8.1896, das am 1.1.1900 in Kraft getreten ist. Das BGB bildet eine späte Verwirklichung der in der Aufklärung zur Herrschaft gelangten Kodifikationsidee. Diese ist von der Vorstellung bestimmt, dass man das gesamte Recht oder ein großes Regelungsgebiet in einem Gesetzbuch vollständig und widerspruchsfrei zusammenfassen könne. Ein solcher Plan setzt ein stimmiges, nach Abstraktionsgraden gestuftes Begriffssystem voraus, wie es die europäische Rechtswissenschaft auf der Grundlage des römischen Rechts entwickelt hat. Das BGB verdankt seine rechtstechnische Höhe insbesondere der Wissenschaft vom römischen Recht im 19. Jahrhundert (Pandektistik).
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Das BGB enthält die Regelung der persönlichen und wirtschaftlichen Rechtsbeziehungen unter Privatpersonen einschließlich der familiären Rechtsverhältnisse und der Erbfolge. Gleichwohl bietet es keine vollständige Kodifikation des Zivilrechts. Von vornherein sind gewisse Rechtsmaterien außerhalb des BGB verblieben und durch besondere Gesetze geregelt worden. Im Laufe der Zeit wurden weitere Materien des Privatrechts in besonderen Gesetzen normiert, vor allem das Handelsrecht oder der gesamte Bereich des sog. Geistigen Eigentums (z.B. Urheberrecht). Das BGB bildet gleichwohl die Grundlage für das gesamte Zivilrecht; die weiteren Zivilrechtsgesetze bauen auf seinen Begriffen und Regeln auf.
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Im letzten Drittel des 20. Jahrhunderts hat die Entwicklung zu einem gemeinsamen europäischen Privatrecht eingesetzt, welche die Besonderheiten der nationalen Zivilrechtssysteme schrittweise an Bedeutung zurücktreten lässt. Das europäische Privatrecht wirkt derzeit auf mehrfache Weise auf das deutsche Zivilrecht ein:
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Zum einen betätigt die Europäische Union ihre Kompetenzen, auf bestimmten Problemfeldern verbindliche Vorgaben (Verordnungen, Richtlinien) für die nationalen Gesetzgebungen der Mitgliedsländer zu erlassen, in weit ausgreifendem Umfang.
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Mit dem Europäischen Gerichtshof ist eine Instanz geschaffen, die das gemeinsame Recht interpretiert und näher ausgestaltet.
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Schließlich ist eine europäisch ausgerichtete Privatrechtswissenschaft mit dem Ziel entstanden, die gemeinsamen Grundlagen, Rechtsinstitute und Rechtsregeln der europäischen Privatrechtssysteme herauszuarbeiten und für die künftige Rechtseinheit den wissenschaftlichen Boden zu bereiten.
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Eine besondere Dynamik geht von verbindlichen Vorgaben der Europäischen Union aus, die auch vom deutschen Gesetzgeber in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Meist finden sich die Vorgaben in Richtlinien, welche die Europäische Gemeinschaft in einem näher festgelegten Verfahren erlässt und die gemeinsame Ziele und Standards für die Regelung bestimmter Problemfelder festlegen.
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Für die Lösung von Rechtskonflikten ist bei kodifizierten Zivilrechten das Gesetz der Ausgangspunkt; aus ihm sind zunächst die Entscheidungskriterien zu erarbeiten. Der Streit, der zwischen den Personen des Zivilrechts entsteht, ist, wie gezeigt, ein Streit um Rechtswirkungen (Rechtsfolgen), hauptsächlich um Berechtigungen (subjektive Rechte), Pflichten und Risikozuweisungen, die sich aus bestimmten Ereignissen (Sachverhalten) ergeben sollen.
A behauptet,
er könne aufgrund gewisser Geschehnisse von B etwas verlangen oder ihm gegenüber etwas tun
(behauptete Rechtsfolge: eine Berechtigung)
A behauptet,
B sei ihm gegenüber zu etwas verpflichtet
(behauptete Rechtsfolge: eine Verpflichtung)
A behauptet,
B habe ihm gegenüber die wirtschaftlichen Nachteile eines bestimmten Ereignisses zu tragen.
(behauptete Rechtsfolge: die Zuweisung eines Risikos)
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Die Prüfung eines Begehrens beginnt damit, dass man Vorschriften sucht, aus denen sich – möglicherweise in Verbindung mit einem von den Beteiligten abgeschlossenen Rechtsgeschäft – die behauptete Rechtsfolge ergibt. Es muss sich also um Vorschriften handeln, die an bestimmte Voraussetzungen (Tatbestand) eine Rechtsfolge (z.B. einen Anspruch) knüpfen. Das sind die Rechtsnormen im eigentlichen Sinne; von ihnen hat jede Lösung eines Rechtsfalles auszugehen. Alle sonstigen Vorschriften eines Gesetzes lassen sich als bloße Ergänzungen zu diesen Normen begreifen.
Hinweis: Denken Sie also stets „von der Rechtsfolge her“, d.h. überlegen Sie sich, welche Rechtsnormen Sie kennen, aus denen sich die von einem Beteiligten des (Klausur-)Sachverhalts begehrte Rechtsfolge ergibt.
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Hat man derartige Rechtsnormen, welche die behauptete Rechtsfolge anordnen, aufgefunden, so besteht der zweite Schritt darin, sie auf den konkreten Sachverhalt anzuwenden, d.h. zu prüfen, ob die im Normtatbestand festgelegten Voraussetzungen im konkreten Sachverhalt erfüllt sind (Subsumtion).
Es sind also folgende Schritte zu tun:
1.
Man sucht die Normen auf, aus denen sich die streitige Rechtsfolge ergibt.
2.
Man überprüft, ob der jeweilige Tatbestand (Voraussetzungsteil dieser Normen) im Sachverhalt erfüllt ist.
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Nicht alle Vorschriften sind freilich derart strukturiert, dass sie eine Rechtsfolge in dem genannten Sinn anordnen. § 90 BGB beschränkt sich z.B. darauf, den Begriff der Sache zu definieren (Legaldefinition). § 104 BGB bestimmt, welche Personen geschäftsunfähig sind, ohne erkennen zu lassen, welche Rechtsfolgen sich aus der Geschäftsunfähigkeit ergeben. Derartige Vorschriften, die keine Rechtsfolge anordnen, haben ergänzende Funktion zu den eigentlichen Rechtsnormen. Man könnte zwar versuchen, alle Elemente einer Rechtsregel vollständig in einen Paragraphen zu packen. Man würde dabei aber schnell feststellen, dass der Paragraph dann häufig gewaltige Ausmaße annehmen würde. Das lässt sich verhindern, wenn man den normativen Stoff auf mehrere Vorschriften verteilt.
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Das Gesetz bedient sich mithin einer ausgefeilten Verweisungstechnik. In einer gesetzlichen Vorschrift verwendete Begriffe bilden oft eine Art Signatur für einen Zusammenhang von Vorschriften, die an anderer Stelle des Gesetzes geregelt sind und mit Hilfe der Verweisung in beliebige Rechtsnormen hereingeholt werden können. Vor allem im ersten Buch des BGB (Allgemeiner Teil) sind Normelemente, die auf den verschiedensten Feldern des Zivilrechts vorkommen, vorab geregelt und „vor die Klammer gezogen“ und müssen dann in die Anwendung der spezielleren Normen mitberücksichtigt werden.
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Bei einigen Vorschriften des Gesetzes ist ausdrücklich angeordnet, dass die getroffene Regelung nicht durch Rechtsgeschäft abbedungen oder abgeändert werden kann bzw. dass entgegenstehende Vereinbarungen unwirksam sind (z.B. § 619 BGB). Bei den meisten Paragraphen des BGB findet sich ein solcher Zusatz indessen nicht. Daraus kann man erkennen, dass die Vorschriften des BGB und der anderen Zivilrechtsgesetze einen unterschiedlichen Geltungsanspruch erheben. Sie sind
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entweder zwingend in dem Sinne, dass die Regelung durch Vereinbarung der Beteiligten nicht ausgeschaltet oder verändert werden kann,
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oder nachgiebig (dispositiv); dann kann ihre Geltung für ein bestimmtes Rechtsverhältnis durch Vereinbarung unter den Beteiligten ausgeschlossen oder verändert werden.
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