Schuldrecht II - Besonderer Teil 1: Vertragliche Schuldverhältnisse - Martin Löhnig - E-Book

Schuldrecht II - Besonderer Teil 1: Vertragliche Schuldverhältnisse E-Book

Martin Löhnig

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Beschreibung

Das Buch stellt die zentralen, im Besonderen Teil des Schuldrechts geregelten Vertragstypen Kauf, Tausch, Schenkung, Werkvertrag, Reisevertrag, Miete, Pacht, Leihe, Darlehen und Bürgschaft dar; hinzu kommt das Leasing als wichtiger ungeregelter Vertragstyp. Die Darstellung folgt einem einheitlichen Aufbau, der das Erlernen und Wiederholen der Strukturen des Vertragsrechts ebenso wie die Anwendung des Vertragsrechts in Klausuren erleichtert. Die Schwerpunkte sind so gesetzt, dass das Buch sowohl für das erstmalige Erlernen der Vertraglichen Schuldverhältnisse als auch für eine zügige, prüfungsorientierte Wiederholung geeignet ist.

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Studienreihe Rechtswissenschaften

herausgegeben von

Professor Dr. Winfried Boecken und Professor Dr. Heinrich Wilms (†)

fortgeführt von

Professor Dr. Winfried Boecken und Professor Dr. Stefan Korioth

Schuldrecht II – Besonderer Teil 1:Vertragliche Schuldverhältnisse

von

Martin LöhnigDr. jur., ordentlicher Professor an der Universität Regensburg

und

Andreas GietlDr. jur., Richter am Amtsgericht Cham i.d. Oberpfalz

2., überarbeitete Auflage

Verlag W. Kohlhammer

2. Auflage 2018

Alle Rechte vorbehalten

© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Print:

ISBN  978-3-17-031438-2

E-Book-Formate:

pdf: ISBN 978-3-17-031439-9

epub: ISBN 978-3-17-031440-5

mobi: ISBN 978-3-17-031441-2

Für den Inhalt abgedruckter oder verlinkter Websites ist ausschließlich der jeweilige Betreiber verantwortlich. Die W. Kohlhammer GmbH hat keinen Einfluss auf die verknüpften Seiten und übernimmt hierfür keinerlei Haftung.

Die komplizierter werdenden Organisationsstrukturen in der öffentlichen Verwaltung, die zahlreichen verwaltungs-, aber auch arbeitsgerichtlichen, auf das Personalvertretungsrecht übertragbaren Entscheidungen und die vielschichtige Literatur haben die Autoren zu einer weiteren Auflage des bewährten Kommentars veranlasst.

Mit der neuen Auflage versuchen die Autoren, den sich ständig wandelnden Arbeitsbedingungen und Arbeitsformen durch gezielte Hinweise auf die Rechtslage gerecht zu werden und Dienststellenleitern sowie Personalvertretungen, Gerichten und Rechtsanwälten sowie Gewerkschaftssekretären und weiteren Interessenten eine umfassende Hilfestellung zu geben.

Dr. W. Ilbertz, ehemaliger Leiter des Projektbereichs Mitbestimmung, Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrechts, S. Sommer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, beide beim dbb beamtenbund und tarifunion, Prof. Dr. U. Widmaier, Richter am BVerwG a.D., Honorarprofessor an der Universität Halle-Wittenberg.

Vorwort

Die 2. Auflage dieses Buches bringt verschiedene Neuerungen. Zum einen erscheint nun Andreas Gietl, der bereits an der 1. Auflage mitgewirkt hat, als Co-Autor, zum anderen wurde die Darstellung umfassend aktualisiert: Die Rechtsprechung ist umfänglich eingearbeitet und auch die Ausbildungsaufsätze der letzten 10 Jahre wurden systematisch ausgewertet und mit ihren wesentlichen Inhalten in den Text aufgenommen.

Neu in das Buch aufgenommen haben wir den Arztvertrag und den Verbraucherkredit, der nun auch umfassend gesetzlich geregelt ist. Der Dienstvertrag bleibt dagegen dem Buch zum Arbeitsrecht vorbehalten. Die Änderungen durch das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ sind ebenfalls bereits eingearbeitet.

Unverändert nimmt die vorliegende Darstellung die Verflechtung zwischen „Schuldrecht AT“ und „Schuldrecht BT“ ernst, die das Bürgerliche Gesetzbuch seit 2002 auszeichnet, und enthält deshalb vergleichsweise schlanke Abschnitte zu Kauf- und Werkvertrag, dafür aber eine recht ausführliche Darstellung des Mietrechts, in dem der Gesetzgeber diese Verflechtung versäumt hat. Die Proportionen dieses Buches weichen also mitunter von den Proportionen anderer Bücher zum Besonderen Schuldrecht erheblich ab.

Unser besonderer Dank gilt Luis Thoma und Eva Lackner für die Hilfe bei der Überarbeitung dieses Buchs.

Regensburg im Januar 2018Prof. Dr. Martin Löhnig Dr. Andreas Gietl

Vorwort zur 1. Auflage

Das Bürgerliches Gesetzbuch regelt im achten Abschnitt des zweiten Buches, dem „Besonderen Schuldrecht“, einzelne Schuldverhältnisse, die durch Vertrag, §§ 433–676h BGB, oder durch Gesetz, §§ 677–853 BGB, zustande kommen können. Das vorliegende Buch beschäftigt sich mit der ersten Gruppe von Schuldverhältnissen, den Vertraglichen Schuldverhältnissen, während die Gesetzlichen Schuldverhältnisse im gleichnamigen Band der Studienreihe von Christoph Althammer behandelt werden.

Die Regelungen des Besonderen Schuldrechts sind nicht abschließend. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt nämlich keinen vertragsrechtlichen Typenzwang, sondern beruht auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, wie er in § 311 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommt. Es können also grundsätzlich Verträge mit beliebigem Inhalt geschlossen werden und das Bürgerliche Gesetzbuch regelt nur einige besonders geläufige Vertragsarten. Vorliegende Darstellung greift sich mit Kaufvertrag, Tausch, Schenkung, Werkvertrag, Reisevertrag, Mietvertrag, Pacht, Leihe, Leasing, Darlehen und Bürgschaft zehn gesetzlich geregelte und einen häufig auftretenden, von der Rechtspraxis entwickelten Vertragstyp (Leasing) heraus, die in der zivilrechtlichen Ausbildung in den mittleren Semestern besondere Bedeutung haben.

Einige gesetzlich geregelte Vertragsarten, wie etwa der Auftrag oder der Dienstvertrag, fehlen genauso wie häufig vorkommende, außerhalb des Gesetzes entwickelte Vertragsarten wie Bauträgervertrag oder Factoring. Die Rechtsprobleme des Auftrags werden im Rahmen des Gesetzlichen Schuldverhältnisses „Geschäftsführung ohne Auftrag“, §§ 677 ff. BGB, abgehandelt, der Dienstvertrag in seiner weitaus häufigsten Form, dem Arbeitsvertrag, im Arbeitsrecht. Die komplexeren außergesetzlichen Vertragsarten spielen in der Regel erst bei der Vertiefung des Vertragsrechts im Rahmen der Examensvorbereitung eine Rolle und die Befassung mit ihnen setzt solide Kenntnisse der gesetzlich geregelten Vertragsarten voraus, die dieses Buch vermitteln will. Eine vertiefte Darstellung des Verbraucherschutzrechts liefert der gleichnamige Band dieser Reihe.

Seit der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierung sind Besonderer und Allgemeiner Teil des Schuldrechts noch enger miteinander verflochten als zuvor. In vielen zentralen Bereichen, etwa dem Kauf- oder Werkmängelrecht, enthält des Bürgerliche Gesetzbuch keine eigenständigen Regelungen mehr, sondern verweist weitestgehend in das Allgemeine Schuldrecht, so etwa in §§ 437 und 634 BGB. Die Beschäftigung mit dem „SchR BT“ setzt also – genauso wie die Lektüre dieses Buches – Kenntnisse des „SchR AT“ voraus und verlangt von Studentinnen und Studenten die Bereitschaft, Lücken und Unklarheiten in diesem Bereich gegebenenfalls zu schließen, etwa durch gezieltes Nachschlagen im Allgemeinen Schuldrecht von Jacob Joussen. Vorliegende Darstellung nimmt diese Verflechtung zwischen „AT“ und „BT“ ernst und enthält deshalb vergleichsweise schlanke Abschnitte zu Kauf- und Werkvertrag, dafür aber eine recht ausführliche Darstellung des Mietrechts, in dem der Gesetzgeber diese Verflechtung versäumt hat; die Proportionen dieser Darstellung weichen deshalb mitunter von den Proportionen anderer Bücher zum Besonderen Schuldrecht erheblich ab. Darüber hinaus nimmt die Darstellung bei der Auswahl der erörterten Problemfragen und beim Umfang der Schilderungen besondere Rücksicht auf die Bedürfnisse der Leserinnen und Leser aus dem mittleren Semestern und versteht sich deshalb nicht als umfassendes und auf Vollständigkeit angelegtes „großes“ Werk. Vielmehr werden in diesem Studienbuch diejenigen Inhalte angeboten, die nach einer ersten Beschäftigung mit den vertraglichen Schuldverhältnissen beherrscht werden sollten; nur bei den ganz zentralen Vertragsarten wird auf weiterführende Literatur und Rechtsprechung verwiesen. Zur Einübung der schuldrechtlichen Fallbearbeitung kann Martin Löhnig, „Falltraining im Zivilrecht 2“ nützlich sein.

Meine Konstanzer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Carolin Engler, Annemarie Heidenhein, Franziska Kraus, Lukas Lehmann, Simon Letsche, Antonia Schnitzler und Judith Spiri haben mir nicht nur geholfen, das rechte Maß der inhaltlichen Tiefe der Darstellung zu finden, sondern haben mich vor allem auch durch ihre ständige Gesprächsbereitschaft und durch die kritische Lektüre einzelner Abschnitte sehr unterstützt. Besonders hervorzuheben ist, dass Andreas Gietl die Abschnitte zu Miete, Pacht und Leasing so eigenständig bearbeitet hat, dass ich nur noch wenige Veränderungen vornehmen musste. Ihnen allen danke ich ganz herzlich für die Mitarbeit an diesem Buch, genauso wie Caroline Berger, die das Manuskript betreut hat und Anita Bohn, LL.M. (London), die für die abschließenden Korrekturen gesorgt und die Register erstellt hat.

Allen Leserinnen und Lesern wünsche ich viel Freude und Gewinn bei der Arbeit mit dem Buch und bitte jederzeit um Kritik und Verbesserungsvorschläge, die mich am besten unter [email protected] erreichen.

Konstanz/Regensburg, im Juli 2008Martin Löhnig

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Vorwort zur 1. Auflage

Abkürzungsverzeichnis

Teil I

§ 1Kaufrecht

I.Allgemeines

II.Pflichten und Pflichtverletzungen des Käufers

1.Kaufpreiszahlung als Hauptleistungspflicht

a)Höhe des Kaufpreises

b)Ersetzungsbefugnis

c)Entfallen des Kaufpreisanspruchs

aa)Regel

bb)Ausnahme 1: §§ 446 Satz 3, 326 Abs. 2

cc)Ausnahme 2: § 446 Satz 1

dd)Ausnahme 3: § 447

d)Nichtzahlung durch den Käufer

2.Abnahme der Kaufsache als Nebenleistungspflicht

3.Tragung von Lasten

III.Pflichten und Pflichtverletzungen des Verkäufers

1.Leistungs- und Nebenpflichten

2.Ausschluss der Hauptleistungspflicht bei Unmöglichkeit

3.Verzug

IV.Insbesondere: Mangelhafte Leistung

1.Mangel

a)Sachmangel

aa)Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit

bb)Untauglichkeit zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung

cc)Enttäuschung der Käufererwartung

(1)Übliche Erwartung

(2)Veranlasste Erwartung

dd)Montagefehler

ee)Untaugliche Montageanleitung

ff)Lieferung einer anderen Sache („aliud“)

gg)Lieferung einer zu geringen Menge

hh)Maßgeblicher Zeitpunkt: Gefahrübergang

b)Rechtsmangel

2.Mängelrechte des Käufers

a)Abgrenzung zum allgemeinen Pflichtverletzungsrecht

b)Nacherfüllung

aa)Vorrang der Nacherfüllung

bb)Ius variandi des Käufers

cc)Problem 1: Nutzungsersatzanspruch des Verkäufers aus §§ 439 Abs. 4, 346 Abs. 1

dd)Problem 2: Nacherfüllungsanspruch bei schon eingebauter, mangelhafter Kaufsache

ee)Problem 3: Selbstvornahme durch den Käufer

ff)Problem 4: Nachlieferung beim Stückkauf

gg)Problem 5: Herausgabe von Wertsteigerungen

hh)Problem 6: Ausbesserung

ii)Problem 7: Erfüllungsort

jj)Problem 8: Kosten der Mangelfeststellung

kk)Ausschluss des Nacherfüllungsanspruchs

c)Rücktritt

aa)Rücktrittsvoraussetzungen

bb)Insbesondere: Fristsetzung

cc)Ausschlussgründe

d)Minderung

e)Anspruch auf Schadenersatz

aa)Schadenersatz neben der Leistung

bb)Schadenersatz statt der Leistung

cc)Insbesondere: Der Maßstab des Vertretenmüssens

dd)Fristsetzung

ee)Kleiner und großer Schadensersatz statt der Leistung

ff)Schadensersatz neben Rücktritt

f)Aufwendungsersatz

g)Garantie

3.Ausschluss der Mängelrechte

a)Vertrag

b)Gesetz

c)Insbesondere: Verjährung/Ausschlussfrist

V.Der Verkäuferregress

1.Allgemeines

2.Abweichende Regelungen zu den Voraussetzungen der Mängelrechte

3.Ersatz der Nacherfüllungskosten

4.Ausschlussgründe

§ 2Tausch

I.Allgemeines

II.Pflichtverletzungen

§ 3Schenkung

I.Allgemeines

1.Parteien und Leistungspflichten

2.Gemischte Schenkung

II.Haftung des Schenkers bei Pflichtverletzungen

1.Haftungsmaßstab

2.Unmöglichkeit und Verzug

3.Mangelhafte Leistung

III.Verweigerungs- und Rückforderungsrechte des Schenkers

1.Einrede des Notbedarfs

2.Rückforderung bei Verarmung

3.Widerruf bei grobem Undank

4.Sonderfragen des Familien- und Erbrechts

IV.Schenkung unter Auflage

Teil II

§ 4Werkvertragsrecht

I.Allgemeines

1.Werkvertragliche Pflichten

2.Abgrenzung zum Dienstvertrag

3.Abgrenzung zum Kaufrecht

4.Das Werkunternehmerpfandrecht und andere Sicherungsmittel des Werkunternehmers

II.Pflichten und Pflichtverletzungen des Werkbestellers

1.Abnahme des Werkes als Hauptleistungspflicht

2.Werklohnzahlung als Hauptleistungspflicht

a)Umfang und Fälligkeit

b)Entfallen des Werklohnanspruchs

3.Mitwirkungsobliegenheit

III.Pflichten und Pflichtverletzungen des Werkunternehmers

1.Unmöglichkeit der Herstellung des Werkes

2.Verzögerung der Herstellung des Werkes

3.Herstellung eines mangelhaften Werkes

a)Allgemeines

b)Nacherfüllung

c)Selbstvornahme des Werkbestellers

d)Rücktritt

e)Minderung

f)Schadenersatz

g)Ersatz vergeblicher Aufwendungen

h)Ausschluss der Mängelrechte

IV.Besondere Kündigungsrechte

§ 5Reisevertragsrecht

I.Reisevertragliche Pflichten und Beteiligte

1.Reiseveranstalter

a)Erbringung der Reise

b)Reisebüro

c)Leistungsträger

2.Reisender

II.Gestaltungsmöglichkeiten vor Reiseantritt

1.Grundloses Rücktrittsrecht des Reisenden

2.Auswechslung des Reisenden

3.Kündigung bei höherer Gewalt

III.Rechte des Reisenden bei Reisemängeln

1.Allgemeines

2.Reisemangel

a)Fehler

b)Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft

3.Vorrangiges Recht des Reisenden: Abhilfe

4.Selbstvornahme durch den Reisenden

5.Minderung

6.Kündigungsrecht

7.Schadenersatz

8.Fristen

a)Ausschlussfrist

b)Verjährungsfrist

§ 6Der Behandlungsvertrag

I.Behandlungsvertrag

II.Vertragsinhalt

1.Behandlung

2.Vergütung

3.Informationspflichten

4.Aufklärungspflichten

5.Dokumentation

6.Arzthaftung

Teil III

§ 7Miete

I.Allgemeines

1.Parteien des Mietvertrags

2.Abgrenzung zu anderen Vertragstypen

3.Zustandekommen des Mietvertrags

II.Pflichten und Pflichtverletzungen des Mieters

1.Mietzahlung

a)Höhe und Fälligkeit

b)Entfallen

2.Einhaltung der Grenzen des überlassenen Gebrauchs

3.Obhuts- und Sorgfaltspflichten

4.Keine Pflicht zur Inbesitznahme oder zum Gebrauch

5.Rückgabe der Mietsache

a)Inhalt der Pflicht

b)Pflichtverletzungen

c)Auslösung der kurzen Verjährung durch Rückgabe

III.Pflichten und Pflichtverletzungen des Vermieters

1.Gebrauchsgewährungspflicht

2.Instandhaltungspflicht

3.Pflicht zur Tragung der Lasten

4.Schutzpflichten

IV.Insbesondere: Mietmängel

1.Mangel

2.Anspruch des Mieters auf Erfüllung

3.Minderung und Rücktritt

4.Selbstvornahmerecht des Mieters

a)Verzug des Vermieters

b)Bedrohung der Mietsache

c)Aufwendungsersatz nach GoA

5.Schadensersatz

a)Anfängliche Mängel, § 536a Abs. 1 Alt. 1

b)Später aufgetretene Mängel, § 536a Abs. 1 Alt. 2

c)Verzug mit der Mangelbeseitigung, § 536a Abs. 1 Alt. 3

d)Ausschluss der Schadensersatzhaftung

e)Ersatzfähiger Schaden

V.Insbesondere: Unmöglichkeit der Gebrauchseinräumung

VI.Beendigung des Mietverhältnisses

1.Bedingungseintritt/Befristungsablauf

2.Kündigung

a)Verhältnis zum Rücktritt

b)Ordentliche Kündigung

c)Außerordentliche fristlose Kündigung

d)Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist

e)Fehlerhafte Berechnung einer Kündigungsfrist

f)Weitere Beendigungsvoraussetzungen

VII.Untermiete

1.Erlaubnis des Vermieters

2.Verweigerung der Erlaubnis

3.Untervermietung ohne Erlaubnis

VIII.Sonderregelungen zum Wohnraummietrecht

1.Allgemeines

2.Besonderheiten bei der Begründung des Mietverhältnisses 

a)Form

b)Nichtigkeit des Mietvertrags

c)Befristete und bedingte Mietverträge

d)Beschränkungen der Mietpreishöhe, sog. „Mietpreisbremse“

e)Der Einfluss des AGG auf das Mietrecht

aa)Fallgruppe 1: §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 3 AGG

bb)Fallgruppe 2: §§ 19 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG

cc)Verbotene Benachteiligungen

dd)Rechtsfolgen der Benachteiligung, § 21 AGG

ee)Ausschlussfrist

3.Vermieterpfandrecht und Kaution

4.Schönheitsreparaturen

a)Formularklauseln

b)Individualvereinbarung

5.Instandsetzung und Modernisierung

6.Die Mieterhöhung

a)Staffelmiete

b)Indexmiete

c)Mieterhöhungsverlangen

aa)Verfahren

bb)Voraussetzungen

cc)Sonstige Wirkungen

7.Aufnahme Dritter in die Wohnung

a)Angehörige oder Lebensgefährten

b)Untervermietung

c)Haustiere

8.Mietvertragliches Sondererbrecht

a)Verstorbener Alleinmieter

b)Verstorbener Mitmieter

c)Vertragsbeendigung

9.Beendigung des Wohnraummietverhältnisses

a)Allgemeines

b)Ordentliche Kündigung durch den Mieter

c)Ordentliche Kündigung durch den Vermieter

aa)Allgemeines

bb)Erhebliche Vertragspflichtverletzung des Mieters, § 573 Abs. 2 Nr. 1

cc)Eigenbedarf, § 573 Abs. 2 Nr. 2

dd)Form

ee)Widerspruch des Mieters nach § 574 ff

d)Außerordentliche Kündigung durch den Vermieter

e)Außerordentliche Kündigung durch den Mieter

10.Kauf bricht nicht Miete

11.Vorkaufsrecht des Mieters

§ 8Pacht

I.Allgemeines

II.Die Pflichten der Vertragsparteien

III.Besonderheiten bei Verpachtung von Grundstücken mit Inventar

IV.Vertragsbeendigung

§ 9Der Leihvertrag

I.Vertragspflichten

II.Abgrenzung zum Gefälligkeitsverhältnis

III.Pflichtverletzungen und Haftungsmaßstab

IV.Beendigung

1.Ordentliche Beendigung

2.Außerordentliche Beendigung

§ 10Leasing

I.Finanzierungsleasing

1.Beteiligte

a)Verhältnis Lieferant – Leasinggeber

b)Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer

c)Verhältnis Lieferant – Leasingnehmer

2.Pflichtverletzungen

a)Untergang oder Beschädigung der Leasingsache

b)Scheitern der leasingtypischen Abtretung

c)Ausübung der abgetretenen Käuferrechte aus § 437 durch den Leasingnehmer

aa)Nacherfüllung

bb)Rücktritt

cc)Minderung

dd)Schadensersatz

3.Beendigung des Finanzierungsleasings

a)Ordentliche Beendigung

b)Außerordentliche Kündigung

c)Der Amortisationsanspruch

4.Verbraucherfinanzierungsleasing

II.Weitere Leasingformen

1.Operatingleasing

2.Hersteller-Leasing

§ 11Darlehensvertrag

I.Vertragsparteien und Pflichten

II.Nichtigkeit des Darlehensvertrags wegen Sittenwidrigkeit

III.Pflichtverletzungen

1.Darlehensgeber

2.Darlehensnehmer

IV.Kündigungsrechte außerhalb des Pflichtverletzungsrechts

1.Ordentliche Kündigung

2.Außerordentliche Kündigung

V.Verbraucherdarlehen

1.Anwendungsbereich

2.Begründung des Vertrags

3.Pflichtverletzung und Vertragsbeendigung

4.Analoge Anwendung

VI.Finanzierungshilfen für Verbraucher

1.Zahlungsaufschub

2.Sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe

3.Teilzahlungsgeschäft

4.Unentgeltliche Darlehen und unentgeltliche Finanzierungshilfen

5.Rechtsfolge dieser Finanzierungshilfen und verbundene Verträge

Teil IV

§ 12Bürgschaft

I.Allgemeines

II.Zustandekommen der Bürgschaft

1.Schriftform

2.Bestehen und Umfang der gesicherten Forderung

III.Verteidigungsmittel des Bürgen

1.Verteidigungsmittel aus dem Verhältnis Bürge – Gläubiger

a)Unwirksamkeit der Bürgschaft

aa)Sittenwidrigkeit

bb)Willensmängel etc.

cc)Nebenpflichtverletzung durch den Gläubiger

dd)Unwirksamkeit durch Zeitablauf oder Einrede der Verjährung

b)Aufgabe anderer Sicherheiten durch den Gläubiger

c)Einrede der Vorausklage

d)Widerruf

2.Verteidigungsmittel aus dem Verhältnis Hauptschuldner – Gläubiger

a)Grundlage: Akzessorietät

b)Herleitung aus Gestaltungsrechten

c)„Bürgschaft auf erstes Anfordern“

IV.Ansprüche des Bürgen gegen den Hauptschuldner

1.Aus übergegangenem Recht

2.Aus § 670

§ 13Weitere Personalsicherheiten

I.Schuldbeitritt

II.Garantievertrag

III.Patronatserklärung

Anhang

A.Wichtige Entscheidungen

B.Aufbauschemata

I.Mängelrechte des Käufers

II.Schenkung

III.Werkvertrag

IV.Mietrecht

V.Bürgschaft

C.Definitionen

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

a. a. O. am angegebenen Orta. E.am Endea. F.alte FassungABl. AmtsblattAbs.AbsatzAcPArchiv für die civilistische PraxisADHGBAllgemeines Deutsches HandelsgesetzbuchAGAktiengesellschaft, AmtsgerichtAGBGGesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz)AGBGBAusführungsgesetz zum Bürgerlichen GesetzbuchAGG Allgemeines GleichbehandlungsgesetzAGGVGAusführungsgesetz zum GerichtsverfassungsgesetzAKB Allgemeine Bedingungen für die KraftfahrtversicherungAktGAktiengesetzallg.M.allgemeine MeinungALRAllgemeines Landrecht für die Preußischen StaatenAltautoVVerordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugenamtl.amtlich (e/er/es/en)AOAbgabenordnungArbGArbeitsgerichtArbGGArbeitsgerichtsgesetzArbPlSchGGesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz)ArbSchGGesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz)ArbZGArbeitszeitgesetzArt. ArtikelAufl.AuflageAÜGGesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz)ausf.ausführlichBAGBundesarbeitsgerichtBAGESammlung der Entscheidungen des BundesarbeitsgerichtsBauGBBaugesetzbuchBayObLGBayerisches Oberstes LandesgerichtBayObLGZEntscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in ZivilsachenBayVerfGHBayrischer VerfassungsgerichtshofBBDer BetriebsberaterBBergGBundesberggesetzBBiGBerufsbildungsgesetzBd.Bandbetr.betreffendBetrAVGGesetz über die Verbesserung der betrieblichen AltersversorgungBetrVGBetriebsverfassungsgesetzBeurkGBeurkundungsgesetzBFHBundesfinanzhofBGBBürgerliches GesetzbuchBGB-InfoVVerordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem RechtBGBl.BundesgesetzblattBGHBundesgerichtshofBGHZEntscheidungen des Bundesgerichtshofes in ZivilsachenBR-Drucks.BundesratsdrucksachenBSGBundessozialgerichtBsp.Beispiel(e/en)bspw.beispielsweiseBT-Drucks.BundestagsdrucksachenBUrlGMindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)BuWBetrieb und WirtschaftBVerfGBundesverfassungsgerichtBVerfGEEntscheidung(en) des BundesverfassungsgerichtsBVerwGBundesverwaltungsgerichtbzgl.bezüglichbzw.beziehungsweisec. i. c.culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsschluss)d. h.das heißtDBDer Betriebders.derselbeDMDeutsche Mark (ehem. Währung)DNotZDeutsche NotarzeitungEFZGGesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)eGeingetragene GenossenschaftEGEuropäische GemeinschaftEGBGBEinführungsgesetz zum Bürgerlichen GesetzbuchEGHGBEinführungsgesetz zum HandelsgesetzbuchEGVVertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag)EheGEhegesetzEinf.v.Einführung vorEinl.EinleitungEinl.v.Einleitung vorErbbauVOVerordnung über das ErbbaurechtErbGleichGGesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher KinderEStGEinkommenssteuergesetzEuGHEuropäischer Gerichtshof€Euro (Währung)EWIVEuropäische Wirtschaftliche InteressenvereinigungffolgendeFamRZZeitschrift für das gesamte FamilienrechtFernAbsGFernabsatzgesetzFernUSGGesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz)ff.fortfolgendeFGFinanzgerichtFGGGesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen GerichtsbarkeitFGOFinanzgerichtsordnungFn.FußnoteFSFestschriftGastGGaststättengesetzGBl.GesetzblattGBOGrundbuchordnungGbRGesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft)GebrMGGebrauchsmustergesetzGenGGesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz)GeschmMGGesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (Geschmacksmustergesetz)GewOGewerbeordnungGewStGGewerbesteuergesetzGGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschlandggf.gegebenenfallsGleichberGGesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts (Gleichberechtigungsgesetz)GmbHGesellschaft mit beschränkter HaftungGmbHGGesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz)grds.grundsätzlichGrdS.GrundsätzeGrdstVGGesetz zu Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstücksverkehrsgesetz)GRURGewerblicher Rechtsschutz und UrheberrechtGRURIntGewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler TeilGVGGerichtsverfassungsgesetzGWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungenh. L.herrschende Lehreh. M.herrschende MeinungHAGHeimarbeitsgesetzHausratsVVerordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (Hausratsordnung)Hdb.HandbuchHdGStiftGGesetz zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“HeimGHeimgesetzHGBHandelsgesetzbuchHPflGHaftpflichtgesetzHrsg.HerausgeberHWiGGesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (Haustürwiderrufsgesetz)i. d. F.in der Fassungi. d. R.in der Regeli. S. d.im Sinne des/deri. S. v.im Sinne voni. V. m.in Verbindung mitinsb.insbesondereInsOInsolvenzordnungJAJuristische ArbeitsblätterJAarbSchGGesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz)JURAJuristische AusbildungJuSJuristische SchulungJWJuristische WochenschriftJZ JuristenzeitungKfzPflVVVerordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung)KGKommanditgesellschaftKGaAKommanditgesellschaft auf AktienKindRGGesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz)KOKonkursordnungKostOGesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)KSchGKündigungsschutzgesetzKStGKörpferschaftsteuergesetzKunstUrhGGesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturheberrechtsgesetz)LAGLandesarbeitsgerichtlat.lateinischLGLandgerichtLit. LiteraturLMLindenmaier/Möhring (Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofes)LPartGGesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz)Ls.LeitsatzLSGLandessozialgerichtm. w. N.mit weiteren Nachweisenm. W. v.mit Wirkung vomMarkenGGesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz)MDRMonatsschrift für deutsches RechtMuSchGGesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz)n. F.neue FassungNachw.Nachweise(n)NachwGGesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz)NJWNeue Juristische WochenschriftNJW-CoRComputerreport der Neuen Juristischen WochenschriftNJW-RRNeue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report ZivilrechtNr.NummerNVwZNeue Zeitschrift für VerwaltungsrechtNZANeue Zeitschrift für ArbeitsrechtOGHBrZOberster Gerichtshof für die britische ZoneOHGoffene HandelsgesellschaftOLGOberlandesgerichtOVGOberverwaltungsgerichtPachtkredGPachtkreditgesetzPartGGesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)PartGGGesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz)PBfGPersonenbeförderungsgesetzPDLV PostdienstleistungsverordnungPflVGGesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)pFVpositive ForderungsverletzungPostG 1998Postgesetz 1998ProdHaftGGesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz)ProstGGesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz)PUDLVPostuniversaldienstleistungsverordnungpVVpositive VertragsverletzungRAORechtsanwaltsordnungRdARecht der ArbeitRGReichsgerichtRGBl.ReichsgesetzblattRGJWDas Reichsgericht in der Juristischen WochenschriftRGStEntscheidungen des Reichsgerichts in StrafsachenRGZEntscheidungen des Reichsgerichts in ZivilsachenRIWRecht der internationalen WirtschaftRn.RandnummerRPflStudRechtspfleger – StudienhefteRspr.RechtsprechungS., s.Seite, siehe,SchuldRModGGesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (SchuldrechtsmodernisierungsgesetzSchwarzArbGGesetz zur Bekämpfung der SchwarzarbeitSGSozialgerichtSGBSozialgesetzbuchSGGSozialgerichtsgesetzSigGGesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz)Slg.Sammlungsog.so genannt (e/er/es)st.Rspr.ständige RechtsprechungStaatsGHStaatsgerichtshofStGBStrafgesetzbuchStPOStrafprozessordnungStVGStraßenverkehrsgesetzSZSüddeutsche ZeitungTDGGesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstgesetz)TierSchGTierschutzgesetzTPGGesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz)TVGTarifvertragsgesetzTVöDTarifvertrag für den öffentlichen DienstTzBfGGesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz)TzWrGGesetz über die Veräußerung von Teilzeitnutzungsrechten an Wohngebäuden (Teilzeit-Wohnrechtegesetz)u. a.unter anderem, und andere(s)u. U.unter UmständenÜberbl. v.Überblick vorUFITAArchiv für Urheber-, Film-, Funk- und TheaterrechtUKlaGGesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz)UmweltHGUmwelthaftungsgesetzUmwGUmwandlungsgesetzUrhGGesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)UStGUmsatzsteuergesetzUsw.und so weiterUWGGesetz gegen den unlauteren WettbewerbVAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz)VAHRGGesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleichverb.verbunden(e)VerbrKrGVerbraucherkreditgesetzVereinsGVereinsgesetzVerfGVerfassungsgerichtVerfGHVerfassungsgerichtshofVerschGVerschollenheitsgesetzVGVerwaltungsgerichtVGHVerwaltungsgerichtshofvgl.vergleicheVOVerordnungVOBVergabe- und Vertragsordnung für BauleistungenVorb.Vorbemerkung(en)Vorb. v.Vorbemerkung(en) vorVRVerwaltungsrundschauVuRVerbraucher und RechtVVGGesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz)VwGOVerwaltungsgerichtsordnungVWVfGVerwaltungsverfahrensgesetzWEGGesetz über das Wohneigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)WMWertpapier-MitteilungenWoVermittGGesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (Wohnungsvermittlungsgesetz)WzSWege zur Sozialversicherungz. B.zum Beispielz. T.zum TeilZfIRZeitschrift für ImmobilienrechtZiff.ZifferZIPZeitschrift für WirtschaftsrechtZPOZivilprozessordnungZVGGesetz über die Zwangsversteigerung und ZwangsverwaltungZZPZeitschrift für ZivilprozessParagraphen ohne nähere Angaben sind solche des BGB

Teil I

§ 1Kaufrecht

Literatur:

Berger, Der Immobilienkaufvertrag, JA 2011, 849; Binder, Die Inzahlungnahme gebrauchter Sachen vor und nach der Schuldrechtsreform am Beispiel des Autokaufs „Alt gegen Neu“, NJW 2003, 393; Braunschmidt/Vesper, Die Garantiebegriffe des Kaufrechts – Auslegung von Garantieerklärungen und Abgrenzung zur Beschaffenheitsvereinbarung, JuS 2011, 393; Dauner-Lieb/Arnold, Dauerthema Selbstvornahme, ZGS 2005, 10; Fritsche/Würdinger, Konkludenter Eigentumsvorbehalt beim Autokauf, NJW 2007, 1037; Grigoleit/Herresthal, Grundlagen der Sachmängelhaftung im Kaufrecht, NJW 2003, 118; Gramer/Thalhofer, Hemmung oder Neubeginn der Verjährung bei Nachlieferung durch den Verkäufer, ZGS 2006, 250; Gutzeit, Gibt es einen kaufrechtlichen Ausbesserungsanspruch?, NJW 2007, 956; Hellwege, Die Rechtsfolge des § 439 II BGB – Anspruch oder Kostenzuordnung? AcP 206, 136; Herresthal, Die richtlinienkonforme und die verfassungskonforme Auslegung im Privatrecht, JuS 2014, 289; Katzenstein, Kostenersatz bei eigenmächtiger Selbstvornahme der Mängelbeseitigung – ein Plädoyer für die Abkehr von einer verfestigten Rechtspraxis, ZGS 2004, 300; Lettl, Die Falschlieferung durch den Verkäufer nach der Schuldrechtsreform, JuS 2002, 866; Lorenz, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz wegen Sachmängeln im neuen Kaufrecht: was hat der Verkäufer zu vertreten?, NJW 2002, 2497; Lorenz, Arglist und Sachmangel – Zum Begriff der Pflichtverletzung in § 323 V 2 BGB, NJW 2006, 1925; Lorenz, Fünf Jahre „neues“ Schuldrecht im Spiegel der Rechtsprechung, NJW 2007, 1; Lorenz, Grundwissen – Zivilrecht: Unternehmerregress (§§ 478, 479 BGB), JuS 2016, 872; Lorenz/Arnold, Grundwissen – Zivilrecht: Der Nacherfüllungsanspruch, JuS 2014, 7; Mankowski, Die Anspruchsgrundlage für den Ersatz von „Mangelfolgeschäden” (Integritätsschäden), JuS 2006, 481; Muchowski, eBay – „besser kaufen und verkaufen“?, JA 2015, 928; Roth, Stückkauf und Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache, NJW 2006, 2953; Skamel, Die angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, JuS 2010, 671; Sutschet, Probleme des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts, JA 2007, 161; Tröger, Grundfälle zum Sachmangel nach neuem Kaufrecht, JuS 2005, 503; Thürmann, Der Ersatzanspruch des Käufers für Aus- und Einbaukosten einer mangelhaften Kaufsache NJW 2006, 3457; Zurth, Die Selbstvornahme in der kaufrechtlichen Klausur, JA 2014, 494.

Rechtsprechung:

BGH NJW 1991, 915, (zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Versendungskaufs im kaufmännischen Geschäftsverkehr); BGH NJW 1999, 3625, (Höhe des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung und Einschränkung der Rentabilitätsvermutung); BGH NJW 2001, 65, (Sachmangel bei Eigentumswohnung; zum Beschaffenheitsbegriff im Rahmen des § 434 BGB); OLG Karlsruhe, ZGS 2004, 432, (Umfang des Nacherfüllungsanspruchs bei schon eingebauter, mangelhafter Kaufsache); BGH NJW 2005, 1348, (§§ 437 Nr. 2, 3, 326 Abs. .2 Satz 2, Abs. 4 BGB; Selbstvornahme der Reparatur ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung); BGH NJW 2005, 2848, (§§ 280, 281, 284, 325, 347, 437, 440 BGB; Ersatzansprüche bei Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags; insbesondere Aufwendungsersatz gem.§ 284); BGH NJW 2006, 1960, (§§ 281 Abs. 1 Satz 3, 323 Abs. 1, 5 Satz 2, 346, 437 Nr. 2, 3 BGB – Keine Berücksichtigung einer unerheblichen Pflichtverletzung bei Arglist des Verkäufers); BGHZ 168, 64, (Möglichkeit der Ersatzlieferung beim Stückkauf, wenn Kaufsache durch eine gleichartige und gleichwertige Sache ersetzt werden kann); OLG München, ZGS 2007, 80, (Haftung des Verkäufers bei wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossenem Rücktritt); BGH NJW 2008, 53, (Abgrenzung zwischen Sachmangel und Bagatellschaden am Gebrauchtfahrzeug); BGH NJW 2009, 2674, (Anspruchsgrundlage für Mangelfolgeschaden: §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB); BGH NJW 2009, 1660, (Grenze der Zumutbarkeit der Nacherfüllung; Abhängig von den Umständen des Einzelfalls); NJW 2009, 2056, (Kein Sachmangel, wenn zwar nicht Erwartungen der Käufer erfüllt werden, aber der Zustand Stand der Technik ist); NJW 2009, 3153, (Für Fristsetzung zur Nacherfüllung genügt, wenn durch das Verlangen deutlich wird, dass dem Verkäufer nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht); BGH NJW 2011, 3640, (Öffentlich-Rechtliche Baulast als Sachmangel; Arglistiges Verschweigen eines Mangels: Keine Kausalität notwendig); NJW 2012, 1073, (Kosten des Ein- und Ausbaus als Kosten der Nacherfüllung); NJW 2013, 1074, (Nacherfüllungsverlangen muss Bereitschaft des Käufers umfassen, die Sache zur Überprüfung der Mängelrüge zur Verfügung zu stellen); BGH NJW 2014, 2351, (Kosten der Mangelfeststellung ersatzfähig nach § 439 Abs. 2 BGB); NJW 2016, 2874, (Das Fehlen einer Herstellergarantie kann ein Sachmangel sein; Erweiterung des Sachmangelbegriffs auf Umweltbeziehungen); NJW 2017, 1093, (Beweislastumkehr bei Verbrauchsgüterkauf auch bei Grundmangel).

Übungsklausuren/-hausarbeiten:

Alexander, „Der defekte Kühlschrank“, JuS 2010, 609 (Zwischenprüfung); Alexander/Eichholz, „Online‐Ersteigerung eines mangelhaften Plasma‐Fernsehers“, JuS 2008, 523 (5 Stunden, Originalklausur Bayern 2005/2); Alexander/Dörig, „Rutschiger Kunstrasen“, JA 2016, 93 (2 Stunden, Zwischenprüfung); Bauerschmidt/Harnos, „Die bewegte Spülmaschine“, JuS 2011, 810 (anspruchsvolle Fortgeschrittenenklausur); Deutsch, »Undank ist der Welten Lohn«, JA 2007, 504 (5 Stunden, Examen); Drygala/Keltsch, „Kaufrecht und Deliktsrecht“, JuS 2007, 938 (Originalklausur Examen Sachsen 2005); Feldmann, „Der arglistige Ehemann“, JA 2015, 809 (5 Stunden, mittelschwer); Groot, de, „Nur die Nachbarn jubeln“, JA 2013, 574 (2 Stunden, mittelschwere Anfängerklausur); Heese/Rapp, „Der windige Ebay-Verkäufer“, JuS 2014, 719 (5 Stunden, Examensniveau, anspruchsvolle Anwaltsklausur); Henne/Walter, „Probleme des neuen Kaufrechts“, JuS 2007, 343 (mittelschwer); Jäckel/Tonikidis, „Die Perle in der Auster“, JA 2012, 339 (5 Stunden, Examen); Jaensch, „Ein- und Ausbaukosten mangelhafter Fliesen“, JuS 2009, 131 (anspruchsvolle Anfängerklausur); Kubela, „Meister Reder auf dem Holzweg“, JA 2015, 729 (schwere Hausarbeit); Lange/Bauch, »Ein Unglück kommt selten allein«, JA 2008, 845 (4 Stunden, Fortgeschrittene); Lehmann/Caspers, „Der zerstörte WM-Fußball und Ärger mit dem Töpferkurs“ (5 Stunden, mittelschwer), JA 2011, 175; Löhnig/Schneider, „Heiße Heimkinoanlage“, JA 2015, 255 (120 Minuten, mittelschwer); Rein, »Der Golden Retriever«, JA 2008, 584 (Anfängerhausarbeit, mittelschwer); Samhat, „Die Kunst des richtigen Reagierens“, JA 2014, 581 (5 Stunden, Examen); Saenger/Wagner, „Die gelbe Feinstaubplakette“, JA 2014, 94 (90 Minuten, anspruchsvoll); Schulz/Gade, „Neues Heim, Glück allein?“, JA 2013, 425 (5 Stunden, Examensniveau); Weber, „Die falsch angeschlossene Spülmaschine“, JuS 2010, 132 (Anfänger und Fortgeschrittene).

I.Allgemeines

1Der Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer, dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und ihm Eigentum an der Kaufsache zu verschaffen, § 433 Abs. 1 Satz 1. Die Kaufsache muss bestimmten Anforderungen entsprechen: Sie muss frei von Sach- und Rechtsmängeln sein, § 433 Abs. 1 Satz 2. Ein Kaufvertrag kann sich allerdings nicht nur auf Sachen, sondern auch auf Rechte und beliebige sonstige Gegenstände beziehen, § 453; dann schuldet der Verkäufer mangelfreie Verschaffung der Rechtsinhaberschaft. Im Gegenzug verpflichtet sich der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises und, soweit es sich um einen Sachkauf handelt, Abnahme der Kaufsache, § 433 Abs. 2. Der Kaufpreis muss in einem Geldbetrag bestehen, ansonsten handelt es sich um einen Tausch. Für diesen ist allerdings das Kaufrecht entsprechend anzuwenden, § 4801.

2Der Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. Im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen jedenfalls die Pflichten zur Übereignung und Übergabe der mangelfreien Kaufsache (bzw. Verschaffung eines anderen Kaufgegenstands) auf der einen Seite und die Zahlung des Kaufpreises auf der anderen Seite. Darauf kommt es bei der Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages, § 320, beim Rücktritt, § 323, und im Rahmen des § 326 an, wo die Auswirkung der Unmöglichkeit der Leistung auf die Gegenleistung geregelt wird.

3Die kaufvertragliche Einigung, die sich als essentialia negotii auf Vertragsparteien, Gegenstand des Kaufvertrags und Höhe des Kaufpreises beziehen muss, ist grundsätzlich formfrei. Die wichtigste Ausnahme hierzu regelt § 311b Abs. 1 für Kaufverträge, die zur Übertragung oder zum Erwerb eines Grundstücks oder Grundstücksrechts verpflichten.2 Weitere Ausnahmen sind in § 2371 und § 15 GmbHG für Verträge geregelt, die eine Erbschaft bzw. einen GmbH-Anteil zum Gegenstand haben, sowie in § 311b Abs. 3 für den Kauf des gegenwärtigen Vermögens.

3aEine Besonderheit stellt der sogenannte Verbrauchsgüterkauf dar. Er ist im Untertitel 3 des Titels zum Kauf und Tausch in den § 474 bis § 479 BGB geregelt. Er dient der Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.3 Der Begriff des Verbrauchsgüterkaufs setzt den Kauf einer beweglichen Sache voraus, § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB. Es scheiden daher Immobilien (Zubehör fällt aber unter § 474 ff.), Rechte und andere nicht-körperliche Gegenstände aus dem Begriff aus. Dem Begriff unterfallen aber Tiere (§ 90a) und trotz § 452 BGB auch eingetragene Schiffe.4 Vertragsparteien müssen auf Verkäuferseite ein Unternehmer sein und auf Käuferseite ein Verbraucher, wobei das Unternehmen nicht aus der Branche Einzelhandel sein muss.5 Aus dem Anwendungsbereich ausgenommen sind Präsenzversteigerungen gebrauchter Sachen, § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufrechts ergänzen die normalen kaufrechtlichen Regeln, § 474 Abs. 2 Satz 1 BGB und werden im Folgenden jeweils im Zusammenhang mit diesen dargestellt.

Im Verbrauchsgüterkaufrecht stellt sich oftmals die Frage, ob die zugrundeliegende Richtlinie korrekt umgesetzt wurde. Zur Beantwortung dieser Frage muss man wissen, dass eine überschießende Umsetzung jederzeit möglich ist. Dem Verbraucher können also mehr Rechte eingeräumt werden, als die Richtlinie vorsieht, da es sich um eine sog. Mindestharmonisierung handelt. Wird dem Verbraucher aber ein Recht nicht oder unter für ihn ungünstigeren Bedingungen eingeräumt, stellt sich die Frage, welche Folgen dies für das nationale Recht hat. Die Richtlinie selbst besitzt keine sogenannte horizontale Wirkung zwischen den Parteien des Kaufvertrags. Sie verpflichtet nur den Mitgliedsstaat. Aufgrund der Verpflichtung zur Umsetzung des Unionsrechts in Art. 288 Abs. 3 AEUV sind alle drei Gewalten gehalten, die Richtlinie umzusetzen, soweit ihnen dies kompetenziell möglich ist. Verstößt nur eine Auslegungsmöglichkeit einer Norm gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ist daher diejenige zu wählen, die nicht gegen Unionsrecht verstößt. Dies gilt nur dann nicht, wenn der erkennbare Wille des Gesetzgebers für die andere Variante spricht. Denn die richtlinienkonforme Auslegung ändert nichts an der Bindung der Judikative an die, aus der Gewaltenteilung folgenden, Bindung an diesen Willen. Ist ein klarer Wille des Gesetzgebers nicht erkennbar, ist der Weg frei für eine richtlinienkonforme Auslegung. Dies vor allem dann, wenn es der Willen des Gesetzgebers war, die Richtlinie umzusetzen. Eine solche Auslegung kann zur Folge haben, dass Normen des allgemeinen Schuldrechts oder des allgemeinen Kaufrechts für den Verbrauchsgüterkauf anders auszulegen sind als bei anderen Verträgen. Es liegt dann eine sog. gespaltene Auslegung vor.6

II.Pflichten und Pflichtverletzungen des Käufers

1.Kaufpreiszahlung als Hauptleistungspflicht

4a) Höhe des Kaufpreises. Der Käufer hat den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen, § 433 Abs. 2. Der Kaufpreis wird regelmäßig als Festbetrag vereinbart sein. Es ist jedoch auch möglich, dass sich der Verkäufer eine Erhöhung des Kaufpreises vorbehält. Das geschieht beispielsweise durch sog. Tagespreisklauseln, die vielfach vereinbart werden, wenn für die Kaufsache längere Lieferfristen bestehen. Damit kann der Verkäufer eine Erhöhung des Einkaufspreises an den Käufer weitergeben.7 In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, §§ 305 ff., können derartige Klauseln jedoch unzulässig sein. Dies ist der Fall, wenn die Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erfolgen soll, § 309 Nr. 1. Erfolgt die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsschluss, ist eine derartige Klausel an § 307 zu messen.8

Auch Internet-Auktionen sind Kaufverträge mit Festpreis, die mit Ablauf der Laufzeit mit dem Höchstbietenden zustande kommen.9

5b) Ersetzungsbefugnis. Vielfach, insbesondere im Kfz-Handel, werden gebrauchte Gegenstände beim Kauf eines gleichartigen, neuen Gegenstands in Zahlung gegeben. Derartige Abreden werden von der gängigen Auffassung10 als Vereinbarung einer Ersetzungsbefugnis angesehen. Die Parteien schließen also einen Kaufvertrag über den neuen Gegenstand zu einem bestimmten Kaufpreis und vereinbaren zusätzlich, dass der Verkäufer den gebrauchten Gegenstand anstelle eines bestimmten Kaufpreisanteils an Erfüllung statt annimmt, § 364 Abs. 1. Andere Ansichten konstruieren einen kombinierten Kauf-/Tauschvertrag11 oder zwei eigenständige Kaufverträge mit Verrechnungsbefugnis,12 was jedoch in der Regel deshalb abzulehnen ist, weil das Interesse, den gebrauchten Gegenstand in Zahlung zu geben, ausschließlich beim Käufer der neuen Sache besteht, während der Verkäufer kein Interesse an dem gebrauchten Gegenstand hat. Eine Auslegung im Einzelfall kann aber ein anderes Ergebnis herbeiführen.13

6Darum kann auch der Käufer entscheiden, ob er den vollständigen Kaufpreis bezahlt oder von seiner Ersetzungsbefugnis Gebrauch macht, während der Verkäufer keinen Anspruch auf Leistung des gebrauchten Gegenstands hat; es handelt sich allein um eine Befugnis des Käufers.14 Ist der gebrauchte Gegenstand mangelhaft, so hat der Verkäufer über die Verweisung des § 365 alle Mängelgewährleistungsrechte eines Käufers aus § 43715, die Erfüllungswirkung bleibt jedoch bestehen, weil der Käufer geleistet hat, wenn auch mangelhaft16. Folge dieser Vereinbarung ist, dass der Käufer zur vollständigen Kaufpreiszahlung verpflichtet sein kann, wenn der gebrauchte Gegenstand wider Erwarten mangelhaft oder sogar untergegangen ist. Dazu kann es kommen, wenn der Verkäufer wegen des Mangels an der gebrauchten Sache (teilweise) vom Vertrag zurücktritt. Er hat dann einen Anspruch auf Wiederbegründung der ursprünglich ersetzten Forderung, Zug-um-Zug gegen Herausgabe der gebrauchten Sache.17

Tritt der Käufer vom Kaufvertrag wegen Mängeln der neuen Sache zurück, kann er vom Verkäufer nur Rückgabe des in Zahlung gegebenen gebrauchten Gegenstands neben seiner Barzahlung verlangen.18 Ist der gebrauchte Gegenstand nicht mehr vorhanden, ist für ihn Wertersatz zu leisten. Im häufigeren Fall eines Mangels des gebrauchten Gegenstandes wird man jedoch dann einen stillschweigenden Haftungsausschluss annehmen können, wenn der Verkäufer als Fachmann den Gegenstand fachkundig untersuchen kann:19

Bsp.: Der von K in Zahlung gegebene Altwagen wird vor Ablieferung zerstört. Gebrauchtwagenhändler G verlangt nun anstelle des Altwagens eine Geldzahlung in Höhe des Kaufpreisanteils, der durch die Hingabe des Altwagens hätte getilgt werden sollen. K hat jedoch kein Interesse mehr am Neuwagen, den er sich ohne die Inzahlunggabe des Altwagens nicht hätte leisten können. Bei Annahme einer Ersetzungsbefugnis trägt K jedoch die volle Zahlungspflicht, da seine Ersetzungsbefugnis durch Unmöglichkeit erloschen ist. Bei Annahme eines gemischten Kauf- und Tauschvertrags würde sich hingegen der unmöglich gewordene Tauschteil des Vertrags auf den gesamten Vertrag auswirken, so dass K gem. § 275 Abs. 1 von seiner Leistungspflicht frei würde und auch den Anspruch auf die Gegenleistung verlöre, § 326 Abs. 1 Satz 1.

7c) Entfallen des Kaufpreisanspruchs. – aa) Regel. Ist die Pflicht des Verkäufers zur Verschaffung des Kaufgegenstandes nach § 275 ausgeschlossen20, so entfällt nach § 326 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich auch der Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis als Gegenleistung. Der Verkäufer trägt für den Fall der Unmöglichkeit also die Preisgefahr, denn er verliert bei Unmöglichkeit seiner Leistung den Anspruch auf die Kaufpreiszahlung.

8bb) Ausnahme 1: §§ 446 Satz 3, 326 Abs. 2. Ausnahmsweise kann die Preisgefahr jedoch auf den Käufer übergehen. Das bedeutet: Der Käufer muss den Kaufpreis bezahlen, obwohl er den Kaufgegenstand wegen § 275 nicht erhält. § 326 Abs. 2 Satz 1 regelt, dass der Käufer trotz Unmöglichkeit den Kaufpreis zahlen muss, wenn

–  der Käufer für die Unmöglichkeit allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder

–  der Käufer sich im Annahmeverzug, §§ 293 ff., befindet. Der Käufer haftet dann also auch für den zufälligen, d. h. von beiden Seiten nicht zu vertretenden Untergang der Kaufsache, § 446 Satz 3. Der Verkäufer haftet für den Untergang der Sache nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Insoweit gilt der erleichterte Haftungsmaßstab des § 300 Abs. 1.

Bsp. (1): K kauft einen gebrauchten Pkw bei Händler H und leistet zunächst eine Anzahlung. Den Restkaufpreis möchte K bei Übergabe des Fahrzeugs zahlen. K erscheint jedoch am vereinbarten Tag der Abholung nicht. H stellt den Wagen in seine Garage. Diese brennt über Nacht aufgrund eines unvorsehbaren Kurzschlusses ab. – Hier greift § 446 Satz 3: Der Zeitpunkt, zu dem Annahmeverzug eintritt, wird der Übergabe gleichgestellt; der Untergang des Pkw ist weder von K noch von H zu vertreten. K muss somit den vollen Kaufpreis zahlen.

Bsp. (2): Etwas anderes gilt, wenn H aufgrund des Nichterscheinens des K den Pkw über Nacht vor seinen Verkaufsräumen stehen lässt, jedoch vergisst, den Zündschlüssel abzuziehen. – Wird der Wagen gestohlen und vom Dieb zerstört, so liegt kein Fall des § 446 Satz 3 vor: Hier hat H grob fahrlässig gehandelt, so dass er den Untergang zu vertreten hat, § 300 Abs. 1. Doch auch K hat den Untergang mitverschuldet, immerhin befand er sich im Annahmeverzug, §§ 293 ff. Dass H in diesem Fall der beiderseitig zu vertretenden Unmöglichkeit seinen Anspruch auf den Kaufpreis gem. § 326 Abs. 1 Satz 1 verlieren, und sich gleichzeitig wegen der Unmöglichkeit gegenüber K schadensersatzpflichtig machen soll, §§ 280 Abs. 1, 3, 283, erscheint unbillig. Dennoch ist dieser Fall weder in § 446, noch in § 326 Abs. 2 geregelt. Es gibt verschiedene Lösungsansätze: Eine Ansicht21 wendet je nach Verteilung des Verschuldens § 326 Abs. 2 Satz 1 analog (Überwiegendes Verschulden des Käufers) oder §§ 280 Abs. 1, 2, 283 an (Überwiegendes Verschulden des Verkäufers) und kürzt den Anspruch dann jeweils um den entsprechenden Mitverschuldensanteil der anderen Seite, § 254 Abs. 1. Die Gegenauffassung22 lässt beide Ansprüche kumulativ bestehen, und verrechnet sie gegeneinander. Letztlich behält H also den vollen Kaufpreisanspruch, muss dem K aber Schadensersatz zahlen, der freilich um den Mitverschuldensanteil gekürzt wird.

9cc) Ausnahme 2: § 446 Satz 1. Nach § 446 geht beim Sachkauf die Preisgefahr auf den Käufer über, wenn ihm die Kaufsache übergeben wird. Übergabe bedeutet in diesem Zusammenhang (anders als in § 929), dass der Käufer unmittelbarer Besitzer werden muss, § 854; mittelbarer Besitz reicht nur aus, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart worden ist.23 Wer unmittelbarer Besitzer der Sache ist und sie nutzen kann, trägt auch die Gefahr für ihre Beschädigung oder ihren Untergang, was in diesem Fall dadurch zum Ausdruck kommt, dass der Käufer dann trotzdem für die Kaufsache bezahlen muss.24

10dd) Ausnahme 3: § 447. § 447 ordnet den Übergang der Preisgefahr auf den Käufer mit Übergabe an die Transportperson an, wenn der Kaufgegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet wird und die Versendung auf Verlangen des Käufers erfolgt. „Auf Verlangen“ erfolgt grundsätzlich auch der Versand durch ein Versandhaus, obwohl das Versandhaus von vornherein keine andere Vertriebsform anbietet, da schon in der Bestellung das konkludente Einverständnis des Käufers liegt.25

11Erfüllungsort im Sinne des § 447 ist der Ort der Leistungshandlung, nicht der Erfolgsort, § 269 Abs. 1 und 3.26 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, wird vorausgesetzt, dass die Sache auch vom Erfüllungsort aus versendet wird.27 Etwas anderes kann gelten, wenn auch die Montage vor Ort durch den Verkäufer geschuldet ist, dann liegt eine Bringschuld vor und Erfüllungsort ist der Bestimmungsort der Sachen.28 Eine Einverständniserklärung des Käufers für den Versand von einem anderen Ort aus kann aber auch stillschweigend erfolgen.29 § 447 betrifft also Schickschulden, da bei diesen der Ort der Leistungshandlung der Wohnsitz des Verkäufers, der Erfolgsort hingegen der Wohnsitz des Käufers ist; beide Orte können dabei auch innerhalb derselben Gemeinde liegen.30 Voraussetzung des Gefahrübergangs ist die transportfähige Verpackung31 und die sorgfältige Auswahl der Transportperson.32 Allerdings gilt diese Vorschrift nicht beim Verbrauchsgüterkauf zwischen einem Unternehmer als Verkäufer und einem Verbraucher als Käufer, §§ 13, 14, 474 Abs. 4, und damit insbesondere nicht, wenn der Verbraucher bei einem Versandhaus bestellt. Daher findet auch § 447 Abs. 2 dort keine Anwendung, § 475 Abs. 3. Der Käufer schuldet dann den Kaufpreis nicht, wenn die Sache beim Transport untergeht oder beschädigt wird.

12Liegt ein normaler Kaufvertag vor, geht die Kaufsache beim Transport unter oder wird sie beschädigt, so schuldet der Käufer trotzdem den Kaufpreis. Eine verbreitete Auffassung möchte diese Rechtsfolgen jedoch auf transporttypische Schäden begrenzen, da die Norm lediglich das Risiko, das auf der Gefährlichkeit des Transports beruht, regeln wolle.33 Dem Wortlaut des § 447 ist eine solche Einschränkung indes nicht zu entnehmen. Aus dem Merkmal „auf Verlangen des Käufers“ ist vielmehr etwas anderes zu folgern. Der Verkäufer soll nicht dadurch schlechter gestellt werden, dass nicht – wie regelmäßig – mit Abholen der Ware durch den Käufer der Gefahrübergang nach § 446 eintritt; richtigerweise ist die Rechtsfolge daher nicht nur auf typische Transportgefahren begrenzt.34 Meist spielt der Streit freilich keine Rolle, da der Begriff des typischen Transportrisikos auch von der Gegenauffassung sehr weit gefasst wird.35

13Dem Verkäufer stehen dann regelmäßig gegen die Transportperson Schadenersatzansprüche (etwa aus § 280 Abs. 1 und aus § 823 Abs. 1) zu. Er hat jedoch keinen Schaden erlitten, da der Käufer zahlen muss, auch ohne die Kaufsache zu erhalten. Diese Unbilligkeit wird mithilfe der Drittschadensliquidation gelöst, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: (1) Der Verkäufer als Vertragspartner des Transporteurs und Eigentümer der transportierten Ware hat die genannten Schadenersatzansprüche gegen den Transporteur; allerdings hat er (2) keinen Schaden erlitten, weil er weiterhin den Kaufpreis verlangen kann. Der Käufer hingegen hat (3) einen Schaden erlitten, da er die Kaufsache nicht erhält, trotzdem aber dafür bezahlen muss, hat (4) aber keinen Anspruch gegen den Transporteur. Diese Schadensverlagerung ist aus Sicht des Transporteurs auch (5) zufällig. Deshalb muss der Verkäufer dem Käufer die genannten Ansprüche abtreten, § 285.

14Einer Drittschadensliquidation bedarf es jedoch nicht, wenn der Transportunternehmer Frachtführer ist und zwischen dem Verkäufer und ihm ein Frachtvertrag im Sinne der §§ 407 ff. HGB geschlossen wurde. In diesem Fall hat der Käufer nämlich einen eigenen Schadenersatzanspruch gegen den Frachtführer aus § 421 HGB.

15Unklar ist, wie der Transport durch Hilfspersonen des Verkäufers zu behandeln ist. Teilweise wird vertreten, § 447 gelte nicht, wenn der Verkäufer eigene Angestellte beim Transport einsetze (oder den Transport selbst übernehme). In diesem Fall sei die Sache noch nicht aus dem Herrschaftsbereich des Verkäufers ausgeschieden.36 Dem ist zu entgegnen, dass auch bei Einschalten eines selbstständigen Transportunternehmens die Möglichkeiten zur Einflussnahme durch Weisungen auf Seiten des Verkäufers liegen und sich die tatsächliche Sachherrschaft daher noch immer auf Seiten des Verkäufers befindet.37 Entscheidend ist aber, dass in Abgrenzung zur Bringschuld, bei der Schickschuld der Transport gerade nicht geschuldet ist. Demgemäß können, nur weil eigene Leute den Transport übernehmen, die Pflichten des Verkäufers nicht erweitert werden.38 § 447 gilt daher auch bei Einsatz von eigenen Transportpersonen.39 Hier kann jedoch keine Drittschadensliquidation stattfinden, denn die Arbeitnehmer des Verkäufers haften regelmäßig im Innenverhältnis wegen der arbeitsrechtlichen Figur des innerbetrieblichen Schadensausgleichs nicht für derartige Schäden, so dass es keinen Anspruch gibt, zu dem der Schaden des Käufers gezogen werden könnte. Allerdings können eigene Leute dem Verkäufer als Erfüllungsgehilfen zugerechnet werden, § 278,40 so dass die Haftung hierüber abgewickelt werden kann.

16d) Nichtzahlung durch den Käufer. Erfüllt der Käufer seine Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises nicht, so kann dies nicht auf Unmöglichkeit beruhen, denn hier gilt der Grundsatz „Geld hat man zu haben“. Daraus folgt, dass § 275 hier nicht anwendbar ist. Der Käufer haftet, weil er die stets mögliche Kaufpreiszahlung verzögert. Bei Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen, §§ 280 Abs. 2, 286, kann der Verkäufer den Verzögerungsschaden als Schadenersatz neben der Leistung verlangen. Hat der Verkäufer erfolglos eine Zahlungsfrist gesetzt, so kann er auch Schadenersatz statt der Leistung verlangen, §§ 280 Abs. 3, 281, und ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, § 323.

2.Abnahme der Kaufsache als Nebenleistungspflicht

17Der Käufer hat außerdem die Pflicht zur Abnahme der Kaufsache. Verletzt er diese Pflicht, so kommt er nicht nur in Annahmeverzug, §§ 293 ff., sondern kann auch in Schuldnerverzug kommen, § 286, weil nicht nur eine Obliegenheit, sondern eine echte Pflicht zur Abnahme besteht, wenngleich es sich in der Regel nicht um eine Hauptleistungs-, sondern nur um eine Nebenleistungspflicht handelt.41 Allerdings können die Parteien die Abnahme durch entsprechende vertragliche Vereinbarung zur Hauptleistungspflicht machen; davon ist auszugehen, wenn der Verkäufer ein besonderes Interesse daran hat, dass die Sache abgenommen wird.42 Dann gelten auch diesbezüglich §§ 320–322 BGB.43 Der Käufer ist nicht nur zur Abnahme verpflichtet, sondern auch zur Tragung der Kosten der Abnahme und insbesondere auch der Versendung der Sache an ihn, § 448 Abs. 1.

18Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug, so greift zugunsten des Verkäufers die Haftungsmilderung aus § 300 Abs. 1 ein, so dass er etwa bei Untergang der Kaufsache nur noch dann Schadenersatz statt der Leistung schuldet, wenn ihm der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden kann. Außerdem kann der Verkäufer die Kaufsache hinterlegen, §§ 372 ff., und hinterlegungsunfähige Sachen unter den Voraussetzungen des § 383 verkaufen (Selbsthilfeverkauf). Im Bereich des Handelskaufs gelten die weniger strengen Voraussetzungen des § 373 HGB. Ein Selbsthilfeverkauf, ohne Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen kann zum Ausschluss der Verkäuferpflicht wegen Unmöglichkeit führen, § 275 Abs. 1. Soweit sich der Käufer in Annahmeverzug befindet, erhält der Verkäufer trotzdem den Kaufpreis, § 326 Abs. 2 Satz 1, muss sich jedoch den erlösten Kaufpreis anrechnen lassen, § 326 Abs. 2 Satz 2. Das hätte zur Folge, dass der Verkäufer die Differenz zwischen Kaufpreis und Erlös erhält, unabhängig davon, ob er zur Selbsthilfe schreiten durfte oder nicht. Allerdings begeht der Verkäufer durch den unberechtigten Verkauf der Kaufsache eine Pflichtverletzung des Kaufvertrags, § 280 Abs. 1, so dass die Unmöglichkeit auch von ihm zu vertreten ist und er deshalb nicht den vollen Kaufpreis verlangen kann (beiderseitig zu vertretende Unmöglichkeit, siehe oben).

19Weil die Abnahme eine echte Nebenleistungspflicht ist, kann der Käufer überdies in Schuldnerverzug geraten, so dass er unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Ersatz des Verzögerungsschadens schuldet. Außerdem kann der Verkäufer unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 auch Schadenersatz statt der Leistung verlangen.

3.Tragung von Lasten

20Schließlich ist der Käufer verpflichtet, die Lasten der Sache ab Übergabe zu tragen, § 446 Satz 2; kann er beispielsweise das übergebene Kaufgrundstück nutzen, ist es nur billig, wenn er auch die Grundsteuer entrichten muss.

III.Pflichten und Pflichtverletzungen des Verkäufers

1.Leistungs- und Nebenpflichten

21Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer das Eigentum an der Kaufsache (oder die Inhaberschaft eines sonstigen Rechts) zu verschaffen. Außerdem muss der Verkäufer dem Käufer die Sache übergeben, also unmittelbaren Besitz an der Sache verschaffen, § 433 Abs. 1 Satz 1. Der Verkäufer schuldet überdies nicht nur Übereignung und Übergabe der Kaufsache in beliebigem Zustand, sondern dies auch frei von Sach- und Rechtsmängeln, § 433 Abs. 1 Satz 2. Soweit es sich um Gattungsware handelt, ist eine Sache von mittlerer Art und Güte, § 243 Abs. 1, geschuldet. Hier können vielfältige Störungen auftreten. Neben diesen Hauptleistungspflichten schuldet der Verkäufer auch Nebenleistungspflichten, etwa die sachgerechte Verpackung für den Transport,44 und die üblichen Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2.

2.Ausschluss der Hauptleistungspflicht bei Unmöglichkeit

22Ist dem Verkäufer die Verschaffung des Kaufgegenstandes nicht möglich, § 275 Abs. 1, oder hat er ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 oder 3 ausgeübt, so ist der Anspruch des Käufers ausgeschlossen und der Verkäufer nicht mehr zur Leistung verpflichtet.

23Beim Gattungskauf (§ 243 Abs. 1) tritt Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 nicht schon durch den Untergang eines einzelnen Gattungsstücks ein. Der Verkäufer schuldet vielmehr Leistung, solange noch Gattungsstücke vorhanden sind, da er eine Beschaffungspflicht trägt.45 Die Gattungsschuld kann jedoch durch Konkretisierung zur Stückschuld werden, mit der Folge, dass der Untergang eines Gattungsstückes zur Unmöglichkeit führt, weil nur noch dieser Gegenstand geschuldet war. Zu einer derartigen Konkretisierung der Gattungsschuld kommt es unter den Voraussetzungen von § 243 Abs. 2 oder § 300 Abs. 2.46

24Abzugrenzen von der Gattungsschuld ist die Vorratsschuld. Hierbei verpflichtet sich der Verkäufer von vornherein nur, eine Sache aus seinem Lagerbestand (= Vorrat) zu verkaufen. Ist sein Lager leer oder auf andere Weise untergegangen, so besteht in diesem Fall auch dann keine Beschaffungspflicht, wenn noch andere Sachen dieser Art und Güte auf dem allgemeinen Markt vorhanden sind. Es tritt Unmöglichkeit ein.

25Folge der Unmöglichkeit ist ein Anspruch des Käufers auf Schadenersatz statt der Leistung, soweit der Verkäufer die Vermutung seines Vertretenmüssens nicht widerlegen kann. Dieser Anspruch ergibt sich sowohl bei anfänglicher Unmöglichkeit als auch bei schon zu Vertragsschluss bestehender Unmöglichkeit, aus § 311a Abs. 2. Bei nachträglicher Unmöglichkeit sind §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 Anspruchsgrundlage. Alternativ zum Schadenersatz (= Ersatz unfreiwilliger Vermögensopfer), kann der Käufer in beiden Fällen auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen (= Ersatz freiwilliger Vermögensopfer) verlangen, § 284, also solcher Aufwendungen, die er gerade im Hinblick auf die geplante Verwendung der Kaufsache getätigt hat.

Bsp.: Anwalt A hat sich für sein Haus am Starnberger See ein Segelboot bei B, einem renommierten Lindauer Bootshändler, gekauft. A hat den Kaufpreis bereits im April bezahlt, muss das Boot jedoch noch bei B abholen. A vereinbart mit B, das Boot im Mai abzuholen. Währenddessen lässt sich A in Starnberg ein spezielles Segel anfertigen und besorgt Schwimmwesten, sowie einen Erste-Hilfe-Kasten. Außerdem mietet er sich für den Tag der Abholung einen Anhänger, um das Segelboot von Lindau nach Starnberg transportieren zu können. Einen Tag vor dem vereinbarten Abholungstermin veräußert B das Boot jedoch an C, der es sofort mitnimmt. – A kann nun von B Ersatz seiner getätigten Aufwendungen (das Segel, die Schwimmwesten, der Erste-Hilfe-Kasten, der gemietete Anhänger) gem. § 284 verlangen.

3.Verzug

26Leistet der Verkäufer trotz Möglichkeit der Leistung nicht, so kann der Käufer, soweit die Verzugsvoraussetzungen vorliegen, Ersatz des Verzögerungsschadens als Schadenersatz neben der Leistung verlangen, §§ 280 Abs. 2, 286.

27Schadenersatz statt der Leistung kann der Käufer verlangen, wenn er dem Verkäufer vergeblich eine angemessene Frist zur Erbringung der Leistung gesetzt hat, §§ 280 Abs. 3, 281; außerdem kann er nach Fristsetzung auch vom Vertrag zurücktreten, § 323 Abs. 1.

IV.Insbesondere: Mangelhafte Leistung

28Die häufigste Pflichtverletzung ist die Leistung einer Kaufsache, die Mängel hat. Hier wird zwischen Sachmangel und Rechtsmangel, §§ 434, 435, unterschieden, die jedoch beide zu den Käuferrechten aus § 437 führen.

1.Mangel

29Das BGB definiert nicht positiv, wann ein Mangel als Voraussetzung für bestimmte Käuferrechte vorliegt, sondern lediglich negativ, wann kein Mangel vorliegt. Das erstaunt deshalb, weil Voraussetzung für einen Anspruch des Käufers gerade die Mangelhaftigkeit der Kaufsache ist.

30a) Sachmangel. – aa) Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit. Haben die Parteien eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart, so ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, § 434 Abs. 1 Satz 1. Es ist also die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Sache, die „Soll-Beschaffenheit“, mit der tatsächlichen Beschaffenheit der Sache, der „Ist-Beschaffenheit“, zu vergleichen.

Unter Beschaffenheit versteht man dabei jedes der Kaufsache zumindest vorübergehend anhaftende Merkmal und darüber hinaus jede Beziehung der Sache zur Umwelt auf tatsächlicher, rechtlicher oder sonstiger Ebene. Das ist letztlich also jeder Umstand, der die Wertschätzung des Verkehrs für die Sache und insbesondere ihre Verwendung (vgl. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) beeinflussen kann.47

31Umstritten ist, ob auch Umstände, die nicht mit der physischen Beschaffenheit zusammenhängen, Beschaffenheitsmerkmale sein können. Eine Ansicht will hierbei allein auf die Parteivereinbarung abstellen, da es den Parteien selbst offenstehe, was sie als geschuldete Beschaffenheit festlegen.48 Die Gegenansicht fordert dagegen Merkmale, die in irgendeiner Weise mit der physischen Beschaffenheit zusammenhängen, da nur bei solchen Merkmalen ein besonderer Informations- und Kontrollvorsprung des Verkäufers bestehe und daher nur dann eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht gerechtfertigt sei.49 Jedoch betrifft beispielsweise die Frage, ob die Kaufsache mit einer anderen Sache zusammenpasst, ihre physische Beschaffenheit. Ob die Beschaffenheitsvereinbarung die Größe der Kaufsache oder die Größe des Platzes, in den sie hineinpassen muss, beschreibt, kann keinen Unterschied machen.50 Der BGH zählt nun unter Berufung auf Art. 2 Abs. 1 der Verbrauchsgüter-RL Umweltbeziehungen, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben zur Beschaffenheit und erweitert damit seinen Sachmangelbegriff. Im entschiedenen Fall ging es um das Fehlen einer Herstellergarantie für ein Kfz.51

Bsp.: