Einführung in die Praxis der Strafverteidigung - Olaf Klemke - E-Book

Einführung in die Praxis der Strafverteidigung E-Book

Olaf Klemke

0,0
47,99 €

oder
-100%
Sammeln Sie Punkte in unserem Gutscheinprogramm und kaufen Sie E-Books und Hörbücher mit bis zu 100% Rabatt.
Mehr erfahren.
Beschreibung

In der 4. Auflage wurde das Handbuch aktualisiert und erweitert. Speziell auf die Bedürfnisse von Berufsanfängern zugeschnitten, vermittelt es anschaulich den Kernbereich der Verteidigertätigkeit – von der Annahme des Mandats bis zur Rechtsmittelinstanz. Das Praxishandbuch führt souverän durch alltägliche Probleme bei der Verteidigung und gibt wertvolle Antworten im Bereich der Verteidigertaktik. Zahlreiche Vertiefungshinweise auf Literaturangaben ermöglichen eine gezielte Klärung von Detailfragen. Zudem wurde die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt und eingearbeitet. Die zahlreichen aktualisierten Musterschriftsätze, z.B. von Verteidigerschreiben, Anträgen usw., bieten gute Anhaltspunkte für die anspruchsvolle Verteidigertätigkeit.

Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:

EPUB
Bewertungen
0,0
0
0
0
0
0
Mehr Informationen
Mehr Informationen
Legimi prüft nicht, ob Rezensionen von Nutzern stammen, die den betreffenden Titel tatsächlich gekauft oder gelesen/gehört haben. Wir entfernen aber gefälschte Rezensionen.



Einführung in die Praxis derStrafverteidigung

 

von

 

Olaf KlemkeRechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrechtin Cottbus

und

Hansjörg ElbsRechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrechtin Dresden

 

4., neu bearbeitete Auflage

 

 

www.cfmueller.de

Einführung in die Praxis der Strafverteidigung › Herausgeber

Praxis der Strafverteidigung

Band 36

 

 

Begründet von

 

Rechtsanwalt Dr. Josef Augstein (†), Hannover (bis 1984)

Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau

Prof. Dr. Hans-Ludwig Schreiber, Göttingen (bis 2008)

 

 

Herausgegeben von

 

Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau

Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor, Berlin

 

 

Schriftleitung

 

Rechtsanwalt (RAK München und RAK Wien) Dr. Felix Ruhmannseder, Wien

Einführung in die Praxis der Strafverteidigung › Autoren

Autoren

Olaf Klemke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Cottbus. Seit 1997 ist Herr Klemke als Rechtsanwalt und hauptsächlich als Verteidiger in Straf- und Bußgeldsachen tätig. Seine Berufserfahrung als Rechtsanwalt sammelte er in verschiedenen Kanzleien, u.a. in Herzberg/Elster, Dresden und später in Cottbus. Seit 2000 ist Herr Klemke Fachanwalt für Strafrecht.Kontakt: [email protected]

 

Hansjörg Elbs ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht in Dresden. Seine mehrjährige Berufserfahrung hat Herr Elbs u.a. in einer renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in München sowie in einer Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei mit dem Schwerpunkt Gesellschafts- und Steuerrecht gesammelt. Seit 1997 ist er ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts, insbesondere des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts tätig. Seit 1999 ist er Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht.Kontakt: [email protected]

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-4647-2

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 89 2183 7923Telefax: +49 89 2183 7620

 

www.cfmueller.de

 

© 2019 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg

Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM)Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des ebooks das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen. Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.Der Verlag schützt seine ebooks vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Bei Kauf im Webshop des Verlages werden die ebooks mit einem nicht sichtbaren digitalen Wasserzeichen individuell pro Nutzer signiert.Bei Kauf in anderen ebook-Webshops erfolgt die Signatur durch die Shopbetreiber. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort der Herausgeber

 Abkürzungsverzeichnis

 Musterverzeichnis

Teil 1Das Mandat des Strafverteidigers

 I.Der Wahlverteidiger

  1.Der Abschluss des Anwaltsvertrages

  2.Berufsrechtliche Pflichten bei der Mandatsübernahme

  3.Die Vollmacht

  4.Mandantendaten

  5.Daten der Verfahrensbeteiligten

  6.Erklärungen über die Entbindung von der Schweigepflicht

  7.Mandatsbedingungen

  8.Die Vergütung

  9.Die Ablehnung des Mandates

   a)Mandatsablehnung wegen des Gegenstandes des Mandates?

   b)Mandatsablehnung wegen der dem Verteidiger intern offenbarten Schuld des potentiellen Mandanten?

   c)Exkurs: Aufgaben der Strafverteidigung im Gefüge des Strafverfahrens

    aa)Verteidiger als Garant für ein faires, rechtsstaatliches Verfahren

    bb)Der Verteidiger als streng parteilicher Beistand und der Zweifelssatz

    cc)Fazit

   d)Mandatsablehnung aus rechtlichen Gründen

   e)Mandatsablehnung aus anderen Gründen

  10.Die Vertragspflichten des Verteidigers

   a)Die Sachaufklärungspflicht

   b)Die Pflicht zur Akteneinsicht

   c)Pflicht des Verteidigers zu eigenen Ermittlungen?

   d)Die Pflicht zur umfassenden Rechtsprüfung

   e)Beratungs- und Belehrungspflicht

  11.Die zivilrechtliche Haftung des Strafverteidigers

 II.Die Pflichtverteidigung

  1.Das Wesen der Pflichtverteidigung

  2.Der Zustand der Pflichtverteidigung

  3.Die Fälle der notwendigen Verteidigung

   a)Der Katalog des § 140 Abs. 1 StPO

   b)Die notwendige Verteidigung nach der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO

    aa)Die Schwere der Tat

    bb)Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage

    cc)Exkurs: Das „Recht“ des Beschuldigten auf Akteneinsicht

    dd)Verteidigungsunfähigkeit

    ee)Notwendige Verteidigung im Jugendstrafverfahren

  4.Die Bestellung des Pflichtverteidigers

   a)Die Auswahl des Verteidigers

    aa)Interessenkollision als „wichtiger Grund“

    bb)Der „auswärtige“ Pflichtverteidiger

    cc)Das Problem des „Zwangsverteidigers“

    dd)Die Auswahl des Pflichtverteidigers bei fehlender Bezeichnung durch den Angeklagten

   b)Rückwirkende und stillschweigende Bestellung des Pflichtverteidigers?

  5.Die Rücknahme der Bestellung aus „wichtigem“ Grund

   a)Rücknahme der Bestellung wegen „Missbrauchs“ prozessualer Rechte

   b)Rücknahme der Bestellung aus „wichtigem Grund“ wegen Terminkollision

   c)Der vom Beschuldigten gewünschte Pflichtverteidigerwechsel

    aa)Einseitig gewünschter Pflichtverteidigerwechsel

    bb)Auswechslung des „aufgedrängten“ Pflichtverteidigers

    cc)Beidseitig gewünschter Pflichtverteidigerwechsel

  6.Zeitpunkt der Bestellung – Bestellung im Ermittlungsverfahren

   a)Die Ansicht des BGH

   b)Kritik

  7.Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Verteidigerbestellung

 III.Zulässiges und unzulässiges Verteidigerhandeln

  1.Einleitung

  2.Die rechtliche Stellung des Verteidigers

   a)Die Organtheorie

   b)Die eingeschränkte Organtheorie

   c)Parteiinteressenvertretertheorie (auch Vertragstheorie)

   d)Fazit

  3.Die Kasuistik der h.M. hinsichtlich der Strafvereitelung gem. § 258 StGB und verwandter Delikte

   a)Grundsätzliches

    aa)Auskunft

    bb)Beratung

    cc)Kontakt mit dem inhaftierten Mandanten

    dd)Information des Mandanten über den Akteninhalt

   b)Kontakt zu Zeugen und Strafantragsberechtigten

   c)Unterdrückung, Verfälschung und Vernichtung von Sachbeweisen

  4.Ehrdelikte

   a)Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG

    aa)Werturteile

    bb)Tatsachenbehauptungen

    cc)Vermischung von Tatsachen und Werturteilen

   b)Schranken der Meinungsfreiheit

   c)Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. § 193 StGB

   d)Sachlichkeitsgebot gem. § 43a Abs. 3 BRAO

   e)Fazit

  5.Geldwäsche durch die Annahme von Verteidigerhonorar

   a)Ansatzmöglichkeiten zur Begrenzung des Tatbestands

    aa)Tatbestandslösung

    bb)Vorsatzlösung

    cc)Rechtfertigungslösung

   b)Keine Einschränkung der Verteidigerstrafbarkeit nach der Rspr. des BGH

   c)Die Korrektur durch das BVerfG

  6.Verteidigerausschluss gem. §§ 138a ff. StPO

   a)Anwendungsbereich der Regelungen des Verteidigerausschlusses

   b)Die Ausschlussgründe

   c)Das Ausschlussverfahren

   d)Entscheidung über den Verteidigerausschluss

 IV.Die Vergütung des Verteidigers

  1.Die gesetzliche Vergütung

   a)Die gesetzliche Vergütung des Wahlverteidigers

    aa)Die Kriterien des § 14 RVG

     (1)Umfang der anwaltlichen Tätigkeit

     (2)Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit

     (3)Bedeutung der Angelegenheit

     (4)Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers

     (5)Haftungsrisiko des Anwalts

    bb)Die einzelnen Gebühren des RVG

     (1)Die Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV RVG

     (2)Die Verfahrensgebühren

     (3)Terminsgebühren

      (a)Termine außerhalb der Hauptverhandlung

      (b)Hauptverhandlungstermine

     (4)Zuschläge bei der Verteidigung des inhaftierten Mandanten

     (5)Erledigungs- oder Befriedungsgebühr (Nr. 4141 VV RVG)

   b)Die gesetzliche Vergütung des Pflichtverteidigers

   c)Der Anspruch des Wahlverteidigers auf Zahlung eines Vorschusses

   d)Die Pauschgebühr

  2.Die Vergütungsvereinbarung

   a)Die formellen Voraussetzungen der Vergütungsvereinbarung

   b)Der Mindestinhalt der Vergütungsvereinbarung

   c)Die Arten der Vergütungsvereinbarung

    aa)Pauschalgebühr

    bb)Zeitvergütung

    cc)Kombination von Zeit- und Pauschalvergütung

    dd)Vereinbarung eines mehrfachen Satzes der gesetzlichen Vergütung

   d)Das Urteil des BGH vom 27.1.2005 und seine Konsequenzen

Teil 2Verteidigung im Ermittlungsverfahren

 I.Der erste Kontakt zum Mandanten und Sofortmaßnahmen des Verteidigers

  1.Der Mandant „auf freiem Fuß“

   a)Gegenstand des Mandats

   b)Information und Beratung des Mandanten

    aa)Kurzer Exkurs zum Schweigerecht des Beschuldigten

    bb)Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht

    cc)Ladung des Mandanten zur Vernehmung als Zeuge – Vorfeldverteidigung

    dd)Vernehmung des vorläufig festgenommenen Beschuldigten; Ladung zur Vernehmung und zur erkennungsdienstlichen Behandlung

     (1)Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des Verteidigerkonsultationsrechts?

     (2)Geltung des Zweifelssatzes bei dem Nachweis von Verfahrensverstößen?

     (3)Die qualifizierte Beschuldigtenbelehrung

     (4)Exkurs: Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten

   c)Durchsetzung der Anwesenheit des Verteidigers bei der ED-Behandlung

  2.Kontaktaufnahme zu dem Mandanten in Untersuchungshaft

   a)Besonderheiten des Haftmandats

   b)Formalien der Mandatsanbahnung beim inhaftierten Mandanten

   c)Belehrung und Beratung des inhaftierten Mandanten

  3.Kontaktaufnahme zum Mandanten im Polizeigewahrsam

   a)Beratung des Mandanten über seine Rechte als Beschuldigter

   b)Fundamental wichtig: Sofortiges Erscheinen des Verteidigers bei der Polizei

   c)Kontaktaufnahme bei dem von der Polizei aufgrund eines Haftbefehls ergriffenen Mandanten

  4.Kontaktaufnahme zu dem „durchsuchten“ Mandanten

   a)Telefonische Erstberatung des Mandanten

   b)Verteidigungsmaßnahmen am Durchsuchungsort

 II.Informationsbeschaffung

  1.Akteneinsicht

   a)Zeitpunkt der Akteneinsicht und Rechtsmittel bei ihrer Versagung

    aa)Akteneinsicht als Grundlage einer jeden Verteidigung

    bb)Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht

    cc)Form der Gewährung von Akteneinsicht

    dd)Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei Versagung der Akteneinsicht

    ee)Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts betreffend das Akteneinsichtsrecht?

    ff)Strategien bei Verweigerung der Akteneinsicht

     (1)Durchsetzung des Akteneinsichtsrechts beim Vollzug von Untersuchungshaft

     (2)Durchsetzung der Akteneinsicht bei Beschwerde gegen strafprozessuale Grundrechtseingriffe

   b)Umfang der Akteneinsicht: Auch Einsicht in polizeiliche „Spurenakten“?

   c)Behandlung der Akten

    aa)Exkurs: Mitteilung des Akteninhalts bei drohender Zwangsmaßnahme?

    bb)Umfang des Aktenauszuges

   d)Arbeit mit den Akten

  2.Der Mandant als Informationsquelle

  3.Zeugen als Informationsquelle

   a)Das Recht des Verteidigers auf Befragung von Zeugen

   b)Der Umgang des Verteidigers mit Zeugen

    aa)Schriftliche oder mündliche Zeugenbefragung?

    bb)Zeugenbelehrung und Aufzeichnung der Befragung

  4.Die Beauftragung von Sachverständigen

   a)Grundsätzliches

   b)Psychologische Hürden

   c)Ermittlung des geeigneten Sachverständigen

   d)Die Kostenfrage

   e)Kurzer Exkurs: Das Problem der Schweigepflicht des Sachverständigen

  5.Sonstige Ermittlungen des Verteidigers

 III.Verteidigungsziel: Vermeidung einer Hauptverhandlung

  1.Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens

   a)Einleitung

   b)Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO

    aa)Argumentation gegenüber der Staatsanwaltschaft

    bb)„Einlassung“ im Ermittlungsverfahren

    cc)Beweisanträge im Ermittlungsverfahren

   c)Einstellung aus Opportunitätsgründen, §§ 153 ff. StPO

    aa)Allgemeines

    bb)Einstellung wegen geringer Schuld gem. § 153 StPO

    cc)Einstellung gegen Auflagen und Weisungen gem. § 153a StPO

    dd)Einstellung durch Teilverzicht auf Strafverfolgung gem. §§ 154 f. StPO

    ee)Einstellung bei Schadenswiedergutmachung gem. § 153b StPO

    ff)Resümee

  2.Strafbefehlsverfahren

 IV.Die Äußerung des Mandanten zur Sache

  1.Verteidigung durch Reden oder durch Schweigen?

  2.Der Grundsatz: Schweigen!

  3.Der schweigende Angeklagte

  4.Zurechnung von Erklärungen des Verteidigers?

   a)Verteidigererklärungen in der Hauptverhandlung

   b)Erklärungen tatsächlicher Art im Verteidigerschriftsatz

   c)Beweisbehauptungen als Äußerung zur Sache?

  5.Der teilschweigende Angeklagte

  6.Zeitpunkt der Äußerung zur Sache

   a)Weiterer Grundsatz: Vorherige Akteneinsicht

   b)Äußerung im Ermittlungs- und Zwischenverfahren

   c)Äußerung in der Hauptverhandlung

  7.Art und Weise der Äußerung zur Sache

   a)Äußerung im Ermittlungsverfahren

   b)Äußerung in der Hauptverhandlung

    aa)Persönliche Vernehmung des Angeklagten

    bb)Verlesung einer schriftlichen Einlassung

    cc)Schriftliche Einlassung als verlesbare Urkunde

 V.Die Abwehr prozessualer Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren

  1.Einleitung

  2.Erkennungsdienstliche Behandlung

   a)Voraussetzungen

   b)Prüfung des Zweckes der Maßnahme

   c)Das Vorgehen gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung

   d)Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen

   e)Sonderproblem: Gegenüberstellung zur Identifizierung

  3.Durchsuchung und Beschlagnahme

   a)Verteidigungsaktivitäten bei laufender Durchsuchung

   b)Rechtsmittel gegen die Durchsuchung

  4.Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

 VI.Verteidigung des inhaftierten Beschuldigten

  1.Grundsätzliches

  2.Informationsbeschaffung in Haftsachen

  3.Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft und Verteidigungsansätze

   a)Formell wirksamer Haftbefehl

   b)Dringender Tatverdacht

   c)Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft

   d)Haftgründe

    aa)Flucht

    bb)Fluchtgefahr

    cc)Verdunkelungsgefahr

    dd)Schwere der Tat

    ee)Wiederholungsgefahr

    ff)Untersuchungshaft im Jugendstrafverfahren

  4.Rechtsbehelfe gegen Anordnung und Vollzug von U-Haft

   a)Grundsätzlich: Wann soll der Verteidiger gegen die Untersuchungshaft vorgehen?

   b)Die Haftprüfung auf Antrag des Beschuldigten

   c)Die Haftbeschwerde

   d)Haftprüfung des OLG gem. §§ 121 f. StPO

   e)Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls im Hauptverfahren

Teil 3Verteidigung im Zwischenverfahren

 I.Sinn und Zweck des Zwischenverfahrens

  1.Die Theorie

  2.Die Praxis

 II.Ablauf des Zwischenverfahrens

 III.Inhalt der Anklageschrift

 IV.Folgen der Mangelhaftigkeit der Anklageschrift

  1.Die Auffassung der h.M. in Rspr. und Lit

  2.Kritik

 V.Entscheidung des Gerichts

  1.Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens

  2.Eröffnung des Hauptverfahrens

 VI.Verteidigungsaktivitäten im Zwischenverfahren

  1.Grundsätzliches

  2.Einzelne Verteidigungsmaßnahmen im Zwischenverfahren

   a)Einwände gegen formelle Mängel der Anklage

   b)Geltendmachung von Verfahrenshindernissen

   c)Einwände gegen die Subsumtion des Sachverhaltes unter das Strafgesetz

   d)Einwände gegen den hinreichenden Tatverdacht

   e)Mitteilung einer (geplanten) Einlassung

   f)Anregung, das Verfahren aus Opportunitätsgründen einzustellen

   g)Beweisantrag im Zwischenverfahren

   h)Erörterungsgespräch nach § 202a StPO

  3.Resümee

Teil 4Verteidigung in der Hauptverhandlung

 I.Die Vorbereitung der Hauptverhandlung

  1.Definition des Verfahrensziels

  2.Erarbeitung einer Verteidigungsstrategie

   a)Sockelverteidigung

   b)Grundlegende Weichenstellung: Strafmaßverteidigung oder Freispruchverteidigung

  3.Umsetzung der Verteidigungsstrategie bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung

   a)Einreichung einer Verteidigungsschrift

    aa)Ankündigung Einlassung

    bb)Darlegung der Verteidigungsargumente

    cc)Erörterung schwieriger Sach- und Rechtsfragen

    dd)Beweisanträge

    ee)Geltendmachung von Beweisverwertungsverboten

   b)Stellen vorbereitender prozessualer Anträge

    aa)Einleitung

    bb)Antrag auf Reisekostenvorschuss

    cc)Antrag auf Beiziehung eines Dolmetschers

    dd)Anträge auf Pflichtverteidigerbestellung

    ee)Anträge betreffend die Terminierung

    ff)Antrag auf Mitteilungen eines Ladungsplans

   c)Teilnahme an einem Abstimmungsgespräch gem. § 213 Abs. 2 StPO

   d)Vorbereitung prozessualer Anträge

    aa)Einleitung

    bb)Zuständigkeitsrügen

     (1)Einführung

     (2)Sachliche Zuständigkeit

     (3)Örtliche Zuständigkeit

     (4)Funktionelle Zuständigkeit

     (5)Taktische Erwägungen

    cc)Besetzungsrüge

     (1)Allgemeines

     (2)Besetzungsmitteilung und Unterbrechungsantrag zur Prüfung der Besetzung

     (3)Prüfung der Gerichtsbesetzung

      (a)Allgemeines

      (b)Berufsrichter

      (c)Schöffen

     (4)Zeitpunkt und Form der Besetzungsrüge

     (5)Taktische Überlegungen

    dd)Der Ablehnungsantrag

     (1)Einleitung

      (a)Grundsätzliches

      (b)Abzulehnende Verfahrensbeteiligte

      (c)Ablehnungsberechtigte

     (2)Ablehnungsgründe

      (a)Allgemeines

      (b)Ablehnung wegen eines gesetzlichen Ausschlussgrundes

      (c)Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

     (3)Zeitpunkt des Ablehnungsantrages

      (a)Zeitpunkt der Ablehnung des ausgeschlossenen Richters

      (b)Zeitpunkt der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

     (4)Ablehnungsverfahren

      (a)Ablehnungsantrag

      (b)Unaufschiebbare Amtshandlung, § 29 StPO

      (c)Die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters gem. § 26 Abs. 3 StPO

      (d)Entscheidung über den Ablehnungsantrag

    ee)Aussetzungsanträge

     (1)Allgemeines

     (2)Aussetzungsantrag wegen Ladungsmängel

      (a)Nichteinhaltung der Ladungsfrist

      (b)Mängel bei der Ladung des inhaftierten Angeklagten

     (3)Aussetzung wegen Nichtgewährung von Akteneinsicht oder unzureichender bzw. verspäteter Akteneinsicht

     (4)Wegen verspäteter oder unzureichender Namhaftmachung von Zeugen

    ff)Anträge zur Sitzordnung

    gg)Antrag auf Nichtverlesung des Anklagesatzes

    hh)Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit

    ii)Beweisanträge

   e)Beratung des Mandanten in Bezug auf die Hauptverhandlung

 II.Die Verteidigung in der Hauptverhandlung

  1.Einführung

  2.Ablauf der Hauptverhandlung im Überblick

  3.Verfahrensgrundsätze in der Hauptverhandlung

   a)Öffentlichkeitsgrundsatz

   b)Mündlichkeitsgrundsatz

   c)Unmittelbarkeitsgrundsatz

  4.Die Verständigung im Strafverfahren – Der Deal

   a)Einführung

   b)Das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren

   c)Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.3.2013

   d)Verteidiger und Verständigung

  5.Die Verspätung des Verteidigers

  6.Das äußere Erscheinungsbild des Verteidigers

  7.Das äußere Erscheinungsbild des Mandanten

  8.Anwesenheit des Angeklagten

   a)Grundsatz

   b)Ausbleiben des Angeklagten

   c)Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht

  9.Sitzordnung

  10.Anträge zum Beginn der Hauptverhandlung

  11.Vernehmung zur Person

  12.Verlesung des Anklagesatzes

  13.Das „opening statement“

  14.Vernehmung des Angeklagten zur Sache und ihre Surrogate

  15.Einführung früherer Erklärungen des Angeklagten in die Beweisaufnahme

   a)Verlesung von Vernehmungsniederschriften und die Einvernahme des Vernehmungsbeamten

   b)Beweisverwertungsverbote

  16.Die Beweisaufnahme

   a)Grundsätzliches

   b)Streng- und Freibeweisverfahren

   c)Gerichtliche Aufklärungspflicht

   d)Numerus clausus der Beweismittel

    aa)Der Zeugenbeweis

     (1)Zeugenbegriff

     (2)Ausschluss des Zeugenbeweises aufgrund der Verfahrensrolle

      (a)Beschuldigter und Mitbeschuldigter

      (b)Die weiteren Verfahrensbeteiligten

     (3)Zeugenpflichten und deren Einschränkungen

      (a)Erscheinenspflicht

      (b)Aussagepflicht

      (c)Eidespflicht

    bb)Sachverständigenbeweis

     (1)Begriff des Sachverständigen

     (2)Gegenstand des Sachverständigenbeweises

     (3)Auswahl des Sachverständigen

     (4)Ablehnung des Sachverständigen

    cc)Urkundenbeweis und Augenschein

     (1)Gegenstand und Unterschied von Urkunden- und Augenscheinbeweis

     (2)Zulässigkeit des Urkundenbeweises – Vorrang des Personalbeweises

   e)Beweisverwertungsverbote

    aa)Beweisverbote

    bb)Unterteilung der Beweisverbote

    cc)Die „Abwägungslehre“ der Rspr

   f)Das Beweisantragsrecht

    aa)Der Beweisantrag

     (1)Einleitung

     (2)Definition des Beweisantrages

     (3)Die Bestandteile des Beweisantrages

      (a)Beweistatsache

      (b)Beweismittel

      (c)Die „Konnexität“

     (4)Bedingter Beweisantrag und Hilfsbeweisantrag

    bb)Form des Beweisantrages

    cc)Zeitpunkt des Beweisantrages

    dd)Beweisermittlungsantrag und Beweisanregung

    ee)Entscheidung über den Beweisantrag

     (1)Allgemeines

     (2)Die Ablehnungsgründe

      (a)Unzulässigkeit der Beweiserhebung, § 244 Abs. 3 S. 1 StPO

      (b)Offenkundigkeit der Beweistatsache, § 244 Abs. 3 S. 2 StPO

      (c)Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache, § 244 Abs. 3 S. 2 StPO

      (d)Erwiesensein der Beweistatsache, § 244 Abs. 3 S. 2 StPO

      (e)Völlige Ungeeignetheit des Beweismittels, § 244 Abs. 3 S. 2 StPO

      (f)Unerreichbarkeit des Beweismittels, § 244 Abs. 3 S. 2 StPO

      (g)Verschleppungsabsicht, § 244 Abs. 3 S. 2 StPO

      (h)Wahrunterstellung, § 244 Abs. 3 S. 2 StPO

      (i)Ablehnung der Vernehmung eines Sachverständigen, § 244 Abs. 4 StPO

      (j)Ablehnung der Einnahme eines Augenscheins, § 244 Abs. 5 S. 1 StPO

      (k)Ablehnung der Vernehmung eines Auslandszeugen, § 244 Abs. 5 S. 2 StPO

      (l)Präsentes Beweismittel und Selbstladungsrecht

   g)Verteidigeraktivitäten in der Beweisaufnahme

    aa)Die Zeugenvernehmung

     (1)Einführung

     (2)Zeugenbelehrung

      (a)Allgemeine Belehrung des Zeugen

      (b)Belehrung nach § 52 StPO

      (c)Belehrung von Berufsgeheimnisträgern (§§ 53, 53a StPO)?

      (d)Vernehmung von Richtern und Beamten und Aussagegenehmigung nach § 54 StPO

      (e)Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO

     (3)Ablauf der Vernehmung

      (a)Befragung zur Person

      (b)Vernehmung zur Sache

     (4)Das Fragerecht des Verteidigers

      (a)Befragungstechnik

      (b)Sonderproblem: Befragung von Polizeibeamten

      (c)Reaktion auf Störungen des Fragerechts

     (5)Vereidigung und Entlassung des Zeugen

    bb)Die Vernehmung des Sachverständigen

    cc)Gegenüberstellungen in der Hauptverhandlung

  17.Festschreibung von Beweisergebnissen

   a)Einleitung

   b)Antrag auf wörtliche Protokollierung

   c)Der affirmative Beweisantrag

   d)Die Einlassung des Mandanten als nach § 249 StPO verlesbare Urkunde

  18.Der Schlussvortrag (§ 258 Abs. 1, 3 StPO)

  19.Letztes Wort

  20.Verteidigung vor und nach der Urteilsverkündung

Teil 5Strafbefehlsverfahren und beschleunigtes Verfahren

 I.Strafbefehlsverfahren

  1.Charakter des Strafbefehlsverfahrens

  2.Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls

   a)Zulässigkeit

   b)Zuständigkeit

   c)Festsetzbare Rechtsfolgen

  3.Inhalt des Strafbefehls

  4.Verfahrensablauf

  5.Einspruch

  6.Hauptverhandlung nach Einspruch

  7.Übergangsmöglichkeiten von der Hauptverhandlung ins Strafbefehlsverfahren

  8.Vor- und Nachteile des Strafbefehlsverfahrens

  9.Verteidigungsgrundsätze im Strafbefehlsverfahren

 II.Das beschleunigte Verfahren

  1.Allgemeines

  2.Zulässigkeit

  3.Eignung

  4.Form

  5.Gericht

  6.Ladung, Hauptverhandlung und Rechtsmittel

  7.Hauptverhandlungshaft

  8.Resümee

Teil 6Verteidigung im Rechtsmittelverfahren

 I.Allgemeine Grundsätze

  1.Zulässigkeit des Rechtsmittels

   a)Statthaftigkeit

   b)Beschwer

    aa)Beschwer der Staatsanwaltschaft

    bb)Beschwer des Beschuldigten/Angeklagten

   c)Frist und zuständiges Gericht

   d)Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

   e)Begründung des Rechtsmittels

  2.Vorsorgliche und unbestimmte Einlegung von Rechtsmitteln gegen Urteile

  3.Wirkung der Rechtsmittel

  4.Verbot der reformatio in peius

  5.Beschränkung des Rechtsmittels

  6.Rücknahme und Verzicht

  7.Wahl des Rechtsmittels gegen ein Urteil

 II.Beschwerde

  1.Statthaftigkeit

  2.Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts

   a)Akteneinsicht

   b)Terminverlegung

   c)Pflichtverteidigung

  3.Zuständigkeit

  4.Einlegung der Beschwerde

  5.Entscheidung

  6.Sofortige Beschwerde

  7.Weitere Beschwerde

 III.Berufung

  1.Vorbereitung des Berufungsverfahrens

  2.Berufungsbegründung und Zeitpunkt der Beschränkung der Berufung

  3.Berufungshauptverhandlung

   a)Ausbleiben des Angeklagten

   b)Vortrag des Berichterstatters und Verlesung des Urteils erster Instanz

   c)Beweisaufnahme

   d)Schlussvortrag

 IV.Revision

  1.Beratung des Mandanten

  2.Zulässigkeit der Revision

   a)Statthaftigkeit

   b)Beschwer

   c)Frist und Form der Revisionseinlegung

   d)Frist und Form der Revisionsbegründung

  3.Die Revisionsbegründung

   a)Der Revisionsantrag

   b)Die Revisionsgründe

    aa)Verfahrensrüge

    bb)Relative Revisionsgründe

    cc)Absolute Revisionsgründe

    dd)Sachrüge

  4.Die Entscheidung des Revisionsgerichts

   a)Beschluss

    aa)Beschluss durch den iudex a quo

    bb)Beschluss durch das Revisionsgericht

   b)Urteil

   c)Inhalt der Entscheidung

 Literaturverzeichnis

 Stichwortverzeichnis

Vorwort der Herausgeber

„Klemke/Elbs“ hat zu unserer großen Freude inzwischen einen festen Platz in der Einführungsliteratur zur Strafverteidigung. Dieser verdankt sich nicht zuletzt dem konsequent durchgeführten Konzept des Buches, eine breit gefächerte Übersicht über die vielfältigen Aspekte dieser anspruchsvollen Tätigkeit zu geben.

Das erstmals im Jahre 2007 erschienene Werk wendet sich gezielt an junge Anwälte und Anwältinnen, die eine Karriere als Strafverteidiger anstreben und praktische Einstiegshilfen benötigen. Das Buch will ferner Anwälte, die nur gelegentlich mit Strafverteidigungen zu tun haben, zu dem notwendigen Wissen hinführen. Es wendet sich gleichzeitig an Referendare in der Anwaltsstation und Richter und Staatsanwälte, die die Blickrichtung der Verteidigung kennen lernen wollen. Schließlich möchte es Studierenden, die im Rahmen der reformierten Juristenausbildung die Schwerpunktbereiche „Kriminalwissenschaften/Strafrechtspflege/Strafverteidigung“ wählen, das Strafprozessrecht im Hinblick auf die Strafverteidigung vermitteln.

Seine inspirierende Anschaulichkeit und Praxisnähe gewinnt das Buch aus den Erfahrungen der Autoren, die als Strafverteidiger aktiv sind und sich nicht scheuen, ihre Sicht auf die Materie deutlich einzubringen und zu vielen streitigen Fragen eine engagierte Position zu vertreten. Die praktische Relevanz und Tragweite von Rechtsfragen erschließt sich dadurch nachdrücklicher als in eher theoretisch gehaltenen Darstellungen. Das ist ganz im Sinne der „Gelben Reihe“, die die „Praxis der Strafverteidigung“ vermitteln will. Dementsprechend ist das Buch sehr übersichtlich aufgebaut und enthält fortlaufende Hinweise auf die typischen Probleme und Fragestellungen und hierfür zahlreiche Empfehlungen. 124 Muster bieten dem Praktiker in allen Stadien des Verfahrens wertvolle Formulierungshilfen. Schließlich ist das Buch voller Hinweise auf weiterführende Literatur.

Die vorliegende 4. Auflage bringt das Werk auf den neuesten Stand. Die aktuelle Gesetzeslage und wichtige neuere Gerichtsentscheidungen sind berücksichtigt, so z. B. die aus der Sicht der Autoren höchst problematische Regelung des „opening statements“ in § 243 Abs. 5 Satz 3 StPO (s. Rn. 904 ff.) oder das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6.2.2018 (BGH NStZ 2018, 671) zur Ablehnung eines zwingenden Beweisverwertungsverbots bei Unterlassen der Belehrung gem. § 136 Abs. 1 Satz 5 StPO über den Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers (s. Rn. 324 ff.). Möge das Buch weiterhin eine breite Aufnahme finden.

August 2019

Passau

Werner Beulke

Berlin

Alexander Ignor

Abkürzungsverzeichnis

a.A.

andere(r) Ansicht

a.a.O.

am angegebenen Ort

abgedr.

abgedruckt

Abl. EG

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft

Abl. EU

Amtsblatt der Europäischen Union

a.E.

am Ende

a.F.

alte(r) Fassung

AG

Amtsgericht

AK

Alternativkommentar

AKB

Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung

allg.

allgemein(e)

a.M.

andere(r) Meinung

amtl.

amtlich

Anh.

Anhang

Anm.

Anmerkung

ARB

Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

AT

Allgemeiner Teil

Aufl.

Auflage

Az.

Aktenzeichen

BA

Blutalkohol (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)

BAK

Blutalkoholkonzentration

bay.

bayerische(r)

BayObLG

Bayerisches Oberstes Landesgericht

Bd.

Band

Begr.

Begründung

Beschl.

Beschluss

betr.

betreffend

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt; (A) Bundesgesetzblatt (Österreich)

BGH

Bundesgerichtshof

BGHSt

Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen (amtliche Sammlung; zitiert nach Band und Seite)

BGHZ

Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen (amtliche Sammlung; zitiert nach Band und Seite)

BRAGO

Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung

BT

Besonderer Teil

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (amtliche Sammlung; zitiert nach Band und Seite)

BvR

Aktenzeichen einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht

DAV

Deutscher Anwaltverein e.V.

ders.

derselbe

dies.

dieselben

Diss.

Dissertation

DRiZ

Deutsche Richterzeitung (zitiert nach Jahr und Seite)

DVBl.

Deutsches Verwaltungsblatt

EG

Europäische Gemeinschaft

EU

Europäische Union

EuGH

Europäischer Gerichtshof Luxemburg

EV

Ermittlungsverfahren

FS

Festschrift

GA

Goltdammer's Archiv für Strafrecht (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)

gem.

gemäß

GG

Grundgesetz

ggf.

gegebenenfalls

H.

Heft

Hervorhg.

Hervorhebung(en)

h.L.

herrschende Lehre

h.M.

herrschende Meinung

Hrsg.

Herausgeber

hrsgg.

herausgegeben

HV

Hauptverhandlung

i.d.R.

in der Regel

i.E.

im Einzelnen

i.d.F.

in der Fassung

insb.

insbesondere

IRG

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

i.S.

im Sinn

i.S.d.

im Sinne des/der

JR

Juristische Rundschau(Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)

Jura

Juristische Ausbildung(Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)

JuS

Juristische Schulung(Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)

JZ

Juristenzeitung (zitiert nach Jahr und Seite)

KG

Kammergericht

KK

Karlsruher Kommentar

krit.

kritisch, mit Kritik

L., Ls.

Leitsatz

LB

Lehrbuch

LG

Landgericht

LK

Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, mehrere Bearbeiter

LR

Löwe/Rosenberg Die Strafprozessordnung, mehrere Bearbeiter

l. Sp.

linke Spalte

m. Anm.

mit Anmerkung

m.w.Bsp.

mit weiteren Beispielen

m.w.N.

mit weiteren Nachweisen

m.a.W.

mit anderen Worten

MDR

Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)

NJW

Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)

NJW-RR

NJW-Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)

n. rkr.

nicht rechtskräftig

NStZ

Neue Zeitschrift für Strafrecht (zitiert nach Jahr und Seite)

NStZ-RR

NStZ-Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)

n. veröff.

nicht veröffentlicht(e)

NZV

Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (zitiert nach Jahr und Seite)

OLG

Oberlandesgericht

Rspr./Rsprg.

Rechtsprechung

RS

Rechtsschutzversicherung

r. Sp.

rechte Spalte

RVG

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

S.

Seite, Satz

s.a.

siehe auch

SK

Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, mehrere Bearbeiter, Loseblattsammlung

SK-StPO

Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung

sog.

sogenannt

StA

Staatsanwaltschaft

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

str.

streitig

StraFo

Strafverteidiger Forum (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)

StV

Strafverteidiger (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)

Teil-Bd.

Teilband

teilw.

teilweise

u.a.

und andere, unter anderem

u.a.m.

und andere mehr

umstr.

umstritten

unveröff.

unveröffentlicht(e)

Urt.

Urteil

u.U.

unter Umständen

u.v.a.

und viele andere

Verf.

Verfasser

veröff.

veröffentlicht(e)

VO

Verordnung

Vwv

Verwaltungsvorschrift

zahlr.

zahlreich(e)

ZAP

Zeitschrift für die Anwaltspraxis (zitiert nach Fach und Seite)

Ziff.

Ziffer

zit.

zitiert

ZPO

Zivilprozessordnung

z.T.

zum Teil

zust.

zustimmend

z.Z.

zur Zeit

Musterverzeichnis

Die Zahlen verweisen auf die entsprechende Randnummer.

Muster 1:

Verteidigervollmacht

16

Muster 2:

Mandantenaufnahmebogen

19

Muster 3:

Entbindung des Verteidigers von der anwaltlichen Schweigepflicht

22

Muster 4:

Mandatsbedingungen

29

Muster 5:

Bitte um Terminabstimmung

143

Muster 6:

Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung des Verteidigers

159

Muster 7:

Vorschussanforderung

265

Muster 8:

Mahnschreiben mit Ankündigung Zurückbehaltungsrecht/Mandatsniederlegung

266

Muster 9:

Antrag des Pflichtverteidigers auf Festsetzung einer Pauschvergütung

278

Muster 10:

Vereinbarung einer Pauschalvergütung

285

Muster 11:

Zeitvergütung

287

Muster 12:

Kombination Zeit- und Pauschalvergütung

289

Muster 13:

Vereinbarung des doppelten Satzes der gesetzlichen Vergütung

291

Muster 14:

Vergütungsvereinbarung mit Kappungsgrenze auf das Fünffache der gesetzlichen Höchstgebühr

297

Muster 15:

Merkblatt über die Rechte des Beschuldigten

303

Muster 16:

Schreiben an einen Angehörigen des Beschuldigten

307

Muster 17:

Schreiben an einen nach § 55 StPO zur Auskunftsverweigerung berechtigten Zeugen

309

Muster 18:

Schreiben als Zeugenbeistand an die Polizei und die Staatsanwaltschaft zur Vermeidung einer Vernehmung

313, 314

Muster 19:

Antrag auf Erteilung eines Einzelsprechscheines

343

Muster 20:

Schreiben an die JVA mit der Bitte um Vermerk des Verteidigungsverhältnisses in der Gefangenenakte

345

Muster 21:

Bestellschreiben mit Akteneinsichtsgesuch an die Polizei

369

Muster 22:

Bestellschreiben mit Akteneinsichtsgesuch an die StA

370

Muster 23:

Bestellschreiben mit Akteneinsichtsgesuch an das Gericht

371

Muster 24:

Antrag auf mündliche Haftprüfung an das Gericht, gekoppelt mit dem Akteneinsichtsgesuch an die Staatsanwaltschaft

387

Muster 25:

Belehrung des Mandanten bei Überlassung von Aktenkopien

397

Muster 26:

Begleitschreiben bei Übersendung des Aktenauszuges

409

Muster 27:

Schriftliche Anhörung des Zeugen

417

Muster 28:

Einladungsschreiben an Zeugen

419

Muster 29:

Zeugenbelehrung

421

Muster 30:

Auftragsschreiben an einen Sachverständigen

429

Muster 31:

Verschwiegenheitsverpflichtung des Privatdetektivs

434

Muster 32:

Anregung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen fehlendem Strafantrag

439

Muster 33:

Anregung, den Geschädigten auf den Privatklageweg zu verweisen

440

Muster 34:

Benennung eines Entlastungszeugen mit der Bitte um Teilnahme an der Zeugenvernehmung

446

Muster 35:

Anregung der Einstellung nach § 153 StPO

453

Muster 36:

Anregung einer Einstellung nach § 153a StPO

456

Muster 37:

Zustimmung zur Einstellung nach § 153a StPO

457

Muster 38:

Anregung, einen Strafbefehl zu beantragen

467

Muster 39:

Verteidigererklärung zur Ausübung des Schweigerechts durch den Angeklagten

483

Muster 40:

Schreiben an die Polizei wegen Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung

521

Muster 41:

Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die von der Polizei angeordnete erkennungsdienstliche Maßnahme

523

Muster 42:

Antrag auf Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen

527

Muster 43

Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die rechtswidrige Anfertigung von Fotografien bei der Wohnungsdurchsuchung

538

Muster 44

Beschwerde gegen die Durchsuchung, gekoppelt mit einem Akteneinsichtsgesuch an die Staatsanwaltschaft

541

Muster 45:

Stellungnahme zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

546

Muster 46:

Antrag an das Amtsgericht auf Ausnahme von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis

551

Muster 47:

Haftbeschwerde wegen unzureichender Tatkonkretisierung

558

Muster 48:

Antrag auf Vernehmung von Alibizeugen in der mündlichen Haftprüfung

563

Muster 49:

Haftprüfungsantrag

578

Muster 50

Haftbeschwerde wegen zu Unrecht angenommener Verdunkelungsgefahr

582

Muster 51:

Antrag auf Verlängerung der Erklärungsfrist

612

Muster 52

Anregung eines Erörterungsgesprächs nach 202a StPO

616

Muster 53:

Antrag auf Verfahrenseinstellung wegen Fehlens des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen

626

Muster 54:

Antrag auf Ablehnung der Eröffnung mangels Tatnachweises

650

Muster 55:

Erklärung über die Entbindung des Verteidigers von der anwaltlichen Schweigepflicht

667

Muster 56:

Einladung eines Mitverteidigers zur Verteidigerbesprechung

669

Muster 57:

Verteidigungsschrift betreffend zivilrechtlicher Vorfragen

685

Muster 58:

Verteidigungsschrift hinsichtlich der Voraussetzungen einer Garantenstellung

686

Muster 59:

Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbotes in der Verteidigungsschrift

692

Muster 60:

Antrag auf Reisekostenvorschuss

695

Muster 61:

Terminverlegungsantrag

700

Muster 62:

Aussetzungsantrag des Mandanten wegen Verhinderung des Verteidigers

703

Muster 63:

Antrag auf Mitteilung eines Ladungsplans

705

Muster 64:

Rüge der örtlichen Zuständigkeit

719

Muster 65:

Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Prüfung der Gerichtsbesetzung

732

Muster 66:

Antrag auf Übersendung des Geschäftsverteilungsplans

735

Muster 67:

Besetzungseinwand betreffend Berufsrichter

754

Muster 68:

Besetzungsrüge bezüglich eines Schöffen

755

Muster 69:

Ankündigung eines Ablehnungsantrages

780

Muster 70:

Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Beratung eines Ablehnungsantrages

786

Muster 71:

Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Vorbereitung eines Befangenheitsantrages

789

Muster 72:

Ablehnungsantrag gegen einen Berufsrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit

802

Muster 73:

Erweiterung des Ablehnungsantrages wegen unzureichender dienstlicher Äußerung des abgelehnten Richters

803

Muster 74:

Antrag auf Terminaufhebung wegen verspäteter Ladung des Verteidigers

811

Muster 75:

Aussetzungsantrag wegen mangelhafter Ladung des inhaftierten Angeklagten

815

Muster 76:

Aussetzungsantrag wegen nicht gewährter Akteneinsicht

820

Muster 77:

Aussetzungsantrag wegen unzureichender Namhaftmachung eines Zeugen

824

Muster 78:

Antrag zur Sitzordnung zum Zwecke der Durchführung einer Wahlgegenüberstellung

826

Muster 79:

Antrag auf Nichtverlesung des Anklagesatzes

829

Muster 80:

Beanstandung der Sitzordnung und Antrag auf Herbeiführung eines Gerichtsbeschlusses

895

Muster 81:

Antrag auf Herbeiführung eines Gerichtsbeschlusses gegen eine das Verteidigerkonsultationsrecht einschränkende Anordnung des Vorsitzenden

896

Muster 82:

Beanstandung von Fragen im Rahmen der Befragung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen

902

Muster 83:

Widerspruch gegen den Vorhalt aus dem Protokoll einer unverwertbaren Beschuldigtenvernehmung

919

Muster 84:

Widerspruch gegen die Einvernahme des Vernehmungsbeamten

922

Muster 85:

Widerspruch gegen die Vernehmung des Ermittlungsrichters wegen unterlassener qualifizierter Beschuldigtenvernehmung

924

Muster 86:

Beanstandung der Vernehmung eines Privatgutachters als Sachverständigen

972

Muster 87:

Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit

973

Muster 88:

Beweisantrag auf Vernehmung eines Alibizeugen

995

Muster 89:

Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen zum Beweis einer Negativtatsache

997

Muster 90:

Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen

1001

Muster 91:

Antrag auf Vernehmung eines namentlich nicht bekannten Zeugen

1003

Muster 92:

Beweisantrag auf Verlesung einer Urkunde

1005

Muster 93:

Antrag auf Inaugenscheinnahme des eigenen Mandanten

1007

Muster 94:

Beweisermittlungsantrag aufgrund unbestimmter Beweisbehauptung

1024

Muster 95:

Ladungsauftrag an den Gerichtsvollzieher betreffend Ladung eines Sachverständigen

1062

Muster 96:

Ladungsschreiben an einen Zeugen

1063

Muster 97:

Beweisantrag auf Vernehmung eines präsenten Sachverständigen

1064

Muster 98:

Antrag auf Hinweis an Berufsgeheimnisträger

1075

Muster 99:

Antrag auf Gegenvorstellung des Gerichts gegen beschränkte Aussagegenehmigung

1080

Muster 100:

Beanstandung der Belehrung eines Zeugen nach § 55 StPO

1083

Muster 101:

Antrag auf Belehrung eines Zeugen über ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht

1085

Muster 102:

Beanstandung des sofortigen Verhörs des Zeugen durch den Vorsitzenden

1095

Muster 103:

Beanstandung einer Suggestivfrage des Vorsitzenden

1108

Muster 104:

Beanstandung der Unterbrechung einer Fragestellung

1126

Muster 105:

Beanstandung des Eingriffs des Staatsanwalts in das Fragerecht des Verteidigers

1127

Muster 106:

Beanstandung, dass der Vorsitzende das Fragerecht an sich zieht

1128

Muster 107:

Antrag auf Entfernung des Zeugen während der Antragsbegründung

1130

Muster 108:

Antrag auf Entscheidung des Spruchkörpers gegen die Zurückweisung einer Frage als nicht zur Sache gehörend

1132

Muster 109:

Beanstandung der Anordnung des Vorsitzenden, einen Zeugen nicht zu vereidigen

1137

Muster 110:

Antrag auf Mitteilung eines vorläufigen schriftlichen Sachverständigengutachtens

1140

Muster 111:

Beanstandung der Gegenüberstellung des Angeklagten zum Zwecke des Wiedererkennens in der Hauptverhandlung

1146

Muster 112:

Antrag auf Verlesung eines Vernehmungsprotokolls gem. § 253 Abs. 2 StPO zur Feststellung von Widersprüchen

1154

Muster 113:

Antrag auf Protokollierung des Grundes der Protokollverlesung nach § 253 StPO

1155

Muster 114:

Belehrung über die Einlegung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl

1211

Muster 115:

Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumnis der Frist zur Einlegung der Berufung

1248

Muster 116:

Rechtsmitteleinlegung gegen Urteil und Antrag auf Akteneinsicht

1251

Muster 117:

Mitteilung an den Mandanten über vorsorgliche Urteilsanfechtung (bzw. vorsorgliche Beschwerdeeinlegung)

1253

Muster 118:

Bestätigungsschreiben an den Mandanten, kein Rechtsmittel gegen Urteil einzulegen

1256

Muster 119:

Wechsel von der Berufung zur Revision

1267

Muster 120:

Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung als Pflichtverteidiger

1273

Muster 121:

Anträge zur Akteneinsicht und Zeugenladung in Vorbereitung auf die Berufungshauptverhandlung

1285

Muster 122:

Revisionseinlegung

1328

Muster 123:

Revisionsbegründung mit Sachrüge

1348

Muster 124:

Revisionsbegründung mit Verfahrensrüge

1349

Teil 1Das Mandat des Strafverteidigers

Inhaltsverzeichnis

I.Der Wahlverteidiger

II.Die Pflichtverteidigung

III.Zulässiges und unzulässiges Verteidigerhandeln

IV.Die Vergütung des Verteidigers

Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › I. Der Wahlverteidiger

I.Der Wahlverteidiger

Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › I. Der Wahlverteidiger › 1. Der Abschluss des Anwaltsvertrages

1.Der Abschluss des Anwaltsvertrages

1

Das Mandatsverhältnis zwischen dem Wahlverteidiger und seinem Mandanten wird wie jedes andere Vertragsverhältnis auch durch zwei miteinander korrespondierende Willenserklärungen der Vertragsparteien begründet, nämlich durch das Angebot und dessen Annahme (§§ 145 ff. BGB). Der Mandant wird i.d.R. in der Kanzlei des von ihm gewählten Verteidigers erscheinen und ihn bitten, seine Verteidigung zu übernehmen. Ist der Verteidiger hierzu bereit, ist der Anwaltsvertrag wirksam geschlossen.

2

Dies muss noch nicht einmal ausdrücklich geschehen. Es ist durchaus denkbar, dass der Verteidiger die Übernahme des ihm angetragenen Mandates stillschweigend erklärt, indem er für den Mandanten erkennbar nach außen als Verteidiger handelt, z.B. durch die Bestellung zu den Akten und die Beantragung von Akteneinsicht. Ratsam ist dies allerdings nicht. Der Verteidiger sollte die Annahme des Mandates stets ausdrücklich erklären. Nur so können unnötige Streitigkeiten über die Frage, ob überhaupt ein Anwaltsvertrag geschlossen wurde, vermieden werden.

3

Der Verteidiger muss sich bewusst sein, dass der noch jugendliche Mandant keinen wirksamen Anwaltsvertrag abschließen kann. Der Abschluss eines Anwaltsvertrages ist für den jugendlichen Mandanten nicht „lediglich rechtlich vorteilhaft“ i.S.v. § 107 BGB. Selbst wenn über die Vergütung nicht ausdrücklich gesprochen würde, schuldete der jugendliche Auftraggeber seinem Verteidiger nämlich die gesetzliche Vergütung nach dem RVG. Bis zur Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ist der Anwaltsvertrag schwebend unwirksam. Nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Mandanten kann dieser den Vertragsabschluss genehmigen, § 108 Abs. 3 BGB.[1] Ohne einen wirksamen Anwaltsvertrag muss der Verteidiger befürchten, etwaige vom Jugendlichen direkt erhaltene Vorschüsse gem. §§ 812, 819 BGB zurückzahlen zu müssen.[2]

4

Der Verteidiger muss also im Zuge der Anbahnung des Mandats in jedem Fall das Gespräch mit dem gesetzlichen Vertreter suchen, um sein Einverständnis für den Abschluss eines Anwaltsvertrages zu erlangen. Allerdings hat er sich zuvor vom potentiellen jugendlichen Mandanten von der anwaltlichen Schweigepflicht entbinden zu lassen. Bereits die Tatsache, dass ein Mandatsverhältnis besteht, unterliegt nämlich der anwaltlichen Berufspflicht zur Verschwiegenheit gem. § 43a Abs. 2 BRAO.

5

Erfolgt die Übernahme des Mandats in der Haftanstalt, in der Haftzelle des Amtsgerichts oder am Wohnort des Beschuldigten bei der Durchsuchung und somit nicht in den Kanzleiräumen (vgl. § 312b BGB), werden weitreichende Verbraucherrechte ausgelöst. Zum einen gelten umfangreiche Informationspflichten gem. § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a §§ 1, 4 EGBGB und zum anderen haben die Mandanten, die Verbraucher i.S.v. § 13 BGB sind, ein Widerrufsrecht gem. §§ 312g, 355 BGB, das sich nicht abbedingen lässt. Das Verbraucherrecht stellt damit für den klassischen Strafverteidiger, der nicht Unternehmensverteidiger ist, eine in der Praxis kaum zu bewältigende Herausforderung dar. Das Verbraucherrecht ist auf den standardisierten Verkauf von Waren und Dienstleistungen zugeschnitten und nicht auf den Vertragsabschluss zwischen Verteidiger und Beschuldigtem. Zwar sieht § 312g Abs. 2 Satz 1 BGB einige Bereichsausnahmen vor, jedoch irrwitziger weise keine für Rechtsanwälte und deren Dienstleistungen.

6

Gleiches gilt für Fernabsatzverträge nach § 312c BGB. Immer wenn die Vertragsanbahnung und der Vertragsschluss ausschließlich durch Fernkommunikationsmittel (einschließlich gewechselter Briefe) erfolgten, steht dem Verbraucher, d.h. dem Mandanten, ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Die Frist läuft erst nach Erteilung der Widerrufsbelehrung.

7

Strenggenommen müsste jeder Verteidiger in derartigen Fällen mit der Bearbeitung zuwarten, bis die Widerrufsfrist verstrichen ist, will er nicht umsonst arbeiten.

8

Diese gesetzlichen Regelungen sind ein schlagender Beweis dafür, dass der Gesetzgeber durch die Überregulierung im Hinblick auf den Verbraucherschutz unnötige Hemmnisse und Risiken nicht nur für die Wirtschaft, sondern auch für die freien Berufe geschaffen hat. Für den Strafverteidiger lässt sich ein Teil dieser Unwägbarkeiten durch die Möglichkeit der Bestellung als „Pflichtverteidiger“ auffangen.

Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › I. Der Wahlverteidiger › 2. Berufsrechtliche Pflichten bei der Mandatsübernahme

2.Berufsrechtliche Pflichten bei der Mandatsübernahme

9

Falls der zukünftige Mandant bereits von einem Wahlverteidiger vertreten wird und der Verteidiger dennoch das ihm angetragene Mandat annehmen will, hat er § 15 BORA zu beachten. Will der Mandant das Mandatsverhältnis zu dem früheren Verteidiger beenden, muss der neue Verteidiger nach § 15 Abs. 1 BORA sicherstellen, dass der früher tätige Rechtsanwalt unverzüglich von der Mandatsübernahme benachrichtigt wird. Soll der neue Verteidiger nicht anstelle des früheren, sondern neben diesem die Verteidigung führen, hat er ihn unverzüglich über die Mandatsmitübernahme zu unterrichten, § 15 Abs. 2 BORA.

Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › I. Der Wahlverteidiger › 3. Die Vollmacht

3.Die Vollmacht[3]

10

Die Wirksamkeit der Beauftragung des Verteidigers ist nicht von der Erteilung einer schriftlichen Vollmacht abhängig. Insbesondere dürfen Staatsanwaltschaft und Gericht die Gewährung von Akteneinsicht nicht mit der Begründung versagen, dass sich der Verteidiger nicht durch eine schriftliche Verteidigervollmacht legitimiert habe. Eine besondere Form für die Beauftragung eines Wahlverteidigers sieht das Gesetz nämlich nicht vor. Sie erfolgt in aller Regel mündlich durch Erteilung eines Auftrages zur Verteidigung durch den Mandanten und Annahme des Mandates durch den Verteidiger. Damit ist die Verteidigerbestellung wirksam. Der Verteidiger kann nunmehr alle Verteidigungshandlungen vornehmen, soweit das Gesetz nicht ausnahmsweise eine schriftliche Vertretungsvollmacht verlangt.[4] Für den Nachweis des Verteidigerverhältnisses genügt die Anzeige des Verteidigers. Im Regelfall spricht die Vermutung für die Bevollmächtigung des Verteidigers, wenn sich dieser für den Beschuldigten zu den Akten meldet.[5]

11

Entschließt sich der Verteidiger, das Mandat anzunehmen, sollte er sich dennoch eine schriftliche Vollmacht erteilen lassen. Von ausschlaggebender Bedeutung für eine effektive und sachgerechte Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren ist nämlich eine schnellstmögliche Akteneinsicht. Nur diese stellt die für eine sachgerechte Verteidigung erforderliche „Parität des Wissens“ her. Da es trotz der eindeutigen Rechtslage noch immer Gerichte gibt, die rechtswidrig die Gewährung der Akteneinsicht von der Einreichung einer schriftlichen Verteidigervollmacht abhängig machen wollen, sollte der Verteidiger, um Zeit und unnötige Arbeit zu sparen, bereits dem Bestellschreiben eine schriftliche Vollmacht beifügen.

12

Die Verwendung der vom Fachbuchhandel herausgegebenen Vollmachtsformulare ist nicht zu empfehlen. Diese enthalten bspw. einen Passus, mit welchem der Verteidiger auch zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt wird (§ 145a Abs. 2 S. 1 StPO). Eine solche Ermächtigung birgt jedoch nicht unerhebliche Haftungsrisiken für den Verteidiger in sich. So muss der derart ermächtigte Verteidiger dafür sorgen, dass der Mandant nach der Einlegung des Einspruches gegen einen Strafbefehl oder einer Berufung Kenntnis vom Einspruchstermin oder vom Termin zur Berufungshauptverhandlung erhält. Bei dem Nichterscheinen des Mandanten werden Einspruch oder Berufung ohne Verhandlung zur Sache verworfen (§§ 412 S. 1, 329 Abs. 1 S. 1 StPO).

13

Mit der Verteidigervollmacht sollte der Mandant dem Verteidiger nur die unbedingt erforderlichen, im Gesetz nicht ohnehin zwingend vorgesehenen, Befugnisse erteilen, nämlich:

die Vertretungsvollmacht in Strafbefehlssachen (§ 411 Abs. 2 S. 1 StPO) und Berufungsverfahren (§ 329 Abs.1 S. 1 StPO) sowie in den Fällen, in denen der Angeklagte von der Verpflichtung, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, entbunden wurde (§§ 233, 234 StPO),

die Befugnis, von der Staatskasse erstattete Auslagen und Kosten sowie frei gewordene Sicherheiten in Empfang zu nehmen,

die Ermächtigung, den Mandanten im Verfahren über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, einschließlich des Betragsverfahrens, zu vertreten,

die Bevollmächtigung, Untervollmacht zu erteilen.

14

Selbst die Ermächtigung des Verteidigers zur Rücknahme eines Rechtsmittels (§ 302 Abs. 2 StPO) muss nicht in die Vollmacht aufgenommen werden. Sie kann zum einen sogar fernmündlich erteilt werden. Zum anderen muss sie sich immer auf ein bestimmtes Rechtsmittel beziehen. Die bei der Übernahme des Mandats erteilte Verteidigervollmacht kann deshalb i.d.R. keine ausdrückliche Ermächtigung zur Rücknahme eines Rechtsmittels enthalten.[6] Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn das Rechtsmittel bei der Übernahme des Mandats bereits eingelegt war.

15

Überregulierungen im Vollmachtformular bringen keinen Gewinn an Sicherheit, sondern stellen allenfalls unnötige potentielle Gefahrenquellen dar.

16

Muster 1:Verteidigervollmacht

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin/Rechtsanwälten...

erteile ich in der Strafsache/in dem Ermittlungsverfahren

AZ: …

Vollmacht, mich in allen Instanzen zu verteidigen bzw. zu vertreten, und zwar auch in meiner Abwesenheit.

Die Vollmacht gewährt unter Anerkennung aller gesetzlichen Befugnisse nach der StPO bzw. des OWiG das Recht,

in allen Instanzen des Straf- oder Bußgeldverfahrens als mein Verteidiger und/oder Vertreter gerichtlich und außergerichtlich zu handeln und aufzutreten

Untervollmacht – auch nach § 139 StPO – zu erteilen

Strafantrag und Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO zu stellen, Privat-, Neben- oder Widerklage zu erheben und die jeweiligen Anträge zurückzunehmen

Antrag auf Kostenfestsetzung zu stellen und zurückzunehmen

Gelder, Wertsachen, Kosten, Sicherheitsleistungen usw. mit rechtlicher Wirkung für und gegen mich in Empfang zu nehmen und Quittungen zu erteilen

Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu stellen

mich in der Hauptverhandlung in allen nach der StPO bzw. dem OWiG zulässigen Fällen (§§ 234, 329 Abs. 1 Satz 1, 350 Abs. 2 Satz 1, 411 Abs. 2 Satz 1 StPO, §§ 73, 74 OWiG) zu vertreten

mich in dem Verfahren nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen einschließlich des Verfahrens nach §§ 10,13 StrEG zu vertreten.

Ort, Datum

Auftraggeber

Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › I. Der Wahlverteidiger › 4. Mandantendaten

4.Mandantendaten

17

Die seit dem 25. Mai 2018 in Kraft getretene Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO) spielt neben dem für den Rechtsanwalt/Verteidiger maßgeblichen Berufsrecht eine erhebliche Rolle bei der Verarbeitung von Mandantendaten. Üblicherweise werden diese Daten nach Aufnahme in einer digitalen Akte gespeichert bzw. in eine Papierhandakte aufgenommen.

Nach § 50 Abs. 1 BRAO muss der Rechtsanwalt durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Danach ist er nicht nur berechtigt, sondern sogar gesetzlich verpflichtet, die Daten seiner Mandanten unter Berücksichtigung der DSG-VO zu erfassen, zu bearbeiten und für eine bestimmte Zeitdauer aufzubewahren.

Die Erhebung bestimmter Daten und Fakten beim Auftraggeber zu Beginn des Mandats ist zwangsläufig und ihre Notwenigkeit drängt sich auch dem Mandanten ohne Weiteres auf. Gleichwohl verlangt Art. 13 DS-GVO, den Mandaten als „betroffene Person“ eine Reihe von Informationen[7] zu erteilen, die bspw. im Zusammenhang mit der Vollmachterteilung auf einem Merkblatt übergeben werden können. Entsprechende Formulare werden u.a. vom Deutschen Anwaltverein (DAV) auf dessen Homepage als Download zur Verfügung gestellt.[8]Nur die Erfüllung der Informationspflichten führt zu einer ordnungsgemäßen Datenerhebung. Es bietet sich bereits aus Gründen der Effektivität, Konzentration und Übersichtlichkeit an, die bereits oben angesprochenen Belehrungen nach §§ 312b ff. BGB in diese Datenschutzhinweise mit aufzunehmen und sich deren Erteilung quittieren zu lassen, etwa im Rahmen der Einbeziehung Allgemeiner Mandatsbedingungen in den Anwaltsvertrag.

18

Unter Berücksichtigung der DSG-VO empfiehlt es sich, alle den Mandanten betreffenden und für die sachgerechte Mandatsbearbeitung erforderlichen Daten auf einem Bogen aufzunehmen. Es müssen auf jeden Fall die „Pflichtangaben zur Person“ (§ 111 OWiG) notiert werden. Es sind auch sämtliche Kommunikationsverbindungen festzuhalten, damit in Eilfällen umgehend Kontakt mit dem Mandanten aufgenommen werden kann. Es ist ferner vorteilhaft, die Angaben zu notieren, welche für eventuelle Rechtsfolgen, insbesondere für die Berechnung der Tagessatzhöhe einer etwaigen Geldstrafe, von Bedeutung sein können. Dies betrifft das Nettoeinkommen des Mandanten, etwaige Unterhaltsverpflichtungen und besondere finanzielle Belastungen. Da die Nebenfolgen einer strafrechtlichen Verurteilung den Mandaten oft härter treffen als die eigentliche Strafe, empfiehlt es sich, spezifische Indikatoren für ein ggf. sich anschließendes berufs- oder verwaltungsrechtliches Verfahren schon im Mandantenaufnahmebogen als Merkposten zu erfassen. Solche Indikatoren können beruflicher Natur sein oder auch den Freizeitbereich betreffen, wie eine drohende Gewerbeuntersagung oder der drohende Widerruf des Jagdscheins.[9]

19

Muster 2:Mandantenaufnahmebogen

Mandant:

Herr/Frau:

Anschrift:

gesetzlicher Vertreter:

Telefon privat:

Mobiltelefon:

Fax:

Telefon Arbeitsstelle:

E-Mail-Adresse:

Abweichende Postanschrift:

Geburtstag und -ort:

Familienstand:

Staatsangehörigkeit:

Ausgeübter Beruf:

ggf. Indikatoren für Folgeverfahren oder außerstrafrechtliche Rechtsfolgen:

Abweichender Rechnungsempfänger:

Herr/Frau/Rechtsschutzversicherung:

Anschrift:

Telefon:

Fax:

Versicherungsschein-Nr.:

Schaden-Nr.:

Ich möchte über alle wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen von meinem Verteidiger ausschließlich per

verschlüsselter E-Mail[10]:

Telefax:

Post

unter „persönlich/vertraulich“

unterrichtet werden.

Mit meiner Unterschrift bestätige ich das Merkblatt „Hinweise zur Datenverarbeitung“ und die Belehrungen über mein Widerrufsrecht als Verbraucher gemäß §§ 312b ff. BGB erhalten zu haben.

Ort, Datum

Auftraggeber

Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › I. Der Wahlverteidiger › 5. Daten der Verfahrensbeteiligten

5.Daten der Verfahrensbeteiligten

20

Vorteilhaft ist es auch, auf einem gesonderten Bogen, am besten dem sog. Aktenvorblatt, die Daten, insbesondere die Adressen, Telefon- und Telefaxverbindungen sowie die Aktenzeichen der Verfahrensbeteiligten, also der Polizeidienststelle, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts zu vermerken. Der Name des Sachbearbeiters bei Polizei und Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichtsvorsitzenden und die Telefondurchwahl sollten ebenfalls aufgenommen werden. Dies alles erspart später längeres Suchen in den Akten. Diese Daten sollten natürlich ständig aktualisiert werden, selbstverständlich immer unter Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung.

Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › I. Der Wahlverteidiger › 6. Erklärungen über die Entbindung von der Schweigepflicht

6.Erklärungen über die Entbindung von der Schweigepflicht

21

Der Mandant ist zu veranlassen, seinen Verteidiger gegenüber eventuell von diesem bereits im Ermittlungsverfahren zu hörenden Zeugen sowie gegenüber den Verteidigern von Mitbeschuldigten von der anwaltlichen Schweigepflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA) zu entbinden. Erst eine solche – vom Mandanten jederzeit widerrufliche – Entbindungserklärung ermöglicht es dem Verteidiger, mit Zeugen zu sprechen und Informationen mit anderen am Verfahren beteiligten Verteidigern auszutauschen. Sie verschafft der Verteidigung eine breitere Informations- und damit Entscheidungsgrundlage. Ohne eine Entbindung durch den Mandanten bringt sich der Verteidiger in die Gefahr der anwaltsgerichtlichen Verfolgung wegen Verletzung seiner Berufspflichten oder sogar der strafrechtlichen Verfolgung wegen Verrates von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB). Auch hier sollte der Verteidiger die alte Binsenweisheit des Anwalts beherzigen: „Der schlimmste Feind des Anwalts ist der eigene Mandant!“

22

Muster 3:Entbindung des Verteidigers von der anwaltlichen Schweigepflicht

In dem Ermittlungsverfahren

gegen: …

AZ: …

entbinde ich meinen Verteidiger, Rechtsanwalt A aus B, gegenüber den Verteidigern etwaiger Mitbeschuldigter sowie gegenüber möglichen Zeugen und sonstigen Auskunftspersonen von der anwaltlichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Mir ist bekannt, dass ich diese Entbindungserklärung jederzeit widerrufen kann.

Ort, Datum

Auftraggeber

Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › I. Der Wahlverteidiger › 7. Mandatsbedingungen

7.Mandatsbedingungen

23

Um die Rechte und Pflichten aus dem Anwaltsvertrag möglichst klar zu regeln, ist es ratsam, Gegenstand und Umfang des angenommenen Mandates sowie die Modalitäten der Durchführung des Vertragsverhältnisses schriftlich zu fixieren und dies von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen. Da eine individuelle Aushandlung und Niederschrift der vertraglichen Vereinbarungen bei jedem Mandat zu umständlich und zeitaufwändig wäre, bietet es sich an, dem Mandanten vorformulierte allgemeine Mandatsbedingungen zu offerieren. Solche Mandatsbedingungen dürfen nicht Bestandteil der Vollmacht sein, denn sie betreffen die interne Beziehung zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten und sind damit für Dritte tabu.

24

Durch vorformulierte Mandatsbedingungen kann auch die zivilrechtliche Haftung des Verteidigers für Fehler bei der Mandatsbearbeitung beschränkt werden. Eine solche Haftungsbeschränkung ist allerdings durch individuelle Vereinbarung im größerem Umfang möglich.

25

Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO kann die Haftung durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme beschränkt werden. Da die Mindestversicherungssumme derzeit gem. § 51 Abs. 4 BRAO 250.000 € beträgt, kann die Haftung auf eine Million Euro begrenzt werden.[11] Weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Haftungsbeschränkung ist nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 BRAO jedoch, dass insoweit Versicherungsschutz besteht.

26

Durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall kann die Haftung gem. § 52 Abs. 1 Nr. 1 BRAO der Höhe nach darüber hinausgehend auf die Mindestversicherungssumme, also auf 250.000 €, beschränkt werden. Durch eine solche individuelle Vereinbarung lässt sich die Haftungsbeschränkung zudem auf alle Fälle fahrlässiger Schadensverursachung, also einschließlich der Fälle grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, erstrecken.

27

Auch die Handelndenhaftung kann gem. § 52 Abs. 2 S. 2 BRAO durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einzelne Mitglieder der Sozietät, die das Mandat bearbeiten, beschränkt werden. Voraussetzung für diese Haftungsbeschränkung ist allerdings, dass die Mitglieder der Sozietät, auf welche die Haftung beschränkt werden soll, namentlich bezeichnet sind. Die Zustimmungserklärung des Mandanten muss weiterhin von diesem unterzeichnet sein und darf keine anderen Erklärungen enthalten, § 52 Abs. 2 S. 3 BRAO. Das letzte Erfordernis wird von der h.M. dahin ausgelegt, dass die Zustimmungserklärung bspw. nicht in der Vollmachturkunde enthalten sein darf.[12] Die Haftung darf allerdings nur auf „echte“ Sozien, also nicht auf einen angestellten Anwalt oder einen freien Mitarbeiter beschränkt werden.[13]

28

Nicht möglich ist eine Haftungsbeschränkung dahin, die Verjährungsfrist durch vorformulierte Mandatsbedingungen abzukürzen, wenn auch einige Handbücher derartige Formulierungsvorschläge für Mandatsbedingungen enthalten.[14] Die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche beträgt gem. § 195 BGB regelmäßig und gem. § 199 Abs. 1 BGB kenntnisabhängig 3 Jahre. Schadensersatzansprüche, die u.a. auf der Verletzung der persönlichen Freiheit beruhen, verjähren nach § 199 Abs. 2 BGB nach 30 Jahren ab Begehung der Pflichtverletzung. Eine Verkürzung durch vorformulierte Mandatsbedingungen scheitert an § 305c BGB, da der Mandant nicht mit einer solchen Klausel rechnet.[15] Dem steht auch § 52 BRAO entgegen, der lediglich eine formularmäßige Beschränkung der Höhe der Haftungsansprüche und eine solche auf die Person des handelnden Sozius zulässt, zur Frage der Erleichterung der Verjährung jedoch keine Regelung enthält. Möglich ist jedoch eine individualvertragliche Verkürzung der Verjährungsfrist für fahrlässig verursachte Schäden.[16]

29

Muster 4:Mandatsbedingungen

Herr/Frau A (Auftraggeber/Auftraggeberin)

und

Rechtsanwalt B (Verteidiger)

vereinbaren für die Verteidigung in der Strafsache/dem Ermittlungsverfahren gegen den Auftraggeber, Az.: …, folgende Mandatsbedingungen:

Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist auf 1 Million Euro beschränkt.

Zur Einlegung von Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen ist der Verteidiger nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber ihn hierzu ausdrücklich beauftragt und der Verteidiger den Auftrag angenommen hat.

Der Auftraggeber tritt hiermit etwaige Kostenerstattungsansprüche sowie Ansprüche auf Auszahlung freigewordener Sicherheitsleistungen gegenüber der Justizkasse oder sonstige Erstattungspflichtige an den Verteidiger ab. Der Verteidiger ist ermächtigt, die Abtretung dem Schuldner mitzuteilen.

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass personen- und sachbezogene Daten beim Auftraggeber auf EDV-Anlagen und sonstigen elektronischen Datenträgern und in Papierform gespeichert werden.

(Für Sozietäten zusätzlich:

Für etwaige Schadensersatzansprüche aus dem Mandatsverhältnis haftet dem Auftraggeber ausschließlich Rechtsanwalt A)

Ort, Datum

Auftraggeber

Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › I. Der Wahlverteidiger › 8. Die Vergütung

8.Die Vergütung

30