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Ein erstaunlich umfassendes Taschenbuch. Hier werden Lohn- und Einkommensteuer von einer erfahrenen Steueranwältin vermittelt. Lebendig und verständlich zeigt die Verfasserin alle Aspekte der komplexen Sachlage. Aus dem Inhalt:
– Steuerpflichten und Steuerbefreiungen
– Bewertungen und Abschreibungen
– Sonderausgaben und Verlustausgleiche
– Veranlagungen und Steuerermäßigungen
– Gewinneinkünfte und Überschusseinkünfte
Ein Erfolgsbuch. Es überzeugt durch seine klare Sprache. Zahlreiche Beispielfälle ermöglichen die schnelle Auffassung. Unverzichtbar für den Erfolg in Prüfung und Praxis.
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Veröffentlichungsjahr: 2019
leicht gemacht® ... Fachwissen aus Taschenbüchern
Die Gelbe Serie: Recht
Die Blaue Serie: Steuer und Rechnungswesen
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BLAUE SERIE leicht gemacht®
Herausgeber: Professor Dr. Hans-Dieter Schwind Richter Dr. Peter-Helge Hauptmann
Einkommensteuer
leicht gemacht
übersichtlich – kurzweilig – einprägsam
4. überarbeitete Auflage
von
Annette Warsönke
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Steuerrecht
Ewald v. Kleist Verlag, Berlin
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Besuchen Sie uns im Internet:www.leicht-gemacht.de
Autoren und Verlag freuen sich über Ihre Anregungen
Umwelthinweis: Dieses Buchwurde auf chlorfrei gebleichtem Papier gedrucktGestaltung: Michae Haas, Joachim Ramminger, BerlinDruck & Verarbeitung: Druckerei Siepmann GmbH, Hamburgleicht gemacht® ist ein eingetragenes Warenzeichen
© 2019 Ewald v. Kleist Verlag, Berlin
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I.Allgemeines
Lektion 1: Grundlagen und Aufbau des EStG
Lektion 2: Persönliche Steuerpflicht
II.Die Ermittlung der Steuer
Lektion 3: Sachliche Steuerpflicht und Steuerbefreiungen
Lektion 4: Verlustausgleich
Lektion 5: Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Kinder
Lektion 6: Veranlagung, Tarif, Progression und Steuerermäßigungen
III.Die einzelnen Einkunftsarten
Lektion 7: Gewinneinkünfte
Lektion 8: Überschusseinkünfte
Lektion 9: Sonderprobleme
IV.Einkunftsermittlung
Lektion 10: Grundsätze der Einkunftsermittlung bei Gewinneinkünften
Lektion 11: Grundsätze der Einkunftsermittlung bei Überschusseinkünften
Lektion 12: Weiteres zur Einkunftsermittlung
V.Einkunftsbewertung
Lektion 13: Bewertungsgrundsätze
Lektion 14: Absetzungen für Abnutzung (AfA)
Sachregister
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Übersicht 1 Steuersubjekt und Steuerpflicht
Übersicht 2 Steuerermittlung – gesetzliches Schema
Leitsatz 1 Katalogeinkünfte–Liebhaberei–Markteinkommen
Übersicht 3 Steuerbefreiungen des § 3
Übersicht 4 Verlustausgleich
Leitsatz 2 Sonderausgaben
Leitsatz 3 Rangverhältnis bei außergewöhnlichen Belastungen
Übersicht 5 Kinder
Übersicht 6 Veranlagung und Tarife
Leitsatz 4 Progressionsvorbehalt
Leitsatz 5 Haushaltsnahe Beschäftigung
Übersicht 7 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Leitsatz 6 Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Leitsatz 7 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Übersicht 8 Behandlung von Gewinnausschüttungen bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
Leitsatz 8 Einkünfte aus Kapitalvermögen
Übersicht 9 Miethöhe und Werbungskostenabzug
Übersicht 10 Sonstige Einkünfte
Leitsatz 9 Gewerblicher Grundstückshandel
Übersicht 11 Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)
Leitsatz 10 Personengesellschaften
Leitsatz 11 Betriebsaufspaltung
Leitsatz 12 Erbfall
Übersicht 12 Gewinnermittlung § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Übersicht 13 Vermögensbereiche bei Wirtschaftsgütern
Leitsatz 13 Entnahmen und Einlagen
Leitsatz 14 Betriebsausgaben
Leitsatz 15 Totalgewinngleichheit von Bilanz und EÜR
Leitsatz 16 Überschussermittlung § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Leitsatz 17 Besonderheiten bei Arbeitnehmern
Leitsatz 18 Realisationsprinzip und Zuflussprinzip
Übersicht 14 Gemischte Aufwendungen
Leitsatz 19 Verträge unter Angehörigen
Übersicht 15 Bewertungsgrößen im Steuerrecht
Übersicht 16 Bewertungsansätze im Steuerrecht
Übersicht 17 Gebäude, Kosten und Aufwand
Übersicht 18 Abschreibungen im Steuerrecht
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Jedes Gesetz hat seinen Zweck, auch das Einkommensteuergesetz (EStG).
Das EStG stellt die „Spielregeln für die Einkommensbesteuerung‟ auf. Seine Kenntnis ist erforderlich, um Einkommensteuererklärungen richtig erstellen zu können und die Bescheide der Finanzämter zu prüfen.
Die folgenden Fälle stellen Ihnen Grundlagen des EStG vor, nämlich seinen Anwendungsbereich und den inhaltlichen Grobaufbau.
Als die Steuerpraktikantin P erfährt, dass sie sich die kommende Zeit mit dem „Einkommensteuergesetz‟ zu beschäftigen hat, fragt sie sich, was denn Ziel der Einkommensteuer ist.
Ziel der Einkommensteuer ist, den Steuerpflichtigen nach Maßgabe seiner objektiven Leistungsfähigkeit zu besteuern. Daher werden als Besteuerungsmaßstab ausschließlich Vermögensänderungen (Mehrungen- und Minderungen) erfasst.
Fallen hierunter auch die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer oder sind dies „eigene‟ Steuerarten?
Lohnsteuer (§§ 38 ff.) und Kapitalertragsteuer (§§ 43 ff.) sind besondere Erhebungsformen der Einkommensteuer und keine „eigenen‟ Steuerar-ten. Sie sind als „Quellensteuer‟ jeweils Vorauszahlungen auf die Ein-kommensteuer.
Übrigens: Wenn in Zukunft in diesem Buch ein § ohne Gesetz zitiert wird, ist immer das EStG gemeint.
P beginnt nun im Inhaltsverzeichnis des EStG zu blättern, um eine erste Übersicht zu gewinnen. Warum tun Sie ihr es nicht gleich, denn nur [6] so werden Sie mit dem Gesetz vertraut. Welchen groben inhaltlichen Aufbau des EStG werden Sie und P hierbei vorfinden?
I. Steuerpflicht
§§ 1 – 1a
II. Einkommen
§§ 2 – 24b
III. Veranlagung
§§ 25 – 28
IV. Tarif
§§ 31 – 34b
V. Steuerermäßigungen
§§ 34c – 35b
VI. Steuererhebung
§§ 36 – 46
VII. Steuerabzug bei Bauleistungen
§§ 48 – 48d
VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
§§ 49 – 50a
IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungsund Schlussvorschriften
§§ 50b – 58
X. Kindergeld
§§ 62 – 78
XI. Altersvorsorgezulage
§§ 79 – 99
XII. Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
§ 100
Das EStG kann man damit grob in folgende Bereiche untergliedern:
▶Steuerpflicht: Wer ist Adressat des EStG? (§ 1 – 1a)
▶Bemessungsgrundlage: Was wird besteuert? (§§ 2 – 24b; 33 – 33b)
▶Veranlagung: Wie ist die Ermittlung durchzuführen? (§§ 25 – 28)
▶Tarif: Wie hoch ist die Steuer festzusetzen? (§§ 31 – 35b)
▶Sonstiges: Steuererhebung, beschränkte Steuerpflicht, Kindergeld, Altersvorsorgezulage, Förderbetrag zur betrieblichen Altersversor-gung (§§ 36 – 100).
Hinweis:Das Einkommensteuerrecht ist in Bezug auf Freibeträge, Pauschalen, Abschreibungen etc. immer im Wandel. Es ist daher bei der Bearbeitung von Fällen immer auch der aktuelle Gesetzestext nachzuschlagen. Üben Sie dies auch schon beim Durcharbeiten dieses Buches. So werden Sie mit dem Gesetz weiter vertraut!
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Wichtigstes Kriterium ist, wer denn überhaupt steuerpflichtig ist, also die Frage nach der „persönlichen Steuerpflicht‟ (Steuersubjekt) und deren Umfang (unbeschränkt oder beschränkt). Die Problematik des Umfangs wird gerade auch in der Klausur immer häufiger, da aufgrund der EU und anderer Wirtschaftsabkommen vermehrt Fälle mit „Auslandsbezug‟ auftreten.
Steuersubjekt
Der Steuerpflichtige K, ein 42 Jahre alter Münchner, erzielt verschiedene Einkünfte und fragt sich, ob er mit diesen persönlich dem EStG unterliegt. Wie sieht es aus mit Einkünften der X-GmbH und der J-W-D OHG mit ihren Gesellschaftern J, W, und D?
Steuersubjekt des EStG ist, wer die in § 1 EStG und § 2 AStG (Außen-steuergesetz) geregelten Voraussetzungen der persönlichen Steuerpflicht erfüllt.
Dies ist K als natürliche Person (§ 1 Abs. 1 Satz 1), nicht jedoch die GmbH als Kapitalgesellschaft (für sie gilt das Körperschaftsteuergesetz (KStG)). Übrigens: Grundlagen und Systematik des KStG finden Sie in „Körperschaftsteuer – leicht gemacht®‟ von Annette Warsönke.
Die J-W-D OHG erzielt als Personengesellschaft keine „eigenen‟ Ein-künfte. Die Einkünfte werden zwar auf ihrer „Tätigkeitsebene‟ ermittelt, die Zurechnung erfolgt jedoch auf der „Gesellschafterebene‟. Somit wer-den den Gesellschaftern J, W und D die Einkünfte zugerechnet (entweder nach dem EStG oder dem Körperschaftsteuergesetz (KStG).
Wie das genau geht, erfahren Sie in Lektion 9 zum Thema „Personen-gesellschaften‟.
Unbeschränkte Steuerpflicht
Drei Freunde fragen sich, ob sie denn ihr „komplettes‟ in- und auslän-disches Einkommen in Deutschland versteuern müssen: Der uns schon [8] bekannte K aus München und der in Italien eingesetzte deutsche Beamte R. Ferner der in Österreich lebende W, der nahezu alle seine Einkünfte (über 90 %) in Deutschland (Nichtselbständige Arbeit und Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks in Nürnberg) erzielt.
Wenn eine Person im Inland (Deutschland) entweder einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) hat, unterliegt nach § 1 Abs. 1 das Welteinkommen der Besteuerung in Deutschland.
K muss damit im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht sämtliche Einkünfte (§ 2 Abs. 1) in Deutschland versteuern, egal, wo er sie erzielt.
Auch der deutsche Auslandsbeamte R, der in Deutschland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Ein-künfte im Wohnsitzstaat (Italien) bereits unbeschränkt einer der deut-schen Einkommensteuer ähnlichen Steuer unterliegen. Diese erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 2) gilt übrigens auch für deutsche Angestellte einer inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts.
W kann als sog. „Grenzpendler‟ auf Antrag als unbeschränkt steuer-pflichtig behandelt werden, da er folgende Voraussetzungen erfüllt:
▶Er lebt im Ausland, hat also weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland,
▶er erzielt inländische Einkünfte nach § 49 (deutschen Arbeitslohn, Vermietung inländisches Grundstück) und
▶es unterliegen 90 % der Einkünfte der deutschen Einkommensteuer – wäre dies nicht der Fall, eröffnet ihm das Gesetz noch eine Alternative („oder‟): die nicht der deutschen Einkommensteuer un-terliegenden Einkünfte übersteigen nicht den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 (9.168 €, bei Zusammenveranlagung 18.336 €).
Bei dieser fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 3) ist jedoch zu beachten, dass nicht das Welteinkommen besteuert wird, sondern nur die inländischen Einkünfte ( soweit ...‟).
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Wohnsitz – gewöhnlicher Aufenthalt
Student S (Studentenwohnheim), der Obdachlose O (Isarbrücke), der im Hotel wohnende H und der Strafgefangene J (JVA-Stadelheim) wollen wissen, wie es bei ihnen mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt aussieht. Hat auch der im Ausland arbeitende und wohnende A noch einen Wohnsitz in Deutschland, wenn seine Ehefrau mit den Kindern in der ehelichen Wohnung in Deutschland verbleibt?
Der Wohnsitzbegriff nach § 8 AO entspricht nicht dem der §§ 7, 8 BGB. Maßgebend für den Wohnsitz sind vielmehr die tatsächlichen Verhält-nisse.
▶Wohnung ist eine objektiv zum Wohnen geeignete Räumlichkeit, somit die „Studentenbude‟ des S, ein möbliertes Zimmer, ein fest verankerter Wohnwagen, eine Gemeinschaftsunterkunft, nicht jedoch die Isarbrücke des O oder ein Zelt.
▶Innehaben setzt voraus, dass die tatsächliche Verfügungsmacht besessen wird. Dies ist auch durch „Vermittlung‟ der Familie mög-lich, sodass A weiterhin eine Wohnung in Deutschland innehat. Die tatsächliche Verfügungsmacht besitzt dagegen nicht, wer wie H im Hotel oder bei Freunden wohnt. Wichtig ist in jedem Fall, dass die Umstände darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung beibehalten und benutzen (regelmäßig aufsuchen) wird.
Zu beachten ist auch, dass ein Steuerpflichtiger mehrere Wohnsitze haben kann, so der A in Deutschland und im Ausland.
Bleibt uns noch der Strafgefangene J, welcher noch mindestens zwei Jahre in Stadelheim „residiert‟. Er hat dort keinen Wohnsitz begründet, da er nicht die tatsächliche Verfügungsmacht über „seine‟ Zelle besitzt.
Er hat jedoch seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) in Stadelheim, da er dort körperlich anwesend ist (Freiwilligkeit ist nicht notwendig, somit auch Strafgefangene, Kranke, etc.). Auch handelt es sich nicht um ein nur vorübergehendes Verweilen, da sein Aufenthalt tatsächlich länger [10] als sechs Monate dauern wird – bzw. geplant ist („die darauf schließen lassen ...‟).
Wie Sie an dem vorliegenden Fall sehen können, ist damit immer erst der Wohnsitz (§ 8 AO) und nur, falls dieser nicht besteht, subsidiär der gewöhnliche Aufenthalt (§ 9 AO) zu prüfen.
Beschränkte Steuerpflicht
Der Franzose F hat weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Er erzielt jedoch Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit deutscher Betriebsstätte, aus jeweils in Deutschland ausgeübter selbständiger und nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung eines in Deutschland gelegenen Grundstücks. Wie wird F besteuert? Gibt es Besonderheiten z.B. bei Pauschalen und Freibeträgen? Was hat es mit der Quellensteuer auf sich?
Da F als natürliche Person ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (Deutschland) inländische Einkünfte nach § 49 erzielt, ist er nach § 1 Abs. 4 beschränkt steuerpflichtig, wird also nur mit seinen inländischen Einkünften besteuert. Dies sind seine Einkünfte aus
▶Gewerbebetrieb mit deutscher Betriebsstätte (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a)
▶im Inland ausgeübter selbständiger Arbeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 3)
▶i m Inland ausgeübter nichtselbständiger Arbeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 4)
▶Grundstücksvermietung von im Inland belegenen Grundstücken (§ 49 Abs. 1 Nr. 6).
Lesen Sie sich bitte, falls Ihnen in der Klausur eine ähnliche Person wie der F begegnet, den § 49 aufmerksam durch. Dort finden Sie sämtliche beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte definiert.
Ferner sind für den beschränkt steuerpflichtigen F folgende Besonder-heiten zu beachten:
[11]
▶Grundsätzlich werden keine Pauschalen oder Freibeträge gewährt. Es erfolgt keine Berücksichtigung des Privatbereichs (z.B. Sonder-ausgaben, außergewöhnliche Belastungen) (§ 50 Abs. 1).
Für Grenzpendler, die Arbeitnehmer sind, gibt es jedoch Ausnahmen.
▶Soweit eine Quellenbesteuerung (z.B. vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag) erfolgt, gilt die Einkommensteuer mit dem Steuer-abzug als abgegolten (§ 50 Abs. 2). Es erfolgt damit keine Veranla-gung mit Steueranrechnung.
Es gibt jedoch insbesondere für Arbeitnehmer Ausnahmen.
▶Eine erweiterte Quellenbesteuerung trifft insbes. folgende Einkünfte:
• Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sport-liche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, wenn diese nicht bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen (§ 50a Abs. 1 Nr. 1).
Steuerabzug 15 % der Einnahmen, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 € übersteigen (§ 50a Abs. 2).
• Einkünfte von Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrates etc. für die Überwachung der Geschäftsführung (§ 50a Abs. 1 Nr. 4).
Steuerabzug 30 % der Einnahmen (§ 50a Abs. 2).
Beachte: Vom Schuldner der Vergütung (z.B. Veranstalter, Gesellschaft) ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütung für Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 übersteigen (§ 50a Abs. 2 Satz 2).
▶In § 2 AStG wird die beschränkte Steuerpflicht für Personen, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben, unter bestimmten Voraussetzungen auf die Dauer von zehn Jahren erweitert. (Diese [12] Regelung trifft, wie regelmäßig den Schlagzeilen zu entnehmen ist, insbesondere Rennfahrer, Tennisspieler, Showmaster etc.).
Übersicht 1: Steuersubjekt und Steuerpflicht
Steuersubjekt
Natürliche Person
Steuerpflicht
Kriterien:
– Wohnsitz § 8 AO
– Gewöhnlicher Aufenthalt § 9 AO
– Inländische Einkünfte
unbeschränkte Steuerpflicht
§ 1 Abs. 1
führt grds. zur Besteuerung des „Welteinkommens‟ (§ 2 Abs. 1)
erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht
§ 1 Abs. 2
fiktive unbeschränkte Steuerpflicht
§ 1 Abs. 3
führt grds. zur Besteuerung der inländischen Einkünfte (§ 49 Abs. 1)
beschränkte Steuerpflicht
§ 1 Abs. 4
