Steuerstrafrecht – leicht gemacht. - Annette Warsönke - E-Book

Steuerstrafrecht – leicht gemacht. E-Book

Annette Warsönke

0,0
15,99 €

oder
-100%
Sammeln Sie Punkte in unserem Gutscheinprogramm und kaufen Sie E-Books und Hörbücher mit bis zu 100% Rabatt.

Mehr erfahren.
Beschreibung

Hier vermittelt eine erfahrene Fachanwältin verständlich und präzise das Recht der Steuerstraftaten. Aus dem Inhalt:

– Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung
– Bußgeldverfahren und Strafverfahren
– Verfahrensgrundsätze und Strafzumessung
– Selbstanzeige und Strafbefreiung
– Durchsuchung und Sofortmaßnahmen

Ein Lehrbuch für steuerberatende Berufe, Finanzbehörden und Verteidiger. Unentbehrlich für Einarbeitung und Eilentscheidungen.

Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:

EPUB

Veröffentlichungsjahr: 2015

Bewertungen
0,0
0
0
0
0
0
Mehr Informationen
Mehr Informationen
Legimi prüft nicht, ob Rezensionen von Nutzern stammen, die den betreffenden Titel tatsächlich gekauft oder gelesen/gehört haben. Wir entfernen aber gefälschte Rezensionen.



leicht gemacht®

Die prägnanten, verständlichen Lehrbücher der

leicht gemacht®SERIEN Steuer und Recht

mit Beispielfällen, Übersichten und Leitsätzen.

Die leicht gemacht®-SERIEN Steuer und Recht haben Generationen von Studierenden erfolgreich in die verschiedenen Themenbereiche eingeführt. Die BLAUE SERIE vermittelt Themen der Bereiche Steuer und Rechnungswesen. Die GELBE SERIE erläutert Inhalte aus der Rechtswissenschaft.

Die Lehrbücher sind so angelegt, dass Vorkenntnisse nicht erforderlich und nach dem Durcharbeiten des Textes die wich-tigen Grundlagen vermittelt sind. Sie eignen sich als Einstieg, aber auch zur Wiederholung vor der Abschlussprüfung.

Die Lehrbücher wenden sich nicht nur an diejenigen, für die die jeweiligen Themen in Steuer und Recht ein Hauptfach dar-stellen, sondern auch an jene, die Fachkenntnisse im Neben-fach erwerben müssen. Interessierte Leser sind Studierende an Universitäten, Hochschulen und Berufsakademien, aber auch die Teilnehmer vieler weiterer berufsbezogener Ausbildungen.

Schließlich vermitteln die Lehrbücher auch jedem Interessier-ten auf verständliche und kurzweilige Weise die Grundlagen unseres Steuer- und Rechtssystems.

Die leicht gemacht®-SERIEN Steuer und Recht erscheinen im

Ewald v. Kleist Verlag, Berlin

[1]

BLAUE SERIE leicht gemacht®

Herausgeber: Professor Dr. Hans-Dieter Schwind Richter Dr. Peter-Helge Hauptmann

Steuerstrafrecht

leicht gemacht

Das Recht der Steuerstraftaten Verstoß – Verfolgung – Verteidigung

2., überarbeitete und erweiterte Auflage

von

Annette Warsönke

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Steuerrecht

  Ewald v. Kleist Verlag, Berlin

[2]

Besuchen Sie uns im Internet:www.leicht-gemacht.de

Autoren und Verlag freuen sich über Ihre Anregungen

Umwelthinweis: Dieses Buch wurde auf chlorfrei gebleichtem Papier gedruckt Gestaltung: M. Haas, www.haas-satz.berlin; J. Ramminger, Berlin Druck & Verarbeitung: Druck und Service GmbH, Neubrandenburgleicht gemacht® ist ein eingetragenes Warenzeichen © 2015 Ewald v. Kleist Verlag, Berlin

ISBN 978-3-87440-322-1

[3]

Inhalt

I.Allgemeines

Lektion 1: Rechtsquellen und Gesetzessystematik

Lektion 2: Anwendungsbereiche und Definitionen

II.Materielles Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Lektion 3: Steuerhinterziehung

Lektion 4: Einzelfragen

Lektion 5: Leichtfertige Steuerverkürzung

Lektion 6: Selbstanzeige

Lektion 7: Weitere Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten

III.Formelles Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Lektion 8: Verfahrensgrundsätze im Steuerstrafrecht

Lektion 9: Zuständigkeiten im Steuerstrafverfahren

Lektion 10: Verlauf des Steuerstrafverfahrens

Lektion 11: Bußgeldverfahren und Bußgeldbescheid

Lektion 12: „Wenn die Steuerfahndung klingelt‟

Lektion 13: Einzelfragen

IV.Strafzumessung und Konkurrenzen

Lektion 14: Strafzumessung

Lektion 15: Konkurrenzen

V.Der steuerliche Berater – Verteidiger

Lektion 16: Allgemeines zur Verteidigung

Lektion 17: Durchsuchung und Beschlagnahme

Lektion 18: Einzelprobleme bei Berufsträgern und Verteidigern

Abkürzungen

Sachregister

[4]

Leitsätze * Übersichten * Sofortlisten

Leitsatz 1 Rechtliche Grundlagen

Leitsatz 2 Anwendungsbereiche

Leitsatz 3 Vorsatztaten

Übersicht 1 Steuerhinterziehung

Leitsatz 4 Versuch

Leitsatz 5 Fristen, Zinsen und Haftung des Steuerhinterziehers

Übersicht 2 Irrtümer

Übersicht 3 Täterschaft und Teilnahme – Begünstigung

Leitsatz 6 Fahrlässigkeits-/Leichtfertigkeitstaten

Übersicht 4 Leichtfertige Steuerverkürzung § 378 AO

Übersicht 5 Selbstanzeige

Leitsatz 7 (Un)wirksame Selbstanzeige?

Übersicht 6 Sofortliste Selbstanzeige

Übersicht 7 Verfahrensgrundsätze im Steuerstrafverfahren

Übersicht 8 Zuständigkeiten im Ermittlungsverfahren

Übersicht 9 Anzeige / Prüfbericht

Übersicht 10 Ermittlungsverfahren und seine Folgen

Übersicht 11 Strafbefehlsverfahren

Leitsatz 8 Verfahrensgrundsätze im Bußgeldverfahren

Übersicht 12 Entscheidungsmöglichkeiten im Bußgeldverfahren

Übersicht 13 Einspruch

Leitsatz 9 Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht

Leitsatz 10 Durchsuchung

Leitsatz 11 Beschlagnahme

Leitsatz 12 Rechtsmittel gegen Durchsuchung und Beschlagnahme

Leitsatz 13 Verwertungsverbot

Leitsatz 14 Haftbefehl

Übersicht 14 Verhältnis der Verfahren

Leitsatz 15 Das „Bankgeheimnis‟ des § 30a AO

Übersicht 15 Strafzumessung

Leitsatz 16 Bemessung der Geldstrafe

Leitsatz 17 Vorstrafen und Führungszeugnis

Leitsatz 18 Absprachen vor Gericht

Übersicht 16 Konkurrenzen

Leitsatz 19 Verteidiger und Beistand

Leitsatz 20 Anwesenheitsrechte des Verteidigers

Leitsatz 21 Recht auf Akteneinsicht

Übersicht 17 Sofortliste Durchsuchung und Beschlagnahme

Leitsatz 22 Durchsuchung und Beschlagnahme bei Berufsträgern

Übersicht 18 Beschuldigte und Dritte

Leitsatz 23 Verschwiegenheitsverpflichtungen

Leitsatz 24 Verteidigung durch den steuerlichen Berater

Leitsatz 25 Berichtigungspflichten des steuerlichen Beraters

[5]

I.Allgemeines

Lektion 1: Rechtsquellen und Gesetzessystematik

„Schwarze Konten in Steueroase entdeckt, zahlreiche Prominente im Visier der Steuerfahnder‟ – „Steuerstrafverfahren gegen Showstar X eingeleitet‟ – „Hausdurchsuchung bei Politiker L‟ – „Profisportler B zu Geldstrafe in Millionenhöhe verurteilt‟

Immer wieder geistert ein Thema durch die Schlagzeilen: „Das Steuer-strafrecht‟. Doch das Thema ist nicht nur für „die Reichen und Schönen‟ aktuell, sondern auch für „Ottonormalverbraucher‟. Das Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht gilt für jeden Bürger, der in Deutschland Steuern zahlen muss und dabei „schummelt‟ – aber kaum einer weiß, wie man sich im Ernstfall verhalten muss.

„...aber meine Mandanten sind alle brave Steuerzahler‟ sagt der Steu-erberater S, „warum soll ich mich also mit Steuerstrafrecht beschäfti-gen?‟ – Das ehrt natürlich die Mandanten, aber Ermittlungen können auch vermeintlich Unschuldige treffen und da ist es dann sehr wichtig, dass der Steuerberater in der Lage ist, schnell und richtig zu reagieren.

Student J fasziniert die Vielfältigkeit des Steuerstrafrechts. Da geht es ja nicht nur um Steuerrecht, sondern auch um Strafrecht ... da wird er später seinen Mandanten mit Rat und Tat zur Seite stehen können.

Ziel ist es, anhand von Fallbeispielen einen konkreten Einstieg in das Recht der Steuerstraftaten zu verschaffen und – hoffentlich – auch den Spaß an der interessanten und vielseitigen Materie zu wecken.

Das Steuerstrafrecht bezieht seine Rechtsgrundlagen aus mehreren Ge-setzen, die Ihnen im Folgenden vorgestellt werden.

Fall 1

Als die Steuerpraktikantin P erfährt, dass sie sich die kommende Zeit mit dem Thema Steuerstrafrecht beschäftigen soll, fragt sie sich, auf wen oder was denn das Steuerstrafrecht überhaupt anzuwenden ist.

Das Steuerstrafrecht soll steuerliches Fehlverhalten ahnden.

[6]

Dieses wird untergliedert in

▶Steuerstraftaten (§ 369 AO) und

▶Steuerordnungswidrigkeiten (§ 377 AO)

Fall 2

P möchte nun genauer wissen, wo sie im Gesetz etwas über das Steuer-strafrecht findet. Muss sie jetzt nur in der Abgabenordnung (AO) suchen oder sind auch noch andere Gesetze einschlägig?

Das Steuerstrafrecht ist in mehreren Gesetzen geregelt.

Ausgangspunkt ist der 8. Teil der AO (Abgabenordnung), welcher in vier Abschnitte unterteilt ist:

1. Abschnitt: Strafvorschriften (§§ 369 – 376 AO)

2. Abschnitt: Bußgeldvorschriften (§§ 377 – 384 AO)

3. Abschnitt: Strafverfahren (§§ 385 – 408 AO)

4. Abschnitt: Bußgeldverfahren (§§ 409 – 412 AO)

Alles, was in diesen Vorschriften nicht geregelt ist, muss P jedoch entwe-der in anderen Teilen der AO nachschlagen oder in anderen Gesetzen.

In der AO wären das beispielsweise die

▶Haftung bei Steuerhinterziehung (§ 71 AO)

▶Festsetzungsfrist und -Verjährung bei Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 169 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AO)

▶Verzinsung von hinterzogenen Steuern (§ 235 AO)

Des Weiteren gilt für das materielle Recht ergänzend

▶für Steuerstraftaten das StGB (Strafgesetzbuch) (§ 369 Abs. 2 AO)

[7]

▶für Steuerordnungswidrigkeiten der 1. Teil des OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) (§ 377 Abs. 2 AO)

Im Verfahrensrecht gelten ergänzend

▶für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich (§ 385 Abs. 1 AO)

▶die StPO (Strafprozessordnung)

▶das GVG (Gerichtsverfassungsgesetz)

▶d as JGG (Jugendgerichtsgesetz)

▶für das Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten be-stimmte Vorschriften des OwiG (§ 410 AO)

Wichtig ist, dass sämtliche Regelungen über Straftaten und Ordnungs-widrigkeiten nicht gegen das GG (Grundgesetz) verstoßen dürfen.

Ferner sind die AStBV (Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfah-ren (Steuer) – AStBV (St)) zu beachten, welche insbesondere die einheitliche Handhabung der gesetzlichen Regelungen durch die beteiligten Behörden gewährleisten sollen.

Leitsatz 1

Rechtliche Grundlagen

Das Steuerstrafrecht hat seine rechtlichen Grundlagen in mehreren Gesetzen.

Ausgangspunkt ist der 8. Teil der AO

Ergänzend hierzu gelten

–für das materielle Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht die AO bzw. das StGB und das OwiG (§§ 369 Abs. 2, 377 Abs. 2 AO)

–für das Verfahrensrecht in Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitensachen die StPO, das GVG, das JGG bzw. das OwiG (§§ 385 Abs. 1, 410 AO).

Über allen diesen Vorschriften steht jeweils das GG.

[8]

Lektion 2: Anwendungsbereiche und Definitionen

Im Folgenden erfahren Sie etwas über die Anwendungsbereiche des Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenrechts und erhalten Definitionen der Begriffe Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten.

Anwendungsbereiche

Fall 3

Die Steuerpraktikantin P soll sich, bevor sie tiefer in das Steuerstrafrecht einsteigt, erst einmal mit dessen Anwendungsbereichen beschäftigen. Zuerst soll sie abklären, für welche Vorschriften das Steuerstrafrecht überhaupt anwendbar ist und ob es zeitliche und räumliche Vorgaben gibt.

Das Steuerstrafrecht hat genau normierte Anwendungsbereiche:

▶Sachlich gilt das Steuerstrafrecht für alle Straftaten und Ordnungs-widrigkeiten, die sich gegen Steuern im Sinn des § 1 AO richten.

▶Der zeitliche Anwendungsbereich ist in der AO selbst nicht geregelt. Damit ist über § 369 Abs. 2 das StGB heranzuziehen.

Dort findet P gleich in der ersten Norm den obersten Grundsatz im Strafrecht, der da heißt: „keine Strafe ohne Gesetz‟, oder, wie der Lateiner sagt „nulla poena sine lege‟.

Dies bedeutet – zeitlich – für die Strafbarkeit, dass eine Tat nur dann bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde (§ 1 StGB).

Dies steht übrigens auch im Grundgesetz in Art. 103 Abs. 2 GG.

▶Der räumliche Anwendungsbereich ist in § 3 StGB normiert.

Demnach gilt das Territorialprinzip, welches das deutsche Strafrecht für Taten für anwendbar erklärt, die im Inland begangen worden sind (§ 3 StGB).

[9]

Dies wird jedoch durch § 370 Abs. 7 AO für die Steuerhinterziehung auf Taten erweitert, die nicht im Inland begangen wurden, durch die jedoch Steuern im Sinn der AO hinterzogen wurden.

So ist das also, sagt sich P, dann ist der Steuerpflichtige also davor ge-schützt, dass er ohne Gesetz bestraft wird.

Wenn es aber ein Gesetz gibt, dann schützt ihn auch die Tatbegehung im Ausland nicht vor Strafe.

Leitsatz 2

Anwendungsbereiche

Sachlich schützt das Steuerstrafrecht Steuern im Sinn des § 1 AO. Zeitlich gilt: keine Strafe ohne Gesetz – „nulla poena sine lege‟ (§ 1 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG). Räumlich gilt das Territorialprinzip (§ 3 StGB), jedoch erweitert auf Steuern im Sinn der AO (§ 370 Abs. 7 AO).

Definitionen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten

Fall 4

P soll nunmehr ihrem Ausbilder noch eine Definition der Begriffe Steu-erstraftaten und -ordnungswidrigkeiten nennen. Helfen Sie ihr doch mit einem Blick ins Gesetz bei dieser Aufgabe.

Steuerstraftaten sind nach § 369 Abs. 1 AO:

▶Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind (Nr. 1)

▶der Bannbruch (Nr. 2)

▶die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft (Nr. 3)

▶die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 – 3 begangen hat (Nr. 4)

[10]

Steuerordnungswidrigkeiten sind nach § 377 Abs. 1 AO Zuwiderhand-lungen, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden können.

Alles klar, denkt sich P, wenn das Gesetz selbst Definitionen bereithält, dann reicht ja ein Blick ins Gesetz – und ich weiß Bescheid.

Übrigens: Die wichtigsten Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten lernen Sie im folgenden Abschnitt kennen.

[11]

II.Materielles Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Die Verstöße gegen Vorschriften des Steuerrechts lassen sich in Straftaten und Ordnungswidrigkeiten einteilen. Erfahren Sie nun mehr über die wichtigsten Delikte aus diesen beiden Bereichen.

Lektion 3: Steuerhinterziehung

Im Folgenden lernen Sie erst Allgemeines über die Voraussetzungen strafbarer Handlungen und anschließend Einzelheiten zur Steuerhinterziehung.

Allgemein: Voraussetzungen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung

Fall 5

Unsere Steuerpraktikantin P soll nun genauer in die Voraussetzungen einer strafbaren Handlung einsteigen und diese kurz systematisch der Reihe nach skizzieren und erläutern.

Die Systematik ist ihrem Ausbilder sehr wichtig, da sie bei der Prüfung eines jeden Steuerstraffalles zu beachten ist.

Begleiten Sie P auf ihrem Weg durch die Systematik, denn wenn diese einmal „sitzt‟, fällt auch Ihnen die Prüfung um einiges leichter – und Sie können sich dann mit Elan den spannenden Steuerstrafrechtsfällen widmen!

Die Voraussetzungen einer strafbaren Handlung sind immer:

▶Tatbestandsmäßigkeit

▶Rechtswidrigkeit

▶Schuld

[12]

Dies bedeutet bei vorsätzlich begangenen strafbaren Handlungen im Einzelnen:

▶Tatbestandsmäßigkeit liegt vor, wenn sich das konkrete Verhalten des Täters mit der im Gesetz festgelegten abstrakten Sachverhaltsbeschreibung deckt.

Dies muss bei Vorsatzdelikten sowohl objektiv als auch subjektiv der Fall sein:

–Objektiver Tatbestand:

Die Straftat kann begangen werden durch

–aktives Tun (Begehungsdelikt)

–Unterlassen (§ 13 StGB) bei einer Rechtspflicht zur Handlung (Unterlassungsdelikt)

Bei Erfolgsdelikten gehört zur Tatvollendung auch noch der durch die Tathandlung herbeigeführte Erfolgseintritt, die Handlung muss also kausal für den Erfolg sein (Kausalität).

(Bei reinen Tätigkeitsdelikten ist dagegen strafbare Handlung schon die Tätigkeit als solche)

–Subjektiver Tatbestand bei Vorsatztaten

Hier muss Vorsatz des Täters vorliegen, also „Wissen‟ und „Wollen‟ der Tatbestandsverwirklichung.

▶Rechtswidrigkeit

Rechtswidrig handelt, wer den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) und keinen Rechtfertigungsgrund hat.

Rechtfertigungsgründe sind im Steuerstrafrecht schwer denkbar.

[13]

Insbesondere die Tatsache, dass das deutsche Steuersystem von manchen Steuerpflichtigen als ungerecht empfunden wird, reicht als Rechtfertigungsgrund nicht aus.

▶Schuld bei Vorsatztaten

Die Tat muss dem schuldfähigen Täter (§§ 19 ff. StGB) vorgeworfen werden können.

So, jetzt haben P und Sie es geschafft und sich durch die grundlegende Systematik der Vorsatzdelikte hindurchgearbeitet. Sie werden diese bei den folgenden materiellen Strafrechtslektionen immer wieder finden und dann wissen, an welcher Stelle der Prüfung Sie sich gerade befinden.

Leitsatz 3

Vorsatztaten

Bei Vorsatztaten ist immer zu prüfen:

▶Tatbestandsmäßigkeit

–objektiv

–subjektiv

▶Rechtswidrigkeit

▶Schuld

Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO

P’s Ausbilder – der auf eine gesunde Mischung von Theorie und Praxis Wert legt – hat schon unzählige Fälle von Steuerstraftaten bearbeitet. Für P hat er hiervon einige typische Sachverhalte des Steuerstrafrechts herausgesucht. In den folgenden Fällen haben Sie somit zusammen mit P die Gelegenheit, die häufigsten Varianten der Steuerhinterziehung kennen zu lernen.