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Band 2 der Reihe »Grundkurs des Steuerrechts« vermittelt die Grundbegriffe, die allgemeinen Grundlagen und die systematischen Zusammenhänge des Einkommensteuerrechts. Ausführlich eingegangen wird unter anderem auf die einzelnen Einkunftsarten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Berücksichtigung von Kindern. Zahlreiche Beispiele, Übungsfälle, Klausuraufgaben, Prüfungsschemata und Lernkontrollen helfen beim prüfungsorientierten Erarbeiten des Stoffgebiets. Die 26. Auflage wurde hinsichtlich Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsmeinung umfassend überarbeitet und aktualisiert. Rechtsstand: 1. Juni 2025
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Seitenzahl: 865
Veröffentlichungsjahr: 2025
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Bearbeiterübersicht:Schustek: C, M, Q, S, T, UGrimm: D, E, G, L, N, O, P, S, T, UZahn: A, B, F, H, I, J, KAlle: Teil V
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Bestell-Nr. 20202-0156
Heribert Schustek/Simone Grimm/Bianka Zahn
Einkommensteuer
26. neu bearbeitete und aktualisierte Auflage, August 2025
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Prof. Heribert Schustek
Professor an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg,Dipl.-Finanzwirt (FH), Autor von Fachpublikationen
Prof. Dr. Simone Grimm
Professorin an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg
Prof. Dr. Bianka Zahn
Professorin an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg
Bearbeiterübersicht:
Schustek: C, M, Q, S, T, UGrimm: D, E, G, L, N, O, P, R, W, XZahn: A, B, F, H, I, J, KAlle: Teil V
Dieses Lehrbuch will eine Hilfe sein bei der ersten Berührung mit dem Einkommensteuerrecht. Neben der ausführlichen Besprechung der einzelnen Einkunftsarten sowie der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen haben wir deshalb auf die Darstellung der Grundbegriffe, der allgemeinen Grundlagen und der systematischen Zusammenhänge besonderes Gewicht gelegt.
Da sich für Anfänger ein Rechtsgebiet nur mit praktischen Sachverhalten gut erschließen lässt, wurden viele Beispiele in den Text eingearbeitet. Außerdem steht dem Leser nach jedem größeren Abschnitt eine Reihe von Fällen zur Überprüfung seines Wissens zur Verfügung.
Der Aufbau dieses Lehrbuchs orientiert sich an dem vom Koordinierungsausschuss (§ 50 StBAPO) entworfenen Lehrplan für das Grundstudium im Rahmen der Ausbildung der Beamten des gehobenen Dienstes im Fach »Einkommensteuer«. Es umfasst weitgehend aber auch den Lehrstoff der Ausbildung der Beamten des mittleren Dienstes der Steuerverwaltung.
Das Lehrbuch ist darüber hinaus auch für künftige Steuerfachangestellte, künftige Steuerfachwirte, künftige Steuerberater, aber auch zur Vorbereitung auf die Bilanzbuchhalterprüfung und für Seminare an Volkshochschulen, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien sehr gut geeignet.
Dem Lehrbuch liegt die Fassung des Einkommensteuergesetzes mit den Änderungen bis einschließlich Ende Juni 2025 zugrunde.
Wir wünschen Ihnen beim Studium des Buches viel Erfolg. Für Anregungen und Kritik sind wir jederzeit dankbar.
Ludwigsburg, im Juli 2025
Prof. Heribert Schustek, Dipl. Finanzwirt (FH)
Prof. Dr. Simone Grimm
Prof. Dr. Bianka Zahn, Dipl. Finanzwirtin (FH)
Die Einkommensteuer mit ihren Erhebungsformen ist eine Haupteinnahmequelle für die Staatshaushalte. Sie dient der Finanzierung von Gemeinschaftsaufgaben und wird hauptsächlich von den Bürgern erhoben, die
ihren Lebensmittelpunkt (Wohnsitz bzw. sog. gewöhnlicher Aufenthalt) in der Bundesrepublik Deutschland haben und
Einnahmen erzielen.
In den folgenden Abschnitten wird der Zusammenhang zwischen den Einnahmen der Bürger für ihre Leistungen (z. B. Arbeitslohn eines kaufmännischen oder technischen Angestellten, Mieteinnahmen aus einem vermieteten Mehrfamilienhaus, Zinseinnahmen aus einem Sparguthaben bei einer Bank, Gewinn aus der Tätigkeit als selbstständiger Zahnarzt oder selbstständiger Handwerksmeister) und der dafür vom Finanzamt festzusetzenden Einkommensteuer aufgezeigt.
Der Zusammenhang zwischen den Leistungen des Bürgers und der anfallenden Einkommensteuer wird dabei anschaulich anhand von Beispielen verdeutlicht, insbesondere ob Einkommensteuer aus den Einnahmen zu zahlen ist und wie die Höhe der (tariflichen) Einkommensteuer zu ermitteln ist. Die Höhe der Einkommensteuer richtet sich dabei gem. § 32a EStG nach dem sog. zu versteuernden Einkommen. Dies ist die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Einkommensteuer.
Hinweis: Das Einkommensteuerrecht verwendet eine große Anzahl von Begriffen mit einem ganz bestimmten Inhalt. Diese Grundbegriffe müssen zwingend ihrer Bedeutung nach zutreffend verwendet werden. Zudem erleichtern sie das Verständnis der Gesetze und Verwaltungsanweisungen. Eine Aneignung der Begrifflichkeiten und deren zutreffende Verwendung ist daher unausweichlich.
Beispiele
Unter Einkommen versteht jeder etwas anderes, z. B.: Arbeitslohn ohne Abzüge, Geldmittel, die zum Leben verbraucht werden und Ersparnisse (nicht verbrauchtes Einkommen). Deshalb sieht § 2 Abs. 4 EStG eine eigene Begriffsbestimmung für das Einkommen i. S. d. EStG vor (vgl. C 1).
Die tarifliche Einkommensteuer wird gem. § 32a Abs. 1 EStG aus dem zu versteuernden Einkommen (Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer) berechnet. Dies ergibt sich aus der Berechnung: Einkommen vermindert um die Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG und vermindert um die sonstigen Abzüge ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG, vgl. C 1).
Außerdem empfiehlt es sich, die im Text angegebenen Gesetzestexte und Verwaltungsanweisungen jeweils nachzulesen, um sich an die Ausdrucksweise des Gesetzgebers zu gewöhnen.
Nachfolgend wird zunächst die ESt beschrieben und von anderen Steuerarten abgegrenzt. Des Weiteren werden die wirtschaftliche und haushaltsmäßige Bedeutung sowie der Bereich der Verwaltung der Einkommensteuer erläutert.
Die ESt wird von natürlichen Personen, d. h. von lebenden Menschen, erhoben, die Einkünfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) bezogen haben. Juristische Personen, z. B. eine GmbH oder eine AG, unterliegen hingegen nicht der ESt, sondern der KSt (vgl. hierzu 2.3). Bei der Ermittlung der ESt spielt die Leistungsfähigkeit der natürlichen Person eine große Rolle: Wer umfangreiche Einnahmen (z. B. Arbeitslohn, Mieteinnahmen) erwirtschaftet, erzielt in der Regel auch ein hohes zu versteuerndes Einkommen und kann höhere ESt zahlen als jemand, der nur ein geringes zu versteuerndes Einkommen hat. Zudem werden die persönlichen Verhältnisse der natürlichen Personen bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens bzw. der Ermittlung der ESt berücksichtigt, wie z. B. der Familienstand (ledig, verheiratet, verwitwet, vgl. § 32a EStG), die Kinderzahl (sog. Familienleistungsausgleich, vgl. § 31 EStG), die soziale Sicherung (Kranken- und Rentenversicherung, vgl. z. B. § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 EStG) oder die Krankheitskosten (die nicht von einer Versicherung ersetzt werden, vgl. § 33 EStG). Dadurch entsteht eine niedrigere tarifliche ESt. Die ESt ist eine Personensteuer und als solche eine private Ausgabe. Sie kann deshalb bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens als Bemessungsgrundlage der ESt nicht abgezogen werden (vgl. § 12 Nr. 3 EStG). Eine der ESt vergleichbare Personensteuer ist die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer (vgl. BFH vom 09.08.1983 BStBl II 1984, 27). Davon zu unterscheiden sind Objektsteuern, wie die Grundsteuer für Grundbesitz oder die Gewerbesteuer für Gewerbebetriebe. Die Objektsteuern werden ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Grundstückseigentümers oder des Gewerbetreibenden (z. B. eines Lebensmitteleinzelhändlers) ermittelt.
Die Einkommensteuer kann entweder nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens förmlich festgesetzt werden oder sie wird direkt an der »Quelle« abgezogen (Abzugsteuer). Insbesondere in den folgenden zwei Bereichen wird die ESt als AbzugsteuerAbzugsteuer erhoben.
Vom Arbeitslohn aller Arbeitnehmer im Inland behält der Arbeitgeber die von den Arbeitnehmern geschuldete Lohnsteuer − nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers − ein und führt sie unmittelbar an das Finanzamt ab (vgl. §§ 38 ff. EStG).
Von bestimmten Einnahmen aus Kapitalvermögen (z. B. Dividenden aus Aktien oder Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren) behält der Auszahlende (z. B. eine auszahlende inländische Bank oder Sparkasse) die ESt als Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) ein und führt sie an das zuständige FA ab (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 1a [für Dividenden aus Aktien] und Nr. 7 [für Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren] EStG, § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 44 EStG).
Die ESt wird von natürlichen Personen, also lebenden Menschen erhoben (vgl. 2.1). Hiervon abzugrenzen sind die juristischen Personen. Auch diese können ein zu versteuerndes Einkommen beziehen (vgl. § 7 Abs. 1 KStG). Juristische Personen sind insbesondere die Kapitalgesellschaften (z. B. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), aber auch eingetragene Vereine oder Genossenschaften. Juristische Personen unterliegen jedoch nicht der ESt. Vielmehr bezahlen sie aus ihrem zu versteuernden Einkommen Körperschaftsteuer nach dem KStG. Die KSt ist dem Wesen nach die ESt der juristischen Personen (vgl. Band 11, Alber/Szczesny; Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer).
Die ESt ist von der natürlichen Person aus ihrem eigenen Einkommen zu tragen (Steuerträger). Diese natürliche Person schuldet auch die ESt an das FA (Steuerschuldner). Bei der Einteilung der verschiedenen Steuern nennt man diese Steuern, bei denen Steuerträger und Steuerschuldner identisch sind, direkteSteuer, direkte Steuern. Vergleichbare Steuern sind die KSt und die Erbschaftsteuer. Davon zu unterscheiden sind die indirekteSteuer, indirekten Steuern, bei denen der Steuerschuldner die Steuer auf andere Personen als Steuerträger überwälzt (z. B. USt, Verbrauchsteuern wie Tabaksteuer oder Mineralölsteuer).
In der Finanzwissenschaft (vgl. Band 1, Helmschrott/Grimm/Scheel; Abgabenordnung) und für Zwecke der Organisation der Finanzverwaltung (vgl. Art. 108 GG i. V. m. FVG) werden die Steuern in Besitz- und Verkehrssteuern einerseits sowie Zölle und Verbrauchsteuern andererseits eingeteilt. Die ESt zählt wie die Erbschaftsteuer und die KSt zu den Besitzsteuern.
Die ESt wird stets für ein Kalenderjahr erhoben. Für jede natürliche Person oder für gemeinsam zu besteuernde, d. h., für i. S. d. §§ 26, 26b EStG zusammenveranlagte Eheleute/Lebenspartner i. S. d. § 2 Abs. 8 EStG wird das zu versteuernde Einkommen für jedes Kalenderjahr auf Basis der ESt-Erklärung (vgl. § 25 EStG) berechnet und daraus die zu erhebende ESt in einem Steuerbescheid festgesetzt. Diese Steuerermittlung nennt man Veranlagung (§ 25 Abs. 1 EStG). Ebenso wie die ESt werden andere schon erwähnte Steuern fortlaufend für jedes Jahr festgesetzt, z. B. die USt und die GewSt.
Beispiele
A hat im Kalenderjahr 2025 ein zu versteuerndes Einkommen von 35 600 € bezogen. A ist ledig und kinderlos.
Lösung: A wird für das Jahr 2025 zu einer ESt von 5 949 € veranlagt.
E und F sind verheiratete und zusammenveranlagte Eheleute, die keine Kinder haben. Beide haben zusammen im Kalenderjahr 2025 ein zu versteuerndes Einkommen von 55 400 € bezogen.
Lösung: E und F werden für das Jahr 2025 zu einer ESt von 7 318 € zusammen veranlagt. Vgl. hierzu 2.8, § 32a Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 EStG, C 3 und C 4.
Das EStG wird im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung vom Bund erlassen (Art. 105 Abs. 2 GG). Das Aufkommen der ESt wird nach dem Gemeindefinanzreformgesetz nach einem bestimmten Schlüssel auf den Bund, die Länder und die Gemeinden aufgeteilt (Art. 106 Abs. 3 und 5 GG).
Als Rechtsquellen für die Ermittlung der ESt kommen insbesondere das EStG, die EStDV, die EStR einschließlich der EStH, die LStR einschließlich der LStH sowie auf den konkreten Fall anwendbare Urteile und Beschlüsse des BFH und BMF-Schreiben in Betracht.
Die ESt wurde bisher als eine wegen ihres Aufkommens bedeutende Steuerart umschrieben, die nach der Leistungsfähigkeit des Bürgers erhoben wird. In der hier dargestellten Form ist das ESt-Recht seit 1925 entwickelt worden und musste zeitnah an die jeweiligen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse angepasst werden. Die einzelnen Entwicklungsstufen sind umfangreich, sie können in Kommentaren zum EStG nachgelesen werden (Geschichte der ESt). Beispielsweise wurde die Förderung des Wohnens im eigenen Haus in der Vergangenheit durch unterschiedliche Regelungen gefördert. Die Auswirkungen von wirtschaftlichen Entscheidungen des Bürgers haben das ESt-Recht zu einem bedeutenden Faktor der Wirtschaftspolitik, aber auch der Sozialpolitik werden lassen. In den einzelnen Abschnitten des EStG wird dies deutlich.
Beispiele
Bei der Berechnung des Einkommens können bestimmte Versicherungsbeiträge gem. § 10 EStG als Sonderausgaben abgesetzt werden (volkswirtschaftlich erwünscht als Eigenleistung zur Krankheits- und Altersvorsorge, sozialpolitisch sinnvoll durch Entlastung des Staates zugunsten leistungsschwacher Personen).
Bei der Berechnung des Einkommens sind freigebige Zuwendungen an bestimmte private und öffentlich−rechtliche juristische Personen abziehbar, wenn diese förderungswürdige Zwecke erfüllen. Förderungswürdig sind u. a. wissenschaftliche, kulturelle, soziale, aber auch sportliche Zwecke. Die Geber können ihre Zuwendungen (Spenden und teilweise auch Mitgliedsbeiträge) bis zu 20 % des Gesamtbetrags ihrer Einkünfte oder bis zu 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter steuermindernd geltend machen (§ 10b EStG).
Bei der Berechnung des Einkommens können Aufwendungen für Krankheitskosten (soweit selbst getragen) und für die Unterstützung bedürftiger Personen u. a. gem. §§ 33−33 b EStG als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden (deutliche Berücksichtigung einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit vor allem aus sozialpolitischen Gründen).
Schon immer ist das ESt-Recht einem ständigen Wandel unterworfen und durch ständige Gesetzesänderungen für den Bürger sehr unübersichtlich. Auch wer sich (zunächst) nur mit Grundzügen des ESt-Rechts befasst, muss die oft von Jahr zu Jahr eintretenden Veränderungen beachten. Die folgenden Ausführungen sind so gegliedert, dass Änderungen in späteren Jahren leicht einbezogen werden können.
Fälle 2−3
Fall 2: Wählen Sie zu den folgenden Aussagen die richtige Antwort aus.
Die ESt ist eine
Personensteuer,
Objektsteuer,
direkte Steuer,
indirekte Steuer,
Landessteuer, deren Aufkommen allen Bundesländern zufließt,
Gemeinschaftsteuer für Bund, Länder und Gemeinden,
Steuer mit unterschiedlichen Steuersätzen,
Steuer mit einem durchschnittlichen Steuersatz von 28 %,
weniger bedeutsame,
bedeutende Einnahmequelle des Staates.
Ja
Nein
Begründung
Fall 3: Wählen Sie zu den folgenden Aussagen die richtige Antwort aus.
Die ESt wird unmittelbar berechnet
aus dem Einkommen des Bürgers,
aus dem zu versteuernden Einkommen des Bürgers,
aus dem zu versteuernden Einkommen einer Aktiengesellschaft,
aus dem Einkommen eines eingetragenen Vereins,
aus dem Arbeitslohn eines Arbeitnehmers,
aus dem Vermögen eines Bürgers.
Ja
Nein
Begründung
EinkommensteuerpflichtEinkommensteuerpflicht, persönlicheDas EStG verwendet den Begriff der Einkommensteuerpflicht in zweierlei Hinsicht. Es sind die persönliche und die sachliche Steuerpflicht zu unterscheiden. Im Rahmen der persönlichen Steuerpflicht wird der Personenkreis bestimmt, der unter das EStG fällt. Hingegen wird bei der sachlichen Steuerpflicht der sachliche Anknüpfungspunkt der Besteuerung ermittelt, d. h., es wird die Steuerbemessungsgrundlage − das sog. zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) − errechnet.
Bei der persönlichen Steuerpflicht gibt es verschiedene Arten der Steuerpflicht, wobei nachfolgend lediglich auf die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG sowie die beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG eingegangen wird.
In § 1 EStG werden die natürlichen Personen bezeichnet, die (persönlich) einkommensteuerpflichtig sind, d. h. für die das FA eine ESt-Berechnung (auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens) durchführt. Es wird somit die Frage geklärt, wer ESt entrichten muss. In § 33 AO werden solche Personen Steuerpflichtige genannt. Dieser Begriff des Stpfl wird künftig für eine natürliche Person verwendet, die nach dem EStG der ESt unterliegt. Das EStG knüpft die Leistungspflicht (ESt zu zahlen) im Wesentlichen an zwei gesetzliche Tatbestände:
Persönliche Steuerpflicht: z. B. § 1 Abs. 1 EStG (einkommensteuerpflichtig sind bestimmte natürliche Personen im Inland);
Sachliche Steuerpflicht: § 2 EStG (Bemessungsgrundlage der ESt ist das zu versteuernde Einkommen dieser natürlichen Personen).
Der ESt unterliegen nur die natürlichenPerson, natürliche Personen.Person Als natürliche Person bezeichnet man jeden lebenden Menschen von der Vollendung der Geburt bis zum Tod (vgl. auch 3). JuristischePerson, juristische Personen (z. B. GmbH, AG) sind dagegen nach dem KStG steuerpflichtig. Es gibt auchPersonenvereinigung, nicht rechtsfähige PersonenvereinigungPersonenvereinigungen/Gesellschaften, die weder nach dem EStG, noch nach dem KStG steuerpflichtig sind, z. B. PersonengesellschaftenPersonengesellschaft (Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) oder Erbengemeinschaften. Die Gewinne und Verluste dieser Personenvereinigungen werden in einem besonderen Besteuerungsverfahren erfasst, das bei natürlichen Personen die Grundlage für eine Steuerpflicht nach dem EStG bildet.
Steuerpflicht, beschränkteSteuerpflichtSteuerpflicht, unbeschränkteIn § 1 EStG ist insbesondere zu unterscheiden zwischen
der unbeschränkten persönlichen Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 EStG) und
der beschränktenEinkünfte persönlichen Steuerpflicht mit nur inländischeEinkünfte, inländischen EinkünfteEinkünften i. S. d. § 49 EStG (§ 1 Abs. 4 EStG), jeweils mit anderen Auswirkungen.
Während bei der unbeschränkten Steuerpflicht grundsätzlich alle Einkünfte (Welteinkünfte) des Stpfl erfasst werden, müssen bei der beschränkten Steuerpflicht für eine Besteuerung noch weitere Voraussetzungen vorliegen. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind
natürliche Personen (vgl. 1 und 3), die
im InlandInland
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Andere Merkmale sind bei der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG ohne Bedeutung (z. B. Alter, Familienstand, Staatsangehörigkeit).
Die Definition des Begriffs »Inland« ist im EStG nicht enthalten. Unter dem Begriff »Inland« ist jedoch das StaatsgebietStaatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (Geltungsbereich des EStG) zu verstehen. Maßgebend sind die hoheitlichen Grenzen und nicht die Zollgrenzen, sodass auch Zollausschlüsse i. S. d § 2 Abs. 2 Satz 2 ZollG a. F. (Exklave Büsingen) zum Inland gehören. Des Weiteren wird durch § 1 Abs. 1 Satz 2 EStG der Inlandsbegriff erweitert. Hiernach gehört zum Inland auch der der Bundesrepublik zustehende Anteil an der ausschließlichen Wirtschaftszone (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) bzw. am Festlandsockel (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG), sofern bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind (zu diesen weiteren Details siehe § 1 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Zudem gehören zum Inland auch deutsche HandelsschiffeHandelsschiffe in deutschen Häfen oder auf hoher See (vgl. H 1a [Schiffe] EStH). An den Staatsgrenzen endet die Staatsgewalt; deshalb ist es sinnvoll, die ESt-Pflicht nach dem Staatsgebiet abzugrenzen. Hierzu dienen die Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt.
Der Wohnsitz ist als Begriff in § 8 AO erläutert. Der Stpfl hat seinen Wohnsitz dort, wo er
eine Wohnung innehat
unter Umständen, die auf ein Beibehalten und Nutzen der Wohnung schließen lassen.
Vgl. hierzu AEAO zu § 8. Stpfl sind oftmals auch in erheblichem Umfang in mehreren Staaten erwerbstätig und erzielen dort jeweils Teile ihres zu versteuernden Einkommens. Daher hat das Tatbestandsmerkmal Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in § 1 Abs. 1 EStG für die Abgrenzung der umfassenden persönlichen ESt-Pflicht, nämlich der Besteuerung des Welteinkommens, große Bedeutung.
Unter dem Begriff der Wohnung sind stationäre Räumlichkeiten zu verstehen, die auf Dauer zum Wohnen geeignet sind. Hierbei ist eine weite Auslegung des Begriffs vorzunehmen. Insbesondere ist keine abgeschlossene Wohnung mit Küche und separater Waschgelegenheit i. S. d. Bewertungsrechts erforderlich. Daher können bereits ein möbliertes Zimmer, ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft und ähnliche Räumlichkeiten als Wohnung anzusehen sein. Hingegen ist der nicht ortsfeste Wohnwagen eines fahrenden Zirkusartisten keine Wohnung.
Beispiele
F und G, verheiratet, leben in Stuttgart in einer Dreizimmerwohnung mit Küche und Bad sowie sanitären Einrichtungen.
H, ledig, bewohnt in Karlsruhe ein möbliertes Zimmer ohne weitere Ausstattung. H benutzt die Küche usw. des Vermieters mit.
K, verwitwet, lebt in Freiburg im Altenheim in einem Zimmer mit seinen eigenen Möbeln. K benutzt die Einrichtungen des Altenheims.
Liegt in den Beispielen a) bis c) eine Wohnung vor?
Lösung: In den Beispielen a) bis c) ist jeweils eine Wohnung gegeben (vgl. AEAO zu § 8 Nr. 2).
InnehabenWohnung, innehaben einer Wohnung heißt: Der Stpfl muss über die Wohnung auch tatsächlich verfügen können, sodass ihm die Wohnung jederzeit als Bleibe zur Verfügung steht (wann immer er letztendlich die Nutzung wünscht). Er kann also nach seinem Belieben ständig über seine Räume verfügen. Zudem muss der Stpfl die Wohnung auch tatsächlich nutzen. Dies gilt auch bei längeren Reisen.
Beispiel
L, ledig, ist selbstständiger Handelsvertreter. Er hat eine Einliegerwohnung im Haus seiner Eltern in Heilbronn unentgeltlich zur Verfügung, die er auch tatsächlich nutzt. Da er aber oft länger auf In- und Auslandsreisen unterwegs ist, betreuen die Eltern die Einliegerwohnung des L.
Lösung: L hat eine Wohnung i. S. d. § 8 AO inne (vgl. AEAO zu § 8 Nr. 3).
Umstände, die auf ein Beibehalten und Nutzen der Wohnung schließen lassen, liegen vor, wenn der Stpfl erkennen lässt, dass er sie ggf. mit seiner Familie (seinen Angehörigen, s. § 15 AO) zu Wohnzwecken nutzen wird. Dies wird für jeden Stpfl gesondert geprüft; es kann jedoch eine Person auch über einen Familienangehörigen einen Wohnsitz beibehalten (vgl. AEAO zu § 8 Nr. 5).
Beispiel
W, der gemeinsam mit seiner Ehefrau X zwei Kinder unter 16 Jahren hat, ist selbstständiger Architekt und Eigentümer eines Einfamilienhauses in Reutlingen. Als er keine Aufträge mehr erhält, nimmt er ein Angebot aus Saudi-Arabien an. Er schließt einen Beratervertrag mit einer arabischen Gesellschaft für vier Jahre ab. Die Ehefrau X und die Kinder bleiben in Reutlingen. W besucht seine Familie in regelmäßigen Abständen.
Hat W eine Wohnung im Inland?
Lösung: W hat mit der Ausreise nach Saudi-Arabien nicht erkennen lassen, dass er seine Wohnung im Inland nicht beibehalten und nutzen wird. W ist deshalb weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig (vgl. AEAO zu § 8 Nr. 5.2 und 6.1).
Ein Beibehalten und Nutzen der Wohnung liegt hingegen grundsätzlich nicht vor, wenn der Stpfl die Wohnung von vornherein für weniger als sechs Monate nimmt (vgl. AEAO zu § 8 Nr. 4.2.2).
Zusammenfassend ist festzustellen: Für die Bestimmung des Wohnsitzes sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Daher kann ein Stpfl auch mehrere Wohnsitze im Inland oder zusätzliche im Ausland haben, sofern die obigen Voraussetzungen vorliegen. § 1 Abs. 1 EStG stellt nämlich lediglich auf das Vorhandensein »eines« Wohnsitzes im Inland ab. Daher kann ein inländischer Wohnsitz auch dann vorliegen, wenn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland befindet (vgl. BFH vom 24.01.2001 BFH/NV 2001, 1402).
Beispiele
G. S. ist vermögender Junggeselle. Er besitzt u. a. eine Wohnung in München, in Düsseldorf und auf der Insel Sylt. Daneben hat er je ein Appartement in Paris und in Rom.
Lösung: G. S. hat einen Wohnsitz im Inland und ist damit unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn er eine jener Wohnungen im Inland benutzt und er dies auch jederzeit machen kann (vgl. AEAO zu § 8 Nr. 3 und 4).
Der ledige K ist als Pilot bei der Deutschen Luftfahrtgesellschaft L-AG mit Sitz in Frankfurt/Main angestellt. K nutzt eine ihm gehörende Eigentumswohnung in Heidelberg an seinen dienstfreien Tagen zu Wohnzwecken. Außerdem hat K einen Mietvertrag über ein Hochhausappartement in Dubai vorgelegt und behauptet, dort seinen Wohnsitz innezuhaben.
Ist K nach § 1 Abs. 1 EStG i. V. m. § 8 AO im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig?
Lösung: Da K seine dienstfreien Tage in Heidelberg verbringt, hat er diese Wohnung inne und einen Wohnsitz im Inland begründet. Mit dem Mietvertrag über ein Appartement in Dubai (Ausland) hat K keinen ausschließlichen Wohnsitz nachgewiesen. Vgl. FG BaWü vom 10.11.2006 7 K 211/03 EFG 2007, 333; vgl. auch AEAO zu § 8 Nr. 6. K ist also unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Zu weiteren Details und zum Begriff des Wohnsitzes vgl. AEAO vor §§ 8, 9 und AEAO zu § 8.
Der Begriff des gewöhnlichenAufenthalt, gewöhnlicher Aufenthalts ist in § 9 AO erläutert. Hat der Stpfl keinen Wohnsitz (vgl. 2.2) im Inland, so ist zu prüfen, ob er im Inland einen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies ist dann der Fall, wenn er sich im Inland
an einem Ort oder in einem Gebiet,
unter Umständen aufhält, die ein nicht nur vorübergehendes Verweilen erkennen lassen (§ 9 Satz 1 AO).
Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Stpfl sich im Inland mehr als sechs Monate aufhält (§ 9 Satz 2 AO).
Diese Regelung dehnt den Umfang der unbeschränkten Steuerpflicht weit aus, da es nur auf den Aufenthalt im Inland, also nicht auf einen bestimmten Ort im Inland ankommt. Dauert der Aufenthalt im Inland mehr als sechs Monate, so besteht der gewöhnliche Aufenthalt von Anfang an.
Beispiele
M ist Zirkusartist. Mit dem Zirkusbetrieb reist er jedes Jahr in der Sommersaison vom 01.04.−30.11. eines Jahres in Deutschland umher. Die Wintersaison verbringt er jeweils in Spanien und Südfrankreich.
Liegt ein gewöhnlicher Aufenthalt des M im Inland vor?
Lösung: M hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, da sein tatsächlicher Aufenthalt im Inland mehr als sechs Monate andauert (vgl. § 9 Satz 2 AO).
Z hat eine Wohnung in Straßburg (Frankreich). Er betreibt in Kehl eine Gaststätte. Z fährt morgens und abends zwischen Wohnung und Gaststätte hin und her.
Hat Z seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland?
Lösung: Z hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland, da er in Kehl stets nur vorübergehend verweilt. Sein Aufenthalt wird ständig unterbrochen (vgl. AEAO zu § 9 Nr. 2).
Dient ein Aufenthalt ausschließlich privaten Zwecken (z. B. Besuch oder Kur) und dauert dieser nicht länger als ein Jahr, so liegt kein gewöhnlicher Aufenthalt vor (§ 9 Satz 3 AO). Dieser Stpfl darf sich jedoch nicht in irgendeiner Form gewerblich oder beruflich betätigen.
Beispiel
N ist englischer Schriftsteller mit Wohnsitz in Schottland. Er hält sich zu einem längeren Kuraufenthalt von 11 Monaten im Schwarzwald auf. Währenddessen schreibt er Artikel für Reisebeilagen englischer Tageszeitungen und erhält hierfür jeweils ein Entgelt.
Lösung: N hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, da er beruflich tätig ist.
Zum Schluss eine Besonderheit: Soll der Aufenthalt fortgesetzt werden, so wird eine kurzfristige Unterbrechung des Aufenthalts im Inland nicht berücksichtigt, z. B. Familienheimfahrten, Jahresurlaub, längerer Heimaturlaub oder eine Kur (§ 9 Satz 2 2. HS AO). In diesem Fall zählt für die Sechs-Monatsfrist die Zeit der Unterbrechung durch eine Auslandsreise mit (vgl. AEAO zu § 9 Nr. 1). Zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts vgl. auch AEAO zu § 9.
Die unbeschränkte ESt-Pflicht beginnt mit der Geburt − sofern ein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Inland gegeben ist − und endet mit dem Tod. Daneben kann sie auch bei Zuzug aus dem Ausland − d. h. bei Neubegründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland − beginnen und mit Wegzug aus dem Inland − d. h. der Aufgabe des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland − enden. Weitere Einzelheiten zum Beginn und Ende der persönlichen ESt-Pflicht und den einkommensteuerlichen Folgen sind im Beschluss des BFH GrS 2/04 vom 17.12.2007 BStBl II 2008, 608, 612 unter D. III. 1 der Urteilsgründe ausgeführt sowie in § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG enthalten.
Beispiele
Ein dreijähriges Kind, wohnhaft in München, erhält von einer vermögenden Tante ein Mietwohnhaus geschenkt.
Lösung: Das Kind ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ohne Rücksicht auf Einnahmen aus dem Haus.
Ein 82-jähriger Witwer in Esslingen/N. verstirbt am 30.06.
Lösung: Seine unbeschränkte Steuerpflicht endet am 30.06.
SteuerpflichtSteuerpflicht, beschränkte Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Sonderregelungen in den §§ 1 Abs. 2, Abs. 3 und § 1a EStG gemäß § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn und soweit sie bestimmte EinkünfteEinkünfte i. S. d. § 49 EStG im InlandEinkünfte, inländische beziehen. Hier soll nur erwähnt werden, dass die beschränkte Steuerpflicht solche Einkünfte unbedingt voraussetzt. Ohne inländische Einkünfte besteht grundsätzlich kein einkommensteuerliches Interesse an natürlichen Personen im Ausland.
Beispiele
R ist selbstständiger Kaufmann mit Wohnsitz in Schaffhausen (Schweiz). Er kauft in Singen ein zum Privatvermögen gehörendes, vermietetes Mehrfamilienhaus als Geldanlage.
Lösung: R ist beschränkt einkommensteuerpflichtig i. S. d. § 1 Abs. 4 EStG, weil Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG gegeben sind.
L mit Wohnsitz in Wien hat eine Speditionsfirma in Salzburg. Seine Lastzüge setzt L hauptsächlich für Transporte von Frankreich und Belgien nach Österreich ein. Sein Betrieb ist im Ausland.
Lösung: L bezieht im Inland keine Einkünfte gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG. L ist nicht einkommensteuerpflichtig nach dem deutschen EStG.
Fall 4
Entscheiden Sie, ob eine unbeschränkte oder beschränkte ESt-Pflicht vorliegt.
Der ledige und noch nicht volljährige A wohnt bei seinen Eltern in Hamburg. Er besucht das Gymnasium und wird von den Eltern unterhalten.
B und L, die Eltern des A, haben neben ihrer Wohnung in Hamburg ein Ferienhaus in Blavand/Dänemark, das sie häufig bewohnen.
D ist selbstständiger Handelsvertreter für Wohnwagen-Anhänger. Er reist das Jahr über durch die Bundesrepublik Deutschland und wohnt in seinem komfortablen Wohnwagen. D hat keine feste Wohnung.
EinkommensteuerpflichtEinkommensteuerpflicht, sachlicheNach der Prüfung der persönlichen ESt-Pflicht (§ 1 EStG) ist für jeden Stpfl festzustellen, wie hoch sein zu versteuerndesEinkommen, zu versteuerndes EinkommenEinkommen ist. Das zu versteuernde Einkommen eines Kalenderjahres (= Veranlagungszeitraum, kurz VZ) bildet die Grundlage für die Festsetzung der ESt (§ 2 Abs. 5 EStG). Es handelt sich dabei um eine selbstständige Begriffsfestlegung im EStG, die nicht auf anderen (z. B. volkswirtschaftlichen) Einkommensbegriffen beruht. Einkommensteuer ist der Höhe nach festzusetzen, wenn das sog. zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG: für den VZ 2024 = 11784 €; VZ 2025 = 12096 €, VZ 2026 12348 €) übersteigt.
Im Folgenden wird nur die Reihenfolge der Berechnung des zu versteuernden Einkommens für unbeschränkt Stpfl behandelt (das besondere Berechnungsschema für beschränkt Stpfl nach § 50 EStG bleibt in diesem Band außer Betracht).
Zu versteuerndes EinkommenZu versteuerndes Einkommen, BegriffDas zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) ermittelt sich − vereinfacht dargestellt − wie folgt: Von der Summe der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 EStG) sind bestimmte personenbezogene Vergünstigungen abziehbar. Das Substrat bildet dann den sog. Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3). Vom Gesamtbetrag der Einkünfte sind insbesondere die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen abziehbar. Das Ergebnis wird als sog. Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG) bezeichnet. Das Einkommen vermindert um die kinderabhängigen Freibeträge sowie den Härteausgleich ergibt das sog. zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG; siehe auch Berechnungsschema unter Tz. 1.4).
