Einsatzrecht kompakt - Definitionswissen für die weitere Ausbildung - Patrick Lerm - E-Book

Einsatzrecht kompakt - Definitionswissen für die weitere Ausbildung E-Book

Patrick Lerm

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Beschreibung

Die Definitionen der weiteren Ausbildung Das Buch versetzt die Polizeimeisteranwärterinnen und -anwärter der Bundespolizei (BPOL) in die Lage, die im Unterricht des 2. Ausbildungsjahres dargebotenen polizeilichen Befugnisse, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nachzuvollziehen. Die Broschüre baut auf dem ebenfalls im Richard Boorberg Verlag erschienenen Buch "Einsatzrecht kompakt – Definitionswissen für die Grundausbildung" auf. Jetzt noch mehr drin! Das Kapitel "Ausländerrecht" bietet nun zusätzlich die prüfungsrelevanten Definitionen, die in das ausländerrechtliche Prüfungsschema eingearbeitet sind. Außerdem haben die Autoren das Kapitel "Waffenrecht" neu aufgenommen. Auch hier werden anhand des geltenden Prüfungsschemas die relevanten Definitionen dargestellt. Effizienter Lernprozess Die Definitionen sind (bis auf Teile des Ausländer- und des Luftsicherheitsrechts) bewusst nicht alphabetisch geordnet, sondern (thematisch) den einzelnen präventiven und repressiven polizeilichen Befugnissen sowie den in Frage kommenden Straftaten zugeordnet. Durch diese Struktur wird der Lernprozess wesentlich erleichtert. Bei der jeweils dargestellten polizeilichen Befugnis bzw. Straftat findet sich ein Gesetzesauszug der einschlägigen Norm. Immer dabei Die Sammlung passt in jede Hosen- oder Jackentasche – ideal, um die Definitionen zu jeder Zeit und an jedem Ort zur Hand zu haben! einsatzrecht.de Weitere Informationen zu den Büchern der Reihe "Einsatzrecht kompakt" und zum Einsatzrecht bei der Bundespolizei finden Sie auf der Homepage unseres Autors PHK Patrick Lerm: https://einsatzrecht.de. Der Autor führt persönlich in Videos / Clips auf Youtube und Instagram (instagram.com/patricklerm) in die Grundbegriffe des Einsatzrechts ein. Optimal für ... ... die Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Polizeivollzugsdienstes bei der Bundespolizei (BPOL) zur Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung im Fach Einsatzrecht am Ende des 2. Dienstjahres.

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Fälle und Lösungen zur StPO

für die Ausbildung in der Bundespolizei

Nils Neuwald

Erster Polizeihauptkommissar, Diplom-Verwaltungswirt (FH), M.A. Fachkoordinator der Fachgruppe Recht und Verwaltung am Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Neustrelitz, derzeit umgesetzt zur Hochschule des Bundes in Lübeck

und

Elisabeth Rathmann

Polizeihauptkommissarin, Diplom-Verwaltungswirtin (FH) Polizeifachlehrerin und Fachverantwortliche Einsatzrecht im VmPVD am Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Neustrelitz, vorübergehend abgeordnet zum Flughafen Berlin Brandenburg

2., aktualisierte Auflage, 2021

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

2. Auflage, 2021

Print ISBN 978-3-415-06979-4 E-ISBN 978-3-415-06981-7

© 2019 Richard Boorberg Verlag

E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Titelfoto: © RBV

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresdenwww.boorberg.de

Inhalt

Kapitel 1 Einführung in die rechtliche Fallbearbeitung

1.1 Inhaltliche Grundsätze

1.2 Prüfschema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen

1.3 Gesamtübersicht Prüfschema

1.4 Erläuterungen zum Prüfschema

Ziffer 1 Entscheidung

Ziffer 2 Zuständigkeit

Ziffer 3 Eingriff

Ziffer 4 Zwang

1.5 Allgemeine Ratschläge zur Bearbeitungstechnik

Kapitel 2 Übungssachverhalte mit Lösungen

2.1 Fälle zur körperlichen Untersuchung

Fall 1: Körperliche Untersuchung beim Beschuldigten – § 81a Abs. 1 StPO

Fall 2: Körperliche Untersuchung beim Zeugen – § 81c Abs. 1, 5 StPO

2.2 Fälle zur erkennungsdienstlichen Behandlung

Fall 3: Erkennungsdienstliche Behandlung – § 81b 1. Alt. StPO

Fall 4: Erkennungsdienstliche Behandlung – § 81b 1. Alt. StPO

Fall 5: Erkennungsdienstliche Behandlung – § 81b 2. Alt. StPO

2.3 Fälle zur Sicherstellung

Fall 6: Sicherstellung – § 94 Abs. 1 StPO

Fall 7: Sicherstellung – § 94 Abs. 1 StPO

2.4 Fälle zur Beschlagnahme

Fall 8: Beschlagnahme – § 94 Abs. 1, 2, § 98 Abs. 1 StPO

Fall 9: Beschlagnahme – § 94 Abs. 1, 2, § 98 Abs. 1 StPO

Fall 10: Beschlagnahme – § 94 Abs. 1, 2, § 98 Abs. 1 StPO

2.5 Fälle zur Durchsuchung

Fall 11: Durchsuchung – §§ 102, 105 Abs. 1 StPO

Fall 12: Durchsuchung – §§ 102, 105 Abs. 1 StPO

Fall 13: Durchsuchung – §§ 102, 105 Abs. 1 StPO

Fall 14: Durchsuchung – §§ 102, 105 Abs. 1 StPO

2.6 Fälle zur Einziehung

Fall 15: Einziehung – § 111b StPO

Fall 16: Einziehung – § 111b StPO

2.7 Fälle zur vorläufigen Festnahme

Fall 17: Vorläufige Festnahme – § 127 Abs. 2 i. V. m. § 112 Abs. 1, 2 Nr. 2 StPO

Fall 18: Vorläufige Festnahme – § 127 Abs. 2 i. V. m. § 112 Abs. 1, 2 Nr. 2 StPO

2.8 Fälle zur Ermittlungsgeneralklausel

Fall 19: Fahndung – § 163 StPO

Fall 20: Befragung – § 163 StPO

2.9 Fälle zur Identitätsfeststellung beim Verdächtigen

Fall 21: Identitätsfeststellung beim Verdächtigen – § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO

Fall 22: Identitätsfeststellung beim Verdächtigen – § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO

Fall 23: Identitätsfeststellung beim Verdächtigen – § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO

Fall 24: Mitnahme zur Identitätsfeststellung beim Verdächtigen – § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO

Fall 25: Durchsuchung zur Identitätsfeststellung beim Verdächtigen – § 163b Abs. 1 Satz 3 StPO

Fall 26: Erkennungsdienstliche Behandlung zur Identitätsfeststellung beim Verdächtigen – § 163b Abs. 1 Satz 3 StPO

2.10 Fälle zur Identitätsfeststellung beim Unverdächtigen

Fall 27: Identitätsfeststellung beim Unverdächtigen – § 163b Abs. 2 Satz 1 StPO

Fall 28: Festhalten zur Identitätsfeststellung beim Unverdächtigen – § 163b Abs. 2 Satz 2 StPO

2.11 Fälle zur Festnahme von Störern

Fall 29: Festnahme von Störern – § 164 StPO

Fall 30: Festnahme von Störern – § 164 StPO

Kapitel 3 Anhang

3.1 Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz – BPolG)

3.2 Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV)

3.3 Strafprozessordnung (StPO)

3.4 Strafgesetzbuch (StGB)

3.5 Prüfschema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen

Vorwort

In der Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei sind im Fach Einsatzrecht/Verkehrsrecht schriftliche Prüfungsarbeiten, in Form von Aufsichtsarbeiten sowie Zwischen- und Laufbahnprüfungen, zu erbringen.

Den Anwärtern fällt es erfahrungsgemäß schwer, trotz richtig erkanntem Ergebnis, die Lösung korrekt niederzuschreiben. Hierbei soll das vorliegende Buch eine Hilfestellung bieten. Es enthält zahlreiche Sachverhalte zu den repressiven Standardmaßnahmen im bundespolizeilichen Aufgabenbereich, die regelmäßig gemäß Ausbildungs- und Stoffverteilungsplan in Prüfungen und Aufsichtsarbeiten abgeprüft werden.

Alle Sachverhaltslösungen sind komplett ausformuliert und entsprechen dem verbindlich festgelegten Prüfungsschema für die rechtliche Begründung von Eingriffsbefugnissen. Die Lösungen basieren auf den bundesweit harmonisierten Lehrunterlagen für die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes und der Verfahrensanweisung der Bundespolizeiakademie für die Erstellung von Prüfungsarbeiten.

In einem einführenden Abschnitt wird zu Beginn des Buches zudem das Prüfungsschema für die rechtliche Begründung von Eingriffsbefugnissen in der Bundespolizei ausführlich dargestellt. Zu jeder einzelnen Ziffer dieses behördlich vorgegebenen Prüfungsschemas werden Bearbeitungshinweise gegeben.

Wir wünschen allen Leserinnen und Lesern viel Freude bei der Lektüre des Buches und gutes Gelingen bei der Lösung der schriftlichen Aufsichts- und Prüfungsarbeiten.

An Stellen im Buch, wo geschlechtsneutrale Formulierungen aus Gründen der Lesbarkeit unterbleiben, sind ausdrücklich stets alle Geschlechter angesprochen.

Berlin/Neustrelitz, im Frühjahr 2021

Die Verfasser

Abkürzungsverzeichnis

§/§§

Paragraf/Paragrafen

Abs.

Absatz

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art.

Artikel

AufenthG

Aufenthaltsgesetz

AsylG

Asylgesetz

B

Bundesstraße

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGS

Bundesgrenzschutz

BMI

Bundesministerium des Innern

BPOL

Bundespolizei

BPOLD

Bundespolizeidirektion

BPOLI

Bundespolizeiinspektion

BPolG

Bundespolizeigesetz

BPolZV

Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden

BtMG

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

DB AG

Deutsche Bahn Aktiengesellschaft

DGL

Dienstgruppenleiter

d. h.

das heißt

ED-Behandlung

erkennungsdienstliche Behandlung

f./ff.

folgende/fortfolgende

FAA

Fahrkartenautomatenaufbruch

FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

gem.

gemäß

GG

Grundgesetz

grds.

grundsätzlich

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

IDF

Identitätsfeststellung

i. e. S.

im engeren Sinne

i. S. d.

im Sinne des

i. V. m.

in Verbindung mit

i. w. S.

im weiteren Sinne

JVA

Justizvollzugsanstalt

km

Kilometer

LKW

Lastkraftwagen

LmPVD

Laufbahnlehrgang für den mittleren Polizeivollzugsdienst

LuftSiG

Luftsicherheitsgesetz

o. g.

oben genannte(r)

OWi

Ordnungswidrigkeit

PHM

Polizeihauptmeister

Pkw

Personenkraftwagen

PVB

Polizeivollzugsbeamter

PVD

Polizeivollzugsdienst

RBB

Rechtsbehelfsbelehrung

RGL

Rechtsgrundlage

RGV

Rechtsgutverletzung

SDÜ

Schengener Durchführungsübereinkommen

SGK

Schengener Grenzkodex

Std.

Stunden

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

UZwG

Gesetz über den unmittelbaren Zwang des Bundes

VmPVD

Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst

VwVG

Verwaltungsvollstreckungsgesetz

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

WÜK

Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen

z. B.

zum Beispiel

Kapitel 1 Einführung in die rechtliche Fallbearbeitung

Im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei sind im Fach Einsatzrecht/Verkehrsrecht schriftliche Prüfungen, in Form von Aufsichtsarbeiten sowie Zwischen- und Laufbahnprüfungen, zu bewältigen.

Die fachinhaltliche Verantwortung für die Erstellung der Prüfungsarbeiten liegt bei der Bundespolizeiakademie sowie den Fachgruppen Recht und Verwaltung der Aus- und Fortbildungszentren.

1.1 Inhaltliche Grundsätze

Der fachinhaltliche Schwerpunkt wird, neben dem Straf- und Zwangsrecht, bei den Eingriffsbefugnissen aus dem Polizei- sowie dem Strafprozessrecht gesetzt. Hierbei werden aktuelle Rechts- und Kriminalitätsentwicklungen im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei berücksichtigt.

Als Örtlichkeiten des Geschehens sind die jeweiligen Musterinspektionen vorgesehen. Diese sind für den Bereich der grenzpolizeilichen Aufgabe die Bundespolizeiinspektion Forst, für die bahnpolizeiliche Aufgabe die Bundespolizeiinspektion Hamburg, für die Wahrnehmung der Aufgabe Luftsicherheit die Bundespolizeiinspektion Hamburg Flughafen und für die verbandspolizeiliche Aufgabe die Bundespolizeiabteilung Ratzeburg.

Es werden zukunftsorientierte Fragestellungen (»ex ante«) bei Befugnissen und Maßnahmen verwendet. Die Grenzen des zulässigen Prüfungsstoffs ergeben sich aus dem Lernfeld (Lernfeld=Prüffeld). Die Grundlage hierfür sind die bundesweit harmonisierten Lehrunterlagen.

1.2 Prüfschema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen

Das für die Prüfung der polizeilichen Befugnisse zugrunde gelegte »Schema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen« basiert auf der Anlage 3 des Ausbildungsplanes für den VmPVD der Bundespolizeiakademie vom Januar 2020. Es enthält die rechtlichen Anforderungen, die im polizeilichen Alltag im mittleren Polizeivollzugsdienst bei der Anwendung von Eingriffsmaßnahmen zu beachten sind. Es soll vor allem dazu führen, dass sich Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte der Bundespolizei rechtssicher zum Handeln oder Nichthandeln entschließen. Das Prüfschema darf aber nicht dazu verleiten, jeden Punkt im gleichen Umfang und mit der gleichen Intensität zu bearbeiten. Der Sachverhalt und die Aufgabenstellung bestimmen den Lösungsweg.

Das Prüfschema ist ebenso wie unkommentierte Gesetzestexte bei der Zwischenprüfung des 1. Dienstjahres (VmPVD) zugelassen und wird als Anlage der Prüfungsarbeit beigefügt. Die schriftliche Prüfungsarbeit im 3. Dienstjahr, dem Laufbahnlehrgang (LmPVD), muss ohne beigefügtes Schema gelöst werden.

1.3 Gesamtübersicht Prüfschema

Prüfschema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen

1 Entscheidung

1.1Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln

1.2Benennung der zu treffenden Maßnahme

2 Zuständigkeit

2.1Sachliche Zuständigkeit

2.2Örtliche Zuständigkeit

3 Eingriff

3.1Befugnisnorm

3.2Adressat

3.3Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen/Verhältnismäßigkeit

3.4Besondere gesetzliche Pflichten/Formvorschriften

3.5Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme

4 Zwang

4.1Benennung der Art des Zwanges

4.2Zulässigkeit der Vollstreckung

4.3Adressat des Verwaltungszwanges

4.4Zur Anwendung unmittelbaren Zwanges berechtigte Personen

4.5Besondere Vorschriften

–Androhung

–Besondere Anforderungen

4.6Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen/Verhältnismäßigkeit

4.7Feststellung der Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Durchsetzung dieser Maßnahme

1.4 Erläuterungen zum Prüfschema

Ziffer 1 Entscheidung

Ziffer 1.1 Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln

Der Einstieg in die rechtliche Fallbearbeitung erfolgt über die Betrachtung des polizeilichen Anlasses, der sich regelmäßig als Rechtsgutverletzung, d. h. vielfach als Verstoß gegen eine oder mehrere gesetzlich festgeschriebene Normen verstehen lässt.

In den meisten Fällen handelt es sich um eine Gefahr, eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit (OWi), die in einer Gemengelage in unterschiedlicher Vielzahl und Kombination vorliegen kann. Zu beachten ist, dass in dieser Prüfziffer noch keine umfängliche rechtliche Würdigung erfolgt.

Der polizeiliche Anlass ist nur kurz darzustellen. Mit dieser Vorstellung soll dargestellt werden, was offensichtlich erkannt wurde und was weiterhin wahrscheinlich oder möglich ist.

Dabei sollte die Art der Rechtsgutverletzung (RGV) betrachtet werden und zur Entscheidungsfindung des präventiven oder repressiven Handelns beitragen.

Es werden drei Arten der RGV unterschieden, die dann präventives (gefahrenabwehrendes) oder repressives (strafverfolgendes) Tätigwerden erforderlich werden lassen. Dabei ist stets der Grundsatz »Prävention vor Repression« zu beachten.

Eine RGV ist bevorstehend, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, ein Schaden werde bei ungehindertem Geschehensablauf innerhalb einer bestimmbaren oder bereits absehbaren Zeit eintreten.

Eine RGV ist anhaltend, wenn ein Schaden bereits entstanden ist und der sicherheitswidrige Zustand andauert und dadurch eine Schadensvertiefung oder eine Schadensvergrößerung eintreten kann. Oft handelt es sich um Dauerdelikte (z. B. Hausfriedensbruch oder Freiheitsberaubung), die zwar vollendet, aber noch nicht beendet sind.

In Betracht kommen ferner Straftaten im Versuchsstadium und solche Delikte, bei denen eine Schadensvertiefung noch möglich ist. Dies gilt sinngemäß auch für Ordnungswidrigkeiten oder für Rechtsverletzungen nach dem Privatrecht (z. B. Verletzung der elterlichen Sorge [§ 1626 BGB] gegenüber Kindern).

RGV, in der Regel Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, gelten dann als abgeschlossen, wenn sie keinen weiteren unmittelbaren polizeilichen Schaden im Sinne einer Schadensvertiefung oder -vergrößerung bewirken können. Die möglichen mit Strafe bedrohten Handlungen oder Unterlassungen (Straftaten/rechtswidrige Taten) sind vom Bearbeiter zu benennen. Entsprechend ist bei etwaigen Ordnungswidrigkeiten zu verfahren.

Dabei bietet sich folgende Gliederung des Prüfpunktes 1.1 an:

(1) Einleitungssatz

(2) Kurze Sachverhaltswiedergabe

(3) Bisheriger Schaden

(4) Zukünftiger Schaden/Schadensvertiefung

(5) Betroffene Rechtsgüter/Straftat/OWi

(6) Entscheidung

Formulierungsbeispiel für eine bevorstehende RGV:

Sachverhalt

Während Ihrer Streife erkennen Sie den polizeibekannten A wieder, der bereits mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten in Erscheinung getreten ist. A geht direkt auf den B zu, pöbelt diesen an und nimmt dabei eine drohende Haltung ein.

Einleitungssatz

Die Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln ist zu treffen.

Kurze Sachverhaltswiedergabe

A ist bereits mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten in Erscheinung getreten und pöbelt soeben den B an.

Bisheriger Schaden

Noch ist kein Schaden eingetreten.

Zukünftiger Schaden/Schadensvertiefung

Doch ohne polizeiliches Einschreiten könnte der Streit eskalieren und zu Straftaten (wie z. B. Beleidigungen und Körperverletzungen) führen.

Betroffene Rechtsgüter/Straftat/OWi

Es würde sich dann um die Straftat Beleidigung gem. § 185 StGB und Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB handeln. Betroffene Rechtsgüter wären die Ehre, das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Gesundheit des B sowie die objektive Rechtsordnung.

Entscheidung

Es handelt sich um eine bevorstehende Rechtsgutverletzung als Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Daher ist hier zunächst präventives Einschreiten zur Abwehr der Gefahr erforderlich.

Formulierungsbeispiel für eine anhaltende RGV:

Sachverhalt

Während Ihrer Streife werden Sie Zeuge, wie T den O mit der Faust ins Gesicht schlägt. T holt erneut zu einem Schlag aus.

Einleitungssatz

Die Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln ist zu treffen.

Kurze Sachverhaltswiedergabe

T hat O bereits mit der Faust ins Gesicht geschlagen und holt nun zum nächsten Schlag aus.

Bisheriger Schaden

Ein Schaden ist bereits eingetreten.

Zukünftiger Schaden/Schadensvertiefung

Doch ohne polizeiliches Einschreiten wird T den O erneut mit der Faust ins Gesicht schlagen und der Schaden würde sich vertiefen.

Betroffene Rechtsgüter/Straftat/OWi

Es handelt sich um die Straftat Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB. Betroffene Rechtsgüter sind das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Gesundheit des O sowie die objektive Rechtsordnung.

Entscheidung

Es handelt sich um eine anhaltende Rechtsgutverletzung als Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Daher ist hier zunächst präventives Einschreiten zur Abwehr der Gefahr erforderlich. Das schließt jedoch repressive Maßnahmen im Anschluss zur Strafverfolgung der Straftat Körperverletzung nicht aus.

Formulierungsbeispiel für eine abgeschlossene RGV:

Sachverhalt

Während Ihrer Streife werden Sie Zeuge, wie A den B mit der Faust ins Gesicht schlägt. Als der A Sie erblickt, stellt er seine Schläge auf den B ein.

Einleitungssatz

Die Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln ist zu treffen.

Kurze Sachverhaltswiedergabe

A hat B mit der Faust ins Gesicht geschlagen, aktuell seine Handlungen aber eingestellt.

Bisheriger Schaden

Ein Schaden ist bereits eingetreten.

Zukünftiger Schaden/Schadensvertiefung

Von einer Schadensvertiefung ist derzeit nicht auszugehen.

Betroffene Rechtsgüter/Straftat/OWi

Es handelt sich um die Straftat Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB. Betroffene Rechtsgüter sind das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Gesundheit des B sowie die objektive Rechtsordnung.

Entscheidung

Es handelt sich um eine abgeschlossene Rechtsgutverletzung als Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Daher ist hier ein repressives Einschreiten zur Strafverfolgung der Straftat Körperverletzung erforderlich.

Ziffer 1.2 Benennung der zu treffenden Maßnahme

Auf Grundlage der Entscheidungsfindung in Ziffer 1.1 ist an dieser Stelle des Prüfschemas die nun zu treffende Maßnahme unter Angabe der genauen Rechtsgrundlage zu benennen.

Dabei ist zu beachten, dass das BPolG das maßgebliche Gesetz für gefahrenabwehrende, also präventive Maßnahmen, und die StPO das maßgebliche Gesetz für strafverfolgende, also repressive Maßnahmen, darstellt.

Dieser Prüfpunkt bedarf keiner ausführlichen Würdigung, sondern lediglich einer Benennung der zu treffenden Maßnahme im Konjunktiv, die dann im weiteren Verlauf des Prüfschemas einer ausführlichen Prüfung bzw. Würdigung unterliegt.

Formulierungsbeispiele

Bei der nun zu treffenden Maßnahme könnte es sich um die Feststellung der Identität beim Straftatverdächtigen gem. § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO handeln.

Bei der nun zu treffenden Maßnahme könnte es sich um eine Durchsuchung der Person zum Auffinden von Beweismitteln gem. §§ 102, 105 Abs. 1 StPO handeln.

Hinweis zur Normdarstellung

Gesetzesnormen sind genau zu zitieren. Für die Darstellung des Absatzes gibt es drei zulässige Möglichkeiten, die nachfolgend beispielhaft dargestellt werden:

§ 163 Abs. 1 StPO oder § 163 I StPO oder § 163 (1) StPO.

Ziffer 2 Zuständigkeit

An dieser Stelle des Prüfschemas sind die Zuständigkeiten der jeweiligen Bundespolizeibehörden herauszuarbeiten. Das BPolG und die BPolZV weisen der Bundespolizei Aufgaben zu und regeln die Behördenorganisation.

Ziffer 2.1 Sachliche Zuständigkeit

§ 1 Abs. 2 BPolG weist der BPOL nur Aufgaben zu, die ihr durch dieses Gesetz übertragen werden oder ihr am 1. November 1994 durch ein anderes Bundesgesetz oder aufgrund eines Bundesgesetzes (z. B. durch Rechtsverordnung) zugewiesen waren.

Die Zuständigkeit für die Polizei für die Verfolgung von Straftaten ist in den §§ 161 bis 163 StPO geregelt. Nach § 161 StPO ist die Polizei verpflichtet, auf Weisung der Staatsanwaltschaft zu handeln. Nach § 163 Abs. 1 StPO haben die Behörden und Beamten des Polizeidienstes strafbare Handlungen zu erforschen und alle unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.

Die Bundespolizei ist eine Polizei im Sinne der StPO. Durch § 12 BPolG wurde ihr der Strafverfolgungsauftrag in ihrem gesetzlich zugewiesenen sonderpolizeilichen Aufgabenbereich übertragen.

Dabei unterscheidet der § 12 BPolG zwischen der originären Strafverfolgungskompetenz gem. § 12 Abs. 1 BPolG und der Erforschungspflicht des ersten Angriffes nach § 12 Abs. 3 BPolG.

In der originären Strafverfolgungskompetenz des § 12 Abs. 1 BPolG sind die Straftaten aufgeführt, die die BPOL bis zur Abgabe an die Staatsanwaltschaft in eigener Zuständigkeit bearbeitet.

Der Bundespolizei obliegt demnach die Verfolgung von Vergehen

– im grenzpolizeilichen Aufgabenbereich (Nr. 1 bis 4),

– im bahnpolizeilichen Aufgabenbereich (Nr. 5),

– im Bereich der Aufgaben auf See (Nr. 6).

Der Bundespolizei obliegt ferner die Verfolgung der Verbrechen:

– nach § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB (gefährlicher Eingriff in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr),

– nach § 97 AufenthG (Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen),

– nach § 84a AsylG (gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung),

– die im Rahmen des § 6 BPolG zu verfolgen sind.

Die BPOL ist im Rahmen des Ersten Angriffes für die Verfolgung aller Straftaten (Vergehen und Verbrechen) zuständig, die innerhalb des räumlichen Bereiches der Sachaufgaben gem. §§ 1–7 BPolG festgestellt werden. Abschließend ist die Frage der Endsachbearbeitung zu klären.

Für Straftaten, die außerhalb des räumlichen Bereichs der Sachaufgaben gem. §§ 1–7 BPolG festgestellt werden, obliegt der BPOL die Eilzuständigkeit nach § 65 Abs. 1 BPolG. Hiernach sind alle unaufschiebbaren Maßnahmen zur Verfolgung der Tat zu treffen.

Anhand des Sachverhaltes ist festzustellen, welche Strafverfolgungsaufgabe gem. § 12 Abs. 1 oder Abs. 3 oder § 65 Abs. 1 BPolG durch die BPOL konkret wahrgenommen wird (z. B. § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG oder § 12 Abs. 3 BPolG oder § 65 Abs. 1 BPolG etc.).

Nach § 58 Abs. 1 BPolG erlässt das Bundesministerium des Innern eine Rechtsverordnung, in der die Einzelheiten der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit geregelt sind.

Hierbei handelt es sich um die Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV) vom 22.02.2008, zuletzt geändert durch Art. 28 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020.

§ 1 BPolZV regelt, dass das Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde und die Bundespolizeidirektionen sowie die Bundespolizeiakademie als Unterbehörden sachlich für die Wahrnehmung der BPOL obliegenden Aufgaben nach § 1 Abs. 2 BPolG zuständig sind.

Formulierungsbeispiele für die originäre Strafverfolgungskompetenz nach § 12 Abs. 1 BPolG

Formulierungsbeispiel für den Aufgabenbereich Grenze:

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BPolG i. V. m. § 163 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.

Formulierungsbeispiel für den Aufgabenbereich Bahn:

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG i. V. m. § 163 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.

Formulierungsbeispiel für den Aufgabenbereich See:

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 6 BPolG i. V. m. § 163 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.

Formulierungsbeispiele für Maßnahmen des ersten Angriffes innerhalb des räumlichen Bereiches der Sachaufgabe (§§ 1–7 BPolG) nach § 12 Abs. 3 BPolG

Formulierungsbeispiel:

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 3 BPolG i. V. m. § 163 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.

Formulierungsbeispiele für Maßnahmen der Eilzuständigkeit außerhalb des räumlichen Bereiches der Sachaufgabe (§§ 1–7 BPolG) nach § 65 Abs. 1 BPolG

Formulierungsbeispiel für den Aufgabenbereich Bahnpolizei:

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 65 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 163 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.

Ziffer 2.2 Örtliche Zuständigkeit

Nach § 58 Abs. 1 BPolG erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eine Rechtsverordnung, in der Einzelheiten der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit geregelt sind (BPolZV).

§ 2 BPolZV regelt die örtlichen Zuständigkeiten der Bundespolizeidirektionen (BPOLD). Diese orientieren sich an den Grenzen der Bundesländer, wobei eine Bundespolizeidirektion meist für mehrere Bundesländer örtlich zuständig ist.

Die Musterinspektionen Hamburg (Bahn) und Hamburg Flughafen gehören zur BPOLD Hannover. Die Musterinspektion Forst untersteht der BPOLD Berlin. Für die Aufgabe Eigensicherung gibt es keine örtliche Begrenzung. Diese nehmen die Beamten bundesweit war.

Formulierungsbeispiel für die Musterinspektion BPOLI Hamburg und BPOLI Hamburg Flughafen:

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BPolZV.

Formulierungsbeispiel für die Musterinspektion BPOLI Forst:

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 8 BPolZV.

Formulierungsbeispiel für die Aufgabe der Eigensicherung:

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 4 BPolZV.

Ziffer 3 Eingriff

Ziffer 3.1 Befugnisnorm

Nach dem verfassungsmäßigen Grundsatz des »Vorbehalt des Gesetzes« bedürfen Eingriffe in die Rechte von Personen einer gesetzlichen Ermächtigung. Bei der Auswahl der in Frage kommenden Befugnis (präventiv oder repressiv) sind an dieser Stelle des Prüfschemas die gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Befugnisnorm zu prüfen.

Diese gesetzlichen Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Befugnisnorm und sind individuell abzuprüfen. So verlangt beispielsweise der § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO (Feststellung der Identität bei Straftatverdächtigen mit einfachen Mitteln) das Vorliegen einer »Straftat« und eines »Verdächtigen« als gesetzliche Voraussetzung, während § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO (Festhalten zur Feststellung der Identität bei Straftatverdächtigen) zusätzlich das Vorliegen der »Feststellung der Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich« erfordert.

An dieser Stelle ist zu prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen der jeweiligen Befugnisnorm vorliegen. Hierbei bietet es sich an, strukturiert jede gesetzliche Voraussetzung einzeln im Gutachtenstil abzuprüfen. Bei offensichtlich unstrittigen gesetzlichen Voraussetzungen kann im Einzelfall auch der Urteilstil angewendet werden.

Formulierungsbeispiel Ziffer 3.1 des Prüfschemas:Sachverhalt

Nach einer Straftat (§ 303 StGB) im bahnpolizeilichen Aufgabenbereich haben Sie die Person, die die Tat begangen hat, gestellt. Die Befragung sowie die Durchsuchung der Sachen und der Person zur Feststellung der Identität verliefen negativ.

Aufgabe

Prüfen Sie die nun zu treffende Maßnahme gegen die Person!

Lösungsvorschlag

Obersatz:

Die Voraussetzungen für eine Mitnahme der Person zur Dienststelle zur Feststellung der Identität gem. § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO müssten vorliegen.

1. Voraussetzung: Straftatverdacht und Tatverdächtiger

Einleitungssatz:

Zunächst müsste ein Straftatverdacht vorliegen und es sich bei der Person um einen Straftatverdächtigen handeln.

Definition:

Ein Straftatverdacht besteht, wenn zureichende Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Tatverdächtiger ist die Person, bei der die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Täter oder Teilnehmer der Straftat ist.

Sachverhaltsanwendung:

Wie oben dargestellt, liegt eine Sachbeschädigung gem. § 303 StGB, eine Straftat, vor. Gemäß Sachverhalt hat die Person die Tat begangen und ist somit ein Tatverdächtiger.

Ergebnissatz:

Die Person ist somit Tatverdächtiger einer Straftat.

2. Voraussetzung: sonst nicht oder unter erheblichen Schwierigkeiten

Einleitungssatz:

Weiterhin dürfte die Feststellung der Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten feststellbar sein.

Definition:

Sollte die Feststellung der Identität mit einfachen Mitteln nicht zum Ziel führen, so können weiterführende Maßnahmen getroffen werden, um die Identität für das Strafverfahren zu sichern.

Sachverhaltsanwendung:

Eine erfolgte Befragung der Person nach ihren Personalien sowie eine vor Ort durchgeführte Durchsuchung der Sachen und der Person verliefen negativ. Das bedeutet, dass die Feststellung der Identität der Person vor Ort mit einfachen Mitteln nicht möglich ist.

Daher sind in diesem Fall weiterführende Maßnahmen, wie hier die Mitnahme der Person zur Dienststelle zur Feststellung der Identität, erforderlich, um das Strafverfahren zu sichern.

Ergebnissatz:

Somit ist die Feststellung der Identität der Person sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich.

Gesamtergebnis aller Voraussetzungen:

Die Voraussetzungen für eine Mitnahme der Person zur Dienststelle zur Feststellung der Identität gem. § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO liegen insgesamt vor.

Ziffer 3.2 Adressat

Die Maßnahmen der BPOL müssen sich gegen den richtigen Adressaten richten. Eine rechtliche Würdigung dieser Ziffer oder zumindest eine kurze Darstellung hat zu erfolgen. Insbesondere dann, wenn mehr als eine Person als Adressat für eine Inanspruchnahme in Betracht kommt. Dies gilt auch, wenn die Adressaten sich in unterschiedlichem Maße polizeipflichtig gemacht haben.

Die Adressaten der StPO ergeben sich aus der jeweiligen Befugnisnorm der StPO selbst.

Formulierungsbeispiel:

Die Maßnahme müsste sich gegen den richtigen Adressaten richten. Dieser ergibt sich aus der Befugnis selbst, hier § 163b Abs. 1 StPO. Die Person G ist Straftatverdächtiger und somit der richtige Adressat der Maßnahme.

Ziffer 3.3 Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen/Verhältnismäßigkeit

Die allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen enthalten weitere Voraussetzungen, die zu beachten sind, damit eine Eingriffsmaßnahme rechtmäßig ist. Diese Prüfziffer berücksichtigt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist auf die Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit) einzugehen. Die Beachtung des Bestimmtheitsgebots sowie die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Handelns sind nur zu prüfen, sofern die Aufgabenstellung oder der Sachverhalt dies erfordern.

Demnach müssen Eingriffsmaßnahmen stets geeignet und erforderlich und angemessen sein!

Geeignetheit:

»Geeignet ist eine Maßnahme, wenn sie objektiv zwecktauglich ist, das polizeiliche Ziel zu erreichen.«

Darunter ist die Tauglichkeit der polizeilichen Maßnahme zu verstehen, in dem Sinne, als sie zur Strafverfolgung beiträgt. Es ist also die Frage nach dem polizeilichen Ziel zu stellen. D. h. was soll mit der Maßnahme erreicht werden und ist die Maßnahme geeignet, also objektiv zwecktauglich, dieses Ziel zu erreichen.

Erforderlichkeit:

»Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn sie von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige ist, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.«

Hier ist zu prüfen, welche von den zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen die für den Einzelnen oder die Allgemeinheit mildeste Maßnahme ist (geringster Eingriff, Übermaßverbot). Es muss also betrachtet werden, ob es möglicherweise mildere, ebenfalls geeignete Maßnahmen geben würde.

So wären beispielsweise eine Feststellung der Identität vor Ort und eine Mitnahme zur Identitätsfeststellung gleichfalls geeignet, eine qualifizierte Strafverfolgung zu gewährleisten. Allerdings würde die Feststellung der Identität vor Ort weniger schwerwiegend in die Rechte des Betroffenen eingreifen und wäre deshalb bei gleicher Eignung vorzuziehen. Da die Feststellung der Identität vor Ort gleichfalls geeignet ist, wäre die Mitnahme somit nicht erforderlich.

Angemessenheit:

»Angemessen ist eine Maßnahme, wenn sie zu dem angestrebten Erfolg nicht erkennbar außer Verhältnis steht. Eine Rechtsgüterabwägung hat zu erfolgen.«

Hier sind die Gefahren für das betroffene Rechtsgut und die durch die polizeiliche Maßnahme entstehenden Nachteile/Schäden für den Betroffenen ins Verhältnis zu setzen (Zweck-Mittel-Relation).

Im Wesentlichen sind hier abzuwägen die Rechtsbeeinträchtigungen durch die Verursachung der Straftat und die Rechtsbeeinträchtigungen, die durch die polizeiliche Maßnahme erfolgen. Das heißt, dass das vom Straftäter verletzte Recht dem durch die polizeiliche Maßnahme zu verletzende Recht gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen wird (Rechtsgüterabwägung).

Bei repressiven Maßnahmen ist z. B. bei der Strafverfolgung die Schwere der Straftat, der daraus entstehende Strafverfolgungsanspruch des Staates und die zu erwartende Strafe dem Eingriff gegenüber zu stellen.

Ziffer 3.4 Besondere gesetzliche Pflichten/Formvorschriften

Hierunter sind die zu der jeweiligen Befugnisnorm gehörigen Pflichten und Formvorschriften zu nennen. Jeweils zu beachtende und am Sachverhalt orientierte Formvorschriften sind aufzuführen, wie beispielsweise:

– Belehrungs- und Hinweispflichten,

– Hinzuziehungspflichten,

– Bescheinigungspflichten,

– Begründungspflichten,

– Vorführungspflichten,

– Benachrichtigungspflichten.

Ziffer 3.5 Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme

Dieser Prüfpunkt bedarf keiner Würdigung, da diese bereits erfolgt ist. An dieser Stelle des Prüfschemas wird lediglich abschließend das Ergebnis der vorherigen Würdigungen präsentiert, und zwar in Form einer Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme (sofern dies bejaht werden konnte).

Formulierungsbeispiele:

Somit ist die Feststellung der Identität des Straftatverdächtigen gem. § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO insgesamt rechtmäßig.

Somit ist die Durchsuchung der Person zum Auffinden von Beweismitteln gem. §§ 102, 105 Abs. 1 StPO insgesamt rechtmäßig.

Ziffer 4 Zwang

Unter den Ziffern 4.1 bis 4.7 würde sich nun die Prüfung der Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Durchsetzung der unter 1.1 bis 3.5 geprüften Maßnahme anschließen. Die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit des Zwanges richtet sich nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang des Bundes (UZwG) und ist deshalb nicht Bestandteil dieses Lehrbuches.1

1.5 Allgemeine Ratschläge zur Bearbeitungstechnik

■Lesen Sie den Sachverhalt mehrmals, vollständig und in Ruhe, um ihn korrekt zu erfassen.

■ Gleiches gilt für die Aufgabenstellung. Nicht immer wird verlangt, das komplette Prüfschema zu bearbeiten. Oftmals sollen nur Teilbereiche geprüft werden (z. B. nur Ziffer 1.1, 3.1 und 3.4 des Prüfschemas). Beachten Sie dies, Sie verschenken sonst kostbare Bearbeitungszeit!

■ Beachten Sie die Bearbeitungshinweise auf dem Deckblatt.

■ Bringen Sie im Sachverhalt nicht zu viele Notizen und Markierungen an, damit Sie die Übersicht behalten.

■ Fertigen Sie Notizen und eine kurze Lösungsskizze auf dem Konzeptpapier an. Beachten Sie aber, dass das Konzeptpapier grds. nicht mitbewertet wird.

■ Kalkulieren Sie die zur Verfügung stehende Zeit und teilen Sie sich diese gut ein. Planen Sie Reserven für die Schlusskorrektur ein.

■ Halten Sie die Struktur der Prüfungsschritte (»Subsumtion«) ein, um keine wichtigen Prüfpunkte (insbesondere bei Ziffer 3.1 des Prüfschemas) zu vergessen:

–Einleitungssatz,

–Definition,

–Sachverhaltsanwendung,

–Zwischenergebnis,

–Endergebnis.

■ Beachten Sie, dass Gesetzesnormen so genau wie möglich zu benennen sind (nicht »§ 163b StPO«, sondern »§ 163b Abs. 1 Satz 1 StPO«).

■ Bitte berücksichtigen Sie, dass neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt werden.

–Schreiben Sie also leserlich und sauber!

–Gliedern Sie übersichtlich!

–Halten Sie Seitenränder ein!

–Machen Sie Absätze!

–Machen Sie saubere und klar erkennbare Streichungen, am besten mit einem waagerechten Strich!

–Vermeiden Sie es, den Sachverhalt unnötig zu wiederholen!

–Setzen Sie Schwerpunkte bei der Bearbeitung!

1 Zur Vertiefung wird auf das im selben Verlagshaus erschienene Werk »Fälle und Lösungen zum UZwG« der Autoren dieses Lehrbuches verwiesen.