Einsatzrecht kompakt - Sachverhaltsbeurteilung für die weitere Ausbildung - Patrick Lerm - E-Book

Einsatzrecht kompakt - Sachverhaltsbeurteilung für die weitere Ausbildung E-Book

Patrick Lerm

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Beschreibung

Effiziente Falllösung Das Buch hilft den Anwärterinnen und Anwärtern des mittleren Polizeivollzugsdienstes bei der Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung im Fach Einsatzrecht am Ende des 2. Dienstjahres bei der Bundespolizei (BPOL). Die Autoren vermitteln den Leserinnen und Lesern eine effiziente Sachverhaltsbeurteilung und Falllösung. Subsumieren mit Hilfsfragen Bei der Fallbearbeitung stellt die Subsumtion die größte Herausforderung dar. Unmittelbar bei den Definitionen sind deshalb Hilfsfragen formuliert, die Auszubildende in die Lage versetzen, Sachverhalte selbständig zu behandeln. Abschließend folgen Formulierungsvorschläge für schriftliche Lösungen. Was kommt in der weiteren Ausbildung hinzu? Zu den Befugnissen und Straftaten, die aus den Aufgaben des 1. Dienstjahres (Grundausbildung) bekannt sind, kommen im 2. Dienstjahr (weitere Ausbildung) Straftaten aus den einschlägigen Spezialgesetzen hinzu, wie z.B. aus: dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG), dem Waffengesetz (WaffG) sowie dem Versammlungsgesetz (VersG), aber auch weitere Straftaten aus dem Strafgesetzbuch (StGB). einsatzrecht.de Weitere Informationen zu den Büchern der Reihe "Einsatzrecht kompakt" und zum Einsatzrecht bei der Bundespolizei finden Sie auf der Homepage unseres Autors PHK Patrick Lerm: https://einsatzrecht.de. Der Autor führt persönlich in Videos / Clips auf Youtube und Instagram (instagram.com/patricklerm) in die Grundbegriffe des Einsatzrechts ein. Optimal für .... ... die Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Polizeivollzugsdienstes bei der Bundespolizei (BPOL) zur Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung im Fach Einsatzrecht am Ende des 2. Dienstjahres.

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Einsatzrecht kompakt - Sachverhaltsbeurteilung für die weitere Ausbildung

Laufbahnprüfung erfolgreich bestehen

Patrick Lerm

Polizeihauptkommissar Fachlehrer am Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Bamberg für Einsatzrecht und Öffentliches Dienstrecht Lehrbeauftragter der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern – Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung

Dominik Lambiase, M. A.

Polizeioberkommissar Fachlehrer am Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Bamberg für Einsatzrecht und Öffentliches Dienstrecht

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

Print ISBN 978-3-415-06924-4 E-ISBN 978-3-415-06926-8

© 2021 Richard Boorberg Verlag

E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Titelfoto: © Susanne Fritzsche – stock.adobe.com

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresdenwww.boorberg.de

Inhalt

Einführung

Kapitel 1 – Ausländerrecht

1. Prüfungsschema

2. Fälle zum Grenzübertritt

2.1 Übungen zum Grenzübertritt

2.2 Lösungen

3. Statusfeststellung

3.1 Deutsche(r)

3.2 Ausländer

3.3 EU-Bürger

3.4 EWR-Bürger

3.5 Drittstaatsangehöriger

4. Fälle an der Binnengrenze

4.1 Fall 1 – Schengenwirksamer Aufenthaltstitel

4.2 Fall 2 – Deutscher Reiseausweis für Flüchtlinge

5. Fälle an der Außengrenze

5.1 Fall 1 – Kurzaufenthaltsrecht

5.2 Fall 2 – Deutscher Aufenthaltstitel

6. Freizügigkeitsrecht (Grundzüge)

7. Straftaten im AufenthG

7.1 Unerlaubte Einreise und unerlaubter Aufenthalt (§ 95 AufenthG)

TBM-Struktur (inkl. Definitionen)

7.2 Einschleusen von Ausländern (§ 96 AufenthG)

TBM-Struktur (inkl. Definitionen)

Kapitel 2 – Allgemeine Straftaten (StGB)

1. Raub (§ 249 StGB)

1.1 Einordnung des Deliktes

1.2 TBM-Struktur (inkl. Definitionen)

1.3 Lösungsvorschlag

2. Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB)

1.1 Einordnung des Deliktes

1.2 TBM-Struktur (inkl. Definitionen)

1.3 Lösungsvorschlag

Kapitel 3 – Waffenrecht

1. Prüfungsschema

1.1 Anwendbarkeit des Waffengesetzes

1.2 Umgangsarten

1.3 Verbotene Gegenstände

1.4 Erlaubnispflicht

1.5 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, Alter, Ausweispflicht

1.6 Bewertung der Kontrollsituation

2. Sachverhalte

2.1 Fall 1 – Baseballschläger am Bahnhof

Lösungsvorschlag

2.2 Fall 2 – Küchenmesser am Auswärtigen Amt

Lösungsvorschlag

2.3 Fall 3 – Faustmesser am Flughafen

Lösungsvorschlag

2.4 Fall 4 – Wurfstern im Grenzgebiet

Lösungsvorschlag

Kapitel 4 – Versammlungsrecht

Straftat gemäß § 27 I VersG

Einordnung des Delikts

TBM-Struktur (inkl. Definitionen)

Lösungsvorschlag

Kapitel 5 – Befugnisse

Beschlagnahme gemäß § 111 b ff. StPO

Grundlegende Begrifflichkeiten

Prüfungssystematik und TBM-Struktur

Einführung

Diese „kleine“ Hilfestellung bei der Sachverhaltsbeurteilung hat das primäre Ziel, den Polizeimeisteranwärter1 des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (BPOL) in die Lage zu versetzen, die Laufbahnprüfung im Fach Einsatzrecht am Ende der Ausbildung mit Erfolg zu bestehen. Die Fallbearbeitung ist zweifelsohne eine Herausforderung. Zusätzlich zu den bereits aus dem 1. Dienstjahr (Grundausbildung) bekannten Befugnissen2 und Straftaten kommen im 2. Dienstjahr (Weitere Ausbildung) noch weitere Straftaten aus dem Strafgesetzbuch (StGB), aber auch Straftaten aus den einschlägigen Spezialgesetzen, wie z. B.:

■dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG),

■dem Waffengesetz (WaffG) sowie

■dem Versammlungsgesetz (VersG) hinzu.

Wie auch schon in Lerm/Lambiase, Sachverhaltsbeurteilung leicht gemacht – Zwischenprüfung erfolgreich bestehen (ebenfalls erschienen im Richard Boorberg Verlag) wurde das Konzept der Hilfsfragen auch hier fortgeführt.

Denn: Bei der eigentlichen Subsumtion bestehen die größten Probleme. Deshalb werden – an geeigneter Stelle – Hilfsfragen formuliert, durch die der Auszubildende in die Lage versetzt werden soll, jeden Sachverhalt (selbstständig) durch die Beantwortung jener Fragen möglichst umfangreich beantworten zu können. Das Konstrukt der (gedanklichen) Hilfsfragen ist – soweit ersichtlich – eine Lücke in der bestehenden Literatur zum bundespolizeilichen Einsatzrecht, insbesondere im Bereich der Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes.

Die Darstellung erfolgt grundsätzlich durch kurze Sachverhalte, denen sich ein Gesetzesauszug anschließt. Danach werden die einzelnen Voraussetzungen bzw. Tatbestandsmerkmale definiert. Unmittelbar bei den Definitionen sind die o. g. Hilfsfragen angesiedelt. Im jeweils letzten Schritt befindet sich ein bzw. mehrere Formulierungsvorschläge.

Zusätzlich dazu wurden in den Bereichen des Ausländer- und Waffenrechts zusätzliche Erläuterungen, Definitionen und kleine Übungen eingebaut bzw. den Sachverhalten vorgeschaltet, damit das Gesamtverständnis für diese durchaus komplizierten Rechtsgebiete gefördert und die Sachverhaltsbearbeitung erleichtert wird.

Für Fragen, Anregungen und Verbesserungsvorschläge stehen die Autoren jederzeit gerne zur Verfügung.

Bamberg, Oktober 2020

Patrick Lerm

Dominik Lambiase

Verbringe nicht die Zeit mit der Suche nach einem Hindernis. Vielleicht ist keines da.

Franz Kafka

Kapitel 1 – Ausländerrecht

1. Prüfungsschema

Für den Bereich des Ausländerrechts existiert ein eigenes Prüfungsschema für die Beurteilungen von Sachverhalten. Sie werden dieses Schema im Rahmen des Unterrichts im Ausländerrecht kennenlernen. Es unterscheidet sich vom bisher bekannten Schema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen aus der Grundausbildung. Neben dem folgenden Schema zur Prüfung von ausländerrechtlichen Fragestellungen existiert (weiterhin) auch noch das bereits aus der Grundausbildung bekannte Schema zur Prüfung von Straftaten3. Dieses findet zum Beispiel Anwendung bei der Prüfung von Straftaten aus dem Aufenthaltsgesetz (§§ 95 ff. AufenthG).

Schema zur Prüfung von ausländerrechtlichen Fragestellungen

1. Herausarbeiten der anzuwendenden Rechtsnormen

1.1Statusprüfung der Person

1.2Grenze

1.3Beabsichtigte Dauer und Zweck des Aufenthalts

1.4Anzuwendende Rechtsnormen nennen

2. Prüfung der Voraussetzungen der einschlägigen ausländerrechtlichen Normen

3.Prüfung der zu treffenden ausländerrechtlichen Befugnis (Eingriff)

3.1Befugnisnorm

3.2Ermessensausübung

3.3Verhältnismäßigkeit

3.4Sachliche Zuständigkeit für die Befugnis

3.5Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme

In der Klausur sind folgende Fragestellungen denkbar4:

■Prüfen Sie, ob die Person die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt erfüllt.

Hier müssen Sie auf die Punkte 1 [Herausarbeiten der anzuwenden Rechtsnormen] und 2 [Prüfung der Voraussetzungen der einschlägigen ausländerrechtlichen Normen] eingehen.

■Prüfen Sie die ggf. zu treffende ausländerrechtliche Maßnahme gegen die Person.

Hier müssen Sie auf den Punkt 3 [Prüfung der zu treffenden ausländerrechtlichen Befugnis] eingehen.

2. Fälle zum Grenzübertritt

Wichtig für die Fallbearbeitung ist die genaue Einstufung des Grenzübertritts. Das bedeutet, die richtige Entscheidung zu treffen, ob es sich um einen Schengen-Binnengrenzübertritt oder Schengen-Außengrenzübertritt handelt – und ob es sich demzufolge um die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs handelt. Für das Verständnis ist es unabdingbar zu wissen, welche Staaten zum sog. Schengen-Raum gehören.

Folgende Staaten sind sog. Schengen-Vollanwender-Staaten5:

■Belgien

■Dänemark

■Deutschland

■Estland

■Finnland

■Frankreich

■Griechenland

■Island (gehört zur Europäischen Freihandelsassoziation6, European Free Trade Association, abgekürzt EFTA)

■Italien

■Lettland

■Liechtenstein (gehört ebenfalls zur EFTA)

■Litauen

■Luxemburg

■Malta

■Niederlande

■Norwegen (gehört ebenfalls zur EFTA)

■Österreich

■Polen

■Portugal

■Schweden

■Schweiz (gehört ebenfalls zur EFTA)

■Slowakei

■Slowenien

■Spanien

■Tschechien

■Ungarn

Folgende Staaten sind sog. Schengen-Teilanwender-Staaten7, d. h. diese wenden den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig an:

■Bulgarien

■Kroatien

■Rumänien

■Zypern

Merke: Personenkontrollen an den Binnengrenzen finden bei den Schengen-Teilanwenderstaaten immer noch statt.

Im grenzpolizeilichen Aufgabenbereich der BPOL existieren im Grunde zwei denkbare Kontrollsituation. Entweder es handelt sich um einen Binnengrenz- oder einen Außengrenzübertritt.

Die Begriffe Binnen- und Außengrenze sind im Schengener Grenzkodex (SGK) legaldefiniert. Sofern im Unterricht noch nicht geschehen, nehmen Sie nun die entsprechenden Markierungen im Gesetz vor. Nachfolgende Tabelle soll Ihnen dabei helfen:

Schengen-Binnengrenze

Art. 2 Nr. 1 SGK

Schengen-Außengrenze

Art. 2 Nr. 2 SGK

1. „Binnengrenzen“

a) die gemeinsamen Landgrenzen der Mitgliedstaaten, einschließlich der Fluss- und Binnenseegrenzen,

b) die Flughäfen der Mitgliedstaaten für Binnenflüge,

c) die See-, Flussschifffahrts- und Binnenseehäfen der Mitgliedstaaten für regelmäßige interne Fährverbindungen; […]

2. „Außengrenzen“

Die Landgrenzen der Mitgliedstaaten, einschließlich der Fluss- und Binnenseegrenzen, der Seegrenzen und der Flughäfen sowie der Flussschifffahrts-, See- und Binnenseehäfen, soweit sie nicht Binnengrenzen sind;

Beispiel

Grenzübertritt von Polen nach Deutschland

Grenzübertritt von Saudi-Arabien nach Deutschland (mittels Luftfahrzeug)

2.1 Übungen zum Grenzübertritt

Aufgabe: Bearbeiten Sie zur Übung die nachfolgenden Fälle zum Grenzübertritt gemäß dem Muster-Fall. Setzen Sie das Kreuz an der jeweils richtigen Stelle. Die Lösungen finden Sie nach dem Fall 3.

Muster-Fall:

■Abfahrtort: Lemberg (Ukraine)

■Ankunftsort: Krakau (Polen)

Lösung:

Ukraine:

EU-Staat, ja [ ] oder nein [X] ?

Schengen-Staat, ja [ ] oder nein [X] ?

Polen:

EU-Staat, ja [X] oder nein [ ] ?

Schengen-Staat, ja [X] oder nein [ ] ?

Schengen-Binnengrenze [ ] oder Schengen-Außengrenze [X] ?

Polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs?ja [X] oder nein [ ] ?

Fall 1:

■Abfahrtort: Split (Kroatien)

■Ankunftsort: Lubijana (Slowenien)

Kroatien:

EU-Staat, ja [ ] oder nein [ ] ?

Schengen-Staat, ja [ ] oder nein [ ] ?

Slowenien:

EU-Staat, ja [ ] oder nein [ ] ?

Schengen-Staat, ja [ ] oder nein [ ] ?

Schengen-Binnengrenze [ ] oder Schengen-Außengrenze [ ] ?

Polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs? ja [ ] oder nein [ ] ?

Fall 2:

■Abflugort: Minsk (Weißrussland)

■Ankunftsort: Madrid (Spanien)

Weißrussland:

EU-Staat, ja [ ] oder nein [ ] ?

Schengen-Staat, ja [ ] oder nein [ ] ?

Spanien:

EU-Staat, ja [ ] oder nein [ ] ?

Schengen-Staat, ja [ ] oder nein [ ] ?

Schengen-Binnengrenze [ ] oder Schengen-Außengrenze [ ] ?

Polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs? ja [ ] oder nein [ ] ?

Fall 3:

■Abflugort: Oslo (Norwegen)

■Ankunftsort: Paris (Frankreich)

Norwegen:

EU-Staat, ja [ ] oder nein [ ] ?

Schengen-Staat, ja [ ] oder nein [ ] ?

Frankreich:

EU-Staat, ja [ ] oder nein [ ] ?

Schengen-Staat, ja [ ] oder nein [ ] ?

Schengen-Binnengrenze [ ] oder Schengen-Außengrenze [ ] ?

Polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs? ja [ ] oder nein [ ] ?

2.2 Lösungen

Lösung zu Fall 1:

Kroatien:

EU-Staat, ja [X] oder nein [ ] ?

Schengen-Staat, ja [X] oder nein [ ] ?

Aber bisher nur Teilanwender!

Slowenien:

EU-Staat, ja [X] oder nein [ ] ?

Schengen-Staat, ja [X] oder nein [ ] ?

Schengen-Binnengrenze [ ] oder Schengen-Außengrenze [X] ?

Polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs? ja [X] oder nein [ ] ?

Lösung zu Fall 2:

Weißrussland:

EU-Staat, ja [ ] oder nein [X] ?

Schengen-Staat, ja [ ] oder nein [X] ?

Spanien:

EU-Staat, ja [X] oder nein [ ] ?

Schengen-Staat, ja [X] oder nein [ ] ?

Schengen-Binnengrenze [ ] oder Schengen-Außengrenze [X] ?

Polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs? ja [X] oder nein [ ] ?

Lösung zu Fall 3:

Norwegen:

EU-Staat, ja [ ] oder nein [X] ? → aber EWR-Staat

Schengen-Staat, ja [X] oder nein [ ] ?

Frankreich:

EU-Staat, ja [X] oder nein [ ] ?

Schengen-Staat, ja [X] oder nein [ ] ?

Schengen-Binnengrenze [X] oder Schengen-Außengrenze [ ] ?

Polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs? ja [ ] oder nein [X] ?

3. Statusfeststellung

Ein weiterer wichtiger Prüfungspunkt in der Theorie (und ebenso in der Praxis) ist die Statusfeststellung, d. h. wer steht (in der Kontrolle) vor mir. Das Ausländerrecht differenziert zwischen verschiedenen Personengruppen, siehe nachfolgende Grafik. Anknüpfungspunkt ist die jeweilige Staatsangehörigkeit der Person.

3.1 Deutsche(r)

Definition: Deutscher ist jeder i. S. d. Art. 116 I Grundgesetz (GG).

Art. 116 GG

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

3.2 Ausländer

Definition: Ausländer ist jede bzw. jeder, der nicht Deutsche(r) i. S. d. Art. 116 I GG ist (§ 2 I AufenthG).

§ 2 AufenthG (Begriffsbestimmungen)

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. […]

3.3 EU-Bürger

Definition: EU-Bürger ist jeder, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) besitzt.

Zu beachten ist hier insbesondere das Freizügigkeitsgesetz/EU, welches auf EU-Bürger anwendbar ist. Dies ist ein nationales, deutsches Gesetz. Die nachfolgenden Gesetzesauszüge beinhalten Hervorhebungen durch die Verfasser.

§ 2 FreizügG/EU (Recht auf Einreise und Aufenthalt)

(1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes. […]

(4) Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz gilt. […]

Das sog. Mitreise- bzw. Nachreiserecht der Familienangehörigen ist in § 3 I FreizügG/EU geregelt [abgeleitetes Freizügigkeitsrecht]. In § 3 II FreizügG/EU ist definiert, wer Familienangehöriger ist.

§ 3 FreizügG/EU (Familienangehörige)

(1) Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger gilt dies nach Maßgabe des § 4.

(2) Familienangehörige sind

1der Ehegatte, der Lebenspartner und die Verwandten in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, die noch nicht 21 Jahre alt sind,

2die Verwandten in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen diese Personen oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren.

Zum Begriff der Unionsbürgerschaft – Art. 20 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

Art. 20 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht.

(2) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben unter anderem

a)das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;

b)in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats;

c)im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates;

d)das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten und sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, sowie das Recht, sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe und die beratenden Einrichtungen der Union zu wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten.

Diese Rechte werden unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt, die in den Verträgen und durch die in Anwendung der Verträge erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.

3.4 EWR-Bürger

Definition: EWR-Bürger ist jeder, der die Staatsangehörigkeit von Norwegen, Island oder Liechtenstein besitzt.

Gemäß § 12 Freizügigkeitsgesetz/EU – abgekürzt FreizügG/EU – gilt das FreizügG/EU auch für Staatsangehörige der EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen.

In diesem Zusammenhang müssen auch die Schweizer genannt werden. Diese fallen nicht unter das FreizügG/EU. Dieser Personenkreis hat aber Freizügigkeitsrechte gemäß dem Freizügigkeitsabkommen Schweiz/EU.

Zusammenfassung

EU-Bürger + Familienangehörige (Drittstaatsangehörige)8