Einsatzrecht kompakt - Wissenstrainer für die Grundausbildung - Patrick Lerm - E-Book

Einsatzrecht kompakt - Wissenstrainer für die Grundausbildung E-Book

Patrick Lerm

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Beschreibung

Die wesentlichen Teilgebiete des Einsatzrechts Die Broschüre hilft Polizeimeisteranwärterinnen und -anwärtern des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei dabei, die Zwischenprüfung im Fach Einsatzrecht am Ende der Grundausbildung mit Erfolg abzulegen. Das Buch beschäftigt sich mit den fünf wesentlichen Teilgebieten des Einsatzrechts: Polizeirecht Strafprozessrecht Strafrecht Zwangsrecht Ordnungswidrigkeitenrecht Effektives Wissenstraining Die Autoren formulieren zu jedem Teilgebiet eine Vielzahl von Wissens- und Erläuterungsfragen sowie die dazugehörigen Lösungen. Nicht enthalten sind besonders schwierige Fragen, die eine Subsumtion erfordern, sowie das Definitionswissen: Diese Themen sind Gegenstand der ebenfalls im Richard Boorberg Verlag erschienenen Broschüren »Einsatzrecht kompakt – Sachverhaltsbeurteilung für die Grundausbildung« und »Einsatzrecht kompakt – Definitionswissen für die Grundausbildung«. Der Wissenstrainer schließt die Lücke zwischen reinem Definitionswissen und der Sachverhaltsbeurteilung. Wiederholung und Vertiefung Das Lernbuch eignet sich sowohl zur laufenden Wiederholung/Vertiefung des unterrichteten Stoffes (schon zu Beginn und während der Grundausbildung) als auch zur unmittelbaren Vorbereitung auf die mündliche Zwischenprüfung. Es erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, behandelt aber die wesentlichen Fragestellungen. Neu in der 2. Auflage … … des Standardwerks sind QR-Codes bei einigen Befugnissen und Straftaten. Die Codes verweisen auf thematisch passende Lernvideos auf dem YouTube™-Kanal** »So geht Einsatzrecht!« von PHK Patrick Lerm. Diese Lernvideos dienen der Unterstützung des Lernprozesses und schaffen den Brückenschlag zwischen analogem und digitalem Lernen. Die Videos haben ausdrücklich nicht das Ziel, den Unterricht zu ersetzen, sondern ergänzen diesen. Immer dabei Das Format der Broschüre ist bewusst kompakt gehalten: So passt die Sammlung in jede Hosen- oder Jackentasche und kann jederzeit zum Lernen genutzt werden. Optimal für ... … Polizeimeisteranwärterinnen und Polizeimeisteranwärter des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (BPOL). ** https://www.youtube.com/channel/UCg77frCU3HoKOx1cZ1JvvyQ Hinweis: Mit dem Anklicken dieses Links wird eine Verbindung zu Servern von Youtube aufgebaut. Dadurch wird Youtube mitgeteilt, welche unserer Seiten Sie besucht haben. Wenn Sie in Ihrem Youtube-Account eingeloggt sind, kann Youtube Ihr Surfverhalten Ihrem Nutzerkonto zuordnen. Außerdem ist es möglich, dass Youtube Cookies auf Ihrem Endgerät abspeichert. Näheres dazu finden Sie in der Youtube/Google-Datenschutzerklärung unter: https://policies.google.com/privacy?hl=de&gl=de

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Einsatzrecht kompakt – Wissenstrainer für die Grundausbildung

Patrick Lerm

Polizeihauptkommissar

Dozent am Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Bamberg

Gründer des Youtube-Kanals So geht Einsatzrecht!

Dominik Lambiase, M. A.

Polizeihauptkommissar

2., überarbeitete Auflage 2022

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

2. Auflage, 2022

ISBN 978-3-415-07179-7

E-ISBN 978-3-415-07181-0

© 2020 Richard Boorberg Verlag

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Titelfoto: © TOPIC – stock.adobe.com

E-Book-Umsetzung: abavo GmbH, Buchloe

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 StuttgartStuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresden

www.boorberg.de

Inhaltsverzeichnis

Cover

Titel

Impressum

Inhaltsverzeichnis

Einführung

Vorwort zur 2. Auflage

1. Fragen zum Polizeirecht

1.1 Allgemeine Fragen

1.2 Aufgaben und Zuständigkeiten

1.3 Gefahrenlehre

1.4 Entscheidung (präventiv/repressiv)

1.5 Adressatenregelungen (BPolG)

1.6 Generalklausel (§ 14 I, II S. 1 BPolG)

1.7 Datenerhebungsgeneralklausel, § 21 I BPolG

1.8 Befragungen, §§ 22 I, 22 I a BPolG

1.9 Identitätsfeststellung, § 23 BPolG

1.10 Platzverweis, § 38 BPolG

1.11 Durchsuchung von Personen/Sachen, §§ 43, 44 BPolG

1.12 Gewahrsamnahme, § 39 BPolG

1.13 Sicherstellung, § 47 BPolG

2. Fragen zum Strafprozessrecht

2.1 Allgemeine Fragen

2.2 Identitätsfeststellung, § 163b StPO

2.3 Sicherstellung und Beschlagnahme, §§ 94 I, II, 98 StPO

2.4 Durchsuchung, §§ 102 ff. StPO

2.5 Vorläufige Festnahme, § 127 StPO

2.6 Beschuldigten- und Zeugenbelehrung

3. Fragen zum Strafrecht

3.1 Allgemeine Fragen

3.2 Sachbeschädigungsdelikte, §§ 303 ff. StGB

3.3 Hausfriedensbruch, § 123 StGB

3.4 Erschleichen von Leistungen, § 265a StGB

3.5 Diebstahlsdelikte, §§ 242 ff. StGB

3.6 Urkundendelikte, §§ 267 ff. StGB

3.7 Körperverletzungsdelikte, §§ 223 ff. StGB

3.8 Widerstandsdelikte, §§ 113, 114 StGB

3.9 Raubdelikte, §§ 249 ff. StGB

4. Fragen zum Zwangsrecht

4.1 Allgemeine Fragen

4.2 Präventiver Zwang, § 6 VwVG

4.3 Repressiver Zwang

4.4 Unmittelbarer Zwang (UZwG)

4.4.1 Fesselung, § 8 UZwG

4.4.2 Schusswaffengebrauch

5. Fragen zum Ordnungswidrigkeitenrecht

5.1 Allgemeine Fragen

5.2 Zuständigkeiten der BPOL, § 13 BPolG

Anlagenverzeichnis

Anlage 1 Überblick 1. Dienstjahr

Anlage 2 Schema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen

Anlage 3 Schema zur Prüfung von Straftaten

Einführung

Dieser Wissenstrainer hat das primäre Ziel, den Polizeimeisteranwärter[1] des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (nachfolgend: BPOL) in die Lage zu versetzen, die Zwischenprüfung im Fach Einsatzrecht am Ende der Grundausbildung (1. Ausbildungsjahr) mit Erfolg zu bestehen. Das Buch beinhaltet die fünf wesentlichen Teilgebiete des Einsatzrechts:

Zu jedem Teilgebiet wurde eine Vielzahl von Wissens- und Erläuterungsfragen[2] und die dazugehörigen Lösungskerne formuliert. Fragen der Intensitätsstufe 3 (anwenden und umsetzen → Subsumtion) wurden bewusst nicht aufgenommen, da diese bereits Inhalt der ebenfalls im RICHARD BOORBERG VERLAG erschienenen Broschüre Einsatzrecht kompakt – Sachverhaltsbeurteilung leicht gemacht – sind.

Auf die Abfrage des Definitionswissens wurde zum großen Teil (ebenfalls) verzichtet, da dies bereits Inhalt des ebenfalls im RICHARD BOORBERG VERLAG erschienenen Buches Einsatzrecht kompakt – Definitionswissen für die Grundausbildung – ist. Insofern soll dieses Buch die Lücke zwischen reinem Definitionswissen und der Sachverhaltsbeurteilung schließen.

Einsatzrecht kompakt – Definitionswissen

Zwischenprüfung erfolgreich bestehen

Einsatzrecht kompakt – Wissenstrainer

Zwischenprüfung erfolgreich bestehen

Einsatzrecht kompakt – Sachverhaltsbeurteilung leicht gemacht (Titel der 3. Aufl.: Sachverhaltsbeurteilung für die Grundausbildung)

Zwischenprüfung erfolgreich bestehen

Definitionen der wichtigsten Befugnisse und Straftaten des 1. Ausbildungsjahres

Wissens- und Erläuterungsfragen zu den wichtigsten Teilrechtsgebieten des 1. Ausbildungsjahres

Tipps zur Sachverhaltsbeurteilung[3] inkl. Formulierungsvorschlägen der wichtigsten Befugnisse und Straftaten des 1. Ausbildungsjahres

Der Wissenstrainer eignet sich sowohl zur laufenden Wiederholung/Vertiefung des unterrichteten Stoffes (also schon zu Beginn und während der Grundausbildung) als auch zur unmittelbaren Vorbereitung auf die mündliche Zwischenprüfung. Er erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Es wurde (lediglich) ein erster Versuch unternommen, einen Auszug der wichtigsten grundlegenden Fragestellungen zu behandeln.

Das gesamte Format wurde bewusst kompakt gehalten, damit die Sammlung auch in jede Hosen- oder Jackentasche hineinpasst – ideal zur Vorbereitung auf die Zwischenprüfung am Ende der Grundausbildung!

Ein kurzer Hinweis zum Arbeiten mit dem Wissenstrainer:

Sie sollten parallel zur Lektüre stets den Gesetzestext zur Hand haben, um die Frage sowie den Lösungskern nachvollziehen zu können.

Bamberg, März 2020

Patrick Lerm

Dominik Lambiase

[1]Soweit Personen- und Funktionsbezeichnungen aus Gründen der Lesbarkeit nur in der männlichen Form verwendet werden, gelten sie gleichermaßen auch für Frauen.[2]Entspricht den Intensitätsstufen 1 und 2.[3]Sachverhalte zum Zwangsrecht befinden sich in Lerm/Lambiase, Einsatzrecht kompakt – Das Recht des unmittelbaren Zwanges in Fällen, erschienen im RICHARD BOORBERG VERLAG.

Vorwort zur 2. Auflage

Als Neuerung finden Sie bei einigen Themen (Befugnissen und Straftaten) einen QR-Code. Dieser verweist auf ein zur Frage passendes Lernvideo, welches auf dem Youtube-Kanal So geht Einsatzrecht! veröffentlicht ist. Dieser Kanal wird von PHK Lerm betrieben.

QR-Code Youtube-Kanal:

https://www.youtube.com/results?search_query=so+geht+einsatzrecht

Durch Verwenden der QR-Codes werden Sie auf eine Seite weitergeleitet, für deren Inhalte ausschließlich PHK Lerm verantwortlich ist.

Der Youtube-Kanal So geht Einsatzrecht! ist entstanden, um jede Anwärterin und jeden Anwärter in die Lage zu versetzen, zeit- und ortsunabhängig zu lernen. Dies ist gerade in Zeiten der Pandemielage von großer Bedeutung.

Die dort befindlichen Lernvideos dienen der Unterstützung des Lernprozesses und sollen die Lücke zwischen analogem und digitalem Lernen schließen. Die Videos haben ausdrücklich nicht das Ziel, den Unterricht zu ersetzen, sondern unterstützen und ergänzen diesen.

Wir hoffen, dass dieses Werk vielen Auszubildenden den Zugang zur Materie des Einsatzrechts erleichtert, und freuen uns auf Hinweise, Anregungen und Kritik, die zu einer Verbesserung beitragen. Leider lassen sich kleinere Fehler (auch nach mehrmaligem Durchschauen) nicht ganz vermeiden. Richten Sie deshalb Ihre Verbesserungsvorschläge an [email protected].

Bamberg, Dezember 2021

Patrick Lerm

Dominik Lambiase

Der sog. Eisberg der Grundausbildung

https://www.youtube.com/watch?v=rbgYR31e5xA

1.Fragen zum Polizeirecht

1.1Allgemeine Fragen

Frage 1

Was versteht man unter dem Begriff Verhältnismäßigkeit?

Lösung:

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt für das gesamte Handeln der Polizei (also auch für repressive Maßnahmen). Nach der Rechtsprechung des BVerfG[4] leitet sich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus dem Rechtsstaatsprinzip ab, Art. 20 III GG. Überdies auch aus dem Wesen der Grundrechte selbst. Diese dürfen nur so weit beschränkt werden, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unbedingt erforderlich ist.

Beispiel:

Wenn eine Identitätsfeststellung (präventiv/repressiv) vor Ort möglich ist, darf der Betroffene aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht mit zur Dienststelle genommen werden.

Merke:

■Bei präventiven Maßnahmen ergibt sich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus § 15 BPolG[5].■Bei repressiven Maßnahmen aus Art. 20 III GG.■Für Zwangsmaßnahmen nach dem UZwG ergibt sich dieser aus § 4 UZwG.

Frage 2

Aus welchen Elementen bzw. Prüfungspunkten besteht die Verhältnismäßigkeit? Nennen Sie diese!

Lösung:

Geeignetheit

Erforderlichkeit

Angemessenheit

Frage 3

Wie muss eine Angemessenheitsprüfung erfolgen (Prüfungspunkt 3 der Verhältnismäßigkeit)!

Lösung:

Die Definition dieses Prüfungspunktes lautet wie folgt:

Die Folge einer polizeilichen Maßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen. Es geht hier um die Güterabwägung.

Auf der einen Seite muss die Frage beantwortet werden, in welche Grundrechte des polizeilichen Gegenübers man eingreift und wie intensiv man dies macht.

Auf der anderen Seite muss man diejenigen Individual- und Universalrechtsgüter benennen, die man durch den Eingriff schützen möchte.

Insgesamt sollte die rechte Seite schwerer wiegen als die linke. Zudem muss auch betrachtet werden, wie intensiv (Zeit? Dauer der Maßnahmen) der Rechtseingriff ist. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, warum der Eingriff erst erforderlich ist. In der Regel setzt das polizeiliche Gegenüber die Ursache für das darauffolgende polizeiliche Einschreiten.

Frage 4

Was versteht man unter dem Opportunitätsprinzip?

Lösung:

Das Opportunitätsprinzip im Bereich der Gefahrenabwehr besagt, dass die Behörde (BPOL) ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen trifft, § 16 BPolG. Es stellt sich also die Frage, ob (sog. Entschließungsermessen) und gegen wen (sog. Auswahlermessen/Adressatenregelung) vorgegangen werden soll.

Man kann den Ermessensspielraum u. a. an den Wörtern „kann“, „darf“, „ist befugt“ erkennen.

Beispiel:

§ 14 I BPolG:

Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren […]

Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zählt zwar zur Repression; jedoch handelt die Polizei auch hier nach pflichtgemäßem Ermessen, also nach dem Opportunitätsprinzip (s. § 53 OWiG).

Demgegenüber steht das Legalitätsprinzip, welches besagt, dass die Polizei bei einem Straftatverdacht die Sache verfolgen muss. Die dazugehörige Frage befindet sich unter dem Punkt Strafprozessrecht, allgemeine Fragen.

Frage 5

Ordnen Sie das Polizeirecht einem Rechtsgebiet zu!

Lösung:

Das Polizeirecht ist dem Öffentlichem Recht zuzuordnen. Dieses ist vom Privatrecht abzugrenzen. Zum Öffentlichen Recht gehören auch beispielsweise das Straf- oder Steuerrecht.

Frage 6

Nennen Sie die Bestandteile des Verwaltungsaktes i. S. d. § 35 S. 1 VwVfG!

Lösung:

Beispiele:

■Platzverweis gem. § 38 BPolG■Unterlassungsverfügung nach § 14 I BPolG

Frage 7

Erläutern Sie die unterschiedlichen Ermessensarten!

Lösung:

Entschließungsermessen („Ob“):

Entschließungsermessen bedeutet, dass die Behörde die Möglichkeit hat, zu entscheiden, ob sie überhaupt handeln möchte.

Ermessensreduzierung auf Null:

Liegt eine Ermessensreduzierung auf Null vor, so hat die Behörde kein Entschließungsermessen mehr und ist gezwungen zu handeln. Dies liegt bei der Polizei im Regelfall bei einer konkreten Gefahr vor.

Auswahlermessen („Wie“):

Auswahlermessen bedeutet, dass die Behörde die Möglichkeit hat zu entscheiden, wie sie einen Sachverhalt lösen will. Sprich, welche Maßnahme sie einsetzt.

Frage 8

Erläutern Sie die unterschiedlichen Ermessensfehler!

Lösung:

Ermessensnichtgebrauch:

Die Behörde missachtet, dass ihr eigentlich ein Ermessen zusteht.

Ermessensfehlgebrauch/-missbrauch:

Der Entscheidung der Behörde liegen sachfremde Erwägungen zugrunde oder diese weicht von der allgemeinen Verwaltungspraxis im Einzelfall ab.

Ermessensüberschreitung:

Die Behörde erlässt eine Verfügung, die das Gesetz nicht vorsieht.

Frage 9

Erläutern Sie kurz, warum ein Widerspruch bei polizeilichen Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung hat!

Lösung:

Gemäß § 80 II Nr. 2 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bei unaufschiebbaren Anordnungen von Polizeivollzugsbeamten.

Eine Anordnung eines Polizeivollzugsbeamten ist dann unaufschiebbar, wenn ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist.

Frage 10

Erläutern Sie kurz, warum ein Polizeibeamter bei der Wahrnehmung seiner originären Aufgaben auch Grundkenntnisse vom Privatrecht haben muss?

Lösung:

Grundkenntnisse sind insbesondere erforderlich

zur Wahrnehmung der gesetzlichen Nebenaufgabe Schutz privater Rechte gem. § 1 IV BPolG (hier insbesondere auch der § 823 BGB – Schadensersatzpflicht)

zum Verständnis für Straftatbestände wie z. B. Sachbeschädigung (§ 303 StGB) oder Diebstahl (§ 242 StGB) – hier: Tatbestandsmerkmal Sache → Legaldefinition gem. § 90 BGB

zum besseren Verständnis der Begriffe Besitz (§§ 854 ff. BGB) und Eigentum (§§ 903 ff. BGB)

im Zusammenhang mit vermissten bzw. ausgerissenen Minderjährigen → Elterliche Sorge gem. § 1626 BGB

zur Abgrenzung zwischen strafrechtlichen und zivilrechtlichen Rechtfertigungsgründen (z. B. § 227 BGB – Notwehr)

1.2Aufgaben und Zuständigkeiten

Frage 1

Nennen Sie die dreiHauptaufgaben der Polizei?

Lösung:

1.

Gefahrenabwehr

2.

Strafverfolgung

3.

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Frage 2

Welche gesetzlichen Hauptaufgaben der BPOL kennen Sie?

Lösung:

Die gesetzlichen Hauptaufgaben sind geregelt in den §§ 2 bis 7 BPolG. Diese sind:

§ 2 – Grenzpolizei

§ 3 – Bahnpolizei

§ 4 – Luftsicherheit

§ 4a – Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen

§ 5 – Schutz von Bundesorganen

§ 6 – Aufgaben auf See

§ 7 – Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall

Frage 3

Welche gesetzlichen Nebenaufgaben der BPOL kennen Sie?

Lösung:

Die gesetzlichen Nebenaufgaben sind geregelt in § 1 BPolG.

Diese sind:

§ 1 III – Eigensicherung

§ 1 IV – Schutz privater Rechte

§ 1 V – Verhütung von Straftaten

Frage 4

Was versteht man unter der Nebenaufgabe „Schutz privater Rechte“ und unter welchen Voraussetzungen wird die BPOL hier tätig?

Lösung:

Der Schutz privater Rechte obliegt der BPOL im Rahmen ihrer Aufgaben nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne Hilfe der BPOL die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

Beispiel aus dem bahnpolizeilichen Aufgabenbereich:

Ein Bahnreisender beschädigt aus Versehen (durch Unachtsamkeit) den Koffer eines anderen Reisenden. Der Schädiger möchte dem Geschädigten keine Personalien geben. Eine Streife der BPOL wird hinzugezogen.

Mangels einer strafbaren vorsätzlich begangenen Sachbeschädigung gem. § 303 I StGB scheidet eine Strafbarkeit aus, da die fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar ist. Es bleibt demnach „nur“ ein privater Schadensersatzanspruch des Geschädigten aus § 823 BGB „übrig“.

§ 823 BGB (Schadensersatzpflicht)