Elterngeld -  - E-Book

Elterngeld E-Book

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Beschreibung

"Wer Kinder hat, verdient die Unterstützung des Staates", so das Bundesfamilienministerium auf seiner Internetseite. Damit sich Beruf und Familie finanziell besser vereinbaren lassen, gibt es das Elterngeld. Es soll Ihnen nach der Geburt Ihres Kindes helfen, eintretende Einkommenseinbußen besser verkraften zu können. Ob und welchen Beruf Sie ausüben, spielt beim Elterngeld keine Rolle. Elterngeld gibt es damit zum Beispiel für Arbeitnehmer, Selbstständige, erwerbslose Eltern, Studierende oder Auszubildende. Das Elterngeld wird neben dem Kindergeld gezahlt. Seine Berechnung kann im Einzelfall ganz schön kompliziert sein! Wir zeigen Ihnen, wie Sie das Ihnen zustehende Elterngeld erhalten können und wie Sie durch geschicktes Planen und Gestalten mehr Elterngeld für Ihre Familie heraus holen können.

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© 2021 by Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlagsgesellschaft mbHPostfach 10 01 61 · 68001 MannheimTelefon 0621/[email protected]

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Alternative Streitbeilegung (Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtungsstelle)Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: www.ec.europa.eu/consumers/odr. Wolters Kluwer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Inhaltsübersicht

1   Wer Anspruch auf Basiselterngeld hat

1.1   Sie leben in Deutschland

1.2   Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt

1.2.1   Diese Kinder zählen

1.2.2   Leben in häuslicher Gemeinschaft

1.3   Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst

1.4   Sie arbeiten gar nicht oder in Teilzeit

2   Wie lange Sie Basiselterngeld bekommen – der Bezugszeitraum

2.1   Basiselterngeld gibt es für zwölf Monate

2.2   Extra-Monate für Frühgeborene

2.3   Die Partnermonate – zwei Monate Basiselterngeld zusätzlich

2.4   Verteilung zwischen den Eltern

2.5   Alleine 14 Monate Basiselterngeld beziehen

3   So viel Basiselterngeld bekommen Sie

3.1   Elterngeld als Ersatz für entgangenes Einkommen: Die Einkommens-Ersatzrate

3.1.1   Nach der Geburt haben Sie kein Einkommen mehr

3.1.2   So wird bei Verlusten nach der Geburt gerechnet

3.1.3   Nach der Geburt erzielen Sie ein positives Einkommen

3.2   Geschwisterbonus

3.3   Mehrlingsgeburten

3.4   So berechnen Sie Ihr Basiselterngeld

3.4.1   Die Berechnung im Überblick

3.4.2   Das Einkommen dieser Monate vor der Geburt zählt – der Bemessungszeitraum

3.4.3   Durchschnittseinkommen vor der Geburt: Geschickt gestalten und mehr Elterngeld herausholen

3.4.4   Einkommen nach der Geburt: Durch geschicktes Gestalten können Sie das Elterngeld erhöhen

3.4.5   Einkommenseinbuße und Höhe des Anspruchs

3.4.6   Beispielsrechnungen

4   Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus

4.1   Warum es die Förderung gibt

4.2   Elterngeld Plus

4.2.1   Zwei Elterngeld-Plus-Monate statt eines Basiselterngeld-Monats

4.2.2   So lange bekommen Sie Elterngeld Plus

4.2.3   So wird das Elterngeld Plus berechnet

4.2.4   Für wen sich Elterngeld Plus lohnt

4.3   Partnerschaftsbonus

4.3.1   Die Eltern leben zusammen

4.3.2   Sie sind alleinerziehend

5   Antrag, Nachweise und Elterngeldbescheid

5.1   Der Antrag und die erforderlichen Nachweise

5.1.1   Beantragen Sie das Elterngeld rechtzeitig

5.1.2   Sie müssen die Bezugsmonate bestimmen

5.1.3   Diese Nachweise werden verlangt

5.2   Elterngeldbescheid und Widerspruch

6   Auswirkungen auf die Einkommensteuer

Elterngeld: Vor der Geburt planen, mehr bekommen

Einführung

Damit sich Beruf und Familie finanziell besser vereinbaren lassen, gibt es das Elterngeld. Es soll Ihnen nach der Geburt Ihres Kindes helfen, eintretende Einkommenseinbußen besser zu verkraften. Ob und welchen Beruf Sie ausüben, spielt beim Elterngeld keine Rolle. Elterngeld gibt es damit zum Beispiel für Arbeitnehmer, Selbstständige, erwerbslose Eltern, Studierende oder Auszubildende.

Das Elterngeld wird neben dem Kindergeld gezahlt. Schon die Berechnung des sog. Basiselterngeldes kann im Einzelfall ganz schön kompliziert sein. Daneben sind noch zwei sog. Partnermonate möglich.

Und auch wenn das Elterngeld Plus und die Partnerschaftsbonus-Monate den Eltern helfen sollen, die nach der Geburt beruflich schnell wieder einsteigen und Teilzeit arbeiten möchten: Diese Regelungen machen es nochmals kniffliger! So können Sie zum Beispiel einen Basiselterngeld-Monat in einen Elterngeld-Plus-Monat umwandeln; dadurch erhalten Sie zwar – grundsätzlich – nur halb so viel Geld, aber dafür doppelt so lang.

Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus-Monate sind mit dem Basiselterngeld und den zwei Partnermonaten kombinierbar. Hier gibt es viele, zum Teil sehr komplexe Regeln.

Grundsätzlich wird maximal zwölf Monate Basiselterngeld gezahlt. Das steht den Eltern gemeinsam zu. Der Mindestbezugszeitraum beträgt zwei Monate.

Statt eines Monats Basiselterngeld können Sie zwei Monate Elterngeld Plus wählen. Das Elterngeld Plus wird mindestens zwei, maximal 24 Monate gezahlt. Grundsätzlich wird hierbei monatlich die Hälfte gezahlt.

Zusätzlich zum Basiselterngeld/Elterngeld Plus gibt es zwei Partnermonate. Damit steht den Eltern 14 Monate Elterngeld bzw. 24 Monate Elterngeld Plus und zwei Partnermonate zu, wobei jeder Partner nur maximal zwölf Monate Elterngeld/24 Monate Elterngeld Plus beziehen darf. Alleinerziehende können die 14 Monate Elterngeld ebenfalls beanspruchen.

Bei gemeinsamer Betreuung und gleichzeitiger Teilzeitarbeit beider Elternteile zwischen 25 und 30 Wochenstunden, bei Geburt ab 1.9.2021 zwischen 24 und 32 Wochenstunden, gibt es vier weitere Monate Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus. Alleinerziehenden steht dieser Bonus ebenfalls zu.

Sie ahnen es schon, für Sie ergeben sich viele Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten. Wir zeigen Ihnen, wie Sie das Ihnen zustehende Elterngeld erhalten.

1   Wer Anspruch auf Basiselterngeld hat

Anspruch auf Elterngeld hat, wer

seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,

mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,

dieses Kind selbst betreut und erzieht und

keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, wird für jeden Lebensmonat Ihres Kindes geprüft. Es wird nicht auf den Kalendermonat abgestellt. Ist Ihr Kind beispielsweise am 16. März geboren, müssen die Voraussetzungen vom 16. März bis 15. April vorliegen.

Eigentlich gibt es beim Elterngeld keine Einkommensgrenze, sodass auch gut verdienende Eltern in den Genuss von Elterngeld kommen können. »Reiche« sollen aber kein Elterngeld erhalten.

Keinen Anspruch auf Elterngeld hat deshalb, wer im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000,– € erzielt hat. Bei zusammen veranlagten Eltern beträgt die Grenze bei Geburt bis 31.8.2021 500.000,– € und bei Geburt ab 1.9.2021 300.000,– €. Werden mehrere berechtigte Personen nicht zusammen veranlagt, wie zum Beispiel ein unverheiratetes Elternpaar, werden die beiden zu versteuernden Einkommen addiert und es gilt ebenfalls eine Grenze von 500.000,– € bzw. 300.000,– €.

Achtung: Bei dieser Prüfung wird auf das zu versteuernde Einkommen und damit auf das Ergebnis aller sieben Einkunftsarten abgestellt. Damit werden auch die Einkünfte erfasst, die bei der Berechnung des Elterngelds eigentlich außen vor bleiben. Das sind

die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,

die sonstigen Einkünfte wie etwa Renten und

im Einkommensteuerbescheid bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens angesetzte Kapitaleinkünfte. Nur aus Vereinfachungsgründen werden die Kapitaleinkünfte nicht angesetzt, die der Abgeltungsteuer unterliegen und aus dem Einkommensteuerbescheid nicht hervorgehen (R 1.8 BEEG-Richtlinie). Sind solche Einkünfte jedoch im Einkommensteuerbescheid erfasst, zählen sie mit (SG München v. 9.2.2018, S 46 EG 87/17).

1.1   Sie leben in Deutschland

Anspruchsberechtigt sind Eltern mit der Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Staates oder der Schweiz, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland müssen eine Niederlassungserlaubnis besitzen oder über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat.

Jedoch können Sie kein Elterngeld beantragen, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis besitzen

wegen Studium, Sprachkurs, Schulbesuch oder sonstigen Ausbildungszwecken, oder

die zeitlich befristet ist, zum Beispiel als Saisonarbeiter, Haushaltshilfe oder Au-pair-Kraft.

Besitzen Sie eine Aufenthaltserlaubnis wegen eines Krieges in Ihrem Heimatland, können Sie Elterngeld ab dem Zeitpunkt erhalten, in dem Sie

sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und

im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sind oder laufende Geldleistungen nach dem SGB III, etwa Arbeitslosengeld, beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen.

Ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gibt es auch Elterngeld für

entsandte, abgeordnete oder versetzte öffentlich Bedienstete, Entwicklungshelfer, Missionare, bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung Tätige oder

Grenzgänger, die in Deutschland arbeiten und im EU/EWR-Ausland oder der Schweiz leben.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er über eine Wohnung verfügt, die darauf schließen lässt, dass er sie beibehalten und benutzen wird. Es reichen zum dauerhaften Wohnen geeignete Wohnräume. Es muss sich noch nicht einmal um eine abgeschlossene Wohnung handeln oder eine separate Waschgelegenheit vorhanden sein.

Bei einem Auslandsaufenthalt behält jemand seinen inländischen Wohnsitz regelmäßig bei, wenn die inländische Wohnung auch bei vorzeitiger Rückkehr sofort wieder genutzt werden kann und der Auslandsaufenthalt voraussichtlich in der Regel ein Jahr nicht überschreiten wird oder tatsächlich nicht überschreitet. Um Ihren Anspruch nicht zu verlieren, dürfen Sie Ihre inländische Wohnung nicht verkaufen oder verkaufen wollen, langfristig vermieten, unentgeltlich überlassen oder komplett leer räumen.

Den gewöhnlichen Aufenthalt haben Sie an dem Ort oder in dem Gebiet, wo Sie nicht nur vorübergehend verweilen. Häufige geschäftliche Aufenthalte im Inland reichen selbst dann nicht, wenn Sie im Inland ein Geschäft betreiben und täglich in eine im Ausland gelegene Wohnung zurückkehren.

Leben Sie im Ausland und arbeiten im Inland, begründen Sie einen gewöhnlichen Aufenthalt dann, wenn Sie generell an der Arbeitsstelle übernachten und nur an den Wochenenden bzw. an Feiertagen und im Urlaub heimkehren.

Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland wird von Anfang an von Ihnen begründet, wenn es sich um einen zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen handelt. Kurzfristige Unterbrechungen lassen die Sechsmonatsfrist nicht von Neuem beginnen, etwa Familienheimfahrten oder Urlaub. Aufenthalte im Inland auch von mehr als sechs Monaten aus reinen Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken zählen nicht.

1.2   Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt

1.2.1   Diese Kinder zählen

Elterngeld gibt es für die eigenen Kinder.

Mutter eines Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat. Beim Vater wird auf die rechtliche Situation abgestellt. Vater eines Kindes ist, wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, wer die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 BGB).

Darüber hinaus können Sie Elterngeld auch beantragen für

adoptierte Kinder oder ein Kind, das Sie mit dem Ziel der Annahme in Ihren Haushalt aufgenommen haben.

Ihr Stiefkind. Das ist das Kind Ihres Ehegatten, das dieser aus einer früheren Ehe oder aus einer früheren nichtehelichen Beziehung mit in die Ehe eingebracht hat oder das während der Ehe geboren und bezüglich dessen die Vaterschaft erfolgreich angefochten wurde (§ 1599 BGB).

ein Kind Ihres eingetragenen Lebenspartners.

ein Kind, für das Sie die Vaterschaft anerkennen oder feststellen lassen wollen und Sie nachweislich die notwendigen Schritte zur Anerkennung oder Feststellung bereits eingeleitet haben.

Können die Eltern selber das Kind wegen schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod nicht betreuen, können Verwandte bis zum dritten Grad das Elterngeld beanspruchen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies sind (Ur-)Großeltern, Tante, Onkel oder Geschwister. Auch deren Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner sind begünstigt.

Kein Elterngeld erhalten Sie für

das Kind Ihres nichtehelichen Lebensgefährten,

das Kind Ihres nicht eingetragenen Lebenspartners,

ein Pflegekind, soweit es sich nicht um eine Aufnahme zum Zwecke der Adoption handelt.

1.2.2   Leben in häuslicher Gemeinschaft

Das Kind muss im selben Haushalt wie Sie leben.

Dies ist der Fall, wenn es mit Ihnen in einer auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaft lebt, in der es von Ihnen betreut wird. Nicht nötig ist, dass es sich um einen eigenständigen Haushalt handelt. Es kann sich dabei auch um einen gemeinsamen Haushalt etwa mit den Großeltern handeln.

Muss Ihr Kind direkt nach der Geburt noch für eine längere Zeit im Krankenhaus bleiben, gilt das Kind als in Ihrem Haushalt lebend, wenn Sie es betreuen und das Kind nach dem Aufenthalt im Krankenhaus in Ihren Haushalt aufgenommen werden soll.

Wenn Ihr Kind tagsüber von Verwandten oder von einer Tagesmutter in deren Haushalt betreut wird (außerhäusliche Betreuung), wird die häusliche Gemeinschaft dadurch nicht aufgehoben.

Leben die Eltern getrennt und lebt das Kind zu mindestens einem Drittel sowohl im Haushalt der Mutter als auch in dem des Vaters, liegt in beiden Haushalten eine häusliche Gemeinschaft vor (R 1.1.1.2.2 BEEG-Richtlinien).

1.3   Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst

Üben Sie keine oder keine volle Erwerbstätigkeit aus, geht die Elterngeldstelle ohne weitere Prüfung davon aus, dass Sie Ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Auch andere Personen können in die Betreuung eingebunden sein, zum Beispiel Tagesmutter, Verwandte oder Kindertageseinrichtung.

Auch wenn die Eltern in zulässigem Umfang in Teilzeit arbeiten oder noch zur Schule gehen, studieren oder sich in Berufsausbildung befinden, ändert dies nichts daran, dass sie in nicht unwesentlichem Umfang die Betreuung und Erziehung selbst leisten.

Unproblematisch ist, wenn Sie die Betreuung und Erziehung aus einem wichtigen Grund für eine voraussichtliche Dauer von nicht mehr als drei Monaten unterbrechen müssen. Wichtige Gründe sind zum Beispiel Krankheit, Krankenhausaufenthalt von Ihnen und/oder Ihrem Kind, eine Kur oder eine notwendige Prüfung.

Der Anspruch auf Elterngeld entfällt für die Zukunft, wenn erkennbar ist, dass die Unterbrechung voraussichtlich länger als drei Monate dauern wird, oder die Unterbrechung tatsächlich länger als drei Monate dauert.