Elterngeld - Ralph Jürgen Bährle - E-Book

Elterngeld E-Book

Ralph Jürgen Bährle

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Beschreibung

Wichtiges zum Elterngeld und Elterngeld Plus Mit dem Elterngeld oder Elterngeld Plus erhalten Familien mit Kind(ern) auf Antrag staatliche finanzielle Unterstützung. Mütter oder Väter, die kein eigenes Erwerbseinkommen hatten oder haben, erhalten 300 € Elterngeld. Eltern, deren bisheriges Einkommen aufgrund der Kinderbetreuung/-erziehung während der Elternzeit gemindert ist, erhalten zwischen 65 % und 67 % des bisherigen Nettoeinkommens (mind. 300 €), höchstens jedoch 1800 €. Das Elterngeld erhöht sich für weitere zu betreuende Kleinkinder um den Geschwisterbonus. Neue Gestaltungsmöglichkeiten Beim Basiselterngeld beträgt die Bezugsdauer zwölf Monate und es sind zwei Partnermonate zusätzlich möglich. Beim Elterngeld Plus beträgt die Bezugsdauer max. 24 Monate, in denen Elterngeld in Höhe von 50 % des Basiselterngeldes gezahlt wird. Es sind vier Monate Partnerbonus möglich. Basiselterngeld und Elterngeld Plus werden nur auf Antrag gezahlt. Kompetente Entscheidungshilfe Die Broschüre informiert Personalverantwortliche und Eltern verständlich und kompetent über alles, was sie zum Thema Elterngeld wissen müssen.

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Seitenzahl: 73

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Elterngeld

Ralph Jürgen Bährle,

Rechtsanwalt Bährle & Partner,

Nothweiler

3., völlig neu bearbeitete Auflage, 2017

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

3. Auflage, 2017

ISBN 978-3-415-06119-4E-ISBN 978-3-415-06121-7

© 2008 Richard Boorberg Verlag

E-Book-Umsetzung: Konvertus

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Die Schriftenreihe >DAS RECHT DER WIRTSCHAFT< (RdW) ist Teil des gleichnamigen Sammelwerks, einer Kombination aus Buch und Zeitschrift: Zweimal monatlich erscheinen Kurzberichte, die auf jeweils 48 Seiten über aktuelle Rechts- und Steuerfragen informieren. Jährlich erscheinen zusätzlich acht Bücher zu Themen der aktuellen Rechtslage.

Verantwortlich: Klaus Krohn, Assessor

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart

Stuttgart | München | Hannover | Berlin |Weimar | Dresden

www.boorberg.de

Inhalt

Abkürzungen

Auf einen Blick

1.Ziel des Elterngeldes

2.Anspruchsvoraussetzungen

2.1Berechtigter Personenkreis

2.2Keine oder keine volle Erwerbstätigkeit

2.3Reduzierung auf Teilzeitarbeit

2.3.1Modell 1: Teilzeitbeschäftigung wird weiter ausgeübt

2.3.2Modell 2: Einvernehmliche Teilzeitbeschäftigung

2.3.3Modell 3: Einklagbare Teilzeitbeschäftigung

2.3.4Modell 4: Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber

2.3.5Modell 5: Selbstständige Tätigkeit

2.4Wichtiges zur Beantragung von Elternzeit

2.4.1Dauer der Elternzeit

2.4.2Antragsfrist

3.Berechnung des Elterngeldes mit Beispielen

3.1Arten des Elterngeldes

3.4Besonderheiten bei der Berechnung von Elterngeld Plus

3.5Mehrlingsgeburten

3.6Geschwisterbonus

3.7Teilzeitbeschäftigung: Anrechnung Verdienst

3.8Steuergestaltungsmöglichkeiten

3.9Infos zu den Steuerklassen

4.Bezugszeitraum

4.1Bezugszeitraum wird in Monatsbeträgen gemessen

4.2Zwei Partnermonate zusätzlich

4.3Ausnahmefälle bei Partnermonaten

5.Aufteilung des Elterngeldes

5.1Bezugszeitraum bei Elterngeld Plus

5.2Anspruch auf Partnerschaftsbonus

5.3Aufteilung bei Antragstellung

6.Elterngeld für Alleinerziehende

7.Zusammentreffen von Elterngeld und anderen Einnahmen

7.1Elterngeld und eigenes Erwerbseinkommen

7.2Elterngeld und Mutterschaftsgeld

7.3Elterngeld und Arbeitslosengeld

7.4Elterngeld und ausländische Einkünfte für Kinder

7.5Elterngeld und Kindergeld

7.6Elterngeld und einkommensabhängige Sozialleistungen

8.Antragstellung

9.Auszahlung und Verlängerungsmöglichkeiten

10.Auskunftspflichten

10.1Auskunftspflichten der Antragsteller

10.2Auskunftspflichten des Arbeitgebers

11.Unterhaltspflichten

12.Zuständigkeiten

13.Rechtsweg

14.Bußgelder

15.Elterngeld und Sozialversicherung

15.1Kranken- und Pflegeversicherung

15.2Renten- und Arbeitslosenversicherung

15.3Zuschüsse des Arbeitgebers während des Elterngeldbezugs

16.Elterngeld und andere staatliche Leistungen für Kinder

Anhang

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) – Auszug –

Sachregister

Abkürzungen

Auf einen Blick

–Elterngeld für leibliche und adoptierte Kinder

–Zwischen 65% und 67% des Nettoeinkommens (mind. 300 €, höchstens 1800 €)

–Basiselterngeld: Zwölf Monate Bezugsdauer und zwei Partnermonate zusätzlich möglich

–Elterngeld Plus: max. 24 Monate Bezugsdauer in Höhe von 50% des Basiselterngeldes und vier Monate Partnerbonus möglich.

–Arbeitszeit im Monatsdurchschnitt pro Woche max. 30 Stunden

–Früheres Erwerbseinkommen für Höhe des Elterngeldes maßgebend

–Geschwisterbonus bei weiteren betreuten Kleinkindern

–Auskunftspflichten für Eltern und Arbeitgeber

–Widerspruch und Klage vor Sozialgericht gegen Bescheid möglich

1.Ziel des Elterngeldes

Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) will jungen Familien finanzielle Unterstützung gewähren. Das Elterngeld unterliegt Einkommensgrenzen. Eltern, die im Jahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein Einkommen von mehr als 500000 € (bei Alleinerziehenden von mehr als 250000 €) hatten, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Elterngeld muss beantragt werden. Die Höhe des Elterngeldes beträgt mindestens 300 €, maximal 1800 € pro Monat.

Beide Elternteile zusammen haben Anspruch, zwölf Monate lang Elterngeld (Basiselterngeld) zu erhalten. Für weitere zwei Monate können die Eltern Elterngeld erhalten, wenn sie für zwei Monate ihre Erwerbstätigkeit mindern (sog. Partnermonate). Diese beiden Zusatzmonate sollen als Anreiz insbesondere für Väter dienen, die statistisch gesehen immer noch zu einem geringen Anteil Elternzeit in Anspruch nehmen.

Eltern, deren Kinder nach dem 01. 07.2015 geboren sind, können zwischen dem Bezug des (bisherigen) Basiselterngeldes und dem Bezug von Elterngeld Plus wählen oder beides kombinieren.

2.Anspruchsvoraussetzungen

2.1Berechtigter Personenkreis

Die Zahlung von Elterngeld kann nach § 1 BEEG beanspruchen, wer als Elternteil

–seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,

–mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,

–dieses Kind nach der Geburt selbst betreut und erzieht und

–keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

Dies ist der Fall, wenn die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt.

Außerdem haben Anspruch auf Elterngeld:

–Eltern, die im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder abkommandiert sind.

–Entwicklungshelfer/-innen oder Missionare/Missionarinnen.

–Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung arbeitet.

–Adoptiveltern und solche, die es künftig werden, mit dem Kind aber schon in einem Haushalt leben.

Bei diesen steht der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes dem Zeitpunkt der Geburt gleich.

–Wer das Kind seiner Ehegattin, seines Ehegatten, des Lebenspartners, der Lebenspartnerin in seinen Haushalt aufgenommen hat.

–Wer als Vater mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft aber noch nicht wirksam ist oder über sie noch nicht entschieden wurde.

In Ausnahmefällen, z. B. bei schwerer Krankheit der Eltern oder eines Elternteils, können auch nahe Verwandte bis zum dritten Grad (z. B. Urgroßeltern, Großeltern, Tanten und Onkel, Geschwister des Neugeborenen) Elterngeld beanspruchen, wenn sie das Kind betreuen und die Eltern keinen Anspruch auf Elterngeld erheben.

Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der EU, des EWR sowie der Schweiz haben einen Anspruch auf Elterngeld nach dem BEEG, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Bei Grenzgängern, d. h. Personen, die in unterschiedlichen Ländern innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz leben und arbeiten, ist in der Regel das Beschäftigungsland für die Auszahlung von Elterngeld oder sonstigen Familienleistungen zuständig. Dies gilt auch, wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist und die Familie mit ihrem Kind in einem anderen Mitgliedsstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz lebt. Der Staat, in dem keine Beschäftigung ausgeübt wird, die Familie aber lebt, kann zusätzlich zur Zahlung von Elterngeld oder sonstigen Familienleistungen verpflichtet sein, wenn sich die Höhe der Familienleistung unterscheidet.

Beispiel:

Familie F wohnt mit ihrem Neugeborenen in Deutschland an der schweizerischen Grenze. Der Vater V arbeitet in der Schweiz, die Mutter M ist nicht berufstätig und widmet sich der Betreuung des Kindes.

→ Es besteht ein Anspruch auf Familienleistungen im Beschäftigungsland, also in der Schweiz. Sollte das Elterngeld nach dem BEEG höher sein als vergleichbare schweizerische Familienleistungen, erhalten die Eltern – auf Antrag – von Deutschland zusätzlich zu den schweizerischen Familienleistungen den Unterschiedsbetrag zwischen der schweizerischen Familienleistung und dem Elterngeld, auf das die Eltern Anspruch hätten, wenn keine Grenzgängersituation vorläge.

Informationen, welche Familienleistungen in anderen Mitgliedsstaaten der EU, des EWR oder in der Schweiz gewährt werden, finden Sie auf: http://europa.eu/youreurope/citizens/family/children/benefits/index_de.htm

Andere ausländischen Elternteile, die nicht die Freizügigkeit genießen, können Elterngeld beanspruchen, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland nach der Art des Aufenthaltstitels und des Zugangs zum Arbeitsmarkt voraussichtlich dauerhaft ist. Dies ist der Fall, wenn der antragsstellende ausländische Elternteil eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt besitzt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, können ausländische Eltern Elterngeld beantragen, wenn sie

–eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat oder

–sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und berechtigt erwerbstätig sind, laufende Sozialleistungen erhalten oder Elternzeit in Anspruch nehmen.

Ausländer/innen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums, Schulbesuchs oder der Ausbildung für höchstens sechs Monate besitzen, erhalten kein Elterngeld. Asylbewerber/innen, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen oder sich nur geduldet in Deutschland aufhalten, erhalten ebenfalls kein Elterngeld.

Der Anspruch auf Elterngeld entfällt, wenn das zu versteuernde Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor Beantragung des Elterngeldes bei Alleinerziehenden mehr als 250000 €, bei einem Elternpaar mehr als 500000 € betrug.

Elterngeld können auch Nichtarbeitnehmer/-innen erhalten, also z. B. Hausfrauen/Hausmänner, Selbstständige, Studenten/Studentinnen, Auszubildende.

2.2Keine oder keine volle Erwerbstätigkeit

Der Anspruch auf Elterngeld besteht nur, wenn der das Kind betreuende Elternteil im ersten Lebensjahr des Kindes keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (§ 1 Abs. 1 BEEG).

Als volle Erwerbstätigkeit gilt dabei jede Arbeit, die mehr als 30 Stunden in der Woche ausgeübt wird. Ausgenommen sind eine Beschäftigung zur Berufsausbildung, da diese nicht als Erwerbstätigkeit gilt (§ 1 Abs. 6), sowie eine Beschäftigung als geeignete Tagespflegeperson im Sinne von § 23 SGB VIII.

Anspruchsberechtigt ist also eine Person,

–die keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.