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Die Energieeffizienz von Bestandsgebäuden durch bauliche Maßnahmen zu steigern, ist wesentlicher Bestandteil der sogenannten Energiewende. Zentrales Anliegen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist der Erhalt denkmalrelevanter Substanz sowie eine größtmögliche Beibehaltung des Erscheinungsbildes. Bei baulichen Maßnahmen im Allgemeinen, aber insbesondere bei energetischen Sanierungsmaßnahmen kommt es daher oft zu Zielkonflikten zwischen Denkmalschutz und Umweltschutz.
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Seitenzahl: 71
Veröffentlichungsjahr: 2016
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ABBILDUNGSVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
EINLEITUNG
1.1 Zielsetzung der Arbeit
1.2 Vorgehensweise
RAHMENBEDINGUNGEN
2.1 Politische Ausgangsbasis
2.2 Energiekennzahlen
2.3 Gesetzliche Ausgangsbasis
2.3.1 DIN 4108/DIN V 18599
2.3.2 Energieeinsparungsgesetz (EnEG)
2.3.3 Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV)
2.3.4 Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV)
2.3.5 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
2.3.6 Energieeinsparverordnung (EnEV)
2.3.7 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
2.3.8 Erneuerbare-Wärme-Gesetz BW (EWärmeG BW)
DENKMALSCHUTZRECHTLICHE ASPEKTE
3.1 Geltungsbereich
3.2 Begriffsbestimmungen
3.2.1 Denkmalschutz
3.2.2 Denkmalpflege
3.3 Aufgaben Denkmalschutz und Denkmalpflege
3.4 Denkmalschutzbehörden
3.4.1 Sachliche Zuständigkeit
3.4.2 Örtliche Zuständigkeit
3.5 Begriff des „Kulturdenkmals“
3.5.1 Legaldefinition
3.5.2 Denkmaleigenschaft
3.6 Rechtsfolgen der Unterschutzstellung
3.6.1 Genehmigungspflicht
3.6.2 Erhaltungspflicht
3.6.3 Auskunfts- und Duldungspflicht
KLIMASCHUTZRECHTLICHE ASPEKTE
4.1 Erneuerbare-Wärme-Gesetz BW – Novellierungsentwurf (
EWärmeG BW
)
4.1.1 Geltungsbereich
4.1.2 Anforderungen an Nichtwohngebäude
4.1.3 Befreiung der Nutzungspflicht
4.1.4 Zuständigkeiten
4.2 Energieeinsparverordnung (EnEV)
4.2.1 Geltungsbereich
4.2.2 Anforderungen an bestehende Nichtwohngebäude
4.2.3 Nachrüstpflicht
4.2.4 Härtefallklausel
4.2.5 Ausnahmen für denkmalgeschützte Gebäude
ÜBERSICHT ENERGETISCHE SANIERUNG
5.1 Typische Maßnahmen
5.1.1 Gebäudehülle
5.1.2 Solarthermie
5.2 Prinzipielle Vorgehensweise
5.2.1 Bestandsaufnahme
5.2.2 Planung
5.2.3 Umsetzung und Baubegleitung
KONKURRENZSITUATION UMWELTSCHUTZ UND DENKMALSCHUTZ
6.1 Interessenkonflikt
6.1.1 Umweltschutz
6.1.2 Denkmalschutz
6.1.3 Konsequenz
6.2 Denkmalpflegerische Analyse und Bewertung
6.2.1 Begriff der Beeinträchtigung
6.2.2 Substanz
6.2.3 Erscheinungsbild
6.2.4 Gebot der Wirtschaftlichkeit
6.3 Abwägung Rechtsprechung Denkmalverträglichkeit und Genehmigungsfähigkeit
6.3.1 Außendämmung
6.3.2 Fensteraustausch
6.3.3 Solarthermie
6.4 Die Rolle der Kommunen
ERGEBNIS UND HANDLUNGSIMPULS
LITERATURVERZEICHNIS
QUELLENVERZEICHNIS
GESETZES- UND URTEILSVERZEICHNIS
Abbildung 1: Endenergieverbrauch in Baden-Württemberg nach Sektoren und Anwendungsbereich, Stand: 2012
Abbildung 2: Primärenergieverbrauch in Baden-Württemberg nach Energieträgern, Stand: 2012
Abbildung 3: Entwicklung der Regelwerke zu Wärmeschutz, Energieeinsparung und erneuerbare Energien
Abbildung 4: Kämpferfenster mit Oberlicht und nachträglich eingebautem Kastenfenster
Abbildung 5: Beispiel einer kreativen Alternative zur Dämmung des Daches
Abb.
Abbildung
Abs.
Absatz
BauGB
Baugesetzbuch
BauNVO
Baunutzungsverordnung
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
BW
Baden-Württemberg
ca.
circa
cm
Zentimeter
CO
2
Kohlenstoffdioxid
d. h.
das heißt
DSchG BW
Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg
EE-RL
Erneuerbare-Energien-Richtlinie
EEG
Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEWärmeG
Erneuerbare-Energien-
Wärmegesetz
EnEG
Energieeinsparungsgesetz
EnEV
Energieeinsparverordnung
EWärmeG BW
Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg
EWärmeG BW
Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg, Novellierungsentwurf
gem.
gemäß
GG
Grundgesetz
i. d. R.
in der Regel
IEKP
Integrierte Energie- und Klimaschutzprogramm
i. S. d.
im Sinne des
i. S. v.
im Sinne von
i. V. m.
in Verbindung mit
KSG BW
Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg
kW
Kilowatt
LBO
Landesbauordnung
LV BW
Landesverfassung Baden-Württemberg
LVwVfG
Landesverwaltungsverfahrensgesetz
m
2
Quadratmeter
mm
Millimeter
Nr.
Nummer
OVG
Oberverwaltungsgericht
S.
Seite
u. a.
unter anderem
v.
vom
VG
Verwaltungsgericht
VGH
Verwaltungsgerichtshof
Vgl.
Vergleiche
VN
Vereinte Nationen
W/(m
2
K)
Watt pro m
2
und Kelvin
z. B.
zum Beispiel
°C
Grad Celsius
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.
„Das Kulturerbe und das Naturerbe sind zunehmend, durch den Wandel der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse, von einer Zerstörung bedroht.“
World Heritage Convention, 19721
Die Energieeffizienz von Bestandsgebäuden durch bauliche Maßnahmen zu steigern ist wesentlicher Bestandteil der sogenannten Energiewende. Zentrales Anliegen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist der Erhalt denkmalrelevanter Substanz sowie eine größtmögliche Beibehaltung des Erscheinungsbildes.2 Bei baulichen Maßnahmen im Allgemeinen, aber insbesondere bei energetischen Sanierungsmaßnahmen kommt es daher oft zu Zielkonflikten zwischen Denkmalschutz und Umweltschutz.
Ziel dieser Bachelorarbeit ist es, eine fundierte Übersicht über die derzeit stark im Wandel stehenden gesetzlichen Grundlagen einer energetischen Sanierung, im Hinblick auf denkmalgeschützte kommunale Nichtwohngebäude in Baden-Württemberg zu bekommen und juristischen sowie technischen Sachverstand zu hören.
Dabei soll die Frage erörtert werden, ob der Umweltschutz eine Konkurrenz für den Denkmalschutz darstellt oder ob er eine Ergänzung für den Erhalt historischer Baudenkmäler ist.
Die Ausarbeitung gliedert sich in vier Teile (Rahmenbedingungen, gesetzliche Grundlagen, Maßnahmenübersicht, Konkurrenzsituation). Teil A und B stellen die Rahmenbedingungen dar, in denen der Zusammenhang zwischen einer energetischen Sanierung und der aktuellen Klimapolitik und Situation der Energiewende in Deutschland und Baden-Württemberg aufgezeigt wird. Dabei wird die Entwicklung bestehender Regelwerke zu Wärmeschutz, Energieeinsparung und erneuerbaren Energien an Bestandsgebäuden veranschaulicht.
Im zweiten Teil (Teil C und D) werden gesetzliche Grundlagen des Denkmalschutzes in Baden-Württemberg sowie klimaschutzrechtliche Aspekte dargestellt. Teil E beinhaltet eine Übersicht an typischen Maßnahmen und die prinzipielle Vorgehensweise einer energetischen Sanierung, worauf in Teil F eine mögliche Konkurrenzsituation oder eine Ergänzung zwischen Denkmalschutz und Umweltschutz, sowie unterschiedliche Rechtsurteile erörtert werden.
1 Vgl. UNESCO unter: http://www.unesco.de/welterbe-konvention.html (zuletzt abgerufen am 08.08.14).
2 Vgl. § 1 DSchG BW.
Das bisherige Energiesystem in Deutschland ist weitgehend von der Verbrennung fossiler Rohstoffe und dem Einsatz von Atomenergie abhängig. Die Verbrennung fossiler Energieträger hat zu einem Anstieg des CO2-Ausstoßes geführt und eine globale Erderwärmung zur Folge.3 Nicht nur der Anstieg des CO2-Ausstoßes ist Grund für die Festlegung internationaler Klimaschutzziele, sondern auch die Endlichkeit fossiler Ressourcen und der damit zwangsläufig verbundene Anstieg der Energiekosten.
Ein einzelnes Land hat wenige Möglichkeiten die Belastung der Atmosphäre und deren Folgen entscheidend zu beeinflussen. Klimaschutzziele zu benennen ist folglich nur auf internationaler Ebene sinnvoll. Mit dem Kyoto-Protokoll4 setzten sich die Industriestaaten 1997 erstmals weltweit verbindliche Ziele zur Emissionsreduktion. 2010 beschloss die VN-Klimakonferenz in Cancún die globale Erderwärmung auf 2°C gegenüber dem vorindustriellen Zeitalter zu begrenzen.5 Um das 2-Grad-Ziel zu erreichen, müssen die globalen Treibhausgasemissionen bis 2050 um mindestens 50 % gegenüber 1990 reduziert werden. Dies ist seither Richtschnur des klimapolitischen Handelns auf internationaler, nationaler sowie lokaler Ebene. Dabei stellt der „Top-Down-Ansatz“ der Staatsgewalten, keine eigenständige Handlungsebene dar, eher den Vollzug naturwissenschaftlich begründeter Ziele.6
Die Bundesregierung beschloss 2007 das „Integrierte Energie- und Klimaschutzprogramm“ (IEKP) und machte damit einen wesentlichen Schritt zur Fortentwicklung der Klimaschutzgesetzgebung.7 Ein Bestandteil des Maßnahmenprogrammes ist u. a. die Formulierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Gebäudebereich.8
Erfolgreiche Gesetzgebungsinitiativen zur Verbesserung des Klimaschutzes auf Länderebene sind immer noch die Ausnahme.9 Das Land Baden-Württemberg ist vorbildlich vorangegangen. Der Beitrag der rot-grünen Landesregierung in Baden-Württemberg findet seinen Niederschlag nicht nur im Koalitionsvertrag, sondern auch im Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg 2013 (KSG BW).10 Darin werden die Klimaziele für Baden-Württemberg verbindlich festgelegt. So sollen gegenüber dem Niveau von 1990 die gesamten Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg:
bis zum Jahr 2020 um mindestens 25 % und
bis zum Jahr 2050 um mindestens 90 % verringert werden.
11
Folgende Eckpunkte der sogenannten Energiewende hat sich die rotgrüne Landesregierung in Baden-Württemberg gesetzt:12
Die Minimierung der CO
2
-Emissionen,
den Ausbau der Nutzung von erneuerbaren Energien sowie
die Steigerung der Energieeffizienz im Gebäudebereich durch Errichtung energieeffizienter Neubauten, insbesondere auch durch die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden.
Dies verdeutlicht die Aktualität der energetischen Sanierung des Gebäudebestandes und die zentrale Rolle bei der Energieeinsparung und dem Klimaschutz. Eine spezielle Vorbildfunktion kommt dabei dem Gebäudebestand der öffentlichen Hand zu. Die 2009 in Kraft getretene Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2009/28/EG13 (EE-RL) verpflichtet gemäß Art. 13 Abs. 5 EE-RL alle innerstaatlichen Gebietskörperschaften, deren jeweiliger Zuständigkeitsbereich betroffen ist, mit einer klimafreundlichen Wärmeversorgung und Gebäudeenergieeffizienz bei öffentlichen Gebäuden vorbildlich voranzugehen.14 Somit sind auch die Kommunen verpflichtet, mit ihren vielfältigen Handlungsmöglichkeiten einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.
Diese unionsrechtliche Vorgabe wurde mit § 1a EEWärmeG15 auf Bundesebene verankert. Demnach kommt allen öffentlichen Gebäuden, definitionsgemäß nur Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand befinden, eine Vorbildfunktion in der Umsetzung der Anforderungen des EEWärmeG zu. Dazu gehören unter anderem der Ausbau erneuerbarer Energien und eine Minderung des Energieverbrauchs im Gebäudebereich.
Dem Wärmesektor kommt eine erhebliche Bedeutung zu. Im Gebäudebereich bestehen große Potenziale, Energieverbrauch und CO2-Emissionen durch Steuerung der Heizwärme und der Warmwasserzubereitung zu reduzieren. Es ist der Bereich mit dem prozentual höchsten Energieverbrauch.16 So werden derzeit in Baden-Württemberg ca. 70 % des gesamten Endenergieverbrauchs auf Straße, Schiene und Luft durch das Heizen bzw. Kühlen von öffentlichen und privaten Gebäuden verbraucht.17
Der Endenergieverbrauch, auch Heizenergieverbrauch genannt, bezeichnet die tatsächlich verbrauchte Energiemenge, die dem Gebäude zum Zwecke der Raumwärme und Warmwasserbereitung zugeführt wurde. Abhängigkeitsfaktoren des Endenergieverbrauchs sind das lokale Klima und die Art der Gebäudenutzung.18