Entgeltabrechnung 2025 - Carola Hausen - E-Book

Entgeltabrechnung 2025 E-Book

Carola Hausen

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Beschreibung

Das Nachschlagewerk für die rasche und korrekte Entgeltabrechnung. Die Expertinnen und Experten stellen an über 420 Beispielrechnungen alle wichtigen Fälle vor und zeigen, wie Sie auch knifflige Fälle korrekt durchführen. Das Entgeltabrechnungs-ABC enthält über 560 verschiedene Entgeltarten - zum sofortigen Nachschlagen. Sie erfahren, was den Lohnsteuer- und Beitragspflichten unterliegt oder für die Berechnung des Mindestlohns relevant ist. So sind Sie immer auf der sicheren Seite. Inhalte: - Alle lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Änderungen für das Jahr 2025 - Alle Berechnungsbeispiele mit den ab 2025 geltenden Steuer- und Sozialversicherungswerten - Wachstumschancengesetz: Wegfall der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren - Jahressteuergesetz 2024 - Besonderheiten 2025: Geringfügigkeitsgrenze, Anwendungsfälle eAU, Wegfall der Rechtskreistrennung - Entgeltabrechnung konkret: über 420 Sachverhalte - Detaillierte, konkrete Rechenbeispiele mit ausführlichen Erläuterungen zu allen wichtigen Fällen: von Abfindung und Aushilfslöhne über Bewirtungskosten, Dienstwagen und Krankengeldzuschuss bis zu Mehrarbeitsvergütung, Rentnerbeschäftigung und Vermögenswirksame Leistungen - Entgelt-ABC mit Erläuterungen zu den wichtigsten SchlagwortenMit Beiträgen von Carola Hausen, Marcus Spahn, Jean Bramburger, Antonia Fuhrmann, Manfred Geiken, Jürgen Heidenreich, Harald Janas, Anne L'habitant, Christel Onwuasoanya, Carsten Reinhard, Peter Schmitz, Michael Schulz, Michael Bühler, Bernhard Steuerer und Stephan Wilcken. 

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EPUB

Seitenzahl: 829

Veröffentlichungsjahr: 2025

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Inhaltsverzeichnis

InhaltsverzeichnisHinweis zum UrheberrechtmyBook+ImpressumVorwort Teil 1: Praxisbeispiele1 Abfindungen1.1 Zusammenballung von Einkünften1.2 Keine Zusammenballung von Einkünften1.3 Zahlung im Folgejahr1.4 Zahlung nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses1.5 Abfindung und Krankengeldbezug2 Abwälzung, pauschale Lohnsteuer2.1 Minijob und Hauptbeschäftigung2.2 Minijobber mit Steuerklasse V2.3 Direktversicherung2.4 Kurzfristige Beschäftigung2.5 Dienstwagen (Privatnutzung)3 Aufmerksamkeiten3.1 Arbeitsessen, außergewöhnlicher Einsatz3.2 Verzehr im Betrieb, Kaffee, Tee, Gebäck3.3 Geschenkgutschein3.4 Sachgeschenk, Wert unter 60 EUR3.5 Sachgeschenk, Wert über 60 EUR3.6 Geld- und Sachgeschenk3.7 Geldgeschenk4 Aushilfslöhne4.1 Mehrere Minijobs4.2 Ein Minijob, gesetzlich krankenversichert4.3 Ein Minijob, privat krankenversichert4.4 Abrechnung nach den ELStAM4.5 Rentnerbeschäftigung, Minijob4.6 Kurzfristige Beschäftigung4.7 Kurzfristige Beschäftigung, Arbeitgeber trägt Lohnsteuer4.8 Kurzfristige Beschäftigung, Arbeitnehmer trägt ­Lohnsteuer5 Auslagenersatz5.1 Einkäufe durch Mitarbeiter5.2 Garagenmiete5.3 Telefonkosten mit Gesprächsnachweis5.4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis5.5 Fortbildungskosten, Sprachkurs5.6 Knöllchenersatz5.7 Arbeitnehmer verauslagt Kosten5.8 Pauschaler Auslagenersatz5.9 Pauschale Stromkostenerstattung für Elektrofahrzeuge5.10 Werbungskostenersatz5.11 Werkzeuggeld6 Auslandsreisekosten6.1 Auslandspauschalen6.2 Pauschale Übernachtungskosten6.3 Übernachtung mit und ohne Frühstück6.4 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Länderwechsel6.5 Unterschiedliche Verpflegungspauschalen6.6 Fähraufenthalt6.7 Wechselnde Einsatzstellen im Ausland7 Betriebliche Altersversorgung7.1 Nebeneinander externer und interner ­Durchführungswege7.2 Zusammentreffen Steuerbefreiung und ­Pauschalbesteuerung7.3 Voraussetzungen für Steuerfreiheit7.4 Entgeltumwandlung von Einmalzahlungen, ­Pensionszusage7.5 Steuerfreie betriebliche Altersversorgung und ­Vererblichkeit7.6 Kapitalwahlrecht, kurzfristige Ausübung7.7 Kapitalwahlrecht, frühzeitige Ausübung7.8 BAV-Förderbetrag für Geringverdiener8 Betriebsveranstaltung8.1 Betriebsausflug einzelner Abteilungen8.2 Motivationsveranstaltung8.3 Konzertbesuch und Abgrenzung zu einem geselligen ­Ereignis8.4 Betriebsausflug mit Werksbesichtigung beim Kunden8.5 Mehr als 2 Veranstaltungen im Jahr8.6 Ausflug mit Übernachtung8.7 Angehörige feiern mit8.8 Shuttle-Transfer zur Veranstaltung8.9 Absagen oder Nichterscheinen von Kollegen8.10 Konzern-Betriebsveranstaltung8.11 Gemischte Betriebsveranstaltung8.12 Wahlrecht zur Pauschalierung der ­Betriebsveranstaltung8.13 Umsatzsteuer9 Bewirtungskosten9.1 Arbeitnehmerbewirtung9.2 Geschäftsfreunde9.3 Regelmäßige Besprechung9.4 Belohnungsessen10 Dienstrad10.1 Nettolohnoptimierung durch Dienstrad per ­Gehaltsumwandlung10.2 E-Bike bis 25 km/h als Gehaltsextra10.3 E-Bike bis 45 km/h per Gehaltsumwandlung10.4 Dienstwagen und Dienstrad gleichzeitig10.5 Kauf nach Leasingende10.6 Reisekosten mit Dienstrad10.7 Abwälzung der Lohnsteuer11 Dienstwagen, 1-%-Regelung11.1 Kfz mit Sonderausstattung11.2 Kfz mit nachträglich eingebauter Sonderausstattung11.3 Zuzahlungen durch den Arbeitnehmer11.4 Pauschalierung, 15 Fahrten pro Monat11.5 Pauschalierung, weniger als 180 Fahrten pro Jahr11.6 Arbeitnehmer trägt Benzinkosten, Minderung in ­Einkommensteuererklärung11.7 Arbeitnehmer trägt Benzinkosten, Minderung in ­monatlicher Lohnabrechnung11.8 Übernahme von Leasingraten durch Arbeitnehmer11.9 Familienheimfahrten12 Dienstwagen, Elektromobilität12.1 Besteuerung eines Hybrid-Dienstwagens12.2 Besteuerung eines »reinen« E-Dienstwagens12.3 Arbeitnehmer übernimmt Leasingraten durch ­Gehaltsumwandlung12.4 Gebrauchter Hybrid-Dienstwagen12.5 Familienheimfahrten12.6 Zuzahlungen durch den Arbeitnehmer12.7 Laden von privaten Elektrofahrzeugen12.8 Laden von E-Dienstwagen12.9 Zuschuss zu einer Wallbox12.10 E-Scooter/Elektroroller13 Dienstwagen, Fahrtenbuch13.1 Außendienstmitarbeiter, keine Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte13.2 Mitarbeiter beantragt Fahrtenbuchregelung bei seiner Einkommensteuererklärung14 Dienstwohnung14.1 Steuerfreie Dienstwohnung14.2 Steuerpflichtige Dienstwohnung14.3 Freie Kost und Logis, Unterkunft14.4 Gemeinschaftsunterkunft14.5 Luxuswohnung15 Direktversicherung15.1 Pflichtzuschuss des Arbeitgebers wegen SV-Ersparnis15.1.1 Arbeitgeberzuschuss von 15 %15.1.2 Arbeitgeberzuschuss von 10,6 %15.1.3 Arbeitgeberzuschuss unter 10,6 %15.2 Pauschalbesteuerte Direktversicherungsbeiträge15.2.1 Arbeitgeberleistungen als Einmalbezug, pauschal besteuert15.2.2 Gehaltsumwandlung aus Einmalbezug, pauschal besteuert15.2.3 Gehaltsumwandlung aus laufendem Arbeitslohn, pauschal besteuert15.3 Steuerfreie Direktversicherungsbeiträge15.3.1 Arbeitgeberleistung15.3.1.1 Jährliche Arbeitgeberleistung als Einmalbezug, sv-freier Höchstbetrag15.3.1.2 Arbeitgeberleistung als laufende Zahlung, sv-freier Höchstbetrag15.3.1.3 Arbeitgeberleistung als laufende Zahlung, steuerfreier Höchstbetrag15.3.2 Gehaltsumwandlung15.3.2.1 Jährliche Gehaltsumwandlung aus Einmalbezug, verpflichtender Arbeitgeberzuschuss15.3.2.2 Gehaltsumwandlung aus laufendem Arbeitslohn, Erhöhung des Vertrags aufgrund des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses15.3.2.3 Gehaltsumwandlung aus laufendem Arbeitslohn,Insich-Berechnung15.3.2.4 Gehaltsumwandlung aus laufendem Arbeitslohn, steuerfreier Höchstbetrag, kein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss15.4 Arbeitgeberzuschuss bei Geringverdienern15.4.1 Arbeitgeberzuschuss und Gehaltsumwandlung aus laufendem Arbeitslohn15.4.2 Arbeitgeberzuschuss als Einmalbezug16 Doppelte Haushaltsführung16.1 Beginn der doppelten Haushaltsführung16.2 Versetzung16.3 Ledige mit Fahrten am Ort16.4 Pauschaler Übernachtungskostenersatz16.5 Auswärtstätigkeit16.6 Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand16.7 Wegzug16.8 Familienheimfahrten16.9 Umgekehrte Familienheimfahrten16.10 Entfernungsvoraussetzungen17 Einmalzahlungen17.1 Entgeltarten17.2 Zeitliche Zuordnung17.3 Zeitliche Zuordnung mit Märzklausel17.4 Märzklausel17.5 Urlaubsgeld17.6 Arbeitgeberwechsel und Krankengeldbezug17.7 Unterjähriger Beginn/Wegfall der Versicherungspflicht17.8 Unterjährige Beitragsgruppenveränderung, ­durchgängige Versicherungspflicht in allen SV-Zweigen17.9 Beitragspflichtiger Anteil, Ermittlung17.10 Beitragsberechnung17.11 Rückwirkende Korrektur17.12 Rückwirkende Korrektur, Behandlung der Nachzahlung als neue Einmalzahlung17.13 Fälligkeit der Beiträge17.14 Rückzahlung des Weihnachtsgeldes an Arbeitgeber, auflösende Bedingung17.15 Verzicht des Arbeitnehmers auf Weihnachtsgeld18 Einsatzwechseltätigkeit18.1 Täglicher Betriebsbesuch18.2 Wöchentlicher Betriebsbesuch18.3 Tägliche Rückkehr zur Wohnung18.4 Unbefristeter Kundeneinsatz18.5 Täglich mehrere Einsatzstellen18.6 Auswärtige Übernachtung unter 3 Monaten18.7 Auswärtige Übernachtung über 3 Monate18.8 Sammelbeförderung19 Essenszuschuss19.1 Kantinenmahlzeiten, Zuzahlung überschreitet den ­Sachbezugswert19.2 Kantinenmahlzeiten, Zuzahlung unterschreitet den Sachbezugswert19.3 Kantinenessen zu unterschiedlichen Preisen19.4 Kantinenessen, verpachtete Kantine19.5 Essenszuschuss, digitaler Essensgutschein19.6 Barlohnumwandlung für Essenszuschüsse20 Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte20.1 Fahrtkostenzuschuss ohne Nachweis der Fahrtage20.2 Fahrtkostenzuschuss bei planmäßigem Homeoffice oder Teilzeit20.3 Pauschaler Fahrtkostenzuschuss mit Nachweis der ­Fahrtage20.4 Erstattung der Bahnfahrkarte20.5 Jobticket (Deutschlandticket)20.6 BahnCard als Jobticket20.7 Dienstwagen (ohne Pauschalierung)20.8 Dienstwagen (mit Pauschalierung)20.9 Maßgebliche Straßenverbindung für ­Entfernungspauschale21 Freibetrag21.1 ELStAM-Datenbank21.2 Fehlender Kinderfreibetrag21.3 Nachträgliche Eintragung21.4 Übungsleiter, neben Hauptbeschäftigung21.5 Übungsleiterpauschale21.6 Übungsleiter, Minijobber21.7 Übungsleiter, arbeitsuchend22 Geringfügig entlohnte Beschäftigung22.1 Versicherungsrechtliche Beurteilung nach ­Personengruppen22.1.1 Gesetzlich Krankenversicherte22.1.2 Privat Krankenversicherte22.1.3 Studenten22.1.4 Trainertätigkeit22.1.5 Beamte22.2 Arbeitsentgelt22.2.1 Weihnachtsgeld22.2.2 Schwankendes Arbeitsentgelt, unvorhersehbarer Einsatz22.2.3 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage bei Option zur vollen Rentenversicherungspflicht22.2.4 Entgeltumwandlung22.2.5 Sachbezüge22.2.6 Rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts22.3 Monatliche Arbeitsentgeltgrenze22.4 Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen22.4.1 Berücksichtigung der Arbeitsentgeltgrenze22.4.2 Beginn und Ende innerhalb eines Kalendermonats22.4.3 Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht22.5 »Arbeit auf Abruf« und Phantomlohn23 Jahresarbeitsentgelt23.1 Urlaubsgeld23.2 Überstundenvergütung, tatsächliche Überstunden23.3 Überstundenvergütung, dauernd pauschal23.4 Jubiläumszuwendung23.5 Geburtsbeihilfe23.6 Bereitschaftsdienstzulage23.7 Werkswohnung23.8 Jahreswagen23.9 Vermögenswirksame Leistungen23.10 Provision23.11 Erfolgsbeteiligung24 Jahresarbeitsentgeltgrenze24.1 Erstmalige Arbeitsaufnahme nach dem 31.12.200224.2 Erstmalige Arbeitsaufnahme und Übergrenzer vor/am Stichtag 31.12.200224.3 Feste Bezüge und laufende und einmalige Einnahmen24.4 Feste Bezüge und variable Entgelte24.5 Schwankende Bezüge, Stundenlohn24.6 Schwankende Bezüge, vorausschauende Betrachtung24.7 Zeitpunkt der Ermittlung24.8 Berücksichtigung künftiger Entgeltänderungen24.8.1 Gehaltserhöhung24.8.2 Reduzierung der Wochenarbeitszeit24.8.3 Schwangerschaft24.8.4 Unbezahlter Urlaub24.9 Keine unmittelbare Berücksichtigung künftiger ­Entgeltänderungen24.10 Rückwirkende Gehaltserhöhung24.11 Kurzarbeit24.12 Unbezahlter Urlaub24.13 Elternzeit24.14 Arbeitszeitreduzierung, Befreiung von der ­Krankenversicherungspflicht24.15 Jahresarbeitsentgeltgrenze holt Arbeitsentgelt ein25 Kindergartenzuschuss25.1 Kindergarten, Zuschuss zur Unterbringung25.2 Mutter/Haushaltshilfe, Erstattung der Aufwendungen25.3 Kindertagesstätte, Übernahme der Gebühr inkl. ­Verpflegungskosten26 Krankengeldzuschuss26.1 Auswirkungen eines Krankengeldzuschusses26.2 Grenze der Beitragsfreiheit26.3 Einmalzahlung während Krankengeldbezugs27 Kurzfristige Beschäftigung27.1 Zeitgrenzen überschritten27.2 Kurzfristige Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber vor und nach dem Jahreswechsel27.3 Kurzfristige Beschäftigung über den Jahreswechsel27.4 Vorbeschäftigungszeiten verschwiegen27.5 Arbeitsuchende27.6 Pauschalbesteuerung im steuerrechtlichen Sinn27.7 Ermittlung des Arbeitsentgelts bei Teilmonaten zur Prüfung der Berufsmäßigkeit28 Lohnabrechnungszeitraum28.1 Neueinstellung im laufenden Monat28.2 Unterbrechung29 Lohnsteuer-Anmeldung29.1 Monatliche Anmeldung29.2 Pauschale Lohnsteuer29.3 Korrektur29.4 BAV-Förderbetrag30 Lohnsteuer-Jahresausgleich30.1 Überprüfung des Lohnsteuereinbehalts30.2 Ausschluss bei eingetragenem Frei- oder ­Hinzurechnungsbetrag30.3 Ausschluss bei Anwendung des Faktorverfahrens31 Lohnsteuerklassen31.1 Heirat, beide Steuerklasse I31.2 Zusammenzug, dann Heirat31.3 Hauptbeschäftigung mit Nebenbeschäftigung32 Mehrfachbeschäftigung32.1 Kurzfristige neben geringfügiger Beschäftigung32.2 Hauptbeschäftigung und 2 geringfügig entlohnte ­Beschäftigungen32.3 Hauptbeschäftigung eines freiwillig Versicherten mit 2 Nebenbeschäftigungen32.4 Hauptbeschäftigung, geringfügig entlohnte und ­kurzfristige Beschäftigung32.5 Mehrere geringfügige Beschäftigungen unter der Geringfügigkeitsgrenze32.6 Mehrere geringfügige Beschäftigungen über der ­Geringfügigkeitsgrenze33 Mindestlohn33.1 Akkordlohn33.2 Aufwandsentschädigungen33.3 Bereitschaftsdienst33.4 Dienstkleidungszuschuss33.5 Dienstwagen33.6 Entgeltumwandlung33.7 Entsendezulage – als Differenzierung zum Mindestlohn33.8 Entsendezulage – als Differenzzahlung zum Mindestlohn und zur Erstattung der Entsendekosten33.9 Entsendezulage – ohne Zweckbestimmung33.10 Entsendezulage – zur Erstattung der Entsendekosten33.11 Erschwerniszulagen33.12 Fahrtkostenzuschuss33.13 Freiwillige einmalige Leistungen33.14 Kost und Logis33.15 Mankogeld33.16 Nachtzuschlag – keine Anrechnung auf den ­Mindestlohn33.17 Nachtzuschlag – kein Nachtzuschlag trotz ­entsprechender Bezeichnung33.18 Ortszulage33.19 Praktikum – Abgrenzung zur Einarbeitung33.20 Praktikum – berufsbegleitendes Praktikum vor ­Berufsausbildung33.21 Praktikum – Unterbrechung eines ­Orientierungspraktikums33.22 Praktikum – Vergütung eines Orientierungspraktikums33.23 Provision mit Vorschusszusage33.24 Provision ohne Vorschusszusage33.25 Rufbereitschaft33.26 Sonn- und Feiertagszulagen33.27 Stücklohn33.28 Überstundenzuschläge33.29 Urlaubsgeld, Einmalzahlung33.30 Urlaubsgeld, ratierliche Zahlung33.31 Vermögenswirksame Leistungen33.32 Verstetigtes Arbeitsentgelt33.33 Weihnachtsgeld, Einmalzahlung33.34 Weihnachtsgeld, ratierliche Zahlung33.35 Werkzeuggeld34 Mutterschutz34.1 Geburt zum errechneten Termin34.2 Geburt 3 Tage nach errechnetem Termin34.3 Geburt 9 Tage vor errechnetem Termin34.4 Mehrlingsgeburt34.5 Frühgeburt34.6 Geburt eines Kindes mit Behinderung35 Nachzahlung35.1 Gehaltserhöhung laufendes Jahr, rückwirkend35.2 Vorjahr35.3 Rückwirkende Lohnerhöhung, nach Tarifvertrag mit Ausschlussfrist35.4 Mehrarbeitsvergütung für 8 Monate35.5 Weihnachtsgeld im März des Folgejahres, ­Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten35.6 Prämie im März des Folgejahres, ­Beitragsbemessungsgrenze wird überschritten35.7 Prämie im Juni des Folgejahres35.8 Lohnsteuerbescheinigung, Nachzahlung im Folgejahr35.9 Lohnsteuerbescheinigung, Nachzahlung nach ­Beschäftigungsende36 Nebenbeschäftigung36.1 Minijob36.2 Minijob ohne Krankenversicherungspflicht36.3 Minijob, einmalig über der Geringfügigkeitsgrenze36.4 Zwei Nebenjobs36.5 Hinzuverdienst bei ALG36.6 Hinzuverdienst bei ALG, vorheriger Minijob36.7 Versorgungsbezüge und Minijob beim gleichen ­Arbeitgeber37 Pauschalierte Lohnsteuer37.1 Sachzuwendungen37.2 Kurzfristige Beschäftigung37.3 Dienstwagen, Privatnutzung37.4 Weihnachtsfeier37.5 Fahrtkostenzuschuss für Fahrten mit öffentlichen ­Verkehrsmitteln37.6 Fahrtkostenzuschuss bei Nutzung des eigenen ­Kraftfahrzeugs37.7 Jobticket, Wahlrecht zwischen Steuerfreiheit und Pauschalierung38 Pfändung38.1 Pfändbare und pfändungsfreie Beträge bei ­Nettovergütung38.2 Lohnpfändung bei tariflicher Sonderzahlung mit ­Mischcharakter38.3 Nettomethode: Pfändbare und pfändungsfreie Beträge bei Bruttovergütung38.4 Pfändung bei Überlassung eines Dienstwagens auch zur Privatnutzung38.5 Pfändung, Mehrarbeitsvergütung, Weihnachtsgeld bzw. 13. Monatsgehalt38.6 Pfändung, Wechselschichtzulage, Zuschläge für ungünstige Zeiten (Nachtarbeit, Sonntags- und ­Feiertagsarbeit)38.7 Pfändbarkeit von Inflationsausgleichsprämien38.8 Pfändbarkeit von Corona-Sonderzahlungen38.9 Pfändbarkeit Kurzarbeitergeld38.10 Pfändung und Entgeltumwandlungsvereinbarung bei der betrieblichen Altersversorgung38.11 Mehrere Pfändungen gleichzeitig38.12 Vorausabtretung38.13 Bearbeitungskosten des Arbeitgebers39 Pflegezeit39.1 Anspruch auf Pflegezeit39.2 Antragsfrist39.3 Verlängerung39.4 Zweite Freistellung39.5 Kürzung des Erholungsurlaubs40 Private Krankenversicherung40.1 Beitragszuschuss, Anspruchsvoraussetzungen40.2 Beitragszuschuss, Höhe und Anspruchsdauer40.3 Beitragszuschuss, Berücksichtigung Beiträge ­Angehöriger41 Rabattfreibetrag41.1 Belegschaftsrabatt41.2 Wahlrecht zwischen den Bewertungsmethoden41.3 Produkte des Arbeitgebers41.4 Eigene Waren oder Dienstleistungen41.5 Arbeitgeber erbringt gewichtigen Beitrag zur ­Herstellung41.6 Zeitpunkt der Bewertung41.7 Zuzahlung über dem Rabattfreibetrag41.8 Sonderverkauf: Arbeitnehmer erhalten die üblichen Rabatte41.9 Rabattfreibetrag für Pensionäre41.10 Personalrabatte im Konzern41.11 Personalrabatt für Minijobber41.12 Reiseleistung/Vermittlungsprovision41.13 Rabatte von Dritten41.14 Mitarbeiter-Vorteilsprogramm41.15 Bonuspunkte41.16 Mahlzeiten, Vergleich Rabattfreibetrag/­Sachbezugswert41.17 50-EUR-Freigrenze und Versandkosten42 Reisekosten Gestaltungshinweise42.1 Verpflegungspauschalen verdoppeln42.2 Verpflegungspauschalen für Mahlzeiten optimieren42.3 Sachbezug bei Dienstwagen optimieren42.4 Entfernungspauschale maximieren43 Reisekostenabrechnung43.1 Auswärtstätigkeit unter 3 Monaten43.2 Auswärtstätigkeit, 3-Monatsfrist43.3 Übernachtungs- und Nebenkosten43.4 Übernachtung vom Arbeitgeber veranlasst43.5 Abweichende Reisekostenregelungen43.6 Auswärtstätigkeit mit Anschlussaufenthalt43.7 Gemischt veranlasste Gruppenreise43.8 Auswärtstätigkeit mit vorgeschaltetem Urlaub43.9 Urlaub zwischen dienstlichen Terminen43.10 Mitnahme der Ehefrau43.11 Mahlzeitengestellung43.12 Verrechnung Sachbezugswert43.13 Mehrere Aufträge beim gleichen Kunden44 Sachbezug44.1 Benzingutschein, steuerliche Voraussetzungen44.2 Benzingutschein, selbst ausgestellt44.3 Benzingutschein, 96-%-Regelung44.4 Essenmarke45 Sonstige Bezüge45.1 Urlaubsgeld45.2 Jahresbonus46 Studentenjobs46.1 Unvorhersehbares Überschreiten der ­Arbeitsentgeltgrenze für Minijobs von 556 EUR46.2 Minijob46.3 Kurzfristige Beschäftigung46.4 Beschäftigung mit wöchentlicher Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden46.5 Überschreitung der 20-Wochenstunden-Grenze, Arbeit in den Abend- und Nachtstunden und am Wochenende, befristete Beschäftigung46.6 Überschreitung der 20-Wochenstunden-Grenze, Arbeit in den Abend- und Nachtstunden und am Wochenende, unbefristete Beschäftigung46.7 Befristete Überschreitung der ­20-Wochenstunden-Grenze, Arbeit in den Abend- und Nachtstunden46.8 Überschreitung der 20-Wochenstunden-Grenze in den Semesterferien46.9 Befristete Beschäftigungen ausschließlich in den Semesterferien46.10 Befristete Beschäftigung mit Werkstudentenprivileg und Vorbeschäftigungen46.11 Befristete Beschäftigungen ohne Werkstudentenprivileg mit Vorbeschäftigungen47 Teilzeitbeschäftigung47.1 Übergangsbereich47.2 Urlaubs- und Gehaltsanspruch47.3 Überstunden48 Tod des Arbeitnehmers48.1 Tod im laufenden Arbeitsverhältnis und Auswirkung auf Urlaubsansprüche48.2 Tod während der Altersteilzeit, Blockmodell48.3 Zeitguthaben48.4 Gegenansprüche des Arbeitgebers48.5 Tod nach Kündigung innerhalb der Kündigungsfrist, ­Abfindungsanspruch aus Sozialplan48.6 Tod nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags49 Überstundenvergütung49.1 Gehaltsempfänger, 4,33 Wochen/Monat49.2 Gehaltsempfänger, 4,35 Wochen/Monat49.3 Gehaltsempfänger, Tatsächliche Stunden49.4 Gehaltsempfänger, Überstunden aus mehreren Monaten49.5 Gehaltsempfänger, Überstunden aus mehreren Jahren50 Unbezahlter Urlaub50.1 Urlaubsanspruch während Auszeit50.2 Beitragszuschuss für eine freiwillige Versicherung50.3 Arbeitsunfähigkeit50.4 Feiertagsvergütung50.5 Ausschluss von Doppelansprüchen50.6 Anschluss an Elternzeit50.7 Anschluss an Krankengeld51 Urlaub51.1 Urlaubsanspruch, gesetzlicher Mindesturlaub51.2 Vorgriff auf entstehende Urlaubsansprüche51.3 Freistellung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der Vergütung und Anrechnung auf Urlaubsansprüche51.4 Urlaubsanspruch bei Beendigung des ­Arbeitsverhältnisses51.5 Urlaubsanspruch bei Beendigung des ­Arbeitsverhältnisses, voller Urlaubsanspruch51.6 Urlaubsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit51.7 Übertragung des Anspruchs auf das Folgejahr nach Langzeiterkrankung51.8 Langzeiterkrankung, Verfall51.9 Urlaubsanspruch bei doppelter Elternzeit51.10 Urlaubsanspruch bei vorzeitiger Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme der ­Schutzfristen und anschließender erneuter Elternzeit wegen eines weiteren Kindes51.11 Urlaubsanspruch, erweiterter Zeitraum nach dem Mutterschutzgesetz, nachfolgende Elternzeit mit anschließender Arbeitsunfähigkeit51.12 Urlaubsanspruch Teilzeitbeschäftigte51.13 Urlaubsanspruch bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit während des Urlaubsjahrs, vor dem Wechsel wurde noch kein Urlaub genommen51.14 Urlaubsanspruch bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit während des Urlaubsjahres mit weniger Arbeitstagen als zuvor, vor dem Wechsel wurde teilweise Urlaub ­genommen51.15 Urlaubsanspruch im umgekehrten Fall Greenfield: Wechsel von Teilzeit in Vollzeit während des Urlaubsjahres mit mehr Arbeitstagen als zuvor, vor dem Wechsel wurde teilweise Urlaub ­genommen51.16 Urlaubsentgelt bei Wechsel von ­Vollzeit in Teilzeit mit gleich vielen Arbeitstagen wie zuvor, aber reduzierter Stundenzeit, während des Urlaubsjahres51.17 Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Zeit unbezahlten Sonderurlaubs, Sabbatical?51.18 Urlaub bei »Kurzarbeit 0«51.19 Fälligkeit des Urlaubsanspruchs51.20 Fälligkeit des Urlaubsanspruchs bei Kündigung in der Wartezeit51.21 Rückforderung durch Arbeitgeber, bei zu viel ­gewährtem Urlaub51.22 Urlaubsentgelt, Berücksichtigung von Überstunden51.23 Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats51.24 Kein automatischer Verfall von Urlaubsansprüchen bei einem nicht gestellten Urlaubsantrag, ­Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers51.25 Mitwirkungsobliegenheit auch bei ­Urlaubsansprüchen langzeiterkrankter Arbeitnehmer und ­Erwerbsunfähiger?51.26 Fehlende Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers, Verjährung von Urlaubsansprüchen?51.27 Fehlende Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers, Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen?51.28 Urlaubsabgeltung, Verzicht51.29 Quarantäne während des Urlaubs51.30 Urlaubsabgeltung nach Tod52 Vermögenswirksame Leistungen52.1 Förderarten, Anlageformen52.2 Zuschuss des Arbeitgebers52.3 Überweisung durch Arbeitgeber ohne Zuschuss52.4 Zuschuss bei mehreren Verträgen52.5 Arbeitgeberwechsel53 Workation53.1 Feiertagsregelung53.2 Ortswechsel innerhalb eines Landes53.3 Ortswechsel in ein anderes Land53.4 Workation mit oder ohne ­Sozialversicherungsabkommen53.5 Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Ländern und Workation54 Zuschläge für Sonn-, ­Feiertags- und Nachtarbeit54.1 Bemessungsgrundlage für steuerfreie SFN-Zuschläge54.2 Sonntagszuschlag54.3 Sonntagszuschlag, 50 %54.4 Sonntagszuschlag, 100 %54.5 Nachtzuschläge, 25 % und 40 %54.6 Gesetzlicher Feiertag, 125 %54.7 Gesetzlicher Feiertag, 150 %54.8 Kein bundeseinheitlicher Feiertag54.9 Kein bundeseinheitlicher Feiertag mit Homeoffice54.10 Kein bundeseinheitlicher Feiertag mit ­Auswärtstätigkeit54.11 Sonntagszuschlag, 50 % und Nachtzuschlag, 25 % und 40 %54.12 Sonntagszuschlag, 50 % und Nachtzuschlag, 25 %54.13 Samstagsarbeit54.14 Zuschläge im KrankheitsfallTeil 2: Entgelt-ABC1 A – Abfindung bis Autowerbung1.1 Abfindung bei bestehender Beschäftigung1.2 Abfindung für rückständiges Arbeitsentgelt1.3 Abfindung für Verlust des Arbeitsplatzes1.4 Abgeltung von Urlaubsanspruch1.5 Abgeltung von witterungsbedingtem Lohnausfall (­Baugewerbe)1.6 Abnutzungsentschädigung für zivile Kleidung1.7 Abschiedsgeschenk als Geldleistung1.8 Abschiedsgeschenk als Sachleistung1.9 Abschlagszahlung1.10 Abschlussprämie1.11 Abschussgeld1.12 Abstandsgeld (neu bewerten)1.13 Abtretung1.14 Aktienüberlassung1.15 Altersentlastungsbetrag1.16 Altersrente1.17 Altersteilzeit, Arbeitgeberbeitrag zur ­Höherversicherung1.18 Altersteilzeit, Aufstockungsbetrag1.19 Altersteilzeit, zusätzliche beitragspflichtige Einnahme in der Rentenversicherung1.20 Annehmlichkeit1.21 Antrittsgebühr1.22 Anwesenheitsprämie1.23 Apothekerzuschuss1.24 Arbeitgeberbeitrag zu sonstiger Direktversicherung1.25 Arbeitgeberbeitrag zur Direktversicherung ­(lebenslange Rentenzahlung ab 60. Lebensjahr bzw. ab 62. ­Lebensjahr für Versorgungszusage seit 2012)1.26 Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung1.27 Arbeitgeberbeitrag zur Insolvenzsicherung1.28 Arbeitgeberdarlehen1.29 Arbeitgeberzuschuss (pauschal versteuerte Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte)1.30 Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V bzw. § 61 SGB XI1.31 Arbeitgeberzuschuss zu einer Betriebskrankenkasse1.32 Arbeitgeberzuschuss zu einer Lebensversicherung1.33 Arbeitgeberzuschuss zum Elterngeld, Nettodifferenz mehr als 50 EUR überschritten1.34 Arbeitgeberzuschuss zum Elterngeld, Nettodifferenz nicht mehr als 50 EUR überschritten1.35 Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld1.36 Arbeitgeberzuschuss zum Krankentagegeld1.37 Arbeitgeberzuschuss zum Übergangsgeld ­(Nettoarbeitsentgelt mehr als 50 EUR überschritten)1.38 Arbeitgeberzuschuss zum Übergangsgeld ­(Nettoarbeitsentgelt nicht mehr als 50 EUR ­überschritten)1.39 Arbeitgeberzuschuss zur Förderung eines Studiums1.40 Arbeitnehmeranteil1.41 Arbeitnehmersparzulage1.42 Arbeitsessen1.43 Arbeitskleidung1.44 Arbeitslosengeld1.45 Arbeitslosengeld II 1.46 Arbeitsmittel (Nutzungsüberlassung)1.47 Arbeitsmittel (Schenkung)1.48 Arbeitszeitkonto (Übertragung Wertguthaben)1.49 Arbeitszimmer – Einrichtung und Ausstattung1.50 Arbeitszimmer – Zuschuss des Arbeitgebers1.51 Auflassungsgebühr1.52 Aufmerksamkeit1.53 Aufsichtsratsvergütung1.54 Aufstockungsbetrag1.55 Aufwandsentschädigung (an Ausbilder)1.56 Aufwandsentschädigung (an Betreuer)1.57 Aufwandsentschädigung (an ehrenamtlichen Vormund)1.58 Aufwandsentschädigung (an Erzieher)1.59 Aufwandsentschädigung (aus nichtöffentlichen Kassen)1.60 Aufwandsentschädigung (aus öffentlichen Kassen)1.61 Aufwandsentschädigung (für Ein-Euro-Jobber)1.62 Aufwandsentschädigung (Pfleger)1.63 Aufwandsentschädigung an ehrenamtlich Tätige ­(Ehrenamtsfreibetrag)1.64 Aufwandsentschädigung an nebenberuflich Tätige (Übungsleiterfreibetrag)1.65 Aufwandspauschalen (an ehrenamtliche Betreuer nach § 1878 BGB)1.66 Ausbildungsbeihilfe1.67 Ausbildungsvergütung1.68 Ausgleichszahlung an ehrenamtlichen Bürgermeister1.69 Ausgleichszahlung bei Einsatz im Beitrittsgebiet1.70 Ausgleichszahlung (freiwilliger ­Rentenversicherungsbeitrag) des Arbeitgebers nach § 187a SGB VI1.71 Ausgleichszahlung an Beamten1.72 Ausgleichszahlung bei Altersteilzeitarbeit1.73 Auslagenersatz1.74 Ausländisches Entgelt1.75 Auslandsverwendungszuschlag1.76 Auslandszulage1.77 Auslösung1.78 Außendienstentschädigung1.79 Aussperrungsunterstützung1.80 Autoinsassen-Unfallversicherung1.81 Autowerbung1.82 Autowerbung (nur Arbeitnehmer)2 B – Backware bis Bußgeld2.1 Backware unbelegt2.2 BahnCard (Fahrt Wohnung – erste Tätigkeitsstätte)2.3 BahnCard (Fahrt Wohnung – erste Tätigkeitsstätte), pauschal versteuert2.4 BahnCard (für berufliche Auswärtstätigkeit)2.5 Ballungsraumzulage2.6 Baustellenzulage2.7 Bedienungszuschlag2.8 Beförderung2.9 Beförderung (pauschal versteuerter Zuschuss, Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte)2.10 Beihilfe von öffentlicher Kasse2.11 Beihilfe von privatem Arbeitgeber2.12 Beitrag des Arbeitgebers (Sozialversicherungsbeitrag)2.13 Beitrag des Arbeitgebers zur ZVK Bau2.14 Beitrag des Arbeitgebers zur ZVK Bau (pauschal versteuert)2.15 Beitrag zu Berufsverband/Berufskammer2.16 Beitragsanteil des Arbeitgebers (Sozialversicherung)2.17 Beitragsnachentrichtung2.18 Beitragszuschuss2.19 Bekleidungszuschuss2.20 Belegschaftsaktie2.21 Belegschaftsrabatt2.22 Belohnung2.23 Belohnung für Unfallverhütung (BG)2.24 Bereitschaftsdienstzulage2.25 Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 SGB III2.26 Berufshaftpflichtversicherung2.27 Berufskleidung (Überlassung durch den Arbeitgeber)2.28 Berufsverband/Berufskammer (Arbeitgeber erstattet Arbeitnehmer Beitrag)2.29 Bestattungsgeld2.30 Betriebliche Gesundheitsförderung2.31 Betriebliche Sachleistung2.32 Betriebskindergarten2.33 Betriebsrente2.34 Betriebsveranstaltung2.35 Betriebsveranstaltung, Arbeitslohn aus Anlass einer (pauschal versteuerte Zuwendung)2.36 Betriebsversammlung2.37 Bewerberpauschale2.38 Bewerbungskosten2.39 Bewirtungskosten bei Bewirtung von Geschäftsfreund2.40 Bewirtungskosten bei Geburtstag von Arbeitnehmer2.41 Bewirtungskosten bei speziellem Anlass2.42 Bewirtungskosten des Arbeitnehmers (Auslagenersatz)2.43 Bildschirmbrille2.44 Bleibebonus2.45 Bürgergeld2.46 Bußgeld (Geldbuße und Geldstrafe)2.47 Bußgeld (Verwarnungsgeld bei Verkehrsverstoß)2.48 Bußgeld (Verwarnungsgeld wegen Lenk- und ­Ruhezeitverstoß)3 C – Carsharing bis Corona-Sonderzahlung3.1 Carsharing3.2 Computer3.3 Corona-Sonderzahlung4 D – Darlehen bis durchlaufende Gelder4.1 Darlehen4.2 Dauer(eintritts)karte4.3 Deputat4.4 Deutschkurs4.5 Deutschlandticket4.6 Diät4.7 Diebstahlersatz4.8 Dienstfahrrad4.9 Dienstkleidung4.10 Dienstrad (Gehaltumwandlung)4.11 Dienstrad (zusätzlich gewährt)4.12 Dienstwagen4.13 Dienstwohnung, steuer- und beitragsfrei4.14 Dienstwohnung, steuer- und beitragspflichtig4.15 Differenzbetrag4.16 Direktversicherung oder Pensionskasse (pauschal versteuerte Entgeltumwandlung Altzusage bis 2004 bis zu 1.752 EUR pro Jahr)4.17 Direktversicherungsbeitrag4.18 Dreizehntes Monatsgehalt4.19 Durchlaufende Gelder5 E-Bike bis Essenszuschuss5.1 E-Bike5.2 Ehrenamtsfreibetrag5.3 Einkauf für den Arbeitgeber (Bareinkauf)5.4 Einkleidungsbeihilfe5.5 Einmalzahlung / Einmalige Bezüge5.6 Einstellungsbonus5.7 Eintrittskarte5.8 Elektrofahrrad (Aufladen)5.9 Elektrofahrrad (bis 25 km/h, Gehaltsumwandlung)5.10 Elektrofahrrad (bis 25 km/h, zusätzlich gewährt)5.11 Elektrofahrrad (über 25 km/h)5.12 Elektrofahrzeug (Aufladen)5.13 Elektrofahrzeug (Erstattung der Stromkosten, ­Dienstwagen) 5.14 Elektrofahrzeug (Erstattung der Stromkosten, ­Privatfahrzeug)5.15 Elektrofahrzeug (Übereignung der Ladestation, pauschal versteuert)5.16 Elektrofahrzeug (Überlassung)5.17 Elektrofahrzeug (zeitweise Überlassung der ­Ladestation)5.18 Elektrofahrzeug (Zuschuss zur Ladestation, pauschal versteuert)5.19 Elterngeldzuschuss5.20 Entgelt als Betriebshelfer 5.21 Entgelt aus geringfügiger Beschäftigung, gewerblich5.22 Entgelt aus nebenberuflicher Tätigkeit5.23 Entgelt aus nebenberuflicher Tätigkeit (Ehrenamt)5.24 Entgelt aus Nebenjob / Nebenbeschäftigung (pauschal versteuert)5.25 Entgelt aus Teilzeitbeschäftigung, geringfügiger ­Beschäftigung (pauschal versteuert)5.26 Entgelt aus Teilzeitbeschäftigung, kurzfristiger ­Beschäftigter, nicht geringfügig entlohnt (pauschal ­versteuert)5.27 Entgelt bei freiwilligem Praktikum5.28 Entgelt bei vorgeschriebenem Vorpraktikum / ­Nachpraktikum5.29 Entgelt bei vorgeschriebenem Zwischenpraktikum5.30 Entgelt des Werkstudenten5.31 Entgeltfortzahlung5.32 Entlassungsentschädigung5.33 Entschädigung für Privatforstbediensteten5.34 Entsendezulage5.35 Erbe5.36 Erfindervergütung5.37 Erfolgsprämie5.38 Ergebnisbeteiligung5.39 Erholungsbeihilfe5.40 Erholungsbeihilfe (pauschal versteuert)5.41 Erholungsheim5.42 Erschwerniszulage5.43 Erwerbsunfähigkeitsrente5.44 Erziehungsbeihilfe5.45 Essen (pauschal versteuert)5.46 Essensmarken-App5.47 Essenszuschuss5.48 Essenszuschuss (pauschal versteuert)6 Facharbeiterzulage bis Futter- und ­Pflegegeld6.1 Facharbeiterzulage6.2 Fahrrad6.3 Fahrtkostenersatz (eigener PKW – pauschal versteuert)6.4 Fahrtkostenersatz (eigener PKW)6.5 Fahrtkostenzuschuss (öffentl. Verkehrsmittel)6.6 Familienpflegezeit6.7 Familienzuschlag6.8 Fehlgeldentschädigung6.9 Feiertagsarbeitszuschlag, Grundlohn liegt zwischen 25 EUR und 50 EUR pro Stunde6.10 Feiertagsarbeitszuschlag, Grundlohn übersteigt nicht 25 EUR pro Stunde6.11 Feiertagszuschlag6.12 Ferienbeihilfe (kostenlose Unterbringung / Barzuschuss)6.13 Ferienbeihilfe (pauschal versteuert)6.14 Fernsprechanschluss (Gesprächsgebührenübernahme durch Arbeitgeber)6.15 Fernsprechanschluss (Wohnung des Arbeitnehmers)6.16 Festtagsgeschenk6.17 Firmenwagen6.18 Fitnessstudio-Mitgliedsbeitrag6.19 Flexible Arbeitszeit (Übertragung Wertguthaben)6.20 Fliegerzulage6.21 Forderungsverzicht6.22 Fortbildungskosten (durch Arbeitgeber gebucht)6.23 Fortbildungskosten (durch Arbeitnehmer gebucht)6.24 Fortbildungsveranstaltung (auf Kosten des Betriebs)6.25 Freianzeige6.26 Freibrot6.27 Freie Station6.28 Freifahrt6.29 Freifahrtberechtigung6.30 Freiflug6.31 Freikarte6.32 Freimilch6.33 Freitabak6.34 Freitrunk6.35 Frostzulage6.36 Führerschein Klasse C1, C und Klasse E6.37 Funktionszulage6.38 Futter- und Pflegegeld7 Garagenmiete bis Gutschein7.1 Garagenmiete für den Dienstwagen (Ersatz durch ­Arbeitgeber)7.2 Gebühr (Auslagenersatz an Arbeitnehmer)7.3 Gebührenanteil7.4 Geburtsbeihilfe7.5 Geburtstagsgeschenk7.6 Gefahrenzulage7.7 Gehalt7.8 Gehaltsfortzahlung7.9 Geldbuße7.10 Gelegenheitsgeschenk7.11 Gemeinschaftsverpflegung7.12 Geschenk (an Betriebsfremden)7.13 Geschenk (betriebseigener Arbeitnehmer)7.14 Geschenk als Geldleistung7.15 Geschenk als Sachleistung7.16 Gesundheitsförderung, betriebliche7.17 Getränk bzw. Genussmittel7.18 Gewinnanteil7.19 Gewinnspiel7.20 Goldplakette7.21 Gratifikation7.22 Gruppen-Unfallversicherung7.23 Gutschein8 Haftpflichtversicherung bis ­Hybrid-Dienstwagen8.1 Haftpflichtversicherung8.2 Handgeld8.3 Handy8.4 Hausmeisterzulage8.5 Haustrunk8.6 Heimarbeiterzuschlag (Arbeitsunfähigkeit)8.7 Heimarbeiterzuschlag (Mehraufwendung)8.8 Heiratsbeihilfe8.9 Heizmaterial8.10 Hitzezuschlag8.11 Holzabgabe an Forstbetrieb8.12 Homeoffice (Zahlung des Arbeitgebers)8.13 Hundegeld8.14 Hybrid-Dienstwagen9 Incentive bis Ist-Entgelt9.1 Incentive9.2 Incentive-Reise9.3 Incentive-Reise (pauschal versteuert nach § 37b EStG)9.4 Inflationsausgleichsprämie9.5 Inkassogebühr9.6 Inkassogebühr – Auslieferungsfahrer9.7 Insolvenzgeld9.8 Instrumentengeld9.9 Instrumentenversicherung9.10 Internetzugang9.11 Ist-Entgelt für tatsächliche Arbeitsleistung bei ­Kurzarbeit10 Jahresabschlussprämie bis ­Jubiläums­zuwendung10.1 Jahresabschlussprämie10.2 Jahreswagenrabatt10.3 Jobrad10.4 Jobticket (Gehaltsumwandlung)10.5 Jobticket (zusätzlich gewährt)10.6 Jubiläumszuwendung11 Kapitalabfindung bis ­Kurzarbeitergeldzuschuss11.1 Kapitalabfindung11.2 Kapitalbeteiligung11.3 Karenzentschädigung11.4 Kassenverlustentschädigung11.5 Kaufkraftausgleich11.6 Kilometergeld11.7 Kindergartenplatz11.8 Kindergartenzuschuss11.9 Kindergeld11.10 Kinderverschickung11.11 Kinderzuschlag11.12 Kinderzuschuss11.13 Kirchensteuer11.14 Kita11.15 Kleidergeld11.16 Kontoeröffnungsgebühr11.17 Kontoführungsgebühr11.18 Kraftfahrerzulage11.19 Kraftfahrzeugüberlassung (Fahrt Wohnung – erste Tätigkeitsstätte, 0,03 % bzw. 0,002 %-Regelung)11.20 Kraftfahrzeugüberlassung (Fahrt Wohnung – erste Tätigkeitsstätte, pauschal versteuert)11.21 Kraftfahrzeugüberlassung (Familienheimfahrt, mehr als 1 Fahrt/Woche)11.22 Kraftfahrzeugüberlassung (Familienheimfahrt, nur 1 Fahrt/Woche))11.23 Kraftfahrzeugüberlassung (Grundsatz)11.24 Krankenbezug (nach TVöD)11.25 Krankenbezug (Übergang nach § 115 SGB X)11.26 Krankengeldzuschuss (GKV), Nettodifferenz mehr als 50 EUR überschritten11.27 Krankengeldzuschuss (GKV), Nettodifferenz nicht mehr als 50 EUR überschritten11.28 Krankentagegeldzuschuss (PKV), Nettodifferenz mehr als 50 EUR überschritten11.29 Krankentagegeldzuschuss (PKV), Nettodifferenz nicht mehr als 50 EUR überschritten11.30 Kreditkarte (Firmenkreditkarte mit Privatnutzung)11.31 Kreditkarte (Firmenkreditkarte ohne Privatnutzung)11.32 Kundenbewirtung11.33 Kundenbindungsprogramm11.34 Kurkosten11.35 Kurzarbeitergeld11.36 Kurzarbeitergeldzuschuss12 Laptop bis Losgewinn12.1 Laptop12.2 Lebensarbeitszeitkonto (Übertragung Wertguthaben)12.3 Lebensversicherungsprämie12.4 Lebensversicherungsprämie (neben bestehender gesetzlicher Rentenversicherung)12.5 Lehrabschlussprämie12.6 Lehrentschädigung12.7 Lehrgangskosten12.8 Lehrzulage12.9 Leistungsprämie12.10 Leistungszulage12.11 Liquidationseinnahme12.12 Lohn12.13 Lohnausfallvergütung12.14 Lohnausgleich12.15 Lohnfortzahlung12.16 Lohnsteuer (Nacherhebung in größerer Zahl von Fällen)12.17 Lohnsteuer und Kirchensteuer (pauschal vom ­Arbeitgeber getragen)12.18 Lohnsteuer und Kirchensteuer (Übernahme bei ­Nettolohnvereinbarung)12.19 Losgewinn als Geldleistung12.20 Losgewinn bei Betriebsveranstaltung12.21 Losgewinn bei Verlosung für gesamte Belegschaft12.22 Losgewinn bei Verlosung mit Teilnahmebedingung13 Mahlzeit bis Mutterschaftsgeldzuschuss13.1 Mahlzeit13.2 Mahlzeit (Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber)13.3 Maigeld13.4 Mankogeld13.5 Massage13.6 Mautgebühr13.7 Medikament13.8 Mehrarbeitsvergütung (entsprechend tatsächlicher Mehrarbeit)13.9 Mehrarbeitsvergütung (pauschal)13.10 Metergeld13.11 Miete13.12 Mietzuschuss / Mietkostenzuschuss13.13 Miles & More13.14 Mitarbeiterbeteiligung13.15 Mitarbeiterkapitalbeteiligung13.16 Mitarbeiterrabatt13.17 Mitgliedsbeitrag13.18 Mitgliedsbeitrag zum Anwaltsverein13.19 Montagebeteiligung13.20 Montagezulage13.21 Mutterschaftsgeldzuschuss14 Nachtarbeitszuschlag bis ­Nutzungs­entschädigung14.1 Nachtarbeitszuschlag, Grundlohn liegt zwischen 25 EUR und 50 EUR pro Stunde14.2 Nachtarbeitszuschlag, Grundlohn übersteigt nicht 25 EUR pro Stunde14.3 Nachtdienstzulage14.4 Nachzahlung von Entgelt14.5 Neujahrszuwendung14.6 Nichtraucherprämie14.7 Notarzt im Rettungsdienst14.8 Notebook14.9 Notstandsbeihilfe14.10 Nutzungsentschädigung15 Optionsrecht bis Ortszuschlag15.1 Optionsrecht (Ausübung des Optionsrechts)15.2 Optionsrecht (Bezugsrecht)15.3 Ortszuschlag16 Parkgebühr bis Prozesskosten16.1 Parkgebühr (Dienst- oder Betriebsfahrzeug bei ­Auswärtstätigkeit)16.2 Parkgebühr für Arbeitnehmerparkplatz16.3 Parkplatz16.4 Partnerschaftsvergütung16.5 Pauschalbesteuerter Bezug16.6 Pauschale Abgeltung im Baugewerbe16.7 Pauschale Lohn- und Kirchensteuer16.8 Pauschales Rohr-, Saiten- oder Blattgeld ­(Berufsmusiker)16.9 Payback-Punkte16.10 PC (Personalcomputer)16.11 Pedelec16.12 Pensionsfonds und Pensionskasse (Beitrag)16.13 Personalrabatt16.14 Pflegeversicherung16.15 Polizeizulage16.16 Portokosten (Auslagenersatz an Arbeitnehmer)16.17 Prämie16.18 Prämie für unfallfreies Fahren16.19 Prämie für Verbesserungsvorschläge16.20 Prämie zur Personalgewinnung16.21 Prämienrückvergütung bei geringer Unfallbelastung16.22 Preisnachlass16.23 Privatforstbediensteter (Entschädigung)16.24 Privatgespräch16.25 Provision16.26 Provisionsfreie Abwicklung von Wertpapiergeschäft16.27 Prozesskosten17 Rabatt bis Rundfunkhonorar17.1 Rabatt17.2 Reisegepäckversicherung, dienstlich17.3 Reisegepäckversicherung, privat17.4 Reisekostenersatz der privaten Wirtschaft17.5 Reisekostenersatz im öffentlichen Dienst17.6 Reisekostenvergütung (pauschal versteuerter Verpflegungsmehraufwand)17.7 Reisevergünstigung17.8 Reparaturgeld für Musikinstrument (nicht ­tarifvertraglich vorgeschrieben)17.9 Reparaturgeld für Musikinstrument (tarifvertraglich ­vorgeschrieben)17.10 Restaurantscheck (wenn monatlich gewährt)17.11 Restaurantscheck, Verrechnungswert bis 7,50 EUR (2025), Arbeitnehmer bezahlt mind. Sachbezugswert (4,40 EUR in 2025)17.12 Restaurantscheck, Verrechnungswert bis 7,50 EUR (2025), Arbeitnehmer bezahlt weniger als ­Sachbezugswert (4,40 EUR in 2025)17.13 Retention Bonus17.14 Rufbereitschaft17.15 Rufbereitschaft am Sonntag, Feiertag oder nachts17.16 Rundfunkhonorar18 Sachbezug bis Studiengebühr18.1 Sachbezug18.2 Sachbezug (bis 50 EUR pro Monat)18.3 Sachprämie (bis 1.080 EUR pro Jahr)18.4 Sachprämie (Unfallfreiheit)18.5 Sachprämie über 1.080 EUR pro Jahr (pauschal ­versteuert)18.6 Saison-Kurzarbeitergeld für Schlechtwetterzeit18.7 Sammelbeförderung18.8 Schadensersatz (Schaden im Privatvermögen)18.9 Schadensersatz (Verzicht des Arbeitgebers auf ­Anspruch)18.10 Schadensersatzleistung (gesetzliche Verpflichtung)18.11 Schadensersatzleistung (mit Entlohnungscharakter)18.12 Schadensersatzleistung (Reiseschaden)18.13 Schenkung18.14 Schichtzulage18.15 Schichtzulage für Sonntags-/ Feiertags-/ Nachtarbeit18.16 Schmerzensgeld18.17 Schmutzzulage18.18 Schneezulage18.19 Schulbeihilfe aus betrieblichem Interesse18.20 Schulbeihilfe aus privatem Interesse18.21 Schutzbriefkosten18.22 Schutzkleidung18.23 Sehhilfe18.24 Seminarkosten (Auslagenersatz an Arbeitnehmer)18.25 Seminarkosten (durch Arbeitnehmer gebucht)18.26 Seuchenentschädigung nach § 56 IfSG18.27 Sicherheitsprämie18.28 Sicherheitstraining18.29 Sicherungseinrichtung18.30 Signing Fee18.31 Smartphone18.32 Sonderzulage18.33 Sonntagsarbeitszuschlag, Grundlohn liegt zwischen 25 EUR und 50 EUR pro Stunde18.34 Sonntagsarbeitszuschlag, Grundlohn übersteigt nicht 25 EUR pro Stunde18.35 Sonstige Bezüge (größere Zahl vonFällen – ­Einmalzahlung)18.36 Sonstige Bezüge (größere Zahl von Fällen – laufendes Entgelt)18.37 Sozialzulage18.38 Sparzulage18.39 Spätarbeitszulage18.40 S-Pedelec18.41 Spesen 18.42 Sportanlage18.43 Sprachkurs (durch Arbeitgeber gebucht)18.44 Sprachkurs (durch Arbeitnehmer gebucht)18.45 Sprachkurs (für ausländische Arbeitnehmer)18.46 Stellenzulage18.47 Sterbegeld18.48 Steuerfreibetrag18.49 Stipendium18.50 Streikunterstützung18.51 Stromlieferung18.52 Stromlieferung (Arbeitgeber ist Stromlieferant)18.53 Studienbeihilfe18.54 Studiengebühr (Ausbildungsdienstverhältnis)18.55 Studiengebühr (ohne Ausbildungsverhältnis, aber berufsbegleitend)19 Tablet bis Trinkgeld19.1 Tablet19.2 Tagesmutter (nicht schulpflichtiges Kind)19.3 Tagesmutter (schulpflichtiges Kind)19.4 Tageszeitung19.5 Tanken (Dienst- oder Betriebsfahrzeug)19.6 Tantieme19.7 Taschengeld aus zivilem Jugendfreiwilligendienst19.8 Taucherzulage19.9 Technische Zulage19.10 Telefonanschluss19.11 Telefonbenutzung (privater Anschluss mit ­Nachweisführung)19.12 Telefonbenutzung (privater Anschluss ohne ­Nachweisführung)19.13 Telefonbenutzung (Privatgespräch am Arbeitsplatz)19.14 Telekommunikationsleistung19.15 Teuerungszulage19.16 Theaterbetriebszulage19.17 Theaterkarte19.18 Tombolagewinn19.19 Trennungsentschädigung19.20 Trennungsentschädigung (öffentlicher Dienst)19.21 Treppengeld19.22 Treueprämie19.23 Trinkgeld (freiwilliges Trinkgeld)19.24 Trinkgeld (Rechtsanspruch)20 Überbrückungsbeihilfe bis ­Urlaubszuschuss20.1 Überbrückungsbeihilfe20.2 Übergangsbeihilfe in allen anderen Fällen20.3 Übergangsgebührnisse20.4 Übergangsgeld / Übergangsbeihilfe20.5 Übergangsgeld in allen anderen Fällen20.6 Übernachtungskosten bei Auswärtstätigkeit ­(Auslagenersatz an Arbeitnehmer)20.7 Überstundenvergütung20.8 Übertragung eines Wertguthabens an Arbeitgeber20.9 Übertragung eines Wertguthabens an DRV20.10 Übungsleiterfreibetrag20.11 Umsatzbeteiligung20.12 Umschulungskosten20.13 Umzugskostenvergütung20.14 Umzugskostenvergütung (aus öffentlicher Kasse)20.15 Unfallentschädigung20.16 Unfallversicherung für den Arbeitnehmer (pauschal versteuerte Arbeitgeberzahlung, keine Zusatzleistung)20.17 Unfallversicherung für den Arbeitnehmer (pauschal versteuerte Zusatzleistung)20.18 Unfallversicherungsbeitrag20.19 Unterhaltsbeitrag20.20 Unterstützung20.21 Unterstützungskassenleistung20.22 Urlaubsabgeltung20.23 Urlaubsabgeltung (Tod des Berechtigten)20.24 Urlaubsbeihilfe (pauschal versteuert)20.25 Urlaubsbezug20.26 Urlaubsgeld20.27 Urlaubsvergütung im Baugewerbe20.28 Urlaubszuschuss21 Verbesserungsvorschlag bis ­Vorsorgeuntersuchung21.1 Verbesserungsvorschlag21.2 Verdienstausfall (Entschädigung gemäß IfSG)21.3 Verdienstausfall (Teilnahme an Gewerkschaftskurs)21.4 Vereinsbeitrag21.5 Verfallenes Entgelt21.6 Vergütung aus Mitarbeiterfonds21.7 Vergütung für Verpflegungsmehraufwand21.8 Verlosungsgewinn21.9 Vermächtnis21.10 Vermittlungsprovision21.11 Vermögensbeteiligung21.12 Vermögenswirksame Leistung21.13 Verpflegung bei Auswärtstätigkeit (Auslage durch Arbeitnehmer, Sachbezugswerte)21.14 Verpflegung bei Auswärtstätigkeit (Auslagenersatz der tatsächlichen Kosten, ggf. gedeckelt)21.15 Verpflegungskostenzuschuss (14 EUR)21.16 Verpflegungskostenzuschuss (28 EUR)21.17 Verpflegungsmehraufwand (pauschal versteuert)21.18 Versicherungsleistung21.19 Versicherungsleistung (Ersatz von Einnahmeausfall)21.20 Versicherungsprämie21.21 Versorgungsausgleich bei Ehescheidung ­(externer ­Ausgleich)21.22 Versorgungsausgleich bei Ehescheidung (interner ­Ausgleich)21.23 Verwarnungsgeld21.24 Verwirkter Lohnteil21.25 Vielfliegerprämie21.26 VIP-Loge (für eigenen Arbeitnehmer)21.27 VIP-Loge (pauschal versteuert an Dritten)21.28 VIP-Loge (pauschal versteuert an eigenen ­Arbeitnehmer)21.29 VIP-Loge (zu Gunsten eines Dritten)21.30 Vollziehungsgebühr21.31 Vorarbeiterzulage21.32 Vorruhestandsgeld21.33 Vorschuss21.34 Vorsorgekur21.35 Vorsorgeuntersuchung22 Waisengeld bis Wohnungszulage22.1 Waisengeld22.2 Warengutschein (bis 1.080 EUR jährlich)22.3 Warengutschein (über 1.080 EUR jährlich)22.4 Wäschegeld (als Abgeltung)22.5 Wäschegeld (Auslagenersatz für gestellte ­Berufskleidung)22.6 Wäschegeld (Auslagenersatz, nicht für gestellte ­Berufskleidung)22.7 Waschgeld22.8 Wasserzulage22.9 Wechselschichtzulage22.10 Wegegeld22.11 Wegezeitvergütung als Pauschale22.12 Wehrsold22.13 Weihnachtsgeld / Weihnachtszuwendung22.14 Weiterbildungsleistung22.15 Werbeeinnahme22.16 Werbeprämie22.17 Werbungskosten22.18 Werbungskostenersatz durch den Arbeitgeber22.19 Werkswohnung, Mietpreisnachlass22.20 Werkzeuggeld22.21 Wertguthaben eines Arbeitnehmers, Übertragung22.22 Wertguthaben nach Wertguthabenvereinbarung (­Ansparphase)22.23 Wertguthaben nach Wertguthabenvereinbarung (­Freistellungsphase)22.24 Wettbewerbsentschädigung22.25 Winterausfallgeld als Vorausleistung22.26 Wintergeld22.27 Winterreifen22.28 Wirtschaftsbeihilfe22.29 Wohnungsbeschaffungszuschuss22.30 Wohnungsgeldzuschuss22.31 Wohnungsüberlassung22.32 Wohnungszulage23 Zählgeld bis Zuwendung23.1 Zählgeld23.2 Zehrgeld23.3 Zeitung23.4 Zeitung (Kostenersatz durch Arbeitgeber)23.5 Zins aus Urlaubsabgeltung23.6 Zinsersparnis (Restdarlehen bis 2.600 EUR)23.7 Zinsersparnis (Zinssatz unter Marktzins)23.8 Zinszuschuss23.9 Zukunftssicherung23.10 Zukunftssicherung (pauschal versteuerte Aufwendung)23.11 Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme in der ­Rentenversicherung bei Altersteilzeit23.12 Zuschuss des Arbeitgebers23.13 Zuschuss des Arbeitgebers an ­sozialversicherungsrechtlich Selbstständige23.14 Zuschuss des Arbeitgebers zu Pensionsfonds, Pensionskasse und zur Direktversicherung23.15 Zuschuss des Arbeitgebers zu umlagefinanzierter Pensionskasse23.16 Zuschuss des Arbeitgebers zum Elterngeld23.17 Zuschuss des Arbeitgebers zur SV-Ersparnis bei ­BAV-Entgeltumwandlung23.18 Zuschuss zur Betreuung eines nicht schulpflichtigen Kindes23.19 Zuschuss zur Internetnutzung23.20 Zuschuss zur Internetnutzung (pauschal versteuert)23.21 Zuwendung zur betrieblichen Krankenversicherung als Versicherungsschutz23.22 Zuwendung zur betrieblichen Krankenversicherung als Zuschuss23.23 Zuwendung zur betrieblichen Krankenversicherung 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Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.

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ISBN 978-3-648-18337-3

Bestell-Nr. 00440-0012

ePub:

ISBN 978-3-648-18340-3

Bestell-Nr. 00440-0109

ePDF:

ISBN 978-3-648-18341-0

Bestell-Nr. 00440-0160

Carola Hausen, Marcus Spahn u. a.

Entgeltabrechnung 2025

12. Auflage, März 2025

© 2025 Haufe-Lexware GmbH & Co. KG

Munzinger Str. 9, 79111 Freiburg

www.haufe.de | [email protected]

Bildnachweis (Cover): © ridvan_celik, iStock

Produktmanagement: Dr. Bernhard Landkammer

Lektorat: Ulrich Leinz

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Vorwort

Mit dem neuen Jahr greifen zahlreiche Änderungen insbesondere hinsichtlich Lohnsteuer und Sozialversicherung. Die Autorinnen und Autoren der „Entgeltabrechnung“ haben alle Änderungen in die Beispielberechnungen und das Entgelt ABC aufgenommen und Ihnen liegt damit die topaktuelle 12. Auflage der Entgeltabrechnung vor.

Die Änderungen betreffen im Bereich der Lohnsteuer Erhöhungen bzw. Anhebungen beim Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld, Jahresfreigrenze Solidaritätszuschlag, Altersentlastungsbetrag, Wachstumschancengesetz (Wegfall der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren), Jahressteuergesetz 2024.

Im Bereich der Sozialversicherung treten Änderungen in Kraft bei den Sozialversicherungswerte, (BBG, JAEG, Sachbezüge), Beitrags- und Umlagesätzen (Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge), den Arbeitgeberzuschüsse sowie Änderungen für besondere Personengruppen (z. B. Künstler, Auszubildende und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt oder Familienversicherte).

Zudem wurden berücksichtigt Besonderheiten 2025 hinsichtlich der Geringfügigkeitsgrenze, von Anwendungsfällen eAU sowie Wegfall der Rechtskreistrennung.

Was Ihnen das Buch bietet

Teil 1: Über 433 Berechnungsbeispiele veranschaulichen, wie konkrete Sachverhalt in der Entgeltberechnung berechnet werden: Die Expertinnen und Experten skizzieren die Situation, führen die konkrete Berechnung durch und erläutern sie und geben wichtige Hinweise und Tipps.

Teil 2: Schlagen Sie nach zu über 624 Entgeltarten, welcher Steuer- und Beitragspflicht die jeweilige Entgeltart unterliegt, ob sie bei der Berechnung des Mindestlohns relevant ist und wie die Entgeltart sozialversicherungsrechtlich zu behandeln ist.

Ihre Haufe-Redaktion

München im Februar 2025

Teil 1: Praxisbeispiele

1 Abfindungen

Autorin: Carola Hausen

1.1 Zusammenballung von Einkünften

Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer mit einem laufenden Monatslohn von 4.500 EUR erhält infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10. eine Abfindung von 27.000 EUR. Weitere Einmalbezüge wurden nicht gezahlt. Er hat die Steuerklasse I, 0,5 Kinderfreibeträge, 1 PV-Kind, 9 % Kirchensteuer. Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird mit 1,2 % angenommen.

Wie ist die Abfindung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Ergebnis: Es liegt eine Zusammenballung von Einkünften im Kalenderjahr vor, da der Arbeitslohn mit der Abfindung höher ist als der Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ende des Kalenderjahres noch bezogen hätte. Dennoch darf der Arbeitgeber die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem 1.1.2025 nicht mehr anwenden. Die Fünftelregelung kann aber vom Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durchgeführt werden. Damit der Arbeitnehmer die Fünftelregelung in der Einkommensteuererklärung beantragen kann, sollte der Arbeitgeber ihn darauf hinweisen.

Optionale Prüfung der Zusammenballung von Einkünften im Kalenderjahr

Arbeitslohn bis 31.10. (45.000 EUR) + voraussichtlicher Arbeitslohn vom 1.11.-31.12. (9.000 EUR)

54.000 EUR

Arbeitslohn bis 31.10. (45.000 EUR) + Abfindung (27.000 EUR)

72.000 EUR

Ergebnis: 72.000 EUR > 54.000 EUR

Die Lohnsteuer auf die Abfindung wird in der Entgeltabrechnung als sonstiger Bezug versteuert.

Versteuerung nach der Jahreslohnsteuertabelle

Zunächst ist der Jahresarbeitslohn ohne die Abfindung zu ermitteln:

Jahresarbeitslohn (4.500 EUR × 12 Monate)

54.000,00 EUR

Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertarif

8.325,00 EUR

Die Abfindung i. H. v. 27.000 EUR wird als sonstiger Bezug besteuert:

Jahresarbeitslohn (4.500 EUR × 12 Monate)

54.000,00 EUR

Zzgl. 27.000 EUR

+ 27.000,00 EUR

Gesamt

81.000,00 EUR

Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertarif

17.077,00 EUR

Lohnsteuer auf die Abfindung (Differenz der beiden Lohnsteuerbeträge: (17.077 EUR – 8.325 EUR)

8.752,00 EUR

Davon Solidaritätszuschlag

0,00 EUR

Davon 9 % Kirchensteuer

787,68 EUR

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung: Sozialversicherungsrechtlich gelten Entlassungsabfindungen nicht als Arbeitsentgelt und sind daher ohne betragsmäßige Grenzen beitragsfrei.

Praxistipp: Hat der ausscheidende Arbeitnehmer im Folgejahr voraussichtlich keine oder nur geringe Einkünfte, kann es sinnvoll sein, den Zahlungszeitpunkt ins Folgejahr zu verschieben, auch wenn dann die Fünftelregelung in der Einkommensteuererklärung u. U. nicht mehr angewendet werden darf.

Hinweis: Bei der Berechnung bleibt unberücksichtigt, dass eine Entlassungsabfindung nicht zur Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale gehört. Dies führt im Lohnsteuerabzugsverfahren zu einer abweichenden Lohnsteuer als oben dargestellt. Ein Ausgleich bzw. eine Überprüfung erfolgt regelmäßig im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren.

1.2 Keine Zusammenballung von Einkünften

Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer mit einem laufenden Monatslohn von 5.500 EUR erhält infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31.6. eine Abfindung von 32.500 EUR. Als weiteren Einmalbezug hat er im Mai 1.750 EUR Urlaubsgeld erhalten. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgeht ihm aber das Weihnachtsgeld von 1.750 EUR. Er hat die Steuerklasse IV, 1 Kinderfreibetrag, 1 PV-Kind, die Kirchensteuer beträgt 9 %. Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird mit 1,2 % angenommen.

Wie ist die Abfindung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Ergebnis: Es kommt zu keiner Zusammenballung von Einkünften, da der Arbeitslohn mit der Abfindung nicht höher ist als der Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ende des Kalenderjahres noch bezogen hätte. Daher darf die Fünftelregelung auch in der Einkommensteuer nicht angewendet werden.

Optionale Prüfung der Zusammenballung von Einkünften im Kalenderjahr

Arbeitslohn bis 30.6. (33.000 EUR) + Urlaubsgeld (1.750 EUR)

+ voraussichtlicher Arbeitslohn vom 1.7.-31.12. (33.000 EUR)

67.750 EUR

Arbeitslohn bis 30.6. (33.000 EUR) + Urlaubsgeld (1.750 EUR)

+ Abfindung (32.500 EUR)

67.250 EUR

Ergebnis: 67.250 EUR < 67.750 EUR

Die Lohnsteuer auf die Abfindung wird in der Entgeltabrechnung als sonstiger Bezug versteuert.

Versteuerung nach der Jahreslohnsteuertabelle

Zunächst ist der Jahresarbeitslohn ohne die Einmalzahlung zu ermitteln:

Jahresarbeitslohn (5.500 EUR × 12 Monate)

66.000,00 EUR

Zzgl. Urlaubsgeld

+ 1.750,00 EUR

Gesamt

67.750,00 EUR

Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertarif

12.325,00 EUR

Die Abfindung i. H. v. 32.500 EUR wird als sonstiger Bezug besteuert.

Jahresarbeitslohn (5.500 EUR × 12 Monate + Urlaubsgeld)

67.750,00 EUR

Zzgl. Abfindung (32.500 EUR)

+ 32.500,00 EUR

Gesamt

100.250,00 EUR

Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertarif

24.552,00 EUR

Lohnsteuer auf die Abfindung (Differenz der beiden Lohnsteuerbeträge: (24.552 EUR – 12.325 EUR)

12.227,00 EUR

Davon Solidaritätszuschlag

525,74 EUR

Davon 9 % Kirchensteuer

1.100,43 EUR

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung: Sozialversicherungsrechtlich gelten Entlassungsabfindungen nicht als Arbeitsentgelt und sind daher ohne betragsmäßige Grenzen beitragsfrei.

Hinweis: Bei der Berechnung bleibt unberücksichtigt, dass eine Entlassungsabfindung nicht zur Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale gehört. Dies führt im Lohnsteuerabzugsverfahren zu einer abweichenden Lohnsteuer als oben dargestellt. Ein Ausgleich bzw. eine Überprüfung erfolgt regelmäßig im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren.

Die Fünftelregelung darf im Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem 1.1.2025 ohnehin nicht mehr angewendet werden. Die ermäßigte Besteuerung ist nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung möglich, wenn eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt.

1.3 Zahlung im Folgejahr

Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer erhält im Januar infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31.12. des Vorjahres eine Abfindung von 55.000 EUR. Sein Gesamtbrutto des Vorjahres betrug 42.000 EUR. Über weitere Einkünfte oder Einnahmen (z. B. Arbeitslosengeld) gibt es keine Informationen. Er hat die Steuerklasse IV, keine Kinderfreibeträge, die Kirchensteuer beträgt 8 %.

Wie ist die Abfindung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Ergebnis: Die Abfindung ist in voller Höhe als sonstiger Bezug lohnsteuerpflichtig. Die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung darf im Rahmen der Einkommensteuererklärung angewendet werden, da der Abfindungsbetrag größer ist als das Gesamtbrutto des Vorjahres (55.000 EUR > 42.000 EUR). Die endgültige Prüfung und Anwendung erfolgt ausschließlich durch das Finanzamt. Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmer aber darauf hinweisen, dass er durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung die ermäßigte Besteuerung beantragen kann.

Abfindung

55.000 EUR

Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertarif

8.596 EUR

Davon Solidaritätszuschlag

0 EUR

Davon 8 % Kirchensteuer

687,68 EUR

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung: Sozialversicherungsrechtlich gelten Entlassungsabfindungen nicht als Arbeitsentgelt und sind daher ohne betragsmäßige Grenzen beitragsfrei.

Praxistipp: Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung können noch weitere Einkünfte oder Lohnersatzleistungen hinzukommen. Daher ist ungewiss, ob es zu einer Einkommensteuererstattung oder einer Einkommensteuernachzahlung kommt.

1.4 Zahlung nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses

Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer erhält im Juli infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31.12. des Vorjahres eine Abfindung von 55.000 EUR. Sein Bruttoarbeitslohn im Vorjahr betrug 55.200 EUR. Der Arbeitnehmer hat bereits ein neues Beschäftigungsverhältnis begonnen und wurde vom alten Arbeitgeber in der ELStAM-Datenbank abgemeldet.

Wie ist die Abfindung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Ergebnis: Die Abfindung ist in voller Höhe als sonstiger Bezug lohnsteuerpflichtig. Der alte Arbeitgeber muss sich beim Arbeitnehmer erkundigen, ob er sich als Haupt- oder Nebenarbeitgeber anmelden soll. Da der Arbeitnehmer bereits ein neues Beschäftigungsverhältnis hat, meldet er sich in der ELStAM-Datenbank als Nebenarbeitgeber an. Die Abfindung wird nach Steuerklasse VI versteuert. Erhält der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer keine Information, muss er die Steuerklasse VI ohne ELStAM-Anmeldung anwenden.

Die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung darf im Rahmen der Einkommensteuererklärung angewendet werden, wenn im neuen Jahr durch die Zusammenrechnung von Arbeitslohn beim neuen Arbeitgeber und der Abfindung vom alten Arbeitgeber eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Die endgültige Prüfung und Anwendung der Fünftelregelung erfolgt ausschließlich durch das Finanzamt.

Wird die Abfindung nach Steuerklasse VI versteuert, kann der Arbeitnehmer zu viel gezahlte Lohnsteuer nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurückerstattet bekommen.

Abfindung

55.000,00 EUR

Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertarif

14.742,00 EUR

Davon Solidaritätszuschlag

0,00 EUR

Davon 9 % Kirchensteuer

1.326,78 EUR

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung: Sozialversicherungsrechtlich gelten Entlassungsabfindungen nicht als Arbeitsentgelt und sind daher ohne betragsmäßige Grenzen beitragsfrei.

Hinweis: Bei der Berechnung bleibt unberücksichtigt, dass eine Entlassungsabfindung nicht zur Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale gehört. Dies führt im Lohnsteuerabzugsverfahren zu einer abweichenden Lohnsteuer als oben dargestellt. Ein Ausgleich bzw. eine Überprüfung erfolgt regelmäßig im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren.

1.5 Abfindung und Krankengeldbezug

Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer (Steuerklasse I) mit einem Gehalt von 2.500 EUR erhält im Juni infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses zum 30.6. eine Abfindung von 15.000 EUR. Der Arbeitnehmer war seit Anfang des Vorjahres krankgeschrieben und hat seither nur Krankengeld bezogen. Sein Bruttoarbeitslohn im aktuellen Jahr betrug daher 0 EUR.

Wie ist die Abfindung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Ergebnis: Die Abfindung ist in voller Höhe als sonstiger Bezug lohnsteuerpflichtig.

Die Fünftelregelung darf im Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem 1.1.2025 nicht mehr angewendet werden. Der Arbeitnehmer kann die Fünftelregelung aber im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragen, da die Lohnersatzleistung bei der Entscheidung über die Anwendung der Fünftelregelung miteinzubeziehen ist. Die endgültige Prüfung und Anwendung erfolgt ausschließlich durch das Finanzamt.

Abfindung

15.000,00 EUR

Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertarif

0,00 EUR

Davon Solidaritätszuschlag

0,00 EUR

Davon 9 % Kirchensteuer

0,00 EUR

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung: Sozialversicherungsrechtlich gelten Entlassungsabfindungen nicht als Arbeitsentgelt und sind daher ohne betragsmäßige Grenzen beitragsfrei.

Hinweis: Bei der Berechnung bleibt unberücksichtigt, dass eine Entlassungsabfindung nicht zur Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale gehört. Dies führt im Lohnsteuerabzugsverfahren zu einer abweichenden Lohnsteuer als oben dargestellt. Ein Ausgleich bzw. eine Überprüfung erfolgt regelmäßig im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren.

2 Abwälzung, pauschale Lohnsteuer

Autorin: Carola Hausen

2.1 Minijob und Hauptbeschäftigung

Sachverhalt: Ein Arbeitgeber stellt eine Aushilfskraft auf Minijob-Basis ein mit einem monatlichen Verdienst von 556 EUR. Die Aushilfskraft möchte die Tätigkeit neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausüben. Der Arbeitgeber möchte die pauschalen Arbeitgeberleistungen auf die Aushilfskraft abwälzen.

Ist die Abwälzung zulässig? Wie gestaltet sich die Abrechnung?

Ergebnis: Der Arbeitgeber kann die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abwälzen. Die Abwälzung von pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen ist nicht zulässig.

Übt ein Arbeitnehmer einen Minijob mit einem Verdienst bis zu 556 EUR pro Monat neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung aus, bleibt das Arbeitsverhältnis für den Beschäftigten versicherungsfrei in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, jedoch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer kann sich allerdings auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Der Arbeitgeber hat folgende Abgaben zu leisten:

Rentenversicherung

15 %

Krankenversicherung

13 %

Pauschalsteuer (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)

2 %

Abzuführender Gesamtbetrag

30 %

Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert, entfällt die Pauschale von 13 % für die Krankenversicherung. Einzugsstelle für den Gesamtbeitrag ist in jedem Fall die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Die Besteuerung nach den ELStAM ist im vorliegenden Fall nicht zu empfehlen. Da es sich um ein zweites Beschäftigungsverhältnis handelt, würde der Arbeitslohn nach Steuerklasse VI versteuert werden.

Abrechnung (grundsätzlich)

Aushilfslohn

556,00 EUR

Abzgl. Rentenversicherung 3,6 %

- 20,02 EUR

Abzgl. einheitliche Pauschsteuer (2 %)

- 11,12 EUR

Auszahlungsbetrag

524,86 EUR

Abrechnung (bei Befreiung von der RV)

Aushilfslohn

556,00 EUR

Abzgl. einheitliche Pauschsteuer (2 %)

- 11,12 EUR

Auszahlungsbetrag

544,88 EUR

Arbeitgeberbelastung

Rentenversicherung (15 % v. 556 EUR)

83,40 EUR

Krankenversicherung (13 % v. 556 EUR)

72,28 EUR

Gesamtbelastung (28 % v. 556 EUR)

155,68 EUR

Zzgl. Umlagen

2.2 Minijobber mit Steuerklasse V

Sachverhalt: Ein Arbeitgeber stellt eine Aushilfskraft auf Minijob-Basis unbefristet ein, mit einem monatlichen Verdienst von 556 EUR. Die Mitarbeiterin übt keine weitere Beschäftigung aus. Sie ist verheiratet, hat Steuerklasse V und ist familienversichert.

Welche Möglichkeiten bestehen bezüglich der Versteuerung und welche ist die günstigste?

Ergebnis: Die Besteuerung kann nach den ELStAM erfolgen oder nach den Regelungen für Minijobber mit 2 % Pauschsteuer. Im Beispiel ist die Versteuerung nach den ELStAM nicht zu empfehlen, da die Lohnsteuer mit ca. 50 EUR verhältnismäßig hoch ausfällt. Außerdem wäre der Arbeitslohn dann bei der Einkommensteuer-Veranlagung zu berücksichtigen, was bei pauschal besteuertem Arbeitslohn nicht erfolgt.

Der Arbeitgeber kann die pauschale Lohnsteuer (11,12 EUR) auf den Arbeitnehmer abwälzen. In diesem Fall ist es für die Arbeitnehmerin günstiger, die Pauschalsteuer zu übernehmen als sich nach Steuerklasse V besteuern zu lassen.

2.3 Direktversicherung

Sachverhalt: Der Arbeitgeber hat im Jahr 2000 für eine Arbeitnehmerin eine Direktversicherung abgeschlossen, die durch Gehaltsumwandlung finanziert wird. Laut ELStAM wird ihr die Steuerklasse IV bescheinigt, sie hat keine Kinder und zahlt 9 % Kirchensteuer. Ihr Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung beträgt 1,1 %. Die Arbeitnehmerin hat gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklärt, die Direktversicherung weiterhin nach altem Recht mit 20 % pauschaler Lohnsteuer besteuern lassen zu wollen. Die pauschale Lohnsteuer trägt vereinbarungsgemäß die Arbeitnehmerin.

Die Arbeitnehmerin lässt von ihrem Bruttogehalt i. H. v. 3.000 EUR monatlich 142 EUR in die Direktversicherung überweisen.

Kann die Lohnsteuer mit 20 % pauschal besteuert werden und wie sieht die Abrechnung aus?

Ergebnis: Da die Beiträge der Arbeitnehmerin jährlich 1.704 EUR betragen (12 Monate x 142 EUR) und somit die Grenze von 1.752 EUR jährlich nicht überschritten wird, kann die Lohnsteuer weiterhin mit 20 % pauschaliert werden, weil es sich um einen Vertrag handelt, der vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurde (sog. Altvertrag). Sofern die Pauschalversteuerung vor dem 1.1.2018 in mindestens einem Monat vorgenommen wurde, darf die Pauschalversteuerung auch weiterhin angewandt werden. Die pauschale Lohnsteuer zuzüglich pauschalem Solidaritätszuschlag und pauschaler Kirchensteuer wird vom Arbeitgeber einbehalten und zusammen mit der sonstigen Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt abgeführt. Die auf die Arbeitnehmerin abgewälzte Pauschalsteuer mindert das Gesamtbrutto.

Abrechnung

Gehalt

3.000,00 EUR

Gehaltsumwandlung

- 142,00 EUR

Direktversicherung

142,00 EUR

Pauschale Lohnsteuer (20 % v. 142 EUR)

28,40 EUR

Pauschaler Solidaritätszuschlag (5,5 % v. 28,40 EUR)

1,56 EUR

Pauschale Kirchensteuer (9 % v. 28,40 EUR)

2,56 EUR

- 32,52 EUR

Gesamtbruttoverdienst

2.967,48 EUR

Steuerbrutto

2.858,00 EUR

Sozialversicherungsbrutto

3.000,00 EUR

Lohnsteuer

284,16 EUR

Solidaritätszuschlag

0,00 EUR

Kirchensteuer (9 %)

25,57 EUR

Steuerrechtliche Abzüge gesamt

- 309,73 EUR

Krankenversicherung (7,3 % + 0,55 %)

235,50 EUR

Pflegeversicherung (2,4 %)

72,00 EUR

Rentenversicherung (9,3 %)

279,00 EUR

Arbeitslosenversicherung (1,3 %)

39,00 EUR

Sozialversicherungsbeiträge gesamt

- 625,50 EUR

Gesetzliches Netto

2.032,25 EUR

Überweisung Direktversicherung

- 142,00 EUR

Auszahlungsbetrag

1.890,25 EUR

Hinweis: Die Entscheidung der Arbeitnehmerin, die Direktversicherung weiterhin mit 20 % pauschal zu versteuern, sichert ihr die steuerfreie Auszahlung der Direktversicherung nach Ablauf der Versicherung. Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss i. H. v. 15 % des umgewandelten Beitrags ist nicht zu leisten, da der Arbeitgeber in diesem Fall keine SV-Beiträge einspart.

2.4 Kurzfristige Beschäftigung

Sachverhalt: Eine Altersrentnerin wird befristet vom 9.10.-27.10. (15 Arbeitstage) als Urlaubsvertretung für eine Sekretärin eingesetzt. Sie erhält 12,82 EUR Stundenlohn bei einer täglichen Arbeitszeit von 7 Stunden. Sie gehört keiner Konfession an; die pauschale Lohnsteuer soll auf die Arbeitnehmerin abgewälzt werden.

Ist eine pauschale Besteuerung zulässig?

Ergebnis: Die kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, da sie von vornherein auf längstens 3 Monate (oder 70 Arbeitstage) innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Lohnsteuer-Pauschalierung mit 25 % ist zulässig, da der Beschäftigungszeitraum 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht überschreitet und der durchschnittliche Stundenlohn 19 EUR pro Stunde bzw. 150 EUR pro Tag nicht überschreitet.

Der Arbeitgeber ist der Schuldner der pauschalen Lohnsteuer, diese darf jedoch auf die Arbeitnehmerin abgewälzt werden.

Abrechnung der pauschalen Lohnsteuer:

Aushilfslohn (12,82 EUR × 7 Std. × 15 Tage)

1.346,10 EUR

Pauschale Lohnsteuer (25 % v. 1.346,10 EUR)

- 336,53 EUR

Pauschaler Solidaritätszuschlag (5,5 % v. 336,53 EUR)

- 18,50 EUR

Auszahlungsbetrag

991,08 EUR

Arbeitgeberaufwendungen: 1.346,10 EUR zzgl. Umlagen

Hinweis: Wenn die Arbeitnehmerin in der Kirche ist, kommen noch 9 % bzw. 8 % Kirchensteuer hinzu. Weist die Arbeitnehmerin nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (z. B. durch eidesstattliche Erklärung), kann die pauschale Kirchensteuer entfallen. Wird die Kirchensteuer im vereinfachten Verfahren erhoben, ist der ermäßigte Kirchensteuer-Pauschsatz ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich hoch und beträgt zwischen 4 % und 7 %. Bei Abwälzung der Kirchensteuer sollte jedoch immer das Nachweisverfahren angewandt werden.

2.5 Dienstwagen (Privatnutzung)

Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer erhält einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf. Die Bewertung soll nach der 1-%-Regelung erfolgen. Er nutzt den Pkw auch für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 30 Kilometer, der Arbeitnehmer fährt an 5 Tagen in der Woche zur Arbeit. Der inländische Listenpreis zum Tag der Erstzulassung zzgl. Sonderausstattung beträgt 34.709 EUR.

Wie wird der geldwerte Vorteil berechnet und besteuert?

Ergebnis

Bruttolistenpreis, abgerundet auf volle 100 EUR

34.700,00 EUR

1 % von 34.700 EUR

347,00 EUR

Zzgl. 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte (0,03 % v. 34.700 EUR × 30 km)

+ 312,30 EUR

Geldwerter Vorteil gesamt

659,30 EUR

Lohnsteuer-Pauschalierung mit 15 % bis zur Höhe der Entfernungspauschale

(20 km × 0,30 EUR + 10 km x 0,38 EUR) × 15 Arbeitstage

147,00 EUR

Pauschale Lohnsteuer (15 % v. 147 EUR)

22,05 EUR

Pauschaler Solidaritätszuschlag (5,5 % v. 22,05 EUR)

+ 1,21 EUR

Pauschale Kirchensteuer (angenommen 5 % v. 22,05 EUR)

+ 1,10 EUR

Pauschalsteuer gesamt

24,36 EUR

In der Entgeltabrechnung des Mitarbeiters werden 3 Lohnarten eingerichtet:

Geldwerter Vorteil, 1-%-Regelung (individuell besteuert): 347 EUR.

Geldwerter Vorteil, Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte (individuell besteuert): 165,30 EUR (312,30 EUR – 147,00 EUR).

Geldwerter Vorteil, Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte (pauschal besteuert): 147,00 EUR.

Während der individuell besteuerte Sachbezug der Sozialversicherungspflicht unterliegt, ist der pauschal besteuerte Anteil sozialversicherungsfrei.

Schuldner der pauschalen Lohnsteuer ist der Arbeitgeber, er kann aber die pauschale Lohnsteuer im Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer abwälzen. In der Entgeltabrechnung werden dann neben der individuellen Lohnsteuer in einer extra Zeile die pauschale Lohnsteuer, der pauschale Solidaritätszuschlag und die pauschale Kirchensteuer getrennt voneinander als Nettoabzug ausgewiesen.

Praxistipp: Der pauschal besteuerte Sachbezug ist sozialversicherungsfrei, daher entfällt auch der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Die Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber würde daher keine zusätzliche finanzielle Belastung darstellen. Bei der pauschalen Kirchensteuer kann man zwischen dem Nachweisverfahren (Besteuerung nach den ELStAM) und dem vereinfachten Verfahren wählen. Beim vereinfachten Verfahren gilt ein ermäßigter Steuersatz, der dann für alle Arbeitnehmer für den gleichen Sachverhalt angewendet werden muss, unabhängig von ihrer Kirchenzugehörigkeit.

3 Aufmerksamkeiten

Autorin: Carola Hausen

3.1 Arbeitsessen, außergewöhnlicher Einsatz

Sachverhalt: In einem Unternehmen steht die Jahresinventur durch die Mitarbeiter an. Die Inventur soll ohne größere Unterbrechungen ablaufen. Daher bestellt der Arbeitgeber an jedem der 3 Tage für alle Einsatzkräfte Mittagessen und Getränke, die im Betrieb verzehrt werden. Die Kosten belaufen sich auf 25 EUR pro Tag und pro Person.

Handelt es sich bei den 25 EUR um lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Aufmerksamkeiten für die Mitarbeiter?

Ergebnis: Die Mahlzeiten gelten als Aufmerksamkeiten, da sie bei einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz gewährt werden. Die Kosten überschreiten nicht die Grenze von 60 EUR pro Mahlzeit und pro Tag. Somit gilt die Aufmerksamkeit für die Mitarbeiter nicht als Arbeitslohn und auch nicht als Arbeitsentgelt.

3.2 Verzehr im Betrieb, Kaffee, Tee, Gebäck

Sachverhalt: In einem Unternehmen wird den Mitarbeitern Kaffee, Tee, Mineralwasser sowie trockene Brötchen, Gebäck und Süßigkeiten unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der Arbeitgeber selbst trinkt auch Kaffee im Büro. Ist die Zurverfügungstellung von Getränken und Lebensmitteln an die Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungspflichtig und muss der Arbeitgeber seine eigene Tasse Kaffee als Privatentnahme buchen?

Ergebnis: Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich zur Verfügung stellt, gelten als Aufmerksamkeiten. Sie gelten nicht als Arbeitslohn und nicht als Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.

Auch die eigene Tasse Kaffee darf sich der Arbeitgeber weiterhin gönnen, sofern die Aufwendungen insgesamt im angemessenen Rahmen bleiben.

Achtung: Werden den Arbeitnehmern vollständige Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, ist Vorsicht geboten. Diese gelten nur als Aufmerksamkeiten, wenn sie im Rahmen eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes gewährt werden. Auch die Bewirtung in einer Gaststätte zählt nicht als Aufmerksamkeit.

3.3 Geschenkgutschein

Sachverhalt: Eine Arbeitnehmerin erhält zum Geburtstag einen Gutschein einer Parfümerie i. H. v. 60 EUR. Stellt der Gutschein lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn für die Arbeitnehmerin dar?

Ergebnis: Der Gutschein gilt als steuer- und sozialversicherungsfreie Aufmerksamkeit.

Hinweis: Die 60-EUR-Grenze für Sachgeschenke anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses gilt unabhängig von der 50-EUR-Grenze für geringfügige Sachbezüge. Die Mitarbeiterin kann also z. B. neben der Überlassung eines monatlichen Warengutscheins i. H. v. 50 EUR einen Geburtstagsgutschein i. H. v. 60 EUR erhalten. Auch die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung bzw. die Überlassung von Mahlzeiten oder Essenmarken ist nicht auf die 50-EUR-Grenze anzurechnen.

3.4 Sachgeschenk, Wert unter 60 EUR

Sachverhalt: Eine Arbeitnehmerin erhält zum Geburtstag ein Parfüm zum Preis von 30 EUR sowie einen Blumenstrauß zum Preis von 10 EUR. Ist das Sachgeschenk steuer- und beitragsfrei für die Mitarbeiterin?

Ergebnis: Die Freigrenze von 60 EUR für Sachgeschenke wird nicht überschritten. Das Sachgeschenk kann als Aufmerksamkeit abgerechnet werden und gehört als solche nicht zum lohnsteuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.

Praxistipp: Auf allen Belegen, die abrechnet werden, sollten sofort der Empfänger des Geschenks und der Anlass notiert werden. So spart man sich bei späteren Betriebsprüfungen Aufwand und Ärger.

3.5 Sachgeschenk, Wert über 60 EUR

Sachverhalt: Eine Arbeitnehmerin erhält zur Hochzeit ein Buch zum Preis von 45 EUR sowie einen Blumenstrauß zum Preis von 17 EUR. Handelt es sich bei dem Sachgeschenk um lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn für die Mitarbeiterin?

Ergebnis: Die Freigrenze von 60 EUR für Sachgeschenke wird überschritten. Das Sachgeschenk kann nicht als Aufmerksamkeit abgerechnet werden. Der Betrag gehört in voller Höhe zum lohnsteuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.

3.6 Geld- und Sachgeschenk

Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer erhält ein Geldgeschenk i. H. v. 30 EUR sowie einen Blumenstrauß zum Preis von 10 EUR. Handelt es sich bei den Geschenken um lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn für die Mitarbeiter?

Ergebnis: Der Blumenstrauß gilt als Sachgeschenk und bleibt als Aufmerksamkeit lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geldgeschenke sind immer in voller Höhe lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Praxistipp: Auf allen Belegen, die abrechnet werden, sollten sofort der Empfänger des Geschenks und der Anlass notiert werden. So spart man sich bei späteren Betriebsprüfungen Aufwand und Ärger.

3.7 Geldgeschenk

Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer erhält zu einem »runden« Geburtstag als besondere Anerkennung ein Geldgeschenk i. H. v. 100 EUR. Ist das Geschenk steuer- und beitragspflichtig für den Mitarbeiter?

Ergebnis: Geldgeschenke sind immer in voller Höhe steuer- und sozialversicherungspflichtig. Der besondere Anlass spielt keine Rolle.

4 Aushilfslöhne

Autorin: Carola Hausen

4.1 Mehrere Minijobs

Sachverhalt: Eine Arbeitnehmerin arbeitet im Juli als Haushaltshilfe in 3 verschiedenen Haushalten. Sie ist verheiratet (Steuerklasse V mit 9 % Kirchensteuer und kinderlos) und gesetzlich krankenversichert. Ihr Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung beträgt 1,7 %. In jedem Haushalt ist sie mit 556 EUR pro Monat geringfügig beschäftigt.

Ist die Arbeitnehmerin versicherungspflichtig zur Sozialversicherung und wie ist das Einkommen zu versteuern?

Ergebnis: Die Beschäftigungen müssen sozialversicherungsrechtlich zusammengerechnet werden und sind somit bei jedem Arbeitgeber in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.

Die Abrechnung kann nicht mehr über das Haushaltsscheckverfahren mit der Minijob-Zentrale erfolgen.

Die Anwendung der einheitlichen Pauschsteuer von 2 % (inkl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) ist nicht möglich. Es bestehen folgende Möglichkeiten:

Versteuerung nach ELStAM: im ersten Arbeitsverhältnis Steuerklasse V, im zweiten und dritten Arbeitsverhältnis Steuerklasse VI.

Folge: Bei der Einkommensteuerveranlagung werden alle 3 Beschäftigungsverhältnisse berücksichtigt. Zuviel gezahlte Lohnsteuer kann ggf. zurückgefordert werden.

Versteuerung aller 3 Arbeitsverhältnisse mit 20 % pauschaler Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Folge: Alle 3 Arbeitsverhältnisse bleiben bei der Einkommensteuerveranlagung außen vor. Die pauschale Lohnsteuer kann also auch nicht über die Einkommensteuererklärung zurückgeholt werden.

Kombinationen von 1. und 2., z. B. im ersten Arbeitsverhältnis Steuerklasse V, Arbeitsverhältnis 2 und 3 pauschal mit 20 %.

Lohnabrechnung zu 1.

Erstes Arbeitsverhältnis

Bruttolohn

556,00 EUR

Lohnsteuer (Steuerklasse V)

46,41 EUR

Solidaritätszuschlag

0,00 EUR

Kirchensteuer (9 %)

4,17 EUR

Krankenversicherung (7,3 % + 0,85 %)

45,31 EUR

Pflegeversicherung, kinderlos (2,4 %)

13,34 EUR

Rentenversicherung (9,3 %)

51,71 EUR

Arbeitslosenversicherung (1,3 %)

7,23 EUR

Auszahlungsbetrag

387,83 EUR

Zweites und drittes Arbeitsverhältnis

Bruttolohn

556,00 EUR

Lohnsteuer (Steuerklasse VI)

61,25 EUR

Solidaritätszuschlag

0,00 EUR

Kirchensteuer (9 %)

5,51 EUR

Krankenversicherung (7,3 % + 0,85 %)

45,31 EUR

Pflegeversicherung, kinderlos (2,4 %)

13,34 EUR

Rentenversicherung (9,3 %)

51,71 EUR

Arbeitslosenversicherung (1,3 %)

7,23 EUR

Auszahlungsbetrag

371,65 EUR

Lohnabrechnung zu 2.

Bruttolohn

556,00 EUR

Pauschale Lohnsteuer (20 %)

111,20 EUR

Solidaritätszuschlag (5,5 % v. 111,20 EUR)

6,12 EUR

Kirchensteuer (9 % v. 111,20 EUR)

10,01 EUR

Krankenversicherung (7,3 % + 0,85 %)

45,31 EUR

Pflegeversicherung, kinderlos (2,4 %)

13,34 EUR

Rentenversicherung (9,3 %)

51,71 EUR

Arbeitslosenversicherung (1,3 %)

7,23 EUR

Auszahlungsbetrag

311,09 EUR

Arbeitgeberaufwendungen

Die Kosten der Arbeitgeber sind in allen Fällen gleich:

Krankenversicherung (7,3 % + 0,85 %)

45,31 EUR

Pflegeversicherung (1,8 %)

10,01 EUR

Rentenversicherung (9,3 %)

51,71 EUR

Arbeitslosenversicherung (1,3 %)

7,23 EUR

Summe der Nebenkosten

114,26 EUR

Zzgl. Aushilfslohn

556,00 EUR

Gesamtkosten

670,26 EUR

(Zzgl. Umlagen 1 und 2; Insolvenzgeldumlage (Umlage U3) entfällt, da Privathaushalt)

4.2 Ein Minijob, gesetzlich krankenversichert

Sachverhalt: Eine Aushilfskraft ist auf 556-EUR-Basis unbefristet eingestellt. Sie ist verheiratet, familienversichert in einer gesetzlichen Krankenkasse und übt keine weitere Beschäftigung aus.

Ist die Arbeitnehmerin versicherungspflichtig zur Sozialversicherung und wie ist das Einkommen zu versteuern?

Ergebnis: Übt ein Arbeitnehmer ausschließlich einen Minijob mit einem Verdienst bis zu 556 EUR pro Monat aus, bleibt das Arbeitsverhältnis für den Beschäftigten versicherungsfrei in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, wird jedoch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer kann sich allerdings auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (Opt-out-Regelung).

Der Arbeitgeber hat folgende Abgaben an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale zu leisten:

15 %

Rentenversicherung

13 %

Krankenversicherung

2 %

Einheitliche Pauschalsteuer (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Eine Abwälzung von pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen ist nicht zulässig.

Abrechnung ohne Abwälzung der Pauschsteuer

Aushilfslohn

556,00 EUR

Abzüge (3,6 % Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung – im Regelfall)

20,02 EUR

Auszahlungsbetrag

535,98 EUR

Arbeitgeberbelastung

Aushilfslohn

556,00 EUR

Rentenversicherung (15 %)

83,40 EUR

Krankenversicherung (13 %)

72,28 EUR

Pauschsteuer (2 %)

11,12 EUR

Gesamtbelastung

722,80 EUR

Zzgl. Umlagen

Hinweis: Die Arbeitnehmerin ist über den Minijob nicht selbst krankenversichert. Sie bleibt weiterhin familienversichert, solange ihr Verdienst 556 EUR monatlich nicht überschreitet.

Arbeitnehmer, die nicht als Familienangehörige, Studenten, Rentner oder Arbeitslose krankenversichert sind, müssen auf jeden Fall mehr als 538 EUR monatlich verdienen, um über dieses Arbeitsverhältnis eine eigene Krankenversicherungspflicht zu begründen.

4.3 Ein Minijob, privat krankenversichert

Sachverhalt: Zur Unterstützung der Mitarbeiter wird eine weitere Aushilfskraft auf 556-EUR-Basis unbefristet eingestellt. Die neue Mitarbeiterin ist verheiratet, privat krankenversichert und übt keine weitere Beschäftigung aus.

Muss der Arbeitgeber auch den Pauschalbeitrag für die Krankenversicherung leisten?

Ergebnis: Ist die Arbeitnehmerin privat krankenversichert, entfällt die Pauschale von 13 % für die Krankenversicherung.

Der Arbeitgeber hat folgende Abgaben an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale zu leisten:

15 %

Rentenversicherung

2 %

Einheitliche Pauschalsteuer (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)

Abrechnung ohne Abwälzung der Pauschalsteuer

Aushilfslohn

556,00 EUR

Abzüge (3,6 % Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung – im Regelfall)

20,02 EUR

Auszahlungsbetrag

535,98 EUR

Arbeitgeberbelastung

Aushilfslohn

556,00 EUR

Rentenversicherung (15 %)

83,40 EUR

Pauschalsteuer (2 %)

11,12 EUR

Gesamtbelastung

650,52 EUR

Zzgl. Umlagen

4.4 Abrechnung nach den ELStAM

Sachverhalt: Im August wird eine Aushilfskraft auf 556-EUR-Basis unbefristet eingestellt. Die neue Mitarbeiterin legt ihre Steuer-Identifikationsnummer für den ELStAM-Abruf vor, sodass sie mit ihrer Steuerklasse I abgerechnet werden kann. Seit 1.11. ist sie arbeitslos gemeldet und war bis zu diesem Zeitpunkt voll beschäftigt. Sie ist gesetzlich krankenversichert, die Beiträge werden von der Bundesagentur für Arbeit entrichtet. Sie übt keine weitere Beschäftigung aus.

Sollte die Besteuerung nach den Merkmalen der ELStAM oder pauschal erfolgen?

Ergebnis: Bei der Besteuerung nach den ELStAM fällt in den Steuerklassen I bis IV bei einem Verdienst von 556 EUR keine Lohnsteuer an.

In diesem Fall ist jedoch eine Abrechnung nach den ELStAM nicht zu empfehlen, da bei der Einkommensteuer-Veranlagung für das gesamte Kalenderjahr neben den Einkünften aus dem Minijob auch die sonstigen steuerpflichtigen Einkünfte, z. B. aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit, sowie die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit vom 1.1.-31.10. berücksichtigt werden. Individuell versteuerte Minijobs wirken sich immer bei der Einkommensteuer-Veranlagung aus und erhöhen insgesamt die Steuerprogression. Minijobs, die pauschal besteuert werden, bleiben bei der Veranlagung zur Einkommensteuer außer Betracht.

Übt ein Arbeitnehmer ausschließlich einen Minijob mit einem Verdienst bis zu 556 EUR pro Monat aus, bleibt das Arbeitsverhältnis für den Beschäftigten versicherungsfrei in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Er wird jedoch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer kann sich allerdings auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (Opt-out-Regelung). Der Arbeitgeber muss folgende Pauschalbeiträge abführen.

15 %

Rentenversicherung

13 %

Krankenversicherung

2 %

Einheitliche Pauschalsteuer (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Eine Abwälzung von pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen ist nicht zulässig.

Praxistipp: Die Sozialversicherungsfreiheit von Minijobs in der KV, AV und PV ist nur bei einer wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers von maximal 10 Stunden gegeben. Seit 1.1.2025 ist für Minijobs der Mindestlohn von 12,82 EUR zu beachten, sodass bei einem Verdienst von 556 EUR von monatlich max. 43,33 Arbeitsstunden auszugehen ist (durchschnittlich 10 Stunden/Woche).

4.5 Rentnerbeschäftigung, Minijob

Sachverhalt: Im August 2025 wird eine Aushilfe auf 556-EUR-Basis unbefristet eingestellt. Der Mitarbeiter legt seine Steuer-Identifikationsnummer für den ELStAM-Abruf vor, so dass er mit seiner Steuerklasse I abgerechnet werden kann. Seit 1.7. erhält er eine Erwerbsminderungsrente und hat bis zu diesem Zeitpunkt Krankengeld erhalten. Er ist gesetzlich krankenversichert, die Beiträge werden von der Deutschen Rentenversicherung entrichtet. Er übt keine weitere Beschäftigung aus.

Dürfen Rentenbezieher auf Minijob-Basis beschäftigt werden?

Ergebnis: Grundsätzlich können Rentenbezieher auf Minijob-Basis beschäftigt werden. Der Minijob wird nicht auf die Rente angerechnet. Bei höherem Entgelt sind bei Erwerbsminderungsrenten ggf. Zuverdienstgrenzen zu beachten.

Übt ein Regelaltersrentner ausschließlich einen Minijob mit einem Verdienst bis zu 556 EUR pro Monat aus, bleibt das Arbeitsverhältnis für den Beschäftigten versicherungsfrei in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Bei Rentnern, welche die Regelaltersrente noch nicht erreicht haben, besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer kann sich allerdings auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (Opt-out-Regelung).

Die Besteuerung kann nach den ELStAM erfolgen, da in den Steuerklassen I bis IV bei einem Verdienst von 556 EUR keine Lohnsteuer anfällt; so entfällt die Pauschalsteuer in Höhe von 2 % für den Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber hat folgende Abgaben an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale zu leisten:

15 %

Rentenversicherung

13 %

Krankenversicherung

Abrechnung

Aushilfslohn

556,00 EUR

Abzüge (bei RV-Freiheit)

0,00 EUR

Auszahlungsbetrag

556,00 EUR

Arbeitgeberbelastung

Aushilfslohn

556,00 EUR

Rentenversicherung (15 %)

83,40 EUR

Krankenversicherung (13 %)

72,28 EUR

Gesamtbelastung

711,68 EUR

Zzgl. Umlagen

Hinweis: Die Besteuerung nach den ELStAM kann unbedenklich sein, wenn der Arbeitnehmer keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte hat, z. B. aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit bzw. aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen. Das sollte in jedem Fall vorher erfragt werden. Da der Besteuerungsanteil der Renten jährlich steigt und immer mehr Rentner allein schon auf ihre Rente Einkommensteuer zahlen müssen, sollte die Versteuerung des Minijobs nach den ELStAM bei Rentnern eher die Ausnahme sein.

Minijobs, die pauschal besteuert werden, bleiben bei der Einkommensteuer-Veranlagung außer Betracht.

Praxistipp: Arbeitslohn, der nach den ELStAM besteuert wurde, wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer angerechnet. Bei Rentnern kann es dadurch zu einer Nachversteuerung kommen – vor allem, wenn noch andere Einkünfte vorliegen bzw. bei Ehepaaren ein Partner noch voll beschäftigt ist.

4.6 Kurzfristige Beschäftigung

Sachverhalt: Für die Urlaubszeit wird eine Altersrentnerin vom 10.10. bis 28.10. für 15 Arbeitstage als Aushilfskraft eingesetzt. Die Aushilfe erhält 12,82 EUR Stundenlohn bei einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden. Sie gehört keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft an. Die pauschale Lohnsteuer wird von der Aushilfskraft getragen.

Fallen für die Beschäftigung Beiträge zur Sozialversicherung an und ist eine pauschale Besteuerung überhaupt zulässig?

Ergebnis: Die Aushilfskraft kann sozialversicherungsrechtlich als kurzfristig Beschäftigte behandelt werden, da das Beschäftigungsverhältnis max. 70 Arbeitstage bzw. 3 Monate innerhalb eines Kalenderjahrs nicht übersteigt.

Das Arbeitsverhältnis ist in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Versicherungsfreiheit ist an folgende Kriterien geknüpft:

Die Beschäftigung muss in ihrer Eigenart von vornherein begrenzt sein,

die Befristung muss von vornherein vereinbart werden,

es darf keine Dauerbeschäftigung bzw. ein regelmäßig wiederkehrendes Arbeitsverhältnis vorliegen und

die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden.

Sollte der Vertretungszeitraum durch unvorhersehbare Gründe über 70 Arbeitstage hinaus verlängert werden müssen, ist das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt der Verlängerung des Arbeitsvertrags, spätestens ab dem 71. Arbeitstag in allen Zweigen sozialversicherungspflichtig.

Die Arbeitnehmerin muss als kurzfristig Beschäftigte bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale, angemeldet werden, obwohl keine Beiträge zu zahlen sind.

Die pauschale Besteuerung mit 25 % pauschaler Lohnsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ist in diesem Fall zulässig, da der Beschäftigungszeitraum 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht überschreitet. Ebenso werden der durchschnittliche Arbeitslohn von 150 EUR pro Tag sowie der durchschnittliche Stundenlohn von 19 EUR nicht überschritten. Die pauschale Lohnsteuer darf auf die Arbeitnehmerin abgewälzt werden.

Abrechnung mit pauschaler Lohnsteuer

Aushilfslohn (12,82 EUR × 8 Std. × 15 Tage)

1.538,40 EUR

Pauschale Lohnsteuer (25 %)

384,60 EUR

Pauschaler Solidaritätszuschlag (5,5 %)

21,15 EUR

Auszahlungsbetrag

1.132,65 EUR

Arbeitgeberbelastung

Aushilfslohn (12,82 EUR × 8 Std. × 15 Tage)

1.538,40 EUR

Nebenkosten

0,00 EUR

Gesamtbelastung

1.538,40 EUR

(Zzgl. Umlage 2 und ggf. Insolvenzgeldumlage; Umlage 1 entfällt, da Dauer Beschäftigungsverhältnis < 4 Wochen)

Achtung: Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse innerhalb eines Kalenderjahres sind zusammenzurechnen, auch wenn sie bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt wurden. Eine Zusammenrechnung mit geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen erfolgt jedoch nicht.

4.7 Kurzfristige Beschäftigung, Arbeitgeber trägt Lohnsteuer

Sachverhalt: