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Das Nachschlagewerk für die rasche und korrekte Entgeltabrechnung. Die Expertinnen und Experten stellen an über 420 Beispielrechnungen alle wichtigen Fälle vor und zeigen, wie Sie auch knifflige Fälle korrekt durchführen. Das Entgeltabrechnungs-ABC enthält über 560 verschiedene Entgeltarten - zum sofortigen Nachschlagen. Sie erfahren, was den Lohnsteuer- und Beitragspflichten unterliegt oder für die Berechnung des Mindestlohns relevant ist. So sind Sie immer auf der sicheren Seite. Inhalte: - Alle lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Änderungen für das Jahr 2025 - Alle Berechnungsbeispiele mit den ab 2025 geltenden Steuer- und Sozialversicherungswerten - Wachstumschancengesetz: Wegfall der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren - Jahressteuergesetz 2024 - Besonderheiten 2025: Geringfügigkeitsgrenze, Anwendungsfälle eAU, Wegfall der Rechtskreistrennung - Entgeltabrechnung konkret: über 420 Sachverhalte - Detaillierte, konkrete Rechenbeispiele mit ausführlichen Erläuterungen zu allen wichtigen Fällen: von Abfindung und Aushilfslöhne über Bewirtungskosten, Dienstwagen und Krankengeldzuschuss bis zu Mehrarbeitsvergütung, Rentnerbeschäftigung und Vermögenswirksame Leistungen - Entgelt-ABC mit Erläuterungen zu den wichtigsten SchlagwortenMit Beiträgen von Carola Hausen, Marcus Spahn, Jean Bramburger, Antonia Fuhrmann, Manfred Geiken, Jürgen Heidenreich, Harald Janas, Anne L'habitant, Christel Onwuasoanya, Carsten Reinhard, Peter Schmitz, Michael Schulz, Michael Bühler, Bernhard Steuerer und Stephan Wilcken.
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Seitenzahl: 829
Veröffentlichungsjahr: 2025
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Carola Hausen, Marcus Spahn u. a.
Entgeltabrechnung 2025
12. Auflage, März 2025
© 2025 Haufe-Lexware GmbH & Co. KG
Munzinger Str. 9, 79111 Freiburg
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Bildnachweis (Cover): © ridvan_celik, iStock
Produktmanagement: Dr. Bernhard Landkammer
Lektorat: Ulrich Leinz
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Mit dem neuen Jahr greifen zahlreiche Änderungen insbesondere hinsichtlich Lohnsteuer und Sozialversicherung. Die Autorinnen und Autoren der „Entgeltabrechnung“ haben alle Änderungen in die Beispielberechnungen und das Entgelt ABC aufgenommen und Ihnen liegt damit die topaktuelle 12. Auflage der Entgeltabrechnung vor.
Die Änderungen betreffen im Bereich der Lohnsteuer Erhöhungen bzw. Anhebungen beim Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld, Jahresfreigrenze Solidaritätszuschlag, Altersentlastungsbetrag, Wachstumschancengesetz (Wegfall der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren), Jahressteuergesetz 2024.
Im Bereich der Sozialversicherung treten Änderungen in Kraft bei den Sozialversicherungswerte, (BBG, JAEG, Sachbezüge), Beitrags- und Umlagesätzen (Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge), den Arbeitgeberzuschüsse sowie Änderungen für besondere Personengruppen (z. B. Künstler, Auszubildende und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt oder Familienversicherte).
Zudem wurden berücksichtigt Besonderheiten 2025 hinsichtlich der Geringfügigkeitsgrenze, von Anwendungsfällen eAU sowie Wegfall der Rechtskreistrennung.
Was Ihnen das Buch bietet
Teil 1: Über 433 Berechnungsbeispiele veranschaulichen, wie konkrete Sachverhalt in der Entgeltberechnung berechnet werden: Die Expertinnen und Experten skizzieren die Situation, führen die konkrete Berechnung durch und erläutern sie und geben wichtige Hinweise und Tipps.
Teil 2: Schlagen Sie nach zu über 624 Entgeltarten, welcher Steuer- und Beitragspflicht die jeweilige Entgeltart unterliegt, ob sie bei der Berechnung des Mindestlohns relevant ist und wie die Entgeltart sozialversicherungsrechtlich zu behandeln ist.
Ihre Haufe-Redaktion
München im Februar 2025
Autorin: Carola Hausen
Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer mit einem laufenden Monatslohn von 4.500 EUR erhält infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10. eine Abfindung von 27.000 EUR. Weitere Einmalbezüge wurden nicht gezahlt. Er hat die Steuerklasse I, 0,5 Kinderfreibeträge, 1 PV-Kind, 9 % Kirchensteuer. Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird mit 1,2 % angenommen.
Wie ist die Abfindung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?
Ergebnis: Es liegt eine Zusammenballung von Einkünften im Kalenderjahr vor, da der Arbeitslohn mit der Abfindung höher ist als der Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ende des Kalenderjahres noch bezogen hätte. Dennoch darf der Arbeitgeber die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem 1.1.2025 nicht mehr anwenden. Die Fünftelregelung kann aber vom Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durchgeführt werden. Damit der Arbeitnehmer die Fünftelregelung in der Einkommensteuererklärung beantragen kann, sollte der Arbeitgeber ihn darauf hinweisen.
Optionale Prüfung der Zusammenballung von Einkünften im Kalenderjahr
Arbeitslohn bis 31.10. (45.000 EUR) + voraussichtlicher Arbeitslohn vom 1.11.-31.12. (9.000 EUR)
54.000 EUR
Arbeitslohn bis 31.10. (45.000 EUR) + Abfindung (27.000 EUR)
72.000 EUR
Ergebnis: 72.000 EUR > 54.000 EUR
Die Lohnsteuer auf die Abfindung wird in der Entgeltabrechnung als sonstiger Bezug versteuert.
Versteuerung nach der Jahreslohnsteuertabelle
Zunächst ist der Jahresarbeitslohn ohne die Abfindung zu ermitteln:
Jahresarbeitslohn (4.500 EUR × 12 Monate)
54.000,00 EUR
Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertarif
8.325,00 EUR
Die Abfindung i. H. v. 27.000 EUR wird als sonstiger Bezug besteuert:
Jahresarbeitslohn (4.500 EUR × 12 Monate)
54.000,00 EUR
Zzgl. 27.000 EUR
+ 27.000,00 EUR
Gesamt
81.000,00 EUR
Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertarif
17.077,00 EUR
Lohnsteuer auf die Abfindung (Differenz der beiden Lohnsteuerbeträge: (17.077 EUR – 8.325 EUR)
8.752,00 EUR
Davon Solidaritätszuschlag
0,00 EUR
Davon 9 % Kirchensteuer
787,68 EUR
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung: Sozialversicherungsrechtlich gelten Entlassungsabfindungen nicht als Arbeitsentgelt und sind daher ohne betragsmäßige Grenzen beitragsfrei.
Praxistipp: Hat der ausscheidende Arbeitnehmer im Folgejahr voraussichtlich keine oder nur geringe Einkünfte, kann es sinnvoll sein, den Zahlungszeitpunkt ins Folgejahr zu verschieben, auch wenn dann die Fünftelregelung in der Einkommensteuererklärung u. U. nicht mehr angewendet werden darf.
Hinweis: Bei der Berechnung bleibt unberücksichtigt, dass eine Entlassungsabfindung nicht zur Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale gehört. Dies führt im Lohnsteuerabzugsverfahren zu einer abweichenden Lohnsteuer als oben dargestellt. Ein Ausgleich bzw. eine Überprüfung erfolgt regelmäßig im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren.
Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer mit einem laufenden Monatslohn von 5.500 EUR erhält infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31.6. eine Abfindung von 32.500 EUR. Als weiteren Einmalbezug hat er im Mai 1.750 EUR Urlaubsgeld erhalten. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgeht ihm aber das Weihnachtsgeld von 1.750 EUR. Er hat die Steuerklasse IV, 1 Kinderfreibetrag, 1 PV-Kind, die Kirchensteuer beträgt 9 %. Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird mit 1,2 % angenommen.
Wie ist die Abfindung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?
Ergebnis: Es kommt zu keiner Zusammenballung von Einkünften, da der Arbeitslohn mit der Abfindung nicht höher ist als der Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ende des Kalenderjahres noch bezogen hätte. Daher darf die Fünftelregelung auch in der Einkommensteuer nicht angewendet werden.
Optionale Prüfung der Zusammenballung von Einkünften im Kalenderjahr
Arbeitslohn bis 30.6. (33.000 EUR) + Urlaubsgeld (1.750 EUR)
+ voraussichtlicher Arbeitslohn vom 1.7.-31.12. (33.000 EUR)
67.750 EUR
Arbeitslohn bis 30.6. (33.000 EUR) + Urlaubsgeld (1.750 EUR)
+ Abfindung (32.500 EUR)
67.250 EUR
Ergebnis: 67.250 EUR < 67.750 EUR
Die Lohnsteuer auf die Abfindung wird in der Entgeltabrechnung als sonstiger Bezug versteuert.
Versteuerung nach der Jahreslohnsteuertabelle
Zunächst ist der Jahresarbeitslohn ohne die Einmalzahlung zu ermitteln:
Jahresarbeitslohn (5.500 EUR × 12 Monate)
66.000,00 EUR
Zzgl. Urlaubsgeld
+ 1.750,00 EUR
Gesamt
67.750,00 EUR
Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertarif
12.325,00 EUR
Die Abfindung i. H. v. 32.500 EUR wird als sonstiger Bezug besteuert.
Jahresarbeitslohn (5.500 EUR × 12 Monate + Urlaubsgeld)
67.750,00 EUR
Zzgl. Abfindung (32.500 EUR)
+ 32.500,00 EUR
Gesamt
100.250,00 EUR
Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertarif
24.552,00 EUR
Lohnsteuer auf die Abfindung (Differenz der beiden Lohnsteuerbeträge: (24.552 EUR – 12.325 EUR)
12.227,00 EUR
Davon Solidaritätszuschlag
525,74 EUR
Davon 9 % Kirchensteuer
1.100,43 EUR
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung: Sozialversicherungsrechtlich gelten Entlassungsabfindungen nicht als Arbeitsentgelt und sind daher ohne betragsmäßige Grenzen beitragsfrei.
Hinweis: Bei der Berechnung bleibt unberücksichtigt, dass eine Entlassungsabfindung nicht zur Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale gehört. Dies führt im Lohnsteuerabzugsverfahren zu einer abweichenden Lohnsteuer als oben dargestellt. Ein Ausgleich bzw. eine Überprüfung erfolgt regelmäßig im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren.
Die Fünftelregelung darf im Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem 1.1.2025 ohnehin nicht mehr angewendet werden. Die ermäßigte Besteuerung ist nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung möglich, wenn eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt.
Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer erhält im Januar infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31.12. des Vorjahres eine Abfindung von 55.000 EUR. Sein Gesamtbrutto des Vorjahres betrug 42.000 EUR. Über weitere Einkünfte oder Einnahmen (z. B. Arbeitslosengeld) gibt es keine Informationen. Er hat die Steuerklasse IV, keine Kinderfreibeträge, die Kirchensteuer beträgt 8 %.
Wie ist die Abfindung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?
Ergebnis: Die Abfindung ist in voller Höhe als sonstiger Bezug lohnsteuerpflichtig. Die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung darf im Rahmen der Einkommensteuererklärung angewendet werden, da der Abfindungsbetrag größer ist als das Gesamtbrutto des Vorjahres (55.000 EUR > 42.000 EUR). Die endgültige Prüfung und Anwendung erfolgt ausschließlich durch das Finanzamt. Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmer aber darauf hinweisen, dass er durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung die ermäßigte Besteuerung beantragen kann.
Abfindung
55.000 EUR
Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertarif
8.596 EUR
Davon Solidaritätszuschlag
0 EUR
Davon 8 % Kirchensteuer
687,68 EUR
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung: Sozialversicherungsrechtlich gelten Entlassungsabfindungen nicht als Arbeitsentgelt und sind daher ohne betragsmäßige Grenzen beitragsfrei.
Praxistipp: Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung können noch weitere Einkünfte oder Lohnersatzleistungen hinzukommen. Daher ist ungewiss, ob es zu einer Einkommensteuererstattung oder einer Einkommensteuernachzahlung kommt.
Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer erhält im Juli infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31.12. des Vorjahres eine Abfindung von 55.000 EUR. Sein Bruttoarbeitslohn im Vorjahr betrug 55.200 EUR. Der Arbeitnehmer hat bereits ein neues Beschäftigungsverhältnis begonnen und wurde vom alten Arbeitgeber in der ELStAM-Datenbank abgemeldet.
Wie ist die Abfindung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?
Ergebnis: Die Abfindung ist in voller Höhe als sonstiger Bezug lohnsteuerpflichtig. Der alte Arbeitgeber muss sich beim Arbeitnehmer erkundigen, ob er sich als Haupt- oder Nebenarbeitgeber anmelden soll. Da der Arbeitnehmer bereits ein neues Beschäftigungsverhältnis hat, meldet er sich in der ELStAM-Datenbank als Nebenarbeitgeber an. Die Abfindung wird nach Steuerklasse VI versteuert. Erhält der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer keine Information, muss er die Steuerklasse VI ohne ELStAM-Anmeldung anwenden.
Die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung darf im Rahmen der Einkommensteuererklärung angewendet werden, wenn im neuen Jahr durch die Zusammenrechnung von Arbeitslohn beim neuen Arbeitgeber und der Abfindung vom alten Arbeitgeber eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Die endgültige Prüfung und Anwendung der Fünftelregelung erfolgt ausschließlich durch das Finanzamt.
Wird die Abfindung nach Steuerklasse VI versteuert, kann der Arbeitnehmer zu viel gezahlte Lohnsteuer nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurückerstattet bekommen.
Abfindung
55.000,00 EUR
Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertarif
14.742,00 EUR
Davon Solidaritätszuschlag
0,00 EUR
Davon 9 % Kirchensteuer
1.326,78 EUR
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung: Sozialversicherungsrechtlich gelten Entlassungsabfindungen nicht als Arbeitsentgelt und sind daher ohne betragsmäßige Grenzen beitragsfrei.
Hinweis: Bei der Berechnung bleibt unberücksichtigt, dass eine Entlassungsabfindung nicht zur Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale gehört. Dies führt im Lohnsteuerabzugsverfahren zu einer abweichenden Lohnsteuer als oben dargestellt. Ein Ausgleich bzw. eine Überprüfung erfolgt regelmäßig im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren.
Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer (Steuerklasse I) mit einem Gehalt von 2.500 EUR erhält im Juni infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses zum 30.6. eine Abfindung von 15.000 EUR. Der Arbeitnehmer war seit Anfang des Vorjahres krankgeschrieben und hat seither nur Krankengeld bezogen. Sein Bruttoarbeitslohn im aktuellen Jahr betrug daher 0 EUR.
Wie ist die Abfindung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?
Ergebnis: Die Abfindung ist in voller Höhe als sonstiger Bezug lohnsteuerpflichtig.
Die Fünftelregelung darf im Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem 1.1.2025 nicht mehr angewendet werden. Der Arbeitnehmer kann die Fünftelregelung aber im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragen, da die Lohnersatzleistung bei der Entscheidung über die Anwendung der Fünftelregelung miteinzubeziehen ist. Die endgültige Prüfung und Anwendung erfolgt ausschließlich durch das Finanzamt.
Abfindung
15.000,00 EUR
Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertarif
0,00 EUR
Davon Solidaritätszuschlag
0,00 EUR
Davon 9 % Kirchensteuer
0,00 EUR
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung: Sozialversicherungsrechtlich gelten Entlassungsabfindungen nicht als Arbeitsentgelt und sind daher ohne betragsmäßige Grenzen beitragsfrei.
Hinweis: Bei der Berechnung bleibt unberücksichtigt, dass eine Entlassungsabfindung nicht zur Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale gehört. Dies führt im Lohnsteuerabzugsverfahren zu einer abweichenden Lohnsteuer als oben dargestellt. Ein Ausgleich bzw. eine Überprüfung erfolgt regelmäßig im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren.
Autorin: Carola Hausen
Sachverhalt: Ein Arbeitgeber stellt eine Aushilfskraft auf Minijob-Basis ein mit einem monatlichen Verdienst von 556 EUR. Die Aushilfskraft möchte die Tätigkeit neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausüben. Der Arbeitgeber möchte die pauschalen Arbeitgeberleistungen auf die Aushilfskraft abwälzen.
Ist die Abwälzung zulässig? Wie gestaltet sich die Abrechnung?
Ergebnis: Der Arbeitgeber kann die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abwälzen. Die Abwälzung von pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen ist nicht zulässig.
Übt ein Arbeitnehmer einen Minijob mit einem Verdienst bis zu 556 EUR pro Monat neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung aus, bleibt das Arbeitsverhältnis für den Beschäftigten versicherungsfrei in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, jedoch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer kann sich allerdings auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Der Arbeitgeber hat folgende Abgaben zu leisten:
Rentenversicherung
15 %
Krankenversicherung
13 %
Pauschalsteuer (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)
2 %
Abzuführender Gesamtbetrag
30 %
Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert, entfällt die Pauschale von 13 % für die Krankenversicherung. Einzugsstelle für den Gesamtbeitrag ist in jedem Fall die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Die Besteuerung nach den ELStAM ist im vorliegenden Fall nicht zu empfehlen. Da es sich um ein zweites Beschäftigungsverhältnis handelt, würde der Arbeitslohn nach Steuerklasse VI versteuert werden.
Abrechnung (grundsätzlich)
Aushilfslohn
556,00 EUR
Abzgl. Rentenversicherung 3,6 %
- 20,02 EUR
Abzgl. einheitliche Pauschsteuer (2 %)
- 11,12 EUR
Auszahlungsbetrag
524,86 EUR
Abrechnung (bei Befreiung von der RV)
Aushilfslohn
556,00 EUR
Abzgl. einheitliche Pauschsteuer (2 %)
- 11,12 EUR
Auszahlungsbetrag
544,88 EUR
Arbeitgeberbelastung
Rentenversicherung (15 % v. 556 EUR)
83,40 EUR
Krankenversicherung (13 % v. 556 EUR)
72,28 EUR
Gesamtbelastung (28 % v. 556 EUR)
155,68 EUR
Zzgl. Umlagen
Sachverhalt: Ein Arbeitgeber stellt eine Aushilfskraft auf Minijob-Basis unbefristet ein, mit einem monatlichen Verdienst von 556 EUR. Die Mitarbeiterin übt keine weitere Beschäftigung aus. Sie ist verheiratet, hat Steuerklasse V und ist familienversichert.
Welche Möglichkeiten bestehen bezüglich der Versteuerung und welche ist die günstigste?
Ergebnis: Die Besteuerung kann nach den ELStAM erfolgen oder nach den Regelungen für Minijobber mit 2 % Pauschsteuer. Im Beispiel ist die Versteuerung nach den ELStAM nicht zu empfehlen, da die Lohnsteuer mit ca. 50 EUR verhältnismäßig hoch ausfällt. Außerdem wäre der Arbeitslohn dann bei der Einkommensteuer-Veranlagung zu berücksichtigen, was bei pauschal besteuertem Arbeitslohn nicht erfolgt.
Der Arbeitgeber kann die pauschale Lohnsteuer (11,12 EUR) auf den Arbeitnehmer abwälzen. In diesem Fall ist es für die Arbeitnehmerin günstiger, die Pauschalsteuer zu übernehmen als sich nach Steuerklasse V besteuern zu lassen.
Sachverhalt: Der Arbeitgeber hat im Jahr 2000 für eine Arbeitnehmerin eine Direktversicherung abgeschlossen, die durch Gehaltsumwandlung finanziert wird. Laut ELStAM wird ihr die Steuerklasse IV bescheinigt, sie hat keine Kinder und zahlt 9 % Kirchensteuer. Ihr Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung beträgt 1,1 %. Die Arbeitnehmerin hat gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklärt, die Direktversicherung weiterhin nach altem Recht mit 20 % pauschaler Lohnsteuer besteuern lassen zu wollen. Die pauschale Lohnsteuer trägt vereinbarungsgemäß die Arbeitnehmerin.
Die Arbeitnehmerin lässt von ihrem Bruttogehalt i. H. v. 3.000 EUR monatlich 142 EUR in die Direktversicherung überweisen.
Kann die Lohnsteuer mit 20 % pauschal besteuert werden und wie sieht die Abrechnung aus?
Ergebnis: Da die Beiträge der Arbeitnehmerin jährlich 1.704 EUR betragen (12 Monate x 142 EUR) und somit die Grenze von 1.752 EUR jährlich nicht überschritten wird, kann die Lohnsteuer weiterhin mit 20 % pauschaliert werden, weil es sich um einen Vertrag handelt, der vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurde (sog. Altvertrag). Sofern die Pauschalversteuerung vor dem 1.1.2018 in mindestens einem Monat vorgenommen wurde, darf die Pauschalversteuerung auch weiterhin angewandt werden. Die pauschale Lohnsteuer zuzüglich pauschalem Solidaritätszuschlag und pauschaler Kirchensteuer wird vom Arbeitgeber einbehalten und zusammen mit der sonstigen Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt abgeführt. Die auf die Arbeitnehmerin abgewälzte Pauschalsteuer mindert das Gesamtbrutto.
Abrechnung
Gehalt
3.000,00 EUR
Gehaltsumwandlung
- 142,00 EUR
Direktversicherung
142,00 EUR
Pauschale Lohnsteuer (20 % v. 142 EUR)
28,40 EUR
Pauschaler Solidaritätszuschlag (5,5 % v. 28,40 EUR)
1,56 EUR
Pauschale Kirchensteuer (9 % v. 28,40 EUR)
2,56 EUR
- 32,52 EUR
Gesamtbruttoverdienst
2.967,48 EUR
Steuerbrutto
2.858,00 EUR
Sozialversicherungsbrutto
3.000,00 EUR
Lohnsteuer
284,16 EUR
Solidaritätszuschlag
0,00 EUR
Kirchensteuer (9 %)
25,57 EUR
Steuerrechtliche Abzüge gesamt
- 309,73 EUR
Krankenversicherung (7,3 % + 0,55 %)
235,50 EUR
Pflegeversicherung (2,4 %)
72,00 EUR
Rentenversicherung (9,3 %)
279,00 EUR
Arbeitslosenversicherung (1,3 %)
39,00 EUR
Sozialversicherungsbeiträge gesamt
- 625,50 EUR
Gesetzliches Netto
2.032,25 EUR
Überweisung Direktversicherung
- 142,00 EUR
Auszahlungsbetrag
1.890,25 EUR
Hinweis: Die Entscheidung der Arbeitnehmerin, die Direktversicherung weiterhin mit 20 % pauschal zu versteuern, sichert ihr die steuerfreie Auszahlung der Direktversicherung nach Ablauf der Versicherung. Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss i. H. v. 15 % des umgewandelten Beitrags ist nicht zu leisten, da der Arbeitgeber in diesem Fall keine SV-Beiträge einspart.
Sachverhalt: Eine Altersrentnerin wird befristet vom 9.10.-27.10. (15 Arbeitstage) als Urlaubsvertretung für eine Sekretärin eingesetzt. Sie erhält 12,82 EUR Stundenlohn bei einer täglichen Arbeitszeit von 7 Stunden. Sie gehört keiner Konfession an; die pauschale Lohnsteuer soll auf die Arbeitnehmerin abgewälzt werden.
Ist eine pauschale Besteuerung zulässig?
Ergebnis: Die kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, da sie von vornherein auf längstens 3 Monate (oder 70 Arbeitstage) innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Lohnsteuer-Pauschalierung mit 25 % ist zulässig, da der Beschäftigungszeitraum 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht überschreitet und der durchschnittliche Stundenlohn 19 EUR pro Stunde bzw. 150 EUR pro Tag nicht überschreitet.
Der Arbeitgeber ist der Schuldner der pauschalen Lohnsteuer, diese darf jedoch auf die Arbeitnehmerin abgewälzt werden.
Abrechnung der pauschalen Lohnsteuer:
Aushilfslohn (12,82 EUR × 7 Std. × 15 Tage)
1.346,10 EUR
Pauschale Lohnsteuer (25 % v. 1.346,10 EUR)
- 336,53 EUR
Pauschaler Solidaritätszuschlag (5,5 % v. 336,53 EUR)
- 18,50 EUR
Auszahlungsbetrag
991,08 EUR
Arbeitgeberaufwendungen: 1.346,10 EUR zzgl. Umlagen
Hinweis: Wenn die Arbeitnehmerin in der Kirche ist, kommen noch 9 % bzw. 8 % Kirchensteuer hinzu. Weist die Arbeitnehmerin nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (z. B. durch eidesstattliche Erklärung), kann die pauschale Kirchensteuer entfallen. Wird die Kirchensteuer im vereinfachten Verfahren erhoben, ist der ermäßigte Kirchensteuer-Pauschsatz ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich hoch und beträgt zwischen 4 % und 7 %. Bei Abwälzung der Kirchensteuer sollte jedoch immer das Nachweisverfahren angewandt werden.
Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer erhält einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf. Die Bewertung soll nach der 1-%-Regelung erfolgen. Er nutzt den Pkw auch für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 30 Kilometer, der Arbeitnehmer fährt an 5 Tagen in der Woche zur Arbeit. Der inländische Listenpreis zum Tag der Erstzulassung zzgl. Sonderausstattung beträgt 34.709 EUR.
Wie wird der geldwerte Vorteil berechnet und besteuert?
Ergebnis
Bruttolistenpreis, abgerundet auf volle 100 EUR
34.700,00 EUR
1 % von 34.700 EUR
347,00 EUR
Zzgl. 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte (0,03 % v. 34.700 EUR × 30 km)
+ 312,30 EUR
Geldwerter Vorteil gesamt
659,30 EUR
Lohnsteuer-Pauschalierung mit 15 % bis zur Höhe der Entfernungspauschale
(20 km × 0,30 EUR + 10 km x 0,38 EUR) × 15 Arbeitstage
147,00 EUR
Pauschale Lohnsteuer (15 % v. 147 EUR)
22,05 EUR
Pauschaler Solidaritätszuschlag (5,5 % v. 22,05 EUR)
+ 1,21 EUR
Pauschale Kirchensteuer (angenommen 5 % v. 22,05 EUR)
+ 1,10 EUR
Pauschalsteuer gesamt
24,36 EUR
In der Entgeltabrechnung des Mitarbeiters werden 3 Lohnarten eingerichtet:
Geldwerter Vorteil, 1-%-Regelung (individuell besteuert): 347 EUR.
Geldwerter Vorteil, Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte (individuell besteuert): 165,30 EUR (312,30 EUR – 147,00 EUR).
Geldwerter Vorteil, Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte (pauschal besteuert): 147,00 EUR.
Während der individuell besteuerte Sachbezug der Sozialversicherungspflicht unterliegt, ist der pauschal besteuerte Anteil sozialversicherungsfrei.
Schuldner der pauschalen Lohnsteuer ist der Arbeitgeber, er kann aber die pauschale Lohnsteuer im Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer abwälzen. In der Entgeltabrechnung werden dann neben der individuellen Lohnsteuer in einer extra Zeile die pauschale Lohnsteuer, der pauschale Solidaritätszuschlag und die pauschale Kirchensteuer getrennt voneinander als Nettoabzug ausgewiesen.
Praxistipp: Der pauschal besteuerte Sachbezug ist sozialversicherungsfrei, daher entfällt auch der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Die Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber würde daher keine zusätzliche finanzielle Belastung darstellen. Bei der pauschalen Kirchensteuer kann man zwischen dem Nachweisverfahren (Besteuerung nach den ELStAM) und dem vereinfachten Verfahren wählen. Beim vereinfachten Verfahren gilt ein ermäßigter Steuersatz, der dann für alle Arbeitnehmer für den gleichen Sachverhalt angewendet werden muss, unabhängig von ihrer Kirchenzugehörigkeit.
Autorin: Carola Hausen
Sachverhalt: In einem Unternehmen steht die Jahresinventur durch die Mitarbeiter an. Die Inventur soll ohne größere Unterbrechungen ablaufen. Daher bestellt der Arbeitgeber an jedem der 3 Tage für alle Einsatzkräfte Mittagessen und Getränke, die im Betrieb verzehrt werden. Die Kosten belaufen sich auf 25 EUR pro Tag und pro Person.
Handelt es sich bei den 25 EUR um lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Aufmerksamkeiten für die Mitarbeiter?
Ergebnis: Die Mahlzeiten gelten als Aufmerksamkeiten, da sie bei einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz gewährt werden. Die Kosten überschreiten nicht die Grenze von 60 EUR pro Mahlzeit und pro Tag. Somit gilt die Aufmerksamkeit für die Mitarbeiter nicht als Arbeitslohn und auch nicht als Arbeitsentgelt.
Sachverhalt: In einem Unternehmen wird den Mitarbeitern Kaffee, Tee, Mineralwasser sowie trockene Brötchen, Gebäck und Süßigkeiten unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der Arbeitgeber selbst trinkt auch Kaffee im Büro. Ist die Zurverfügungstellung von Getränken und Lebensmitteln an die Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungspflichtig und muss der Arbeitgeber seine eigene Tasse Kaffee als Privatentnahme buchen?
Ergebnis: Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich zur Verfügung stellt, gelten als Aufmerksamkeiten. Sie gelten nicht als Arbeitslohn und nicht als Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.
Auch die eigene Tasse Kaffee darf sich der Arbeitgeber weiterhin gönnen, sofern die Aufwendungen insgesamt im angemessenen Rahmen bleiben.
Achtung: Werden den Arbeitnehmern vollständige Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, ist Vorsicht geboten. Diese gelten nur als Aufmerksamkeiten, wenn sie im Rahmen eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes gewährt werden. Auch die Bewirtung in einer Gaststätte zählt nicht als Aufmerksamkeit.
Sachverhalt: Eine Arbeitnehmerin erhält zum Geburtstag einen Gutschein einer Parfümerie i. H. v. 60 EUR. Stellt der Gutschein lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn für die Arbeitnehmerin dar?
Ergebnis: Der Gutschein gilt als steuer- und sozialversicherungsfreie Aufmerksamkeit.
Hinweis: Die 60-EUR-Grenze für Sachgeschenke anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses gilt unabhängig von der 50-EUR-Grenze für geringfügige Sachbezüge. Die Mitarbeiterin kann also z. B. neben der Überlassung eines monatlichen Warengutscheins i. H. v. 50 EUR einen Geburtstagsgutschein i. H. v. 60 EUR erhalten. Auch die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung bzw. die Überlassung von Mahlzeiten oder Essenmarken ist nicht auf die 50-EUR-Grenze anzurechnen.
Sachverhalt: Eine Arbeitnehmerin erhält zum Geburtstag ein Parfüm zum Preis von 30 EUR sowie einen Blumenstrauß zum Preis von 10 EUR. Ist das Sachgeschenk steuer- und beitragsfrei für die Mitarbeiterin?
Ergebnis: Die Freigrenze von 60 EUR für Sachgeschenke wird nicht überschritten. Das Sachgeschenk kann als Aufmerksamkeit abgerechnet werden und gehört als solche nicht zum lohnsteuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.
Praxistipp: Auf allen Belegen, die abrechnet werden, sollten sofort der Empfänger des Geschenks und der Anlass notiert werden. So spart man sich bei späteren Betriebsprüfungen Aufwand und Ärger.
Sachverhalt: Eine Arbeitnehmerin erhält zur Hochzeit ein Buch zum Preis von 45 EUR sowie einen Blumenstrauß zum Preis von 17 EUR. Handelt es sich bei dem Sachgeschenk um lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn für die Mitarbeiterin?
Ergebnis: Die Freigrenze von 60 EUR für Sachgeschenke wird überschritten. Das Sachgeschenk kann nicht als Aufmerksamkeit abgerechnet werden. Der Betrag gehört in voller Höhe zum lohnsteuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.
Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer erhält ein Geldgeschenk i. H. v. 30 EUR sowie einen Blumenstrauß zum Preis von 10 EUR. Handelt es sich bei den Geschenken um lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn für die Mitarbeiter?
Ergebnis: Der Blumenstrauß gilt als Sachgeschenk und bleibt als Aufmerksamkeit lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geldgeschenke sind immer in voller Höhe lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Praxistipp: Auf allen Belegen, die abrechnet werden, sollten sofort der Empfänger des Geschenks und der Anlass notiert werden. So spart man sich bei späteren Betriebsprüfungen Aufwand und Ärger.
Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer erhält zu einem »runden« Geburtstag als besondere Anerkennung ein Geldgeschenk i. H. v. 100 EUR. Ist das Geschenk steuer- und beitragspflichtig für den Mitarbeiter?
Ergebnis: Geldgeschenke sind immer in voller Höhe steuer- und sozialversicherungspflichtig. Der besondere Anlass spielt keine Rolle.
Autorin: Carola Hausen
Sachverhalt: Eine Arbeitnehmerin arbeitet im Juli als Haushaltshilfe in 3 verschiedenen Haushalten. Sie ist verheiratet (Steuerklasse V mit 9 % Kirchensteuer und kinderlos) und gesetzlich krankenversichert. Ihr Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung beträgt 1,7 %. In jedem Haushalt ist sie mit 556 EUR pro Monat geringfügig beschäftigt.
Ist die Arbeitnehmerin versicherungspflichtig zur Sozialversicherung und wie ist das Einkommen zu versteuern?
Ergebnis: Die Beschäftigungen müssen sozialversicherungsrechtlich zusammengerechnet werden und sind somit bei jedem Arbeitgeber in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.
Die Abrechnung kann nicht mehr über das Haushaltsscheckverfahren mit der Minijob-Zentrale erfolgen.
Die Anwendung der einheitlichen Pauschsteuer von 2 % (inkl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) ist nicht möglich. Es bestehen folgende Möglichkeiten:
Versteuerung nach ELStAM: im ersten Arbeitsverhältnis Steuerklasse V, im zweiten und dritten Arbeitsverhältnis Steuerklasse VI.
Folge: Bei der Einkommensteuerveranlagung werden alle 3 Beschäftigungsverhältnisse berücksichtigt. Zuviel gezahlte Lohnsteuer kann ggf. zurückgefordert werden.
Versteuerung aller 3 Arbeitsverhältnisse mit 20 % pauschaler Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Folge: Alle 3 Arbeitsverhältnisse bleiben bei der Einkommensteuerveranlagung außen vor. Die pauschale Lohnsteuer kann also auch nicht über die Einkommensteuererklärung zurückgeholt werden.
Kombinationen von 1. und 2., z. B. im ersten Arbeitsverhältnis Steuerklasse V, Arbeitsverhältnis 2 und 3 pauschal mit 20 %.
Lohnabrechnung zu 1.
Erstes Arbeitsverhältnis
Bruttolohn
556,00 EUR
Lohnsteuer (Steuerklasse V)
46,41 EUR
Solidaritätszuschlag
0,00 EUR
Kirchensteuer (9 %)
4,17 EUR
Krankenversicherung (7,3 % + 0,85 %)
45,31 EUR
Pflegeversicherung, kinderlos (2,4 %)
13,34 EUR
Rentenversicherung (9,3 %)
51,71 EUR
Arbeitslosenversicherung (1,3 %)
7,23 EUR
Auszahlungsbetrag
387,83 EUR
Zweites und drittes Arbeitsverhältnis
Bruttolohn
556,00 EUR
Lohnsteuer (Steuerklasse VI)
61,25 EUR
Solidaritätszuschlag
0,00 EUR
Kirchensteuer (9 %)
5,51 EUR
Krankenversicherung (7,3 % + 0,85 %)
45,31 EUR
Pflegeversicherung, kinderlos (2,4 %)
13,34 EUR
Rentenversicherung (9,3 %)
51,71 EUR
Arbeitslosenversicherung (1,3 %)
7,23 EUR
Auszahlungsbetrag
371,65 EUR
Lohnabrechnung zu 2.
Bruttolohn
556,00 EUR
Pauschale Lohnsteuer (20 %)
111,20 EUR
Solidaritätszuschlag (5,5 % v. 111,20 EUR)
6,12 EUR
Kirchensteuer (9 % v. 111,20 EUR)
10,01 EUR
Krankenversicherung (7,3 % + 0,85 %)
45,31 EUR
Pflegeversicherung, kinderlos (2,4 %)
13,34 EUR
Rentenversicherung (9,3 %)
51,71 EUR
Arbeitslosenversicherung (1,3 %)
7,23 EUR
Auszahlungsbetrag
311,09 EUR
Arbeitgeberaufwendungen
Die Kosten der Arbeitgeber sind in allen Fällen gleich:
Krankenversicherung (7,3 % + 0,85 %)
45,31 EUR
Pflegeversicherung (1,8 %)
10,01 EUR
Rentenversicherung (9,3 %)
51,71 EUR
Arbeitslosenversicherung (1,3 %)
7,23 EUR
Summe der Nebenkosten
114,26 EUR
Zzgl. Aushilfslohn
556,00 EUR
Gesamtkosten
670,26 EUR
(Zzgl. Umlagen 1 und 2; Insolvenzgeldumlage (Umlage U3) entfällt, da Privathaushalt)
Sachverhalt: Eine Aushilfskraft ist auf 556-EUR-Basis unbefristet eingestellt. Sie ist verheiratet, familienversichert in einer gesetzlichen Krankenkasse und übt keine weitere Beschäftigung aus.
Ist die Arbeitnehmerin versicherungspflichtig zur Sozialversicherung und wie ist das Einkommen zu versteuern?
Ergebnis: Übt ein Arbeitnehmer ausschließlich einen Minijob mit einem Verdienst bis zu 556 EUR pro Monat aus, bleibt das Arbeitsverhältnis für den Beschäftigten versicherungsfrei in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, wird jedoch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer kann sich allerdings auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (Opt-out-Regelung).
Der Arbeitgeber hat folgende Abgaben an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale zu leisten:
15 %
Rentenversicherung
13 %
Krankenversicherung
2 %
Einheitliche Pauschalsteuer (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Eine Abwälzung von pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen ist nicht zulässig.
Abrechnung ohne Abwälzung der Pauschsteuer
Aushilfslohn
556,00 EUR
Abzüge (3,6 % Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung – im Regelfall)
20,02 EUR
Auszahlungsbetrag
535,98 EUR
Arbeitgeberbelastung
Aushilfslohn
556,00 EUR
Rentenversicherung (15 %)
83,40 EUR
Krankenversicherung (13 %)
72,28 EUR
Pauschsteuer (2 %)
11,12 EUR
Gesamtbelastung
722,80 EUR
Zzgl. Umlagen
Hinweis: Die Arbeitnehmerin ist über den Minijob nicht selbst krankenversichert. Sie bleibt weiterhin familienversichert, solange ihr Verdienst 556 EUR monatlich nicht überschreitet.
Arbeitnehmer, die nicht als Familienangehörige, Studenten, Rentner oder Arbeitslose krankenversichert sind, müssen auf jeden Fall mehr als 538 EUR monatlich verdienen, um über dieses Arbeitsverhältnis eine eigene Krankenversicherungspflicht zu begründen.
Sachverhalt: Zur Unterstützung der Mitarbeiter wird eine weitere Aushilfskraft auf 556-EUR-Basis unbefristet eingestellt. Die neue Mitarbeiterin ist verheiratet, privat krankenversichert und übt keine weitere Beschäftigung aus.
Muss der Arbeitgeber auch den Pauschalbeitrag für die Krankenversicherung leisten?
Ergebnis: Ist die Arbeitnehmerin privat krankenversichert, entfällt die Pauschale von 13 % für die Krankenversicherung.
Der Arbeitgeber hat folgende Abgaben an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale zu leisten:
15 %
Rentenversicherung
2 %
Einheitliche Pauschalsteuer (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)
Abrechnung ohne Abwälzung der Pauschalsteuer
Aushilfslohn
556,00 EUR
Abzüge (3,6 % Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung – im Regelfall)
20,02 EUR
Auszahlungsbetrag
535,98 EUR
Arbeitgeberbelastung
Aushilfslohn
556,00 EUR
Rentenversicherung (15 %)
83,40 EUR
Pauschalsteuer (2 %)
11,12 EUR
Gesamtbelastung
650,52 EUR
Zzgl. Umlagen
Sachverhalt: Im August wird eine Aushilfskraft auf 556-EUR-Basis unbefristet eingestellt. Die neue Mitarbeiterin legt ihre Steuer-Identifikationsnummer für den ELStAM-Abruf vor, sodass sie mit ihrer Steuerklasse I abgerechnet werden kann. Seit 1.11. ist sie arbeitslos gemeldet und war bis zu diesem Zeitpunkt voll beschäftigt. Sie ist gesetzlich krankenversichert, die Beiträge werden von der Bundesagentur für Arbeit entrichtet. Sie übt keine weitere Beschäftigung aus.
Sollte die Besteuerung nach den Merkmalen der ELStAM oder pauschal erfolgen?
Ergebnis: Bei der Besteuerung nach den ELStAM fällt in den Steuerklassen I bis IV bei einem Verdienst von 556 EUR keine Lohnsteuer an.
In diesem Fall ist jedoch eine Abrechnung nach den ELStAM nicht zu empfehlen, da bei der Einkommensteuer-Veranlagung für das gesamte Kalenderjahr neben den Einkünften aus dem Minijob auch die sonstigen steuerpflichtigen Einkünfte, z. B. aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit, sowie die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit vom 1.1.-31.10. berücksichtigt werden. Individuell versteuerte Minijobs wirken sich immer bei der Einkommensteuer-Veranlagung aus und erhöhen insgesamt die Steuerprogression. Minijobs, die pauschal besteuert werden, bleiben bei der Veranlagung zur Einkommensteuer außer Betracht.
Übt ein Arbeitnehmer ausschließlich einen Minijob mit einem Verdienst bis zu 556 EUR pro Monat aus, bleibt das Arbeitsverhältnis für den Beschäftigten versicherungsfrei in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Er wird jedoch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer kann sich allerdings auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (Opt-out-Regelung). Der Arbeitgeber muss folgende Pauschalbeiträge abführen.
15 %
Rentenversicherung
13 %
Krankenversicherung
2 %
Einheitliche Pauschalsteuer (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Eine Abwälzung von pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen ist nicht zulässig.
Praxistipp: Die Sozialversicherungsfreiheit von Minijobs in der KV, AV und PV ist nur bei einer wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers von maximal 10 Stunden gegeben. Seit 1.1.2025 ist für Minijobs der Mindestlohn von 12,82 EUR zu beachten, sodass bei einem Verdienst von 556 EUR von monatlich max. 43,33 Arbeitsstunden auszugehen ist (durchschnittlich 10 Stunden/Woche).
Sachverhalt: Im August 2025 wird eine Aushilfe auf 556-EUR-Basis unbefristet eingestellt. Der Mitarbeiter legt seine Steuer-Identifikationsnummer für den ELStAM-Abruf vor, so dass er mit seiner Steuerklasse I abgerechnet werden kann. Seit 1.7. erhält er eine Erwerbsminderungsrente und hat bis zu diesem Zeitpunkt Krankengeld erhalten. Er ist gesetzlich krankenversichert, die Beiträge werden von der Deutschen Rentenversicherung entrichtet. Er übt keine weitere Beschäftigung aus.
Dürfen Rentenbezieher auf Minijob-Basis beschäftigt werden?
Ergebnis: Grundsätzlich können Rentenbezieher auf Minijob-Basis beschäftigt werden. Der Minijob wird nicht auf die Rente angerechnet. Bei höherem Entgelt sind bei Erwerbsminderungsrenten ggf. Zuverdienstgrenzen zu beachten.
Übt ein Regelaltersrentner ausschließlich einen Minijob mit einem Verdienst bis zu 556 EUR pro Monat aus, bleibt das Arbeitsverhältnis für den Beschäftigten versicherungsfrei in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Bei Rentnern, welche die Regelaltersrente noch nicht erreicht haben, besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer kann sich allerdings auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (Opt-out-Regelung).
Die Besteuerung kann nach den ELStAM erfolgen, da in den Steuerklassen I bis IV bei einem Verdienst von 556 EUR keine Lohnsteuer anfällt; so entfällt die Pauschalsteuer in Höhe von 2 % für den Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber hat folgende Abgaben an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale zu leisten:
15 %
Rentenversicherung
13 %
Krankenversicherung
Abrechnung
Aushilfslohn
556,00 EUR
Abzüge (bei RV-Freiheit)
0,00 EUR
Auszahlungsbetrag
556,00 EUR
Arbeitgeberbelastung
Aushilfslohn
556,00 EUR
Rentenversicherung (15 %)
83,40 EUR
Krankenversicherung (13 %)
72,28 EUR
Gesamtbelastung
711,68 EUR
Zzgl. Umlagen
Hinweis: Die Besteuerung nach den ELStAM kann unbedenklich sein, wenn der Arbeitnehmer keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte hat, z. B. aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit bzw. aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen. Das sollte in jedem Fall vorher erfragt werden. Da der Besteuerungsanteil der Renten jährlich steigt und immer mehr Rentner allein schon auf ihre Rente Einkommensteuer zahlen müssen, sollte die Versteuerung des Minijobs nach den ELStAM bei Rentnern eher die Ausnahme sein.
Minijobs, die pauschal besteuert werden, bleiben bei der Einkommensteuer-Veranlagung außer Betracht.
Praxistipp: Arbeitslohn, der nach den ELStAM besteuert wurde, wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer angerechnet. Bei Rentnern kann es dadurch zu einer Nachversteuerung kommen – vor allem, wenn noch andere Einkünfte vorliegen bzw. bei Ehepaaren ein Partner noch voll beschäftigt ist.
Sachverhalt: Für die Urlaubszeit wird eine Altersrentnerin vom 10.10. bis 28.10. für 15 Arbeitstage als Aushilfskraft eingesetzt. Die Aushilfe erhält 12,82 EUR Stundenlohn bei einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden. Sie gehört keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft an. Die pauschale Lohnsteuer wird von der Aushilfskraft getragen.
Fallen für die Beschäftigung Beiträge zur Sozialversicherung an und ist eine pauschale Besteuerung überhaupt zulässig?
Ergebnis: Die Aushilfskraft kann sozialversicherungsrechtlich als kurzfristig Beschäftigte behandelt werden, da das Beschäftigungsverhältnis max. 70 Arbeitstage bzw. 3 Monate innerhalb eines Kalenderjahrs nicht übersteigt.
Das Arbeitsverhältnis ist in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Versicherungsfreiheit ist an folgende Kriterien geknüpft:
Die Beschäftigung muss in ihrer Eigenart von vornherein begrenzt sein,
die Befristung muss von vornherein vereinbart werden,
es darf keine Dauerbeschäftigung bzw. ein regelmäßig wiederkehrendes Arbeitsverhältnis vorliegen und
die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
Sollte der Vertretungszeitraum durch unvorhersehbare Gründe über 70 Arbeitstage hinaus verlängert werden müssen, ist das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt der Verlängerung des Arbeitsvertrags, spätestens ab dem 71. Arbeitstag in allen Zweigen sozialversicherungspflichtig.
Die Arbeitnehmerin muss als kurzfristig Beschäftigte bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale, angemeldet werden, obwohl keine Beiträge zu zahlen sind.
Die pauschale Besteuerung mit 25 % pauschaler Lohnsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ist in diesem Fall zulässig, da der Beschäftigungszeitraum 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht überschreitet. Ebenso werden der durchschnittliche Arbeitslohn von 150 EUR pro Tag sowie der durchschnittliche Stundenlohn von 19 EUR nicht überschritten. Die pauschale Lohnsteuer darf auf die Arbeitnehmerin abgewälzt werden.
Abrechnung mit pauschaler Lohnsteuer
Aushilfslohn (12,82 EUR × 8 Std. × 15 Tage)
1.538,40 EUR
Pauschale Lohnsteuer (25 %)
384,60 EUR
Pauschaler Solidaritätszuschlag (5,5 %)
21,15 EUR
Auszahlungsbetrag
1.132,65 EUR
Arbeitgeberbelastung
Aushilfslohn (12,82 EUR × 8 Std. × 15 Tage)
1.538,40 EUR
Nebenkosten
0,00 EUR
Gesamtbelastung
1.538,40 EUR
(Zzgl. Umlage 2 und ggf. Insolvenzgeldumlage; Umlage 1 entfällt, da Dauer Beschäftigungsverhältnis < 4 Wochen)
Achtung: Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse innerhalb eines Kalenderjahres sind zusammenzurechnen, auch wenn sie bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt wurden. Eine Zusammenrechnung mit geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen erfolgt jedoch nicht.
Sachverhalt: