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Erfolg als Versicherungsmakler ist ein Leitfaden, der sich an alle wendet, die sich als Versicherungsmakler selbständig machen möchten.
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Seitenzahl: 25
Veröffentlichungsjahr: 2014
§1 Versicherungsmakler
§2 Chancen und Risiken
§3 Anforderungen an den Unternehmer
§4 Tagesgeschäft
§5 Marketing und Pressearbeit
§6 Akquise
§7 Rechtliches
§8 Kapitalbeschaffung
§9 Zusätzliche Einnahmequellen
§10 Wichtige Branchenkontakte
§11 Links
§12 Pool
§13 Mustervertrag Gründung einer KG
§14 Muster Maklervollmacht und Maklervertrag
Der Versicherungsmakler ist Handelsmakler im Sinne der §§ 93 bis 104 HGB. Dieser ist nicht, im Gegensatz zum Versicherungsvermittler, aufgrund eines Vertragsverhältnisses, ständig damit betraut, Versicherungen für ein bestimmtes Versicherungsunternehmen zu vermitteln.
Der Versicherungsmakler ist rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von einem Versicherungsunternehmen und vertritt ausschließlich die Interessen des Kunden. Die Besonderheit ist, dass der Makler, obwohl er im Auftrag des Kunden handelt, eine Vergütung, die so genannte „Courtage“, vom Versicherungsunternehmen für das von ihm vermittelte Geschäft erhält. Der Makler hat eine weitgehende Haftung und weitgehende Pflichten gegenüber seinem Kunden. Sollte es durch das Verschulden des Maklers, z.B. Falschberatung, zu einem finanziellen Schaden kommen, so haftet er sowohl gegenüber dem Kunden als auch gegenüber dem Versicherungsunternehmen. Dementsprechend muss ein Makler über sehr gute Fachkenntnisse verfügen. Oft haben sich Makler deshalb auf bestimmte Versicherungszweige und/oder Zielgruppen spezialisiert. Dem Versicherungsmakler steht kein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zu. Für das Versicherungsunternehmen hat die Zusammenarbeit mit dem Makler den besonderen Vorteil, dass nur dann (Vertriebs-)Kosten anfallen, wenn es auch zum Geschäftsabschluss kommt. Fixe Kosten entstehen nicht.
Zurzeit sind etwa 3.000 Versicherungsmaklerunternehmen auf dem deutschen Versicherungsmarkt aktiv.
Abgrenzung zum Wettbewerb
Gegen wen muss sich der Versicherungsmakler im Wettbewerb um Kunden durchsetzen?
Ausschließlichkeitsvertreter
Der Ausschließlichkeitsvertreter ist nach § 92 I HGB Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. HGB. Er ist vom Versicherer ständig unter anderem damit beauftragt, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Der Ausschließlichkeitsvertreter ist vertraglich „ausschließlich“ an ein Versicherungsunternehmen gebunden und ständig damit beauftragt, nur dessen Produkte zu vertreiben. Die Vermittlung von Geschäft für ein Unternehmen des Wettbewerbs ist ihm untersagt. Obwohl er selbstständig tätig ist, hat er den Anweisungen des Versicherungsunternehmens Folge zu leisten. Er ist somit nicht unabhängig und vertritt primär die Vertriebsinteressen des Versicherungsunternehmens. Für das von ihm vermittelte Geschäft erhält er Provisionen. Im Gegensatz zum Versicherungsmakler, der für seine Beratungsfehler selber haftet, kann sich der Ausschließlichkeitsvertreter oft durch eine Regressverzichterklärung vom Versicherungsunternehmen vor möglichen Regressen bei fehlerhafter Beratung schützen. Unter gewissen Voraussetzungen hat der
Ausschließlichkeitsvermittler einen Ausgleichanspruch nach §89b HGB. Eine eigene Ausschließlichkeitsorganisation ist für das Versicherungsunternehmen mit hohen fixen Kosten verbunden. Mit 59.000 Vertriebsmitarbeitern ist dieser Vertriebsweg der personell stärkste der deutschen Versicherungswirtschaft.
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