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Die Ergänzungsleistungen (EL) stehen AHV- und IV-Rentnern zur Seite, wenn das Geld nicht zum Überleben reicht. Es handelt sich dabei um einen Rechtsanspruch, über den viele Betroffene und ihre Angehörigen nicht Bescheid wissen. Deshalb ist dieser bewährte Ratgeber wichtig und hilfreich. Dieses einmalige, von Fachexpertin Anita Hubert verfasste Buch, das aus der Beratungspraxis des Beobachters entstanden ist, klärt auf und hilft, vorhandene Wissenslücken zum existentiellen Versicherungsthema "Ergänzungsleistungen" bei Betroffenen und Angehörigen zu schliessen. Was zahlt die EL, was rechnet sie an, was bedeutet der freiwillige Vermögensverzicht? Der Ratgeber beantwortet oft gestellte Fragen und zeigt, wer Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat und wie das System der EL funktioniert.
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Seitenzahl: 147
Veröffentlichungsjahr: 2024
© 2016 Beobachter-Edition, Zürich
9., überarbeitete Auflage, 2024
Alle Rechte vorbehalten
www.beobachter.ch
Herausgeber: Der Schweizerische Beobachter, Zürich
Lektorat: Käthi Zeugin, Zürich; Barbara Haab
Umschlaggestaltung und Reihenkonzept: fraufederer.ch
Umschlagillustration: illumueller.ch
Satz: Bruno Bolliger, Gudo
Herstellung: Bruno Bächtold
Druck: CPI Books GmbH, Ulm
ISBN 978-3-03875-563-0
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Die Autorin
Anita Hubert,dipl. Sozialarbeiterin FH, Sozialversicherungsfach-frau mit eidg. Fachausweis, Non-Profit-Managerin NDS FH Wirtschaft und Fachjournalistin, hat im Beobachter-Beratungszentrum als Beraterin und Redaktorin für die Bereiche Sozialversicherungen, Arbeit und Sozialberatung gearbeitet und ist heute Leiterin der VEBO-Sozialberatung, Oensingen. Sie ist Vorstandsmitglied der Procap Schweiz.
Dank
Ich möchte folgenden Personen herzlich danken: meinem Partner Leo Ruffiner, der jeweils als Erster mein Skript auf Verständlichkeit prüft; Hans-Ueli Käser für die spannenden Diskussionen rund um die Ergänzungsleistungen sowie meiner Lektorin Käthi Zeugin, die mein Manuskript in diese lesbare Form gegossen hat.
Stand Gesetze und Rechtsprechung: Januar 2024
Immer auf dem aktuellsten Stand: das Download-Angebot zum Buch
Unter www.beobachter.ch/download (Code 9049) finden Sie die aktuellsten Zahlen, eine Musterverfügung sowie die Briefvorlagen zum Herunterladen und Bearbeiten.
Inhalt
Vorwort
1 Wenn das Geld nicht reicht
55 Jahre Ergänzungsleistungen
Wozu dienen die Ergänzungsleistungen?
Die EL-Reform 2021
Ergänzungsleistungen sind keine Sozialhilfe
Wer hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen?
So funktioniert das EL-System
Einen Antrag stellen
So werden die Ergänzungsleistungen berechnet
Wenn sich die Verhältnisse ändern
Auszahlung an eine andere Stelle
Das Ende des EL-Bezugs
2 EL-Berechnung 1. Teil: Die Ausgaben
Die anrechenbaren Ausgaben im Überblick
Der Lebensbedarf
Ihr eigener Lebensbedarf
Zusätzlicher Betrag für die Kinder
Die Wohnkosten
Wohnen in einer Mietwohnung
Wohnen im Eigenheim
Wohnen im Alters- und Pflegeheim
Krankenkasse, Krankheitskosten und weitere Auslagen
Betrag für die Krankenkassenprämie
Krankheits- und Behinderungskosten
Übrige Ausgaben
Spezialregelung für Radio- und Fernsehgebühren
3 EL-Berechnung 2. Teil: die Einnahmen
Die massgebenden Einnahmen im Überblick
Renten und Taggelder
Renten der AHV und der IV
Renten der Pensionskasse
Taggelder und Renten der Militär- und der obligatorischen Unfallversicherung
Taggelder der Invalidenversicherung
Renten der 3. Säule
Das Erwerbseinkommen
Faire Lösung: Lohnanrechnung bei den EL
Lohn ohne Geld: das hypothetische Einkommen
Befreiung vom hypothetischen Einkommen?
Wie wird das Vermögen berücksichtigt?
Was zählt bei der EL zum Vermögen?
Der Vermögensertrag
Vermögensverzehr: So wird das Vermögen angerechnet
Das Vermögen wird angepasst
Was gilt für weitere Einnahmen?
Alimente werden angerechnet
Nicht angerechnete Zahlungen von Sozialversicherungen
Zuwendungen von Dritten
4 Verschenktes und verbrauchtes Vermögen
Das Vermögen an die Kinder weitergeben?
Schenkung und Erbvorbezug
Das Haus den Kindern verkaufen?
Wohnrecht und Nutzniessung
Vermögen verbraucht – was heisst das bei den EL?
Pensionskasse: Rente oder Kapitalbezug – welche Auswirkungen hat dies auf die Ergänzungsleistungen?
Wenn Sie das Pensionskassenkapital beziehen müssen
Vermögen weg – müssen die Angehörigen zahlen?
Die Verwandtenunterstützungspflicht
Die Rückerstattung nach dem Tod des EL-Bezügers
5 Pflegekosten und Geldprobleme
Die EL fangen hohe Pflegekosten auf
Pflege zu Hause
Pflegende Angehörige
Eine Pflegerin anstellen, einen Pflegedienst beauftragen
Auszeit für Pflegende und Ferien für Pflegebedürftige
Der Eintritt ins Heim
Geldprobleme meistern
Als EL-Bezüger richtig budgetieren
Finanzielle Unterstützung, wenn das Geld nicht reicht
Auffangnetz Sozialhilfe
Betreibung bei EL-Bezug?
6 Probleme mit der EL-Stelle
Negativer EL-Entscheid – so wehren Sie sich
Einsprache einreichen
Wie steht es mit den Anwaltskosten?
Das Recht, die Akten einzusehen
Die EL-Stelle macht nicht vorwärts
Anhang
EL-Revision 2021/2024 auf einen Blick: Was hat geändert?
Musterverfügung mit Erklärungen
Musterbriefe
Hilfreiche Links
Literatur
Vorwort
Am 1. Januar 2016 wurden die Ergänzungsleistungen 50 Jahre alt. Dies war mit ein Grund, diesen Beobachter-Ratgeber herauszugeben. Fünf Jahre später wurde das Ergänzungsleistungsgesetz revidiert – auf 2021 wurde die Revision umgesetzt. In dieser aktualisierten Auflage finden Sie alle Neuerungen auf einen Blick ab Seite 164.
Denn bis heute wissen viele Anspruchsberechtigte nicht, dass sie zusätzlich zu ihren Renten Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) haben. Sie glauben noch immer, es handle sich dabei um Sozialhilfe oder Almosen.
Dieser Ratgeber möchte Sie ermutigen, Ihre Ansprüche geltend zu machen. Er zeigt Ihnen, wann Sie Ergänzungsleistungen beantragen können, und erklärt, wie diese berechnet werden. In Kapitel 2 finden Sie alle Ausgaben, die Sie geltend machen können, in Kapitel 3 die Einnahmen, die angerechnet werden. Diese beiden Kapitel können Sie zum Nachschlagen benutzen, wenn Sie Ihre EL-Berechnung erhalten haben.
Kapitel 4 behandelt das Thema, zu dem an der Beobachter-Hotline die meisten Fragen gestellt werden: Was passiert, wenn man das Vermögen verschenkt oder ausgegeben hat?
Wer pflegebedürftig ist und im Heim wohnt, ist oft auf EL angewiesen. Wie dann gerechnet wird, erfahren Sie in Kapitel 5. Zudem finden Sie dort Budgetvorschläge und weitere Tipps, wie man mit knappen Finanzen den Alltag bestreiten kann. Und schliesslich lesen Sie in Kapitel 6, wie Sie sich wehren, wenn Sie mit dem Entscheid der EL-Stelle nicht einverstanden sind.
Ich freue mich, wenn Ihnen dieser Ratgeber als Wegweiser durch den EL-Dschungel dient und wenn Sie sich getrauen, nachzufragen und sich für Ihre Ansprüche einzusetzen.
Anita Hubert
Januar 2024
1 Wenn das Geld nicht reicht
55 Jahre Ergänzungsleistungen
Am 1. Januar 1966 ist das Ergänzungsleistungsgesetz in Kraft getreten. Nach 55 Jahren hat das Parlament das Gesetz einer Revision unterzogen. Die Ergänzungsleistungen, eine Erfolgsgeschichte, dank der viele Generationen von Rentnerinnen und Rentnern genug zum Leben haben.
Die Bundesverfassung verlangt, dass die AHV- und die IV-Renten das Existenzminimum decken. Doch weder im Jahr ihrer Einführung noch aktuell konnten und können Rentner allein mit der AHV- oder der IV-Rente ihren Lebensunterhalt bestreiten. Deshalb wurden die Ergänzungsleistungen geschaffen. Sie waren als Übergangslösung gedacht bis zur Einführung einer obligatorischen beruflichen Vorsorge, der Pensionskassen. Mit den Renten aus der 1. und der 2. Säule, so die Absicht, sollten Rentnerinnen und Rentner genügend Mittel zur Verfügung haben, um über die Runden zu kommen.
Wozu dienen die Ergänzungsleistungen?
Die Erwartung der Existenzsicherung hat sich nicht für alle erfüllt. Zwar funktioniert das System der beiden unterschiedlichen Säulen AHV und Pensionskasse im Vergleich zum Ausland heute gut, doch noch immer sind über 50 Prozent der Invalidenrentner und 12,2 Prozent der Altersrentnerinnen auf die Zuschüsse über die Ergänzungsleistungen angewiesen. Und die Tendenz ist steigend: 2022 wurden insgesamt 5,5 Milliarden Franken Ergänzungsleistungen ausgezahlt – doppelt so viel wie im Jahr 2000. 2022 bezogen 344 300 Menschen solche Zahlungen. Bei den Ergänzungsleistungen zur AHV waren über doppelt so viele Frauen wie Männer auf Ergänzungsleistungen angewiesen. Das zeigt, dass die EL mehr denn je dringend nötig sind. Laut einer Studie der ZHAW im Auftrag der Pro Senectute beziehen 230 000 Seniorinnen und Senioren keine EL, dies, obwohl sie einen Anspruch hätten.
Auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind heute einerseits junge Menschen mit Behinderung. Sie verdienen – wenn überhaupt – nur wenig und sind deshalb keiner Pensionskasse angeschlossen. Eine weitere grosse Bezugsgruppe sind pflegebedürftige ältere Menschen. Leben sie in einem Heim, reichen die Renten und das Ersparte meist nicht, um die hohen Kosten zu decken. So ersetzen die Ergänzungsleistungen einerseits fehlende Pensionskassenleistungen und andererseits die nicht vorhandene Schweizer Pflegeversicherung.
Die Ergänzungsleistung als Auffangbecken
Seit Jahren stehen die Schweizer Sozialversicherungen unter enormem Spardruck. Revisionen bei der AHV oder Invalidenversicherung führen zu Leistungsabbau. Hier dienen die Ergänzungsleistungen als Lückenfüller. Rentner, die ihren Lebensunterhalt nicht mehr finanzieren können, erhalten die benötigten Mittel über die EL. Auch die Kostenexplosion bei den Krankenkassenprämien kann manches Budget ins Wanken bringen. In die Berechnung der Ergänzungsleistungen sind die Krankenkassenkosten miteinbezogen, werden also mitfinanziert.
So gleichen die Ergänzungsleistungen die Probleme anderer Sozialversicherungen aus. Zum Glück – gäbe es die EL nicht, wären viele Rentnerinnen und Rentner auf Sozialhilfeleistungen oder auf Almosen angewiesen; Altersarmut wäre in der Schweiz allgegenwärtig.
Die EL-Reform 2021
Die Kosten der EL steigen massiv; im letzten Jahrzehnt haben sich die Ausgaben verdoppelt. Das blieb von der Politik nicht unbemerkt. Zahlreiche politische Vorstösse verlangten den Um- und Abbau der Ergänzungsleistungen. So wurde am 22. März 2019 vom Parlament eine Ergänzungsleistungsrevision beschlossen, die sogenannte EL-Reform.
Die wichtigsten Neuerungen sind:
Mietzinsmaxima wurden je nach Region zwischen 10 und 25 % erhöht. Eine Vermögensschwelle wird eingeführt – alleinstehende Personen mit einem Vermögen ab 100 000 Franken und Ehepaare mit mehr als 200 000 Franken erhalten keine EL, dabei wird selbstbewohntes Wohneigentum nicht berücksichtigt.Der Vermögensfreibetrag wird gesenkt für Einzelpersonen auf 30 000 Franken, für Ehepaare auf 50 000 Franken. Das Vermögen, das übermässig ausgegeben oder auf das verzichtet wurde, wird angerechnet, als ob es noch vorhanden wäre. Erben von EL-Bezügern werden rückerstattungspflichtig, dies ab einem Erbe von 40 000 Franken. Der Lebensbedarf für Kinder unter 11 Jahren wird gesenkt, dafür können jedoch neu Auslagen für die Kinderbetreuung berücksichtigt werden. Bei der Krankenkassenprämie wird die Durchschnittsprämie der Region, höchstens aber die tatsächliche Prämie als Ausgabe berücksichtigt.Der Übergang vom alten zum neuen Gesetz
Zwischen 2021 und 2022 galten Übergangsbestimmungen: Wer nach neuem Recht mehr erhielt, wurde nach diesem berechnet – wer nach altem mehr erhielt, blieb bei der bisherigen Berechnung. Per 1. Januar 2024 wurden alle EL-Bezüger ins neue Recht überführt. Für 47 Prozent der Beziehenden heisst das, dass sie ab dem 1. Januar 2024 weniger oder keine EL mehr erhalten (weitere Infos zur EL-Reform ab Seite 164).
Ergänzungsleistungen sind keine Sozialhilfe
AHV- und IV-Rentner, denen das Geld nicht zum Leben reicht, haben in der ganzen Schweiz einen Rechtsanspruch auf Ergänzungsleistungen. Trotzdem machen viele Menschen ihren Anspruch nicht geltend. Einige wissen nicht, dass sie diese finanzielle Hilfe beanspruchen dürfen – sie wurden falsch oder gar nicht informiert. Für andere ist das System der Ergänzungsleistungen gleichbedeutend mit Sozialhilfe – und Sozialhilfe möchten sie nicht beziehen, da würden sie sich schämen.
Das ist falsch: Ergänzungsleistungen sind keine Sozialhilfe und auch keine Almosen! Ergänzungsleistungen sind Versicherungsleistungen.
Sie müssen nicht zurückgezahlt werden, und es werden auch keine Verwandten dafür belangt – dies im Gegensatz zur Sozialhilfe. Allerdings wurde mit der EL-Revision 2021 eine Rückerstattung nach dem Erbgang eingeführt (siehe Seite 122).
Sozialhilfe kommt zum Zug, wenn alle Stricke reissen, wenn keine Versicherung mehr zahlt. Sie ist das unterste Netz im sozialen System der Schweiz. Die Sozialhilfe – veraltet Fürsorge genannt – ist nach kantonalen und oft auch gemeindeeigenen Vorgaben aufgebaut. Wer Sozialhilfe erhält, hat weniger Geld zur Verfügung als ein EL-Bezüger. Auch muss man Sozialhilfeleistungen zurückzahlen, wenn man wieder zu Geld gekommen ist. Und die Gemeinde kann Verwandtenunterstützung geltend machen (mehr dazu auf Seite 121). Zudem darf das Sozialamt in die Lebensgestaltung der Menschen eingreifen, indem es Auflagen macht und die Auszahlung an Bedingungen knüpft.
Ganz anders die Ergänzungsleistungen: Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf den errechneten Betrag.
INfo Für Ergänzungsleistungen melden Sie sich nicht beim Sozialamt an. Denn das EL-Gesetz schreibt explizit vor, dass der Kanton keine Sozialhilfebehörden mit der Abwicklung der Ergänzungsleistungen beauftragen darf. Meist können Sie den Antrag in Ihrer Gemeinde bei der Ausgleichskassenzweigstelle oder direkt bei der kantonalen EL-Stelle einreichen.
Wer hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen?
Damit Sie EL erhalten, braucht es als Grundvoraussetzungen eine Rente und einen Wohnsitz in der Schweiz. Die Ergänzungsleistungen werden als Aufstockung ausgerichtet – ohne Rente kann man sie, abgesehen von wenigen Ausnahmen, nicht beantragen. Anspruch auf EL haben folgende Personengruppen:
AHV- und IV-RentnerBezüger einer HilflosenentschädigungBezüger von Taggeldern der IV (auch minderjährige Taggeldbezüger)Bezüger von Witwen-, Witwer- und WaisenrentenDer Anspruch besteht, wenn Ihre Einkünfte nicht reichen, um den minimalen Lebensstandard zu finanzieren. Was bedeutet «minimaler Lebensstandard»? Die EL geht von einem Minimum aus, das etwa einen Drittel höher liegt als dasjenige für Sozialhilfebezüger oder für Menschen, die betrieben wurden (siehe Seite 151).
Tipp Sie sind nicht sicher, ob Sie EL zugute haben? Eine Überprüfung lohnt sich immer, insbesondere für Einzelpersonen mit einem Einkommen unter 40 000 Franken und für Ehepaare mit einem Einkommen zwischen 40 000 und 60 000 Franken. Lassen Sie Ihren Anspruch berechnen. Oder führen Sie selber eine Berechnung durch:
www.ahv-iv.ch Sozialversicherungen Ergänzungsleistungen Berechnung Ergänzungsleistungenwww.prosenectute.ch Dienstleistungen FinanzenUnd wenn Sie jetzt noch keine EL erhalten, wissen Sie immerhin, ab welchem Punkt Sie die Leistungen beziehen können.
Ergänzungsleistungen zu einer IV- und AHV-Rente
Die meisten EL-Berechtigten haben eine Alters- oder Invalidenrente. Invalidenrenten werden als ganze, Dreiviertels-, halbe oder Viertelsrenten ausgezahlt. Beide Rentenformen gelten als Voraussetzung, um Ergänzungsleistungen zu beziehen. Beziehen Sie eine Teilinvalidenrente, müssen Sie im Rahmen Ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten eine Stelle suchen. Ihr Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird entsprechend gekürzt, Genaues dazu finden Sie auf Seite 79. Mit der neuen EL-Reform haben Rentner erst Anspruch, wenn ihr Vermögen tiefer ist als 100 000 Franken, bei Ehepaaren tiefer als 200 000 Franken – weitere Informationen finden Sie auf Seite 89.
INfo Allenfalls können auch Personen ohne Rentenanspruch EL beziehen. Nämlich dann, wenn sie nur deshalb keine Rente erhalten, weil sie die Mindestbeitragsdauer – ein Jahr für die AHV, drei Jahre für die IV – nicht erfüllt haben.
Ergänzungsleistungen zu einer Hilflosenentschädigung
Eine Hilflosenentschädigung (HE) erhält, wer bei alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe von Mitmenschen angewiesen ist. Die meisten Bezüger von HE beziehen auch eine IV-Rente und haben deshalb Anspruch auf EL. Doch gibt es auch Erwerbstätige ohne Rente, die aufgrund ihrer behinderungsbedingten Einschränkungen eine HE beziehen.
Aufstockung des IV-Taggelds
Die IV bezahlt nicht nur Renten, sondern unter Umständen auch Taggelder. Ein Taggeld der IV erhalten Sie während Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen. Das Taggeld beträgt 80 Prozent des bisherigen Lohnes, zuzüglich eines Kindergelds.
IV-Taggeldberechtigte, die ihr Taggeld während mindestens sechs Monaten erhalten, können Ergänzungsleistungen beantragen. Allerdings erhalten Taggeldbezüger keine Ergänzungsleistungen für ihre Kinder, da die Kinderkosten bereits im Taggeld enthalten sind. Seit dem 1. Januar 2022 können auch über 16-Jährige mit IV-Taggeld EL beziehen.
Bezüger von Witwen-, Witwer- und Waisenrenten
Die AHV bezahlt neben Altersrenten auch Renten für Hinterbliebene:
Eine Witwenrente erhält eine Frau, deren Mann verstorben ist und die Kinder hat. Eine kinderlose Frau hat Anspruch auf Rente, wenn sie beim Tod ihres Mannes mindestens 45 Jahre alt und seit mindestens 5 Jahren verheiratet war. Ein Mann hat Anspruch auf eine Witwerrente der AHV, wenn seine Kinder beim Tod seiner Frau jünger als 18 sind. Aufgrund des Urteils vom 11. Oktober 2022 erklärte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) es für diskriminierend, dass in der Schweiz Witwer und Witwen nicht gleichbehandelt werden. Aus diesem Grund dürfen vorderhand diese Renten nicht mehr eingestellt werden, wenn das jüngste Kind 18 Jahre alt ist. Ein Gesetz ist in Bearbeitung.Eine Waisenrente erhalten Kinder, deren Vater und/oder Mutter verstorben ist. Sie erhalten diese Rente bis zum 18. Geburtstag – oder bis zum 25., solange sie noch in Ausbildung sind.Waisen, Witwen und Witwer, die eine AHV-Rente beziehen, haben EL-Anspruch, wenn es nicht für den Lebensunterhalt reicht.
Frühpensionierte
Eine vorzeitige Pensionierung ist bei der AHV für Männer ab 63Jahren möglich (Stand 2024). Für Frauen wird das Rentenalter ab Jahrgang 1961 schrittweise um je 3 Monate erhöht bis der Jahrgang 1964 mit 65 pensioniert wird. Durch den Vorbezug wird die Rente gekürzt. Trotzdem haben die Betroffenen Anspruch auf EL.
Tipp Wenn Sie voraussichtlich im Rentenalter Anspruch auf EL haben, können Sie sich früher pensionieren lassen und kommen auf denselben Betrag, wie wenn Sie ordentlich in Rente gehen würden. Wie das? Die EL stockt Ihr Einkommen auf, die gekürzte Rente wird kompensiert.
Ausländische Staatsangehörige
EL werden nur in der Schweiz ausgezahlt. Ausländerinnen und Ausländer, die sich in der Schweiz niederlassen, müssen je nach Staatsangehörigkeit eine Wartezeit bestehen (auch Karenzzeit genannt, siehe Kasten), bevor sie ihren Anspruch auf EL geltend machen können.
Leben im Ausland: Wie lange erhält man EL?
Ergänzungsleistungen erhalten Sie nur, wenn Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Wer ins Ausland zieht, erhält die Leistungen noch bis zum Ende des Umzugsmonats. Auch wenn Sie länger ins Ausland in die Ferien gehen, können Sie den Anspruch verlieren. Doch wenn Sie folgende Regeln beachten, ist ein Aufenthalt möglich:
EL-Bezüger dürfen nicht länger als 90 Tage ins Ausland verreisen. Eine Kumulation der Tage über das Jahresende wird nicht akzeptiert, die 90 Tage gelten auch über den Jahreswechsel.Aus wichtigen Gründen sind Aufenthalte bis zu einem Jahr möglich, dazu zählen:Eine Ausbildung, die einen Auslandaufenthalt notwendig macht, z. B. ein Sprachstudium.Pflege von sehr schwer erkrankten Verwandten in auf- oder absteigender Linie sowie Geschwister, Ehepartner, Schwiegereltern oder Stiefkinder, sofern nicht andere Personen die Pflege übernehmen können.Verhinderung der Rückkehr durch höhere Gewalt, wie Naturkatastrophen, kriegerische Ereignisse.Halten sich ausländische EL-Bezüger länger als während der obigen Fristen im Ausland auf, lebt die Karenzzeit wieder auf (siehe Kasten).
Gustav L. ist IV-Rentnermit Anspruch auf EL. Er hat eine Freundin in Thailand. Diese besucht er gern in den Wintermonaten. Er ist jeweils von Anfang November bis Ende Dezember dort. Für Silvester und die folgenden Wochen kehrt er in die Schweiz heim. Erst im Februar geht er wieder nach Thailand für ein paar Wochen. So kann er die EL weiterhin beziehen.
Urteile Ein Spanier (Ausweis C) hat viele Jahre Sozialhilfe bezogen. Mit seiner Pensionierung erhielt er EL zur AHV. Das Bundesgericht hält fest, dass EL kein Widerrufsgrund für die Niederlassungsbewilligung bedeuten (BGE 149 II 1).
Ein EL-Bezüger weilte mit seiner Frau während 9 Monaten im Ausland. Er machte eine Krankheit geltend, die ihn an der Rückreise hindere. Da die EL-Stelle die geforderten fachärztlichen Berichte nicht erhielt, akzeptierte die EL-Stelle die Reiseunfähigkeit nicht und verlangte die ausbezahlten EL zurück (BGE 96_284 vom 4. Sept. 2023).
So funktioniert das EL-System
Hier erfahren Sie, wie Sie vom EL-Antrag zur ersten Auszahlung kommen und wie die EL berechnet werden. Zudem lernen Sie den Unterschied zwischen den regelmässigen monatlichen Zahlungen und den EL-Zahlungen auf Antrag kennen.
Ergänzungsleistungen müssen Sie beantragen. Ohne Antrag läuft gar nichts. Die Ausgleichskasse wird von niemandem informiert, dass Sie knapp bei Kasse sind. Stellen Sie Ihren Antrag möglichst früh: Das Anmeldedatum ist wichtig, denn ab dem ersten Tag des Antragsmonats erhalten Sie die Leistungen ausgezahlt.
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