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Band 1 der Lehrbuchreihe verschafft einen konzentrierten Überblick über das Ertragsteuerrecht. Er behandelt die Kernbereiche und übergreifenden Komplexe der Einkommensteuer, der Gewerbesteuer und des Internationalen Steuerrechts. Neben der Vermittlung des Grundlagenverständnisses und des examensrelevanten Wissens werden auch steuerliche Gesamtzusammenhänge aufgezeigt. Die einzelnen Rechtsgebiete werden anhand vieler Beispiele, Übungsfälle, Schaubilder und Übersichten dargestellt. Der Band ist ideal für eine gezielte Vorbereitung auf den Prüfungsteil "Ertragsteuern". Rechtsstand: 30. November 2023 Die digitale und kostenfreie Ergänzung zu Ihrem Buch auf myBook+: - Zugriff auf ergänzende Materialien und Inhalte - E-Book direkt online lesen im Browser - Persönliche Fachbibliothek mit Ihren BüchernJetzt nutzen auf mybookplus.de.
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Bearbeiterübersicht:R. Anderlik: Teil A IIID. Bressler: Teil A I, II 2–3, IV 1, 2.11–2.15 und 3L. Dorn: Teil A II 1 und 4, IV 2.1–2.10 und 4, V; Teil CG. Girlich: Teil DM. Preißer: Teil B
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.
Print:
ISBN 978-3-7910-6208-2
Bestell-Nr. 20469-0011
ePub:
ISBN 978-3-7910-6209-9
Bestell-Nr. 20469-0103
ePDF:
ISBN 978-3-7910-6210-5
Bestell-Nr. 20469-0160
Michael Preißer/Gerhard Girlich
Ertragsteuerrecht
23. überarbeitete und aktualisierte Auflage 2024
© 2024 Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht GmbH
www.schaeffer-poeschel.de
Bildnachweis (Cover): © Umschlag: Stoffers Grafik-Design, Leipzig
Produktmanagement: Rudolf Steinleitner
Lektorat: Thomas Stichler, conscripto, Stuttgart
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Schäffer-Poeschel Verlag Stuttgart Ein Unternehmen der Haufe Group SE
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Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Preißer
ist Rechtsanwalt und Steuerberater, seit 01.01.2012 Partner bei PRS Preißer von Rönn und Partner – Partnerschaftsgesellschaft mbB – in Hamburg (vormals Of counsel bei Graf von Westphalen in Hamburg) und war Professor für Steuerrecht und Wirtschaftsprivatrecht an der Leuphana Universität Lüneburg (bis Oktober 2015). Er war vorher in der bayerischen Finanzverwaltung, dann als Professor an der Beamtenfachhochschule in Hamburg tätig. Gastprofessuren in Paris (2004/2005), in Orel (Russland, 2007/2008) und Pinsk (Weißrussland) runden den Dozenteneinsatz ab. Herr Prof. Preißer war 2008 Mitbegründer des europäischen Steuerrechtsinstituts »2isf« mit Sitz in Paris. Er ist Autor zahlreicher Aufsätze und Monographien sowie Referent des BMF, des DAI und der BFA. Er war im UN-Sonderauftrag mit der Installierung des Steuerberater-Berufs in Weißrussland befasst, der 2017 erfolgreich abgeschlossen wurde. Seit Oktober 2015 fungiert er als Leiter des Studiengangs »Tax Master L. L. M.« an der Universität Lüneburg.
Prof. Dr. Gerhard Girlich
ist Professor für Rechnungswesen und Steuern an der Hochschule Biberach an der Riß. Zuvor war er als Prüfungsleiter in der Konzernbetriebsprüfung in der bayerischen Finanzverwaltung und als Mitglied der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Betriebsstättenbesteuerung tätig. Zudem ist er fachlicher Leiter der Steuerlehrgänge Dr. Bannas und als Referent in der Aus- und Fortbildung mit den Schwerpunkten nationales und internationales Bilanzsteuerrecht sowie Umwandlungssteuerrecht, Konzernsteuerrecht und internationales Steuerrecht tätig. Daneben ist er Lehrbeauftragter für internationales Steuerrecht an der Universität Augsburg und der Universität Freiburg i.Br. sowie Gastdozent an der Bundesfinanzakademie.
Romy Anderlik, Diplom-Finanzwirtin
war nach Abschluss ihres Studiums an der Hochschule für den öffentlichen Dienst, Fachbereich Finanzwesen, einige Jahre als Betriebsprüferin in der bayerischen Finanzverwaltung tätig. Seit dieser Zeit unterrichtet sie zusätzlich an der Hochschule für den öffentlichen Dienst, Fachbereich Finanzwesen, Ertragsteuerrecht. Nach einigen Jahren im Bereich Einkommensteuerrecht beim Bayerischen Landesamt für Steuern ist sie inzwischen als Sachgebietsleiterin in einem bayerischen Finanzamt tätig. Zudem lehrte sie viele Jahre als Dozentin in der Ausbildung der Steuerfachwirte im Fach Ertragsteuerrecht. Romy Anderlik ist als Referentin für Fortbildungsseminare im Bereich Einkommensteuer tätig.
Dominik Bressler, LL. M.
ist selbständiger Steuerberater in Hamburg. Nach Studium in Lüneburg und Winterthur war er langjähriger Assistent am Lehrstuhl von Prof. Dr. Michael Preißer an der Universität Lüneburg und arbeitete in verschiedenen Hamburger Kanzleien, bevor er sich in 2017 selbständig machte. Von 2015 bis 2017 absolvierte er einen Vertiefungsstudiengang im Bereich Unternehmensnachfolge, Erbrecht und Vermögen in Münster. Herr Bressler ist Mitautor verschiedener fachlicher Publikationen und Dozent in der Steuerberater- und Steuerfachwirtausbildung.
Leonard Dorn, Diplom-Finanzwirt (StAkad)
ist Betriebsprüfer in der Niedersächsischen Finanzverwaltung. 2016 legte er mit Erfolg die Steuerberaterprüfung ab. Als Dozent ist Leonard Dorn für Steuerfachassistenten für Lohn und Gehalt, Steuerfachwirte und Steuerberater im Bereich Ertragsteuern tätig. Als Referent führt er deutschlandweit Einkommensteuerseminare im aktuellen Steuerrecht durch. Außerdem unterrichtet er an der IHK Ostwestfalen Bilanzbuchhalter im Lohnsteuerrecht.
Prof. Dr. Gerhard Girlich
s. oben: Die Herausgeber.
Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Preißer
s. oben: Die Herausgeber.
Mit drei Bänden unternehmen wir den Versuch, den umfangreichen Stoff für die Steuerberaterprüfung kompakt und umfänglich darzustellen. Mit der vorliegenden 23. Auflage ist das nötige Wissen zum einen gestrafft und zum anderen durch aktuelle Beispiele sowie neue gesetzliche Regelungen erweitert worden.
So wichtig und richtig es ist, dass man in der Vorbereitung eine größere Anzahl von Klausuren (am besten 10 Arbeiten pro Einzelklausur, also insgesamt 30 Klausuren) schreibt, um ein Gespür für eine sechsstündige Arbeit – und für die Korrektur derselben – zu bekommen, so wenig darf man sich auf die lediglich thematische Wiederholung der einmal gestellten Aufgaben verlassen. Das Problem der »Sachverhaltsquetsche« bezieht sich auf alle drei Klausuren und führt zu einer entsprechenden Abwertung der Arbeiten.
Nur mit einem breiten steuerrechtlichen Grundlagenwissen sowie der Kenntnis fachgebietsübergreifender bzw. interdisziplinärer Zusammenhänge und nicht zuletzt mit dem notwendigen Klausuren-Know-how lassen sich die Arbeiten im schriftlichen Teil gut bewältigen. Dazu gehören ferner eine Portion Mut und die Gelassenheit, sich auf jede Aufgabe neu einzustellen. Das erlernte Wissen muss flexibel einsetzbar und frisch abrufbar sein.
Alle Autoren der vorliegenden drei Bände haben sich daher seit der ersten Auflage dem Ziel verschrieben, dem Leser flexibel einsetzbares Fach- und Klausurwissen als sichere Basis für den Prüfungserfolg zu vermitteln. Auch in dieser Auflage können die Flexibilität und das erlernte Wissen sogleich anhand der von den »Steuerlehrgängen Dr. Bannas« zur Verfügung gestellten Übungsklausuren auf myBook+ überprüft werden.
Die Herausgeber möchten sich bei allen Autoren bedanken, die teils seit nunmehr 20 Jahren ihre Beiträge abliefern und somit den Grundstein für das theoretische Bestehen einer der schwierigsten Prüfungen in Deutschland legen.
Stuttgart, im Januar 2024
Michael Preißer und Gerhard Girlich
Teil A und B Einkommensteuer
In kaum einer anderen Steuerrechtsdisziplin hat die Reduktion der Komplexität eine größere Bedeutung als in der Einkommensteuer. Komplizierte Sachverhalte aus allen Bereichen des Wirtschafts- und des Privatlebens müssen zunächst auf den Punkt gebracht werden, bevor hierauf ein (häufig kompliziert erscheinendes) Steuergesetz angewandt wird. Das Know-how zur einkommensteuerrechtlichen Subsumtion sowie die Grundstrukturen des EStG werden in diesem Band vermittelt.
Das Einkommensteuerrecht erfährt hier eine Zweiteilung. In Teil A werden die – stark überarbeiteten – sieben Einkunftsarten dargestellt. Zusammen mit den Abzugskomponenten, die das steuerliche Existenzminimum garantieren, wird das (zu versteuernde) Einkommen ermittelt.
Die Darstellung orientiert sich an den Leitbegriffen des objektiven und des subjektiven Nettoprinzips und erlaubt somit eine geschlossene Präsentation des Erwerbsaufwands sowie der privat indisponiblen Aufwendungen (Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen). Die Steuerthematik der Kinder und der alten Generation (inkl. der Behandlung der Vorsorgeaufwendungen) rundet den Komplex ab. Die Zusammenfassung von Werbungskosten und Betriebsausgaben ermöglicht eine konzentrierte Behandlung des Erwerbsaufwands mit allen Facetten auf der Tatbestandsebene. Gleichzeitig wird die Thematik unterlegt mit der dogmatischen Aufteilung in einen Zustands- und in einen Handlungstatbestand, die sämtlichen Einkunftsarten zugrunde liegen. Vor diesem Hintergrundverständnis werden viele Normen erst verständlich, deren Wesensgehalt sich sonst im bloßen Aufzählen erschließt.
Während bei Teil A die Interpretation der Lebenssachverhalte durch das Steuerrecht im Vordergrund steht und es vornehmlich um das Klausuren-Know-how geht, konfrontiert Teil B den Leser mit den ureigenen steuerrechtlichen Fragestellungen. Es wird methodisch ein neuer Weg eingeschlagen, indem vier übergreifende Komplexe gebildet werden, die – jeweils ausgelöst durch eine spezifische steuerliche Vorgabe – unterschiedliche Themenfelder beleuchten.
So werden etwa bei der Frage nach dem richtigen steuerlichen Zurechnungssubjekt so verschiedenartige Phänomene wie der Drittaufwand, Nießbrauchs- und Treuhandgestaltungen sowie die Angehörigenverträge besprochen. Die weiteren Themengebebiete lauten: Steuerliche Verluste, Realisationsfragen (§§ 16 f. EStG u. a.) inkl. der betrieblichen Umstrukturierung sowie die steuerliche Rechtsnachfolge. Die vier zusammengefassten Problemfelder spielten in den Prüfungen der letzten Jahre eine große Rolle.
Teil C Gewerbesteuer
Das Bundesverfassungsgericht hat die Gewerbesteuer wiederholt als solche in ihrer Grundstruktur und herkömmlichen Ausgestaltung als vornehmlich auf den Ertrag des Gewerbebetriebs gerichtete Objektsteuer auch neben der die Einkünfteerzielung erfassenden Einkommensteuer verfassungsrechtlich abgesegnet. Daher wird die Gewerbesteuer auch zukünftig ein nicht unerheblicher Bestandteil der ertragsteuerlichen Klausur der Steuerberaterprüfung bleiben. Die konventionellen Themen der Gewerbesteuer sollten daher beherrscht werden und sind im Teil C dargestellt.
Teil D Internationales Steuerrecht
Das internationale Steuerrecht nimmt nicht nur in der täglichen Praxis des Beraters einen immer größeren Raum ein, sondern auch – bedingt durch diese Entwicklung – in der Steuerberaterprüfung.
Die Autoren haben die umfangreiche Materie traditionell entsprechend den möglichen grenzüberschreitenden Aktivitäten gegliedert. Getrennt nach Inbound- und Outboundaktivitäten wird unter Einbeziehung des Völkerrechts (Doppelbesteuerungsabkommen), des EU-Rechts sowie des nationalen Rechts (insbesondere des Außensteuergesetzes inkl. der Thematik der Funktionsverlagerung) der Komplex von zwei Autoren im »Team-Writing« dargestellt. Die Autoren scheuen sich hier wie in den anderen Bereichen nicht, auf aktuelle Entwicklungen hinzuweisen und deren künftige Einsatzfelder aufzuzeigen.
Stuttgart, im Januar 2024
Romy Anderlik
Dominik Bressler
Leonard Dorn
Gerhard Girlich
Michael Preißer
Band 1:
Ertragsteuerrecht
Teil A
Einkommensteuer I – Kernbereiche
Kapitel I
Grund- und Strukturfragen bei der Einkommensteuer
Kapitel II
Der Zustandstatbestand – Überschusseinkünfte
Kapitel III
Der Zustandstatbestand – Gewinneinkünfte
Kapitel IV
Der Erwerbsaufwand (das objektive Nettoprinzip) und § 12 EStG
Kapitel V
Das subjektive Nettoprinzip inklusive der Berücksichtigung der Kinder und der Besteuerung der Alterseinkünfte
Teil B
Einkommensteuer II – Übergreifende Komplexe
Kapitel I
Personelle Zurechnung (Drittaufwand, Nießbrauch/Treuhand, Angehörigenverträge u. a.)
Kapitel II
Realisationstatbestände (Steuerentstrickung im Privatvermögen/Betriebsvermögen vs. betriebliche Umstrukturierung)
Kapitel III
Einkommensteuer – Rechtsnachfolge (vorweggenommene Erbfolge, Erbfall und Erbauseinandersetzung)
Kapitel IV
Verluste im Ertragsteuerrecht
Teil C
Gewerbesteuer
Kapitel I
Einführung und Berechnungsschema
Kapitel II
Steuergegenstand und Steuerpflicht
Kapitel III
Die Besteuerungsgrundlage (§§ 6 bis 9 GewStG)
Kapitel IV
Spezifika der Gewerbesteuer
Teil D
Internationales Steuerrecht
Kapitel I
Strukturierung der Fallgestaltungen im internationalen Steuerrecht (inklusive der Grenzpendlerproblematik)
Kapitel II
Die deutschen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Kapitel III
Auslandsbeziehungen eines Steuerinländers (Fälle der unbeschränkten Steuerpflicht)
Kapitel IV
Regelungsbereiche des Außensteuergesetzes (AStG)
Kapitel V
Besteuerung der Steuerausländer im Inland
Band 2:
Unternehmenssteuerrecht und Steuerbilanzrecht
Teil A
Besteuerung der Einzelunternehmen
Kapitel I
Grundfragen der Gewinnermittlung (inklusive § 4 Abs. 3-Rechnung)
Kapitel II
Die Bilanzierung
Kapitel III
Einzelne Aktivposten
Kapitel IV
Rechnungsabgrenzungsposten
Kapitel V
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Kapitel VI
Einzelne Passivposten
Kapitel VII
Übertragung von Wirtschaftsgütern auf andere Betriebsvermögen
Kapitel VIII
Technische Fragen
Teil B
Besteuerung der Personengesellschaft als Mitunternehmerschaft
Kapitel I
Grundfragen zur Mitunternehmerschaft inklusive Einkunftsermittlung
Kapitel II
Das Betriebsvermögen und die Ermittlung des laufenden Gewinns bei der Mitunternehmerschaft
Kapitel III
Die Doppelgesellschaften im Konzept der Mitunternehmer-Besteuerung
Kapitel IV
Anfang und Ende einer Personengesellschaft
Kapitel V
Die Beteiligung an einer Personengesellschaft inklusive Personenstandsänderungen, insbesondere die Veräußerung
Kapitel VI
Sonderfragen
Kapitel VII
Das KöMoG
Kapitel VIII
Das MoPeG
Teil C
Körperschaftsteuerrecht
Kapitel I
Grundlagen der Besteuerung von Körperschaften
Kapitel II
Die persönliche Körperschaftsteuerpflicht
Kapitel III
Die sachliche Körperschaftsteuerpflicht
Kapitel IV
Die steuerliche Behandlung der Ergebnisverwendung bei Kapitalgesellschaften
Kapitel V
Die Bedeutung der Organschaft
Kapitel VI
Die steuerliche Behandlung von Kapitalmaßnahmen
Teil D
Umwandlungssteuerrecht
Kapitel I
Zivilrechtliche Grundlagen der Umwandlung
Kapitel II
Steuerrechtliche Grundlagen der Umwandlung
Kapitel III
Umwandlung von der Kapitalgesellschaft auf die Personengesellschaft
Kapitel IV
Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
Kapitel V
Spaltung
Kapitel VI
Einbringung in eine Kapitalgesellschaft
Kapitel VII
Formwechsel
Band 3:
Verfahrensrecht, Umsatzsteuerrecht, Erbschaftsteuerrecht
Teil A
Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung
Kapitel I
Einführung
Kapitel II
Allgemeines Steuerschuldrecht
Kapitel III
Haftung
Kapitel IV
Steuerverwaltungsakte
Kapitel V
Das steuerliche Verwaltungsverfahren
Kapitel VI
Aufhebung, Änderung und Berichtigung von Steuerverwaltungsakten
Kapitel VII
Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren
Kapitel VIII
Das finanzgerichtliche Verfahren
Kapitel IX
Vorläufiger Rechtsschutz
Kapitel X
Vollstreckung von Steueransprüchen (§§ 249 ff. AO)
Kapitel XI
Die Außenprüfung (§§ 193 ff. AO)
Kapitel XII
Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten
Teil B
Umsatzsteuerrecht
Kapitel I
Einführung
Kapitel II
Hinweise für die Bearbeitung von Umsatzsteuerklausuren
Kapitel III
Unternehmer und Unternehmen als Anknüpfungspunkte des Umsatzsteuerrechts
Kapitel IV
Leistungen (Lieferungen und sonstige Leistungen)
Kapitel V
Einzelfragen zum Leistungsaustausch
Kapitel VI
Inland/Ausland/Drittland/Gemeinschaftsgebiet
Kapitel VII
Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG)
Kapitel VIII
Steuerbefreiungen entgeltlicher Inlandsumsätze (§ 4 UStG)
Kapitel IX
Bemessungsgrundlage (§ 10 UStG) und Steuersatz (§ 12 UStG)
Kapitel X
Entstehen und Fälligkeit der Steuer
Kapitel XI
Leistungsempfänger als Steuerschuldner (Reverse-Charge-Verfahren)
Kapitel XII
Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben
Kapitel XIII
Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis (§ 14c UStG)
Kapitel XIV
Grenzüberschreitende Warenbewegungen
Kapitel XV
Vorsteuerabzug (§ 15 UStG)
Kapitel XVI
Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG)
Kapitel XVII
Besteuerungsverfahren
Teil C
Erbschaftsteuerrecht
Kapitel I
Das Erbschaftsteuerrecht inklusive der erbrechtlichen Grundlagen
Kapitel II
Schenkungsteuerrecht: Vermögensübertragungen zu Lebzeiten im Erbschaftsteuergesetz
Kapitel III
Das Binnenrecht des Erbschaftsteuergesetzes (inkl. Bewertung)
Tag 1: Gemischte Klausur
Tag 2: Klausur »Einkommensteuer- und Ertragssteuerrecht«
Tag 3: Klausur »Buchführung und Bilanzwesen«
Band 3
Band 1
Band 2
Teil A
Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung
Teil A
Einkommensteuer I
Teil A
Besteuerung der Einzelunternehmen
Teil B
Umsatzsteuerrecht
Teil B
Einkommensteuer II
Teil B
Besteuerung der Personengesellschaft als Mitunternehmerschaft
Teil C
Erbschaftsteuerrecht
Teil C
Gewerbesteuer
Teil D
Internationales Steuerrecht
Band 2
Teil A Kap. I
Grundfragen der Gewinnermittlung
Teil C
Körperschaftsteuerrecht
Teil D
Umwandlungssteuerrecht
A
Abschnitt
a. A.
anderer Ansicht
a. a. O.
am angegebenen Ort
AB
Anfangsbestand
Abs.
Absatz
Abschn.
Abschnitt
abzgl.
abzüglich
AbzStEntModG
Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz)
AdV
Aussetzung der Vollziehung
a. E.
am Ende
AEAO
Anwendungserlass zur Abgabenordnung
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
a. F.
alte Fassung
AfA
Absetzung für Abnutzung
AfaA
Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung
AFG
Arbeitsförderungsgesetz
AG
Aktiengesellschaft; Arbeitgeber
agB
außergewöhnliche Belastung/-en
AIG
Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft (Auslandsinvestitionsgesetz)
AK
Anschaffungskosten
AktG
Aktiengesetz
Alt.
Alternative
AltEinkG
Alterseinkünftegesetz
AmtshilfeRLUmsG
Amtshilferichtlinieumsetzungsgesetz
AN
Arbeitnehmer
AnfG
Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen außerhalb des Insolvenzverfahrens vom 05.10.1994 (BGBl I 1994, 2911)
Anm.
Anmerkung
AO
Abgabenordnung
AOA
Authorized OECD Approach
AP
Außenprüfung
arg.
argumentum
Art.
Artikel
AStG
Außensteuergesetz
ATADUmsG
Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz)
AV
Anlagevermögen
Az.
Aktenzeichen
BA
Betriebsausgabe
BaföG
Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAG
Bundesarbeitsgericht
BauGB
Baugesetzbuch
BayLfSt
Bayerisches Landesamt für Steuern
BayObLG
Bayrisches Oberstes Landesgericht
BB
Betriebs-Berater
BBauG
Bundesbaugesetz
BE
Betriebseinnahme/-n
BeitRLUmsG
Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie
BEPS
Base Erosion and Profit Shifting
BEPS I-UmsG
Gesetz zur Umsetzung der EU-Amtsrichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnverkürzungen und -verlagerungen
BesitzG
Besitzgesellschaft
BetriebsG
Betriebsgesellschaft
BeurkG
Beurkundungsgesetz
BewG
Bewertungsgesetz
BfF
Bundesamt für Finanzen
BFH
Bundesfinanzhof
BFHE
Bundesfinanzhof-Entscheidungen
BFH/NV
Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofes
BgA
Betrieb gewerblicher Art
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BGHSt
Bundesgerichtshof in Strafsachen
BGHZ
Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesgerichthofs
BiRiLiG
Bilanzrichtliniengesetz
BKGG
Bundeskindergeldgesetz
BMF
Bundesministerium für Finanzen
BMF-ErbA
Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen zur Erbauseinandersetzung
BMF-RE
Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Rentenerlass
BMF-vE
Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen zur vorweggenommenen Erbfolge
BMG
Bemessungsgrundlage
BP
Betriebsprüfung
BPO
Betriebsprüfungsordnung
BRAGO
Bundesgebührenverordnung für Rechtsanwälte
BRD
Bundesrepublik Deutschland
BR-Drs.
Bundesratsdrucksache
Brexit-StBG
Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz)
BS
Betriebsstätte, Buchungssatz
BsGaV
Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung
BStBl
Bundessteuerblatt
BT-Drs.
Bundestags-Drucksache
Buchst.
Buchstabe
BV
Betriebsvermögen
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Bundesverfassungsgericht-Entscheidungen
BVerfGG
Bundesverfassungsgerichtgesetz
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
BVV
Betriebsvermögensvergleich
BW
Buchwert
bzgl.
bezüglich
BZRG
Bundeszentralregistergesetz
BZSt
Bundeszentralamt für Steuern
bzw.
beziehungsweise
CH
Schweiz
DA-FamEStG
Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs
DB
Der Betrieb (Zeitschrift)
DBA
Doppelbesteuerungsabkommen
DepotG
Depotgesetz
dgl.
dergleichen
d. h.
das heißt
DNotI
Informationsdienst des Deutschen Notarinstituts
DStjG
Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft e. V. (Band)
DStR
Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
DStRE
Deutsches Steuerrecht – Entscheidungsdienst (Zeitschrift)
DStZ
Deutsche Steuer-Zeitung
EEG
Erneuerbare-Energien-Gesetz (Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien)
EFG
Entscheidungen der Finanzgerichte
EFH
Einfamilienhaus/-häuser
EG
Erdgeschoss; Europäische Gemeinschaft
EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
EGV
Vertrag zur Neugründung der europäischen Gemeinschaft vom 25.03.1957
EigZulG
Eigenheimzulagengesetz
ELStAM
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
ErbbauVO
Erbbaurechtsverordnung
ErbBstg
Erbfolgebesteuerung (Zeitschrift)
ErbGleichG
Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16.12.1997, BGBl I 1997, 2968
ErbStG
Erbschaftsteuergesetz
Erl.
Erlass
ESt
Einkommensteuer
EStDV
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStG
Einkommensteuergesetz
EStR
Einkommensteuer-Richtlinien
ETW
Eigentumswohnung
EU
Europäische Union
EuG
Gericht der Europäischen Union
EuGH
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
EURLUmsG
EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz
E-USt
Einfuhrumsatzsteuer
EV
Eigentumsvorbehalt
e. V.
eingetragener Verein
evtl.
eventuell
EW
Einheitswert
EWIV
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung
EZ
Erhebungszeitraum
f., ff.
folgende, fortfolgende
FA/FÄ
Finanzamt/Finanzämter
FAGO
Geschäftsordnung für die Finanzämter
FG
Finanzgerichte
FGG
Reichsgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 17.05.1898
FGO
Finanzgerichtsordnung
FGO-ÄndG
FGO-Änderungsgesetz
FinMin
Finanzministerium
FinVerw
Finanzverwaltung
FoStoG
Fondsstandortgesetz
FN
Fußnote
FörderGG
Fördergebietsgesetz
FVerlV
Funktionsverlagerungsverordnung
FVG
Gesetz über die Finanzverwaltung
GA
Gewinnausschüttung
GABl.
Gemeinsames Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg
GAufzV
Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung
GbR
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GdE
Gesamtbetrag der Einkünfte
geb.
geboren
gem.
gemäß
GenG
Genossenschaftsgesetz
GewO
Gewerbeordnung
GewSt
Gewerbesteuer
GewStDV
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
GewStG
Gewerbesteuergesetz
GewStH
Gewerbesteuer-Hinweise
GewStR
Gewerbesteuer-Richtlinien
GF
Geschäftsführer
G’fter
Gesellschafter
GFZ
Geschossflächenzahl
GG
Grundgesetz
ggf.
gegebenenfalls
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHR
Die GmbH-Rundschau (Zeitschrift)
grds.
grundsätzlich
GrESt
Grunderwerbsteuer
GrEStG
Grunderwerbsteuergesetz
GrS
Großer Senat
GrStG
Grundsteuergesetz
GrStR
Grundsteuer-Richtlinien
GruBo
Grund und Boden
G+V
Gewinn- und Verlustrechnung
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
GWG
Geringwertige Wirtschaftsgüter
H
Hinweis (zu Richtlinien)
h. A.
herrschende Auffassung
HB
Handelsbilanz
HBeglG
Haushaltbegleitgesetz
HFR
Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Entscheidungssammlung)
HGB
Handelsgesetzbuch
HK
Herstellungskosten
h. L.
herrschende Lehre
h. M.
herrschende Meinung
H/H/R
Hermann/Heuer/Raupach (Kommentar)
HR
Handelsregister
HS
Halbsatz
HV
Handelsvertreter
i. d. F.
in der Fassung
i. d. R.
in der Regel
IdW
Institut der Wirtschaftsprüfer
i. e.
id est
i. e. S.
im engeren Sinne
i. H. v.
in Höhe von
inkl.
inklusive
insb.
insbesondere
InsO
Insolvenzordnung
InvStG
Investmentsteuergesetz
InvStRefG
Investmentsteuerreformgesetz
InvZulG
Investitionszulagengesetz
i. R. d.
im Rahmen des/der
i. R. v.
im Rahmen von
i. S. d.
im Sinne des/der
i. S. e.
im Sinne eines/einer
IStR
Internationales Steuerrecht (Zeitschrift)
i. S. v.
im Sinne von
i. Ü.
im Übrigen
i. V. m.
in Verbindung mit
i. w. S.
im weiteren Sinne
jPdöR
juristische Person(en) des öffentlichen Rechts
JStG
Jahressteuergesetz
Kap.
Kapitel
KapESt
Kapitalertragsteuer
KapG
Kapitalgesellschaft
Kfz
Kraftfahrzeug
KG
Kommanditgesellschaft
KGaA
Kommanditgesellschaft auf Aktien
KiSt
Kirchensteuer
Kj.
Kalenderjahr/-e
Komm.
Kommentar
KÖSDI
Kölner Steuerdialog (Zeitschrift)
KraftStG
Kraftfahrzeugsteuergesetz
KroatienAnpG
Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU
KSt
Körperschaftsteuer
KStG
Körperschaftsteuergesetz
KStH
Körperschaftsteuer-Hinweise
KStR
Körperschaftsteuer-Richtlinien
KWG
Kreditwesengesetz
kWp
Kilowattpeak
LAG
Landesarbeitsgericht
LE
Ländererlass
Lit.
Literatur
LPartG
Lebenspartnerschaftsgesetz
LSG
Landessozialgericht
LSt
Lohnsteuer
LStÄR
Lohnsteueränderungsrichtlinien
LStDV
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
LStH
Lohnsteuer-Hinweise
LStR
Lohnsteuer-Richtlinien
lt.
laut
L+F
Land- und Forstwirtschaft
L+L
Lieferungen und Leistungen
m. a. W.
mit anderen Worten
m. E.
meines Erachtens
MEG
Miterbengemeinschaft
MFH
Mehrfamilienhaus/-häuser
Mio.
Millionen
MoMiG
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
MoPeG
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
Mrd.
Milliarden
MU
Mitunternehmer
Mu-To-RL
Mutter-Tochter-Richtlinie
MüKo
Münchener Kommentar
m. w. N.
mit weiteren Nachweisen
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OECD-MA
OECD-Musterabkommen
OFD
Oberfinanzdirektion
o. g.
oben genannte/-r/-s
OG
Obergeschoss
OHG
Offene Handelsgesellschaft
OLG
Oberlandesgericht
OrgG
Organgesellschaft
OrgT
Organträger
OVG
Oberverwaltungsgericht
OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
p. a.
per annum
PartG
Partnerschaftsgesellschaft; Parteiengesetz
PartGG
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
PassG
Passgesetz
PersG
Personengesellschaft
PersHG
Personenhandelsgesellschaft
PV
Privatvermögen
R
Richtlinie
RA
Rechtsanwalt
RAP
Rechnungsabgrenzungsposten
RennwLottAB
Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
RfE
Rücklage für Ersatzbeschaffung
RFH
Reichsfinanzhof
RG
Reichsgericht
rkr.
rechtskräftig
Rn.
Randnummer
Rspr.
Rechtsprechung
RStBl
Reichssteuerblatt
Rz.
Randziffer
S.
Satz/Sätze
s.
siehe
SA
Sonderausgaben
S. à. r. l.
Société à responsabilité limitée
SB
Schlussbilanz
SEStEG
Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Maßnahmen
SGB
Sozialgesetzbuch
sog.
sogenannte/-r/-s
SolZ
Solidaritätszuschlag
StÄndG
Steueränderungsgesetz
StB
Steuerbilanz; Steuerberater; Der Steuerberater (Zeitschrift)
StBereinG
Steuerbereinigungsgesetz
StBerG
Steuerberatungsgesetz
StBG
Steuerberatergesetz
StBGebV
Steuerberatergebührenverordnung
StbJb
Steuerberater-Jahrbuch
StBW
Die Steuerberater Woche (Zeitschrift)
StEd
Steuer-Eildienst
StEntlG
Steuerentlastungsgesetz vom 24.03.1999, BGBl I 1999, 402
Steufa
Steuerfahndung
SteuK
Steuerrecht kurzgefaßt (Zeitschrift)
StGB
Strafgesetzbuch
StKl.
Steuerklasse
StMBG
Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts
stpfl.
steuerpflichtig
StPfl.
Steuerpflichtige/-r
StPO
Strafprozessordnung
str.
strittig
StRefG
Steuerreformgesetz
StSenkErgG
Steuersenkungsergänzungsgesetz
StSenkG
Steuersenkungsgesetz
StuW
Steuern und Wirtschaft
StVBG
Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz
StVereinfG
Steuervereinfachungsgesetz
StVergAbG
Steuervergünstigungsabbaugesetz
SvEV
Sozialversicherungsentgeltverordnung
TabakStG
Tabaksteuergesetz
TEV
Teileinkünfteverfahren
TW
Teilwert
Tz.
Textziffer
u. a.
unter anderem
u. Ä.
und Ähnliches
Ubg
Die Unternehmensbesteuerung (Zeitschrift)
UE
Umwandlungssteuererlass
u. E.
unseres Erachtens
UmwG
Umwandlungsgesetz
UmwStErl
Umwandlungssteuererlass
UmwStG
Umwandlungssteuergesetz
UntStFG
Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom 20.12.2001, BGBl I 2001, 3858
UntStRefG
Unternehmenssteuerreformgesetz
UR
Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift)
USt
Umsatzsteuer
UStÄndG
Umsatzsteueränderungsgesetz
UStB
Der Umsatz-Steuer-Berater
UStDV
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStG
Umsatzsteuergesetz
USt-IdNr.
Umsatzsteueridentifikationsnummer
USt-VA
Umsatzsteuervoranmeldung
u. U.
unter Umständen
UV
Umlaufvermögen
VA
Voranmeldung; Verwaltungsakt
v. A. w.
von Amts wegen
VAZ
Voranmeldungszeitraum
vE
verdeckte Einlage, vorweggenommene Erbfolge
vEK
verwendbares Eigenkapital
VermBG
Vermögensbildungsgesetz
VerwGrS
Verwaltungsgrundsätze
Vfg.
Verfügung
vGA
verdeckte Gewinnausschüttung
vgl.
vergleiche
VollStrA
Vollstreckungsanweisung
vs.
versus
VSt
Vorsteuer
VStG
Vermögensteuergesetz
V+V
Vermietung und Verpachtung
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
VwVG
Verwaltungsvollstreckungsgesetz
VwZG
Verwaltungszustellungsgesetz
VZ
Veranlagungszeitraum
WachstBeschlG
Wachstumsbeschleunigungsgesetz
WE
Wirtschaftseinheit
WertV
Wertermittlungsverordnung
WG
Wirtschaftsgut/-güter
wistra
Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht
Wj.
Wirtschaftsjahr/-e
WK
Werbungskosten
WoP
Wohnungsbauprämie
WP
Wirtschaftsprüfer
WPg
Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift)
WPHG
Wertpapierhandelsgesetz
WÜRF
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23.05.1969
ZASt
Zinsabschlagsteuer
z. B.
zum Beispiel
ZEV
Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge
ZFH
Zweifamilienhaus/-häuser
ZG
Zollgesetz
Ziff.
Ziffer
ZPO
Zivilprozessordnung
z. T.
zum Teil
z. v. E.
zu versteuerndes Einkommen
ZVG
Zwangsversteigerungsgesetz
zzgl.
zuzüglich
zzt.
zurzeit
»Die Einkommensteuer geht alle an.« Sie ist die Steuer mit der größten Breitenwirkung, da von ihr alle natürlichen Personen mit ihren Aktivitäten im In- und Ausland betroffen sind. Sie ist auch die Steuer mit der größten Tiefenwirkung, da sie in persönliche Bereiche (SA und agB) eindringt, die den Verkehrs-, Objekt- und Realsteuern verschlossen sind. In ihrer speziellen Erhebungsform als Quellensteuer (Abzugsteuer) begegnet sie in der Grundform jedem AN (Lohnsteuer) und jedem Kapitalanleger (Kapitalertragsteuer). Bezieht man die Körperschaftsteuer als die – von ihr abgeleitete – ESt der KapG mit ein, bildet sie gem. § 8 Abs. 1 KStG auch die Basis für die Unternehmensbesteuerung.1 Sie ist nicht die aufkommensstärkste Steuer, hat aber für die Entwicklung des Steuerrechts die bei weitem größte Bedeutung. An ihr haben alle Steuertheorien ihren Ausgangspunkt genommen und die Erkenntnisse an ihr verprobt. Die wichtigsten – und vor allem »publikumswirksamen« – Entscheidungen des BVerfG zum Steuerrecht ergingen zum ESt-Recht. Die ESt hat allerdings einen gravierenden Geburtsmangel: Sie verdankt ihr heutiges Erscheinungsbild keinem »Wurf des Gesetzgebers«. Das ESt-Recht ist nicht (geschlossen) kodifiziert. Am EStG in der heutigen Fassung wurde seit 1925 »herumgebastelt«, ohne dass ein Parlament die Kraft zur durchgängigen Normierung einer der Hauptsäulen der Rechtsordnung gefunden hat. Dies liegt nicht nur an den zahlreichen Rechtsquellen mit unterschiedlicher Normenqualität (EStG, EStDV und EStR), aus denen sie sich zusammensetzt. Als weitaus gravierender wird das Zusammenprallen unterschiedlicher (z. T. konkurrierender) Besteuerungskonzepte in einem Corpus, dem EStG, empfunden.
Als Grundsätze verfassungskonformer Besteuerung, die auch bei der praktischen Auseinandersetzung mit dem ESt-Recht (z. B. bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens in der Steuererklärung oder in einer Klausur) unabdingbar sind, werden gleichberechtigt nebeneinander zitiert:
das Leistungsfähigkeitsprinzip,
der Grundsatz der Individualbesteuerung und
das Markteinkommensprinzip.
Diese sog. PrinzipienErtragsteuerrecht, Grundprinzipien des~ beantworten unterschiedliche Grundfragen des ESt-Rechts, ergänzen sich dabei weitgehend, ohne in allen Details zu gleichen Ergebnissen zu gelangen. Sie haben vor allem bei Regelungslücken eine große Bedeutung, da diese sonst für die Rechtsanwender (Gerichte/FinVerw/StB) nicht prinzipiengerecht und manchmal auch nicht sinnvoll zu schließen sind.2 Sie sind zugleich die Richtschnur für den (aktuellen) Gesetzgeber bei der Klärung anstehender Regelungsbereiche. Auch die betroffenen Steuerzahler werden sich als die Normadressaten des EStG bei Streitigkeiten mit dem FA hierauf sowie auf ihre verfassungsmäßigen Rechte berufen.
Unter dem LeistungsfähigkeitsprinzipLeistungsfähigkeitsprinzip (gemeinhin auch als die Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit – the ability to pay – bezeichnet) werden drei Subprinzipien erwähnt:
die gleiche Besteuerung für Bürger eines (nahezu) identischen Einkommens,
die sog. »Ist-Besteuerung« und
die Geltung des objektiven und subjektiven Nettoprinzips.
Dabei schließt die Ist-Besteuerung aus, dass hypothetische Sachverhalte der Besteuerung unterworfen werden; es gibt danach keine »Soll-Besteuerung«.
Das objektive NettoprinzipNettoprinzip, objektives~ gebietet bei der Ermittlung der Einkünfte (§ 2 Abs. 1 und 2 EStG) den uneingeschränkten Abzug der (aller) Erwerbsaufwendungen, die kausal mit einer Einkunftsquelle zusammenhängen. Die Soll-Bruchstelle mit diesem Prinzip stellen die typisierenden Abzugsbestimmungen dar (Hauptfall: Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Die Einzelfallgerechtigkeit wird hier zuguns-ten einer Vereinfachungs- und Pauschalierungsregelung für alle betroffenen Steuerbürger durchbrochen.
Das subjektive NettoprinzipNettoprinzip, subjektives~ garantiert den Abzug der existenzsichernden Aufwendungen, wie sie in der Sprache des Gesetzgebers mit Sonderausgaben (SA) und außergewöhnlichen Belastungen (agB) umschrieben sind.
Mit der Forderung der gleichen Besteuerung der StPfl. mit wesentlich gleichem Einkommen (sog. horizontale SteuergerechtigkeitSteuergerechtigkeit3) wird Verzerrungen innerhalb der einzelnen sieben Einkunftsarten vorgebeugt.4 Der Testfall für die Verifizierung dieses Prinzips sind die verschiedenen Steuervergünstigungen, die zurzeit sehr unterschiedlich auf die einzelnen Einkunftsarten verteilt sind.
Von einigen wird der Grundsatz der IndividualbesteuerungIndividualbesteuerung, Grundsatz der~als Unterfall des Postulats von der Leistungsfähigkeit behandelt. In einer (sehr wichtigen) Fallgruppe hat das Prinzip jedoch eine eigenständige Bedeutung. Als wichtigster Anwendungsbereich gilt für Ehegatten der Grundsatz der Einzeleinkunftsermittlung. Verwirklichen Ehegatten gleichzeitig und sogar miteinander einen Einkunftstatbestand (z. B. als G’fter einer PersG), so erfolgt für jeden von ihnen eine getrennte und eigenständige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.5 Noch allgemeiner bedeutet der Grundsatz der Individualbesteuerung, dass die Besteuerung (und damit die Erfassung aller Besteuerungsgrundlagen wie insb. der AfA) nur bei demjenigen erfolgt, der i. S. v. § 2 Abs. 1 EStG die »[…] Einkünfte erzielt«.
Mit dem MarkteinkommensprinzipMarkteinkommensprinzip umschreibt die heute h. M.6 die gemeinsame Klammer der sieben Einkunftsarten in dem Sinne, dass nur marktoffenbare Einnahmen zu einem steuerbaren Tatbestand führen. Ergebnisse der sog. Privatsphäre und Erträge ohne Markt (Schenkung, Erbschaft) sind nicht einkommensteuerbar. Es handelt sich dabei um ein praktisches Erklärungsmodell für die zulässige Umsetzung von Lebenssachverhalten in einkommensteuerliche Dimensionen.
1 Für PersG ist dies wegen § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ohnehin der Fall.
2 Im Zusammenhang mit den anerkannten juristischen Auslegungsmethoden (grammatikalische, systematische, teleologische und historische Auslegung).
3 Demgegenüber betrifft die »vertikale Steuergerechtigkeit« diese sog. Tarifgerechtigkeit, die weitgehend in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt ist.
4 Eines der weiteren Stichworte hierfür lautet: Prinzip des »synthetischen Einkommens« bzw. der »synthetischen« Einkunftsarten. Mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab dem VZ 2009 wird dieses Prinzip für die Einkünfte aus Kapitalvermögen durch den besonderen Steuersatz von 25% (§ 32d EStG) durchbrochen.
5 Erst danach, d. h. ab dem Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG), werden die zusammenveranlagten Ehegatten als ein StPfl. behandelt.
6 Grundlegende Ausführungen stammen von P. Kirchhof in Kirchhof/Söhn, § 2 A 365 ff.
Nach der steuerrechtswissenschaftlichen Einführung definiert § 2 EStG exakt (und technokratisch) die jeweiligen Schritte, die bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu durchlaufen sind (§ 2 Abs. 1 – 5 EStG), bevor hierauf der Steuerbetrag festgesetzt wird (§ 2 Abs. 6 EStG). Die »großen« Abschnitte, so wie sie auch in § 2 EStG verwendet werden, heißen in dieser Reihenfolge:
Einkünfte (§ 2 Abs. 1 EStG),
Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 2 EStG),
Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG),
Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG),
zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG).
Für die schematische Ermittlung der Zielgröße »zu versteuerndes Einkommen« sowie für die Klausurenpraxis ist das Ermittlungsschema in R 2 Abs. 1 EStR zusammengefasst, wobei die hier kursiv gedruckten Zeilen die Standardfälle repräsentieren.
Für Klausurenzwecke ist anzumerken, dass nur die einschlägigen Rechtsprüfungen und Rechenoperationen vorzunehmen sind. Das »schematische« Prüfen aller Einzelschritte ist in der vorgegebenen Zeit nicht zu leisten. Des Weiteren bestände die Gefahr der Annahme unzulässiger Sachverhaltsunterstellungen.7
BerechnungsschemaBerechnungsschema, ESt für das Zu versteuerndes Einkommen, Berechnungsschemazu versteuernde Einkommen
Das zu versteuernde Einkommen ist wie folgt8 zu ermitteln:
1
Summen der Einkünfte aus den Einkunftsarten
2
Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 2 EStG)
3
./.
Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
4
./.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
5
./.
Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)
6
+
Hinzurechnungsbetrag (§ 52 Abs. 3 S. 3 EStG sowie § 8 Abs. 5 S. 2 ALG)
7
Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)
8
./.
Verlustabzug nach § 10d EStG
9
./.
Sonderausgaben (§ 10, § 10a, § 10b, § 10c EStG)
10
./.
außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 – 33b EStG)
11
./.
Sonder-AfA (erhöhte Absetzungen) gem. §§ 10e – 10i, § 52 Abs. 21 S. 6 EStG, § 7 Förder GG
12
+
Erstattungsüberhänge (bei Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 4b S. 3 EStG)
13
+
zuzurechnendes Einkommen gem. § 15 Abs. 1 AStG
14
Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
15
./.
Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG)
16
./.
Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV
17
zu versteuerndes Einkommen (z. v. E., § 2 Abs. 5 EStG)
Die aufgeführten Schritte zur Ermittlung des z. v. E. sollen nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich der bei weitem arbeitsintensivste Schritt auf der ersten Ebene, nämlich der Ermittlung der einzelnen Einkünfte und ggf. horizontalem bzw. vertikalen Verlustausgleich bis hin zur Summe der Einkünfte (Stufe 2) befindet. Die auf das z. v. E. festzusetzende ESt berechnet sich nach R 2 Abs. 2 EStR wie folgt, wobei hier nur die wichtigsten Komponenten wiedergegeben werden:
1
Steuerbetrag
a) lt. Grundtabelle/Splittingtabelle (§ 32a Abs. 1, 5, § 50 Abs. 3 EStG) oder
b) gem. Steuersatz lt. Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) bzw. sich nach der Steuersatzabgrenzung ergebende Steuersatz
2
+
Steuer aufgrund Berechnung nach §§ 34, 34b EStG
3
+
Steuer aufgrund der Berechnung nach § 34a Abs. 1 und 4 – 6 EStG
4
tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1, 5 EStG)
5
./.
Minderungsbetrag lt. Pkt. 11 zu Art. 23 DBA Belgien9
6
./.
ausländische Steuer nach § 34c Abs. 1 und 6 EStG, § 12 AStG
7
./.
Steuerermäßigung nach § 35 EStG
8
./.
Steuerermäßigung gem. § 34f Abs. 1 und 2 EStG
9
./.
Steuerermäßigung bei Mitgliedsbeiträgen/Spenden, § 34 g EStG
10
./.
Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 EStG
11
./.
Steuerermäßigung nach § 35a EStG
12
./.
Ermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (§ 35b EStG)
13
+
Steuer aufgrund Berechnung nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG
14
+
Steuer nach § 34c Abs. 5 EStG
…
17
+
Anspruch auf Zulage für Altersvorsorge nach § 10a Abs. 2 EStG10
18
+
Kindergeld, falls Berücksichtigung qua Kinderfreibetrag
19
festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG)
Hieraus ergibt sich unschwer ein AufbauschemaAufbauschema ESt-Klausur für eine ESt-Klausur, das sich an die Rechenschritte der Verwaltung anlehnt, zusätzlich aber die arbeitsintensiven und problembehafteten Überlegungen zur Ermittlung der Summe der positiven Einkünfte beinhaltet:
Steuersubjekt (natürliche Person als Steuer-In-/Ausländer?, bei Ehegatten getrennt) unter Einbeziehung von Alter, zu berücksichtigenden Kindern, Veranlagung (Tarif).
Steuerinländer (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt gem. §§ 8, 9 AO) mit Welteinkünftenoder Steuerausländer mit Inlandseinkünften (§ 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 EStG)?
Prüfung der Einkünfte je Einkunftsart (ggf. horizontaler Verlustausgleich11)
Vorliegen einer (Markt-)Einkunftsquelle (= sog. Zustandstatbestand)
Vorliegen des »Erzielens von Einkünften« (= sog. Handlungstatbestand12)
Nach Prüfung ggf. aller sieben Einkunftsarten und dem vertikalen Verlustausgleich13: Summe der Einkünfte, ggf. unter Einbeziehung der Einkünfte des Ehegatten bei Zusammenveranlagung.
Von der Summe der Einkünfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte § 2 Abs. 3 EStG (Abzug gem. §§ 24a, 24b, 13 Abs. 3 EStG).
Berücksichtigung von § 10d EStG (Verlustabzug) sowie Abzug der SA und außergewöhnlichen Belastungen zur Ermittlung des Einkommens.
Der Abzug von persönlichen Freibeträgen führt zum zu versteuernden Einkommen (z. v. E.).
Berechnung der Steuer unter Abzug der Entlastungsbeträge, der Steuerermäßigungen (§§ 34 ff. EStG) und der Anrechnungsbeträge (Vorauszahlungen (§§ 36 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und Quellensteuern (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 EStG sowie mit Besonderheiten für die Anrechnung von KapESt § 36a EStG14).15
Die Grundform der Veranlagungsarten befindet sich in § 25 Abs. 3 S. 1 EStG. Demnach hat die stpfl. Person für den Veranlagungszeitraum (Kj. nach § 25 Abs. 1 EStG) eine eigenhändig unterschriebene ESt-Erklärung abzugeben. Die Veranlagung zur ESt setzt dabei als formalisiertes Verfahren eine Steuererklärung (§ 25 Abs. 1 EStG i. V. m. § 56 EStDV) voraus.
Die Einzelveranlagung kommt zur Anwendung bei Einzelpersonen und Ehegatten, die die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung nicht erfüllen.
Von der Einzelveranlagung wird nur Abstand genommen (d. h. keine Steuererklärungspflicht und damit keine Veranlagung, vgl. § 56 EStDV), wenn
der Gesamtbetrag der – nicht lohnstpfl. – Einkünfte unter dem Grundfreibetrag von 10.908 € (im VZ 2023) liegt,
keine Amtsveranlagung bei lohnstpfl. Einkünften nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 – 7 EStG in Betracht kommt und
kein Verlustvortrag (§ 10d EStG) festgestellt worden ist.
Beispiel 1: Der einfältige Chirurg mit den vielfältigen Aktivitäten
Der verwitwete, in Leipzig lebende und arbeitende Chirurg Hacklberg (H), geb. am 31.12.1958, gibt beim zuständigen FA für das letzte Jahr seiner aktiven Berufstätigkeit (2023) die ESt-Erklärung ab. Dieser ist zu entnehmen:
(in €)
a) Gewinn aus der Waldnutzung in Mecklenburg-Vorpommern (M/V)
+
5.000
h) Verlust aus einer in Neuseeland betriebenen Lachszucht
./.
150.000
h) Beteiligungsverlust aus der H & Co.-OHG (der 30-jährige einzige Sohn ist Mit-G’fter) nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG
./.
6.500
h) Beteiligungsgewinn als Kommanditist an der X-KG
+
8.000
h) Gewinn als frei praktizierender Chirurg i. H. v. 250 T€ (in den erklärten BE von 450.000 € ist auch der Jahrespreis der deutschen Sterbehilfe für besonders couragierte journalistische Beiträge i. H. v. 5.000 € enthalten); Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG). H gibt des Weiteren an, bei seinen Fähigkeiten das Doppelte verdienen zu können.
+
250.000
h) Arbeitslohn als angestellter Arzt (1. Jahreshälfte 2023)
– vom Krankenhaus abgeführte Lohnsteuer: 25.000 € –
+
80.230
h) Zinsen aus Sparguthaben:
(Bankgebühren für die Verwaltung des Sparbuchs: 250 €)
+
6.180
h) Einnahmen aus der Vermietung eines Häuserblocks
– Ausgaben hierzu 40.000 € –
+
60.000
h) (Vollabzugsfähige) Krankheitskosten (§ 33 EStG)
./.
2.500
h) (Vollabzugsfähige) Sonderausgaben
./.
3.500
Aus diesen Angaben soll die ESt des H für 2023 errechnet werden. Auf die KiSt und den SolZ soll nicht eingegangen werden.
Lösung:
1. und 2. Ausführungen zur persönlichen Steuerpflicht