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Die Konzeption: An den Interessen der Studierenden in der Examensvorbereitung und im Schwerpunktbereich orientiert, wird das Familienrecht in knapper, aber verständlicher Weise erläutert. Fallbeispiele und Lösungshinweise sowie Schemata und Übersichten veranschaulichen die systematische, lehrbuchartige Darstellung und geben eine schnelle Orientierung und Wiederholungsmöglichkeit. Die Neuauflage: In neuer Autorenschaft wurde das Werk in allen ausbildungsrelevanten und examenswichtigen Bereichen des Familienrechts überarbeitet und sowohl in den gesetzlichen Grundlagen als auch den wichtigen Entscheidungen der obersten Gerichte auf den Stand von Juni 2020 gebracht.
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Examens-Repetitorium Familienrecht
begründet von
Dr. Martin Lippo. Professor an der Universität Gießen
fortgeführt und überarbeitet von
Dr. Claudia Mayer, LL.M. (Chicago)o. Professorin an der Universität Regensburg
5., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
Impressum
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Vorwort
Das Familienrecht ist nicht nur eine faszinierende Materie, sondern wie kaum ein anderes Rechtsgebiet geprägt von ständigen Neuerungen. Seit der letzten Auflage hat sich viel getan: Einige wichtige Gesetzesreformen haben das Familienrecht teils grundlegend verändert, aber auch die höchstrichterliche Rechtsprechung des BVerfG, des BGH und des EGMR trägt zu den Entwicklungen bei, von denen hier nur einige exemplarisch hervorgehoben werden können: So hat etwa das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts seit 1.10.2017 gleichgeschlechtlichen Partnern den Zugang zur Ehe und damit auch zur gemeinschaftlichen Adoption geöffnet. Seither können keine eingetragenen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden; bereits bestehende können in eine Ehe umgewandelt werden. Seit 22.7.2017 können infolge des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen ausnahmslos nur noch volljährige Personen die Ehe schließen. Die schwierigen Konsequenzen dieser Neukonzeption des Eheschließungsrechts im grenzüberschreitenden Verkehr haben den BGH zu einer Vorlage der gesetzlichen Regelung in Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB im Wege der konkreten Normenkontrolle an das BVerfG bewogen, dessen Entscheidung mit Spannung erwartet wird. Auf die Auswirkungen der (legalen) künstlichen Fortpflanzung hat der Gesetzgeber durch Einführung eines Samenspenderregisters reagiert und damit seit 1.7.2018 dem verfassungsrechtlich geschützten Recht des Kindes auf Kenntnis seiner leiblichen Abstammung Rechnung getragen; zugleich wird nunmehr auch der Samenspender davor geschützt, in die rechtliche Elternstellung mit allen (finanziellen) Folgen gezwungen zu werden, indem eine Vaterschaftsfeststellung in solchen Fällen ausgeschlossen ist. Infolge einer aufsehenerregenden Entscheidung des BVerfG wurde Ende 2018 zudem eine Änderung des Personenstandsrechts erforderlich: bei Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können, kann seit 22.12.2018 nicht nur der Geschlechtseintrag im Geburtenregister gänzlich unterbleiben, sondern stattdessen „divers“ eingetragen werden. All diese Reformen haben Auswirkungen im Abstammungsrecht, welches die rasanten gesellschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen noch nicht hinreichend widerspiegelt. Deshalb wurde bereits Anfang 2015 eine Arbeitsgruppe zur Reform des Abstammungsrechts ins Leben gerufen, die 2017 einen Abschlussbericht mit umfangreichen gesetzlichen Änderungen vorgeschlagen hat. Ob und inwieweit der Gesetzgeber diese aufgreifen wird, bleibt abzuwarten. Jüngste Neuerungen hat es – ausgelöst durch eine BVerfG-Entscheidung – im Adoptionsrecht gegeben, wonach die Möglichkeit der Stiefkindadoption mit der Wirkung gemeinsamer Elternschaft des leiblichen Elternteils und des Adoptierenden nunmehr auch nicht verheirateten Lebensgefährten eingeräumt wird; das Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien tritt zum 30.3.2020 in Kraft.
Auch in der Autorschaft dieses Werks gibt es Veränderungen. Es ist mir eine große Freude, dass ich mit dieser Neuauflage das erfolgreiche, bislang in vier Auflagen erschienene Werk von Martin Lipp fortführen darf. Beibehalten wurde die Grundkonzeption, die sich auf den ausbildungs- und prüfungsrelevanten Stoff konzentriert und diesen neben der systematischen Darstellung mit Fallbeispielen und Lösungshinweisen sowie Schemata und Übersichten veranschaulichen will. An den Interessen der Studierenden in der Examensvorbereitung und im Schwerpunktbereich orientiert, will dieses Werk das Familienrecht in knapper, aber verständlicher Weise erläutern. Über Hinweise und Verbesserungsvorschläge jeder Art an meine E-Mail-Adresse ([email protected]) bin ich sehr dankbar und ich wünsche den Leserinnen und Lesern viel Freude bei der Lektüre und viel Erfolg in den Prüfungen.
Ganz herzlich bedanken möchte ich mich bei meinem Regensburger Lehrstuhl-Team, allen voran Carolin Scheuer, Christoph Mayer und Michael Schachtner für die kritische Lektüre und tatkräftige Unterstützung bei dieser Neuauflage. Beim Herausgeber dieser Reihe, Herrn Professor Mathias Habersack, bedanke ich mich für das in mich gesetzte Vertrauen und Herrn Schmidt vom C.F. Müller Verlag gilt mein besonderer Dank für die gute Zusammenarbeit und die große Mühe bei der redaktionellen Betreuung des Werks.
Regensburg, im Juli 2020
Claudia Mayer
Aus dem Vorwort zur 1. Auflage
Das Buch ist aus meiner Vertiefungsveranstaltung im Familienrecht an der Universität Gießen hervorgegangen. Es wendet sich an Studentinnen und Studenten, die die Grundzüge dieses Rechtsgebietes bereits gehört haben, und dient einer gezielten Vorbereitung auf das juristische Staatsexamen. Diesem Ziel folgt die stoffliche Auswahl. Im Vordergrund stehen die vermögensrechtlichen Partien des Familienrechts (vor allem des Ehevermögensrechts), die erfahrungsgemäß die Schwerpunkte in Examensklausuren darstellen. Hier habe ich versucht, die vor allem durch die neuere Rechtspraxis aufgetretenen Fragen weitgehend zu berücksichtigen. Dabei kam es mir auch darauf an, immer wieder die Verbindungen zwischen dem Familienrecht und den anderen Teilen des BGB sowie mit wichtigen Nebengesetzen deutlich werden zu lassen. Im Verwandtschafts- und Kindschaftsrecht wurde darauf geachtet, die zum Teil grundlegenden Änderungen, die die Kindschaftsrechtsreform des Jahres 1998 mit sich gebracht hat, gegenüber den bisherigen Regelungen besonders deutlich zu machen und damit verbundene neue Fragestellungen hervortreten zu lassen. Verzichtet habe ich dagegen auf die Teile des Familienrechts, die im ersten juristischen Staatsexamen regelmäßig keine wesentliche Rolle spielen, so etwa auf das Namensrecht, das Vormundschafts-, Betreuungs- und Pflegschaftsrecht.
Die Darstellung folgt der Konzeption der Reihe Unirep Jura. Ich habe mich deshalb für eine inhaltlich beschränkte, systematische Darstellung des Familienrechts, verfolgt und geleitet anhand von Fällen, die größtenteils Entscheidungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgen, entschieden. Schließlich wurden, auch hier durch die schriftliche und mündliche Prüfungserfahrung angeregt, verfahrensrechtliche Hinweise dort gegeben, wo sie für das Verständnis und die Durchsetzung des materiellen Rechts von besonderer Bedeutung sind.
Gießen, im Mai 2001
Martin Lipp
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Aus dem Vorwort zur 1. Auflage
Abkürzungsverzeichnis
Erster TeilGrundlagen
§ 1Zum System des Ehe- und Familienrechts
I.Objektives Recht (Rechtsgrundlagen)
II.Subjektives Recht
1.Familienrechtliche Ansprüche
2.Absoluter Rechtscharakter
3.Rechtsgeschäftliche Disposition
§ 2Verfassungsrechtliche Implikationen
I.„Ehe“
1.Art. 6 Abs. 1 GG als wertentscheidende Grundsatznorm
2.Art. 6 Abs. 1 GG als Institutsgarantie
a)Ehe als Rechtsinstitut
b)Nichteheliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau
c)Eingetragene Lebenspartnerschaften
3.Art. 6 Abs. 1 GG als „klassisches“ Grundrecht – Abwehr staatlicher Eingriffe
II.„Familie“
1.Dogmatisch-begriffliche Selbstständigkeit der „Familie“
2.Materiell-funktionaler Familienbegriff
III.„Eltern“ und „Elternrecht“
1.Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) und elterliche Sorge (§§ 1626 ff.)
2.„Eltern“
3.Elternrecht und Elternpflicht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG)
4.„Kindesgrundrecht“ auf Erziehung
Zweiter TeilEheschließung und Eheaufhebung
§ 3Eheschließung
I.Grundlagen des bürgerlichen Eherechts
II.Verlöbnis
1.Überblick
2.Rechtsnatur
3.Anspruch auf Schadensersatz aus § 1298 bei unbegründetem Rücktritt
4.Anspruch auf Rückgabe von Geschenken nach § 1301
III.Eheschließungsrecht
1.Standesamtliche Trauung
2.Folgen fehlerhafter Eheschließung
IV.Fehlerquellen im Einzelnen
1.Ehefähigkeit
a)Ehegeschäftsfähigkeit (§ 1304)
b)Ehemündigkeit (§ 1303)
2.Eheverbote
a)Verbot der Doppelehe (§ 1306)
b)Inzestverbot (§ 1307)
3.Willensmängel
a)Irrtum (§ 1314 Abs. 2 Nr. 2)
b)Arglistige Täuschung (§ 1314 Abs. 2 Nr. 3)
c)Drohung (§ 1314 Abs. 2 Nr. 4)
4.Einvernehmliche Scheinehe
V.Internationales Privatrecht
VI.Eheschließungsrecht – Rechtsverstöße und Rechtsfolgen (Übersicht)
§ 4Aufhebung der Ehe
I.Aufhebungsverfahren
II.Aufhebungsfolgen
Dritter TeilEheliche Lebensgemeinschaft
§ 5Ehe als gesetzliches Schuldverhältnis
I.Schuldrechtliche Sonderverbindung
II.Ehe als Statusverhältnis
§ 6Eheliche Pflichten und Haftung bei Pflichtverletzungen
I.„Verpflichtung“ zur ehelichen Lebensgemeinschaft
1.Keine Rechtspflicht
2.Rechtsschutz bei Ehestörung nach der Rechtsprechung
a)Ansprüche gegen den Ehepartner
b)Ansprüche gegen den Drittstörer
II.Pflicht zur Rücksichtnahme
1.Rechtliche Grundlage
2.Mitwirkung bei der steuerlichen Veranlagung
3.Gestattung der Mitbenutzung von Ehewohnung und Haushaltsgegenständen
4.Mitarbeit im Gewerbe des anderen Ehegatten
5.Aufklärungspflicht
III.Pflichten kraft Parteivereinbarung?
IV.Haftungsmaßstab
§ 7Besitzrecht der Ehegatten
I.Besitz und Recht zum Besitz
II.Besitz und Zwangsvollstreckung
III.Dauer des Besitzrechts und Besitzschutz
1.Dauer des Besitzrechts
2.Possessorischer Besitzschutz (§§ 858 ff.)
§ 8Eheliches Unterhaltsrecht
I.Grundlagen
II.Verpflichtung zum Familienunterhalt
1.Ersatzansprüche bei Verletzung eines unterhaltspflichtigen Ehegatten
a)Anspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten nach § 845
b)Eigener Anspruch des verletzten Ehegatten (§§ 823 Abs. 1, 842)
2.Verpflichtung zum Unterhalt durch Einsatz von Arbeitskraft und Vermögen (§ 1360)
a)Umfang der Unterhaltspflicht
b)Unterhaltsleistung
c)Art der Unterhaltsgewährung
d)Taschengeldanspruch
e)Auskunft
3.Zuvielleistung
4.Vergangenheit, Verzicht, Erlöschen
Vierter TeilAllgemeines Ehevermögensrecht
§ 9Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
I.Überblick
II.„Schlüsselgewalt“ – Rechtsnatur und Verfassungsmäßigkeit
1.„Schlüsselgewalt“
2.Rechtsnatur
3.Verfassungsmäßigkeit
4.Rechtfertigung der Regelung als reine Gläubigerschutzvorschrift?
III.Voraussetzungen eines Geschäfts zur Deckung des Lebensbedarfs
1.Anwendbarkeit der Regelung
2.Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs
a)Erfasste Rechtsgeschäfte
b)Angemessenheit
3.Ausschluss der Schlüsselgewalt aus den Umständen (§ 1357 Abs. 1 S. 2 a.E.)
a)Begrenzung der Mitverpflichtung durch die Unterhaltspflicht
b)Sonstige Umstände
IV.Rechtsfolgen
1.Schuldrechtliche Rechtsfolgen
a)Gesamtschuldner- und Gesamtgläubigerschaft
b)Zurechnungsfragen (Kenntnis, Irrtum, Verschulden)
2.Dingliche Rechtsfolgen
§ 10Eigentumsvermutungen
I.Überblick
1.Gläubigerschutz
2.Verfassungsmäßigkeit
II.Eigentumsvermutung (§ 1362 Abs. 1) und Gewahrsamsfiktion (§ 739 ZPO)
1.Zwangsvollstreckung gegen einen Ehegatten
2.Gewahrsamsfiktion (§ 739 ZPO)
III.Vertiefung: „Besitz“ der Ehegatten (§ 1362 Abs. 1 S. 1)
IV.Widerlegung der Eigentumsvermutung
1.Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)
2.Eigentumserwerb und Eigentumsfortbestand
3.Anwendbarkeit des § 1006
V.Erwerb von Haushaltsgegenständen
VI.Ausschluss der Vermutungswirkung
Fünfter TeilGüterrecht
§ 11Gesetzliches Güterrecht (Zugewinngemeinschaft)
I.Vermögen der Ehegatten: dingliche Zuordnung, Verwaltung, Verfügungsbefugnis
II.Verfügungen über das „Vermögen im Ganzen“
1.Gesamtvermögensgeschäfte
a)Gesamt- und Einzeltheorie
b)Einzeltheorie – verbleibendes Restvermögen
2.Zustimmungsbedürftigkeit und Schutz des Rechtsverkehrs
a)Absolutes Veräußerungsverbot
b)Subjektive Einzeltheorie
c)Zeitpunkt der Gutgläubigkeit
3.Ordnungsmäßige Verwaltung und Konvaleszenz
a)Ordnungsmäßige Verwaltung
b)Konvaleszenz
III.Verfügungen über Haushaltsgegenstände
1.Anwendungsbereich des § 1369
2.Analoge Anwendung bei Verfügungen des Nichtberechtigten
IV.Geltendmachung der Unwirksamkeit (Revokation)
1.Revokationsrecht des übergangenen Ehegatten
a)Gesetzliche Prozessstandschaft
b)Rechte
c)Rechtskraftwirkung
2.Durchsetzung des Revokationsrechts
a)Geltendmachung nach Eheauflösung
b)Drittwiderspruchsklage
§ 12Vertragliches Güterrecht
I.Überblick über die Vertragsgüterstände des BGB
II.Ehevertrag
1.Beschränkte Vertragsfreiheit und persönliche Voraussetzungen
a)Schranken der Vertragsfreiheit
b)Form und persönliche Voraussetzungen
2.Richterliche Inhaltskontrolle
a)Ehevertragliche Selbstbestimmung der Partner
b)Zivilrechtliche Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle
3.Verbindung mit Erbvertrag
4.Güterrechtsregister
a)Grundgedanke
b)Eintragungsfähige Tatsachen
c)Negative Publizität
III.Gütertrennung
IV.Gütergemeinschaft
1.Dingliche Zuordnung des Ehegattenvermögens
a)Vermögensmassen in der Gütergemeinschaft
b)Güterrechtliche Universalsukzession und gesellschaftsrechtliches Gesamthandsvermögen
2.Verwaltung des Gesamtguts
a)Verwaltung durch einen Ehegatten
b)Gemeinschaftliche Verwaltung
Sechster TeilScheidung
§ 13Getrenntleben
I.Tatbestand des Getrenntlebens
II.Relevanz
III.Trennungsunterhalt (§ 1361)
1.Wegfall des Familienunterhalts
2.Anspruchsvoraussetzungen
a)Bedarf
b)Bedürftigkeit des Berechtigten
c)Leistungsfähigkeit des Verpflichteten
IV.Ehewohnung und Haushaltsgegenstände (§§ 1361a, 1361b)
1.Verteilung der Haushaltsgegenstände
a)Anspruchsrichtung und -grundlage
b)Haushaltsgegenstände
2.Zuweisung der Ehewohnung
a)Besitzrecht der Ehegatten, „Getrenntleben“, Wohnungszuweisung
b)Zuteilung nach § 1361b
V.Elterliche Sorge (§ 1687)
§ 14Ehescheidung
I.Scheitern der Ehe
II.Vermutungen des Scheiterns
III.Feststellung der gescheiterten Ehe
IV.Härteklausel
Siebter TeilScheidungsfolgen
§ 15Zugewinnausgleich
I.Systematische Orientierung
II.Ausgleichsforderung (§ 1378)
1.Ausgleichsmechanismus
a)„Zugewinn“
b)Unechter Zugewinn – Inflationsbereinigung
2.Bestimmung des Anfangsvermögens
a)Saldierung von Aktiv- und Passivvermögen
b)Privilegierter Erwerb (§ 1374 Abs. 2)
c)Zuwendungen unter Ehegatten
d)Zuwendungen von Schwiegereltern
3.Bestimmung des Endvermögens
a)Bewertungsstichtag und ausgleichspflichtiges Vermögen
b)Bewertungsmaßstab
c)Korrektur des Endvermögens – illoyale Vermögensminderungen
4.Berechnung der Ausgleichsforderung
a)Zeitpunkt des Zugewinnausgleichs
b)Anrechnung von Vorausempfängen (§ 1380)
5.Einwendungen und Einreden
III.Auskunftsansprüche
IV.Ansprüche gegen Dritte
§ 16Nachehelicher Unterhalt
I.Zur Systematik
II.Unterhaltsrechtsverhältnisse
1.Überblick
2.Betreuungsunterhalt (§ 1570)
3.Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt (§ 1573)
III.Bedarf (Maß des Unterhalts)
1.Maß des nachehelichen Lebensbedarfs
2.Bestimmung des nachehelichen Lebensbedarfs
a)Ehezeitlich „prägende“ Einkommensverhältnisse
b)Maßgeblicher Zeitpunkt – Verfassungswidrigkeit der „wandelbaren“ ehelichen Lebensverhältnisse
c)Bewertung von Familienarbeit (Haushaltsführung, Kindererziehung)
d)Objektive Bestimmung
IV.Bedürftigkeit des Berechtigten
V.Leistungsfähigkeit des Verpflichteten
VI.Herabsetzung und Begrenzung
1.Beschränkung oder Versagung wegen grober Unbilligkeit (§ 1579)
2.Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung (§ 1578b)
3.Erlöschen des Unterhaltsanspruchs (§ 1586)
VII.Mehrere Berechtigte
1.Rangfolge
2.Rechtsfolgen und Mangelfall
3.„Hausmann-Rechtsprechung“
VIII.Gestaltung des Unterhaltsanspruchs
§ 17Ehewohnung und Haushaltsgegenstände
I.Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung (§ 1568a)
II.Anspruch auf Übereignung von Haushaltsgegenständen (§ 1568b)
§ 18Versorgungsausgleich
I.Grundlagen
II.Das Versorgungsausgleichsgesetz
1.Strukturreform
2.Eigenständigkeit des Ausgleichsanspruchs
III.Wertausgleich
1.Voraussetzungen des Anspruchs
a)Versorgungsanrechte wegen Alters oder Invalidität
b)Ehezeit
c)Begründung durch Arbeit oder Vermögen der Eheleute
2.Durchführung des Wertausgleichs
3.Anpassung nach Rechtskraft
Achter TeilAusgleich von Zuwendungen
§ 19Ehebedingte Zuwendungen
I.Einführung
II.Geldzuwendungen
1.Ehegattenzuwendungen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft
2.Ehegattenzuwendungen im Güterstand der Gütertrennung
a)Widerruf einer Schenkung
b)Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft
c)Wegfall der Geschäftsgrundlage eines familienrechtlichen Vertrags sui generis
d)Bereicherungsrechtlicher Ausgleich
e)Bereicherungsrechtlicher Ausgleich nach Anfechtung
3.Ehebedingte Zuwendungen im Erbrecht
III.Arbeitsleistung
1.„Ehegattenmitarbeit“ und Güterrecht
2.Ausgleich von Ehegattenmitarbeit
a)Mitarbeitspflicht
b)Spezielles Vertragsrecht
c)Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft
d)Wegfall der Geschäftsgrundlage eines familienrechtlichen Vertrags sui generis
e)Bereicherungsrechtlicher Ausgleich
§ 20Unbenannte Zuwendungen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
I.Einführung
II.Leistungen in Verwirklichung der Lebensgemeinschaft
1.Rückforderung nach Schenkungsrecht
2.Gesellschaftsrechtlicher Ausgleich
a)„Gesellschaftsvertrag“
b)„Gesellschaftsvermögen“
c)Höhe des Ausgleichsanspruchs
3.Wegfall der Geschäftsgrundlage
4.Bereicherungsrechtlicher Ausgleich
III.Ausgleich im Falle des Todes eines Lebensgefährten
IV.Leistungen zur einseitigen Begünstigung des Partners
§ 21Zuwendungen von Schwiegereltern
I.Leistungen der Schwiegereltern an das Schwiegerkind
1.Schenkungsrecht
2.Wegfall der Geschäftsgrundlage des Schenkungsvertrags
3.Bereicherungsrechtlicher Ausgleich
II.Leistungen des Schwiegerkindes an die Schwiegereltern
Neunter TeilAllgemeines Verwandtschaftsrecht
§ 22Begründung von Verwandtschaft
I.Systematische Orientierung
1.Verwandtschaft und Schwägerschaft
2.„Abstammung“ als biologisches Datum und als rechtliche Verwandtschaft
a)Mutterschaft
b)Vaterschaft
II.Anerkennung, Anfechtung und gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
1.Anerkennung der Vaterschaft
2.Anfechtung der Vaterschaft
a)Anfechtung durch den biologischen, aber nicht rechtlichen Vater
b)Anfechtung durch das Kind
c)Keine Anfechtung bei Zustimmung zur heterologen Insemination
d)Anfechtungsfrist
e)Durchführung des Anfechtungsverfahrens
3.Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
III.Das Recht auf Kenntnis der Abstammung
1.Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung
2.Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung (§ 1598a)
a)Isolierte Vaterschaftsfeststellung
b)Anspruch des Scheinvaters auf Auskunft über die Person des leiblichen Vaters
IV.Diskussionsteilentwurf 2019 zur Reform des Abstammungsrechts
§ 23Unterhaltsrecht
I.Grundlagen
II.Verwandtschaft als unterhaltsrechtlicher Anknüpfungstatbestand
1.Unterhaltspflicht zwischen Verwandten in gerader Linie
2.Rangfolge zwischen unterhaltspflichtigen Verwandten
III.Bedarf (Maß des Unterhalts)
1.Angemessener Unterhalt
2.Ausbildungsunterhalt
3.Weiterbildungsunterhalt
IV.Bedürftigkeit des Berechtigten
V.Leistungsfähigkeit des Verpflichteten
1.Allgemeine Leistungsfähigkeit (§ 1603 Abs. 1)
a)Nettoeinkommen
b)Erwerbsobliegenheit
c)Selbstbehalt
2.Gesteigerte Leistungsfähigkeit (§ 1603 Abs. 2)
VI.Auskunft, Verwirkung, Verzicht, rückständiger Unterhalt und Erlöschen
VII.Art der Unterhaltsgewährung
1.Bar- und Betreuungsunterhalt
a)Grundsatz des Barunterhalts
b)Betreuungsunterhalt
2.Elterliches Unterhaltsbestimmungsrecht
VIII.Rangfolge und Ersatzhaftung
1.Ehegatten- und Verwandtenunterhalt
2.Ersatzhaftung
IX.Unterhaltsregress
1.Überblick
2.Scheinvaterregress
Zehnter TeilKindschaftsrecht
§ 24Elterliche Sorge
I.Systematische Orientierung
1.Ehelichkeit
2.Gemeinsame elterliche Sorge
a)Sorgeberechtigte
b)Getrenntleben der Elternteile
II.Gemeinsame elterliche Sorge beim ehelichen Kind (§ 1626)
1.Zusammenleben der Eltern
a)Gemeinschaftliche Ausübung
b)Zuweisung der Entscheidungskompetenz
2.Getrenntleben der Eltern
3.Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil
III.Elterliche Sorge beim nichtehelichen Kind (§ 1626a)
1.Gesetzlicher Regelfall
2.Gemeinschaftliche Sorge
3.Gemeinschaftliche Sorge kraft Sorgeerklärungen
a)Rechtslage ohne Sorgeerklärungen
b)Sorgeerklärung
4.Gemeinschaftliche Sorge kraft familiengerichtlicher Übertragung
IV.Getrenntleben bei Alleinsorge der Mutter
V.Maßstäbe für die Ausübung der elterlichen Sorge
1.Kindeswohl als Richtschnur
a)Erziehungsrecht der Eltern
b)Immanente Schranken
c)Besondere gesetzliche Beschränkungen des elterlichen Sorgerechts
2.Selbstbestimmungsrecht des Kindes
a)Kindeswille und elterliches Erziehungsrecht
b)Insbesondere ärztliche Eingriffe
3.Gerichtliche Maßnahmen
a)Erzieherische Hilfestellungen (§ 1631 Abs. 3)
b)Gefährdung des Kindeswohls (§§ 1666 ff.)
c)Amtsermittlungspflicht des Familiengerichts (§ 26 FamFG)
d)Gerichtliche Überprüfung (§ 1696) und Kindeswohlprinzip (§ 1697a)
VI.Gesetzliche Vertretung und Beschränkung der Minderjährigenhaftung
1.Gesetzliches Vertretungsrecht der Eltern – Selbstkontrahieren
2.Beschränkung der Minderjährigenhaftung
a)Sachlicher Anwendungsbereich
b)Geltendmachung und Folgen der Haftungsbeschränkung
VII.Elterliches Sorgerecht im Verhältnis zu Dritten
1.Die Rechtsnatur der elterlichen Sorge
a)Unentziehbarkeit
b)Absoluter Charakter
2.Aufenthaltsbestimmungsrecht und Anspruch auf Herausgabe des Kindes
3.Rechtsstellung von Pflegeeltern
a)Wegnahme des Kindes aus der Familienpflege
b)Verbleibensanordnung
§ 25Umgangsrecht
I.Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils
1.Umgangsrecht und Auskunftsanspruch
2.Elternvereinbarung oder gerichtliche Regelung
3.Wohlverhaltenspflicht (§ 1684 Abs. 2)
II.Umgangsrecht sonstiger Bezugspersonen
III.Umgangs- und Auskunftsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
Stichwortverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
a.A.
anderer Ansicht
ABGB
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch von Österreich
Abs.
Absatz
AcP
Archiv für die civilistische Praxis
AdVermiG
Adoptionsvermittlungsgesetz
a.E.
am Ende
a.F.
alte(r) Fassung
AG
Amtsgericht
AGG
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
allg.
allgemeine
Alt.
Alternative
Amtl.
Amtlich(e)
Anh.
Anhang
Anm.
Anmerkung
Art.
Artikel
AufenthG
Aufenthaltsgesetz
ausdr.
ausdrücklich
ausf.
ausführlich
BayObLG
Bayerisches Oberstes Landesgericht
Bd.
Band
ber.
bereinigt
BeurkG
Beurkundungsgesetz
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BGHZ
Entscheidungen des BGH in Zivilsachen
BR
Bundesrat
BR-Drucks.
Bundesrats-Drucksache
BT-Drucks.
Bundestags-Drucksache
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Entscheidungen des BVerfG
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
cic
culpa in contrahendo
ders.
derselbe(n)
d.h.
das heißt
DIMDI
Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
EGMR
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EGZPO
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
EheG
Ehegesetz
EheRG
Eherechtsreformgesetz (1.)
EheschlRG
Eheschließungsrechtsgesetz
Einf.
Einführung
Einl.
Einleitung
EMRK
Europäische Menschenrechtskonvention
ESchG
Embryonenschutzgesetz
etc.
et cetera
EU
Europäische Union
evtl.
eventuell
f.,
ff. folgend(e)
FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamRZ
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht
FF
Forum Familien- und Erbrecht
FGG
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FGG-RG
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Fn.
Fußnote
FPR
Familie Partnerschaft Recht
frz.
französisch
FS
Festschrift
GBO
Grundbuchordnung
gem.
gemäß
gen.
genannte(n)
GewSchG
Gewaltschutzgesetz
GG
Grundgesetz
ggf.
gegebenenfalls
GleichberG
Gleichberechtigungsgesetz
grds.
grundsätzlich
GS
Großer Senat
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
h.A.
herrschende Ansicht
HausratsVO
Hausratsverordnung
HdbStR
Handbuch des Staatsrechts
HGB
Handelsgesetzbuch
HKiEntfÜ
Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
h.L.
herrschende Lehre
h.M.
herrschende Meinung
Hs.
Halbsatz
i.d.F.d.
in der Fassung des
i.E.
im Ergebnis
insb.
insbesondere
i.S.d.
im Sinne der(s)
i.S.v.
im Sinne von
i.Ü.
im Übrigen
i.V.m.
in Verbindung mit
i.Zshg.m.
im Zusammenhang mit
JA
Juristische Arbeitsblätter
JAmt
Das Jugendamt
Jura
Juristische Ausbildung
JuS
Juristische Schulung
JZ
Juristenzeitung
KG
Kammergericht
KindRG
Kindschaftsrechtsreformgesetz
KRABl.
Amtsblatt des Kontrollrats
krit.
kritisch
lat.
lateinisch
LG
Landgericht
li.
Sp. linke Spalte
Lit.
Literatur
LPartG
Lebenspartnerschaftsgesetz
Ls
Leitsatz
m.E.
meines Erachtens
mtl.
monatlich
m.w.N.
mit weiteren Nachweisen
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
NJW-RR
NJW-Rechtsprechungs-Report
Nr.
Nummer(n)
NVwZ
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NZA
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
o.g.
oben genannte(n)
OHG
Offene Handelsgesellschaft
OLG
Oberlandesgericht
PStG
Personenstandsgesetz
PStRG
Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts
Rdnr.
Randnummer
RelKErzG
Gesetz über die religiöse Kindererziehung
re.
Sp. rechte Spalte
RG
Reichsgericht
RGZ
Entscheidungen des RG in Zivilsachen
Rspr.
Rechtsprechung
S.
Seite; Satz (i.Zshg.m. §§-Zitat)
s.
siehe
SaRegG
Gesetz zur Errichtung eines Samenspenderregisters und zur Regelung der Auskunftserteilung über den Spender nach heterologer Verwendung von Samen (Samenspenderregistergesetz)
sc.
scilicet
SGB
Sozialgesetzbuch
sog.
so genannt (e, er)
st.
Rspr. ständige Rechtsprechung
StAZ
Das Standesamt (Zeitschrift für Standesamtswesen)
StGB
Strafgesetzbuch
str.
strittig
TPG
Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz)
TSG
Transsexuellengesetz
u.
und
UÄndG
Unterhaltsänderungsgesetz
urspr.
F. ursprüngliche Fassung
v.
vor
VAHRG
Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz
VAStrRefG
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs
VerbrKrG
Verbraucher-Kreditgesetz
VersAusglG
Versorgungsausgleichsgesetz
VG
Verwaltungsgericht
vgl.
vergleiche
Voraufl.
Vorauflage
VVDStRL
Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer
VVG
Versicherungsvertragsgesetz
WEG
Wohnungseigentumsgesetz
WRV
Weimarer Reichsverfassung
ZHR
Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht
zit.
zitiert(en)
ZPO
Zivilprozessordnung
ZsfprivöffR
Zeitschrift für das Privat- und öffentliche Recht der Gegenwart (GrünhutsZ) (Grünhuts Zeitschrift)
z.T.
zum Teil
ZVG
Zwangsversteigerungsgesetz
Erster Teil Grundlagen
§ 1Zum System des Ehe- und Familienrechts
§ 2Verfassungsrechtliche Implikationen
Erster Teil Grundlagen › § 1 Zum System des Ehe- und Familienrechts
I.Objektives Recht (Rechtsgrundlagen)
II.Subjektives Recht
1
Die Einteilung des BGB in seine fünf Bücher folgt keiner einheitlichen Gliederung. Treffend sprach Ernst Zitelmann von einer „Kreuzeinteilung“, die unser Privatrechtsgesetzbuch beherrscht.[1] Während sich Schuld- und Sachenrecht systematisch an den Rechtswirkungen orientieren, nämlich den je und je besonderen subjektiven Rechten (Ansprüche und dingliche Rechte), liegen der Einteilung im Familien- und Erbrecht besondere Tatsachen (Tatbestände) zugrunde: Ehe und Abstammung (§§ 1303 ff., §§ 1589 ff.; sowie früher[2] eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPartG[3]) einerseits, und der Tod eines Menschen als Vermögensinhaber andererseits (Erbfall, § 1922 Abs. 1).
Dogmengeschichtlich liegt dieser Zweiteilung des BGB (Fünf-Bücher-System) eine doppelte systematische Ausrichtung zugrunde. Schuld- und Sachenrecht gehen auf das römischrechtliche Aktionensystem (actio, lat. Klage) zurück: actio in personam (Klage gegen eine bestimmte Person, Schuldrecht) und actio in rem (Klage auf eine Sache, Sachenrecht). Familien- und Erbrecht entstammen als (eigenständige) Rechtsbereiche dem (deutschen) Naturrechtsdenken des 18. Jahrhunderts, das die Rechtsstellung des Einzelnen als Mitglied bestimmter Gemeinschaften einer besonderen Regelung unterworfen hat (eheliche „Gesellschaft“, elterliche „Gesellschaft“).[4] – Zum Teil wird auch heute noch an einer von der Pandektenwissenschaft des 19. Jahrhunderts (insbesondere G. F. Puchta, 1798–1846) entwickelten monistischen Systemauffassung festgehalten, wonach einziges Systemkriterium des BGB das subjektive Recht sei. Auch im Familienrecht gehe es demnach um ein Herrschaftsrecht an und über die Person eines anderen (Ehegatten, Kind).[5] Demgegenüber ist zu sagen: Mit der (heute unbestrittenen) Stellung eines jeden Menschen als eigenständiges Rechtssubjekt ist die Vorstellung, dieses Rechtssubjekt selbst (also die Person) könne gegenständliches Objekt der Willensherrschaft eines anderen sein, nicht vereinbar.
2
Die Ausrichtung von Familien- und Erbrecht an Rechtstatsachen führt im Bereich der Rechtswirkungen dazu, dass sich an die „Ehe“, „Familie“ und den „Erbfall“ sowohl schuldrechtliche als auch dingliche Rechtsfolgen anschließen. Darüber hinaus stellen sich jedoch schwierige Fragen, wenn es um die einzelnen Rechtswirkungen (subjektive Rechte) geht: Gibt es im Familienrecht über schuld- und sachenrechtliche Wirkungen hinaus auch spezifische „familienrechtliche“ Konsequenzen und Rechtslagen? Wie sind diese gegebenenfalls dogmatisch zu behandeln (Anlehnung an Schuld- und Sachenrecht oder Rechtswirkungen sui generis)?[6]
3
Das Familienrecht einschließlich des Eherechts lässt sich – wie die anderen Teile der Rechtsordnung – auf der einen Seite als Zusammenfassung der Normenkomplexe verstehen, die sich mit Ehe und Familie beschäftigen (Familienrecht im objektiven Sinne). Auf der anderen Seite beschäftigt es sich mit den innerhalb von Ehe, Familie und Verwandtschaft existierenden subjektiven Rechten (Familienrecht im subjektiven Sinne). Während außerhalb des Familienrechts der (subjektive) Anspruch (vgl. § 194) das Rechtsdenken dominiert, gilt das im Ehe- und Familienrecht primär nur für die vermögensrechtlichen Aspekte. Hier existieren einklagbare und durchsetzbare Ansprüche im Sinne des allgemeinen Anspruchsrechts (vgl. §§ 194 Abs. 2, 207[7]), die ihrerseits wiederum schuldrechtlicher[8] oder dinglicher Art[9] sein können. – Grenzen sind dem subjektiven Recht und dem zivilrechtlichen Anspruchsdenken im Bereich des persönlichen Familienrechts gezogen. Der Ausschluss der Vollstreckung im Ehepersonenrecht (§ 120 Abs. 3 FamFG) ist dafür seit jeher Beleg. Aber die Frage reicht, insbesondere im Hinblick auf die stetigen Entwicklungen im Familienrecht, weiter: Gibt es etwa eine „schuldrechtliche“ Bindung von Ehegattenabsprachen (§ 1356 Abs. 1) oder „verpflichtende“ Sorgerechtsvereinbarungen oder einen durchsetzbaren Anspruch des Kindes auf Auskunft über seine genetische Abstammung (gemäß § 1618a oder § 242, dazu Rn. 599)[10]? Zweifelhaft und strittig ist deshalb, ob und in welchem Umfang im Bereich des persönlichen Ehe- und Familienrechts von Rechtswirkungen im Sinne der „klassischen“ subjektiven Rechte (Ansprüche, absolute Rechte, Rechtsgüter) gesprochen werden kann. Außerdem wird diskutiert, ob die im objektiven Familienrecht vorgesehenen Ansprüche quasi als Annex von Schuld- und Sachenrecht auftreten, oder ob nicht darüber hinaus eine eigenständige Kategorie subjektiver Familienrechte angenommen werden muss, die immer dann in den Blick rückt, wenn der Inhalt eines Rechts einen spezifisch familienrechtlich-immateriellen Gehalt aufweist.[11]
Erster Teil Grundlagen › § 1 Zum System des Ehe- und Familienrechts › I. Objektives Recht (Rechtsgrundlagen)
4
Das Familienrecht im objektiven Sinn umfasst Regelungen, die sich an die Tatbestände (vgl. Rn. 1) von Ehe und Verwandtschaft sowie deren rechtliche Vorformen (z.B. Verlöbnis) und Ersatzformen (z.B. Vormundschaft) anschließen. Die Normen des BGB-Familienrechts sind aber weder abschließend in dem Sinne, dass das Familienrecht alle an Ehe und Verwandtschaft anknüpfenden Rechtsfolgen umfassend regeln würde,[12] noch auch nur in der Hinsicht, dass es ausschließlich familienspezifische Tatbestände aufgreift.[13] Trotzdem bleiben die Kernmaterien des Familienrechts die durch Eheschließung und Verwandtschaft bedingten Rechtsfolgen. Die wichtigste Rechtsquelle des Familienrechts, das Vierte Buch des BGB, lässt dies deutlich hervortreten. Seine drei Abschnitte behandeln das Eherecht (§§ 1297–1588), das Recht der Verwandtschaft (§§ 1589–1772) und das Vormundschafts-, Betreuungs- und Pflegschaftsrecht (§§ 1773–1921). Zum Familienrecht des BGB treten maßgebliche zivilrechtliche Nebengesetze hinzu: Das Eheschließungsrecht wird durch das Personenstandsgesetz (PStG) ergänzt. Für den Fall der Scheidung ist das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) zu beachten.[14] Im Kindschaftsrecht sind neben den §§ 1626 ff. das Achte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII), das die (öffentlich-rechtliche) Kinder- und Jugendhilfe regelt, zu berücksichtigen.[15] Zum Schutz von Familienmitgliedern zu beachten ist schließlich das Gewaltschutzgesetz (GewSchG). Wichtige verfahrensrechtliche Vorschriften für das Ehe- und Familienrecht enthält das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).[16] Die Familiensachen werden in § 111 FamFG aufgelistet und in den folgenden Abschnitten einzeln genauer geregelt: Ehesachen (§§ 121 ff. FamFG, darunter Scheidungs- und Folgesachen §§ 133 ff. FamFG), Kindschaftssachen (§§ 151 ff. FamFG), Abstammungssachen (§§ 169 ff. FamFG), Adoptionssachen (§§ 186 ff. FamFG), Ehewohnungs- und Haushaltssachen (§§ 200 ff. FamFG), Gewaltschutzsachen (§§ 210 ff. FamFG), Versorgungsausgleichssachen (§§ 217 ff. FamFG), Unterhaltssachen (§§ 231 ff. FamFG), Güterrechtssachen (§§ 261 ff. FamFG), sonstige Familiensachen (§§ 266 ff. FamFG) und Lebenspartnerschaftssachen (§§ 269 ff. FamFG).
5
Die immer stärker werdende Auslandsberührung familienrechtlicher Sachverhalte verlangt zur Ermittlung des anwendbaren Rechts die Beachtung der kollisionsrechtlichen Normen des EGBGB (Art. 13-24 EGBGB), soweit sie nicht durch EU-Recht oder völkerrechtliche Verträge verdrängt werden. Vorrangig vor dem EGBGB zu beachten sind:
–
für die Ehescheidung und Trennung der Ehegatten: Rom III-VO[17]
–
für das Güterrecht: Art. 20–25 EuGüterVO[18]/EuPartVO[19]
–
für das Unterhaltsrecht: Art. 15 EuUntVO[20] i.V.m. HUntP 2007[21]
–
für das Kindschaftsrecht: Art. 15–22 KSÜ[22]
6
In grenzüberschreitenden Fällen der Kindesentführung ist das HKEntfÜ[23] zu beachten. Es verdrängt im Rahmen seines Anwendungsbereichs das KSÜ (Art. 50 S. 1 KSÜ). Es enthält jedoch keine Kollisionsnormen, sondern nur Sachnormen und Verfahrensvorschriften für die Rückführung eines Kindes, das widerrechtlich ins Ausland verbracht worden ist.
7
Die Internationale Zuständigkeit bestimmt sich für deutsche Gerichte in Ehesachen und Kindschaftssachen nach Art. 3 ff. bzw. Art. 8 ff. Brüssel IIa-VO[24] (ab 1.8.2022 nach Art. 3 ff. bzw. Art. 7 ff. Brüssel IIb-VO[25]), für Güterrechtssachen nach Art. 4–19 EuGüterVO/EuPartVO, für Unterhaltssachen nach Art. 3–14 EuUntVO, und im Übrigen nach §§ 97 ff. FamFG.
8
Auf europäisch-völkerrechtlicher Ebene bedeutsam ist schließlich die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)[26] mit dem Recht des Einzelnen auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) und dem Recht auf Eheschließung (Art. 12 EMRK), sowie die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 7, 9, 24, 33 GRCh).[27]
Erster Teil Grundlagen › § 1 Zum System des Ehe- und Familienrechts › II. Subjektives Recht
Erster Teil Grundlagen › § 1 Zum System des Ehe- und Familienrechts › II. Subjektives Recht › 1. Familienrechtliche Ansprüche
9
Über weite Teile wird auch das Familienrecht von Ansprüchen i.S.d. § 194 Abs. 1 beherrscht (Ansprüche, die aus einem familienrechtlichen Rechtsverhältnis resultieren). Das gilt vor allem für das Familienvermögensrecht. Ansprüche zwischen Ehegatten aus dem Ehegüterrecht oder Ansprüche auf Ehe- oder Verwandtenunterhalt unterscheiden sich strukturell in nichts von anderen einklagbaren und durchsetzbaren subjektiven Rechtsansprüchen. Soweit Sondervorschriften nicht existieren, finden hier die allgemeinen Schuldrechtsregeln als allgemeines Anspruchsrecht Anwendung.[28] Allerdings tragen die im Familienrecht geregelten Anspruchsgrundlagen den Besonderheiten von familienrechtlichen Verhältnissen Rechnung: Der künftige Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns ist beispielsweise (entgegen allgemeinem Recht) nicht übertragbar (vgl. § 1378 Abs. 3 S. 1); die allgemeine Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 wird für das Elternverhältnis in § 1684 Abs. 2 konkretisiert.[29] Die dem subjektiven Recht eigene Möglichkeit des Verzichts (vgl. § 397)[30] ist im Familienrecht vielfach ausgeschlossen (z.B. § 1614 Abs. 1). Grundsätzlich aber gilt, dass familienrechtliche Ansprüche, deren Inhalt auch der eines (nicht familienrechtlichen) Schuldrechtsverhältnisses sein könnte, den Regeln des (subjektiven) Anspruchsrechts voll unterfallen. Dass die Geltendmachung auch dieser Ansprüche in einer dem Familienrecht adäquaten Art und Weise zu geschehen hat (§§ 1353 Abs. 1 S. 2, 1618a), ist keine Besonderheit dieser Rechtsmaterie, sondern die selbstverständliche Konkretisierung des in § 242 niedergelegten Grundsatzes von Treu und Glauben für den familienrechtlichen Bereich.[31]
10
Besonderheiten weisen familienrechtliche Ansprüche auf, deren Inhalt vorwiegend personenrechtlich ausgestaltet ist. Hierzu zählen in erster Linie die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 S. 2), die Pflicht der Eltern zur Wahrnehmung der Sorge für ihr Kind (§ 1626 Abs. 1) und das (mit dieser Pflicht korrespondierende) subjektive Recht des Kindes auf Sorge sowie die Verpflichtung von Eltern und Kindern zu gegenseitiger Rücksichtnahme (§ 1618a). Während die herrschende Meinung (mit dem historischen Gesetzgeber) immer noch von einem einklagbaren, wenn auch vollstreckungsrechtlich nicht durchsetzbaren (§ 120 Abs. 3 FamFG) Anspruch auf Herstellung der Ehe bis in intimste Bereiche ausgeht,[32] stand sie bis in die jüngste Zeit einem Anspruch des Kindes auf Wahrnehmung der elterlichen Sorge oder des Umgangsrechts (§ 1684 Abs. 1; insofern bestätigt vom BVerfG[33]) skeptisch gegenüber.[34] Wo und wie auch immer hier die Grenzen eines subjektiven familienrechtlichen Anspruchs zu ziehen sind – im Ausgangspunkt hat auch im Familienpersonenrecht die oben angedeutete Überlegung zu gelten: Könnte der konkrete familienrechtliche Anspruchsinhalt auch Inhalt eines sonstigen schuldrechtlichen Anspruchs sein, so hindert grundsätzlich nichts, einen subjektiven Rechtsanspruch auch in familienrechtlichen Verhältnissen zu bejahen. Wo sich familienrechtliche Inhalte ihrem Kern nach auf die Wahrnehmung einer (lediglich willensabhängigen) äußeren Handlungspflicht zentrieren, besteht ein durchsetzbarer Rechtsanspruch des anderen Teils. Wo sich eine Forderung dagegen ihrem Inhalt nach auf ein dem höchstpersönlichen Bereich zuzuordnendes Tun oder Unterlassen richtet (eheliche Gesinnung, elterliche Liebe und Zuneigung), kann es schon aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) keinen unbedingten Rechtsanspruch geben.[35]
Erster Teil Grundlagen › § 1 Zum System des Ehe- und Familienrechts › II. Subjektives Recht › 2. Absoluter Rechtscharakter
11
Rechtsprechung und Literatur erkennen als absolut geschützte „sonstige Rechte“ i.S.d. § 823 Abs. 1 für Ehegatten den „räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe“ (Rn. 135 f.) und für Eltern die elterliche Sorge und das Umgangsrecht (Rn. 718, 723) an. Diese dogmatisch-systematische Einordnung wird den persönlichen Familienrechten nur bedingt gerecht, denn das „sonstige“ Recht impliziert seiner Struktur nach (im Anschluss an das Eigentum) die (absolute) Zuweisung eines Rechtsobjektes zum alleinigen Haben und Nutzen (Ausschlussfunktion). Dem entzieht sich das personale Familienrecht a limine, denn es gibt kein Recht an Personen. Kinder wie Ehegatten sind in jedwedem familienrechtlichen Kontext ausschließlich Rechtssubjekte. Familienrechtliche Handlungsbefugnisse (insbesondere der Eltern gegenüber dem Kind) sind in ihrem „Dürfen“ wie in ihrer „Pflicht“ deshalb besser als ein dem Inhaber zugewiesenes Schutzgut (statt als sonstiges „Recht“) fassbar – vergleichbar dem auf Entfaltung nach außen angelegten, also mit Handlungsbefugnissen verbundenen allgemeinen Persönlichkeitsrecht. So werden die Grenzen des elterlichen Sorge- und Umgangsrechts durch die Person und Persönlichkeit des Kindes (bzw. durch das Kindeswohl) bestimmt – nicht als eine das (bestehende) Recht beschneidende Grenze, sondern als ein das elterliche Recht in Umfang und Inhalt von vorneherein konkretisierender Maßstab (Rahmenrecht). Die Rechtssubjektivität der am familienrechtlichen Rechtsverhältnis Beteiligten erlaubt eine Rechtsstellung jedes einzelnen nur insoweit, als diese mit der personalen Subjektstellung des anderen in Einklang zu bringen ist. Deshalb wird man den absoluten Eheschutz vollständig versagen müssen, weil an Ehestörungen regelmäßig ein Ehegatte beteiligt ist und dessen Persönlichkeitsrecht der Anerkennung einer absolut geschützten Rechtsposition des anderen „an der Ehe“ entgegensteht.
12
Im Hinblick auf das Elternrecht spricht das BVerfG von einer besonderen, einzigartigen Rechtsstruktur; das Recht der Eltern wird durch ihre Pflichtbindung nicht eingegrenzt, sondern konstituiert sich inhaltlich erst in dieser Pflichtbindung.[36] Die so umrissene Rechtsstellung der Eltern genießt allerdings zurecht absoluten deliktischen Schutz. Bei klassischem Verständnis des „sonstigen Rechts“ als eigentumsähnlicher Rechtsposition lässt sich dies nur schwer begründen (Rn. 11), allerdings wird die Begrenzung des Begriffs auf Herrschaftsrechte zunehmend in Frage gestellt und darauf verwiesen, dass der Begriff auch die in § 823 Abs. 1 vorgenannten Rechtsgüter mit in Bezug nimmt;[37] das ist nicht nur mit dem Wortlaut der Norm ohne Weiteres vereinbar, sondern dafür spricht auch, dass Persönlichkeitsrechte – wie das Namensrecht (§ 12) oder das Recht am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG) – seit jeher unter das „sonstige Recht“ gefasst werden. Eingriffe durch Dritte in die Elternrechte können demnach Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 auslösen, allerdings nur soweit der entstandene Schaden auch vom Schutzzweck des betroffenen Schutzgutes erfasst ist. Dies wird man zum Beispiel beim Umgangsrecht in Fällen eines schuldhaft vereitelten Umgangstermins in Bezug auf vergeblich getätigte Aufwendungen wiederum verneinen müssen, weil das Umgangsrecht zwar das persönliche Verhältnis zwischen Elternteil und Kind, nicht aber den Umgangsberechtigten vor finanziellen Einbußen in seinem Vermögen schützen will.[38]
Erster Teil Grundlagen › § 1 Zum System des Ehe- und Familienrechts › II. Subjektives Recht › 3. Rechtsgeschäftliche Disposition
13
Rechtsgeschäftliche Disponibilität und Verfügbarkeit über familienrechtliche Positionen folgen der besonderen Struktur dieser Rechte. Auch hier setzt sich im Familienvermögensrecht privatautonome Disposition in weitem Umfang durch,[39] während die personenrechtliche Sphäre rechtsgeschäftlicher Freiheit und Bindung weitgehend verschlossen ist: dies ist eklatant für das einem Elternteil zustehende Recht der elterlichen Sorge, bei der eine (auch nur teilweise) Übertragung durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen ist.[40] Denkbar ist hier lediglich die – jederzeit widerrufliche[41] – Überlassung der Sorgeausübung (z.B. an eine Pflegeperson). Das entspricht nicht nur dem Pflichtcharakter des Elternrechts, sondern auch dem Charakter eines Rechtsgutes, dessen man sich nicht durch Verzicht begeben und von dem man auch nicht durch Verwirkung ausgeschlossen werden kann.[42] Ein Eingriff ist allenfalls bei (erlaubter) Gestattung des Rechtsinhabers oder im Rahmen des staatlichen Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG) möglich. Die (erstmalige) Erlangung der elterlichen Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern kann dagegen durch rechtsgeschäftliche Sorgeerklärungen erlangt werden (§§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1626b–e). Eine (rechtsgeschäftliche) Bindung an Sorgerechtsabsprachen zwischen Elternteilen ist aber ebenso zu verneinen[43] wie eine schuldrechtliche Bindung an eheliches Einvernehmen (§ 1356)[44] oder eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Abgabe einer Sorgeerklärung; davon zu unterscheiden ist eine mögliche allgemein-schuldrechtliche Haftung bei Nichteinhaltung von Absprachen wegen schuldhafter Verletzung der Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 (vgl. dazu noch Rn. 147 f.).
E. Zitelmann (1852–1923), Der Wert eines „allgemeinen Teils“ des bürgerlichen Rechts, in: ZsfprivöffR (GrünhutsZ) 33 (1906), 1 ff., 11; für die Gegenwart MüKoBGB/Säcker, 82018, Bd. 1, Einl. Rn. 24 ff.
Seit Einführung der „Ehe für alle“ durch das Gesetz v. 20.7.2017 zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (BGBl. I 2017, S. 2787) können keine neuen Lebenspartnerschaften mehr geschlossen werden (das LPartG wurde aufgehoben). Nach altem Recht geschlossene Lebenspartnerschaften bleiben nach Maßgabe des alten Rechts wirksam bestehen, sie können aber in eine gleichgeschlechtliche Ehe umgewandelt werden, müssen dies aber nicht (vgl. § 20a LPartG).
Vgl. zur Begründung, Aufhebung und zu den Wirkungen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Ausführungen in Lipp, Examens-Repetitorium Familienrecht, 42013, Rn. 496 ff.
Andere europäische Zivilrechtskodifikationen ordnen das Ehepersonen- und Familienrecht dem „Personenrecht“ zu, das Ehegüter- und Erbrecht dem Vermögensrecht (Arten des Eigentums- und Vermögenserwerbs); so etwa das österreichische ABGB (§§ 15 ff. – §§ 285 ff.) und der französische Code civil (Art. 63 ff., 144 ff. – Art. 720 ff., 1387 ff.).
In diesem Sinne Muscheler, Familienrecht, 42017, Rn. 16–18.
Man denke etwa an den besonderen „familienrechtlichen Vertrag sui generis“, wie ihn der BGH in immer stärkerem Maße zur Grundlage in Bereichen des Ehevermögensrechts macht (näher Rn. 485) oder an die Frage nach einer besonderen güterrechtlichen causa bei Eheverträgen: Ist die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft eine Schenkung des begüterten an den bereicherten Ehegatten? (dazu BGH, NJW 1992, 558).
Die frühere 30-jährige Sonderverjährung für familienrechtliche Ansprüche ist seit 1.1.2010 aufgehoben; es gelten §§ 195, 199. Zurecht sehr kritisch zur Sonderverjährungsregelung in § 207 Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2019, § 207 Rn. 2, die gegen § 207 auch verfassungsrechtliche Bedenken vorbringen.
So beispielsweise die Zugewinnausgleichsforderung gemäß § 1378 Abs. 1, dazu Rn. 363 ff.
So (nach h.M.) der Herausgabeanspruch gemäß § 1361a Abs. 1, dazu Rn. 342 ff.
Zu § 1618a (i.V.m. Art. 6 Abs. 5, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) als Anspruchsgrundlage für Auskunftsansprüche des Kindes gegen Mutter und Vater betreffend seine biologische Abstammung vgl. AG Schöneberg, FamRZ 2018, 1096 m.w.N. Zum Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung vgl. § 1598a (s. auch § 194 Abs. 2).
Zu dieser Problematik Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 72020, § 3 Rn. 1 ff., 11 ff., 28 ff.; vgl. noch Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 92004, § 15 Rn. 26 ff. („eigener Typus subjektiver Rechte“); ähnlich, aber weniger konturiert jetzt Wolf/Neuner, 112016, § 20 Rn. 16. Hier wird darauf näher nur im jeweiligen Sachzusammenhang eingegangen; allgemein dazu unten Rn. 9 ff.
Vgl. nur das ebenfalls an Verwandtschaft, Ehe und Lebenspartnerschaft anknüpfende gesetzliche Erbrecht gemäß §§ 1924 ff., 1931; § 10 LPartG.
Das zeigt etwa das Rechtsinstitut der Betreuung (§§ 1896 ff.), das gewisse Handlungsdefizite einer Person ausgleichen will und deshalb systematisch eher dem Recht der natürlichen Person zuzuordnen ist (§§ 1 ff.).
Seit 1.9.2009 ist das Recht des Versorgungsausgleichs aus dem BGB ausgegliedert, vgl. § 1587.
Etwa wenn es um Familienpflege geht (§ 1630 Abs. 3; §§ 43 f. SGB VIII).
Mit Inkrafttreten des FamFG am 1.9.2009 wurden das 6. Buch der ZPO („Verfahren in Familiensachen“) und das FGG aufgehoben. Zur Übergangsregelung vgl. Art. 111 FGG-RG.
Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts vom 20.12.2010, ABl. EU 2010 Nr. L 343, S. 10; abgedruckt bei Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 192018, Nr. 34.
Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands vom 24.6.2016, ABl. EU 2016 Nr. L 183, S. 1; abgedruckt bei Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 192018, Nr. 33.
Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften vom 24.6.2016, ABl. EU 2016 Nr. L 183, S. 30; abgedruckt bei Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 192018, Nr. 39.
Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen vom 18.12.2008, ABl. EU 2009 Nr. L 7, S. 1; abgedruckt bei Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 192018, Nr. 161.
Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007, ABl. EU 2009 Nr. L 331, S. 19; abgedruckt bei Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 192018, Nr. 42.
Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996, BGBl. II 2009, S. 603; abgedruckt bei Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 192018, Nr. 53.
Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980, BGBl. II 1990, S. 207; abgedruckt bei Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 192018, Nr. 222.
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, ABl. EU 2003 Nr. L 338, S. 1; abgedruckt bei Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 192018, Nr. 162.
Neufassung der Brüssel IIa-VO in der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen, ABl. EU 2019 Nr. L 178, S. 1; in Kraft seit 22.7.2019.
EMRK vom 4.11.1950, BGBl. II 1952, S. 685, 953. Zur Berücksichtigung der Entscheidungen des EGMR durch innerstaatliche Organe, insb. deutsche Gerichte, vgl. BVerfG, FamRZ 2004, 1857 (Art. 8 EMRK, Art. 6 GG).
ABl. EU 2010 Nr. C 83, S. 389.
Näher dazu Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 72020, § 3 Rn. 28–30. Zur Anwendbarkeit des allgemeinen Schuldrechts (insb. § 280) auf familienrechtliche Paarbeziehungen vgl. Mayer, Haftung und Paarbeziehung, 2017, S. 55 ff.
Vgl. dazu Mayer, FamRZ 2019, 1969.
Beachte: Ein einseitiger Verzicht ist bei Einreden und Gestaltungsrechten möglich, MüKoBGB/Schlüter, 82019, § 397 Rn. 19.
Zu § 1353 Abs. 1 etwa Palandt/Brudermüller, BGB, 792020, § 1353 Rn. 3.
Zur heutigen Situation MüKoBGB/Roth, 82019, § 1353 Rn. 18 ff., 40 ff. Dezidiert a.A. Mayer, Haftung und Paarbeziehung, 2017, S. 140 ff., und unten Rn. 128 ff.
BVerfG, NJW 2008, 1287.
Für ein auch zwangsweise durchsetzbares Recht des Kindes auf Umgang aber z.B. OLG Brandenburg, FamRZ 2005, 293 (betreuter zweistündiger Umgang alle drei Monate). Das BVerfG, NJW 2008, 1287, hat die Entscheidung aufgehoben und hält eine erzwungene Umgangsverpflichtung der Eltern nur dann für möglich, wenn (ausnahmsweise) „hinreichende Anhaltspunkte“ dafür vorliegen, der erzwungene Umgang könne dem Kindeswohl dienlich sein; näher dazu Rn. 726.
Das gilt nicht erst für das Vollstreckungsrecht, auch wenn der Gesetzgeber hierfür Regelungen getroffen hat, vgl. § 888 Abs. 1 S. 1 ZPO (unvertretbare Handlungen, die „ausschließlich von dem Willen des Schuldners“ abhängen); gleiches gilt für § 120 Abs. 3 FamFG sowie §§ 89, 90 FamFG. Zu diesem Problem noch genauer Rn. 128 ff.
BVerfG, NJW 1968, 2233 (2235).
MüKoBGB/Wagner, 72017, § 823 Rn. 363 m.w.N.
Vgl. dazu und zu einem alternativen Lösungsvorschlag über einen allgemein-schuldrechtlichen Schadensersatzanspruch Mayer, FamRZ 2019, 1969, und unten Rn. 727 f.
Zu Notwendigkeit und Grenzen einer richterlichen Inhaltskontrolle von Eheverträgen vgl. Rn. 286 ff.
Nur durch gerichtliche Entscheidung kann das Sorgerecht übertragen (§ 1671) oder eingeschränkt werden (§§ 1666 ff.).
Grenzen des Widerrufs ergeben sich nur aus Sicht der Persönlichkeit des Kindes (z.B. § 1632 Abs. 1, Abs. 4).
Das frühere Recht kannte die Verwirkung der „elterlichen Gewalt“ (§ 1680 urspr. F.; § 1676 i.d.F.d. GleichberG 1957); davon unberührt blieb aber das Elternrecht i.Ü.
Dazu Hammer, FamRZ 2005, 1209 m.w.N.; ders., Elternvereinbarungen im Sorge- und Umgangsrecht, 2004, passim.
Zur Problematik der Bindung an Ehevereinbarungen vgl. MüKoBGB/Roth, 82019, § 1353 Rn. 5 ff.; ausführlicher Rn. 147 f.
Erster Teil Grundlagen › § 2 Verfassungsrechtliche Implikationen
I.„Ehe“
II.„Familie“
III.„Eltern“ und „Elternrecht“
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Art. 6 GG stellt Ehe und Familie unter den „besonderen Schutze der staatlichen Ordnung“ (Abs. 1) und erkennt die Pflege und Erziehung der Kinder als das „natürliche Recht“ der Eltern an (Abs. 2 S. 1). Diese für das deutsche Ehe- und Familienrecht grundlegende Verfassungsvorschrift ist in ihrem Abs. 1 (Ehe und Familie) „weder durch einen Gesetzesvorbehalt noch auf andere Weise beschränkt“.[1] Die vorbehaltslose Gewährung in Art. 6 Abs. 1 GG lässt deshalb nur definierende (gestaltende) gesetzliche Regelungen zu (z.B. § 1353 Abs. 1), dagegen keine eingreifenden. Im Falle einer Rechtskollision kann sie nur durch Grundsätze mit Verfassungsrang beschränkt werden, also durch die Grundrechte anderer oder sonstige verfassungsrechtliche Prinzipien.[2] Ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt liegt der Anerkennung des Elternrechts in Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG (staatliches Wächteramt) zugrunde.[3] Der Schutz der Verfassung entfaltet sich aber nur im Normbereich der Vorschrift, d.h. nur für die im Sinne des Rechts anerkannten „Ehen“, „Familien“ und „Eltern“. Aus der Einbeziehung in den Schutzbereich der Verfassungsnorm folgt freilich nicht schon, dass der daraus abzuleitende Schutz für alle Grundrechtsträger rechtlich identisch ausgestattet sein müsste. So genießt den Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG nicht nur der rechtliche (§ 1592), sondern auch der biologische Vater eines Kindes insoweit, als der Gesetzgeber ihnen nicht unüberwindbare Hürden für den Zugang zum Elternrecht auferlegen darf. Das Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Elternstellung muss deshalb auch für den biologischen Vater hinreichend effektiv ausgestaltet sein.[4] Das Elternrecht im Sinne dieser Vorschrift ist allerdings nur dem Vater im Rechtssinne zugeordnet.[5] Deshalb kann der biologische Vater neben einem rechtlichen Vater nicht gestützt auf Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG die gleichen Rechte für sich beanspruchen.
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Die den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG ausgestaltenden Vorschriften des materiellen Rechts (normgeprägter Schutzbereich) müssen mit der Verfassungsnorm vereinbar sein.[6] Als Prüfungsmaßstab beinhaltet diese Norm eine Instituts- oder Einrichtungsgarantie für „Ehe“ und „Familie“[7] und gewährt darüber hinaus als klassisches Grundrecht Abwehrrechte gegenüber staatlichen Eingriffen.[8] Zugleich stellt Art. 6 Abs. 1 GG eine wertentscheidende Grundsatznorm für das gesamte private und öffentliche Recht dar.[9] Soweit die Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 GG als Maßstab gilt, ist eine Prüfung allein unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ausgeschlossen.[10] Die Bedeutung dieser verfassungsrechtlichen Grundlagen für das private und öffentliche Recht zeigt Fall 1.
Erster Teil Grundlagen › § 2 Verfassungsrechtliche Implikationen › I. „Ehe“
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Die Eheleute F und M sind mit dem seit zehn Jahren in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebenden Paar A und B befreundet. M ist Ausländer und wegen einer Straftat verurteilt. Die Ausländerbehörde will ihn deshalb ausweisen; Schutz durch Art. 6 Abs. 1 GG? – A und B halten es ihrerseits für verfassungswidrig, dass ihnen die den Ehegatten F und M gewährten Steuervergünstigungen (Ehegattensplitting) nicht ebenfalls eingeräumt werden. Demgegenüber sehen es F und M als einen Verstoß gegen das Grundgesetz an, dass (nur) sie als Eheleute im Falle einer Scheidung zum Versorgungsausgleich verpflichtet sind. – Als A stirbt, möchte B, die bislang den gemeinsamen Haushalt geführt hat, die von A angemietete Wohnung „übernehmen“.
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Das Grundgesetz räumt der Ehe (ebenso wie der Familie) als besonderer Beistands- und Verantwortungsgemeinschaft[11] eine Sonderstellung gegenüber allen anderen Formen des menschlichen Zusammenlebens ein. Diese schließt zwar andere Arten und Formen von Lebensgemeinschaften[12] nicht aus, ihr kommt aber unter allen möglichen Lebensformen eine hervorgehobene verfassungsrechtliche Bedeutung zu.[13] Dabei setzt das Grundgesetz die Begriffe „Ehe“ und „Familie“ voraus, ohne sie selbst zu definieren oder zu konkretisieren. Das BVerfG definiert die Ehe in ständiger Rechtsprechung (bei im Detail wechselnden Formulierungen) als „Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft (…), begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates, in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen und über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden können“.[14]
Erster Teil Grundlagen › § 2 Verfassungsrechtliche Implikationen › I. „Ehe“ › 1. Art. 6 Abs. 1 GG als wertentscheidende Grundsatznorm
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In seiner weitreichendsten Dimension als wertentscheidende Grundsatznorm bindet Art. 6 Abs. 1 GG den Gesetzgeber und die Gerichte für die gesamte Rechtsordnung an die verfassungsrechtlichen Gewährleistungsgehalte und verbindlichen Wertentscheidungen der Ehegarantie. Hieraus resultiert für den Staat sowohl ein Gebot, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern und vor Beeinträchtigungen zu schützen, als auch das Verbot, Ehe und Familie zu beeinträchtigen oder zu benachteiligen.[15] In dieser Funktion kommt Art. 6 GG mithin eine positive und negative Schutzdimension zu. Die Schutz- und Förderpflicht bzw. das Benachteiligungsverbot wird insbesondere in Verbindung mit dem gleichheitsrechtlichen Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG relevant: Werden Ehegatten im Vergleich zu anderen Lebensgemeinschaften schlechter behandelt, so „ist bei der Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten, daß die dem Gesetzgeber zustehende Gestaltungsfreiheit durch die besondere Wertentscheidung des Grundgesetzes in Art. 6 Abs. 1 GG beschränkt ist.“[16]
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Problematisch ist die genaue Abgrenzung der wertentscheidenden Grundsatznorm von der Bedeutung und Funktion der Institutsgarantie.[17] Auch die Institutsgarantie hat sowohl eine negative als auch positive Schutzfunktion, da sie einerseits der Bewahrung eines Kernbestands des Ehe- und Familienrechts dient, andererseits aber auf eine einfach-rechtliche Ausgestaltung durch das bürgerliche Ehe- und Familienrecht angewiesen ist (vgl. noch Rn. 20 ff.). Die Abgrenzung muss daher anhand anderer Merkmale vorgenommen werden, auch wenn eine klare Grenze nicht immer eindeutig auszumachen ist. Der entscheidende Unterschied liegt im Regelungsgegenstand: Während die Institutsgarantie das Eherecht im engeren Sinne betrifft und dort einen Kern an rechtlichen Bestimmungen zur Definition der Ehe sowie zur den Voraussetzungen der Begründung und Beendigung dieser Lebensgemeinschaft garantiert, wirkt Art. 6 GG in seiner Dimension als wertentscheidende Grundsatznorm als Maßstab für alle anderen Regelungsbereiche, die an die Ehe anknüpfen und damit das Institut im weiteren Umfeld rechtlich mitgestalten (z.B. im Erb-, Steuer-, Sozial- oder Ausländerrecht).[18] Über die Figur der wertentscheidenden Grundsatznorm ist es dem BVerfG gelungen, das Fördergebot sowie das Benachteiligungsverbot über das Ehe- und Familienrecht hinaus auszudehnen und für die gesamte Rechtsordnung als bindende Wertentscheidung zu etablieren.[19] Ihre wichtigste Funktion entfaltet sie im Rahmen der Ermessensausübung der Verwaltung (vgl. Fall 1: Ausweisung eines ausländischen Ehepartners; dazu noch Rn. 34). In dieser Dimension drückt sich somit zwar die Wirkungsrichtung und Wirkungsweise des Grundrechts auf andere und in anderen Rechtsgebieten aus.[20] Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Bestimmung des materiellen Eherechts im engeren Sinne folgen aber primär aus der Institutsgarantie sowie dem Freiheitsgrundrecht.
Erster Teil Grundlagen › § 2 Verfassungsrechtliche Implikationen › I. „Ehe“ › 2. Art. 6 Abs. 1 GG als Institutsgarantie
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In der Funktion als Instituts- bzw. Einrichtungsgarantie sichert Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe in ihrer wesentlichen Struktur und schützt „einen Normenkern des Ehe- und Familienrechts“ vor der Aufhebung oder grundlegenden Veränderung durch den einfachen Gesetzgeber.[21] Aus diesem Grunde muss der Gesetzgeber jedenfalls den ungehinderten Zugang zur Ehe gewährleisten (Eheschließungsfreiheit)[22] und dafür Sorge tragen, dass eine Eheschließung möglich ist (z.B. Einrichtung von Standesämtern). Die Institutsgarantie entfaltet negatorische bzw. bei einer den Grundstrukturen zuwiderlaufenden Rechtsetzung sogar derogierende Wirkung.[23] Darüber hinaus setzt sie voraus, dass im einfachen Recht ein Normkomplex existiert, mit dem die verfassungsrechtliche Gewährleistung ausgestaltet wird.[24] Daraus folgt für den Gesetzgeber der Auftrag zur Ausgestaltung des Rechtsinstituts. Schon daran wird das Dilemma deutlich, nämlich dass der Gesetzgeber scheinbar an einen Normenkern des Ehe- und Familienrechts gebunden ist, den er selbst geschaffen und inhaltlich ausgestaltet hat.[25] Diesem Zirkelschluss entkommt man nur dann, wenn man das, was zum änderungsfesten Wesenskern des Ehe- und Familienrechts gehört, nicht „ohne einen jedenfalls in den Strukturelementen selbstständigen verfassungsrechtlichen Begriff von Ehe und Familie“ bestimmt.[26]
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Dem entspricht es, dass die Institutsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG nach Auffassung des BVerfG nicht nur dadurch verletzt werden kann, dass der Kernbestand des bürgerlichen Ehe- und Familienrechts aufgehoben oder strukturell umgestaltet wird, sondern auch „wenn bestimmende Merkmale des Bildes von Ehe und Familie, das der Verfassung zugrunde liegt, mittelbar beeinträchtigt werden.“[27] Diese, dem grundgesetzlichen Verständnis der Ehe zugrunde liegenden Merkmale begrenzen den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der einfachrechtlichen Ausgestaltung der Ehe, denn die einzelnen Regelungen des bürgerlichen Rechts müssen stets an Art. 6 Abs. 1 GG als vorrangiger, selbst die Grundprinzipien enthaltender Leitnorm gemessen werden.[28]
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Über den Inhalt der institutionell gewährleisteten Grundstrukturen besteht seit jeher weitgehende Einigkeit: Grundsatz lebenslanger Partnerschaft in gegenseitiger Verantwortung, Monogamie, Verschiedengeschlechtlichkeit (dazu Rn. 23 ff.), Freiwilligkeit der Eheschließung, Formalisierung bzw. Öffentlichkeit der Ehe sowie autonome Gestaltung der Lebensgemeinschaft.[29] Laut BVerfG ergeben sich diese Strukturprinzipien „aus der Anknüpfung des Art. 6 Abs. 1 GG an vorgefundene, überkommene Lebensformen in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des verbürgten Grundrechts und anderen Verfassungsnormen.“[30] Durch diese dreifache Fundierung werden die inhaltlichen Grundstrukturen zwar weniger eindeutig bestimmbar, dafür aber anpassungsfähig an ein gewandeltes Verfassungsverständnis, ohne die über Jahrhunderte tradierten Wesensmerkmale der Lebensform der Ehe preiszugeben.[31]
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Nicht aus den Augen verloren werden darf dabei die Funktion der Ehe als Beistands- und Verantwortungsgemeinschaft (Rn. 17), die durch die unabdingbaren Strukturprinzipien gewährleistet werden soll. Angesichts dessen erscheint das lange Zeit unbestrittene Kriterium der Verschiedengeschlechtlichkeit heute nicht nur nicht mehr zwingend, sondern im Gegenteil als überholt. Es handelt sich zwar um ein seit jeher tradiertes Strukturprinzip der Ehe i.S.v. Art. 6 Abs. 1 GG, an dem die Rechtsprechung des BVerfG bisher festhält; da homosexuelle Partner einander jedoch den gleichen materiellen und immateriellen Beistand gewähren und gleichermaßen Verantwortung füreinander übernehmen können wie heterosexuelle Paare, ist die Geschlechtsverschiedenheit nach hier vertretener Ansicht nicht mehr zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Kern der Institution Ehe zu rechnen.[32] Auch mit Blick auf andere europäische Rechtsordnungen, die zunehmend die gleichgeschlechtliche Ehe einführen, lässt sich ein solcher Verständniswandel kaum noch leugnen.[33] Diese Einschätzung teilt auch der deutsche einfache Gesetzgeber, der „nun hinreichende Anhaltspunkte für einen grundlegenden Wandel des traditionellen Eheverständnisses“ sieht, „die angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers die Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts verfassungsrechtlich zulassen“.[34] Im Jahr 2017 wurde deshalb die „Ehe für alle“ eingeführt (vgl. § 1353 Abs. 1 S. 1).[35]
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In der Gesetzesbegründung wurde ausführlich dargelegt, woran der Gesetzgeber den das Eheverständnis prägenden gesellschaftlichen Wandel festmacht. Während zur Zeit der Verabschiedung des Grundgesetzes Homosexualität noch als sittenwidrig galt und gemäß §§ 175 f. StGB verboten war,[36] änderte sich seit der Aufhebung des strafrechtlichen Totalverbots von männlicher Homosexualität im Jahre 1969[37] nicht nur die rechtliche Praxis, sondern nahm auch die gesellschaftliche Stigmatisierung immer mehr ab.[38] In jüngerer Zeit spiegelt sich das grundlegende Umdenken in der Gesellschaft auf rechtlicher Ebene, worauf die Gesetzesbegründung zutreffend hinweist,[39] in der Einführung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft 2001, der darauf bezogenen Rechtsprechung des BVerfG, mit der verbliebene Unterschiede im materiellen Recht Schritt für Schritt für verfassungswidrig erklärt wurden,[40] sowie in den rechtlichen Konsequenzen der Änderung des Transsexuellengesetzes (TSG) wider,[41] durch die erreicht wurde, dass eine Ehe auch nach der Geschlechtsumwandlung eines Ehegatten unter den dann gleichgeschlechtlichen Partnern fortgesetzt werden kann; infolgedessen gab es schon vor der Einführung der „Ehe für alle“ legale gleichgeschlechtliche Ehen in Deutschland.[42]