18,99 €
Die Neuauflage: Das Examens-Repetitorium zum Strafprozessrecht enthält das strafprozessuale Kernwissen, das den Gegenstand der verfahrensrechtlichen Zusatzfrage der Strafrechtsklausur und der mündlichen Prüfung innerhalb der Ersten Juristischen Prüfung bildet. Es vermittelt kurz und knapp das Verständnis der wichtigsten Vorschriften und Grundstrukturen und ermöglicht so eine gezielte Wiederholung dieser prüfungsrelevanten Bereiche des Strafprozessrechts. Der didaktischen Aufbereitung des Stoffs dienen: •75 – an zentrale höchstrichterliche Entscheidungen angelehnte - Fälle mit Lösungen, - zahlreiche Schaubilder und Übersichten sowie - Wiederholungsfragen zur abschließenden Kontrolle des Lernerfolgs.
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von
Dr. Armin Engländero. Professor an der Ludwig-Maximilians-Universität München
11., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
Herausgegeben von Prof. Dr. Mathias Habersack
Armin Engländer, Jahrgang 1969; Studium der Rechtswissenschaften in Frankfurt am Main; 1996 erstes juristisches Staatsexamen, 1999 zweites juristisches Staatsexamen, 2002 Promotion in Würzburg; 2008 Habilitation in Mainz; von 2009 bis 2014 Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Passau, seit Oktober 2014 Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie an der Ludwig-Maximilians-Universität München.
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ISBN 978-3-8114-5869-7
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Für die 11. Auflage sind Gesetzgebung, Rechtsprechung und Schrifttum bis zum Stand Januar 2022 eingearbeitet worden. Dabei ist aus dem Bereich der Legislative auf die Änderungen durch das „Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ vom 25.3.2021, das „Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020“ vom 30.3.2021, das „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften“ vom 20.5.2021, das Gesetz „zur Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit)“ vom 25.6.2021 sowie das „Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften“ vom 25.6.2021 hinzuweisen. Aus der aktuellen Rechtsprechung haben u.a. eine Entscheidung des EGMR zur Besorgnis der Befangenheit bei Vorbefassung des Richters (EGMR NJW 2021, 2947), die Beschlüsse des BVerfG zum Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung bei rechtswidriger Zwangsfixierung (BVerfG NJW 2020, 675) und zur Verfassungsmäßigkeit des Verständigungsgesetzes und zum Erfordernis der ausdrücklichen und nicht bloß konkludenten Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Verständigung (BVerfG NJW 2021, 2269) sowie die Entscheidungen des BGH zur Geltung des Schlechterstellungsverbots bei erstmaliger Einziehung in der Rechtsmittelinstanz (BGHSt 64, 48), zum heimlichen Zugriff auf beim Provider zwischen- oder endgespeicherte („ruhende“) E-Mails (BGH NJW 2021, 1252), zu den Auswirkungen des Wiedereintritts in die Beweisaufnahme auf die Fristsetzung bei Beweisanträgen (BGH NJW 2021, 2129), zur Bindungswirkung einer Verständigung nach Aussetzung des Verfahrens (BGH NJW 2021, 2445) und zu Beweisbehauptungen „ins Blaue hinein“ (BGH NStZ 2022, 57) Berücksichtigung gefunden.
Besonderen Dank für Hilfe und Unterstützung bei der Erstellung der 11. Auflage schulde ich meinem gesamten Lehrstuhlteam, den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Herrn Simon Knirsch, Frau Dr. Kristina Peters, Frau Dr. Nina Schrott, Herrn Lorenz Seidl, den studentischen Hilfskräften Herrn Jakob Dittrich, Frau Rosalie Filbert, Herrn Oscar Fisser, Frau Philine Kieslich, Frau Carlotta Kuchlmayr, Herrn Leander Muschenich, Herrn Christian Rubenwolf, Frau Elisabeth Tscharke, sowie meiner Sekretärin Frau Maryam Scherf. Mein Dank gilt aber auch den aufmerksamen Leserinnen und Lesern der Vorauflage, die mit ihren wertvollen Hinweisen zur Verbesserung des Buches beigetragen haben. Wiederum sind alle Leserinnen und Leser herzlich eingeladen, sich mit Vorschlägen, Kritik und Lob unter [email protected] an mich zu wenden.
München, im Januar 2022
Armin Engländer
Obwohl das Strafprozessrecht zum Pflichtstoff für das Staatsexamen zählt, setzen zahlreiche Examenskandidaten bei der Examensvorbereitung hier nach wie vor „auf Lücke“. Dabei lässt sich in diesem Gebiet mit einem soliden Basiswissen schnell punkten. In der strafprozessualen Zusatzfrage der Strafrechtsklausur sowie in der mündlichen Prüfung wird in der Regel nicht Detailwissen, sondern lediglich die Kenntnis der wichtigsten Vorschriften und der Grundstrukturen des Strafverfahrens verlangt. Der konzentrierten Vermittlung und Wiederholung dieses Stoffes soll das vorliegende Buch dienen. Es ist deshalb gegenüber einem klassischen StPO-Lehrbuch bewusst deutlich verknappt und beschränkt sich auf das Wesentliche – dies gilt auch für die Nachweise von Rechtsprechung und Literatur. Die Wiederholungsfragen am Ende sollen eine Überprüfung des eigenen Lernerfolges ermöglichen.
Mein Dank gilt Herrn Professor Dr. Michael Hettinger für Rat und Unterstützung, Frau stud. jur. Bettina Wickert für die Erstellung der Schaubilder sowie den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Juristischen Examenskurses der Universität Mainz für wertvolle Anregungen und Hinweise.
Die Leserinnen und Leser sind herzlich eingeladen, sich mit Vorschlägen und Kritik (aber natürlich auch mit Lob) unter [email protected] an mich zu wenden.
Mainz, im Dezember 2003 Armin Engländer
Vorwort zur 1. Auflage
Vorwort
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
§ 1Überblick über Ziele, Quellen und Gang des Strafverfahrens
I.Ziele des Strafverfahrens1, 2
II.Quellen des Strafverfahrens3
III.Gang des Strafverfahrens4, 5
§ 2Die Prozessvoraussetzungen
I.Wichtige Prozessvoraussetzungen6 – 8
II.Fehlen von Prozessvoraussetzungen9, 10
§ 3Die Prozessmaximen
I.Das Rechtsstaatsprinzip11
II.Das Offizialprinzip12 – 15
1.Inhalt12
2.Die Antragsdelikte13
3.Die Ermächtigungsdelikte14
4.Die Privatklagedelikte15
III.Das Akkusationsprinzip16
IV.Das Legalitätsprinzip17 – 19
1.Inhalt17
2.Außerdienstlich erlangtes Wissen18
3.Die Bindung der StA an die höchstrichterliche Rechtsprechung19
V.Der Untersuchungsgrundsatz (Ermittlungs- oder Instruktionsprinzip)20
VI.Der Unmittelbarkeitsgrundsatz21
VII.Das Mündlichkeitsprinzip22
VIII.Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung23, 24
1.Inhalt23
2.Das Schweigen des Angeklagten24
IX.Der Grundsatz „in dubio pro reo“25
X.Der Grundsatz der Öffentlichkeit26, 27
XI.Der Beschleunigungsgrundsatz28, 29
XII.Das Prinzip „nemo tenetur se ipsum accusare“30
XIII.Der Grundsatz des fairen Verfahrens (fair trial)31
§ 4Die Gerichtszuständigkeit und -organisation
I.Die sachliche Zuständigkeit in der ersten Instanz32 – 41
1.Das Amtsgericht33 – 36
2.Das Landgericht37 – 39
3.Das Oberlandesgericht40, 41
II.Die örtliche Zuständigkeit in der ersten Instanz42, 43
III.Die Zuständigkeit in Rechtsmittelverfahren44 – 46
IV.Die Zuständigkeit des EGMR47 – 49
§ 5Die Verfahrensbeteiligten
I.Die Staatsanwaltschaft50 – 55
1.Die Organisation der StA51 – 53
2.Die Reichweite der Weisungsgebundenheit54
3.Die Ablehnbarkeit eines StA wegen Besorgnis der Befangenheit55
II.Die Polizei56, 57
III.Der Beschuldigte58 – 67
1.Der Beschuldigtenstatus58, 59
2.Die Pflichten des Beschuldigten60
3.Die Rechte des Beschuldigten61 – 67
IV.Der Verteidiger68 – 79
1.Der Verteidigerstatus68
2.Die Pflichten des Verteidigers69 – 71
3.Die Rechte des Verteidigers72 – 76
4.Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger77
5.Das Verbot der Mehrfachverteidigung78
6.Der Ausschluss des Verteidigers79
V.Der Zeuge80 – 88
1.Der Zeugenstatus80
2.Die Pflichten des Zeugen81 – 81
3.Die Rechte des Zeugen84 – 88
VI.Der Sachverständige89 – 91
VII.Der Verletzte92
VIII.Der Richter93 – 95
1.Der Ausschluss94
2.Die Ablehnung95
§ 6Das Ermittlungsverfahren
I.Die Einleitung96, 97
II.Die Durchführung98 – 105
1.Die Vernehmung des Beschuldigten100 – 102
2.Die Einschaltung des Ermittlungsrichters103 – 105
III.Der Abschluss106 – 113
1.Die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts106
2.Die Einstellung mangels öffentlichen Interesses107
3.Die Einstellung aus Opportunitätsgründen108 – 111
4.Klageerhebung112, 113
IV.Das Klageerzwingungsverfahren114 – 116
§ 7Die Zwangsmittel
I.Die Untersuchungshaft117 – 125
1.Die Voraussetzungen118 – 121
2.Der Ablauf122 – 124
3.Der Rechtsschutz125
II.Die vorläufige Festnahme126 – 132
1.Das Jedermann-Festnahmerecht127 – 130
a)Die Voraussetzungen127, 128
b)Der Umfang des Festnahmerechts129, 130
2.Das Festnahmerecht für StA und Polizei131
3.Die Richtervorführung132
III.Die körperliche Untersuchung des Beschuldigten133 – 135
IV.Die molekulargenetische Untersuchung136 – 138
V.Maßnahmen gegen Dritte139
VI.Die Sicherstellung140 – 144
1.Die Beschlagnahme141, 142
2.Die Führerscheineinziehung143
3.Die Beschlagnahme von Postsendungen144
VII.Die Überwachung der Telekommunikation145 – 149
1.Die Voraussetzungen145 – 147
2.Die Raumüberwachung148
3.Die Quellen-TKÜ149
VIII.Die Online-Durchsuchung150
IX.Die akustische Wohnraumüberwachung151 – 153
X.Das Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes154
XI.Die Erhebung von Verkehrs- und Bestandsdaten155
XII.Der Einsatz technischer Mittel156 – 158
1.Lichtbilder und Bildaufzeichnungen156a
2.Sonstige für Observationszwecke bestimmte technische Mittel157
3.IMSI-Catcher158
XIII.Die Durchsuchung159 – 162
XIV.Der Einsatz von verdeckt operierenden Personen (Verdeckte Ermittler u.a.)163 – 167
1.Verdeckt operierende Personen163
2.Die Einsatzvoraussetzungen164, 165
3.Die Tatprovokation166, 167
XV.Weitere Maßnahmen im Überblick168 – 175
XVI.Der Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen176 – 180
1.Allgemeine Regelung176, 177
2.Sonderregelung178 – 180
§ 8Das Zwischenverfahren
I.Einleitung und Durchführung181
II.Der Abschluss182 – 185
§ 9Das Hauptverfahren
I.Die Vorbereitung der Hauptverhandlung186
II.Die Durchführung der Hauptverhandlung187 – 204
1.Der Ablauf187 – 199
2.Die Anwesenheitspflichten200 – 202
3.Das Sitzungsprotokoll203, 204
§ 10Das Beweisrecht
I.Allgemeine Grundsätze des Beweisrechts205 – 209
1.Die Tatsachen206
2.Das Beweisverfahren207 – 209
II.Das Beweisantragsrecht210 – 226
1.Der Beweisantrag210 – 223
2.Der Beweisermittlungsantrag und die Beweisanregung224 – 226
III.Unmittelbarkeitsgrundsatz, Verlesung und audiovisuelle Aufnahmen227 – 241
1.Die Verlesung insb. bei Abwesenheit228 – 230
2.Die Verlesung und Verwertung nach Zeugnisverweigerung231, 232
3.Die Verlesung bei Erinnerungslücken233
4.Die Verlesung und Vorführung von Geständnissen234, 235
5.Die Videosimultanvernehmung236
6.Die Aufzeichnung und die Vorführung von Zeugenvernehmungen in Bild und Ton237 – 240
7.Der Vorhalt241
IV.Unmittelbarkeitsgrundsatz und verdeckte Ermittlung242 – 245
V.Die Beweisverbote246 – 272
1.Die Beweiserhebungsverbote247 – 250
2.Die Beweisverwertungsverbote251 – 272
a)Gesetzliche Regelungen252, 253
b)Allgemeine Kriterien254
c)Die fehlende Zeugenbelehrung nach 255
d)Die Verletzung der Schweigepflicht durch Vertrauenspersonen i. S. d. 256
e)Die fehlende Genehmigung nach 257
f)Die fehlende Zeugenbelehrung nach 258
g)Die Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung259
h)Die fehlerhafte Belehrung des Beschuldigten nach 260 – 264
i)Fehler bei der körperlichen Untersuchung nach 265
j)Fehler bei der Überwachung der Telekommunikation266
k)Fehler bei der Durchsuchung267
l)Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht268
m)Von Privatpersonen rechtswidrig gewonnene Beweise269, 270
n)Verdeckte Ermittlungen271
o)Fernwirkung von Beweisverboten272
§ 11Das Urteil
I.Arten und Gegenstand des Urteils273 – 276
1.Das Urteil273, 274
2.Die Tat im prozessualen Sinne275, 276
II.Die Urteilsabsprachen277 – 280
1.Die Voraussetzungen278
2.Die Bindungskraft279
3.Ungültige Vereinbarungen280
III.Die Rechtskraft281 – 286
1.Die formelle Rechtkraft281
2.Die materielle Rechtskraft282 – 284
3.Die Beseitigung der Rechtskraft285
4.Die Rechtskraft von Beschlüssen286
§ 12Rechtsmittel und außerordentliche Rechtsbehelfe
I.Allgemeines287 – 294
1.Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsmittel289, 290
2.Das Verbot der reformatio in peius291
3.Die Teilanfechtung292
4.Verzicht und Rücknahme293, 294
II.Die Berufung295 – 297
1.Die Einlegung296
2.Die Entscheidungsmöglichkeiten297
III.Die Revision298 – 307
1.Die Einlegung299
2.Die Revisionsgründe300 – 304
a)Verfahrensrüge301 – 303
b)Sachrüge304
3.Die Entscheidungsmöglichkeiten305, 306
4.Die Revisionserstreckung307
IV.Die Beschwerde308 – 312
1.Arten, Einlegung und Ausschluss der Beschwerde308 – 311
2.Die Entscheidungsmöglichkeiten312
V.Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand313, 314
VI.Die Wiederaufnahme des Verfahrens315, 316
§ 13Besondere Verfahren
I.Das Strafbefehlsverfahren317 – 319
II.Das beschleunigte Verfahren320
III.Das Privatklageverfahren321
IV.Die Nebenklage322
V.Das Adhäsionsverfahren323
Wiederholungsfragen
Sachverzeichnis
a.A.
andere Ansicht
a.a.O.
am angegebenen Ort
Abs.
Absatz
a.F.
alte Fassung
AG
Amtsgericht
Arg.
Argument
BGH
Bundesgerichtshof
BGHSt
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen
BORA
Berufsordnung für Rechtsanwälte
BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung
BT-Drucks.
Bundestagsdrucksache
BVerfGE
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
diff.
differenzierend
d.h.
das heißt
EMRK
Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
f, ff.
folgend (e)
GG
Grundgesetz
ggf.
gegebenenfalls
grds.
grundsätzlich
GrS
Großer Senat
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
h.L.
herrschende Lehre
h.M.
herrschende Meinung
Hs.
Halbsatz
i.d.R.
in der Regel
i.e.S.
im engeren Sinne
insb.
insbesondere
i.S.v.
im Sinne von
i.V.m.
in Verbindung mit
i.w.S.
im weiteren Sinne
JGG
Jugendgerichtsgesetz
krit.
kritisch
LG
Landgericht
LOStA
Leitender Oberstaatsanwalt
m.w.N.
mit weiteren Nachweisen
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
NStZ
Neue Zeitschrift für Strafrecht
OLG
Oberlandesgericht
RegE
Regierungsentwurf
RiStBV
Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren
Rn.
Randnummer
Rspr.
Rechtsprechung
S.
Satz
sog.
sogenannt
StA
Staatsanwaltschaft
StGB
Strafgesetzbuch
StPO
Strafprozessordnung
StV
Strafverteidiger (Zeitschrift)
TKÜ
Telekommunikationsüberwachung
t.v.A.
teilweise vertretene Ansicht
v.a.
vor allem
vgl.
vergleiche
z.B.
zum Beispiel
Beulke/Swoboda
Beulke, Werner/Swoboda, Sabine, Strafprozessrecht, 15. Aufl. 2020. Zitiert: Beulke/Swoboda
Haller/Conzen
Haller, Klaus/Conzen, Klaus, Das Strafverfahren, 9. Aufl. 2021. Zitiert: Haller/Conzen
Heger/Pohlreich
Heger, Martin/Pohlreich, Erol, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2018. Zitiert: Heger/Pohlreich
Heinrich/Reinbacher
Heinrich, Bernd/Reinbacher, Tobias, Examinatorium Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2021. Zitiert: Heinrich/Reinbacher
Kindhäuser/Schumann
Kindhäuser, Urs/Schumann, Kay, Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2022. Zitiert: Kindhäuser/Schumann
Klesczewski
Klesczewski, Diethelm, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2013. Zitiert: Klesczewski
Kramer
Kramer, Bernhard, Grundlagen des Strafverfahrensrechts, 9. Aufl. 2021. Zitiert: Kramer
Krey/Heinrich
Krey, Volker/Heinrich, Manfred, Deutsches Strafverfahrensrecht, 2. Aufl. 2018. Zitiert: Krey/Heinrich
Kühne
Kühne, Hans-Heiner, Strafprozessrecht, 9. Aufl. 2015. Zitiert: Kühne
Murmann
Murmann, Uwe, Prüfungswissen Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2019. Zitiert: Murmann
Ostendorf/Brüning
Ostendorf, Heribert, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2021. Zitiert: Ostendorf/Brüning
Putzke/Scheinfeld
Putzke, Holm/Scheinfeld, Jörg, Strafprozessrecht, 8. Aufl. 2019. Zitiert: Putzke/Scheinfeld
Roxin/Schünemann
Roxin, Claus/Schünemann, Bernd, Strafverfahrensrecht, 29. Aufl. 2017. Zitiert: Roxin/Schünemann
Schroeder/Verrel
Schroeder, Friedrich-Christian/Verrel, Torsten, Strafprozessrecht, 7. Aufl. 2017. Zitiert: Schroeder/Verrel
Volk/Engländer
Volk, Klaus/Engländer, Armin, Grundkurs StPO, 10. Aufl. 2021. Zitiert: Volk/Engländer
Walter
Walter, Tonio, Strafprozessrecht, 2020. Zitiert: Walter
AnwK
Anwaltkommentar Strafprozessordnung (Hrsg. Krekeler/Löffelmann), 2. Aufl. 2010. Zitiert: AnwK-Bearbeiter
BeckOK
Beck'scher Online-Kommentar Strafprozessordnung (Hrsg. Graf), Stand: 1.10.2021. Zitiert: BeckOK-Bearbeiter
DDRK
Dölling, Dieter/Duttge, Gunnar/Rössner, Dieter/König, Stefan, Gesamtes Strafrecht, 5. Aufl. 2022. Zitiert: DDRK-Bearbeiter
Eisenberg
Eisenberg, Ulrich, Beweisrecht der StPO, 10. Aufl. 2017. Zitiert: Eisenberg
HK
Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung (Hrsg. Gercke u.a.), 6. Aufl. 2019. Zitiert: HK-Bearbeiter
Joecks
Joecks, Wolfgang, Studienkommentar Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2015. Zitiert: Joecks
KK
Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung (Hrsg. Hannich), 8. Aufl. 2019. Zitiert: KK-Bearbeiter
KMR
KMR Kommentar zur Strafprozessordnung (Hrsg. von Heintschel-Heinegg/Stöckel), Loseblatt, Stand Oktober 2021. Zitiert: KMR-Bearbeiter
LR
Löwe-Rosenberg (Hrsg. Erb u.a.) Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz mit Nebengesetzen, 27. Aufl. 2016 ff. Zitiert: LR-Bearbeiter
Meyer-Goßner/Schmitt
Meyer-Goßner, Lutz/Schmitt, Bertram, Strafprozessordnung, 64. Aufl. 2021. Zitiert: Meyer-Goßner/Schmitt-Bearbeiter
MüKo
Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung (Hrsg. Knauer u.a.), 1. Aufl. 2014 ff., 2. Aufl. 2021. Zitiert: MüKo-Bearbeiter
Radtke/Hohmann
Radtke, Henning/Hohmann, Olaf, Strafprozessordnung, 2011. Zitiert: Radtke/Hohmann-Bearbeiter
SK
Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz (Hrsg. Degener u.a.), 5. Aufl. 2015 ff. Zitiert: SK-Bearbeiter
SSW
Satzger, Helmut/Schluckebier, Wilhelm/Widmaier, Gunter, Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2020. Zitiert: SSW-Bearbeiter
1
Das materielle Strafrecht bestimmt, welche Verhaltensweisen als Straftat gelten und mit welchen Sanktionen sie geahndet werden sollen. Hingegen regelt das Strafprozessrecht, auf welche Weise das Vorliegen einer Straftat ermittelt und die Strafverfolgung durchgesetzt wird. Dabei dient das Strafverfahren drei grundlegenden Zielen:
-
Wahrheit: Niemand soll zu Unrecht bestraft werden. Das Strafverfahren bezweckt die Feststellung des Sachverhaltes, wie er sich tatsächlich abgespielt hat, um auf dieser Grundlage eine materiell-rechtlich richtige Entscheidung treffen zu können.
-
Rechtsstaatlichkeit: Niemand soll unverhältnismäßigen Eingriffen und einem Missbrauch staatlicher Machtmittel ausgesetzt werden. Das Strafverfahren bezweckt daher eine rechtsstaatliche Steuerung der Strafverfolgung.
-
Rechtsfrieden: Das Strafverfahren soll schließlich durch eine abschließende verbindliche Entscheidung die Geltung der Rechtsordnung bekräftigen und dadurch Rechtsfrieden schaffen.
2
Freilich harmonieren diese Ziele nicht notwendig miteinander; sie können u.U. auch miteinander in Konflikt geraten.
Fall 1a: A ist angeklagt, seine Ehefrau getötet zu haben. Da die Leiche niemals gefunden wurde, kommt als einziges Beweismittel ein Zeugenbeweis durch den Polizisten P in Betracht, demgegenüber A nach Dunkelhaft und ständigem Stören im Schlaf ein – später widerrufenes – Geständnis abgelegt hatte.
Lösung: Hier besagt die Regelung des § 136a Abs. 1, Abs. 3 S. 2 StPO (verbotene Vernehmungsmethoden), dass das Geständnis des A nicht verwertet werden darf. Das Ziel der Wahrheitsfindung muss damit hinter das kollidierende Ziel eines rechtsstaatlichen Verfahrens zurücktreten. A wäre demzufolge freizusprechen.
Fall 1b: Jahre später brüstet sich der rechtskräftig freigesprochene A gegenüber seinem Freund F damit, seine Ehefrau getötet und die Leiche beseitigt zu haben, ohne dass ihm die Ermittlungsbehörden auf die Schliche gekommen seien.
Lösung: Hier ist nach § 362 Nr. 4 StPO ausnahmsweise eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu Ungunsten des A zulässig. Die Urteilsgrundlage gilt in einem solchen Fall als so erschüttert, dass das Ziel eines fortdauernden Rechtsfriedens durch eine rechtskräftige Entscheidung hinter dem Ziel der Wahrheitsfindung zurückstehen muss. A könnte so in einer neuen Hauptverhandlung wegen Totschlags oder Mordes verurteilt werden.
3
Strafprozessuale Vorschriften finden sich nicht nur in der StPO, sondern in vielen Gesetzen. Dabei sind vor allem zu beachten:
StPO: Sie stellt die Hauptquelle des Verfahrensrechts dar und regelt insb. den Ablauf des Verfahrens.
GVG: Das GVG bestimmt Aufbau, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Gerichte und die Organisation der StA.
GG: Prozessrelevant sind insb. das Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG, die Regelungen über die Judikative in Art. 92 ff. GG sowie die grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 101, 103, 104 GG.
JGG: Hier werden die Besonderheiten des Verfahrens gegen Jugendliche und Heranwachsende geregelt.
StGB: Das StGB enthält Vorschriften zu Verfolgungsvoraussetzungen wie dem Strafantragsrecht, §§ 77 ff. StGB, und zu Verfolgungshindernissen wie der Verjährung, §§ 78 ff. StGB.
EMRK: Wichtig ist hier vor allem Art. 6 EMRK, der die grundlegenden Rechte des Angeklagten beinhaltet.
Neben diesen gesetzlichen Grundlagen sind noch die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) von besonderer Bedeutung. Diese Verwaltungsvorschriften leiten vor allem das genauere Vorgehen der StA.
Das Strafverfahren lässt sich zunächst in zwei große Abschnitte untergliedern:
4
Erkenntnisverfahren: Hier wird geklärt, ob sich ein Beschuldigter einer Straftat schuldig gemacht hat. Das Erkenntnisverfahren besteht aus drei Teilen:
-
Ermittlungsverfahren: Im Ermittlungsverfahren – auch Vorverfahren genannt – (§§ 160–177 StPO) ermittelt die StA (i.d.R. zunächst die Polizei, von sich aus oder auf Anweisung der StA), ob „genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage“ besteht, d.h. ob der Beschuldigte der Tat hinreichend verdächtig ist. Ergeben die Ermittlungen keinen solchen Verdacht oder erweist sich die Tat als nicht verfolgungswürdig, stellt die StA das Verfahren ein. Anderenfalls erhebt sie Anklage, § 170 Abs. 1 StPO (ausf. Rn. 96 ff.).
-
Zwischenverfahren: Hat die StA Anklage erhoben, prüft das Gericht im Zwischenverfahren (§§ 199–211 StPO), ob der von der StA behauptete hinreichende Tatverdacht gegen den Angeschuldigten tatsächlich besteht. Bejaht es dies, beschließt das Gericht, das Hauptverfahren zu eröffnen und die Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen, §§ 203, 207 StPO (ausf. Rn. 182 ff.).
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-
Hauptverfahren: Im Hauptverfahren (§§ 213–358 StPO), das sich in die Vorbereitung (§§ 213 ff. StPO) und die Durchführung (§§ 226 ff. StPO) der Hauptverhandlung untergliedern lässt und das i.d.R. mit einem Urteil endet, § 260 StPO, wird geprüft, ob sich der Angeklagte tatsächlich der ihm vorgeworfenen Straftat schuldig gemacht hat. Der Hauptverhandlung erster Instanz kann sich noch ein Rechtsmittelverfahren (§§ 296 ff. StPO), d.h. Berufung (bei Urteilen des AG) und Revision, anschließen. Auch das Rechtsmittelverfahren ist noch Teil des Hauptverfahrens, da dieses erst mit einem rechtskräftigen Urteil endet (ausf. Rn. 187 ff.).
5
Vollstreckungsverfahren: Wird der Angeklagte rechtskräftig verurteilt, schließt sich an das Erkenntnisverfahren das von der StA geleitete Vollstreckungsverfahren (§§ 449–463d StPO) an.
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Damit ein Gericht zu einem Sachurteil (= inhaltliche Entscheidung zu einem Anklagevorwurf durch Freispruch oder Verurteilung) gelangen kann, müssen bestimmte Zulässigkeitsbedingungen, sog. Prozessvoraussetzungen, erfüllt sein. Umstände, die vorliegen müssen, werden dabei als positive und Umstände, die nicht vorliegen dürfen, als negative Prozessvoraussetzungen bezeichnet. Das Fehlen einer Prozessvoraussetzung stellt ein Verfahrenshindernis dar. Es darf dann keine Entscheidung in der Sache ergehen, sondern das Verfahren ist durch Einstellung zu beenden. Prozessvoraussetzungen sind grds. in jedem Verfahrensstadium, in dem sie vorliegen müssen, von Amts wegen zu prüfen (zur Anwendbarkeit des in dubio-Grundsatzes vgl. Fall 6).
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Wichtige Prozessvoraussetzungen sind:
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sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts (vgl. Rn. 32 ff.)
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Strafmündigkeit: Personen unter vierzehn Jahren sind schuldunfähig, § 19 StGB und damit auch nicht strafmündig.
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Verhandlungsfähigkeit: Der Beschuldigte muss fähig sein, in und außerhalb der Verhandlung seine Interessen wahrzunehmen, die Verteidigung in verständlicher und verständiger Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
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keine anderweitige Rechtshängigkeit: Das Verfahren darf noch nicht bei einem anderen Gericht rechtshängig sein. Die Rechtshängigkeit tritt nach h.M. mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses ein (BGHSt 29, 341, 343; a.A. Roxin/Schünemann, § 40 Rn. 10).
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keine entgegenstehende Rechtskraft: Die Strafklage darf durch eine rechtskräftige Entscheidung in derselben Sache nicht bereits verbraucht sein, vgl. Art. 103 Abs. 3 GG.
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keine Verjährung: Die Verjährung ist geregelt in §§ 78 ff. StGB.
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wirksamer Strafantrag bei Antragsdelikten (es sei denn, der fehlende Antrag kann durch Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses ersetzt werden, vgl. Rn. 13)
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wirksame Anklage und wirksamer Eröffnungsbeschluss: Nach h.M. können allerdings noch während der Hauptverhandlung erster Instanz sowohl wesentliche Mängel der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses geheilt als auch ein fehlender Eröffnungsbeschluss nachgeholt werden (zu Letzterem BGHSt 29, 224; a.A. Beulke/Swoboda, Rn. 552).
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kein Tod des Beschuldigten: Auch beim Tod des Beschuldigten endet – entgegen der früheren Rspr. – das Verfahren allerdings nicht von selbst, sondern es muss eingestellt werden (BGHSt 45, 108).
Umstritten ist, ob auch eine unzulässige Tatprovokation ein Verfahrenshindernis begründet und somit zur Einstellung des Verfahrens zwingt (näher dazu unten Rn. 166). Vom 2. Senat des BGH wird das nunmehr bejaht (BGHSt 60, 276; a.A. aber der 1. Senat: BGHSt 60, 238).
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Keine Verfahrenshindernisse sind dagegen nach h.M.:
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überlange Verfahrensdauer (vgl. Rn. 28)
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begrenzte Lebenserwartung: Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn auf Grund des schlechten Gesundheitszustandes des Beschuldigten dessen Tod gerade durch das Strafverfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.