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Umsatzsteuer-Ratgeber für Praktiker. So gehen Sie gut vorbereitet in die nächste Betriebsprüfung: In diesem Buch werden die Voraussetzungen sowie die Nachweisvorschriften für umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen praxisnah erläutert. Der Warenverkauf in das Drittland und in die EU wird systematisch aufbereitet und bietet Ihnen somit ein umfassendes Werk zur Fallbearbeitung.
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Seitenzahl: 132
Veröffentlichungsjahr: 2016
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Mit dem vorliegenden Buch wende ich mich besonders an diejenigen, die sich umfassend in die Vorschriften sowie Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten und Ausfuhrlieferungen in Nicht-EU-Staaten einarbeiten möchten.
Der Text wurde mit Sorgfalt erarbeitet, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ausführungen sowie für zwischenzeitliche Änderungen kann aber keine Gewähr übernommen werden.
Dieses Werk ist der erste Band zu meiner Reihe „Umsatzsteuer Ratgeber für Praktiker“. Weitere Bände zu speziellen Themen werden folgen.
Ich bin für Anregungen, Kritik und Fehlermeldungen dankbar. Senden Sie mir dann bitte eine eMail an folgende Adresse:
Norderstedt, im Juli 2016
Hans-Jürgen Sonnleitner
a.a.O.
am angeführten / angegebenen Ort
A.
Abschnitt
ABI. EG
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft
ABI. EU
Amtsblatt der Europäischen Union
Abs.
Absatz
Abschn.
Abschnitt
AEAO
amtlicher Anwendungserlass zur Abgabenordnung
AfZSt
Ausfuhrzollstelle
AgZSt
Ausgangszollstelle
AHK
Außenhandelskammer
AO
Abgabenordnung
Art.
Artikel
ATLAS
Automatisiertes Zoll-Abwicklungssystem
Az.
Aktenzeichen
BAnz.
Bundesanzeiger
BFH
Bundesfinanzhof
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BMF
Bundesministerium der Finanzen
BR-Drs.
Bundesrats-Drucksache
BStBl
Bundessteuerblatt
BT-Drs.
Bundestags-Drucksache
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
BZSt
Bundeszentralamt für Steuern
bzw.
beziehungsweise
d.h.
das heißt
DIHK
Deutscher Industrie- und Handelskammertag
EDIFACT
internationaler Standard für das Format elektronischer Daten
EDV
Elektronische Datenverarbeitung
EFTA
Europäische Freihandelsassoziation
EuGH
Europäischer Gerichtshof
EUSt
Einfuhrumsatzsteuer
ff.
fort folgendem
FG
Finanzgericht
gem.
gemäß
GoBD
Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff
gvv
Gemeinschaftliches / gemeinsames Versandverfahren
HGB
Handelsgesetzbuch
idR
in der Regel
idS
in diesem Sinne
iVm
in Verbindung mit
IHK
Industrie- und Handelskammer
MRN
Movement Reference Number
MwStSystRL
Richtlinie 2006/112/EG vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie)
MwStVO
Durchführungsverordnung (EU 282/2011)
NATO
militärische Organisation (Nord-Atlantik-Vertrag)
o.a.
oben angeführt
OFD
Oberfinanzdirektion
Rn.
Randnummer
SigG
Signaturgesetz
s.o.
siehe oben
StDÜV
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
TIR
Internationaler Straßentransport
Tz.
Textziffer
u.a.
unter anderem
u.ä.
und ähnliches
u.U.
unter Umständen
UR
Umsatzsteuer-Rundschau
ust
Umsatzsteuer
UStAE
amtlicher Umsatzsteuer-Anwendungserlass
UStDV
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
USt-IdNr
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
UStG
Umsatzsteuergesetz
usw.
und so weiter
v.
vom
Vfg.
amtliche Verfügung
VO
Verordnung
VorSt
Vorsteuer
z.B.
zum Beispiel
VZ
Voranmeldungszeitraum
ZK
Zollkodex (Verordnung EWG 2913/92)
ZK-DVO
ZK-Durchführungsverordnung (Verordnung EWG 2454/93)
ZM
Zusammenfassende Meldung
ZollVG
Zollverwaltungsgesetz
ZAbk
Zusatzabkommen
A. Exporte – Grundlagen
1. Allgemeines
2. Grundvoraussetzung „Lieferung“
3. Grundvoraussetzung „bewegte“ Lieferung
B. Ausfuhrlieferungen
1. Allgemeines zu Ausfuhrlieferungen
2. Ausfuhrlieferungstatbestände
2.1. der Verkäufer befördert bzw. versendet in das Drittland
2.2. der Käufer befördert bzw. versendet in das Drittland
2.3. der Verkäufer oder Käufer befördert / versendet in Freihafen
2.3.1. Käufer ist Unternehmer
2.3.2. Käufer ist kein Unternehmer
2.4. Besonderheiten im Zusammenhang mit Beförderungsmitteln
2.5. Besonderheiten bei Käufen durch Privatpersonen
3. umsatzsteuerliche Folgen bei einer Ausfuhrlieferung
4. Transportunterbrechungen
5. Zwischengeschaltete Be- oder Verarbeitungen
5.1. Allgemeines zu zwischengeschalteten Be-/Verarbeitungen
5.2. Die Veredelungsleistung wurde vom Lieferer in Auftrag gegeben
5.3. Die Veredelungsleistung wurde vom Kunden in Auftrag gegeben
6. Unterschied zollrechtliche Ausfuhr - ust-rechtl. Ausfuhrlieferung
7. Nachweispflichten
7.1. Allgemeines zu den Nachweispflichten
7.2. Nachweise bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen
7.3. Nachweise bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen
7.3.1. Anmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren
7.3.2. Anmeldung im nichtelektronischen Ausfuhrverfahren
7.4. Nachweise bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- bzw. Verarbeitungsfällen
7.5. Nachweise bei Ausfuhrlieferungen bei Versendung durch Kurier
7.6. Nachweise bei Ausfuhrlieferungen bei Versendung durch Post
7.7. Nachweise bei Ausfuhrlieferungen von Fahrzeugen
7.8. Nachweise bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerz. Reiseverkehr
7.9. Belegnachweise bei Freihafen-Lieferungen
7.9.1. Freihafen-Versendungsfälle
7.9.2. Freihafen-Beförderungsfälle
7.9.2.1. Beförderungsfälle, wenn der Käufer befördert
7.9.2.2. Beförderungsfälle, wenn der Verkäufer befördert
7.10 Nachweise in Sonderfällen
7.11. Anerkennung ausländischer Belege
7.12. elektronische Übermittlung von Nachweisen
7.13. Besonderheiten bei Abholfällen
7.14. Weitergabevermerk
7.15. Ausfuhrnachweis bei Einschaltung eines Subunternehmers
7.16. Kontrolle der Belege erforderlich
7.17. Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen
8. Vertrauensschutz bei Ausfuhrlieferungen
C. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
1. Voraussetzungen für Lohnveredelungen iSd § 7 UStG
2. Folgen bei einer Lohnveredelung iSd § 7 UStG
3. Nachweise bei einer Lohnveredelung iSd § 7 UStG
D. innergemeinschaftliche Lieferungen
1. Allgemeines
1.1. Voraussetzung Lieferer ist „Regelversteuerer“
1.2. der Liefergegenstand muss in das übrige EU-Gebiet gelangen
1.3. Abnehmereigenschaft
1.3.1. Käufer ist Unternehmer und Abnahme für sein Unternehmen
1.3.2. Käufer ist juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt
1.3.3. Lieferung neuer Fahrzeuge an andere Käufer
2. Besteuerung des igErwerbs beim Käufer in einem anderen Mitgliedstaat
2.1. Allgemeines zur Besteuerung des Erwerbs
2.2. Erwerb nichtverbrauchsteuerpflichtiger Gegenstände
2.3. Erwerb von verbrauchsteuerpflichtigen Gegenständen
2.4. Erwerb von neuen Fahrzeugen
3. Folgen bei einer igLieferung
4. Transportunterbrechungen
5. Zwischengeschaltete Be- oder Verarbeitungen
5.1. Allgemeines zu zwischengeschalteten Be- oder Verarbeitungen
5.2. Die Veredelungsleistung wurde vom Lieferer in Auftrag gegeben
5.3. Die Veredelungsleistung wurde vom Kunden in Auftrag gegeben
6. Nachweise bei igLieferungen
6.1. Allgemeines zu den Nachweisen bei igLieferungen
6.2. Voraussetzungen des Beleg- und Buchnachweises
6.3. Grundsatzregelung zum Belegnachweis
6.4. Belegnachweis-Alternativen
6.4.1. Belegnachweis-Alternative „Versendungsbeleg“
6.4.2. Belegnachweis-Alternative „Spediteurbescheinigung“
6.4.3. Belegnachweis-Alternative „Versendungsprotokoll“
6.4.4. Belegnachweis-Alternative „Empfangsbescheinigung“
6.4.5. Belegnachweis-Alternative „Spediteurversicherung“
6.4.6. Belegnachweis-Alternative „Bestätigung der Abgangsstelle“
6.4.7. Belegnachweis-Alternativen bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren
6.4.8. Belegnachweis-Alternative „Zulassung“ bei Straßenfahrzeugen
6.4.9. weitere Belegnachweis-Alternativen
6.5. Belegnachweis in Be- oder Verarbeitungsfällen
6.6. Übertragung von Papieren bzw. Bestätigungen
6.7. elektronische Übermittlung von Papieren bzw. Bestätigungen
6.8. Belegnachweis-Risiken
6.9. Buchnachweis bei igLieferungen
7. Gewährung von Vertrauensschutz
E. innergemeinschaftliches Verbringen
1. Allgemeines zum innergemeinschaftlichen Verbringen
2. Gegenstand muss weiterhin Unternehmen zugeordnet werden
3. nicht nur vorübergehende Verwendung
4. Folgen bei einem igVerbringen
F. Hinweis auf Neuerscheinungen
In diesem Buch wird lediglich auf Exporte in Form von Lieferungen eingegangen, deren Lieferort nach den Ortsvorschriften im Inland liegt, die also nach deutschem UStG steuerbar sind. Reihengeschäfte und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte werden dabei nicht betrachtet, diese werden in einem separaten Band dieser Buchreihe behandelt.
Liegt der Lieferort in einem anderen Staat, dann ist nicht das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) sondern das Umsatzsteuergesetz dieses Staates anzuwenden. Auf diese Lieferungen wird hier nicht eingegangen.
In Deutschland steuerbare Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen (igLieferungen) sind steuerfrei, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, die im nachfolgenden Text geschildert werden.
Erste Grundvoraussetzung für eine Ausfuhr- bzw. igLieferung ist das Vorliegen einer Lieferung. Lieferungen sind gemäß § 3 (1) UStG Leistungen, durch die der Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).
Werkverträge sind gemäß § 3 (4) UStG in Werklieferungen (= Lieferungen) und Werkleistungen (= sonstige Leistungen) zu unterscheiden. Eine Werklieferung liegt gemäß A. 3.8 UStAE vor, wenn der leistende Unternehmer für das Werk selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind. Besteht das Werk aus mehreren Hauptstoffen, bewirkt der leistende Unternehmer bereits dann eine Werklieferung, wenn er nur einen Hauptstoff oder einen Teil eines Hauptstoffes selbst beschafft hat, während alle übrigen Stoffe vom Besteller (Kunden) beigestellt werden. Für die Frage, ob es sich um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt, kommt es nicht auf das Verhältnis des Wertes der Arbeit oder des Arbeitserfolges zum Wert der vom Unternehmer beschafften Stoffe an. Eine Ausnahme davon gibt es nur bei der Reparatur eines beweglichen Gegenstandes, z.B. eines KFZ. Aus Vereinfachungsgründen kann hier die Leistung ohne weitere Nachprüfung als Werklieferung angesehen werden, wenn der Entgeltsteil, der auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, mehr als 50 % des für die Reparatur berechneten Gesamtentgelts beträgt (A. 3.8 (6) UStAE).
Zweite Grundvoraussetzung für eine Ausfuhr- bzw. iglieferung ist eine bewegte Lieferung (einschließlich Werklieferung), deren Umsatzort nach § 3 (6) Satz 1 UStG bestimmt wird.
Lieferungen gelten nach § 3 (6) Satz 1 UStG grundsätzlich dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Käufer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Dies gilt sowohl für Fälle, in denen der Unternehmer selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter den Gegenstand der Lieferung befördert oder versendet, als auch für Fälle, in denen der Käufer oder ein von ihm beauftragter Dritter den Gegenstand bei dem Lieferer abholt (Abholfall).
Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands.
Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten (z.B. Spedition) ausführen oder besorgen lässt. Versender ist derjenige, der den Selbständigen mit dem Transport beauftragt hat. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.
Nach A. 3.12 UStAE liegt keine bewegte Lieferung iSd § 3 (6) UStG vor, wenn der Gegenstand der Lieferung nach dem Beginn der Beförderung oder nach der Übergabe des Gegenstandes an den Beauftragten vom Lieferer noch einer Behandlung unterzogen wird, die seine Marktgängigkeit ändert. In diesen Fällen wird nicht der Liefergegenstand, sondern ein Gegenstand anderer Wesensart befördert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Gegenstand der Lieferung eine vom Lieferer errichtete ortsgebundene Anlage oder ein einzelner Gegenstand ist, der am Bestimmungsort fundamentiert oder funktionsfähig gemacht wird, indem er in einen Satz bereits vorhandener Gegenstände eingefügt und hinsichtlich der Arbeitsgänge auf diese vorhandenen Gegenstände abgestimmt wird. Das Gleiche gilt für Einbauten, Umbauten und Anbauten - Modernisierungsarbeiten - sowie für Reparaturen (wenn diese als Lieferungen zu betrachten sind). Da die einzelnen Teile eines Gegenstandes ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit sind als der ganze Gegenstand, handelt es sich auch dann nicht um eine bewegte Lieferung iSd § 3 (6) UStG, wenn die einzelnen Teile eines Gegenstandes zum Käufer befördert werden und dort vom Lieferer zu dem betriebsfertigen Gegenstand zusammengesetzt werden. Ob die Montagekosten dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt werden, ist unerheblich.
Dagegen handelt es sich um eine bewegte Lieferung iSd § 3 (6) UStG, wenn ein betriebsfertig hergestellter Gegenstand lediglich zum Zwecke eines besseren und leichteren Transportes in einzelne Teile zerlegt und dann von einem Monteur des Lieferers am Bestimmungsort wieder zusammengesetzt wird. Zur betriebsfertigen Herstellung beim Lieferer gehört in der Regel ein dort (also beim Lieferer) vorgenommener Probelauf. Ein nach der Wiederzusammensetzung beim Käufer vom Lieferer durchgeführter erneuter Probelauf ist unschädlich. Der § 3 (6) UStG ist auch dann anzuwenden, wenn die Bearbeitung oder Verarbeitung, die sich an die Beförderung oder Versendung des Liefergegenstandes anschließt, vom Käufer selbst oder in seinem Auftrag von einem Dritten vorgenommen wird.
Beispiel 1 (siehe A. 13.4 UStAE, dort 4. Beispiel):
Ein Unternehmer wird beauftragt, in einem Wohnhaus Parkettfußböden zu legen. In der Auftragsbestätigung sind die Materialkosten getrennt ausgewiesen. Der Unternehmer versendet die Materialien zum Bestimmungsort und führt dort die Arbeiten aus.
Lösung 1:
Gegenstand der vom Auftragnehmer auszuführenden Werklieferung ist der fertige Parkettfußboden. Die Werklieferung bildet eine Einheit, die nicht in eine Materiallieferung und in eine Werkleistung zerlegt werden kann. Da der fertige Parkettfußboden nicht bewegt wird, kann keine Ausfuhrlieferung vorliegen.
Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und gelangt der Gegenstand dabei direkt vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer, so handelt es sich um ein sogenanntes „Reihengeschäft“. Für Reihengeschäfte gelten besondere Ortsvorschriften, nur eine Lieferung ist dabei die Beförderungs-/Versendungslieferung (vgl. A. 3.14 UStAE). Eine Ausfuhrlieferung kann bei Reihengeschäften nur bei der Beförderungs-/Versendungslieferung vorliegen (A. 3.14 (2) UStAE; A. 6a. 1 (2) UStAE). In Zweifelsfällen sollte eine Bestätigung des Käufers eingeholt werden, z.B. mit folgendem Text:
Die Beförderung/Versendung des Gegenstandes bzw. der Gegenstände laut Lieferschein ... <eindeutigen Bezug einfügen> ... wird für den Abnehmer... <Name und Anschrift des Käufers laut Kaufvertrag einfügen> ... und nicht im Rahmen einer Lieferung an einen nachfolgenden Abnehmer in einem Reihengeschäft durchgeführt.
Im Fall einer falschen Bestätigung verpflichtet sich der oben genannte Käufer, den dadurch dem Lieferer entstandenen Schaden zu ersetzen.
<Datum einfügen>
<Unterschrift des Käufers>
Ausfuhrlieferungen sind, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt und nachgewiesen sind, steuerfrei. Zum Konkurrenzverhältnis zweier Steuerbefreiungsvorschriften hat der BFH mit Urteil vom 22.08.2013 (AZ: V R 30/12), entschieden, dass die Spezialvorschrift vorrangig anzuwenden ist. Zu dieser Problematik ist das BMF-Schreiben vom 04.11.2015 ergangen. Danach hat z.B. das NATO-Truppenstatut Vorrang vor den allgemeinen Befreiungsvorschriften und damit auch Vorrang vor den Vorschriften zur Ausfuhrlieferung. Auf diese Sonderproblematik soll hier aber nicht weiter eingegangen werden.
Zu den Grundvoraussetzungen für eine steuerfreie Ausfuhlieferung siehe unter A. in diesem Buch. Außerdem muss der Unternehmer, der Käufer oder ein vom liefernden Unternehmer oder vom Käufer beauftragter Dritter den Gegenstand der Lieferung tatsächlich (also physisch) in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet haben. Das Drittlandsgebiet umfasst gem. A. 1.10 (2) UStAE die Gebiete, die nicht zum EU-Gemeinschaftsgebiet gehören. Als Drittlandsgebiet werden auch die Freihäfen des Kontrolltyps I des ZollVG behandelt.
Eine Ausfuhrlieferung liegt § 6 UStG vor, wenn einer von drei Tatbeständen erfüllt ist:
Wenn der Verkäufer den Gegenstand tatsächlich in das Drittlandsgebiet (aber nicht in einen Freihafen) befördert oder versendet hat, liegt ein Fall des § 6 (1) Nr. 1 UStG vor. Weitere Voraussetzungen müssen nicht erfüllt sein.
Beispiel 2:
Der Unternehmer U (Nürnberg) verkauft an den schweizer Händler K (Zürich) Ware für 2.000 € netto am 05.01.2016. U beauftragt die Spedition S (Erlangen) mit dem Transport von Nürnberg nach Zürich. Ein korrekter Nachweis liegt vor.
Lösung 2:
U tätigt eine Lieferung mit Ort der Lieferung in Nürnberg. Der Umsatz ist steuerbar in Deutschland, aber als Ausfuhrlieferung steuerfrei, da die Ware in das Drittlandsgebiet gelangt (§ 6 (1) Nr. 1 UStG i.V.m. § 4 Nr. 1a UStG).
Wenn der Käufer den Gegenstand tatsächlich in das Drittlandsgebiet (aber nicht in einen Freihafen) befördert bzw. versendet hat, liegt ein Fall des § 6 (1) Nr. 2 UStG vor. In diesem Fall muss eine zusätzliche Voraussetzung erfüllt sein. Der Käufer muss ein Abnehmer mit Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland sein (§ 6 (2) UStG). Dem Lieferer müssen entsprechende Nachweise bezüglich des Wohnsitzes bzw. Sitzes des Käufers vorliegen.
Beispiel 3:
Wie Beispiel 2, aber nicht U, sondern K beauftragt die Spedition.
Lösung 3:
U tätigt eine Lieferung mit Ort der Lieferung in Nürnberg. Der Umsatz ist steuerbar in Deutschland, aber als Ausfuhrlieferung steuerfrei, da die Ware in das Drittlandsgebiet gelangt und der Leistungsempfänger K ausländischer Abnehmer ist (§ 6 (1) Nr. 2 UStG i.V.m. § 6 (2) UStG i.V.m. § 4 Nr. 1a UStG).
Wenn der Verkäufer oder der Käufer den Gegenstand tatsächlich in einen Freihafen befördert bzw. versendet hat, liegt ein Fall des § 6 (1) Nr. 3 UStG vor. In diesem Fall müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, die von der Art des Käufers abhängen:
Wurde der Gegenstand in einen Freihafen verbracht und ist der Käufer ein Unternehmer, muss der Gegenstand für sein Unternehmen erworben wurden sein und der Unternehmer darf den Gegenstand nicht für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 UStG steuerbefreite Tätigkeit verwenden (auf Plausibilität prüfen bzw. Bestätigung anfordern).
Beispiel 4:
Der Unternehmer U (Nürnberg) verkauft an den deutschen Spielwarenhändler K (München) Spielwaren für 200.000 € netto am 05.01.2016. U beauftragt die Spedition S (Erlangen) mit dem Transport von Nürnberg in den Freihafen von Cuxhaven. Korrekte Nachweise liegen vor.
Lösung 4:
U tätigt eine Lieferung mit Ort der Lieferung in Nürnberg. Der Umsatz ist steuerbar in Deutschland, aber als Ausfuhrlieferung steuerfrei, da die Ware in einen Freihafen gelangt und der Abnehmer Unternehmer ist, der die Gegenstände für sein Unternehmen erworben hat, die nicht für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 UStG steuerfreie Tätigkeit verwendet werden (§ 6 (1) Nr. 3a UStG i.V.m. § 4 Nr. 1a UStG).