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Alle Fragen rund um die Kfz-Besteuerung sind ein Dauerthema im Steuerrecht. Dazu gehören Einzelthemen wie die Besteuerung von Dienstwagen, das Führen von Fahrtenbüchern und die Geltendmachung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, aber mittlerweile auch der Einsatz von Jobrädern. Der Gesetzgeber fördert Elektromobilität im Straßenverkehr und setzt zusätzliche steuerliche Anreize. Der Autor stellt alle Ausführungen zur Besteuerung von Fahrzeugen gegliedert nach Lebenssachverhalten dar und geht dabei auf ertragsteuerliche, lohnsteuerliche und umsatzsteuerliche Fragen ein. Der Blick auf die Wechselwirkungen zwischen den Steuerarten ermöglicht zielgerichtete Entscheidungen bei der Gestaltung jedes einzelnen Sachverhalts. Mit allen Rechtsänderungen u.a. durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität, das Jahressteuergesetz 2020, das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen. Rechtsstand: 01.06.2021
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Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft - Steuern - Recht GmbH
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ISBN 978-3-7910-5310-3
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ISBN 978-3-7910-5312-7
Bestell-Nr. 13023-0151
Florian Kleinmanns
Fahrzeugnutzung im Steuerrecht
2. Auflage, August 2021
© 2021 Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht GmbH
www.schaeffer-poeschel.de
Bildnachweis (Cover): © non c, shutterstock
Produktmanagement: Ruth Kuonath
Lektorat: Jana Hartlaub
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Schäffer-Poeschel Verlag Stuttgart
Ein Unternehmen der Haufe Group
Dieses Handbuch richtet sich an alle, die zur Arbeit fahren, die während der Arbeit von einem Termin zum anderen fahren oder die dazu steuerlich beraten.
Die Besteuerung von Fahrzeugen folgt unterschiedlichen Konzepten mit unterschiedlichen Grundsätzen. Die Ausgaben von selbstständigen Einzelunternehmern werden nach anderen Vorschriften steuerlich berücksichtigt als die Ausgaben von Arbeitnehmern, auch wenn beide gleichermaßen beruflich veranlasst sind. In welcher Höhe Fahrzeugkosten angesetzt werden dürfen, ist bei beiden Personengruppen ähnlich, aber nicht gleich. Die Einkommensteuer wiederum legt andere Maßstäbe an als die Umsatzsteuer. Die technische Entwicklung mit neuen Mobilitätskonzepten und die steuerliche Förderung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen bergen neue Herausforderungen an die Steuerpraxis.
Dieses Buch bietet Bausteine, die sich kombinieren lassen, um für eine bestimmte Situation die richtige Besteuerung zu ermitteln. Weitere Bausteine lassen sich ergänzen, um steuergünstige Alternativen zu finden. Besonders zu empfehlen sind je nach persönlicher Situation:
Für Arbeitgeber und ArbeitnehmerAbschnitte 5 und 6Für EinzelunternehmerAbschnitte 4 und 6Für Gesellschafter einer PersonengesellschaftAbschnitte 4 und 6 wie für Einzelunternehmer, mit Besonderheiten in Abschnitt 4.1.2Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer KapitalgesellschaftAbschnitt 5.3.1Bei einem Elektro-PkwAbschnitte 4.2.3, 4.5.1.3, 4.5.2.9, 4.6.3, 5.5.1.3 und 7.2Bei einem Pedelec oder einem anderen FahrradAbschnitte 4.5.3, 4.6.4, 5.4.3 und 5.5.1.4Bei einem S-PedelecWie bei einem Elektro-Pkw, außerdem Abschnitt 8.4Bei einem E-ScooterWie bei einem Elektro-Pkw, außerdem Abschnitt 1.4Wenn Sie ein Fahrtenbuch führen oder demnächst führen wollenAbschnitte 4.5.2, 4.6.5, 5.4.2, 5.5.2 und 5.8.2Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen auf einen Pkw angewiesen sindAbschnitte 6.3.4 und 7.1Die steuerlichen Folgen der Nutzung von Fahrzeugen ergeben sich zum größten Teil aus allgemeinen Vorschriften. Einige Besonderheiten ergeben sich durch spezielle gesetzliche Regelungen, andere durch die Unterschiede zwischen Fahrzeugen und anderen Gegenständen, die sich auf die Anwendung des Steuerrechts auswirken.
Für Schienenfahrzeuge, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge finden sich umfassende gesetzliche Regelungen im Wirtschaftsprivatrecht und im Wirtschaftsverwaltungsrecht, weniger im Steuerrecht. Aus dem Steuerrecht sind die Luftverkehrssteuer, die Tonnagebesteuerung für Handelsschiffe im internationalen Verkehr und die beschränkte Abzugsfähigkeit von Ausgaben für Segel- und Motoryachten nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG zu nennen. Wichtige Regelungen für die betroffenen Steuerpflichtigen, gleichwohl Regelungen mit geringer Breitenwirkung.
In diesem Buch geht es um Straßenfahrzeuge, die für den Personenverkehr, speziell den Individualverkehr genutzt werden. Diese Fahrzeuge haben ein Merkmal gemeinsam: Sie lassen sich sowohl für geschäftliche als auch für private Zwecke nutzen. Die Aufteilung zwischen geschäftlicher und privater Nutzung ist die wesentliche Herausforderung bei der Besteuerung.
Daraus ergibt sich, dass Personenkraftwagen die wichtigste Gruppe der Fahrzeuge sind, die hier behandelt werden sollen. Sie bilden mit 48 Mio. Stück1 zahlenmäßig zwar nicht die größte, aber bei einem durchschnittlichen Neupreis von rund 37.000 Euro2 die wertvollste und damit die volkswirtschaftlich und steuerlich bedeutsamste Gruppe.
Nicht als Personenkraftwagen besteuert werden Lieferwagen, Werkstattwagen und Lastkraftwagen. Denn diese Fahrzeuge werden typischerweise fast ausschließlich geschäftlich und nicht privat genutzt.3 Der Beweis des ersten Anscheins spricht zwar für [12]eine private Mitbenutzung geschäftlicher Kraftfahrzeuge. Dieser wird aber entkräftet, wenn der Steuerpflichtige einen untypischen Sachverhalt darlegt, insbesondere wenn das Kfz wegen seiner Ausstattung für eine Privatnutzung ungeeignet ist. Die 1-%-Regelung findet dann keine Anwendung. Gleichwohl kann eine gelegentliche Privatnutzung steuerpflichtig sein.
Spezifisch steuerliche Fragestellungen ergeben sich aus den Vorschriften, mit denen der Gesetzgeber und die Bundesregierung die Markteinführung von Personenkraftwagen mit Elektroantrieb fördern möchten. Herkömmliche Kraftfahrzeuge erzeugen in einem Verbrennungsmotor Bewegungsenergie aus Kraftstoffen, die chemisch Energie speichern, insbesondere Benzin oder Diesel, vereinzelt auch LPG (liquefied petroleum gas, Autogas) oder CNG (compressed natural gas, komprimiertes Erdgas). Dagegen enthalten Elektrofahrzeuge einen Elektromotor als Antrieb, der in der Regel aus einer wiederaufladbaren Batterie gespeist wird. Über die einkommensteuerlichen Regelungen subventioniert der Gesetzgeber »Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen« (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).
Aus steuerlicher Sicht genauso wie Personenkraftwagen zu behandeln sind Motorräder,4 auch wenn sie seltener im beruflichen Umfeld genutzt werden. Gleiches gilt nach meiner Einschätzung für alle anderen zwei- und dreirädrigen sowie leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrszulassungsrechts, beispielsweise Motorroller, Mofas und Quads. Denn solche Fahrzeuge werden in Anlage XXIX zu § 20 Abs. 3 a Satz 4 StVZO als Kraftfahrzeuge eingestuft. Das ist Grundlage für die steuerrechtliche Behandlung.
E-Scooter, vom Gesetzgeber als Elektrokleinstfahrzeuge bezeichnet, sind trotz ihrer geringen Größe und ihres geringen Gewichts Kraftfahrzeuge.5 Sie werden demgemäß als Kraftfahrzeuge besteuert.6
Hinweis
E-Scootern kommen die gleichen Subventionsvorschriften zugute wie elektrisch angetriebenen Personenkraftwagen. Die Halbierung bzw. Viertelung der Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung (»0,5-%-Regelung«, »0,25-%-Regelung«) ist auch hier anwendbar.
Ein wachsendes Wirtschaftssegment bilden die Fahrräder mit Elektromotor, Pedelecs und E-Bikes. Mit ihnen wurden 2020 in Deutschland 6,4 Mrd. Euro umgesetzt.7
Der weitaus größte Teil entfällt auf Räder, die verkehrsrechtlich als Fahrräder gelten, nachfolgend Pedelecs. Zur Abgrenzung von den E-Bikes sieht Anlage XXIX zu § 20 Abs. 3 a Satz 4 StVZO vor:
Der Elektromotor eines Pedelecs darf höchstens 250 Watt Nenndauerleistung erbringen,der Elektromotor eines Pedelecs darf nur unterstützen, solange der Fahrer in die Pedale tritt unddie Unterstützung durch den Elektromotor muss bei zunehmender Geschwindigkeit schwächer werden und bei mehr als 25 km/h ganz abgeschaltet werden.E-Bikes haben in der Regel einen stärkeren Motor und eine höhere Geschwindigkeit. Sie gelten als Kraftfahrzeuge und werden als Kraftfahrzeuge besteuert.
Die Besteuerung von Pedelecs und anderen Fahrrädern ist Neuland für den Gesetzgeber. Erstmals befasst er sich mit ihnen in § 3 Nr. 37 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2019.8
Abbildung: Fahrzeuggruppen
1 Bestand zum 1. Januar 2021 gemäß Kraftfahrt-Bundesamt, https://www.kba.de/DE/Statistik/Fahrzeuge/Bestand/bestand_node.html.
2 Umsatz mit Neuwagen 107 Mrd. Euro zzgl. Umsatzsteuer im Kalenderjahr 2018 bei 3,4 Mio. Neuzulassungen im gleichen Zeitraum.
3 BFH v. 13. Februar 2003, X R 23/01, BStBl II 2003, 472 unter II.1.d).
4 Korn/Strahl in Korn/Carlé/Stahl/Strahl, EStG, § 6 Rn. 404.8 (Stand: April 2019); Kulosa in Schmidt, 40. Aufl. 2021, § 6 Rn. 528.
5 § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV) vom 6. Juni 2019.
6 FinBeh Hamburg v. 3. April 2020, S 2334 – 2019/011 – 52, n. v.
7https://ebike-news.de/so-angesagt-ist-e-bike-fahren-die-offiziellen-zahlen-fuer-2020-sind-da/196728/.
8 Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018, BGBl I 2018, 2338.
Einige Entscheidungen, die für die Besteuerung relevant sind, werden bereits beim Erwerb des Fahrzeugs getroffen. Die Art des Erwerbs (Kauf, Leasing usw.) hat Einfluss auf die personelle Zuordnung des Fahrzeugs, die (geplante) Nutzung des Fahrzeugs hat Einfluss auf die Zuordnung zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen und zum Unternehmensvermögen oder unternehmensfremden Vermögen. Als Gestaltungsalternative kommt stets in Betracht, vom Erwerb eines Fahrzeugs abzusehen und nach Bedarf ein fremdes Fahrzeug zu nutzen, sei es ein Mietwagen, ein Carsharing-Auto oder auch ein Fahrzeug, das ein Familienangehöriger oder eine andere nahestehende Person aus privaten Gründen zur Verfügung stellt.
Beim Erwerb eines Fahrzeugs stellt sich die Frage: Wer erwirbt?
Allgemein ist bei einem Fahrzeug zwischen dem zivilrechtlichen Eigentümer, dem wirtschaftlichen Eigentümer, dem Halter und dem Fahrer zu unterscheiden. Alle vier können identisch sein, können aber auch auseinanderfallen. Steuerlich von Bedeutung ist regelmäßig das wirtschaftliche Eigentum.
Durch die Finanzierung eines Fahrzeugs können das zivilrechtliche Eigentum und das wirtschaftliche Eigentum auseinanderfallen. Wer wirtschaftlicher Eigentümer eines Fahrzeugs ist, kann die Abschreibung des Fahrzeugs und Zinsen als Kosten geltend machen, nicht aber den Tilgungs-Anteil der Finanzierung. Wer hingegen Mieter oder Leasingnehmer eines Fahrzeugs ist, ohne wirtschaftlicher Eigentümer zu sein, hat stattdessen die Miete oder die Leasingraten als Kosten. Das bewirkt in der Regel einen zeitlichen Versatz in der Verteilung der Betriebsausgaben über die Jahre; beim Leasing werden Ausgaben typischerweise früher steuerlich berücksichtigt als bei einer vergleichbaren Kauf-Finanzierung. Zudem sind die gewerbesteuerlichen Folgen und die Möglichkeiten zur Nutzung eines Investitionsabzugsbetrages unterschiedlich.
Zum anderen wird unter dem Stichwort Behördenleasing ein Modell diskutiert, bei dem der Arbeitnehmer wesentliche Entscheidungen über das Fahrzeug trifft und die entsprechenden Kosten selbst trägt, aber der Arbeitgeber Großkundenrabatte oder Vorteile bei [22]der Finanzierung aufgrund seiner Bonität beisteuert.16 In diesen Fällen kann steuerlich zweifelhaft sein, ob ein Fahrzeug dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist.
Zivilrechtlicher Eigentümer ist diejenige Person, die das Eigentum nach den §§ 929 ff. BGB erworben hat. In der Regel übergibt der Verkäufer ein Fahrzeug an den Käufer, nachdem beide einen Kaufvertrag über dieses Fahrzeug abgeschlossen haben, und überträgt damit das Eigentum auf den Käufer (§ 929 Satz 1 BGB).
Wenn der Käufer das Fahrzeug finanziert, wird in der Regel der Darlehensgeber, also das finanzierende Kreditinstitut, Eigentümer des Fahrzeugs (Sicherungseigentum) und dem Darlehensnehmer steht nur ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum zu. Damit hat der Darlehensgeber das Recht, bei Zahlungsstörungen das Fahrzeug heraus zu verlangen, und kann in der Insolvenz des Darlehensnehmers bevorzugte Befriedigung verlangen (§ 51 Nr. 1 InsO). Das Sicherungseigentum am Fahrzeug verhindert auch, dass der Besitzer des Fahrzeugs dieses Fahrzeug verkauft und den Erlös für sich vereinnahmt. Um die Rechte des Darlehensgebers an einem Kraftfahrzeug in der Praxis zu gewährleisten, verwahrt der Darlehensgeber die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: »Fahrzeugbrief«). Mangels eigenen Eigentums kann der Besitzer des Fahrzeugs keinem Dritten Eigentum verschaffen, und der Dritte kann ohne die Zulassungsbescheinigung Teil II auch nicht nach § 932 BGB gutgläubig Eigentum erwerben.17 Die Zulassungsbescheinigung Teil II hat eine Indizfunktion: Wer nicht über sie verfügen kann, ist mutmaßlich auch nicht Eigentümer des Kraftfahrzeugs. Eine darüber hinaus gehende Wirkung hat sie aber nicht, insbesondere erbringt die Bescheinigung keinen Vollbeweis für die Eigentümerstellung, und bei der Übereignung eines Fahrzeugs ersetzt ihre Übergabe auch nicht die Übergabe des Fahrzeugs selbst.
Beim Leasing ist der Leasinggeber zivilrechtlicher Eigentümer. Der Leasingnehmer nutzt das Fahrzeug nur aufgrund eines vertraglichen Anspruchs, solange der Leasingvertrag in Kraft ist und ihm diesen Nutzungsanspruch gewährt. Ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum oder ein vergleichbares dingliches Recht steht ihm nicht zu. Eine Kaufoption zum Ende der Vertragslaufzeit ist regelmäßig nur ein vertraglicher Anspruch, kein dingliches Recht.
Bei der Finanzierung und auch beim Leasing können zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer auseinanderfallen. Davon macht das Steuerrecht abhängig, in welchen Zeiträumen die Aufwendungen des Nutzers für das Fahrzeug berücksichtigt werden.
Grundsatz ist, dass der zivilrechtliche Eigentümer auch der wirtschaftliche Eigentümer ist (§ 39 Abs. 1 AO). Davon wird abgewichen, wenn »ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus[übt], dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann« (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO).
Bei Sicherungseigentum, wie es im Rahmen einer Kreditfinanzierung