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35 Fälle mit Lösungen Die Neuauflage des Lehrbuchs enthält 35 Fälle zu polizeilichen Maßnahmen. Die Autoren erläutern die Standardmaßnahmen anhand von praktischen Beispielsfällen und vermitteln so die wichtigen eingriffsrechtlichen Grundlagen. Behandelt werden u.a. die Themen: Polizeiliche Generalklausel Formelle Rechtmäßigkeit und Zuständigkeiten Adressat, Vollstreckung und Ersatzvornahme Unmittelbarer Zwang Polizeirechtliche Standardmaßnahmen Mit Prüfungsschemata und Bearbeitungs-Tipps Im Einführungskapitel stellen die Verfasser zunächst 3 Prüfungsschemata vor: Rechtmäßigkeit polizeilicher Primärmaßnahmen Rechtmäßigkeit polizeilicher Vollstreckungsmaßnahmen Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Ausführung nach § 8 Abs. 1 PolG Diese Schemata und die Erläuterungen ermöglichen es Leserinnen und Lesern, eingriffsrechtliche Fälle sachgerecht und nachvollziehbar zu lösen. Weiterführende Tipps und Hinweise zu einer effizienten Bearbeitungstechnik fördern schnelles Lernen und eine optimale Prüfungsvorbereitung. Das Buch unterstützt … … insbesondere die Auszubildenden bzw. Studierenden des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes.
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Seitenzahl: 188
Veröffentlichungsjahr: 2025
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Fälle und Lösungen zum Polizeigesetz Baden-Württemberg
für die Ausbildung in der Polizei
Dr. Enrico Tille
Professor an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg
Dr. Steffen Tanneberger
Professor an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg
3., aktualisierte Auflage, 2025 des von Hans Beck und Carolin Ryter begründeten Werkes.
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek |Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.
3. Auflage, 2025
Print-ISBN 978-3-415-07715-7
E-ISBN 978-3-415-07739-3
© 2025 Richard Boorberg Verlag
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Die Nutzung sämtlicher Inhalte für das Text- und Data-Mining ist ausschließlich dem Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG vorbehalten. Der Verlag untersagt eine Vervielfältigung gemäß § 44b Abs. 2 UrhG ausdrücklich.
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Titelfoto: © VRD – stock.adobe.com
eBook-Umsetzung: abavo GmbH, Nebelhornstraße 8, 86807 Buchloe
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 StuttgartStuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresdenwww.boorberg.de
Das Verwaltungsrecht – und das Polizeirecht ist ein Teil davon – gehört zu den schwierigsten Rechtsbereichen. Ohne Verständnis der Systematik des Verwaltungsrechts wird es schwerfallen, polizeilich relevante Sachverhalte des Alltags rechtlich auf die anzuwendenden Bestimmungen des Polizei- und Verwaltungsrechts zu übertragen.
Der Polizeivollzugsdienst, dem auch die Auszubildenden angehören, muss darüber hinaus sehr genau die (exklusiv nur dem Polizeivollzugsdienst vorbehaltenen) Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs – bis hin zum Schusswaffengebrauch als Ultima Ratio – beherrschen.
Wir haben versucht, die Sachverhalte und Lösungen so anschaulich und transparent wie nur möglich darzustellen, zumal in der fächerübergreifenden Unterrichtung regelmäßig mit dieser Thematik begonnen wird. Das hat uns auch dazu bewogen, die Unterpunkte der Lösungsschemata mit den entsprechenden Ziffern in die Lösung mitaufzunehmen, genauso die im Gesetz enthaltenen Tatbestandsvoraussetzungen, also die gesetzlichen „Merkmale“.
Mit zunehmender Routine wird es sicherlich überflüssig werden, diese Überschriften auch in der Klausurbearbeitung zu platzieren. Anfänglich aber sind sie als „Navigation“ unverzichtbar.
Wie immer heißt es auch bei diesem Werk: Übung macht den (Polizei-)Meister/die (Polizei-)Meisterin.
Wir wünschen den Leserinnen und Lesern einen größtmöglichen Erkenntnisgewinn beim Lesen der Lektüre, begleitet mit dem hoffentlich oftmaligen Gedankenblitz: „Jetzt habe ich es verstanden!“
Wie immer sind wir für Verbesserungsvorschläge, Anregungen, Kritik und Bewertungen dankbar.
Im Dezember 2024
Enrico Tille
Steffen Tanneberger
Cover
Titel
Impressum
Vorwort zur 3. Auflage
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Klausurschemata „Allgemeines Polizeirecht“
1.1 Prüfung der Rechtmäßigkeit polizeilicher Primärmaßnahmen
1.2 Prüfung der Rechtmäßigkeit polizeilicher Vollstreckungsmaßnahmen
1.3 Prüfung der Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Ausführung nach § 8 Abs. 1 PolG
2. Klausuren für den Basiskurs
Fall 1 Polizeiliche Generalklausel – §§ 1, 3 PolG
Sachverhalt
Lösungsvorschlag
Ergebnis
Fall 2 Generalermächtigung – §§ 1, 3 PolG
Sachverhalt
Lösungsvorschlag
Ergebnis
Fall 3 Generalermächtigung – §§ 1, 3 PolG: das Schutzgut der öffentlichen Ordnung
Lösungsvorschlag
Ergebnis
Fall 4 Generalermächtigung – §§ 1, 3 PolG: Anscheinsgefahr
Sachverhalt
Lösungsmöglichkeit
Ergebnis
Fall 5 Generalermächtigung – §§ 1, 3 PolG: Scheingefahr
Sachverhalt
Lösungsvorschlag
Ergebnis
Fall 6 Der Schutz privater Rechte – § 2 Abs. 2 PolG
Lösungsvorschlag
Ergebnis
Fall 7 Formelle Rechtmäßigkeit – Spezielle Bestimmungen – § 105 Abs. 1 HS 2 PolG
Sachverhalt
Lösungsvorschlag
Ergebnis
Fall 8 Formelle Rechtmäßigkeit – Sachliche Zuständigkeit – § 105 Abs. 1 PolG
Sachverhalt
Lösungsvorschlag
Ergebnis
Fall 9 Formelle Rechtmäßigkeit – Eilzuständigkeit – § 105 Abs. 2 PolG
Sachverhalt
Lösungsvorschlag
Ergebnis
Fall 10 Formelle Rechtmäßigkeit – Parallelzuständigkeit – § 105 Abs. 3 PolG
Sachverhalt
Lösungsvorschlag
Ergebnis
Fall 11 Formelle Rechtmäßigkeit – Richtervorbehalt
Sachverhalt
Lösungsvorschlag
Ergebnis
Fall 12 Formelle Rechtmäßigkeit – Örtliche Zuständigkeit
Sachverhalt
Lösungsvorschlag
Ergebnis
Fall 13 Formelle Rechtmäßigkeit – Erkennbarkeit
Sachverhalt
Lösungsvorschlag
Ergebnis
Fall 14 Formelle und materielle Rechtmäßigkeit – Allgemeinauftrag – §§ 1, 3 PolG
Sachverhalt
Lösungsvorschlag
Zwischenergebnis
Endergebnis
Fall 15 Adressat – Entschließungs- und Auswahlermessen – Verhältnismäßigkeit
Sachverhalt
Lösungsvorschlag
Ergebnis
Fall 16 Vollstreckung der Maßnahme (Verwaltungsakt)
Sachverhalt
Lösungsvorschlag
Zwischenergebnis
Zwischenergebnis
Ergebnis
Fall 17 Vollstreckung eines VA – Ersatzvornahme
Sachverhalt
Lösungsvorschlag
Ergebnis
Fall 18 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
Sachverhalt
Lösungsvorschlag
Ergebnis
Fall 19 Vollstreckbarer Verwaltungsakt – Ersatzvornahme – Androhung
Sachverhalt
Lösungsvorschlag
Ergebnis
Fall 20 Unmittelbarer Zwang – Anwendung Pfefferspray
Sachverhalt
Lösungsvorschlag
Ergebnis
Fall 21 Unmittelbarer Zwang – Schusswaffengebrauch
Sachverhalt
Lösungsvorschlag
Ergebnis
Fall 22 Personenkontrolle – § 27 Abs. 1 Nr. 3 PolG BW
Sachverhalt
Lösungsvorschlag
Ergebnis
Fall 23 Durchsuchung Person, Durchsuchung Sache – Zwangsweise Abholung zur Verbüßung des Jugendarrests – §§ 34, 35 PolG
Sachverhalt
Lösungsvorschlag zu Aufgabe a)
Ergebnis
Lösungsvorschlag zu Aufgabe b)
Ergebnis
Fall 24 Durchsuchung der Person – § 34 PolG
Sachverhalt
Lösungsvorschlag
Ergebnis
Fall 25 Gewahrsam – § 33 PolG
Sachverhalt
Lösungsvorschlag
Zwischenergebnis
Ergebnis
Fall 26 Gewahrsam – § 33 PolG BW
Sachverhalt
Lösungsvorschlag
Ergebnis
Fall 27 Wohnungsverweis – § 30 Abs. 3 PolG BW
Sachverhalt
Lösungsvorschlag
Zwischenergebnis
Ergebnis
Fall 28 Betreten der Wohnung – § 36 PolG
Sachverhalt
Lösungsvorschlag
Ergebnis
Fall 29 Beschlagnahme – § 38 PolG BW
Sachverhalt
Lösungsvorschlag
Ergebnis
Fall 30 Beschlagnahme – § 38 PolG BW
Sachverhalt
Lösungsvorschlag
Ergebnis
Fall 31 Generalklausel, Vollstreckung
Sachverhalt
Lösungsvorschlag zur Rechtmäßigkeit der Aufforderung, das Messer wegzulegen
Ergebnis
Lösungsvorschlag zur Rechtmäßigkeit des Einsatzes des Pfeffersprays
Ergebnis
Fall 32 Betreten von Wohnungen zur Nachtzeit
Sachverhalt
Lösungsvorschlag
Ergebnis
Fall 33 Gewahrsam, Androhung Schusswaffengebrauch gegen Person
Sachverhalt
Lösungsvorschlag zur Rechtmäßigkeit des Festhaltens des S auf der Dienststelle
Zwischenergebnis
Lösungsvorschlag zur Androhung des Schusswaffengebrauchs
Ergebnis
Fall 34 Übungsfall zum JuSchG
Sachverhalt
Lösungsvorschlag
Ergebnis
Fall 35 Außerordentliche Unterbringung nach PsychKHG
Sachverhalt
Lösungsvorschlag
Ergebnis
Inhaltsübersicht
Cover
Textanfang
APR
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
BAK
Blutalkoholkonzentration
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGH
Bundesgerichtshof
BPA
Bundespersonalausweis
BtMG
Betäubungsmittelgesetz
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BW
Baden-Württemberg
DGL
Dienstgruppenleiter
d. h.
das heißt
DS
Durchsuchung
DVO
Durchführungsverordnung
GastVO
Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes
GG
Grundgesetz
ggf.
gegebenenfalls
grds.
grundsätzlich
H. d. k. G.
Hilfsmittel der körperlichen Gewalt
HS
Halbsatz
IdF
Identitätsfeststellung
i. R. d.
im Rahmen der/des
i. S. d.
im Sinne des/der
i. V. m.
in Verbindung mit
JuSchG
Jugendschutzgesetz
JVA
Justizvollzugsanstalt
KrWG
Kreislaufwirtschaftsgesetz (Bund)
KV
Körperverletzung
lit.
Buchstabe
LVwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
LVwVG
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
o. Ä.
oder Ähnliches
ö. S. o. O.
öffentliche Sicherheit oder Ordnung
PB
Polizeibehörde
PolG
Polizeigesetz (Baden-Württemberg)
PsychKHG
Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
PVD
RIS
Polizeivollzugsdienst
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
RSG
Reizstoffsprühgerät
StGB
Strafgesetzbuch
StPO
Strafprozessordnung
SV
Sachverhalt
SWG
Schusswaffengebrauch
TBV
Tatbestandsvoraussetzung
TV
Tatverdächtige
u. U.
unter Umständen
UZW
Unmittelbarer Zwang
VA
Verwaltungsakt
VGH
Verwaltungsgerichtshof
VHM
Verhältnismäßigkeit
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
VwV
Verwaltungsvorschrift
z. B.
zum Beispiel
ZfP
Zentrum für Psychiatrie
z. N.
zum Nachteil
z. T.
zum Teil
@abavo: Bitte einheitlicher Einzug bei den Listen in den ganzen Schema-Kästen. Alle nummerierten Listenpunkte sind absichtlich in der 1. Ebene.
1.
Rechtsgrundlage (zu prüfende Rechtsgrundlage nur nennen)
2.
Formelle Rechtmäßigkeit der Maßnahme
2.1
Zuständigkeit
2.1.1
Sachliche Zuständigkeit (Abgrenzung Polizeibehörde – PVD)
▶Spezielle Bestimmungen außerhalb oder innerhalb des PolG (z. B. § 1 Abs. 3 GastVO, § 44 Abs. 2 StVO, § 10 GewOZuVO oder §§ 41 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 ff., 65 PolG). ▶Allgemeine Regelung in § 105 PolG2.1.2
Hierarchische Zuständigkeit
▶Für die Polizeibehörden liegt nach § 111 Abs. 2 PolG die Zuständigkeit i. d. R. bei den Ortspolizeibehörden (d. h. den Gemeinden, § 107 Abs. 4 S. 1 PolG). ▶Beim PVD bestehen insoweit keine Schwierigkeiten.2.1.3
Örtliche Zuständigkeit der Polizeibehörden (§§ 113 ff. PolG) oder des PVD (§§ 120 f. PolG)
2.2
VerfahrenI. d. R. ist zu prüfen, ob eine Anhörung erfolgte oder ob diese entbehrlich war (§ 28 LVwVfG). Ggf. ist die Heilung eines Formfehlers zu prüfen (§ 45 LVwVfG).
2.3
FormI. d. R. unproblematisch, da VAe grds. formfrei (§ 37 Abs. 2 S. 1 LVwVfG).
2.4
Erkennbarkeit
3.
Materielle Rechtmäßigkeit der Maßnahme
3.1
Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolge der Rechtsgrundlage
3.2
Adressat
▶Besondere Adressatenregelungen der Eingriffsnorm (z. B. § 27 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 PolG)▶Verhaltensstörer (§ 6 PolG)▶Zustandsstörer (§ 7 PolG)▶Unbeteiligte Personen (§ 9 PolG)3.3
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 5 PolG)
▶Geeignetheit▶Erforderlichkeit (mildestes der gleichermaßen effektiven Mittel) ▶Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Angemessenheit)3.4
Ermessensausübung
▶Ermessen besteht i. d. R. hinsichtlich des „Ob“ (Entschließungsermessen), des „Wie“ (Auswahlermessen) und hinsichtlich der Frage gegen wen vorzugehen ist („Störerauswahl“). ▶Es dürfen keine Ermessensfehler vorliegen: –Ermessensüberschreitung (Überschreitung der Grenzen des Ermessens)–Ermessensausfall (Ermessen wird gar nicht ausgeübt)–Ermessensfehlgebrauch (es werden sachwidrige Erwägungen angestellt)1.
Benennen der Rechtsgrundlage, etwa:
▶bei Ersatzvornahme:§ 63 Abs. 1 PolG i. V. m. §§ 2, 25 LVwVG▶bei unmittelbarem Zwang:§§ 63 Abs. 2, 64 ff., 66 Abs. 4 PolG i. V. m. § 2 LVwVG
2.
Formelle Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme
2.1
Sachlich zuständig ist
▶bei Ersatzvornahme: I. d. R. die Behörde, die den VA erlassen hat (§ 4 Abs. 1 LVwVG).▶bei unmittelbarem Zwang: Der Polizeivollzugsdienst (§§ 63 Abs. 2, 65 PolG)2.2
Von einer Anhörung kann gem. § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG i. d. R. abgesehen werden.
2.3
Androhung
▶bei Ersatzvornahme: Androhung unter Fristsetzung und Angabe der voraussichtlichen Kosten (§ 63 Abs. 1 PolG i. V. m. § 20 Abs. 1, Abs. 5 LVwVG); ggf. entbehrlich nach § 21 LVwVG. ▶bei unmittelbarem Zwang: Androhung, soweit nach den Umständen möglich (§ 66 Abs. 2 PolG).3.
Materielle Rechtmäßigkeit
3.1
Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 2 LVwVG)[2]
3.1.1
Vorliegen eines VA i. S. d. § 35 LVwVfG
▶Hoheitliche Maßnahme▶Behörde▶Einzelfallregelung▶Gebiet des öffentlichen Rechts▶Außenwirkung3.1.2
Wirksamkeit des VA
▶Wirksamwerden mit Bekanntgabe (§ 43 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 1 LVwVfG)▶Bestimmtheit des VA (§ 37 Abs. 1 LVwVfG)3.1.3
Rechtmäßigkeit des VA nicht VoraussetzungDie Rechtmäßigkeit der Vollstreckung hat nach der Rspr. des BVerwG nicht die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung zur Voraussetzung (vgl. auch § 2 LVwVG, die Rechtmäßigkeit ist dort nicht genannt).
3.1.4
Vollstreckbarkeit des VA: Unanfechtbarkeit (Nr. 1) oder Entfallen der aufschiebenden Wirkung (Nr. 2)
3.1.4.1
Unanfechtbarkeit des VA (§ 2 Nr. 1 LVwVG)Der VA wird unanfechtbar mit Ablauf der Rechtsbehelfsfristen[3] (Bestandskraft) oder mit der Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
3.1.4.2
Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (§ 2 Nr. 2 LVwVG)
▶Grundsatz: Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO).▶Ausnahme: Entfallen der aufschiebenden Wirkung insbesondere nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (unaufschiebbare Maßnahmen des PVD).3.2
Auswahl des Zwangsmittels und dessen besondere Rechtmäßigkeitsanforderungen
3.2.1
Auswahl des Zwangsmittels
Liegt eine vertretbare Handlung vor?
▶Zwangsgeld, Zwangshaft, Ersatzvornahme[4]Liegt eine unvertretbare Handlung vor?
▶Unmittelbarer ZwangHinweis: Es sind entweder die besonderen Rechtmäßigkeitsanforderungen der Ersatzvornahme (bzw. des Zwangsgeldes oder der Zwangshaft) oder des unmittelbaren Zwangs zu prüfen (einheitlicher Gliederungspunkt: 3.2.2.).
3.2.2
Besondere Rechtmäßigkeitsanforderungen der Ersatzvornahme (§ 63 Abs. 1 PolG i. V. m. §§ 2, 25 LVwVG)
▶Begriff der Ersatzvornahme (§ 25 LVwVG)▶Mitteilung der voraussichtlichen Kosten (§ 20 Abs. 5 LVwVG)3.2.3
Besondere Rechtmäßigkeitsanforderungen des UZW (§§ 63 Abs. 2, 66 Abs. 1, Abs. 4 PolG i. V. m. § 2 LVwVG)
3.2.3.1
Begriff: UZW ist jede Einwirkung auf Personen oder Sachen durch einfache körperliche Gewalt, H. d. k. G. oder Waffengebrauch (§ 64 Abs. 1 PolG). Die Mittel des UZW sind in der VwV PolG (Hinweise zu § 50 Abs. 2 PolG) aufgeführt.[5]
▶UZW als letztes Mittel (§ 66 Abs. 1 S. 1 PolG)▶UZW vorrangig gegen Sachen (§ 66 Abs. 1 S. 2 PolG)▶Verhältnismäßigkeit (§ 66 Abs. 1 S. 3 PolG)Das angewandte Mittel muss nach Art und Maß dem Verhalten, Alter und Zustand des Betroffenen angemessen sein. ▶Übermaßverbot (§ 66 Abs. 3 PolG)▶Weitere Anforderungen ergeben sich aus der VwV zu § 52 PolG3.2.3.3
Besondere Voraussetzungen des Schusswaffengebrauchs (§ 67 PolG)
▶Die Voraussetzungen für die Anwendung von UZW müssen vorliegen (§ 67 Abs. 1 S. 1 PolG).▶Einfache körperliche Gewalt, verfügbare H. d. k. G. und Hiebwaffen müssen erfolglos angewandt worden oder ihre Anwendung muss offensichtlich nicht erfolgversprechend sein (§ 67 Abs. 1 S. 1 PolG). ▶Schüsse auf Personen nur, wenn der polizeiliche Zweck durch Waffenwirkung gegen Sachen nicht erreichen werden kann (§ 67 Abs. 1 S. 2 PolG). ▶Nach § 67 Abs. 2 S. 1 PolG ist der SWG unzulässig, wenn Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden (Ausnahme: SWG einziges Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr, § 67 Abs. 2 S. 2 PolG). ▶Weitere Anforderungen an den Schusswaffengebrauch ergeben sich aus der VwV zu § 53 PolG.3.2.3.4
Besondere zusätzliche Voraussetzungen des Schusswaffengebrauchs gegenüber Personen (§ 68 PolG)
▶Es muss einer der in § 68 Abs. 1 PolG genannten alternativen Tatbestände („oder“) gegeben sein. ▶Abermals erhöhte zusätzliche Voraussetzungen bestehen für den sog. „finalen Rettungsschuss“ (§ 68 Abs. 2 PolG). ▶Der Schusswaffengebrauch gegenüber einer Menschenmenge richtet sich nach § 68 Abs. 3 PolG. ▶Weitere Anforderungen an den Schusswaffengebrauch gegenüber Personen ergeben sich aus der VwV zu § 54 PolG.3.2.4
Abschließende Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 5 PolG)
1.
Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 1 PolG i. V. m. der Rechtsgrundlage einer „hypothetischen Grundverfügung“
2.
Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 S. 1 PolG
2.1
Der polizeiliche Zweck darf nicht oder nicht rechtzeitig durch Maßnahmen gegen die in den §§ 6, 7 PolG bezeichneten Personen erreicht werden können (§ 8 Abs. 1 S. 1 PolG).
2.2
Insbesondere darf kein wirksamer VA („Grundverfügung“) vorliegen oder möglich sein: Das ist insbesondere der Fall, wenn ein VA wegen Abwesenheit des Betroffenen nicht zugehen kann: §§ 41, 43 Abs. 1 LVwVfG.
3.
Es müssen die Voraussetzungen einer „hypothetischen Grundverfügung“ vorliegen.Zu Fragen ist: Lägen die Voraussetzungen für den Erlass eines entsprechenden VA vor? Es ist nach dem Schema unter 1.1. („Prüfung der Rechtmäßigkeit polizeilicher Primärmaßnahmen“) die Rechtmäßigkeit eines gedachten VA durchzuführen:
3.1
Rechtsgrundlage
3.2
Formelle Rechtmäßigkeit
3.3
Materielle Rechtmäßigkeit
@abavo: Ab hier Autor „Tanneberger“ in Kolumnentitel unten innen bis zum Fall 18
Tanneberger
Als die Polizeibeamten A und B an einem Samstag im August gegen 23 Uhr Streife fuhren, erhielten sie den Auftrag, an die Fahrradbrücke in Konstanz zu fahren. Dort sollten sich mehrere Jugendliche aufhalten und Flaschen auf den Fahrradweg geworfen haben. (Hinweis: Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.)
Vor Ort trafen A und B drei Jugendliche, alle im Alter von 16 oder 17 Jahren, an. Es bestätigte sich, dass diese die Glasflaschen geworfen hatten, die nun in Scherben auf dem Fahrradweg lagen. Die Beamten stellten die Personalien der drei Jugendlichen fest und wiesen diese an, die Scherben zusammenzufegen und in den nahe gelegenen Altglascontainer zu werfen. Besen und Kehrschaufel stellten die Beamten zur Verfügung.
Aufgabe
Erläutern und begründen Sie sachverhaltsbezogen die materielle Rechtmäßigkeit der Anweisung an die Jugendlichen, die Scherben zu beseitigen. Gehen Sie nur auf die Tatbestandsvoraussetzungen ein.
▶
Öffentliche Sicherheit
Die öffentliche Sicherheit umfasst die gesamte Rechtsordnung, die individuellen Rechte (z. B. Gesundheit und Eigentum) sowie die Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates. Dem Schutzgut Rechtsordnung kommt die größte Bedeutung zu, weil es die anderen Schutzgüter weitgehend umfasst und konkrete Maßstäbe enthält.
Laut Sachverhalt war eine Ordnungswidrigkeit gegeben. Der Ordnungswidrigkeitentatbestand ist Teil der gesamten Rechtsordnung und damit Schutzgut der öffentlichen Sicherheit. Außerdem hätten die Glassplitter Gesundheit und Eigentum – also individuelle Rechte – der Benutzer des Fußweges beeinträchtigen können. Das Schutzgut öffentliche Sicherheit ist daher betroffen.
▶
Gefahr
Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Geschehensablauf in absehbarer Zeit und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Schadens an einem polizeilichen Schutzgut befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden.
Hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit war das Gefahrenstadium bereits überschritten, weshalb keine Gefahr (mehr) vorliegt.
Allerdings war zu besorgen, dass ohne die Beseitigung der Scherben in nächster Zeit die Reifen von Fahrrädern beschädigt werden würden. Insbesondere war davon auszugehen, dass die Fahrradbrücke in der Sommernacht am Samstagabend stark frequentiert sein würde. Nicht auszuschließen war auch, dass Fahrradfahrer den Scherben ausweichen und dabei stürzen würden. Damit bestand eine Gefahr für die individuellen Schutzgüter Eigentum und Gesundheit.
▶
Störung
Eine Störung liegt vor, wenn ein Schaden an einem Schutzgut der ö. S. o. O. eingetreten ist.
Laut Sachverhalt verwirklichte das Zerschlagen der Flaschen einen Ordnungswidrigkeitentatbestand, was einen Verstoß gegen die Rechtsordnung begründete. Allerdings waren die Flaschen bei Eintreffen der Beamten schon zerstört, weshalb die Ordnungswidrigkeit bereits beendet sein könnte. In diesem Fall läge kein Verstoß gegen die Rechtsordnung als Schutzgut der öffentlichen Sicherheit (mehr) vor. Allerdings wird man davon ausgehen müssen, dass das Verbot, Glasflaschen zu zerschlagen, auch das Gebot enthält, die Scherben zu beseitigen. Gegen diese Pflicht verstießen die Jugendlichen aber fortlaufend, weshalb durchaus von einer Störung der öffentlichen Sicherheit ausgegangen werden konnte.
▶
Öffentliches Interesse
Dem Tatbestandsmerkmal „öffentliches Interesse“ (§ 1 Abs. 1 S. 1 PolG) kommt nur geringe Bedeutung zu. Wenn die Voraussetzungen der §§ 1, 3 PolG im Übrigen vorliegen, wird das öffentliche Interesse in aller Regel gegeben sein. Nur bei ganz geringfügigen Beeinträchtigungen der ö. S. o. O. mag ein Einschreiten nicht im öffentlichen Interesse liegen.
Die Gefahr bzw. Störung der öffentlichen Sicherheit indiziert, dass ein Einschreiten im öffentlichen Interesse liegt. Auch handelte es sich vorliegend keinesfalls um geringfügige Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Dagegen spricht bereits, dass ernsthafte Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit zu befürchten waren.
Die Tatbestandsvoraussetzungen für das Einschreiten gegen die Jugendlichen auf der Grundlage der §§ 1, 3 PolG lagen vor.
Merke
Gibt es eine spezielle Ermächtigungsgrundlage, so hat diese Vorrang vor der allgemeinen Ermächtigungsgrundlage. Es gilt daher folgende Abstufung:
–Spezialermächtigungen außerhalb des PolG–Spezialermächtigung innerhalb des PolG–GeneralermächtigungMerke
Die ö. S. o. O. ist vor der Gefahr zu prüfen. Denn die Gefahr bezieht sich auf die polizeilichen Schutzgüter. Erst wer die Schutzgüter definiert hat, kann dazu Stellung nehmen, ob für diese eine Gefahr besteht.
Hinweis
Auf die öffentliche Ordnung ist nicht einzugehen, wenn bereits die öffentliche Sicherheit betroffen ist. Die Definition der ö. S. o. O., ebenso die Definition der Gefahr muss unbedingt beherrscht und in der Klausur grds. dargelegt werden.
Die Polizeibeamten A und B fuhren am Vatertag gegen 20.45 Uhr Streife im Stadtgebiet von Ravensburg. Vor einer Kneipe fiel ihnen ein Mann (C) auf, der offensichtlich betrunken vom Biergarten in Richtung eines Pkw torkelte. Als die Beamten ihr Dienstfahrzeug gewendet hatten und auf den Parkplatz der Kneipe einbogen, saß C bereits in dem Pkw und war im Begriff, sich anzuschnallen. Die Fahrertür war noch immer geöffnet.
Als A und B den Pkw erreichten, versuchte der völlig betrunkene C immer noch, die Schlosszunge in das Gurtschloss zu schieben. Den Pkw-Schlüssel hatte er bereits in das Zündschloss gesteckt und der Motor lief. Daraufhin untersagten die Beamten dem Mann die Fahrt und beschlagnahmten den Autoschlüssel.
Aufgabe
Prüfen Sie, ob die Untersagung der Fahrt materiell rechtmäßig war. Gehen Sie hierbei nur auf die Tatbestandsvoraussetzungen ein.
▶
Öffentliche Sicherheit
Die öffentliche Sicherheit umfasst die gesamte Rechtsordnung, die individuellen Rechte (z. B. Gesundheit und Eigentum) sowie die Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates.
Trunkenheit im Verkehr stellt eine Straftat dar (§ 316 StGB). Dass der C betrunken ist, kann nach den äußeren Umständen ohne Weiteres angenommen werden. § 316 StGB ist als Teil der Rechtsordnung Schutzgut der öffentlichen Sicherheit.
Die öffentliche Sicherheit umfasst weiter Individualrechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Eigentum. Diese wären bei einem Verkehrsunfall betroffen.
▶
Gefahr
Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Geschehensablauf in absehbarer Zeit und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Schadens an einem polizeilichen Schutzgut befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden.
C hatte bereits den Motor gestartet. Sobald er sich – was nur eine Frage von Minuten hätte sein können – angeschnallt und die Fahrertüre geschlossen haben würde, hätte er mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit seine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) begonnen. Eine Gefahr für das Schutzgut der Rechtsordnung und damit für die öffentliche Sicherheit ist somit gegeben.
Eine Trunkenheitsfahrt des C hätte jederzeit und mit recht hoher Wahrscheinlichkeit in einem Unfall enden können, sofern ihm der Fahrtantritt nicht untersagt worden wäre. Da die Trunkenheitsfahrt, wie bereits dargetan, unmittelbar bevorsteht, liegt eine Gefahr für die Individualrechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum vor.
▶
Störung
Eine Störung liegt vor, wenn ein Schaden an einem Schutzgut der ö. S. o. O. eingetreten ist.
Der Tatbestand des § 316 StGB ist nicht verwirklicht: Solange das Fahrzeug nicht in Bewegung gesetzt wird, ist das Tatbestandsmerkmal „Führen“ nicht gegeben. Da der Versuch des § 316 StGB nicht strafbar ist, ist kein Verstoß gegen die Rechtsordnung erkennbar. Individualrechtsgüter sind nicht verletzt worden. Eine Störung liegt damit nicht vor.
▶
Öffentliches Interesse
Wenn die Voraussetzungen der §§ 1, 3 PolG im Übrigen vorliegen, wird das öffentliche Interesse in aller Regel gegeben sein. Nur bei ganz geringfügigen Beeinträchtigungen der ö. S. o. O. mag ein Einschreiten nicht im öffentlichen Interesse liegen.
Das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit indiziert das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr. Der Sachverhalt gibt nichts dafür her, dass von diesem Grundsatz ausnahmsweise abzuweichen wäre. Ganz im Gegenteil besteht an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs ein großes öffentliches Interesse.
Die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Einschreiten gegen den C auf der Grundlage der §§ 1, 3 PolG liegen vor.