Fälle und Lösungen zum Polizeigesetz Baden-Württemberg - Enrico Tille - E-Book

Fälle und Lösungen zum Polizeigesetz Baden-Württemberg E-Book

Enrico Tille

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Beschreibung

35 Fälle mit Lösungen Die Neuauflage des Lehrbuchs enthält 35 Fälle zu polizeilichen Maßnahmen. Die Autoren erläutern die Standardmaßnahmen anhand von praktischen Beispielsfällen und vermitteln so die wichtigen eingriffsrechtlichen Grundlagen. Behandelt werden u.a. die Themen: Polizeiliche Generalklausel Formelle Rechtmäßigkeit und Zuständigkeiten Adressat, Vollstreckung und Ersatzvornahme Unmittelbarer Zwang Polizeirechtliche Standardmaßnahmen Mit Prüfungsschemata und Bearbeitungs-Tipps Im Einführungskapitel stellen die Verfasser zunächst 3 Prüfungsschemata vor: Rechtmäßigkeit polizeilicher Primärmaßnahmen Rechtmäßigkeit polizeilicher Vollstreckungsmaßnahmen Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Ausführung nach § 8 Abs. 1 PolG Diese Schemata und die Erläuterungen ermöglichen es Leserinnen und Lesern, eingriffsrechtliche Fälle sachgerecht und nachvollziehbar zu lösen. Weiterführende Tipps und Hinweise zu einer effizienten Bearbeitungstechnik fördern schnelles Lernen und eine optimale Prüfungsvorbereitung. Das Buch unterstützt … … insbesondere die Auszubildenden bzw. Studierenden des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes.

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Seitenzahl: 188

Veröffentlichungsjahr: 2025

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Fälle und Lösungen zum Polizeigesetz Baden-Württemberg

für die Ausbildung in der Polizei

Dr. Enrico Tille

Professor an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg

Dr. Steffen Tanneberger

Professor an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg

3., aktualisierte Auflage, 2025 des von Hans Beck und Carolin Ryter begründeten Werkes.

 

 

 

 

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek |Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

3. Auflage, 2025

Print-ISBN 978-3-415-07715-7

E-ISBN 978-3-415-07739-3

© 2025 Richard Boorberg Verlag

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Die Nutzung sämtlicher Inhalte für das Text- und Data-Mining ist ausschließlich dem Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG vorbehalten. Der Verlag untersagt eine Vervielfältigung gemäß § 44b Abs. 2 UrhG ausdrücklich.

Anfragen gemäß EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (EU) 2023/988 (General Product Safety Regulation – GPSR) richten Sie bitte an:

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG, Produktsicherheit, Scharrstraße 2, 70563 Stuttgart; E-Mail: [email protected]

Titelfoto: © VRD – stock.adobe.com

eBook-Umsetzung: abavo GmbH, Nebelhornstraße 8, 86807 Buchloe

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 StuttgartStuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresdenwww.boorberg.de

Vorwort zur 3. Auflage

Das Verwaltungsrecht – und das Polizeirecht ist ein Teil davon – gehört zu den schwierigsten Rechtsbereichen. Ohne Verständnis der Systematik des Verwaltungsrechts wird es schwerfallen, polizeilich relevante Sachverhalte des Alltags rechtlich auf die anzuwendenden Bestimmungen des Polizei- und Verwaltungsrechts zu übertragen.

Der Polizeivollzugsdienst, dem auch die Auszubildenden angehören, muss darüber hinaus sehr genau die (exklusiv nur dem Polizeivollzugsdienst vorbehaltenen) Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs – bis hin zum Schusswaffengebrauch als Ultima Ratio – beherrschen.

Wir haben versucht, die Sachverhalte und Lösungen so anschaulich und transparent wie nur möglich darzustellen, zumal in der fächerübergreifenden Unterrichtung regelmäßig mit dieser Thematik begonnen wird. Das hat uns auch dazu bewogen, die Unterpunkte der Lösungsschemata mit den entsprechenden Ziffern in die Lösung mitaufzunehmen, genauso die im Gesetz enthaltenen Tatbestandsvoraussetzungen, also die gesetzlichen „Merkmale“.

Mit zunehmender Routine wird es sicherlich überflüssig werden, diese Überschriften auch in der Klausurbearbeitung zu platzieren. Anfänglich aber sind sie als „Navigation“ unverzichtbar.

Wie immer heißt es auch bei diesem Werk: Übung macht den (Polizei-)Meister/die (Polizei-)Meisterin.

Wir wünschen den Leserinnen und Lesern einen größtmöglichen Erkenntnisgewinn beim Lesen der Lektüre, begleitet mit dem hoffentlich oftmaligen Gedankenblitz: „Jetzt habe ich es verstanden!“

Wie immer sind wir für Verbesserungsvorschläge, Anregungen, Kritik und Bewertungen dankbar.

Im Dezember 2024

Enrico Tille

Steffen Tanneberger

Inhalt

Inhaltsübersicht

Cover

Titel

Impressum

Vorwort zur 3. Auflage

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Klausurschemata „Allgemeines Polizeirecht“

1.1 Prüfung der Rechtmäßigkeit polizeilicher Primärmaßnahmen

1.2 Prüfung der Rechtmäßigkeit polizeilicher Vollstreckungsmaßnahmen

1.3 Prüfung der Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Ausführung nach § 8 Abs. 1 PolG

2. Klausuren für den Basiskurs

Fall 1 Polizeiliche Generalklausel – §§ 1, 3 PolG

Sachverhalt

Lösungsvorschlag

Ergebnis

Fall 2 Generalermächtigung – §§ 1, 3 PolG

Sachverhalt

Lösungsvorschlag

Ergebnis

Fall 3 Generalermächtigung – §§ 1, 3 PolG: das Schutzgut der öffentlichen Ordnung

Lösungsvorschlag

Ergebnis

Fall 4 Generalermächtigung – §§ 1, 3 PolG: Anscheinsgefahr

Sachverhalt

Lösungsmöglichkeit

Ergebnis

Fall 5 Generalermächtigung – §§ 1, 3 PolG: Scheingefahr

Sachverhalt

Lösungsvorschlag

Ergebnis

Fall 6 Der Schutz privater Rechte – § 2 Abs. 2 PolG

Lösungsvorschlag

Ergebnis

Fall 7 Formelle Rechtmäßigkeit – Spezielle Bestimmungen – § 105 Abs. 1 HS 2 PolG

Sachverhalt

Lösungsvorschlag

Ergebnis

Fall 8 Formelle Rechtmäßigkeit – Sachliche Zuständigkeit – § 105 Abs. 1 PolG

Sachverhalt

Lösungsvorschlag

Ergebnis

Fall 9 Formelle Rechtmäßigkeit – Eilzuständigkeit – § 105 Abs. 2 PolG

Sachverhalt

Lösungsvorschlag

Ergebnis

Fall 10 Formelle Rechtmäßigkeit – Parallelzuständigkeit – § 105 Abs. 3 PolG

Sachverhalt

Lösungsvorschlag

Ergebnis

Fall 11 Formelle Rechtmäßigkeit – Richtervorbehalt

Sachverhalt

Lösungsvorschlag

Ergebnis

Fall 12 Formelle Rechtmäßigkeit – Örtliche Zuständigkeit

Sachverhalt

Lösungsvorschlag

Ergebnis

Fall 13 Formelle Rechtmäßigkeit – Erkennbarkeit

Sachverhalt

Lösungsvorschlag

Ergebnis

Fall 14 Formelle und materielle Rechtmäßigkeit – Allgemeinauftrag – §§ 1, 3 PolG

Sachverhalt

Lösungsvorschlag

Zwischenergebnis

Endergebnis

Fall 15 Adressat – Entschließungs- und Auswahlermessen – Verhältnismäßigkeit

Sachverhalt

Lösungsvorschlag

Ergebnis

Fall 16 Vollstreckung der Maßnahme (Verwaltungsakt)

Sachverhalt

Lösungsvorschlag

Zwischenergebnis

Zwischenergebnis

Ergebnis

Fall 17 Vollstreckung eines VA – Ersatzvornahme

Sachverhalt

Lösungsvorschlag

Ergebnis

Fall 18 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme

Sachverhalt

Lösungsvorschlag

Ergebnis

Fall 19 Vollstreckbarer Verwaltungsakt – Ersatzvornahme – Androhung

Sachverhalt

Lösungsvorschlag

Ergebnis

Fall 20 Unmittelbarer Zwang – Anwendung Pfefferspray

Sachverhalt

Lösungsvorschlag

Ergebnis

Fall 21 Unmittelbarer Zwang – Schusswaffengebrauch

Sachverhalt

Lösungsvorschlag

Ergebnis

Fall 22 Personenkontrolle – § 27 Abs. 1 Nr. 3 PolG BW

Sachverhalt

Lösungsvorschlag

Ergebnis

Fall 23 Durchsuchung Person, Durchsuchung Sache – Zwangsweise Abholung zur Verbüßung des Jugendarrests – §§ 34, 35 PolG

Sachverhalt

Lösungsvorschlag zu Aufgabe a)

Ergebnis

Lösungsvorschlag zu Aufgabe b)

Ergebnis

Fall 24 Durchsuchung der Person – § 34 PolG

Sachverhalt

Lösungsvorschlag

Ergebnis

Fall 25 Gewahrsam – § 33 PolG

Sachverhalt

Lösungsvorschlag

Zwischenergebnis

Ergebnis

Fall 26 Gewahrsam – § 33 PolG BW

Sachverhalt

Lösungsvorschlag

Ergebnis

Fall 27 Wohnungsverweis – § 30 Abs. 3 PolG BW

Sachverhalt

Lösungsvorschlag

Zwischenergebnis

Ergebnis

Fall 28 Betreten der Wohnung – § 36 PolG

Sachverhalt

Lösungsvorschlag

Ergebnis

Fall 29 Beschlagnahme – § 38 PolG BW

Sachverhalt

Lösungsvorschlag

Ergebnis

Fall 30 Beschlagnahme – § 38 PolG BW

Sachverhalt

Lösungsvorschlag

Ergebnis

Fall 31 Generalklausel, Vollstreckung

Sachverhalt

Lösungsvorschlag zur Rechtmäßigkeit der Aufforderung, das Messer wegzulegen

Ergebnis

Lösungsvorschlag zur Rechtmäßigkeit des Einsatzes des Pfeffersprays

Ergebnis

Fall 32 Betreten von Wohnungen zur Nachtzeit

Sachverhalt

Lösungsvorschlag

Ergebnis

Fall 33 Gewahrsam, Androhung Schusswaffengebrauch gegen Person

Sachverhalt

Lösungsvorschlag zur Rechtmäßigkeit des Festhaltens des S auf der Dienststelle

Zwischenergebnis

Lösungsvorschlag zur Androhung des Schusswaffengebrauchs

Ergebnis

Fall 34 Übungsfall zum JuSchG

Sachverhalt

Lösungsvorschlag

Ergebnis

Fall 35 Außerordentliche Unterbringung nach PsychKHG

Sachverhalt

Lösungsvorschlag

Ergebnis

Orientierungsmarken

Inhaltsübersicht

Cover

Textanfang

Abkürzungsverzeichnis

APR

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

BAK

Blutalkoholkonzentration

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGH

Bundesgerichtshof

BPA

Bundespersonalausweis

BtMG

Betäubungsmittelgesetz

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BW

Baden-Württemberg

DGL

Dienstgruppenleiter

d. h.

das heißt

DS

Durchsuchung

DVO

Durchführungsverordnung

GastVO

Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes

GG

Grundgesetz

ggf.

gegebenenfalls

grds.

grundsätzlich

H. d. k. G.

Hilfsmittel der körperlichen Gewalt

HS

Halbsatz

IdF

Identitätsfeststellung

i. R. d.

im Rahmen der/des

i. S. d.

im Sinne des/der

i. V. m.

in Verbindung mit

JuSchG

Jugendschutzgesetz

JVA

Justizvollzugsanstalt

KrWG

Kreislaufwirtschaftsgesetz (Bund)

KV

Körperverletzung

lit.

Buchstabe

LVwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

LVwVG

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg

o. Ä.

oder Ähnliches

ö. S. o. O.

öffentliche Sicherheit oder Ordnung

PB

Polizeibehörde

PolG

Polizeigesetz (Baden-Württemberg)

PsychKHG

Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

PVD

RIS

Polizeivollzugsdienst

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

RSG

Reizstoffsprühgerät

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

SV

Sachverhalt

SWG

Schusswaffengebrauch

TBV

Tatbestandsvoraussetzung

TV

Tatverdächtige

u. U.

unter Umständen

UZW

Unmittelbarer Zwang

VA

Verwaltungsakt

VGH

Verwaltungsgerichtshof

VHM

Verhältnismäßigkeit

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

VwV

Verwaltungsvorschrift

z. B.

zum Beispiel

ZfP

Zentrum für Psychiatrie

z. N.

zum Nachteil

z. T.

zum Teil

1.Klausurschemata „Allgemeines Polizeirecht“[1]

1.1Prüfung der Rechtmäßigkeit polizeilicherPrimärmaßnahmen

@abavo: Bitte einheitlicher Einzug bei den Listen in den ganzen Schema-Kästen. Alle nummerierten Listenpunkte sind absichtlich in der 1. Ebene.

1.

Rechtsgrundlage (zu prüfende Rechtsgrundlage nur nennen)

2.

Formelle Rechtmäßigkeit der Maßnahme

2.1

Zuständigkeit

2.1.1

Sachliche Zuständigkeit (Abgrenzung Polizeibehörde – PVD)

▶Spezielle Bestimmungen außerhalb oder innerhalb des PolG (z. B. § 1 Abs. 3 GastVO, § 44 Abs. 2 StVO, § 10 GewOZuVO oder §§ 41 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 ff., 65 PolG). ▶Allgemeine Regelung in § 105 PolG

2.1.2

Hierarchische Zuständigkeit

▶Für die Polizeibehörden liegt nach § 111 Abs. 2 PolG die Zuständigkeit i. d. R. bei den Ortspolizeibehörden (d. h. den Gemeinden, § 107 Abs. 4 S. 1 PolG). ▶Beim PVD bestehen insoweit keine Schwierigkeiten.

2.1.3   

Örtliche Zuständigkeit der Polizeibehörden (§§ 113 ff. PolG) oder des PVD (§§ 120 f. PolG)

2.2

VerfahrenI. d. R. ist zu prüfen, ob eine Anhörung erfolgte oder ob diese entbehrlich war (§ 28 LVwVfG). Ggf. ist die Heilung eines Formfehlers zu prüfen (§ 45 LVwVfG).

2.3

FormI. d. R. unproblematisch, da VAe grds. formfrei (§ 37 Abs. 2 S. 1 LVwVfG).

2.4

Erkennbarkeit

3.

Materielle Rechtmäßigkeit der Maßnahme

3.1

Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolge der Rechtsgrundlage

3.2

Adressat

▶Besondere Adressatenregelungen der Eingriffsnorm (z. B. § 27 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 PolG)▶Verhaltensstörer (§ 6 PolG)▶Zustandsstörer (§ 7 PolG)▶Unbeteiligte Personen (§ 9 PolG)

3.3

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 5 PolG)

▶Geeignetheit▶Erforderlichkeit (mildestes der gleichermaßen effektiven Mittel) ▶Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Angemessenheit)

3.4

Ermessensausübung

▶Ermessen besteht i. d. R. hinsichtlich des „Ob“ (Entschließungsermessen), des „Wie“ (Auswahlermessen) und hinsichtlich der Frage gegen wen vorzugehen ist („Störerauswahl“). ▶Es dürfen keine Ermessensfehler vorliegen: –Ermessensüberschreitung (Überschreitung der Grenzen des Ermessens)–Ermessensausfall (Ermessen wird gar nicht ausgeübt)–Ermessensfehlgebrauch (es werden sachwidrige Erwägungen angestellt)

1.2Prüfung der Rechtmäßigkeit polizeilicher Vollstreckungsmaßnahmen

1.

Benennen der Rechtsgrundlage, etwa:

▶bei Ersatzvornahme:§ 63 Abs. 1 PolG i. V. m. §§ 2, 25 LVwVG▶bei unmittelbarem Zwang:

§§ 63 Abs. 2, 64 ff., 66 Abs. 4 PolG i. V. m. § 2 LVwVG

2.

Formelle Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme

2.1

Sachlich zuständig ist

▶bei Ersatzvornahme: I. d. R. die Behörde, die den VA erlassen hat (§ 4 Abs. 1 LVwVG).▶bei unmittelbarem Zwang: Der Polizeivollzugsdienst (§§ 63 Abs. 2, 65 PolG)

2.2

Von einer Anhörung kann gem. § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG i. d. R. abgesehen werden.

2.3

Androhung

▶bei Ersatzvornahme: Androhung unter Fristsetzung und Angabe der voraussichtlichen Kosten (§ 63 Abs. 1 PolG i. V. m. § 20 Abs. 1, Abs. 5 LVwVG); ggf. entbehrlich nach § 21 LVwVG. ▶bei unmittelbarem Zwang: Androhung, soweit nach den Umständen möglich (§ 66 Abs. 2 PolG).

3.

Materielle Rechtmäßigkeit

3.1

Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 2 LVwVG)[2]

3.1.1

Vorliegen eines VA i. S. d. § 35 LVwVfG

▶Hoheitliche Maßnahme▶Behörde▶Einzelfallregelung▶Gebiet des öffentlichen Rechts▶Außenwirkung

3.1.2

Wirksamkeit des VA

▶Wirksamwerden mit Bekanntgabe (§ 43 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 1 LVwVfG)▶Bestimmtheit des VA (§ 37 Abs. 1 LVwVfG)

3.1.3

Rechtmäßigkeit des VA nicht VoraussetzungDie Rechtmäßigkeit der Vollstreckung hat nach der Rspr. des BVerwG nicht die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung zur Voraussetzung (vgl. auch § 2 LVwVG, die Rechtmäßigkeit ist dort nicht genannt).

3.1.4

Vollstreckbarkeit des VA: Unanfechtbarkeit (Nr. 1) oder Entfallen der aufschiebenden Wirkung (Nr. 2)

3.1.4.1

Unanfechtbarkeit des VA (§ 2 Nr. 1 LVwVG)Der VA wird unanfechtbar mit Ablauf der Rechtsbehelfsfristen[3] (Bestandskraft) oder mit der Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

3.1.4.2

Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (§ 2 Nr. 2 LVwVG)

▶Grundsatz: Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO).▶Ausnahme: Entfallen der aufschiebenden Wirkung insbesondere nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (unaufschiebbare Maßnahmen des PVD).

3.2

Auswahl des Zwangsmittels und dessen besondere Rechtmäßigkeitsanforderungen

3.2.1

Auswahl des Zwangsmittels

Liegt eine vertretbare Handlung vor?

▶Zwangsgeld, Zwangshaft, Ersatzvornahme[4]

Liegt eine unvertretbare Handlung vor?

▶Unmittelbarer Zwang

Hinweis: Es sind entweder die besonderen Rechtmäßigkeitsanforderungen der Ersatzvornahme (bzw. des Zwangsgeldes oder der Zwangshaft) oder des unmittelbaren Zwangs zu prüfen (einheitlicher Gliederungspunkt: 3.2.2.).

3.2.2

Besondere Rechtmäßigkeitsanforderungen der Ersatzvornahme (§ 63 Abs. 1 PolG i. V. m. §§ 2, 25 LVwVG)

▶Begriff der Ersatzvornahme (§ 25 LVwVG)▶Mitteilung der voraussichtlichen Kosten (§ 20 Abs. 5 LVwVG)

3.2.3

Besondere Rechtmäßigkeitsanforderungen des UZW (§§ 63 Abs. 2, 66 Abs. 1, Abs. 4 PolG i. V. m. § 2 LVwVG)

3.2.3.1

Begriff: UZW ist jede Einwirkung auf Personen oder Sachen durch einfache körperliche Gewalt, H. d. k. G. oder Waffengebrauch (§ 64 Abs. 1 PolG). Die Mittel des UZW sind in der VwV PolG (Hinweise zu § 50 Abs. 2 PolG) aufgeführt.[5]

▶UZW als letztes Mittel (§ 66 Abs. 1 S. 1 PolG)▶UZW vorrangig gegen Sachen (§ 66 Abs. 1 S. 2 PolG)▶Verhältnismäßigkeit (§ 66 Abs. 1 S. 3 PolG)Das angewandte Mittel muss nach Art und Maß dem Verhalten, Alter und Zustand des Betroffenen angemessen sein. ▶Übermaßverbot (§ 66 Abs. 3 PolG)▶Weitere Anforderungen ergeben sich aus der VwV zu § 52 PolG

3.2.3.3   

Besondere Voraussetzungen des Schusswaffengebrauchs (§ 67 PolG)

▶Die Voraussetzungen für die Anwendung von UZW müssen vorliegen (§ 67 Abs. 1 S. 1 PolG).▶Einfache körperliche Gewalt, verfügbare H. d. k. G. und Hiebwaffen müssen erfolglos angewandt worden oder ihre Anwendung muss offensichtlich nicht erfolgversprechend sein (§ 67 Abs. 1 S. 1 PolG). ▶Schüsse auf Personen nur, wenn der polizeiliche Zweck durch Waffenwirkung gegen Sachen nicht erreichen werden kann (§ 67 Abs. 1 S. 2 PolG). ▶Nach § 67 Abs. 2 S. 1 PolG ist der SWG unzulässig, wenn Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden (Ausnahme: SWG einziges Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr, § 67 Abs. 2 S. 2 PolG). ▶Weitere Anforderungen an den Schusswaffengebrauch ergeben sich aus der VwV zu § 53 PolG.

3.2.3.4   

Besondere zusätzliche Voraussetzungen des Schusswaffengebrauchs gegenüber Personen (§ 68 PolG)

▶Es muss einer der in § 68 Abs. 1 PolG genannten alternativen Tatbestände („oder“) gegeben sein. ▶Abermals erhöhte zusätzliche Voraussetzungen bestehen für den sog. „finalen Rettungsschuss“ (§ 68 Abs. 2 PolG). ▶Der Schusswaffengebrauch gegenüber einer Menschenmenge richtet sich nach § 68 Abs. 3 PolG. ▶Weitere Anforderungen an den Schusswaffengebrauch gegenüber Personen ergeben sich aus der VwV zu § 54 PolG.

3.2.4

Abschließende Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 5 PolG)

1.3Prüfung der Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Ausführung nach § 8 Abs. 1 PolG

1.

Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 1 PolG i. V. m. der Rechtsgrundlage einer „hypothetischen Grundverfügung“

2.

Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 S. 1 PolG

2.1

Der polizeiliche Zweck darf nicht oder nicht rechtzeitig durch Maßnahmen gegen die in den §§ 6, 7 PolG bezeichneten Personen erreicht werden können (§ 8 Abs. 1 S. 1 PolG).

2.2   

Insbesondere darf kein wirksamer VA („Grundverfügung“) vorliegen oder möglich sein: Das ist insbesondere der Fall, wenn ein VA wegen Abwesenheit des Betroffenen nicht zugehen kann: §§ 41, 43 Abs. 1 LVwVfG.

3.

Es müssen die Voraussetzungen einer „hypothetischen Grundverfügung“ vorliegen.Zu Fragen ist: Lägen die Voraussetzungen für den Erlass eines entsprechenden VA vor? Es ist nach dem Schema unter 1.1. („Prüfung der Rechtmäßigkeit polizeilicher Primärmaßnahmen“) die Rechtmäßigkeit eines gedachten VA durchzuführen:

3.1

Rechtsgrundlage

3.2

Formelle Rechtmäßigkeit

3.3

Materielle Rechtmäßigkeit

[1]Es gibt für die Prüfung polizeilicher Maßnahmen kein allgemein verbindliches Prüfungsschema. Nicht jeder der hier aufgeführten Punkte muss in allen Fällen geprüft werden. Zudem bedarf es stets fallbezogener Anpassungen. [2]Voraussetzung ist weiter, dass der VA zu einer Handlung (ausgenommen einer Geldleistung!), einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet (§ 18 LVwVG). [3]Diese betragen für Widerspruch und Anfechtungsklage im Regelfall einen Monat (§§ 70 Abs. 1 S. 1, 74 Abs. 1 VwGO), bei Fehlen einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO). [4]Im Folgenden sollen nur die Voraussetzungen der Ersatzvornahme und des unmittelbaren Zwangs dargestellt werden. § 19 Abs. 2 LVwVG bestimmt, dass das Zwangsmittel anzuwenden ist, das den Pflichtigen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. [5]Die VwV PolG wurde noch nicht der Neukodifikation des PolG angepasst. Daher folgt die VwV noch der alten Enumeration.

2.Klausuren für den Basiskurs

Fall 1Polizeiliche Generalklausel – §§ 1, 3 PolG

@abavo: Ab hier Autor „Tanneberger“ in Kolumnentitel unten innen bis zum Fall 18

Tanneberger

Sachverhalt

Als die Polizeibeamten A und B an einem Samstag im August gegen 23 Uhr Streife fuhren, erhielten sie den Auftrag, an die Fahrradbrücke in Konstanz zu fahren. Dort sollten sich mehrere Jugendliche aufhalten und Flaschen auf den Fahrradweg geworfen haben. (Hinweis: Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.)

Vor Ort trafen A und B drei Jugendliche, alle im Alter von 16 oder 17 Jahren, an. Es bestätigte sich, dass diese die Glasflaschen geworfen hatten, die nun in Scherben auf dem Fahrradweg lagen. Die Beamten stellten die Personalien der drei Jugendlichen fest und wiesen diese an, die Scherben zusammenzufegen und in den nahe gelegenen Altglascontainer zu werfen. Besen und Kehrschaufel stellten die Beamten zur Verfügung.

Aufgabe

Erläutern und begründen Sie sachverhaltsbezogen die materielle Rechtmäßigkeit der Anweisung an die Jugendlichen, die Scherben zu beseitigen. Gehen Sie nur auf die Tatbestandsvoraussetzungen ein.

Lösungsvorschlag

3.Materielle Rechtmäßigkeit3.1Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolge der Rechtsgrundlage

Öffentliche Sicherheit

Die öffentliche Sicherheit umfasst die gesamte Rechtsordnung, die individuellen Rechte (z. B. Gesundheit und Eigentum) sowie die Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates. Dem Schutzgut Rechtsordnung kommt die größte Bedeutung zu, weil es die anderen Schutzgüter weitgehend umfasst und konkrete Maßstäbe enthält.

Laut Sachverhalt war eine Ordnungswidrigkeit gegeben. Der Ordnungswidrigkeitentatbestand ist Teil der gesamten Rechtsordnung und damit Schutzgut der öffentlichen Sicherheit. Außerdem hätten die Glassplitter Gesundheit und Eigentum – also individuelle Rechte – der Benutzer des Fußweges beeinträchtigen können. Das Schutzgut öffentliche Sicherheit ist daher betroffen.

Gefahr

Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Geschehensablauf in absehbarer Zeit und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Schadens an einem polizeilichen Schutzgut befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden.

Hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit war das Gefahrenstadium bereits überschritten, weshalb keine Gefahr (mehr) vorliegt.

Allerdings war zu besorgen, dass ohne die Beseitigung der Scherben in nächster Zeit die Reifen von Fahrrädern beschädigt werden würden. Insbesondere war davon auszugehen, dass die Fahrradbrücke in der Sommernacht am Samstagabend stark frequentiert sein würde. Nicht auszuschließen war auch, dass Fahrradfahrer den Scherben ausweichen und dabei stürzen würden. Damit bestand eine Gefahr für die individuellen Schutzgüter Eigentum und Gesundheit.

Störung

Eine Störung liegt vor, wenn ein Schaden an einem Schutzgut der ö. S. o. O. eingetreten ist.

Laut Sachverhalt verwirklichte das Zerschlagen der Flaschen einen Ordnungswidrigkeitentatbestand, was einen Verstoß gegen die Rechtsordnung begründete. Allerdings waren die Flaschen bei Eintreffen der Beamten schon zerstört, weshalb die Ordnungswidrigkeit bereits beendet sein könnte. In diesem Fall läge kein Verstoß gegen die Rechtsordnung als Schutzgut der öffentlichen Sicherheit (mehr) vor. Allerdings wird man davon ausgehen müssen, dass das Verbot, Glasflaschen zu zerschlagen, auch das Gebot enthält, die Scherben zu beseitigen. Gegen diese Pflicht verstießen die Jugendlichen aber fortlaufend, weshalb durchaus von einer Störung der öffentlichen Sicherheit ausgegangen werden konnte.

Öffentliches Interesse

Dem Tatbestandsmerkmal „öffentliches Interesse“ (§ 1 Abs. 1 S. 1 PolG) kommt nur geringe Bedeutung zu. Wenn die Voraussetzungen der §§ 1, 3 PolG im Übrigen vorliegen, wird das öffentliche Interesse in aller Regel gegeben sein. Nur bei ganz geringfügigen Beeinträchtigungen der ö. S. o. O. mag ein Einschreiten nicht im öffentlichen Interesse liegen.

Die Gefahr bzw. Störung der öffentlichen Sicherheit indiziert, dass ein Einschreiten im öffentlichen Interesse liegt. Auch handelte es sich vorliegend keinesfalls um geringfügige Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Dagegen spricht bereits, dass ernsthafte Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit zu befürchten waren.

Ergebnis

Die Tatbestandsvoraussetzungen für das Einschreiten gegen die Jugendlichen auf der Grundlage der §§ 1, 3 PolG lagen vor.

Merke

Gibt es eine spezielle Ermächtigungsgrundlage, so hat diese Vorrang vor der allgemeinen Ermächtigungsgrundlage. Es gilt daher folgende Abstufung:

–Spezialermächtigungen außerhalb des PolG–Spezialermächtigung innerhalb des PolG–Generalermächtigung

Merke

Die ö. S. o. O. ist vor der Gefahr zu prüfen. Denn die Gefahr bezieht sich auf die polizeilichen Schutzgüter. Erst wer die Schutzgüter definiert hat, kann dazu Stellung nehmen, ob für diese eine Gefahr besteht.

Hinweis

Auf die öffentliche Ordnung ist nicht einzugehen, wenn bereits die öffentliche Sicherheit betroffen ist. Die Definition der ö. S. o. O., ebenso die Definition der Gefahr muss unbedingt beherrscht und in der Klausur grds. dargelegt werden.

Fall 2Generalermächtigung – §§ 1, 3 PolG

Sachverhalt

Die Polizeibeamten A und B fuhren am Vatertag gegen 20.45 Uhr Streife im Stadtgebiet von Ravensburg. Vor einer Kneipe fiel ihnen ein Mann (C) auf, der offensichtlich betrunken vom Biergarten in Richtung eines Pkw torkelte. Als die Beamten ihr Dienstfahrzeug gewendet hatten und auf den Parkplatz der Kneipe einbogen, saß C bereits in dem Pkw und war im Begriff, sich anzuschnallen. Die Fahrertür war noch immer geöffnet.

Als A und B den Pkw erreichten, versuchte der völlig betrunkene C immer noch, die Schlosszunge in das Gurtschloss zu schieben. Den Pkw-Schlüssel hatte er bereits in das Zündschloss gesteckt und der Motor lief. Daraufhin untersagten die Beamten dem Mann die Fahrt und beschlagnahmten den Autoschlüssel.

Aufgabe

Prüfen Sie, ob die Untersagung der Fahrt materiell rechtmäßig war. Gehen Sie hierbei nur auf die Tatbestandsvoraussetzungen ein.

Lösungsvorschlag

3.Materielle Rechtmäßigkeit3.1Prüfung Tatbestandsvoraussetzungen

Öffentliche Sicherheit

Die öffentliche Sicherheit umfasst die gesamte Rechtsordnung, die individuellen Rechte (z. B. Gesundheit und Eigentum) sowie die Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates.

Trunkenheit im Verkehr stellt eine Straftat dar (§ 316 StGB). Dass der C betrunken ist, kann nach den äußeren Umständen ohne Weiteres angenommen werden. § 316 StGB ist als Teil der Rechtsordnung Schutzgut der öffentlichen Sicherheit.

Die öffentliche Sicherheit umfasst weiter Individualrechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Eigentum. Diese wären bei einem Verkehrsunfall betroffen.

Gefahr

Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Geschehensablauf in absehbarer Zeit und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Schadens an einem polizeilichen Schutzgut befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden.

C hatte bereits den Motor gestartet. Sobald er sich – was nur eine Frage von Minuten hätte sein können – angeschnallt und die Fahrertüre geschlossen haben würde, hätte er mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit seine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) begonnen. Eine Gefahr für das Schutzgut der Rechtsordnung und damit für die öffentliche Sicherheit ist somit gegeben.

Eine Trunkenheitsfahrt des C hätte jederzeit und mit recht hoher Wahrscheinlichkeit in einem Unfall enden können, sofern ihm der Fahrtantritt nicht untersagt worden wäre. Da die Trunkenheitsfahrt, wie bereits dargetan, unmittelbar bevorsteht, liegt eine Gefahr für die Individualrechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum vor.

Störung

Eine Störung liegt vor, wenn ein Schaden an einem Schutzgut der ö. S. o. O. eingetreten ist.

Der Tatbestand des § 316 StGB ist nicht verwirklicht: Solange das Fahrzeug nicht in Bewegung gesetzt wird, ist das Tatbestandsmerkmal „Führen“ nicht gegeben. Da der Versuch des § 316 StGB nicht strafbar ist, ist kein Verstoß gegen die Rechtsordnung erkennbar. Individualrechtsgüter sind nicht verletzt worden. Eine Störung liegt damit nicht vor.

Öffentliches Interesse

Wenn die Voraussetzungen der §§ 1, 3 PolG im Übrigen vorliegen, wird das öffentliche Interesse in aller Regel gegeben sein. Nur bei ganz geringfügigen Beeinträchtigungen der ö. S. o. O. mag ein Einschreiten nicht im öffentlichen Interesse liegen.

Das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit indiziert das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr. Der Sachverhalt gibt nichts dafür her, dass von diesem Grundsatz ausnahmsweise abzuweichen wäre. Ganz im Gegenteil besteht an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs ein großes öffentliches Interesse.

Ergebnis

Die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Einschreiten gegen den C auf der Grundlage der §§ 1, 3 PolG liegen vor.

Fall 3Generalermächtigung – §§ 1, 3 PolG: das Schutzgut der öffentlichen Ordnung