Falltraining im Zivilrecht 1 - Philipp S. Fischinger - E-Book

Falltraining im Zivilrecht 1 E-Book

Philipp S. Fischinger

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Beschreibung

Das Falltraining: Juristische Lehrbücher vermitteln in der Regel abstrakte Kenntnisse über einzelne Rechtsinstitute und Normzusammenhänge. Die Lektüre eines Lehrbuchs allein versetzt den Studierenden folglich noch nicht ohne weiteres in die Lage, die erworbenen Kenntnisse auch fallbezogen anzuwenden. Das vorliegende "Falltraining im Zivilrecht 1" hilft beim Erlernen und Einüben der Technik der Rechtsanwendung. Es empfiehlt sich deshalb, es parallel zu Vorlesungen im Zivilrecht oder zur Lektüre eines Lehrbuches durchzuarbeiten. Es bietet dem Studierenden in der Phase bis zur Zwischenprüfung anschauliche Übungen zur Lösung zivilrechtlicher Fälle. Auch Studierende anderer Studiengänge, zu deren Curriculum das Zivilrecht gehört, können aus dem Fallbuch Nutzen ziehen. Das Buch besteht aus drei Teilen: einer Einführung in das zivilrechtliche Studium und die Technik der Fallbearbeitung, über 90 Übungsfällen zu den einzelnen Stoffgebieten aus dem Allgemeinen Teil des BGB und den Anfangsgründen des Schuldrechts, und drei Übungsklausuren, wie sie z.B. in einer Anfängerübung im Bürgerlichen Recht gestellt werden könnten. Die Gliederung orientiert sich an dem passenden Lehrbuch "Einführung in das Zivilrecht".

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Veröffentlichungsjahr: 2022

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Falltraining im Zivilrecht 1

Ein Übungsbuch für Anfänger

von

Martin Löhnig/Philipp S. Fischinger

7., neu bearbeitete und erweiterte Auflage

www.cfmueller.de

Autoren

Dr. Martin Löhnig, Ordinarius für Bürgerliches Recht, Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte sowie Kirchenrecht an der Universität Regensburg (seit 2008), Promotion 2001, Habilitation 2006, Vertreter und Inhaber einer ordentlichen Professur für Bürgerliches Recht, Rechtsgeschichte und Kirchenrecht an der Universität Konstanz 2005–2008.

Dr. Philipp S. Fischinger, Ordinarius für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Sportrecht sowie Handelsrecht an der Universität Mannheim (seit 2014), Promotion 2006, Habilitation 2014, Ruf an die Justus-Liebig-Universität Gießen (2017, abgelehnt).

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-6004-1

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598

 

www.cfmueller.de

 

© 2022 C.F. Müller GmbH, 69123 Heidelberg

Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM)

Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des e-Books das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen.

Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Der Verlag schützt seine e-Books vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.

Vorwort

Im Mittelpunkt der deutschen Juristenausbildung steht die Lösung von Rechtsfällen. Deshalb genügt es nicht, den juristischen Stoff nur theoretisch zu durchdringen. Vielmehr zeigt sich erst „am Fall“, ob das vorher angelernte Rechtswissen auch für die praktische Rechtsanwendung zur Verfügung steht.

Mit dem vorliegenden Falltraining möchten wir den Studierenden der Rechtswissenschaft, die sich in der ersten Phase ihres Studiums befinden (bis zur Zwischenprüfung), ein Übungsbuch zur Lösung zivilrechtlicher Fälle an die Hand geben. Aber auch Studierende anderer Studiengänge, zu deren Curriculum das Zivilrecht gehört, können aus dem „Falltraining“ Nutzen ziehen.

Das Buch besteht aus drei Teilen: A) einer Einführung in das zivilrechtliche Studium und die Falllösungstechnik, B) Übungsfällen zu den einzelnen Stoffgebieten, und C) drei Übungsklausuren, wie sie z.B. in einer Anfängerübung oder Zwischenprüfungsklausur im Bürgerlichen Recht gestellt werden könnten. Die Anordnung der Stoffgebiete im Teil B folgt dem Aufbau der „Einführung in das Zivilrecht“ von Schwab/Löhnig, dessen Neuauflage als Löhnig/Fischinger für das kommende Jahr 2023 geplant ist.

In dieser siebten Auflage ist Philipp S. Fischinger in das Autorenteam eingetreten, Dieter Schwab ist altersbedingt ausgeschieden.

Wir möchten uns für die freundliche Aufnahme des Buches und die Hinweise zur Verbesserung der Falllösungen bedanken, die wir auch weiterhin erbitten.

Den Nutzerinnen und Nutzern wünschen wir, dass ihnen das Buch bei der Vorbereitung auf die ersten Leistungskontrollen im Bürgerlichen Recht hilft. Wenn es ihnen zudem hin und wieder Spaß machen sollte, wäre unser Ziel voll erreicht.

Regensburg/Mannheim, im Juni 2022 Martin LöhnigPhilipp S. Fischinger

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort

 Literatur

 A.Einleitung

  I.Das Falltraining als Ergänzung zum Lehrbuch

  II.Das juristische Gutachten

   1.Allgemeines

   2.Das Gutachten als Weg zum Ergebnis

   3.Das Gutachten als erschöpfende Falllösung

   4.Was soll das?

  III.Die Lösung juristischer Fälle

   1.Zuerst: (Kurzer) Blick auf die Fallfrage

   2.Erstes Lesen des Sachverhalts und Skizze

   3.Die Fallfrage

   4.Noch einmal lesen!

   5.Die Gliederung

    a)Kurzes Konzeptpapier

    b)Auffinden der Anspruchsgrundlagen

    c)Prüfung der einzelnen Anspruchsgrundlagen

    d)Beispiel

   6.Abfassen des Gutachtens

    a)Gewichten

    b)Weitere Beispiele

   7.Umgang mit dem Sachverhalt

   8.Keine Selbstverwirklichung in der Klausur

  IV.Perspektivenwechsel

   1.Die Situation des Korrektors

   2.Ihre Reaktion

    a)Die äußere Form der Klausur

    b)Die Sprache

    c)Der Aufbau

    d)Schlüssiges Argumentieren

  V.Drei Fähigkeiten

  VI.Lernen und Motivation

   1.Lernen mit Blick auf das Examen

   2.Studium als Beruf

   3.Besuch guter Veranstaltungen

   4.Arbeitsgruppen

   5.Eigene Arbeitsmaterialien

   6.Kein Selbstbetrug

  VII.Zum Falltraining

 B.Übungsfälle

  I.Das Rechtsgeschäft

   1.Willenserklärung und Vertragsschluss

   2.Inhalt von Willenserklärung und Vertrag; Die fehlgeschlagene Einigung

   3.Bedingte und befristete Rechtsgeschäfte

   4.Die allgemeinen Geschäftsbedingungen

   5.Das missbilligte Rechtsgeschäft

   6.Fehlende und beschränkte Geschäftsfähigkeit

   7.Handeln für andere

   8.Anfechtung von Rechtsgeschäften

  II.Die Abwicklung von Schuldverhältnissen

   1.Erfüllung und Erfüllungssurrogate

   2.Pflichtverletzung

   3.Insbesondere: Unmöglichkeit

   4.Insbesondere: Leistungsverzögerung

   5.Insbesondere: Verbraucherschutz

  III.Der allgemeine Schutz der Rechte und Interessen

   1.Die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Persönlichkeitsrechte

   2.Die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Vermögensrechte

   3.Inhalt und Umfang des Schadensersatzanspruchs

   4.Deliktische Haftung Minderjähriger

   5.Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

   6.Gefährdungshaftung

 C.Übungsklausuren

 Paragraphenverzeichnis

 Stichwortverzeichnis

Literatur

Bei einigen Fällen wird auf weiterführende Lektüre in Lehrbüchern und Ausbildungszeitschriften verwiesen.

Lehrbücher

Boecken

Boecken, Winfried; Bürgerliches Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 3. Auflage, Stuttgart 2019

Westermann/Bydlinski/Arnold

Westermann, Harm Peter/Bydlinski, Peter/Arnold Stefan; BGB – Schuldrecht Allgemeiner Teil, 9. Auflage, Heidelberg 2020

Faust

Faust, Florian; Bürgerliches Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 7. Auflage, Baden-Baden 2021

Fischinger

Fischinger, Philipp S.; Arbeitsrecht, 2. Auflage, Heidelberg 2021

Förster

Allgemeiner Teil des BGB, 3. Auflage, Heidelberg 2015

Hirsch

Hirsch, Christoph; Allgemeines Schuldrecht, 10. Auflage, Köln 2017

Wagner

Wagner, Gerhard; Deliktsrecht, 14. Auflage, München 2021

Schwab/Löhnig

Schwab, Dieter/Löhnig, Martin; Einführung in das Zivilrecht, 20. Auflage, Heidelberg 2019

Looschelders

Looschelders, Dirk; Schuldrecht Allgemeiner Teil, 10. Auflage, Köln 2015

Medicus/Petersen

Medicus, Dieter/Petersen, Jens; Allgemeiner Teil des BGB, 11. Auflage, Heidelberg 2016

Neuner

Neuner, Jörg; Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 12. Auflage, München 2020

Schack

Schack, Heimo; BGB – Allgemeiner Teil, 13. Auflage, Heidelberg 2013

Schwab

Schwab, Dieter; Familienrecht, 20. Auflage, München 2015

Schwab/Witt

Schwab, Martin/Witt, Carl-Heinz; Examenswissen zum Neuen Schuldrecht, 2. Auflage, München 2003

Ausbildungszeitschriften

JA

Juristische Arbeitsblätter

Jura

Juristische Ausbildung

JuS

Juristische Schulung

A.Einleitung

Liebe Leserin, lieber Leser!

Bevor Sie mit der Lösung der Fälle beginnen, möchten wir Ihnen einige Hinweise zur Technik der Fallbearbeitung und zum Studium des (Zivil-)Rechts geben.

I.Das Falltraining als Ergänzung zum Lehrbuch

Die Lehrbücher, mit denen Sie Ihre Anfängervorlesung im Bürgerlichen Recht vor- oder nachbereiten, vermitteln Ihnen abstrakte und theoretische Kenntnisse der einzelnen Rechtsinstitute. Sie erläutern beispielsweise Zweck und Struktur der Irrtumsanfechtung und die Definitionen der einzelnen Tatbestandsmerkmale wie z.B. „Irrtum“ oder „Eigenschaft“ in § 119 BGB. Den theoretischen Stoff illustrieren sie meist anhand einiger „klassischer“ Beispiele, die Ihnen eine Vorstellung vom Umgang mit den einzelnen Rechtsinstituten und Rechtsbegriffen vermitteln sollen.

Die Lektüre eines Lehrbuchs allein versetzt Sie jedoch ebenso wenig wie der des Besuchs einer „Frontalvorlesung“ in die Lage, die erörterten Rechtsinstitute fallbezogen anzuwenden, wie das in der Klausur verlangt wird. Oftmals werden Sie nach der Vorlesung oder Lehrbuchlektüre glauben, alles verstanden zu haben, scheitern dann aber trotzdem an der Falllösung. Die Erfahrung unzähliger Juristengenerationen lehrt, dass man erst dann, wenn man seine theoretischen Kenntnisse zu einzelnen Rechtsinstituten im Wege einer geistigen Transferleistung auf unbekannte Fälle anwenden kann, die Materie wirklich durchdrungen hat. Anders formuliert beruht ein erfolgreiches Jurastudium auf zwei Standbeinen: Dem Erlernen und Durchdringen des theoretischen Stoffes einerseits, der Einübung der Fallübungstechnik andererseits.

Das vorliegende Falltraining gibt Ihnen die Möglichkeit, sich bei der Falllösung zu erproben, zugleich aber auch Ihre Rechtskenntnisse zu vertiefen. Es empfiehlt sich also, das Buch parallel zu Vorlesung und Lektüre eines Lehrbuchs nach und nach durchzuarbeiten. Außerdem hilft es Ihnen bei der gezielten Vorbereitung auf die Anfänger- oder Zwischenprüfungsklausuren.

II.Das juristische Gutachten

1.Allgemeines

Das juristische Studium in Deutschland zeichnet sich dadurch aus, dass die Studierenden in Klausuren von Anfang an überwiegend mit der Lösung von Fällen befasst sind. Aufgabe ist regelmäßig die Erstattung eines Rechtsgutachtens. Diese Gutachten unterscheiden sich allenfalls von der Sichtweise her: Es mag das Rechtsgutachten eines Richters oder eines Rechtsanwalts gefordert sein.

Gemeinsam ist allen Gutachten, dass sie letztlich Vorbereitungsarbeiten zu juristischen Texten sind, deren Anfertigung der Jurist erst im Referendariat nach der ersten juristischen Prüfung erlernt, nämlich zu Urteilen oder Anwaltsschriftsätzen. Vergegenwärtigt man sich dies, dann werden die Anforderungen an ein juristisches Gutachten in Übungs- und Klausurfällen deutlicher.

2.Das Gutachten als Weg zum Ergebnis

Ein Gutachten beginnt, anders etwa als ein Urteil, nicht mit einem Ergebnis („V hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 1000,– €, § 433 Abs. 2 BGB …“), das dann zu begründen ist („… denn zwischen V und K wurde am 3. Januar 2021 ein Kaufvertrag über den Erwerb eines Notebooks XYZ-35 zum Preis von 1000,– € geschlossen“). Das Gutachten wirft vielmehr die im Fall angelegten Fragen auf („Zu prüfen ist, ob V gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 1000,– € für das Notebook aus § 433 Abs. 2 BGB hat.“) und arbeitet sich dann Stück für Stück unter Nennung und Prüfung der einzelnen Voraussetzungen („Dazu ist erforderlich, dass V und K einen entsprechenden Kaufvertrag geschlossen haben.“) zu einem Ergebnis hin („Somit hat V gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 1000,– € aus § 433 Abs. 2 BGB.“).

3.Das Gutachten als erschöpfende Falllösung

Ein Gutachten muss außerdem ausführlicher abgefasst sein als ein Urteil oder ein Anwaltsschriftsatz. Stellen Sie sich einen Richter oder einen Anwalt vor, dem Sie gutachtlich zuarbeiten: Um sich abzusichern, möchte er den Fall unter allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen geprüft haben – selbst wenn er dann im Urteil oder Schriftsatz das Begehren eines Klägers oder Mandanten vielleicht nur auf eine der möglichen Anspruchsgrundlagen stützen wird.

Außerdem wünscht er sich eine ausführliche Auseinandersetzung mit den rechtlichen Problemen, die bei der Lösung des Falles auftreten. Auch wenn sich der Richter in einem Meinungsstreit in der Urteilsbegründung regelmäßig der Auffassung der Höchstgerichte (z.B. Bundesgerichtshof) anschließen mag, so will er doch wissen, welche anderen Lösungen denkbar sind und ob sie Überzeugungskraft haben; im Einzelfall wird er sie vertreten und so zur Fortentwicklung des Rechts beitragen. Daher: Manch heute „herrschende Meinung“ war früher einmal „Mindermeinung“ – und umgekehrt.

Den Anwalt wird vielleicht interessieren, welche Auffassung den Interessen seines Mandanten am ehesten entgegenkommt; trotzdem will er aber auch wissen, was die Auffassung der Rechtsprechung ist, um die Prozessrisiken realistisch einschätzen zu können. Und er will natürlich genauso wie der Richter die Argumente für und gegen die einzelnen Auffassungen kennen lernen.

Schließlich sind beide daran interessiert, dass auch alle denkbaren Einreden oder Einwendungen (wie z.B. Anfechtung oder Verjährung) geprüft werden, selbst wenn diese noch nicht erhoben worden sind. Denn das kann im Prozess ja ggf. noch passieren. Und dann wollen Richter bzw. Anwalt schon jetzt von Ihnen wissen: Welche Einreden oder Einwendungen sind begründet, welche nicht, welche Wirkungen begründeter Einreden und Einwendungen sind zu erwarten? Beide brauchen also für ihre Arbeit den „vollen Überblick“ mit ausführlichen Erläuterungen – und diesen liefern Sie im Gutachten.

Sie prüfen mit anderen Worten bei jeder Anspruchsgrundlage, ob

1.

der Anspruch entstanden ist, ob also z.B. ein gültiger Kaufvertrag als Voraussetzung eines Anspruchs aus § 433 Abs. 2 BGB vorliegt.

2.

dieser Anspruch wieder erloschen ist, z.B. durch Erfüllung, § 362 Abs. 1 BGB, oder zum Erlöschen gebracht werden kann, z.B. durch Anfechtung, § 142 Abs. 1 BGB.

3.

der Anspruch durchsetzbar ist oder ob ihm dauerhafte Einreden, z.B. Verjährung, § 214 BGB, oder zumindest zeitweilige Einreden, z.B. die Einrede aus § 320 Abs. 1 BGB (Leistung Zug-um-Zug) entgegenstehen.

4.Was soll das?

Sie werden vielleicht denken: „Was soll das Ganze? Gerade diese Anfängerfälle, die ich zu bearbeiten habe, beherrscht jeder „fertige Jurist“ ohne Weiteres. Und diese Fälle kann auch jeder Assistent, der meine Anfängerklausur korrigiert, problemlos lösen. Diesen Leuten muss ich diese einfachen Dinge doch nicht mehr erklären.“

Mag sein. Dennoch ist es wichtig, von Anfang an diese Arbeits- und Denkweise einzuüben, auch wenn es Ihnen manches Mal albern vorkommen mag und Sie das Ergebnis eines kleinen Falles ohnehin schon beim Durchlesen erkennen. Im Laufe des Studiums werden die Fälle nämlich schnell deutlich komplizierter und Sie kennen plötzlich nur noch vermeintliche Lösungen. Und wenn Sie in einigen Jahren eine Examensklausur lesen, werden Sie in den seltensten Fällen schon beim Durchlesen das richtige Ergebnis treffen. Dann brauchen Sie eine Technik, mit der Sie den Fall präzise erfassen können, sodass Sie nicht an Problemen, die sich im Fall stellen, einfach vorbeigehen. Eine Technik, mit der Sie sauber und für den Leser übersichtlich und verständlich auf das Ergebnis hinarbeiten können.

Deswegen: Gewöhnen Sie sich systematisches und sauberes Arbeiten so früh wie möglich an! Wenn Sie eine Klausur schreiben, dann denken Sie nicht daran, für einen Korrektor zu schreiben, der das alles ohnehin schon weiß, sondern stellen Sie sich vor, dass Sie für einen juristisch vorgebildeten Leser schreiben, der sich jedoch mit den in der Klausur behandelten Problemen nicht eingehend beschäftigt hat. Dieser Leser sollte nach Lektüre Ihres Anfänger-Gutachtens verstehen können, worum es in dem Fall geht und sich bei der Lektüre nicht völlig langweilen. Nur dann wird später ein Juristenkollege Ihr Gutachten zu einem Fall aus z.B. dem internationalen Insolvenzrecht verstehen, obwohl er allenfalls von den Grundzügen des deutschen Insolvenzrechts eine Ahnung hat.

III.Die Lösung juristischer Fälle

Im Folgenden zeigen wir Ihnen, wie Sie an ein Gutachten herangehen sollten. Je eher Sie diese Arbeitsschritte ernsthaft üben, desto schneller werden Sie auch anspruchsvolle Fälle und Klausuren gut lösen können – und damit entweder schneller studieren oder mehr Freizeit haben als bei unsystematischem Arbeiten, das krampfhaft und in der Methodik völlig verfehlt versucht, juristische Probleme auswendig zu lernen.

1.Zuerst: (Kurzer) Blick auf die Fallfrage

Bevor Sie anfangen, den Sachverhalt insgesamt durchzulesen (s. 2.), sollten Sie zunächst die Fallfrage (den sog. „Bearbeitervermerk“) anzuschauen. Denn dieser kann Ihnen oft einen ersten Eindruck davon geben, um was es in der Klausur gehen soll: Welcher Beteiligter tritt als Anspruchssteller auf und was möchte er? Das hilft nach unserer Erfahrung bereits bei der ersten Lektüre des Sachverhalts, sich auf dasjenige zu konzentrieren, was für die Bearbeitung der aufgeworfenen Fallfrage – und allein darum geht es (s. 3.) – relevant ist.

2.Erstes Lesen des Sachverhalts und Skizze

Lesen Sie den zu bearbeitenden Fall sorgfältig durch. Schon während des erstmaligen Lesens sollten Sie sich eine Skizze machen, in die Sie alle Informationen eintragen, die der Sachverhalt bietet: Die auftretenden Personen, die Informationen über diese Personen, die Rechtsbeziehungen zwischen den Personen. Wenn Sie das sauber machen, dann müssen Sie später nicht ständig wieder im Sachverhalt nachsehen, was bei längeren Sachverhalten unangenehm und zeitraubend sein kann. Bei der Skizze können Sie beispielsweise folgende Symbole verwenden:

[Bild vergrößern]

Wenn im Sachverhalt viele Datumsangaben genannt sind, dann sollten Sie neben der Skizze unbedingt eine chronologische Tabelle des Geschehensablaufs oder einen „Zeitstrahl“ anfertigen. So sehen Sie später beispielsweise gleich, ob Anfechtungs- oder Verjährungsfristen gewahrt sind.

Außerdem haben Sie immer einen weiteren Schmierzettel bereit liegen, auf dem Sie während der Sachverhaltslektüre gleich Ihre spontanen juristischen Ideen und Assoziationen notieren können, damit sie nicht verloren gehen.

Bei dieser ersten Lektüre kommt es aber noch nicht auf die juristische Beurteilung des Falles an, sondern auf das sorgfältige und fehlerfreie Erfassen der Tatsachengrundlage, auf der Sie anschließend Ihr Gutachten aufbauen werden. Sie können juristisch noch so gut Bescheid wissen – wenn Sie von den falschen Tatsachen ausgehen, dann muss die Falllösung misslingen.

3.Die Fallfrage

Am Ende des Sachverhalts steht die wichtigste Information: Die Fallfrage. Das ist die Arbeitsanweisung, denn nur diese Frage haben Sie in Ihrem Gutachten umfassend zu beantworten. Ausführungen zu anderen Aspekten sind überflüssig und kosten in der Klausur schon deshalb Punkte, weil sie damit wertvolle Bearbeitungszeit verschwenden, ohne auf Ihre Ausführungen Punkte zu erhalten. Überdies wird ein strenger Korrektor die Bearbeitung von nicht gefragten Aspekten sogar mit Punktabzug bestrafen. Daher: Die genaue Lektüre der Fallfrage ist von absolut zentraler Bedeutung für den Klausurerfolg!

Es sind die unterschiedlichsten Fallfragen denkbar. Die Fallfrage kann ganz direkt auf eine Anspruchsgrundlage hinsteuern: „Kann V von K die Zahlung des Kaufpreises verlangen?“. Dann haben Sie nur den Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB zu prüfen – die Prüfung weiterer Ansprüche wäre verfehlt! Etwas weiter gefasst kann ein bestimmtes Anspruchsziel formuliert sein: „Kann G von S Schadensersatz verlangen?“. Dann sind alle denkbaren Ansprüche, die als Rechtsfolge Schadensersatz vorsehen, zu prüfen. Denkbar wäre genauso die Frage, ob „Herausgabe“ oder „Übereignung“ verlangt werden kann.

Noch weiter gefasst können sämtliche Anspruchsbeziehungen zwischen zwei Personen zu erörtern sein: „Welche Ansprüche stehen G gegen S zu?“ oder „Welche Ansprüche bestehen zwischen G und S?“. Im Verlaufe des Studiums wird Ihnen schließlich eine Fallfrage immer häufiger begegnen, die schwierigste, weil offenste Fallfrage: „Wie ist die Rechtslage?“. In diesem Fall müssen Sie sämtliche Ansprüche prüfen, die zwischen allen im Sachverhalt auftretenden Beteiligten denkbar sind.

Bei offenen Fallfragen liegt die erste Schwierigkeit der Falllösung schon darin, durch sorgfältige Analyse der Interessen aller im Sachverhalt auftretenden Personen die zu prüfenden einzelnen Rechtsbeziehungen herauszuarbeiten und dabei keine Anspruchsbeziehungen zu vergessen.

4.Noch einmal lesen!

Jetzt kennen Sie bereits die Tatsachengrundlage Ihres Gutachtens und wissen auch, welche Fragen Sie gutachterlich beantworten müssen. Bevor Sie sich an die juristische Würdigung des Falles machen, sollten Sie den Sachverhalt noch ein zweites Mal sorgfältig lesen. Dabei überprüfen Sie, ob Ihre Skizzen wirklich fehlerfrei sind und ob Ihnen bei Kenntnis der Fallfrage jetzt nicht noch irgendwelche Informationen als bedeutsam auffallen, die Sie vorher übergangen haben. Ergänzen Sie gegebenenfalls Ihre Skizzen.

5.Die Gliederung

a)Kurzes Konzeptpapier

Erst jetzt sollten Sie eine stichwortartige Gliederung Ihres Gutachtens anfertigen. Nicht zu ausführlich, es handelt sich lediglich um ein kurzes Konzeptpapier, das alle Anspruchsgrundlagen stichpunktartig mit ihren Voraussetzungen in der richtigen Reihenfolge nennt und problematische Punkte markiert. Auf dieser Grundlage schreiben Sie dann Ihr Gutachten.

Warum wir darauf Wert legen, dass das Papier kurz sein soll? Erstens kostet das Anfertigen einer langen Gliederung viel Zeit. Das ist spätestens in der Klausur unangenehm. Zweitens sollten Sie sich gerade bei Streitständen und Problemstellen das Formulieren Ihrer Argumente für die endgültige Falllösung aufsparen. Wenn Sie alle Probleme schon erschöpfend in der Gliederung behandeln, dann hat das oftmals zur Folge, dass Ihre einzelnen Gedanken und Argumentationsschritte im Gutachten nicht mehr enthalten sind, weil Ihnen beim Abfassen des Gutachtens bereits vieles klar und einfach erscheint. Das Gutachten wird dann gerade an problematischen Punkten nicht so ausführlich und fallnah, wie es werden sollte, weil Sie nur noch Ergebnisse „hinknallen“. In Klausuren besteht diese Gefahr zudem auch deshalb, weil Sie bei zu ausführlichem Gliedern in Zeitnot kommen können.

Sie müssen in Ihrer Gliederung nicht alle Fragen bis zum Ende durchdenken und durchargumentieren. Sie haben nämlich im Vergleich zu demjenigen, der ein Urteil oder einen Schriftsatz schreibt, einen entscheidenden Vorteil: Sie schreiben „auf das Ergebnis hin“ und können auch während des Schreibens notfalls noch von Ihrer Gliederung abweichen und in eine andere Richtung schreiben. Das kann der Richter, der das Ergebnis schon im Urteilstenor festgelegt hat, nicht, weswegen er auf sorgfältige Vorarbeit in Form eines Gutachtens angewiesen ist.

Versuchen Sie also, nach spätestens 30 % der vorgegebenen Arbeitszeit mit dem Ausformulieren des Gutachtens zu beginnen. Gönnen Sie sich lieber während des Ausformulierens ab und an eine kurze Denk- oder Ruhepause. Diese Zeiteinteilung wird Ihnen allerdings nur dann gelingen, wenn Sie durch stetiges Üben bei der Falllösung entsprechend routiniert und souverän geworden sind – bei der Fallbearbeitung ist noch kein Meister vom Himmel gefallen. Bei der Zeiteinteilung „30 % Gliederung – 70 % Niederschrift“ handelt es sich freilich nur um einen Richtwert. Im Laufe der Zeit werden Sie Ihr individuelles Zeitmanagement entwickeln.

b)Auffinden der Anspruchsgrundlagen

In einem Gutachten lösen Sie Fälle, indem Sie einzelne Anspruchsgrundlagen prüfen. Ein Gutachten enthält keine Erörterungen, die außerhalb einer Anspruchsprüfung „frei im Raum schweben“. Deshalb müssen Sie das Erarbeiten Ihres Konzeptpapiers mit dem Auffinden der einschlägigen Anspruchsgrundlagen beginnen, wenn nicht die Fallfrage schon auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage hinweist. Mithilfe welcher Anspruchsgrundlagen können die im Sachverhalt auftretenden Personen ihre Ziele erreichen?

Will ein Beteiligter die Herausgabe eines Gegenstandes erreichen, was Sie entweder ausdrücklich aus der Fallfrage entnehmen konnten oder durch sorgfältige Analyse des Sachverhalts bei offener Fallfrage ermittelt haben, kommen als Anspruchsgrundlagen etwa in Betracht: §§ 604 Abs. 1, 695, 812 Abs. 1, 823 Abs. 1 i.V.m. § 249 Abs. 1, 861, 985, 1007 Abs. 1, 1007 Abs. 2 BGB.

In Ihrer Skizze und der Klausurbearbeitung dürfen Sie die zu erörternden Anspruchsgrundlagen nicht nach freiem Gutdünken sortieren. Vielmehr müssen sie unbedingt eine bestimmte Reihenfolge beachten – und zwar deshalb, weil die vorrangig zu prüfenden Ansprüche die folgenden Ansprüche beeinflussen können. Beispielsweise müssen Sie vertragliche Ansprüche vor bereicherungsrechtlichen Ansprüchen prüfen, weil ein Vertrag einen Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB bilden kann. Sortieren Sie deshalb unbedingt nach folgender Reihenfolge:

1.

Vertragliche Ansprüche, z.B. aus § 433 Abs. 1 BGB oder § 535 Abs. 1 BGB

2.

Quasi-vertragliche Ansprüche, z.B. aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB („culpa in contrahendo“)

3.

Ansprüche aus gesetzlichen Sonderverbindungen, z.B. aus Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff. BGB

4.

Dingliche Ansprüche, z.B. aus § 985 BGB

5.

Bereicherungsrechtliche Ansprüche, §§ 812 ff. BGB

6.

Deliktische Ansprüche, aus §§ 823 ff. BGB aber auch aus Sondergesetzen wie z.B. §§ 7, 18 StVG.

c)Prüfung der einzelnen Anspruchsgrundlagen

Prüfen Sie danach die einzelnen Anspruchsgrundlagen. Machen Sie es sich dabei zur Gewohnheit, die angewendeten Normen immer auch im Gesetz aufzuschlagen und zu lesen, auch wenn Sie z.B. § 433 Abs. 1 BGB eigentlich schon auswendig können. Das hat zwei Gründe: Erstens ist es in den meisten Bundesländern gestattet, sich neben die einzelnen Paragraphen Querverweisungen auf andere Normen zu schreiben. Oft bringt die Lektüre der einzelnen Normen mit den Querverweisungen dann noch wichtige Ideen, die Ihnen bei der Fallbearbeitung weiterhelfen. Zweitens müssen Sie bei der Falllösung mit der Subsumtionsmethode arbeiten, d.h. aus einer Norm die einzelnen Voraussetzungen für deren Anwendung ermitteln und den vorliegenden Fall dann an diesem Maßstab überprüfen. Das gelingt nur fehlerfrei, wenn Sie den Wortlaut der Norm vor Augen haben und sauber Tatbestandsmerkmal für Tatbestandsmerkmal „abhaken“. Nur wenn Sie so vorgehen, werden Sie die maximale Punktzahl erreichen!

Eine Subsumtion läuft in drei Schritten ab, die jedenfalls an den problematischeren Stellen in Ihrem Gutachten auch erkennbar sein müssen. Nehmen wir dabei an, Sie prüfen, ob eine verkörperte Willenserklärung des K gegenüber dem abwesenden V wirksam geworden ist und stoßen dabei auf § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB, der regelt, dass eine solche Erklärung mit Zugang beim Empfänger wirksam wird:

1)

Als erstes müssen Sie Ihre Frage aufwerfen: Ist die Willenserklärung des K wirksam geworden? Dazu müsste dem V die Willenserklärung des K zugegangen sein.

2)

Dann klären Sie, was Zugang im Rechtssinne bedeutet: Die Erklärung muss so in den Machtbereich des Empfängers gelangen, dass dieser unter regelmäßigen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann (Definition).

3)

Anschließend prüfen Sie den vorliegenden Sachverhalt an diesen Anforderungen: K hat den Brief mit der Willenserklärung in den Hausbriefkasten des V geworfen. Also ist die Willenserklärung zugegangen (Subsumtion).

In Ihrer Konzeptgliederung steht dann nur: Zugang (+), während Sie es in der eigentlichen Klausurlösung natürlich sauber ausformulieren müssen.

Komplizierter wird das ganze beispielsweise, wenn K dem V seine Willenserklärung per E-Mail geschickt hat und V die E-Mail versehentlich gelöscht hat, bevor er sie lesen konnte. Die ersten beiden Schritte sind identisch. Im dritten Schritt überlegen Sie: Das E-Mail-Postfach des V gehört zu dessen Machtbereich. Eine dort gespeicherte E-Mail kann man normalerweise auch lesen. V konnte sie aber nicht lesen. Darauf kommt es jedoch gar nicht an, weil nicht auf V, sondern auf die regelmäßigen Umstände abzustellen ist. Und regelmäßig löscht man E-Mails eben nicht versehentlich, bevor man sie liest – also Zugang (+).

d)Beispiel

Angenommen, der minderjährige K nimmt einen Antrag des V auf Abschluss eines Kaufvertrages mit Einwilligung seiner Eltern an und V ficht diesen Vertrag sodann wirksam wegen eines Irrtums über eine Eigenschaft der Kaufsache an, wobei hier die Verkehrswesentlichkeit der Eigenschaft sehr fraglich, im Ergebnis aber zu bejahen ist. Ihr Konzeptpapier für die Prüfung des Übereignungsanspruchs des K sollte dann etwa folgendermaßen aussehen:

K → V aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB, Übereignung und Übergabe

I.

Wirksamer Kaufvertrag V/K?

1.

Antrag V (+), insb. Zugang bei K, § 131 Abs. 2 Satz 2 (+)

2.

Annahme K?

a)

Willenserklärung K (+)

b)

Einwilligung erforderlich, § 107 (+)

c)

Einwilligung der Eltern des K, §§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 (+)

Annahme (+)

Kaufvertrag (+)

II.

Anfechtung V, § 142 Abs. 1

1.

Grund, § 119 Abs. 2?

a)

Eigenschaft (+)

b)

Verkehrswesentlich (P, +)

c)

Irrtum (+)

d)

Kausalität des Irrtums, § 119 Abs. 1 BGB (+)

§ 119 Abs. 2 (+)

2.

Frist, § 121 (+)

3.

Erklärung, § 143 Abs. 1 (+), insb. Zugang bei Eltern des K, § 131 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 (+)

Anfechtung (+)

Anspruch aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB (–)

6.Abfassen des Gutachtens

a)Gewichten

Im Gutachten erörtern Sie ausführlich alle auf Grund der Fallfrage in Betracht kommenden Ansprüche in der oben skizzierten Reihenfolge. Ausführungen zu fern liegenden Ansprüchen lassen Sie einfach weg. Beispiel: Wenn sich die Klausur um einen Autounfall zwischen zwei Fremden dreht, dann ist der berühmte Satz „Vertragliche Ansprüche sind nicht ersichtlich“ schlicht überflüssig.

Besonders wichtig ist, dass Sie bei der gutachterlichen Falllösung gewichten: Es gibt gänzlich unproblematische Punkte, die mit einem (Halb-)Satz abgehandelt werden können und es gibt Probleme, für deren Erörterung man eine halbe oder ganze Seite benötigt. Beispiele:

1)

Wirft V dem K einen Brief mit einer Willenserklärung in den Hausbriefkasten, dann schreiben Sie nur kurz und knapp: Die Willenserklärung des V ist dem K zugegangen und damit wirksam geworden, § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB.

2)

Hat V dem K die Willenserklärung dagegen gefaxt und hat K diese Willenserklärung nicht zur Kenntnis genommen, weil von ihm unbemerkt sein Faxgerät defekt war, so sind deutlich ausführlichere Erörterungen zum Zugang dieser Willenserklärung erforderlich. Ein ordentliches Gutachten zeigt also bereits durch die Breite der Erörterungen, wo Probleme liegen und wo die Lösung klar ist.

Gerade zu Beginn Ihrer juristischen Ausbildung wird Ihnen oft der Mut zur pointierten Schwerpunktsetzung bei der Lösung Ihrer Fälle fehlen. Sie werden denken: Lieber schreibe ich an allen Punkten etwas mehr, dann kann mir niemand den Vorwurf machen, etwas weggelassen zu haben. Diese Denkweise ist zwar nachvollziehbar, aber falsch. Denn auch hier müssen Sie an den Leser Ihres Gutachtens denken. Er möchte gleichsam wie auf einer Straße den Weg von der aufgeworfenen Frage bis zum Ergebnis entlanggehen und nur an Orten verweilen, an denen es auch tatsächlich etwas zu sehen gibt. Deswegen sind auch erläuternde Hinweise zum Aufbau – er erklärt sich von selbst – genauso unangebracht wie lehrbuchartige Erläuterungen – „Herr Lehrer, ich weiß noch was“ –, die zur strikten Beantwortung der in der Fallfrage oder in einem Obersatz aufgeworfenen Frage eigentlich nicht erforderlich sind. Die richtige Schwerpunktsetzung ist für Ihren Klausurerfolg von zentraler Bedeutung. Denn der (sehr) gute Jurist zeichnet sich dadurch aus, dass er Schwieriges/Bedeutsames vom Unproblematischen trennen kann. Martialisch formuliert: Während der schwache Jurist gleichsam mit dem Schrotgewehr auf das Ziel schießt und hofft, irgendetwas werde er schon treffen, arbeitet der (sehr) gute Jurist mehr mit dem Scharfschützengewehr und peilt nur dasjenige näher an, was wirklich erörternswert ist. Das Wichtige vom Unwichtigen zu unterscheiden setzt viel Rechtskenntnis und Klausurerfahrung voraus – daher führt am Lernen und Klausurüben kein Weg vorbei!

b)Weitere Beispiele

Angenommen, V und K haben einen Kaufvertrag über ein Auto geschlossen und K fühlt sich im Nachhinein getäuscht, weil eine am Vertragsschluss überhaupt nicht beteiligte Person ihm wahrheitswidrige Fakten erzählt hat, V hingegen will sein Geld. Der Vertragsschluss ist in diesem Fall unproblematisch, so dass hierauf maximal mit einem Satz einzugehen ist. Problematisch ist hingegen, ob K den Vertrag anfechten kann. Deswegen schreiben Sie: „V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 Abs. 2 BGB haben. Einen entsprechenden Kaufvertrag haben V und K geschlossen, fraglich ist allein, ob dieser Vertrag durch Anfechtung seitens des K vernichtet wurde, § 142 Abs. 1 BGB.“ Dann erörtern Sie ausführlich die Anfechtung. Sie erklären also in solchen Fällen nicht, wie ein Vertrag zustande kommt, schreiben nichts über Willenseinigung, Angebot und Annahme, um dann hinzuzufügen, dass diese „laut Sachverhalt unproblematisch vorliegen“. Wenn etwas unproblematisch ist, dann zeigen Sie das allein durch die Kürze Ihrer Ausführungen. Genauso wenig erklären Sie beispielsweise lehrbuchartig, dass die Anfechtung zur Wiederherstellung der Willensfreiheit des Getäuschten dient oder auf einer feinsinnigen Abwägung zwischen dem Schutz der Willensfreiheit des Erklärenden und dem Vertrauen des Erklärungsempfängers beruht; diese Erwägungen mögen in Grenzfällen eine Rolle spielen, weil sie Ihnen helfen, knifflige Fragen mit gesetzesnahen Argumenten zu lösen. Ansonsten sind sie in einer Klausurlösung nicht angezeigt.

Soll ein Auto übereignet werden, sind keinerlei Ausführungen dazu angezeigt, ob das Auto eine unbewegliche Sache ist und deshalb nach § 873 BGB zu übereignen ist, oder ob es sich nicht doch um eine bewegliche Sache handelt, die nach § 929 BGB übereignet werden muss. Sie müssen weder die Definition der Sache aus § 90 BGB erörtern noch zeigen, dass Sie natürlich auch wissen, wie man eine unbewegliche Sache übereignet. Mit anderen Worten: zu Trivialitäten schweigen Sie oder formulieren allenfalls einen kurzen Aussagesatz. Denn: So hilfreich Prüfungsschemata dabei sind, dass man auch wirklich keinen Punkt vergisst – also als Merkposten während des Gliederns (oben S. 7 ff.) –, so schädlich sind sie, wenn Sie sie im Gutachten einfach geistlos abspulen.

Wie eine gutachtliche Falllösung aussehen kann, können Sie den zahlreichen ausformulierten Falllösungen im Teil B dieses Buches entnehmen.

7.Umgang mit dem Sachverhalt

Einen Fehler müssen Sie in einer Klausur unbedingt vermeiden: Den Sachverhalt kritisieren oder aus „praktischen“ Überlegungen heraus zu „verbiegen“ versuchen. Der gestellte Fall mag Ihnen vollkommen unrealistisch und lebensfremd erscheinen, lösen Sie ihn dennoch stur runter! Insbesondere dürfen Sie auch nicht einfach darauf verweisen, dass sich ein bestimmter Vorfall ohnehin nicht wird vor Gericht beweisen lassen und daher in Ihrer Lösung ignoriert wird. Denn der Klausursteller ist eben der „Herr im Ring“ und gibt vor, was Sie zu bearbeiten haben. Außerdem: Einige der skurrilsten, scheinbar völlig abwegigsten Fallbeispiele entspringen nicht der Idee eines besonders kreativen Klausurstellers, sondern dem wahren Leben – man denke nur an den berühmten „Siriusfall“ aus dem Strafrecht (BGHSt 32, 38).