Familien- und Kindschaftsrecht für die Soziale Arbeit - Sabahat Gürbüz - E-Book

Familien- und Kindschaftsrecht für die Soziale Arbeit E-Book

Sabahat Gürbüz

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Beschreibung

Dieses praxisnahe Lehrbuch für Studierende der Sozialen Arbeit umfasst die verfahrens- und materiellrechtlichen Regelungen der Bereiche Ehe und Lebenspartnerschaft, Scheidung und Scheidungsfolgen, Sorge- und Umgangsrecht (Kindschaftsrecht) sowie Unterhalt, Güterrecht und Gewaltschutz. Neuere Entwicklungen in Rechtsprechung, Gesetzgebung und Wissenschaft (z.B. neue Rechtsbehelfe gegen überlange Verfahren in Kindschaftssachen, Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen, neues EU-Güterrecht) werden berücksichtigt. Zahlreiche Entscheidungen und Beispiele aus der Rechtsprechung erleichtern den Zugang und die Anwendung auf konkrete Sachverhalte im Praxisalltag Sozialer Arbeit und lassen professionelle Handlungsstrategien gelingen. Rechtswissen und Rechtsanwendung: präzise, didaktisch aufbereitet, inklusive Fälle mit Lösungen.

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Seitenzahl: 278

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utb 4949

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Dr. jur. Sabahat Gürbüz ist als Fachanwältin für Familienrecht tätig und lehrte als Vertretungsprofessorin u. a. Familienrecht an der Frankfurt University of Applied Sciences, Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit.

Außerdem im Ernst Reinhardt Verlag erschienen:

Gürbüz, S.: Grundkurs Verfassungs- und Verwaltungsrecht für die Soziale Arbeit (2016, ISBN: 978-3-8252-4561-0)

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

UTB-Band-Nr.: 4949

ISBN 978-3-8252-5374-5

2., aktualisierte Auflage

© 2020 by Ernst Reinhardt, GmbH & Co KG, Verlag, München

Dieses Werk einschließlich seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne schriftliche Zustimmung der Ernst Reinhardt, GmbH & Co KG, München, unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen in andere Sprachen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Printed in EU

Einbandgestaltung: Atelier Reichert, Stuttgart

Cover unter Verwendung eines Fotos von © asignarts / Fotolia

Satz: ew print & medien service GmbH

Ernst Reinhardt Verlag, Kemnatenstr. 46, D-80639 München

Net: www.reinhardt-verlag.de E-Mail: [email protected]

Inhalt

Hinweise zur Benutzung dieses Lehrbuchs

Abkürzungsverzeichnis

Vorwort

1 Grundlagen des Familienrechts

1.1 Allgemeines

1.2 Verfahrensrecht

1.3 Materielles Recht

2 Paarbeziehungen

2.1 Verlöbnis, § 1297 BGB

2.1.1 Begriff und Rechtsnatur

2.1.2 Wirkungen

2.1.3 Beendigung des Verlöbnisses

2.2 Ehe, §§ 1303–1563 BGB

2.2.1 Ehe und Lebenspartnerschaft/-gemeinschaft

2.2.2 Eheschließung

2.2.3 Wirkungen der Ehe

3 Trennung und Scheidung

3.1 Grundsatz

3.2 Fallgruppen der Scheidung

3.2.1 Die „unwiderlegliche“ Vermutung des § 1566 Abs. 1 BGB

3.2.2 Scheidung wegen Zerrüttung der Ehe, § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB

3.2.3 Unwiderlegliche Vermutung (§ 1566 Abs. 2 BGB)

3.2.4 Härtefallscheidung gemäß § 1565 Abs. 2 BGB

3.3 Die Schutzklauseln des § 1568 BGB

3.3.1 Kinderschutzklausel (§ 1568 S. 1, 1. Alt. BGB)

3.3.2 Ehegattenschutzklausel (§ 1568 S. 1, 2. Alt. BGB)

4 Aufhebung einer Ehe (§§ 1313–1320 BGB)

5 Sonderthema 1: Die Lebenspartnerschaft (LPartG)

5.1 Homosexualität in der Weimarer Republik

5.2 Homosexuelle Männer im Dritten Reich

5.3 Homosexualität in der DDR

5.4 Wandel in den 1960er Jahren in der BRD

5.5 Die Regelung im wiedervereinigten Deutschland

5.6 Rechtsangleichung zwischen Ost und West

5.7 Rechtsangleichung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe

5.8 Die Haltung des BVerfG

5.9 Regelungen im LPartG

6 Sonderthema 2: Scheidung und Trennung von Ehen mit internationalem Bezug („ROM III-Verordnung“)

6.1 Anwendbares Recht

6.2 Grundlagen im türkischen Scheidungsrecht

7 Unterhaltsrecht

7.1 Kindesunterhalt

7.1.1 Minderjährigenunterhalt

7.1.2 Volljährigenunterhalt

7.2 Unterhalt bei Getrenntlebenden und nach der Scheidung

7.2.1 Erwerbsobliegenheit (§ 1574 BGB)

7.2.2 Rangfolge (§§ 1582 i. V. m 1609 BGB)

7.2.3 Prinzip der Eigenverantwortung (§§ 1574, 1578b, 1579 BGB)

7.2.4 Unterhaltsbedarf

7.2.5 Unterhaltsvergleiche

7.3 Unterhalt nichtverheirateter betreuender Eltern

7.4 Elternunterhalt

8 Scheidungsfolgen

8.1 Güterrecht (Zugewinnausgleich)

8.2 Versorgungsausgleich

8.3 Güterrecht mit internationalem Bezug

9 Sorgerecht (§§ 1626–1698b BGB)

9.1 Gerichtliche Zuständigkeit

9.2 Berechtigung der Eltern

9.3 Umfang (Regelfall): Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung

9.4 Sorgerecht bei dauerhaft getrennt lebenden Eltern

9.4.1 Grundsatz

9.4.2 Kindeswohl

9.4.3 Familienpsychologisches Gutachten

9.4.4 Sorgerecht beim Wechselmodell

9.5 „Kleines Sorgerecht“ des Lebenspartners, der nicht Elternteil ist

9.6 Beispiele für mögliche Entscheidungen im Gerichtstermin

9.7 Sonderthemen (Sorgerecht)

9.7.1 Sonderthema 3: Sorgerecht bei unverheirateten Ehepaaren

9.7.2 Sonderthema 4: Beschneidung des männlichen Kindes (§ 1631d BGB)

9.7.3 Sonderthema 5: Die nächtliche Fixierung des Kindes

9.7.4 Sonderthema 6: Abbruch der künstlichen Ernährung eines Kindes

9.7.5 Sonderthema 7: Das geltende Vaterschaftsanfechtungsrecht

9.7.6 Sonderthema 8: Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter

9.7.7 Sonderthema 9: Die Adoption (§§ 1741–1766 BGB)

9.8 Ruhen der elterlichen Sorge (Fallgruppen)

9.8.1 Bei längerfristiger Abwesenheit des Elternteils (§ 1674 Abs. 1 BGB)

9.8.2 Aus rechtlichen Gründen wegen beschränkter Geschäftsfähigkeit (§§ 1673 Abs. 2, 106 BGB)

9.8.3 Aus rechtlichen Gründen wegen Geschäftsunfähigkeit (§§ 1673 Abs. 1, 104 BGB)

9.8.4 Aus rechtlichen Gründen, weil der Sorgeberechtigte in die Adoption seines Kindes eingewilligt hat (§ 1751 Abs. 1 S. 1 BGB)

9.8.5 Bei vertraulich geborenem Kind (§ 25 Abs. 1 Schwangerschaftskonfliktgesetz, in Kraft seit 01.05.2014; § 1674a BGB)

10 Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts (§ 1680 BGB)

11 Umgang 136

11.1 Recht auf Umgang

11.2 Umgangsausschluss

11.3 Umgangspflegschaft

11.4 Umgangsrecht des biologischen Vaters (§ 1686a BGB)

12 Auskunftsanspruch über die persönlichen Verhältnisse des Kindes (§ 1686 BGB)

13 Kindschaftsrecht

13.1 Rechtsgrundlagen im Kindschaftsrecht

13.2 Kinder- und Jugendhilferecht nach SGB VIII

13.2.1 Leistungen der Jugendhilfe (§ 2 SGB VIII)

13.2.2 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 SGB VIII)

13.2.3 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts (§ 18 SBG VIII)

13.2.4 Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe (§ 42 i. V. m § 8a SGB VIII)

13.2.5 Das Verfahren des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII

13.2.6 Besonderheiten für freie Träger

13.3 Sonderthema 10: Minderjährige Flüchtlinge

13.4 Fachkräftegebot (§ 72 SGB VIII, § 6 SGB XII)

14 Grundzüge des Gewaltschutzgesetzes

14.1 Allgemeines

14.2 Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG

14.3 Die Wohnungszuweisung nach § 2 GewSchG

14.4 Sorgeberechtigte Personen als Täter (§ 3 GewSchG)

15 Fälle zu den Kapiteln und Musterlösungen 177

15.1 Übungsfall: „Sorgerecht bei gewalttätigen Eltern“

15.1.1 Sachverhalt

15.1.2 Lösung

15.2 Übungsfall: „Der unverheiratete Vater und sein Sorgerecht“

15.2.1 Sachverhalt

15.2.2 Lösung

15.3 Übungsfall: „Sorgerecht von Eltern, die selbst unter Betreuung stehen“

15.3.1 Sachverhalt

15.3.2 Lösung

15.4 Übungsfall: „Unterbringung von Kindern und Erwachsenen“

15.4.1 Sachverhalt

15.4.2 Lösung

15.5 Übungsfall: „Elterliche Sorge und Sterbenlassen des Kindes“

15.5.1 Sachverhalt

15.5.2 Lösung

15.6 Übungsfall: „Sorgerecht bei ungewisser wirtschaftlicher und räumlicher Situation der Eltern“

15.6.1 Sachverhalt

15.6.2 Lösung

15.7 Übungsfall: „Erziehungseignung einer streng islamischen Mutter“

15.7.1 Sachverhalt

15.7.2 Lösung

Glossar

Literatur

Sachregister

Hinweise zur Benutzung dieses Lehrbuchs

Verwendung der Icons

Aus der Rechtsprechung

Aus dem Gesetz

Abkürzungsverzeichnis

a. A. anderer Ansicht/Auffassung

a. a. O.am angegebenen Ort

Abs.Absatz

abzgl.abzüglich

AdVermGAdoptionsvermittlungsgesetz

AG Amtsgericht

AGKJHG Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugenhilfegesetzes

Anm.Anmerkung

Art.Artikel

Aufl.Auflage

AuslGAusländergesetz

Az.Aktenzeichen

Beschl.Beschluss

BGBBürgerliches Gesetzbuch

BGBl.Bundesgesetzblatt

BGHBundesgerichtshof

BGHZ Entscheidungen des BGH in Zivilsachen (amtliche Sammlung)

Bsp.Beispiel

BT-Drs.Bundestags-Drucksache

Buchst.Buchstabe

BVerfGBundesverfassungsgericht

BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (amtliche Sammlung)

BVerwGBundesverwaltungsgericht

bzgl.bezüglich

bzw.beziehungsweise

ca. circa

DDRDeutsche Demokratische Republik

DFGTDeutscher Familiengerichtstag

d. h. das heißt

EGBGBEinführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

EGZPO Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung

EMRK Europäische Menschenrechtskonvention

et al.et altera

etc.et cetera

EuGHEuropäischer Gerichtshof

EUR Euro

ff. fortfolgende

FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamRZ Zeitschrift für das gesamte Familienrecht

gem. gemäß

ges. gesetzlich/e/er/es

GewSchG Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz)

GGGrundgesetz

ggf.gegebenenfalls

grds.grundsätzlich

h. M.herrschende Meinung

Hrsg.Herausgeber

i. d. R.in der Regel

i. R. d.im Rahmen des/der

i. R. v.im Rahmen von

i. S. d.im Sinne der/des

i. V. m. in Verbindung mit

KJHGKinder- und Jugendhilfegesetz

LGLandgericht

LPartGLebenspartnerschaftsgesetz

m. E.meines Erachtens

m. w. N. mit weiteren Nachweisen

Nachw.Nachweis, Nachweise

n. F.neue Fassung

NJWNeue Juristische Wochenschrift

Nr.Nummer

OLGOberlandesgericht

OWiGOrdnungswidrigkeitengesetz

RGReichsgericht

RGBl.Reichsgesetzblatt

Rn.Randnummer

Rom III-VO Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III-VO) zum Scheidungsrecht

Rspr.Rechtsprechung

S.Seite

s.siehe

SGBSozialgesetzbuch

sog.so genannte/r/s

StGBStrafgesetzbuch

StPOStrafprozessordnung

u. a. und andere/unter anderem

UnterhVGUnterhaltsvorschussgesetz

Urt.Urteil

usw.und so weiter

u. U. unter Umständen

v.von/vom

VAVersorgungsausgleich

VersAusglGVersorgungsausgleichsgesetz

vgl.vergleiche

VOVerordnung

z. B.zum Beispiel

zzgl. zuzüglich

Vorwort

Das vorliegende Lehrbuch soll die Studierenden der Sozialen Arbeit mit den Grundzügen des Rechts in der sozialen Arbeit, insbesondere des Familien- und Kindschaftsrechts, als Grundlage der Sozialen Arbeit vertraut machen.

Das Familien- und Kindschaftsrecht umfasst die verfahrens- und materiellrechtlichen Regelungen der Bereiche Ehe und Lebenspartnerschaft, Scheidung, Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht, Kinder- und Jugendhilfe sowie das Adoptionsrecht. Aufgrund der geringeren Relevanz für die soziale Arbeit werden Güterrecht und Versorgungsausgleich nur kurz skizziert.

Die Darstellung berücksichtigt neuere Entwicklungen in Rechtsprechung, Gesetzgebung und Wissenschaft (z. B. Sorgerecht des unverheirateten Vaters, Umgangsrecht des biologischen Vaters, Beschneidungsgesetz). Der Bezug zur Praxis wird dadurch erkennbar und der Einfluss des Wandels gesellschaftlicher Anschauungen erlebbar wie etwa bei der rechtlichen Behandlung gleichgeschlechtlicher Paare.

Inhalt und Anwendung der Normen werden anhand einschlägiger Gerichtsurteile näher erläutert, sodass es nicht bei theoretischen Überlegungen bleibt. Durch die Einbeziehung der einschlägigen Urteile der Rechtsprechung ist es möglich, Bedeutung und Funktionweise der Normen realistisch anhand echter Fälle nachzuvollziehen. Zugleich werden die wesentlichen Überlegungen und Wertentscheidungen der Gerichte, deren Kenntnis für das Verständnis und die Anwendung zunächst abstrakter Regelungen unerlässlich ist, vermittelt. Indem die Leser nicht nur die Inhalte der Bestimmungen und deren Regelungssystematik, sondern auch die praktische Anwendung kennen lernen, eröffnet sich ihnen die Möglichkeit, eine eigene Meinung zu sich stellenden Rechtsfragen und zu lösenden Sachverhalten zu entwickeln.

Der Vermittlung der theoretischen Grundlage folgt somit jeweils ein Beispiel praktischer Anwendung. Am Ende des Buches werden die Leser dann ermutigt, das Erlernte anhand von Musterfällen anzuwenden.

Meiner Tochter und meinem Mann danke ich erneut für eine geduldige, interessierte und kritische Begleitung bei der Erstellung des Buches.

Frankfurt am Main, November 2017

Sabahat Gürbüz

1 Grundlagen des Familienrechts

1.1 Allgemeines

Das Familienrecht regelt Rechtsverhältnisse zwischen gleichberechtigten Rechtssubjekten unter Berücksichtigung staatlicher Sonderbefugnisse. Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob Familienrecht zum öffentlichen Recht oder zum Privatrecht gehört. Das spielt beispielsweise für die Zuständigkeit der Gerichte eine Rolle, aber auch für bestimmte Rechtsanwendungsgrundsätze, die sich im öffentlichen und im Zivilrecht etwa bei der Möglichkeit, Maßnahmen festzulegen und ggf. auch mit Zwang durchzusetzen, unterscheiden.

Das Zivilrecht oder auch Privatrecht regelt Rechtsbeziehungen zwischen gleichberechtigten Rechtssubjekten (z. B. Kaufvertrag).

Öffentliches Recht und Privatrecht

Öffentliches Recht regelt demgegenüber das Verhältnis des Staats zum Bürger (z. B. Baugenehmigung; beachte aber: Auch der Staat kann privatrechtlich handeln, z. B. beim Einkauf von Sachmitteln, der Anmietung von Räumen, er hat handelt dann wie ein Bürger und nicht in seiner Sonderrolle als Staat).

Abgrenzung

Die Abgrenzung zwischen Privat- und öffentlichem Recht ist streitig. Hierzu gibt es folgende Theorien:

■ Nach der Interessentheorie betrifft öffentliches Recht das öffentliche Interesse, Privatrecht das Privatinteresse.

■ Nach der Subordinationstheorie ist eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit gegeben, wenn zwischen dem Hoheitsträger und dem Bürger ein Über-/Unterordnungsverhältnis besteht.

■ Nach der Subjektstheorie sind öffentliches Recht die Rechtsätze, die (nur) Träger der hoheitlichen Gewalt berechtigen oder verpflichten. Das öffentliche Recht ist also derjenige Teil der Rechtsordnung, der das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt und einzelnen Privatrechtssubjekten regelt. Öffentliches Recht umfasst danach sämtliche Rechtsmaterien, die die Organisation und Funktion des Staats betreffen (z. B. Strafzettel für eine Ordnungswidrigkeit, Dienstverhältnis bei Beamten, Polizeieinsätze).

■ Nach der herrschenden modifizierten Subjektstheorie und Subordinationstheorie ist öffentliches Recht immer anzunehmen, wenn die betroffene Gesetzesnorm ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet. Ansonsten liegt Privatrecht vor.

Begriff

Das Familienrecht regelt die Rechtsbeziehungen der durch Ehe, Lebenspartnerschaft, nichteheliche Lebensgemeinschaft und/oder Familien verbundenen Personen. Dazu zählen beispielsweise das Unterhaltsrecht, das Recht der ehelichen Güterstände, der Ehescheidung sowie der elterlichen Sorge. Es regelt also die Beziehungen rechtlich gleichgestellter Rechtssubjekte untereinander, nämlich zwischen Bürgern, und ist daher dem Privatrecht zuzuordnen. Das Familienrecht verleiht dem Staat allerdings zum Teil Sonderbefugnisse, um in diese Rechtsbeziehungen einzugreifen oder sie gar einzuschränken.

Das Familienrecht unterteilt sich wiederum in Verfahrensrecht und materielles Recht. Während das Verfahrensrecht regelt, wie Rechte formal geltend gemacht werden können, also das „Verfahren“ (z. B. Klage, Scheidungsverfahren), bezeichnet das materielle Recht die Normen, die den Inhalt der Rechte ausgestalten (z. B. Grundlage des Zahlungsanspruchs, Voraussetzungen der Scheidung).

1.2 Verfahrensrecht

FamFG

Die wesentlichen Regelungen zum Verfahrensrecht zur Durchsetzung des materiellen Familienrechts finden sich in dem am 01.09.2009 in Kraft getretenen FamFG, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das FamFG regelt nunmehr also das familiengerichtliche Verfahren in einer einheitlichen Verfahrensordnung. Aus dem Namen des Gesetzes ergibt sich allerdings bereits, dass es nicht nur Familiensachen regelt, sondern auch andere Verfahren der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit, die keinen familienrechtlichen Bezug haben (z. B. Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren in Buch 5 oder Verfahren in Freiheitsentziehungssachen in Buch 7). Das FamFG unterteilt sich in insgesamt neun Bücher mit unterschiedlichen Regelungsbereichen. Für die Verfahren in Familiensachen kommt den ersten beiden Büchern besondere Bedeutung zu (Abb. 1).

Abb. 1: Aufbau des Familienverfahrensrechts

■Buch 1 (§§ 1–110 FamFG) regelt den Allgemeinen Teil (ausführlich Prütting/Helms 2013). Hier definiert der Gesetzgeber unter anderem, wer Beteiligter ist (vgl. § 7 FamFG), stellt klar, wann eine förmliche Beweisaufnahme nach den Regeln der Zivilprozessordnung stattzufinden hat (vgl. § 30 FamFG), führt eine generelle Befristung der Beschwerde ein (vgl. § 63 FamFG) und ersetzt die bisherige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht durch eine zulassungsabhängige Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (vgl. § 70 FamFG). Bei Missachtung einer gerichtlichen Umgangsentscheidung bestehen Sanktionsmöglichkeiten im Wege der Festsetzung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft (vgl. § 89 FamFG).

■Buch 2 (§§ 111–270 FamFG) regelt das Verfahren in Familiensachen, insbesondere die Grundlagen für das gerichtliche Verfahren in Scheidungssachen, Kindschaftssachen, Abstammungssachen, Adoptionssachen, Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen, Gewaltschutzsachen, Versorgungsausgleichssachen, Unterhaltssachen, Güterrechtssachen und sonstigen Familiensachen (Prütting/Helms 2013). Hervorzuheben sind in diesem Teil die mit dem FamFG neu eingeführten Gebote, wie z. B. das Gebot vorrangiger und beschleunigter Bearbeitung von Sorge- und Umgangsverfahren (vgl. § 155 FamFG) oder die Präzisierung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Interessenvertreters des Kindes in Kindschaftssachen (sog. Verfahrensbeistand; vgl. § 158 FamFG).

Zuständigkeit des Familiengerichts

Mit dem Inkrafttreten der Reform des Rechts der Freiwilligen Gerichtsbarkeit im FamFG zum 01.09.2009 wurden die Zuständigkeiten des Familiengerichts erweitert (sog. großes Familiengericht). Der für die Zuständigkeit der Familiengerichte entscheidende Begriff der „Familiensache“ wurde um die zuvor von den Vormundschaftsgerichten zu bearbeitenden Rechtsstreitigkeiten und Gewaltschutzsachen erweitert. Durch den Bereich „sonstige Familiensachen“ wurden u. a. auch vermögensrechtliche Ansprüche der Eheleute, die sonst vor den Zivilgerichten zu verhandeln waren, gemäß § 111 FamFG den Familiengerichten zugewiesen (Horndasch/Viefhues 2014). Damit wurde eine einheitliche Verfahrensordnung in Kraft gesetzt.

Der Begriff der Familiensachen ist in § 111 FamFG definiert. Dies sind:

Familiensachen

1. Ehesachen: Gesetzliche Definition in § 121 FamFG

2. Kindschaftssachen: Gesetzliche Definition in § 151 FamFG

3. Abstammungssachen: Gesetzliche Definition in § 169 FamFG

4. Adoptionssachen: Gesetzliche Definition in § 186 FamFG

5. Ehewohnungs- und Haushaltssachen: Gesetzliche Definition in § 200 FamFG

6. Gewaltschutzsachen: Gesetzliche Definition in § 210 FamFG (Die Vorschrift bestimmt den Begriff der Gewaltschutzsachen durch Bezugnahme auf die §§ 1 f. GewSchG.)

7. Versorgungsausgleichssachen: Gesetzliche Definition in § 217 FamFG

8. Unterhaltssachen: Gesetzliche Definition in § 231 FamFG

9. Güterrechtssachen: Gesetzliche Definition in § 261 FamFG

10. Sonstige Familiensachen: Gesetzliche Definition in § 266 FamFG

11. Lebenspartnerschaftssachen: Gesetzliche Definition in § 269 FamFG

Sonstige Familiensachen

Die Zuständigkeit für „sonstige Familiensachen“ (§ 111 Nr. 10 FamFG) bedarf der näheren Bestimmung. Sie findet sich in § 266 FamFG. „Sonstige Familiensachen“ sind danach Verfahren, die folgende Bereiche betreffen:

1. Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 BGB zwischen einer solchen und einer dritten Person (Horndasch/Viefhues 2014). In allen Fällen ist Voraussetzung, dass ein Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses besteht. Dritte Personen sind danach nur beteiligt, sofern Ansprüche aus den §§ 1298, 1299 BGB geltend gemacht werden, z. B. Verfahren auf Rückgabe von Geschenken oder sonstigen Zuwendungen.

2. Aus der Ehe herrührende Ansprüche, wie z. B. die aus § 1353 BGB herzuleitenden Ansprüche, etwa auf Mitwirkung bei der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung, Ansprüche, die das absolute Recht zur ehelichen Lebensgemeinschaft verwirklichen, wie etwa Abwehr- und Unterlassungsansprüche gegen Störungen des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe gegenüber dem anderen Ehegatten oder einem Dritten (sog. Ehestörungsklagen) oder diesbezügliche Schadensersatzansprüche.

3. Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil. Voraussetzung ist ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe, z. B. auch die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten außerhalb des Güterrechts, wie auch die Auseinandersetzung zwischen einem Ehegatten und dessen Eltern oder den Eltern des anderen Ehegatten aus Anlass der Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe, z. B. die Rückabwicklung von Zuwendungen der Schwiegereltern.

4. Aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche – ergänzend zur Zuständigkeit in Kindschaftssachen. Hierunter fallen z. B. Streitigkeiten wegen der Verwaltung des Kindesvermögens, auch soweit es sich um Schadensersatzansprüche handelt. Der Anspruch muss allerdings im Eltern-Kind-Verhältnis selbst seine Grundlage haben, ein bloßer Zusammenhang hierzu genügt nicht.

5. Aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche wie etwa Schadensersatzanspruch wegen Nichteinhaltens der Umgangsregelung, jedoch nicht das Verfahren wegen des Umgangsrechts selbst.

Zuständigkeitsvorbehalt

Für alle fünf genannten Bereiche gilt jedoch, dass es sich nur um „sonstige Familiensachen“ handelt, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung (ZPO) genannten Sachgebiete (siehe dort), das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften ohnehin um eine Familiensache handelt.

Schließlich fallen unter „sonstige Familiensachen“ auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 BGB, mit dem ein Ehegatte die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen möchte.

1.3 Materielles Recht

Das Familiengericht wendet zur Entscheidungsfindung – unter Beachtung der angesprochenen Verfahrensregelungen des FamFG – das materielle Familienrecht an.

BGB

Die wesentlichen Inhalte des materiellen Familienrechts sind im 4. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Es enthält u. a. Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse der Ehe und Familie mit den Schwerpunkten Eheschließung, Scheidung und Unterhalt, und auch über die Rechtsbeziehung der Eltern zu den Kindern, also insbesondere das Sorgerecht und das Vaterschaftsrecht (Abb. 2).

Abb. 2: Aufbau des Familienrechts im BGB

2 Paarbeziehungen

2.1 Verlöbnis, § 1297 BGB

Das Familienrecht regelt in den §§ 1297 bis 1302 BGB zunächst, als eine wichtige Institution, das Verlöbnis (u. a. Eingehung, Wirkungen) als Vorstufe der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft (Prütting et al. 2017).

2.1.1 Begriff und Rechtsnatur

Definition

Das Verlöbnis ist ein gegenseitiges formfreies Versprechen, künftig miteinander die Ehe einzugehen (Gernhuber/Coester-Waltjen 2010). Es begründet ein erhöhtes Einstehenmüssen und zwar auch im Sinne einer Garantenstellung gemäß § 13 StGB mit einer daraus resultierenden strafbewehrten Verpflichtung zum aktiven Handeln zum Schutz des Partners, weil ein familienrechtliches Gemeinschaftsverhältnis begründet wird (Dethloff 2015, Anmerkung: vgl. auch § 1 Abs. 4 LPartG).

Vertrag

Die Rechtsnatur des Verlöbnisses ist umstritten (hierzu Dethloff 2015). Das Eheversprechen und das dadurch begründete Rechtsverhältnis sind nach herrschender Vertragstheorie ein Vertrag, auf den die allg. Vorschriften der §§ 104 ff., 145 ff. BGB Anwendung finden, jedoch mit Ausnahme der §§ 164 ff. BGB, sodass Stellvertretung ausgeschlossen ist (Gernhuber/Coester-Waltjen 2010).

Folgt man der Einordnung als Vertrag, so gelten die Vorschriften über das Wirksamwerden von Rechtsgeschäften. Die Verlobten müssen, damit ein Verlöbnis als wirksam zustande gekommen gilt, zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben haben, die dem jeweils anderen zugegangen sein müssen. Inhalt der Erklärungen muss das ernsthafte gegenseitige Versprechen sein, einander zu heiraten. Eine Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sodass diese Willenserklärungen auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, abgegeben werden können. Es kann daher unter Umständen sogar schon ausreichen, die Eheringe zu kaufen, wenn dem ein entsprechender übereinstimmender Erklärungswert zukommt.

Aufgrund der Anwendbarkeit der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre ist aber weitere Voraussetzung für den Abschluss eines Verlöbnisses auch die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verlobung. Bei Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten liegt daher kein wirksames Verlöbnis vor. Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit gelten die §§ 106 ff. BGB. Eine minderjährige Person bedarf demnach für eine wirksame Verlobung der vorherigen Einwilligung oder nachträglichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter (§§ 107, 108 Abs. 1 BGB).

Unwirksamkeit

Das Verlöbnis eines Verheirateten ist sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) und zwar unabhängig von der Kenntnis eines oder beider Beteiligten.

Rückforderung

Ist ein Verlöbnis wegen eines in der Person eines Verlobten liegenden Grundes, etwa weil er verheiratet oder schon verlobt ist, nichtig, kann der gutgläubige andere Verlobte Geschenke, die er im Vertrauen auf die Verlobung gemacht hat, gemäß § 1301 BGB herausverlangen (OLG Schleswig, Beschluss vom 06.12.2013, 10 UF 35/13; Palandt 2017). § 1301 BGB ist also auch anwendbar, wenn das Verlöbnis nichtig ist, der Schenkende jedoch die Schenkung im Vertrauen auf die Gültigkeit des Verlöbnisses vollzogen hat.

2.1.2 Wirkungen

nicht klagbar

Das Verlöbnis begründet keine klagbare Verpflichtung zur Eingehung der Ehe (§ 1297 Abs. 1 BGB). Das Versprechen zur Eingehung der Ehe ist daher gemäß § 120 Abs. 3 FamFG auch nicht vollstreckbar (Prütting/Helms 2013) und kann nach § 1297 Abs. 2 BGB nicht durch eine Vertragsstrafe abgesichert werden.

Sonderrechte

Im Zivil- und im Strafprozess können sich Verlobte auf Zeugnisverweigerungsrechte (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO) und im Strafprozessrecht auf Auskunftsverweigerungsrechte (§ 55 StPO) berufen.

2.1.3 Beendigung des Verlöbnisses

Gründe

Das Verlöbnis wird durch die Eheschließung, durch den Tod, durch eine einvernehmliche Entlobung oder durch Rücktritt nach §§ 1298 ff. BGB beendet. Nach § 1298 BGB ist ein Rücktritt ohne wichtigen Grund jederzeit möglich.

Folgen

Der ohne wichtigen Grund von der Verlobung Zurücktretende hat dem anderen Verlobten nach § 1298 Abs. 1 BGB Schadensersatz zu leisten. Umgekehrt begründet § 1299 BGB eine Schadensersatzpflicht des anderen Teils, soweit dieser einen wichtigen Grund für den Rücktritt veranlasst hat. Als wichtige Gründe i. S. v. § 1298 Abs. 3 kommen solche Gründe in Betracht, die zur Anfechtung wegen Irrtums oder wegen arglistiger Täuschung berechtigen würden, so dass die Aufrechterhaltung des Verlöbnisses unter Würdigung aller Umstände unzumutbar ist, z. B. Untreue, körperliche Gewalt oder grobe Beleidigungen.

Der Anspruch auf Herausgabe der Brautgeschenke ist in § 1301 BGB geregelt. Die Norm des § 1301 BGB greift grundsätzlich in allen Fällen der Beendigung des Verlöbnisses ein und verpflichtet den Verlobten zur Rückgabe der Geschenke. Sie verweist auf das Bereicherungsrecht der §§ 812 ff. BGB, sodass auch § 815 BGB anwendbar ist, was für das Bestehen des Anspruchs bedeutsam sein kann.

§ 815 BGB (Nichteintritt des Erfolgs):

„Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolgs von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat.“

Verlobte können kein gemeinsames Testament errichten, § 2265 BGB, und haben auch kein gesetzliches Erbrecht. Sie können jedoch Ehe-, Erb- sowie Erbverzichtsverträge schließen (§§ 1408, 2275 Abs. 3, 2347 Abs. 1 BGB).

2.2 Ehe, §§ 1303–1563 BGB

Definition

Die Ehe ist eine staatlich anerkannte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Menschen, die gemäß Art. 6 Abs. 1 GG (Ehe und Familie) unter dem besonderen Schutz des Staates steht. Art. 6 GG umfasst die Freiheit, eine Ehe mit einem selbst gewählten Partner zu schließen (vgl. BVerfGE 31, 58, 67; 76, 1, 42; 105, 313, 345; Ipsen 2014).

Bundesverfassungsgericht:

Zur Ehe gehört, dass sie

„die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist, begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates“ (vgl. BVerfGE 10, 59, 66; 29, 166, 176; 62, 323, 330),

„in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen“ (vgl. BVerfGE 37, 217, 249; 103, 89, 101) und

„über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden können“ (vgl. BVerfGE 39, 169, 183; 48, 327, 338; 66, 84, 94).

2.2.1 Ehe und Lebenspartnerschaft/-gemeinschaft

Bisherige Rechtslage

Das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft und die nichteheliche Lebensgemeinschaft wurden noch bis Oktober 2017 von diesem Schutz nicht erfasst (vgl. BVerfGE 105, 313, 345). Sie waren vielmehr durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 und 3 GG geschützt (hierzu ausführlich Grziwotz 2014).

Neue Rechtslage

Der Bundestag hat am 30.06.2017 nunmehr unter Zugrundelegung dieses Entwurfs die Öffnung der Ehe entsprechend den Empfehlungen des Bundesrates für gleichgeschlechtliche Paare beschlossen. Sie erfolgt durch die Ergänzung von § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB, dass auch gleichgeschlechtliche Personen eine Ehe eingehen können. Die Rechte der Kirchen und Religionsgemeinschaften sollen von dieser gesetzlichen Neuregelung unberührt bleiben (vgl. BR-Drucksache 18/6665 und 18/12989). Damit können künftig auch gleichgeschlechtliche Paare heiraten. Am 07.07.2017 stimmte der Bundesrat dem neuen Gesetz zu. Das Gesetz ist am 01.10.2017 in Kraft getreten (BGBl. I 2017 S. 2787).

§ 1353 BGB a. F. (Eheliche Lebensgemeinschaft) (bis 30.09.2017)

„(1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.“

§ 1353 BGB n. F. (Eheliche Lebensgemeinschaft) (ab dem 01.10.2017)

„(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.“

In § 1353 BGB wird somit klargestellt, dass die Ehe eine Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts ist. Mit der Neufassung des § 1353 BGB traten am 01.10.2017 flankierend weitere Regelungen etwa zur Umwandlung einer Lebensgemeinschaft in eine Ehe oder der Schließung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft für Neueintragungen in Kraft (siehe Änderung der §§ 1309, 1353 BGB, Einfügung der § 20a Lebenspartnerschaftsgesetz, § 17a Personenstandsgesetz, Änderung des § 7 Transsexuellengesetz und des Art. 17b Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch).

Zukunft der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Mit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare entfällt die Notwendigkeit für das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Deshalb wird die Neueintragung der Lebenspartnerschaft nicht mehr möglich sein. Die schon eingetragen Lebenspartnerschaften werden hingegen weiter bestehen, es sei denn die Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner wandeln sie in eine Ehe um.

neu § 20a LPartG

Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266) wird wie folgt geändert:

„1. Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn zwei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor dem Standesbeamten abgegeben werden.

2. Die bisherigen Abschnitte 5 und 6 werden die Abschnitte 6 und 7.“

2.2.2 Eheschließung

Voraussetzungen

Voraussetzung einer fehlerfreien Eheschließung ist zunächst die Ehefähigkeit. Das bedeutet Ehemündigkeit, § 1303 Abs. 1 BGB (Prütting et al. 2017) und Geschäftsfähigkeit (§ 1304 BGB); bei beschränkt Geschäftsfähigen gilt § 1303 Abs. 2 bis 4 BGB.

Es dürfen zudem keine Eheverbote eingreifen, z. B. Doppelehe (§ 1306 BGB), Verwandtschaft in gerader Linie oder zwischen vollbürtigen oder halbbürtigen Geschwistern (§ 1307 BGB) (Prütting et al. 2017).

Form

Die Eheschließung erfolgt gemäß §§ 1310 Abs. 1, 1311 S. 1 BGB durch persönliche und gleichzeitige Erklärung der Eheschließenden vor dem mitwirkenden Standesbeamten, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Diese Erklärung darf gemäß § 1311 S. 2 BGB an keine Bedingung oder Befristung geknüpft werden.

Der Trauvorgang erfolgt gemäß § 1312 BGB vor dem örtlich zuständigen Standesbeamten (vgl. § 6 Abs. 2 PStG).

2.2.3 Wirkungen der Ehe

Name

Das Namensrecht der Eheleute ist in § 1355 BGB geregelt. Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) führen, haben aber keine Pflicht zur Führung des Ehenamens (§ 1355 Abs. 1 S. 1 BGB). Wenn ein Ehename gewählt wird, besteht die Möglichkeit zur Führung eines Begleitnamens (§ 1355 Abs. 4 BGB), der voranzustellen oder anzufügen ist. Wird hingegen kein Ehename geführt, behalten die Ehegatten die z. Zt. der Eheschließung geführten Namen (§ 1355 Abs. 1 S. 3 BGB).

Der Ehename wird Geburtsname des Kindes (§ 1616 BGB). Wenn kein gemeinsamer Ehename geführt wird, können die Eltern den Namen entscheiden. Bei Uneinigkeit überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht auf einen Elternteil (§ 1617 BGB).

§ 1353 BGB regelt die Kernpflichten der Eheleute, die den persönlichen und vermögensrechtlichen Bereich betreffen, z. B. die Pflicht zur gegenseitigen Liebe und Achtung (Muscheler 2017), zu Beistand und Hilfe (begründet nach § 13 StGB Garantenstellung), zum Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft oder zur Aufklärung über Vermögensstand und laufendes Einkommen (Muscheler 2017).

Pflichten

Die Eheleute haben die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB). Das bedeutet ein Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft. Beiden muss die Mitbenutzung von Hausrat und Ehewohnung (Mitbesitz) ermöglicht werden unabhängig davon, wer Eigentümer/Mieter ist. Sie haben auch die Pflicht zur ehelichen Treue, zur Achtung des Ehegatten (Anschauungen, Privatsphäre) und Beistandspflichten in erheblichen Zwangslagen/Notsituationen (Krankheitsfall, drohender Selbstmord, Garantenstellung nach § 13 StGB; vgl § 1353 Abs. 1 S. 2, 2.HS BGB).

Im vermögensrechtlichen Bereich haben die Eheleute die Pflicht, die Vermögensinteressen des anderen zu wahren und Auskunft über die eigenen Vermögensverhältnisse zu erteilen.

Teilnahme am Rechtsverkehr

Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs (§ 1357 BGB) verpflichten und berechtigen beide Ehegatten (als Gesamtschuldner bzw. Gesamtgläubiger) gemeinsam unabhängig davon, ob die Willenserklärung im Namen der Eheleute abgegeben wird oder der Vertragspartner bei Vertragsschluss Kenntnis von der Ehe hatte. Anwendungsbereich sind Geschäfte zur Deckung des auf Einkommen und Vermögen der Familie zugeschnittenen Lebensbedarfs, wie z. B. Haushaltsgeschäfte zur Beschaffung von Lebensmitteln, Kleidung etc., Reparatur des PKW, medizinisch gebotene (zahn-)ärztliche Behandlung (BGH, FamRZ 1992, 291). Bei Lebenspartnern gilt § 8 Abs. 2 LPartG, der auf § 1357 BGB verweist.

Nach § 1362 Abs. 1 S. 1 BGB gelten die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen als Sachen des Schuldner-Ehegatten (Eigentumsvermutung; Dethloff 2015). Diese Vermutung des § 1362 Abs. 1 S. 1 BGB entfällt bei Getrenntleben (§ 1362 Abs. 1 S. 2 BGB). Bei Lebenspartnern gilt § 1362 BGB gemäß § 8 Abs. 1 LPartG nur, soweit im Gesetz darauf verwiesen wird.

Ansprüche gegen Ehegatten

Die gerichtliche Durchsetzung der personalen Pflichten im Wege der Herstellungsklage oder Unterlassungsklage ist nicht vollstreckbar („Recht zum Getrenntleben“). Es gibt auch keine Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Pflichten aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB (so BGHZ 57, 229).

Ansprüche gegen Dritte

Bei der Verletzung des räumlich gegenständlichen Bereichs der Ehe durch Dritte bestehen Abwehr- und Unterlassungsansprüche (§§ 823 Abs. 1 und 2, § 1004 BGB, nicht § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Umfang der Pflichten in der Partnerschaft folgt der Form einer Pyramide von der Spitze bis zur Basis (Abb. 3).

Abb.3: Umfang der Pflichten in einer Partnerschaft

3 Trennung und Scheidung

3.1 Grundsatz

Form der Scheidung

Eine Ehe wird durch einheitlichen Beschluss (§ 1564 BGB, § 142 Abs. 1 FamFG) über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen geschieden, wenn sie gescheitert ist.

§ 1564 BGB (Scheidung durch richterliche Entscheidung)

„Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.“

Zerrüttungsprinzip

Das früher herrschende Schuldprinzip hat der Gesetzgeber schon 1976 abgeschafft. Es gilt (nunmehr) das Zerrüttungsprinzip (Wellenhofer 2017).

§ 1565 BGB (Scheitern der Ehe)