Friendly Fire - Dan Kohler - E-Book

Friendly Fire E-Book

Dan Kohler

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Beschreibung

Dan Kohler beschreibt in seinem exklusiven Bericht das Ende der Schweizer Bank Frey und zeigt auf, dass die Finanzmarktaufsicht Finma in vorauseilendem Gehorsam gegenüber den USA gehandelt und dabei rechtsstaatliche Prinzipien missachtet hat. Kohler war einst Verwaltungsrat der Bank Frey. "Friendly Fire", so nennt man den irrtümlichen Beschuss eigener oder verbündeter Streitkräfte in einer Auseinandersetzung. Und scharf geschossen wurde im US-Steuerstreit aus vielerlei Richtungen, mit dramatischen Auswirkungen für den Bankenplatz Schweiz. Dan Kohler schildert dies anschaulich am Beispiel der Privatbank Frey, die versuchte, mit Bezug auf die Wahrung von traditionellen Schweizer Werten wie Unabhängigkeit und Neutralität, den US-Steuerbehörden und dem resultierenden Regulierungsdruck der Finma zu trotzen. Zwei Verfahren gegen Mitarbeiter der Bank Frey, eines angestrengt von dem Büro der Staatsanwaltschaft des Southern District of New York, endeten in Freisprüchen – zu spät für die Bank Frey, die unter den Angriffen auf die Rechtssicherheit des Finanzplatzes ihre Geschäftstätigkeit bereits hatte einstellen müssen. Dan Kohler gewährt seltene Einblicke hinter die Kulissen des damaligen Zeitgeschehens. Er liefert Fakten, Zahlen und Hintergrundinformationen, ergänzt um konstruktive Überlegungen zum System der Bankenregulierung – eine wertvolle Lektüre für alle, die im Finanzbereich tätig und involviert oder von den Regulierungen betroffen sind.

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DAN KOHLER

FRIENDLY FIRE

WIE DIE BANK FREY IM STEUERSTREIT GEOPFERT WURDE

 

DAN KOHLER

FRIENDLY FIRE

Wie die Bank Frey im Steuerstreit geopfert wurde

 

Elster & Salis AG, Zürich

[email protected]

www.elstersalis.com

Lektorat/Korrektorat

Torat GmbH

Satz

Peter Löffelholz für Torat GmbH

Titelillustration

Joel & Jasmin Førestbird, www.unsplash.com

Foto Autor

www.studiolounge.ch

Foto Seite 15

Ben Allen / Unsplash

Foto Seite 67

Merklicht.de / Adobe Stock

Foto Seite 137

Jesse Collins / Unsplash

Foto Seite 195

Aditya Joshi / Unsplash

Umschlaggestaltung

André Gstettenhofer

Gesamtrealisation

www.torat.ch

Gesamtherstellung

CPI Books GmbH, Leck

 

1. Auflage 2020

© 2020, Elster & Salis AG, Zürich

Alle Rechte vorbehalten

 

ISBN 978-3-03930-008-2eISBN 978-3-03930-009-9

 

Der Salis Verlag wird vom Bundesamt für Kultur mit einem Strukturbeitrag für die Jahre 2016–2020 unterstützt.

INHALT

Vorwort

  ERSTER TEILAUFBAU

Von der Gründung bis zur Blüte

        Kapitel 1Am Anfang war die UBS

        Kapitel 2Die Trutzburg an der Bahnhofstraße

        Kapitel 3Conspiracy to Defraud the US Government – Verschwörungstheorien

        Kapitel 4Zuchtmeister und Gezüchtigte

        Kapitel 5Erweiterte »Target List«

ZWEITER TEILREGULATORISCHER DRUCK

Die Bank Frey kommt unter Druck und muss schließlich kapitulieren

         Kapitel 6Die FINMA interessiert sich für die Bank Frey

         Kapitel 7Der Fluch der bösen Tat

         Kapitel 8Das US-Exit-Programm

         Kapitel 9Ein eingreifendes Verwaltungsverfahren

       Kapitel 10Auch das DOJ mischt mit

       Kapitel 11Der Todesstoß

       Kapitel 12Ein Schweizer Banker in New York

 DRITTER TEILREHABILITATION

Gerichtsverfahren in den USA und in der Schweiz

        Kapitel 13Ein Mitarbeiter der Bank Frey wird angeklagt

        Kapitel 14Buck-Prozess I: Die Anklage

        Kapitel 15Buck-Prozess II: Die Verteidigung

        Kapitel 16Buck-Prozess III: Das Urteil

        Kapitel 17Gerichtliches Nachspiel in der Schweiz

   VIERTER TEILDIE LEHREN AUS DEM KRIEG

Ist das regulatorische Umfeld in der Schweiz angemessen?

        Kapitel 18Die problematische Machtfülle der FINMA

        Kapitel 19Eine bessere Globallösung

        Kapitel 20Die Lehren aus dem Krieg

            ANNEX

             Annex ITimeline

            Annex IIBank Frey’s Comments on the Buck Indictment

           Annex IIIBussenzahlungen Banken Schweiz

           Annex IVStaatshaftung der FINMA

Danksagung

VORWORT

Ich saß in der Eingangshalle des Zürcher Kantonsspitals. MAF, wie Dr. Markus A. Frey von allen genannt wurde, kam auf mich zu. Sein blauer Anzug war zerknittert, sein krauses Haar noch wilder als üblich und sein Gesicht müde. Er hatte offensichtlich nicht geschlafen. Aber seine Augen leuchteten. Seine Frau hatte in der vergangenen Nacht seinen Sohn Connor zur Welt gebracht.

In meiner Mappe lag sein zweites »Baby«, die Gründungsdokumente der ZT Holding AG, der Muttergesellschaft, aus der einmal die Bank Frey hervorgehen sollte. Es war der 28. Juni 2000 – der Tag, an dem alles begann. Wir hatten so große Pläne für unsere neue Bank. Wir wollten eine erstklassige Privatbank aufbauen, der Schweizer Tradition verpflichtet und ohne die Altlasten, die bereits damals einige ältere Schweizer Banken plagten. Die Kunden sollten uns vertrauen können. Wir würden ihre Interessen so weit wie nur möglich verteidigen. Wir wollten uns strikt an die geltenden Regeln halten. Das Schweizer Bankkundengeheimnis war für uns eine Verpflichtung, nicht nur eine leere Floskel.

Die Welt war kompliziert geworden. Schweizer Banken sahen sich mit einer Vielzahl von neuen Regeln und Gesetzen konfrontiert. QI, KYC, SEC und die ganze Buchstabensuppe von Vorschriften, die hauptsächlich aus den USA auf die Schweiz niederprasselten, zwangen Banken und Vermögensverwalter ungewollt in die Jurisprudenz. Banker wurden gezwungen, entweder selbst Juristen zu werden oder aber für teures Geld Armeen von Juristen anzuheuern. Wir glaubten, dass wir mit MAFs Hintergrund als Jurist und Anwalt da gewisse Vorteile hätten.

Der Entschluss, eine Bank zu gründen, entsprang einer Frustration über die Dienstleistungen der etablierten Banken. In unserer Vermögensverwaltungsgesellschaft, ZT Zürich Trust AG, mussten wir feststellen, dass die meisten Banken mit den juristischen Anforderungen schlicht und einfach überfordert waren. Daten, die transparent hätten offengelegt werden müssen, wurden verheimlicht, während vertrauliche Informationen ungewollt publik wurden. Wir glaubten, dass wir die geltenden neuen Regeln besser implementieren könnten als die etablierten Banken, die in Prozessen und Operationen der Vergangenheit gefangen waren.

Auf grüner Wiese wollten wir eine Bank gründen, die absolut korrekt handeln und trotzdem den Kunden Vertraulichkeit und einen guten Service bieten sollte. Wir waren keineswegs naiv. Wir kannten das Bankgeschäft. Markus A. Frey, Mitbegründer und späterer Namensgeber der Bank Frey, war langjähriger Verwaltungsrat einer Zürcher Privatbank. Ich war langjähriger Vermögensverwalter und hatte bei der Gründung und im Aufbau einer Privatbank in Zürich meine Sporen abverdient. Bertolt Brecht soll gesagt haben: »Der Bankraub ist eine Initiative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank.« Nach dieser Definition war ich daran, zum Wiederholungstäter zu werden. MAF und ich wussten, auf was wir uns da einließen, und wir waren uns vollkommen bewusst, dass das Unterfangen nicht risikolos war.

Am 19. Dezember 2001 erteilte die Eidgenössische Bankenkommission EBK, die Vorgängerin der Schweizerischen Finanzmarktaufsicht FINMA, der neu gegründeten First Zurich Private Bank die Banklizenz. Das Abenteuer »schweizerische Privatbank« hatte endlich begonnen. Am 30. August 2004 änderte die First Zurich Private Bank ihren Namen auf Bank Frey & Co. AG. Die Geschäfte liefen gut, der Kundenstamm wuchs, und die regulatorischen Voraussetzungen konnten eingehalten werden. Das Bankenumfeld jedoch begann sich zu verändern. Das schweizerische Private Banking, wie es die Bank Frey betreiben wollte, geriet immer mehr unter Druck. Im Jahr 2008 wurde die UBS in den USA angeklagt, Amerikanern geholfen zu haben, ihre Vermögen vor den Behörden zu verstecken. Der Druck aus dem Ausland auf die Schweizer Banken wuchs kontinuierlich, bis er schließlich auch die Bank Frey erreichte.

Wir beginnen unsere Geschichte mit dem Fall der UBS (Kapitel 1). Das gerichtliche Vorgehen in den USA gegen die UBS, das schließlich mit einem Schuldeingeständnis der UBS und einem Abkommen für eine suspendierte Strafklage (Deferred Prosecution Agreement) endete, stellt den Startpunkt der Vorgänge dar, die zum Untergang des Schweizer Private Banking im herkömmlichen Sinne führten. Selbstverständlich gehen die Ursprünge für diesen Systemwandel weiter zurück und liegen zu einem großen Teil im (Fehl-)Verhalten einiger Schweizer Banker. Es kann aber nicht geleugnet werden, dass die Angriffe auf die UBS aus den USA ein allgemeines Halali auf alle Schweizer Banken einläuteten, dem auch viele unschuldige Schweizer Banken und Banker zum Opfer fielen.

Dieses Buch erzählt die Geschichte einer kleinen Schweizer Privatbank zu dieser Zeit, als die schweizerische Bankenszene sich im Umbruch befand. In den folgenden Kapiteln wird versucht darzulegen, wie die Bank Frey mit diesem Druck umging, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dem Druck zu widerstehen, und wie sie schließlich trotz allem gegen Ende 2013 kapitulieren und den Bankbetrieb einstellen musste.

Wenn in einer kriegerischen Auseinandersetzung eine Einheit die Truppen der eigenen Seite unter Beschuss nimmt, so spricht man von »Friendly Fire«. Ich bin zwar kein Anhänger kriegerischer Parabeln, und ich halte nicht viel von der Ansicht, dass die Auseinandersetzung der amerikanischen Behörden mit den Schweizer Banken als Wirtschaftskrieg anzusehen sei. Die Realität ist um einiges komplizierter. Es kann aber nicht geleugnet werden, dass für einige Banken und Banker, vor allem auf Schweizer Seite, diese Auseinandersetzung schwersiegende Konsequenzen hatte. Man denke zum Beispiel an die Bank Wegelin, eine der ältesten Schweizer Privatbanken, die heute nicht mehr existiert. Sie musste aufgrund der Angriffe aus den USA ihren Betrieb einstellen.

Auch die Bank Frey existiert nicht mehr. Das ist aber nur indirekt eine Folge dieser Angriffe. Was die Bank Frey schließlich zur Einstellung des Bankbetriebs zwang, war keine Anklage aus den USA, sondern eine Verfügung der schweizerischen Finanzmarktaufsicht (FINMA). Es ist möglich, dass die FINMA mit ihrer Verfügung vom 30. August 2013 einer befürchteten Anklage aus den USA zuvorkommen wollte. Es ist aber auch denkbar, dass sie auf den politischen Druck in jener Zeit, als die Banken nicht in waren, reagierte. Wie dem auch sei, eine politische Begründung macht Sinn angesichts der Tatsache, dass der Bank Frey, entgegen den Behauptungen der FINMA, keine konkreten Verstöße gegen Gewährsauflagen nachgewiesen werden konnten, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. April 2018 feststellte (siehe Kapitel 17).

Wir hatten den Angriffen aus den USA standgehalten. Dass wir am Schluss von den Schweizer Regulierungsbehörden und der schweizerischen Politik abgeschossen wurden, ist bitter. Dieses Buch ist der Versuch, diesen Schlag zu verarbeiten.

Dabei geht es nicht um eine Rechtfertigung. Die Bank Frey hat sicher auch Fehler begangen. Wir waren zu wenig transparent und haben nur ungenügend über unseren Umgang mit amerikanischen Kunden kommuniziert. Wir ließen zu, dass Gerüchte wie »die Bank Frey nimmt jeden« Fuß fassen konnten. Wir hatten zwar unsere Regeln, wie wir mit amerikanischen Kunden umgingen, klar und nachvollziehbar definiert, haben es aber versäumt, diese auch offen zu kommunizieren. Das hat die Verteidigung gegen böse Gerüchte und Unterstellungen der Presse erschwert. Der dadurch entstandene schlechte Ruf hat der Bank Frey geschadet, und es ist zu befürchten, dass diese schlechte Reputation den Umgang der FINMA mit der Bank zumindest am Rande beeinflusst hat.

In der Schweizer Finanzmarktpolitik ist der Untergang einer kleinen Privatbank wie der Bank Frey wohl nur als ein kleiner Kollateralschaden einzustufen, der vernachlässigt werden kann. Für die direkt Betroffenen jedoch ist es ein schwerer Schlag, nicht nur finanzieller Art. Denn viel Herzblut war in diese Bank geflossen. Ihr Untergang tut weh.

Es benötigte einen Entscheid des Schweizer Bundesgerichts, dass diese Geschichte nun überhaupt publik gemacht werden darf. Die FINMA wollte der Bank Frey, ihren Mitarbeitern und Organen verbieten, die Verfügung vom 30. August 2013, die zur Einstellung des Bankbetriebs der Bank Frey führte, zu kommunizieren. Mit Urteil vom 28. August 2015 hielt das Bundesgericht fest, dass es keine Rechtsgrundlage für ein solches Kommunikationsverbot gebe. Hinzu kommt, dass zwei Gerichtsverfahren – eines in den USA und eines in der Schweiz – die Bank zumindest teilweise rehabilitiert haben. Die Prozesse wurden erst 2017 und 2018 abgeschlossen.

Heute können wir also der Öffentlichkeit die Gründe, die zum Untergang der Bank Frey führten, offenlegen und einige der falschen und rufschädigenden Gerüchte, die wir bis zum Bundesgerichtsentscheid unbeantwortet lassen mussten, korrigieren.

Aufbau dieses Buches

Der Ablauf der Ereignisse, die schließlich zum Untergang der Bank Frey führten, folgte nicht immer einer kalendarischen Linie. Verschiedene Vorkommnisse fanden simultan statt. Gerichtsprozesse zum Beispiel dauerten mehrere Jahre. Das Verfahren der amerikanischen Staatsanwaltschaft gegen den ehemalige Head des Private Banking Desks der Bank Frey, Stefan Buck, dauerte vom Zeitpunkt der Anklage (16. April 2013) bis zum Urteil des Geschworenengerichts in New York (20. November 2017) viereinhalb Jahre. Der Prozess des ehemaligen CEOs der Bank Frey gegen die FINMA betreffend ein Berufsverbot, der unter anderem auch die Bank Frey rehabilitierte (siehe Kapitel 17), wurde erst im April 2018 endgültig entschieden.

Die Geschichte der Bank Frey besteht somit aus verschiedenen, komplexen Erzählsträngen. Wenn immer möglich habe ich versucht, Themen zusammenhängend darzulegen, auch wenn sie, was oft der Fall war, mit anderen Themenkreisen zeitlich überlappten. Um die zeitliche Ordnung trotzdem etwas zu erleichtern, ist diesem Buch als Annex eine Chronologie der Ereignisse beigefügt.

Im ersten Teil des Buches wird die Vorgeschichte dargelegt. Wie kam es dazu, dass MAF und ich überhaupt daran dachten, eine Bank zu gründen? Wie wollten wir das Bankgeschäft betreiben zu einer Zeit, in der sich die Schweizer Banken massiven Angriffen, vor allem aus den USA, ausgesetzt sahen? Wie reagierten wir auf diese Änderungen in der Bankenszene, und wie kamen wir überhaupt dazu zu glauben, dass unsere kleine Bank eine Überlebenschance hätte? Zeitlich deckt sich dieser Rahmen mit der Periode von der Gründung der Bank bis ins Jahr 2011.

Im zweiten Teil wird dargelegt, wie die Bank Frey immer mehr unter Druck kam, sowohl vonseiten des amerikanischen Justizdepartementes (US Department of Justice, DOJ) als auch vonseiten der FINMA. In diese Periode fällt auch der Untergang der Bank Wegelin, welche für die Bank Frey Backoffice-Dienstleistungen erbrachte. Obwohl diese Verbindung zwischen den zwei Banken rein technischer Natur war, wurde doch eine Nähe suggeriert, welche dem DOJ und auch der FINMA auffallen musste. Die Bank Frey geriet immer stärker unter Druck, bis sie schließlich am 30. August 2013 den Bankbetrieb einstellen musste.

Der dritte Teil behandelt die juristische Aufarbeitung. Sowohl in den USA als auch in der Schweiz befassten sich Gerichte mit dem Fall der Bank Frey, allerdings nur indirekt, indem (ehemalige) Mitarbeiter der Bank Frey als Kläger oder Angeklagte involviert waren. In beiden Fällen jedoch war das eigentliche Thema die Geschäftspolitik der Bank Frey im Allgemeinen und die Art und Weise, wie die Bank Frey mit amerikanischen Kunden umging, im Speziellen.

Der vierte Teil schließlich befasst sich mit den Lehren aus dem Krieg. Die Geschichte des Untergangs der Bank Frey ist ein Lehrstück in Regulierung und Politik. In der Schweizer Bankenregulierung gibt es einige Punkte, die aus Sicht der beaufsichtigten Institute problematisch sind. Die FINMA ist sowohl Untersuchungsorgan wie auch Richter und Henker. Es fehlt eine Oberaufsicht, die zeitnah mögliche Fehler der FINMA korrigieren könnte. Die Rehabilitierung der Bank Frey durch die Gerichte in den USA und in der Schweiz kommt viel zu spät, als dass sie noch etwas nützen könnte.

Auch die Schweizer Politik war unfähig, auf den Druck aus dem Ausland effektiv zu reagieren. Es fehlte den Schweizer Politikern sowohl im Inland als auch im Umgang mit dem Ausland an Überzeugung und Willen, Schweizer Werte zu verteidigen. Die hilflose Suche nach einer Globallösung ist ein Beispiel, wie man in einer solchen Situation nicht reagieren sollte.

Die Bank Frey gibt es nicht mehr. Sie kann nicht wiederbelebt werden. Wenn wir verhindern wollen, dass es anderen Banken auch so ergeht, so ist Remedur vonnöten. Die Bankenregulierung, insbesondere die unbeaufsichtigte Machtfülle der FINMA, muss überdacht werden. Und die Schweizer Politik sollte sich von Zeit zu Zeit daran erinnern, was die Schweiz ausmacht. Wenn die Schweizer Werte tatsächlich wertvoll sind, so sollten Politiker bereit sein, sie auch zu verteidigen.

ERSTER TEIL

AUFBAU

Von der Gründung bis zur Blüte

KAPITEL 1

Am Anfang war die UBS

Bradley Birkenfeld erblickte das Licht der Welt in Brookline (Massachusetts), einem noblen Vorort von Boston. Wie es sich für einen Sprössling aus gutem Hause gehört, besuchte er Privatschulen und wurde danach Privatbankier. Er begann seine Karriere bei der State Street Bank in Boston und kam über ein paar Zwischenstationen im Jahr 2001 von Barclay’s zur UBS. Offenbar engagierte UBS Birkenfeld vor allem wegen seiner guten Beziehungen zu reichen Amerikanern. Einige von ihnen, zum Beispiel Igor Olenicoff, folgten Birkenfeld von Barclay’s zur UBS.

Laut eigenen Aussagen fand Birkenfeld 2005 heraus, dass die Geschäftspraktiken der UBS im Widerspruch zu amerikanischen Gesetzen standen. Das ist etwas seltsam für einen amerikanischen Privatbankier, der schon über mehrere Jahre reiche Amerikaner betreute, nicht nur bei der UBS, sondern auch bei anderen Banken, und nun bei der UBS einfach die gleichen Personen weiter betreute, offenbar auf die gleiche Art und Weise wie früher bei Barclay’s. Er musste die amerikanischen Gesetze kennen und musste wissen, dass das, was er und seine Barclay’s- und UBS-Kollegen taten, nach amerikanischem Standard nicht unbedingt rechtskonform war. Birkenfeld verließ die UBS im Oktober 2005, nachdem er – gemäß seinen eigenen Angaben – ein internes Memo der UBS-Rechtsabteilung sah, das die offizielle Position der Bank im Umgang mit amerikanischen Kunden in Konformität mit amerikanischen Gesetzen darlegte. Gemäß Birkenfeld widersprach diese offizielle Darstellung den tatsächlichen Geschäftspraktiken der Bank.

Birkenfeld kam unter Druck vonseiten der amerikanischen Behörden, vor allem nachdem sein Kunde Olenicoff wegen Steuerhinterziehung zum Objekt des Interesses der amerikanischen Steuerbehörden wurde. Mehrfach versuchte Birkenfeld, sein internes Wissen im Gegenzug für Straffreiheit offenzulegen. Die amerikanischen Behörden zierten sich allerdings. Schon früher bei der State Street Bank hatte Birkenfeld versucht, sein Wissen über die Geschäftspraktiken der Banken dem FBI zu verkaufen, allerdings ohne Erfolg. Nun wartete er geduldig, zögerte seine eigenen rechtlichen Probleme, die aus der Beihilfe für Olenicoff stammten, heraus, bis 2006 eine Änderung der amerikanischen Gesetzgebung erfolgte, die es ihm ermöglichte, als Whistleblower (Denunziant) eingestuft zu werden und so bis zu 30 Prozent der eingezogenen Nachsteuern als Belohnung zu fordern.

Ab April 2007 bot Birkenfeld offiziell den amerikanischen Behörden, dem US Department of Justice (DOJ), der Securities and Exchange Commission (SEC) und dem Internal Revenue Service (IRS) seine Dienste als Whistleblower an. Er bot an, gegen die UBS und ihre Kunden auszusagen, im Gegenzug für Straffreiheit und eine Belohnung von ca. 100 Millionen USD. Als Kundenberater der UBS verfügte er über weitgehende Informationen betreffend die undeklarierten Vermögen amerikanischer Kunden.

Die Amerikaner gingen auf das Angebot teilweise ein. Straffreiheit im Fall seines Kunden Olenicoff wurde nicht gewährt, und Birkenfeld wurde in dieser Sache zu 40 Monaten Haft verurteilt. Er wurde allerdings nach Verbüßung eines Teils seiner Strafe vorzeitig entlassen und erhielt im September 2012 tatsächlich eine Belohnung von 104 Millionen USD für seine Rolle als Denunziant im UBS-Fall.

Aufgrund der Aussagen von Birkenfeld begann das DOJ im April 2008 eine Untersuchung gegen die UBS. Das DOJ fuhr schweres Geschütz auf und drohte, im Falle einer offiziellen Anklage (Indictment) der UBS die Lizenz für ihre Tätigkeiten in den USA zu entziehen. Die UBS wurde so gezwungen, mit dem DOJ zu verhandeln. Am 16. Februar 2009 wurde der Text für ein unter Verschluss gehaltenes Indictment als Information Memorandum beim Bundesgericht im Southern District of Florida eröffnet, und am 18. Februar des gleichen Jahres unterzeichneten die UBS und das DOJ ein Deferred Prosecution Agreement (DPA), in dem sich die UBS verpflichtete, gewisse Geschäftspraktiken, die zumindest dem Geist – wenn auch nicht dem Buchstaben – der amerikanischen Gesetze widersprachen, nicht länger anzuwenden und für vergangene Vergehen eine Zahlung von 780 Millionen USD zu leisten.

Im Statement of Facts, das als Exhibit C dem DPA beigefügt ist, sind die illegalen Praktiken der UBS detailliert aufgelistet. Nebst einigen Räubergeschichten über verschlüsselte Laptops und andere Counter Surveillance Methods hält das DOJ zwar fest, dass die UBS sich offiziell bemühte, die amerikanischen Gesetze und insbesondere die Regeln des Qualified-Intermediary-Abkommens (QI) in ihre Geschäftspraktiken aufzunehmen, dass in der Praxis jedoch der Durchsetzung dieser Politik nicht genügend Rechnung getragen wurde. Mit Blick auf Erträge (und Boni!) wurden die Vorgaben der UBS-Geschäftsleitung von den Angestellten, die für das Nordamerikageschäft verantwortlich waren, unterlaufen, ohne dass die UBS dagegen eingeschritten wäre. Unter Punkt 37 des Entwurfs des Indictments, das am 16. Februar 2009 beim Gericht eingereicht wurde, wird die UBS sogar dafür mitverantwortlich gemacht, dass ein amerikanischer Kunde, anonymisiert bezeichnet als »I. O.«, eine falsche Steuererklärung eingereicht hatte. Wer hat nicht gemerkt, dass es sich beim anonymen Kunden I. O. wahrscheinlich um Igor Olenicoff handelte?

Die Nachricht von den Schwierigkeiten der UBS wurde bei der Bank Frey mit gemischten Gefühlen aufgenommen. Einerseits waren wir besorgt über den massiven Druck, dem sich der Finanzplatz Schweiz ausgesetzt sah. Wir befürchteten, dass sich dieser Druck auch auf weitere Banken ausweiten würde, was später tatsächlich der Fall war. Andererseits konnten wir uns eine gewisse Schadenfreude nicht verkneifen. Wir waren uns natürlich bewusst, dass die Mitarbeiter der UBS die Regularien bis zum Gehtnichtmehr ausgenutzt hatten. Sie verfügten dazu über Mittel und Wege, von denen die Mitarbeiter einer kleinen Bank wie der unseren nur träumen konnten.

Die Bank Frey und ihre Vorgänger-Firma, die First Zurich Private Bank, hatten sich von Anfang an einer strikten Einhaltung der relevanten Gesetze verschrieben. Unter dem Begriff Global Compliance verstanden wir nicht nur die strikte Einhaltung aller schweizerischen Regulatorien, sondern auch derjenigen der anderen Länder, in denen wir Beziehungen hatten. In einem Strategiepapier der First Zurich Private Bank vom 4. März 2002 deklarierte das Direktorium der Bank: »Der Einhaltung von Vorschriften, insbesondere der ›global compliance‹, kommt oberste Priorität zu.« Und in einem Memo an seine Partner bei der Anwaltskanzlei Niederer, Kraft und Frey vom 5. Juni 2002 doppelte der Verwaltungsratspräsident der Bank Frey, Dr. Markus A. Frey, nach. Unter dem Titel »Some Brief Thoughts about My Views on ›Global Tax Compliance‹« tat er seine Meinung kund, dass Steuerhinterziehung und -vermeidung »simply doesn’t pay!« Das Memo gipfelte in den drei goldenen Regeln an seine Kollegen, die ausländische Kunden betreuten:

1.Mache deiner Kunden Probleme nicht zu deinen eigenen! Die Risiken sind zu groß.

2.Keine neuen nicht-deklarierten Gelder. Es wäre äußerst dumm, einen Kunden zu beraten oder ihm zu helfen, Gelder undeklariert anzulegen.

3.Schaffe keine neuen »bad guys«! Die ältere Generation ist möglicherweise noch nicht bereit, sich der neuen Ordnung der Global Compliance zu fügen. Aber ermutige die jüngere Generation auf keinen Fall, denselben Weg zu beschreiten – in dieser Hinsicht hat sich die Welt verändert.

Aus dieser Grundhaltung heraus studierten wir sorgfältig die Anschuldigungen, die das DOJ an die Adresse der UBS gerichtet hatte und die von der UBS unwidersprochen blieben.

Wir isolierten 16 konkrete Anschuldigungen und wie sich das Vorgehen der Bank Frey zu diesen Punkten verhielt:

1.Aktive Bewirtschaftung des grenzüberschreitenden Bankgeschäftes

Die Bank Frey und ihr Vorgänger, die First Zurich Private Bank, haben nie das grenzüberschreitende Bankgeschäft aktiv verfolgt. Die Bankdienstleistungen wurden ausschließlich in der Schweiz angeboten.

2.Aktive Beihilfe zur Verschleierung des wirtschaftlich Berechtigten

Die Bank Frey hat in dieser Hinsicht keinerlei aktive Beihilfe geleistet.

3.Schaffung von Offshore-Strukturen

Die Bank Frey hat für ihre Kunden keine Offshore-Strukturen geschaffen und auch keine Anwälte oder Treuhänder vermittelt, die solche Strukturen für Kunden aufsetzten.

4.Wirtschaftlich Berechtigte konnten im Namen dieser Strukturen ihr Geld verwalten

Generell hatten die wirtschaftlich Berechtigten keine Vollmacht über die Anlagen und Gelder einer Struktur; dies war den Stiftungs- oder Verwaltungsräten vorbehalten. Die Bank Frey akzeptierte keine Strukturen, bei denen der wirtschaftlich Berechtigte zeichnungsberechtigt war. Allerdings kam es vor, dass die Stiftungs- oder Verwaltungsräte nachträglich einen wirtschaftlich Berechtigten zur Liste der unterschriftsberechtigten Personen hinzufügten. Eine Praxis, gegen die die Bank Frey zwar Einspruch erheben konnte, die sie aber nicht immer verhindern konnte. Die Benennung von Bevollmächtigten liegt ausschließlich im Ermessen der Trustees, Stiftungs- oder Verwaltungsräte.

5.Kredite, Kredit- und Debitkarten

Die Bank Frey bot keine Kredit- oder Debitkarten an. Kredite wurden ausschließlich als Lombardkredite für Börsentransaktionen gewährt.

6.Wissentliche Entgegennahme gefälschter W-8BEN-Formulare

Die Bank Frey hat nie wissentlich gefälschte Steuerformulare entgegengenommen.

7.Wirtschaftlich Berechtigte kontrollierten in der Tat die Konten der Strukturen

(Unterschriftsberechtigung oder andere Vollmachten)

Siehe 4. oben.

8.Wiederholte Kontakte mit Kunden in den USA

Die Mitarbeiter der Bank Frey reisten nie in die USA, um Kunden zu besuchen. Alle Kundenkontakte fanden in der Schweiz statt.

9.Reise in die USA, um illegal Anlageempfehlungen an Kunden abzugeben (3800 Fälle)

Ein einziger Bank-Frey-Mitarbeiter reiste in die USA, um privat der Hochzeit eines Freundes beizuwohnen. Er traf bei dieser Gelegenheit auch zwei Kunden. Allerdings waren die Kontakte rein privater Natur.

10.Vermittlung von Kunden an außenstehende Anwälte und Treuhänder zwecks Aufsetzen von Strukturen

Die Bank Frey hat keine Kunden an außenstehende Dienstleister zum Zwecke des Aufsetzens von Strukturen vermittelt.

11.Anpreisung der eigenen Lobbying-Fähigkeiten, um Kunden zu gewinnen

Die Bank Frey hatte keine Lobbying-Macht. Solche Anpreisungen wären kaum glaubhaft gewesen.

12.Unterlassen des Einziehens fälliger Verrechnungssteuern unter dem QI Agreement

Die Bank Frey hat das QI Agreement jederzeit genau eingehalten, wie zwei Überprüfungen durch den IRS ergaben.

13.Verbergen nicht-autorisierter Kontakte mit Kunden

Bei der Bank Frey gab es keine unautorisierten Kundenkontakte, die zu verbergen gewesen wären.

14.UBS-Mitarbeiter saßen in den Verwaltungs- und Stiftungsräten von Strukturen

Keine Bank-Frey-Mitarbeiter haben je in solchen Gremien Einsitz genommen.

15.Instruktion und Ausbildung der Mitarbeiter zur Vermeidung von Entdeckung durch US-Behörden

Da Bank-Frey-Mitarbeiter nicht ins Ausland reisten, war eine solche Instruktion und Ausbildung weder notwendig noch angebracht. Im Gegenteil, Bank-Frey-Mitarbeiter wurden explizit darauf aufmerksam gemacht, dass sie persönlich für ein rechtsgenügendes Verhalten ihrerseits gegenüber allen relevanten Behörden verantwortlich waren.

16.Verheimlichung der Bank als Absender von E-Mails

Weder auf E-Mails noch auf Zahlungen wurde der Name der Bank Frey als Absender je verheimlicht. Das DOJ zitiert in seiner Anklage gegen Stefan Buck, den ehemaligen Kundenbetreuer der Bank Frey, einen Kunden, der sich darüber beklagte, dass die Bank Frey sich weigerte, ihren Namen als Absender auf Schecks in die USA zu unterdrücken. Wie dieses strikt korrekte Vorgehen der Bank Frey, selbst gegen den ausdrücklichen Wunsch des Kunden, zulasten von Stefan Buck ausgelegt werden kann, bleibt das Geheimnis des DOJ (siehe Kapitel 14).

Wir sahen somit keine unmittelbare Gefahr, dass wir bei der Bank Frey mit den gleichen Problemen konfrontiert sein würden wie die UBS. Unser Personalbestand war limitiert. Die Geschäftsleitung wusste ziemlich genau, was jeder machte. Wir hatten uns der Global Compliance verschrieben. Ergo sahen wir die Bank Frey eher als Teil der Lösung und nicht als Teil des Problems.

Was bei den Anschuldigungen an die Adresse der UBS auffällt, ist die wiederholte Bezugnahme auf Offshore-Strukturen. Das sind Gebilde wie Stiftungen und Trusts oder auch Gesellschaften, die in steuergünstigen Staaten domiziliert sind und hinter denen sich die tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten verstecken. Die Konten bei Banken werden im Namen der Strukturen gehalten, obwohl das Vermögen darin eigentlich einem amerikanischen Steuerpflichtigen gehört. Zeichnungsberechtigt ist die Struktur, vertreten durch den Trustee, den Stiftungsrat oder den Verwaltungsrat. In der für dieses Buch relevanten Periode mussten die Banken den eigentlichen Eigentümer, den Beneficial Owner, zwar identifizieren, mussten aber über die Identifikation hinaus keine weiteren Schritte unternehmen. Insbesondere war die Bank nicht verpflichtet, eine Meldung an die Steuerbehörden vorzunehmen oder Verrechnungssteuern einzuziehen. Diese Praxis wurde 2018 geändert, und unter den Regeln des automatischen Informationsaustausches (AIA) sind die Banken heute verpflichtet, gewisse Informationen betreffend die eigentlichen Eigentümer den Steuerbehörden zu melden.

Gemäß Presseberichten soll die UBS zwischen 250 und 300 solcher Strukturen für vermögende amerikanische Kunden errichtet haben. Dies ist sicher eine geringe Zahl im Vergleich zu den 20 000 bis 30 000 Kunden die die UBS weltweit betreute. Allerdings handelte es sich vor allem um große Kunden, sodass deren Wichtigkeit im Verhältnis zur Summe der betreuten Vermögen bedeutend größer war.

Die Legalität eines solchen Vorgehens war im Jahr 2000 von der amerikanischen Anwaltskanzlei Baker McKenzie überprüft worden. In einem Memorandum mit dem Titel »Documentation Guidelines for Qualified Intermediaries – Account Holder Other than Individuals« (zu Deutsch: »Richtlinien für die Dokumentation qualifizierter Strukturen – Nicht-private Kontoinhaber«) kamen die amerikanischen Anwälte zu dem Schluss: »Note: The fact that a non-US company is [passive] and wholly or partially owned by a US person should not prevent the non-US company from being treated as a non-US person for US withholding tax and information reporting purposes.« (zu Deutsch: »Merke: Die Tatsache, dass eine nicht-amerikanische Gesellschaft [passiv] ist und sich ausschließlich oder partiell im Besitz einer in den USA steuerpflichtigen Person befindet, sollte nicht verhindern, dass diese nicht-amerikanische Firma als nicht-amerikanische juristische Person zur Bestimmung von Steuerrückbehalten und der Einreichung von Steuermeldungen anzusehen ist.«) Mit anderen Worten: Wenn ein Amerikaner eine Gesellschaft in der Schweiz oder in einem Offshore-Domizil errichtet, so kann er über diese Gesellschaft amerikanische Wertpapiere halten, ohne dass dies dem IRS gemeldet werden müsste und ohne dass sein Name als wirtschaftlich Berechtigter auftauchte.

Wie Zoé Baches in einem Artikel in der »NZZ« vom 16. Februar 2012 festhielt, soll die Schweiz die USA schon im Jahr 2000 auf diese offensichtliche Lücke im QI-Abkommen hingewiesen haben. Die Interpretation der Rechtslage wie von Backer & McKenzie dargelegt wurde von den USA bestätigt. Erst im Jahre 2007 änderte die Meinung in den USA, und nun wurden Schweizer Banken, die sich – gestützt auf das Memorandum von Baker McKenzie und die Bestätigung seitens der USA – darauf verlassen hatten, neu der Beihilfe zur Steuerhinterziehung beschuldigt; so viel zur Rechtssicherheit in den USA.

Für die Bank Frey war das nicht besonders relevant. Wir verließen uns nicht auf das Baker-McKenzie-Memorandum. Die Bank nahm als Rechtsbasis für ihre Politik gegenüber amerikanischen Kunden einen anderen Teil des QI-Abkommens in Anspruch. In einem speziellen Anhang für Schweizer Banken hält des QI-Abkommen nämlich fest, dass, wenn ein Kunde – egal, ob direkt oder indirekt über eine Struktur – keine US-Wertpapiere in seinem Portfolio hält, dieser Kunde kein amerikanisches Steuerformular bei der Bank einreichen und die Bank dem IRS keine Meldung erstatten muss.

Wir machten es zur Maxime, dass Bank-Frey-Kunden keine amerikanischen Wertpapiere halten durften. Nebst der regulatorischen Begründung hatten wir auch ein gutes sachliches Argument. Ein in Amerika Steuerpflichtiger, der die Dienstleistungen einer Schweizer Bank in Anspruch nahm, um US-Wertpapiere zu halten, war uns suspekt. Jeder steuerkonforme Amerikaner konnte bei irgendeinem Broker in den USA solche Wertpapiere zu bedeutend günstigeren Konditionen halten. Für uns galt die Faustregel: Wenn ein Amerikaner bei einer Schweizer Bank amerikanische Wertpapiere halten will, so versucht er etwas zu verbergen. Ein solcher Kunde ist für die Bank Frey nicht interessant. Und um Umgehungsmöglichkeiten auszuschließen, verlangten wir den Verzicht auf das Halten amerikanischer Wertpapiere von allen Kunden. Trotz dieser Einschränkung wuchs der Kundenstamm der Bank Frey ab 2008 kontinuierlich.

Als Teil des DPA musste die UBS auch die Namen einiger hundert Kunden an die USA liefern, d. h. sie musste diese Kunden verraten.1 Hinzu kam der Zusammenbruch der amerikanischen Großbank Lehman Brothers am 15. September 2008. Nicht nur amerikanische Kunden, auch zahlreiche Europäer verabschiedeten sich daraufhin von Großbanken im Generellen und von Schweizer Großbanken im Speziellen. Viele kleinere Schweizer Banken beschlossen, dass sie mit amerikanischen Kunden nichts mehr zu tun haben wollten, und kündigten Bankbeziehungen links und rechts, egal, ob der Kunde sein Konto deklariert hatte oder nicht. Einige dieser Kunden fanden neu ein Heim in der Bank Frey.

Das heisst nicht, dass die Bank Frey jeden Amerikaner akzeptierte. Wie im Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 26. November 2008 festgehalten wird, waren wir ausschließlich an fully tax compliant (steuerehrlichen) Kunden interessiert. So lehnten wir es in der Regel ab, Kunden von der UBS zu übernehmen. Wir waren der Ansicht, dass angesichts der Missstände, wie sie im DPA dargelegt wurden, eine höhere Wahrscheinlichkeit bestand, dass diese Kunden eben nicht fully tax compliant waren.

Im Weiteren engagierten wir im folgenden Jahr (2009) eine neue interne Revisionsgesellschaft, die auf amerikanische Steuerfragen und auf das QI-Abkommen spezialisiert war. Unsere neue interne Revisionsgesellschaft hatte nicht nur amerikanische CPAs (Certified Public Accountants) in ihren Reihen, sie war auch Teil der sogenannten Audit Community, eines Beratergremiums von Steuerspezialisten, die den IRS in der Implementierung des QI-Abkommens berieten. Wir bemühten uns also offensichtlich, unsere eigenen hohen Ansprüche an uns selbst, die wir mit der Verpflichtung zur Global Compliance eingegangen waren, zu erfüllen.

Das UBS-DPA und der Verrat der UBS-Kunden schlugen auf dem Schweizer Bankenplatz wie eine Bombe ein. Die Schockwelle traf auch uns. Allerdings glaubten wir im Chaos, dass durch den undifferenzierten Rausschmiss amerikanischer Kunden von Schweizer Banken auch eine Chance zu sehen sei. Viele dieser Kunden hatten ihre Steuersachen in Ordnung oder waren daran, sie über ein Voluntary Disclosure Program in Ordnung zu bringen. Wenn es uns gelang, auch nur einen kleinen Teil dieser Fully-Tax-Compliant-Kunden zu gewinnen, so war das eine Wachstumschance für uns.

Bank Frey hatte keine Vorurteile gegenüber amerikanischen Kunden. Wir glaubten, dass wir mit einer rigorosen Triage in der Lage sein sollten, vor allem steuerkonforme Amerikaner aufnehmen zu können. Dass uns das weitgehend gelang, werden wir später sehen.

1Um nicht allzu offensichtlich das Bankkundengeheimnis zu verletzen, überreichte die UBS diese Daten der FINMA, die sie daraufhin an die USA weiterreichte.

KAPITEL 2

Die Trutzburg an der Bahnhofstraße

Wer glaubte, mit dem Deferred Prosecution Agreement der UBS sei ein Abschluss gefunden worden, sah sich schnell eines Besseren belehrt. Das US Department of Justice brauchte zwar ein paar Monate, um die aus der UBS und der Schweiz herausgepressten Informationen zu verarbeiten, ging dann aber relativ schnell wieder zum Angriff über. Am 21. August 2009 wurde Hansruedi Schuhmacher, ein früherer Mitarbeiter der UBS und Direktor der Neuen Zürcher Bank, zusammen mit Matthias Rickenbach angeklagt. Offensichtlich waren deren Namen in den von der UBS übergebenen Informationen aufgetaucht. In unregelmäßigen Abständen folgten weitere Anklagen gegen zwei Dutzend Schweizer Banker, Vermögensverwalter und mindestens eine Bank (Bank Wegelin), bis die offizielle Schweiz am 17. März 2013 schließlich kapitulierte. An diesem Datum kam der Schweizer Unterhändler Ambühl mit dem »Vogel friss oder stirb«-Angebot der Amerikaner in die Schweiz zurück.

Gemäß dem ausgehandelten Deal – oder besser gesagt dem von den USA diktierten Deal – sollten sich Schweizer Banken selbst anklagen und dann versuchen, mit dem DOJ einen Vergleich abzuschließen. Die grundlegendsten Prinzipien der Rechtspflege wie die Unschuldsvermutung, die Beweislast des Klägers, das Recht auf Verweigerung der Selbstbezichtigung (fünfter Zusatz zum amerikanischen Grundgesetz) und das Recht auf einen unabhängigen Richter, der gesamte Kanon der Schweizer Bankengesetze (z. B. das Bankkundengeheimnis) sowie die Datenschutzgesetze wurden in dieser Abmachung alle kurzerhand außer Kraft gesetzt.

Der Finanzblog »Inside Paradeplatz« hat die Bank Frey einmal als eine Trutzburg bezeichnet. Diese Bezeichnung trifft ziemlich genau zu. Wir fühlten uns zu der Zeit von all den Attacken gegen Schweizer Banker und Banken höchstens am Rande betroffen. Wir wähnten uns sicher in unserer sturen Grundhaltung, wie im 1. Kapitel beschrieben. Schon in seiner Sitzung vom 26. November 2008 hatte der Verwaltungsrat der Bank Frey zusammen mit dem Management festgehalten:

»Die Positionierung der Bank Frey als reine Schweizer Privatbank wird heute als Wettbewerbsvorteil vom Markt gesehen. Allerdings steht der Annahme von ›fully tax compliant US persons‹2 grundsätzlich nichts entgegen, zumal die Bank sich vor den nun offenkundig gewordenen Problemen bereits entsprechend positioniert hatte und, zumindest in ihrem Umfeld, auch über das notwendige Know-how verfügt. Wichtig ist, dass die Bank nicht in die Strukturierung von Vermögen amerikanischer Kunden involviert ist (keine aktive Beihilfe zur Steueroptimierung leistet) und auch sonst US-Amerikaner nicht in steuersensitiven Fragen berät.«

Wir glaubten also, uns rechtskonform zu verhalten. Im Gegensatz zu zahlreichen anderen Instituten hatten wir keine Altlasten, also keine US-Personen, d. h. in den USA Steuerpflichtige, die über längere Zeit bei der Bank Frey ihr Vermögen vor dem amerikanischen Fiskus versteckt hatten. Wir waren bereit, Amerikaner aufzunehmen und glaubten in der Lage zu sein, dies auf rechtlich korrekte Art und Weise tun zu können. Das heißt noch lange nicht, dass wir bereit waren, jeden Amerikaner unbesehen aufzunehmen. Es heißt nur, dass wir jeden potenziellen Kunden, der zu uns kam, unvoreingenommen prüften und dass wir nicht a priori US-Personen diskriminierten. Im Protokoll der Geschäftsleitungssitzung vom 11. Juli 2011 heißt es in Bezug auf amerikanische Kunden: »Jeder potenzielle Kunde wird individuell geprüft. Wie bis dato verhält sich die Bank gegenüber diesem Kundensegment weiterhin passiv.«

Die Bank Frey unternahm keinerlei Aktivitäten, um US-Personen als Kunden zu akquirieren. Wenn potenzielle Kunden mit einem US-Hintergrund von sich aus zur Bank kamen, so versuchten wir, nach bestem Wissen und Gewissen, nicht-steuerehrliche Kunden abzuwenden. Auch wenn hin und wieder Pannen passierten, wenn zum Beispiel ein Kunde verschwieg, dass er auch eine amerikanische Aufenthaltsbewilligung (Greencard) hatte oder sogar einen amerikanischen Pass, so handelte es sich doch um Einzelfälle, die wir so rasch als möglich nach der Entdeckung ausmerzten.

Wir suchten das Geschäft mit amerikanischen Kunden nicht; die amerikanischen Kunden suchten uns. Wir machten allen Kunden klar, und sie mussten es mit ihrer Unterschrift zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezeugen, dass sie allein für ihre Steuerangelegenheiten verantwortlich waren und dass wir erwarteten, dass sie diese auch korrekt wahrnehmen würden.

Dabei war es für uns nicht unbedingt relevant, ob der Kunde sein Vermögen in der Vergangenheit korrekt versteuert hatte. Wenn er es bislang unterlassen hatte, sein Vermögen offenzulegen, so mahnten wir den Kunden dazu, sich dem amerikanischen Voluntary Disclosure Program (VDP) des IRS anzuschließen und sein Vermögen zu deklarieren3. In über 130 Fällen gelang das auch. Kunden, die darauf bestanden, ihr Vermögen weiterhin vor dem IRS zu verstecken, wurden angehalten, eine andere Bank zu suchen, und sahen im Extremfall ihre Konten durch die Bank Frey geschlossen.4

Waren wir gemäß den geltenden Gesetzen in der Schweiz oder in den USA verpflichtet, die Steuerehrlichkeit unserer Kunden zu prüfen? Nein, das ist ganz klar nicht der Fall. Weder das amerikanische noch das Schweizer Recht kennen eine solche Prüfpflicht der Banken. Konnten wir die Steuerehrlichkeit unserer Kunden überhaupt überprüfen? Auch hier ist die Antwort Nein. Einer Schweizer Bank fehlt schlicht und einfach die Handhabe, aber auch das Fachwissen, um zu überprüfen, ob eine US-Person nach der Definition des IRS ihre Einkünfte richtig versteuert.

Waren wir gemäß den geltenden Gesetzen in der Schweiz als Schweizer Bank verpflichtet, die Konten nicht-steuerkonformer US-Kunden zu schliessen? Auch das ist nicht der Fall. Noch im Juni 2012 hielt das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen des Eidgenössischen Finanzdepartements fest, dass Schweizer Banken nach wie vor nicht verpflichtet seien, die Konten von nicht-steuerkonformen US-Kunden zu schließen, falls diese sich weigerten, ihre Konten dem IRS offenzulegen. Die Bank Frey ging also in ihrem Umgang mit nicht versteuerten Geldern von US-Kunden um einiges über die rechtlichen Anforderungen hinaus.

Uns blieb nichts anderes übrig, als sicherzustellen, dass wir als Bank und unsere Kundenberater der Steuerhinterziehung nicht aktiv Vorschub leisteten. Konkret heisst das, dass wir uns z. B. weigerten, Zahlungen anonym auszuführen, falsche Bankauszüge anzufertigen, die Kunden im Ausland zu beraten, Bargeld für unsere Kunden über die Grenze zu tragen und generell uns so zu verhalten, wie es offenbar die Banker, die angeklagt wurden, getan hatten.

Wir hatten allerdings eine offene Flanke, die wir zu diesem Zeitpunkt sicher unterschätzten: die unabhängigen Vermögensverwalter. Hier ist der Name bereits Programm, denn diese sind eben genau das: unabhängig. Sie führen Kunden bei Banken ein und verwalten dann die Vermögen dieser Kunden aufgrund einer Verwaltungsvollmacht. Sie unterstehen aber nicht den Weisungen der Bank und sind selbst verantwortlich für ihr Tun und Lassen.

Das juristische Problem besteht darin, dass auch ein durch einen unabhängigen Vermögensverwalter vertretener Kunde ein Kunde der Bank ist und die Bank sich nicht allein auf den unabhängigen Vermögensverwalter verlassen kann. Um 2010 herum waren die unabhängigen Vermögensverwalter noch weitgehend unreguliert und übten ihr Geschäft nach eigenem Gutdünken aus. Es bestand aber die Gefahr, dass die Bank für den unsorgfältigen Umgang des unabhängigen Vermögensverwalters mit amerikanischen Kunden zur Verantwortung gezogen werden könnte. Mit anderen Worten, sie könnte für etwas verantwortlich gemacht werden, über das sie keine Verfügungsgewalt hat. Selbst wenn die Bank ihren Mitarbeitern untersagt, Kunden im Ausland zu kontaktieren, so können die unabhängigen Vermögensverwalter nicht an diese Weisung gebunden werden. Es besteht aber die Gefahr, dass die Bank genau für solche Vergehen des unabhängigen Vermögensverwalters zur Rechenschaft gezogen wird.

Die Bank hatte auch nur sehr beschränkte Möglichkeiten, den unabhängigen Vermögensverwaltern vorzuschreiben, wie sie ihr Geschäft in Bezug auf die Beratung und Betreuung ihrer Kunden betreiben sollten. Das Einzige, worauf die Bank bestehen konnte, ja bestehen musste, war eine klare Abgrenzung gegenüber der Bank. Den unabhängigen Vermögensverwaltern war es strikt untersagt, sich als Vertreter, Delegierter oder gar Mitarbeiter der Bank zu präsentieren.

Nebst diesen Einschränkungen, die in einem Rahmenvertrag festgehalten wurden, der zwischen den unabhängigen Vermögensverwaltern und der Bank abgeschlossen wurde, hatte die Bank nur noch die Möglichkeit, die beigebrachten Kunden bei der Aufnahme zu prüfen. Hier bemühte sich die Bank Frey, die gleichen Kriterien wie bei der Aufnahme von Direktkunden anzuwenden. Im Protokoll der Geschäftsleitungssitzung vom 29. Juli 2009 ist ein Gespräch erwähnt, das zwischen dem CEO der Bank Frey und Beda Singenberger von Sinco, einem unabhängigen Vermögensverwalter, stattgefunden hatte. Konkret heißt es dort zum Beispiel:

»Aktuell arbeitet Sinco mit CS, UBS, LLB, Fortis, Wegelin und den Großbanken. Ich [Anmerkung: der CEO der Bank Frey] teilte ihm [Beda Singenberger, Sinco] mit, dass wir keine Kunden seitens UBS, welche einen US-Background haben, von Sinco übernehmen werden. Er versteht es und schätzt die offene Kommunikation.«

Bei aller Sorgfalt jedoch konnte nicht garantiert werden, dass nichtsteuerehrliche Kunden über unabhängige Vermögensverwalter beigebracht wurden. Der unabhängige Vermögensverwalter konnte »vergessen«, der Bank mitzuteilen, dass sein Kunde doch eine US-Person war; er konnte behaupten und möglicherweise sogar belegen, die erstellte Struktur sei geprüft worden und entspreche den Regularien der Steuerbehörden. Er konnte vorgeben, der Kunde versteuere tatsächlich sein Vermögen in den USA.

Für die Bank Frey, eine junge, aufstrebende Bank im Expansionsmodus, waren die Kunden, die durch unabhängige Vermögensverwalter beigebracht wurden, ein wichtiger Wachstumsfaktor. Allein im Jahre 2009 eröffnete die Bank Frey mehr als 450 neue Kundenbeziehungen, ein Zuwachs von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Bis Ende 2011 war die Anzahl Kunden auf das Zweieinhalbfache angewachsen.

Es handelte sich dabei keineswegs ausschließlich um amerikanische Kunden. In Tat und Wahrheit war der Zufluss nicht-amerikanischer Kunden in die Bank Frey größer als derjenige amerikanischer Kunden. Nur etwas mehr als ein Viertel, sowohl der Kunden wie auch der wirtschaftlich Berechtigten, waren US-Amerikaner. Gemessen an den deponierten Vermögen war der Anteil etwas wenig größer als ein Drittel.

Da ein Großteil dieser Kunden jedoch über unabhängige Vermögensverwalter beigebracht wurde, stellten sie ein überproportionales Risiko dar, das wir bei der Bank Frey schlicht und einfach unterschätzt hatten. Die Salven, die aus den USA auf den Schweizer Finanzsektor abgefeuert wurden, schlugen immer näher bei der Bank Frey ein. Einige der Vermögensverwalter, die angeklagt wurden, hatten unter anderem auch Kunden bei der Bank Frey beigebracht. Die Bank Wegelin, die auch angeklagt wurde, hatte für die Bank Frey Backoffice-Dienstleistungen erbracht.

Es war somit unvermeidlich, dass die Bank Frey früher oder später auf dem Radarschirm der amerikanischen Strafverfolger auftauchen würde. Und so wurde die Bank Frey im Oktober 2012 von der FINMA informiert, dass sie einen amerikanischen Anwalt bevollmächtigen sollte, der ihre Interessen gegenüber dem DOJ vertreten könne. Die FINMA war diesbezüglich vom DOJ informiert worden. Die Bank Frey war also ganz klar im Visier des DOJ aufgetaucht und musste sich auf eine Untersuchung gefasst machen.