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Sobald man zum Gericht geht, ist es meist zu spät für eine kostengünstige Scheidung.
Der Fachratgeber Geld-Checkliste Scheidung zeigt, welche Maßnahmen bereits im Vorfeld einer Scheidung sinnvoll sind:
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Veröffentlichungsjahr: 2022
12., aktualisierte. Auflage
© WALHALLA Fachverlag, Regensburg
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Sobald man zum Gericht geht, ist es meist zu spät für eine kostengünstige Scheidung.
Der Fachratgeber Geld-Checkliste Scheidung zeigt, welche Maßnahmen bereits im Vorfeld einer Scheidung sinnvoll sind:
Was Trennung rechtlich bedeutet und welche Beweise zu erbringen sindWelche Unterhaltsansprüche im Trennungsjahr bestehenWas bereits im Trennungsjahr geregelt werden kannWie die Kosten einer Scheidung möglichst gering gehalten werdenWie Ehen mit Auslandsbezug geschieden werdenFinn Zwißler ist Rechtsanwalt in München; Experte für Ehe- und Scheidungsrecht bzw. das gesamte Familienrecht; erfolgreicher Fach- und Ratgeberautor.
Vorwort
1. Definition: Scheidung
2. Trennung von Tisch und Bett
3. Trennungsjahr und Trennungsunterhalt
4. Zum Wohl des Kindes
5. Wohnung, Hausrat, Finanzen
6. Scheidungskosten
7. Ehevertrag oder Scheidungsvereinbarung
8. Scheidung mit Auslandsbezug
9. Scheidungswunsch widerrufen
10. Schnell-Checkliste Scheidung
Auszüge aus referenzierten Vorschriften
Die Zahl der Scheidungen nimmt stetig zu. Eine Scheidung ist heutzutage kein großer Prozess mehr, in dem zwingend schmutzige Wäsche gewaschen werden muss. Das Verschuldensprinzip wurde vor Jahren abgeschafft. Stattdessen wurde das sogenannte Zerrüttungsprinzip eingeführt. Danach wird eine Ehe geschieden, wenn sie zerrüttet ist. Am Beginn der Zerrüttung steht die Trennung, die – von Härtefällen abgesehen – mindestens ein Jahr andauern muss.
Wenn sich Eheleute zur Trennung entschieden haben, hat das vielfältigste Gründe. Oftmals will auch nur einer die Trennung und der andere nicht. Allen Fällen gemeinsam und unabhängig vom Trennungswunsch ist jedoch regelmäßig das Interesse, Ansprüche zu sichern und Geld zu sparen.
Dieses durchaus legitime Interesse setzt für seine erfolgreiche Verwirklichung zuerst voraus, dass die Ansprüche bekannt sind. Weiter müssen die Ansprüche dann „festgeklopft“ werden. Denn im Ernstfall zählt vor Gericht nur das, was bewiesen werden kann. Zum Sammeln von Beweisen ist es im bereits eingereichten Scheidungsverfahren meist zu spät. Oftmals führt auch erst ein besonderes Handeln oder eine besondere Situation zu einem Anspruch. Somit kann ein spezielles Verhalten erforderlich sein. Handeln Sie möglichst frühzeitig und nicht erst, wenn Sie vor Gericht stehen!
Bereits im Vorfeld der Scheidung muss damit begonnen werden, die Ansprüche zu sichern. Dies geschieht am besten zu einem Zeitpunkt, an dem über eine Scheidung noch gar nicht nachgedacht wird, also bereits zu Beginn oder noch während einer intakten Ehe, nämlich durch Ehevertrag. Spätestens aber, wenn über eine Scheidung nachgedacht wird, sollten die finanziellen Weichen gestellt werden.
Höchste Zeit für eine Anspruchssicherung wird es im Trennungsjahr. Nur wer frühzeitig informiert ist, kann die richtigen Maßnahmen treffen, um nicht das Nachsehen zu haben.
Mit diesem Ratgeber soll Ihnen ein Überblick über Ihr Verhalten im Trennungsjahr sowie Ihre möglichen Ansprüche gegeben und die wichtigsten Schritte skizziert werden, wie Sie Ihre Ansprüche insbesondere im Trennungsjahr, dem Vorfeld des eigentlichen Scheidungsverfahrens, sichern können. Zahlreiche Checklisten helfen Ihnen bei den wichtigsten Entscheidungen im Trennungsjahr.
Finn Zwißler
Finn Zwißler, Rechtsanwalt
Neuhauser Straße 27, 80331 München
Tel.: 0 89/55 02 73 11, Fax: 0 89/55 02 73 13
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Internet: http://www.rechtsanwalt-zwissler.de
Was Scheidung juristisch bedeutet
Wann Sie sich scheiden lassen können
Mit Scheidung ist juristisch nur die Tatsache gemeint, dass die einst durch eine Heirat geschlossene Ehe wieder aufgehoben wird. Zuständig für diese Aufhebung der Ehe ist der Staat, vor dem die Ehe eingegangen wurde. Die Scheidung der Ehe erfolgt jedoch nicht, wie die Eheschließung, vor dem Standesbeamten („Friedensrichter“), sondern vor dem ordentlichen Gericht, das heißt vor dem Familienrichter.
Mit einer Heirat ist nicht nur die Tatsache verknüpft, dass zwei Menschen „sich die ewige Treue schworen“, sondern daraus ergeben sich zahlreiche weitere, vor allem auch rechtliche Folgen.
Diese mit der Ehe einst eingegangenen rechtlichen Folgen müssen im Rahmen des Scheidungsverfahrens auseinander dividiert werden. Der Unterhalt unter den Ehegatten und für die Kinder muss geklärt werden. Eine Auseinandersetzung des Hausrats, der Ehewohnung sowie des gesamten Vermögens muss stattfinden. Das Sorgerecht für und der Umgang mit den Kindern bedarf einer Regelung. Ein Rentenausgleich, das heißt juristisch gesprochen ein Versorgungsausgleich, steht zur Debatte.
Bereits im Trennungsjahr sollten diese Punkte eingehend diskutiert werden.
Ihre Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Eine Ehe ist im Sinne des Gesetzes gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht mehr erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 BGB).
Demnach reicht als Scheidungsgrund die Zerrüttung der Ehe aus. Auf ein Verschulden, das heißt darauf, wer die Zerrüttung herbeigeführt hat, weil er/sie sich beispielsweise einem neuen Partner zugewandt hat, kommt es im deutschen Scheidungsrecht nicht mehr an. Das Verschulden ist nur in einzelnen Fällen relevant, wenn etwa die Ehe wegen unzumutbarer Härte vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden soll oder ein Ehepartner der Scheidung – ebenfalls wegen unzumutbarer Härte – widerspricht. Der Gesetzgeber hat damit im Rahmen einer Scheidung das sogenannte Verschuldensprinzip aufgegeben und sich für das Zerrüttungsprinzip entschieden. Einziger Scheidungsgrund ist folglich die Zerrüttung der Ehe.
Ein weiterer Grund für die Scheidung muss nicht vorhanden sein!
Das Ende der Lebensgemeinschaft führt grundsätzlich nicht sofort zur Scheidung. Leben Sie mit Ihrem Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, kann Ihre Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für denjenigen, der die Scheidung will, aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB).
Sie müssen also nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich ein Jahr getrennt leben, damit Ihre Ehe geschieden werden kann, auch wenn Sie und sogar Ihr Partner die Ehe viel früher für unwiederbringlich zerrüttet halten und Sie sich beide bereits vor Ablauf eines Jahres keine Versöhnung mehr vorstellen können.
Einzig eine unzumutbare Härte würde eine Scheidung vor Ablauf eines Jahres der Trennung begründen. Für das Merkmal „unzumutbare Härte“ gilt jedoch ein strenger Maßstab. Schwierigkeiten, Unstimmigkeiten oder sonstige Zerwürfnisse reichen zur Bejahung einer unzumutbaren Härte nicht aus. Es muss dem Partner unzumutbar sein, trotz Trennung die Ehe bis zum Ablauf eines Jahres fortzusetzen. Das wird nur bei besonders außergewöhnlichen Umständen, wie beispielsweise bei wiederholten tätlichen Angriffen bzw. ernsthaften Bedrohungen und Tätlichkeiten oder krankhafter Trunksucht angenommen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 16.04.2012, Az. 23 UF 1041/11, NJW-RR 2012, 1284).
Erwartet die Ehefrau aus einem ehebrecherischen Verhältnis ein Kind, kann der Ehemann wegen der Möglichkeit des Ausschlusses der Vaterschaftsanfechtung nach § 1599 Abs. 2 2. Halbsatz BGB bereits vor Ablauf des Trennungsjahres die Ehescheidung verlangen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.06.2014, Az. 8 WF 106/14, FamRZ 2014, 2004).
Die bloße Behauptung eines Ehegatten, der Ehepartner sei trunksüchtig oder handgreiflich geworden, ist für eine Härtefallregelung nicht ausreichend. Ein solcher Sachverhalt muss eindeutig bewiesen oder vom Ehegatten, zum Beispiel im Fall eines Ehebruchs, klar bestätigt werden.
Leben Sie allerdings bereits seit einem Jahr getrennt und wollen beide die Scheidung, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1566 Abs. 1 BGB). Wenn Sie bereits seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der eine dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt, können Sie nach dem Trennungsjahr einverständlich geschieden werden.
Stimmt der andere Ehegatte nicht zu, muss die Zerrüttung der Ehe positiv festgestellt und nachgewiesen werden, sofern die Ehegatten zwar ein Jahr, aber noch nicht drei Jahre getrennt leben. Eine Zerrüttung wird aber bereits angenommen werden können, wenn einer der Ehegatten bereits eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner eingegangen ist.
Will der andere die Scheidung nicht und kann die Zerrüttung nicht anderweitig festgestellt werden, fordert der Gesetzgeber eine Trennungszeit von drei Jahren. Wenn der andere nicht zustimmt, wird erst unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, sofern die Ehegatten drei Jahre getrennt leben (§ 1566 Abs. 1 BGB).
Eine ganz große Ausnahme bilden die Fälle der sogenannten Härteklauseln.
Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
Die Härteklauseln schließen eine Scheidung nicht schlechterdings aus, sondern nur eine „Scheidung zur Unzeit“. Die Härteklauseln sollen nur in krassen Ausnahmefällen Anwendung finden und vor allem nicht bereits bei dem stets vorkommenden Trennungsschmerz, den Kinder verspüren, wenn sich ihre Eltern scheiden lassen wollen, oder der häufig noch bestehenden Zuneigung des nicht scheidungswilligen Ehegatten, eingreifen.
Erforderlich sind vielmehr außergewöhnliche und unerträgliche Umstände, die dazu führen, dass ein minderjähriges Kind oder der nicht scheidungswillige Ehegatte die Trennung für das weitere Leben unerträglich empfinden. Aufgrund dieser besonders engen Voraussetzungen kommt die Anwendung einer der beiden Härteklauseln in der Praxis höchst selten vor.
Ist ein an Demenz erkrankter Antragsteller wegen Fortschreiten der Erkrankung im Laufe des Scheidungsverfahrens nicht mehr in der Lage, das Wesen einer Ehe und einer Ehescheidung zu erfassen, ist bei ihm ein Zustand äußerster Eheferne erreicht, der die Ehe der mehr als ein Jahr getrennt lebenden Ehegatten scheidbar macht (OLG Hamm, Beschluss vom 16.08.2013, Az. 3 UF 43/13, NJW 2014, 158).
Der BGH hat im Fall eines geistig Behinderten, der im Scheidungsverfahren durch einen Betreuer vertreten worden war, die Ehe für grundsätzlich scheidbar erklärt (BGH, Urteil vom 07.11.2001, Az. XII ZR 247/00, NJW 2002, 671).
Scheitern der Ehe
Zerrüttungsprinzip: Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird.
Mindesttrennungsdauer
Ein Jahr: Das Einverständnis des anderen oder die positive Feststellung der Zerrüttung ist erforderlich.
Drei Jahre: Weder das Einverständnis des anderen noch die positive Feststellung der Zerrüttung ist erforderlich.
Ausnahme: Fortsetzung der Ehe würde unzumutbare Härte bedeuten, dann keine Mindesttrennungsdauer, sondern Scheidung sofort.
Scheidung zur Unzeit: Krasser Ausnahmefall bei schwerer Härte für gemeinsame minderjährige Kinder oder den nicht scheidungswilligen Ehegatten.
Was zur Trennung gehört
Versöhnungsversuch
Wichtige Beweise
