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Der neue Heidelberger Kommentar zum Geschäftsgeheimnisgesetz und dem bald in Kraft tretenden Hinweisgeberschutzgesetz beleuchtet umfassend alle Fragestellungen, die sich aus dem zwischen beiden Gesetzen entstehenden Spannungsfeld ergeben. Der grundrechtlich fundierte Schutz von Geschäftsgeheimnissen und deren Inhabern kollidiert mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Aufdeckung von Verstößen in Unternehmen und staatlichen Organisationen. Um "redliche" Hinweisgeber (Whistleblower) zu schützen, hat die EU 2019 in einer Richtlinie Mindeststandards formuliert, die jetzt in nationales Recht umgesetzt werden (HinSchG). Demgegenüber steht das ebenfalls auf EU-Recht beruhende Geschäftsgeheimnisgesetz, welches der Wahrung von schützenswertem Know-how dient (GeschGehG). Systematisch und vergleichend erfolgt in diesem Kommentar zunächst eine Einbeziehung von Ansprüchen aus PatG, UWG, UrhG, GebrMG, DesignG, MarkenG und SortSchG, um Auslegungsmaßstäbe und -kriterien für das GeschGehG aufzuzeigen. Je ein eigener prozessualer Teil ist den Fragen der Rechtsdurchsetzung bzw. -verteidigung von Antragsfassung bis Vollstreckung gewidmet. Bei der Erläuterung des Hinweisgeberschutzes stehen der verfahrensrechtliche Rahmen für Meldungen, das Verhältnis der Meldekanäle zueinander sowie persönliche und sachliche Reichweite des Schutzes von Hinweisgebern und Hilfspersonen im Vordergrund. Ein weiterer praxisrelevanter Schwerpunkt liegt in einer Betrachtung der Verknüpfungsmöglichkeiten des allgemeinen Systems mit bereits bestehenden bereichsspezifischen Melde- und Beschwerdeverfahren. Zudem wird erörtert, an welchen Stellen sich wegen Mängeln bei der Umsetzung sowie bei Wertungs- und Normwidersprüchen auch auf EU-Ebene Vorlagen zum EuGH aufdrängen. Zum richtigen Umgang mit Geschäftsgeheimnissen und Whistleblowing erscheint zeitgleich zum Kommentar ein Leitfaden für den geschäftlichen Alltag.
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Veröffentlichungsjahr: 2024
Spannungsverhältnis zwischen Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Whistleblowing
Herausgegeben von
Prof. i.R. Dr. Ludwig Gramlich
und
Dr. Hans-Josef LütkeRechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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ISBN 978-3-8114-6131-4
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Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse waren seit langem, aber nur im (jeweiligen) nationalen Recht disparat bzw. uneinheitlich geregelt. Mit der Richtlinie (EU) 2016/943 wurde der Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung unionsweit zivilrechtlich harmonisiert. Hinweisgeberschutz hingegen war allenfalls in spezifischen Bereichen, vor allem im Finanzsektor Gegenstand gesetzlicher Bestimmungen. Die Thematik wurde erstmals mit der Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutze von Personen, die Verstöße gegen Unionsrecht melden, als Mindeststandard EU-weit einheitlich normiert, wobei die Richtlinie Optionen der Mitgliedsstaaten für eine Ausdehnung des sachlichen Anwendungsbereiches ermöglicht. Nach ErwGr 98 (Satz 5) HinSchRL sollen sich der ältere und der jüngere Rechtsakt ergänzen. Die Beziehung zu anderen Unions- und zu nationalen Bestimmungen ist in Art. 3 HinSchRL adressiert, indes ohne dass dort Geschäftsgeheimnisse oder die deren Schutz intendierende Richtlinie explizit genannt werden. Ohnehin dürften sich der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und deren legale Durchbrechung (auch) durch Hinweisgeber nicht komplementär, sondern eher konträr zueinander verhalten. Einen kohärenten Ausgleich der mit den Regelwerken jeweils angestrebten Ziele scheint schon der Unionsrechtsgeber nicht versucht zu haben, dem nationalen Gesetzgeber ist er (wenn je ernstlich gewollt) offensichtlich misslungen. So nahm bei den Beratungen zum GeschGehG die Durchbrechung des Geheimnisschutzes breiteren Raum ein als die Normierung des Schutzes geheimer Informationen. Schon die in beiden EU-Richtlinien je eingangs normierten Ziele bilden zwar deutliche Schnittmengen, nicht nur explizite, sondern in weit größerem Umfang eher verdeckte und nicht rechtlich erfasste; im Rechtsetzungsverfahren wurden diese aber z.T. nicht einmal erkannt, geschweige denn erörtert.
Eine gemeinsame Kommentierung beider Regelwerke in einem einzigen Band erschien deshalb notwendig, zumindest aber naheliegend, zumal beide (je eine EU-Richtlinie umsetzende) nationale Gesetze große praktische Relevanz besitzen – und zwar deutlich über ihren jeweils eigentlichen Regelungsbereich und die thematischen Schnittmengen hinaus. Beim HinSchG folgt dies schon aus den zahlreichen arbeitsrechtlichen Bezügen, beim GeschGehG im Hinblick auf die neue Definition des Begriffs „Geschäftsgeheimnis“, deren legale Durchbrechung durch „reverse engineering“, vor allem aber durch die ausdrücklich gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, auch prozessual Geschäftsgeheimnisse schriftsätzlich (zunächst) gerade nicht offenlegen zu müssen, sondern durch „Weißungen/Schwärzungen“ weitgehend abstrakt bzw. nicht konkret vortragen zu können. Das vorgelegte Werk ist bewusst als Kommentar und nicht lediglich als Anwaltshandbuch konzipiert, wendet sich also nicht nur an die Prozessparteien bzw. deren Bevollmächtigte, sondern ausdrücklich ebenfalls an die jeweils zur Entscheidung berufenen Gerichte. Über den zugleich verfolgten wissenschaftlichen Ansatz hinaus zielt das Buch vor allem darauf ab, auf Basis der Judikatur, beim GeschGehG auch in Abrundung und Diskussion vorhandener Kommentarliteratur eine möglichst hohe Praxisrelevanz zu schaffen. So weit es erforderlich schien, werden die sich aus einer Norm ergebenden prozessualen Besonderheiten in eigenen Gliederungspunkten erörtert. Auch wenn viele Tatbestandsmerkmale unionsrechtlich autonom auszulegen sind, war unser Bestreben, Regelungen nicht nur punktuell zu kommentieren, sondern im Sinne der Einheit der Rechtsordnung (Engisch) das jeweilige rechtliche Umfeld zu erfassen und eine Verknüpfung mit verwandten Bereichen des allgemeinen Zivil-, des Arbeitsrechts und des Immaterialgüterrechts herzustellen. Wir haben zudem Wert darauf gelegt, auf offensichtliche und mutmaßliche Divergenzen zum EU-Recht, zudem auf Regelungslücken und -defizite hinzuweisen, um so entsprechende höchstrichterliche Klärung auch mittels Vorlagefragen zum EuGH anzuregen.
Schon auf Grund des Umfangs des Werkes sollte ein darüber hinausgehender, primär rechtstheoretischer Ansatz nicht vertieft verfolgt werden. Eine eingehendere wissenschaftliche Auseinandersetzung mit in der Literatur vertretenen Positionen zu Einzelfragen (bisher insbesondere beim GeschGehG) musste deshalb hinter dem praxisorientierten Ziel zurücktreten; eine stärkere Berücksichtigung in Zukunft ist damit nicht ausgeschlossen. Der Umfang des Werkes führte auch dazu, auf eine gesonderte Auflistung der umfangreich (i.d.R. nach juris) zitierten Rechtsprechung zu verzichten. Wer auf Grund bekannter Entscheidungen eine Verknüpfung zum Werk herstellen will, dem dürfte dies über die als E-Book erschiene Fassung möglich sein.
Im Hinblick auf die Relevanz der Themen auch für klein- und mittelständische Unternehmen, für welche eine primär an Juristen adressierte Kommentierung einzelner Paragrafen weniger hilfreich und interessant sein dürfte, wird dieses Werk begleitet von einem populärwissenschaftlich ausgerichteten Leitfaden für die unternehmerische Praxis.
Diverse eigene Vorarbeiten und Publikationen zu beiden Regelungsbereichen haben uns veranlasst, auch hier eine enge Kooperation zwischen einem vor allem zivilrechtlich tätigen Anwalt und einem insbesondere im öffentlichen Wirtschaftsrecht forschenden Hochschullehrer als Bearbeitungsform zu wählen. Beide Autoren tragen gemeinsam die umfassende Verantwortlichkeit sowohl für die Art der Darstellung als auch den Inhalt. Vor allem zum HinSchG waren wir bestrebt, bei der Kommentierung auch die Defizite und Lücken der nationalen Regelung aufzuzeigen, um allen mit der Regelung befassten Personen die Notwendigkeit solider Rechtsauslegung und -anwendung zu verdeutlichen – aber auch die erforderliche Debatte zu Nachjustierungen und Ergänzungen anzustoßen.
Für Fragen, Anregungen, aber auch für Kritik sind wir dankbar und freuen uns über jeden Hinweis zu Verbesserungen.
Münster (Hessen) und Chemnitz im Sommer 2023
Ludwig GramlichHans-Josef Lütke
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Gesetzestexte
GeschGehG
HinSchG
HEMBV
Kapitel IGesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)
Einführung
Abschnitt 1Allgemeines
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Erlaubte Handlungen
§ 4Handlungsverbote
§ 5Ausnahmen
Abschnitt 2Ansprüche bei Rechtsverletzungen
§ 6Beseitigung und Unterlassung
§ 7Vernichtung; Herausgabe; Rückruf; Entfernung und Rücknahme vom Markt
§ 8Auskunft über rechtsverletzende Produkte; Schadensersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht
§ 9Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit
§ 10Haftung des Rechtsverletzers
§ 11Abfindung in Geld
§ 12Haftung des Inhabers eines Unternehmens
§ 13Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
§ 14Missbrauchsverbot
Abschnitt 3Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen
§ 15Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
§ 16Geheimhaltung
§ 17Ordnungsmittel
§ 18Geheimhaltung nach Abschluss des Verfahrens
§ 19Weitere gerichtliche Beschränkungen
§ 20Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19
§ 21Bekanntmachung des Urteils
§ 22Streitwertbegünstigung
Abschnitt 4Strafvorschriften
§ 23Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
Kapitel IIGesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG)
Einführung
Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
§ 1Zielsetzung und persönlicher Anwendungsbereich
§ 2Sachlicher Anwendungsbereich
§ 3Begriffsbestimmungen
§ 4Verhältnis zu sonstigen Bestimmungen
§ 5Vorrang von Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten
§ 6Verhältnis zu sonstigen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten
Abschnitt 2Meldungen
Unterabschnitt 1Grundsätze
§ 7Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung
§ 8Vertraulichkeitsgebot
§ 9Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot
§ 10Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 11Dokumentation der Meldungen
Unterabschnitt 2Interne Meldungen
§ 12Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen
§ 13Aufgaben der internen Meldestellen
§ 14Organisationsformen interner Meldestellen
§ 15Unabhängige Tätigkeit; notwendige Fachkunde
§ 16Meldekanäle für interne Meldestellen
§ 17Verfahren bei internen Meldungen
§ 18Folgemaßnahmen der internen Meldestelle
Unterabschnitt 3Externe Meldestellen
§ 19Errichtung und Zuständigkeit einer externen Meldestelle des Bundes
§ 20Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen der Länder
§ 21Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle
§ 22Bundeskartellamt als externe Meldestelle
§ 23Weitere externe Meldestellen
§ 24Aufgaben der externen Meldestellen
§ 25Unabhängige Tätigkeit; Schulung
§ 26Berichtspflichten der externen Meldestellen
Unterabschnitt 4Externe Meldungen
§ 27Meldekanäle für externe Meldestellen
§ 28Verfahren bei externen Meldungen
§ 29Folgemaßnahmen der externen Meldestellen
§ 30Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen
§ 31Abschluss des Verfahrens
Abschnitt 3Offenlegung
§ 32Offenlegen von Informationen
Abschnitt 4Schutzmaßnahmen
§ 33Voraussetzungen für den Schutz hinweisgebender Personen
§ 34Weitere geschützte Personen
§ 35Ausschluss der Verantwortlichkeit
§ 36Verbot von Repressalien; Beweislastumkehr
§ 37Schadensersatz nach Repressalien
§ 38Schadensersatz nach einer Falschmeldung
§ 39Verbot abweichender Vereinbarungen
Abschnitt 5Sanktionen
§ 40Bußgeldvorschriften
Abschnitt 6Schlussvorschriften
§ 41Verordnungsermächtigung
§ 42Übergangsregelung
Stichwortverzeichnis
Baumbach, Adolf/Hefermehl, Wolfgang
Wettbewerbsrecht, 19. Aufl. 1996
BeckOK Informations- und Medienrecht/Bearbeiter
Gersdorf, Hubertus/Paal, Boris: Beck‘scher Online-Kommentar. Informations- und Medienrecht, 40. Aufl. 2023
Brammsen, Joerg/Apel, Simon/Bearbeiter
GeschGehG. Geschäftsgeheimnisgesetz, Kommentar, 2022
Bruns, Patrick
Das neue Hinweisgeberschutzgesetz, NJW 2023, 1609 ff.
Engisch, Karl
Einführung in das juristische Denken, 9. Aufl. 1997
Erman, Walter/Bearbeiter
BGB. Kommentar, 16. Aufl. 2020
Feldner, Laura
Kündigungsschutz für Whistleblower im Wandel, 2023
Fezer, Karl-Heinz/Bearbeiter
Markenrecht. Kommentar, 4. Aufl. 2009
Fischer, Thomas
StGB. Strafgesetzbuch, 70. Aufl. 2023
Fromm, Friedrich Karl/Nordemann, Wilhelm/Bearbeiter
Urheberrecht, 12. Aufl. 2018
Gramlich, Ludwig/Lütke, Hans-Josef
§ 5 Nr. 2 GeschGehG – Ethisch motivierte Durchbrechung von Geschäftsgeheimnissen?, wistra 2019, 480 ff.
Gramlich, Ludwig/Lütke, Hans-Josef
Schutz von Hinweisgebern und betroffenen Personen im GeschGehG und in der Hinweisgeber-Richtlinie – Triftige Gründ für Unterschiede zwischen den Regelungen und deren verschiedenen Adressaten?, wistra 2020, 354 ff.
Grünberg, Christian/Bearbeiter
Bürgerliches Gesetzbuch: BGB, Kommentar, 82. Aufl. 2023
Hahn, Carl/Mugdan. Benno (Hrsg.)
Die gesammelten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 1881/1898, Reprint 1983
Harte-Bavendamm, Henning/Ohly, Ansgar/Kalbfus, Björn/Bearbeiter
GeschGehG. Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, 2020
Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung
Barthe, Christoph/Gericke, Jan: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung: StPO, 9. Aufl. 2023
Keller, Erhard/Schönknecht, Marcus/Glinke, Anna/Bearbeiter
Geschäftsgeheimnisschutzgesetz: GeschGehG, Kommentar, 2021
Klein, Franz/Bearbeiter
AO. Abgabenordnung, Kommentar. 16. Aufl. 2022
Köhler, Helmut/Bornkamm, Joachim/Feddersen, Jörn/Bearbeiter
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: UWG, 41. Aufl. 2023
Kopp, Ferdinand/Ramsauer, Ulrich/Bearbeiter
Verwaltungsverfahrensgesetz: VwVfG, 24. Aufl. 2023
Larenz, Karl
Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991
Loewenheim, Ulrich/Leistner, Matthias/Ohly, Ansgar/Bearbeiter
Schricker/Loewenheim. Urheberrecht. UrhG, KUG, VGG, 6. Aufl. 2020
Löwe, Ewald/Rosenberg, Werner/Bearbeiter
Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz: StPO, 27. Aufl. 2021
Lütke, Hans-Josef
Online-Prozessberichterstattung durch Verfahrensbeteiligte, MMR 2019, 157 ff.
Lütke, Hans-Josef
Verlust der Mitte im Recht, in: Festschrift für Ludwig Gramlich zum 70. Geburtstag, 2021, S. 311 ff.
Lütke, Hans-Josef/Gramlich, Ludwig
Die Haftung nach dem Zweiten Gesetz zur Änderung des TMG, NJ 2016, 413 ff.
Meyer-Goßner, Lutz/Schmitt, Bertram/Bearbeiter
Strafprozessordnung: StPO, 66. Aufl. 2023
MK-BGB/Bearbeiter
Säcker, Franz Jürgen/Rixecker, Roland/Oetker, Hartmut/Limperg, Bettina: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB, 9. Aufl. 2022
MK-Lauterkeitsrecht/Bearbeiter
Heermann, Peter W./Schlingloff, Jochen: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht (UWG), 3. Aufl. 2020/2022
Palandt, Otto/Bearbeiter
Bürgerliches Gesetzbuch, 80. Aufl. 2021
Schaub, Günter/Bearbeiter
Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Aufl. 2021
Schönke, Adolf/Schröder, Horst/Bearbeiter
Strafgesetzbuch: StGB. Kommentar, 30. Aufl. 2019
Siemes, Christiane
Die Whistleblowing-Richtlinie der EU, 2021
Soergel, Hans-Theodor/Bearbeiter
Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen: BGB, 13. Aufl. 2000 ff.
Tipke, Klaus/Lang, Joachim
Steuerrecht, 24. Aufl. 2020
Wandtke, Artur-Axel/Bullinger, Winfried/Bearbeiter
Praxiskommentar zum Urheberrecht, 6. Aufl. 2022
Wandtke, Artur-Axel/Bearbeiter
Urheberrecht, 5. Aufl. 2016
Zöller, Richard/Bearbeiter
Zivilprozessordnung: ZPO, 34. Aufl. 2022
vom 18. April 2019 (BGBl. 2019 I S. 466)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1).
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung.
(2) Öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen gehen vor.
(3) Es bleiben unberührt:
1.
der berufs- und strafrechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen, deren unbefugte Offenbarung von § 203 des Strafgesetzbuches erfasst wird,
2.
die Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 389), einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien,
3.
die Autonomie der Sozialpartner und ihr Recht, Kollektivverträge nach den bestehenden europäischen und nationalen Vorschriften abzuschließen,
4.
die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und die Rechte der Arbeitnehmervertretungen.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
Geschäftsgeheimnis
eine Information
a)
die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
b)
die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
c)
bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht;
2.
Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses
jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis hat;
3.
Rechtsverletzer
jede natürliche oder juristische Person, die entgegen § 4 ein Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erlangt, nutzt oder offenlegt; Rechtsverletzer ist nicht, wer sich auf eine Ausnahme nach § 5 berufen kann;
4.
rechtsverletzendes Produkt
ein Produkt, dessen Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf einem rechtswidrig erlangten, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnis beruht.
(1) Ein Geschäftsgeheimnis darf insbesondere erlangt werden durch
1.
eine eigenständige Entdeckung oder Schöpfung;
2.
ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, das oder der
a)
öffentlich verfügbar gemacht wurde oder
b)
sich im rechtmäßigen Besitz des Beobachtenden, Untersuchenden, Rückbauenden oder Testenden befindet und dieser keiner Pflicht zur Beschränkung der Erlangung des Geschäftsgeheimnisses unterliegt;
3.
ein Ausüben von Informations- und Anhörungsrechten der Arbeitnehmer oder Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung.
(2) Ein Geschäftsgeheimnis darf erlangt, genutzt oder offengelegt werden, wenn dies durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft gestattet ist.
(1) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangt werden durch
1.
unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die der rechtmäßigen Kontrolle des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt, oder
2.
jedes sonstige Verhalten, das unter den jeweiligen Umständen nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheit entspricht.
(2) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht nutzen oder offenlegen, wer
1.
das Geschäftsgeheimnis durch eine eigene Handlung nach Absatz 1
a)
Nummer 1 oder
b)
Nummer 2
erlangt hat,
2.
gegen eine Verpflichtung zur Beschränkung der Nutzung des Geschäftsgeheimnisses verstößt oder
3.
gegen eine Verpflichtung verstößt, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen.
(3) 1Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangen, nutzen oder offenlegen, wer das Geschäftsgeheimnis über eine andere Person erlangt hat und zum Zeitpunkt der Erlangung, Nutzung oder Offenlegung weiß oder wissen müsste, dass diese das Geschäftsgeheimnis entgegen Absatz 2 genutzt oder offengelegt hat. 2Das gilt insbesondere, wenn die Nutzung in der Herstellung, dem Anbieten, dem Inverkehrbringen oder der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Lagerung für diese Zwecke von rechtsverletzenden Produkten besteht.
Die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses fällt nicht unter die Verbote des § 4, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt, insbesondere
1.
zur Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien;
2.
zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen;
3.
im Rahmen der Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitnehmervertretung, wenn dies erforderlich ist, damit die Arbeitnehmervertretung ihre Aufgaben erfüllen kann.
1Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen. 2Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Rechtsverletzung erstmalig droht.
Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auch in Anspruch nehmen auf
1.
Vernichtung oder Herausgabe der im Besitz oder Eigentum des Rechtsverletzers stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern,
2.
Rückruf des rechtsverletzenden Produkts,
3.
dauerhafte Entfernung der rechtsverletzenden Produkte aus den Vertriebswegen,
4.
Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte oder
5.
Rücknahme der rechtsverletzenden Produkte vom Markt, wenn der Schutz des Geschäftsgeheimnisses hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
(1) Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann vom Rechtsverletzer Auskunft über Folgendes verlangen:
1.
Name und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der rechtsverletzenden Produkte sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,
2.
die Menge der hergestellten, bestellten, ausgelieferten oder erhaltenen rechtsverletzenden Produkte sowie über die Kaufpreise,
3.
diejenigen im Besitz oder Eigentum des Rechtsverletzers stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern, und
4.
die Person, von der sie das Geschäftsgeheimnis erlangt haben und der gegenüber sie es offenbart haben.
(2) Erteilt der Rechtsverletzer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Auskunft nicht, verspätet, falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn die Erfüllung im Einzelfall unverhältnismäßig wäre, unter Berücksichtigung insbesondere
1.
des Wertes oder eines anderen spezifischen Merkmals des Geschäftsgeheimnisses,
2.
der getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen,
3.
des Verhaltens des Rechtsverletzers bei Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,
4.
der Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,
5.
der berechtigten Interessen des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses und des Rechtsverletzers sowie der Auswirkungen, die die Erfüllung der Ansprüche für beide haben könnte,
6.
der berechtigten Interessen Dritter oder
7.
des öffentlichen Interesses.
(1) 1Ein Rechtsverletzer, der vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2§ 619a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(2) 1Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Rechtsverletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. 2Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages bestimmt werden, den der Rechtsverletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Zustimmung zur Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses eingeholt hätte.
(3) Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, von dem Rechtsverletzer eine Entschädigung in Geld verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Ein Rechtsverletzer, der weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, kann zur Abwendung der Ansprüche nach den §§ 6 oder 7 den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses in Geld abfinden, wenn dem Rechtsverletzer durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Nachteil entstehen würde und wenn die Abfindung in Geld als angemessen erscheint.
(2) 1Die Höhe der Abfindung in Geld bemisst sich nach der Vergütung, die im Falle einer vertraglichen Einräumung des Nutzungsrechts angemessen wäre. 2Sie darf den Betrag nicht übersteigen, der einer Vergütung im Sinne von Satz 1 für die Länge des Zeitraums entspricht, in dem dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses ein Unterlassungsanspruch zusteht.
1Ist der Rechtsverletzer Beschäftigter oder Beauftragter eines Unternehmens, so hat der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 auch gegen den Inhaber des Unternehmens. 2Für den Anspruch nach § 8 Absatz 2 gilt dies nur, wenn der Inhaber des Unternehmens vorsätzlich oder grob fahrlässig die Auskunft nicht, verspätet, falsch oder unvollständig erteilt hat.
1Hat der Rechtsverletzer ein Geschäftsgeheimnis vorsätzlich oder fahrlässig erlangt, offengelegt oder genutzt und durch diese Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses auf Kosten des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 10 zur Herausgabe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. 2Dieser Anspruch verjährt sechs Jahre nach seiner Entstehung.
1Die Geltendmachung der Ansprüche nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. 2Bei missbräuchlicher Geltendmachung kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. 3Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
(1) Für Klagen vor den ordentlichen Gerichten, durch die Ansprüche nach diesem Gesetz geltend gemacht werden, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
(2) 1Für Klagen nach Absatz 1 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist.
(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Landgericht die Klagen nach Absatz 1 der Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen. 2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 3Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.
(1) Bei Klagen, durch die Ansprüche nach diesem Gesetz geltend gemacht werden (Geschäftsgeheimnisstreitsachen) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis sein können.
(2) Die Parteien, ihre Prozessvertreter, Zeugen, Sachverständige, sonstige Vertreter und alle sonstigen Personen, die an Geschäftsgeheimnisstreitsachen beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten eines solchen Verfahrens haben, müssen als geheimhaltungsbedürftig eingestufte Informationen vertraulich behandeln und dürfen diese außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht nutzen oder offenlegen, es sei denn, dass sie von diesen außerhalb des Verfahrens Kenntnis erlangt haben.
(3) Wenn das Gericht eine Entscheidung nach Absatz 1 trifft, darf Dritten, die ein Recht auf Akteneinsicht haben, nur ein Akteninhalt zur Verfügung gestellt werden, in dem die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Ausführungen unkenntlich gemacht wurden.
1Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag einer Partei bei Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen nach § 16 Absatz 2 ein Ordnungsgeld bis zu 100 000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festsetzen und sofort vollstrecken. 2Bei der Festsetzung von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in welchem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt. 3Die Beschwerde gegen ein nach Satz 1 verhängtes Ordnungsmittel entfaltet aufschiebende Wirkung.
1Die Verpflichtungen nach § 16 Absatz 2 bestehen auch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens fort. 2Dies gilt nicht, wenn das Gericht der Hauptsache das Vorliegen des streitgegenständlichen Geschäftsgeheimnisses durch rechtskräftiges Urteil verneint hat oder sobald die streitgegenständlichen Informationen für Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit solchen Informationen umgehen, bekannt oder ohne Weiteres zugänglich werden.
(1) 1Zusätzlich zu § 16 Absatz 1 beschränkt das Gericht der Hauptsache zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen auf Antrag einer Partei den Zugang ganz oder teilweise auf eine bestimmte Anzahl von zuverlässigen Personen
1.
zu von den Parteien oder Dritten eingereichten oder vorgelegten Dokumenten, die Geschäftsgeheimnisse enthalten können, oder
2.
zur mündlichen Verhandlung, bei der Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden könnten, und zu der Aufzeichnung oder dem Protokoll der mündlichen Verhandlung.
2Dies gilt nur, soweit nach Abwägung aller Umstände das Geheimhaltungsinteresse das Recht der Beteiligten auf rechtliches Gehör auch unter Beachtung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren übersteigt. 3Es ist jeweils mindestens einer natürlichen Person jeder Partei und ihren Prozessvertretern oder sonstigen Vertretern Zugang zu gewähren. 4Im Übrigen bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind.
(2) Wenn das Gericht Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 trifft,
1.
kann die Öffentlichkeit auf Antrag von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden und
2.
gilt § 16 Absatz 3 für nicht zugelassene Personen.
(3) Die §§ 16 bis 19 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend im Verfahren der Zwangsvollstreckung, wenn das Gericht der Hauptsache Informationen nach § 16 Absatz 1 als geheimhaltungsbedürftig eingestuft oder zusätzliche Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 getroffen hat.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann eine Beschränkung nach § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 ab Anhängigkeit des Rechtsstreits anordnen.
(2) 1Die andere Partei ist spätestens nach Anordnung der Maßnahme vom Gericht zu hören. 2Das Gericht kann die Maßnahmen nach Anhörung der Parteien aufheben oder abändern.
(3) Die den Antrag nach § 16 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 stellende Partei muss glaubhaft machen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Information um ein Geschäftsgeheimnis handelt.
(4) 1Werden mit dem Antrag oder nach einer Anordnung nach § 16 Absatz 1 oder einer Anordnung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Schriftstücke und sonstige Unterlagen eingereicht oder vorgelegt, muss die den Antrag stellende Partei diejenigen Ausführungen kennzeichnen, die nach ihrem Vorbringen Geschäftsgeheimnisse enthalten. 2Im Fall des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 muss sie zusätzlich eine Fassung ohne Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen vorlegen, die eingesehen werden kann. 3Wird keine solche um die Geschäftsgeheimnisse reduzierte Fassung vorgelegt, kann das Gericht von der Zustimmung zur Einsichtnahme ausgehen, es sei denn, ihm sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen.
(5) 1Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss. 2Gibt es dem Antrag statt, hat es die Beteiligten auf die Wirkung der Anordnung nach § 16 Absatz 2 und § 18 und Folgen der Zuwiderhandlung nach § 17 hinzuweisen. 3Beabsichtigt das Gericht die Zurückweisung des Antrags, hat es die den Antrag stellende Partei darauf und auf die Gründe hierfür hinzuweisen und ihr binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4Die Einstufung als geheimhaltungsbedürftig nach § 16 Absatz 1 und die Anordnung der Beschränkung nach § 19 Absatz 1 können nur gemeinsam mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden. 5Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt.
(6) Gericht der Hauptsache im Sinne dieses Abschnitts ist
1.
das Gericht des ersten Rechtszuges oder
2.
das Berufungsgericht, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist.
(1) 1Der obsiegenden Partei einer Geschäftsgeheimnisstreitsache kann auf Antrag in der Urteilsformel die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil oder Informationen über das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn die obsiegende Partei hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. 2Form und Umfang der öffentlichen Bekanntmachung werden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der im Urteil genannten Personen in der Urteilsformel bestimmt.
(2) Bei den Entscheidungen über die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 ist insbesondere zu berücksichtigen:
1.
der Wert des Geschäftsgeheimnisses,
2.
das Verhalten des Rechtsverletzers bei Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,
3.
die Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses und
4.
die Wahrscheinlichkeit einer weiteren rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses durch den Rechtsverletzer.
(3) Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden, es sei denn, das Gericht bestimmt etwas anderes.
(1) Macht bei Geschäftsgeheimnisstreitsachen eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach dem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 bewirkt auch, dass
1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach diesem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden.
(3) 1Der Antrag nach Absatz 1 ist vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen. 2Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert durch das Gericht heraufgesetzt wird. 3Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. 4Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen,
1.
entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 ein Geschäftsgeheimnis erlangt,
2.
entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt oder
3.
entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 3 als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäftsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Beschäftigungsverhältnisses offenlegt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen, ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt, das er durch eine fremde Handlung nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erlangt hat.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 ein Geschäftsgeheimnis, das eine ihm im geschäftlichen Verkehr anvertraute geheime Vorlage oder Vorschrift technischer Art ist, nutzt oder offenlegt.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 gewerbsmäßig handelt,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder des Absatzes 2 bei der Offenlegung weiß, dass das Geschäftsgeheimnis im Ausland genutzt werden soll, oder
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder des Absatzes 2 das Geschäftsgeheimnis im Ausland nutzt.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geschäftsgeheimnisses beschränken.
(7) 1§ 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. 2Die §§ 30 und 31 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend, wenn der Täter zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz handelt.
(8) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
vom 31.5.2023 (Art. 1 des Gesetzes v. 31.5.2023 I Nr. 140)
(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen).
(2) Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.
(1) Dieses Gesetz gilt für die Meldung (§ 3 Absatz 4) und die Offenlegung (§ 3 Absatz 5) von Informationen über
1.
Verstöße, die strafbewehrt sind,
2.
Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
3.
sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
a)
zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, unter Einschluss insbesondere des Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b)
mit Vorgaben zur Produktsicherheit und -konformität,
c)
mit Vorgaben zur Sicherheit im Straßenverkehr, die das Straßeninfrastruktursicherheitsmanagement, die Sicherheitsanforderungen in Straßentunneln sowie die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers oder des Personenkraftverkehrsunternehmers (Kraftomnibusunternehmen) betreffen,
d)
mit Vorgaben zur Gewährleistung der Eisenbahnbetriebssicherheit,
e)
mit Vorgaben zur Sicherheit im Seeverkehr betreffend Vorschriften der Europäischen Union für die Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen, die Haftung und Versicherung des Beförderers bei der Beförderung von Reisenden auf See, die Zulassung von Schiffsausrüstung, die Seesicherheitsuntersuchung, die Seeleute-Ausbildung, die Registrierung von Personen auf Fahrgastschiffen in der Seeschifffahrt sowie Vorschriften und Verfahrensregeln der Europäischen Union für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen,
f)
mit Vorgaben zur zivilen Luftverkehrssicherheit im Sinne der Abwehr von Gefahren für die betriebliche und technische Sicherheit und im Sinne der Flugsicherung,
g)
mit Vorgaben zur sicheren Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, per Eisenbahn und per Binnenschiff,
h)
mit Vorgaben zum Umweltschutz,
i)
mit Vorgaben zum Strahlenschutz und zur kerntechnischen Sicherheit,
j)
zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz,
k)
zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, zur ökologischen Produktion und zur Kennzeichnung von ökologischen Erzeugnissen, zum Schutz geografischer Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel einschließlich Wein, aromatisierter Weinerzeugnisse und Spirituosen sowie garantiert traditioneller Spezialitäten, zum Inverkehrbringen und Verwenden von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Tiergesundheit und zum Tierschutz, soweit sie den Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren, den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, die Haltung von Wildtieren in Zoos, den Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere sowie den Transport von Tieren und die damit zusammenhängenden Vorgänge betreffen,
l)
zu Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs, Human- und Tierarzneimittel, Medizinprodukte sowie die grenzüberschreitende Patientenversorgung,
m)
zur Herstellung, zur Aufmachung und zum Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen,
n)
zur Regelung der Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern sowie zum Schutz von Verbrauchern im Bereich der Zahlungskonten und Finanzdienstleistungen, bei Preisangaben sowie vor unlauteren geschäftlichen Handlungen,
o)
zum Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation, zum Schutz personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Privatsphäre der Endeinrichtungen von Nutzern und von in diesen Endeinrichtungen gespeicherten Informationen, zum Schutz vor unzumutbaren Belästigungen durch Werbung mittels Telefonanrufen, automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post sowie über die Rufnummernanzeige und -unterdrückung und zur Aufnahme in Teilnehmerverzeichnisse,
p)
zum Schutz personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) gemäß deren Artikel 2,
q)
zur Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne des § 2 Absatz 2 des BSI-Gesetzes von Anbietern digitaler Dienste im Sinne des § 2 Absatz 12 des BSI-Gesetzes,
r)
zur Regelung der Rechte von Aktionären von Aktiengesellschaften,
s)
zur Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs,
t)
zur Rechnungslegung einschließlich der Buchführung von Unternehmen, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs sind, von Kreditinstituten im Sinne des § 340 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Wertpapierinstituten im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Instituten im Sinne des § 340 Absatz 5 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs und Pensionsfonds im Sinne des § 341 Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs,
4.
Verstöße gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und zum Rechtsschutz in diesen Verfahren ab Erreichen der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte,
5.
Verstöße, die von § 4d Absatz 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erfasst sind, soweit sich nicht aus § 4 Absatz 1 Satz 1 etwas anderes ergibt,
6.
Verstöße gegen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche Rechtsnormen,
7.
Verstöße in Form von Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich in missbräuchlicher Weise einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltenden Steuerrechts zuwiderläuft,
8.
Verstöße gegen die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Verstöße gegen die in § 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 5 sowie Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Rechtsvorschriften,
9.
Verstöße gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1),
10.
Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.
(2) Dieses Gesetz gilt außerdem für die Meldung und Offenlegung von Informationen über
1.
Verstöße gegen den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne des Artikels 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und
2.
Verstöße gegen Binnenmarktvorschriften im Sinne des Artikels 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, einschließlich über Absatz 1 Nummer 8 hinausgehender Vorschriften der Europäischen Union über Wettbewerb und staatliche Beihilfen.
(1) Für dieses Gesetz gelten die Begriffsbestimmungen der folgenden Absätze.
(2) 1Verstöße sind Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig sind und Vorschriften oder Rechtsgebiete betreffen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 fallen. 2Hierzu können auch missbräuchliche Handlungen oder Unterlassungen gehören, die dem Ziel oder dem Zweck der Regelungen in den Vorschriften oder Rechtsgebieten zuwiderlaufen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 fallen.
(3) Informationen über Verstöße sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bei dem Beschäftigungsgeber, bei dem die hinweisgebende Person tätig ist oder war, oder bei einer anderen Stelle, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.
(4) Meldungen sind Mitteilungen von Informationen über Verstöße an interne Meldestellen (§ 12) oder externe Meldestellen (§§ 19 bis 24).
(5) Offenlegung bezeichnet das Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße gegenüber der Öffentlichkeit.
(6) Repressalien sind Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, die eine Reaktion auf eine Meldung oder eine Offenlegung sind und durch die der hinweisgebenden Person ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann.
(7) Folgemaßnahmen sind die von einer internen Meldestelle nach § 18 oder von einer externen Meldestelle nach § 29 ergriffenen Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung, zum weiteren Vorgehen gegen den gemeldeten Verstoß oder zum Abschluss des Verfahrens.
(8) Beschäftigte sind
1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3.
Beamtinnen und Beamte,
4.
Richterinnen und Richter mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter,
5.
Soldatinnen und Soldaten,
6.
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
7.
Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind.
(9) Beschäftigungsgeber sind, sofern mindestens eine Person bei ihnen beschäftigt ist,
1.
natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts,
2.
rechtsfähige Personengesellschaften und
3.
sonstige, nicht in den Nummern 1 und 2 genannte rechtsfähige Personenvereinigungen.
(10) Private Beschäftigungsgeber sind Beschäftigungsgeber mit Ausnahme juristischer Personen des öffentlichen Rechts und solcher Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen.
(1) 1Diesem Gesetz gehen spezifische Regelungen über die Mitteilung von Informationen über Verstöße in den folgenden Vorschriften vor:
1.
§ 6 Absatz 5 und § 53 des Geldwäschegesetzes,
2.
§ 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes und § 13 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
3.
§ 58 des Wertpapierhandelsgesetzes,
4.
§ 23 Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
5.
§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 und § 68 Absatz 4 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
6.
§§ 3b und 5 Absatz 8 des Börsengesetzes,
7.
§ 55b Absatz 2 Nummer 7 der Wirtschaftsprüferordnung,
8.
Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1783 (ABl. L 359 vom 11.10.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
9.
Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2034 (ABl. L 416 vom 11.12.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der aufgrund des § 32 Absatz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
10.
§§ 127 und 128 des Seearbeitsgesetzes,
11.
§ 14 Absatz 1 des Schiffssicherheitsgesetzes in Verbindung mit Abschnitt D Nummer 8 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz und den aufgrund der §§ 9, 9a und 9c des Seeaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für Beschwerden, die die Sicherheit eines Schiffes unter ausländischer Flagge einschließlich der Sicherheit und Gesundheit seiner Besatzung, der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord und der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe unter ausländischer Flagge betreffen, und
12.
aufgrund des § 57c Satz 1 Nummer 1 und des § 68 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und mit den §§ 65, 66 und 67 Nummer 1 und 8 und den §§ 126, 128 und 129 des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
2Soweit die spezifischen Regelungen in Satz 1 keine Vorgaben machen, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) 1Das Verbraucherinformationsgesetz, das Informationsfreiheitsgesetz sowie Regelungen der Länder über den Zugang zu amtlichen Informationen finden keine Anwendung auf die Vorgänge nach diesem Gesetz. 2Satz 1 gilt nicht für die Regelungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen.
(3) Die §§ 81h bis 81n des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
(4) Die Regelungen des Strafprozessrechts werden von den Vorgaben dieses Gesetzes nicht berührt.
