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Geschäftsgeheimnisgesetz und Hinweisgeberschutzgesetz – die beiden zur Umsetzung von EU-Richtlinien erlassenen Gesetze dienen dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen und deren Inhabern bzw. dem Schutz von hinweisgebenden Personen (Whistleblowern) vor Repressalien. Gerade weil der nationale Gesetzgeber die europäischen Vorgaben nicht 1 zu 1 in deutsches Recht übernommen, sondern teils erweitert und zudem mit dem nationalen Privat- und Verwaltungsrecht verknüpft hat, müssen Unternehmen, aber auch andere Organisationen jetzt rasch tätig werden. Dies vor allem deshalb, um sich vor Straf- und Bußgeldsanktionen, die bei einer unvollständigen oder fehlerhaften Umsetzung drohen, zu schützen und um damit einhergehende Risiken aus der irreversiblen Preisgabe von geheimen Informationen zu minimieren. Es ist nicht nur untersagt, "redliche" Hinweisgeber mit Nachteilen für ihr Verhalten zu belegen, sondern es müssen für Meldungen über Verstöße Meldekanäle eröffnet und Vorkehrungen hierzu getroffen werden. Für eine angemessene Verringerung des Spannungsfeldes zwischen Geheimnis- und Hinweisgeberschutz muss jede Organisation durch geeignete interne Maßnahmen sorgen. Insgesamt hat der Gesetzgeber mit beiden Gesetzen für Unternehmen wie für andere Organisationen weitere administrative Daueraufgaben geschaffen. Der Leitfaden will den rechtlichen Rahmen abstecken und Optionen aufzeigen, wie Anwender die Anforderungen erfüllen können. Die zahlreichen und vielfältigen Details werden vertieft durch einen zeitgleich erscheinenden Kommentar beider Gesetze in einem Band.
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Veröffentlichungsjahr: 2023
Leitfaden zum richtigen Umgang in der täglichen Praxis
von
Dr. Hans-Josef LütkeRechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
und
Prof. i.R. Dr. Ludwig Gramlich
www.cfmueller.de
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
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ISBN 978-3-8114-6133-8
E-Mail: [email protected]
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© 2023 C.F. Müller GmbH, Heidelberg
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Die Bedeutung von Geschäftsgeheimnissen muss man Unternehmen ebenso wenig erklären wie die schlicht unumkehrbaren Folgen, wenn diese unberechtigt offengelegt werden oder unbefugt in die Hände Dritter geraten. Auf der anderen Seite zeigt sich (zunehmend?) als dauerhaftes gesellschaftliches Phänomen eine Tendenz zum sog. „Whistleblowing“, wobei der Anglizismus den Blick auf die eigentlichen Probleme eher verstellt als beleuchtet oder gar erhellt. Dabei ist offensichtlich, dass sich beide Themenkreise nicht nur berühren, sondern deutlich überschneiden, da offengelegtes (tatsächliches oder nur vermeintliches) Fehlverhalten häufig geheime oder geheim gehaltene Informationen betrifft. Gerade in Zeiten weit verbreiteter „fake news“ ist für Hinweisgeber wie für Geheimnisinhaber ein klarer rechtlicher Rahmen wichtig und nötig, nicht nur im Hinblick auf Transparenz oder Meinungsfreiheit, sondern auch, weil im Hinblick auf solche Postulate oft ebenfalls und gleichermaßen schützenswerte und geschützte Geschäftsgeheimnisse (irreversibel) an die Öffentlichkeit (und die Konkurrenz) gelangen (können). Das Erfordernis einer rechtlichen Regelung besteht unabhängig davon, ob die Weitergabe solcher (geheimen) Informationen rechtswidrig oder rechtmäßig erfolgt (ist). Bei rechtmäßiger Weitergabe ist der Schutz von hinweisgebenden Personen vor Sanktionen erforderlich, bei rechtswidriger Weitergabe gilt dies in gleichem, wenn nicht höherem Maße für den Schutz der (dann gar nicht mehr) geheimen Informationen und die Kompensation der Folgen der Rechtsverletzung bei den Betroffenen.
Ausgangspunkt für die beiden neuen Bundesgesetze, das GeschGehG und das HinSchG, waren zwei Rechtsakte der EU: die Geschäftsgeheimnisrichtlinie (GeschGehRL) aus dem Jahre 2016 und die Hinweisgeberschutzrichtlinie (HinSchRL) von 2019, wobei letztere in Deutschland erst mit deutlich zeitlichem Verzug und wohl nur unter dem Druck eines laufenden Vertragsverletzungsverfahrens vor dem EuGH umgesetzt wurde. Eine inhaltlich kohärente Ausgestaltung von Vorgaben, Verfahren und Schutz der je betroffenen Rechte setzt indes eine Klärung und angemessene Bewertung der unterschiedlichen Interessen der aktiv und passiv Beteiligten voraus, die schon der Unionsrechtsgeber wohl ernstlich kaum versucht hat. Das setzt sich in Bezug auf beide Gesetze nicht nur fort, sondern wird dort auch noch vertieft und deutlich verfestigt.
Wir haben beide (Stamm-)Gesetze (GeschGehG und HinSchG) in einem anderen Werk in einem einzigen Band im Detail kommentiert. Dort haben wir die sehr komplexe und oft auch schwierige Rechtslage so umfassend wie möglich dargestellt, bewusst auch unter Einbeziehung der jeweiligen prozessualen Besonderheiten. Eine derartige rechtswissenschaftliche Kommentierung bildet und bietet eine Grundlage für die nach wie vor nötige rechtspolitische Diskussion, in den Vordergrund haben wir indes Fragen der praktischen Rechtsdurchsetzung gestellt, der wir sowohl aus anwaltlicher als auch aus gerichtlicher Sicht besonderes Gewicht für die Praxis beigemessen haben.
Dieses neben der Kommentierung entstandene Werk richtet sich ausdrücklich und in erster Linie an (auch öffentliche) Unternehmen, Arbeit-/Beschäftigungsgeber sowie die in und mit der Tätigkeit in internen und externen Meldestellen betrauten Mitarbeiter. Ihnen wollen wir ohne wissenschaftliche Vertiefung und unter Verzicht auf Fußnoten oder weitere Nachweise mit einem „Leitfaden“ eine Übersicht und Anleitung zu einem praktisch handhabbaren Umgang mit beiden Gesetzen und den hierdurch geschaffenen organisatorisch zwingenden Verpflichtungen an die Hand geben. Die Vielzahl der auch für die Unternehmenspraxis bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Probleme lässt sich in diesem Buch aber nur kurz ansprechen bzw. im Überblick darstellen, auf gedrängtem Raum aber nicht vertiefend erörtern. Deshalb haben wir den Leitfaden bewusst mit unserem Kommentar verzahnt, auf den wir Interessierte (Juristen) zur Vertiefung und in Bezug auf die zahlreichen Einzelfragen immer wieder verweisen dürfen.
Im Anhang sind die Texte der beiden Stamm-Gesetze abgedruckt; auf die beiden zugrundeliegenden Unionsrechtsakte (2016/943/EU, 2019/1937/EU) mussten wir aus Platzgründen verzichten; diese sind im Internet leicht in allen EU-Amtssprachen auffindbar (https://eur-lex.europa.eu). Wer sich für Begründungen und Erwägungen des Gesetzgebers interessiert, sei auf die Gesetzgebungsmaterialien verwiesen; zum GeschGehG sind dies die BT-Drucks. 19/4724, 19/8300, zum HinSchG die BT-Drucks. 20/3442, 20/3709, 20/4909, 20/5991, 20/5992, 20/6700.
Für Fragen, Anregungen, aber auch für Kritik sind wir dankbar und freuen uns über jede Rückmeldung.
Chemnitz und Münster (Hessen) im Frühjahr 2023
Hans-Josef LütkeLudwig Gramlich
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
Quellenverzeichnis
A.Einleitung1 – 6
B.GeschGehG7 – 163
I.Bedeutung und (internationaler) rechtlicher Rahmen7 – 9
II.Regelungen im Überblick10 – 15
III.Geschäftsgeheimnisse16 – 53
1.Legaldefinition16 – 26
2.In Fachkreisen nicht allgemein bekannte Informationen27 – 31
3.Allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich32, 33
4.Wirtschaftlicher Wert34
5.Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen35 – 41
6.Berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung42 – 44
7.Geheimschutzmanagement45 – 53
IV.Legale Durchbrechung von Geschäftsgeheimnissen54 – 69
1.Kein absoluter Schutz54 – 56
2.Eigene Entdeckung57, 58
3.Reverse Engineering59 – 68
4.Rechte von Arbeitnehmern und deren Vertretung69
V.Handlungsverbote: Rechtswidrige Erlangung, Nutzung oder Offenlegung70 – 91
1.Überblick70 – 72
2.Erlangung durch (eigene) unbefugte Handlungen73 – 80
3.Unbefugte Verwertung81 – 84
4.Erlangung durch Dritte85 – 91
VI.Ausnahmen von Handlungsverboten als Durchbrechung des Schutzes92 – 110
1.Überblick92 – 96
2.Regelbeispiele und Generalklausel97
3.Freie Meinungsäußerung, Informationsfreiheit, Freiheit und Pluralität der Medien98 – 100
4.Schutz von Hinweisgebern101 – 109
5.Rechte der Arbeitnehmervertretung110
VII.Rechtsfolgen der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen111 – 142
1.Überblick111 – 113
2.Beendigung des rechtswidrigen Zustandes114 – 119
3.Kompensation der Rechtsverletzung120 – 134
4.Einwand der Unverhältnismäßigkeit135 – 142
VIII.Geschäftsgeheimnisse in Gerichtsverfahren143 – 163
1.Überblick143 – 145
2.Vortrag in Schriftsätzen146 – 150
3.Zugang zur mündlichen Verhandlung151, 152
4.Geheimhaltung nach Abschluss des Verfahrens153, 154
5.Bekanntmachung des Urteils155 – 157
6.Streitwertbegünstigung158 – 163
C.HinSchG164 – 263
I.Hinweisgeberschutz – was beinhaltet das (und was nicht) und wozu dient die Neuregelung?164 – 171
II.Internationaler rechtlicher Rahmen172 – 177
1.Völkerrechtliche Regelungen172, 173
2.Unionsrechtliche Vorgaben174 – 177
III.Das deutsche Gesetzgebungsverfahren – ein Kapitel für sich178 – 181
IV.Regelungen des HinSchG im Überblick182 – 198
1.Struktur und Inhalte182, 183
2.Sachlicher Anwendungsbereich184 – 189
3.Persönlicher Anwendungsbereich190, 191
4.Weitere wesentliche Definitionen, Abgrenzungen und Sonderfälle192 – 198
V.Interne Meldestellen199 – 225
1.Aufgaben199 – 202
2.Organisationsformen203 – 208
3.Meldekanäle209 – 214
4.Verfahren bei internen Meldungen215 – 221
a)Rückmeldungen und Kontakt zum Hinweisgeber215 – 219
b)Interne Verwaltung von Meldungen220, 221
5.Folgemaßnahmen222 – 225
VI.Externe Meldestellen226 – 231
VII.Offenlegung von Informationen232 – 235
VIII.Schutzmaßnahmen236 – 255
1.Überblick236
2.Geschützter Personenkreis237 – 241
3.Ausschluss der Verantwortlichkeit242, 243
4.Verbot von Repressalien, Beweislastumkehr244 – 249
5.Schadensersatz250 – 255
IX.Schadensersatz nach einer Falschmeldung256 – 262
X.Bußgeldvorschriften263
D.Schlussbetrachtung und Fazit264 – 269
Anhang
I.GeschGehG
II.HinSchG
Stichwortverzeichnis
a.A.
anderer Ansicht
ABlEU
Amtsblatt der Europäischen Union
Abs.
Absatz
Abschn.
Abschnitt
a.F.
alte Fassung
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Art.
Artikel
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BT-Drucks.
Bundestags-Drucksache
bzw.
beziehungsweise
CAD
Computer-Aided Design
d.h.
das heißt
EGMR
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EU
Europäische Union
EuGH
Europäischer Gerichtshof
NDA
Non-disclosure agreement, Geheimhaltungsvereinbarung
Nr.
Nummer
pp.
und so fort (perge)
Rn.
Randnummer
S., s.
Satz, Seite, siehe
u.a.
unter anderem, und andere
UWG
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.3.2010 (BGBl. I S. 254), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes vom 24.6.2022 (BGBl. I S. 959)
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Konsolidierte Fassung); ABlEU Nr. C 326/47 v. 26.10.2012
ArbNErfG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes v. 7.7.2021 (BGBl I S. 2363)
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung v. 2.1.2002 (BGBl I S. 42, 2909; 2003 I S. 738)
BDSG
Bundesdatenschutzgesetz v. 30.6.2017 (BGBl I S. 2097)
DSGVO
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Änderung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzgrundverordnung); ABlEU Nr. L 119/1 v. 4.5.2016
Enforcement-RL
Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates v. 29.4.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums; ABlEU Nr. L 195/16 v. 2.6.2004
EUV
Vertrag über die Europäische Union (Konsolidierte Fassung): ABlEU Nr. C 326/13 v. 26.10.2012
FuE-GVO
Verordnung 1217/2010 (EU) der Kommission v. 14.10.2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung; ABlEU Nr. L 335/36 v. 18.12.2010
GeschGehG
Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen v. 18.4.2019 (BGBl I S. 466)
GeschGehRL
Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlamentes und des Rates v. 8.6.2016 zum Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung; ABlEU Nr. L 157/1 v. 15.6.2010
GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland,
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung v. 9.5.1975 (BGBl I S. 1077)
GwG
Geldwäschegesetz v: 23.6.2017 (BGBl I S. 1822)
HinSchG
Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, v. 31.5.2023 (BGBl I, Nr. 140)
HinSchRL
Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlamentes und des Rates v. 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABlEU Nr. L 305/17 v. 26.11.2019
Info-RL
Richtlinie (EU) (EU) 2001/29/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates v. 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft; ABlEG Nr. L 167/10 v. 22.6.2001
OECD
Organization for Economic Cooperation and Development, Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
P2B-VO
Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlamentes und des Rates v. 20.6.2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten, ABlEU Nr. L 186/57 v. 11.7.2019
PVÜ
Pariser Verbandsübereinkommen zum Schutz des gewerblichen Eigentums v. 20.3.1883, revidiert in Brüssel am 14.12.1900, in Washington am 2.6.1911, in Den Haag am 6.11.1925, in London am 2.6.1934, in Lissabon am 31.10.1958 und in Stockholm am 14.7.1967, BGBl 1970 II, S. 293, 391, BGBl II 1984 II, S. 799; Text in englischer Sprache abrufbar:
https://wipolex.wipo.int/en/text/287556, maßgeblich ist jedoch nur die französische Fassung, Art. 29 Abs. 1c PVÜ
RBÜ
Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, vervollständigt in Paris am 4.5.1896 (RGBl 1897 S. 739), revidiert in Berlin am 13.11.1908 (RGBl 1910, S. 965, 987), vervollständigt in Berlin am 20.4.1914 (RGBl 1920, S. 31, 137) und revidiert in Rom am 2.6.1928 (RGBl 1933 II, S. 889), in Brüssel am 26.6.1948 (BGBl 1973 II, S. 1213), in Stockholm am 14.7.1967 (BGBl 1970 II, S. 293, 348) und in Paris am 24.7.1971 (BGBl 1973 II, S. 1071); geändert durch Beschluss v. 2.10.1979; BGBl 1985 II, S. 81)
SGB IX
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch v. 23.12.2016 (BGBl I S. 3234)
StGB
Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung v. 13.11.1998 (BGBl I S. 3322)
TRIPS
Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, TRIPS-Übereinkommen, (Gesetz zu dem) Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (und zur Änderung anderer Gesetze), BGBl II 1994, S. 1438, 1565 (englische Fassung), 1730 (deutsche Fassung)
UGP-RL
Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates v. 11.5.2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates . . . (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken), ABlEU Nr. L 149/22 v. 11.6.2005
UrhG
Urheberrechtsgesetz v. 9.9.1965 (BGBl I S. 1273), zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes v. 23.6.2021 (BGBl I S. 1858)
UWG
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung v. 3.3.2010 (BGBl I S. 254)
VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung v. 23.1.2003 (BGBl I S. 102)
WIPO
WIPO-Urheberrechtsvertrag, WIPO Copyright Treaty/WIPO-Urheberrechtsvertrag
WUA
Universal Copyright Convention, Welturheberrechtsabkommen, Gesetz zu den am 24.7.1971 in Paris unterzeichneten Übereinkommen auf dem Gebiet des Urheberrechts, BGBl 1973 II, S. 1069, 1111
1
Gleichzeitiger, gemeinsamer oder zumindest abgestimmter bzw. ergänzender Schutz von GeschäftsgeheimnissenundHinweisgebern (whistleblower)? Dabei sind Geschäftsgeheimnisse doch gerade auf Geheimhaltung angelegt und bei Bekanntwerden unwiederbringlich verloren, während es hinweisgebenden Personen im Gegenteil darum geht, tatsächliches oder vermeintliches Fehlverhalten, das ebenfalls möglichst geheim belieben soll, bekannt zu machen und Verstöße damit abzustellen. Mit dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)[1] und dem Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (HinSchG)[2], wollte der Gesetzgeber tatsächlich beides erreichen.
2
Ausgangspunkt waren zwei Unionsrechtsakte, die Geschäftsgeheimnisrichtlinie[3] (GeschGehRL) aus dem Jahre 2016 und die Hinweisgeberschutzrichtlinie[4] (HinSchRL) aus dem Jahre 2019, die sich ausdrücklich ergänzen sollen. Aber der Schutz geheimer Informationen und deren legale Durchbrechung bleiben Widersprüche, die sich nicht dadurch auflösen (lassen), dass man sie als Ergänzung bezeichnet oder politisch „weg lächelt“. Einen gesetzlichen Ausgleich oder zumindest eine angemessene Verringerung des Spannungsfeldes zwischen Geheimnis- und Hinweisgeberschutz zu schaffen ist dann auch gründlich misslungen. Stattdessen hat der Gesetzgeber – und zwar mit und in mit beiden Gesetzen – für Unternehmen wie für andere Organisationen weitere administrative Daueraufgaben geschaffen, die man nicht auf die leichte Schulter nehmen sollte. Wer etwa glaubt, wie bei der Diskussion um Folgen bei Verstößen gegen die EU-DSGVO werde auch hier nichts so heiß gegessen wie gekocht, wird indes schnell eines schlechteren belehrt werden. So reicht es zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen nicht mehr aus, geheime Informationen nur schützen zu wollen, erforderlich sind nunmehr stets aktive Schutzmaßnahmen nicht nur technisch/mechanischer/digitaler, sondern auch vertraglicher Art. Andererseits sind bisher verbotene Maßnahmen zur Erlangung geheimer Informationen über Konkurrenzprodukte, wie etwa Rückbau („Reverse Engineering“) nunmehr ausdrücklich erlaubt. Hinzu kommen weitreichende Ausnahmen vom Verbot der Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, wenn dies zum Schutze eines sog. berechtigten Interesses erfolgt.
3
Ähnliches gilt für Maßnahmen zum Schutze von Hinweisgebern einschließlich deren Unterstützern. Unternehmen, die etwa die gesetzlich zwingend vorgesehenen Meldestellen nicht einrichten oder gegen das Vertraulichkeitsgebot zur Wahrung der Identität von Hinweisgebern verstoßen, drohen nicht nur empfindliche Bußgelder, sie werden in diesen Fällen zudem kaum verhindern können, dass Meldungen über Verstöße legal offengelegt und so einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. Flankiert wird das durch ein umfassendes Verbot, gegen hinweisgebende Personen Repressalien zu ergreifen, anzudrohen oder dies nur zu versuchen. Für daraus resultierende Schadensersatzansprüche hat der Gesetzgeber ausdrücklich eine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen von Repressalien normiert hat, Unternehmen müssen sich in Gerichtsverfahren mithin entlasten, die allgemeinen Beweislastregeln gelten nicht. Deshalb haben nicht nur Unternehmen, sondern sämtliche zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichtete Organisationen allen Anlass, rasch tätig zu werden, um die mit einer unvollständigen oder fehlerhaften Umsetzung einhergehende Risiken aus der öffentlichen Bekanntgabe auch vermeintlichen Fehlverhaltens Folgen, bei Verstößen gegen das Verbot von Repressalien auch Schadensersatzansprüche möglichst ganz zu vermeiden oder wenigstens zu minimieren.
4
Dieser Leitfaden stellt den mit beiden Gesetzen neu geschaffenen rechtlichen Rahmen dar, verzichtet aber soweit möglich, nur die in den Anlagen abgedruckten Gesetzestexte zu wiederholen. Stattdessen werden anhand von zahlreichen Beispielen Optionen aufgezeigt, die sich aus den gesetzlichen Regelungen ergeben und wie sie zielgerichtet gestaltet werden können oder müssen. Angesichts des Umfangs der Regelungsmaterie war selbst bei der Fokussierung auf die Unternehmenspraxis die Bildung thematischer Schwerpunkte unvermeidlich. Beim GeschGehG liegt er auf dem Begriff des Geschäftsgeheimnisses, also bei den Voraussetzungen, die Inhaber geheimer Informationen erfüllen müssen, um den vorgesehenen gesetzlichen Schutz beanspruchen können. Einen weiteren Schwerpunkt bilden Fragen der legalen oder rechtswidrigen Durchbrechung geheimer Informationen. Bei der Darstellung des HinSchG liegt der Schwerpunkt auf den von Unternehmen und öffentlichen Stellen zwingend einzurichtenden und zu betreibenden internen Meldestellen, deren Aufgaben sowie dem Verfahrensablauf und den zu ergreifenden Folgemaßnahmen nach internen Meldungen.
5
Hingegen mussten prozessuale Fragen, etwa die Wahrung der Vertraulichkeit geheimer Informationen in Gerichtsverfahren, die Ausschließung der Öffentlichkeit und/oder möglicher nicht vertrauenswürdigen Personen aus mündlichen Verhandlungen wie Fragen der Rechtsdurchsetzung insgesamt weitgehend außen vor bleiben. Auch Fragen der prozessualen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei Verstößen gegen das Verbot von Repressalien konnten nur in einem groben Überblick dargestellt werden, da sie für die Unternehmenspraxis eher nachrangig sind. Die interessierten Juristen dürfen wir zur Vertiefung und im Hinblick auf die zu beachtenden zahlreichen und vielfältigen Details auf unsere Kommentierung beider Gesetzeswerke in einem Band verweisen.
6
Gesetze werden im Text mit den amtlichen bzw. gängigen Abkürzungen genannt; sie sind im Quellenverzeichnis vollständig benannt.
7
Am Markt kann nur bestehen, wer sich von Mitbewerbern unterscheidet; sei es durch (ein) Alleinstellungsmerkmal(e), durch Erwerb, Entwicklung und Anwendung von Know-how und besonderen Fertigungstechniken, durch hohe oder höchste Qualität von Waren oder Dienstleistungen und deren schnelle und direkte Verfügbarkeit, durch ein prägendes Image oder aber schlicht durch den (günstigen bzw. „guten“) Preis. Ein wichtiges Mittel zur Schaffung oder Erhalt von Wettbewerbsfähigkeit und Markterfolg ist die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums in Form von Patenten, Marken, Design, Gebrauchsmustern und/oder Urheberrechten, die in den Erwägungsgründen der GeschGehRL als Währung der wissensbasierten Wirtschaft bezeichnet werden, auch wenn nicht so recht klar wird, was mit diesem Schlagwort eigentlich gemeint sein soll.
8
