Gesellschafts- und Handelsrecht - Theodor Enders - E-Book

Gesellschafts- und Handelsrecht E-Book

Theodor Enders

4,6

Beschreibung

Fälle, Lösungen, Prüfungsschemata Das im Studium Erlernte auf den konkreten Klausurfall anzuwenden, fällt nicht immer leicht. Hier setzt das bewährte Studienbuch an. Es gibt den Studierenden zahlreiche Prüfungsschemata für die gängigsten Klausurkonstellationen an die Hand und zeigt die Punkte auf, die für die Fallbearbeitung ausschlaggebend sind. Randnummern und optische Hervorhebungen machen die fünfte Auflage noch übersichtlicher. Das Study-Erfolgsrezept: 19 Fälle mit Lösungen Prüfungsschemata für die gängigsten Klausurkonstellationen umfangreiche Definitionensammlung (Glossar) informiert über Begriffe in den Prüfungsschemata »Fallfinder« zeigt klausurrelevante Begriffe in einer Falllösung vertiefende und weiterführende Hinweise auf Rechtsprechung und Literatur Topfit im Wirtschaftsrecht Das Skript ist damit sowohl zum Erlernen der richtigen Klausurtechnik als auch für die Nachbearbeitung einzelner Themenkomplexe oder des gesamten Stoffes im Rahmen der Klausurvorbereitung die optimale Studiengrundlage.

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Gesellschafts- und Handelsrecht

Studienbuch

Prof. Dr. Theodor Enders LL.M. (University of Sydney)

Medien-IP-Werkstatt, Koblenz

Prof. Dr. Manfred Heße

Fachhochschule Südwestfalen

5., überarbeitete Auflage, 2024

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

5. Auflage, 2024

PRINT-ISBN 978-3-415-05471-4

EPUB-ISBN 978-3-415-07584-9

© 2002 Richard Boorberg Verlag

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt.

Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Titelfoto: © deagreez – stock.adobe.com

E-Book-Umsetzung: abavo GmbH, Nebelhornstraße 8, 86807 Buchloe

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart

Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresdenwww.boorberg.de

Inhaltsverzeichnis

Cover

Titel

Impressum

Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

I. Sinn und Zweck

II. Hinweise zur Benutzung

B. Gesellschaftsrechtliche Ansprüche und Fragestellungen

I. Personengesellschaften

1. BGB-Gesellschaft

a) Ansprüche gegen die Gesellschaft

b) Ansprüche gegen die Gesellschafter

c) Rechte und Pflichten der Gesellschafter

d) Verfügungen über das Gesellschaftsvermögen

2. Offene Handelsgesellschaft

a) Ansprüche gegen die Gesellschaft

b) Ansprüche gegen die Gesellschafter

c) Rechte und Pflichten der Gesellschafter

3. Kommanditgesellschaft

a) Ansprüche gegen die Gesellschaft und ihre Gesellschafter

b) Haftungsrechtliche Probleme bei Ansprüchen gegen Kommanditisten

c) Rechte und Pflichten der Gesellschafter

4. Stille Gesellschaft

5. Fehlerhafte Gesellschaft

II. Körperschaften

1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

a) Ansprüche während der Gründungsphase

b) Ansprüche Dritter gegen die Gesellschaft

c) Gesellschaftsorgane und ihre Zuständigkeit

d) Ansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter

e) Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft

f) Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer

g) Ansprüche Dritter gegen den Geschäftsführer

h) Ansprüche bei Rückgewähr von Stammkapital und bei Gesellschafterdarlehen

i) Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

2. Aktiengesellschaft

a) Ansprüche gegen die Gesellschaft

b) Gesellschaftsorgane und ihre Zuständigkeit

c) Ansprüche einzelner Gesellschafter gegen die Gesellschaft und ihre Organe

d) Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen

III. Typenvermischung in der GmbH & Co. KG

C. Ansprüche aus dem Handelsrecht

I. Anspruchsübergreifende handelsrechtliche Fragen

1. Vorliegen der Kaufmannseigenschaft (§§ 1–7 HGB)

a) Möglichkeiten der Begründung der Kaufmannseigenschaft

b) Kaufmann aufgrund Rechtsscheins (Rechtsscheinhaftung)

2. Die ordnungsgemäße Bildung einer Handelsfirma (§§ 17–37 a HGB)

a) Firma als Kennzeichnung eines Geschäftsbetriebs

b) Übereinstimmung mit den Firmengrundsätzen

3. Das Handelsregister und die Fiktion handelsrechtlicher Tatsachen (§§ 8–16 HGB)

a) Die negative Publizität (§ 15 Abs. 1 HGB)

b) Die positive Publizität (§ 15 Abs. 2 HGB)

c) Die Bekanntmachung eines nicht bestehenden Umstandes (§ 15 Abs. 3 HGB)

II. Ansprüche aufgrund des Wechsels des Inhabers eines Handelsgeschäfts

1. Haftung des Erwerbers aufgrund Firmenfortführung (§ 25 Abs. 1 HGB)

2. Haftung des Erwerbers infolge Vererbung eines Handelsgeschäfts (§ 27 HGB)

3. Haftung für frühere Verbindlichkeiten bei Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns (§ 28 HGB)

III. Ansprüche gegen einen Kaufmann aufgrund Verpflichtung durch wirksame Stellvertretung

1. Die Vertretung nach dem BGB

2. Vertretungsmacht von Hilfspersonen des Kaufmanns

a) Vertretungsmacht aufgrund Prokuraerteilung (§ 49 HGB)

b) Vertretungsmacht aufgrund Handlungsvollmacht (§ 54 HGB)

c) Vertretungsmacht eines Ladenangestellten (§ 56 HGB)

IV. Ansprüche von selbstständigen Hilfspersonen des Kaufmanns

1. Ansprüche des Handelsvertreters (§§ 84 ff. HGB)

a) Provisionsanspruch (§ 87 Abs. 1 HGB)

b) Ausgleichsanspruch (§ 89 b HGB)

2. Der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers (§ 89 b HGB analog)

3. Der Lohnanspruch des Handelsmaklers (§ 99 HGB)

V. Modifizierung privatrechtlicher Ansprüche durch die Beteiligung von Kaufleuten

1. Allgemeine Grundsätze über den Handelskauf (§§ 373–382 HGB)

2. Ansprüche des Verkäufers bei Annahmeverzug des Käufers (§ 373 HGB)

3. Ansprüche wegen Fixhandelskaufs (§ 376 HGB)

4. Ansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Lieferung einer Kaufsache (§ 377 HGB)

VI. Ansprüche aus besonderen Handelsgeschäften

1. Ansprüche aus dem Kommissionsgeschäft (§§ 383–406 HGB)

a) Provisionsanspruch des Kommissionärs (§ 396 Abs. 1 HGB)

b) Anspruch des Kommissionärs auf Aufwendungsersatz (§ 396 Abs. 2 HGB)

c) Herausgabeanspruch des Kommittenten (§ 384 Abs. 2 HGB)

2. Ansprüche aus dem Frachtgeschäft (§§ 407–452 HGB)

a) Vergütungsanspruch des Frachtführers (§ 407 Abs. 2 HGB)

b) Die verschuldensunabhängigen Ansprüche des Frachtführers gegenüber dem Absender (§ 414 Abs. 1 HGB)

c) Die verschuldensunabhängigen Ansprüche des Absenders gegenüber dem Frachtführer (§ 425 Abs. 1 HGB)

3. Ansprüche aus dem Speditionsgeschäft (§§ 453–466 HGB)

4. Ansprüche aus dem Lagergeschäft (§§ 467–475 h HGB)

D. Glossar Gesellschaftsrecht

E. Fallfinder Gesellschaftsrecht

F. Glossar Handelsrecht

G. Fallfinder Handelsrecht

A.Einleitung

I.Sinn und Zweck

1

Die Erfahrung zeigt, dass Studierende in Rechtsfächern relativ wenig Probleme damit haben, sich die theoretischen Grundlagen einzelner Rechtsgebiete anzueignen. Dagegen fällt ihnen die Anwendung des Erlernten auf die in den Klausuren geforderte Bearbeitung konkreter juristischer Fälle oftmals nicht leicht. Abgesehen von der Schwierigkeit, sich in die Besonderheiten der juristischen Fallbearbeitungstechnik einzufinden, treten weitere Probleme auf. Zum einen werden häufig die in dem jeweiligen Fall untergebrachten einzelnen Fragestellungen nicht logisch korrekt in die Prüfung einer Norm eingebunden. Zum anderen bereitet es Schwierigkeiten, die Zusammenhänge verschiedener Regelungsbereiche zu erkennen, insbesondere das Zusammenspiel verschiedener Normen.

Hier setzt das vorliegende Buch an. Mithilfe von Prüfungsschemata für die gängigsten Klausurkonstellationen soll den Studierenden ein Fahrplan für die Bearbeitung eines Falles an die Hand gegeben werden. Auf die Vermittlung theoretischer Kenntnisse wird dabei bewusst weitgehend verzichtet. Das Buch soll Vorlesungen und Lehrbücher nicht ersetzen, sondern ergänzen. Es kann dabei sowohl zur Nachbearbeitung einzelner Themenkomplexe als auch zur Wiederholung des gesamten Stoffes im Rahmen der Klausurvorbereitung eingesetzt werden.

Das Buch beschränkt sich dabei nicht auf das Vorstellen verschiedener Prüfungsabläufe, sondern bietet mit den enthaltenen Fällen und dem Glossar auch die Möglichkeit, sich über in den Übersichten auftretende Begriffe kurz zu informieren und das einzelne Schema in einem darauf zugeschnittenen Fall direkt anzuwenden.

II.Hinweise zur Benutzung

2

Die Konzeption des Buches ermöglicht verschiedene Arten seiner Benutzung. Mit dem konsequenten Durcharbeiten kann man sich ein umfassendes Wissen über die gängigen Probleme des Handels- und Gesellschaftsrechts verschaffen. Der Leser sollte zunächst den Prüfungsablauf mittels Nachlesen der zitierten Normen und der im Glossar erklärten Begriffe nachvollziehen und dann seine Anwendung anhand des nachfolgenden Übungsfalls erproben. Selbstverständlich sollte dabei die angebotene Lösung zunächst abgedeckt werden, da nur so eine echte Kontrolle gewährleistet ist, ob die dem Prüfungsablauf zugrunde liegende Problematik beherrscht wird.

Das Buch kann aber auch punktuell eingesetzt werden. Der Leser kann gezielt Begriffe nachschlagen und damit Sicherheit in der Beherrschung von Definitionen erlangen. Er kann aber auch den konkreten Prüfungsablauf von in der Vorlesung oder im Lehrbuch vermittelten Ansprüchen nachvollziehen. Schließlich ermöglicht ihm das Buch die Bearbeitung juristischer Fälle.

Bei der Anwendung der Schemata ist zu beachten, dass es sich hierbei nur um Hilfsmittel zur Prüfung des jeweiligen Anspruchs handelt. Ein stereotypes Abarbeiten der einzelnen Prüfungspunkte ist daher zu vermeiden. Es ist immer der Falltext im Auge zu behalten. Dabei ist zu beachten, dass die von dem jeweiligen Aufgabensteller in den Sachverhalt eingearbeiteten Informationen den Fallbearbeiter führen und ihm Hinweise geben sollen, welche Punkte besonders problematisch sein können. In diesem Zusammenhang existieren bei den einzelnen Prüfungen Punkte, die erfahrungsgemäß fast immer eine Rolle spielen. Auf diese wird in den Ausleitungen zu den jeweiligen Schemata besonders hingewiesen.

Die Prüfungsschemata enthalten die notwendigen Prüfungsschritte umfassend. Die dargestellte Prüfungsreihenfolge ist nicht zwingend, soweit nicht aus dem Gesetz oder aus der Logik eine bestimmte Abfolge vorgegeben ist. Insoweit handelt es sich lediglich um einen Vorschlag. Andere Möglichkeiten der Prüfungsreihenfolge sind selbstverständlich denkbar. Entsprechendes gilt für die Falllösungen. Auch hier sind mit entsprechender Argumentation teilweise andere Meinungen vertretbar. Die Autoren haben sich jedoch bemüht, bei Meinungsstreitigkeiten der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu folgen.

B.Gesellschaftsrechtliche Ansprüche und Fragestellungen

I.Personengesellschaften

1.BGB-Gesellschaft

3

Die BGB-Gesellschaft (GbR) ist die Grundform der Personengesellschaften und somit auch der Personenhandelsgesellschaften OHG und KG. Aus diesem Grund werden die die GbR betreffenden gesellschaftsrechtlichen Ansprüche und Fragestellungen besonders ausführlich behandelt. Die hier gemachten Ausführungen besitzen nämlich wegen der gesetzlichen Verweisungen in §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB z. T. auch Gültigkeit für die OHG und KG.

Zu beachten ist, dass das Recht der Personengesellschaften durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts mit Wirkung seit dem 1. Januar 2024 umfassend geändert worden ist. Durch das MoPeG wurde u. a.

das Recht der in § 705 BGB (Untertitel 1. Allgemeiner Teil) definierten BGB-Gesellschaft neu geregelt und in Regelungen betreffend die rechtsfähige BGB-Außengesellschaft in den §§ 706 ff. BGB (Untertitel 2. Rechtsfähige Gesellschaft) und in Regelungen betreffend die nicht rechtsfähige BGB-Innengesellschaft in den §§ 740 ff. BGB (Untertitel 3. Nicht rechtsfähige Gesellschaft) unterteilt und zudem

für die rechtsfähige BGB-Außengesellschaft ein in den §§ 706 ff. BGB geregeltes fakultatives Gesellschaftsregister eingeführt.

Weitere Änderungen des MoPeG betreffen die Offene Handelsgesellschaft (B.I.2) und die Kommanditgesellschaft (B.I.3) und werden dort behandelt.

Darüber hinaus hat das MoPeG auch dort, wo es bestehende Vorschriften inhaltlich unverändert übernommen hat, zu einer neuen Paragrafenreihenfolge in den §§ 705 ff. BGB und in den §§ 105 ff. HGB geführt. Dies ist insbesondere bei der Lektüre der in diesem Arbeitsbuch zitierten Urteile und Lehrbücher zu beachten, deren Aussagen sich noch auf die alte Fassung der §§ 705 ff. BGB beziehen.

a)Ansprüche gegen die Gesellschaft

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Ansprüche gegen eine GbR werden sich regelmäßig gegen eine rechtsfähige Außengesellschaft i. S. d. § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB richten und können in der Klausur in vielfältiger Form abgeprüft werden. Regelmäßig wird dem Bearbeiter ein Sachverhalt geschildert werden, aus dem sich sowohl eine materielle Anspruchsgrundlage als auch die Notwendigkeit zur Prüfung der Existenz einer GbR ergibt. Was dann genau zu prüfen ist, bestimmt sich nach der Fallfrage. Ist diese offen formuliert (Beispiel: Von wem kann A Zahlung des Kaufpreises verlangen?), sind sowohl Ansprüche gegen die Gesellschaft als auch gegen deren Gesellschafter (vgl. Rn. 9, B. I. 1.b) zu erörtern. Wird dagegen ausschließlich nach Ansprüchen gegen die Gesellschaft gefragt, ist die gutachterliche Stellungnahme strikt auf diesen Punkt zu begrenzen.

Bei der Prüfung von Ansprüchen gegen die GbR ist die Prüfung der gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen in den allgemeinen Anspruchsaufbau zu integrieren. Dies bedeutet, dass die Prüfung bei einer konkreten Anspruchsgrundlage (z. B. § 433 Abs. 1 oder § 823 Abs. 1 BGB) i. V. m. § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB ansetzt. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage können sodann sämtliche einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen abgehandelt werden. Dabei handelt es sich um die Fragen

ob überhaupt eine GbR besteht,

ob die GbR als Außengesellschaft gem. § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB selbst Träger von (Rechten und) Pflichten sein kann und

ob die GbR im konkreten Fall tatsächlich Träger von (Rechten und) Pflichten geworden ist.

Darüber hinaus sind in einer Klausur auch Fragestellungen anzutreffen, die gezielt einen bestimmten Problempunkt ansprechen (Beispiel: Welche Gesellschaft besteht zwischen A und B?). Bei derartigen Fallfragen ist nur der jeweils einschlägige Teil des nachfolgend dargestellten Prüfungsablaufs zu erörtern.

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Fall 1 (ca. 1,5 Stunden)

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Die Radiologen A und B haben vor längerer Zeit einen Vertrag über den gemeinsamen Betrieb eines „Instituts für Röntgen- und Nuklearmedizin“ geschlossen. Das Institut erzielt einen Umsatz von mehreren Millionen Euro pro Jahr und beschäftigt 10 Angestellte. Vereinbarungsgemäß tritt die Gemeinschaftspraxis nach außen unter der Bezeichnung „Institut für Röntgen- und Nuklearmedizin“ als Einheit auf. Die Patienten werden nach einem bestimmten Schema auf die Ärzte A und B verteilt. Die Kosten der Praxistragen A und B gemeinsam, der Gewinn wird zwischen ihnen geteilt. Zur Geschäftsführung und Vertretung für das „Institut“ sind A und B nach dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag jeweils allein befugt. Eines Tages kauft A ohne Rücksprache mit B bei C im Namen des Instituts ein Gerät zur Röntgendiagnostik. C verlangt „von dem Institut“ Zahlung des Kaufpreises für das erworbene Gerät.

Zu Recht?

Lösung:

Fraglich ist, ob ein Anspruch des C aus § 433 Abs. 2 BGB gegen das Institut besteht.

Das Institut könnte gem. § 433 Abs. 2 BGB i. V. m. § 105 Abs. 2 HGB zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet sein. Dies setzt u. a. voraus, dass es sich bei dem Institut um eine OHG handelt, die von A wirksam vertreten worden ist.

Bei dem Institut handelt es sich gem. § 105 Abs. 1 HGB dann um eine OHG, wenn A und B einen Vertrag geschlossen haben, der auf den gemeinsamen Zweck des Betriebs eines Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma gerichtet ist und A und B sich zur Förderung dieses gemeinsamen Zwecks verpflichtet haben.

A und B haben einen Vertrag geschlossen. Dieser ist jedoch nicht auf den gemeinsamen Zweck des Betriebs eines Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma gerichtet. Ein Handelsgewerbe i. S. d. § 1 Abs. 2 HGB setzt zunächst voraus, dass überhaupt ein Gewerbe betrieben wird. Als Ärzte üben A und B jedoch kein Gewerbe, sondern einen Freien Beruf aus. Daher ist ihre Tätigkeit nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma gerichtet. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 HGB sind ebenfalls nicht gegeben.

Eine Verpflichtung des Instituts zur Zahlung des Kaufpreises gem. §§ 433 Abs. 2 BGB, 105 Abs. 2 HGB kommt somit nicht in Betracht.

Jedoch könnte eine zwischen A und B bestehende BGB-Gesellschaft gem. §§ 433 Abs. 2, 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet sein.

Dies setzt voraus, dass zwischen A und B eine BGB-Gesellschaft besteht, die nach § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB rechtsfähig ist und durch A als Gesellschafter gem. § 164 Abs. 1 BGB wirksam vertreten wurde.

Eine BGB-Gesellschaft besteht nach § 705 Abs. 1 BGB zwischen A und B dann, wenn A und B sich vertraglich verpflichtet haben, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zu fördern.

Da A und B sich durch Vertrag verpflichtet haben, das „Institut für Röntgen- und Nuklearmedizin“ gemeinsam zu betreiben, bei der Behandlung der Patienten arbeitsteilig zusammenzuarbeiten und sich die Kosten und den Gewinn des Instituts zu teilen, ist diese Voraussetzung erfüllt.

Die somit zwischen A und B bestehende BGB-Gesellschaft ist nach § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB dann rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Dies ist hier schon deshalb der Fall, weil die Gemeinschaftspraxis nach der Vereinbarung von A und B nach außen als „Institut für Röntgen- und Nuklearmedizin“ unter einem gemeinsamen Namen auftreten soll. Daran ändert auch die fehlende Eintragung des Instituts in das Gesellschaftsregister nichts. Diese Eintragung ist nämlich, wie aus § 707 Abs. 1 BGB folgt, grundsätzlich fakultativ und keine Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft nach § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB.

A hat die zwischen ihm und B bestehende Gesellschaft dann wirksam vertreten, wenn diese Gesellschaft nach außen und somit auch gegenüber C wirksam geworden ist und A eine eigene Willenserklärung im Namen der Gesellschaft und mit Vertretungsmacht für diese abgegeben hat.

Nach § 719 Abs. 1 BGB wird eine Gesellschaft u. a. dann nach außen wirksam, wenn sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt. Dies ist durch die vor längerer Zeit einvernehmlich erfolgte Aufnahme des Betriebes des Instituts der Fall.

Die demnach bestehende BGB-Gesellschaft hat A dann nach § 164 Abs. 1 BGB wirksam vertreten, wenn er gegenüber C eine eigene Willenserklärung im Namen der Gesellschaft und mit Vertretungsmacht für diese abgegeben hat.

A hat eine eigene Willenserklärung im Namen der Gesellschaft, nämlich des Instituts, abgegeben.

Die Vertretungsmacht des A könnte sich aus § 720 BGB ergeben. Fraglich ist insoweit, ob A zur Vertretung der BGB-Gesellschaft befugt war. Grundsätzlich steht die Vertretungsbefugnis aufgrund der Regelung des § 720 Abs. 1 BGB den Gesellschaftern nur gemeinschaftlich zu. Dies gilt jedoch nur dann, wenn gesellschaftsvertraglich nichts anderes geregelt ist. A und B haben in ihrem Gesellschaftsvertrag Einzelvertretungsbefugnis vereinbart. Daraus folgt, dass A grundsätzlich einzeln zur Vertretung der Gesellschaft befugt war.

Somit war A trotz der fehlenden Mitwirkung des B vertretungsbefugt. Der Kaufvertrag zwischen dem Institut und C ist daher zustande gekommen. C kann daher gem. §§ 433 Abs. 2, 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB von der BGB-Gesellschaft Zahlung des Kaufpreises verlangen.

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Beachte:

Bei der Erörterung von Ansprüchen gegen eine GbR ist die Prüfung auf diejenigen Probleme zu beschränken, die durch den Sachverhalt vorgegeben werden. Auf jeden Fall sollte jedoch kurz die nunmehr gesetzlich ausdrücklich geregelte Frage der Rechtsfähigkeit der GbR nach § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB angesprochen werden. Dabei reicht ein Hinweis auf die gesetzliche Regelung. Ein Rückgriff auf die Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit der Außen-GbR ist nicht erforderlich.

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Vertiefungshinweise

a)Der Meinungsstreit zur Rechtsfähigkeit der Außen-GbR vor dem Inkrafttreten des MoPeG wird ausführlich in dem die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR bejahenden Grundsatzurteil des BGH NJW 2001, 1056 dargestellt; zur aktuellen Regelung des § 705 Abs. 2 BGB siehe BT-Drucksache 19/27635, S. 125 f.; Röß, Die GbR nach dem MoPeG, NZG 2023, 401.b)Zur Zurechnung von deliktischen Gesellschafterhandlungen zur GbR analog § 31 BGB siehe BGH NJW 2003, 1445 ff.

b)Ansprüche gegen die Gesellschafter

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Die Prüfung von Ansprüchen gegen die Gesellschafter einer GbR kann entweder als Ergänzung zu einer Prüfung von Ansprüchen gegen die Gesellschaft erforderlich werden (Beispiel: Von wem kann A Zahlung des Kaufpreises verlangen?) oder als selbstständige Prüfung „unter Umgehung“ der Erörterung der gegenüber der Gesellschaft bestehenden Ansprüche erfolgen (Beispiel: Kann A von B Zahlung des Kaufpreises verlangen?). Dabei ist bei Fragestellungen der zweiten Art zu beachten, dass auch im Rahmen der direkten Prüfung von Ansprüchen gegen die Gesellschafter die Existenz einer rechtsfähigen GbR zu prüfen ist und somit erforderlichenfalls trotz der auf den Gesellschafter bezogenen Fragestellung das gesamte unter Punkt B.I.1., Rn. 5 dargestellte Prüfprogramm abgearbeitet werden muss.

Dagegen sollten, wenn sowohl Ansprüche gegen die Gesellschaft als auch gegen die Gesellschafter zu prüfen sind, zunächst die Ansprüche gegen die Gesellschaft erörtert werden. Dies erlaubt es dem Bearbeiter, die die GbR betreffenden Rechtsfragen an der Stelle zu erörtern, wo sie hingehören, nämlich bei der Prüfung von Ansprüchen gegen die Gesellschaft. Bei der anschließenden Prüfung von Ansprüchen gegen die Gesellschafter kann sodann wegen der Voraussetzung der Existenz einer GbR auf die vorangehenden Erörterungen anlässlich der Prüfung von Ansprüchen gegen die Gesellschaft selbst verwiesen werden.

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Übersicht 2: Ansprüche gegen Gesellschafter einer GbR

Anspruch aus §§ …, 721 BGB

1.Bestehen einer rechtsfähigen GbRVgl. die Ausführungen Rn. 5 unter Punkt 1.–2.2.Haftung der Gesellschaftera)Die vor der Reform des BGB durch das MoPeG umstrittene und vom BGH bejahte Frage nach der Haftung der Gesellschafter einer GbR ist nunmehr durch § 721 ff. BGB gesetzlich klar geregelt. Insofern ist eine Befassung mit den verschiedenen Auffassungen vor dem Inkrafttreten des MoPeG entbehrlich. Stattdessen ist mit dem Gesetz zu arbeiten.b)Voraussetzung für eine akzessorische Gesellschafterhaftung ist danach:aa)Existenz einer GbR gegenüber Dritten nach § 719 Abs. 1 BGB(regelmäßig schon im Rahmen der Anwendung des § 720 BGB geprüft, vgl. Rn. 5 1. 3)bb)Bestehen einer Schuld der Gesellschaft (vgl. Rn. 5 1. 3.)cc)Betreffender im Zeitpunkt der Begründung des Anspruchs Gesellschafter der GbR (vgl. § 721 BGB) oder nach Begründung des Anspruchs Gesellschafter der GbR geworden (vgl. § 721a BGB)

Fall 2 (ca. 1,5 Stunden)

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Kann C in Fall 1 auch von A und B persönlich Zahlung des Kaufpreises verlangen?

Lösung:

Ein Anspruch des C gegen A und B persönlich könnte sich aus §§ 433 Abs. 2, 721 BGB ergeben, wenn A und B als Gesellschafter einer GbR für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.

Dies setzt zunächst voraus, dass zwischen A und B eine rechtsfähige GbR besteht (nähere Ausführungen zur Existenz und Verpflichtung der GbR erforderlich, s. o. Fall 1).

Weiterhin ist erforderlich, dass A und B auch persönlich für die Verbindlichkeiten der GbR haften.

Nach § 721 BG haften die Gesellschafter einer GbR automatisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Daher kann C dann von A und B persönlich Zahlung des Kaufpreises verlangen, wenn A und B Gesellschafter einer GbR sind, die dem C zur Zahlung des K Kaufpreises verpflichtet ist (nähere Ausführungen zur konkreten Verpflichtung der GbR erforderlich, s. o. Fall 1). A und B sind auch Gesellschafter der GbR. Sie haften daher nach § 721 BGB auch persönlich auf Zahlung des Kaufpreises.

C kann von A und B aus §§ 433 Abs. 2, 721 BGB Zahlung des Kaufpreises verlangen.

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Beachte:

Die Prüfung der Gesellschafterhaftung ist nunmehr auf die gesetzlichen Regelungen der §§ 721 ff. BGB zu stützen. Einer Auseinandersetzung mit der zuvor von der Rechtsprechung bejahten Akzessorietätstheorie und der daraus resultierenden Anwendung der §§ 128 ff. HGB analog auf die Haftung der Gesellschafter der GbR bedarf es nicht mehr.

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Vertiefungshinweise

a)Zur vor dem Inkrafttreten des MoPeG von der Rechtsprechung befürwortete analogen Anwendung der §§ 128 ff. HGB auf die Gesellschafter der Außen-GbR siehe BGH ZIP 2011, 909 ff.; Aussagen zur aktuellen Haftungsregelung der §§ 721 ff. enthält die BT-Drucksache 19/27635, S. 165 ff.b)Zur Haftung der GbR und ihrer Gesellschafter für deliktische Handlungen eines Mitgesellschafters BGH NJW 2003, 1445 ff.

c)Rechte und Pflichten der Gesellschafter

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Welche Pflichten der Gesellschafter einer GbR haben kann, wird in der Klausur zumeist in der Form eines gegen diesen Gesellschafter geltend gemachten Anspruchs der Gesellschaft oder der Mitgesellschafter geprüft. Wenn entsprechende Ansprüche erhoben werden, muss sich der Bearbeiter zunächst Klarheit darüber verschaffen, ob es sich dabei um Sozialansprüche, Individualansprüche oder um Ansprüche aus einer Drittbeziehung handelt. Jeder dieser Anspruchsgruppen sind nämlich bestimmte typische Probleme zugeordnet, die erforderlichenfalls im Rahmen der Fallprüfung zu erörtern sind.

Sozialansprüche sind Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis. Aufgrund dieses Verhältnisses unterliegt jeder Gesellschafter der Beitragspflicht, der Geschäftsführungspflicht und der Treuepflicht. Ansprüche auf Beachtung dieser Pflichten und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung dieser Pflichten werden grundsätzlich durch den oder die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter für die Gesellschaft geltend gemacht. Jedoch ist es auch zulässig, dass ein nicht geschäftsführungsbefugter Gesellschafter Sozialansprüche gegen seine Mitgesellschafter im Wege der in § 715b BGB geregelten Gesellschafterklage (actio pro socio) geltend macht. Dies lässt sich damit begründen, dass sich die Gesellschafter nach § 705 BGB gegenseitig verpflichten.

Sofern ein Mitgesellschafter einen Individualanspruch aus dem Gesellschaftsvertrag gegen einen GbR-Gesellschafter geltend macht, stellt sich vor allem die Frage nach der Anwendbarkeit der Regelungen des Schuldrechts auf diesen Anspruch. Dabei besteht Einigkeit darüber, dass die §§ 320 ff. BGB zumindest dann unanwendbar sind, wenn es um den Bestand des Gesellschaftsverhältnisses geht. Dies lässt sich damit begründen, dass die §§ 705 ff. BGB Spezialregelungen über die Beendigung und die Abwicklung des Gesellschaftsverhältnisses enthalten.

Bei Ansprüchen gegen einen Mitgesellschafter aus einer Drittbeziehung handelt es sich um Ansprüche aus Fallkonstellationen, bei denen ein Gesellschafter seiner Gesellschaft wie ein Dritter gegenübertritt. In diesen Fällen bestimmen sich die Pflichten der Gesellschaft und der Mitgesellschafter grundsätzlich nach den allgemeinen Regelungen. Allerdings können die Mitgesellschafter nur subsidiär, d. h. soweit eine Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen nicht möglich ist, in Anspruch genommen werden. Zudem muss der den Anspruch geltend machende Mitgesellschafter seinen Anspruch um seinen eigenen Verlustanteil kürzen.

Pflichten einzelner Gesellschafter stellen in vielen Fällen zugleich spiegelbildlich Rechte ihrer Mitgesellschafter dar. Daher kann hinsichtlich der Prüfung von Individualansprüchen der Gesellschafter sowie hinsichtlich der Prüfung von Ansprüchen aus Drittbeziehungen zunächst auf die Ausführungen zu den Pflichten der Gesellschafter verwiesen werden. Daneben kommen als klausurrelevante Prüfungsgebiete insbesondere Probleme der Beschlussfassung in Gesellschaftsangelegenheiten, der Beteiligungen am Gewinn und Verlust sowie der Informations- und Kontrollrechte in Betracht.

Übersichten 3–8: Rechte und Pflichten der GbR-Gesellschafter

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Übersicht 3

Sozialansprüche der Gesellschaft gegen ihre Gesellschafter

1.Beitragspflicht, §§ 705 Abs. 1, 709 Abs. 1 BGBAnspruch auf Erbringung des Beitrags aus § 705 Abs. 1 BGBa)Abschluss eines BGB-Gesellschaftsvertragesb)In Anspruch genommener Gesellschafter der GbRc)RechtsfolgeBeitragspflicht–Inhalt der Beitragspflicht, § 709 Abs. 1 BGB–Umfang der Beitragspflicht, § 709 Abs. 2 BGB–Keine Nachschusspflicht, § 710 BGB2.GeschäftsführungspflichtAnspruch auf Mitwirkung bei der Geschäftsführung aus § 705 Abs. 1 BGBa)Abschluss eines GbR-Gesellschaftsvertragesb)In Anspruch genommener Gesellschafter der GbRc)Rechtsfolge–Pflicht zur Geschäftsführung gem. dem Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung, § 715 Abs. 1 BGB–Gesellschaftsvertraglich mögliche Abänderungen, §§ 708, 715 Abs. 3–4 BGB–Keine wirksame Kündigung, § 715 Abs. 6 BGB3.Treuepflicht, § 242 BGBAnspruch auf Vornahme oder Unterlassung einer (gesellschaftsvertraglich und gesetzlich nicht geregelten) Handlung aus §§ 705 Abs. 1, 242 BGBa)Abschluss eines GbR-Gesellschaftsvertragesb)In Anspruch genommener Gesellschafter der GbRc)RechtsfolgeIndividuell nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmende Treuepflicht aus § 242 BGB, z. B.–Wettbewerbsverbot bei unternehmerisch tätiger BGB-Gesellschaft–