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Das GEW-Jahrbuch ist seit vielen Jahren das unbestrittene Standardwerk zum Schul- und Dienstrecht in Baden-Württemberg, das auf keinem Schreibtisch fehlen darf. Es enthält nicht nur alle einschlägigen Gesetzestexte und Vorschriften, sondern diese sind auch fundiert kommentiert. Durch die jährliche Neuauflage ist das GEW-Jahrbuch immer auf dem neuesten Stand.
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Seitenzahl: 4685
Veröffentlichungsjahr: 2025
Stichwort: Gendern oder nicht gendern?
Die Redaktion des GEW-Jahrbuchs benutzt eine geschlechtsneutrale, nicht diskriminierende Sprech- und Schreibweise. Wir vermeiden deshalb, wo immer es geht, und überall dort, wo wir selbst etwas formulieren, das „generische Maskulinum“. Wir schreiben also nicht „Lehrer“, wenn wir nicht nur männliche Lehrpersonen meinen, sondern „Lehrerinnen und Lehrer“ oder „Lehrkräfte“ beziehungsweise „Lehrer*innen“. Aber wir können die „Männersprache“ der Gesetzestexte nicht ändern. Wenn im Schulgesetz § 62 steht: „Die Schülermitverantwortung dient der Pflege der Beteiligung der Schüler an der Gestaltung des Schullebens …“, dann können wir daraus nicht machen: „Die Schüler*innenmitverantwortung dient der Pflege der Beteiligung der Schülerinnen und Schüler an der Gestaltung des Schullebens …“. Das wäre eine Fälschung.
Im Kultusministerium wird seit einigen Jahren daran gearbeitet, wenigstens jene Texte zu gendern, für die es selbst verantwortlich ist. Das bläht die Texte allerdings auf. Das KM richtet sich dabei nach der „VwV Regelungen“, abgedruckt unter Vorschriften. Darin ist u.a. verfügt: „Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern soll auch in der Rechtssprache zum Ausdruck kommen. Dies soll vorrangig durch geschlechtsneutrale Formulierungen geschehen, etwa durch die Verwendung geschlechtsneutraler Substantive. Beispiele: Person, Mitglied, Bildungen mit -kraft (zum Beispiel Lehrkraft), Ableitungen auf -ung, (zum Beispiel Leitung, Vertretung) oder Zusammensetzungen auf -ling (zum Beispiel Prüfling, Flüchtling), sofern dadurch nicht der Sinn verändert wird …“.
Ausdrücklich unzulässig ist nach der „VwV Regelungen“ das Gendern mithilfe von Sonderzeichen wie „Schüler/innen“ oder „Schüler(innen)“, und auch das Gendersternchen („Schüler*innen“) ist in amtlichen Texten tabu.
Die „VwV Regelungen“ bindet die Landesministerien unmittelbar, aber nicht die einzelnen Schulen. Diese können in Sachen „Gendern“ nach eigenem Ermessen verfahren. Wir empfehlen den Schulen trotzdem, diese Vorschrift bei eigenen Veröffentlichungen (z.B. bei Bekanntmachungen an die Eltern und die Öffentlichkeit) zu beachten. Anders ist das im Schulunterricht selbst: Im Fach Deutsch ist normgerechtes Schreiben ein wesentliches Ziel des Unterrichts. Dies ist nicht nur eine Angelegenheit dieses Schulfaches, sondern auch Aufgabe der übrigen Unterrichtsfächer. Das Kultusministerium hat die Regeln der deutschen Rechtschreibung als verbindlich für den Schulunterricht erklärt und in § 9b der Notenbildungsverordnung Regularien für die Bewertung von Rechtschreibfehlern festgelegt. Damit hat es das „Gendern“ zu einem Verstoß gegen die normgerechte Schreibung erklärt. Wer in einem Schulaufsatz das Gender-Sternchen verwendet, muss deshalb mit einem Notenabzug rechnen.
Jahrbuch für Lehrkräfte. Handbuch des Schul- und Dienstrechts in Baden-Württemberg. 43. Jahrgang 2025
ISBN Standardausgabe: 978-3-944970-50-9
ISBN Ausgabe Berufliche Schulen: 978-3-944970-51-6
Herausgeber:
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
Landesverband Baden-Württemberg, Silcherstraße 7, 70176 Stuttgart.
Redaktion:
Barbara Bürgy, Inge Goerlich, Gerhardt Hurich, Annemarie Raab, Heidrun Roschmann, Michael Rux, Lars Thiede.
Verantwortliche Redakteurin:
Inge Goerlich, Raabestraße 24, 72762 Reutlingen, (07121) 21579, [email protected]
Druck: GO Druck Media GmbH & Co.KG, Einsteinstraße 12-14, 73230 Kirchheim unter Teck. © 2025, Süddeutscher Pädagogischer Verlag GmbH, Silcherstraße 7a, 70176 Stuttgart, (0711) 21030-70, –799, [email protected], www.spv-s.de
Das GEW-Jahrbuch (Druckausgabe, E-Book und Jahrbuch-Aktualisierungsservice) ist urheberrechtlich geschützt. Jede Nutzung in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Verlags.
Weder das Werk noch seine Teile dürfen ohne eine solche Einwilligung kopiert, eingescannt, in ein Netzwerk oder ins Internet eingestellt werden. Dies gilt auch für Intranets von Schulen, anderen Bildungseinrichtungen oder Behörden.
Verlag, Herausgeber und Redaktion übernehmen keine rechtliche Verantwortung für die Angaben und Empfehlungen in dieser Publikation.
Das gedruckte GEW-Jahrbuch enthält kommentierte Vorschriften aus dem Schul-, Dienst- und Arbeitsrecht für Lehrkräfte öffentlicher Schulen in Baden-Württemberg (Stand: 10.11.2024).
–Die Standard-Fassung enthält Vorschriften für die Lehrkräfte aller Schularten sowie alle schulartübergreifenden Vorschriften, stellt jedoch die beruflichen Schularten jeweils nur im Überblick vor (Ziele und Abschlüsse sowie Auswahl- und Aufnahmeverfahren).
–Daneben gibt es eine umfangreichere Ausgabe für berufliche Schulen, in der sich an die Standard-Fassung die Bestimmungen für die beruflichen Schularten im Volltext anschließen.
–Ein E-Book (es enthält die Standard-Fassung und die Ausgabe für berufliche Schulen) kann zusammen mit dem gedruckten Werk erworben werden.
Außer dem Inhaltsverzeichnis (für die Standard-Fassung auf den Seiten 4 - 6, für die Ausgabe Berufliche Schulen auf Seite 1057) enthält das Werk auch ein umfangreiches alphabetisches Schlagwortverzeichnis (am Ende des Buches).
Das Buch ist alphabetisch aufgebaut. Da viele Sachverhalte durch komplexe Regelungen erfasst werden, bei denen sich Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und weitere Ausführungsbestimmungen ergänzen und überschneiden, verweisen wir in den einzelnen Beiträgen mit dem Zeichen auf korrespondierende Vorschriften.
Das Buch bezieht sich auf den Tätigkeitsbereich der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen. Deshalb sind viele Gesetzes- und Verordnungstexte nur auszugsweise abgedruckt. Auslassungen in amtlichen bzw. fremden Texten haben wir durch eckige Klammern gekennzeichnet: […]. Der vollständige Text ist in der Regel unter www.landesrecht-bw.de zu finden.
Das Jahrbuch dokumentiert den beim Redaktionsschluss aktuellen Vorschriftenstand. Soweit absehbar war, dass angekündigte Änderungen unverändert in Kraft treten werden, geben wir gelegentlich die „Anhörungsfassung“ wieder. In der Praxis besteht häufig ein Nebeneinander von „alten” und „neuen” Vorschriften. Dabei gelten die Neuregelungen teilweise zunächst nur für die Eingangsklassen, während ältere Schülerjahrgänge noch nach den „alten“ Vorschriften zu behandeln sind. Ein Nebeneinander von „alt“ und „neu“ würde das Buch jedoch um gut hundert Druckseiten aufblähen.
Ein Beispiel hierfür ist das Schulgesetz, zu dem die Landesregierung im Sommer 2024 einen umfangreichen Änderungsentwurf vorgelegt hat. Die Neuerungen sollen sukzessive in Kraft treten, sind aber heute schon für die Planung der Folgejahre wichtig.
Wo möglich, haben wir eine geschlechtsneutrale Sprache gewählt. Die „Männersprache“ vieler amtlicher Texte können wir aber nicht ändern. Bitte beachten Sie hierzu auch die Maßgaben der Landesregierung für die Verwendung geschlechtsneutraler Begriffe in Teil B des Beitrags Vorschriften sowie § 9b der Notenbildungsverordnung (Bewertung der Rechtschreibung).
In redaktionellen Beiträgen benutzen wir das „Gendersternchen“, z.B. Schüler*innen. Bei zusammengesetzen Substantiven, die keine konkrete Person, sondern eine Gruppe oder einen übergeordneten Begriff bezeichnen (zum Beispiel Schülerunfallversicherung, Lehrerwochenstunden …) haben wir zugunsten einer besseren Lesbarkeit auf das Gendern verzichtet; siehe hierzu das nebenstehende Stichwort Gendern oder nicht gendern?.
Wir haben die älteren Vorschriften an die neue Rechtschreibung angepasst sowie die teilweise unterschiedliche Schreibweise der Ministerien vereinheitlicht. Wenn bei der Rechtschreibung mehrere Varianten möglich sind, haben wir uns für die Zusammenschreibung entschieden und uns an den Vorschlägen der Wörterbuchverlage orientiert (vgl. § 36 des amtlichen Regelwerks; dabei geben wir im Zweifel der „Agenturschreibweise“ Vorrang; siehe: www.die-nachrichtenagenturen.de). Wir schreiben deshalb beispielsweise aufgrund statt auf Grund, allgemeinbildend statt allgemein bildend, aufsichtführend statt Aufsicht führend, bekanntgeben statt bekanntgeben, selbstständig statt selbständig oder sogenannt statt so genannt.
Wir schreiben während des Jahres die laufende Ausgabe kontinuierlich fort. Den Mitgliedern der GEW (nur ihnen!) steht ein Änderungsdienst des aktuellen Buches zur Verfügung, der „Jahrbuch-Aktualisierungsservice“. Darin sind die aktuellen Änderungen und Neuerungen enthalten. Diese „Updates“ des laufenden Jahres sind in einem geschützten Bereich der GEW-Homepage abrufbar (https://www.gew-bw.de/anmeldung). GEW-Mitglieder, die sich dort angemeldet haben, werden per E-Mail informiert, sobald ein neuer Aktualisierungsservice abrufbar ist.
Für Hinweise und Vorschläge ist die Redaktion dankbar. Bitte richten Sie Ihre Mitteilungen an: Inge Goerlich, Raabestraße 24, 72762 Reutlingen, (07121) 21579; [email protected]
Inge Goerlich / Michael Rux / Barbara Bürgy / Gerhardt Hurich / Annemarie Raab / Heidrun Roschmann / Lars Thiede
Das Inhaltsverzeichnis für berufliche Schulen steht auf Seite 1057 des Berufsschulteils
Impressum
Willkommen im GEW-Jahrbuch
Abkürzungen
Adressenteil
GEW – Landesgeschäftsstelle
Landesvorstand der GEW
Hauptpersonalräte
Bezirkspersonalräte
Personalräte für GHWRGS-Schulen
Personalräte für den Außerschulischen Bereich
Beauftragte für Chancengleichheit
Vertrauenspersonen für schwerbehinderte und gleichgestellte Lehrkräfte
Alphabetischer Teil
A
Abschlüsse und Bildungswege
Abschlüsse (Gleichwertigkeit)
(HS/RS – Gleichwertigkeit)
Aktenvermerk
Amtshilfe
Arbeits- und Gesundheitsschutz
(Allgemeines)
(Rahmendienstvereinbarung)
Arbeitsschutzgesetz
Arbeitszeit
(Arbeitszeitgesetz)
(Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung – AzUVO)
(Lehramtsanwärter- und Referendar*innen)
(Lehrkräfte – Allgemeines)
(Lehrkräfte-ArbeitszeitVO)
(Lehrkräfte – VwV Anrechnungen)
(Minusstunden)
(PC-Betreuung / Multimedia-Beratung)
(Schwerbehinderung)
(Wiedereingliederung)
Arbeitszeugnis und Dienstzeugnis
Aufbaugymnasium(Allgemeinbildend und beruflich)
Aufbewahrungsfristen und Archivierung
Aufnahmeverfahren
(Terminplan 2024/2025)
Aufnahmeverordnung
Aufsichtspflicht
(Schwimmunterricht)
Ausbildungsberater*innen und Ausbildungslehrkräfte
Ausbildungsförderung(BAföG für Schüler*innen)
Ausbildungsvorbereitung dual (AVdual)
Auslandsschuldienst
Außerunterrichtliche Jugendbildung
Außerunterrichtliche
Veranstaltungen
(Hinweise)
(Reisekosten)
Ausweise (Lehrkräfte)
Ausweise (Schüler*innen)
B
Beamt*innen (Allgemeines)
Beamtengesetz (LBG)
Beamtenrecht
(BeamtVwV)
(Zuständigkeiten Schulbereich)
Beamtenstatusgesetz
Beamtenversorgung
(Abschläge)
(Allgemeines)
(Altersgeld / Entlassung)
(Anrechnungsvorschriften)
(Berechnung)
(Hinterbliebene)
(Mindestversorgung)
(Unfallfürsorge)
(Wartezeit)
Beamtenversorgung und Renten
Befangenheit
Beflaggung
Beförderung
(Allgemeines)
(Oberstudienrat*rätin)
(Stellen-/Beförderungssperre)
Beglaubigungen
Behinderungen (Allgemeines)
Behinderungen (Förderbedarf)
Beihilfe
(Allgemeines)
(Arbeitnehmer*innen)
(Kuren, Reha-Maßnahmen)
(Pauschale Beihilfe)
(Urlaub ohne Bezüge)
Beihilfeverordnung
(Anlage)
Belohnungen und Geschenke
Berufliche Orientierung (Praxiserfahrung / Praktika)
Berufliches Gymnasium
Berufseinstieg (Übergangsbereich Schule – Beruf)
Berufsfachschule
Berufskolleg
Berufsschule
Beschwerderecht
Besoldung
(Allgemeines)
(Anwärterbezüge)
(Beamtengehälter)
(KW-Stellen)
(Lehrkräfte – Eingruppierung)
(Stellenhebung und Abgruppierung)
(Vermögenswirksame Leistungen)
(Zulagen)
Besoldungsgesetz (LBesGBW)
Betriebsausflüge
Beurteilung
(Lehrkräfte)
(Formulare)
(Unterrichtsbesuche)
Beurteilungsverordnung
Bildungsberatung und Beratungslehrkräfte
Bildungspaket
Bildungspläne und -standards
Bildungszeitgesetz
C
Chancengleichheitsbeauftragte(Schulen)
Chancengleichheitsgesetz
Chancengleichheitsplan
D
Datenschutz
(Allgemeines / EU-DSGVO)
(Landesdatenschutzgesetz – LDSG)
(RDV – Bildungsplattform)
(RDV – Bildungsplattform) Lernmanagementsysteme
(RDV – Bildungsplattform) – Messenger
(RahmenDV – Personaldaten)
(Schulen)
Dienstantrittsmeldung
Dienst- und Arbeitsjubiläen
Dienstordnungen
Dienstvereinbarungen
Dienstweg
Digitale Bildungsplattform
Digitalunterrichtsverordnung
Disziplinargesetz (LDG)
Disziplinarrecht (Allgemeines)
E
Eingliederungsmanagement (BEM)
Einschulung und schulärztliche Untersuchung
Einstellung (Altersgrenze)
Einstellungserlass
(Bewerbergespräche)
Eltern (Allgemeines)
Elternabend und Klassenpflegschaft
Elternbeiratsverordnung
Elterngeld
Elternzeit
(Allgemeines)
(Arbeitnehmer*innen)
(Beamt*innen)
Entgeltumwandlung
Ermessen
Ernennungsgesetz
Erste Hilfe in Schulen
Erziehungsauftrag und politische Bildung
Ethikunterricht
F
Fachberater*innen
Fachfremder Unterricht
Fachhochschulreife
Fachleute aus der Praxis
Fachschulen
Feiertage (Gesetzl. Regelungen)
Ferien (Ferienverordnung)
Ferien und unterrichtsfreie Samstage
(Sommerferien der Bundesländer bis 2030)
(Schuljahreskalender 2024/25)
(Schuljahreskalender 2025/26)
Fortbildung
(Allgemeines)
(Rahmendienstvereinbarung)
Fortbildung, Personalentwicklung
Fundsachen
Funktionsstellen
(Besetzung und Überprüfung)
(Probezeit)
G
Ganztagsschulen (Allgemeines)
Gebühren
Gefährdungsbeurteilung
Gemeinschaftsschule
(Allgemeines)
(Schullaufbahnentscheidung)
(Schullaufbahn – Terminplan)
(Verordnung)
(Stundentafeln)
Gesamtschulen(Schulen besonderer Art)
Geschäftsordnung
Geschäftsverteilungsplan
Geschlechtserziehung
Gewährleistungsbescheid
Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Grundgesetz (Auszug)
Grundschule
(Fremdsprachen)
(GanztagsgrundschulVO)
(GanztagsgrundschulVwV)
(Leistungsbeurteilung GS,SBBZ)
(Stundentafel)
(Verlässliche Grundschule)
(Versetzungsordnung)
Grundschulförderklassen
Gymnasium
(Abiturverordnung – AGVO)
(Abitur – Terminplan 2025)
(Schultypen)
(Schulversuch G 9)
(Stundentafeln)
(Versetzungsordnung)
H
Haftung und Versicherung
Handy-Nutzung in der Schule
Hauptschule
(Abschlussprüfung)
(Terminplan 2025)
Hausaufgaben(Sprach- und Lernhilfe)
Hausbesuche
Haushalt
(Allgemeines – Budgetierung)
(Kassenführung / Schulkonten)
(Kommunaler Finanzausgleich)
(Personalausgabenbudgetierung – PAB)
(Sachkostenbeiträge)
Haus- und Pausenordnung
Hausrecht
Hausunterricht
Hitzefrei
Hochbegabung
Hochschulreife(Zugangsberechtigungen)
Hygiene (Schulen)
I
Infektionsschutzgesetz
Informationsfreiheitsgesetz
Inklusion und Integration
Integration und Sprachförderung
Internet und Schule
J
Job-Rad und Job-Ticket
Jugendarbeit und Schule
Jugendarbeitsschutz (Kinderarbeit)
Jugendbegleiter*innen
Jugendhilfe
(Bundesrecht – SGB VIII)
(Landesrecht – LKJHG)
Jugendschutz (Aktion Jugendschutz)
Jugendschutz/Kinderschutz(Kooperation und Information)
Jugendschutzgesetz
Jugendzahnpflege
Juristische Terminologie
K
Kindergeld (Kindergrundsicherung)
Kinderrechte (UN-Konvention)
Klassen- und Kurstagebücher
Klassenlehrkraft
Koedukation
Kompetenzanalyse
Konferenzen (Allgemeines)
Konferenzen, Gremien (Übersicht)
Konferenzordnung
Kooperation Kindertageseinrichtungen – Grundschulen
Kooperation Schule – Außerschulische Partner
Korrekturtag
Krankenversicherung
Krankmeldung (Lehrkräfte)
Krisenereignisse an Schulen
Kultus und Unterricht (Amtsblatt)
L
Ländertausch (Lehrkräfte)
Landesamt für Besoldung und Versorgung
Landesschulbeirat
Landtagsbesuche
Latinum, Graecum, Hebraicum
Laufbahnverordnung (LVO-KM)
Laufbahnwechsel
Lehrbeauftragte an Schulen
Lehrbefähigung (Zusatzqualifikation)
Lehrerverordnung (EU-EWR)
Lehrmittel und Schuleinrichtung
Lernmittel (Zulassung)
Lernmittelfreiheit (Allgemeines)
Lernmittelverordnung
Lernmittelverzeichnisse
Lernstandserhebungen
(Termine 2025)
Lese-Rechtschreibschwäche und Rechenschwäche
Lese- und Rechenkompetenz(Förderkonzepte)
M
Medikamentenabgabe an Schulen
Mehrarbeit
(Allgemeines)
(Anwärter- / Referendar*innen)
(Vergütung)
Meldepflichten(Schulen und Lehrkräfte)
Menschenrechte
Migrationshintergrund (Integration)
Mobbing
Multilaterale Versetzungsordnung
(Übersicht)
Mutterschutz (Allgemeines)
Mutterschutz (Verordnung)
N
Nachhilfe („Bildungspaket“)
Nachrufe und Kranzspenden
Nationalsozialismus (Gedenktag)
Nebenamtliche/nebenberufliche Lehrkräfte
Nebenamtlicher/nebenberuflicher Unterricht (Vergütung)
Nebentätigkeiten
Notenbildungsverordnung
O
Organisationserlass
Orientierungsstufe
P
Pädagogische Assistent*innen
Pädagogische Freiheit
Personalakten
Personalversammlungen (GHWRGS)
Personalvertretung
(Allgemeines)
(Aufbau)
(Ausbildungspersonalräte)
(Sonderfälle / Gesamtschulen)
Personalvertretungsgesetz (LPVG)
Polizei und Schule
Prävention / Gesundheitsförderung
Presserecht
Privatschulgesetz
Probezeit
(Arbeitnehmerverhältnis)
(Beamtenverhältnis)
(Schüler*innen)
Protokolle und Niederschriften
Prüfungsakten (Einsicht)
R
Rauchen in der Schule
Realschule
(Abschlussprüfung)
(Terminplan 2025)
(Beratung)
(Stundentafel)
(Versetzungsordnung)
(Versetzungsordnung – Übersicht)
Rechtschreibung
Rechtsschutz
Reisekosten
(Allgemeines)
(Auswärtige Dienstgeschäfte)
(Genehmigung)
(Nebenamtlicher / nebenberuflicher Unterricht)
(Personal- / Schwerbehindertenvertretung)
(Schulträger / Versicherungsschutz)
Reisekostengesetz (LRKG)
Religion (Allgemeines)
Religionsunterricht
(Kirchliche Lehrkräfte)
(Konfessionell-kooperativer RU)
(Teilnahme und Abmeldung)
Remonstrationspflicht
Renten und Ruhestand
(Arbeitnehmer*innen)
Ruhestand (Beamtenrecht)
(Übergangsregelungen)
S
Sachschäden
Schadenersatz Kraftfahrzeuge
Schulaufsicht / Schulverwaltung
Schulbau (Bau und Ausstattung)
Schulbesuch (Rechte und Pflichten)
Schulbesuchsverordnung
(Feiertage)
Schulentwicklung und Evaluation
Schüleraustausch
Schülerbeförderung
(Mitwirkung der Schulen)
Schülerlotsen
Schülermitverantwortung
(Allgemeines)
(SMV-Verordnung)
Schulfeste und Sportfeste
Schulfördervereine
Schulfremdenprüfung
Schulgesetz
(Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen)
Schul- und Schülergottesdienst
Schulkindergärten
Schulkonferenz
(Bestellung der Schulleitung)
(Zusammensetzung)
Schulkonferenzordnung
Schulleitung
(Abteilungsleiter*innen)
(Aufgaben und Stellvertretung)
Schulpartnerschaften
Schulpflicht
(Ausländische Schüler*innen)
(Berufliche Schulen)
(Berufliche Schulen – Übergabe)
(Durchsetzung)
(Meldeverordnung / Datenschutz)
(Reisende Kinder)
Schulpsychol.Beratungsstellen
Schulsozialarbeit
Schulträger
Schulweg
Schwerbehinderung
(Allgemeines)
(Gesetz – SGB IX)
(Inklusionsvereinbarung)
Sexuelle Gewalt und Belästigung
Sonderpädagogik
(Allgemeines)
(SBBZ – Ärzt*innen)
(SBBZ Bildungsangebote)
(SBBZ Emotionale und soziale Entwicklung Stundentafeln)
(SBBZ Geistige Entwicklung)
(SBBZ Hören – Stundentafeln)
(SBBZ Schüler*innen in längerer Krankenhausbehandlung)
(SBBZ Lernen)
(SBBZ Lernen – Stundentafel)
(SBBZ Lernen – Versetzungsordnung)
(SBBZ Schulentwicklung)
(SBBZ Sehen – Stundentafeln)
(SBBZ Sprache – Stundentafeln)
Sozialversicherung (Beiträge)
Sponsoring
Statistik
(Datenverarbeitung – ASD-BW)
(Schulen)
Stellenwirksame Änderungsanträge
Stundenpläne, Pausen und Unterrichtsbeginn
Stundentafeln (Allgemeines)
Stundentafel-Öffnungsverordnung
Sucht
(Dienstvereinbarung)
(Verfahren nach der DV)
T
Tarifrecht (Allgemeines)
Tarifvertrag
(Entgelt)
(Entgeltordnung Erzieher*innen)
(Entgeltordnung Lehrkräfte)
Tarifvertrag-Länder (TV-L)
Teilzeit
(Allgemeines Teilzeit und Urlaub)
(Allgemeines – BeamtenVwV)
(Arbeitnehmer*innen)
(Beamt*innen)
(Pflichten und Rechte)
(Sabbatjahr)
(Sonderfälle)
Termin-Checkliste
Trennungsgeldverordnung
U
Umzugskostengesetz (LUKG)
Unfälle (Arbeits-, Dienst-, Privatunfälle)
Unfallversicherung/-verhütung
Urheberrecht (Allgemeines)
Urheberrecht (GEMA / Musik)
Urlaub
(Allgemeines – Lehrkräfte)
(Arbeitnehmer*innen)
(Beamt*innen)
(Pflegezeit – Arbeitnehmer*innen)
(Pflegezeit – Beamt*innen)
(Privatschuldienst)
(Prüfungen)
(Sonderurlaub – Allgemeines)
(Sonderurlaub – Sonst. Gründe)
V
Verfassung
Verkehrserziehung
(Beauftragte)
(Radfahrausbildung)
Verschwiegenheitspflicht
Versetzungen und Abordnungen
Vertretungslehrkräfte
Verwaltungskräfte
Verwaltungsrecht
(Allgemeines)
(Widerspruchsverfahren)
Volljährigkeit
Vorbereitungsdienst (Sozialpunkte/Seminarzuweisung)
Vorbereitungsklassen (VKL)
Vorqualifizierungsjahr Arbeit / Beruf (VAB)
Vorschlagswesen
Vorschriften
Vorschüsse
W
Waffen in der Schule
Wahlkampf und Schule
Weltlehrertag
Werbung, Wettbewerbe, Erhebungen
Werkrealschule
(Abschlussprüfung)
(Terminplan 2025)
(Verordnung)
(Stundentafel)
(Informationsveranstaltungen)
Z
Zeugnisse
(Allgemeinbildende Schulen)
(Ersatzzeugnisse)
Zweiter Bildungsweg
Stichworte (umrahmte Kästen)
Gendern oder nicht Gendern?
Sitzungen online abhalten?
Gefährdungsbeurteilung
Arbeitszeiterfassung
Bekenntnisfrei im Religionsunterricht
KI und ChatGPT im Unterricht
Die Lernmittelfreiheit schützen
Schullandheimverband
Erste Hilfe außerhalb des Schulgeländes
Dienstliche Mails auch zur Nachtzeit?
Dienstbezüge selbst überprüfen
Gehaltsmitteilung prüfen
Muss/Darf die Schule „neutral“ sein?
Vorsicht bei Arzt- und Klinikrechnungen
Fristen bei der Beihilfe beachten
Grundrecht auf schulische Bildung
Noch krank oder schon wieder gesund?
Dienstbezüge selbst überprüfen
Besoldungsmitteilung prüfen
Schnellere Bearbeitung beim LBV
Juristerei und Pädagogik
Widerspruch gegen die Beurteilung
Rente durch Pflege für Beamt*innen
Rahmendienstvereinbarungen
Schulpflicht bei Krisenereignissen?
Landesdatenschutzbeauftragter
Evaluation – Tool „digitale Schule“
Keine Angst beim Datenschutz
Sponsoring und Korruption
Schulbesuchsrecht
PR-Mitbestimmung auf Antrag
Persönliche Veränderungen melden
Hitzefrei
Präsenzpflicht und Rufbereitschaft
Ärztliche Handlungen durch Lehrkräfte
Haushaltsplan der Schule
Widerspruch beim LBV
Eltern im Unterricht?
Bildungsangebote Flüchtlingskinder
Sprechstunden oder Sprechtage?
Begleitpersonen
Eislaufen in der Schule
Regeln für Klassenarbeiten und „Hausis“
Daten zur Schulstatistik
MAU oder Schullandheim für befristet Beschäftigte?
Klassenarbeiten am Montag?
Kinderschutz hat Vorrang
Nachsitzen beim Hausmeister?
Dienstgespräch mit Rat und Beistand
Schultourismus und Luxusreisen
Fristen nicht verpassen
Versorgungsauskunft online
Der Geist unserer Landesverfassung
Störenfriede auf dem Schulhof
Flucht an die Öffentlichkeit
Klassenarbeiten am ersten Schultag?
Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft
Homeoffice-Steuerpauschale
Reisekostenbelege aufbewahren
Volle Pension trotz Urlaub / Teilzeit
Alltägliche und förmliche Maßnahmen
Jeden (!) Unfall dokumentieren
Inklusion schwerbehinderter Lehrkräfte
Sponsoring und Korruption
Schutz für Arbeitnehmer*innen
Vor Teilzeit und Urlaub beraten lassen
Jeden (!) Unfall dokumentieren
Privater Sonderurlaub
Lücken in der Unfallversicherung
Vorsicht bei der Mediennutzung
Schülertourismus und Luxusreisen
Vorsicht bei der Mediennutzung
Das alphabetische Schlagwortverzeichnis steht mit der Seitenbezeichnung „Register Seite …“ am Ende des Jahrbuchs
Häufig verwendete Abkürzungen (soweit nicht bei der jeweiligen Anwendung direkt erklärt)
ASB
Außerschulischer Bereich
AZ
Aktenzeichen
AzUVO
Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung
BeamtStG
Beamtenstatusgesetz
BeamtVwV
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften
Bes.-Gr.
Besoldungsgruppe
BfC
Beauftragte für Chancengleichheit
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BPR
Bezirkspersonalrat
BS
Berufliche Schulen
BVO
Beihilfeverordnung
ChancenG
Chancengleichheitsgesetz
FM
Finanzministerium
GABl.
Gemeinsames Amtsblatt
GBl.
Gesetzblatt Baden-Württemberg
GHWRGS
Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschaftsschulen und Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren
GLK
Gesamtlehrerkonferenz
GYM
Gymnasien
HPR
Hauptpersonalrat
IBBW
Institut für Bildungsanalysen Ba-Wü
IM
Innenministerium
i.V.m.
in Verbindung mit
i.S.v.
im Sinne von
KM
Kultusministerium*
KonfO
Konferenzordnung
K.u.U.
Amtsblatt Kultus und Unterricht
LBeamtVGBW
Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg
LBesGBW
Landesbesoldungsgesetz
LBG
Landesbeamtengesetz
LBV
Landesamt für Besoldung und Versorgung
LfDI
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
LPVG
Landespersonalvertretungsgesetz
LRKG
Landesreisekostengesetz
LT
Landtag
LT-DS
Landtagsdrucksache
LVwVfG
Landesverwaltungsverfahrensgesetz
MAU
Mehrarbeitsunterricht
ÖPR
Örtlicher Personalrat
PR
Personalrat
RDV
Rahmendienstvereinbarung
RP
Regierungspräsidium
SBBZ
Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum
SchG
Schulgesetz
SGB
Sozialgesetzbuch
SSA
Staatliches Schulamt
TV-L
Tarifvertrag – Länder (TV-L)
VBL
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
VG
Verwaltungsgericht
VO
Verordnung
VwV
Verwaltungsvorschrift
WStd.
Wochenstunde
ZSL
Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung
*Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport wird amtlich „Kultusministerium“ und „KM“ abgekürzt (GBl. S. 491/1996 und Mitteilung des Staatsministeriums, 28.7.2004, I 0142).
Die Abkürzungen für die beruflichen Schularten stehen beim Inhaltsverzeichnis der Ausgabe für berufliche Schulen
Der „Aktualisierungsservice“ – eine Leistung für Mitglieder
Den Mitgliedern der GEW steht mit dem „Jahrbuch-Aktualisierungsservice“ ein Änderungsdienst zum Jahrbuch zur Verfügung. Alle Ausgaben des laufenden Jahres sind in einem geschützten Bereich der GEW-Homepage abrufbar (https://www.gew.de/anmeldung).
GEW Baden-Württemberg, Silcherstraße 7, 70176 Stuttgart, (0711) 21030-0, –45, [email protected], www.gew-bw.de
Bitte Adressenänderungen oder beitragswirksame Änderungen (z.B. Übergang von Voll- auf Teilzeit usw.) der GEW mitteilen:
GEW-Publikationen sind anzufordern bei:
[email protected] oder im Webshop: www.shop.gew-bw.de
In allen Rechtsschutzfragen wenden Sie sich bitte an die für Ihren Regierungsbezirk zuständige Bezirksrechtsschutzstelle (auch studierende Mitglieder); nur die Beschäftigten an Hochschulen wenden sich direkt an die Hochschulrechtsschutzstelle. Schriftliche Anfragen möglichst nicht per E-Mail, und wenn, dann verschlüsselt einsenden über: www.gew-bw.de/rechtsschutz/rechtsschutzanfrage/
Landesgeschäftsführer
Matthias Schneider
(0711) 21030-14, –45,
Datenschutzbeauftragte
Petra Eul-Löh
HEC Harald Eul Consulting GmbH
Mitgliederzeitschrift bildung & wissenschaft (b&w)
Redaktion
(0711) 21030-36, –65
Verantwortlicher Redakteur Michael Hirn
(0711) 6368648
GEW-Jahrbuch
Verantwortliche Redakteurin Inge Goerlich
(07121) 21579 oder (0172) 7411627
Süddeutscher Pädagogischer Verlag (SPV) GmbH
Silcherstr. 7a
Verlagsreferent: Stefan Beck
(0711) 21030-70, –799
[email protected]@gew-bw.de
GEW-Bezirk Nordbaden
Ettlinger Str. 3a, 76137 Karlsruhe
(0721) 987799-0, -49
GEW-Bezirk Nordwürttemberg
Silcherstr. 7, 70176 Stuttgart
0711) 21030-44, -75
GEW-Bezirk Südbaden
Wölflinstr. 11, 79104 Freiburg
(0761) 33447, (0761) 26154
GEW-Bezirk Südwürttemberg
Frauenstr. 28, 89073 Ulm
(0731) 92137-23, -24
Bezirksrechtsschutz Nordbaden
Frank Orthen, Sanni Veil-Bauer
(0721) 18 03 32-90, - 97
Ettlinger Str. 3a, 76137 Karlsruhe [email protected]
Bezirksrechtsschutz Nordwürttemberg
Verena König, Waltraud Kommerell, Carmen Bohner
(0711) 21030-52, -74
Silcherstr. 7, 70176 Stuttgart [email protected]
Bezirksrechtsschutz Südbaden
Bernd Pohlmann, Susanne Gallery
(0761) 33447, (0761) 26154
Wölflinstr. 11, 79104 Freiburg [email protected]
Bezirksrechtsschutz Südwürttemberg
Thomas Reck, Eva-Maria Landspersky
(0731) 92137-23 -24
Frauenstr. 28, 89073 Ulm [email protected]
Hochschulrechtsschutzstelle
Konstanze Hügel, Achim Brötz
(0711) 21030-52 -74
Silcherstr. 7, 70176 Stuttgart [email protected]
Landesrechtsschutzstelle
Alfred König, Ruth Zacher, Susanne Besserer, Hubertus von Rohrscheidt
(0711) 21030-52, -74
Silcherstr. 7, 70176 Stuttgart [email protected]
Alle Mitglieder des Landesvorstands sind postalisch über die GEW-Geschäftsstelle Silcherstr. 7, 70176 Stuttgart erreichbar. Briefpost wird von dort weitergeleitet.
Dem Landesvorstand gehören an: Die Mitglieder des GV, die Leiter*innen der Fachbereiche (FB) sowie der Landesrechtsschutzstelle, die Vorsitzenden sowie Geschäftsführer*innen der Bezirke, die Vorsitzenden der GEW-Kreise sowie der Landesfachgruppen- und Landespersonengruppenausschüsse und die Leiter*innen der Koordinierungsgruppen gewerkschaftliche Bildung und Fortbildung sowie Mitgliederwerbung und Mitgliederbindung.
Soweit bekannt, sind in den Tabellen auch die Threema-Adressen aufgelistet
Landesvorsitzende
Monika Stein
(0711) 21030-10
Gleichberechtigte stellvertretende Landesvorsitzende
Team
Michael Hirn
(0711) 6368648
6RXYBD5A
Ricarda Kaiser
(0621) 116604042
2WP698DP
Farina Semler
(07032) 330005
ZRUY8PT9
David Warneck
(0711) 12272387
XDWNKFW5
Landesschatzmeister
Hans Maziol
(0711) 21030-30, –65
R7RV4DR7
VB A Grundsatzfragen
Dr. Jörg Götz-Hege
(06221) 803130
VB B Allgemeine Bildung
Jürgen Stahl
(0711) 822926
VB C Weiterführende Bildung
Erich Liesecke
(07263) 1889
VB D Tarif-, Beamten- und Sozialpolitik
Michael Zebisch
(0621) 8109637
VB E(Team)Frauenpolitik
Elke Gärtner
(0791) 49395625
Claudia Richter
Die vier Bezirksvorsitzenden: NB: Stefan Bauer, NW: Martin Hettler,SB: Katharina Klink, SW: Martina Jenter-Zimmermann(siehe Seite 13)
Der Landes-Geschäftsführer und der verantwortliche Redakteurb&w gehören dem GV mit beratender Stimme an.
Alb-Donau/Ulm
Johannes Kromer
(0731) 22881
WM34X9R6
Biberach/Riß(Team)
Heidi Drews
(0151) 21769027
B8MU654B
Martina Graf
(07351) 5095131
Böblingen(Team)
Bruni Dolp
(07033) 34629
Farina Semler
(07032) 330005
ZRUY8PT9
Calw/FDS
Oliver Nowack
4UKKVUVC
Esslingen/NT
Mira Hartwig
RM8VP5NA
Freiburg
Peter Fels
(0761) 36303768
Göppingen(Team)
Marc Kasper (Sprecher)
(0179) 7617607
Bettina Manz
(0170) 4103886
Jens Buchholz
Heilbronn(Team)
Harald Schröder (Sprecher)
(0173) 8757712
23VW7HUR
Barbara Bürgy
(07131) 166301
7U4RCHJ4
Heidrun Günther-Weißbeck
(07131) 4053882
Karlsruhe
Jens-Björn Arndt
(07271) 40 87 27
Konstanz
Hans-Georg Pannwitz
(0162) 9862053
6ESPX29P
Lörrach(Team)
Nicolas Bühler
(0162) 3924105
Romy Engst
(0173) 4379818
AFZFSNB9
Ludwigsburg(Team)
Martin Hettler
(07042) 8192873
Inken König
(07156) 9289897
Main-Tauber/Hohenlohe
Jana Kolberg
(07931) 5329841
Mannheim(Team)
Conny Schmitt
(0176) 40499784
XZJPEC4M
Alexander Hecker
(06201) 3898188
Neckar-Odenwald
Bernhard Edin
(06261) 643637
Ortenau(Team)
Matthias Biegert
(0179) 4607058
A3MSCVRV
Patricia Ball
(07642) 9263253
Ostwürttemberg(Team)
Simon Davis
(0176) 55105052
Alexander Rube
Pforzheim-Enzkreis(Team)
Joachim Eichhorn
(07084) 9343706
Dietrich Gerhards
(07231) 609343
Rastatt/Baden-Baden
Bernhard Baumstark
(0176) 81789658
Ravensburg/Bodenseekreis
Thomas Reck
(07503) 9168288
Rems-Murr-Kreis
Markus Rapp
(07151) 1332676
Reutlingen/Tübingen
Matthias Gruner
(07022) 718256
Rhein-Neckar/Heidelberg(Team)
Jörg Götz-Hege
(06221) 803130
Ute Sendner
(06222) 771171
Rottweil
Andreas Scheuble
(07454) 9607911
Schwäbisch Hall(Team)
Silvia Bambusch
Stefan Bax
Hannah Wiggenhauser
Schwarzwald-Baar(Team)
Markus Schütz
David Todt
Sigmaringen(Team)
Ivonne Bachmann
(07571) 724987
Ursula Breitruck
(07571) 686976
Susanne Elgaß
(07571) 74941
Thomas Seßler
(07571) 7317222
Stuttgart(Team)
Tanja Czisch
(0711) 6368143
Jörn Pfeifer
Tuttlingen
Marie-Terese Reck
PU2TZ7V7
Waldshut(Team)
Benita Hasselblatt
(07754) 9257117
Arne Scharf
(07751) 3064773
Zollernalbkreis
Bernd Romer
(07431) 630993
KX6E36ES
Ambulante und stationäre Kinder- und Jugendhilfe(Team)
Dagmar Fojkar
(0173) 4570710
Martin Hurter
Erwachsenenbildung(Team)
Daniel Dzillak
(0176) 56823441
Mathias Hüther
Fachberatung und Praxisberatung für Kitas(Team)
Andrea Goebel
(07143) 404401
Anne Heck
(06221) 6501975
Gemeinschaftsschulen(Team)
Heike Ackermann
(07141) 660671
Susanne Posselt
(01520) 2903121
Gesamtschulen
Mathias Linke
(0761) 88860788
Gewerbl., Haus- und Landwirtschaftl., Sozialpäd. und -pflegerische Schulen(Team)
Ingrid Holl
(0157) 55435176
Kai Otulak
(07472) 9827792
Daniel Wunsch
(07245) 8601357
Grundschulen(Team)
Barbara Bürgy
(07131) 166301
Beatrix Kant
Gymnasien(Team)
Barbara Becker
(07223) 30137
Katya vonKomorowski
Markus Riese
(07071) 5499960
Haupt-/Werkrealschulen
Oliver Nowack
Hochschule und Forschung(Team)
Marco Unger
(0160) 2103888
Bettina Walter
(07141) 140 329
Kaufmännische Schulen(Team)
Ulrike Müller-Greiner
Eva Werner
Realschulen(Team)
Jenny Apfel
(01575) 8925047
Frank Lein
Schulaufsicht, Schulverwaltung, Seminare, Schulpsychologie(Team)
Sabine Kirschbaum, Martin Schüler, Frieder Harzer, Christina Horn
[email protected]; [email protected]; [email protected]; [email protected]
Sonderpädagogische Berufe
Ruben Ell
(0711) 50877871
Tageseinrichtungen für Kinder(Team)
Beate Bischoff
(0721) 787024
Caroline Heller
(0711) 50473763
Daniela Gjungjek
Arbeitnehmer*innen(Team)
Günther Thum-Störk
(07465) 1210
Farina Semler
(07032) 330005
Franz Peter Penz
(07138) 920533
Fachlehrkräfte / Technische Lehrkräfte(Team)
Stefan Bechtold
(06239) 5087046
Stella Kopf
Frauen(Team)
Andrea Wagner
(0761) 28528937
Uta Schneider-Grasmück
Junge GEW(Team)
Elena Mienert
Steffi Hehn
Mitglieder im Ruhestand(Team)
Waltraud Klett
Renate Menke
Issi Schörner
Schulsozialarbeit und sozialpädagogische Fachkräfte an Schulen(Team)
Bettina Johl
(0175) 4121764
Jürgen Schmidt
(07041) 8174917
Studierende
N.N.
Schulleitungsmitglieder(Team)
Frank Orthen
(0152) 33921797
Ruth Zacher
(07425) 3372928
FB A Junge GEW
Esther Hahn
(0176) 43476189
FB B Seniorenpolitik
Barbara Haas
(0175) 2029396
KG Gewerkschaftliche Bildung und Fortbildung
Farina Semler
KG Mitgliederwerbung/Mitgliederbindung
David Warneck
(0711) 12272387
Landesrechtsschutzstelle
Alfred König
(0711) 21030-52
Alle Leitungen der AGs und AKs sind postalisch über die GEW-Geschäftsstelle Silcherstr. 7, 70176 Stuttgart erreichbar. Briefpost wird von der Geschäftsstelle weitergeleitet.
AG Jugendliteratur und Medien
Alexander Beer
(01590)1475958
AK Arbeits- und Gesundheitsschutz
Martin Schommer
(0711) 21030-12
AK Aus-, Fort- und Weiterbildung sozialpädagogische Fachkräfte
Heike Hermann
(0711) 21030-23
AK DaF/DaZ-Lehrkräfte
Clarissa Haziri-Hagner
(0177) 7266350
AK Digitalisierung
David Warneck
(0711) 12272387
AK Ganztag
Ricarda Kaiser
(0621) 4378509
AK Jugendhilfe
Petra Kilian
AK Lesbenpolitik
AK Schulrecht
Thomas Reck
(07503) 9168288
AK Schwulenpolitik
AK Technische Lehrkräfte an beruflichen Schulen
Petra Rappold
(0711) 8706055
Daniel Wunsch
(0170) 2458538
AG „Fair Childhood“
Hildegard Klenk
(01862) 1651981
AG Friedensbildung
Klaus Pfisterer
(0711) 56610165
Beauftragte für Auslandslehrkräfte
Eileen Thomas
(0171) 2081074
Sportkommission
Bernd Jäger
(07721) 903784
Der „Aktualisierungsservice“ – eine Leistung für Mitglieder
Den Mitgliedern der GEW steht mit dem „Jahrbuch-Aktualisierungsservice“ ein Änderungsdienst zum Jahrbuch zur Verfügung. Alle Ausgaben des laufenden Jahres sind in einem geschützten Bereich der GEW-Homepage abrufbar (https://www.gew.de/anmeldung).
Geschäftsstelle: Ettlinger Str. 3a, 76137 Karlsruhe, (0721) 987799-0, (0721) 987799-49, [email protected]
Vorsitzender
Stefan Bauer
(07248) 926970
Stellvertretende Vorsitzende
Susanne Posselt
(01520) 2903121
Geschäftsführerin
Tamara Schätz
(0721) 987799-0
Rechner
Simon Glockner
(0621) 44591134
Bezirksrechtsschutzstelle(Team)
Frank Orthen Sanni Veil-Bauer
(0721) 987799-0
Beisitzer BS
Daniel Wunsch
(07245) 8601357
Beisitzer*innen GYM
Barbara Becker
(07223) 8000409
Oliver Kirsten
(0721) 8306118
Geschäftsstelle: Silcherstr. 7, 70176 Stuttgart, (0711) 21030-44, -75, [email protected]
Vorsitzender
Martin Hettler
(07042) 8192873
Stellvertretende Vorsitzende
Inken König
(07156) 9289897
Daniela Weber
(0711) 3004588
Geschäftsführerin
Martina Buschle
(0711) 21030-41
Rechner
Thomas Maier
(07143) 59491
Bezirksrechtsschutzstelle(Team)
Verena KönigWaltraud Kommerell
(0711) 21030-52
Beisitzer BS
Franz Peter Penz
(07138) 920533
Beisitzerinnen Tageseinrichtungen für Kinder / GHWRGS
Daniela Gjungjek
(0177) 5548883
Gabriele Schink-Papayannis
(07141) 388799
Geschäftsstelle: Wölflinstr. 11, 79104 Freiburg, (0761) 33447, (0761) 26154, [email protected]
Vorsitzende
Katharina Klink
(07423) 9204829
Geschäftsführerin
Helena Pantelidis (kommissarisch)
Rechner
Frank Nagel-Gallery
(0761) 8815859
Bezirksrechtsschutzstelle(Team)
Susanne GalleryBernd Pohlmann
(0761) 33447
Beisitzer BS
Gerd Kostanzer
(07822) 44284
Beisitzerin GHWRGS
Patricia Ball
(07642) 9263253
Beisitzerin GYM
Maren Stölzle
(0761) 42962209
maren.stoelzle@gew-bw
Beisitzer Junge GEW
N.N.
Geschäftsstelle: Frauenstr. 28, 89073 Ulm, (0731) 92137-23, - 24, [email protected]
Vorsitzende
Martina Jenter-Zimmermann
(07433) 37359
Rechnerin
Bettina Ruff
(0156) 791 910 37
Bezirksrechtsschutzstelle(Team)
Thomas ReckEva-MariaLandspersky
(0731) 92137-23
Weiteres Mitglied
Holger Bolay
(07071) 5399640
Gewerkschaftsmitglieder in den Hauptpersonalräten beim Kultus- und beim Wissenschaftsministerium
Gemeinsame Geschäftsstelle aller Hauptpersonalräte beim Kultusministerium Postfach 10 34 42, 70029 Stuttgart, (0711) 279-2880, –2879, [email protected];https://hpr.kultus-bw.de/Startseite
Stefan Bauer
(07248) 926970
Gruppe der Beamt*innen
Barbara Bürgy
(07131) 166301
7U4RCHJ4
Michael Hirn
(0711) 6368648
Ricarda Kaiser
(0621)16604042
2WP698DP
Stella Kopf
Susanne Posselt
(01520) 2903121
Thomas Reck
(07503) 9168288
Monika Stein
Sanni Veil-Bauer
(07248) 926970
David Warneck, Vorsitzender
(0711) 279-2887
XDWNKFW5
Ruth Zacher
(07425) 3372928
Günther Thum-Störk, Stellvertretender Vorsitzender
(0711) 279-2899
Gruppe Arbeit-nehmer*innen
Andreas Scheuble
(07454) 9607911
DPA75VNK
Barbara Becker
(07223) 30137
MTUDJWSJ
Gruppe Beamt*innen
Carmen Bohner
(0711) 94564324
Tordis Hoffmann
(07191) 3453634
Verena König
(07154) 18 5575
Markus Riese
(07071) 5499960
TJCADNC9
Till Seiler
(07531) 698261
Farina Semler
(07032) 330005
ZRUY8PT9
AN
Ulrike Müller-Greiner
MHDNTV7B
Gruppe der Beamt*innen
Kai Otulak Vorstandsmitglied
(07472) 9827792
7YE6KAEY
Axel Schön
(07851) 899121
A4KDH6RC
Bernhard Schönauer
(0176) 47287132
3UB36WT2
Eva Werner
3NFHV76K
Franz Peter Penz
(07138) 920533
AN
Geschäftsstelle: Königstr. 46, 70173 Stuttgart, (0711) 279-3287 oder –3288, –3215
Dr. Michael Burchard
Uni Heidelberg
Beamt*innen
Bettina Walter
PH Ludwigsburg
(07141) 140 329
Prof. Dr. Svetlana Karakhanova
Uni Heidelberg
Arbeit-nehmer*innen
Marika Schönthaler
HS Pforzheim
(07321) 286214
Gewerkschaftsmitglieder in den Bezirkspersonalräten bei den oberen Schulaufsichtsbehörden
Geschäftsstellen der schulischen Bezirkspersonalräte (alle Schularten) bei den Regierungspräsidien
Regierungsbezirk Freiburg:
Eisenbahnstr. 68, 79098 Freiburg, (0761) 208-6029, 208-6080
Regierungsbezirk Karlsruhe:
Schlossplatz 1-3, 76247 Karlsruhe, (0721) 926-4754, 933-40267
Regierungsbezirk Stuttgart:
Postfach 103642, 70031 Stuttgart, (0711) 904-17070, 904-17095
Regierungsbezirk Tübingen:
Postfach 2666, 72016 Tübingen, (07071) 200-2031, 200-2007
Freiburg
Uta Adam,Vorsitzende
(0170) 5346683
EPJZ8Y3N
Gruppe der Beamt*innen
Patricia Ball
(07642) 9263253
Katharina Klink Stv. Vorsitzende
(07423) 9204829
TECXNUPJ
Susanne Gallery
(0761) 8815859
Markus Schütz
(0771) 89670471
2E76CUTR
Timo Steuer
(0761) 4881823
Andreas Scheuble
(07454) 9607911
AN
Karlsruhe
Gunilla Bahlo
(07043) 9588407
Gruppe der Beamt*innen
Stefan Bauer
(07248) 926970
Bernhard Baumstark
(0176) 81789658
Alexander Hecker Stv. Vorsitzender
(0179) 3665084
Simon Glockner
(0621) 44591134
Frank Orthen
(0152) 33921797
Sanni Veil-Bauer, Vorsitzende
(0721) 926-4538(07248) 926970
Stuttgart
Barbara Bürgy
(07131) 166301
7U4RCHJ4
Gruppe der Beamt*innen
Martin Hettler
(0711) 904-17076
Inken König
(0711) 904-17079
Sabine Penzinger
(07022) 2629932
E6T5K35U
Harald Schröder
(0173) 8757712
Daniela Weber, Vorsitzende
(0711) 904-17071
Alexander Willrich
(0156) 78356415
Andrea Skillicorn, Stv. Vorsitzende
(0711) 904 17078
Gruppeder AN
Eva Stecher
(0171) 3829650
24355RYJ
Tübingen
Holger Bolay
(0151) 21769027
B8MU654B
Gruppe der Beamt*innen
Martina Graf
(07351) 3001841
Matthias Gruner
(07022) 718 256
Martina Jenter-Zimmermann, Vorsitzende
(07433) 37359
Thomas Reck
(07503) 9168288
Ulrike Biemann, Stv. Vorsitzende
(07561) 8204845
AN
Freiburg
Herta Haupt-Cucuiu
(0761) 21751257
Gruppe der Beamt*innen
Frank Nagel-Gallery
(0761) 8815859
Maren Stölzle
(0761) 42962209
3B67XTDK
Peter Galli
(07662) 935561
Gruppeder AN
Karlsruhe
Birgit Breunig
(0721) 4705348
Gruppe der Beamt*innen
Oliver Kirsten
(0721) 8306118
Andreas Schuler
(07453) 956948
Dr. Michael Schmitt
(0170) 4877859
2KYYY4M2
Gruppeder AN
Stuttgart
Heiko Bluhm
(07133) 204616
Gruppe der Beamt*innen
Nina Frech
Katya von Komorowski
26V75JDR
Claudia Richter
Farina Semler
(07032) 330005
ZRUY8PT9
Gruppeder AN
TÜ
Markus Riese
(07071) 5499960
TJCADNC9
Gruppe der Beamt*innen
Bettina M. Ruff
(07333) 8018951
PSVF8YVJ
Melanie Simon (Ersatzmitglied)
Gruppeder AN
FR
Ute Hitschmann
(07821) 9914588
4NTC53ZP
Gruppe der Beamt*innen
Klemens Maier-Wißkirchen
(0170) 4195939
MCCDXBXE
Judith Spiller
(0178) 1346939
D9MPANFD
Karlsruhe
Christine Hammer
(0721) 6099525
Gruppe der Beamt*innen
Ingrid Holl
(0157) 55435176
XBEVP4BD
Daniel Wunsch
(0170) 2458538
C5YXHXEY
Magica Johnson
(0175) 2544438
8KWC7JYW
Gruppeder AN
Stuttgart
Hans Maziol
(0711) 4140941
R7RV4DR7
GruppeBEA
Petra Rappold
(0711) 8706055
Gabriele Stork
(0721) 9144587
Gruppeder AN
TÜ
Eva Landspersky
78XKFFMT
Gruppe der Beamt*innen
Kai Marquardt
(0176) 21038842
793Z4YND
Ein Schaubild zur Struktur der Personalvertretung steht unterPersonalvertretung (Aufbau).
Vorsitzende der Personalräte für Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Gemeinschaftsschulen sowie für Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren bei den Staatlichen Schulämtern
Donaueschingen (Lkr. Rottweil und Schwarzwald-Baar)
Markus Schütz
(0771) [email protected]
Freiburg (Lkr. Breisgau-Hochschwarzwald und Emmendingen, Stadtkreis Freiburg)
Peter Fels
(0761) [email protected]
Konstanz (Landkreise Konstanz und Tuttlingen)
Eva-Marija Schuldt
(07531) [email protected]
DAAS5EDZ
Lörrach (Landkreise Lörrach und Waldshut)
Petteri Möhwald
(0173) [email protected]
Offenburg (Landkreis Ortenaukreis)
Mazze Biegert
(0179) [email protected]
A3MSCVRV
Karlsruhe (Stadt- und Landkreis Karlsruhe)
Jens-Björn Arndt
(07271) 40 87 [email protected]
Mannheim (Stadtkreise Mannheim und Heidelberg, Landkreise Rhein-Neckar und Neckar-Odenwald)
Frank Orthen
(0621) [email protected]
Pforzheim (Stadtkreis Pforzheim und Landkreise Enzkreis und Calw)
Gunilla Bahlo
(07043) [email protected]
VMNE8P3N
Rastatt (Stadtkreis Baden-Baden, Lkr. Freudenstadt und Rastatt)
Bernhard Baumstark
(0176) [email protected]
Backnang (Landkreis Rems-Murr-Kreis)
Andreas Rosanelli
(07195) [email protected]
Böblingen (Landkreis Böblingen)
Bruni Dolp
(07033) [email protected]
Göppingen (Landkreise Göppingen, Heidenheim und Ostalbkreis)
Sabine Ocker
Heilbronn (Stadt- und Landkreis Heilbronn)
Harald Schröder
(07131) [email protected]
23VW7HUR
Künzelsau (Landkreise Hohenlohe, Schwäbisch Hall und Main-Tauber)
Jana Kolberg
(07931) [email protected]
Ludwigsburg (Landkreis Ludwigsburg)
Ellen Seybold
(07141) [email protected]
Nürtingen (Landkreis Esslingen)
Ruben Ell
(0711) [email protected]
Stuttgart (Stadtkreis Stuttgart)
Doris Fries
(0711) [email protected]
Albstadt (Lkr Zollernalbkreis / Sigmaringen)
Ivonne Bachmann stv. Vorsitzende
Biberach (Stadtkreis Ulm, Landkreise Biberach und Alb-Donau-Kreis)
Johannes Kromer
(0731) [email protected]
WM34X9R6
Markdorf (Lkr. Bodenseekreis und Ravensburg)
David Funes
(07546) [email protected]
Tübingen (Lkr. Tübingen und Reutlingen)
Claus Manea
(0176) [email protected]
Z6NKNMPM
Gewerkschaftsmitglieder im Hauptpersonalrat asB, Bezirkspersonalrat und ÖPR beim ZSL
Christina Horn Vorsitzende
Schulpsychologin, ZSL Regionalstelle Freiburg,
Gruppe der Beamt*innen
Frieder Harzer Carmen Glockner Fraktionsvorsitzende (Team)
Bereichsleiter, Seminar für Aus- und Fort-bildung FDS (GS)
Beratungslehrkraft, ZSL Regionalstelle MA
Sabine Kirschbaum
Referentin und Fachberaterin
Joachim Lerchenmüller
Lehrbeauftragter, Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Stuttgart (Gym)
Ralf Rückert
Bereichsleiter, Seminar Aus- und Fortbildung Rottweil (GWHRS)
Martin Schüler
Schulamtsdirektor, SSA TÜ
Daniel Wunsch
Beratungslehrkraft und Fachbetreuer, ZSL Regionalstelle KA
Martin Hug Stv.Vors.
SBBZ Hören Stegen (0711) 279-2886
Gruppe AN
Christine Manz
ZSL Regionalstelle Schwäbisch Gmünd, SPBS* Heilbronn
Ralf Rückert, Vorsitzender
Seminar (GWHRS) Rottweil
Christine Manz, stv. Vors., Arbeitnehmervertreterin
Schulpsychologische Beratungsstelle Heilbronn
Frieder Harzer
Seminar (GS) Freudenstadt
Joachim Lerchenmüller
Seminar (GYM) Stuttgart
Pascal Moriniere
Seminar (m/t; Sonderpädagogik) KA
Jörg Rappold
Seminar (GS) Sindelfingen
Jan Saathoff
Seminar (m/t; Sonderpädagogik) SG
Gloria Starosta
Seminar (GWHRS) Schwäbisch Gmünd
Sabine Kirschbaum, Vorsitzende
Referentin, Referat 42, ZSL Zentrale, Fachberaterin Unterrichtsentwicklung BS
Cornelia Müller, (AN) Stellv. Vorsitzende
Sachbearbeiterin, ZSL Außenstelle Esslingen
Thorsten Bieser
Referent, Referat 24, ZSL-Abteilung 2
Ute Cardinal von Widdern, Fraktionsvorsitzende
Fachberaterin Schulentwicklung ZSL Regionalstelle Stuttgart
Alexander Chucholowski Fraktionsvorsitzender
Fachberater Unterrichtsentwicklung ZSL Regionalstelle Freiburg
Michael Dörfel
Beratungslehrer, SPBS* Ravensburg
Saskia Gensow
Referentin, Arbeitsfeld 4, ZSL-RS MA
Jan Boris Heidenwag
Referent Referat 42, ZSL-Außenstelle ES
Meral Kabakci
Referentin, Referat 44, ZSL-Abteilung 4
Felicia Leitner-Koch
Beratungslehrerin, SPBS* Ravensburg
Christine Manz (AN)
Schulpsychologin, SPBS* Heilbronn
Denise Meinert
Beratungslehrerin, SPBS* Stuttgart
Monika Murek
Beratungslehrerin, SPBS* Albstadt
Hans-Jürgen Noack (AN)
Systembetreuer, Außenstelle Bad Wildbad
Manfred Nowack
ZSL-Regionalstelle Freiburg
Jan-Daniel Predan
Sachbearbeiter, ZSL-RS Schwäbisch Gmünd
Carina Rübsamen
Fachberaterin Schulentwicklung, ZSL-RS TÜ
*Schulpsychologische Beratungsstelle
Beauftragte für Chancengleichheit (BfC) und Fachliche Beraterinnen beim KM und den Schulaufsichtsbehörden
BfC:
Birgit Stimpfig, Kultusministerium, Thouretstr. 6, 70173 Stuttgart, (0711) 279-2669, [email protected]
Hinweis der Redaktion: In jedem Regierungspräsidium wird außer der für alle Beschäftigten des RP zuständigen Beauftragten für Chancengleichheit (BfC) eine „fachliche Beraterin“ aus dem Bereich Schule bestellt. Diese nimmt in Abstimmung mit der BfC deren Aufgaben und Rechte wahr, soweit Maßnahmen der Dienststelle ausschließlich die Schulen betreffen. Wir nennen hier nur die „fachlichen Beraterinnen“.
Fachliche Beraterinnen für den Bereich Schule:
FR:
Fatima Friederichsen, RP Freiburg, Abt. 7, Eisenbahnstraße 68, 79098 Freiburg, [email protected], (0761) 208-6138
KA:
Dr. Barbara Unterreiner, RP Karlsruhe, Abt. 7, Postfach 100151, 76247 Karlsruhe, [email protected], (0721) 926-4244
S:
Claudia Hermann, RP Stuttgart, Abt. 7, Postfach 103642, 70031 Stuttgart, [email protected], (0711) 90417017
TÜ:
Uta Schneider-Grasmück, RP Tübingen, Abt. 7, Postfach 2666, 72016 Tübingen, [email protected], (07071) 757-2081
IBBW:
Fatima Chahin-Dörflinger, Heilbronner Straße 172, 70191 Stuttgart, [email protected], (0711 6642-3304)
ZSL:
Monika Beck, Heilbronner Straße 314, 70469 Stuttgart, [email protected], (0711) 21859-190
Für Maßnahmen der Staatlichen Schulämter, die Lehrkräfte der Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Gemeinschaftsschulen sowie SBBZ betreffen, wird beim jeweiligen SSA aus dem Kreis der Lehrkräfte nach vorheriger Ausschreibung eine Beauftragte für Chancengleichheit bestellt. Die Anschriften sind über die Staatlichen Schulämter zu erfahren.
Chancengleichheitsbeauftragte (Schulen)
Gewerkschaftsmitglieder bei den Vertrauenspersonen für schwerbehinderte und gleichgestellte Lehrkräfte beim Kultusministerium und den Schulaufsichtsbehörden
Postanschrift: Geschäftsstelle der Hauptpersonalräte und Hauptschwerbehindertenvertretungen beim KM, Postfach 10 34 42, 70029 Stuttgarthttps://sbv-schule.kultus-bw.de
GHWRGS
Michael Sassmann, (0711) 2792753, [email protected]
ASB
Heike Ulbrich, (0711) 2792697, [email protected]
GHWRGS
Andrea Wagner, Regierungspräsidium Freiburg, Abt. 7, Postfach, 79083 Freiburg, (0761) 28528937, [email protected]
GHWRGS
Sonja Kautzky, Regierungspräsidium Karlsruhe, Abt. 7, Postfach, 76247 Karlsruhe, (0721) 926-4886, [email protected]
GYM
Clemens Haag
BS
Sonja Filip, (0721) 926-4138 oder (0178) 6405028, [email protected]
GHWRGS
Christian Meissner, Regierungspräsidium Stuttgart, Abt. 7, Postfach 10 36 42, 70031 Stuttgart, (0711) 904-17075, [email protected]
GYM
Sigrid Bilz, (0151) 651 70 341
GHWRGS
Stefan Schmidt, Regierungspräsidium Tübingen, Abt. 7, Postfach, 72016 Tübingen, (07381) 9350278, [email protected]
(BezirksVP): Cornelia Schreiweis, Heilbronner Straße 314, 70469 Stuttgart, (0711) 21859-180, [email protected]
Für die GHWRGS-Schulen ist das jeweilige Staatliche Schulamt „Dienststelle“; dort besteht eine „örtliche“ Schwerbehindertenvertretung. Die Kontaktdaten der ÖVP stehen auf der Homepage des Schulamts oder sind an den Schulen ausgehängt.
Für jedes Gymnasium ist (teilweise schulübergreifend) eine ÖVP zuständig. Berufliche Schulen und Internatsschulen haben, sofern 5 Schwerbehinderte an der Schule beschäftigt sind, eine eigene ÖVP, ansonsten eine Schwerbehindertenvertretung auf Kreisebene.
Informationen der Redaktion zur Rechtslage und zur Verwaltungspraxis in Baden-Württemberg
Die „Ländervereinbarung über die gemeinsame Grundstruktur des Schulwesens und die gesamtstaatliche Verantwortung der Länder in zentralen bildungspolitischen Fragen“ (KMK-Beschluss vom 15.10.2020) bestimmt die Struktur des Bildungssystems in Deutschland. Gemeinsames Ziel ist, die Qualität und Transparenz des Bildungswesens zu steigern, die Vergleichbarkeit der Abschlüsse zu verbessern und damit die Mobilität für Schüler*innen, Eltern und Lehrkräfte zu sichern. Die Umsetzung der dort gemeinsam festgelegten Bildungsziele und Bildungsstandards auf Länderebene erfolgt im Schulgesetz sowie in Verordnungen des Kultusministeriums.
Die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen aus anderen Bundesländern, der früheren DDR und dem Ausland mit Abschlüssen in Baden-Württemberg erfolgt überwiegend zentral durch das RP Stuttgart. Informationen zu ausländischen Bildungsabschlüssen sind über das Infoportal „anabin“ verfügbar (http://anabin.kmk.org).
Einen Überblick über die in Baden-Württemberg möglichen Bildungswege und -abschlüsse sowie weitere Schulinformationen gibt die Broschüre: „Bildungswege in Baden-Württemberg“. Sie kann man hier unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/publikation/did/bildungswege-in-baden-wuerttemberg/ als pdf downloaden. Zum nachträglichen Erwerb von Bildungsabschlüssen siehe Zweiter Bildungsweg.
Das „Bildungsnavi“ (www.bildungsnavi-bw.de) hilft bei der Wahl des Bildungswegs.
Übergreifende Vorschriften sind abgedruckt unter: Abschlüsse (HS/RS–Gleichwertigkeit);Fachhochschulreife;Hochschulreife (Zugangsberechtigungen)
In allen Fragen der schulischen Abschlüsse beraten die Schulpsychologische Beratungsstellen sowie die Bildungsberatung und Beratungslehrkräfte.
Vereinfachte Darstellung; ohne Schulen besonderer Art (Gesamtschulen)
Informationen der Redaktion zur Rechtslage und zur Verwaltungspraxis in Baden-Württemberg
Hauptschulabschluss, Realschulabschluss; Verwaltungsvorschrift des KM vom 31. März 2009 (K.u.U. S. 63/2009)
1.Schüler der Realschule und des Gymnasiums, die an ihrer Schulart von Klasse 9 nach Klasse 10 versetzt wurden, haben einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand.
2.Schüler des Gymnasiums, die von Klasse 10 im neunjährigen Bildungsgang nach Klasse 11 oder im achtjährigen Bildungsgang in die erste Jahrgangsstufe versetzt wurden, haben einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand. Schüler des Gymnasiums im achtjährigen Bildungsgang, die nach Teilnahme an einem längerfristigen Einzelschüleraustausch mit dem Ausland ohne Versetzungsentscheidung in die Kursstufe aufgenommen worden sind, erwerben einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand, wenn am Ende der 1. Jahrgangsstufe nicht mehr als 20 % der angerechneten Kurse mit weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung bewertet sind.
3.Ein nach den Nummern 1 und 2 erworbener Bildungsabschluss bleibt im Falle einer freiwilligen Wiederholung erhalten, sofern am Ende der wiederholten Klasse keine Versetzung erfolgt.
Artikel 15 der VO des KM zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 11. April 2012 (K.u.U. S. 69/2012)
Der nach der Hauptschulabschlussprüfungsordnung vom 8. Juli 1994 (K.u.U. S. 436) […] oder der Hauptschulabschlussprüfungsordnung vom 23. Mai 2008 (K.u.U. S. 99[…]) am Ende der Klasse 10 der Hauptschule erworbene dem Realschulabschluss gleichwertige Bildungsstand ist dem am Ende der Klasse 10 der Werkrealschule erworbenen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand gleichgestellt.
Abschlüsse und Bildungswege; Abschlüsse (HS/RS–Gleichwertigkeit); Gymnasium (Versetzungsordnung); Realschule (Abschlussprüfung); Werkrealschule (Verordnung)
Erwerb eines dem Hauptschulabschluss oder dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes an beruflichen Schulen; Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums vom 10. März 2012 (K.u.U. S. 97/2012)
Schülerinnen und Schüler ohne Hauptschulabschluss können an einer beruflichen Schule einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand erwerben, wenn sie an der Abschlussprüfung und ggf. Zusatzprüfung eines Bildungsgangs, der nach der jeweils geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung einen entsprechenden Erwerb ermöglicht, erfolgreich teilnehmen.
Ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand kann von Schülerinnen und Schülern, die den Hauptschulabschluss nicht besitzen, außerdem erlangt werden, wenn sie an der Berufsschule die ordentliche Abschlussprüfung oder die Abschlussprüfung für Schulfremde sowie eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HWO) vorgeschriebene Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erfolgreich abgelegt haben. Entsprechendes gilt für Schülerinnen und Schüler, welche die Abschlussprüfung an einer Sonderberufsschule und in einem nach Teil 2 Kapitel 4 Abschnitt 1 BBiG oder nach §§ 42 k bis 42 m HWO geregelten Ausbildungsberuf bestanden haben.
1.Bei einem Erwerb nach Ziffer I wird der dem Hauptschulabschluss gleichwertige Bildungsstand im Abschlusszeugnis des besuchten Bildungsganges bestätigt.
2.Die Feststellung eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes nach Ziffer II erfolgt durch die Bestätigung gemäß Anlage 1. Die Bestätigung wird von der Schule ausgestellt, an der die Prüfung abgelegt wurde.
1.Schülerinnen und Schüler können in einem Bildungsgang des beruflichen Schulwesens einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand erlangen, wenn sie die hierfür in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Bildungsgangs festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
2.Schülerinnen und Schüler, die mit dem Zeugnis der Versetzung von Klasse 9 nach Klasse 10 eines allgemeinbildenden Gymnasiums auf ein Berufliches Gymnasium oder ein Berufskolleg wechseln oder in eine Berufsoberschule eintreten, erwerben einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand, wenn sie die 1. Klasse des Beruflichen Gymnasiums oder eines mehrjährigen Berufskollegs oder der Oberstufe der Berufsoberschule oder ein einjähriges Berufskolleg erfolgreich absolviert haben.
1.Entsprechend der Vereinbarung über den Abschluss der Berufsschule – Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 01. Juni 1979 in der jeweils geltenden Fassung – schließt das Abschlusszeugnis der Berufsschule einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand ein, wenn
–die Berufsschule erfolgreich besucht und, soweit ein nach Lernfeldern strukturierter Unterricht durchgeführt wurde, die im Abschlusszeugnis ausgewiesene Durchschnittsnote oder, bei nicht nach Lernfeldern strukturiertem Unterricht, der auf eine Dezimale gerechnete Durchschnitt der in den maßgebenden Fächern (alle Fächer mit Ausnahme von Religionslehre und Sport) erzielten Noten mindestens 3,0 beträgt,
–der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder nach der Handwerksordnung (HWO) in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren nachgewiesen ist und
–Fremdsprachenkenntnisse dadurch nachgewiesen sind, dass ein mindestens fünfjähriger, in aufeinander folgenden Klassenstufen erteilter Fremdsprachenunterricht oder ein darauf aufbauender Fremdsprachenunterricht mit der Prüfungs- oder Jahresnote „ausreichend“ oder besser abgeschlossen bzw. absolviert wurde. Dieser Nachweis ist auch erbracht, wenn in einer Prüfung, die nach ihren Anforderungen einen fünfjährigen Unterricht voraussetzt (z.B. Schulfremdenprüfung in der Hauptschule), die Fremdsprachennote „ausreichend“ oder besser erzielt wurde, oder wenn ein Fremdsprachenzertifikat vorgelegt wird, auf dessen Grundlage sich entsprechende Sprachkenntnisse feststellen lassen.
2.Im Land Baden-Württemberg wird weiterhin ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand dann zuerkannt, wenn die in Ziffer 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, jedoch nach Maßgabe nachstehender Regelung bei gleichgewichtiger Wertung eine Durchschnittsnote von mindestens 2,5 aus dem
a.Zeugnis über den Hauptschulabschluss oder dem Zeugnis über einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand oder dem Abschlusszeugnis eines auf dem Hauptschulabschluss oder einem gleichwertigen Bildungsabschluss aufbauenden vollzeitschulischen beruflichen Bildungsgangs,
b.Berufsschulabschlusszeugnis und
c.Zeugnis der zuständigen Stelle für die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens drei Jahren
erreicht wird.
2.1Durchschnitt des Zeugnisses nach Ziffer 2 Buchst. a
Maßgebend ist der im Hauptschulabschlusszeugnis für das Bestehen der Hauptschulabschlussprüfung ausgewiesene Durchschnitt der Gesamtleistungen aufgrund der seit 10. Dezember 1983 jeweils geltenden Vorschriften über die Abschlussprüfungen an Hauptschulen und an Werkrealschulen. In der Fremdsprache muss sich der Schüler oder die Schülerin der Prüfung unterzogen haben.
Absolventen der Hauptschule, die am Ende des Schuljahres 1983/84 die Prüfung abgelegt haben, müssen sich ihr im A-Kurs unterzogen haben. Bei Absolventen der Hauptschule, die diese vor dem Schuljahr 1983/84 am Ende der Klasse 9 abgeschlossen haben, tritt an die Stelle des Durchschnitts der Gesamtleistungen der Hauptschulabschlussprüfung der Durchschnitt aller Noten des Abschlusszeugnisses, wenn in der Fremdsprache eine Note ausgebracht ist. Falls in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen nach A- und B-Kurs differenziert worden ist, müssen die Noten nach den Anforderungen des A-Kurses erteilt worden sein.
Bei Schülerinnen und Schülern, für die das Zeugnis über den dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand oder das Abschlusszeugnis eines auf dem Hauptschulabschluss aufbauenden vollzeitschulischen beruflichen Bildungsgangs zugrunde gelegt wird, tritt an die Stelle des Durchschnitts der Gesamtleistungen der Hauptschulabschlussprüfung der Durchschnitt der in dem jeweiligen Zeugnis für die maßgebenden Fächer gemäß der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie ggf. für die Fächer der Zusatzprüfung oder des Zusatzprogramms ausgewiesenen Noten. In der Fremdsprache muss sich der Schüler oder die Schülerin der Prüfung unterzogen haben.
2.2Durchschnitt des Berufsschulabschlusszeugnisses Maßgebend ist die Durchschnittsnote, die im Abschlusszeugnis der Berufsschule ausgewiesen ist.
2.3Durchschnitt des Zeugnisses der zuständigen Stelle über die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
Maßgebend ist die im Zeugnis der zuständigen Stelle als Gesamtergebnis ausgewiesene Durchschnittsnote (Dezimalnote) oder – sofern das Gesamtergebnis der Prüfung in Form von Punkten ausgewiesen ist – die unter Heranziehung des im Zeugnis ausgewiesenen Punkteschlüssels zu ermittelnde Durchschnittsnote (Dezimalnote).
3.Bei Absolventinnen und Absolventen der Ausbildung für den mittleren Verwaltungsdienst tritt an die Stelle des Berufsschulabschlusszeugnisses das Jahreszeugnis (Durchschnittsnote) der Berufsschule am Ende des Dienstanfängerjahres und an die Stelle des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf das Prüfungszeugnis der Staatsprüfung für den mittleren Verwaltungsdienst.
4.Bei Absolventinnen und Absolventen der Ausbildung für den mittleren Justizdienst tritt an die Stelle des Berufsschulabschlusszeugnisses der Durchschnitt aus den Noten der Zeugnisse der Lehrgänge (Lehrveranstaltungen der fachtheoretischen Ausbildung während der Ausbildungsabschnitte I bis IV) und an die Stelle des erfolgreichen Abschlusses der Berufsausbildung das Zeugnis der Prüfung für den mittleren Justizdienst.
1.Ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand nach Ziffer II.1 kann auch durch den Besuch einer öffentlichen oder als Ersatzschule anerkannten beruflichen Vollzeitschule, die mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren einen Berufsabschluss vermittelt, erworben werden. Dabei tritt an die Stelle des Zeugnisses der Berufsschule sowie an die Stelle des Zeugnisses der nach dem BBiG oder der HWO zuständigen Stelle das Abschlusszeugnis. Als Abschlusszeugnis der Berufsfachschule für Altenpflege ist das Zeugnis über die staatliche Prüfung in der Altenpflege gemäß § 14 Abs. 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsordnung zugrunde zu legen. Für die Zuerkennung des dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes muss der Durchschnitt aus den in diesem Zeugnis ausgewiesenen Noten sowie der im Zeugnis zum Abschluss der schulischen Ausbildung in der Altenpflege für das Fach Deutsch ausgewiesenen Note bei gleichgewichtiger Wertung mindestens 3,0 betragen.
2.Ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand nach Ziffer II.2 kann auch durch den Besuch einer öffentlichen oder als Ersatzschule anerkannten beruflichen Vollzeitschule, die mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens drei Jahren einen Berufsabschluss vermittelt, sowie durch den Besuch der dreijährigen Berufsfachschule für Altenpflege erworben werden. Dabei tritt das Abschlusszeugnis der Schule an die Stelle der Zeugnisse nach Ziffern II.2.2 und II.2.3 und zählt damit doppelt. Die Sätze 3 und 4 der Ziffer III. 1 gelten entsprechend.
1.Bei einem Erwerb nach Ziffer I.1 wird der dem Realschulabschluss gleichwertige Bildungsstand im Zeugnis des besuchten Bildungsganges bestätigt.
2.Bei einem Erwerb nach Ziffer 1.2 wird der dem Realschulabschluss gleichwertige Bildungsstand im Zeugnis der besuchten Klasse unter ‚Bemerkungen’ wie folgt bestätigt: „Dieses Zeugnis schließt den Nachweis eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes ein.“
3.Die Feststellung des Erwerbs eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes nach Ziffer II.1 und nach Ziffer III.1 i.V. mit Ziffer II.1 erfolgt in Form einer Bestätigung gemäß Anlage 2. Die Feststellung eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes nach Ziffer II.2 und nach Ziffer III.2 i.V. mit Ziffer II.2 erfolgt in Form einer Bestätigung gemäß Anlage 3 (Anlagen nicht abgedruckt).
Zuständig für die Feststellung ist die zuletzt besuchte berufliche Schule. Bei Ziffern II.3 und II.4 ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bereich die jeweilige Prüfung bzw. die Lehrgänge stattgefunden haben.
Mit diesem dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand können nach Maßgabe der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen alle Bildungsgänge besucht werden, die einen Realschulabschluss voraussetzen.
Abschlüsse und Bildungswege; Berufseinstiegsjahr § 17 Abs. 1; Berufsschule; Fachhochschulreife; Realschule (Abschlussprüfung); Werkrealschule (Verordnung); Vorqualifizierungsjahr (VAB)
Nutzen Sie das ausführliche alphabetische Schlagwortverzeichnis am Ende des Buches.
Informationen der Redaktion zur Rechtslage und zur Verwaltungspraxis in Baden-Württemberg
Aktenvermerke (Aktennotizen) sind in Behörden (und auch in der Wirtschaft) ein gebräuchliches Mittel der Verständigung sowie im Konfliktfall (und zur Vorbeugung von Konflikten) ein unentbehrliches Hilfsmittel zur gegenseitigen Information beziehungsweise eigenen Absicherung: Die Verfasserin oder der Verfasser legt darin die Kenntnis über einen Vorgang nieder und macht sie Dritten (z.B. Vorgesetzten, Geschäftspartnern, Kolleg*innen) zusammengefasst und geordnet zugänglich.
Dies dient im öffentlichen Bereich auch dazu, das Verwaltungshandeln nachvollziehbar und transparent zu machen.
Beschwerderecht; Protokolle und Niederschriften
Typische Fälle für Aktenvermerke im Schulbereich:
–Eine Lehrkraft erstellt einen Bericht über einen Schülerunfall, einen Gewaltvorfall auf dem Schulhof oder ein problematisches Elterngespräch.
–Ein Schulleiter unterrichtet Lehrkräfte über eine Elternbeschwerde oder das Ergebnis eines Gesprächs mit einem auffälligen Schüler.
–Eine Lehrkraft konkretisiert ihre Bedenken gegen die Absicht der Schulleitung, einen Schüler für eine Woche vom Unterricht auszuschließen.
–Eine Lehrkraft teilt der Schulleitung mit, dass sie die Eltern eines Schülers abends zu einem Gespräch aufsuchen wird.Hausbesuche
–Die Schulleiterin hält fest, dass der Schulrat telefonisch angeordnet hat, der Presse keine Auskunft über die Lehrerversorgung an der Schule zu erteilen, und dass sie dieser Weisung widersprochen hat, weil damit in ihre dienstliche Zuständigkeit eingegriffen würde (Remonstration gemäß Beamtenstatusgesetz § 36).
–Eine Lehrkraft bzw. die Schulleitung hält fest, wann und aus welchen Gründen sie einem Vater telefonisch auferlegt hat, ein ärztliches Attest über die Krankheit des Sohnes vorzulegen.
Aufbewahrungsfristen und Archivierung
Aktenvermerke können in schriftlicher (Papier-) Form oder auch elektronisch (Datei / E-Mail) erstellt werden; bei E-Mails ist für die Dauer-Aufbewahrung ein Ausdruck in Papierform erforderlich.
Protokolle und Niederschriften
Für die Wirksamkeit von Aktennotizen gelten zwei Verfahrensregeln:
1.Was man aufschreibt, erhalten beide Parteien (ggf. mit der Aufforderung zur Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist).
2.Wer daraufhin nicht reagiert, akzeptiert damit stillschweigend den Inhalt.
Ein Aktenvermerk kann jedoch rechtsförmliche Verfahren nicht ersetzen: Es ist Sache der Empfänger*innen, die Erklärung auszulegen und zu entscheiden, ob sie einen Aktenvermerk gegebenenfalls als Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt oder als Remonstration gegen eine Weisung behandeln. Es empfiehlt sich, ggf. den Rat der GEW einzuholen.Verwaltungsrecht
Ein Aktenvermerk, der sich auf einen Sachverhalt/Vorgang bezieht, wird zu den „Sachakten“ genommen; steht er jedoch in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis von Beschäftigten (z.B. Beanstandung des dienstlichen Verhaltens einer Lehrkraft durch die Schulleitung), handelt es sich um Personalaktendaten, die nach den beamten- bzw. tarifrechtlichen Vorschriften zu behandeln sind.Personalakten
Aufbewahrungsfristen und Archivierung; Beamtenstatusgesetz § 36; Beschwerderecht; Datenschutz (Schulen); Hausbesuche; Personalakten; Protokolle und Niederschriften; Schulgesetz § 41; Verwaltungsrecht
Auszug aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG) in der Fassung vom 12. April 2005; zuletzt geändert 4. Februar 2021 (GBl. S. 181/2021)
§ 4Amtshilfepflicht
(1)Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).
(2)Amtshilfe liegt nicht vor, wenn
1.Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten;
2.die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.
§ 5Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
(1)Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie
1.aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann;
2.aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlungen nicht selbst vornehmen kann;
3.zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann;
4.zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden;
5.die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.
(2)Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn
1.sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist;
2.durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.
Die ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.
(3)Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn
1.eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann;
2.sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte;
3.sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.
(4)Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält.
(5)Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde fachlich zuständige Aufsichtsbehörde.
§ 6Auswahl der Behörde
Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.
§ 7Durchführung der Amtshilfe
(1)Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.
(2)Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.
Hinweise der Redaktion:
1.Die Schule leistet dem Jugendamt beispielsweise Amtshilfe, wenn sie dokumentiert, wie oft ein Schüler schwänzt. Die Polizei leistet der Schule (und dem Jugendamt) Amtshilfe, wenn sie notorische Schulschwänzer von zuhause abholt und der Schule zuführt.Schulpflicht (Durchsetzung)
2.Nicht zur Amtshilfe zählt eine außergerichtliche oder gerichtliche Aussage von Beamt*innen über dienstliche Angelegenheiten. Hierzu ist gemäß § 37 Beamtenstatusgesetz die Genehmigung des Dienstvorgesetzten erforderlich.
Beamtenstatusgesetz § 37; Datenschutz (Schulen); Polizei und Schule; Prävention und Gesundheitsförderung; Schulpflicht (Durchsetzung); Verschwiegenheitspflicht; Verwaltungsrecht (Allgemeines)
Informationen der Redaktion zur Rechtslage und zur Verwaltungspraxis in Baden-Württemberg
Die für den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Lehrkräfte bedeutsamsten Vorschriften sind das Arbeitsschutzgesetz und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen (u.a. die BildschirmarbeitsVO, die LastenhandhabungsVO sowie die Gefährdungsbeurteilung/GefahrstoffVO).
Das Arbeitsschutzgesetz gilt unmittelbar für alle Beschäftigten, auch für die Beamt*innen des Landes (§ 2 Arbeitsschutzgesetz).
Daneben sind weitere Bestimmungen zu beachten, z.B. die VwV Krisenereignisse und das Infektionsschutzgesetz sowie das Mutterschutzgesetz (siehe hierzu: Mutterschutz (Verordnung)) und das „betriebliche Eingliederungsmanagement“ (BEM) nach § 167 des Sozialgesetzbuchs IX; Einzelheiten zum BEM stehen unter: Eingliederungsmanagement (BEM). Für den Gesundheitsschutz der Schüler*innen ist die VwV Prävention und Gesundheitsförderung zu beachten.
Das KM hat eine Verwaltungsvorschrift „Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten“ erlassen (28.4.2017; AZ: 14-0304.50/471). Sie ist eingearbeitet in das Arbeitsschutzgesetz.
Beim KM besteht eine „Leitstelle Betriebsärztlicher Dienst für das Kultusressort, Arbeits- und Gesundheitsschutz“ als Stabsstelle. Diese Leitstelle hat ein Rahmenkonzept zum Arbeits- und Gesundheitsschutz veröffentlicht (21.9.2007; K.u.U. S. 147/2007).
Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz ist in den Verwaltungen und Betrieben des Landes ein arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten. Die vom Arbeitgeber zu treffenden Maßnahmen sind durch die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“