Gezielte Vermögensnachfolge durch Testament und Schenkung - Thomas Fritz - E-Book

Gezielte Vermögensnachfolge durch Testament und Schenkung E-Book

Thomas Fritz

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Beschreibung

Das Werk ist ein Praxisratgeber für die gezielte Gestaltung der privaten und unternehmerischen Vermögensnachfolge durch Testament, Erbvertrag, Schenkung und Vollmacht. Es zeigt eine Vielzahl möglicher Fallgestaltungen auf und erläutert die Voraussetzungen und Folgewirkungen aus zivilrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher und steuerlicher Sicht. Viele Beispiele, Checklisten und Musterformulierungen veranschaulichen die rechtlichen Ausführungen und gewährleisten dem Praktiker schnellen Zugriff. Ausgewählte Dokumente stehen zusätzlich online zum Download zur Verfügung. Die 5. Auflage wurde durchgehend neu bearbeitet, ergänzt und der aktuellen Rechtslage angepasst, u.a. in den folgenden Themenbereichen: - Der digitale Nachlass - Die Familiengesellschaft als Gestaltungsmittel der Vermögensnachfolge zu Lebzeiten und von Todes wegen - Erfahrungen und Tipps aus den ersten fünf Jahren mit der Europäischen Erbrechtsverordnung von 2015 - Erbrecht mit internationalem Bezug außerhalb des EU-AuslandsEin besonderes Augenmerk wird auf die sog. Vorsorgeverfügungen (Generalvollmachten, Vorsorgevollmachten, Kontrollvollmachten, Patientenverfügungen etc.) gelegt. Hier sind nicht nur Regelungen für den Todesfall durch Testamente oder vorweggenommene Erbfolge grundlegend, sondern auch für diejenigen Fälle, in denen die Geschäftsunfähigkeit aufgrund von Unfall oder altersbedingter Demenz eintritt. Abgerundet werden die Ausführungen zu den Vorsorgeverfügungen durch eine Übersicht zu den "20 wichtigsten Tipps betreffend Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen". Rechtsstand: 31.07.2021

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[9]Inhaltsverzeichnis

Hinweis zum UrheberrechtImpressumVorwortAbkürzungsverzeichnisKapitel I Grundbegriffe des Erbrechts1 Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge – Der Erbe2 Der Nachlass3 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft3.1 Annahme3.2 Ausschlagung3.3 Verfügungen über die Ausschlagung 3.4 Anfechtung von Annahme und Ausschlagung3.5 Rechtsverhältnis zwischen wahrem und vorläufigem Erben4 Der Vermächtnisnehmer5 Der Pflichtteilsberechtigte 6 Allgemeines zur VerjährungKapitel II Das gesetzliche Erbrecht1 Das Verwandtenerbrecht 1.1 Das Verwandtschaftsrecht1.1.1 Erben erster Ordnung1.1.2 Erben zweiter Ordnung1.1.3 Erben dritter Ordnung1.1.4 Erben vierter Ordnung1.1.5 Weitere Erbfolge1.2 Annahme als Kind2 Das Ehegattenerbrecht2.1 Das eheliche Güterrecht2.1.1 Allgemeines2.1.2 Die Güterstände im Einzelnen2.1.2.1 Gütertrennung2.1.2.2 Gütergemeinschaft2.1.2.3 Zugewinngemeinschaft 2.1.2.4 Wahl-Zugewinngemeinschaft2.2 Das Zusammentreffen mit Verwandten des Erblassers2.2.1 Erbteil gegenüber Erben erster Ordnung2.2.1.1 Zugewinngemeinschaft 2.2.1.2 Gütertrennung2.2.1.3 Gütergemeinschaft2.2.2 Erbteil gegenüber Erben zweiter Ordnung und Großeltern2.2.3 Erbteil gegenüber sonstigen Verwandten2.3 Der »Voraus« des Ehegatten2.4 Folgen von Ehescheidung, Eheaufhebung und Trennung3 Die Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben3.1 Ausgleichungspflicht für die Ausstattung3.2 Ausgleichungspflicht für Zuschüsse und Aufwendungen zur Berufsvorbildung3.3 Sonstige Zuwendungen des Erblassers bei Anordnung3.4 Ausgleichungspflicht bei besonderer Mitarbeit oder Pflegetätigkeit eines Abkömmlings3.5 Durchführung des Ausgleichs3.6 Ausschluss der Ausgleichungspflicht4 Die Erbunwürdigkeit5 Die Beschränkung der Erbenhaftung5.1 Nachlassverwaltung 5.2 Nachlassinsolvenz 5.3 Unzulänglichkeitseinrede, § 1990 BGB, und Überschwerungseinrede, § 1992 BGB6 Der Erbverzichtsvertrag 6.1 Gegenstand des Verzichts6.2 Wirksamkeitsvoraussetzungen6.3 Auswirkungen auf die übrigen ErbenKapitel III Die gewillkürte Erbfolge durch Testament1 Die Testierfähigkeit2 Voraussetzungen einer formwirksamen Testamentserrichtung 2.1 Das öffentliche Testament 2.2 Das eigenhändige Testament 2.3 Das Nottestament 3 Testamentarische Gestaltungsmittel3.1 Die Testierfreiheit und ihre Grenzen3.1.1 Gesetzes- und sittenwidrige Verfügungen von Todes wegen3.1.2 Bestimmung durch Dritte3.1.3 Enterbung der Pflichtteilsberechtigten 3.1.4 Selbstbindung des Erblassers3.2 Formen der Erbeinsetzung3.2.1 Erbeinsetzung3.2.1.1 Vollerbeneinsetzung3.2.1.2 Bedingte Erbeinsetzung3.2.2 Die Ersatzerbeneinsetzung 3.2.3 Die Vor- und Nacherbeneinsetzung3.2.3.1 Eintritt des Vor- und Nacherbfalles 3.2.3.2 Beschränkungen des Vorerben3.2.4 Notwendigkeit der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft im Falle einer Scheidung3.3 Das Vermächtnis3.3.1 Anordnungen über die Nachlassauseinandersetzung 3.3.2 Teilungsanordnung3.3.3 Auseinandersetzungsverbot 3.3.4 Übernahmerecht3.3.5 Testamentarisches Bestimmungsrecht Dritter3.4 Die Auflage3.5 Die Testamentsvollstreckung 4 Mögliches Interesse des Erblassers an der zeitlichen Verlagerung von letztwilligen Verfügungen auf die Zeit nach seinem Tod4.1 Das sogenannte Bestimmungs- und Zweckvermächtnis4.2 Delegieren von Entscheidungen auf einen Testamentsvollstrecker4.3 Wenn der Erblasser vermeiden will, dass das Erbe nach dem Tod des Erblassers auseinandergesetzt wird – die Familiengesellschaft5 »Moderne Zeiten«: Der digitale Nachlass5.1 Rechtslage5.1.1 Allgemeine Ausführungen5.1.2 Lebzeitige Vertretung5.1.3 Zugriff auf Onlinekonten im Erbfall5.1.3.1 Allgemeine Ausführungen5.1.3.2 Die »Facebook-Urteile« des BGH: Grundlegende Entscheidungen über den Zugang zum digitalen Nachlass5.2 Wissenswertes zur Regelung der eigenen »digitalen Angelegenheiten«5.3 Wissenswertes für den Bevollmächtigten bzw. den Erben6 Der landwirtschaftliche Betrieb im Erbrecht6.1 Die Höfeordnung6.2 Landgut-Bestimmungen nach dem BGB7 Sonstige testamentarische Verfügungen7.1 Familienrechtliche Anordnungen7.1.1 Anordnungen betreffend die Vermögenssorge7.1.1.1 Beschränkung oder Ausschluss der elterlichen Vermögenssorge7.1.1.2 Befreiung von der Inventarisierungspflicht7.1.2 Anordnungen betreffend eine Vormundschaft7.1.3 Anordnungen betreffend das Güterrecht7.2 Wertsicherungsklauseln8 Wenn die testamentarischen Verfügungen (so) nicht mehr gelten sollen:8.1 Aufhebung durch Widerruf8.1.1 Reines Widerrufstestament 8.1.2 Vernichtung8.1.3 Rücknahme aus amtlicher Verwahrung8.1.4 Inhaltlich neues Testament8.2 Anfechtung durch Erben oder Dritte8.2.1 Wirkung der Anfechtung8.2.1.1 Inhaltsirrtum, Anfechtungsgründe8.2.1.2 Erklärungsirrtum8.2.1.3 Motivirrtum 8.2.1.4 Widerrechtliche Drohung8.2.1.5 Unbewusste Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten 8.2.2 Anfechtungsberechtigter Kapitel IV Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und der Erbvertrag1 Das gemeinschaftliche Ehegattentestament1.1 Die erleichterte Errichtung1.2 Bindungswirkung des Ehegattentestaments1.3 Das einfache Ehegattentestament1.4 Das gegenseitige Ehegattentestament1.5 Das wechselbezügliche Ehegattentestament1.5.1 Wechselbezüglichkeit1.5.2 Auslegungsregel des § 2270 BGB1.5.3 Auslegungsregel des § 2269 BGB – »Berliner Testament«1.5.4 Beseitigung der Bindungswirkung beim wechselbezüglichen Testament1.5.4.1 Auflösung der Ehe1.5.4.2 Einseitiger Widerruf1.5.4.3 Anfechtung1.5.5 Die Rechtswirkung für den überlebenden Ehegatten1.5.5.1 Einfaches und gegenseitiges Testament1.5.5.2 Wechselbezügliches Testament1.6 Ehegatten mit gemeinsamen Kindern1.6.1 Problemstellung1.6.2 Absicherung und Bindung des überlebenden Ehegatten1.6.2.1 Berliner Testament1.6.2.2 Pflichtteilsstrafklauseln 1.6.2.3 Partielle Testierfreiheit des überlebenden Ehegatten1.6.2.4 Erhalt des Familienbesitzes1.6.3 Absicherung und Bindung der Kinder1.6.3.1 Verfügungen des Erblassers über die Teilung des Nachlasses1.6.3.2 Testamentsvollstreckung zu Lasten des überlebenden Ehegatten1.6.3.3 Absicherung minderjähriger Kinder1.6.3.4 Bevorzugung und Ausschluss von Kindern1.6.3.5 Absicherung durch Wiederverheiratungsklauseln 1.6.4 Weitere regelungsbedürftige Punkte1.6.4.1 Sicherung der Pflege im Alter1.6.4.2 Dank an Pflegepersonen1.6.4.3 Begünstigung karitativer Organisationen2 Spezielle Interessen bei der Testamentsgestaltung2.1 Spezielle familiäre Interessen2.1.1 Ehegatten mit nicht gemeinsamen Kindern (»Patchwork-Familie«)2.1.2 Nicht gemeinsame Kinder nur eines (oder beider) Ehegatten2.1.3 Ehegatten ohne Kinder2.1.4 Getrennt lebende Ehegatten2.1.5 Geschiedene Ehegatten2.2 Absicherung behinderter Familienangehöriger2.2.1 Verfügungen zu Lebzeiten2.2.2 Verfügungen von Todes wegen – das sog. behindertengerechte Testament2.3 Absicherung überschuldeter Erben2.4 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft2.4.1 Grundlagen und Interessen der Lebenspartner2.4.1.1 Rechtliche Voraussetzungen2.4.1.2 Interessen der Lebenspartner2.4.2 Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten2.4.2.1 Die rechtlichen Grenzen2.4.2.2 Vermeidung der Belastung des überlebenden Lebenspartners mit Pflichtteilsansprüchen2.4.2.3 Die Erbschaftsteuer in der eheähnlichen Lebensgemeinschaft2.4.2.4 Gestaltungsvorschläge2.4.3 Gestaltungsmöglichkeiten zu Lebzeiten2.5 Die eingetragene Lebenspartnerschaft und die gleichgeschlechtliche Ehe3 Der Erbvertrag3.1 Inhalt und Wirksamkeitsvoraussetzungen des Erbvertrags3.1.1 Inhalt3.1.1.1 Einseitige Verfügungen3.1.1.2 Zweiseitige Verfügungen3.1.1.3 Gegenseitige oder mehrseitige Verfügungen3.1.2 Wirksamkeitserfordernisse 3.1.3 Der Verfügungsunterlassungsvertrag3.2 Eintritt der Bindungswirkung und ihre Folgen3.2.1 Inhalt der Bindungswirkung3.2.2 Folgen für Rechtsgeschäfte unter Lebenden3.3 Beseitigung der Bindungswirkung3.3.1 Rücktritt3.3.1.1 Vertraglicher Rücktritt3.3.1.2 Gesetzlicher Rücktritt3.3.1.3 Formanforderungen an den Rücktritt3.3.2 Aufhebung3.3.2.1 Aufhebung durch Vertrag3.3.2.2 Aufhebung durch Testament3.3.2.3 Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament3.3.3 Anfechtung3.3.3.1 Anfechtung durch den Erblasser3.3.3.2 Anfechtung durch Dritte3.3.3.3 Anfechtung durch den VertragspartnerKapitel V Das Pflichtteilsrecht 1 Das Prinzip1.1 Voraussetzungen und Inhalt des Pflichtteilsanspruchs 1.1.1 Die beteiligten Personen1.1.1.1 Berechtigter1.1.1.2 Verpflichteter1.1.2 Höhe des Pflichtteilanspruchs1.1.3 Anrechnung1.1.4 Ausgleichung1.1.5 Restpflichtteil 1.2 Voraussetzungen und Inhalt des Pflichtteilsergänzungsanspruchs1.3 Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch1.4 Grenzen des Pflichtteilsanspruchs 1.4.1 Pflichtteilsentziehung 1.4.2 Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht1.4.3 Form der Entziehung1.4.4 Stundung des Pflichtteilsanspruchs 1.4.5 Der Pflichtteilsverzichtsvertrag Kapitel VI Vermögensverfügungen zu Lebzeiten1 Schenkungen zu Lebzeiten und Schenkungen zu Lebzeiten auf den Todesfall: Einführung2 Die Schenkung unter Lebenden als Teil der Nachfolgeregelung2.1 Vorweggenommene Erbfolge2.2 Arten der Zuwendung2.3 Ziele der vorweggenommenen Erbfolge2.3.1 Reduzierung der Steuerlast2.3.2 Erhalt des Familienvermögens2.3.3 Versorgung des Schenkers und dessen Ehepartners2.3.4 Minderung von Pflichtteilsansprüchen2.4 Gegenleistungen des Erwerbers an den Veräußerer2.4.1 Wart- und Pflegeverpflichtung2.4.2 Vorbehaltsnießbrauch2.4.3 Vorbehaltenes Wohnungsrecht2.5 Vereinbarungen mit Dritten2.6 Gesetzliche Rücktrittsrechte2.7 Vertragliche Rückforderungsrechte2.8 Hinweise zum Steuerrecht3 Schenkung auf den Todesfall4 Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall4.1 Lebensversicherungsvertrag4.1.1 Rechtslage beim Lebensversicherungsvertrag4.1.2 Schenkungsvertrag zwischen Erblasser und dem Dritten4.2 Bankguthaben4.3 Wertpapierdepot4.4 Bausparvertrag5 Vollmachten des ErblassersKapitel VII Wenn sich im Nachlass Unternehmen befinden: Unternehmerinteressen und Erbrecht1 Die speziellen Interessen von Unternehmern1.1 Drei Hauptinteressen1.1.1 Fortbestand des Unternehmens1.1.2 Existenzsicherung des überlebenden Ehegatten1.1.3 Gerechte Vermögensverteilung1.2 Das Interesse des Unternehmers an einer Testamentsvollstreckung im Unternehmertestament1.2.1 Einsatzmöglichkeiten bei Unternehmen1.2.1.1 Schutz des Nachlasses1.2.1.2 Schutz der Erben1.2.2 Ausgestaltung1.2.2.1 Einzelunternehmen1.2.2.2 Personengesellschaften1.2.2.3 Kapitalgesellschaften2 »Ist die Rechtsform meines Unternehmens und der Gesellschaftsvertrag für die von mir vorgesehene Unternehmensnachfolge tauglich?«3 Einzelunternehmen3.1 Die Nachfolgeregelung3.1.1 Kein Nachfolger3.1.2 Ausgestaltung der Nachfolge3.2 Versorgung des Ehegatten3.2.1 Versorgung durch weiteres Privatvermögen3.2.2 Versorgung durch das Unternehmen3.2.2.1 Rentenzahlungen3.2.2.2 Variable Leistungen3.2.2.3 Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen3.3 Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen4 Personengesellschaften4.1 Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft)4.2 Die offene Handelsgesellschaft (oHG)4.2.1 Anwachsung des Vermögens zugunsten der Mitgesellschafter ohne Abfindungsansprüche der Erben4.2.2 Beispiel zum Eintrittsrecht einer bestimmten Person4.2.3 Verbindliche Bestimmung der Nachfolger4.2.4 Die Festlegung eines Erben als Nachfolger4.3 Die Kommanditgesellschaft4.3.1 Grundlagen4.3.2 Nachfolge in die KG4.3.2.1 Tod des Komplementärs4.3.2.2 Tod des Kommanditisten4.3.3 Die GmbH & Co. KG4.3.3.1 Formen der GmbH & Co. KG4.3.3.2 Die Nachfolge im Einzelnen4.3.3.3 Die GmbH & Co. KG als Gestaltungsmittel4.4 Die Stille Gesellschaft5 Kapitalgesellschaften5.1 Die GmbH5.1.1 Freie Vererbbarkeit der GmbH-Anteile5.1.2 Die erbrechtliche Nachfolge in die GmbH5.1.3 Der wirtschaftliche Ausschluss der Nachfolge5.1.3.1 Abtretung5.1.3.2 Einziehungsrecht der Gesellschaft5.1.3.3 Das Kaduzierungsverfahren 5.1.3.4 Abfindungsanspruch5.1.3.5 Exkurs: Beginn der Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB 5.1.4 Rechtsgeschäftliche Lösungen5.2 Die Aktiengesellschaft5.2.1 Aktienübertragung zu Lebzeiten5.2.1.1 Inhaberaktien5.2.1.2 Namensaktien5.2.2 Erbrechtliche Übertragung5.2.3 Erbrechtliche Vorgaben in der Satzung der AG5.3 Kapitalgesellschaften ausländischen Rechts mit Sitz in Deutschland6 Die Stiftung6.1 Einführung6.2 Formen6.3 Sonderfall: Die rechtsfähige Stiftung6.3.1 Unternehmensträgerstiftung6.3.2 Familienstiftung6.3.3 Die Doppelstiftung6.4 Die steuerliche Behandlung von Stiftungen6.4.1 Steuerbegünstigte Stiftungen6.4.2 Nicht steuerbegünstigte Stiftungen6.4.3 Erbersatzsteuer bei FamilienstiftungenKapitel VIII Überblick für alle Unternehmer: Welche Punkte Sie bei der Planung der Unternehmensnachfolge unbedingt beachten solltenKapitel IX Sonderinteresse: Die Familiengesellschaft als Instrument der Nachfolgeregelung1 Grundproblematik bei der Immobiliennachfolge 2 Gründe für Familiengesellschaften3 Rechtsformen der Familiengesellschaften4 Steuerliche Aspekte bei Familiengesellschaften4.1 Einkommen- und Gewerbesteuer4.1.1 Laufende Besteuerung4.1.2 Übertragung von Grundstücken auf die Gesellschaft sowie Übertragung der Anteile4.2 Erbschaft- und Schenkungsteuer 4.3 Grunderwerbsteuer 5 Nießbrauch und disquotales Gewinnbezugsrecht5.1 Nießbrauch und vermögensverwaltende Immobiliengesellschaft5.2 Disquotales Gewinnbezugsrecht und vermögensverwaltende Immobiliengesellschaft5.3 Gewerbliche Personengesellschaft6 ZusammenfassungKapitel X Besteuerung von Schenkungen und Erbschaften1 Erbschaft- und Schenkungsteuer 1.1 Allgemeines zu den Steuergegenständen1.2 Anknüpfungspunkte zur Erbschaftsteuer 1.2.1 Der Erwerb von Todes wegen1.2.2 Bereicherung des Erwerbers1.3 Entstehen und Erlöschen der Steuer1.4 Steuerschuldner1.5 Die Berechnung der Höhe der Erbschaftsteuer1.5.1 Bereicherung des Erwerbers1.5.2 Sachliche Steuerbefreiungen und begünstigtes Vermögen1.5.3 Steuerklassen1.5.4 Steuersätze1.5.5 Persönliche Freibeträge1.6 Steuerliche Ersparnis durch Ausnutzung der Freibeträge und Fristen1.7 Die Bewertung des Nachlasses1.7.1 Allgemeine Bewertungsgrundsätze1.7.1.1 Bargeld1.7.1.2 Kunstgegenstände und Schmuck1.7.1.3 Hausrat und persönliche Gegenstände1.7.1.4 Bewertung von Aktien1.7.1.5 Bewertung von Bundesschatzbriefen1.7.1.6 Bewertung von Edelmetallen1.7.1.7 Bewertung von Edelsteinen1.7.1.8 Bewertung von Investmentanteilen1.7.1.9 Bewertung von Kapitalforderungen und Schulden1.7.1.10 Bewertung von Nutzungen und Leistungen1.7.1.11 Bewertung von Pflichtteilsansprüchen1.7.1.12 Bewertung von Sachleistungsansprüchen bzw. Sachleistungsverpflichtungen 1.7.1.13 Bewertung von Sparbriefen1.7.1.14 Bewertung von stillen Beteiligungen1.7.1.15 Bewertung von Vermächtnissen1.7.1.16 Bewertung von Wertpapieren1.7.1.17 Bewertung von Zero-Bonds1.7.1.18 Bewertung von Zinsen1.7.2 Die besondere Bewertung von Grundstücken1.7.2.1 Bewertungsverfahren1.7.2.2 Die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen1.7.3 Die Bewertung von Lebensversicherungen1.7.4 Bewertung von Auslandsvermögen1.7.5 Die Bewertung von Unternehmen1.7.5.1 Wertansätze1.7.5.2 Begünstigung für Betriebsvermögen1.8 Verfahren der Besteuerung1.8.1 Anmeldung des Erwerbs1.8.2 Steuererklärung1.8.3 Anzeigepflichten1.9 Fälle steuerrechtlicher Besonderheiten1.9.1 Nacherbschaft und Nachvermächtnis1.9.1.1 Nacherbschaft1.9.1.2 Nachvermächtnis1.9.2 Schenkungen unter Lebenden1.9.3 Erbschaftsteuer der Ehegatten1.9.3.1 Die steuerlichen Folgen des Ehegattentestaments1.9.3.2 Zugewinngemeinschaft1.9.3.3 Fortgesetzte Gütergemeinschaft1.9.3.4 Ehebedingte Zuwendungen1.9.4 Teilungsanordnungen und Vorausvermächtnisse1.9.5 Die Erbengemeinschaft und ihre Auseinandersetzung1.10 Steuerbefreiung für Familienheim2 Einkommensteuer2.1 Einkommensteuer des Erblassers2.2 Einkommensteuer des Erben 2.2.1 Einkünfte des Erben2.2.1.1 Einkünfte aus Gewerbebetrieb2.2.1.2 Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung2.2.1.3 Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit2.2.1.4 Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit2.2.1.5 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft2.2.1.6 Einkünfte aus Kapitalvermögen2.2.1.7 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung2.2.1.8 Sonstige Einkünfte der Erben2.2.2 Sonderausgaben2.2.3 Außergewöhnliche Belastungen2.3 Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vermächtnissen, einer Erbengemeinschaft und einer Testamentsvollstreckung2.3.1 Vermächtnis2.3.2 Erbengemeinschaft2.3.3 Testamentsvollstreckung2.4 Sonderfall »Spekulationssteuer«Kapitel XI Internationales Privatrecht im Erbrecht – die EuErbVO und sonstige Rechtsquellen1 Einführung2 Grenzüberschreitender Erbfall2.1 Auslandsvermögen2.2 Aufenthalt/Wohnsitz im Ausland3 Das Kollisionsrecht nach der EuErbVO 3.1 Anwendbarkeit der EuErbVO 3.1.1 Zeitlicher Anwendungsbereich (Intertemporaler Anwendungsbereich)3.1.2 Personaler Anwendungsbereich3.1.3 Sachlicher Anwendungsbereich3.1.4 Der räumlich-persönliche Anwendungsbereich3.2 Internationale Zuständigkeit der Gerichte3.2.1 Grundlegende Prinzipien des unionsrechtlichen Zuständigkeitsrechts3.2.2 Rechtsquellen3.2.3 Verfahren3.2.4 Grundsatz: letzter gewöhnlicher Aufenthalt im Forumstaat 3.2.5 Ausnahmen vom Grundsatz3.3 Ermittlung des anwendbaren Rechts3.3.1 Grundsatz: letzter gewöhnlicher Aufenthalt3.3.2 Ausnahme: offensichtlich engere Verbindung3.3.3 Rechtswahl3.3.4 Sonderanknüpfungen3.3.5 Art der Verweisung3.3.6 Umfang des Erbstatuts3.3.7 Grenzen der Verweisung3.4 Anerkennung und Vollstreckung3.5 Europäisches Nachlasszeugnis 4 Das Kollisionsrecht außerhalb des Anwendungsbereichs der EuErbVO4.1 Völkerrechtliche Regelungen4.2 Die Rechtslage für Altfälle vor dem 17.08.20154.2.1 Internationale Zuständigkeit4.2.2 Maßgebliche Kollisionsnorm: Art. 25 EGBGB 4.2.2.1 Staatsangehörigkeitsprinzip4.2.2.2 Häufige Folge: (teilweise) Nachlassspaltung 5 Anerkennung und Vollstreckung in Drittstaaten6 Was Erblasser mit Vermögen in Drittstaaten beachten müssen7 Fazit und AusblickKapitel XII Vorsorgeverfügungen im privaten und unternehmerischen Bereich1 Einleitung2 Die Funktionen der verschiedenen Vorsorgeverfügungen2.1 Einleitung2.2 Die Vorsorgevollmacht2.3 Die Betreuungsverfügung2.4 Die Patientenverfügung2.4.1 Die Patientenverfügung im Allgemeinen2.4.2 Verschärfte Anforderungen an Patientenverfügungen seit Juli 20162.4.3 Inhalt der Patientenverfügung nach der neuen Rechtsprechung des BGH 2.4.4 Sonderfall: Patientenverfügung für Menschen mit geistiger Behinderung2.4.5 Zusammenfassung: Die zehn wichtigsten Tipps zur Patientenverfügung3 Speziell zur Vorsorgevollmacht: Einzelfragen zur Vorsorgevollmacht im privaten und unternehmerischen Bereich3.1 Einleitung3.1.1 Voraussetzungen für eine gültige Vorsorgevollmacht3.1.1.1 Geschäftsfähigkeit3.1.1.2 Form3.1.2 Erteilung und Geltungszeitpunkt der Vollmacht3.1.2.1 Erteilung unter einer Bedingung3.1.2.2 Zeitpunkt der Aushändigung der Vollmacht3.1.2.3 Beschränkung im Innenverhältnis3.1.2.4 Vollmacht über den Tod hinaus3.1.3 Umfang der Vorsorgevollmacht3.1.3.1 Personenfürsorge3.1.3.2 Vermögensfürsorge3.1.4 Weitere Regelungsmöglichkeiten in der Vorsorgevollmacht3.1.4.1 Insichgeschäfte3.1.4.2 Untervollmachten3.1.4.3 Mehrere Bevollmächtigte3.1.4.4 Kontrollbevollmächtigter3.1.4.5 Widerruf der Vorsorgevollmacht3.1.4.6 Zusammenfassung: Die zehn wichtigsten Tipps zur Vorsorgevollmacht3.2 Unternehmensvorsorge: Vorsorgevollmacht des Unternehmers3.2.1 Einleitung3.2.2 Regelungsbedarf3.2.3 Person des Bevollmächtigten3.2.4 Organisation3.2.5 Konkrete Ausgestaltung3.2.5.1 Kapitalgesellschaften am Beispiel der GmbH3.2.5.2 Personengesellschaften3.2.5.3 Freiberufler/Selbstständige3.2.5.4 Einzelunternehmen3.3 »Notfallkoffer«4 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im internationalen Vergleich und in ihrer Anwendung in verschiedenen StaatenStichwortverzeichnisDer AutorArbeitshilfen Online
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Thomas Fritz

Gezielte Vermögensnachfolge durch Testament und Schenkung

5. Auflage, September 2021

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Lektorat: Lange, Claudia

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[7]Vorwort

Seit dem Erscheinen der 4. Auflage dieses Buches im Jahr 2017 sind einige wesentliche Änderungen erfolgt, welche die vorliegende Neuauflage erforderlich gemacht haben.

In einem neuen Sonderkapitel gehen wir der allgemeinen Unlust, seinen »letzten Willen« zu formulieren, auf den Grund. Der Widerwille, sein Testament zu machen, wird in aller Regel damit begründet, dass man noch nicht so weit sei, sich festlegen zu können. Wenn dann der Tod schneller ist, gibt es anschließend den Mord und Totschlag, den nur der Erblasser hätte – mit einem Testament – vermeiden können. Die gute Botschaft: Einen Großteil der Entscheidungen, die viele Menschen als »noch nicht regelungsreif« bezeichnen, können Sie in Ihrem Testament auf die Zeit nach Ihrem Tod verschieben und an dann noch Lebende delegieren! In der neuen Auflage erfahren Sie, was alles möglich ist.

»En Vogue« als Gestaltungsmittel der Vermögensnachfolge zu Lebzeiten und von Todes wegen ist derzeit die sog. Familiengesellschaft. Das Vermögen – in der Regel größeres Immobilienvermögen – soll in eine Gesellschaft eingebracht werden, die dann Eigentümer der Immobilien ist. Anschließend werden nicht mehr einzelne Immobilien, sondern Anteile an der Familiengesellschaft verschenkt oder vererbt. Anhand des entsprechenden Kapitels können Sie sich orientieren, ob diese Konstruktion für Sie interessant sein könnte.

Der fortschreitenden Digitalisierung entsprechend wird in der jetzigen Auflage erstmalig ausführlich das Thema »Der digitale Nachlass« behandelt.

Das Kapitel zu den Unternehmerinteressen bei der Nachfolgeregelung wurde wesentlich erweitert und vertieft. Hinzugekommen ist auch das Kapitel »Überblick für alle Unternehmer: Welche Punkte Sie bei der Planung der Unternehmensnachfolge unbedingt beachten sollten«.

In der 4. Auflage wurde die Europäische Erbrechtsverordnung von 2015 vorgestellt. In der jetzigen Auflage werden die Erfahrungen, die in den ersten fünf Jahren dieser Verordnung gemacht wurden, dargestellt und die entsprechenden Tipps gegeben.

Von Interesse für alle, die Familienvermögen im Nicht-EU-Ausland zu vererben oder zu erben haben, ist das Kapitel »Internationales Privatrecht im Erbrecht – die EuErbVO und sonstige Rechtsquellen« mit internationalem Bezug außerhalb des EU-Auslands, das ebenfalls erweitert wurde.

Vorsorge darf sich nicht auf Regelungen für den Todesfall durch Testamente oder vorweggenommene Erbfolge beschränken, sondern muss auch die Fälle umfassen, in denen die Geschäftsunfähigkeit aufgrund von Unfall oder altersbedingter Demenz eintritt, d. h., dass der bzw. die Betroffene zwar noch lebt, aber nicht mehr für sich selbst und gegebenenfalls auch [8]nicht mehr für sich bzw. sein Unternehmen sorgen kann. Zu diesem Thema enthält die vorliegende Neuauflage weitere ergänzende Ausführungen. Neu hinzugekommen sind zudem Ausführungen zu der Frage, was zu tun ist, wenn sich Personen – privat und/oder geschäftlich – regelmäßig in mehreren Staaten aufhalten. Es stellt sich die Frage, ob eine in Deutschland verfasste General- und Vorsorgevollmacht für die Vermögens- und persönlichen Angelegenheiten sowie eine Patientenverfügung in einem anderen Land akzeptiert werden. Hierzu existieren selbst innerhalb der Europäischen Union höchst unterschiedliche Vorgaben. Wie Sie sich angesichts dieser Vielfalt richtig verhalten, wird in dieser Neuauflage gezeigt. Abgerundet werden die Ausführungen zu den Vorsorgeverfügungen durch eine Übersicht »Die zehn wichtigsten Tipps zur Vorsorgevollmacht«.

Mein großer Dank gilt meinen Kolleginnen und Kollegen und Mitarbeitern, insbesondere Constanze Zientek, Meike Rothkopf, Stefan Rohn, Herbert Eger, Vedrana Jotanovic, Veronika Wiesler und Ilona Lux.

München, im August 2021

Der Verfasser

[25]Abkürzungsverzeichnis

a. a. O.am angegebenen OrtAbs.Absatzabzgl.abzüglichAEUVVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Uniona. F.alte FassungAGAktiengesellschaftAktGAktiengesetzAOAbgabenordnungBewGBewertungsgesetzBGBBürgerliches GesetzbuchBGBlBundesgesetzblattBGHBundesgerichtshofBrüssel-Ia-VOVerordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und HandelssachenBSHGBundessozialhilfegesetzBT-Drs.BundestagsdrucksacheBuchst.BuchstabeBVBetriebsvermögenBVerfGBundesverfassungsgerichtBVerfGEBundesverfassungsgericht – EntscheidungenBvLBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheitbzw.beziehungsweised. h.das heißtDurchführungs-VO EUDurchführungsverordnung der Europäischen UnionEGBGBEinführungsgesetz zum Bürgerlichen GesetzbuchEGHGBEinführungsgesetz zum HandelsgesetzbuchErbGleichGGesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher KinderErbStGErbschaft- und SchenkungsteuergesetzErbStRErbschaft- und SchenkungsteuerrichtlinieErbStRGGesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und BewertungsrechtsEStGEinkommensteuergesetzESÜÜbereinkommen über den internationalen Schutz Erwachseneretc.et ceteraEUEuropäische UnionEuErbVOEuropäische ErbrechtsverordnungEuGHEuropäischer Gerichtshof[26]EuGVVOVerordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und HandelssachenFamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen GerichtsbarkeitFGG-ReformGesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen GerichtsbarkeitGBOGrundbuchordnungGGGrundgesetzggf.gegebenenfallsGmbHGesellschaft mit beschränkter HaftungGmbHGGesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter HaftungGNotKGGerichts- und NotarkostengesetzGrEStGGrunderwerbsteuergesetzHeimGHeimgesetzHGBHandelsgesetzbuchHSHalbsatzHTestFÜHaager Testamentsformübereinkommeni. H. v.in Höhe vonInsOInsolvenzordnungIntErbRVGInternationales ErbrechtsverfahrensgesetzIPRInternationales PrivatrechtIPRGBundesgesetz über das internationale Privatrecht in der Schweizi. S. d.im Sinne desi. V. m.in Verbindung mitKGKommanditgesellschaftKGaAKommanditgesellschaft auf AktienKOKonkursordnung (heute: Insolvenzordnung)KStGKörperschaftsteuergesetzLPartGLebenspartnerschaftsgesetzn. F.neue FassungoHG, OHGOffene HandelsgesellschaftPaPkGPreisangaben- und Preisklauselgesetz[27]Rom I-VOVerordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende RechtRz.RandzifferS.SeiteSGBSozialgesetzbuchs. o.siehe obensog.sogenannte/s/r/nStÄndGSteueränderungsgesetzu. a.unter anderemu. U.unter Umständenvgl.vergleichez. B.zum BeispielZPOZivilprozessordnungzzgl.zuzüglich

[29]Kapitel I Grundbegriffe des Erbrechts

Als Grundgedanken des Erbrechts sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Familiengebundenheit des Vermögens, die Testierfreiheit sowie die Gesamtrechtsnachfolge. In erster Linie hat das deutsche Erbrecht die Aufgabe, den Zusammenhang von Vermögen und Familie auch nach dem Tod des ursprünglichen Vermögensinhabers sicherzustellen. Diese Familiengebundenheit zeigt sich vor allem in der gesetzlichen Erbfolge, welche die Abkömmlinge sowie den Ehegatten des Verstorbenen als dessen direkte Nachfolger für dessen Vermögen bestimmt.

Die sog. Testierfreiheit hingegen gibt dem Erblasser, das heißt demjenigen, der nach seinem Tod sein Vermögen hinterlässt, die freie Verfügungsmöglichkeit , wie sein Vermögen im Todesfall verteilt werden soll. Er kann dabei selbst frei entscheiden, ob er sein Vermögen seinen gesetzlichen Erben überlässt oder, ohne sich an diese gesetzlich vorgegebene Erbfolge zu binden, anderen Personen bzw. Einrichtungen. Diese Freiheit des Erblassers ist eine Ausformung der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie auf dem Gebiet des Erbrechts. Jedoch ist er dabei aber an Grenzen gebunden, die ihm das Gesetz vorgibt: Typenzwang, Formzwang und das Gebot der Höchstpersönlichkeit (Näheres dazu siehe Kapitel III).

Die Gesamtrechtsnachfolge beinhaltet die Fortsetzung der Stellung des Erblassers durch den Erben. Der Erbe tritt somit in die Fußstapfen des Erblassers mit allen Rechten und Pflichten.

[31]1Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge – Der Erbe

Die Gesamtrechtsnachfolge, auch Universalsukzession genannt, beinhaltet in erster Linie die Fortsetzung der Rechts- und Pflichtstellung des Erblassers mit demselben Inhalt durch dessen Erben. Damit tritt der Erbe unmittelbar an die Stelle des Erblassers. Ihm fällt das Vermögen formlos, ohne Zwischenschritt und ohne eigenes Zutun zu. Wie der Begriff »Gesamtrechtsnachfolge« bereits beinhaltet, geht das hinterlassene Vermögen auf den Erben im »Gesamten«, das heißt im Ganzen über. Auch durch Verfügungen von Todes wegen kann der Erblasser nur bedingt diesen Grundsatz durchbrechen: Der Erbe wird damit unmittelbar Inhaber der gesamten Vermögensmasse des Erblassers, jedoch kann er im Wege eines Vermächtnisses dazu verpflichtet sein, einzelne Gegenstände der Erbmasse an Dritte weiterzugeben. Zunächst wird aber immer der Erbe Inhaber des Vermögens.

Vor dem Hintergrund dieses Grundsatzes ist es nicht möglich, jemanden zum Erben einzelner Gegenstände des hinterlassenen Vermögens zu berufen. Dies würde den im Gesetz verankerten Grundsatz durchbrechen.

Von der Singularsukzession, auch Einzelrechtsnachfolge, spricht man, wenn jemand nur in einzelne Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers eintritt.

Die Singularsukzession, also die erbrechtliche Nachfolge in einzelne Nachlassgegenstände, kennt das deutsche Erbrecht nur im gesellschaftsrechtlichen und landwirtschaftlichen Bereich.

Eine Übertragung von Einzelgegenständen ist jedoch mittels Vermächtnisses oder Teilungsanordnung möglich.

BEISPIEL:

Thomas Haller besitzt fünf Hotels und eine kleine private Fluggesellschaft. Sein ältester Sohn Ernst ist Pilot und soll die Fluggesellschaft übernehmen, der andere Sohn Fritz hat im Hotelfach gelernt und wird die Hotels übernehmen. Dementsprechend testiert Thomas Haller:

»Erbe werden meine Söhne Ernst Haller und Fritz Haller zu gleichen Teilen.

Hinsichtlich der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft meiner Kinder Ernst und Fritz ordne ich an: Mein Sohn Ernst erhält im Wege der Teilungsanordnung und somit in Anrechnung auf seinen Erbteil die Fluggesellschaft, mein Sohn Fritz erhält im Wege der Teilungsanordnung und somit in Anrechnung auf seinen Erbteil meine Hotels.

[32]Variante 1: Sollte einer der Erben hierdurch einen Mehrwert erhalten, so ist dieser auszugleichen.

Variante 2: Sollte ein Erbe hierdurch mehr erhalten, als seinem Erbteil entspricht, so ist ihm insoweit der übersteigende Teil als Vorausvermächtnis zugewandt.

[33]2Der Nachlass

Jeder Einzelne erlangt im Laufe seines Lebens Eigentum an irgendwelchen Gegenständen oder Rechten. Dies können Häuser, ein Familienunternehmen, Schmuck, Wertpapiere oder auch nur die persönlichen Gegenstände wie Kleidung sein. Die Gesamtheit dieser Gegenstände und Rechte, die zum Zeitpunkt des Todes dem Einzelnen gehören, werden als Nachlass bzw. Erbschaft bezeichnet. Wer nun Inhaber dieser Gegenstände und Rechte nach dem Tod des Erblassers ist, regelt in Grundzügen das BGB.

In der Praxis entstehen aber oft Probleme dabei, die als Erbe bestimmte Person sofort aufzufinden. Sei es, dass der Erbe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers einen anderen Namen trägt als im Testament zum Beispiel benannt, sei es, dass dieser im Laufe der Jahre umgezogen ist und die neue Adresse nicht bekannt ist. Das Auffinden solcher Personen bereitet vor allem Schwierigkeiten, wenn diese ins Ausland gezogen sind. Bis zum Auffinden des richtigen Erbens ist das Vermögen in den Händen des Erbschaftsbesitzers (§ 857 BGB). Das kann zum Beispiel der Bruder des Erblassers sein, der in dessen Haus lebt und zunächst Besitzer dieses Erbschaftsgegenstandes ist.

Nicht nur das Auffinden einzelner Erben kann Schwierigkeiten bereiten, auch das Herausfinden des wahren Erben führt in der Praxis häufig zu erheblichen Problemen. Zum Beispiel, wenn mehrere widersprüchliche Testamente oder Erbverträge bestehen, ist zunächst zu klären, wer tatsächlich Erbe wird. Diese Aufgaben nimmt in Deutschland das Nachlassgericht wahr. Dieses kann auch für den Fall, dass die Erben (vorläufig) unbekannt sind, einen sog. Nachlasspfleger bestellen. Dieser hat die Aufgabe, den Nachlass für die Übergangszeit so gut wie möglich zu verwalten, das heißt etwa für die Instandhaltung etwaiger Immobilien oder die sichere Anlage von Geldern zu sorgen.

[35]3Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Mit dem Erbfall tritt der Erbe in die vermögensrechtliche Position des Erblassers ein. In seiner Person verschmilzt sein bisheriges Vermögen mit dem des Nachlasses. Dies kann dazu führen, dass der Erbe im Fall eines verschuldeten Nachlasses für die gegen den Erblasser bestehenden Forderungen nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit seinem eigenen Vermögen gegenüber diesen Gläubigern haftet. Das Erbrecht lässt nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Trennung von Nachlass und bisherigem Vermögen des Erben zu (§§ 1967 ff. BGB).

Jeder Erbe hat daher das Recht, diesem Haftungsrisiko durch Ausschlagung der Erbschaft zu entgehen (§ 1943 BGB).

HINWEIS

Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. Das Gesetz fingiert also die erbrechtliche Nichtexistenz des Ausschlagenden. An seine Stelle tritt derjenige, der stattdessen Erbe wäre (§ 1953 BGB).

3.1Annahme

Die Ausschlagung ist ausgeschlossen, wenn der zum Erben Berufene die Erbschaft angenommen hat. Nach der gesetzlichen Systematik ist die Annahme der Erbschaft der Regelfall und bedarf keiner ausdrücklichen Erklärung.

Die Annahme ist dann erfolgt, wenn der Erbe objektiv zum Ausdruck bringt, dass er Erbe ist und das Erbe behalten will. Dies kann durch ausdrückliche Erklärung oder durch entsprechendes Verhalten, durch das der Annahmewille zum Ausdruck kommt, geschehen.

Eine schlüssige Annahme der Erbschaft liegt vor, wenn die gesetzliche Sechs-Wochen-Frist, innerhalb der die Ausschlagung erfolgen muss, abgelaufen ist. Die Erbschaft gilt als angenommen (§ 1943 BGB), die Ausschlagung ist nicht mehr möglich. Die Ausschlagungsfrist beginnt mit der Kenntniserlangung vom Anfall der Erbschaft und dem Berufungsgrund (gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge) durch den Erben. Bis zum Ablauf dieser Frist besteht ein Schwebezustand, wodurch der Erbschaftserwerb zunächst nur vorläufig ist.

HINWEIS

Vor der Annahme einer Erbschaft sollte sich der als Erbe Berufene unbedingt mit den Vermögensverhältnissen des Erblassers vertraut machen.

[36]3.2Ausschlagung

Die Ausschlagung ist stark formalisiert. Die Erklärung der Ausschlagung muss innerhalb der Sechs-Wochen-Frist gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen (§ 1945 BGB). Um den Schwebezustand eindeutig zu beenden, ist die Ausschlagung bedingungs- und befristungsfeindlich. Eine nur teilweise Ausschlagung ist ebenfalls nicht möglich.

3.3Verfügungen über die Ausschlagung

Der Erblasser kann das Recht zur Ausschlagung oder den Fristbeginn der Ausschlagungsfrist nicht durch letztwillige Verfügung ausschließen. Er kann jedoch die Ausschlagungsfrist dadurch verkürzen oder verlängern, dass er den Erben unter der Bedingung einsetzt, dass dieser die Annahme innerhalb eines bestimmten Zeitraums erklärt.

3.4Anfechtung von Annahme und Ausschlagung

Die Annahme oder die Ausschlagung kann im Fall des Irrtums, der Drohung oder der Täuschung angefochten werden. Ein sog. Eigenschaftsirrtum, der sich auf den Nachlass beziehen muss, kommt insbesondere im Fall der Überschuldung des Nachlasses in Betracht.

3.5Rechtsverhältnis zwischen wahrem und vorläufigem Erben

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, kann die Antwort auf die Frage »Wer ist Erbe geworden?« zunächst unklar sein: So kann beispielsweise ein Testament erst später gefunden werden oder es kommen später weitere hinzu; es kann über die Wirksamkeit von Testamenten gestritten werden; der vermeintliche Erbe hat die Erbschaft schon in Besitz genommen und muss sie wieder herausgeben, weil später ein neueres Testament auftaucht, das eine andere Person zum Erben gemacht hat etc. Im Verhältnis dieser verschiedenen Personen gilt:

Zwischen dem zunächst als Erbe Erbscheinenden und dem wahren Erben können für Auf- und Verwendungen Ausgleichspflichten nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag bestehen.

[37]4Der Vermächtnisnehmer

Ein erbrechtliches Vermächtnis ist die Zuwendung eines bestimmten Vermögensvorteils aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags, ohne dass der mit dem Vermächtnis Bedachte (der Vermächtnisnehmer) als Erbe eingesetzt wird. Der Vermächtnisnehmer erwirbt den betreffenden Gegenstand nicht unmittelbar mit dem Tode des Erblassers. Er erlangt lediglich einen Anspruch gegen den oder die mit dem Vermächtnis beschwerten Erben. Die gesetzlichen Regelungen des Vermächtnisses finden sich im deutschen Recht in den §§ 2147 ff. BGB.

[39]5Der Pflichtteilsberechtigte

Der Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen ist gesetzlich festgelegt. Zu den Pflichtteilsberechtigten zählen nur Ihre nächsten Familienangehörigen, das sind

Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel), auch nichteheliche und adoptierte Kinder,Eltern des Erblassers,der Ehegatte des Erblassers, es sei denn, dass beim Erbfall die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.Die entfernteren Abkömmlinge und Ihre Eltern sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als noch nähere Abkömmlinge vorhanden sind.

Beispiel: Ihre pflichtteilsberechtigten Kinder schließen Ihre Enkel und Ihre Eltern vom Pflichtteilsrecht aus.

Nicht pflichtteilsberechtigt sind Ihre entfernteren Verwandten, insbesondere Ihre Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten. Auch dem nichtehelichen Lebenspartner steht kein Pflichtteil zu.

[41]6Allgemeines zur Verjährung

Verjährung bewirkt keinen Untergang des Anspruchs. Der Schuldner kann nur die Erfüllung verweigern (Einrede der Verjährung). Einrede bedeutet, dass sich der Schuldner im Prozess darauf berufen muss; Verjährung ist also grundsätzlich vom Gericht nicht von Amts wegen zu berücksichtigen.

Die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche wurde durch die Erbrechtsreform 2010 neu geregelt. Die frühere Sonderverjährung von 30 Jahren ist entfallen. Es gilt grundsätzlich die Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB. Allerdings sieht § 199 Abs. 3a BGB eine gesonderte absolute Höchstfrist von 30 Jahren vor. Damit ist das System der Regelverjährung für die erbrechtlichen Ansprüche insoweit durchbrochen:

Bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers hinsichtlich der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners verjähren die Ansprüche grundsätzlich in drei Jahren (§ 195 BGB).

Ohne Kenntnis oder grob fahrlässige Nichtkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners verjähren die Ansprüche in 30 Jahren ab ihrer Entstehung. § 199 Abs. 4 BGB nimmt hier von der zehnjährigen Höchstverjährungsregelung ausdrücklich die erbrechtlichen Ansprüche nach § 199 Abs. 3a BGB aus.

Für die Ansprüche auf Herausgabe der Erbschaft gegen den Erbschaftsbesitzer (§ 2018 BGB) und den Vorerben (§ 2130 BGB) sowie auf Herausgabe eines falschen Erbscheins (§ 2362 BGB) gilt weiterhin die 30-jährige Verjährungsfrist (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Zu beachten ist jedoch auch der unterschiedliche Beginn der Verjährung: Die Regelverjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Ansprüche des Vertragserben wegen beeinträchtigender Schenkungen unterliegen der dreijährigen Verjährung. § 2287 Abs. 2 BGB bestimmt, dass die Verjährungsfrist des Anspruchs mit dem Erbfall zu laufen beginnt. Zum Schutze des Beschenkten ordnet § 2332 Abs. 1 BGB allerdings an, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten aus § 2329 BGB – unabhängig von einer Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten – in drei Jahren gerechnet vom Erbfall verjährt. Fallen Sie nicht in diese Verjährungsfalle!

Führt der Gläubiger ernsthafte Verhandlungen mit dem Schuldner über die Forderung, hemmt dies die Verjährung (§ 203 BGB). Eine Hemmung der Verjährung kann auch durch Klage, Mahnbescheid oder ggf. durch ein selbstständiges Beweisverfahren erreicht werden.

[43]Kapitel II Das gesetzliche Erbrecht

Die gesetzliche Erbfolge ist unbeachtlich, wenn der Erblasser seinen Nachlass durch Verfügung von Todes wegen, also durch Testament oder Erbvertrag, im Rahmen der gesetzlichen Gestaltungsmittel auf seine Erben überträgt. Sollten einzelne gesetzliche Erben testamentarisch nicht bedacht sein, gilt für ihre Ansprüche das Pflichtteilsrecht.

In der Praxis sind jedoch die Fälle nicht selten, in denen keine letztwillige Verfügung existiert oder eine bestehende letztwillige Verfügung unwirksam ist. In diesen Fällen tritt gesetzliche Erbfolge ein.

Im Rahmen der Testierfreiheit hat der Erblasser mehrere Möglichkeiten seinen Nachlass nach seinem Tod weiterzugeben. Hat der Erblasser jedoch weder ein Testament hinterlassen noch einen Erbvertrag geschlossen, legt das Gesetz genau fest, wer Erbe wird. Im Rahmen des Grundsatzes der Familiengebundenheit des Vermögens berücksichtigt das BGB nur Verwandte des Verstorbenen als gesetzliche Erben, das bedeutet Personen, die von denselben Vorfahren abstammen. Als einzige Ausnahme davon gilt auch der Ehegatte als gesetzlicher Erbe, obwohl er nicht dieselben Vorfahren hat. Dies hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund dessen so festgelegt, dass gerade der Ehegatte dem Verstorbenen meist am nächsten steht und durch die Heirat auch rechtlich zur Familie des Erblassers gehört. Sind keine Verwandten des Verstorbenen mehr vorhanden, tritt auf der letzten Stufe als gesetzlicher Erbe der Staat ein.

Möchte der Erblasser seinen Verwandten hingegen nur einen Teil seines Vermögens oder etwa nichts hinterlassen, ist er gezwungen, ein Testament oder einen Erbvertrag zu verfassen, um andere ihm nahestehenden Personen mit seinem Vermögen zu bedenken. Dies ist oft der Fall bei Lebenspartnern, die nicht verheiratet sind, oder bei Personen, die nach liebevoller Pflege durch einen anderen diesem etwas Gutes tun möchten. Unterlässt der Erblasser eine solche sog. Verfügung von Todes wegen, kann keine Person, außer den gesetzlich festgelegten Erben, Inhaber seines Vermögens nach seinem Tod werden. Im Folgenden wird auf die Regelungen eingegangen, die dann zur Geltung kommen, wenn der Erblasser keinerlei letztwillige Verfügung trifft.

[45]1Das Verwandtenerbrecht

Um die Familiengebundenheit des Vermögens auch nach dem Tod des Erblassers sicherzustellen, hat der Gesetzgeber das Verwandtenerbrecht als gesetzliche Erbfolge vorgesehen. Im BGB sind die Verwandten in verschiedene Ordnungen aufgeteilt. Dieser Aufbau wird auch Parentelsystem genannt. Dieser Begriff ist abgeleitet vom lateinischen Wort »parens« (= Elternteil) und stellt auf das Vorhandensein derselben Ahnen ab. Die Ordnung oder Parentel bezeichnet demnach Personen, die von derselben Person abstammen. Das bedeutet nicht, dass diese Personen derselben Generation angehören, auch Enkel und Urenkel gehören zur selben Ordnung. Eingestuft werden die Verwandten des Erblassers in diese unterschiedlichen Ordnungen, je nachdem, ob sie vom Erblasser selbst, dessen Eltern, Großeltern oder Urgroßeltern usw. abstammen.

(Quelle: Heil: Erbrecht, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart, 4. Auflage 2017, S. 13)

1.1Das Verwandtschaftsrecht

Es gibt vier Ordnungen dieser Art, innerhalb derer die Verwandten nach Stämmen und innerhalb der einzelnen Stämme nach Köpfen geordnet sind. Zwischen den Ordnungen besteht eine festgelegte Rangfolge: Verwandte sind danach nicht zum Erben berufen, solange auch nur ein [46]Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Das bedeutet, dass ein Erbe erster Ordnung allen anderen Erben, sei es zweiter, dritter oder vierter Ordnung, vorgeht. Ebenso geht ein Erbe zweiter Ordnung allen Erben nachfolgender Ordnungen vor, soweit kein Erbe erster Ordnung mehr vorhanden ist.

BEISPIEL:

Klara Kauf stirbt und hinterlässt ihren Enkel Paul und ihren kinderlosen Bruder Markus. Weitere Verwandte gibt es nicht. Ein Testament oder ein Erbvertrag sind nicht vorhanden. Wer sind Klaras Erben?

LÖSUNG:

Hier ist nur Paul Erbe, da er als Klaras Abkömmling Erbe erster Ordnung ist. Markus wird dagegen kein Erbe, obwohl er im Grad der Verwandtschaft der Erblasserin nähersteht. Er ist nur Erbe zweiter Ordnung, da er Abkömmling der Eltern von Klara und ihm ist. Nur wenn es Paul zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gäbe, also ein Erbe erster Ordnung nicht mehr vorhanden wäre, würde Markus Klaras Erbe werden.

1.1.1Erben erster Ordnung

Die Erben erster Ordnung stehen an erster Stelle der gesetzlichen Erbfolge. Es sind die Abkömmlinge des Erblassers in direkter Linie, das bedeutet dessen Kinder, Enkel, Urenkel usw. Zu den Abkömmlingen gehören aber nicht nur leibliche Kinder, sondern auch adoptierte Kinder.

Keine Abkömmlinge sind dagegen Stiefkinder, Pflegekinder sowie Patenkinder.

BEISPIEL:

Erblasserin Klara hinterlässt ihre Mutter Martha, ihre verheiratete Tochter Tanja und deren Kinder Laura und Hannah, ihren ledigen und kinderlosen Sohn Sascha sowie zwei Enkelkinder namens Franz und Xaver, die von ihrem verstorbenen Sohn Sebastian stammen. Wer sind Klaras Erben?

LÖSUNG:

Zu den Erben erster Ordnung gehören Klaras Abkömmlinge, folglich ihre Kinder und Enkelkinder. Martha ist dagegen als Klaras Mutter Erbin zweiter Ordnung und aufgrund der vorhandenen Erben erster Ordnung keine Erbin.

Innerhalb der noch verbleibenden Erben erster Ordnung schließt der zur Zeit des Erbfalles lebende Abkömmling die durch ihn mit der Erblasserin verwandten Abkömmlinge aus. Das bedeutet, dass die noch lebende Tochter Tanja ihre Kinder Laura und [47]Hannah von der Erbfolge ausschließt. Diese erben also nicht. Lebt ein Abkömmling zur Zeit des Erbfalles nicht mehr, treten an dessen Stelle die durch ihn mit der Erblasserin verwandten Abkömmlinge. Das heißt, dass durch Sebastians Tod dessen Kinder Franz und Xaver Klaras Erben werden. Da Klaras zwei Enkel an die Stelle ihres Vaters treten, erben sie dessen Erbteil gemeinsam. Neben Tanja und den Enkeln Franz und Xaver erbt auch Sascha als Erbe erster Ordnung.

Alle Kinder erben zu gleichen Teilen. Bei drei Kindern erbt demnach jedes 1/3. Da das Drittel, das dem verstorbenen Sebastian zustehen würde, nach dessen Tod nun an dessen Kinder Franz und Xaver gemeinsam übergeht, steht Franz und Xaver jeweils 1/6 – die gleichen Anteile von 1/3 – zu.

1.1.2Erben zweiter Ordnung

Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge, das heißt die Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers. Auch innerhalb dieser Ordnung schließt der zur Zeit des Erbfalls noch lebende Abkömmling seine eigenen Abkömmlinge hinsichtlich der Erbfolge aus.

BEISPIEL:

Erblasserin Klara hinterlässt ihre Eltern Martha und Michael sowie ihren Bruder Markus. Wer sind Klaras Erben?

LÖSUNG:

Erben erster Ordnung sind hier nicht vorhanden. Klaras Eltern sind Erben zweiter Ordnung, aber auch Markus ist als Abkömmling der gemeinsamen Eltern Erbe zweiter Ordnung. Da die Eltern aber ihre eigenen Abkömmlinge in der Erbfolge ausschließen, sind Martha und Michael Erben zu gleichen Teilen.

[48]

1.1.3Erben dritter Ordnung

Hierzu gehören die Großeltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge, d. h. die Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins des Erblassers.

BEISPIEL:

Erblasserin Klara hinterlässt außer ihrer Tante Tina und deren Tochter Claudia, ihrem Onkel Otto und einer weiteren Tante Tanja keine weiteren Verwandten. Wer sind die Erben?

LÖSUNG:

Alle sind als Abkömmlinge der gemeinsamen Großeltern Erben dritter Ordnung. Da Tina aber innerhalb ihrer Ordnung ihre eigene Tochter als Erben ausschließt, erbt sie neben Otto und Tanja zu 1/3.

1.1.4Erben vierter Ordnung

Sofern keine Verwandten erster, zweiter oder dritter Ordnung vorhanden sind, kommen die Verwandten vierter Ordnung an die Reihe. Dazu zählen die Urgroßeltern des Erblassers und [49]deren Abkömmlinge, also Großtanten, Großonkel und deren Kinder. Innerhalb dieser Ordnung verhält es sich ebenso wie in den vorangegangenen Ordnungen.

1.1.5Weitere Erbfolge

Für den Fall, dass keine Verwandten der vier Ordnungen vorhanden sind, kommen die noch weiter entfernten Verwandten zum Zuge wie etwa Cousinen oder Cousins dritten oder vierten Grades, von deren Existenz der Erblasser in den meisten Fällen wahrscheinlich keine Ahnung haben wird. In der Praxis wird die Suche nach eventuellen entfernten Verwandten nach einiger Zeit aus Kostengründen, selbstverständlich erst nach einer umfassenden und gründlichen Recherche, aufgegeben. In diesen Fällen wird dann letztendlich der Staat gesetzlicher Erbe.

1.2Annahme als Kind

Maßgeblich für das gesetzliche Erbrecht ist nicht die blutsmäßige Verwandtschaft, sondern die rechtliche Verwandtschaft.

Blutsmäßig verwandt ist ein Kind mit der Frau, die es geboren hat und mit dem Mann, der es gezeugt hat. Dieses Kind ist damit hinsichtlich beider Elternteile erbberechtigt.

Entscheidend ist aber in der Praxis die rechtliche Vaterschaft. Vater ist nach § 1592 BGB der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

Allerdings besteht auch die Möglichkeit der Annahme eines Kindes mittels Adoption. Es besteht dann eine rechtliche Verwandtschaft. Das 1976 in Kraft getretene Adoptionsgesetz unterscheidet zwischen der Annahme Minderjähriger und der Annahme Volljähriger. Der angenommene Minderjährige und dessen Abkömmlinge werden voll in die Familie des Annehmenden aufgenommen. Durch die Annahme gelten der Minderjährige und seine Nachkommen als mit dem Annehmenden verwandt, während die Verwandtschaft mit den leiblichen Eltern durch die Adoption erlischt.

Dagegen werden der angenommene Volljährige und dessen Abkömmlinge nur mit dem Annehmenden selbst verwandt, nicht mit dessen Verwandten. Im Gegensatz zur Adoption eines Minderjährigen bleibt auch die Verwandtschaft mit den leiblichen Eltern bestehen.

Die angenommene Person erhält als Geburtsnamen – unabhängig davon ob minderjährig oder volljährig – den Familiennamen des Annehmenden. Der Antrag auf Annahme muss vom Annehmenden und Anzunehmenden höchstpersönlich beim Familiengericht gestellt werden und [50]bedarf der notariellen Beurkundung. Hinsichtlich des Erbrechts gilt das angenommene Kind als Abkömmling des Erblassers und damit als Erbe erster Ordnung.

ACHTUNG

Es gibt erhebliche Unterschiede bei der Annahme von Minderjährigen und Volljährigen als Kind: Volljährige werden nur verwandt mit dem Annehmenden selbst, Minderjährige mit der gesamten Verwandtschaft des Annehmenden!

[51]2Das Ehegattenerbrecht

Ehegatten sind nicht verwandt. Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten folgt also nicht dem oben dargestellten Verwandtenerbrecht, sondern tritt neben dieses.

2.1Das eheliche Güterrecht

2.1.1Allgemeines

Unter dem ehelichen Güterrecht versteht man allgemein die Regelungen über die Vermögensverhältnisse der Ehegatten. Die Beteiligung am Vermögen hat Auswirkungen auf die Eigentumsverhältnisse des jeweiligen Ehepartners an Vermögensgegenständen, auf das jeweilige Recht zur Verwaltung des Vermögens und auf wechselseitige Ausgleichsansprüche während und nach einer Ehe. Die Wahl des Güterstandes hat Auswirkungen auf die erbrechtliche Stellung der Ehegatten untereinander und gegenüber Dritten.

Im BGB werden die Güterstände der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB), der Gütertrennung (§ 1414 BGB) und der Gütergemeinschaft (§ 1415 f. BGB) unterschieden. Daneben gibt es seit 01. Mai 2013 die sog. Wahl-Zugewinngemeinschaft (§ 1519 BGB).

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Regelfall. Er gilt kraft Gesetzes, wenn die Ehepartner nicht durch notariell beurkundeten Ehevertrag etwas anderes, also Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder sonstige Abweichungen von der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft vereinbart haben. Die gesetzlichen Vorschriften über die Zugewinngemeinschaft gelten also dann nicht, wenn die Ehepartner durch Ehevertrag ihre ehelichen Vermögensverhältnisse und die daraus entstehenden Rechte und Pflichten besonders regeln.

HINWEIS

Entgegen der weit verbreiteten Meinung stellt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bereits eine Art der Gütertrennung dar. Der wesentliche Unterschied zur Gütertrennung liegt darin, dass es einen Zugewinnausgleich und einen erhöhten Erbteil gibt.

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Differenzierung der unterschiedlichen Güterstände ist der der Eheschließung. Die einzelnen Güterstände werden danach unterschieden, was mit den vor der Eheschließung getrennt bestehenden Vermögensmassen der Ehegatten und dem in der Ehe erwirtschafteten Vermögen während und gegebenenfalls nach der Ehe geschehen soll.

[52]2.1.2Die Güterstände im Einzelnen

2.1.2.1Gütertrennung

Bleiben die Vermögensmassen von Frau und Mann auch nach der Eheschließung getrennt, spricht man von Gütertrennung (§ 1414 BGB). Während der Ehe wirtschaftet jeder Ehegatte ausschließlich für sein Vermögen. Es entsteht kein gemeinschaftliches Ehevermögen, weshalb die Ehepartner in diesem Fall keinerlei Ausgleichsansprüche gegeneinander erwerben. Die Regelungen über den gesetzlichen Zugewinnausgleich und den erhöhten Erbteil sind ausgeschlossen. Jeder Ehegatte verfügt selbstständig ohne Mitspracherechte des anderen über sein Vermögen. Erforderlich zur Begründung des Güterstands der Gütertrennung ist ein notariell beurkundeter Ehevertrag (§ 1408 BGB).

Vorteil dieser Regelung ist die einfache Vermögensauseinandersetzung für den Fall der Auflösung der Ehe und der Erhalt jedes Vermögens in seinem vollen Wert.

Die Gütertrennung ist jedoch erbschaftsteuerlich nachteilig, da die Ehegatten den steuerlichen Freibetrag nach § 5 ErbStG verlieren. Dort heißt es nämlich, dass der einem Ehegatten zustehende Zugewinnausgleich kein steuerlicher Wert im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes ist, also steuerfrei auf den anderen Ehegatten übergeht. In der Praxis lässt sich der steuerliche Nachteil der Gütertrennung beseitigen, indem man den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag modifiziert. Regelmäßig wird mit der Vereinbarung der Gütertrennung lediglich bezweckt, das jeweils erworbene Vermögen im Fall der Scheidung vor Ausgleichsansprüchen des anderen Ehegatten zu schützen. Um dieses Ziel zu erreichen, kann durch einen Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft in der Weise vereinbart werden, dass der Zugewinnausgleich zwar im Fall der Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten beibehalten wird, im Fall der Ehescheidung aber vollständig entfällt – eine sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft. Der erbschaftsteuerliche Vorteil bleibt hier in vollem Umfang erhalten.

2.1.2.2Gütergemeinschaft

Sollen ab der Eheschließung die Vermögensmassen nicht mehr getrennt bestehen, sondern beide Vermögensmassen ab dem Zeitpunkt der Ehe zusammenfließen und diese neue Vermögensmasse während der Ehe als solche weiter bestehen, liegt Gütergemeinschaft (§ 1415 ff. BGB) vor. Von diesem dadurch entstehenden sog. Gesamtgut bleibt den Ehepartnern jedoch ihr jeweiliges Sondergut und Vorbehaltsgut als jeweils eigenständiges Vermögen erhalten.

Diese verschiedenen, nebeneinander bestehenden Vermögensmassen (maximal fünf: Gesamtgut, Sonder- und Vorbehaltsgut der Frau, Sonder- und Vorbehaltsgut des Mannes) können zu Schwierigkeiten bei der Auseinandersetzung führen. Dies hat dazu geführt, dass der Güterstand der Gütergemeinschaft in der erb- und familienrechtlichen Praxis kaum noch anzutreffen ist.

[53]GesamtgutSondergutVorbehaltsgutdes Mannes bzw. der Fraudes Mannes bzw. der Frau§ 1416 BGB§ 1417 BGB§ 1418 BGBGemeinschaftsvermögen beider EhegattenVermögensgegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, z. B. unpfändbare Gehaltsforderungen, Nießbrauch, SchmerzensgeldanspruchVermögensgegenstände, über die jeder Ehegatte frei verfügen kannim Erbfall hälftiger Nachlassim Erbfall Nachlass des jeweiligen Ehegatten (ausgenommen Nießbrauch)im Erbfall Nachlass des jeweiligen Ehegatten

(Quelle: Heil: Erbrecht, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart, 5. Auflage 2019, S. 15)

2.1.2.3Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB) ist der gesetzliche Regelfall. Bestehen keine Vereinbarungen der Ehegatten über ihren Güterstand, leben sie automatisch kraft Gesetzes im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Die Zugewinngemeinschaft stellt einen besonderen Fall der Gütertrennung dar. Hier wie dort bleiben die Vermögensmassen unabhängig von der Eheschließung getrennt. Die Ehegatten behalten ihre vor der Ehe getrennt bestehenden Vermögen auch während der Ehe. Im Fall der Auflösung der Ehe durch Scheidung bestehen zwischen den Ehegatten im Gegensatz zur reinen Gütertrennung jedoch Ausgleichsansprüche. Nach wertmäßigem Abzug des jeweiligen sog. Anfangsvermögens werden die während der Ehe erwirtschafteten Vermögensmassen der Eheleute gegenübergestellt. Die Hälfte der wertmäßigen Differenz ist die Höhe des Ausgleichsanspruchs, die der weniger vermögende Ehegatte gegen den anderen hat.

Wird die Ehe durch Tod beendet, wird der Zugewinn grundsätzlich durch eine pauschale Leistung ausgeglichen, nämlich der Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um 25 %, also ein Viertel. Allerdings besteht für den Überlebenden die Möglichkeit, die sog. »güterrechtliche Lösung« zu wählen und den Zugewinn in der oben beschriebenen Weise berechnen zu lassen. Näheres hierzu unter Kapitel II 2.2.1.1.2.

2.1.2.4Wahl-Zugewinngemeinschaft

Nach § 1519 BGB können die Ehegatten, deren Güterstand entweder deutschem oder französischem Recht unterliegt, seit dem 01. Mai 2013 mit notariellem Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Die Einführung des Güterstandes sollte vor allem [54]der Vermeidung von Problemen im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr zwischen deutschfranzösischen Ehen infolge von unterschiedlichen nationalen güterrechtlichen Regelungen dienen. Ein grenzüberschreitender Bezug ist bei der Wahl des Güterstandes hingegen nicht erforderlich.

Der Güterstand beruht auf den Grundsätzen der Zugewinngemeinschaft kombiniert mit den französischen Regelungen der Errungenschaftsgemeinschaft. Eine Besonderheit in Bezug auf das Erbrecht besteht darin, dass es bei diesem Güterstand im Erbfall nicht zu einer pauschalen Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um 25 % kommt, sondern zu einer konkreten Berechnung des Zugewinnausgleiches. Dies kann bei einem hohen Zugewinnausgleichsanspruch des länger lebenden Ehegatten zu einer erheblichen Reduzierung der Pflichtteilsansprüche unliebsamer Pflichtteilsberechtigter führen. Daneben bestehen einige konkrete Abweichungen zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Eine besonders bedeutende ist, dass betreffend die Bewertungen von Immobilien bei der Ermittlung des Anfangsvermögens nicht der reale Wert zu Beginn des Güterstandes angesetzt wird – wie dies beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Fall ist –, sondern es ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes maßgeblich. Dies hat zur Folge, dass die Ehepartner an zufälligen Wertsteigerungen der Immobilie/n des anderen nicht beteiligt werden. Es gibt zudem einige familienrechtliche Besonderheiten gegenüber dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft betreffend Rechtsgeschäfte über Haushaltsgegenstände und die Ehewohnung und die Verfügungsgewalt über das eigene Vermögen.

2.2Das Zusammentreffen mit Verwandten des Erblassers

Entsprechend der oben dargestellten Systematik der gesetzlichen Erbfolge erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten, je weiter entfernt die Verwandtschaft zwischen den sonstigen gesetzlichen Erben und dem Erblasser ist.

2.2.1Erbteil gegenüber Erben erster Ordnung

Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Die Höhe des Erbteils des überlebenden Ehegatten beträgt 1/4 (§ 1931 Abs. 1 BGB) und ist im Übrigen abhängig vom jeweiligen ehelichen Güterstand.

2.2.1.1Zugewinngemeinschaft

Bei der Zugewinngemeinschaft werden die erbrechtliche und die güterrechtliche Lösung unterschieden.

[55]2.2.1.1.1Pauschalierter Zugewinnausgleich bei Erbenstellung (erbrechtliche Lösung)

Für den Fall, dass zwischen den Ehegatten der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestand und die Ehe durch den Tod eines Ehegatten und nicht durch Scheidung aufgelöst wird, sieht § 1371 BGB einen pauschalierten Zugewinnausgleich vor, indem der Zugewinn pauschal mit einem Viertel der Erbschaft angesetzt wird (Erbrechtliche Lösung). Unerheblich ist aber im Vergleich zur Scheidung, ob tatsächlich ein Zugewinn entstanden ist (§ 1371 Abs. 1 letzter HS BGB). Zu dem Viertel nach § 1931 Abs. 1 BGB kommt ein Viertel nach § 1371 Abs. 1 BGB hinzu.

BEISPIEL:

Die Ehefrau (EF) hinterlässt ihren Ehemann (EM) und zwei Kinder Thomas und Franziska. Es galt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wie ist der Sachverhalt zu beurteilen?

LÖSUNG:

Der Ehemann erhält ein Viertel des Nachlasses. Zusätzlich hat er Anspruch auf den pauschalierten Zugewinn in Höhe von einem weiteren Viertel, insgesamt also 1/2. Den Kindern verbleibt jetzt nur noch jeweils ein Viertel.

Man spricht vom gesetzlich erhöhten Erbteil. Der für den Fall der Scheidung vorgesehene komplizierte Vermögensvergleich entfällt also.

HINWEIS

Die erbrechtliche Lösung gilt nur, wenn der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe wird. § 1931 BGB ist nicht anwendbar, wenn ein wirksames Testament existiert.

[56]2.2.1.1.2Rechnerischer Zugewinnausgleich ohne Erbenstellung (güterrechtliche Lösung)

Sollte der überlebende Ehegatte weder gesetzlicher noch testamentarischer Erbe oder Vermächtnisnehmer werden, weil er bei der Testamentserrichtung übergangen wurde, bleibt es ihm unbenommen, den tatsächlichen Zugewinnausgleich, der höher, aber auch niedriger als der pauschalierte sein kann, und den ihm zustehenden kleinen Pflichtteil in Höhe eines Achtels (Hälfte von 1/4, § 1931 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu verlangen (güterrechtliche Lösung). Im Gegensatz zur erbrechtlichen Lösung muss also ein Testament vorliegen, das den Ehegatten enterbt.

2.2.1.1.3Ausschlagung

Die güterrechtliche Lösung gilt auch, wenn der überlebende Ehegatte das ihm zugeteilte (gesetzliche oder testamentarische) Erbe ausgeschlagen hat. Da die Ausschlagung bewirkt, dass der Ausschlagende für die Erbfolge wegfällt, steht ihm eigentlich auch kein Pflichtteil zu. Davon macht § 1371 Abs. 3 BGB eine Ausnahme, wenn Zugewinngemeinschaft bestand. Er kann in dem Fall den rechnerischen Zugewinn verlangen und daneben den kleinen Pflichtteil in Höhe eines Achtels. Der eigentlich erbende Ehegatte kann also wählen, ob er das ihm als Erbe Zugewandte annimmt oder ausschlägt und dann den kleinen Pflichtteil sowie den Zugewinn geltend macht. Wurde kein Zugewinn erzielt oder wäre der überlebende Ehegatte ausgleichspflichtig, erhält er nichts. Auch hier steht ihm insoweit kein Wahlrecht zu.

Die güterrechtliche Lösung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Zugewinnausgleich den Wert des Erbteiles des überlebenden Ehegatten wertmäßig übersteigt. Diese Abweichung von der erbrechtlichen Lösung wird der überlebende Ehegatte wählen, wenn er an den Nachlassgegenständen kein persönliches Interesse hat. Denn mit der Ausschlagung der Erbschaft verliert er seine Rechte am Nachlass. Er kann nur noch die Zahlung von Geld, nicht jedoch einzelne Nachlassgegenstände verlangen.

BEISPIEL:

Die Ehefrau Frieda hinterlässt ihren Ehemann Manfred und zwei Kinder. Es gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ein Testament existiert nicht. Die Ehefrau hat während der Ehe 400.000 € erwirtschaftet, der Ehemann nichts. Die 400.000 € stellen zugleich den Nachlass dar. Wie ist der Sachverhalt erbrechtlich zu beurteilen?

LÖSUNG:

Nach der gesetzlichen Erbfolge erhält Manfred 200.000 €. Die Kinder erhalten jeweils 100.000 €. Schlägt Manfred dagegen die Erbschaft aus, kann er den rechnerischen Zugewinnausgleich gemäß der §§ 1373 ff. BGB (also die güterrechtliche Lösung) in Höhe von 200.000 € und den kleinen Pflichtteil in Höhe eines Achtels (1/2 von 1/4) des [57]Nachlasses nach Abzug der Zugewinnausgleichsforderung, also 50.000 €, insgesamt 250.000 €, verlangen. Jedem Kind verbleiben 75.000 €.

Der überlebende Ehegatte erhält also 50.000 € mehr, sofern er sich für die güterrechtliche Lösung entscheidet.

2.2.1.2Gütertrennung

Bestand im Zeitpunkt des Erbfalls der Güterstand der Gütertrennung und sind neben dem überlebenden Ehegatten nur ein oder zwei Kinder des Erblassers als gesetzliche Erben eingesetzt, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4 BGB).

Da Gütertrennung als Güterstand vereinbart wurde, kommt ein Zugewinnausgleich nicht in Betracht.

Sind aus der Ehe drei oder mehr Kinder hervorgegangen und diese auch als Erben berufen, gilt die allgemeine Regel des § 1934 Abs. 1 BGB:

Der überlebende Ehegatte erhält ein Viertel. Der Ehegatte wird also immer zu mindestens 1/4 am gesamten Nachlass beteiligt.

Neben Verwandten der zweiten Ordnung (z.B. den Geschwistern des Erblassers) ist der Ehegatte zur Hälfte als gesetzlicher Erbe berufen. Nur wenn keine Erben zweiter Ordnung vorliegen und die Großeltern des Erblassers ebenfalls nicht mehr leben, erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

2.2.1.3Gütergemeinschaft

Bei der Gütergemeinschaft gilt ebenfalls § 1931 Abs. 1 BGB, wonach der überlebende Ehegatte des Erblassers neben den Verwandten erster Ordnung zu 1/4, neben den Verwandten der zweiten Ordnung oder neben den Großeltern zu 1/2 als gesetzlicher Erbe berufen ist. Nur wenn weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind, ist der überlebende Ehegatte gesetzlicher Alleinerbe.

2.2.2Erbteil gegenüber Erben zweiter Ordnung und Großeltern

Gegenüber Erben der zweiten Ordnung und Großeltern ist der Ehegatte zur Hälfte berechtigt (§ 1931 Abs. 1 BGB). Die andere Hälfte ist nach den gesetzlichen Regeln über die gesetzliche Erbfolge unter den Berechtigten zu verteilen. Die Ausführungen zum Zugewinnausgleich gelten entsprechend, sodass bei bestehender Zugewinngemeinschaft zu dem hälftigen Anteil des [58]Ehegatten nach § 1931 Abs. 1 BGB noch ein Viertel nach § 1371 Abs. 1 BGB als pauschaler Zugewinnausgleich hinzukommt. Dementsprechend reduziert sich die Erbquote der Erben zweiter Ordnung bei Vorliegen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft auf 1/4.

2.2.3Erbteil gegenüber sonstigen Verwandten

Die Verwandten der dritten Ordnung mit Ausnahme der Großeltern, also die Abkömmlinge der Großeltern, und die Verwandten der vierten Ordnung werden am Nachlass nicht beteiligt. Der Ehegatte erbt allein.

2.3Der »Voraus« des Ehegatten

Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so kann er außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als »Voraus« verlangen (§ 1932 BGB). Die dem »Voraus« unterliegenden Gegenstände werden also nicht in die Berechnung des Nachlasswertes und des Erbteils einbezogen. Sie gebühren dem überlebenden Ehegatten voll. Der »Voraus« stellt also eine Form des gesetzlichen Vorausvermächtnisses dar.

2.4Folgen von Ehescheidung, Eheaufhebung und Trennung

Im Fall der Scheidung der Ehe ist das gesetzliche Erbrecht kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 1933 BGB), da die Ehe nicht mehr besteht. Das Gleiche gilt, wenn zur Zeit des Erbfalls, also des Todes des Erblassers, die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.

Das gesetzliche Erbrecht ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen. Aufhebung bedeutet die Beseitigung der Folgen einer fehlerhaften Ehe mit Wirkung für die Zukunft.

Ohne Auswirkung ist dagegen die Trennung der Ehegatten. Die Trennung ist im deutschen Recht für den Bestand der Ehe unbeachtlich und hat daher keinen Einfluss auf das Erbrecht des Ehegatten.

[59]3Die Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben

Nach §§ 2050 ff. BGB sind gewisse Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten einem Abkömmling gemacht hat, nach seinem Tod zwischen den Abkömmlingen, wenn sie Erben geworden sind, auszugleichen. Auszugleichen sind nach § 2057a BGB auch gewisse Leistungen, die ein Abkömmling und späterer Erbe dem Erblasser erbracht hat.

Insbesondere können Ausgleichungspflichten entstehen, wenn ein Abkömmling

zu Lebzeiten eine »Ausstattung« erhalten hat,zu Lebzeiten Zuschüsse, die als Einkünfte verwendet werden sollten, oder Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf erhalten hat, soweit sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben,zu Lebzeiten eine »sonstige Zuwendung« erhalten hat und der Erblasser bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die anderen Abkömmlinge bei der Verteilung des Nachlasses einen Ausgleich hierfür verlangen können,ohne Zahlung oder Vereinbarung eines angemessenen Entgelts durch seine Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde,ohne Zahlung oder Vereinbarung eines angemessenen Entgelts den Erblasser während längerer Zeit ohne angemessene Vergütung gepflegt hat.

»Normale« Schenkungen führen nicht zur Ausgleichung. Im Ergebnis erhält damit ein beschenktes Kind bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge in der Gesamtschau mehr als seine nicht beschenkten Geschwister. Die Ausgleichung findet gem. §§ 2050 ff. BGB nur unter Abkömmlingen statt. Daraus folgt: Voraussetzung für die Ausgleichung ist, dass bei dem Erbfall mehrere Abkömmlinge vorhanden sind. Ein Ehegatte nimmt an der Ausgleichung nicht teil; dieser erhält seinen Erbanteil vorab. Erst nach Reduzierung des Nachlasswertes um den gesetzlichen Erbanteil des Ehegatten findet eine Verschiebung der Erbteile unter den Abkömmlingen entgegen den gesetzlichen Erbquoten statt.

3.1Ausgleichungspflicht für die Ausstattung