GmbH-Recht - Harald Bartl - E-Book

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Harald Bartl

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Beschreibung

Dieser Klassiker der Heidelberger Kommentare erläutert das GmbHG praxisnah und präzise unter Einbeziehung der aktuellen Gesetzgebung und Rechtsprechung. Die Kommentierung berücksichtigt die Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte. Eigene Kapitel erläutern das Konzernrecht und die Besteuerung der GmbH von der Gründung bis zur Auflösung. Zusätzlich sind alle Formulare und Muster für Käufer als Word-Datei zum Download enthalten. Die 9. Auflage berücksichtigt insbesondere: - Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungs-Richtline (DiRUG), hier u.a. die Umsetzung der Online-Gründung von GmbHs, einschließlich des entsprechenden Ergänzungsgesetzes (DiREG) mit der Erweiterung auf Sachgründungen - das FüPOG II mit dem neuen § 77a GmbHG – Neuregelung zur temporären Auszeit vom Geschäftsführeramt sowie Festlegung von Zielgrößen für den Frauenanteil in Führungsebenen - die Neuerungen durch das SanInsFoG und deren Auswirkungen auf die GmbH in der Krise/Insolvenz - Auswirkungen/Berücksichtigung des FISG - Auswirkungen/Berücksichtigung von UmRUG und MoPEG - Rechtsprechung bis einschließlich 02/2024

Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:

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Veröffentlichungsjahr: 2024

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GmbH-Recht

von

Prof. Dr. Harald BartlRechtsanwalt

Angela BartlRechtsanwältin

Klaus BeineRechtsanwalt, Notar

Dr. Detlef KochRechtsanwalt

Prof. Dr. Eberhard SchlarbRechtsanwalt,Steuerberater

Dr. Christoph SchmittRechtsanwalt

Dr. Michaela C. Schmitt, LL.M.Rechtsanwältin

9., neu bearbeitete Auflage

www.cfmueller.de

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <https://portal.dnb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-6231-1

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598

 

www.cfmueller.de

 

© 2025 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg

Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM)

Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des e-Books das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen.

Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Der Verlag schützt seine e-Books vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.

Vorwort

Das GmbHG gilt in der veröffentlichten bereinigten und zuletzt geänderten Fassung vom 22.2.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 51).

Die Verfasser haben den Kommentar zum GmbH-Recht einschließlich Steuerrechts in der 9. Auflage wiederum aktuell und praxisnah teils auch weitgehend neugefasst und/oder erheblich überarbeitet. Zu berücksichtigen waren u.a. die nach der 8. Auflage in Kraft getretenen Gesetzesänderungen (z.B. DiRUG, StaRUG, UmRuG, FüPoG. MoPeG, CovidInsAG und InsO/SansInsKG). Ferner war die Bearbeitung der Vorschriften wegen der zahlreichen Entscheidungen des BGH, des BFH und der OLG sowie vieler Veröffentlichen erforderlich. Insoweit wird auf die Einleitung vor § 1 GmbHG sowie die Hinweise in den einzelnen Vorschriften verwiesen.

Die notwendigen Aktualisierungen führten auch teils zur anderen Verteilung der Kommentierungen durch die bisherigen Autoren des Kommentars und zur Aufnahme von Herrn Rechtsanwalt Dr. Christoph Schmitt in die Autorenschaft. Mit ihm konnten wir einen rechtswissenschaftlich ausgewiesenen und erfahrenen Praktiker als weiteren Co-Autor für die Zusammenarbeit gewinnen.

Der Gründungsautor, Herr Prof. Dr. Harald Bartl, hat aus Altersgründen Teile seiner Kommentierungen auf andere Co-Autoren übertragen und nunmehr nur die Einleitung vor § 1 sowie die Kommentierung der §§ 1–6 und 13 verfasst. Von Herrn Prof. Dr. Bartl hat Herr Notar Klaus Beine die §§ 7–12 übernommen. Ferner bearbeitet die von Herrn Prof. Dr. Bartl und Rechtsanwältin Angela Bartl bisher bearbeiteten §§ 26–34 nunmehr Herr Rechtsanwalt Dr. Christoph Schmitt.

Für die Gesamtkoordinierung steht Herr Prof. Dr. Harald Bartl weiter zur Verfügung. Die Co-Autoren danken ihm sehr für seine langjährige kompetente und kollegiale Zusammenarbeit.

Das Ziel der 9. Auflage wie der Vorauflagen wird weiterverfolgt, der Praxis fundierte Hinweise und Hilfe zu bieten.

Auch bei dieser Gelegenheit möchten wir uns wieder sehr für Wünsche, Anregungen und Hinweise aus Richter-, Anwalts- und Notarkreisen bedanken und sehen diesen auch zukünftig gerne entgegen.

Frankfurt am Main, im August 2024Die Verfasser

Bearbeiterverzeichnis

A. Bartl

§§ 15–18, 20–25, 45–59 GmbHG

H. Bartl

Einleitung, §§ 1–6, 13 GmbHG

Beine

§§ 7–12 GmbHG, Kap. IV Muster

Koch

Anhang zu § 13, §§ 60–88 GmbHG, Kap. II Konzernrecht

Schlarb

Kap. III Steuerrecht

C. Schmitt

§§ 14, 19, 26–34 GmbHG

M. Schmitt

§§ 35–44 GmbHG

Zitiervorschlag

HK-GmbH-Recht/A. Bartl § 35 Rz. 3

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort

 Bearbeiterverzeichnis

 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis

 Einleitung

 Kapitel IGmbH-Gesetz

  Abschnitt 1Errichtung der Gesellschaft

   § 1Zweck; Gründerzahl

   § 2Form des Gesellschaftsvertrags

   § 3Inhalt des Gesellschaftsvertrags

   § 4Firma

   § 4aSitz der Gesellschaft

   § 5Stammkapital; Geschäftsanteil

   § 5a Unternehmergesellschaft

   § 6Geschäftsführer

   § 7Anmeldung der Gesellschaft

   § 8Inhalt der Anmeldung

   § 9Überbewertung der Sacheinlagen

   § 9aErsatzansprüche der Gesellschaft

   § 9bVerzicht auf Ersatzansprüche

   § 9cAblehnung der Eintragung

   § 10Inhalt der Eintragung

   § 11Rechtszustand vor der Eintragung

   § 12Bekanntmachungen der Gesellschaft

  Abschnitt 2Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

   § 13Juristische Person; Handelsgesellschaft

   § 14Einlagepflicht

   § 15Übertragung von Geschäftsanteilen

   § 16Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten

   § 17(weggefallen)

   § 18Mitberechtigung am Geschäftsanteil

   § 19Leistung der Einlagen

   § 20Verzugszinsen

   § 21Kaduzierung

   § 22Haftung der Rechtsvorgänger

   § 23Versteigerung des Geschäftsanteils

   § 24Aufbringung von Fehlbeträgen

   § 25Zwingende Vorschriften

   § 26Nachschusspflicht

   § 27Unbeschränkte Nachschusspflicht

   § 28Beschränkte Nachschusspflicht

   § 29Ergebnisverwendung

   § 30Kapitalerhaltung

   § 31Erstattung verbotener Rückzahlungen

   § 32Rückzahlung von Gewinn

   §§ 32a, 32b(weggefallen)

   § 33Erwerb eigener Geschäftsanteile

   § 34Einziehung von Geschäftsanteilen

  Abschnitt 3Vertretung und Geschäftsführung

   § 35Vertretung der Gesellschaft

   § 35aAngaben auf Geschäftsbriefen

   § 36Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern

   § 37Beschränkungen der Vertretungsbefugnis

   § 38Widerruf der Bestellung

   § 39Anmeldung der Geschäftsführer

   § 40Liste der Gesellschafter, Verordnungsermächtigung

   § 41Buchführung

   § 42Bilanz

   § 42aVorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts

   § 43Haftung der Geschäftsführer

   § 43aKreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen

   § 44Stellvertreter von Geschäftsführern

   § 45Rechte der Gesellschafter

   § 46Aufgabenkreis der Gesellschafter

   § 47Abstimmung

   § 48Gesellschafterversammlung

   § 49Einberufung der Versammlung

   § 50Minderheitsrechte

   § 51Form der Einberufung

   § 51aAuskunfts- und Einsichtsrecht

   § 51bGerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht

   § 52Aufsichtsrat

  Abschnitt 4Abänderungen des Gesellschaftsvertrags

   § 53Form der Satzungsänderung

   § 54Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung

   § 55Erhöhung des Stammkapitals

   § 55a Genehmigtes Kapital

   § 56Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen

   § 56aLeistungen auf das neue Stammkapital

   § 57Anmeldung der Erhöhung

   § 57aAblehnung der Eintragung

   § 57b(weggefallen)

   § 57cKapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

   § 57dAusweisung von Kapital- und Gewinnrücklagen

   § 57eZugrundelegung der letzten Jahresbilanz; Prüfung

   § 57fAnforderungen an die Bilanz

   § 57gVorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses

   § 57hArten der Kapitalerhöhung

   § 57iAnmeldung und Eintragung des Erhöhungsbeschlusses

   § 57jVerteilung der Geschäftsanteile

   § 57kTeilrechte; Ausübung der Rechte

   § 57lTeilnahme an der Erhöhung des Stammkapitals

   § 57mVerhältnis der Rechte; Beziehungen zu Dritten

   § 57nGewinnbeteiligung der neuen Geschäftsanteile

   § 57oAnschaffungskosten

   § 58Herabsetzung des Stammkapitals

   § 58aVereinfachte Kapitalherabsetzung

   § 58bBeträge aus Rücklagenauflösung und Kapitalherabsetzung

   § 58cNichteintritt angenommener Verluste

   § 58dGewinnausschüttung

   § 58eBeschluss über die Kapitalherabsetzung

   § 58fKapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Erhöhung des Stammkapitals

   § 59(weggefallen)

  Abschnitt 5Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft

   § 60Auflösungsgründe

   § 61Auflösung durch Urteil

   § 62Auflösung durch eine Verwaltungsbehörde

   § 63(weggefallen)

   § 64(weggefallen)

   § 65Anmeldung und Eintragung der Auflösung

   § 66Liquidatoren

   § 67Anmeldung der Liquidatoren

   § 68Zeichnung der Liquidatoren

   § 69Rechtsverhältnisse von Gesellschaft und Gesellschaftern

   § 70Aufgaben der Liquidatoren

   § 71Eröffnungsbilanz; Rechte und Pflichten

   § 72Vermögensverteilung

   § 73Sperrjahr

   § 74Schluss der Liquidation

   § 75Nichtigkeitsklage

   § 76Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss

   § 77Wirkung der Nichtigkeit

  Abschnitt 6Sondervorschriften bei Beteiligung des Bundes

   § 77aBesetzung von Organen bei Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes

  Abschnitt 7Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften

   § 78Anmeldepflichtige

   § 79Zwangsgelder

   §§ 80, 81(weggefallen)

   § 82Falsche Angaben

   § 83(weggefallen)

   § 84Verletzung der Verlustanzeigepflicht

   § 85Verletzung der Geheimhaltungspflicht

   § 86Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

   § 87Bußgeldvorschriften

   § 88Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle

 Kapitel IIKonzernrecht

  A.Vorbemerkung – Fehlen einer gesetzlichen Regelung – Anwendbare Vorschriften1 – 12

  B.Internationales Konzernrecht13 – 16

  C.Konzernrechtliche Begriffsbestimmungen17 – 59

   I.Verbundene Unternehmen18 – 59

  D.Unternehmensverträge60 – 86

   I.Rechtsnatur der Unternehmensverträge60 – 64

   II.Arten von Unternehmensverträgen65 – 86

  E.Vertragskonzern87 – 158

   I.Konzernbildung auf vertraglicher Grundlage87, 88

   II.Wirksamkeitsvoraussetzungen des Beherrschungsvertrags89 – 104

   III.Wirksamkeitsvoraussetzungen des Gewinnabführungsvertrags105, 106

   IV.Auswirkungen des Vertragskonzerns107 – 126

   V.Vertragsänderung – Kündigung127 – 131

   VI.Aufhebung des Unternehmensvertrags132 – 137

   VII.Unternehmensverträge bei Verschmelzung138

   VIII.Eintragung der Beendigung in das Handelsregister139 – 141

   IX.Haftung der gesetzlichen Vertreter142

   X.Der fehlerhafte Vertragskonzern143 – 158

  F.Der faktische GmbH-Konzern159 – 184

   I.Ausgangspunkt – Begründung und Vermeidung der faktischen Abhängigkeit159 – 166

   II.Entwicklung der Rechtsprechung – Einschränkung der Mehrheitsherrschaft167 – 173

   III.Der faktische GmbH-Konzern – Begriffsbestimmung und Abgrenzung174 – 183

   IV.Der qualifizierte faktische Konzern184

  G.Konzernabschluss185 – 201

   I.Sinn und Zweck des Konzernabschlusses185 – 187

   II.Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses188 – 191

   III.Befreiung vom Konzernabschluss – Teilkonzernabschluss192, 193

   IV.Konsolidierungskreis194 – 198

   V.Form und Inhalt des Konzernabschlusses199, 200

   VI.Feststellung des Konzernabschlusses201

 Kapitel IIIDie Besteuerung der GmbH

  A.Vorbemerkung1 – 9

  B.Die laufende Besteuerung der GmbH10 – 447

   I.Körperschaftsteuer10 – 351

   II.Gewerbesteuer352 – 395

   III.Vermögensteuer396 – 400

   IV.Einheitsbewertung des Betriebsvermögens401, 402

   V.Umsatzsteuer403 – 447

  C.Die Besteuerung der GmbH-Gründung448 – 538

   I.Vorgründungsgesellschaft452 – 459

   II.Vor-GmbH460 – 469

   III.Besteuerung des Gründungsvorganges470 – 538

  D.Die Besteuerung der GmbH-Beendigung539 – 653

   I.Liquidation (Auflösung und Abwicklung)542 – 578

   II.Umwandlung579 – 653

 Kapitel IVFormulare und Muster für Geschäftsführer, Notare, Unternehmensjuristen

 Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

a.A.

anderer Ansicht

a.a.O.

am angegebenen Ort

abl.

ablehnend

ABl.

Amtsblatt

abw.

abweichend

AcP

Archiv für die civilistische Praxis

a.E.

am Ende

a.F.

alte Fassung

AG

Aktiengesellschaft, Amtsgericht, Die Aktiengesellschaft (Zeitschrift)

AktG

Aktiengesetz

allg.

Allgemein

allg. M.

allgemeine Meinung

Alt.

Alternative

a.M.

anderer Meinung

Anh.

Anhang

Anm.

Anmerkung

AnwBl.

Anwaltsblatt

AO

Abgabenordnung

ArbG

Arbeitsgericht

ARGE

Arbeitsgemeinschaft

AStG

Außensteuergesetz

Aufl.

Auflage

BaFin

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

BAG

Bundesarbeitsgericht

BayObLG

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BB

Betriebs-Berater

BBankG

Bundesbankgesetz

BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

Begr.

Begründung

Bespr.

Besprechung

bestr.

bestritten

betr.

betreffend

BetrVG

Betriebsverfassungsgesetz

BeurkG

Beurkundungsgesetz

BewG

Bewertungsgesetz

BFH

Bundesfinanzhof

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BGHSt

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen

BGHZ

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen

BImSchG

Bundes-Immissionsschutzgesetz

BiRiLiG

Bilanzrichtliniengesetz

BMF

Bundesministerium der Finanzen

BNotO

Bundesnotarordnung

BR-Drucks.

Bundesratsdrucksache

Bsp.

Beispiel

bspw.

beispielsweise

BStBl.

Bundessteuerblatt

BT-Drucks.

Bundestagsdrucksache

Buchst.

Buchstabe

BUW

Betrieb und Wirtschaft

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

bzgl.

bezüglich

BZRG

Bundeszentralregistergesetz

bzw.

beziehungsweise

DB

Der Betrieb

DBA

Doppelbesteuerungsabkommen – Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

dgl.

dergleichen

DIHT

Deutscher Industrie- und Handelstag

DMBilG

DM-Bilanzgesetz

DNotZ

Deutsche Notarzeitschrift

DONot

Dienstordnung für Notarinnen und Notare

DR

Deutsches Recht

DStR

Deutsches Steuerrecht

DStZ

Deutsche Steuer-Zeitung

DVO

Durchführungsverordnung

DZWIR

Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht

EFG

Entscheidungen der Finanzgerichte

eG

eingetragene Genossenschaft

EG

Einführungsgesetz/Europäische Gemeinschaft

EGV

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

entspr.

entsprechend/er/es/en

ESt

Einkommensteuer

EStDV

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

EStG

Einkommensteuergesetz

EStR

Einkommensteuer-Richtlinien

etc.

et cetera

EU

Europäische Union

EuGH

Europäischer Gerichtshof (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften)

EuroEG

Euro-Einführungsgesetz

EuZW

Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

e.V.

eingetragener Verein

EWG

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

EWIR

Europäisches Wirtschaftsrecht

EWIV

Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung

f.

folgend

FA

Finanzamt

FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

ff.

folgende

FG

Finanzgericht

FGG

Gesetz über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Fn.

Fußnote

FR

Finanz-Rundschau

FS

Festschrift

G.

Gesetz

GastG

Gaststättengesetz

gem.

gemäß

GenG

Genossenschaftsgesetz

GesRZ

Der Gesellschafter

GewO

Gewerbeordnung

GewSt

Gewerbesteuer

GewStDV

Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

GewStG

Gewerbesteuergesetz

GewStR

Gewerbesteuer-Richtlinien

GG

Grundgesetz

ggf.

gegebenenfalls

ggü.

gegenüber

gl. A.

gleiche/r Ansicht

GmbHG

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHR

GmbH-Rundschau

grds.

grundsätzlich

GrESt

Grunderwerbsteuer

GrEStG

Grunderwerbsteuergesetz

GüKG

Güterkraftverkehrsgesetz

GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

HandwO

Handwerksordnung

HGB

Handelsgesetzbuch

Hinw.

Hinweis

h.L.

herrschende Lehre

h.M.

herrschende Meinung

HR

Handelsregister

HRefG

Handelsrechtsreformgesetz

HRR

Höchstrichterliche Rechtsprechung

HRV

Handelsregisterverfügung

Hs.

Halbsatz

HWK

Handwerkskammer

HypBG

Hypothekenbankgesetz

i.d.F.

in der Fassung

i.d.R.

in der Regel

i.G.

im Ganzen, in Gründung

IHK

Industrie- und Handelskammer

INF

Die Information über Steuer und Wirtschaft

insb.

insbesondere

InsO

Insolvenzordnung

InvZulG

Investitionszulagengesetz

IPR

Internationales Privatrecht

IPRax

Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts

i.S.d.

im Sinne des/der

i.S.v.

im Sinne von

i.Ü.

im Übrigen

i.V.m.

in Verbindung mit

JFG

Jahrbuch für freiwillige Gerichtsbarkeit

JMBl

Justizministerialblatt

JR

Juristische Rundschau

JUS

Juristische Schulung

JW

Juristische Wochenschrift

JZ

Juristenzeitung

KAGG

Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften

KapAEG

Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz

KapCoRiLiG

Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz

KfW

Kreditanstalt für Wiederaufbau

KG

Kammergericht, Kommanditgesellschaft

KGaA

Kommanditgesellschaft auf Aktien

KGJ

Jahrbuch für Entscheidungen des Kammergerichts

KO

Konkursordnung

Komm.

Kommentar

KoordG

Koordinierungsgesetz

KostO

Kostenordnung

krit.

kritisch

KSt

Körperschaftsteuer

KStDV

Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung

KStG

Körperschaftsteuergesetz

KStH

Körperschaftsteuer-Hinweise

KStR

Körperschaftsteuer-Richtlinien

KVStDV

Kapitalverkehrsteuer-Durchführungsverordnung

KVStG

Kapitalverkehrsteuergesetz

KWG

Kreditwesengesetz

LG

Landgericht

Lit.

Literatur

LöschG

Löschungsgesetz

Ls.

Leitsatz

m.

mit

MDR

Monatsschrift für Deutsches Recht

m.E.

meines Erachtens

MitbestG

Mitbestimmungsgesetz

MittBayNot

Mitteilungen des Bayerischen Notarvereins

MittRhNotK

Mitteilungen der Rheinischen Notarkammer

m.w.N.

mit weiteren Nachweisen

n.F.

neue Fassung

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

n.v.

nicht veröffentlicht

NWB

Neue Wirtschaftsbriefe für Steuer- und Wirtschaftsrecht

NZA-RR

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungs-Report

NZG

Neue Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

NZI

Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung

o.

oben

OFD

Oberfinanzdirektion

OGH

Oberster Gerichtshof (Österreich)

OHG

Offene Handelsgesellschaft

OLG

Oberlandesgericht

OLGR

Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auf dem Gebiete des Zivilrechts

OLGZ

Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Zivilsachen

p.a.

per annum

PublG

Gesetz über Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz)

RA

Rechtsanwalt

RegE

Regierungsentwurf

RFH

Reichsfinanzhof

RG

Reichsgericht

RGBl

Reichsgesetzblatt

RGSt

Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen

RGZ

Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen

RL

Richtlinie

RNotZ

Rheinische Notar-Zeitschrift

Rpfleger

Der Deutsche Rechtspfleger

RpflStud

Rechtspfleger-Studien

Rz.

Randziffer

S., s.

Seite, Satz, siehe

s.o.

siehe oben

sog.

sogenannte/r

StB

Steuerberater

Stbg

Die Steuerberatung

StbJb

Steuerberater-Jahrbuch

StGB

Strafgesetzbuch

str.

strittig

StuW

Steuer und Wirtschaft

s.u.

siehe unten

tlw.

teilweise

u.

unten

u.a.

unter anderem

UBGG

Unternehmensbeteiligungsgesetz

UG

Unternehmergesellschaft

umstr.

umstritten

UmwBerG

Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts

UmwG

Umwandlungsgesetz

UmwStG

Umwandlungssteuergesetz

Urt.

Urteil

USt

Umsatzsteuer

UStDV

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

UStG

Umsatzsteuergesetz

UStR

Umsatzsteuer-Richtlinien

usw.

und so weiter

u.U.

unter Umständen

UWG

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

v.

von, vom

v.a.

vor allem

VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz

vGA

verdeckte Gewinnausschüttung

vgl.

vergleiche

VO

Verordnung

Vorbem.

Vorbemerkung

VSt

Vermögensteuer

VStG

Vermögensteuergesetz

VZ

Veranlagungszeitraum

WM

Wertpapiermitteilungen

WPg

Die Wirtschaftsprüfung

WPO

Wirtschaftsprüferordnung

WuM

Wohnungswirtschaft und Mietrecht

z.B.

zum Beispiel

ZfgG

Zeitschrift für das gesamte Genossenschaftswesen

ZGR

Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

ZHR

Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht

Ziff.

Ziffer

ZInsO

Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht

ZIP

Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis

ZNotP

Zeitschrift für die notarielle Praxis

ZPO

Zivilprozessordnung

ZRP

Zeitschrift für Rechtspolitik

z.T.

zum Teil

zust.

zustimmend

zutr.

zutreffend

z.Z.

zur Zeit

Literaturverzeichnis

Altmeppen

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung: GmbHG, 11. Aufl. 2023 zit.: Altmeppen § Rz.

Balser u.a.

Balser/Bokelmann/Piorreck Die GmbH, 13. Aufl. 2005

Bassenge/Roth

FamFG/RPflG, Kommentar, 12. Aufl. 2009

BeckOGK GmbHG

beck-online.GROSSKOMMENTAR GmbHG, Lieder, Jan Prof. Dr.; Schaub, Bernhard Dr.; Schmidt, Uwe Dr.; Vetter, Jochen Prof. Dr. (Hrsg.), Stand: 15.7.2024 zit.: BeckOGK GmbHG/Bearbeiter § Rz.

BeckOK GmbHG

BeckOK GmbHG, Ziemons, Hildegard Dr.; Jaeger, Carsten Dr.; Pöschke, Moritz PD Dr. (Hrsg.), 61. Edition, Stand: 1.8.2024 zit.: BeckOK GmbHG/Bearbeiter § Rz.

Beck‘scher Bil-Komm

Beck‘scher Bilanzkommentar, Grottel, Bernd Prof. Dr.; Justenhoven, Petra; Kliem, Bernd Dr.; Schubert, Wolfgang J. (Hrsg.), 14. Aufl. 2024

Bumiller/Harders/Schwamb

FamFG, 13. Aufl. 2022 zit.: Bumiller/Harders/Schwamb § FamFG Rz.

Bunjes

Umsatzsteuergesetz: UStG, 23. Aufl. 2024 zit.: Bunjes/Bearbeiter § UStG Rz.

Dötsch/Pung/Möhlenbrock

Die Körperschaftsteuer: KSt, Loseblatt zit.: Dötsch/Pung/Möhlenbrock/Bearbeiter § Rz.

Fichtelmann

GmbH & Still im Steuerrecht, 5. Aufl. 2000

Fleischhauer/Wochner

Handelsregisterrecht, 4. Aufl. 2019 zit.: Fleischhauer/Wochner/Bearbeiter

Frodermann/Jannott

Handbuch des Aktienrechts, 9. Aufl. 2017 zit.: Frodermann/Jannott/Bearbeiter Kap. Rz.

Frotscher/Geurts

EStG-Kommentar, Loseblatt zit.: Frotscher/Geurts/Bearbeiter § EStG Rz.

Gehrlein/Born/Simon

GmbHG, 6. Aufl. 2024

Gehrlein/Witt/Volmer

GmbH-Recht in der Praxis, 4. Aufl. 2019

zit.: Gehrlein/Witt/Volmer Kap. Rz.

Goette

Einführung in das neue GmbH-Recht, 2008

Gosch

Körperschaftssteuergesetz: KStG, 4. Aufl. 2020 zit.: Gosch/Bearbeiter § KStG Rz.

Grüneberg

Bürgerliches Gesetzbuch: BGB, 83. Aufl. 2024 zit.: Grüneberg/Bearbeiter § Rz.

Gustavus

Handelsregister-Anmeldungen, 12. Aufl. 2023 zit.: Gustavus/Bearbeiter

Habersack/Casper/Löbbe

GmbHG, 3. Aufl. 2021 zit.: Habersack/Casper/Löbbe/Bearbeiter § Rz.

Hachenburg

Großkommentar zum GmbHG, 8. Aufl. 1992; 9. Aufl. 2024 ff. zit.: Hachenburg/Bearbeiter § Rz.

Henssler/Strohn

Gesellschaftsrecht, 6. Aufl. 2024 zit.: Henssler/Strohn/Bearbeiter § Rz.

Herrmann/Heuer/Raupach

Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Loseblatt zit.: HHR/Bearbeiter § Rz.

Hopt

Handelsgesetzbuch, 43. Aufl. 2023 zit.: Hopt § HGB Rz.

Noack/Servatius/Haas

Kommentar zum GmbHG, 23. Aufl. 2021 zit.: Noack § Rz.

Kölner Komm AktG

Zöllner/Noack, Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 4. Aufl. 2020 zit.: Kölner Komm/Bearbeiter § AktG Rz.

Krafka

Registerrecht, 12. Aufl. 2024

Kroiß/Everts/Poller

GmbH-Registerrecht, 2008

Lutter/Hommelhoff

GmbH-Gesetz, Kommentar, 21. Aufl. 2023 zit.: Lutter/Hommelhoff § Rz.

Michalski/Heidinger/Leible/Schmidt

GmbH-Gesetz, 4. Aufl. 2023 zit.: MHLS/Bearbeiter § Rz.

MüKo BGB

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB, 9. Aufl. zit.: MüKo BGB/Bearbeiter § Rz.

MüKo GmbHG

Münchener Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung: GmbHG, 4. Aufl. 2022 zit.: MüKo GmbHG/Bearbeiter § Rz.

MüKo HGB

Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch: HGB, 6. Aufl. zit.: MüKo HGB/Bearbeiter § Rz.

Passarge/Torwegge

Die GmbH in der Liquidation, 3. Aufl. 2019 zit.: Passarge/Torwegge/Bearbeiter Rz.

Rowedder/Pentz

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung: GmbHG, 7. Aufl. 2022 Rowedder/Pentz/Bearbeiter § Rz.

Saenger/Inhester

GmbHG Handkommentar 4. Aufl. 2020 zit.: Saenger/Inhester/Bearbeiter § Rz.

K. Schmidt

Insolvenzordnung, 20. Aufl. 2023

K. Schmidt

Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002

L. Schmidt

Einkommensteuergesetz: EStG, Kommentar, 43. Aufl. 2024 zit.: Schmidt/Bearbeiter § EStG Rz.

Schmitt/Hörtnagl

Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz: UmwG, UmwStG, Kommentar, 10. Aufl. 2024

zit.: Schmitt/Hörtnagl/Bearbeiter § UmwG/UmwStG Rz.

Scholz

GmbH-Gesetz, 13. Aufl. 2024 zit.: Scholz/Bearbeiter § Rz.

Sternal

FamFG 21. Aufl. 2024 zit.: Sternal/Bearbeiter § FamFG Rz.

Streck

Körperschaftsteuergesetz: KStG, Kommentar, 10. Aufl. 2021 zit.: Streck/Bearbeiter § KStG Rz.

Tipke/Kruse

Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Loseblatt

Vogel/Lehner

Doppelbesteuerungsabkommen: DBA, 7. Aufl. 2021 zit.: Vogel/Lehner/Bearbeiter Art. DBA Rz.

Wicke

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), 5. Aufl. 2024

Widmann/Mayer

Umwandlungsrecht, Loseblatt zit.: Widmann/Mayer/Bearbeiter

Einleitung

1

In der 9. Aufl. waren folgende Änderungen zu berücksichtigen:

Änderung des GmbHG in der veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetzv. 22.2.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 51).

DiRUG

– Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie – DiRUG v. 5. Juli 2021 (BGBl. Teil I vom 13.8.2021, 3338 (Art. 20 – Änderungen: Anlage 1, § 2 Abs. 1a (Videokommunikation Präsenzbeurkundung), Anlage 2 (Anpassung), § 2 (Videokommunikation – notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags – Person aus anderem EU-Staat und vergleichbares Verbot), § 6 Abs. 2 S. 2 (Person in anderem Mitgliedstaat der EU bzw. aus anderem Vertragsstaat und vergleichbarem Verbot), § 8 (qualifizierte elektronische Signaturen der Anmeldenden, Nachweise bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung), § 39 Abs. 3 S. 1 (redaktionell), § 40 (elektronische Signatur), § 58d Abs. 2 S. 4 (Befriedigung oder Sicherstellung durch eine gesonderte Erklärung), § 66 Abs. 4 und § 67 Abs. 3 S. 1 (redaktionell) – hierzu Lutter/Hommelhoff/Bayer/Kleindiek Einl. Rz. 50 f.; Fröhleke/Seidel § 15 III HGB nach dem DiRUG und dem MoPeG: Modernisiert, digitalisiert und alle Fragen geklärt? ZVertriebsR 2024, 71.

StaRUG

– Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG) vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 2022, S. 3256), das zuletzt durch Art. 34 Abs. 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 411) geändert – es ist gem. Art. 25 Abs. 1 dieses Gesetzes am 1.1.2021 in Kraft getreten. Die §§ 84–88 treten gem. Art. 25 Abs. 3 Nr. 1 dieses Gesetzes am 17.7.2022 in Kraft.

UmwG

UmRUG – Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.2.2023 – UmRUG (BGBl. I 2023 Nr. 51) – umfassende Neuregelung grenzüberschreitender Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel UmwG – Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze v. 22.2.2023, BGBl. I 2023 Nr. 51 v. 28.2.2023 – Art. 9 Änderung des § 6 S. 2, 33 Abs. 3 GmbHG (redaktionell) – vgl. zur Entwicklung Altmeppen GmbHG 12. Aufl. 2023, III, Rz. 12 f.; i.Ü. vollumfänglich Lutter/Bayer/Vetter (Hrsg.), Umwandlungsgesetz (UmwG), 7. Aufl.; Böttcher/Habighorst/Schulte (Hrsg.), Umwandlungsrecht, 3. Aufl.; ferner Stiegler Umwandlungsrechtliche Änderungen im Zuge des 4. Bürokratieentlastungsgesetzes, GmbHR 2024, 234; vgl. hierzu Baschnagel/Hilser Grenzüberschreitende Umwandlungen von Personengesellschaften nach dem MoPeG und dem UmRUG – aktuelle Entwicklungen sowie rechtspolitische und rechtsdogmatische Perspektiven ZPG 2024, 87.

FüPoG

– Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, ÄndG v. 7.8.2021, Art. 10, BGBl. I 2021, S. 1534 (§§ 36 S. 1, 52, 77a und Änderungen des GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2008, S. 2026, 2031), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 2021, S. 1534) geändert worden ist: Art. 5, Art. 10 (neu).

MoPeG

– Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, bereinigte Fassung geändert durch Gesetz v. 5.7.2021 (BGBl. I 2021, S. 3338) – Art. 64: § 40 Abs. 1 S. 2 und 3 – Art. 65: Änderung der Gesellschafterlistenverordnung (§ 4), Art. 66: Änderung des GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2008, S. 2026, 2031), zuletzt durch Art. 21 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2021, S. 3338): Einfügung des § 12 (hierzu Lutter/Hommelhoff/Bayer Einl. Rz. 49); ferner Fehrmann/Leclerc/Schirrmacher Das neue Beschlussmängelrecht der §§ 110 ff. HGB, GmbHR 2024, 57; Guntermann Das Beschlussmängelrecht in der GmbH nach dem MoPeG, GmbHR 2024, 397–406 (vgl. § 241 AktG); Knaier Reform des Unternehmensbasisdatenregisters anlässlich des Inkrafttretens des MoPeG, GmbHR 2023, 3556; Noack Die GbR als Prozesspartei im Erkenntnis?, Vollstreckungs- und Schiedsverfahren – Kontinuitäten und Diskontinuitäten nach dem MoPeG – Teil II, GmbHR 2024, 71; Schwacha Registrierungserfordernis bei Sitzspaltung der Personengesellschaft nach dem MoPeG: Kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit, GmbHR 2024, 125; Wertenbruch/Alm Eintragung der GbR in die GmbH-Gesellschafterliste nach MoPeG und assoziierte Voreintragungserfordernisse, GmbHR 2024, 225; Wertenbruch Die Vertretung der Personengesellschaft nach MoPeG, GmbHR 2024, 1; Fröhleke/Seidel § 15 III HGB nach dem DiRUG und dem MoPeG: Modernisiert, digitalisiert und alle Fragen geklärt? ZVertriebsR 2024, 71.

CovidInsAG

– Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG v. 31.10.2022, BGBI I 1966, 1966) – Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (hierzu Lutter/Hommelhoff/Bayer/Kleindiek Einl. Rz. 41 f.).

InsO

– SanInsKG – Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen (Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz – SanInsKG) – Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (hierzu Lutter/Hommelhoff/Bayer/Kleindiek Einl. Rz. 45 f. sowie Einl. Rz. 29 zu §§ 30 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 Nr. 5, 44a, 135, 143 Abs. 3 InsO im Übrigen z.B. BGH v. 22.2.2024 – IX ZR 106/21, GmbHR 2024, 520, zu nahestehender Person i.S.d. § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO bei mittelbarer Beteiligung von mehr als 25 % am Kapital des Insolvenzschuldners; auch BGH v. 7.12.2023 – IX ZR 36/22,GmbHR 2024, 239, – Keine Insolvenzanfechtung der Befreiung des Bürgen von seiner Bürgschaftsverpflichtung durch Erfüllung der Hauptschuld durch den Schuldner; BGH v. 8.2.2024 – IX ZR 194/22, Mittelbare Gläubigerbenachteiligung durch Zahlung von Einfuhrumsatzsteuer, GmbHR 2024, 416; Körner/Rendels Sanierungsberatung: Vermeidung von Haftungsrisiken, GmbHR 2023, 1251 – Geschäftsleiter und (Sanierungs-)Berater in einer Ertrags- oder Liquiditätskrise; BGH v. 22.2.2024 – IX ZR 226/20 sowie Ulrich BGH: Vorsatzanfechtung bei unmittelbarer Gläubigerbenachteiligung, GmbHR 2024, 149.

Weitere Literatur zu den Neuerungen

2

Im Zusammenhang mit den o.g. Änderungen sind einige Beiträge zu beachten: Denga Digitale Beurkundungen im Gesellschaftsrecht, RDi 2024, 123; Baschnagel/Hilser Grenzüberschreitende Umwandlungen von Personengesellschaften nach dem MoPeG und dem UmRUG – aktuelle Entwicklungen sowie rechtspolitische und rechtsdogmatische Perspektiven ZPG 2024, 87; Schwacha Registrierungserfordernis bei Sitzspaltung der Personengesellschaft nach dem MoPeG: Kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit, GmbHR 2024, 125; Janssen Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH: Darlehenslösung nicht mehr möglich!, NWB 2024, 685; Florstedt Das Zukunftsfinanzierungsgesetz – Erleichterte Eigenkapitalaufnahme, elektronische Aktie und weitere Reformthemen, NZG 2024, 179; Carlé Gesellschaftsverträge im Lichte des MoPeG, KOESDI 2024, 23602.

Neuere Literatur zum GmbHG – Auswahl

3

Zwischenzeitlich waren nach der 8. Auflage zur Entwicklung des GmbH-Rechts u.a. erschienen Born Die neuere Rechtsprechung des BGH zur GmbH, WM 2023, Heft 10, Sonderbeilage 2; Luy Gesellschaftsrecht – Aktuelle Entwicklungen, notar 2020, 351; ders. notar 2021, 392; ders. Notar 2022, 359; auch Ring Die Entwicklung des Personengesellschafts- und GmbH-Rechts durch die Rechtsprechung des BGH im Jahre 2023, ZStV 2024, 39; ders. Aktuelle BGH-Rechtsprechung zur GmbH im Jahr 2023 (2. Halbjahr), NWB 2024, 618; ders. BGH Rechtsprechung (2. Halbjahr 2022) NWB 6/2023, 410; ders. Die Reform des anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaftsrechts; ders. WM2021, 2265; Harms Die rechtliche Grundlage der mitgliedschaftlichen Treuepflicht im GmbH-Recht, 2024; Kilian Das reformierte Berufsrecht der Anwaltschaft, NJW 2021, 2835; Stöber Die Neuregelung des Rechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften, DStR 2021, 2137; Zimmermann/Hartung NJW 2022, 1792; Ruppert DStR 2021, 290 DStR 2021, 290.

Rechtsprechung – Auswahl

4

BGH v. 28.6.2022 – II ZB 8/22 – Zurückweisung der Anmeldung ohne Belehrung über die unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht, ebenso bei fehlender Versicherung nach §§ 6 Abs. 2, S. 2, 8 Abs. 3 S. 1; BGH v. 15.4.2021 – III ZR 139/20 – zum Gründungsstadium (Vorgründungsgesellschaft vor Abschluss des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages (GbR oder OHG – keine Identität mit der späteren GmbH), Vorgesellschaft durch Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages (weitgehend nach GmbH-Recht und Aufgehen in der in das Handelsregister, Entstehen der GmbH durch Eintragung; BGH v. 26.1.2021 – II ZR 391/18 – Gesellschafterliste, Anfechtungsbefugnis nur für in Liste eingetragenen Gesellschafter, keine Berechtigung für Klaganträge, Anfechtungsfrist nach § 244 S. 2 AktG; BGH v. 28.1.2020 – II ZR 10/19 – zur Abfindungsforderung, Auszahlung gegen das Kapitalerhaltungsgebot und Berücksichtigung erst bei Schlussverteilung; BGH v. 6.2.2024 – II ZB 19/22, zur Bestimmung des Geschäftswerts der notariellen Beurkundung der Übertragung eines Geschäftsanteils an einer gemeinnützigen GmbH, GmbHR 2024, 476; BGH v. 16.12.2020 – VII ZB 10/20 – Pfändung des Geschäftsanteils der GmbH als Pfändung eines anderen Vermögensrechts (§ 857 Abs. 1 ZPO – entsprechende Anwendung der §§ 829 ff. ZPO) – GmbH als Drittschuldnerin (Anteilsrecht am Vermögen und berührte Rechtsstellung durch die Pfändung – Erfassung der Anteilspfändung nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 15 Abs. 1 GmbHG veräußerlich); OLG Düsseldorf v. 15.8.2023 – 3 Wx 104/23 – zulässige Firma: Institut für Einfachheit GmbH; OLG Bremen v. 21.6.2023 – 2 W 31/23 – Gesellschafterversammlung nach § 46 GmbHG – Prozesspfleger, Geschäftsführer, Prozess gegen GF – Bestellung eines weiteren oder anderen GF; OLG Brandenburg v. 22.11.2023 – 7 W 117/23 – Einstweiliger Rechtsschutz nach Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils, GmbHR 2024, 140; BGH v. 12.9.2023 – II ZB 6/23– zur Bemessung des Geschäftswerts eines Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH, GmbHR 2024, 187; OLG Frankfurt v. 19.10.2023 – 15 U 133/22 – actio pro socio – Fehlende Prozessführungsbefugnis des Kommanditisten für Sozialforderungen der KG (grundsätzlich Organe [geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter]) – „Nur wenn diese das Recht nicht geltend machen können oder trotz eines entsprechenden Begehrens des Gesellschafters nicht geltend machen wollen, ist Raum für die actio pro socio“; BGH v. 8.8.2023 – II ZR 13/22 – Stimmverbote für Gesellschafter mit allen Anteilen der Drittgesellschaft (Beschlussfassung [Rechtsstreits gegen eine Drittgesellschaft oder Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Drittgesellschaft]) – hierzu Heckschen/Kreß Aktuelles zu gesetzlichen Stimmverboten – Überblick und Entwicklungen, GmbHR 2024, 281; i.Ü. weitere Entscheidungen vgl. Born neuere Rechtsprechung des BGH zur GmbH, WM 2023, Heft 10, Sonderbeilage 2.

Frühere Änderungen

5

In der 8. Aufl. waren bereits einige Änderungen zu berücksichtigen. So ist für die Gesellschafterliste das am 26.6.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der vierten EU-Geldwäsche Richtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (BGBl. I 2017, S. 1822, 1863 f.) zu beachten. § 40 Abs. 1 GmbHG wurde geändert. Insoweit wird auf die Ausführungen zu dieser Vorschrift verwiesen (Vgl. hierzu BGH v. 26.6.2018 – II ZB 12/16) – Gesellschafterliste und Änderung des § 40 Abs. 1 GmbHG – gem. § 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG sind jetzt bei nicht in ein Register eingetragenen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort in die Gesellschafterliste aufzunehmen (hierzu etwa Wachter Neuregelungen bei der GmbH-Gesellschafterliste, GmbHR 2017, 1177–1194; ders. GmbH-Gesellschafterliste: 10 Jahre nach MoMiG, GmbHR 2018, 1129–1141).

6

Mit dem 51. Strafrechtsänderungsgesetz vom 11.4.2017, in Kraft getreten am 19.4.2017, sind zusätzliche Straftatbestände eingeführt worden (vgl. § 265c StGB: Sportwettbetrug, § 265d StGB: Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben; ferner § 265e StGB: Besonders schwerer Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben). Die Versicherungen der Geschäftsführer gem. §§ 8 Abs. 3 S. 1, 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 3 lit. e GmbHG sind um die neuen Straftatbestände §§ 265c, 265d und 265e StGB zu ergänzen. Die §§ 36 und 52 GmbHG wurden durch das am 1.5.2015 in Kraft getretene Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (BGBl. I 2015, S. 642) geändert – jetzt FüPoG (s.o. Rz. 1). Mit dem Abschlussprüfungsreformgesetz vom 10.5.2016 (BGBl. I 2016, S. 1142) wurden die §§ 86–88 GmbHG neu eingefügt und durch Art 10 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie v. 17.7.2017 (BGBl. I 2017, S. 2446) geändert.

7

Zur UG: BGH v. 28.4.2020 – II ZB 13-19 – K. gUG (haftungsbeschränkt) zulässig; BGH v. 12.6.2012 – II ZR II 256/11 – zur Rechtsscheinhaftung bei Handeln für UG (haftungsbeschränkt) mit Rechtsformzusatz „GmbH“; BGH v. 15.4.2021 – III ZR 139/20, BGHZ 229, 299; Entstehung der GmbH erst mit Eintragung in das HR; BGH v. 28.6.2022 – II ZB 8/22, WM 2022, 1595 – keine Eintragung des GF ohne Versicherung, Nichtvorliegens bestellungswidriger nach §§ 8 Abs. 3 S. 1, 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 1. Hs. GmbHG; zur neueren Literatur s. hier Rz. 1; i.Ü. bereits die früheren Beiträge zur Einschätzung der seinerzeitigen Reform 2008 – u.a. auch mit der UG (haftungsbeschränkt) Bayer/Hoffmann 10 Jahre MoMiG – 10 Jahre „Mini-GmbH“, GmbHR 2018, 1156–1168; Knaier Eine Rechtsformvariante bewegt Europa, GmbHR 2018, 1181–1189; Lieder 10 Jahre Kapitalschutz nach dem MoMiG, GmbHR 2018, 1116–1129; Reichert/Lüneborg Compliance in der GmbH – 10 Jahre MoMiG, GmbHR 2018, 1141–1151; Wicke Gründungserleichterungen als zentrales Reformanliegen, GmbHR 2018, 1105–1116; Blöse Das reformierte Recht der Gesellschafterleistungen, GmbHR 2018, 1151–1156. Im Zusammenhang mit der UG ist auch die limited company seit 2004 in Deutschland relevant, wobei der Bestand seit dem am 20.1.2020 Brexit-Abkommens ab 2022 zurückging (vgl. u.a. Altmeppen GmbHG, Einl., II. Entwicklung der GmbH, Rz. 7 m.w.N.).

8

Vielfach waren und sind Einzelfragen Gegenstand der Rechtsprechung und Literatur (z.B. zuletzt etwa BGH v. 9.1.2024 – II ZR 220/22) – zum Rechtsschein des Handelsregisters und Beseitigung nur bei positiver Kenntnis; vgl. ferner frühere Beiträge wie z.B. Poertzgen Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers vor und nach Stellung eines Insolvenzantrags, GmbHR 2018, 881–888; Hülsmann GmbH-Geschäftsführer im Spiegel aktueller BGH-Rechtsprechung, GmbHR 2018, 393–399; Altmeppen Beschlussfeststellung, Stimmrecht und Klageobliegenheit in der GmbH, GmbHR 2018, 225–231; Rothbächer Die (nicht) erforderliche Vorlage der Genehmigungsurkunde bei der GmbH-Gründung, GmbHR 2019, 18–22. U.a. befassen sich auch einige Beiträge mit Brexit-Problemen (z.B. Lieder/Bialluch Brexit-Prophylaxe durch das 4. UmwÄndG, NJW 2019, 805, m.w.N.: zum BrexitÜG-E, BT-Drucks 19/5313); vgl. insofern 4. UmwG-ÄndG v. 19.12.2018 (BGBl. I 2018, S. 2694) – in Kraft seit 20.12.2018. Im Übrigen z.B. Kramme/Baldus/Schmidt-Kessel Brexit und die juristischen Folgen, 2017.

9

Die GmbH ist nach wie vor die verbreitetste Rechtsform für Unternehmen. Sie wird von mehr als einer Million Unternehmen genutzt (Altmeppen GmbHG, II Entwicklung der GmbH in Zahlen, Rz. 5 f., zur UG Rz. 6; Kornblum GmbHR 2021, 681; auch etwa ders. GmbHR 2018, 669–680). Insbesondere die Unternehmergesellschaft (UG – vgl. § 5a GmbHG) hatte Erfolg. Nach Kornblum GmbHR 2012, 728 existierten 2012 bereits etwa 65.000 UG, 2017 ca. 125.000 (Kornblum GmbHR 2017, 740; ders. zur weiteren Entwicklung GmbHR 2018, 669, sowie etwa Metzger GmbHR 2010, 342); zur GmbH mit ausländischen Gesellschaftern. Die Vorteile der GmbH liegen auf der Hand: Haftungsfreiheit für die Gesellschafter, Satzungsautonomie, einfache Organisation (Lutter/Hommelhoff/Bayer Einl. Rz. 2 f.; zur Rechtsformwahl MAH-GmbHR/Büsching § 1 Rz. 3, 72 f.). Das GmbH-Recht wurde, wie dargestellt, 1980 grundlegend reformiert, sodann 1994 durch die Einfügung der §§ 5a–f GmbHG geändert. 1998 kam es zu einer weiteren Novellierung, die auf verschiedenen Regelungen außerhalb des GmbHG beruht (EuroEG, HRefG, KontraTraG, KapAEG sowie InsO bzw. EGInsO – vgl. zu allem Lutter/Hommelhoff/Bayer Einl. Rz. 7 m.w.N.).

10

Hinzu kamen sodann die Änderungen im Bereich der Unternehmenspublizität (JKomG, EHUG). Zu nennen ist in diesem Zusammenhang auch § 6 Abs. 3 AGG (z.B. Benachteiligungsverbot für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer etc. bei Zugang und beruflichem Aufstieg – vgl. hierzu Schubert ZIP 2013, 289; s.a. EuGH ZIP 2010, 2414 – Danosa [Abberufung einer schwangeren GmbH-Fremdgeschäftsführerin und Kündigungsschutz] – vgl. nunmehr FüPoG, s.o. Rz. 1).

11

Das FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) v. 17.12.2008 zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 21.2.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 54) wurde insb. in den §§ 378 Abs. 4, 387 Abs. 2, 388 Abs. 1 hinsichtlich der Handelsregistersachen geändert. Diese Änderungen des FamFG waren für die Praxis wenig einschneidend. Nach der seinerzeitigen Regierungsbegründung sollten für Register- und Handelssachen keine grundlegenden Änderungen eintreten. Die FGG-Reform hatte damit für das GmbHG keine große Bedeutung (Lutter/Hommelhoff/Bayer Einl. Rz. 20; Bumiller/Harders § 375 Rz. 5, 6, zu Handelsregistersachen: § 388 Rz. 6 f., zu Zwangsgeldverfahren; auch Bassenge/Roth § 374 Fn. 3 f.). Das Löschungs- und Amtslöschungsverfahren blieb in den §§ 393 ff. FamFG nahezu unverändert (früheres LöschG) – neuere Entscheidungen des BGH v. 3.12.2019 – II ZB 18/19 – Geschäftsführer – Amtsunfähigkeit wegen Verurteilung – Löschung von Amtswegen (§ 395 Abs. 1 S. 1 FamG); auch BGH v. 26.6.2018 – II ZB 12/16 – Gesellschafterliste (Änderung des § 40); i.Ü. Gustavus Handelsregisteranmeldungen, 12. Aufl., Einl. II, S. 4 f., zu Handelsregisteranmeldungen; dort auch zur GmbH A, 91, S. 210 f.; weitergehend die Kommentierungen zum FamFG z.B. Sternal (vormals Keidel) FamFG, 21. Aufl. 2023.

12

Die große GmbH-Reform von 2008 (MoMiG) wird so mit Recht bezeichnet (vgl. Lutter/Hommelhoff/Bayer Einl. Rz. 58 f.; auch Scholz/Westermann Einl. Rz. 53 („der große Wurf“); ferner hierzu Noack/Servatius/Haas GmbHG Einl. Rz. 38. Wegen der Einzelheiten sowie der Literatur wird auf die Ausführungen zu § 1 Rz. 1 f. der 6. Aufl. verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Entwicklung ist zu verweisen z.B. auf die Berichte von Hirte zuletzt NJW 2011, 656; ferner Ring NJ 2012, 353. Hinsichtlich der registerrechtlichen Fragen ist auf Munzig FGPrax 2011, 159, 211 zu verweisen.

13

Im Rahmen des MoMiG entfielen die §§ 32a/b GmbHG (eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen). Die Vorschriften wurden in die InsO aufgenommen (vgl. §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4, Abs. 5, 44a, 135, 143 Abs. 3 InsO; hierzu Scholz/Westermann Einl. Rz. 65, 66 (Insolvenzverschleppung); ferner Lutter/Hommelhoff/Bayer Einl. Rz. 29 ff. (§§ 32 a/b – entfallen und in InsO geregelt); BGH v. 12.12.2019 – IX ZR 328/18, Rz. 30 ff. – InsO – Anwendung der 2008 Reform auf „Altfälle“; zu insolvenzrechtlichen Regelungen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung i.d.F. v. 31.1.2013 vgl. die Beilage 2 zu ZIP 8/2013.

14

Große Bedeutung hat die europäische Rechtsangleichung i.Ü. (ausführlich Lutter/Hommelhoff/Bayer Einl. Rz. 40 f.). Altmeppen III, Rz. 12 f., zur Entwicklung des europäischen Rechts: RL zur Einpersonengesellschaft (2009/102/EG); (Publizitäts-) und 11. (Zweigniederlassungs-) RL; 4., 7., 8. RL einschl. Mittelstands-RL und GmbH & Co-RL; 3. (Verschmelzungs-) und 6. (Spaltungs-)RL – vgl. UmwG von 1994; 10. RL (Zulassung grenzüberschreitender Verschmelzungen); 14. RL über grenzüberschreitende Sitzverlegungen (2011/2046(INI)) Gesellschaftsrechts-RL (GesR-RL) 2017; 2017 RL (2017/1132) – Ersetzung der Spaltungsrichtlinie, die Zweigniederlassungsrichtlinie, RL über grenzüberschreitende Verschmelzungen, Publikationsrichtlinie, Verschmelzungsrichtlinie und Kapitalrichtlinie; Umwandlungs-RL (2019/2121) und Digitalisierungs-RL (2019/1151) – vgl. URUG, DiRUG/DiREG; Restrukturierungs-RL (2019/1023) (vgl. StaRUG/SanInsFoG); RL zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht (EU 2019/1937) – vgl. HinSchG – Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen); zu früheren Entwicklung wird auf die 8. Aufl. verwiesen.

15

Zu erwähnen ist ferner das MicroBilG zur Entlastung der Offenlegungspflichten (hierzu Kuntze/Kaufhold GmbHR 2013, 57, kritisch zur am 14.3.2012 verabschiedeten sog Micro-Richtlinie 2012/6/EU (Offenlegung von Jahresabschlüssen – Entlastung) und der Umsetzung durch das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG).

16

Künftig soll es auch eine GmbH in Verantwortungseigentum (VE-GmbH) geben – hierzu Altmeppen § 1 Rz. 15 m.w.N. – kritisch und ablehnend; vgl. auch Lutter/Hommelhoff/Bayer § 1 Rz. 1m. Hinw. auf Baßler/Stöffler/Blecher GmbHR 2921, 1125; ferner z.B. Obernosterer Die GmbH mit gebundenem Vermögen – eine GmbH mit beschränkter Niederlassungsfreiheit?, GmbHR 2023, 434.

17

Fragen der Nachhaltigkeit und gesetzgeberische Maßnahmen, insb. Klimaneutralität, behandelt Weller Gutachten F zum 74. DJT 2024, F61 ff. (Transformation der Klimaneutralität ins Gesellschaftsrecht – vgl. § 76 Abs. 4 AktG, § 36 GmbHG); Velte/Wulf Nachhaltigkeitsberichterstattung nach dem Referentenentwurf eines Umsetzungsgesetzes zur CSRD – Eine kritische Würdigung, DB 2024, 1017; Lanfermann/Kutter/Liepe Nachhaltigkeitsberichterstattung – Status quo und zukünftige Handlungsfelder, DNotZ 2024, 246; zur Nachhaltigkeit als Unternehmenszweck Wicke DNotZ 2020, 448.

Kapitel IGmbH-Gesetz

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHG

i.d.F. der Bek. vom 20.4.1892RGBl. S. 369, 846;BGBl. III 4123-1,

zuletzt geändert durch Art. 9 vom 23.10.2024BGBl. I 2024 Nr. 323

Abschnitt 1Errichtung der Gesellschaft

§ 1Zweck; Gründerzahl

Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.

Kommentierung

 I.Allgemeines1

 II.Änderungen 2023 – Reform 20082, 3

  1.Änderungen 20232

  2.Reform 20083

 III.Zulässige Gesellschaftszwecke4 – 14

  1.Zulässige Zwecke4 – 9

  2.Ausdrückliche Zulassung bzw. Einschränkungen in einzelnen Gesetzen10 – 14

 IV.Erkenntnisquellen für den verfolgten Zweck15 – 22

  1.Gesetzlich unzulässige Zwecke19 – 21

  2.Sittenwidrige Zwecke22

 V.Folgen des unzulässigen Zwecks23 – 27

 VI.Die „Vorratsgründung“ (Mantelgründung) – „Mantelkauf“28 – 32

 VII.Die Errichtung durch eine oder mehrere Personen33 – 36

Literatur – Auswahl:

Berkefeld Ungelöste Probleme auf der Rechtsfolgenseite bei der „wirtschaftlichen Neugründung“ von Vorrats- und Mantelgesellschaften, GmbHR 2018, 337; Born Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung, WM 2017, Heft 42 Sonderbeilage 3; ders. WM 2023, Heft 10 Sonderbeilage 2; Luy Gesellschaftsrecht – Aktuelle Entwicklungen, notar 2020, 351; ders. notar 2021, 392; ders. notar 2022, 359; auch Porzelt Ungeklärte Fragen der Gründerhaftung der Gesellschafter einer (Vor-)GmbH, GmbHR 2018, 663; Rothbächer Die (nicht) erforderliche Vorlage der Genehmigungsurkunde bei der GmbH-Gründung, GmbHR 2019, 18; s.a. Teichmann Die elektronische Gründung von Kapitalgesellschaften, GmbHR 2018, 1; Gehrlein/Born/Simon Einl. Rz. 22 zum Gründungstadium; Geißler Der Vorvertrag zur Gründung einer GmbH in seiner Gestaltung und seinen (auch haftungsrelevanten) Rechtswirkungen, GmbHR 2023, 1139; Obernosterer die GmbH mit gebundenem Vermögen – eine GmbH mit beschränkter Niederlassungsfreiheit?, GmbHR 2023, 434 (vgl. hierzu auch Einl. Rz. 17); Bayer/Hoffmann 25 Jahre „kleine AG“ und allgemeine Strukturdaten zur AG-Landschaft, Die AG, 2019-641602.

Rechtsprechung:

BGH v. 28.6.2022 – II ZB – 8/22 – Zurückweisung der Anmeldung ohne Belehrung über unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht, ebenso bei fehlender Versicherung nach §§ 6 Abs. 2, S. 2, 8 Abs. 3 S. 1; BGH v. 15.4.2021 – III ZR 139/20 – BGHZ 229, 299 – zum Gründungsstadium (Vorgründungsgesellschaft vor Abschluss des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages (GbR oder OHG – keine Identität mit der späteren GmbH), Vorgesellschaft durch Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages (weitgehend nach GmbH-Recht und Aufgehen in der in das Handelsregister, Entstehen der GmbH durch Eintragung); BGH v. 26.1.2021 – II ZR 391/18 – Gesellschafterliste, Anfechtungsbefugnis nur für in Liste eingetragene Gesellschafter, keine Berechtigung für Klageanträge, Anfechtungsfrist nach § 244 S. 2 AktG; BGH v. 28.1.2020 – II ZR 10/19 – zur Abfindungsforderung, Auszahlung gegen das Kapitalerhaltungsgebot und Berücksichtigung erst bei Schlussverteilung; BGH v. 16.12.2020 – VII ZB 10/20 – Pfändung des Geschäftsanteils der GmbH als Pfändung eines anderen Vermögensrechts (§ 857 Abs. 1 ZPO – entsprechende Anwendung der §§ 829 ff. ZPO) – GmbH als Drittschuldnerin (Anteilsrecht am Vermögen und berührte Rechtsstellung durch die Pfändung – Erfassung der Anteilspfändung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Abs. 1 veräußerlich; weitere Entscheidungen vgl. Born neuere Rechtsprechung des BGH zur GmbH, WM 2023, Heft 10, Sonderbeilage 2; ferner Verfahren nach FamFG OLG München v. 12.9.2022 – 34 Wx 329/22 – Abänderung des Musterprotokolls – zum Verfahren nach dem FamFG – zur Zulässigkeit/Statthaftigkeit der Beschwerde nach §§ 58 Abs. 1, 382 Abs. 3, Frist und schriftlich nach §§ 63 Abs. 1, 3 S. 1, 64 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 3, fehlende Begründung unschädlich nach § 61 Abs. 1, Beschwerdeberechtigung der GmbH i.G. nach § 59 Abs. 1.

I.Allgemeines

1

Das GmbHG ist zuletzt durch das Gesetz v. 22.2.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert – vgl. i.Ü. Einl. Rz. 1 ff.; ferner Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 15.7.2022 (BGBl. I 2022, S. 1146); Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 15.7.2022 (BGBl. I 2022, S. 1146); Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) v. 5.7.2021 (BGBl. I 2021, S. 3338); Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) v. 23.10.2008 (BGBl. I 2008, S. 2026) – insoweit wird auf die Einl. Rz. 1 f. sowie zur Reform 1980 verwiesen.

§ 1 lässt zum einen Unternehmen als Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu und erlaubt die Gründung zu jedem gesetzlich zugelassenen Zweck. Seit 1980 ist die Gründung der Gesellschaft durch eine Person möglich und seit 2008 die UG zugelassen (Altmeppen § 5a Rz. 1, 3 „Erfolgsmodell“ im Anschluss an Bayer/Hoffmann GmbHR 2018, 1156; auch etwa Bayer/Lieder/Hoffmann Bundesweite Rechtstatsachen zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (Stand 1.1.2023), GmbHR 2023, 709; auch Kornblum zum Stand v. 1.1.2018, GmbHR 2018, 669; Altmeppen § 1 zur Entwicklung der GmbH in Zahlen, Rz. 5 f.; zur Rechtsprechung Born WM 2023, Heft 10, Sonderbeilage 2; Luy notar 2020, 351; ders. notar 2021, 392; ders. notar 2022, 359; auch Ring u.a. zur Rechtsprechung des BGH 2023, ZStV 2024, 39; ders. zur BGH-Rechtsprechung 2023 (2. Halbjahr 2022), NWB 2024, 618; s. auch hier Einf. Rz. 1; zur früheren Entwicklung Born a.a.O., WM 2017, Heft 42, Sonderbeilage 3; Römermann Aktuelles Gesellschaftsrecht rund um die GmbH im Jahre 2017, GmbHR 2017, 1121–1127; Wicke Gründungserleichterungen als zentrales Reformanliegen, GmbHR 2018, 1105–1116.

Neuere Entscheidungen: BGH v. 15.4.2021 – III ZR 139/20, BGHZ 229, 299 zu einzelnen „Stufen“ im Gründungsstadium und nach Eintragung (s.o. Rechtsprechung; ferner BVerwG v. 26.1.2022 – 6 A 7/19 – GmbH als Teilorganisation der verbotenen PKK – zur Anwendbarkeit des § 17 Nr. 3 VereinsG auf Wirtschaftsvereinigungen wie GmbH einschließlich der Einpersonen-GmbH; zur Parteifähigkeit der GmbH im Passivprozess und Ersatzanspruch gegen Liquidator KG v. 2.3.2023 – 10 U 92/21, GmbHR 2023, 608; auch BGH v. 26.1.2021 – II ZR 391/18 – Gesellschafterliste, Anfechtungsbefugnis nur für in Liste eingetragene Gesellschafter, keine Berechtigung für Klageanträge, Anfechtungsfrist nach § 244 S. 2 AktG; BGH v. 29.1.2019 – II ZR 234/18 – vgl. OLG Jena v. 30.5.2018 – 2 U 800/15 – Anfechtungsbefugnis für Klage des Gesellschafters gegen Ausschluss oder Einziehung des Anteils auch bei vor Klageerhebung geänderter und in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste. Zum registerrechtlichen Anspruch auf Löschung persönlicher Daten aus dem Handelsregister OLG Celle v. 24.2.2023 – 9 W 16/23, GmbHR 2023, 610; VG Magdeburg v. 7.7.2020 – 4 A 330/18 – zur Grundrechtsbindung öffentlicher Unternehmen unabhängig von erwerbswirtschaftlichen oder fiskalischen und sonstigen Zwecken – vgl. BVerfG v. 7.11.2017 – 2 BvE 2/11; zur Nichtigkeit eines Vertrages mit einer GmbH mit Gesellschafter/Geschäftsführer und Missbrauch der „zwischengeschalteten GmbH“ oder UG zur Vermeidung der Sozialversicherungspflicht (verneint) Hessisches LSG v. 18.11.2021 – L 1 BA 25/21; s. auch Bayerisches LSG v. 6.12.2023 – L 6 BA 97/21 – Versicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers (Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung infolge abhängiger Beschäftigung – Nachforderung der Beiträge); LSG Baden-Württemberg v. 23.11.2022 – L 5 BA 3206/21 – Betriebsprüfung, Beitragsnachforderung und Sozialversicherungspflicht; BGH v. 16.12.2020 – VII ZB 10/20 – zur Pfändung eines Geschäftsanteils als Gegenstand der Zwangsvollstreckung als anderes Vermögensrecht i.S.d. § 857 Abs. 1 ZPO; BGH v. 10.11.2020 – II ZR 211/19 – zur Gesellschafterliste und Eintragung, falsche Eintragung und Geschäftsführerpflichten sowie Einziehungsfolgen.

II.Änderungen 2023 – Reform 2008

1.Änderungen 2023

2

Das GmbHG ist zuletzt durch das Gesetz v. 22.2.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden – s. Einl. Rz. 1 ff.: DiRUG, StaRUG, UmwG, FüPoG, MoPeG, CovidInsAG, InsO – im Einzelnen: Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 15.7.2022 (BGBl. I 2022, S. 1146); Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 15.7.2022 (BGBl. I 2022, S. 1146); Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) v. 5.7.2021 (BGBl. I 2021, S. 3338) – insoweit wird auf die Einl. Rz. 1 f. verwiesen; ferner Lutter/Hommelhoff Einl. Rz. 34 ff.

2.Reform 2008

3

Mit der Reform 2018 sollte das GmbHG grundlegend modernisiert und zugleich dereguliert werden (vgl. Begründung aus dem RegE der Bundesregierung); insb. sollte die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Rechtsform „GmbH“ gestärkt und der Missbrauch im Vorfeld der Insolvenz einer GmbH bekämpft werden. Im Einzelnen betrifft das Folgendes:

-

Für Gesellschaften mit höchstens drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer wird ein vereinfachtes Gründungsverfahren unter Verwendung eines beurkundungspflichtigen Musterprotokolls vorgesehen.

-

Die Gründung von Gesellschaften, die ein genehmigungspflichtiges Unternehmen betreiben wollen, wird dadurch erleichtert, dass die erforderliche Genehmigung keine Voraussetzung mehr für die Eintragung in das HR ist.

-

Das Recht der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung wird in vielen Punkten vereinfacht. So werden die Rechtsfolgen der „verdeckten Sacheinlage“ erstmals im Gesetz geregelt und auf eine reine Differenzhaftung begrenzt.

Bei Darlehen der GmbH an den Gesellschafter gilt das Auszahlungsverbot nicht, wenn der Rückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter vollwertig ist. Gesellschafterdarlehen werden im Insolvenzfall stets mit Nachrang versehen. Es gibt daher keine Unterscheidung mehr zwischen kapitalersetzenden und „normalen“ Gesellschafterdarlehen.

-

Zur Bekämpfung von Missbräuchen durch sog. Firmenbestatter, die angeschlagene GmbH durch Abberufung von Geschäftsführern und durch Aufgabe des Geschäftslokals einer ordnungsgemäßen Insolvenz und Liquidation zu entziehen suchen, wird die Zustellung an die GmbH in solchen Fällen erleichtert. Außerdem sind bei Führungslosigkeit und Insolvenzreife der Gesellschaft auch die Gesellschafter verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen. Schließlich werden die Geschäftsführer zur Erstattung verpflichtet, wenn Zahlungen an Gesellschafter die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen mussten.

-

Von der zunächst im Gesetzentwurf (vgl. RegE) vorgeschlagenen Absenkung des Mindeststammkapitals von 25.000 € auf 10.000 € wurde abgesehen.

-

Statt einer zunächst vorgesehenen vereinfachten Gründung durch einen beurkundungsfreien Mustergesellschaftsvertrag ist nunmehr die Gründung mittels eines beurkundungspflichtigen Musterprotokolls bei gleichzeitiger Änderung der Kostenordnung vorgesehen.

-

Mit dem neuen § 55a, der auf eine Prüfbitte des Bundesrates zurückging, wurde die Möglichkeit einer Kapitalerhöhung in Form des genehmigten Kapitals eingeführt.

-

Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Regelung der „verdeckten Sacheinlage“ wurde in überarbeiteter Fassung verabschiedet. Die verdeckte Sacheinlage befreit weiterhin nicht von der Einlageverpflichtung, allerdings ist statt der bisherigen Erfüllungs- eine Anrechnungslösung vorgesehen. Danach soll der Wert der verdeckten Sacheinlage nach Eintragung der Gesellschaft in das HR per Gesetz auf die Geldeinlagepflicht des Gesellschafters angerechnet werden. Eine in Kenntnis der Sacheinlage vom Geschäftsführer abgegebene Versicherung nach § 8 wäre falsch, das Registergericht kann die Eintragung nach § 9c ablehnen.

-

Die Regelungen in der InsO zum Eigenkapitalersatzrecht (§ 135 InsO) wurden aufgrund der geführten wissenschaftlichen Diskussionen um Regelungen zur eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung ergänzt.

§ 135 Abs. 3 InsO sieht nunmehr vor, dass hinsichtlich eines der Gesellschaft vom Gesellschafter zum Gebrauch bzw. zur Ausübung überlassenen Gegenstandes der Aussonderungsanspruch im Insolvenzverfahren höchstens für eine Zeit von einem Jahr ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden kann. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens von erheblicher Bedeutung ist. Der Gesellschafter erhält einen im Gesetz näher geregelten Ausgleich hierfür.

Genehmigungen: Die Vorlage von Genehmigungsurkunden etc. ist entfallen – vgl. die Ausführungen zu § 8 Abs. 1 Nr. 6.

III.Zulässige Gesellschaftszwecke

1.Zulässige Zwecke

4

Bei einer GmbH können erwerbswirtschaftliche, sonstige wirtschaftliche sowie auch ideelle Zwecke zulässig sein (vgl. Altmeppen § 1 Rz. 9, 10). Die GmbH unterliegt insofern nur geringen Schranken (Altmeppen § 1 Rz. 4; Lutter/Hommelhoff § 1 Rz. 6 – zu den Grenzen u. Rz. 12 f.). Die unscharfe Formulierung („Zweck“) lässt darüber streiten, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang Begriffen wie „Ziel“ und „Gegenstand“ zukommt (Lutter/Hommelhoff 1 Rz. 2; Altmeppen Rz. 5, 6). Die entscheidenden Fragen sind u.a. darin zu sehen, ob es sich um einen „gesetzlich zulässigen (oder unzulässigen) Zweck“ handelt bzw. ob die GmbH für eine bestimmte Betätigungsform nicht zugelassen ist (vgl. hierzu u. Rz. 9). Wenn auch mit der GmbH vielfach wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden, so kommen ebenso gemeinnützige Zwecke oder ideelle Zwecke in Betracht (Lutter/Hommelhoff § 2 Rz. 9, 10, 11; Noack § 1 Rz. 6 f.; ausführlich zum Verhältnis von Zweck und Gegenstand Gehrlein/Born/Simon § 1 Rz. 5 f. teils krit. zu Lit.; i.Ü. zur Abgrenzung von wirtschaftlichem und ideellem Vereinszweck BGH NJW-RR 2018, 1376; auch Lutter/Hommelhoff § 1 Rz. 10, m. Hinw. auf die Olympischen Spiele 1972 GmbGH (BGHZ 66, 51); dort auch Zur Eignung der GmbH für Stiftungszwecke m. Hinw. auf Römer 1980, 128 ff.; zur Nachhaltigkeit als Unternehmenszweck Wicke DNotZ 2020, 448.

5

Die GmbH kommt als Rechtsform auch für freiberufliche Tätigkeiten in Betracht; insofern haben sich in den letzten Jahren erhebliche Öffnungen ergeben (hierzu Lutter/Hommelhoff § 1 Rz. 8; auch Noack § 1 Rz. 9; auch Gehrlein/Born/Simon § 1 Rz. 20 f. – jeweils m.w.N.; Altmeppen § 1 Rz. 11 f.; Kilian NJW 2021, 2835; Stöber DStR 2021, 2137; Zimmermann/Hartung NJW 2022, 1792; Ruppert DStR 2021, 290, DStR 2021, 290; Ring WM 2021, 2265; vgl. hierzu BFH ZIP 2012, 2497 – so insb. für Rechtsanwälte (§ 59c f. BRAO), Patentanwälte (§§ 52c f. PatAnwO), Steuerberater (§ 49 Abs. 1 StBerG) Wirtschaftsprüfer (§ 28 Abs. 1 WPO); Altmeppen § 1 Rz. 12; Lutter/Hommelhoff § 1 Rz. 8; Noack § 1 Rz. 9, m.w.N.; auch Scholz/Cramer § 1 Rz. 14 f.) – insofern steht auch die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft zur Verfügung (PartGG v. 25.7.1994, BGBl. I 1994, S. 1744). Auch können Anwalts-GmbH nicht nur von Rechtsanwälten, sondern auch von Patentanwälten und Rechtsanwälten gegründet werden (§§ 52c ff. PatAnwO – früher anders BGH NJW 2012, 461). Zur „Partnerschaftsgesellschaft mbB“ Huff/Klein/Wilke PartG mbB, 2016; Beuthien ZRP 12, 127. Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe v. 7.7.2021 (BGBl. I 2021, S. 2363) – zuvor keine Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG [Handelsgewerbe der KG] BVerfG NJW 2012, 993). Zu Inkassodienstleistern LG Berlin v. 31.7.2019 – 65 S 18/19, Mietpreisbremse – Befugnis des registrierten Inkassodienstleisters als Rechtsdienstleister zur Prüfung des Bestands einer Forderung – anders bei nicht registrierten Inkassodienstleistern nach § 3 RDG; Lutter/Hommelhoff § 1 Rz. 12; Römermann BB 2019, 465 (Anm.); auch Tolksdorf ZIP 2019, 1401. Zu Zahnärzten, Heilpraktikern (Lutter/Hommelhoff § 1 Rz. 13) – Ausnahme Bayern – krit. hierzu Bayer a.a.O.; Altmeppen § 1 Rz. 13; Noack § 1 Rz. 9. Altmeppen § 1 Rz. 11; zu Architekten und Ingenieuren Lutter/Hommelhoff § 1 Rz. 8; Scholz/Cramer § 1 Rz. 14b, Rz. 14a [OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1322 – Architekten]). Teils wurden in Landesgesetzen unzulässige Schranken errichtet (richtig Scholz/Cramer § 1 Rz. 14a – z.B. Architektengesetze der Länder). Zulässig ist die GmbH für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (§ 2 Abs. 1 UBGG), Kapitalanlagegesellschaften (§ 6 Abs. 1 S. 2 InvG) sowie für Bankgeschäfte mit Erlaubnis der BaFin (vgl. §§ 2b Abs. 1, 32, 43 Abs. 1 KWG [Nachweis der Erlaubnis ggü. Registergericht] – hierzu Altmeppen § 1 Rz. 9; Lutter/Hommelhoff § 1 Rz. 13; Noack § 1 Rz. 14).

6

Erwerbswirtschaftliche Zwecke liegen vor bei Unternehmen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind (BGH v. 16.3.2000 – VII ZR 324/99 – Heilpraktiker (anders z.B. bei Arzt [Freiberufler]) als Gewerbeunternehmer; ferner BGH v. 7.7.1960 – VIII ZR 215/59 – Landwirtschaft als Gewerbetrieb). Sonderfälle der erwerbswirtschaftlichen, aber nicht gewerblichen Tätigkeit sind u.a. freiberufliche Tätigkeiten (Gehrlein/Born/Simon § 1 Rz. 18 f.; Altmeppen § 1 Rz. 9, 11; Noack § 1 Rz. 10 f., zu sonstigen wirtschaftlichen Zwecken [Verwaltungs- und Treuhand-GmbH]). Diese Unternehmen dürften in der Praxis regelmäßig auch einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordern. Die GmbH ist gem. § 6 Abs. 1 HGB immer Kaufmann i.S.d. Handelsrechts (Lutter/Hommelhoff § 1 Rz. 6, 7). Grds. kommt indes auch eine GmbH in Betracht, die kein Handelsunternehmen i.S.d. §§ 1, 2 HGB betreibt, wobei sich allerdings aus speziellen Vorschriften Einschränkungen ergeben können (vgl. u. Rz. 9). Auch Konzern-GmbHs sind zulässig (hierzu Anh. zu § 13 Rz. 1 ff.; auch Lutter/Hommelhoff Anh. zu § 13, Rz. 1 f.; Gehrlein/Born/Simon Anh. 3 Rz. 11; Altmeppen Anh. zu § 13 Rz. 1 f.; Scholz/Cramer § 1 Rz. 14.; auch etwa bereits Kölling NZG 2000, 8).

7

Unbedenklich ist auch die GmbH, die als Komplementär-GmbH innerhalb einer GmbH & Co KG die Geschäftsführung übernehmen soll (hierzu Lutter/Hommelhoff § 1 Rz. 7, § 11 Rz. 52 f. [zum Weg über die Neugründung von KG, GmbH oder aus einer bestehenden KG heraus, Vor-GmbH und Komplementärfähigkeit, Eintragung von GmbH oder KG, Haftung]; zur Anwalts-GmbH & Co KG § 1 Rz. 8 m.w.N.; auch zu den entspr. Möglichkeiten Schürmann/Groh BB 1995, 684; zur Freistellungsvereinbarung der Kommanditisten und der Komplementär-GmbH BGH ZIP 1995, 115; zum Informationsanspruch des Kommanditisten BayObLG ZIP 1995, 219). Durch die Wahl der „Gesellschaft“ treten Veränderungen ein (vgl. OLG Weimar ZIP 1993, 1509 zur GmbH & Still; etwa auch Heermann BB 1994, 2421 u.a. zur „GbR mbH“ – s. hierzu oben Rz. 1; vgl. auch Timm NJW 1995, 3209; Wertenbruch ZIP 1995, 712 zur Partnerschaftsgesellschaft; Hoffmann-Becking ZIP 1995, 1 zur „kleinen AG“; hierzu auch Seibert/Köster Die kleine AG, 2. Aufl. 1995; Horn GmbHR 2001, 386).

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Sonstige wirtschaftliche Zwecke können von der GmbH verfolgt werden, wenn sie gewerblich tätig wird und (allerdings nicht erforderlich) auf Erwerb ausgerichtet ist. Genannt werden können hier u.a. die Wirtschaftsverbände in der Form der GmbH; auch Unternehmen der öffentlichen Hand im Bereich der Daseinsvorsorge oder gemeinwirtschaftliche Unternehmen (Lutter/Hommelhoff § 1 Rz. 10; Gehrlein/Born/Simon § 1 Rz. 25 – Schranken z.B. in § 107 NWGO; vgl. §§ 98 Nr. 2, 103 Abs. 1 GWB [GmbH als öffentlicher Auftraggeber, öffentliche Aufträge] – hierzu Ziekow/Völlink Vergaberecht, § 99 GWBZ. 40; § 103 Rz. 6; BGH v. 17.3.1997 – II ZB 3/96 – Volkswagen – Körperschaft des öffentlichen Rechts als konzernrechtliches Unternehmen – GmbHG gilt uneingeschränkt; auch z.B. Byok/Graef/Faasch NZBau 2012, 556; ferner Scholz/Cramer § 1 Rz. 11 ff. m.w.N.; Rowedder/Pentz § 1 Rz. 12). Für diese GmbH der öffentlichen Hand gelten uneingeschränkt sämtliche Vorschriften des Zivilrechts, insb. auch des GmbH-Rechts (Lutter/Hommelhoff § 1 Rz. 10, krit. zu BVerwG GmbHR 2011, 1205 sowie m.w.N.). Spezielle Bedeutung erhält die GmbH sicherlich im Zusammenhang mit dem sog. „Outsourcing“ oder der Privatisierung (vgl. hierzu etwa Deutsche Flugsicherung GmbH, ferner Behr VergabeR 2009, 136; Cunningham/Fröschl Outsourcing, 1995; auch Steuck NJW 1995, 2887 zur Ausgliederung von Regie- und Eigenbetrieben der Gebietskörperschaften u.a. nach Umwandlungsrecht). Vgl. OLG Celle NZG 2001, 374 zu den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung – GmbH mit genossenschaftsähnlicher Struktur vgl. Wölfle ZfgG 47 1997, 52; Rottnauer Komm. zu OLG Stuttgart NZG 2000, 159; OLG Stuttgart NZG 2001, 115; Stock/Remmert NZG 2001, 441; Wachter GmbH-StB 2000, 191; Vieth/Schultze/Jander NZG 1999, 1126; Harrer GesRZ 2001, 2; Henssler Komm. zu BayObLG NZG 2000, 641, NZG 2000, 875; Noack § 1 Rz. 9; ferner Parmentier ZIP 2001, 551 – zur Haftungsverantwortlichkeit öffentlich-rechtlicher Körperschaften; Kessler GmbHR 2000, 71; Rowedder/Pentz § 1 Rz. 13 zu öffentlichen Unternehmen.

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Ideelle Zwecke sind anzutreffen bei GmbHs, die den geselligen, sportlichen, politischen und sozialpolitischen Bereich abdecken sollen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Zwecke/Ziele besser – jedenfalls nach aller Erfahrung – in der Form des Vereins verfolgt werden sollen, da die mit den Gründungsfragen, der Liquidation etc. anzutreffenden Probleme die GmbH für diese Tätigkeit nicht prädestinieren. Auch die Frage des Mitgliedschaftswechsels sollte hier nicht außer Betracht bleiben (vgl. Noack § 1 Rz. 12; Wachter GmbH-StB 2000, 191; vgl. auch OLG Stuttgart NJW 1964, 1231 zur Firmierung; i.Ü. Rowedder/Pentz § 1 Rz. 14). Familiengesellschaften können ebenfalls in Form der GmbH gegründet werden, wobei hier der Abfassung der Satzung besondere Bedeutung zukommt (Noack § 1 Rz. 11). Auch politische und religiöse Zwecke können mit einer GmbH verfolgt werden. Erwähnt werden ferner in diesem Zusammenhang noch soziale Einrichtungen wie private Unterstützungskassen in der Form der GmbH. Treuhandgesellschaften zur Zusammenfassung von Familienvermögen treffen wir in der Form der GmbH an (vgl. Scholz/Cramer § 1 Rz. 4 ff. m.w.N.).

2.Ausdrückliche Zulassung bzw. Einschränkungen in einzelnen Gesetzen

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Versicherungsgeschäfte sind der GmbH weitgehend entzogen. So sind die Versicherungssparten der Lebens-, Unfall-, Haftpflicht-, Feuer- und Hagelversicherung nur in der Form des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder als AG möglich (vgl. Noack § 1 Rz. 14; Scholz/Cramer § 1 Rz. 7). Auch der Betrieb eines Versicherungsgewerbes kann nicht in der Form der GmbH erfolgen (§ 34b Abs. 3 GewO).

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Banken können ebenfalls als GmbH geführt werden (Scholz/Cramer § 1 Rz. 6). Zulässig ist die GmbH auch für Investmentgesellschaften (§ 1 Abs. 2 KAGG i.d.F. v. 14.1.1970, BGBl. I 1970, S. 127). Bausparkassen hingegen sind nur in der Form der AG bzw. KGaA zugelassen (vgl. § 2 Abs. 1 des G über Bausparkassen v. 16.11.1972, BGBl. I 1972, S. 2097). Nicht als GmbH kann eine Hypothekenbank betrieben werden (nur AG oder KGaA – vgl. §§ 1, 2 HypBG i.d.F. v. 5.2.1963, BGBl. I 1963, S. 81). Schiffspfandbriefanstalten sind als GmbH ebenfalls nicht möglich (§§ 1, 2 Schiffspfandbriefbankengesetz i.d.F. v. 8.5.1963, BGBl. I 1963, S. 302). Zu allem z.B. Noack § 1 Rz. 14; Scholz/Cramer § 1 Rz. 6 sowie Lutter/Hommelhoff § 1 Rz. 7.

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Besondere Bedeutung hat die Frage im Zusammenhang mit den sog. freien Berufen erhalten (s.o. Rz. 6).

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Für Architekten, Ingenieure, Ärzte, Anwälte etc. (s.o. Rz. 6).

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Apotheken können nicht als GmbH betrieben werden (§ 8 ApothekenG). Ebenso wenig Notariate (Lutter/Hommelhoff § 1 Rz. 7) oder Versteigerungsgewerbe (nur natürliche Personen – hierzu § 34b Abs. 3 S. 1 GewO; AG Wiesbaden GmbHR 1988, 349; OLG Frankfurt GmbHR 1991, 26; i.Ü. Scholz/Cramer § 1 Rz. 8). Die Genehmigungsbedürftigkeit der gewerblichen Betätigung z.B. nach den §§ 34 ff. GewO und die Frage nach der gesetzlichen Zulässigkeit des Gesellschaftszwecks können unterschiedlich beantwortet werden. Regelmäßig begründet die Genehmigungsbedürftigkeit keinen unzulässigen Zweck, sondern stellte sich nach früherem Recht lediglich als Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 dar (vgl. insofern § 8 Rz. 20; ferner z.B. Scholz/Cramer § 1 Rz. 9; Rowedder/Pentz § 1 Rz. 10).

IV.Erkenntnisquellen für den verfolgten Zweck

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Wichtigste Erkenntnisquelle für den Richter, der die Zulässigkeit des angegebenen und verfolgten Zwecks insb. bei entspr. Anhaltspunkten zu prüfen hat, bildet der Gegenstand (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) des Unternehmens, der indessen vom Zweck abzugrenzen ist (BGH BB 1977, 573; auch Wünsch GesRZ 1982, 155, 156; Scholz/Cramer § 1 Rz. 21). Das ist auch u.a. der Grund, weshalb sich im Gegenstand keine „Leerformeln“ antreffen lassen dürfen (s.u. § 3 Rz. 9 f.; ferner etwa z.B. Thoma zum „Handel mit Waren aller Art“ RNotZ 2011, 413; Lutter/Hommelhoff § 3 Rz. 7; BayObLG BB 1994, 1811 = ZIP 1994, 1528 – „Produktion und Vertrieb von Waren aller Art“). Zu beachten ist OLG Stuttgart