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Grenzen überschreiten ohne Risiko! Der Einsatz von Mitarbeitern im Ausland bzw. die zeitweise oder permanente Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter in Deutschland nimmt kontinuierlich zu. Aus steuerlicher Sicht müssen dabei vielfältige nationale und internationale Regelungen beachtet werden. Mit seiner kompakten Darstellung gibt Ihnen dieses Buch einen fundierten Überblick über alle maßgebenden Rechtsnormen rund um die Mitarbeiterentsendung. Darüber hinaus behandelt es regelmäßig auftauchende Spezialfragen zu einzelnen Berufsgruppen. Instruktive Beispiele und Fallstudien veranschaulichen die vielschichtigen Fragen rund um den grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsatz und helfen Ihnen, die in der täglichen Praxis auftretenden Herausforderungen sicher zu bewältigen. Eine Sammlung wichtiger Verwaltungsanweisungen runden das Buch ab und geben Ihnen einen schnellen Zugriff auf alle benötigte Informationen. Die 4. Auflage dieses Werkes entspricht dem Rechtsstand Mai 2015. Änderungen durch die aktuelle Rechtsprechung sowie die Gesetzgebung im nationalen wie internationalen Bereich sind berücksichtigt. Aus dem Inhalt: Besteuerung des Arbeitslohns für eine Tätigkeit im Ausland – Allgemeines. Steuerpflicht und Steuerabzug. Freistellung von der Steuerpflicht durch Doppelbesteuerungsabkommen – DBA. Freistellung von der Steuerpflicht durch Auslandstätigkeitserlass – ATE. Besonderheiten rund um die beschränkte Steuerpflicht (ohne Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland). Auslandsreisekosten. Steuerfreistellung des Kaufkraftausgleichs. Mitarbeitereinsatz bei grenzüberschreitenden Bauleistungen. Zahlreiche nützliche Verwaltungsanweisungen (BMF, OFD, FinMin).
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Seitenzahl: 712
©
NWB Verlag GmbH & Co. KG, Herne
Alle Rechte vorbehalten.
Dieses Buch und alle in ihm enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahmen der gesetzlich zugelassenen Fälle ist eine Verwertung ohne Einwilligung des Verlages unzulässig.
ISBN: 978-3-482-78641-9
Die internationalen Märkte wachsen immer mehr zusammen, grenzüberschreitende Unternehmensaktivitäten werden zunehmend komplexer. Hiermit verbunden ist ein sich ständig ausweitender Einsatz von Mitarbeitern im Ausland bzw. die zeitweise oder permanente Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter in Deutschland.
Auch die 4. Auflage des vorliegenden Werkes behandelt daher Steuerfragen rund um den internationalen Mitarbeitereinsatz. Neben den nationalen Vorschriften des deutschen Einkommensteuerrechts werden die für den grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsatz maßgebenden internationalen Regelungen vorgestellt. Außerdem werden nationale Fördermaßnahmen zum Export von technischem Know-how sowie im Zusammenhang mit dem Aufsuchen und der Gewinnung von Bodenschätzen im Ausland im Rahmen des sog. Auslandstätigkeitserlasses erläutert. Ebenfalls behandelt wird das Recht der Auslandsreisekosten, das durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. 2. 2013 (BGBl 2013 I S. 285; BStBl 2013 I S. 188) mit Wirkung ab 2014 umfassend umgestaltet wurde.
Das Werk bietet einen Überblick über die aus der Sicht des Steuerpraktikers maßgebenden Rechtsnormen. Es geht darüber hinaus aber auch auf Spezialfragen zu einzelnen Berufsgruppen ein. Änderungen durch die aktuelle Rechtsprechung sowie die Gesetzgebung im nationalen wie internationalen Bereich sind berücksichtigt. Instruktive Beispiele und Fallstudien sollen dabei helfen, die vielschichtigen steuerlichen Fragen rund um den grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsatz zu erfassen und die in der täglichen Arbeit auftretenden Probleme zu bewältigen.
Wir hoffen, dass die gewählte Form der Darstellung das Verständnis der komplexen Vorschriften erleichtert und begrüßen weiterhin Anregungen und Hinweise, die der Verbesserung des Werkes dienen.
Düsseldorf, im Juli 2015Verlag und Verfasser
Viele Arbeitnehmer werden für ihren inländischen Arbeitgeber im Ausland tätig. In diesen Fällen ist zu prüfen,
Doppelbesteuerung bedeutet, dass
Eine Doppelbesteuerung kann durch verschiedene einseitige oder mehrseitige Maßnahmen vermieden oder eingeschränkt werden:
Arbeitnehmer, die einen Wohnsitz (§ 8 der Abgabenordnung – AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9AO) im Inland haben, sind mit dem aus ihrer Auslandstätigkeit erzielten Arbeitslohn unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG). Der Steuerabzug ist vom Arbeitgeber nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte vorzunehmen.
Wohnsitz (§ 8 AO):
„Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.“
„Wohnung“:
„innehat“:
„beibehalten und benutzen“:
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Ein Wohnsitz besteht nicht mehr, wenn die inländische Wohnung aufgegeben wird. Das ist z. B. der Fall bei Kündigung und Auflösung einer Mietwohnung, bei nicht nur kurzfristiger Vermietung des eigenen Einfamilienhauses/der Eigentumswohnung. Wird die inländische Wohnung zur bloßen Vermögensverwaltung zurückgelassen, endet der Wohnsitz mit dem Wegzug. Bloße Vermögensverwaltung liegt z. B. vor, wenn ein ins Ausland versetzter Arbeitnehmer sein Haus/seine Wohnung verkaufen oder langfristig vermieten will und dies in absehbarer Zeit auch tatsächlich verwirklicht.
„Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.“ (= Gesetzeszitat)
Zur Beurteilung der Frage, ob sich ein ausländischer Arbeitnehmer voraussichtlich länger als sechs Monate im Inland aufhalten wird, ist grundsätzlich auf die dem Arbeitnehmer erteilte Arbeitserlaubnis abzustellen. Hat die Arbeitserlaubnis eine Gültigkeit von mehr als sechs Monaten, erhält der Arbeitnehmer sofort eine ID-Nummer zugeteilt, aufgrund derer die elektronischen Lohnsteuer-Abzugsmerkmale gebildet werden können. In diesen Fällen ist der Arbeitnehmer auch dann als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln, wenn er aus unvorhersehbaren Gründen (Krankheit, Tod in der Familie) vor Ablauf von sechs Monaten in sein Heimatland zurückkehrt.
Ist die Arbeitserlaubnis zunächst für eine Zeit von weniger als sechs Monaten erteilt worden und wird sie während des Aufenthalts verlängert, so wird der Arbeitnehmer von Anfang an unbeschränkt steuerpflichtig.
Exkurs: Abtretung von Steuererstattungsansprüchen an den Arbeitgeber bei Nettolohnvereinbarung
Maßgeblich für den Lohnsteuereinbehalt vom laufenden Arbeitslohn bei einer Nettolohnvereinbarung ist der Arbeitslohn, der vermindert um die übernommenen Lohnabzüge den arbeitsvertraglich vereinbarten Nettobetrag ergibt. Damit ist die steuerliche Ausgangsgröße des Lohnsteuerabzugs auch im Fall der Nettolohnabrede ein Bruttobetrag. Ein Einkommensteuererstattungsanspruch, den der Arbeitnehmer im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an seinen Arbeitgeber abgetreten hat, ist deshalb im Rahmen des Lohnsteuereinbehalts nur durch einen Abzug vom laufenden (Brutto)Arbeitslohn und nicht etwa durch eine Verminderung des laufenden Nettolohns zu berücksichtigen. Eine Hochrechnung der Steuererstattung auf einen fiktiven Bruttobetrag ist laut BFH ebenfalls nicht möglich. Im Übrigen ist die Abtretung der Steuererstattungsansprüche – und zwar durch Abzug vom laufenden Bruttoarbeitslohn – erst in dem Lohnzahlungszeitraum steuermindernd zu berücksichtigen, in dem das Finanzamt den Erstattungsbetrag tatsächlich an den Arbeitgeber gezahlt hat (BFH, Urteil v. 30. 7. 2009 – BStBl 2010 II S. 148).
Exkurs: Hypotax-Zahlungen
Schließt der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über den Ausgleich oder die Tragung von Steuern des Auslandsaufenthalts, wird bei der Berechnung des Arbeitslohns für Arbeitnehmer im internationalen Einsatz in vielen Fällen eine sog. fiktive bzw. hypothetische Steuer (auch Hypo-Tax) ausgewiesen. Hierbei handelt es sich um eine fiktive Berechnungsgröße, die den auszuzahlenden Arbeitslohn i. d. R. tatsächlich mindert. Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitgeber regelmäßig, die im Ansässigkeitsstaat oder im Tätigkeitsstaat anfallende Einkommensteuer des Arbeitnehmers zu bezahlen, soweit sie dem Arbeitsverhältnis zuzurechnen ist (sog. Nettolohnvereinbarung).
Die Höhe bzw. die Berechnung der Hypo-Tax ist abhängig von der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarung. Insbesondere in den Fällen der Entsendung von Führungskräften nach Deutschland ist dies regelmäßig eine Nettolohnvereinbarung, wobei die Übernahme der Einkommensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren bereits durch Hochrechnung des Nettolohns auf den Bruttolohn berücksichtigt wird.
Soweit vom Arbeitgeber eine Hypo-Tax berücksichtigt wird, fließt kein Arbeitslohn zu. Sie ist deshalb – da die entsprechenden Beträge nicht tatsächlich zufließen – auch nicht der Besteuerung zuzuführen. Maßgebend sind die tatsächlich anfallenden und vom Arbeitgeber gezahlten Steuern.
Die vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte Einkommensteuer ist in voller Höhe jeweils dem Staat (Ansässigkeits- oder Tätigkeitsstaat) als Arbeitslohn zuzuordnen, in dem sie anfällt. Übernimmt der Arbeitgeber darüber hinaus auch Steuern, die mit anderen Einkunftsquellen in Zusammenhang stehen, ist der hierauf entfallende Betrag abkommensrechtlich nach den allgemeinen Grundsätzen in einen auf die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat und in einen auf die Tätigkeit im Tätigkeitsstaat entfallenden Anteil aufzuteilen.
Sollte es sich nicht um einen inländischen Arbeitgeber handeln und die Zahlung an den Arbeitnehmer in Form einer Nettolohnvereinbarung erfolgen, ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, abweichend vom Lohnsteuerabzugsverfahren, nur der tatsächlich gezahlte Nettolohn zu versteuern. Erst wenn die angefallenen Steuerbeträge später vom ausländischen Arbeitgeber ersetzt werden, ist dieser Betrag der Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu unterwerfen.
Von dem vorstehend dargestellten System zu unterscheiden sind Treuhandmodelle, bei denen die Arbeitnehmer freiwillig Beiträge in ein gemeinsames Treuhandvermögen leisten, ohne dass der Arbeitgeber eine Zuschuss- oder Insolvenzpflicht hat und aus diesem Treuhandvermögen die ausländischen Steuern beglichen werden. In diesen Fällen gelten die in das gemeinsame Treuhandvermögen (sog. Steuertopf) von den Arbeitnehmern eingebrachten Beträge, die aus dem geschuldeten Arbeitslohn finanziert werden, als sog. Einkommensverwendung. Denn der Arbeitnehmer hat mit der Einbringung der Beträge Rechtsansprüche gegenüber einem fremden Dritten (Treuhandvermögen) erworben. Damit führen die eingebrachten Beträge nicht zu einer Minderung des Bruttoarbeitslohnes.
Die Aufteilung des ungekürzten Bruttoarbeitslohnes in einen steuerpflichtigen- und steuerfreien Teil erfolgt nach allgemeinen Grundsätzen. Im Gegenzug bewirkt die Finanzierung der anfallenden Steuer im Ausland oder in Deutschland aus dem Treuhandvermögen keinen Zufluss von Arbeitslohn; es liegt eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung vor.
Exkurs: Folgen einer Arbeitnehmerentsendung ins Ausland bei betrieblicher Altersversorgung
Soweit die Beiträge den steuerfreien Höchstbetrag übersteigen, kommt es auf das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) an. Steht das Besteuerungsrecht nach dem DBA dem anderen Staat zu und vermeidet Deutschland als Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung durch Freistellung, unterliegen diese Arbeitslohnbestandteile dem Progressionsvorbehalt (BMF-Schreiben vom 23. 12. 2013 – IV C 5 - S 2333/13/10002).
Die nichtselbständige Tätigkeit wird im Inland ausgeübt, wenn der Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes persönlich tätig wird. Bei Ausübung der Tätigkeit im Inland kommt es nicht darauf an, ob ein inländischer oder ein ausländischer Arbeitgeber den Arbeitslohn zahlt.
Was bedeutet „. . . nichtselbständige Tätigkeit verwertet wird oder worden ist“?
Der Verwertungstatbestand setzt also voraus, dass die nichtselbständige Arbeit an einem anderen Ort als dem Ort der Ausübung der Tätigkeit verwertet wird. Es ist steuerlich ohne Bedeutung, ob der Arbeitnehmer für einen inländischen Arbeitgeber tätig ist und der Arbeitslohn vom Inland aus gezahlt wird.
Hieraus folgt für die Praxis:
Zu beachten ist:
Von der Besteuerung des Verwertungstatbestandes wird abgesehen, wenn
Der Steuerabzug ist von einem inländischen Arbeitgeber oder einem ausländischen Verleiher (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG) vorzunehmen. Inländischer Arbeitgeber ist, wer im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter hat. Ausländischer Verleiher ist, wer einem Dritten Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein. Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine Bescheinigung des Betriebsstätten-Finanzamts über die Besteuerungsmerkmale vor, hat der Arbeitgeber die Steuerabzugsbeträge nach Steuerklasse VI einzubehalten.
Besonderheit bei Vorruhestandsgeldern:
Auch Vorruhestandsgelder, die an inzwischen in ihre Heimatländer zurückgekehrte Personen gezahlt werden, die nicht mehr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, gehören zu den der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Denn auch diese Bezüge sind letztlich Einkünfte aus einer Tätigkeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet worden ist.
Da Vorruhestandsgelder der Versorgung des Steuerpflichtigen dienen, steht das Besteuerungsrecht allerdings regelmäßig dem Ansässigkeitsstaat im Zeitpunkt der Zahlung der Vorruhestandsgelder zu (Art. 18 OECD-MA). Entsprechendes gilt auch für die in der Praxis häufig gezahlten Betriebsrenten.
Künstler, Berufssportler, Schriftsteller, Journalisten usw.:
Einkünfte von beschränkt steuerpflichtigen Künstlern, Berufssportlern, Schriftstellern, Journalisten und Bildberichterstattern, die ihre Tätigkeit bei einem inländischen Arbeitgeber im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nichtselbständig ausüben, sind – wie alle anderen beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer auch – dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen (hinsichtlich der Möglichkeit einer pauschalen Lohnsteuererhebung bei kurzfristig – höchstens sechs Monate – beschäftigten Künstlern vgl. BMF, Schreiben v. 31. 7. 2002 – BStBl I S. 707).
Die pauschale Lohnsteuer bemisst sich nach den gesamten Einnahmen des Künstlers einschließlich der Beträge im Sinne des § 3 Nr. 13 und 16 EStG. Abzüge, z. B. für Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern, sind nicht zulässig. Die pauschale Lohnsteuer beträgt 20 % der Einnahmen, wenn der Künstler die Lohnsteuer trägt. Übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag von 5,5 % der Lohnsteuer, so beträgt die Lohnsteuer 25,35 % der Einnahmen; sie beträgt 20,22 % der Einnahmen, wenn der Arbeitgeber nur den Solidaritätszuschlag übernimmt. Der Solidaritätszuschlag beträgt zusätzlich jeweils 5,5 % der Lohnsteuer. Diese Regelung ist erstmals anzuwenden für Einnahmen, die nach dem 30. Juni 2013 zufließen (BMF- Schreiben vom 28. 3. 2013, BStBl I S. 443; vgl. auch Holthaus, Ausländische Künstler und Sportler im Steuerrecht, 2. Aufl., Teil B, S. 70).
Beschränkte Steuerpflicht für Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstandsmitglieder (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 c EStG)
Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit können – soweit es sich nicht um Zahlungen aus öffentlichen Kassen handelt – bei nicht in Deutschland ansässigen Arbeitnehmern grundsätzlich nur dann im Inland besteuert werden, wenn die Tätigkeit in der Bundesrepublik ausgeübt oder dort verwertet wird bzw. worden ist.
Hierdurch entstanden für Einnahmen, die im Ausland ansässige Beschäftigte für inländische Unternehmen erhielten, in Deutschland Besteuerungslücken. Die Einführung von § 49 Abs. 1 Nr. 4c EStG ab 2001 bewirkte, dass Deutschland ein ihm auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens bereits zugewiesenes Besteuerungsrecht tatsächlich ausüben kann. Dies betrifft vor allem die Einkünfte im Ausland ansässiger und für eine Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland tätiger Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstandsmitglieder, die ihre Geschäftsführertätigkeit vom Ausland aus per E-Mail, Telefon oder FAX erledigen.
Zuvor konnte Deutschland das ihm nach einigen Doppelbesteuerungsabkommen zugewiesene Besteuerungsrecht hier allenfalls über den sog. Verwertungstatbestand ausüben, der jedoch durch die Rechtsprechung einschränkend ausgelegt wird. Durch die Gesetzesänderung wurde die Grundlage dafür geschaffen, dass die Einkünfte in Deutschland besteuert werden, wenn Deutschland nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen als Quellenstaat das Besteuerungsrecht zugewiesen bekommen hat.
Die Regelung greift im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Japan, Kasachstan, Österreich, Schweden, Schweiz und Türkei. In diesen DBA ist geregelt, dass das Besteuerungsrecht für Vergütungen an den hier infrage stehenden Personenkreis ausdrücklich dem Staat (auch) zugewiesen wird, in dem die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat.
Beschränkte Steuerpflicht von Abfindungen (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 d EStG)
Zu den inländischen Einkünften eines beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehören auch steuerpflichtige Abfindungen für die Auflösung des Dienstverhältnisses, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben. Dies wurde in § 49 Abs. 1 Nr. 4d EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15. 12. 2003 (BGBl 2003 I S. 2645) nach Auffassung des Gesetzgebers „klargestellt“.
Damit ist jedoch noch nicht entschieden, dass ab 2004 auf die Abfindung in Deutschland tatsächlich Steuern entrichtet werden müssen, da nach der Mehrzahl der geltenden DBA das Besteuerungsrecht für Abfindungen dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen wird (Hinweis auf BFH, Urteil v. 10. 7. 1996 – BStBl 1997 II S. 341). Die Neuregelung betrifft daher im Wesentlichen die Fälle, in denen der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Abfindungszahlung in einem Nicht-DBA-Staat ansässig ist. Vgl. aber auch Abschnitt 3.2.6 [Abkommensrechtliche Besonderheiten].
Besteuerung des Bordpersonals von Luftfahrzeugen (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e EStG)
Nach Artikel 15 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens und der entsprechenden Regelung in den meisten DBA hat Deutschland bei dem Bordpersonal von Luftfahrtunternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet, das Besteuerungsrecht, auch soweit die Tätigkeit nicht im Inland ausgeübt wird. Der ausländische Ansässigkeitsstaat stellt die Einkünfte nach dem DBA von seiner Besteuerung frei, wenn er die Doppelbesteuerung durch die Freistellungsmethode vermeidet.
Für Einkünfte des in Deutschland nicht ansässigen Bordpersonals von Luftfahrzeugen, die von Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben werden, wurde daher zur Realisierung des sich aus Artikel 15 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens für Deutschland ergebenden Steueranspruchs ab 2007 in § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e EStG ein neuer Besteuerungstatbestand geschaffen.
Seit 2007 liegen beschränkt steuerpflichtige Einkünfte vor, wenn die Tätigkeit an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird. Ohne § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e EStG i. d. F. des JStG 2007 blieben die Einkünfte in diesen Fällen völlig steuerfrei. Eine Aufteilung der Einkünfte in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil ist zudem entbehrlich.
Durch das Abstellen auf die im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge wird vermieden, dass auch das beschränkt steuerpflichtige, im Ausland ansässige Bordpersonal von inländischen Unternehmen erfasst wird, das auf Flügen eingesetzt wird, die ausschließlich im Hoheitsgebiet dieses ausländischen Staates durchgeführt werden (z. B. wenn ein in Deutschland ansässiges Unternehmen einen in den USA wohnenden Hubschrauberpiloten für Flüge über den Grand Canyon beschäftigt). Für Einkünfte aus solch einer Tätigkeit weist auch Art. 15 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens und die entsprechenden DBA dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu.
Bei beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht kann für den Arbeitslohn aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit eine Befreiung
in Betracht kommen.
Deutschland hat mit anderen Staaten bilaterale DBA geschlossen. Eine aktuelle Zusammenstellung der gültigen DBA nebst Hinweisen auf etwaige Änderungen wird einmal jährlich im BStBl I veröffentlicht (zuletzt zum Stand der DBA zum 1. 1. 2015: BMF-Schreiben vom 19. 1. 2015, BStBl 2015 I S. 128).
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