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Recht für Wirtschaftswissenschaftler: Öffentliches Recht, Bürgerliches Recht und Gesellschaftsrecht in einem Buch. Grundlegende Rechtskenntnisse sind für das betriebs- und volkswirtschaftliche Studium unverzichtbar. Das vorliegende Lehrbuch fasst erstmals alle für das Studium wichtigen Rechtsgebiete in einem Band zusammen. Kompakt dargestellt bietet Ihnen diese Einführung einen umfassenden Überblick über Öffentliches, Bürgerliches und Gesellschaftsrecht. Zahlreiche lebensnahe Beispiele veranschaulichen die „graue“ Theorie und erleichtern das Verständnis. Eine Fülle von Kontrollaufgaben und Antworten ermöglicht es Ihnen, Ihren Wissensstand zu kontrollieren und das Gelernte nachhaltig zu festigen. Dank der Kombination aus kompaktem Grundlagenwissen und gezielter Wissenskontrolle ist das Lehrbuch ein idealer Begleiter für das gesamte Studium und die Vorbereitung auf alle Prüfungen. Inhalt: Grundlagen. Öffentliches Recht. Bürgerliches Recht. Handels- und Gesellschaftsrecht.
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Seitenzahl: 453
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NWB Verlag GmbH & Co. KG, Herne
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ISBN: 978-3-482-78651-8
Die Einführung in Grundlagen des Rechts gehört seit jeher zu den tragenden Säulen des Studiums der Betriebswirtschaftslehre sowie der Volkswirtschaftslehre. Zur Einarbeitung in die relevanten Teildisziplinen des Öffentlichen Rechts, des Bürgerlichen Rechts sowie des Gesellschaftsrechts mussten die Studierenden bislang auf eigenständige und oft heterogene Lehrmaterialien zurückgreifen. Das vorliegende Grundlagenwerk geht einen anderen Weg und hat es sich zum Ziel gesetzt, die Lernziele im Bereich des Rechts durch ein einheitliches und zugleich kompaktes Lehrbuch zu vermitteln. In seiner homogenen Konzeption ermöglicht dieses Werk nunmehr eine schnelle Aufnahme und Wiederholung des Vorlesungsstoffs aller maßgeblichen Rechtsbereiche. Zudem wurden bereichsübergreifende Grundfragen in einem kurzen Einführungskapitel vorangestellt, was erhebliche Synergieeffekte in der Stoffvermittlung generiert. Durch Kontrollfragen mit Antwortteil am Ende des Buches können die Studierenden schließlich ihren jeweiligen Wissenstand problemlos überprüfen und etwaige Lücken schließen.
Bei der Konzeption und Abfassung des Kompaktlehrbuches konnten die Autoren auf langjährige Erfahrungen als Dozierende in der universitären Ausbildung junger Wirtschaftswissenschaftlerinnen und Wirtschaftswissenschaftler zurückgreifen. Besonderer Wert wurde auf eine verständliche und übersichtliche Stoffaufbereitung gelegt. Für Anregungen und Kritik sind die Autoren jederzeit dankbar.
Besonderer Dank für engagierte Unterstützung bei der Erstellung des Werkes gilt schließlich Herrn Henner Gött, LL.M., Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre der Universität Düsseldorf, sowie Frau Sandra Schellhase.
Sollte die Begeisterung, die die Autoren und ihre Mitarbeiter bei der Erarbeitung des Buches getragen hat, auf unsere Leser überspringen, so wäre das der schönste Lohn für unsere Arbeit.
Düsseldorf, im Juli 2015 Johannes DietleinDorothee EndrissAndreas Feuerborn
1Das deutsche Recht unterscheidet zwischen dem Privatrecht (auch Zivilrecht genannt) und dem Öffentlichen Recht. Während das Privatrecht die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander regelt, befasst sich das Öffentliche Recht maßgeblich mit der Organisation des Staates und seiner Untergliederungen sowie den Rechtsbeziehungen des Staates zu den Bürgern. Zum öffentlichen Recht gehört formal gesehen auch das Strafrecht, welches jedoch aufgrund seiner zahlreichen Besonderheiten als eigenständiges Rechtsgebiet wahrgenommen wird.
2Die Abgrenzung beider Großbereiche ist mitunter schwierig. Nach heute vorherrschendem Verständnis ist darauf abzustellen, ob die maßgebliche Norm ausschließlich den Staat bzw. eine seiner Untergliederungen als Hoheitsträger berechtigt oder verpflichtet (sog. Sonderrechtslehre). Ist dies der Fall, liegt eine öffentlich-rechtliche Norm vor, anderenfalls ist die Norm zivilrechtlicher Natur.
3Relevant wird diese Frage etwa bei der Bestimmung der für Rechtsstreitigkeiten zuständigen Gerichtsbarkeit. In Deutschland gibt es für verschiedene Sachgebiete insgesamt fünf Gerichtsbarkeiten: die ordentliche Gerichtsbarkeit sowie die Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit. Jede Gerichtsbarkeit besteht aus einer oder mehreren Landesinstanzen sowie einem Bundesgericht als oberstem Instanzgericht.
Die Verwaltungsgerichte etwa sind gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zuständig, sodass es hier auf die Abgrenzung zum Privatrecht ankommt.
4Im Privatrecht existiert als zentrale Kodifikation das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), in dessen fünf Büchern allgemeine Regeln, z. B. zur Rechtsfähigkeit und zu Rechtsgeschäften, Regeln über vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse sowie das Sachen-, Familien- und Erbrecht enthalten sind. Daneben gibt es zahlreiche Sondergesetze, die jeweils spezielle Materien regeln und die allgemeinen Regeln des BGB modifizieren oder ergänzen. Hierunter fallen z. B. das Handelsgesetzbuch (HGB), welches den Rechtsverkehr unter Kaufleuten regelt, oder besondere Regelwerke über einzelne Gesellschaftsformen (z. B. GmbHG, AktG).
5Das Öffentliche Recht umfasst zunächst das Verfassungsrecht (synonym: Staatsrecht), welches üblicherweise in die Bereiche Grundrechte und Staatsorganisationsrecht gegliedert wird. Weiterhin gehört zum Öffentlichen Recht das Verwaltungsrecht, welches in einen allgemeinen (insbesondere Organisation, Handlungsformen, Verwaltungsverfahren, Staatshaftungsrecht) und einen besonderen Teil (einzelne Regelungsmaterien, z. B. Polizei- und Ordnungsrecht, Baurecht, Kommunalrecht, Gewerberecht usw.) unterteilt wird. Auch das gesamte Prozessrecht sämtlicher Gerichtsbarkeiten zählt zum Öffentlichen Recht. Auf überstaatlicher Ebene gehören zum Öffentlichen Recht das Völkerrecht und das Europarecht (Recht der Europäischen Union).
6Rechtsnormen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Rechtssubjekten. Als solche Rechtssubjekte kennt das Recht sog. „natürliche Personen“ (Menschen) und juristische Personen, also durch das Recht geschaffene Rechtssubjekte (z. B. Kapitalgesellschaften als juristische Personen des Zivilrechts oder Gemeinden als juristische Personen des Öffentlichen Rechts). Eine Art „Zwischenform“ bilden bestimmte Personenmehrheiten, denen das Recht Rechte und Pflichten zuweist, ohne sie aber als juristische Personen zu benennen, wie etwa Personenhandelsgesellschaften. Allein Rechtsubjekte können Träger von Rechten und Pflichten sein. Keine Rechtssubjekte, sondern sog. Rechtsobjekte, sind Tiere, Sachen und Rechte. Auch diese werden zwar von Rechtsnormen erfasst, allerdings nur insoweit, als das Verhalten von Personen in Bezug auf diese Objekte geregelt wird (s. aber auch § 90 a BGB).
7Juristische Personen sind, da sie rechtliche Konstruktionen sind, nicht aus sich heraus handlungsfähig. Sie handeln durch Organe (z. B. der Geschäftsführer einer GmbH oder der Bürgermeister eine Gemeinde). Die Funktionen eines Organs werden von natürlichen oder anderen juristischen Personen ausgeübt (sog. Organwalter). Handelt also ein Organwalter für die juristische Person, wird diese Handlung nicht ihm persönlich, sondern der juristischen Person zugerechnet.
8Das Öffentliche Recht kennt drei Grundformen von juristischen Personen, nämlich Körperschaften, Stiftungen und Anstalten. Körperschaften zeichnen sich dadurch aus, dass sie Mitglieder haben. Klassische Gebietskörperschaften sind die Gemeinden, die Länder sowie der Bund. Keine Mitglieder, sondern nur „Nutzer“ haben die sog. Anstalten, zu denen etwa die kommunalen Sparkassen zählen. Stiftungen haben ebenfalls keine Mitglieder, sondern sind eine rechtlich verselbstständigte Vermögensmasse.
9Das Privatrecht kennt als juristische Personen vor allem die sog. Kapitalgesellschaften, namentlich die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie die Aktiengesellschaft (AG), aber auch Stiftungen als Stiftungen des bürgerlichen Rechts.
10Die Gesamtheit der materiellen Gesetze bildet die objektive Rechtsordnung. Einige, aber nicht alle Gesetze der objektiven Rechtsordnung enthalten zugleich subjektive Rechte. Unter subjektiven Rechten versteht insbesondere das Öffentliche Recht diejenigen Normen, die ein Rechtssubjekt berechtigten, von einem anderen Rechtssubjekt ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen. Hintergrund der Differenzierung zwischen objektivem und subjektivem Recht ist die Erkenntnis, dass es gerade im Öffentlichen Recht viele Normen gibt, die einem Einzelnen faktische Vorteile bringen können, die er gleichwohl nicht einklagen kann.
Weniger relevant ist diese Differenzierung für das Zivilrecht. Die dort normierten „Anspruchsgrundlagen“ sind regelmäßig zugleich die Grundlage für subjektive Rechte des Einzelnen, die dort mit dem Begriff „Anspruch“ bezeichnet werden.
11Im Zentrum der juristischen Tätigkeit stehen die Gesetze, ihre Entstehung, ihre Gültigkeit sowie ihre Auslegung und Anwendung im Einzelfall. Der wesentliche Inhalt der Gesetze liegt darin, dass sie verbindlich die Rechtsbeziehungen zwischen Rechtssubjekten regeln.
12Die deutsche Rechtsordnung kennt verschiedene Arten von Gesetzen, nämlich als höchste Form die Verfassung bzw. das Verfassungsgesetz (das Grundgesetz – GG), darunter das vom Parlament erlassene „einfache“ Gesetz oder Parlamentsgesetz, hierunter wiederum die sog. untergesetzlichen Normen, nämlich Rechtsverordnungen und Satzungen. Sämtliche der vorgenannten Normen bezeichnet man als materielle Gesetze. Ihnen ist gemeinsam, dass sie darauf angelegt sind, abstrakt (d. h. für eine unbestimmte Zahl von Sachverhalten) und generell (für eine unbestimmte Zahl von Personen) mit Außenverbindlichkeit Rechte und Pflichten festzulegen. Parlamentsgesetze werden häufig auch als formelle Gesetze bezeichnet, da sie in einem „formellen“ Gesetzgebungsverfahren zustande kommen. Parlamentsgesetze sind also i. d. R. zugleich formelle und materielle Gesetze.
13Die vorgenannte „Rangordnung“ von materiellen Gesetzen wird mit dem Begriff der Normenhierarchie bezeichnet. Diese Gesetzeshierarchie wirkt sich dahingehend aus, dass niederrangige Normen, die mit höherrangigen Gesetzen in Konflikt geraten, möglichst so auszulegen sind, dass sie den Vorgaben des höherrangigen Gesetzes entsprechen (sog. konforme Auslegung). Ist dies nicht möglich, hat das höherrangige Gesetz Vorrang, das niederrangige Gesetz verliert seine Geltung.
14Für das Verhältnis zwischen Bundesrecht und dem Recht der Bundesländer (Landesrecht) gilt im Kollisionsfall gem. Art. 31 GG der sog. Geltungsvorrang des Bundesrechts, d. h. entgegenstehende landesrechtliche Vorschriften sind nichtig, soweit sie nicht bundesrechtskonform ausgelegt werden können. Jedwede Norm des Bundesrechts ist imstande, jede kollidierende landesrechtliche Norm außer Kraft zu setzen.
15Eine Besonderheit gilt für das Recht der Europäischen Union: Dieses geht zwar allen widersprechenden deutschen Gesetzen vor, letztere sind aber nicht nichtig, sondern lediglich (im europäischen Kontext) unanwendbar (sog. Anwendungsvorrang).
16Ansonsten gelten im Konfliktfall folgende allgemeineKollisionsregeln:
17Gesetze treffen für abstrakt geregelte Situationen eine Rechtsfolgeanordnung (sog. Kausalprogramme). Man spricht vereinfachend von „Wenn-Dann“-Sätzen: Wenn eine bestimmte Situation vorliegt, dann ergibt sich eine bestimmte rechtliche Konsequenz. Die „Wenn-Seite“ der Norm nennt man Tatbestand, die „Dann-Seite“ Rechtsfolge. Unter einer Subsumtion versteht man die Prüfung, ob ein konkreter Lebenssachverhalt die Tatbestandsmerkmale der Norm erfüllt, d. h. es wird geprüft, ob die „Wenn-Seite“ der Norm im konkreten Fall vorliegt. Passt der Sachverhalt unter die Norm, findet die „Dann-Seite“ Anwendung, d. h. die dortige Rechtsfolge tritt ein.
18Nicht immer gelingt die Subsumtion eines konkreten Lebenssachverhalts unter die Tatbestandsmerkmale einer Norm ohne Probleme. Häufig ergeben sich Zweifel hinsichtlich des Verständnisses dieser Tatbestandsmerkmale. Diese Zweifel müssen im Wege der Normauslegung gelöst werden. Folgende Auslegungsmethoden sind allgemein anerkannt:
23Fehlt es an der Regelung eines Sachverhalts, kann im Einzelfall der Rückgriff auf eine für vergleichbare Situationen geltende Regelung in Betracht kommen. Man spricht von einer Analogie. Eine Analogie ist nur dann zulässig, wenn
Da staatliche Eingriffe in Grundrechte des Einzelnen (z. B. durch Strafgesetze oder behördliche Eingriffsgesetze wie Polizei- und Steuergesetze) immer nur durch Gesetz legitimiert werden können („Vorbehalt des Gesetzes“, vgl. Rn. 45 f.), sind Analogieschlüsse in den dortigen Bereichen allerdings generell unzulässig.
24Als teleologische Reduktion bezeichnet man die Nichtanwendung einer Vorschrift auf einen Sachverhalt, auf den die Vorschrift seinem Wortlaut nach angewendet werden müsste. Die Rechtfertigung hierfür findet sich darin, dass die Fassung des Gesetzestatbestandes irrtümlich zu weit geraten ist (verdeckte Lücke) und die Anwendung der Vorschrift ihrem Sinn und Zweck zuwiderliefe. Während bei einer Analogie die Anwendung einer Norm ausgedehnt wird, wird sie bei der teleologischen Reduktion eingeschränkt.
25Das Öffentliche Recht als „Sonderrecht des Staates“ (Rn. 2) umfasst diejenigen Normen, durch welche – zumindest auf einer der beiden „Normseiten“ – ein Hoheitsträger als solcher berechtigt oder verpflichtet wird. Aber wer ist der „Staat“?
26Als Staat i. S. d. Völkerrechts ist die Bundesrepublik Deutschland (Bund) zu nennen. Sie ist als Gebietskörperschaft eine juristische Person des Öffentlichen Rechts und damit ein eigenständiges Rechtssubjekt. Zentrales Merkmal der völkerrechtlichen Staatlichkeit ist neben dem Staatsgebiet und dem Staatsvolk die unabgeleitete Staatsgewalt (sog. Drei-Elemente-Lehre). Die Bundesrepublik Deutschland leitet die eigene Hoheitsgewalt also von keinem anderen Rechtssubjekt ab. Sie besitzt damit insbesondere eine uneingeschränkte verfassungsgebende Gewalt, die sie mit Erlass des Grundgesetzes ausgeübt hat.
27Neben dem Bund untergliedert sich der Staat in zahlreiche weitere eigenständige juristische Personen. Zu nennen sind zunächst die Länder, denen das Grundgesetz ebenfalls Staatlichkeit zuerkennt. Eine Vielzahl eigenständiger juristischer Personen findet sich schließlich auf der kommunalen Ebene, nämlich die Gemeinden und Gemeindeverbände (insbes. Kreise). Sie sind organisationsrechtlich den Länder zugeordnet, haben aber in weitem Umfang Autonomierechte (Art. 28 Abs. 2 GG: kommunale Selbstverwaltung, vgl. Rn. 104). Neben den kommunalen Selbstverwaltungsträgern gibt es schließlich auch funktionale Selbstverwaltungsträger wie die berufsständischen und wirtschaftsständischen Kammern (IHK, Anwaltskammer etc.) oder die staatlichen Hochschulen.
28Das Nebeneinander eines Gesamtstaates (Bund) und mehrerer Gliedstaaten (Länder) ist Wesensmerkmal einer bundesstaatlichen Ordnung (Art. 20 Abs. 1 GG). Allerdings unterscheidet sich die Staatlichkeit der Länder grundlegend von jener des Bundes. So wird die Verfassungsautonomie der Länder durch Art. 28 Abs. 1 GG deutlich einschränkt. Zugleich behält sich der Bund die Auflösung einzelner Länder vor (Art. 29 GG). Schließlich werden die Grundlagen der gesamtstaatlichen Ordnung durch die Bundesverfassung vorgegeben (Art. 70 ff. GG: Gesetzgebung; Art. 83 ff. GG: Verwaltung; Art. 92 ff. GG: Gerichtsbarkeit).
29Abzugrenzen ist der Bundesstaat zum einen vom sog. Einheitsstaat, bei dem nur dem Zentralstaat, nicht aber dessen Unterteilungen Staatsqualität zukommt.
30Zum anderen ist vom Bundesstaat der sog. Staatenbund abzugrenzen: Er ist ein völker(vertrags)rechtlicher Bund von (souveränen) Staaten, dem selbst keine Staatsqualität zukommt. Staatenbünde können zwar auch selbst Hoheitsträger sein, allerdings ist ihre Hoheitsgewalt nicht originär, sondern von den jeweiligen Mitgliedstaaten abgeleitet (derivativ).
31Einen Sonderfall stellt die Europäische Union dar. Die EU handelt nur aufgrund von den Mitgliedstaaten „abgeleiteter“ Zuständigkeiten. Sie ist daher völkerrechtlich gesehen kein Staat. Allerdings geht die „Integrationsdichte“ der EU weit über das bekannte Maß völkerrechtlicher Staatenbünde hinaus, insbesondere indem das EU-Recht in der mitgliedstaatlichen Rechtsordnung unmittelbar anwendbar ist (Rn. 155). Das BVerfG hat daher mit Blick auf die EU den Begriff des „Staatenverbundes“ geprägt.
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