Grundrechte-Report 2023 -  - E-Book

Grundrechte-Report 2023 E-Book

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Beschreibung

Seit 1997 widmet sich der Grundrechte-Report der Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland. Als »alternativer Verfassungsschutzbericht« dokumentiert er die vielfachen Bedrohungen, die von staatlichen Institutionen für diese Rechte ausgehen. Der aktuelle Report nimmt mit dem Jahr 2022 unter anderem die Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine, die Kämpfe um soziale Gerechtigkeit und die intensivierten Auseinandersetzungen um den  Klimawandel in den Blick. Zu den rund 40 behandelten Themen gehören daneben auch die Versammlungsfreiheit, Überwachungsmaßnahmen durch Polizei und Geheimdienste, die Kriminalisierung von Armut, menschenrechtswidrige Abschiebungshaft und die Entwicklungen um das Abtreibungsverbot in Deutschland. »Viele denken bei der Wahrung von Bürger- und Menschenrechten an Regime im Ausland. Aber auch bei uns müssen die Grundrechte geschützt und verteidigt werden.« Ferda Ataman bei der Präsentation des Grundrechte-Reports 2022

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Seitenzahl: 239

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Benjamin Derin | Rolf Gössner | Wiebke Judith | Sarah Lincoln | Rebecca Militz | Max Putzer | Britta Rabe | Rainer Rehak | Lea Welsch | Rosemarie Will (Hrsg.)

Grundrechte-Report 2023

Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland

Ein Projekt der Humanistischen Union, des Komitees für Grundrechte und Demokratie, des Bundesarbeitskreises Kritischer Juragruppen, von Pro Asyl, des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins, der Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen, der Internationalen Liga für Menschenrechte, der Neuen Richtervereinigung, des Forums InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung sowie der Gesellschaft für Freiheitsrechte

 

Über dieses Buch

 

 

Der Grundrechte-Report dokumentiert seit 1997 als Teil einer zivilgesellschaftlichen Öffentlichkeit den Umgang mit Bürger- und Menschenrechten in Deutschland. Das Hauptaugenmerk liegt dabei jedes Jahr auf den staatlichen Institutionen, von denen die größten Gefährdungen der Grundrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit ausgehen. Im 27. Grundrechte-Report stehen die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine, aber auch der Umgang mit dem Protest gegen die Klimakrise, Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit, Rechtsstaatlichkeit und die Arbeit der Justiz im Fokus.

 

 

Weitere Informationen finden Sie auf www.fischerverlage.de

Biografie

 

 

Herausgegeben wird der Grundrechte-Report von zehn Bürgerrechtsorganisationen. Informationen über die Herausgeber*innen, die Autor*innen und die Redaktion finden sich im Anhang des Buches.

 

Weitere Informationen finden Sie auf www.fischerverlage.de

Inhalt

Krieg, Klima, Krise

Sarah Lincoln – Im Stich gelassen

Erhebliche Lücken in der Grundsicherung

Grundrecht auf menschenwürdiges Existenzminimum verletzt

Unzureichende staatliche Entlastungsmaßnahmen

Bürgergeld bringt keine strukturelle Veränderung

Tanja Altunjan/Leonie Steinl – Das Abtreibungsstrafrecht auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand

Das strafrechtliche Verbot in § 219a STGB als Grundrechtsverletzung

Der Schwangerschaftsabbruch als Straftat

Neue Maßstäbe beim Recht auf Selbstbestimmung

Tom Jennissen – Alle Jahre wieder: Streit um die Vorratsdatenspeicherung

Vorratsdatenspeicherung – danach ist davor

Der Mythos der Schutzlücke lebt fort

Kein Ende absehbar?

Rainer Rehak – Zentralisierte Gesundheitsdaten

Zentrale Speicherung birgt unnötige Risiken

Fragwürdige Pseudonymisierung

Unklare Zweckbestimmung und keine Widerspruchsmöglichkeit

Das Digitale-Versorgung-Gesetz vor Gericht

Nina Schröder – Den »bösen Schein« meiden

Maßstab für das außerdienstliche Verhalten von Soldat*innen

Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität bzw. Orientierung

Franziska Drohsel – Sexualisierte Gewalt vor dem Familiengericht

Der Lügendetektor

Die Konstruktion der »Bindungsintoleranz«

Selbstbestimmung von Kindern

Was sich ändern sollte

Rosemarie Will – Grundrechte in der Triage

Was bedeutet Triage?

Die Entscheidung des BVerfG und das Triage-Gesetz

§ 5c IFSG und die Grundrechte

Michèle Winkler – Psychische und soziale Krisen: Besser ohne Polizei

Wen die Polizei erschießt

Medizinische Intervention statt unmittelbarem Zwang

Christine Graebsch – Abschiebungshaft zur Gefahrenabwehr

Zusätzliche Eingriffsmöglichkeiten für den Staat

Abschiebungshaft ohne bevorstehende Abschiebung

Unterbringung von Abschiebungsgefangenen im Justizvollzug

Zwei Strafordnungen

Anne Pertsch/Robert Nestler – Racial Profiling

Systematische und doppelt rechtswidrige Grenzkontrollen

Sogenannte gefährliche Orte als Nährboden für Racial Profiling

Ungleichheit vor Gericht

Unabhängige Ermittlungsinstanz erforderlich

Lea Rabe – Geschlechtsneutral auf ganzer Strecke

Online-Tickets nur für Frauen und Männer

Unterlassungsanspruch und Schmerzensgeld

Grundrechtliche Bezüge und rechtspolitischer Ausblick

Ausblick: Proaktives Antidiskriminierungsrecht für vulnerable Bevölkerungsgruppen

Rolf Gössner – Medien-, Meinungs- und Informationsfreiheit im Ausnahmezustand?

Sende- und Verbreitungsverbot nach deutschem Medienrecht

Das Verbot als EU-Sanktion

Zensur per EU-Sanktion versus medienrechtliche Regulierungskompetenz der Mitgliedstaaten

Caro Keller – Der Angriff auf Journalisten in Fretterode bleibt ohne Konsequenzen

Fretterode: »No-Go-Area für Pressefreiheit«?

Ein Urteil mit fataler Signalwirkung

Marie Diekmann – »Cancel Culture« an deutschen Universitäten?

Vortragsabsage und öffentliche Empörung

Gefahr für Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit durch Private?

»Canceln« als Grundrechtsausübung

Universität als Ort der Konfliktaustragung?

Eskalation und Verrechtlichung des Konflikts

Larissa Klinzing – #IchBinHanna

Die Befristungen nach dem WissZeitVG und seine Folgen

Die Auseinandersetzung über das Berliner Hochschulgesetz

Sigrun Krause – Perfider Wettlauf gegen die Zeit

Wenn der Geburtstag »droht«: Restriktive Behördenpraxis in Deutschland

Lichtblick: Neue Rechtsprechung des EUGH im Jahr 2018

Bundesregierung verliert vor dem EUGH

Manche Familien müssen weiter bangen

Milad Schubart – Protest auf Dauer

Rechtsstreit ab 2017

Keine zeitliche Obergrenze – oder doch?

Nadija Samour – Keine Demonstrationsfreiheit für Palästinenser*innen?

(Feind-)Bilder statt Rechte

Scheuklappen der Verwaltungsgerichte

Einschüchternde Wirkung

Schutz vor Palästinenser*innen

Lukas Theune – Die Bonuszahlung für die Demo

Der Danni als Vehikel für Polizeiträume

Die Entschädigung als Anreiz

Falsche Statistiken gegen die Versammlungsfreiheit

Martin Heiming – 30 Jahre und kein Ende

Historie des PKK-Verbots von 1993

PKK heute

Deutsche außenpolitische Interessen

Exil und Politik

Pascal Annerfelt/Lea Welsch – Streikrecht in der Krise

Politische Machtverhältnisse in der Krise

Die Spuren der Delegitimation

Ein kleiner Hoffnungsschimmer?!

Kirsten Bock – Chatkontrolle

Das Ende von Ende-zu-Ende-Verschlüsselung?

Der EUGH wirds richten

Das Bundesverfassungsgericht wirds richten

Peer Stolle – Das staatliche Hacken von Krypto-Handys nimmt Fahrt auf

Großangriff auf Krypto-Handys

Die Frage der Verwertbarkeit

Der Zweck heiligt die Mittel

Benjamin Derin – Wohnungsdurchsuchungen wegen eines Likes

Selektive Inkompetenz

»Hate Speech« und das Strafrecht

Kampf in eigener Sache?

Wibke Werner – Wohnungslos in der Energiekrise

Schwerwiegende soziale Folgen

Eine andere Auslegung des Gesetzes ist denkbar

Eine politische Lösung muss her

Wiebke Judith/Kerem Schamberger – Kein Schutz vor Erdog˘an in Deutschland

Unterschiedliche Chancen im Asylverfahren

Legitime Strafverfolgung der PKK?

Falsche Annahme von Rechtsstaatlichkeit in der Türkei

Wenig Hoffnung auf mehr Schutz

Maximilian Pichl – Doppelstandards in der Asylpolitik

Sicher, unbürokratisch und vorübergehend

Privatunterkunft für die einen, Sammellager für die anderen

Der vorübergehende Schutz birgt auch Risiken

Doppelte Standards zeigen sich an den Außengrenzen

Helmut Pollähne – Zwangsgeld gegen Strafvollzugsbehörde

Privilegierung der Vollzugsverwaltung

Benachteiligung von Strafgefangenen

Schließung einer Gesetzeslücke

Wie kam es erstmalig zu einem Zwangsgeld?

John Philipp Thurn – Unfreiwillig solidarisch

Eine Frage des Geldes

Gegenseitiges Einstehen

Gleichbehandlung?

Max Putzer – Muss die Kanzlerin immer neutral sein?

Merkel habe politische Chancengleichheit verletzt

Regierungsmitglieder als Chamäleons

Gewählte Demokrat*innen sollen nicht neutral sein

Tristan Barczak – Verfassungsrechtliche Grenzen für die Verpolizeilichung des Nachrichtendienstrechts

Vom Sicherheitsverfassungs- zum Verfassungsschutzverfassungsrecht

Vernachrichtendienstlichung des Polizeirechts und Verpolizeilichung des Nachrichtendienstrechts

Jana Wolf – Festkleben auf der Straße

Straßenblockaden als Gewalt

Verwerflichkeit der Nötigung

Die politische Dimension der Diskussion

Amela Skiljan/Heiner Fechner – Waffenlieferungen in Kriegsgebiete

Die Friedensordnung des Grundgesetzes

Das völkerrechtliche Neutralitätsrecht und seine Folgen

Was folgt aus Neutralitätsverletzungen?

Andreas Engelmann – Exzessive Aufrüstung

Kurze Geschichte der Wehrverfassung

Das Friedensgebot gilt fort

Übergang in die Offensive

Bündnispflicht als Ausnahmetatbestand?

Sondervermögen oder Sonderrecht?

Moheb Shafaqyar – »Die Spitze des Eisbergs«

Bisher anerkannte Prüfmaßstäbe

Berliner Sonderwege

Richterliche Parlamentsauflösung?

Ruben Franzen – Die drei Sackgassen

Die Richteranklage

Das Disziplinarverfahren

Notausstieg: Die Versetzung in den Ruhestand im Interesse der Rechtspflege

Auswege?

Nicole Bögelein – Ersatzfreiheitsstrafe: Armut als Haftgrund

Haft als Folge von Armut

Gefängnisstrafe ohne Richter:in

Rückgrat der Geldstrafe?

Die politische Diskussion

Marie Bohlmann/Philipp Schönberger – »Klimachaoten wegsperren«

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des PAG

Ausschöpfung der Höchstfrist unverhältnismäßig

Klimaprotest im Rechtsstaat

Anhang

Kurzporträts der herausgebenden Organisationen

Autor*innen, Herausgeber*innen und Redaktionsmitglieder

Abkürzungen

Sachregister

Vorwort der Herausgeber*innen

Krieg, Klima, Krise

Mit dem vorliegenden Grundrechte-Report werfen wir einen Blick auf die Lage der Grundrechte im Jahr 2022. Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine erschütterte Gewissheiten. In rasanter Geschwindigkeit wurden weitreichende Entscheidungen getroffen. Die Ampelkoalition beschloss die Lieferung deutscher Waffen in die Ukraine und darüber hinaus ein »Sondervermögen Bundeswehr« in Höhe von 100 Milliarden Euro. Der Report thematisiert, ob die Verfassungsänderung über das Sondervermögen das grundgesetzliche Friedensgebot verletzt und die Waffenlieferungen gegen das völkerrechtliche Neutralitätsrecht verstoßen.

Der Krieg hat nicht nur verheerende Konsequenzen für die Menschen in der Ukraine und Oppositionelle und freie Medien in Russland. Weltweit ist die Versorgungssicherheit in Frage gestellt. Nicht nur in Deutschland macht sich der Krieg auch an der deutlichen Steigerung der Lebensmittel- und Energiepreise bemerkbar. Der Grundrechte-Report beschäftigt sich daher mit der hier wachsenden Armut: Immer mehr Menschen können die Kosten für Miete und Lebensmittel nicht mehr aufbringen. Die soziale Spaltung hat auch eine grundrechtliche Dimension. Wenn immer mehr Menschen verarmen, während einige wenige immer reicher werden, steht das in Konflikt mit dem Sozialstaatsgebot und dem Schutz der Würde der Betroffenen. Zu erwarten sind neben Strom- und Gassperren ein Anstieg gekündigter Mietverträge. Anhand eines restriktiven Urteils des Bundesgerichtshofs zur Nachzahlung von Mietrückständen behandelt der Report die Frage, wie ein effektiverer Kündigungsschutz für Mieter*innen ermöglicht werden kann. Eine Folge von Armut ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe, die 2022 durch eine Kampagne des »Freiheitsfonds« größere Medienaufmerksamkeit erhielt. Der Report lotet aus, wie eine Reform des Strafgesetzbuchs arme Menschen wirksamer vor Freiheitsentzug schützen könnte. Prekäre Lebens- und Arbeitsverhältnisse zeigen sich besonders in Beschäftigungsformen der Plattformökonomie, z.B. bei Lieferdiensten. Ausgehend von den Arbeitskämpfen bei »Gorillas« in Berlin widmet sich der Grundrechte-Report der Reichweite des grundrechtlich geschützten Streikrechts.

Auch in diesem Jahr behandelt der Report tödliche Polizeigewalt in Deutschland, die weiterhin an der Tagesordnung ist. Institutionellen Rassismus diskutiert er anhand einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum »Racial Profiling«.

Die anhaltende Aktualität von Flucht und Asyl spiegelt sich im diesjährigen Report insbesondere im Zusammenhang mit den umfangreichen Fluchtbewegungen aus der Ukraine wider. Die EU entschied sich für die Anwendung der Massenzustrom-Richtlinie, die Flüchtlingen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit andere und mehr Möglichkeiten eröffnete als Geflüchteten aus Drittstaaten, was zu ungerechtfertigten Benachteiligungen führte. Daneben thematisiert der Report eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Höhe von Sozialleistungen für Flüchtlinge in Sammelunterkünften und eine aktuelle Entscheidung zum Familiennachzug. Der missbräuchliche Einsatz von Abschiebungshaft wird ebenfalls beleuchtet. Der Report widmet sich den Chancen kurdischstämmiger Asylsuchender im deutschen Asylverfahren und der aktuellen Repression gegen kurdische Vereine.

Die fortschreitende Klimakatastrophe ruft immer stärkeren zivilgesellschaftlichen Protest hervor. Der Report beschreibt, wie Staatsanwaltschaften und Gerichte auf die Aktionsform des »Festklebens« durch Klimaaktivist*innen reagieren. Die exzessive Verhängung von Präventivgewahrsam gegen Klimaaktivist*innen in Bayern wird im Report als nicht mehr mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar kritisiert. Insgesamt beobachten wir mit Sorge, wie der Begriff des Rechtsstaats zu einer »Law and Order«-Parole umgedeutet wird. Der Rechtsstaat steht im öffentlichen Bewusstsein immer weniger für die Bindung der Exekutive an Gesetz und Grundrechte, individuellen Rechtsschutz und unabhängige Gerichte und immer mehr für eine möglichst »schnelle« und »harte« Strafverfolgung. Er wird damit in sein Gegenteil verkehrt.

Bürgerrechte und Demokratie müssen gegen diese diskursiven Verschiebungen verteidigt werden. In diesem Sinne thematisiert der Report behördliche Eingriffe in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit. Ein besonderer Bereich, in dem der Rechtsstaat versagt, sind Justizvollzugsanstalten, die sich weigern, gerichtliche Entscheidungen zugunsten von Gefangenen umzusetzen.

Ein im Grundrechte-Report immer wiederkehrendes Thema ist die Aushöhlung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Der Report behandelt die geplante anlasslose Massenüberwachung von Messengerdiensten und der Online-Kommunikation, das jüngste Kapitel der unendlichen Geschichte der Vorratsdatenspeicherung, und den rechtsstaatswidrigen Umgang deutscher Strafverfolgungsbehörden und Gerichte mit »EncroChat«-Daten. Daneben werden Datenschutz und Datensicherheit im besonders sensiblen Gesundheitsbereich thematisiert.

Dass Ärzt*innen bei Androhung von Strafe nicht näher darüber informieren dürfen, dass sie Abtreibungen durchführen, ist Geschichte. Der Report stellt vor dieser Entwicklung das Abtreibungsrecht erneut auf den Prüfstand. Er behandelt die gesetzliche Regelung zur Triage im Infektionsschutzrecht, die grundlegende verfassungsrechtliche und ethische Probleme aufwirft. Wie die Bundeswehr eine Soldatin wegen ihres privaten Tinder-Profils disziplinarisch belangt, wird ebenfalls aufgegriffen.

Der Umgang der Justiz mit rechter Gewalt wird als weiterhin kritikwürdig aufgearbeitet. Der Report befasst sich mit dem Strafverfahren zu einem Überfall auf Journalisten im thüringischen Fretterode sowie mit der schwierigen Frage, wie mit (mutmaßlich) rechtsradikalen Richter*innen umgegangen werden sollte, und problematisiert unterschiedliche Vorgehensweisen.

Für demokratische Gestaltungsspielräume und für die Verwirklichung gleicher Freiheiten für alle müssen sich weiterhin zivilgesellschaftliche Kräfte einsetzen. Die Vorzeichen – Krieg, Klimakrise und politische Tendenzen hin zum Autoritarismus – sind ungünstig. Umso wichtiger ist eine umfassende und informierte Debatte über die Lage der Bürger- und Menschenrechte und nicht zuletzt das Engagement möglichst vieler für ihre Verwirklichung.

Wir schließen mit einer Anmerkung der Redaktion: Am 5. September 2022 ist, kurz vor seinem 74. Geburtstag, Martin Kutscha verstorben. Er hat sich bis zu seinem Tod als kritischer Jurist in der Tradition von Wolfgang Abendroth und Jürgen Seifert publizistisch für Demokratie und Bürgerrechte engagiert. Dem Grundrechte-Report war er von 2002 bis 2011 als Herausgeber und über viele Jahre als Autor verbunden. Zuletzt verteidigte er im Grundrechte-Report 2022 (S. 60ff.) die Pressefreiheit einer linken Zeitung gegenüber dem Inlandsgeheimdienst – und brachte auf den Punkt, dass das Grundgesetz eine »sozialstaatlich abgefederte kapitalistische Produktionsweise« erlaubt, »aber ebenso deren demokratische Umgestaltung in Richtung einer solidarischen Gemeinwirtschaft, wie insbesondere der Blick auf die Sozialisierungsermächtigung des Artikels 15 zeigt«. Wir verlieren mit ihm einen Streiter für Frieden, Demokratie und Menschenrechte und werden die Arbeit, die ihm am Herzen lag, im Grundrechte-Report fortsetzen!

Artikel 1 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Sarah Lincoln

Im Stich gelassen

Die Inflation hat die Grundsicherung 2022 deutlich unter das Existenzminimum gedrückt

Seit Juli 2021 befindet sich die Inflation in Deutschland auf Rekordniveau. Im Oktober 2022 erreichte sie einen historischen Höchststand: Gegenüber Oktober 2021 waren die Verbraucherpreise durchschnittlich um 10,4 Prozent gestiegen. Nahrungsmittel waren im Herbst 2022 sogar fast 20 Prozent teurer als im Jahr zuvor. Bei vielen Menschen reichte das Geld spätestens am Monatsende nicht mehr für den Supermarkteinkauf. Von der ohnehin knapp bemessenen Grundsicherung in Höhe von 449 Euro konnten sich Leistungsberechtigte deutlich weniger leisten als noch im Vorjahr. Dieser Kaufkraftverlust ist für Betroffene im Alltag nicht nur sehr belastend, sondern auch eine Verletzung ihres Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.

Erhebliche Lücken in der Grundsicherung

Der Regelbedarf für Leistungsberechtigte wird alle fünf Jahre auf Basis einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe errechnet. Jeweils zum 1. Januar wird die Höhe der Leistungen an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Allerdings liegt der Bezugszeitraum weit in der Vergangenheit: Für die Anpassung zum 1. Januar 2022 wurde die Preis- und Lohnentwicklung vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 zugrunde gelegt. Da die Preise in diesem Zeitraum noch recht stabil waren, führte dies dazu, dass der Regelsatz gerade einmal um 3 Euro erhöht wurde. Dabei lag die Inflationsrate im Januar 2022 schon bei 4,9 Prozent. In Zeiten hoher Inflation führt diese Berechnungsmethode dazu, dass die jährliche Erhöhung der tatsächlichen Preissteigerung deutlich hinterherhinkt. Infolgedessen fehlten den Leistungsberechtigten 2022 zwischen monatlich 20 Euro (im Januar) und 65 Euro (im Oktober). Eine Studie im Auftrag des Deutschen Gewerkschaftsbundes zeigt bei einem alleinstehenden erwachsenen Leistungsberechtigten auf das gesamte Jahr 2022 gerechnet eine Lücke von etwa 570 Euro; ein Paar mit zwei kleinen Kindern hätte 2022 zusätzlich zum Regelsatz rund 1800 Euro mehr bekommen müssen, um die Kaufkraft der Grundsicherung zu erhalten. Bei diesen Fehlbeträgen ist bereits berücksichtigt, dass die Heizkosten vom Sozialamt gesondert übernommen werden.

Grundrecht auf menschenwürdiges Existenzminimum verletzt

Schon vor der Inflation gab es erhebliche Kritik an der Bemessungsmethode und damit auch an der Höhe der Grundsicherung. So werden bestimmte Ausgabenpositionen, wie etwa für Speiseeis, Alkohol, Tabak oder den Weihnachtsbaum, aus dem Regelbedarf herausgerechnet. Für größere Anschaffungen wie etwa eine neue Waschmaschine müssen Leistungsberechtigte über viele Jahre lang Geld aus dem Regelsatz ansparen oder ein Darlehen aufnehmen und dieses aus dem Regelsatz abstottern. Zudem wird kritisiert, dass auch verdeckt arme Haushalte, also Personen, die ihnen eigentlich zustehende Grundsicherungsleistungen nicht in Anspruch nehmen, Teil der Referenzgruppe sind. Ihr Ausgabeverhalten fließt in die Berechnung des Regelbedarfs ein und verzerrt das Ergebnis dadurch nach unten. Schon seit Jahren kritisieren die Wohlfahrtsverbände, dass die Leistungen kleingerechnet werden und an der Lebensrealität vorbeigehen.

In seiner Entscheidung von 2014 zur Berechnung der Hartz-IV-Leistungen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Leistungen zwar für »derzeit noch« verfassungskonform gehalten, aber darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber auf Preissteigerungen zeitnah reagieren müsse. Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, dürfe der Gesetzgeber nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten (Beschluss vom 23.7.2014, Az. 1 BvL 10/12). Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben ist der Gesetzgeber nicht nachgekommen.

Unzureichende staatliche Entlastungsmaßnahmen

Die Entlastungspakete der Bundesregierung konnten die erhebliche Unterdeckung nicht kompensieren. Im Juli 2022 erhielten Leistungsberechtigte einmalig 100 Euro zum Ausgleich der Inflation und erwachsene Leistungsberechtigte zudem einmalig 100 Euro zum Ausgleich pandemiebedingter Mehrkosten. Ab Juli 2022 erhielten Kinder monatlich einen Leistungszuschlag in Höhe von 20 Euro. Die Coronazuschläge für Masken, Tests und Hygieneartikel können als Ausgleichsmaßnahme für allgemeine Preissteigerungen nicht berücksichtigt werden. Der Inflationszuschlag in Höhe von 100 Euro im Juli kam zu spät und nur denjenigen zugute, die im Juli noch oder schon Leistungen erhielten. Zudem reichten 100 Euro bei weitem nicht, um die genannten Fehlbeträge auszugleichen. Dies kritisieren auch der Sozialverband VdK Deutschland und der Sozialverband Deutschland SOVD und klagen vor den Sozialgerichten gemeinsam mit Betroffenen gegen die niedrigen Regelsätze.

Bürgergeld bringt keine strukturelle Veränderung

Zum 1. Januar 2023 wurde das Bürgergeld eingeführt und die Grundsicherung von 449 auf 502 Euro erhöht. Dieser Erhöhung ging eine hitzige Debatte voraus, in der etwa vonseiten der CDU/CSU kritisiert wurde, dass sich Arbeit nun nicht mehr lohne. Wenig Beachtung fand dabei, dass die Erhöhung um 53 Euro monatlich bestenfalls die inflationsbedingten Preissteigerungen ausgleicht. Angesichts einer Teuerungsrate von über 20 Prozent bei Nahrungsmitteln ist selbst das noch fraglich.

 

Der Erhöhung liegt ein neuer Berechnungsmechanismus zugrunde, der Preisentwicklungen zeitnaher und wirksamer abbilden soll. Schaut man sich die neue Formel jedoch genauer an, zeigt sich, dass sie eher zufällige Ergebnisse produziert und auch künftig keineswegs garantiert ist, dass die Erhöhungen die aktuellen Preisentwicklungen abbilden. Es bleibt dabei, dass der Regelsatz nur einmal im Jahr zum Januar angepasst wird. Auch in Zukunft soll der relevante Betrachtungszeitraum von Juli des Vorvorjahrs bis Juni des Vorjahrs reichen, also ein halbes Jahr vor dem Anpassungszeitpunkt enden. Neu ist lediglich, dass die letzten drei Monate dieses Bezugsjahrs, also das 2. Quartal des Vorjahrs, künftig deutlich stärker gewichtet werden. Schaut man auf das Jahr 2021, in dem die Inflation erst im Sommer so richtig einsetzte, wäre diese neue Berechnungsformel völlig ungeeignet gewesen, die massiven Preissteigerungen abzubilden. Warum das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nicht die Preissteigerungen bis mindestens zum 3. Quartal des Vorjahrs berücksichtigen kann, ist nicht nachvollziehbar. Das Statistische Bundesamt führt eine kontinuierliche Preisstatistik und kann dem BMAS ohne weiteres monatlich die Zahlen des Vormonats übermitteln. Zudem wäre es bei massiven Preissteigerungen zusätzlich möglich, vor der regulären Anpassung im Januar zu reagieren und die monatlichen Zahlungen früher zu erhöhen. Wenn die Lebensmittel- und Energiekosten weiter steigen wie bisher, bietet das Bürgergeld keinen adäquaten Mechanismus, auf diese Situation zeitnah zu reagieren. Weitaus sinnvoller wäre daher ein auskömmlicher Regelsatz in Höhe von 725 Euro, wie ihn etwa der Paritätische Wohlfahrtsverband fordert.

Literatur

Becker, Irene: Ermittlung eines angemessenen Inflationsausgleichs 2021 und 2022 für Grundsicherungsbeziehende, Expertise im Auftrag des Deutschen Gewerkschaftsbundes, November 2022.

Sozialverband VdK Deutschland e.V.: Was Sie über die Klage gegen die Grundsicherung wissen müssen, www.vdk.de/deutschland/pages/themen/sozialrecht/musterstreitverfahren/85214/was_sie_ueber_die_klage_von_vdk_und_sovd_gegen_die_hoehe_der_grundsicherung_wissen_muessen

Artikel 2 (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit.

Tanja Altunjan/Leonie Steinl

Das Abtreibungsstrafrecht auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand

Die seit 1993 zur Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs in Deutschland geltende Regelung wird oft als »Kompromiss« bezeichnet, beruht aber auf einer Anordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), die im internationalen Vergleich äußerst restriktiv und aus verfassungsrechtlicher Sicht seit jeher kritikwürdig ist. Die internationalen Entwicklungen, insbesondere die in den USA und Polen sichtbaren Rückschritte, bieten Anlass, die deutsche Rechtslage erneut in den Blick zu nehmen.

Nach heutiger Gesetzeslage sind Schwangerschaftsabbrüche nur ausnahmsweise straflos. Und zwar innerhalb der ersten zwölf Wochen nach Befruchtung der Eizelle, wenn sich die schwangere Person mindestens drei Tage zuvor einer verpflichtenden Beratung unterzogen hat oder wenn die Schwangerschaft Folge einer Vergewaltigung ist. Unabhängig von einer Frist ist der Abbruch nur dann straflos, wenn er zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit der schwangeren Person erforderlich ist.

Neben dem Verbot des Abbruchs selbst sind seit 1933 bestimmte öffentliche Angaben über Schwangerschaftsabbrüche strafbar. So durften Ärzt*innen bis vor kurzem nicht öffentlich darüber informieren, dass sie rechtlich zulässige Schwangerschaftsabbrüche durchführen (dazu Wersig, Grundrechte-Report 2018, S. 139ff.). Nach einer Reform des Tatbestands im Jahr 2019 war zunächst nur der bloße Hinweis auf diese Tatsache erlaubt, nicht aber die Angabe weiterer Informationen. Erst seit der Abschaffung des § 219a STGB durch Gesetz vom 11. Juli 2022 machen Ärzt*innen sich nicht mehr strafbar, wenn sie sachlich über Schwangerschaftsabbrüche informieren.

Das strafrechtliche Verbot in § 219a STGB als Grundrechtsverletzung

Der Straftatbestand, der bis zum öffentlichkeitswirksamen Strafverfahren gegen die Gießener Allgemeinärztin Kristina Hänel ein Schattendasein gefristet hatte, verletzte die Grundrechte der betroffenen Ärzt*innen ebenso wie die der ungewollt schwangeren Personen. Das Verbot, öffentlich über Schwangerschaftsabbrüche zu informieren, verletzte die Berufsfreiheit der betroffenen Ärzt*innen nach Artikel 12 Absatz 1 GG. Denn nicht strafbare Schwangerschaftsabbrüche gehören zur grundrechtlich geschützten Berufstätigkeit von Ärzt*innen. Zugleich verletzte § 219a STGB die Informationsfreiheit der Patient*innen aus Artikel 5 Absatz 1 GG. Durch das an die Ärzt*innen gerichtete Informationsverbot erschwerte es ungewollt schwangeren Personen, sich ohne Verzögerung und aus zuverlässigen Quellen über Angebot und Modalitäten eines Abbruchs zu informieren.

Auch der Schutz des ungeborenen Lebens aus Artikel 2 Absatz 2 GG konnte das strafrechtliche Informationsverbot nicht rechtfertigen. Denn das Verbot galt unterschiedslos für alle Formen des Schwangerschaftsabbruchs, d.h. auch für straflose Abbrüche. Soweit aber der Abbruch straflos ist, hat der Gesetzgeber den Schutz des ungeborenen Lebens im Regelungszusammenhang um § 218 STGB zurücktreten lassen. Es erklärt sich nicht, weshalb ein vorgelagertes Informationsverbot zum Schutz ungeborenen Lebens erforderlich sein sollte, wenn der Abbruch selbst zulässig ist. Darüber hinaus kann das Ziel, ungeborenes Leben zu schützen, durch ein Informationsverbot ohnehin nicht erreicht werden. Dies würde voraussetzen, dass der Entschluss zum Abbruch durch derartige Informationen hervorgerufen oder verstärkt werden kann. Ein derartiger Zusammenhang ist nicht ersichtlich.

Der Schwangerschaftsabbruch als Straftat

Auch nach der Abschaffung von § 219a STGB wirft die deutsche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs weiterhin verfassungs- und menschenrechtliche Fragen auf. Zwar basieren die §§ 218ff. STGB wesentlich auf den Entscheidungen des BVerfG zum Schwangerschaftsabbruch aus den Jahren 1975 und 1993, die für die Gesetzgebung verbindlich sind. Doch die geltende Rechtslage, die sich daraus entwickelt hat, ist widersprüchlich: Die grundsätzliche Ablehnung des Abbruchs kommt darin zum Ausdruck, dass jeder Abbruch rechtswidrig ist. Im Falle einer Beratung und ärztlichen Vornahme innerhalb der ersten zwölf Wochen entfällt nicht die Rechtswidrigkeit des Abbruchs, sondern § 218a STGB fingiert, dass bereits gar kein »Abbruch« vorliege, lässt also den Tatbestand entfallen.

Auch wenn § 218 STGB in der Rechtspraxis keine große Rolle spielt und es nur zu wenigen Verurteilungen kommt, führt die Strafbarkeit von Schwangerschaftsabbrüchen zu einer Stigmatisierung ungewollt schwangerer Personen und ihrer Ärzt*innen. Dazu trägt die Aussage des BVerfG aus dem Jahr 1993 bei, dass der Abbruch »für die ganze Dauer der Schwangerschaft grundsätzlich als Unrecht angesehen und demgemäß rechtlich verboten sein« müsse. Damit wurde der liberaleren Regelung von Schwangerschaftsabbrüchen in der ehemaligen DDR nach der Wiedervereinigung eine Absage erteilt. In der DDR hatten schwangere Personen innerhalb der ersten zwölf Wochen das Recht, selbstbestimmt über einen Abbruch zu entscheiden.

Zudem trägt die Kriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs dem Recht auf reproduktive und körperliche Selbstbestimmung der ungewollt schwangeren Personen gegenüber dem Schutz des ungeborenen Lebens nicht hinreichend Rechnung. Das BVerfG sieht den Schutz des ungeborenen Lebens als Ausprägung der Menschenwürde nach Artikel 1 Absatz 1 GG an und leitet daraus eine staatliche Schutzpflicht ab, die nur mit Mitteln des Strafrechts erfüllt werden könne. Damit legt es der schwangeren Person eine Pflicht zur Austragung der Schwangerschaft auf, die massiv in ihre Grundrechte eingreift. Das Recht auf reproduktive Selbstbestimmung ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG. Zudem ist die Entscheidung, einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu lassen, vom Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Absatz 2 GG umfasst. Derart intensive körperliche Eingriffe bzw. Zwänge zum Schutz anderer bestehen bei vergleichbaren Sachverhalten nicht. So müssen nach der herrschenden Auffassung beispielsweise Eltern eine zwangsweise Blutentnahme zur Rettung ihres eigenen – bereits geborenen – Kindes nicht dulden.

Neue Maßstäbe beim Recht auf Selbstbestimmung

Nach den neueren verfassungsrechtlichen Entwicklungen, die zu einer Stärkung des Selbstbestimmungsrechts in verschiedenen Lebensbereichen geführt haben, ist eine solch weitreichende Austragungspflicht bei Schwangerschaft nur noch schwer begründbar. Das BVerfG hat das Selbstbestimmungsrecht aus Artikel 2 Absatz 1 GG in seinen Entscheidungen zur Dritten Option bei der Wahl des Geschlechts im Personenstandsregister und zur Suizidhilfe gestärkt. Im mittlerweile 30 Jahre zurückliegenden Urteil zum Schwangerschaftsabbruch hatte Karlsruhe den Persönlichkeitsrechten der schwangeren Person hingegen noch keine entscheidende Bedeutung beigemessen, würde heute aber womöglich zu einer anderen Abwägung gelangen.

Darüber hinaus garantieren auch die internationalen Menschenrechte, an die Deutschland gebunden ist, die freie und selbstbestimmte Entscheidung über reproduktive Rechte. Der Frauenrechtsausschuss, der Menschenrechtsausschuss und der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen ebenso wie das Europäische Parlament und die Weltgesundheitsorganisation empfehlen eine Entkriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen. Konkret forderte der UN-Frauenrechtsausschuss Deutschland zudem schon 2017 dazu auf, die verpflichtende Beratung sowie die dreitägige Wartefrist abzuschaffen, um sicheren Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen im Rahmen des Rechts auf Gesundheit zu gewährleisten.

Angesichts dieser rechtlichen Entwicklungen ist eine Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs angezeigt. Die Ampelkoalition hat angekündigt, eine Kommission einzusetzen, die die Regelung von Schwangerschaftsabbrüchen außerhalb des Strafgesetzbuches prüfen soll. Ganze 30 Jahre nach dem Urteil des BVerfG würde dies eine erneute gesellschaftliche Auseinandersetzung mit der Zulässigkeit von Schwangerschaftsabbrüchen ermöglichen, die auf Grundlage einer ernsthaften Abwägung zwischen den Grundrechten der ungewollt schwangeren Person und dem Schutz des ungeborenen Lebens geführt werden sollte.

Literatur

Altunjan, Tanja/Steinl, Leonie: Reproduktive Selbstbestimmung unter Druck, in: Austermann, Nele u.a. (Hrsg.): Recht gegen rechts. Report 2023, Frankfurt am Main 2023.

Deutscher Juristinnenbund e.V.: Policy Paper: Neues Regelungsmodell für den Schwangerschaftsabbruch, 8.12.2022, www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st22-26

Klein, Laura Anna: Reproduktive Freiheiten, Tübingen (i.E.).

Tom Jennissen

Alle Jahre wieder: Streit um die Vorratsdatenspeicherung

Am 20. September 2022 hat der Europäische Gerichtshof (EUGH) in Luxemburg sein lang erwartetes Urteil zur deutschen Vorratsdatenspeicherung (VDS) verkündet. Wenig überraschend hat er seine langjährige Rechtsprechung bestätigt und die deutschen Regelungen für nicht mit europäischem Recht vereinbar erklärt. Bereits seit 2017 waren die entsprechenden Regelungen im Telekommunikationsgesetz durch die Bundesnetzagentur ausgesetzt worden, nachdem das Oberverwaltungsgericht Münster die Rechtswidrigkeit der deutschen Regelung mit Beschluss vom 22. Juni 2017 festgestellt und das Bundesverwaltungsgericht die Frage nach der endgültigen Auslegung am 25. Oktober 2019 dem EUGH vorgelegt hatte. Ob das Urteil die mittlerweile bald 20 Jahre andauernden Diskussionen um die Vorratsdatenspeicherung endlich beenden wird, ist allerdings fraglich.

Die deutsche Regelung aus dem Jahr 2015 sieht die anlasslose Speicherung von Standortdaten bei der mobilen Telefon- bzw. Internetnutzung für vier Wochen und die Speicherung verschiedener anderer Verkehrsdaten, also von Rufnummern, Zeit und Dauer von Anrufen und SMS-Nachrichten sowie IP-Adressen, für zehn Wochen vor. Diese Regelung war eingeführt worden, nachdem das Bundesverfassungsgericht 2010 die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie 2006/24/EG (»Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten«) von 2007 für nichtig erklärt und der EUGH im April 2014 die Richtlinie insgesamt verworfen hatte.

Dass auch die neue Regelung rechtswidrig ist, wurde nicht nur von zahlreichen Organisationen und Einzelpersonen angemahnt, die umgehend eine wahre Flut an – bislang nicht beschiedenen – Verfassungsbeschwerden einlegten. Spätestens nachdem der EUGH im Dezember 2016 die allgemeine und anlasslose Vorratsdatenspeicherung für rechtswidrig erklärt hatte, war abzusehen, dass sie aus den gleichen Gründen auch in Deutschland früher oder später gekippt werden würde.

Vorratsdatenspeicherung – danach ist davor

Bereits in der Vergangenheit hatte der EUGH seine strikte Ablehnung jedoch aufgeweicht. Während er für die deutsche Regelung deutliche Worte findet, betont er zugleich, dass unter strengen Voraussetzungen Ausnahmen vom Verbot denkbar sind: Neben der Speicherung von IP-Adressen sei auch die Vorratsdatenspeicherung im Fall einer aktuellen ernsthaften Bedrohung für die nationale Sicherheit und die vermeintlich »gezielte« Speicherung grundsätzlich möglich.

Statt zu mehr Rechtssicherheit zu führen, bieten die möglichen Ausnahmen reichlich Stoff für weitere Jahrzehnte zähen Ringens vor den Gerichten. Denn letztlich bleiben zentrale Kriterien unbestimmt oder sind widersprüchlich und missbrauchsanfällig, insbesondere die Vorstellung des Gerichts von der Möglichkeit einer diskriminierungsfreien »gezielten« Vorratsdatenspeicherung – basierend etwa auf geographischen Kriterien – erscheint wenig durchdacht.

Der EUGH geht von der – kriminologisch schlicht falschen – Vorstellung aus, dass etwa »Kriminalitätsraten« objektiv feststellbar und grundsätzlich nicht diskriminierend seien. Entsprechende Erhebungen und insbesondere amtliche Kriminalitätsstatistiken sind allerdings lediglich Sammlungen polizeilicher Verdachtsfälle und allenfalls Tätigkeitsberichte der Strafverfolgungsbehörden. Dass deren Tätigkeiten keinesfalls diskriminierungsfrei ablaufen, beweisen diese Behörden jeden Tag – nicht zuletzt durch konsequent weiter praktiziertes Racial Profiling.

Die wahrscheinlich größte Gefahr für die Grundrechte geht jedoch von der Annahme des EUGH aus, dass die anlasslose Speicherung von IP-Adressen unter engen Voraussetzungen nicht nur für die Strafverfolgung, sondern auch für die Verhinderung von Straftaten zulässig sein kann. Das Gericht erkennt zwar an, dass dies einen schwerwiegenden Eingriff in Artikel 7 (Recht auf Privatleben) und Artikel 8 (Recht auf Datenschutz) der EU-Grundrechtecharta darstellt und eine abschreckende Wirkung auf die Ausübung der Meinungsfreiheit haben kann. Allerdings könne sie dennoch gerechtfertigt sein, da bei Straftaten im Internet die IP-Adresse der einzige Anhaltspunkt sein könne.

Angesichts dieses Urteils ist es dann auch wenig verwunderlich, dass sich Bundesinnenministerin Nancy Faeser noch am Tag der EUGH