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Das didaktisch überzeugende Standardwerk zur Vorbereitung auf den Jagdschein – jetzt aktualisiert, in neuer Gestaltung und um zahlreiche Abbildungen ergänzt. Das Buch bietet einen praktischen Überblick zu allen prüfungsrelevanten Themen. Geschätzt werden vor allem die kompakte Darstellung des Prüfungsstoffs, die umfangreiche Bebilderung und die ergänzenden Tipps für erfolgreiches und stressfreies Lernen. - Jagdrecht und jagdrelevante Rechtsgebiete: Mit aktuellen Änderungen der Bundesländer. - Haar- und Federwild – Wildbiologie und –hege. - Land- und Waldbau. - Waffenrecht und Waffenkunde – Bleifreie Munition. - Jagdhundewesen, praktischer Jagdbetrieb, Wildversorgung und Wildbrethygiene. - Extra: Lernstrategien – sicher und mühelos durch die Jägerprüfung. Empfohlen von "Wild und Hund".
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Seitenzahl: 567
Veröffentlichungsjahr: 2022
Dieses Buch widme ich meiner Frau Marie Christine. Ich möchte ihr danken für ihre Geduld und ihre Hilfe. Sie nahm zahlreiche Entbehrungen in Kauf und hielt mir jederzeit den Rücken frei.
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Dieses Buch bietet Ihnen weitere Inhalte in Form von Audiodateien und Filmen, die im Buch durch dieses gekennzeichnet sind. Und so geht‘s:
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GELEITWORT ZUR ERSTAUSGABE
Kurz, knapp, präzise: Hier hat jeder Jagdscheinanwärter ein Lehrbuch vor sich, das alles für die Jägerprüfung Notwendige enthält und auf allen überflüssigen Ballast verzichtet.
In den zurückliegenden Jahrzehnten wurde der Prüfungsstoff für Jagdscheinanwärter in Deutschland immer wieder um neue Fächer erweitert und mit neuen Erkenntnissen befrachtet. Längst wurde es Zeit, den Wissensstoff einmal kritisch zu durchforsten und für die Prüfung nicht unbedingt Notwendiges wegzulassen. Das hat der Autor dieses Buches in dankenswerter Weise getan – ich bin sicher, dass Grundwissen Jägerprüfung mit seinen präzisen Begriffsdefinitionen, seiner übersichtlichen Darstellung, seiner ansprechenden Ausstattung und Gestaltung großen Anklang unter den Jagdscheinanwärtern der kommenden Jahre finden wird.
Auf jeder Seite des Buches wird deutlich, dass es dem Autor gelungen ist, seine jahrzehntelange jagdpraktische Erfahrung mit seinen ebenfalls über viele Jahre im Um-gang mit Jägerkursteilnehmern erworbenen pädagogischen Fähigkeiten in idealer Weise zu verbinden.
Siegfried Seibt legt mit diesem Werk ein hervorragendes Buch für Lernende und zugleich ein wertvolles Nachschlagewerk für „alte Hasen“ vor. Der erfahrene Jungjägerausbilder vermittelt darin ein vielseitiges Grundwissen und rüstet den Jagdscheinanwärter mit den notwendigen Kenntnissen für die Jägerprüfung, darüber hinaus aber auch für ein erfülltes Jägerleben aus.
Ich wünsche den Lesern viel Freude bei der Lektüre des Buches und viel Erfolg bei der Jägerprüfung!
Dem Buch wünsche ich die weite Verbreitung, die es verdient.
Dr. Gerhard Frank
Ehrenpräsident des Deutschen Jagdverbandes 1996–2020
JÄGERAUSBILDUNG IM DIENST VON WILD UND JAGD
Die Erfahrungen aus langjähriger weltweiter Berufsjägertätigkeit – heute sind es über 50 Jahre – und hauptberuflicher Tätigkeit in der Jungjägerausbildung und der jagdlichen Fortbildung – inzwischen sind das 45 Jahre – haben mich vor fast 20 Jahren zum Schreiben dieses Buches veranlasst. Vieles hatte sich im Laufe der Jahre verändert und hat es auch seit der Erstausgabe getan.
Die Zahl der Naturnutzer und ihre Ansprüche an die Natur sind stetig gewachsen. Das Wild und die freilebende Tierwelt sind teils zurückgedrängt worden, teils sind ihnen neue Nischen und Lebensräume entstanden. Natur- und Umweltschutz werden weltweit immer stärker zu existenziell wichtigen Themen der Menschheit – um ihrer selbst willen. Das Jagen und zugleich die nachhaltige Sicherung der Wildbestände müssen das Anliegen der Jäger des 21.Jahrhunderts sein.
Lassen wir allen Jägern ihre jagdliche Sicht- und Denkweise – Jagd ist Kulturgut und muss auch in ihren Ursprungsformen gepflegt und erhalten werden. Sie ist überdies der Ursprung des Überlebens. Auch wenn wir heute sehr feinfühlig mit „Leben“ und „Tod“ umgehen, bleiben diese Tatsachen doch unverändert.
Die Ausbildung der Jäger und die Anforderungen an ihre Kenntnisse und Fähigkeiten sind hingegen neu zu gewichten. Die Komplexität der Materie und die Notwendig-keit, Zusammenhänge zu verstehen, haben ein neues Lehrbuch für die Jagdausbildung, jetzt bereits in der sechsten Auflage vorliegend, überfällig gemacht. Das vorliegende Buch soll und will alte Zöpfe abschneiden und dabei ausdrücklich für die Jagd werben. Jagd ist praktischer Naturschutz, der Jäger der Anwalt des Wildes, aber auch Lebensmittelproduzent. Jagen bedeutet lernen, ein Jägerleben lang – Fortbildung ist die Pflicht jeden Jägers.
Dieses Buch soll Jagdscheinanwärtern den Weg zum Jagdschein ebnen und Ausbildern sowie Prüfern als Richtschnur dienen. Ich habe es geschrieben zum Wohle des Wildes und im Interesse tier- und artenschutzgerechten Jagens.
Mein besonderer Dank gilt Horst Niesters (†). Er stellte mir zu Beginn zahlreiche Fotografien und sein fotografisches Fachwissen zur Verfügung. Ohne ihn wäre das Buch in der vorliegenden Form nicht entstanden.
Mein herzlicher Dank gilt Benedikt Meisberger für seine Mitarbeit an der Erstausgabe des Buchs. Dr. Gerhard Frank bin ich noch heute für die kritische Durchsicht des Manuskripts zur Erstausgabe und konstruktive Anregungen dankbar.
Den Firmen Dynamit Nobel, Frankonia, Merkel, RUAG Ammotec, Sauer & Sohn, Swarovski und Zeiss danke ich für die Bereitstellung von Bildmaterial.
Dem Kosmos Verlag und hier vor allem Ekkehard Ophoven danke ich für die konstruktive und harmonische Zusammenarbeit. Alle nicht namentlich genannten, an diesem Buch beteiligten Helfer schließe ich in meinen Dank ein.
Siegfried Seibt
DJV Wildmeister
JAGDRECHT – OHNE GEHT ES NICHT
Wer in Deutschland jagen will, braucht einen Jagdschein. Um diesen zu erlangen, muss die Jägerprüfung bestanden werden. Damit sind die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, vergleichbar mit dem Führerschein.
Um die Jagd ausüben zu können, braucht der Jagdscheininhaber ein Revier oder die Erlaubnis, in einem Revier jagen zu dürfen. Wir haben das „Reviersystem“.
Jeder Jäger kann eine Jagdmöglichkeit finden, wenn er denn waidgerecht jagen und sich in die Gemeinschaft der Jäger einfügen will. Das ist keine Frage des Geldbeutels! Wir haben in Deutschland eher zu wenig praktizierende Jäger als zu viele.
Das Fach Jagdrecht stellt für die meisten Kandidaten mit das schwierigste Fach in der Jägerprüfung dar, da die wenigsten Prüflinge geübt sind, mit juristischen Fachbegriffen und rechtstechnischen Formulierungen umzugehen. Die meisten Gesetzestexte sind in einer für den Laien nur schwer verständlichen Sprache abgefasst und in ihrem strukturellen Aufbau kaum geeignet, Inhalte zu erlernen. Dennoch ist es für den angehenden Jäger unabdingbar, sich mit den wichtigsten Vorschriften vertraut zu machen, zumal im Falle von schwerwiegenden Verstößen die Gefahr besteht, dass der mühsam erkämpfte Jagdschein unter Umständen wieder verloren geht.
Um dem Prüfling einen Überblick zu geben, welche Rechtsvorschriften für die Jägerprüfung bzw. die Jagdausübung relevant sind, wurde diese Einführung konzipiert.
In Baden-Württemberg trat am 1.4.2015 ein neues Landesjagdgesetz in Kraft. Dessen Name „Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)“ ist Programm. Die zugehörige Durchführungsverordnung erlangte auch am 1.1.2020 Rechtskraft. In Nordrhein-Westfalen trat am 28.5.2015 unter dem Namen „Ökologisches Jagdgesetz“ ein neues Landesjagdgesetz in Kraft, die Durchführungsverordnung am Tag darauf. Diese Auflage enthält den Stand der Rechtsvorschriften vom 01.09.2021.
Dieses Buch kann und soll keineswegs den Unterricht ersetzen. Es erhebt auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, zumal auf die Darstellung aller speziellen landesrechtlichen Regelungen bewusst verzichtet wurde. Das Buch ist ein Versuch, den Jagenden in spe die wichtigsten jagdrelevanten Rechtsvorschriften näherzubringen. Sofern Gesetzestexte (teilweise gekürzt) wiedergegeben werden, sind sie kursiv gedruckt. Besonders wichtige Begriffe und Inhalte sind durch Fettdruck oder ebenfalls kursiv hervorgehoben. Insbesondere beim Jagdrecht wurden viele Sachverhalte in – z. T. bewusst vereinfachten – Schaubildern dargestellt.
Kein Anspruch auf Vollständigkeit!
Der Verfasser weist ausdrücklich darauf hin, dass der hier wiedergegebene Inhalt des Faches Jagdrecht zum Bestehen der Jägerprüfung nicht ausreicht. Jagdscheinanwärter müssen in jedem Fall die einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundeslandes hinzulernen, in dem sie sich der Jägerprüfung stellen möchten.
Allerdings müssen dann natürlich immer nur die landesrechtlichen Vorschriften eben dieses Bundeslandes gelernt werden. Es wird also z. B. in Bayern nicht nach Landesregelungen von Niedersachsen oder Mecklenburg-Vorpommern gefragt werden und umgekehrt möchten die Prüfer in Mecklenburg-Vorpommern nicht wissen, wie dies oder das in Bayern geregelt ist.
Auch die Aufzählung jagdrelevanter Gesetze im Kasten hier ist keineswegs vollständig, sondern nennt nur die wichtigsten Rechtsnormen. Leserinnen und Leser werden beim Durcharbeiten des Buchs noch viele weitere Rechtsnormen kennenlernen.
Der Begriff „Jagdrecht“
Allgemein wird unter dem Begriff „Jagdrecht“ die jagdliche Gesetzeskunde (wir sprechen von „Jagdrecht im objektiven Sinn“) verstanden. Diese beschäftigt sich mit allen Rechtsvorschriften, also Gesetzen und Verordnungen, welche für die Jagd eine Rolle spielen. Alle Jägerinnen und Jäger müssen sich mit diesen Vorschriften auseinandersetzen und sie im täglichen Jagdbetrieb natürlich beachten.
„Jagdrecht im subjektiven Sinn“ beschreibt und befasst sich dagegen mit dem tatsächlichen Recht zu jagen, die Jagd zu nutzen, also das eigentliche „Jagdrecht“ des Eigentümers von Grund und Boden.
Der Rechtskreis des „Jagdrechts im objektiven Sinn“© Wilfried Sloman
Begriffsbestimmungen
Bundesjagdgesetz
Wichtig für Jägerinnen und Jäger sind zunächst einmal die speziellen Jagdgesetze. Dazu gehört das Bundesjagdgesetz (BJagdG), welches als Rahmengesetz das Jagdwesen in Deutschland in seinen Grundzügen regelt. Es trat erstmals am 1.4.1953 in Kraft. Durch eine Grundgesetzänderung wurde das BJagdG aus dem Rahmengesetzgebungskatalog (Föderalismus-Kommission) in die „konkurrierende Gesetzgebung“ überführt, textlich bisher aber nicht wesentlich geändert, sieht man von der Ergänzung des § 6a „Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen“ ab. Die einzelnen Bundesländer können ihre landesjagdrechtlichen Vorschriften also „modernisieren“. Das findet sowohl inhaltlich als auch sprachlich in z. B. der Verwendung moderner Begriffe aus Politik, Biologie, Ökologie und Ökonomie seinen Niederschlag. Die Länder können das Jagdwesen in ihren Gesetzen so regeln, wie sie es für richtig halten.
Der Bund hat sich das Recht der „Jagdscheine“ und teilweise die Regelungen des neu eingeführten § 6a vorbehalten. Sie können also sicher sein, dass der Jagdschein im gesamten Bundesgebiet gilt und die Jägerprüfung, egal in welchem Bundesland sie abgelegt wurde, ebenfalls anerkannt wird.
Landesjagdgesetze
Kennen müssen alle Prüflinge weiterhin die für sie jeweils relevanten Landesjagdgesetze (LJG) nebst Verordnungen, die das BJagdG in den Bundesländern z. T. unterschiedlich ausfüllen oder als „ Vollgesetze“ die Vorschriften des BJagdG weitgehend ersetzen. Solche Vollgesetze bestehen bereits in Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, im Saarland, in Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen. Diesen Gesetzesmodernisierungen fielen zum Teil die Jägersprache, aber auch die normale deutsche Sprache zum Opfer: Einfache Sachverhalte lassen sich immer auch „kompliziert“ und in Fremdwörtern ausdrücken.
Die übrigen Bundesländer haben ihre Jagdgesetze zumeist an aktuelle Erfordernisse angepasst, ohne gleich alle Inhalte des BJagdG „neu“, d. h. anders zu definieren.
Jägerinnen und Jäger müssen neben den grundlegenden Bestimmungen des BJagdG auch die Regelungen der für sie gültigen Landesjagdgesetze beherrschen und wissen, was sie „vor Ort“ dürfen und was nicht. Wichtig für die Jägerprüfung sind die grundsätzlichen Vorschriften des BJagdG sowie das LJG des Prüfungslandes (nebst Verordnungen), in dem die Prüfung abgelegt wird. Auf die Vorschriften des BJagdG kann dort verzichtet werden, wo ein Land diese Vorschriften durch eigene Vorschriften ersetzt hat. Geht der erfolgreiche Prüfungsabsolvent danach überwiegend in einem anderen Bundesland der Jagd nach, muss er sich mit dessen jagdrechtlichen Vorschriften vertraut machen.
AUSGEWÄHLTE GESETZE MIT BEZUG ZUR JAGD
Bundesjagdgesetz (BJagdG), Landesjagdgesetze (LJG; ggf. anders benannt), Bundes- und Landesverordnungen hierzuBundeswildschutzverordnung (BWildSchV)Waffengesetz (WaffG)Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)Strafgesetzbuch (StGB)Strafprozessordnung (StPO)Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG), Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV), LandesnaturschutzgesetzeTierschutzgesetz (TierSchG)Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), Tollwutverordnung (TollwV), Schweinepestverordnung (SchwPestV)EU-Lebensmittelhygiene-VorschriftenLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)Lebensmittel-Hygieneverordnungen (LMHV, Tier-LMHV, Tier-LMÜV u. a.)Vorschriften bezüglich jagdrelevanter VersicherungenWeitere Gesetze mit Bezug zur Jagd
Neben diesen speziellen Jagdgesetzen gibt es noch eine Reihe weiterer Rechstnormen und Gesetze, die das Jagdwesen tangieren. Oft sind es nur wenige Paragrafen dieser Gesetze, die der Jäger im Zusammenhang mit der Jagdausübung berücksichtigen muss. Von großer Bedeutung sind vor allem die im Kasten genannten Rechstnormen.
DAS WAFFENGESETZ – WICHTIGE INHALTE
Begriffsbestimmungen
Schusswaffen Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden
Feuerwaffen Schusswaffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse heiße Gase verwendet werden
Langwaffen Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossenem Zustand insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste, bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet
Kurzwaffen Alle Schusswaffen, die keine Langwaffen sind
Kurzwaffe: Länge Lauf mit Verschluss (A) unter 30 cm und Gesamtlänge (B) unter 60 cm© Shutterstock/SolidMaks
Langwaffe: Länge Lauf mit Verschluss (A) über 30 cm und Gesamtlänge (B) über 60 cm© Norbert Klups
Schusswaffen gleichgestellt Die wesentlichen Teile einer Schusswaffe, des Weiteren Schalldämpfer, Armbrüste, Pfeilabschussgeräte und tragbare Geräte zum Verschießen von Munition
Wesentliche Teile von Schusswaffen Der Lauf oder Gaslauf, das Patronenlager (soweit es nicht Bestandteil des Laufes ist), der Verschluss, Verschlusskopf und Verschlussträger (sofern teilbar) sowie das Gehäuse, welches Lauf und Abzugsgruppe aufnimmt, sowie bei Kurzwaffen auch das Griffstück
Erwerben Im juristischen Sinn das Erlangen der tatsächlichen Gewalt (durch Kauf, Leihe, Miete, Fund, Diebstahl o. Ä.). D. h. jeder erwirbt eine Waffe, wenn ihm nach eigenem Willen damit umzugehen möglich wird
Überlassen Im juristischen Sinn jeman-dem die tatsächliche Gewalt über etwas einräumen
Besitzen Im juristischen Sinn generell die Ausübung der tatsächlichen Gewalt
Führen Im juristischen Sinn nur die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte
Privileg Waffenbesitz
Das Privileg, Waffen zu besitzen, genießt nicht jeder Bürger in Deutschland. Ohne ein berechtigtes Bedürfnis, wie zum Beispiel Jäger, Sportschütze, anerkannter Waffensammler, Sicherheitsdienste, Polizei, Militär u. a., gibt es keine waffenrechtliche Erlaubnis! Der Staat geht davon aus, dass Waffenbesitz in den Händen von Privatpersonen ohne berechtigtes Bedürfnis eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Politisch gewollt, wird versucht, das Volk zu entwaffnen.
Eine Besonderheit stellt das Erbwaffenprivileg dar, auf das in diesem Buch jedoch nicht speziell eingegangen wird. Gleichwohl muss sich der Jäger oder sonstige Waffenbesitzer Gedanken darüber machen, was im Alter mit seinen Waffen passieren soll. Das ist umso wichtiger, wenn es in der Familie keine Personen mit berechtigtem Bedürfnis für eine waffenrechtliche Erlaubnis wie z. B. Jäger oder andere Personen als potenziell zukünftige Waffenbesitzer gibt.
VERBOTENE GEGENSTÄNDE
Grundsätzlich gibt es im Bereich der Waffen auch Gegenstände, deren Besitz verboten ist. Dies sind z. B. Kriegswaffen u. Ä. (siehe auch hier)
Waffenrechtliche Erlaubnis für Jäger – Voraussetzungen
Die zuständige Behörde, in der Regel die Kreispolizeibehörde (Landrat), prüft:
Mindestalter
18 Jahre,
Nachweis der
Sachkunde,
Bedürfnis,
Zuverlässigkeit
(Straftaten können z. B. zur Unzuverlässigkeit führen),
persönliche Eignung
(nicht gegeben z. B. bei bestimmten geistigen oder körperlichen Behinderungen, Geschäftsunfähigkeit, Rauschmittelsucht etc.).
Schusswaffenerwerb für Jahresjagdscheininhaber
Langwaffen
Dazu zählen auch Selbstladewaffen mit beliebiger Magazinkapazität. Inhaber von Jahresjagdscheinen können Langwaffen erwerben unter Vorlage des Jahresjagdscheines und müssen den Erwerb anschließend innerhalb von zwei Wochen der Kreispolizeibehörde anzeigen. Die Kreispolizeibehörde stellt nun eine Waffenbesitzkarte (WBK) mit den entsprechenden Daten der erworbenen Waffe aus, mit deren Hilfe der legale Besitz der Schusswaffe dokumentiert werden kann.
Kurzwaffen
Für den Erwerb von Kurzwaffen benötigt der Jäger im Vorfeld eine Waffenbesitzkarte zum Erwerb. Er muss also zunächst eine WBK bei der Kreispolizeibehörde beantragen und dabei mitteilen, welche Art (Pistole oder Revolver) er erwerben möchte und in welchem Kaliber. Nach Überprüfung der allgemeinen Voraussetzungen stellt dann die Behörde eine WBK mit einem sogenannten Voreintrag (Art und Kaliber der Waffe) aus. Dieser Voreintrag ist dann zum Erwerb ein Jahr lang gültig. Der Inhaber der Erlaubnis kann damit innerhalb eines Jahres die entsprechende Waffe erwerben und muss den Erwerb wie bei der Langwaffe innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei der Kreispolizeibehörde anzeigen. Die Behörde trägt anschließend die Daten der erworbenen Waffe in die WBK ein.
Ausnahmen
Von den oben angegebenen Regeln gibt es eine Vielzahl von Ausnahmen. So darf z. B. jeder, der bereits eine WBK besitzt, Waffen für längstens einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck ausleihen (bei Langwaffen steht der Jagdschein einer WBK gleich). In diesem Fall bedarf es weder eines Voreintrages noch einer Anzeige. Der Erwerb muss nur schriftlich auf einem sogenannten Überlassungsschein dokumentiert werden. Ebenso darf ein WBK-Inhaber vorübergehend Waffen zur sicheren Vewahrung oder zur Beförderung ohne behördliche Erlaubnis erwerben.
Munitionserwerb für Jäger
Langwaffenmunition
kann ein Jagdscheininhaber unter
Vorlage
seines
gültigen Jagdscheines
erwerben.
Kurzwaffenmunition
kann nur mit einem entsprechenden
Munitionserwerbserlaubnisvermerk
in der
WBK
erworben werden.
Auf Schießstätten kann jedermann ohne waffenrechtliche Erlaubnis Munition zum Sofortverbrauch erwerben.
ACHTUNG: MUNITIONSERWERB UND -BESITZ
Mit gültigem Jagdschein ist zwar der Erwerb aller Büchsen-, Schrot- und Randfeuerpatronen sowie Flintenlaufgeschosse zulässig, der Besitz von Munition aber nur dem Bedürfnis des Jägers entsprechend; er darf also nur für seine (auch geliehene) Waffen Munition besitzen. Bei Verkauf einer Waffe und Kaliberumstellung muss auch die Restmunition abgegeben werden.
Führen von Schusswaffen durch den Jäger
Grundsätzlich bedarf es zum Führen von Schusswaffen eines Waffenscheines, die WBK genügt nicht. Ein normaler Bürger bekommt keinen Waffenschein. Daher hat der Gesetzgeber für bestimmte Personengruppen, die ein berechtigtes Bedürfnis haben, Ausnahmen geschaffen. Beispielhaft genannt seien Militär, Polizei, Sicherheitsdienste und Jäger. Durch diese Ausnahmeregelungen entfällt die Notwendigkeit, einem Jäger z. B. einen Waffenschein erteilen zu müssen.
Eine zulässige Möglichkeit des Waffentransports außerhalb des Reviers: im Waffenfutteral, das mit einem Vorhängeschloss gesichert ist© Siegfried Seibt
Für den Jäger sieht das Waffengesetz eine Reihe von Ausnahmen vor. Ohne im Besitz eines Waffenscheines zu sein, darf der Jäger Schusswaffen bei der befugten Jagdausübung einschließlich Ein- und Anschießen im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden, zum Jagdschutz und jeweils im Zusammenhang damit (Hin- und Rückweg) führen.
Schreckschusspistole mit PTB-Prüfsiegel© Gerd Zeller
Allerdings ist zu beachten, dass die Waffe nur bei den genannten Tätigkeiten im Revier geladen und zugriffsbereit getragen werden darf. Auf dem Hin- und Rückweg in das Jagdrevier muss die Waffe darüber hinaus immer auch entladen sein. Unterladen gilt waffenrechtlich als geladen! Bei allen anderen Gelegenheiten, wie z. B. bei Waffenmitnahme und -transport zum Schießstand oder Büchsenmacher (= waffenrechtlich „führen“), muss die Waffe entladen und verpackt, darf also nicht zugriffsbereit sein. Sie muss sich dann in einem verschlossenen Behältnis befinden (z. B. Futteral mit kleinem Vorhängeschloss, Zahlenschloss o. Ä.).
Mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden müssen außer dem Pass/Personalausweis der gültige Jagdschein und die Waffenbesitzkarte (WBK) oder ein Ersatzdokument (Überlasserschein, Kaufbeleg o.Ä.).
Erlaubnis zum Schießen
Im Regelfall bedarf es zum Schießen mit einer Schusswaffe einer Schießerlaubnis der Ortspolizeibehörde (wird vom Bürgermeister erteilt). Keiner Schießerlaubnis bedarf es zum Schießen auf genehmigten Schießstätten sowie im Falle von Notwehr oder Notstand. Jäger dürfen über diese Ausnahmefälle hinaus ohne Schießerlaubnis bei der befugten Jagdausübung, beim Ein- und Anschießen, zur Ausbildung von Jagdhunden und beim Jagdschutz schießen.
Sonderfall Schreckschusswaffen
Viele Bürger fühlen sich nicht mehr sicher und möchten sich schützen. Der Gesetzgeber gestattet jedem Bürger über 18 Jahren, sich Gas- und Schreckschusswaffen zu kaufen – der Markt boomt. Unbekannt ist, dass zum „Führen“ dieser Waffen der „Kleine Waffenschein“ erforderlich ist. Ihn bekommt jeder unbescholtene Bürger über 18 Jahren. Der Kleine Waffenschein muss jedoch bei der Gemeinde beantragt werden.
Aufgepasst
Viele Jäger, die auch Schreckschusswaffen besitzen, glauben, dies allein aufgrund ihres Jagdscheins tun zu dürfen, da sie in bestimmten Fällen auch scharfe Kurzwaffen führen, der „Kleine Waffenschein“ sei also überflüssig. Ein Irrtum, der zum Entzug des Jagdscheines führen kann!
Zulässige Gas- und Schreckschusswaffen sind durch das Kürzel „PTB“ mit einer Nummer in einem Kreis gekennzeichnet oder neuerdings mit den Buchstaben „CIP“, darunter einem „T“ und einer Nummer. Die Aufbewahrung solcher Waffen muss in einem Stahlschrank ohne Klassifizierung, aber mit Schwenkriegelschloss erfolgen. Eine Alternative dazu sind „Sicherheitssprays“ mit Gas oder Pfeffer usw.
WEITERE GESETZE
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
Allgemeingültige Regelungen
Im BGB finden wir eine Vielzahl von allgemeinen Vorschriften, die auch für die Jagd relevant sind. Dazu gehören z. B. das Vertragsrecht, das auf Jagdpachtverträge anzuwenden ist. Dazu gehören auch die Vorschriften überSchadensersatzansprüche, die auch dann greifen, wenn ein Jäger bei der Jagdausübung einem anderen einen Schaden zufügt.
Weiterhin gehören dazu die Definitionen von Notwehr und Notstand, mit denen sich insbesondere die Besitzer von Schusswaffen auskennen müssen, da im Falle von Not-wehr und Notstand eventuell Schadensersatzansprüche nicht bestehen. Das BGB regelt also die zivilrechtlichen Folgen von Notwehr und Notstand.
Spezielle, die Jagd betreffende Regelungen
Neben diesen eher allgemeinen Regelungen, die die Jagd nur am Rande berühren, finden wir im BGB aber noch eine sehr wichtige Vorgabe, die speziell für die Jagd von größter Bedeutung ist. § 960 BGB bestimmt nämlich, dass wild lebende Tiere (also auch unser Wild) herrenlose Sachen sind. Das heißt, das Wild, das in den Jagdbezirken frei herumläuft, gehört niemandem. Erst durchEigentumsbegründung wird Wild zum Eigentum.
Wie eine solche Eigentumsbegründung (Aneignung) entsteht, definiert das BGB ebenfalls: durch rechtmäßige Inbesitznahme. Dies bedeutet, dass erst in dem Augenblick Wild zum Eigentum wird, in dem ein Berechtigter die sogenannte Sachherrschaft über das Wild erlangt. Dazu ist es nötig, dass der Berechtigte z. B. nach dem Erlegen eines Stück Wildes zumindest an das Wild herantreten muss, damit Eigentum entstehen kann.
Das Strafgesetzbuch (StGB)
Allgemeingültige Regelungen
DEESKALATION
Wir Jäger sind in unserem Jagdbezirk zum Tragen von Waffen befugt. Und auch uns stellt sich mitunter die beklemmende Frage: „Was, wenn ich jetzt überfallen würde?“ Oder was, wenn Jägerin oder Jäger von einem Quadfahrer oder einer Gruppe Jagdgegner bedroht und provoziert wird? Versuchen Sie, dem Problem von vornherein aus dem Weg zu gehen. Das ist mit etwas Vorausschau häufig möglich. Denken Sie daran, „der Klügere gibt nach“, und Konfliktvermeidung erspart Ihnen, trotz all Ihrer Rechte, vielleicht viel Ärger! Spielen Sie den Ernstfall in einer ruhigen Minute gedanklich einmal durch, und machen Sie sich klar, wie Sie sich verhalten würden.
Das StGB enthält im Wesentlichen die Definitionen der wichtigsten Straftaten und das Strafmaß, mit dem der Täter bestraft wird. Hier ist es ähnlich, wie oben beim BGB beschrieben: Es gibt eine Vielzahl von Straftaten, die im Zusammenhang mit der Jagd verübt werden können, aber mit der Jagd speziell nichts zu tun haben.
Dazu gehören die Straftatbestände Sachbeschädigung – man denke hier z. B. an das Umsägen von Hochsitzen durch Jagdgegner und Diebstahl. Diebstahl begeht, wer eine fremde, bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen. D. h. im Falle des Diebstahls wird in rechtswidriger Weise fremdes Eigentum verletzt.
NOTWEHR
Unter Notwehr verstehen wir die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Zunächst muss bei Notwehr ein Angriff von einer Person ausgehen, nicht von einem Gegenstand oder einem Umstand. Hierbei kann sich der Angriff gegen ein beliebiges Rechtsgut richten, also nicht etwa nur gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit. Auch alle anderen Rechtsgüter wie das Eigentum, die Ehre, der Hausfriede oder das Jagdausübungsrecht sind notwehrfähige Rechtsgüter. Die Tatsache, dass nur die erforderliche Verteidigung Notwehr darstellt, gibt uns den Hinweis auf den wichtigsten Grundsatz, der bei Notwehrhandlungen zu beachten ist, nämlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel. Wird die Verhältnismäßigkeit der Mittel nicht beachtet, so liegt ein Notwehrexzess vor, der Strafbarkeit nach sich zieht. Ein Notwehrexzess kann nur in Ausnahmefällen entschuldbar sein, so z. B. wenn die Überschreitung in Verwirrung, Furcht oder Schrecken erfolgt. Weiterhin ist Notwehr nur gegeben, wenn der Angriff gegenwärtig, also nicht bereits beendet ist, und wenn es sich um einen rechtswidrigenAngriff handelt. Notwehr gegen nicht rechtswidrige Handlungen gibt es also nicht. Gegen wen sich der Angriff richtet, ist unerheblich. Es können die eigenen Rechtsgüter verteidigt werden, wie auch die Rechtsgüter von anderen Personen. Im letzten Fall reden wir von einem Unterfall der Notwehr, der Nothilfe. Von Putativnotwehr reden wir immer dann, wenn die Verteidigungshandlung gegen einen vermeintlichen Angriff gerichtet ist, der in Wirklichkeit gar nicht vorliegt. In diesem Fall, wenn es also wie ein Angriff aussieht, ist die getroffene Verteidigungshandlung entschuldbar, wenn der Irrtum unvermeid-bar war.
Der Gesetzgeber spricht hier bewusst von Zueignung im Gegensatz zur Aneignung: Unter Aneignung verstehen wir die rechtmäßige Inbesitznahme, unter Zueignung die rechtswidrige. Durch Aneignung wird Eigentum begründet, durch Zueignung lediglich Besitz. Ein Dieb wird also nie Eigentümer der gestohlenen Sache.
Weitere wichtige Regelungen des StGB betreffen Notwehr und Notstand. Anders als im BGB, wo die Frage des Schadensersatzes, also die zivilrechtliche Seite, geregelt wird, geht es im Strafgesetzbuch um die strafrechtliche Seite. Nach StGB handelt nicht rechtswidrig – und wird demnach auch nicht bestraft –, wer in Notwehr handelt.
NOTSTAND
Beim Notstand geht die Bedrohung eines Rechtsgutes nicht wie bei der Notwehr von einer Person aus, sondern von einer Sache oder einem Umstand. Wird ein Jäger von einem Keiler angegangen, so handelt es sich demnach um Notstand. Beim Notstand unterscheiden wir den rechtfertigenden und den entschuldigenden Notstand. Gerechtfertigt ist eine Notstandshandlung nur, wenn der Grundsatz der Güterabwägung beachtet wurde und die Gefahr mit angemessenen Mitteln abgewendet wird. Der Grundsatz der Güterabwägung besagt, dass ein fremdes Rechtsgut wie z. B. Eigentum nur dann verletzt werden darf, wenn nur dadurch ein wesentlich höherwertiges Rechtsgut, z. B. die körperliche Unversehrtheit, gewahrt werden kann. Beim entschuldigenden Notstand hingegen kann von dem Grundsatz der Güterabwägung abgesehen werden. Ein Entschuldigungsgrund liegt jedoch nur dann vor, wenn die höchsten Rechtsgüter (Leben, Leib oder Freiheit) bedroht sind und es sich um die eigenen Rechtsgüter handelt oder die von Angehörigen oder nahestehenden Personen.
Jagdwilderei
Da gemäß BGB unser frei lebendes Wild herrenlos ist, also keinen Eigentümer hat, kann die unrechtmäßige Inbesitznahme (Zueignung) von frei lebendem Wild auch kein Diebstahl sein. Diebstahl setzt Eigentum voraus. Aus diesem Grund enthält das StGB noch einen besonderen Straftatbestand, der nur im Zusammenhang mit der Jagd eine Rolle spielt, nämlich den Tatbestand der Jagdwilderei (§ 292 StGB):
„Jagdwilderei begeht, wer vorsätzlich unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts dem Wild nachstellt, es fängt oder erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet, oder wer eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet oder beschädigt oder zerstört.“
Im Falle der Wilderei verletzt der Täter nicht wie der Dieb fremdes Eigentum, sondern fremdes Jagd(ausübungs)recht. Der Täter vergeht sich also an herrenlosen Sachen. Zu diesen Sachen zählen neben dem frei lebenden Wild z. B. auch Abwurfstangen und die Gelege von Federwild. Interessant ist, dass im Falle der Jagdwilderei nicht der Erfolg entscheidend ist. Bestraft wird nämlich nicht nur derjenige, der sich herrenloses Wild zueignet, sondern bereits derjenige, der demselben nachstellt oder es fängt (Unternehmensdelikt). Da wir von Nachstellen bereits dann reden, wenn eine unserer bekannten Jagdarten (Ansitz, Pirsch, Fallenjagd etc.) praktiziert wird, ist der Tatbestand der Jagdwilderei objektiv schon erfüllt, wenn jemand eine Falle, in der sich Wild fangen kann, unberechtigt im Jagdbezirk aufstellt. Fallenstellen oder Pirschen stellen also nicht etwa einen Versuch der Jagdwilderei dar, sondern erfüllen bereits den objektiven Tatbestand.
Zur Bestrafung genügt jedoch die Erfüllung des objektiven Tatbestandes alleine noch nicht. Sie kann nur erfolgen, wenn dem Täter vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann. So erfüllt ein Jagdgast, der aus Unkenntnis beim Pirschen die Reviergrenze überschreitet, bereits den objektiven Tatbestand der Jagdwilderei, da er unter Verletzung des fremden Jagdausübungsrechts dem Wild nachstellt. Den subjektiven Tatbestand erfüllt er jedoch noch nicht, da er nicht mit Vorsatz handelt, also ohne Wissen und Wollen. Betraft wird er in diesem Falle noch nicht. Jedoch wird jemand nicht erst dann bestraft, wenn er die Tat mit Wissen und Wollen (vorsätzlich) begangen hat, sondern bereits dann, wenn er die Tat billigend in Kauf genommen hat (bedingter Vorsatz): Das ist z. B. der Fall, wenn ein Jäger eine eigenständige Nachsuche im fremden Revier durchführt, ohne die Grenzen zu kennen – in der Hoffnung, die Grenze werde schon nicht so nahe sein.
Die Strafprozessordnung (StPO)
Während das Strafgesetzbuch die Voraussetzung zur Bestrafung (Straftatbestände) und die jeweilige Art und Höhe der Strafe regelt, befasst sich die Strafprozessordnung mit der Verbrechensermittlung, regelt also den Ablauf (Prozess) des Strafverfahrens von der Anzeige bis zur Strafvollstreckung (Bestrafung). Die StPO hat also mit der Jagd speziell nichts zu tun. Dennoch enthält sie eine für jedermann, also auch für Jäger, wichtige Regelung, nämlich das sogenannte „Jedermann-Recht“: das Recht zur vorläufigen Festnahme. Das Jedermann-Recht (§ 127 StPO) berechtigt jeden, einen Straftäter, der auf frischer Tat angetroffen oder unmittelbar im Anschluss an die Tat verfolgt wurde, vorläufig festzunehmen, sofern die Identität des Täters nicht sofort festgestellt werden kann.
Hierbei ist jedoch peinlichst darauf zu achten, dass dieses Recht nur bei unbekannten Straftätern greift, und dass der „Jedermann“ selbst kein Recht hat, Personalien zu verlangen. Sollte sich ein Straftäter freiwillig ausweisen, so entfällt der Festnahmegrund, da nunmehr Anzeige gegen eine bekannte Person erstattet werden kann.
Wichtig ist auch zu wissen, dass diese vorläufige Festnahme zunächst rein verbal erfolgt, indem man dem Täter sagt, dass er festgenommen ist und aus welchem Grund (Straftat), z. B. mit den Worten: „Hiermit nehme ich Sie vorläufig fest, weil ich Sie beim Wildern angetroffen habe.“ Die Festnahme ist damit vollzogen und der Täter darf so lange festgehalten werden, bis z.B. die Polizei zugegen ist, um die Identität festzustellen.
Zu diesem Zweck darf einfache körperliche Gewalt (Polizeigriff), auch in Verbindung mit einfachen Hilfsmitteln (Anbinden), eingesetzt werden. Der Einsatz von Schusswaffen ist also nicht statthaft, es sei denn, es kommt im Zusammenhang mit der Festnahme zu einer Notwehrsituation, derer man sich nur mit Schusswaffengewalt erwehren kann.
Das Naturschutzrecht
Die wesentlichen rechtlichen Bestimmungen des Naturschutzrechts sind im Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG, 2012), den entsprechenden Landesnaturschutzgeset-zen und der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) festgelegt. Das Naturschutzrecht beschäftigt sich sowohl mit dem Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen, als auch mit dem Schutz von Lebensräumen.
Schutz wild lebender Tierarten
Hier unterscheidet der Gesetzgeber drei verschiedene Schutzkategorien.
Allgemein geschützte Arten
: Verletzen, Töten, In-Besitz-Nehmen ist mit vernünftigem Grund erlaubt.
Besonders geschützte Arten
: Nachstellen, Fangen, Verletzen, Töten, In-Besitz-Nehmen sind verboten.
Streng geschützte Arten
: Bei diesen ist über die Verbote der Ziffer 2 hinaus das Stören verboten.
Da die Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (= Wild), zumindest, soweit sie eine Jagdzeit haben, lediglich dem allgemeinen Schutz unterliegen, dürfen sie getötet werden. Die Jagdausübung gilt als vernünftiger Grund: Alle Jäger Europas sind Lebensmittelproduzenten. Ein weiterer vernünftiger Grund kann für den Jäger im Jagdschutz, dem Schutz des Wildes (gesetzlicher Hegeauftrag), liegen. Das bedeutet, dass im Rahmen des Jagdschutzes auch Tiere getötet werden dürfen, die nicht dem Jagdrecht unterliegen, vorausgesetzt, sie sind eine Gefahr für das Wild und lediglich allgemein geschützt (ggf. z. B. Wanderratten).
Das Töten von Nutria oder dem Bisam, die ja beide reine Pflanzenfresser sind, kommt aus Jagdschutzgründen nicht infrage. Invasive Arten (Neozoen) zur Vermeidung der Faunenverfälschung zu töten, ist möglich, wenn diese Tiere durch ein Landesjagdgesetz für „jagdbar“ erklärt werden und eine Schusszeit erhalten. Bei Waschbär, Marderhund u. a. ist dies in vielen Bundesländern bereits geschehen.
Nach einer Änderung des Bundesjagdgesetzes (§ 28a) ist es den Jägern inzwischen grundsätzlich erlaubt, auch Tiere zu töten, die dem Naturschutzrecht unterliegen. Dazu bedarf es einer Ermächtigung im Bundesnaturschutzgesetz. Diese erteilt § 40 a BNatSchG für „invasive Arten“, darunter u. a Waschbär, Nutria, Marderhund (Enok), Muntjak, Bisam und Nilgans. Für diese Tiere kann sogar der Schutz der Elterntiere aufgehoben werden: Das kann bei Arten, die mehrfach im Jahr oder sogar ganzjährig Junge bringen, durchaus sinnvoll sein, da ihre Entnahmen ansonsten nie oder nur in einem kurzen Zeitraum möglich wären. Und dies wäre kontraproduktiv.
Landschaftsschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung festgelegt.© Siegfried Seibt
Schutz von Lebensräumen
Zum Schutze von Lebensräumen wild lebender Arten kennt das Naturschutzrecht viele Schutzgebietskategorien, u. a. Naturschutzgebiete und Nationalparks. Hier kann zum Schutz gefährdeter Arten die Jagd eingeschränkt oder verboten sein. Inwieweit sie im Einzelfall eingeschränkt ist, bestimmt sich nach dem Landesrecht. Weitere Schutzgebiete sind Biosphärenreservate, Naturparks, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmäler und nationale Naturmonumente sowie gesetzlich geschützte Biotope (siehe hier).
Naturschutzrecht und andere Rechtskreise
Das Naturschutzrecht regelt auch wesentliche Dinge des Baurechts, des Gewässerschutzes und Fragen im Zusammenhang mit Altlasten wie Mülldeponien, sonstigen Bodenverschmutzungen und deren Rückbau.
Natürlich muss jeder Jäger auch das EU-Recht und internationale Abkommen (z. B. FFH-Richtlinie, EU-Vogelschutzrichtlinie, Washingtoner Artenschutzübereinkom-men und das europäische Biotopverbundsystem „Natura 2000“) in Grundzügen kennen (s. Kap. Naturschutz).
Das Tierschutzgesetz (TierSchG)
Das Tierschutzgesetz regelt den Umgang mit Tieren generell. § 1 des Gesetzes besagt: Zweck dieses Gesetzes ist es, aus Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Damit ist das Tier in juristischer Hinsicht von einer „Sache“ zum „Mitgeschöpf“ geworden.
Ein weiterer, wichtiger Grundsatz des TierSchG ist, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Leiden, Schmerzen oder Schäden zufügen darf. Erlaubte tierschutzgerechte und waidgerechte Jagdausübung ist unbestritten ein „vernünftiger Grund“ zum Töten (Nahrungsbeschaffung, Lebensmittelproduktion).
Aus dem TierSchG ergeben sich auch Vorschriften über die Tierhaltung, z. B. die Haltung von Jagdhunden, die angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden müssen. Wie auch für andere Tierarten, wurde speziell für die Hundehaltung eine Verordnung zum Tierschutzgesetz mit wichtigen Vorgaben für artgerechte Haltungsbedingungen erlassen (Tierschutz-Hundeverordnung).
Das TierSchG nennt auch verbotene Handlungen hinsichtlich der Jagd mit Hunden:
Es ist verboten, ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen.
Es ist verboten, ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze waidgerechter Jagdausübung erfordern
(die Hetze im Anschluss an eine Nachsuche und die Stöberjagd sind erlaubt, die Hetzjagd im Sinne von Parforcejagd – also reine Sichthetze – ist verboten).
Auch das Töten von Wirbeltieren ist im TierSchG geregelt. So darf ein Wirbeltier grundsätzlich nur unter Betäubung getötet werden oder sonst nur unter Vermeidung von Schmerzen. Ein Wirbeltier darf zudem nur töten, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
Auch ist es nach dem TierSchG verboten, Körperteile eines Wirbeltieres zu amputieren. Ausnahmen sind beim Kupieren der Rute jagdlich zu führender Hunde möglich, sofern dies für die vorgesehene Nutzung unerlässlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen. Den Eingriff muss ein Tierarzt unter Betäubung des Hundes vornehmen.
Das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
Nach dem Tiergesundheitsgesetz (2014) hat jeder (Beteiligte) die Pflicht, den Ausbruch oder den Verdacht des Ausbruches einer anzeigepflichtigen Tierseuche der zuständigen Behörde (i. d. R. Kreisveterinärbehörde) anzuzeigen. Zu den Tierseuchen zählen auch seuchenhafte Erkrankungen des Wildes wie z. B. Tollwut, Europäische bzw. Klassische und Afrikanische Schweinepest und andere. Für den Veterinär (Tierarzt) besteht eine Meldepflicht bei bestimmten Erkrankungen.
Tollwutverordnung (TollwV)
Im Falle eines Tollwutausbruchs tritt eine bundeseinheitliche Tollwutverordnung in Kraft. Auch deren wichtige Inhalte muss der Jäger kennen: Sobald der Ausbruch oder der Verdacht der Tollwut amtlich festgestellt ist, erklärt die Behörde ein Gebiet von mindestens 5000 km2 oder mindestens 40 km Radius zum „tollwutgefährdeten Bezirk“. In einem solchen Bezirk dürfen Hunde und Katzen nicht frei herumlaufen; ausgenommen davon sind wirksam geimpfte Hunde in Begleitung einer Person, der sie zuverlässig gehorchen, sowie wirksam geimpfte Katzen. Wirksam ist ein Impfschutz, wenn eine Erstimpfung mindestens 30 Tage zurückliegt oder eine Wiederholungsimpfung gemäß Empfehlung des Impfstoffherstellers durchgeführt wurde.
Der Jagdausübungsberechtigte hat im tollwutgefährdeten Bezirk dem seuchenverdächtigen Wild unverzüglich nachzustellen, es zu erlegen und unschädlich zu beseitigen. Letzteres gilt nicht für das Untersuchungsmaterial, das auf Behördenanordnung abzuliefern ist. Bis zur Größe eines Fuchses ist dabei das ganze Tier, bei größeren Tieren nur der Kopf abzuliefern. Die zuständige Behörde hat das Material von kranken, verhaltensgestörten oder anderweitig auffälligen erlegten oder verendet aufgefundenen Füchsen, Mardern und Marderhunden virologisch zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Außerdem bestimmt die TollwV, dass Hunde außerhalb geschlossener Räume mit einem Halsband o. Ä. gekennzeichnet sein müssen, das mit Namen und Anschrift des Besitzers oder der Steuermarke versehen ist.
Schweinepestverordnung (SchwPestV)
Ebenso gibt es eine Schweinepestverordnung mit entsprechenden Vorschriften, die auch die Jäger und die Jagd betreffen. Spätestens wenn ein Jagdausübungsberechtigter mit seinem Revier betroffen ist, muss er sich die Gesetzestexte besorgen und sich einschlägig informieren. Wichtiger Ansprechpartner ist stets der zuständige Amtstierarzt.
Fleischhygiene-Vorschriften – Lebensmittelproduzent Jäger
Alle Jäger Europas sind Lebensmittelproduzenten. Zu diesem Thema wird auch hier noch ausführlich eingegangen.
Rechtsvorschriften
Hier sind im Wesentlichen sowohl drei EU-Verordnungen als auch deren Umsetzung in nationales Recht von Bedeutung.
EU-Verordnungen:
Verordnung (EG) 178/2002 (Basisverordnung): Allgemeine Grundsätze des Lebensmittelrechts
Verordnung (EG) 852/2004 – Allgemeine Lebensmittelhygiene; anzuwenden seit 1.1.2006
Verordnung (EG) 853/2004 – Spezielle Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs; anzuwenden seit 1.1.2006
Nationales Recht
Als wichtige Normen sind hier zu nennen
das
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
(LFGB) in der Fassung vom 3.6.2013. Es ersetzt das zuvor geltende deutsche Fleischhygienegesetz (FIHG).
die
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
, zuletzt geändert am 5.12.2014. Die VO besteht aus mehreren Artikeln nebst diversen Anlagen. Wichtig sind v. a.:
Artikel 1:
Lebensmittel-Hygiene-Verordnung
(LMHV),
Artikel 2:
Tierische Lebensmittel-Hygiene-Verordnung
(Tier-LMHV),
Artikel 3: Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) und
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
(TierNebG, früher Tierkörper-Beseitigungs-Gesetz).
Grundsätze
Folgende Grundsätze sind zu beachten:
Lebensmittel müssen
sicher
sein.
Jagende gelten als Lebensmittelunternehmer und sind verantwortlich für ihr in den Verkehr gebrachtes Wild.
Kleine Mengen von Wild oder dessen Fleisch dürfen gemäß Tier-LMHV nur von
ausreichend geschulten
Personen (s. u.) abgegeben werden; bei
Abgabe an einen zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb
darf Wild nur nach einer Erstuntersuchung durch eine kundige Person i. S. der VO (EG) 853/2004
ohne Haupt und Eingeweide
abgegeben werden.
Das Erlegen und Ausweiden von Wild (= Primärproduktion) sowie die Abgabe in diesem Zustand ist Jagenden ohne Registrierung und Zulassung gestattet.
Zum Zerwirken von Wild bedarf es einer Registrierung als Lebensmittelunternehmer (unbürokratisch – dient nur einer möglichen behördlichen Kontrolle).
Zum Verarbeiten von Wild zu Schinken, Salami usw. bedarf es, sofern die Produkte nicht für den eigenen Haushalt bestimmt sind, i. d. R. einer Zulassung als Wildbearbeitungsbetrieb (wegen hoher Anforderungen für den normalen Jägerhaushalt nicht anzustreben). Die Rückverfolgbarkeit der Abgabe von Wildbret (Primärprodukt) muss gesichert sein.
Verbote
Es ist verboten,
Fleisch von Wild, das nicht durch Erlegen getötet worden ist, in den Verkehr zu bringen (gilt z. B. für verunfalltes sowie für von Hunden zur Strecke gebrachtes Wild);
Wild mit bedenklichen Merkmalen vor der Durchführung der amtlichen Fleischuntersuchung an den Endverbraucher abzugeben;
Wild vor einer erforderlichen amtlichen Trichinenuntersuchung an den Endverbraucher abzugeben;
Wild unausgeweidet an den Endverbraucher abzugeben;
erlegtes Wild in der Decke bzw. im Federkleid einzufrieren.
Die amtliche Fleischuntersuchung
Grundsätzlich unterliegt erlegtes Wild, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, der amtlichen Fleischuntersuchung. Die Untersuchung kann unterbleiben, wenn keine Merkmale (weder vor noch nach dem Erlegen) festgestellt wurden, die das Fleisch für den menschlichen Genuss bedenklich erscheinen lassen, und
das Fleisch im privaten, häuslichen Bereich
verwendet
wird,
oder
in
kleinen Mengen
an den Endverbraucher abgegeben wird,
oder
an nahe gelegene Einzelhandelsgeschäfte mit unmittelbarer Abgabe an den Endverbraucher abgegeben wird
oder
an Gastronomiebetriebe, die Wildgerichte zum Verzehr herstellen, abgegeben wird.
Erläuterung zu Pkt. 2:
Unter „kleinen Mengen“ ist die Strecke eines Jagdtages zu verstehen.
„Nahe gelegen“ ist ein Betrieb im Bereich des Wohnortes oder Erlegungsortes des Jägers (100 km Umkreis).
Zunächst ist nur die Abgabe von Primärerzeugnissen (= Wild ausgeweidet in der Decke/Schwarte) zulässig.
Die Abgabe von zerwirkten Einzelteilen (Wildfleisch) an örtliche Einzelhandelsunternehmer oder Privatpersonen ist auch möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass der Jäger als Lebensmittelunternehmer registriert ist (s. o.) und dass er ausreichend geschult ist oder zum Kreis der sogenannten kundigen Personen zählt.
„Ausreichend geschulte“ und „kundige“ Personen
Ausreichend geschult sind Personen, die entsprechend aus- oder fortgebildet sind
in Anatomie, Physiologie und Verhalten des Wildes;
im Erkennen krankhafter Veränderungen, die Wildfleisch für den menschlichen Verzehr bedenklich erscheinen lassen (
bedenkliche
Merkmale
);
in der hygienischen Behandlung von Wild (Ausweiden, Zerlegen, Lagern, Befördern, …).
ABGABE VON TIEFKÜHLKOST
Als Jäger möchte man Wildfleisch oft auch in gefrorenem Zustand (Tiefkühlkost, TKK) abgeben. Dies ist grundsätzlich zwar möglich, aber die speziellen, hierfür geschaffenen gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen müssen dabei strikt eingehalten werden. Informieren Sie sich zuvor ggf. gründlich. In einem Ausbildungsbuch für Jungjäger soll dieser Fall nicht weiter erörtert werden.
Bei Personen, die nach dem 01.02.1987 die Jägerprüfung abgelegt haben, wird eine ausreichende Schulung vermutet. Als nachgewiesen gilt sie, wenn die Jägerprüfung nach dem 08.08.2007 absolviert wurde. Wer vor dem 01.02.1987 die Jägerprüfung abgelegt hat, gilt nicht per se als ungeschult, muss aber im Zweifelsfall seine Sachkenntnis nachweisen. Die Teilnahme an einer Schulung ist ratsam.
Kundige Person Als kundige Person im Sinne der EU-Verordnung 853/2004 kann nur gelten, wer eine entsprechende Schulung, z. B. Jägerausbildung, durchlaufen hat.
BEGRIFFSDEFINITIONEN
Primärprodukt Wild: Wild mit Lebendbeschau, Erlegung nach jagdrechtlichen Vorschriften, Fleischbeschau (Totbeschau) des Äußeren und der inneren Organe, aufgebrochen und vorschriftsmäßig gelagert durch kundige Person
Sekundärprodukt Wild: Zunächst einmal Wildfleisch (Wildbret) in verkaufsgerechten Portionen
Abgabe von Schalenwild
Abgabe an Wildbearbeitungsbetriebe
Für die Abgabe von Schalenwild an Wildbearbeitungsbetriebe gelten besondere Bestimmungen:
Wurden bei der Erstuntersuchung durch eine kundige Person
kei
nerlei bedenklichen Merkmale
festgestellt, muss darüber eine mit einer fortlaufenden Nummer versehene Erklärung abgegeben werden, die auch Datum, Zeitpunkt und Ort des Erlegens enthält (Wildbegleitzettel, Wildursprungsschein, Lieferschein, Rechnung). In diesem Fall muss nur der Wildkörper so bald wie möglich im Wildverarbeitungsbetrieb angeliefert werden.
Wurden dagegen bei der Erstuntersuchung
bedenkliche Merkmale
festgestellt, muss die kundige Person dies der Behörde mitteilen. In diesem Fall müssen dem Körper des Wildes auch das Haupt (außer Hauer, Geweih, Hörner) und alle Eingeweide (außer Magen und Gedärmen) einschließlich Schlund und Drossel beigefügt werden. Dies gilt auch, wenn für die Erstuntersuchung keine kundige Person zur Verfügung steht.
DEFINITIONEN
Die fleischhygienerechtlichen Bestimmungen bedienen sich der Begriffe „Großwild“ und „Kleinwild“. Gemeint ist mit
Großwild: alles Schalenwild
Kleinwild: alles Nichtschalenwild, z. B. Hase, Kaninchen, Fasan, Rebhuhn, Ente etc.
Anderweitige Abgabe bei bedenklichen Merkmalen
Wird Schalenwild mit bedenklichen Merkmalen anderweitig als an Wildbearbeitungsbetriebe abgegeben, gilt Folgendes:
Das Wild ist vor der Abgabe
direkt zur amtlichen Fleischuntersuchung
bei dem für den Jagdbezirk oder den Wohnort des Erlegers zuständigen
amtlichen Tierarzt
anzumelden und
mit
den zugehörigen
Eingeweiden
vorzulegen.
Falls das Wild an den
ört
lichen Einzelhandel
(Gastronomie) oder an
Jagdscheininhaber
abgegeben werden soll, kann eine
Abtretung der Anmeldung
zur amtlichen Fleischbeschau
an den Empfänger
erfolgen. In diesem Fall ist das Wild
einschließlich der Eingeweide
unter
Mitteilung der festgestellten bedenklichen Merkmale
abzugeben.
Nachweispflichten
Wer kleine Mengen von Wild an den örtlichen Einzelhandel oder an den Endverbraucher abgibt, hat Nachweise über Art, Menge und Tag der Abgabe zu führen. Die Nachweise sind zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Muster eines Wildursprungsscheins aus dem Saarland (Landesrecht beachten)© Siegfried Seibt
Nicht zum Verzehr geeignetes Wild/Zerwirkabfälle
Nach dem Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) sind fremde oder herrenlose Körper von Wild,
wenn sie auf einem Grundstück anfallen, von dem Grundstücksbesitzer;
wenn sie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen anfallen, von dem Straßenbaulastträger;
wenn sie in Gewässern anfallen, von dem zur Unterhaltung Verpflichteten
unverzüglich der zuständigen Entsorgungseinrichtung zu melden.
Das Wild wird dann über eine Tierkörperverwertungsanlage o. Ä. entsorgt. Den Jagdausübungsberechtigten trifft die Meldepflicht nur dann, wenn er von seinem Aneignungsrecht Gebrauch macht. Er kann also verendetes Wild bzw. Fallwild liegen lassen, wenn keine anders lautende behördliche Anordnung (denkbar z. B. in Schweinepestgebieten) existiert.
Da es bislang an einer entsprechenden Verordnung fehlt, besteht die einzige eindeutig rechtskonforme Entsorgung von Abfällen wie Decken, Schwarten, Knochen, Aufbrüchen usw. in der Abgabe bei einer Tierkörperverwertungsanlage, in der Entsorgung in einer Verwahrstelle oder in einer vergleichbaren Einrichtung. Die bisher praktizierte Möglichkeit des Vergrabens sehen die Rechtsvorschriften derzeit jedenfalls nicht ausdrücklich vor, untersagen sie aber auch nicht.
Vorgeschriebene Versicherungen
Im Zusammenhang mit der Jagd schreibt der Gesetzgeber im Wesentlichen zwei Versicherungen verpflichtend vor:
Eine
Jagdhaftpflichtversicherung
müssen
alle Jägerinnen und Jäger
beim Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines und auf dessen Verlängerung nachweisen.
Die gesetzlich vorgeschriebene
Unfallversicherung bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
wird darüber hinaus von
Revierinhabern
verlangt
.
DIE TRICHINENUNTERSUCHUNG
Fleisch von Tieren, die Träger von Trichinen sein können (z. B. Wildschwein, Fuchs, Dachs, Bär) unterliegt ausnahmslos der Trichinenuntersuchungspflicht, sofern es für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. Was ist zu beachten?
Das Wild ist zur Trichinenuntersuchung beim für den Erlegungsort oder Wohnort des Jagdscheininhabers zuständigen amtlichen Tierarzt anzumelden.Der Amtstierarzt entnimmt die Probe (jeweils mindestens 10 Gramm vom Zwerchfellpfeiler oder Lecker sowie etwa 30 Gramm Vorderlaufmuskulatur).Einem eigens geschulten Jagdausübungsberechtigten (je nach Bundesland auch bestätigten Jagdaufsehern u. a.) kann die Probennahme durch die Veterinärbehörde gestattet werden, sofern das Wild im eigenen Jagdbezirk erlegt wurde. Zusammen mit einem speziellen Wildursprungsschein sind dann diese Proben bei dem für den Erlegungsort zuständigen amtlichen Tierarzt abzugeben. Das Wild ist mit einer speziellen Wildmarke zu kennzeichnen. Es darf erst nach Durchführung der Trichinenschau zusammen mit dem von der Untersuchungsstelle übermittelten Wildursprungsschein abgegeben werden.Eine Abtretung der Anmeldepflicht zur Trichinenuntersuchung kann nur erfolgen bei Abgabe an den örtlichen Einzelhandel, den zugelassenen Wildhandel oder an Jagdscheininhaber.Jagdhaftpflichtversicherung
Für die Erteilung eines Jagdscheines ist unabdingbar notwendig, dass der Bewerber den Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung nachweist. Die hierbei vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen belaufen sich auf 50000 Euro für Sachschäden und 500000 Euro für Personenschäden.
Anmerkung dazu: Diese Versicherungssummen reichen von der Höhe her nicht mehr aus. Dringend anzuraten ist, Versicherungssummen von fünf Millionen Euro für Personen- und Sachschäden abzuschließen. Das sieht auch der Gesetzgeber so: Er möchte in absehbarer Zeit höhere Mindestversicherungssummen festsetzen.
Wer einem anderen schuldhaft einen Schaden zufügt, ist nach BGB dem Geschädigten zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Da die Jagd, ähnlich wie das Führen von Kraftfahrzeugen, eine schadensträchtige Angelegenheit sein kann, hat der Gesetzgeber den Jäger zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung verpflichtet. Diese deckt also Schäden ab, die der Versicherte schuldhaft einem anderen zufügt, nicht jedoch die Schäden, die er selbst erleidet. Im Falle dieser Fremdschäden tritt die Jagdhaftpflichtversicherung sowohl für Sach- als auch für Personenschäden ein, sofern dieselben im Zusammenhang mit der Jagdausübung entstanden sind. Automatisch mitversichert sind i.d.R. auch diejenigen Schäden, die ein Jagdhund einem Dritten zufügt.
Die Angebote der Versicherer beinhalten unterschiedliche Zusatzleistungen. Es lohnt sich vor Abschluss ein Leistungsvergleich.
Haftpflicht in der Ausbildung
In den meisten Bundesländern ist bereits dem Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung der Nachweis einer entsprechenden Versicherung – Haftpflicht und Unfall – beizufügen. Lassen Sie sich nicht von einem geschäftstüchtigen Versicherer dazu überreden, jetzt schon die Jagdhaftpflichtversicherung abzuschließen: Die haftet i. d. R. nur dann für Schäden, wenn Sie bereits einen gültigen Jagdschein besitzen – es kommt auf das Kleingeschriebene in den Versicherungsbedingungen an. Die Lösung ist eine sogenannte „Jungjägerausbildungsversicherung“.
Rechtsschutz
Eine weitere, vielleicht sinnvolle – wenngleich nicht vorgeschriebene – Versicherung ist eine Rechtsschutzversicherung für Jäger und Waffenangelegenheiten. Die Bereiche decken bestehende Rechtsschutzversicherungen meist nicht ab.
VORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ (VSG 4.4) JAGD
Unfallverhütungsvorschriften für den Jagdbetrieb (UVV Jagd) – Auszüge –
Es dürfen nur Schusswaffen verwendet werden, die den Bestimmungen des Waffengesetzes entsprechen und nach dem Bundesjagdgesetz für jagdliche Zwecke zugelassen sind. Die Waffen müssen funktionssicher sein und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.Flintenlaufgeschosspatronen müssen so mitgeführt werden, dass Verwechslungen mit Schrotpatronen ausgeschlossen sind.Schusswaffen dürfen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein. Die Laufmündung ist stets – unabhängig vom Ladezustand – in eine Richtung zu halten, in der niemand gefährdet wird. Nach dem Laden ist die Waffe zu sichern.Beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt muss die Schusswaffe entladen sein. Beim Besteigen oder Verlassen eines Hochsitzes, beim Überwinden von Hindernissen oder in ähnlichen Gefahrenlagen müssen die Läufe (Patronenlager) entladen sein.Bei Gesellschaftsjagden hat der Jagdleiter den Schützen und Treibern die erforderlichen Anordnungen für den gefahrlosen Ablauf der Jagd zu geben. Er hat insbesondere die Schützen und Treiber vor Beginn der Jagd zu belehren und ihnen die Signale bekannt zu geben.Sofern der Jagdleiter nichts anderes anordnet, ist die Waffe erst auf dem Stand zu laden und nach Beendigung des Treibens sofort zu entladen.Bei Standtreiben haben der Jagdleiter oder die von ihm zum Anstellen bestimmten Beauftragten den Schützen ihre jeweiligen Stände anzuweisen und den jeweils einzuhaltenden Schussbereich genau zu bezeichnen. Nach Einnehmen der Stände haben sich die Schützen mit den jeweiligen Nachbarn zu verständigen. Bei fehlender Sichtverbindung hat der Jagdleiter diese Verständigung sicherzustellen. Sofern der Jagdleiter nichts anderes bestimmt, darf der Stand vor Beendigung des Treibens weder verändert noch verlassen werden. Verändert oder verlässt ein Schütze mit Zustimmung des Jagdleiters seinen Stand, so hat er sich vorher mit seinen Nachbarn zu verständigen.Wenn sich Personen in Gefahr bringender Nähe befinden, darf in diese Richtung weder angeschlagen noch geschossen werden. Ein Durchziehen mit der Schusswaffe durch die Schützen- und Treiberlinie ist unzulässig.Mit Büchsen- oder Flintenlaufgeschossen darf nicht in das Treiben geschossen wer- den. Ausnahmen kann der Jagdleiter nur unter besonderen Verhältnissen zulassen, sofern hierdurch eine Gefährdung ausgeschlossen ist.Die Waffe ist außerhalb des Treibens stets ungeladen, mit geöffnetem Verschluss und mit der Mündung nach oben oder abgeknickt zu tragen. Bei besonderen Witterungsverhältnissen kann der Jagdleiter zulassen, dass Waffen geschlossen und mit der Mündung nach unten getragen werden, wenn sie entladen sind.Durchgeh- und Treiberschützen dürfen während des Treibens nur entladene Schusswaffen mitführen. Dies gilt nicht für Feldstreifen und Kesseltreiben.Bei Gesellschaftsjagden müssen sich alle an der Jagd unmittelbar Beteiligten deutlich farblich von der Umgebung abheben.Das Übungsschießen ist nur auf zugelassenen Schießständen erlaubt.Haftpflicht in der Ausbildung und Rechtsschutz
In den meisten Bundesländern ist bereits dem Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung der Nachweis einer entsprechenden Versicherung – Haftpflicht und Unfall – beizufügen. Lassen Sie sich nicht von einem geschäftstüchtigen Versicherer dazu überreden, jetzt schon die Jagdhaftpflichtversicherung abzuschließen: Die haftet i. d. R. nur dann für Schäden, wenn Sie bereits einen gültigen Jagdschein besitzen – es kommt auf das Kleingeschriebene in den Versicherungsbedingungen an. Die Lösung ist eine sogenannte „Jungjägerausbildungsversicherung“. Eine weitere, vielleicht sinnvolle – wenngleich nicht vorgeschriebene – Versicherung wäre eine Rechtsschutzversicherung für Jäger und Waffenangelegenheiten. Diese Bereiche decken bestehende Rechtsschutzversicherungen meist nicht ab.
Die Gesetzliche Unfallversicherung
Anders als bei Haftpflichtversicherungen treten Unfallversicherungen bei Eigenschäden des Versicherungsnehmers ein, also bei Schäden, die er selbst erleidet. Versicherungsnehmer ist in diesem Falle nicht jeder Jäger, sondern nur der Revierinhaber (Unternehmer), also Pächter oder Inhaber eines Eigenjagdbezirkes. Dieser ist automatisch Zwangsmitglied bei der Unfallversicherung. Beitragsfrei mitversichert sind alle im Jagdbetrieb Angestellten (angestellte Jäger, Jagdaufseher) sowie alle diejenigen, die wie Angestellte im Jagdbetrieb tätig sind (Ehepartner, Kinder, Treiber, Helfer beim Hochsitzbau etc.). Nicht mitversichert sind Jagdgäste bei der Jagdausübung.
Im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung tritt die Unfallversicherung jedoch nicht bei Sachschäden, sondern nur bei Körperschäden ein. Im Falle von Körperschäden zahlt sie beispielsweise Arztkosten, Heilmittelkosten, Verdienstausfall bis hin zur Rente. Träger dieser Versicherung ist die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, welche eine Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellt. Damit möglichst wenig Unfälle passieren, haben die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Unfallverhütungsvorschriften erlassen, die Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG).
DAS BUNDESJAGDGESETZ
Rahmengesetz
Das Bundesjagdgesetz (BJagdG) wurde einst als Rahmengesetz erlassen, ist aber nach einer Grundgesetzänderung aus dem Katalog der Rahmengesetze entlassen worden. Seine Inhalte fallen seither teils in die ausschließliche oder konkurrierende Gesetzgebung des Bundes, teils in die Gesetzgebung der Länder. Der Bund hat sich das „Recht der Jagdscheine“ vorbehalten. Es ist sichergestellt, dass die Jägerprüfung im gesamten Bundesgebiet gilt und anerkannt wird, egal in welchem Bundesland diese abgelegt wurde. Ebenso gilt z. B. der in Bayern gelöste Jagdschein auch in Hessen usw.
Die Länder können ohne wesentliche Bindung an den Inhalt des ehemaligen „Rahmengesetzes“ weitgehend eigene Jagdge-setze erlassen, was in Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen geschehen ist. Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und an-dere Länder haben ihre Regelungen er-gänzt, um auf den aktuellen Sachstand zu kommen.
Die bisher vorliegenden Gesetze lassen erkennen, dass zahlreiche Details neu geregelt wurden, das Grundkonzept des Bundesjagdgesetzes aber weitgehend erhalten blieb.
Infolge einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wurde dem BJagdG der § 6a hinzugefügt. Näheres dazu später.
Nachfolgend werden verschiedene Paragrafen des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) angesprochen und näher erläutert. Es wird im weiteren Verlauf darauf verzichtet, den römischen Ziffern jeweils das Wort „Abschnitt“ hinzuzufügen und den Paragrafen das Kürzel BJagdG voranzustellen.
I. Abschnitt – Das Jagdrecht
§ 1 Inhalt des Jagdrechts
(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
Erläuterung:
Bestimmtes Gebiet: Hiermit sind die Jagdbezirke gemeint. Das sind von Gesetzes wegen definierte Flächen, auf denen die Jagd ausgeübt werden darf.
Wild: Mit diesem Begriff werden die Tierarten bezeichnet, die dem Jagdrecht unterliegen. Diese Tierarten sind unterteilt nach Haarwild und Federwild (§ 2). Wild zählt wie alle frei lebenden Tiere zu den herrenlosen Sachen gem. BGB (siehe hier). Tiere, die nicht dem Jagdrecht unterliegen, verbleiben im Rechtskreis Naturschutz.
Hege: Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines angepassten, artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Sicherung seiner Lebensgrundlagen. Sie muss so durchgeführt werden, dass Wildschäden möglichst vermieden werden. Den Begriff „Hege“ haben einige LJGs durch „Wildbewirtschaftung“ ersetzt.
Jagdausübung: Diese erstreckt sich auf das Aufsuchen (Hingehen, wo man Wild erwartet), das Nachstellen (wird mit einer Jagdart praktiziert, z. B. Pirsch, Ansitz, Fallenjagd), das Erlegen (Töten) und Fan-gen von Wild. Die Abgrenzung zwischen Aufsuchen und Nachstellen ist wichtig, da der objektive Tatbestand der Wilderei durch Aufsuchen noch nicht erfüllt wird (siehe hier).
Aneignung: Durch Aneignung (= Inbesitznahme durch einen Berechtigten) wird Eigentum begründet, die Herrenlosigkeit des Wildes also beendet. Dazu muss der Berechtigte mindestens an das Wild herantreten, d. h. ein Herrschaftsverhältnis begründen (siehe hier).
(2) Hege: s. o.
(3) Bei der Jagdausübung sind die allgemein anerkannten Grundsätze Deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.
Erläuterung:
Bei den Grundsätzen der Deutschen Waidgerechtigkeit handelt es sich um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff, d. h. der Inhalt dieses Begriffes wird im Gesetz nicht näher bestimmt. Aus der Tradition der deutschen Jagdethik heraus kann man jedoch ableiten, dass es sich hierbei um Grundsätze handelt, die im Wesentlichen dazu dienen, dem Wild eine Chance zu lassen (sich ritterlich fair zu verhalten, modern: „fair play“) und dem Wild unnötige Qualen (tierschutzgerechte Jagd) zu ersparen.
Auf diese beiden Grundsätze sind insbesondere die sogenannten Sachlichen Verbote (§ 19) zurückzuführen, die den Grundgedanken einer waidgerechten Jagd in bestimmten Einzelfällen konkretisieren. Über diese im Gesetz verankerten Regeln hinaus hat der Jäger im Einzelfall aber auch nicht ausdrücklich verbotene Handlungen zu unterlassen, die den beiden oben genannten Grundsätzen widersprechen. So gibt es in unseren Jagdgesetzen weder Vorschriften über die Verwendung von Schrotstärken beim Schuss auf Niederwild, noch schreibt das Gesetz in irgendeiner Form vor, auf welche Distanzen unser Wild beschossen werden darf. An diesen beiden Beispielen wird deutlich, dass der Jäger jederzeit gefordert ist, individuelle Entscheidungen zu treffen, damit die genannten Grundsätze gewahrt werden.
Als erstes Bundesland hat Baden-Württemberg im neuen Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) in § 8 den Begriff der Waidgerechtigkeit definiert:
Waidgerechtigkeit ist die gute fachliche Praxis der Jagdausübung. Eine Jagdausübung ist nur waidgerecht, wenn sie allen rechtlichen Vorgaben sowie allen allgemein anerkannten, geschriebenen oder ungeschriebenen Regelungen und gesellschaftlichen Normen zur Ausübung der Jagd, insbesondere im Hinblick auf den Tierschutz, die Tiergesundheit, den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, das Verhalten gegenüber anderen Inhaberinnen und Inhabern des Jagdrechts, jagdausübungsberechtigten Personen und der Bevölkerung sowie im Hinblick auf die Jagdethik entspricht.
§ 2 Tierarten
(1) Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen:
1. Haarwild: Wisent, Elch, Rotwild, Damwild, Sikawild, Rehwild, Gamswild, Steinwild, Muffelwild, Schwarzwild, Feldhase, Schneehase, Wildkaninchen, Murmeltier, Wildkatze, Luchs, Fuchs, Steinmarder, Baummarder, Iltis, Hermelin, Mauswiesel, Dachs, Fischotter, Seehund
2. Federwild: Rebhuhn, Fasan, Wachtel,Auer-, Birk-, und Rackelwild, Haselwild, Alpenschneehuhn, Wildtruthahn, Wildtauben, Höckerschwan, Wildgänse, Wildenten, Säger, Waldschnepfe, Blässhuhn, Möwen, Haubentaucher, Großtrappe, Graureiher, Greife, Falken, Kolkrabe
(2) Die Länder können weitere Tierarten bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen.
Erläuterung:
Die hier aufgeführten Tierarten unterliegen dem Jagdrecht und dem Naturschutzrecht, im Gegensatz zu allen anderen wild lebenden Arten, die ausschließlich dem Naturschutzrecht unterliegen. Der Katalog des BJagdG wurde von den Ländern z. T. gekürzt und/oder um Arten ergänzt. Die dem Jagdrecht unterliegenden Arten werden mit dem Begriff „Wild“ zusammengefasst. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass diese Arten allesamt erlegt werden dürfen. Das Erlegen ist nur erlaubt, wenn die betreffende Art auch eine Jagdzeit hat. Viele Wildarten sind jedoch ganzjährig geschont (z. B. Greife, Falken). Diese dürfen zwar nicht erlegt werden, allerdings darf sich der Jagdausübungsberechtigte tot aufgefundene Exemplare dieser Arten aneignen. Überdies greift auch bei diesen Arten die Verpflichtung zur Hege, also für gesunde, angepasste Dichten zu sorgen und Lebensgrundlagen zu sichern.
Infolge der Änderungen verschiedener Landesjagdgesetze und Verordnungen wurden die Kataloge der jagdbaren Tiere in den Ländern teilweise neu gefasst. Einige Arten wurden aus dem Jagdrecht entlassen, andere ihm unterstellt. Auch das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten für Wildtiere wurde z. B. in Baden-Württemberg teilweise beschnitten. Wegen der konkurrierenden Gesetzgebung können die Länder – nicht nur gemäß der alten Rahmengesetzgebungsvorgabe – abweichende Bestimmungen treffen. Im Kap. „Service“ (siehe hier) sind die jagdbaren Arten nach dem Bundesjagdgesetz und den Bestimmungen der Bundesländer aufgeführt. Beachten Sie also den Katalog, der für das Bundesland gilt, in dem Sie die Jagd ausüben!
BEGRIFFSDEFINITIONEN
Jagdbare Tiere (Wild): Anwendung findet das Jagdgesetz (und, sofern erforderlich, das Naturschutzgesetz).
Geschützte Tiere: Anwendung findet das Naturschutzgesetz.
Geschonte Tiere: Jagdbare Tiere (Wild), die ganz oder teilweise mit der Jagd zu verschonen sind
Tiere ohne Schonzeit: Jagdbare Tiere (Wild), die ganzjährig erlegt werden dürfen (z. B. in einigen Bundesländern: Jungkaninchen, nicht führende Frischlinge (Schwarzwild)
§ 3 Inhaber des Jagdrechts, Ausübung des Jagdrechts
(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden …
(2) …
(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden.
Erläuterung:
Das Jagdrecht in der hier beschriebenen Form ist ein ausschließlich aus dem Eigentum an Grund und Boden abgeleitetes Recht. Sobald eine Person oder Personengemeinschaft im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, steht ihr auch das Jagdrecht zu. Diese Regelung hätte, wäre sie nicht eingeschränkt, ein sogenanntes Parzellensystem zur Folge, welches vorübergehend in der Mitte des 19. Jahrhunderts erfolglos praktiziert wurde. Aus den Erfahrungen dieser Zeit entstand das heutige Reviersystem, welches sich darin äußert, dass der Gesetzgeber das oben beschriebene Jagdrecht in der Weise einschränkt, dass es nur in Jagdbezirken ausgeübt werden darf. Wir müssen also das dem Eigentümer eines Grundstücks zustehende Jagdrecht vom Jagdausübungsrecht trennen.
Das Recht, die Jagd auf dem eigenen Grundstück auch tatsächlich ausüben zu dürfen, ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Zu ihnen zählt insbesondere eine gewisse Mindestgröße des eigenen, zusammenhängenden Grundbesitzes.
In anderen Ländern wird neben dem Reviersystem auch das Lizenz- oder Patentsystem praktiziert, z. B. in Teilen der Schweiz, Italiens, Frankreichs sowie in Skandinavien, Nordamerika u. a. Dort erwirbt der Jäger eine Jagdlizenz und darf dann damit fast überall jagen. Die Jagdaufsicht und das Wildtiermanagement obliegen dort – mit entsprechenden Kosten – dem Staat. Das erlegte Wild gehört dem Jäger. Revier- und Lizenz- bzw. Patentsystem haben ihre Vor- und Nachteile. Bei uns hat sich historisch das Reviersystem entwickelt und bewährt.
II. Jagdbezirke und Hege-gemeinschaften
§ 4 Jagdbezirke
Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke oder gemeinschaftliche Jagdbezirke.
§ 5 Gestaltung der Jagdbezirke
(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.
(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.
Anmerkung: Jagdeinrichtungen wie Fütterungsanlagen, Ansitzeinrichtungen usw. darf der Jagdausübungsberechtigte mit Erlaubnis des Grundeigentümers errichten. Sie sind Eigentum des Jagdausübungsberechtigten. Ihre Zerstörung z. B. durch Jagdgegner ist Sachbeschädigung. Die Einrichtungen müssen, sofern der Jagdnachfolger sie nicht übernehmen möchte, nach Beendigung der Jagdpachtperiode auf Verlangen der Jagdgenossenschaft meist innerhalb einer bestimmten Frist beseitigt werden oder gehen in das Eigentum der Jagdgenossenschaft bzw. des Grundeigentümers über. Näheres regelt das Landesrecht oder der Jagdpachtvertrag.
§ 6 Befriedete Bezirke; Ruhen der Jagd
Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.
Erläuterung:
Durch Landesrecht wurden diese Flächen näher definiert. Es sind im Wesentlichen, kraft Gesetz:
Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und mit diesen räumlich zusammenhängen,
Hofräume und Hausgärten in Zusammenhang mit Ziffer 1,
Friedhöfe (je nach Land auch Bestattungswälder, Autobahnen, Zoos und Ähnliches),
Kleingartenanlagen,
kraft Verwaltungsaktes
(durch die Untere Jagdbehörde – UJB) für befriedet erklärte Flächen. Dies können, je nach Bundesland, z. B. sein: öffentliche Anlagen, Parks, Grünflächen, Sportanlagen, Wildparks, Wildfarmen, Naturschutzgebiete, Fischzuchtanlagen, vollständig eingefriedete Grundflächen ohne Einsprünge für Wild, innerhalb bebauter Ortsteile oder innerhalb eines Bebauungsplanes gelegene Flächen.
Damwildgehege/-gatter zur Fleischproduktion haben mit Jagd nichts zu tun.
Auch Fütterungen, sofern die Wildfütterung gestattet ist, zählen zu den Jagdeinrichtungen.© Siegfried Seibt
Hochsitze sind Jagdeinrichtungen. © Karl-Heinz Volkmar
§ 6a Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen
(1) Kleinflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Eigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Eigentümer glaubhaft macht, die Jagdausübung aus ethischen Gründen abzulehnen. Eine Befriedung ist ausgeschlossen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange
1. der Hege, insbesondere des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft gegen Wildschäden;
2. des Tierschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege;
3. des Schutzes vor Wildseuchen sowie
4. der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet.
Kleinflächen im Sinne des Satzes 1 sind Grundstücke, deren Befriedung aufgrund ihrer räumlichen Ausdehnung und Lage die Durchführung von Bewegungsjagden nicht unzumutbar erschwert.
Ethische Gründe liegen nicht vor, wenn der Antragsteller
1. selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet oder
2. einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat.
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen. Der Entscheidung über den Antrag hat neben der Anhörung des Antragstellers eine Anhörung der Jagdgenossenschaft, des Jagdpächters, benachbarter Grundeigentümer, des Jagdbeirats sowie der Träger öffentlicher Belange vorauszugehen.
(2) …
Erläuterung:
Die „Befriedung aus ethischen Gründen“ war infolge eines vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erstrittenen Urteils zu klären. Sie könnte gravierende Eingriffe in das Reviersystem und das Eigentumsrecht der übrigen Anlieger bedeuten. Nach gegenwärtigem Stand scheint sie jedoch, gemessen an der Gesamtjagdfläche der Bundesrepublik Deutschland, nahezu bedeutungslos.
Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, Hofräume und Hausgärten sind befriedete Bezirke kraft Gesetzes.© Shutterstock/Mira Drozdowski
Befriedete Bezirke: Freigärtnereien© AdobeStock/Kruwt
Auch Golfplätze sind befriedete Bezirke© AdobeStock/Jim Babbage
Wildgehege (hier ein Damwildgatter) dienen der Fleischproduktion und haben mit Jagd nichts zu tun.© Ekkehard Ophoven
§ 7 Eigenjagdbezirke
(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 ha, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk …
(2) ...
(3) …
(4) In einem Eigenjagdbezirk ist jagdausübungsberechtigt der Eigentümer. An Stelle des Eigentümers tritt der Nutznießer, wenn ihm die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirkes zusteht.
§ 8 Gemeinschaftliche Jagdbezirke
