Grundzüge des Bürgerlichen Rechts - Michael Jaensch - E-Book

Grundzüge des Bürgerlichen Rechts E-Book

Michael Jaensch

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Beschreibung

Dieses Lehrbuch wendet sich an Studenten der ersten Semester der juristischen und wirtschaftsrechtlichen Studiengänge an Universitäten und Fachhochschulen. Es dient aber auch Studenten höherer Semester zur Wiederholung prüfungsrelevanter Problemfelder. Das Werk vereint Elemente eines Lehrbuchs mit denen einer Fallsammlung. Nach der Einführung in die theoretischen Grundlagen werden diese unmittelbar anhand von Fällen im Gutachtenstil vertieft. So soll verdeutlicht werden, an welchen Stellen eines juristischen Gutachtens bestimmte Fragestellungen eingebaut und wie diese gelöst werden. Das vorliegende Buch bietet eine Darstellung der prüfungsrelevanten Bereiche des Allgemeinen Teils, des Schuldrechts Allgemeiner und Besonderer Teil mit dem Schwerpunkt auf dem Kaufrecht sowie des Sachenrechts in Grundzügen. Es wird nicht der Anspruch erhoben, die angesprochenen Bereiche lückenlos zu erfassen; vielmehr geht es darum, dem Leser einen Überblick zu vermitteln sowie ausgewählte Themen, die im Text zur Verdeutlichung eingerückt sind, zu vertiefen. Mit der 5. Auflage wurde das Lehrbuch überarbeitet, aktualisiert und ergänzt. Die Neuauflage widmet sich vorrangig der Umsetzung zweier Richtlinien. Für digitale Produkte wurden die §§ 327 ff. BGB eingeführt, welche eine Aktualisierungsflicht und ein allgemeines Gewährleistungsrecht enthalten. Parallel dazu finden sich im Verbrauchsgüterkauf neue Regeln für Waren mit digitalen Elementen. Um Brüche zu vermeiden, wurde der Sachmangelbegriff in § 434 BGB angepasst. Rechtsprechung und Literatur konnten bis Mitte Juli 2023 berücksichtigt werden.

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Grundzüge des Bürgerlichen Rechts

mit 66 Fällen und Lösungen

Michael Jaensch

5., neu bearbeitete Auflage

www.cfmueller.de

Autor

Michael Jaensch, Jahrgang 1968, Dr. jur. (Bonn 1996), ist seit 2001 Professor für deutsches und europäisches Zivil- und Zivilprozessrecht an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin. Er lehrt Bürgerliches Recht, Methodik, Europarecht und Internationales Privatrecht.

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <https://portal.dnb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-6122-2

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598

 

www.cfmueller.de

 

© 2023 C.F. Müller GmbH, Heidelberg

Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM)

Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des e-Books das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen.

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Der Verlag schützt seine e-Books vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.

Vorwort

Dieses Lehrbuch wendet sich an Studenten der ersten Semester juristischer und wirtschaftsrechtlicher Studiengänge an Universitäten und Fachhochschulen. Es dient aber auch Studenten höherer Semester zur Wiederholung prüfungsrelevanter Problemfelder. Entstanden ist dieses Buch aus einem Vorlesungsskript, welches ich für meine zivilrechtlichen Vorlesungen an der HTW Berlin im Studiengang Wirtschaftsrecht erstellt und über mehrere Jahre erprobt habe.

Das Werk vereint Elemente eines Lehrbuchs sowie einer Fallsammlung. Nach der Einführung in die theoretischen Grundlagen werden diese unmittelbar anhand von Fällen im Gutachtenstil vertieft. So soll verdeutlicht werden, an welchen Stellen eines juristischen Gutachtens bestimmte Fragestellungen eingebaut und wie diese gelöst werden. Die Zitierweise von Urteilen erfolgt – für ein Lehrbuch ungewöhnlich – unter Angabe des Datums der Urteilsverkündung und des Aktenzeichens, um so deren Auffinden in Datenbanken und im Internet zu erleichtern.

Das vorliegende Buch bietet eine Darstellung der prüfungsrelevanten Bereiche des Allgemeinen Teils, des Schuldrechts Allgemeiner und Besonderer Teil mit dem Schwerpunkt auf dem Kaufrecht sowie des Sachenrechts in Grundzügen. Es wird nicht der Anspruch erhoben, die angesprochenen Bereiche lückenlos zu erfassen; vielmehr geht es darum, dem Leser einen Überblick zu vermitteln sowie ausgewählte Themen, die im Text zur Verdeutlichung gesondert formatiert sind, zu vertiefen.

Im Allgemeinen Teil werden in erster Linie die Willenserklärung, die Geschäftsfähigkeit, die Stellvertretung und die Willensmängel angesprochen. Dazwischen finden sich kleinere Kapitel zu sonstigen Gebieten des Allgemeinen Teils (Bedingung und Befristung, Form, Verjährung, Einwendungen und Einreden), die zum allgemeinen Verständnis des BGB unerlässlich sind. Im Schuldrecht Allgemeiner Teil steht die Pflichtverletzung im Mittelpunkt. Nach einer kurzen Erörterung der Leistungspflicht werden die einzelnen Pflichtverletzungstatbestände (Unmöglichkeit, Leistungs- und Annahmeverzögerung, allgemeine Pflichtverletzung) anhand von Fällen beleuchtet. Die Darstellung des Besonderen Teils des Schuldrechts hat seinen Schwerpunkt im Kaufrecht. Darüber hinaus wird auf den Werkvertrag, das Recht der AGB, den Verbraucherschutz und den Darlehensvertrag eingegangen. Abweichend von der Systematik des BGB finden sich unter der Überschrift der Darlehenssicherung neben den schuldrechtlichen Personalsicherheiten (Bürgschaft, Schuldbeitritt und Garantie) auch Ausführungen zu den sachenrechtlichen Realsicherheiten (Pfandrecht, Hypothek und Grundschuld). Schließlich enthalten die Ausführungen zum Schuldrecht die gesetzlichen Schuldverhältnisse (GoA, ungerechtfertigte Bereicherung, unerlaubte Handlung und die Produkthaftung). Das Sachenrecht wird in Grundzügen dargestellt, wobei sich die Ausführungen auf die Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen konzentrieren. Hier findet sich ferner in der Form eines Exkurses das Recht der Abtretung als ein weiteres Verfügungsgeschäft. Die gewonnenen Erkenntnisse bieten eine fundierte Grundlage für weiterführende Aspekte des Sachenrechts.

Mit der hier vorliegenden 5. Auflage wurde das Lehrbuch überarbeitet, aktualisiert und ergänzt. Die Neuauflage widmet sich vorrangig der Umsetzung zweier Richtlinien. Für digitale Produkte wurden die §§ 327 ff. BGB eingeführt, welche eine Aktualisierungsflicht und ein allgemeines Gewährleistungsrecht enthalten. Parallel dazu finden sich im Verbrauchsgüterkauf neue Regeln für Waren mit digitalen Elementen. Um Brüche zu vermeiden, wurde der Sachmangelbegriff in § 434 BGB angepasst. Rechtsprechung und Literatur konnten bis Juli 2023 berücksichtigt werden.

An dieser Stelle möchte ich mich für die zahlreichen studentischen Fragen und Anregungen in meinen Veranstaltungen sowie für Leserzuschriften bedanken, die dieses Buch nicht unwesentlich geformt und beeinflusst haben. Ein besonderer Dank gilt Herrn Torsten Funk für die wertvollen Hinweise bei der Durchsicht des Manuskripts.

Berlin, im August 2023 Michael Jaensch

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort

 Fallregister

 Abgekürzt zitierte Literatur

 § 1Einleitung

  I.Objektives und subjektives Recht1

  II.Rechtsquellen2 – 4

  III.Privatrecht – Öffentliches Recht5

 § 2Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)

  I.Die Geschichte des BGB7

  II.Der Aufbau des BGB8

  III.Grundpfeiler des BGB9 – 12

   1.Privatautonomie10, 11

   2.Persönliches Eigentum12

  IV.Das Rechtsgeschäft13 – 35

   1.Ein- und mehrseitige Rechtsgeschäfte14 – 16

   2.Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft17 – 20

    a)Verpflichtungsgeschäft18, 19

    b)Verfügungsgeschäft20

   3.Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip21, 22

   4.Ausnahmen vom Abstraktionsprinzip23 – 35

    a)Fehleridentität24 – 31

     aa)Mangel der Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff. BGB25

     bb)Inhalts- und Erklärungsirrtum, § 119 Abs. 1 BGB26

     cc)Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft, § 119 Abs. 2 BGB (str.)27

     dd)Arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung, § 123 BGB28

     ee)Verstoß gegen ein Verbotsgesetz, § 134 BGB29

     ff)Sittenwidrige Rechtsgeschäfte, § 138 Abs. 1 BGB30

     gg)Wucher, § 138 Abs. 2 BGB31

    b)Abbedingung des Abstraktionsprinzips durch Parteivereinbarung32 – 35

     aa)Bedingungszusammenhang33

     bb)Einheitlichkeitswillen34, 35

 § 3Die juristische Falllösung

  I.Fallfrage37

  II.Aufteilung in Zweipersonenverhältnisse38

  III.Anspruchsgrundlagen39 – 41

  IV.Prüfungsreihenfolge42 – 47

   1.Vertragliche Ansprüche43, 44

    a)Primäransprüche43

    b)Sekundäransprüche44

   2.Quasi-vertragliche Ansprüche45

   3.Dingliche Ansprüche46

   4.Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen47

  V.Gutachtenstil48 – 51

  VI.Zehn Faustregeln für die Falllösung52 – 61

   1.Der Sachverhalt ist unantastbar!52

   2.Gedanken gliedern, nicht zergliedern!53

   3.In den Entscheidungen eindeutig sein!54

   4.Die Anspruchsgrundlage eindeutig bestimmen!55

   5.Die Tatbestandsmerkmale eindeutig kennzeichnen!56

   6.Gutachtenstil einhalten!57

   7.Kein Verweis nach vorn!58

   8.In einfachen Sätzen argumentieren!59

   9.Lesbar und korrekt schreiben!60

   10.Ausgangspunkt (Anspruch) und Ergebnis (Entscheidung)61

 § 4BGB – Allgemeiner Teil

  I.Die Willenserklärung62 – 129

   1.Objektiver Tatbestand66 – 78

    a)Ausdrückliche Erklärung67

    b)Konkludente Erklärung68 – 76

    c)Schweigen77, 78

   2.Subjektiver Tatbestand79 – 88

   3.Wirksamwerden einer Willenserklärung, § 130 BGB89 – 107

    a)Abgabe90 – 92

    b)Zugang93 – 104

     aa)Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen94

     bb)Empfangsbedürftige Willenserklärungen95 – 104

    c)Widerruf105 – 107

   4.Zustandekommen eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts108 – 119

    a)Angebot und Annahme109, 110

    b)Rechtzeitigkeit der Annahme111 – 113

    c)Annahme unter Änderung114

    d)Entbehrlichkeit des Zugangs der Annahme, § 151 BGB115

    e)Schweigen als Annahme116 – 119

   5.Auslegung der Willenserklärung120 – 123

   6.Dissens und Konsens124 – 129

    a)Offener Dissens, § 154 BGB125

    b)Versteckter Dissens, § 155 BGB126

    c)Sonderfall der sich widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)127 – 129

  II.Die Geschäftsfähigkeit130 – 180

   1.Geschäftsunfähigkeit132 – 143

    a)Tatbestand der Geschäftsunfähigkeit133 – 135

    b)Rechtsfolge136 – 143

     aa)Abgabe der Willenserklärung136 – 141

      (1)§ 105 Abs. 1 BGB136

      (2)§ 105 Abs. 2 BGB137, 138

      (3)§ 105a BGB139 – 141

     bb)Zugang einer gegenüber einem Geschäftsunfähigen abzugebenden Willenserklärung, § 131 Abs. 1 BGB142, 143

   2.Beschränkte Geschäftsfähigkeit144 – 180

    a)Von vorneherein wirksamer Vertrag eines Minderjährigen145 – 163

     aa)Abgrenzung rechtlich vorteilhaft/rechtlich nachteilig146 – 154

     bb)„Einwilligung“ und „Genehmigung“155

     cc)Beschränkung der gesetzlichen Vertretungsmacht156

     dd)Ausschluss der gesetzlichen Vertretungsmacht157

     ee)Problem „Generalkonsens“158

     ff)Erfüllung an Minderjährige159, 160

     gg)Sog. Taschengeldparagraph, § 110 BGB161, 162

     hh)Teilgeschäftsfähigkeit, §§ 112 f. BGB163

    b)Schwebend unwirksamer Vertrag eines Minderjährigen164 – 173

     aa)Genehmigung, § 108 Abs. 1 BGB165

     bb)Aufforderung zur Genehmigung, § 108 Abs. 2 BGB166 – 169

     cc)Widerruf, § 109 BGB170, 171

     dd)Eintritt der Volljährigkeit, § 108 Abs. 3 BGB172, 173

    c)Neutrales Geschäft174, 175

    d)Einseitige Rechtsgeschäfte, § 111 BGB176 – 178

    e)Zugang einer gegenüber einem beschränkt Geschäftsfähigen abzugebenden Willenserklärung, § 131 Abs. 2 BGB179, 180

  III.Die Stellvertretung181 – 258

   1.Eigene Willenserklärung des Vertreters182 – 191

    a)Keine Geschäftsunfähigkeit des Vertreters184, 185

    b)Abgrenzung der Stellvertretung zu anderen Rechtsinstituten186 – 191

     aa)Bote186

     bb)Zurechnung fremden Handelns187 – 191

      (1)Besitzübergabe188

      (2)Verschulden des Erfüllungsgehilfen189

      (3)Verschulden des Verrichtungsgehilfen190

      (4)Organhaftung juristischer Personen191

   2.Vertretungshandeln192 – 206

    a)Offenkundigkeitsprinzip192 – 198

     aa)Handeln im fremden Namen, § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB193

     bb)Schlüssiges Handeln im fremden Namen, § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB194

     cc)Mangel der Offenkundigkeit195 – 197

     dd)Zweck der Offenkundigkeit198

    b)Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip199 – 201

     aa)Unbestimmter Geschäftsherr200

     bb)Geschäft für den, den es angeht201

    c)Handeln unter fremdem Namen202 – 205

     aa)Pseudonym203

     bb)Falsche Identität204, 205

    d)Sog. mittelbare Stellvertretung206

   3.Vertretungsmacht207 – 241

    a)Gesetzliche Vertretungsmacht208

    b)Organschaftliche Vertretungsmacht209

    c)Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht210 – 229

     aa)Rechtsnatur211

     bb)Vollmacht und Grundgeschäft212 – 218

      (1)Prinzip: Abstraktion der Vollmacht214 – 217

      (2)Ausnahme von der Abstraktion der Vollmacht, § 168 Satz 1 BGB218

     cc)Erlöschen der Vollmacht219

     dd)Form220 – 226

      (1)Formlos, § 167 Abs. 2 BGB220

      (2)gesetzliche Ausnahmen221

      (3)Ausnahme: Bindung des Vollmachtgebers222 – 226

     ee)Anfechtbarkeit einer Vollmacht; insbes. Problem der ausgeübten (Innen-)Vollmacht227 – 229

    d)Vollmacht kraft Rechtsschein230 – 240

     aa)Allgemeine Rechtsscheingrundsätze231, 232

     bb)Gesetzliche Fälle, §§ 170–173 BGB233 – 236

     cc)Anscheins- und Duldungsvollmacht237 – 240

    e)Missbrauch der Vertretungsmacht241

   4.Verbot des Insichgeschäfts, § 181 BGB242 – 251

    a)Grundsatz243 – 245

    b)Ausnahmen246 – 249

     aa)Geschäftsherr gestattet Insichgeschäft247

     bb)Rechtsgeschäft besteht lediglich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit248

     cc)Für den Geschäftsherrn lediglich rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft249

    c)Rechtsfolge250, 251

   5.Rechtsfolgen der wirksamen Stellvertretung252 – 254

    a)Bindung des Geschäftsherrn252

    b)Willensmängel und Wissenszurechnung, § 166 BGB253, 254

   6.Vertreter ohne Vertretungsmacht, §§ 177 ff. BGB255 – 258

  IV.Bedingung und Befristung259 – 268

   1.Die Bedingung260 – 267

    a)Aufschiebende Bedingung261, 262

    b)Auflösende Bedingung263

    c)Rechtsbedingungen264 – 266

    d)Unzulässige Einwirkung auf die Bedingung267

   2.Die Befristung268

  V.Willensmängel269 – 314

   1.Bewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung269 – 274

    a)Überblick269

    b)Geheimer Vorbehalt, § 116 BGB270

    c)Scheingeschäft, § 117 BGB271

    d)Scherzerklärung, § 118 BGB272 – 274

   2.Anfechtung wegen Irrtums275 – 296

    a)Einführung275 – 281

     aa)Irrtum: Divergenz zwischen Erklärung und Wille276

     bb)Auslegung vor Anfechtung277, 278

     cc)Anfechtung fingierter Willenserklärungen279 – 281

    b)Erklärungsirrtum, § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB282, 283

     aa)Vertippen, Verschreiben, Versprechen, Vergreifen282

     bb)Abredewidrig ausgefülltes Blankett283

    c)Übermittlungsirrtum, § 120 BGB284

    d)Inhaltsirrtum, § 119 Abs. 1, 1. Alt. BGB285 – 287

    e)Motivirrtum288 – 296

     aa)Unbeachtlicher Motivirrtum (insbesondere Kalkulationsirrtum)290

     bb)Beachtlicher Motivirrtum, § 119 Abs. 2 BGB291 – 293

     cc)Ausschluss der Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB294 – 296

      (1)Vorrang der Gewährleistungsregeln295

      (2)Beidseitiger Motivirrtum296

   3.Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung, § 123 BGB297 – 309

    a)Arglistige Täuschung298 – 306

     aa)Täuschungshandlung299, 300

     bb)Arglist301

     cc)Rechtswidrigkeit: Bewusst falsche Antwort auf unzulässige Frage302

     dd)Kausalität303, 304

     ee)Täuschung durch Dritten305, 306

    b)Widerrechtliche Drohung307 – 309

   4.Anfechtungserklärung, § 143 BGB310

   5.Anfechtungsfrist, §§ 121, 124 BGB311

   6.Rechtsfolgen der Anfechtung312 – 314

    a)Nichtigkeit, § 142 BGB312, 313

    b)Ersatz des Vertrauensschadens, § 122 BGB314

  VI.Form des Rechtsgeschäfts315 – 327

   1.Gesetzliche Formvorschriften316 – 323

    a)Schriftform, § 126 BGB317

    b)Elektronische Form, § 126a BGB318

    c)Textform, § 126b BGB319

    d)Öffentliche Beglaubigung, § 129 BGB320

    e)Notarielle Beurkundung, § 128 BGB321 – 323

   2.Rechtspolitische Gründe für gesetzliche Formerfordernisse324

   3.Rechtsfolgen und Heilung325, 326

   4.Vertraglich vereinbarte Formerfordernisse, § 127 BGB327

  VII.Verjährung328 – 347

   1.Regelverjährung, §§ 195, 199 BGB329 – 337

    a)Regelmäßige Verjährungsfrist, § 195 BGB330

    b)Beginn der Regelverjährung, § 199 Abs. 1 BGB331 – 337

     aa)Jahresende331

     bb)Entstehung des Anspruchs332 – 334

     cc)Kenntnis von Schuldner und Anspruch335

     dd)Aufgeschobene Fälligkeit336

     ee)Kappungsgrenzen, § 199 Abs. 2 bis 4 BGB337

   2.Spezielle Verjährungsvorschriften338 – 340

    a)Längere Verjährungsfristen, §§ 196 f., 200 BGB338

    b)Gewährleistung339, 340

     aa)Fristen339

     bb)Verjährungsbeginn340

   3.Unverjährbare Ansprüche341

   4.Neubeginn und Hemmung der Verjährung342, 343

    a)Neubeginn der Verjährung, § 212 BGB342

    b)Hemmung der Verjährung, §§ 203–211 BGB343

   5.Wirkung der Verjährung344, 345

   6.Abdingbarkeit, § 202 BGB346, 347

  VIII.Einwendung und Einrede348 – 352

   1.Einrede im Prozessrecht348

   2.Einwendungen und Einreden im materiellrechtlichen Sinne349 – 352

    a)Rechtshindernde Einwendungen350

    b)Rechtsvernichtende Einwendungen351

    c)Rechtshemmende Einwendungen (Einreden)352

 § 5Schuldrecht – Allgemeiner Teil

  I.Die Leistungspflicht356 – 386

   1.Leistungsort, § 269 BGB359 – 362

    a)Holschuld, § 269 Abs. 1 BGB360

    b)Bringschuld361

    c)Schickschuld362

   2.Stück- und Gattungsschuld363 – 380

    a)Stückschuld364

    b)Gattungsschuld, § 243 BGB365 – 372

     aa)Vorratsschuld367

     bb)Konkretisierung, § 243 Abs. 2 BGB368 – 372

    c)Geldschuld373 – 380

   3.Gefahrtragung381 – 386

  II.Unmöglichkeit387 – 429

   1.Begriff der Unmöglichkeit389 – 397

    a)Tatsächliche Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1 BGB390, 391

    b)Rechtliche Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1 BGB392

    c)Unmöglichkeit aufgrund Zweckstörung, § 275 Abs. 1 BGB393

    d)Praktische Unmöglichkeit, § 275 Abs. 2 BGB394, 395

    e)Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB396, 397

   2.Rechtsfolge des unmöglich gewordenen Erfüllungsanspruchs (Primäranspruch)398 – 412

    a)Nachträgliche Unmöglichkeit401 – 406

     aa)Objektive Unmöglichkeit402

     bb)Subjektive Unmöglichkeit (Unvermögen)403 – 406

      (1)Schlechterdings unbehebbares Leistungshindernis, § 275 Abs. 1 BGB404

      (2)Behebbares Leistungshindernis, § 275 Abs. 2 und Abs. 3 BGB405, 406

    b)Anfängliche Unmöglichkeit, § 311a BGB407 – 412

     aa)Anfänglich objektive Unmöglichkeit408

     bb)Anfänglich subjektive Unmöglichkeit409 – 412

      (1)Schlechterdings unbehebbare, anfänglich subjektive Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1 BGB410

      (2)Behebbare, subjektive Unmöglichkeit, § 275 Abs. 2 und Abs. 3 BGB411, 412

   3.Sekundäransprüche wegen Unmöglichkeit und Auswirkungen auf die geschuldete Gegenleistung413 – 429

    a)Schadensersatzansprüche414 – 426

     aa)Nachträgliche Unmöglichkeit, §§ 280 Abs. 1 und Abs. 3, 283 BGB414 – 422

      (1)Vom Schuldner zu vertretende nachträgliche Unmöglichkeit, §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB417 – 419

      (2)Vom Gläubiger zu vertretende nachträgliche Unmöglichkeit, § 326 Abs. 2 BGB420

      (3)Beiderseits nicht zu vertretende nachträgliche Unmöglichkeit, § 326 Abs. 1 BGB421, 422

     bb)Anfängliche Unmöglichkeit, § 311a Abs. 2 BGB423 – 426

      (1)Anfängliche objektive Unmöglichkeit424

      (2)Anfänglich subjektive Unmöglichkeit (Unvermögen)425, 426

    b)Aufwendungsersatz, § 284 BGB427

    c)Rücktrittsrecht428, 429

  III.Leistungs- und Annahmeverzögerung430 – 487

   1.Leistungsverzögerung durch den Schuldner431 – 475

    a)Rechtsfolgen im Überblick431 – 438

     aa)Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens, §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 BGB432, 433

     bb)Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen, § 288 BGB434

     cc)Haftungsverschärfung, § 287 BGB435

     dd)Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 Abs. 1 und Abs. 3, 281 BGB436, 437

     ee)Rücktrittsrecht, § 323 Abs. 1 BGB438

    b)Eintritt des Schuldnerverzugs, § 286 BGB439 – 445

     aa)Wirksamkeit des Anspruchs440

     bb)Fälligkeit, § 271 Abs. 1 BGB441

     cc)Durchsetzbarkeit des Anspruchs442

     dd)Mahnung443, 444

     ee)Vertretenmüssen, § 286 Abs. 4 BGB445

    c)Beendigung des Schuldnerverzugs446 – 448

    d)Rechtsfolgen der Leistungsverzögerung449 – 475

     aa)Ersatz des Verzugsschadens, §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 BGB449 – 452

     bb)Verzugszinsen, § 288 BGB453, 454

     cc)Haftungsverschärfung, § 287 BGB455, 456

     dd)Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB457 – 464

      (1)Entbehrlichkeit der Frist458, 459

      (2)Entbehrlichkeit der Fälligkeit460, 461

      (3)Vertretenmüssen462

      (4)Auswirkung auf den Erfüllungsanspruch und Verhältnis zum Verzögerungsschaden463, 464

     ee)Schadensersatzarten465 – 475

   2.Annahmeverzug, §§ 293 ff. BGB476 – 487

    a)Rechtsfolgen im Überblick477 – 484

     aa)Ersatz von Mehraufwendungen, § 304 BGB477

     bb)Hinterlegung, § 372 BGB478

     cc)Selbsthilfeverkauf, § 383 BGB479

     dd)Haftungserleichterung, § 300 Abs. 1 BGB480

     ee)Übergang der Leistungsgefahr, § 300 Abs. 2 BGB481 – 483

     ff)Gegenleistungsgefahr, § 326 Abs. 2 BGB484

    b)Eintritt des Annahmeverzugs485 – 487

  IV.Allgemeine Pflichtverletzung488 – 508

   1.Überblick488 – 490

   2.Leistungsbezogene Haupt- und Nebenpflichten, § 241 Abs. 1 BGB491

   3.Nicht leistungsbezogene Nebenpflichten, § 241 Abs. 2 BGB492 – 504

    a)Aufklärungspflichten493

    b)Schutzpflichten494 – 496

    c)Außervertragliche Sorgfaltspflichten, § 311 Abs. 2 und Abs. 3 BGB497 – 504

   4.Rechtsfolgen505 – 508

    a)Schadensersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung, § 280 Abs. 1 BGB505, 506

    b)Schadensersatz statt der Leistung wegen schuldhafter Verletzung einer nicht leistungsbezogenen Nebenpflicht, §§ 280 Abs. 1 und Abs. 3, 282 BGB507

    c)Rücktrittsrechte, § 324 BGB508

  V.Rücktritt509 – 539

   1.Anspruchsgrundlage für die Herausgabe, § 346 Abs. 1 BGB511 – 513

   2.Rücktrittserklärung, § 349 BGB514

   3.Rücktrittsrecht515 – 529

    a)Vertragliches Rücktrittsrecht516

    b)Gesetzliches Rücktrittsrecht517 – 529

     aa)§ 323 BGB519 – 524

      (1)Entbehrlichkeit der Frist520, 521

      (2)Entbehrlichkeit der Fälligkeit522 – 524

     bb)§ 324 BGB525

     cc)§ 326 Abs. 5 BGB526 – 529

   4.Die Doppelnatur von § 346 Abs. 2 BGB530 – 538

    a)§ 346 Abs. 2 Satz 1 BGB als rechtshindernde Einwendung530, 531

    b)§ 346 Abs. 2 Satz 1 BGB als Anspruchsgrundlage auf Wertersatz532 – 538

     aa)Berechnung des Wertersatzes, § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB533, 534

     bb)Entfallen des Wertersatzes, § 346 Abs. 3 BGB535 – 538

   5.Haftung ab Entstehung des Rückgewährschuldverhältnisses, § 346 Abs. 4 BGB539

  VI.Vertrag zugunsten Dritter540, 541

 § 6Schuldrecht – Besonderer Teil

  I.Der Kaufvertrag547 – 715

   1.Pflichten des Verkäufers549 – 551

    a)Sachkauf550

    b)Rechtskauf, § 453 BGB551

   2.Pflichten des Käufers552

   3.Gewährleistung bei Sachkauf553 – 682

    a)Überblick der gesetzlichen Regelungen554 – 563

     aa)Vorrangig: Nacherfüllung, § 437 Nr. 1 BGB555 – 557

     bb)Nachrangig: Rücktritt, § 437 Nr. 2, 1. Alt. BGB oder558

     cc)Minderung, § 437 Nr. 2, 2. Alt. BGB und/oder559

     dd)Schadensersatz, § 437 Nr. 3, 1. Alt. BGB oder560, 561

     ee)Aufwendungsersatz, § 437 Nr. 3, 2. Alt. BGB562, 563

    b)Begriff des Mangels564 – 593

     aa)Sachmangel, § 434 BGB565 – 571

      (1)Subjektive Anforderungen (subjektiver Mangel), § 434 Abs. 2 BGB566 – 569

      (2)Objektive Anforderungen (objektiver Mangel), § 434 Abs. 3 BGB570

      (3)Montageanforderungen, § 434 Abs. 4 BGB 571

     bb)Aliudlieferung, § 434 Abs. 5 BGB572 – 578

     cc)Zuweniglieferung, § 434 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB579 – 588

      (1)Teilleistung im allgemeinen Schuldrecht583

      (2)Mangel der Teilleistung584 – 588

     dd)Begriff des Rechtsmangels, § 435 BGB589 – 591

     ee)Zeitpunkt des Mangels, §§ 446, 447 BGB592, 593

    c)Rechte des Käufers aus Gewährleistung wegen eines Sachmangels594 – 666

     aa)Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439 BGB595 – 623

      (1)Behebbarer Mangel600 – 605

      (2)Nicht behebbarer Mangel: § 275 Abs. 1 BGB und § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB606 – 609

      (3)Kostentragung, § 439 Abs. 2 BGB610, 611

      (4)Ersatz von Aus- und Einbaukosten, § 439 Abs. 3 BGB612 – 615

      (5)Verweigerung der Nacherfüllung, § 439 Abs. 4 BGB616 – 623

     bb)Rücktritt § 437 Nr. 2, 1. Alt. BGB624 – 630

     cc)Minderung, §§ 437 Nr. 2, 2. Alt., 441 BGB631 – 634

     dd)Schadensersatz, § 437 Nr. 3, 1. Alt. BGB635 – 659

      (1)Schadensersatz statt der Leistung für den eigentlichen Mangelschaden, §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB (qualitative Verzögerung)639 – 645

      (2)Schadensersatz statt der Leistung für den eigentlichen Mangelschaden bei Einwendungen aufgrund §§ 275 Abs. 1 bis 3, 439 Abs. 4 BGB gegen die Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und Abs. 3, 283 und §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 BGB (qualitative Unmöglichkeit)646, 647

      (3)Abgrenzung Schadensersatz „neben der Leistung“ (insbes. sog. Mangelfolgeschaden) zum Schadensersatz statt der Leistung648 – 654

      (4)Schadensersatz „neben der Leistung“ für den Verzögerungsschaden, §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 BGB655 – 659

     ee)Aufwendungsersatz, §§ 437 Nr. 3, 2. Alt., 284 BGB660 – 662

     ff)Unberechtigte Selbstvornahme der Mangelbeseitigung durch den Käufer 663 – 666

    d)Ausschluss der Gewährleistung667 – 675

     aa)Ausschluss der Gewährleistung kraft Gesetzes668 – 673

      (1)§ 442 BGB668

      (2)§ 377 HGB669 – 673

     bb)Ausschluss der Gewährleistung durch Individualvereinbarung, § 444 BGB674

     cc)Ausschluss der Gewährleistung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 675

    e)Verjährung der Ansprüche aus Gewährleistung, § 438 BGB676 – 681

    f)Abgrenzung: Anfechtung wegen Irrtums, § 119 Abs. 2 BGB682

   4.Gewährleistung beim Rechtskauf, § 453 BGB683 – 685

    a)Nur Rechtsmängel684

    b)Problemfall: Das verkaufte Recht steht einem Dritten zu685

   5.Spezielle Ausformungen des Kaufs686 – 715

    a)Handelskauf, §§ 373 ff. HGB686

    b)Kauf unter Eigentumsvorbehalt, § 449 BGB687 – 692

     aa)Sachenrechtliche Seite, § 449 Abs. 1 BGB688

     bb)Schuldrechtliche Seite, § 449 Abs. 2 BGB689 – 692

    c)Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB693 – 715

     aa)Nutzungsersatz, §§ 475 Abs. 3 Satz 1, 439 Abs. 5 BGB694, 695

     bb)Vorschuss, § 475 Abs. 4 BGB696

     cc)Gefahrübergang, § 475 Abs. 2 BGB697

     dd)Sachmangel bei Waren mit digitalen Elementen698 – 701

     ee)Sonderregeln zur Verjährung, § 475e BGB702

     ff)Erleichterte Regelungen zum Fristerfordernis, § 475d BGB703

     gg)Weitgehend zwingender Charakter der gesetzlichen Gewährleistungsrechte, § 476 Abs. 1 Satz 1 BGB704 – 708

     hh)Beweislastumkehr, § 477 BGB709 – 711

     ii)Fälligkeit, §§ 475 Abs. 1, 271 BGB712 – 715

  II.Der Werkvertrag716 – 744

   1.Vertragsgegenstand717 – 725

    a)Pflichten des Werkunternehmers, § 631 Abs. 1 BGB717, 718

     aa)Herbeiführung eines bestimmten Erfolges717

     bb)Regelfall: Erstellung eines Werks718

    b)Pflichten des Bestellers719 – 725

     aa)Abnahme des Werks, § 640 BGB719 – 722

     bb)Zahlung der Vergütung, § 631 Abs. 1 BGB723 – 725

   2.Werklieferungsvertrag, § 650 Abs. 1 BGB726 – 728

   3.Gewährleistung beim Werkvertrag729 – 743

    a)Begriff des Mangels, § 633 BGB730 – 732

     aa)Sachmangel, § 633 Abs. 2 BGB730, 731

     bb)Rechtsmangel, § 633 Abs. 3 BGB732

    b)Rechte vor der Abnahme733

    c)Rechte nach der Abnahme, § 634 BGB734 – 742

     aa)Vorrangig: Nacherfüllung, §§ 634 Nr. 1, 635 BGB735

     bb)Nachrangig: Selbstvornahme, §§ 634 Nr. 2, 637 BGB736

     cc)Rücktritt, §§ 634 Nr. 3, 1. Alt., 636 BGB737

     dd)Minderung, §§ 634 Nr. 3, 2. Alt., 638 BGB738

     ee)Schadensersatz, §§ 634 Nr. 4, 1. Alt., 636 BGB739

     ff)Aufwendungsersatz, §§ 634 Nr. 4, 2. Alt., 284 BGB740 – 742

    d)Verjährung der Mängelansprüche, § 634a BGB743

   4.Sicherungsrechte des Werkunternehmers, § 647 BGB744

  III.Darlehen und Darlehenssicherung745 – 820

   1.Darlehen747

   2.Personalsicherheiten748 – 769

    a)Die Bürgschaft, §§ 765 ff. BGB749 – 764

     aa)Bürgschaftsvertrag749 – 751

     bb)Akzessorietät752 – 754

     cc)Einwendungen des Bürgen755 – 763

      (1)Eigene Einwendungen des Bürgen755

      (2)Rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungen des Hauptschuldners, § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB756

      (3)Einreden des Hauptschuldners, § 768 BGB757, 758

      (4)Gestaltungsrechte, § 770 BGB759 – 762

      (5)Vorausklage, § 771 BGB763

     dd)Bürge und Hauptschuldner, §§ 774 ff. BGB764

    b)Der Schuldbeitritt765

    c)Garantievertrag766, 767

    d)Abgrenzung768

    e)Patronatserklärung769

   3.Realsicherheiten770 – 820

    a)Das Pfandrecht, §§ 1204 ff. BGB771 – 794

     aa)Bestellung des vertraglichen Pfandrechts an beweglichen Sachen, § 1205 BGB772, 773

     bb)Übertragung eines vertraglichen Pfandrechts, §§ 398, 401, 1250 BGB774 – 785

      (1)Abtretung der gesicherten Forderung775

      (2)Gutgläubiger Erwerb eines vertraglichen Pfandrechts776 – 779

       (a)Zu sichernde Forderung besteht nicht: Kein gutgläubiger Erwerb777

       (b)Pfandrechtsbestellung: Gutgläubiger Erwerb, § 1207 BGB778

       (c)Übertragung eines (nichtbestehenden) Pfandrechts: Kein gutgläubiger Erwerb (h. A.)779

      (3)Übertragung per Gesetz, §§ 401, 412, 1250 BGB780 – 785

       (a)Ablösung durch den Verpfänder, § 1225 BGB781 – 784

       (b)Ablösung durch Dritte (insbesondere den Eigentümer), §§ 1249, 268 Abs. 3 BGB785

     cc)Erlöschen des Pfandrechts786 – 792

      (1)Erlöschen der Forderung, § 1252 BGB787

      (2)Rückgabe der Pfandsache, § 1253 BGB788

      (3)Durch Rechtsgeschäft, § 1255 BGB789

      (4)Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum, § 1256 BGB790

      (5)Sonderfall: Pfandrecht aufgrund Verpfändung durch einen Nichtberechtigten, § 1207 BGB791, 792

     dd)Befriedigung aus dem Pfandrecht, §§ 1228, 1247 BGB 793, 794

    b)Sicherungsübereignung795 – 798

    c)Sicherungsabtretung799 – 804

    d)Eigentumsvorbehalt805 – 818

     aa)Einfacher Eigentumsvorbehalt808

     bb)Erweiterter Eigentumsvorbehalt809 – 811

      (1)Kontokorrentvorbehalt810

      (2)Konzernvorbehalt, § 449 Abs. 3 BGB811

     cc)Verlängerter Eigentumsvorbehalt812 – 815

      (1)Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, § 185 BGB813, 814

      (2)Verarbeitung der Vorbehaltsware, § 950 BGB815

     dd)Weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt816

     ee)Nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt817

     ff)Nachträglicher Eigentumsvorbehalt818

    e)Hypothek, §§ 1113 ff. BGB819

    f)Grundschuld, §§ 1191 ff. BGB820

  IV.Gemischte Verträge821 – 827

   1.Leasing822 – 826

    a)Leasingarten822 – 825

     aa)Operating Leasing823

     bb)Finanzierungsleasing824, 825

    b)Störung des Kaufvertrages826

   2.Factoring827

  V.Verbraucherschutz und Allgemeine Geschäftsbedingungen828 – 910

   1.Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), §§ 305 ff. BGB829 – 857

    a)Anwendungsbereich, § 310 BGB832 – 834

     aa)Sachlicher Anwendungsbereich, § 310 Abs. 4 BGB832

     bb)Persönlicher Anwendungsbereich833, 834

      (1)Unternehmer, § 310 Abs. 1 BGB833

      (2)Verbraucherverträge, § 310 Abs. 3 BGB834

    b)Begriff der AGB, § 305 Abs. 1 BGB835 – 838

     aa)Vielzahl von Verträgen836

     bb)vorformulierte Vertragsbedingungen837

     cc)von einer Vertragspartei bei Vertragsabschluss gestellt838

    c)Einbeziehung in den Vertrag, § 305 Abs. 2 BGB839 – 842

     aa)Einbeziehungsvereinbarung839 – 841

     bb)Verwendung gegenüber Unternehmer842

    d)Überraschende Klauseln, § 305c Abs. 1 BGB843

    e)Vorrang der Individualabreden, §§ 305 Abs. 1 Satz 3, 305b BGB844, 845

    f)Auslegung, § 305c Abs. 2 BGB846

    g)Inhaltskontrolle, §§ 307 ff. BGB847 – 857

     aa)Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeiten, § 309 BGB850 – 852

     bb)Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeiten, § 308 BGB853, 854

     cc)Generalklausel, § 307 BGB855 – 857

      (1)Widerspruch zu wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB856

      (2)Kardinalpflichten, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB857

   2.Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge, §§ 312b ff. BGB858 – 871

    a)Verbraucherverträge861 – 863

     aa)Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, § 312b BGB861

     bb)Fernabsatzverträge, § 312c BGB862

     cc)Anwendungsbereich und ausgenommene Verträge, § 312 BGB863

    b)Informationspflichten des Unternehmers, § 312d BGB864

    c)Widerrufsrecht des Verbrauchers, §§ 312g, 355 BGB865 – 871

     aa)Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung866

     bb)14-Tage-Frist867

     cc)Beginn der Widerrufsfrist868

     dd)Rechtsfolge: Rückabwicklung, §§ 357 f. BGB869 – 871

   3.Verbraucherverträge über digitale Produkte, §§ 327 ff. BGB872 – 904

    a)Anwendungsbereich873 – 878

     aa)Digitale Produkte, § 327 Abs. 1 BGB874

     bb)Bezahlen mit Daten, § 327 Abs. 3 BGB875

     cc)Mit Sachen verbundene digitale Produkte, § 327a BGB876 – 878

    b)Allgemeine Leistungspflichten879 – 888

     aa)Bereitstellung, § 327b BGB880

     bb)Produktmangel, § 327e BGB881 – 888

      (1)Verhältnis zwischen subjektiven und objektiven Anforderungen883

      (2)Mengenabweichungen884

      (3)Aktualisierungspflicht885 – 887

      (4)negative Beschaffenheitsvereinbarung, § 327h BGB888

    c)Allgemeine Verbraucherrechte bei Leistungsstörung889 – 904

     aa)Nichterfüllung: Unterbliebene Bereitstellung, § 327c BGB890 – 894

     bb)Gewährleistung, § 327i BGB895 – 904

      (1)Nacherfüllung896 – 898

      (2)sonstige sekundäre Rechtsbehelfe899 – 902

      (3)Verjährung903

      (4)Beweislastumkehr904

   4.Verbraucherdarlehen, §§ 491 ff. BGB905 – 910

    a)Übersicht905

    b)Anwendungsbereich906

    c)Verbraucherinformation907, 908

     aa)Inhalt der Informationspflicht, § 492 BGB907

     bb)Rechtsfolge bei Verstoß gegen Informationspflicht, § 494 BGB908

    d)Widerrufsrecht909

    e)Verbundene Geschäfte, § 358 BGB910

  VI.Gesetzliche Schuldverhältnisse911 – 1009

   1.Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), §§ 677 ff. BGB912 – 942

    a)Voraussetzungen der GoA915 – 920

     aa)Besorgung eines fremden Geschäfts916

     bb)Fremdgeschäftsführungswille917 – 920

    b)Rechtsfolgen921 – 937

     aa)Die berechtigte GoA921 – 929

      (1)Anspruch des Geschäftsführers gegen den Geschäftsherrn: Aufwendungsersatzanspruch, § 683 i. V. m. § 670 BGB924, 925

      (2)Ansprüche des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer926 – 928

       (a)Herausgabe, § 681 Satz 2 i. V. m. § 667 BGB926

       (b)Anzeige- und sonstige Nebenpflichten, § 681 BGB927

       (c)Schadensersatz, §§ 280 ff. BGB928

      (3)Konkurrenzen929

     bb)Die unberechtigte GoA930 – 937

      (1)Ansprüche des Geschäftsführers gegen den Geschäftsherrn932 – 935

       (a)Kein Aufwendungsersatz932

       (b)Herausgabe, § 684 i. V. m. §§ 812 ff. BGB933 – 935

      (2)Ansprüche des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer936, 937

       (a)Schadensersatz, § 678 BGB936

       (b)Ansprüche aus § 681 BGB937

    c)Geschäftsanmaßung, § 687 Abs. 2 BGB938, 939

    d)Nicht voll geschäftsfähiger Geschäftsführer, § 682 BGB940 – 942

   2.Ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 ff. BGB943 – 981

    a)Kondiktionsarten944 – 968

     aa)Leistungskondiktion (condictio sine causa und condictio indebiti), § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB944 – 954

      (1)Leistung950

      (2)Etwas erlangt951, 952

      (3)Fehlender Rechtsgrund953, 954

     bb)Leistungskondiktion beim späteren Wegfall des Rechtsgrundes (condictio ob causam finitam), § 812 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. BGB955

     cc)Leistungskondiktion bei Zweckverfehlung (condictio ob rem), § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB956

     dd)Leistungskondiktion bei Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten (condictio ob turpem vel iniustam causam), § 817 Satz 1 BGB957 – 959

     ee)Eingriffskondiktion, § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB960 – 962

     ff)Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 BGB963 – 968

      (1)§ 816 Abs. 1 BGB964 – 966

      (2)§ 816 Abs. 2 BGB967, 968

    b)Umfang des Bereicherungsanspruchs, § 818 BGB969 – 981

     aa)§ 818 Abs. 1 und Abs. 2 BGB969, 970

     bb)Einwand der Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB971

     cc)Verschärfte Haftung, §§ 818 Abs. 4, 819 BGB972 – 974

     dd)Saldotheorie975 – 981

   3.Unerlaubte Handlung, §§ 823 ff. BGB982 – 1008

    a)Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB983 – 1001

     aa)Verletzung eines absoluten Rechts984, 985

     bb)Der sog. weiterfressende Mangel986 – 990

     cc)Verletzung eines sonstigen Rechts991 – 993

     dd)Schädigung durch Unterlassen994

     ee)Kausalität995 – 998

     ff)Rechtswidrigkeit999

     gg)Verschulden1000, 1001

    b)Wesentliche Rechtsfolgen des Deliktsrechts1002 – 1008

     aa)Schadensersatzansprüche1003 – 1006

      (1)Schadensersatzanspruch, § 823 Abs. 1 BGB1003

      (2)Schadensersatzanspruch, § 823 Abs. 2 BGB1004

      (3)Haftung für den Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB1005

      (4)Umfang des Schadensersatzanspruchs, §§ 249 ff. BGB1006

     bb)Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, §§ 1004, 823 BGB1007, 1008

   4.Das Produkthaftungsgesetz1009

 § 7Grundzüge des Sachenrechts

  I.Eigentum und Besitz1013 – 1021

   1.Eigentum1013

   2.Besitz1014 – 1019

    a)Unmittelbarer und mittelbarer Besitz, § 868 BGB1015

    b)Besitzdiener, § 855 BGB1016, 1017

    c)Besitzschutz1018

    d)Eigentumsvermutung, § 1006 BGB1019

   3.Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz1020, 1021

  II.Eigentumserwerb1022 – 1086

   1.Eigentumserwerb kraft Gesetzes1023 – 1037

    a)Verbindung mit einem Grundstück, § 946 BGB1024, 1025

    b)Verbindung beweglicher Sachen, § 947 BGB1026, 1027

    c)Vermischung oder Vermengung, § 948 BGB1028

    d)Verarbeitung, § 950 BGB1029, 1030

    e)Entschädigung bei Rechtsverlust, § 951 BGB1031 – 1037

     aa)Rechtsgrundverweis1032 – 1034

     bb)Vorrang der Leistungskondiktion1035 – 1037

   2.Eigentumserwerb durch Rechtsgeschäft1038 – 1060

    a)Übertragung von Grundstücken, §§ 873, 925 BGB1039

    b)Übertragung von beweglichen Sachen, §§ 929 ff. BGB1040 – 1042

    c)Gutgläubiger Erwerb, §§ 932 ff. BGB1043 – 1060

     aa)Prinzipien des gutgläubigen Erwerbs1045 – 1051

      (1)Vorliegen eines Verkehrsgeschäfts1045, 1046

      (2)Vorliegen eines Rechtsscheintatbestandes1047

      (3)Besitzerlangung auf Erwerberseite bei vollständigem Besitzverlust auf Veräußererseite1048

      (4)Gutgläubigkeit des Erwerbers1049

      (5)Verantwortlichkeit des Eigentümers für den Rechtsschein1050

      (6)Der Gutgläubige darf nicht bessergestellt werden, als wenn seine Annahme zuträfe1051

     bb)Systematik der §§ 932 ff. BGB1052 – 1060

      (1)§§ 929, 932 Abs. 1 BGB1053

      (2)§§ 930, 933 BGB1054

      (3)§§ 931, 934 1. Fall BGB1055, 1056

      (4)§§ 931, 934 2. Fall BGB1057

      (5)§ 935 BGB1058 – 1060

   3.Exkurs: Abtretung, §§ 398 ff. BGB1061 – 1086

    a)Voraussetzungen1062 – 1068

     aa)Einigung, § 398 BGB1062

     bb)Berechtigung1063 – 1068

      (1)Kein gutgläubiger Erwerb, Ausnahme § 405 BGB1063, 1064

      (2)Keine Verfügungsbeschränkung, §§ 399 f. BGB1065 – 1068

    b)Rechtsfolgen1069, 1070

    c)Schuldnerschutz1071 – 1086

     aa)Einwendungen des Schuldners, § 404 BGB1072, 1073

     bb)Aufrechnung gegenüber dem Zessionar, § 406 BGB1074 – 1079

     cc)Rechtshandlung gegenüber dem Zedenten, § 407 BGB1080, 1081

     dd)Mehrfachabtretung, § 408 BGB1082 – 1084

     ee)Abtretungsanzeige, § 409 BGB1085

     ff)Abtretungsurkunde, § 410 BGB1086

  III.Ansprüche aufgrund des Eigentums1087 – 1097

   1.Herausgabeanspruch, §§ 985, 986 BGB1087, 1088

   2.Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, § 1004 BGB1089, 1090

   3.Schadensersatzanspruch, § 823 Abs. 1 BGB1091

   4.Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV)1092 – 1097

    a)Nutzungen, §§ 987 f., 993 BGB1095

    b)Schadensersatz, § 989 BGB1096

    c)Verwendungsersatz, §§ 994 ff. BGB1097

 Stichwortverzeichnis

Fallregister

Die Zahlen verweisen auf die Randnummern.

 Rn.

Fall  1:

Grundfälle Vertragsrecht

9

Fall  2:

Der antike Schreibtisch (Veranschaulichung des Gutachtenstils)

36

Fall  3:

Trierer Weinversteigerung (potenzielles Erklärungsbewusstsein)

62

Fall  4:

Hamburger Parkplatzfall (protestatio facto contraria)

71

Fall  5:

Bestellformular mit Eigenleben (Abgabe von Willenserklärungen)

91 f.

Fall  6:

Der Widerruf (Widerruf von Willenserklärung)

106

Fall  7:

Widerrufsvarianten (Widerruf von Willenserklärungen)

107

Fall  8:

Verhandlungsgeschick? (Annahme unter Änderung)

114

Fall  9:

Die Katalogbestellung (Entbehrlichkeit des Zugangs)

115

Fall 10:

Unbestellte Ware (Schweigen als Annahme)

116

Fall 11:

Håkjærringkjøtt-Fall (falsa demonstratio non nocet)

120

Fall 12:

Kollidierende AGB (Dissens)

127 ff.

Fall 13:

Sein erster Kaufvertrag (Willenserklärung von Geschäftsunfähigen)

138

Fall 14:

Ein gutes Geschäft (lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte)

153 f.

Fall 15:

Nicht ohne meine Eltern (Erfüllung an Minderjährige)

160

Fall 16:

Das Taschengeld (der Taschengeldparagraph)

162

Fall 17:

Die Schwarzfahrt (Genehmigung von Rechtsgeschäften, Bösgläubigkeit Minderjähriger)

168

Fall 18:

Moped für Minderjährige (schwebend unwirksame Rechtsgeschäfte, Widerruf)

171

Fall 19:

Trau‚ keinem unter 18 (neutrale Rechtsgeschäfte, gutgläubiger Erwerb von Minderjährigen)

175

Fall 20:

Grundfall Stellvertretung (Veranschaulichung der Stellvertretung)

183

Fall 21:

Pkw mit Fahrzeugbrief vom Betrüger (Handeln unter fremdem Namen, gutgläubiger Erwerb)

205

Fall 22:

Alles hat Grenzen (Vertretungsmacht, Geschäftsführungsbefugnis)

216

Fall 23:

Spielarten der Vollmacht (Innen- und Außenvollmacht, Widerruf)

236

Fall 24:

Schreibmaschinenpapier satt (Anscheinsvollmacht)

238

Fall 25:

Diener zweier Herren (Insichgeschäft)

242

Fall 26:

Der verwechselte Maler (Inhaltsirrtum)

286

Fall 27:

Notebook im Internet (invitatio ad offerendum, Inhalts- und Erklärungsirrtum)

287

Fall 28:

Der Unfallwagen (arglistige Täuschung)

304

Fall 29:

Der zerstörte Wagen (nachträgliche Unmöglichkeit, Vertretenmüssen des Schuldners)

417

Fall 30:

Das geplatzte Konzert (nachträgliche Unmöglichkeit, Vertreten-müssen des Gläubigers)

420

Fall 31:

Brandenburger Tor (anfängliche Unmöglichkeit)

426

Fall 32:

Mahnkosten (Verzug, Verzugsschaden)

450

Fall 33:

Zahlungsnot (Schadensersatz statt der Leistung)

472

Fall 34:

Alles neu (Teilleistung, Schadensersatz statt der ganzen Leistung)

474

Fall 35:

Begehrtes Sammlerstück (Schadensersatz, Unmöglichkeit, Vertretenmüssen, Annahmeverzug)

486

Fall 36:

Kupferrohr (Unmöglichkeit, Gattungsschuld, Konkretisierung, Annahmeverzug)

487

Fall 37:

Malerfall (Arten der Pflichtverletzung)

490

Fall 38:

Der unzuverlässige Käufer (Rückgewährschuldverhältnis, Rücktritt)

510

Fall 39:

Defekter Auspuff (Nacherfüllung)

605

Fall 40:

Unfallwagen II. (Nacherfüllung, Stückschuld, Unmöglichkeit)

608

Fall 41:

Ein Schnäppchen (Vorrang der Nacherfüllung)

625

Fall 42:

Der Sonnenkönig (Vorrang der Nacherfüllung, Einwendungen gegen beide Arten der Nacherfüllung, Minderung)

634

Fall 43:

Defekter Katalysator (Mangel, Schadensersatz statt der ganzen Leistung)

645

Fall 44:

Der Sonnenkönig – Fortsetzung (Einwendungen gegen beide Arten der Nacherfüllung, Schadensersatz statt der ganzen Leistung)

647

Fall 45:

Webstuhl (Mangel, Schadensersatz neben der Leistung, sog. Mangelfolgeschaden)

654

Fall 46:

Polsterstühle (Mangel, Schadensersatz neben der Leistung, Verzugsschaden)

658

Fall 47:

Miet- statt Unfallwagen (Mangel, Schadensersatz statt der Leistung, Abgrenzung zum Nutzungsausfallschaden)

659

Fall 48:

Niemals ohne Fahrzeugbrief (Eigentumsvorbehalt, gutgläubiger Erwerb, Recht zum Besitz)

690

Fall 49:

Gartenbrunnen (Werkvertrag, Abnahme, Schadensersatz)

725

Fall 50:

Üble Folgen (Werkvertrag, Schadensersatz neben der Leistung, sog. Mangelfolgeschaden)

741

Fall 51:

Selbst ist der Mann? (Bürgschaft, Einwendungen, Aufrechnung)

762

Fall 52:

Verleihe niemals etwas! (Pfandrecht, Erwerb vom Nichtberechtigten)

792

Fall 53:

Gewährleistungsausschluss (Leasing, Gewährleistung)

825

Fall 54:

Liefertermin (AGB, Individualabrede)

845

Fall 55:

Preiserhöhung (AGB, Inhaltskontrolle, Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit)

851

Fall 56:

Weinabonnement (AGB, Inhaltskontrolle, Klauselverbot mit Wertungsmöglichkeit)

854

Fall 57:

Mausklick (Fernabsatzvertrag, Widerruf)

871

Fall 58:

Nutzloser Link (Digitale Produkte, Bereitstellung)

890

Fall 59:

Abgestürzt (Digitale Produkte, Aktualisierung, Gewährleistung)

899

Fall 60:

Vermietung mit Folgen (Geschäftsanmaßung)

939

Fall 61:

Das aufgearbeitete Buch (Verfügung eines Nichtberechtigten, Herausgabe des Erlangten, Entreicherung)

965

Fall 62:

Diskrete Abtretung (Leistung an einen Nichtberechtigten)

968

Fall 63:

Gaszug (Delikt, weiterfressender Mangel)

988

Fall 64:

Schneiderei (Eigentumsübergang kraft Gesetz, Entschädigung, ungerechtfertigte Bereicherung)

1034

Fall 65:

Zugelieferte Schrauben (Eigentumsübergang kraft Gesetz, Entschädigung, Vorrang der Leistungskondiktion)

1036

Fall 66:

Aus eins mach‘ zwei (Forderungsabtretung, Schuldnerschutz)

1084

Abgekürzt zitierte Literatur

BeckOK/Bearbeiter

Bürgerliches Gesetzbuch, Beck‘scher Online-Kommentar, 66. Edition, München.

Erman/Bearbeiter

Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 16. Auflage 2020, Köln

Band 1,

§§

1

761;

Band 2,

§§

762

2385.

Jaensch, Michael

Klausurensammlung Bürgerliches Recht, 2012, Heidelberg.

Jauernig/Bearbeiter

Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 18. Auflage 2021, München.

jurisPK-BGB/Bearbeiter

juris PraxisKommentar BGB, 10. Auflage 2023, Saarbrücken.

MüKo/Bearbeiter

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, München

Band 1,

§§

1

240,

9. Auflage 2021;

Band 2,

§§

241

310,

9. Auflage 2022;

Band 3,

§§

311

432,

9. Auflage 2022;

Band 4,

§§

433

534,

8. Auflage 2019;

Band 5,

§§

535

630h,

9. Auflage 2023;

Band 6,

§§

631

704,

9. Auflage 2023;

Band 7,

§§

705

853,

8. Auflage 2020;

Band 8,

§§

854

1296,

9. Auflage 2023.

Grüneberg/Bearbeiter

Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, Kurzkommentar, 82. Auflage 2023, München.

Staudinger/Bearbeiter

Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Berlin

Buch I,

§§

90

124, 130-133,

2021;

Buch I,

§§

164

240,

2019;

Buch II,

§§

244

248,

2021;

Buch II,

§§

255

304,

2019;

Buch II,

§§

311, 311a-c,

2018;

Buch II,

§§

315

326,

2020;

Buch II,

§§

655a

656, 657-661a,

2020;

Buch II,

§§

765

778,

2020;

Buch II,

§§

812

822,

2007;

Buch III,

§§

925

984,

2020;

Buch III,

§§

1204

1296,

2019.

§ 1Einleitung

I.Objektives und subjektives Recht

1

Das Recht eines Einzelnen (subjektives Recht) ergibt sich aus der Rechtsordnung (objektives Recht). Voneinander zu unterscheiden ist daher das subjektive Recht des Einzelnen, etwas verlangen zu können (subjektiver Anspruch), und das objektive Recht, d. h. die Rechtsordnung, aufgrund derer der Einzelne einen Anspruch hat.

Die juristische Ausbildung konzentriert sich auf Fallgestaltungen, in denen nach dem subjektiven Anspruch einer Person gefragt wird.

Beispiel:

Was kann der Käufer vom Verkäufer verlangen?

Die Antwort auf die Fallfrage erfolgt aufgrund des objektiven Rechts.

Aufgrund § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Käufer vom Verkäufer die Übereignung der Kaufsache verlangen.

II.Rechtsquellen

2

Das objektive Recht basiert auf unterschiedlichen Rechtsquellen, die aus geschriebenem (oder kodifiziertem) und, wo das geschriebene Recht Raum lässt, ungeschriebenem Recht bestehen.

3

Zum geschriebenen Recht zählen:

das Grundgesetz (die deutsche Verfassung); insbesondere die Grundrechte der Art. 6 GG (Ehe und Familie), Art. 9 GG (Vereinigungsfreiheit) und Art. 14 GG (Eigentum) haben Bedeutung für das Zivilrecht.

Zwar geht die Verfassung unterrangigen Rechtsquellen vor. In der Fallbearbeitung auf dem Gebiet des Zivilrechts sollten Hinweise auf die Verfassung jedoch möglichst unterbleiben. Denn die Grundrechte sind Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat und entfalten keine unmittelbare Wirkung zwischen den Einzelnen. Die Grundrechte strahlen lediglich mittelbar über die Generalklauseln, wie §§ 138, 242 BGB, in die Zivilrechtsordnung hinein.

Wird bei der Fallbearbeitung das Bedürfnis empfunden, auf Grundrechte etwa in Verbindung mit den Generalklauseln zu verweisen, ist zunächst sicherzustellen, dass nicht speziellere Ausformungen der grundgesetzlichen Regelungen im Zivilrecht übersehen wurden; z. B. ist ein Vertrag, der aufgrund einer arglistigen Täuschung zustande gekommen ist, nicht etwa aufgrund § 138 Abs. 1 BGB ggf. i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG nichtig, sondern gemäß § 123 Abs. 1 BGB anfechtbar. (Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen!)

Gesetze im formellen Sinne; dies sind die Gesetzesbücher wie das BGB und das HGB, aber auch das GmbHG, AktG usw. Sie werden von der Legislative (dem Parlament) erlassen.

Rechtsverordnungen, z. B. die Straßenverkehrs-Ordnung; Rechtsverordnungen entsprechen in ihrem abstrakt-generellen Aufbau einem Gesetz.[1] Jedoch werden sie nicht von der Legislative, sondern aufgrund einer speziellen gesetzlichen Ermächtigung von der Exekutive erlassen. Sind sie daher nur Gesetze im materiellen Sinn.

Landesrecht; allerdings bricht Bundesrecht Landesrecht, Art. 31 GG.

Das Landesrecht hat aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis des Bundes im bürgerlichen Recht, Art. 74 Nr. 1 GG, nur untergeordnete Bedeutung.

Vor der Vereinheitlichung des bürgerlichen Rechts durch das BGB im Jahre 1900 herrschte im Deutschen Reich eine starke Rechtszersplitterung, in Preußen galt das Allgemeine Preußische Landrecht (ALR), in einigen Teilen im Westen des Reiches der Code Civil.

4

Zum ungeschriebenen Recht zählen:

Gewohnheitsrecht; es gilt bei lang anhaltender Übung, die von allen Beteiligten anerkannt und für Recht befunden wird, z. B. die Sicherungsübereignung sowie bis zur ihrer Kodifizierung mit Wirkung zum 1. Januar 2002 die positive Vertragsverletzung (pVV, nunmehr § 280 Abs. 1 BGB) und die culpa in contrahendo (c.i.c., nunmehr § 311 Abs. 2 und 3 BGB).

Richterrecht; hierbei handelt es sich um Entscheidungen der Gerichte. Zwar kennt das deutsche Recht (im Gegensatz zur doctrine of precedent im common law) keine Bindung an vorangegangene Entscheidungen, aber der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie die Wahrscheinlichkeit, dass die Entscheidung von höheren Gerichten aufgehoben würde, wenn sie nicht der ständigen Rechtsprechung entspricht, führen dazu, dass Richter sich an bereits ergangenen Urteilen orientieren.

Gebräuche und Verkehrssitten, soweit das Gesetz dies zulässt, z. B. §§ 157, 242 BGB, § 346 HGB.

III.Privatrecht – Öffentliches Recht

5

Das Privatrecht regelt die Beziehungen zwischen den Bürgern, wohingegen das öffentliche Recht die Beziehung des einzelnen Bürgers zum Staat betrifft. Das Strafrecht ist streng genommen Teil des öffentlichen Rechts, traditionell ist es jedoch vom öffentlichen Recht getrennt. Im Einzelfall kann es Abgrenzungsschwierigkeiten geben, welchem Rechtsgebiet ein Sachverhalt zuzuordnen ist, etwa wenn der Staat im Rechtsverkehr wie eine Privatperson auftritt.

Kennzeichnend für das Privatrecht ist die Gleichberechtigung der Beteiligten, im öffentlichen Recht hingegen das Bestehen eines Über- und Unterordnungsverhältnisses. Daher führt die Subordinations- oder Subjektionstheorie, die nach dem Bestehen eines solchen Über- und Unterordnungsverhältnisses fragt, i. d. R. zu einem brauchbaren Abgrenzungskriterium.

Die Subjektionstheorie versagt z. B. im Familienrecht, da das Eltern-Kind-Verhältnis auch ein Über- und Unterordnungsverhältnis darstellt und dennoch dem Privatrecht zuzuordnen ist.

Andere Abgrenzungstheorien sind:

die Interessentheorie; was dem privaten Interesse dient ist Privatrecht, was dem öffentlichen Interesse dient, ist öffentliches Recht; die Theorie hat ihre Schwächen vor allem im Arbeits-, Miet- und Verbraucherschutzrecht;

die Subjektstheorie, das Auftreten des Staates als Hoheitsträger bestimmt die Einordnung in die Rechtsgebiete, d. h. nur wenn der Staat als Hoheitsträger auftritt, liegt öffentliches Recht vor.[2]

Zum Privatrecht gehören insbesondere das Bürgerliche Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht (BGB, HGB, GmbHG, AktG) und das Arbeitsvertragsrecht, zum öffentlichen Recht hingegen das Staats- und Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Völkerrecht, Strafrecht und Verfahrensrecht (bei der ZPO besteht eine Überschneidung zum Privatrecht).

§ 2Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)

6

Die wichtigste Rechtsquelle des Zivilrechts ist das Bürgerliche Gesetzbuch vom 18. August 1896. Es trat am 1. Januar 1900 in Kraft.

I.Die Geschichte des BGB

7

Das BGB hat römische und germanische Wurzeln. Das Abstraktionsprinzip[1] und der abstrakte Aufbau des BGB entstammen den römisch-rechtlichen Wurzeln. Germanische Sitten und Gebräuche haben insbesondere das Familien- und Erbrecht geprägt.

Die Wurzeln des BGB gehen zurück auf das 6. Jahrhundert nach Christus, als unter dem oströmischen Kaiser Justinian das Corpus Iuris Civilis, eine Sammlung alter und neuer Gesetze, zusammengestellt wurde. Das Corpus Iuris Civilis wird auch Codex Justinianus genannt. Ihm wurde in Byzanz Gesetzeskraft verliehen, geriet dann aber in Vergessenheit. In der Renaissance erfolgte zunächst in Italien mit der Rückbesinnung auf die Antike auch die Wiederentdeckung des Codex Justinianus. Er wurde durch Gelehrte kommentiert (sog. Digesten) und an italienischen Universitäten (zuerst in Bologna) gelehrt. Dort wurde er u. a. auch von deutschen Studenten aufgenommen und nach Deutschland gebracht, wo er über die Jahrhunderte in Verbindung mit germanischen Sitten übernommen und zum Gemeinen Recht (ius commune) entwickelt wurde (sog. Rezeption).

Entsprechend dem Wunsch nach nationaler Einheit im 19. Jahrhundert wurde kurz nach Reichsgründung von 1871 bis 1887 durch die 1. Kommission eine Gesamtkonzeption für das BGB entwickelt und in den Motiven veröffentlicht. Die Motive wurden von der 2. Kommission überarbeitet, welche in den Protokollen ihren Entwurf eines BGB vorstellte und begründete. Das BGB wurde am 18. August 1896 verabschiedet und trat am 1. Januar 1900 für das gesamte Deutsche Reich in Kraft.

Das BGB ist zwar nicht unpolitisch (Ausdruck des Liberalismus, Bestehen von persönlichem Eigentum), aber dennoch sehr anpassungsfähig. Es galt im deutschen Kaiserreich, der Weimarer Republik, bis 1975 in der ehemaligen DDR und ist bis heute geltendes Recht in Deutschland. Das BGB ist im Laufe der Jahre mehrfach geändert worden, insbesondere wurde das Miet- und das Arbeitsrecht um soziale Prinzipien ergänzt sowie der Verbraucherschutz eingeführt. Die grundlegendste Reform erfuhr das BGB durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (Schuldrechtsreform 2002),[2] welches am 1. Januar 2002 in Kraft trat.

II.Der Aufbau des BGB

8

Im Gegensatz zur Kasuistik des Allgemeinen Preußischen Landrechts[3] von 1794 (ALR) folgt das BGB einem abstrahierenden und generalisierenden Aufbau. So werden die Hauptregeln stets in einem Allgemeinen Teil vorgezogen (lex generalis, s. z. B. 1. Buch des BGB oder Abschnitte 1 bis 7 des 2. Buches des BGB), welche sodann für besondere Fälle im Detail geregelt werden (lex specialis, z. B. das Kaufvertragsrecht im Abschnitt 8 des 2. Buches des BGB). Sofern ein Sachverhalt speziell geregelt wird, geht die spezielle Regelung der allgemeinen vor (z. B. § 437 BGB geht den allgemeinen Regeln der §§ 280 ff., 323 ff. BGB vor; Vorrang der lex specialis vor der lex generalis).

Nach der Struktur des BGB wird das Allgemeine ausgeklammert, vor die Klammer gezogen und für eine Vielzahl von Fällen geregelt. Der Vorteil dieses Aufbaus ist eine durchgehende Strukturierung des Gesetzes, kurze und knappe Vorschriften sowie die Vermeidung von Wiederholungen. Als nachteilig erweist sich, dass ein abstrakter Gesetzesaufbau für den Laien unübersichtlich und unverständlich ist. Das Verständnis der einzelnen Normen erschließt sich erst, wenn das gesamte System des Gesetzes überblickt wird (z. B. Schadensersatz nach §§ 280 ff. BGB oder nach § 346 Abs. 4 BGB).

III.Grundpfeiler des BGB

9

Fall 1:Grundfälle Vertragsrecht

V und K schließen einen Kaufvertrag, wonach V sein Auto an K für € 20 000 verkauft.

Sind V und K frei, sonstige Vereinbarungen zu treffen, z. B. dass das Auto vor Übergabe an K vom TÜV abgenommen sein muss?

Einige Tage nach Vertragsschluss überlegt es sich V anders und will K den Wagen nicht mehr übereignen. Was kann K tun?

Wie kommt der Kaufvertrag zwischen V und K zustande?