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Das Essen von Halal-Fleisch ist eine religiöse Verpflichtung für Muslime. Diese Studie beschäftigt sich mit der Frage, wie dank moderner Entwicklungen Halal- oder Haram-Fleisch definiert werden kann. Unter den bis heute verbreiteten Meinungen sind solche, die besagen, dass die Methoden der Betäubung von Tieren, die vor ihrer Schlachtung angewendet werden, eigentlich Tiermissbrauch und Erstickung sind; dass Menschen, die Tiere schlachten, nicht "Bismillah" sagen und keiner Religion angehören und es daher nicht erlaubt ist, Fleisch von diesen Tieren zu essen, es sei denn, sie haben den "Halal"-Stempel auf ihrer Verpackung. Nach Darstellung der Regeln der islamischen Rechtsfindung, der Voraussetzungen der Zertifizierungstellen, die das Halal-Siegel vergeben, und der tatsächlichen Gegebenheiten in Österreich zur Haltung und Schlachtung von Tieren, kommt die Studie zu dem Schluss, dass Tiere gut behandelt werden müssen, dass Tierquälerei den islamischen Lehren widerspricht, dass Halal-Fleisch mit der Art und Gesundheit des Tieres, der Person, die es schlachtet, und der Art der Schlachtung vorausgesetzt ist, dass der muslimische Schlachter vor dem Schlachten „Bismillah“ ...
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Veröffentlichungsjahr: 2024
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
Forschungsfrage
Forschungsstand
Forschungsmethode
Wie kommt man eigentlich zu den Begriffen Ḥalāl und Ḥarām?
Die Bestimmungen für Tierschlachtung im islamischen Recht
Die Tierhaltung
Standards, die von den österreichischen Zertifizierungsstellen für Ḥalāl-Produkte befolgt werden
Die österreichischen Handhabungen bezüglich des Fleischkonsums
Die Gegenüberstellung der Gegebenheiten mit den islamischen Bestimmungen
Fazit
Literaturverzeichnis
Impressum
Omer BERISHA
ḤALĀL-FLEISCH
im Kontext moderner Entwicklungen
Abstract
Eating halal food is a religious requirement for Muslims. This study deals with the issue of how, thanks to modern developments, halal or haram meat can be defined. Among the theses prevalent to date are those which say that the methods of stunning animals used before they’re slaughtered are in fact the mistreatment and strangulation of animals; that people who slaughter animals do not say “bismillah” and do not belong to any religion, and therefore it is not permissible to eat the meat out of those animals unless they see the “halal” stamp on their packaging.
After the introduction of the rules of Islamic jurisprudence, the standards used by the institutions that give the ‘halal’ stamp and the factual circumstances in Austria, regarding the maintenance and slaughter of animals, the study comes to the conclusion that animals should be treated well, that animal care contradicts according to Islamic teachings, that halal meat is related to the type and health of the animal, the person who slaughters it and the form of slaughter, that the saying “bismillah” before slaughter is required of the Muslim butcher, but not necessary, that the main thing that slaughter to be in accordance with Islamic rules is the maximum bleeding of the animal, that the forms of stunning used in Austria (Europe) reduce the pain and stress of the animal before death, that the forms of stunning do not kill the animals in any way but only lose their perception for a few moments, that the slaughter of animals carried out by Christians and Jews today is the same as the slaughter carried out at the beginning of Islam, that Halal certifications are not based on unique standards, that current animal protection laws guarantee a high level of maintenance and slaughter that reduces animal pain, and that slaughtering animals in most cases is not a matter of worship but rather a matter of trade or hospitality.
Die islamischen Normen bieten Musliminnen und Muslime Orientierung in verschiedenen Lebensbereichen. Diese Normen werden in der islamischen Rechtsfindung erarbeitet. Die darin enthaltenen Handlungsweisen des Menschen werden in verschiedene Kategorien unterteilt. Zu den wichtigsten Kategorien bzw. Bestimmungen gehören das Erlaubte (Ḥalāl) und das Verbotene (Ḥarām). Andere Kategorien, neben Ḥalāl und Ḥarām, haben, sowohl für Gelehrtinnen und Gelehrten bei Begutachtung (Ifta‘) als auch für Musliminnen und Muslime, die sich an die islamischen Vorschriften halten wollen, eine besondere Bedeutung. Musliminnen und Muslime gehen davon aus, dass diese Bestimmungen ihrer wahren Natur entsprechen und im Interesse der einzelnen Menschen aber auch der Gesellschaft sind.
In der islamischen Rechtsfindung gilt die Regel, dass in erster Linie alles erlaubt ist, außer es wird in den anerkannten islamischen Quellentexten explizit verboten. Dies wird mit dem Hinweis auf den Koranvers: „Er ist es, der für euch alles, was auf der Erde ist, erschaffen hat“ (Khoury, 2:29) begründet. Auch in Bezug auf die Nahrung gilt im Islam, dass generell alle Speisen erlaubt sind, welche nicht ausdrücklich verboten wurden. In den islamischen Quellentexten finden wir diesbezüglich detaillierte Vorgaben: In einem koranischen Vers, in dem Gott über die Gnade der Vollendung der Religion sprach, wurden auch die Arten der verbotenen Nahrungsmittel erläutert:
„Verboten ist euch Verendetes, Blut, Schweinefleisch und das, worüber ein anderer als Gott angerufen worden ist, und Ersticktes, Erschlagenes, Gestürztes, Gestoßenes und das, was ein wildes Tier angefressen hat - ausgenommen das, was ihr schachtet -, und das, was auf Opfersteinen geschlachtet worden ist. Und (verboten ist) auch, dass ihr mit Pfeilen das Los werft. Das ist Frevel. Heute sind diejenigen, die ungläubig sind, an eurer Religion verzweifelt, so fürchtet sie nicht, sondern fürchtet Mich. Heute habe Ich euch eure Religion vervollkommnet und meine Gnade an euch vollendet, und Ich habe daran Gefallen, dass der Islam eure Religion sei. Wenn aber einer aus Hunger gezwungen wird, ohne zu einer Sünde hinzuneigen, so ist Gott voller Vergebung und barmherzig.“ (Koran, 5:3, Khoury).
Ebenfalls steht im Koran:
„Sie fragen dich, was ihnen erlaubt ist. Sprich: Erlaubt sind euch die köstlichen Dinge. Wenn ihr Jagdtiere abrichtet, indem ihr sie von dem lehrt, was Gott euch gelehrt hat, dann esst von dem, was sie für euch fassen, und erwähnt den Namen Gottes darüber.“ (Koran, 5:4, Khoury), wie auch: „Die dem Gesandten, dem ungelehrten Propheten, folgen, den sie bei sich in der Thora und im Evangelium verzeichnet finden. Er befiehlt ihnen das Rechte und verbietet ihnen das Verwerfliche, er erlaubt ihnen die köstlichen Dinge und verbietet ihnen die schlechten“. (Koran, 7:157, Khoury).
Das Thema rund um die Schlachtung der Tiere im Islam wird im Koran und in der Sunna ausführlich behandelt. Dazu gehört auch das Schlachten von Tieren durch Judinnen und Juden und Christinnen und Christen, welches in einem Koranvers wie folgt übermittelt wird: „Heute sind euch die köstlichen Dinge erlaubt. Die Speise derer, denen das Buch zugekommen ist, ist euch erlaubt, und eure Speise ist ihnen erlaubt.“ (Koran, 5:5, Khoury).
Werden die Tiere von anderen als Musliminnen und Muslimen und den Schriftbesitzer/innen (Judinnen und Juden und Christinnen und Christen) geschlachtet, sind sich die muslimischen Gelehrten aus den vier weltweit anerkannten sunnitischen Rechtschulen einig, dass der Verzehr dessen verboten (Ḥarām) ist.1
Die islamischen Bücher im Bereich Rechtsfindung und die darin enthaltenen Bestimmungen sind heute für jeden leicht zugänglich. Es ist jedoch wichtig, die konkreten Umstände der heutigen Zeit zu bedenken, bevor man ein Urteil gibt, da sich zwar die islamischen Bestimmungen nicht ändern, die Lebenssituationen jedoch schon. Daher verdient jede Situation eine angemessene Behandlung und die entsprechende Bestimmung.
Schlachtung oder Schächtung
Es gibt zwei unterschiedliche Begriffe, die im Zusammenhang mit der Tötung von Tieren für Fleischverzehr verwendet werden: Schlachtung und Schächtung. Auch wenn sich diese voneinander unterscheiden, werden sie oft synonym verwendet. Jedoch gibt es einen wichtigen Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen.
In der österreichischen Rechtsvorschrift für das Tierschutzgesetz §32 wird das Wort Schlachtung für die gesetzlich erlaubte Tötung eines Tieres verwendet. Dabei ist die Schlachtung mit Betäubung gemeint. Das Schächten ist ein rituelles, priori jüdisches, aber auch islamisches Schlachten, ohne vorherige Betäubung.2 Mit diesem Verständnis von Schächtung und Schlachten wird im Folgenden an die Thematik herangegangen.
Problemstellung
Laut einer Studie von 2018 glauben rund drei Viertel (73%) der Österreicher/innen konfessionsübergreifend an einen Gott, rund 4% bekennen sich als überzeugte Atheisten. Hier zeigt sich eine klare Mehrheit der Bürger/innen, die vermutlich zu einer der drei monotheistischen Religionen gehören. Die obengenannten Prozente spielen eine bedeutende Rolle, da in der islamischen Rechtsfindung unterschiedlichste Evaluierungs- und Entscheidungsfindungsmethoden existieren. Eine davon ist die "Dominanz der Vermutung" (غلبة الظن). Im islamischen Recht wurden praktische Modelle entwickelt, wie die vorherrschende Dominanz der Vermutung beim Argumentieren in verschiedenen Themenbereichen, wie Reinheit, Gebet, Fasten, Zakat, Pilgerfahrt, Beweismittel und Zeugenaussagen, Verkauf, Heirat und medizinische Fragen, verwendet werden kann. Aus diesem Grund empfehlen die muslimischen Theologen Dr. Gharaibeh und Dr. Al-Fā`ūrī allen Forschern und Forscherinnen, die sich für die aktuellen Fragen zum islamischen Recht interessieren, sich mit dem Modell der Dominanz der Vermutung (غلبة الظن) zu befassen. In dieser Arbeit wird eine Untersuchung dieser Klausel angestrebt, mit dem Ziel, einen gerechtfertigten Analogieschluss in Bezug auf die österreichische Gesellschaft und der oben erwähnten islamischen Klausel zu erreichen.
Eine hohe Anzahl von Musliminnen und Muslimen verbieten den Verzehr von Fleisch, wenn dieses durch unbekannte Menschen bzw. durch Nicht-Muslime und Nicht-Musliminnen geschlachtet wurde, auch wenn es sich um ein Tier handelt, dessen Fleisch im Islam erlaubt ist. Ihre Grundannahmen sind wie folgt:
Die Mehrheit der heutigen Christen und Christinnen sei nicht mehr religiös. Sie würden sich beim Schlachten nicht an die Regeln der Religion halten.
Die Tiere werden umgebracht und nicht geschächtet. Die neuen Methoden, die in Tierschlachthöfen angewandt werden, lassen den Verdacht aufkommen, dass die Tiere durch Betäubung getötet oder erstickt werden. Sie lindern nicht die Schmerzen des Tieres während der Schlachtung, sondern erhöhen sie.3
Im Folgenden wird das Thema Ḥalāl-Fleisch auf die aktuellen Gegebenheiten in Österreich dargestellt und aus islamischer Sicht strukturiert aufgearbeitet. Im Rahmen dieser Arbeit werden die jeweiligen Pro-Contra-Argumente in Bezug auf die Schlachtvorschriften analysiert, um eine Forschungsantwort zu finden, die der islamischen Rechtsfindung zum Thema Ḥalāl-Fleisch entspricht. Zu beantworten gilt vor allem die Frage, wie das geschlachtete Fleisch in Österreich zu kategorisieren ist und, ob dieses der islamischen Rechtsfindung entspricht.
Ibn Qudama (1968), Al-Mugnī, Band 21, S. 338 und 345; Al-Ğazīrī (1993), Al-Fiqh alā l-Maḏāhib al-Arb`a, Band 1, S. 734-739.↩︎
Vgl.: https://www.ikg-wien.at/das-schaechten-eine-kurze-aber-detaillierte-beschreibung/ (28.06.2020)↩︎
Vgl.: Ša`bān, S. 559-560.↩︎
Aus der Problemstellung heraus zeigt sich, dass sich diese Studie mit der Angelegenheit des Ḥalāl-Fleisches, hinsichtlich eines besonderen Fokus auf die Gegebenheiten in Österreich, beschäftigt. Die Studie erforscht die Thematik unter unterschiedlichen Ansichtspunkten. Die wichtigsten Perspektiven werden samt den jeweiligen Argumenten dargestellt und diskutiert.
Die Forschungsfrage und deren Teilfragen zielen darauf ab, das Thema gründlicher zu analysieren, um zu einer logischen Schlussfolgerung zu gelangen und somit der realen Lage näher zu kommen.
Die Masterarbeit setzt sich mit der folgenden Frage auseinander:
Angesichts der Tatsache, dass gerade in der muslimischen Gemeinschaft in Europa die Frage nach dem Ḥalāl-Fleisch heutzutage umstritten ist, besteht die Notwendigkeit eines höheren Bewusstseins darüber. Mit der Forschungsfrage soll Folgendes erläutert werden:
1. Was bedeuten die Begriffe Ḥalāl und Ḥarām allgemein und in Bezug auf Fleischprodukte? Welche islamischen Quellen und Grundlagen sind nützlich, um eine Rechtsfindung bei Ḥalāl- und Ḥarām-Fleisch zu gewinnen?
2. Was sind die klassischen islamischen Regeln in Bezug auf das Essen von Fleisch und das Schächten von Tieren?
3. Wie wird in der islamischen Rechtsfindung der Umgang mit Tieren bzw. die Tierhaltung, Tierschutz, Bioernährung, Biofleisch u. Ä. berücksichtigt? Welchen Einfluss könnte dies auf Ḥalāl und Ḥarām haben?
4. Welche Grundlage ermöglichen die Ergebnisse von Punkt 1-3 für eine objektive Gegenüberstellung der islamischen und österreichischen Handhabungen von Fleisch? Bei einer vergleichsweisen Prüfung der Gegebenheiten sollen Unterschiede erkannt und bewertet werden.
Wer sich mit dem Thema des Ḥalāl-Fleisches befasst, stellt schnell fest, dass hierzu bereits viel recherchiert, geschrieben und Stellung genommen wurde. So wie klassische Gelehrte in ihren Büchern auf dieses Thema eingegangen sind, so haben auch zeitgenössische Gelehrte unterschiedliche Studien zu diesem Thema durchgeführt.
Eine Begutachtung des importierten Fleisches von westlichen Ländern durch das Ständige Komitee für wissenschaftliche Forschung und Fatwas in Riyad (1982) besagt, dass dieses Fleisch zum Verzehr und Handel verboten ist, weil es tot und unrein sei. Die Gründe dafür seien, einerseits, dass diese Länder gegenwärtig Religionen ablehnen und sich gegen sie auflehnen, und andererseits, dass die geschlachteten Tiers dieser Länder entweder erstickt oder umgebracht werden.1
`Alauddin Murshidi, Professor für Fleischgesundheit, kommt in seiner Publikation zu dem Schluss, dass es für das zu schlachtende Tier obligatorisch ist, Wahrnehmung zu haben und, dass es auf keinen Fall zulässig ist, das betäubte Tier mit irgendwelchen Methoden zu schlachten.2
Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt auch Ikrima Sabri in seiner Forschung für die Internationale Konferenz der Islamischen Fiqh-Akademie, in der er deutlich unterstreicht, dass die Philosophie des Schlachtens im Westen auf Betäubung vor dem Schlachten basiert, welche zwei negative Ergebnisse habe: 1. Tierquälerei und Schmerz z. B. Schädigung der menschlichen Gesundheit, da das Fleisch nicht rein von Blut ist und dadurch giftige Bakterien entstehen, 2. Der Tod des Tieres bevor Schlachtung.3
Die Untersuchungen von Usama Dhafrullah zeigen, dass die Betäubungsmethoden, die nicht zum Tod des Tieres führen und die darauf abzielen, die Wahrnehmung zu verlieren und Schmerzen zu lindern, die Gesundheit des geschlachteten Tieres nicht beeinträchtigen. Er kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass, wenn das Fleisch aus westlichen Ländern stammt, es nicht erlaubt sei, dieses zu essen, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass es von einem Christen oder einer Christin auf rechtmäßige Weise geschlachtet wurde. Dies ist auf die Abweichung zum Materialismus und Säkularismus vieler Christinnen und Christen in diesen Ländern zurückzuführen.4
Die Forschungserkenntnisse von Soraja Butorac belegen, dass der gesamte Vorgang der Schlachtung aus muslimischer und westlicher Sicht unterschiedlich betrachtet wird, da die Mehrheit der Musliminnen und Muslime die Betäubung ablehnen. Ihre Interviews implizieren, dass die Bedingungen der heutigen Tierhaltung, die als nicht islamkonform eingestuft wird, einen islamisch begründeten Vegetarismus etablieren könnten. 5
Muhammed Haddad beschäftigt sich mit der Frage der Tasmiya (den Namen Gottes vor dem Schlachten zu erwähnen) und kommt zum Schluss, dass diese eine diskutierte Voraussetzung der klassischen Rechtsschulen und der zeitgenössischen Gelehrten sei.6
Muhammed Al-Almany, der in seiner Arbeit Deutschland als Beispiel genommen hatte, geht davon aus, dass in Deutschland geschlachtete Tiere, die zuvor betäubt wurden, unter Berufung auf die Aussagen der vier islamischen Rechtsschulen, als verendet anzusehen seien7.
Der Europäische Rat für Fatwa und Forschung betont, dass das religiös er-laubte Schlachten ein betäubungsloses Schächten ist, und rät den Muslimen und Musliminnen im Westen, spezielle Schlachthöfe einzurichten, um seelisch beruhigt zu sein und so ihre religiöse Identität zu bewahren8.
Die aktuellen Zertifizierungsstellen in Österreich (IGGÖ – Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich, IIDC – Islamic Information Documentation Certification und HQC - Ḥalāl Quality Control) verlassen sich auf ihre eigenen islamischen Standards, um den Produkten eines Unternehmens den Ḥalāl-Status durch ein Ḥalāl-Siegel zu verleihen.
Angesichts der modernen Entwicklungen der vorliegenden Thematik bleiben einige Aspekte weiterhin für Studienzwecke offen. Eine Analyse, wie die Bedingungen des Islams in Bezug auf Ḥalāl-Fleisch sind und welche Möglichkeiten sich im österreichischen bzw. europäischen Kontext diesbezüglich bieten, ist erforderlich.
Vgl. https://www.