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Das Handbuch bietet deutschen Unternehmen und deren Berater:innen eine umfassende Darstellung der Quellenbesteuerung bei beschränkter Steuerpflicht ihrer ausländischen Geschäftspartner:innen im Inland. In diesen Fällen ist das deutsche Unternehmen häufig Schuldner der abzuführenden Quellensteuer. Das Buch hilft, steuerliche Risiken vor Vertragsabschluss zu erkennen und effizient zu managen. Bieten DBA und EU-Richtlinien Möglichkeiten, die Quellensteuer zu reduzieren oder zu vermeiden? Was gilt es, bei den Anträgen zur Erstattung oder Freistellung von der Abzugsteuer zu beachten? Systematisch werden alle wichtigen Themen bearbeitet und tragfähige Lösungen aufgezeigt - gerade weil auch das einschlägige BMF-Schreiben viele Fragen offen lässt. Die Neuauflage berücksichtigt die zahlreichen Gesetzesänderungen (u.a. durch das ATAD-Umsetzungsgesetz, das Steueroasenabwehrgesetz und das KöMoG) und neue Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen.
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Seitenzahl: 717
Veröffentlichungsjahr: 2025
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ISBN 978-3-7910-5425-4
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ISBN 978-3-7910-5426-1
Bestell-Nr. 13100-0151
Sebastian Gehrmann/Carola Wehling/Katja Nakhai
Handbuch der Quellenbesteuerung
2. aktualisierte und erweiterte Auflage, Mai 2025
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Die Globalisierung unserer Welt und wirtschaftlicher Beziehungen lässt Landesgrenzen häufig im Alltag unbedeutender werden ‒ nicht jedoch im Steuerrecht!
Die beschränkte Steuerpflicht von natürlichen und juristischen Personen greift oft schon dann, wenn steuerliche Laien, wie etwa Sportler und Künstler, noch keinen Anhaltspunkt für eine deutsche Besteuerung ihrer Leistungen erkennen können. Hier sind Experten gefordert.
Bekanntlich ist bei beschränkt Steuerpflichtigen die Erhebung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zumeist schwierig, da diese sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit regelmäßig nicht oder nur vorübergehend im Inland aufhalten bzw. im Inland regelmäßig keine Vermögensgegenstände vorhanden sind, auf die zur Durchsetzung des Besteuerungsanspruchs zugegriffen werden könnte. Zur unilateralen Durchsetzung des deutschen Besteuerungsanspruchs sieht der Gesetzgeber daher bei bestimmten inländischen Einkünften von beschränkt Steuerpflichtigen vor, dass die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer nach § 50a Abs. 1 EStG im Wege des Steuerabzugs an der Quelle durch den Schuldner der Vergütung erhoben wird.
Mit diesem Handbuch möchten wir einen Einstieg in die komplexe Materie der Quellenbesteuerung von im Ausland ansässigen Vergütungsgläubigern ermöglichen. Schwerpunkte dieses Werkes sind die beschränkte Steuerpflicht und der Steuerabzug bei Darbietungen, Lizenzzahlungen sowie Vergütungen für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied. Ergänzt wird der Komplex der Quellenbesteuerung durch die Behandlung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag bei Dividenden an im Ausland ansässige Vergütungsgläubiger und dem Steuerabzug nach dem Steueroasenabwehrgesetz.
Für die steuerliche Compliance sowie das Management des mit dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG für den Schuldner der Vergütung einhergehenden finanziellen, haftungsrechtlichen und steuerstrafrechtlichen Risikos trägt in Unternehmen die Geschäftsführung die Verantwortung. In Bezug auf die Quellensteuer gilt es abzugsteuerrelevante Zahlungen zu identifizieren, zu analysieren und diese ordnungsgemäß steuerlich abzuwickeln. In der Praxis stellt dies regelmäßig für alle Beteiligten eine große Herausforderung dar.
Dieses Handbuch ist Hilfe und Wegweiser für die tägliche Praxis, indem es die einzelnen aus praktischer Warte zu beachtenden Aspekte des Quellensteuerabzugs eingehend beleuchtet. Dabei richtet es sich sowohl an »§ 50a EStG-Neulinge«, die bisher nur wenige Berührungspunkte mit dem Steuerabzug hatten, als auch an die mit § 50a EStG bereits vertrauten Personen. Um die praktische Arbeit mit dem Handbuch so effizient wie möglich zu gestalten, sind die einzelnen Kapitel so konzipiert, dass diese losgelöst voneinander betrachtet werden können; sich hieraus ergebende Wiederholungen in den einführenden Teilkapiteln wurden bewusst in Kauf genommen.
Thematisch wird ein weiter Bogen gespannt von den einzelnen Tatbeständen des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 EStG, der Steueranmeldung und besonderen Verfahrensfragen bis hin zur Entlastung von der Steuerabzugsverpflichtung, Anwendung der nationalen Missbrauchsvorschrift (§ 50d Abs. 3 EStG) und Möglichkeiten des Risikomanagements. Auch der Steuerabzug bei Dividenden wird berücksichtigt. Anschauliche Beispiele aus der Beratungspraxis, die die komplexe Materie des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 EStG verständlich darstellen sowie Lösungsmöglichkeiten aufzeigen, helfen sowohl dem Neuling als auch dem Kenner, sich im Dschungel des Steuerabzugs zurechtzufinden. Über den abgedruckten QR-Code auf der SPmyBook-Seite vorne im Buch haben Sie zudem Zugriff auf die im Anhang abgebildeten Checklisten als Online-Material.
Die zweite Auflage dieses Handbuchs basiert auf dem Rechtsstand 01.04.2025, aber wir sind uns sehr bewusst, dass gerade dieser Teil des (Steuer) Rechts einer dynamischen Veränderung unterliegt. Wir werden sie beobachten und freuen uns auf Ihre Anmerkungen, Kommentare und Ihr Feedback.
Düsseldorf/Eschborn/München, im April 2024
Sebastian Gehrmann Carola Wehling Katja Nakhai
Sebastian Gehrmann
Diplom-Ökonom Sebastian Gehrmann, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, MBA (International Taxation) ist Partner der EY Tax GmbH Steuerberatungsgesellschaft und dort in der Service Line »International Tax and Transaction Services« an den Standorten Düsseldorf und Köln tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der steuerlichen Beratung im Ausland ansässiger Künstler und Sportler sowie der Begleitung von Unternehmensakquisitionen und Unternehmensumstrukturierungen.
Carola Wehling
Diplom-Kauffrau Carola Wehling, Steuerberater, ist Director der EY Tax GmbH Steuerberatungsgesellschaft und dort in der Service Line »International Tax and Transaction Services« am Standort Eschborn tätig. Sie hat mehr als 30 Jahre Erfahrung in der steuerlichen Beratung von internationalen Konzernen bei der Planung und Implementierung ihrer grenzüberschreitenden Geschäftsaktivitäten. Sie verfügt zudem über weitreichende Erfahrung im Bereich des steuerlichen Risikomanagements und hält als ausgewiesene Expertin für Quellensteuern regelmäßig Vorträge und Workshops zum Thema Steuerabzug nach § 50a EStG bei Lizenzen und Darbietungen.
Katja Nakhai
Mag. Katja Nakhai ist Partnerin der EY Tax GmbH Steuerberatungsgesellschaft und dort in der Service Line »International Tax and Transaction Services« am Standort München tätig. Sie hat mehr als 25 Jahre Erfahrung auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts und in der Beratung von Unternehmen bei ihren grenzüberschreitenden Aktivitäten. Sie berät deutsche Unternehmen umfänglich zu Themen rund um Quellensteuern und unterstützt internationale Unternehmen bei quellensteuerlichen Aspekten ihrer Aktivitäten in Deutschland. Sie hat einen Abschluss der Wirtschaftsuniversität Wien, Österreich und ist deutsche Steuerberaterin.
A
Abschnitt (Richtlinien)
a. A.
anderer Ansicht
ABl. EG
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Abs.
Absatz
Abschn.
Abschnitt
AbzStEntModG
Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz)
AdV
Aussetzung der Vollziehung
AEAO
Anwendungserlass zur Abgabenordnung
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
a. F.
alte Fassung
AfA
Absetzung für Abnutzung
AG
Aktiengesellschaft
AktG
Aktiengesetz
Alt.
Alternative
ÄndG
Änderungsgesetz
Anm.
Anmerkung
AO
Abgabenordnung
Art.
Artikel
AStG
Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz)
Aufl.
Auflage
Az.
Aktenzeichen
BB
Betriebsberater
Bd.
Band
BewG
Bewertungsgesetz
BFH
Bundesfinanzhof
BFHE
Sammlung der Entscheidungen und Gutachten des Bundesfinanzhofs
BFH/NV
Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BMF
Bundesministerium der Finanzen
BR-Drs.
Bundesrats-Drucksache
BStBl
Bundessteuerblatt
BT-Drs.
Bundestags-Drucksache
Buchst.
Buchstabe
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
bzw.
beziehungsweise
DB
Der Betrieb
DBA
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
d. h.
das heißt
Doppel-buchst.
Doppelbuchstabe
DStR
Deutsches Steuerrecht
DStZ
Deutsche Steuer-Zeitung
EFG
Entscheidungen der Finanzgerichte
EGV
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
einschl.
einschließlich
EL
Ergänzungslieferung
ESt
Einkommensteuer
EStDV
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStG
Einkommensteuergesetz
EStH
Einkommensteuer-Handbuch
EStR
Einkommensteuer-Richtlinien
EU
Europäische Union
EuGH
Europäischer Gerichtshof
EUR
Euro
e. V.
eingetragener Verein
EWG
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
f., ff.
folgende, fortfolgende
FG
Finanzgericht
FGO
Finanzgerichtsordnung
FR
Finanz-Rundschau
GbR
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
gem.
gemäß
GewSt
Gewerbesteuer
GewStG
Gewerbesteuergesetz
ggf.
gegebenenfalls
ggü.
gegenüber
gl. A.
gleicher Ansicht
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbH & Co. KG
Kommanditgesellschaft mit einer GmbH als persönlich haftendem Gesellschafter
grds.
grundsätzlich
GrS
Großer Senat des BFH
H
Hinweis
HFA
Hauptfachausschuss
HFR
Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung
HGB
Handelsgesetzbuch
Hs.
Halbsatz
i. d. F.
in der Fassung
i. d. R.
in der Regel
IDW
Institut der Wirtschaftsprüfer
i. e. S.
im eigentlichen Sinne
i. H. d.
in Höhe der/des
i. H. v.
in Höhe von
insbes.
insbesondere
InvStG
Investmentsteuergesetz
IRC
Internal Revenue Code (Hauptbestandteil des Bundessteuergesetzes der USA)
i. R. d.
im Rahmen der/des
i. S. d.
im Sinne der/des
IStR
Internationales Steuerrecht (Zeitschrift)
i. S. v.
im Sinne von
i. V. m.
in Verbindung mit
JStG
Jahressteuergesetz
Kap.
Kapitel
KG
Kommanditgesellschaft
KGaA
Kommanditgesellschaft auf Aktien
KMV
Kontrollmeldeverfahren
KiSt
Kirchensteuer
KSt
Körperschaftsteuer
KStDV
Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung
KStG
Körperschaftsteuergesetz
KStR
Körperschaftsteuer-Richtlinien
lfd.
laufend
LSt
Lohnsteuer
lt.
laut
m. a. W.
mit anderen Worten
m. E.
meines Erachtens
m. w. H.
mit weiteren Hinweisen
m. w. N.
mit weiteren Nachweisen
Mio.
Millionen
MTRL
Mutter-Tochter-Richtlinie
n. F.
neue Fassung
Nr.
Nummer/n
nrkr.
nicht rechtskräftig
n. v.
nicht veröffentlicht
NWB
Neue Wirtschafts-Briefe für Steuer- und Wirtschaftsrecht
o. a.
oben angegeben
o. Ä.
oder Ähnlichem/s
OECD
Organization for Economic Cooperation and Development
OECD-MA
OECD-Musterabkommen
OECD-MK
Kommentar zum OECD-Musterabkommen
OFD
Oberfinanzdirektion
OHG
offene Handelsgesellschaft
R
Richtlinie
RdNr.
Randnummer
RFH
Reichsfinanzhof
RGBl
Reichsgesetzblatt
RiW
Recht der Internationalen Wirtschaft
rkr.
rechtskräftig
RL
Richtlinie
Rs.
Rechtssache
RStBl
Reichssteuerblatt
Rz.
Randziffer
S.
Seite
s.
siehe
s. a.
siehe auch
SA
Société Anonyme (Aktiengesellschaft französischen Rechts)
SE
Societas Europea (Europa AG)
Sec.
Section
SolZ
Solidaritätszuschlag
SolZG
Solidaritätszuschlagsgesetz
StGB
Strafgesetzbuch
Treas. Reg.
Treasury Regulations (Steuerrichtlinien in den USA)
tw.
teilweise
Tz.
Textziffer
u. a.
unter anderem
Ubg
Die Unternehmensbesteuerung (Zeitschrift)
u. E.
unseres Erachtens
UmwStG
Umwandlungssteuergesetz
UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
u. U.
unter Umständen
Vfg.
Verfügung
vGA
verdeckte Gewinnausschüttung
vgl.
vergleiche
VO
Verordnung
vs.
versus
VZ
Veranlagungszeitraum
Wj.
Wirtschaftsjahr
WPg
Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift)
z. B.
zum Beispiel
Ziff.
Ziffer
ZLRL
Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie
z. T.
zum Teil
zutr.
zutreffend
zzgl.
zuzüglich
zzt.
zurzeit
Die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer wird sowohl im Rahmen der unbeschränkten als auch der beschränkten Steuerpflicht in bestimmten Fällen im Wege des Steuerabzugs »an der Quelle« erhoben (sog. Steuerabzugsverfahren)Steuerabzug, Begriff. Zu nennen sind hier:
der Steuerabzug vom Arbeitslohn (»Lohnsteuer«) bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§§ 38 ff. EStG);
der Steuerabzug vom Kapitalertrag (»Kapitalertragsteuer«) bei Einkünften aus Kapitalvermögen (§§ 43 ff. EStG) sowie
der Steuerabzug bei Bauleistungen (»Bauabzugsteuer«) bei Einkünften aus Bauleistungen (§§ 48 ff. EStG).
Zur Durchsetzung des deutschen Besteuerungsanspruchs wird der Anwendungsbereich des Steuerabzugsverfahrens gem. § 50a Abs. 1 EStG bei beschränkt Steuerpflichtigen auf inländische Einkünfte erweitert, die erzielt werden:
durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG);
aus der inländischen Verwertung dieser Darbietungen (§ 50a Abs. 1 Nr. 2 EStG);
aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbes. von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z. B. Plänen, Mustern und Verfahren (§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG) sowie
aus Vergütungen an Mitglieder des Aufsichtsrats oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 1 KStG) beauftragte Personen (§ 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG).
Der Steuerabzug erfolgt durch den zivilrechtlichen Schuldner der Vergütung und für Rechnung des im Ausland ansässigen Vergütungsgläubigers (Steuerschuldner). Der zum Steuerabzug verpflichtete Vergütungsschuldner muss dabei nicht zwangsläufig seinen Sitz im Inland haben, da es bei der Beurteilung einer möglichen Steuerabzugsverpflichtung lediglich auf die beschränkte Steuerpflicht des im Ausland ansässigen Vergütungsgläubigers ankommt (BMF vom 25.11.2010, BStBl I 2010, 1350, Rz. 42).
Die nach § 50a Abs. 1 EStG für Rechnung des im Ausland ansässigen Vergütungsgläubigers erhobene Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer wird auch als »Abzugsteuer« Abzugsteuerbezeichnet.
Häufig wird im Zusammenhang mit dem Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen auch von einer »Quellensteuer« Quellensteuergesprochen. Dieser Begriff entstammt ursprünglich dem Abkommensrecht (d. h. dem Recht der Doppelbesteuerungsabkommen ‒ DBA) und bezeichnet dort die Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Quellen- bzw. Belegenheitsstaat. Auch wenn das deutsche Ertragsteuerrecht den Begriff der »Quellensteuer« nicht verwendet, sollen die Begriffe nachfolgend synonym verstanden und auch verwendet werden.
Wichtig
Bei der deutschen Abzug- bzw. Quellensteuer i. S. d. § 50a Abs. 1 EStG handelt es sich nicht um eine eigene Steuerart, sondern lediglich um eine besondere Form der Steuererhebung in Form des Steuerabzugs »an der Quelle« der Einkünfte (Steuerabzugsverfahren).
Die Erhebung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer im Wege des Steuerabzugs erfolgt mit dem Ziel, die (zeitnahe) Besteuerung inländischer Einkünfte zu sichern. Da sich beschränkt Steuerpflichtige regelmäßig nicht oder nur vorübergehend im Inland aufhalten, wäre es ohne das Steuerabzugsverfahren leicht möglich, sich der inländischen Besteuerung zu entziehen.
Beispiel
Typische Konstellation zum Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen:
Ein steuerlich im Ausland ansässiger Lizenzgeber überlässt einer deutschen GmbH ‒ zeitlich befristet ‒ gewerbliche Schutzrechte (z. B. Patente), die seitens der deutschen GmbH zur Erzielung von Einkünften im Inland verwertet werden.
Abb. 1: Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen (typische Konstellation)Lösung
Der Lizenzgeber ist gem. § 1 Abs. 4 EStG bzw. § 2 Nr. 1 KStG i. V. m. § 49 EStG in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Aufgrund der Verwertung der überlassenen Schutzrechte im Inland handelt es sich bei der zu zahlenden Vergütung um inländische Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa bzw. Nr. 6 EStG. Die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer wird gem. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG (i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa bzw. Nr. 6 EStG) im Wege des Steuerabzugs erhoben. Der Steuersatz beträgt 15 % der Einnahmen (§ 50a Abs. 2 Satz 1 EStG) zuzüglich 5,5 % SolZ darauf.
Voraussetzung für die Erhebung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer im Wege des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 EStG ist die beschränkte Steuerpflicht des im Ausland ansässigen VergütungsgläubigersSteuerabzug, Voraussetzungen.
Natürliche Personen, die im Inland
weder einen Wohnsitz (§ 8 AO) noch
ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben,
sind mit ihren inländischen Einkünften i. S. d. § 49 EStG beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG), sofern sie nicht nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
Wohnsitz im Sinne des § 8 AO Wohnsitz
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung behalten und benutzen wird.
Gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 9 AO Gewöhnlicher Aufenthalt
1Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. 2Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.3Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
Wird eine natürliche Person als im Ausland ansässiger Vergütungsgläubiger auf Antrag nach § 1 Abs. 3 Satz 1 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt (§ 1 Abs. 3 Satz 6 EStG), findet das Steuerabzugsverfahren ebenfalls Anwendung (BMF vom 25.11.2010, BStBl I 2010, 1350, Rz. 03).
Gleiches gilt, wenn die steuerlich im Ausland ansässige natürliche Person erweitert beschränkt steuerpflichtig i. S. d. § 2 AStG ist (§ 2 Abs. 5 Satz 2 AStG): auch in diesen Fällen ist das Steuerabzugsverfahren grundsätzlich anwendbarErweitert beschränkte Steuerpflicht.
Natürliche Personen sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG erweitert beschränkt steuerpflichtig, wenn sie:
ihren Wohnsitz in ein Niedrigsteuerland (wie in § 2 Abs. 2 AStG definiert) verlegt haben;
innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Wohnsitzverlegung mindestens 5 Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren und
weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland haben.
Die erweitert beschränkte Steuerpflicht findet im Jahr des Wohnsitzwechsels und während der folgenden zehn Jahre Anwendung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AStG).
Darüber hinaus sind auch Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die
weder ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) noch
ihren Sitz (§ 11 AO) im Inland haben,
mit ihren inländischen Einkünften i. S. d. § 49 EStG (i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG) beschränkt steuerpflichtig (§ 2 Nr. 1 KStG).
Bei unterjährigem Wechsel des Wohnsitzes ist § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG anzuwenden, welcher die Veranlagung bei einem unterjährigen Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht regelt. Sofern ein Steuerpflichtiger im Veranlagungszeitraum von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht wechselt oder umgekehrt, ist für die Beurteilung, ob die betreffenden Einkünfte der beschränkten oder der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Erzielung der Einkünfte die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Steuerpflicht gegeben waren oder nicht. Sofern die Einkünfte durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt werden, kommt es dabei auf den Zeitpunkt des Zuflusses sowie darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland besteht, anderenfalls auf den Realisierungszeitpunkt. Da eine umfassende Sachverhaltsaufklärung für den Vergütungsschuldner in der Regel nur schwer möglich ist, empfiehlt es sich in Zweifelsfällen den Steuerabzug und -einbehalt nach § 50a EStG nur zu unterlassen, sofern der Vergütungsgläubiger durch eine Ansässigkeitsbescheinigung nachweist, dass er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist (vgl. auch § 73e Satz 6 EStDV).
Geschäftsleitung im Sinne des § 10 AO Ort der Geschäftsleitung
Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.
Sitz im Sinne des § 11 AO Statuarischer Sitz
Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.
Ob eine ausländische Gesellschaft als Körperschaft qualifiziert, bestimmt sich danach, ob das nach ausländischem Recht errichtete Rechtsgebilde nach seiner Struktur und seiner wirtschaftlichen Stellung mit einer deutschen Körperschaft vergleichbar ist (sog. Typenvergleich)Rechtstypenvergleich.1 Eine Übersicht über die mit deutschen Körperschaften vergleichbaren Rechtsgebilde findet sich in der Tabelle 1 und 2 des BMF-Schreibens vom 24.12.1999 (BMF vom 24.12.1999, BStBl I 1999, 1075).
Werden die zu vergütenden Leistungen von einem Zusammenschluss mehrerer natürlicher Personen erbracht, die Mitunternehmer i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind (Mitunternehmerschaft), findet das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 1 EStG ebenfalls AnwendungSteuerabzug, Mitunternehmerschaft.
Ein Steuerabzug erfolgt in diesen Fällen hinsichtlich der den einzelnen Mitunternehmern zuzurechnenden Einkünfte, soweit diese beschränkt steuerpflichtig sind.
Beispiel
(in Anlehnung an BFH vom 23.10.1991, I R 86/89, BStBl II 1992, 185)
Drei Musikprofessoren schließen sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen und geben klassische Konzerte im Inland. Während die Musikprofessoren A und B in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind (§ 1 Abs. 1 EStG), ist C mangels Wohnsitzes und gewöhnlichem Aufenthalt im Inland als steuerlich im Ausland ansässig anzusehen.
Abb. 2: Zahlungen an eine MitunternehmerschaftLösung
Der Musikprofessor C ist gem. § 1 Abs. 4 EStG i. V. m. § 49 EStG in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Aufgrund der Ausübung von Darbietungen (Konzertauftritte der GbR) im Inland handelt es sich bei den zu zahlenden Vergütungen anteilig um inländische Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Die Einkommensteuer wird gem. § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG (i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG) anteilig für C im Wege des Steuerabzugs erhoben. Der Steuersatz beträgt 15 % der Einnahmen (§ 50a Abs. 2 Satz 1 EStG) zuzüglich 5,5 % SolZ darauf.
Unbeachtlich für den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG ist, dass die Verträge mit der Künstler GbR abgeschlossen werden: diese ist zwar zivilrechtlicher Gläubiger der Vergütungen, nach der Systematik des Einkommensteuerrechts kann die GbR aber nicht beschränkt steuerpflichtig sein. Beschränkt steuerpflichtiger Vergütungsgläubiger und damit Steuerschuldner im ertragsteuerrechtlichen Sinne sind vielmehr die einzelnen Gruppenmitglieder (BFH vom 26.07.1995, I B 200/94, BFH/NV 1996, 311).
Ein vergleichbares Thema ergibt sich auch bei Personengesellschaften des deutschen Handelsrechts, die als steuerlich transparent angesehen werden. Entsprechend kann bei Zahlungen z. B. an eine inländische GmbH & Co. KG ein Steuerabzug gem. § 50a Abs. 1 EStG geboten sein, soweit an der GmbH & Co. KG im Ausland ansässige Gesellschafter beteiligt sind. Es empfiehlt sich, Informationen zur Ansässigkeit der Gesellschafter der Personengesellschaft bereits bei Erfassen des Kreditors in den Unternehmenssystemen anzufordern.
Gleiches gilt, wenn die Vergütungen an ein Rechtsgebilde geleistet werden, welches unter Berücksichtigung der Abgrenzungskriterien des Typenvergleichs als ausländische Personengesellschaft klassifiziert wird: Auch hier findet das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 1 EStG hinsichtlich der den einzelnen Mitunternehmern zuzurechnenden Einkünften Anwendung (BMF vom 26.09.2014, BStBl I 2014, 1258, Rz. 2.1.2.).
Beispiel
Die steuerlich in den Niederlanden ansässige Patent C.V. (»Commanditaire Vennootschap«), die einer deutschen Kommanditgesellschaft (KG) entsprechen soll, überlässt einer deutschen GmbH ‒ zeitlich befristet ‒ gewerbliche Schutzrechte (z. B. Patente), die seitens der deutschen GmbH zur Erzielung von Einkünften im Inland verwertet werden. An der Patent C.V. ist die in Belgien ansässige natürliche Person A beteiligt.
Abb. 3: Zahlungen an eine ausländische PersonengesellschaftLösung
Die Patent C.V. ist zwar zivilrechtlicher Gläubiger der Vergütung, in Deutschland beschränkt steuerpflichtig i. S. d. § 1 Abs. 4 EStG i. V. m. § 49 EStG ist jedoch die in Belgien ansässige natürliche Person A. Aufgrund der Verwertung der überlassenen Schutzrechte im Inland handelt es sich bei der zu zahlenden Vergütung um inländische Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa bzw. Nr. 6 EStG. Die Einkommensteuer wird gem. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG (i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa bzw. Nr. 6 EStG) im Wege des Steuerabzugs erhoben. Der Steuersatz beträgt 15 % der Einnahmen (§ 50a Abs. 2 Satz 1 EStG) zuzüglich 5,5 % SolZ darauf.
Zu einer möglichen Entlastungsberechtigung von deutscher Abzugsteuer unter Berücksichtigung von § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG siehe Kap. C 5.4.4.
Die Vorschrift des § 50a Abs. 1 EStG definiert keine eigene Einkunftsart und begründet demnach auch keine Steuerpflicht. Voraussetzung für eine mögliche Anwendung des Steuerabzugsverfahrens ist vielmehr, dass die in § 50a Abs. 1 EStG aufgeführten inländischen EinkünfteInländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG erzielt werden (sachlicher Anwendungsbereich). Zu nennen sind hier:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 EStG)
für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG);2
die durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG) bzw.
aus der Vermietung und Verpachtung von Rechten, die in ein inländisches Register eingetragen sind oder deren Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG);
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG);
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG);
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) von Sachinbegriffen oder Rechten, die in ein inländisches Register eingetragen sind oder die in einer inländischen Betriebsstätte bzw. anderen Einrichtung verwertet werden, soweit sie nicht zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG);
Sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG, soweit es sich um Einkünfte aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Nutzung bzw. des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z. B. Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder genutzt worden sind (§ 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG).
Wichtig
§ 50a Abs. 1 EStG definiert nicht, was inländische Einkünfte sind. Die Anwendung des Steuerabzugsverfahrens setzt vielmehr voraus, dass der im Ausland ansässige Vertragspartner inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG erzielt, auf die § 50a Abs. 1 EStG verweist.
Die Erzielung der oben genannten inländischen Einkünfte i. S. d. § 49 EStG setzt voraus, dass die Anknüpfungsmerkmale der einzelnen Einkunftsarten im Inland Inlandverwirklicht werden. Hierunter sind die hoheitlichen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland und nicht die Zollgrenzen zu verstehen. Zum Inland zählen damit jenseits des Landgebietes und der inneren Gewässer:
das Küstenmeer (12-Meilen-Zone);
die Freihäfen (Bremerhaven, Cuxhaven, Duisburg);
die Zollausschlüsse (EU-rechtlich Drittlandsgebiet);
Zollfreigebiete;
die Handelsschiffe unter dt. Flagge, solange sie sich in inländischen Gewässern und auf hoher See/internationalen Gewässern befinden (d. h. nicht in ausländischem Hoheitsgebiet);
Luftsäule oberhalb der Staatsfläche, d. h. Flugzeuge, soweit sie deutsches Hoheitsgebiet oder völkerrechtliches Niemandsland überfliegen;
exterritoriale Grundstücke wie ausländische Botschaften im Inland und
bei bestimmten Tätigkeiten der Festlandsockel und die anschließende Wirtschaftszone.
Erzielt der im Ausland ansässige Vertragspartner hingegen inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG, auf die § 50a Abs. 1 EStG nicht verweist, dürfte der Vergütungsgläubiger zwar regelmäßig beschränkt einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 4 EStG bzw. § 2 Nr. 1 KStG sein. Das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 1 EStG findet in diesen Fällen jedoch keine Anwendung. Vielmehr ist in diesen Fällen regelmäßig durch den beschränkt Steuerpflichtigen eine Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuererklärung abzugeben. Dies ist bspw. bei der Veräußerung von Rechten der Fall, die in ein inländisches Register eingetragen sind oder deren Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt. Durch die Veräußerung erzielt der Vergütungsgläubiger inländische Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. bb EStG, ein Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterbleibt jedoch, da dieser lediglich bei der zeitlich befristeten Überlassung von Rechten ‒ und nicht bei der endgültigen Rechteübertragung (Rechtekauf) ‒ Anwendung findet.
Die Problematik der zeitlich befristeten Überlassung von Rechten wird in Kap. C 3.2 im Detail dargestellt.
Ein Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG ist auch dann vorzunehmen, wenn die Einnahmen im Rahmen einer inländischen Betriebsstätte Steuerabzug, Betriebsstättedes im Ausland ansässigen Vertragspartners anfallen (BMF vom 25.11.2010, BStBl I 2010, 1350, Rz. 03).
Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO
1Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. 2Als Betriebsstätten sind insbesondere anzusehen:
die Stätte der Geschäftsleitung,
Zweigniederlassungen,
Geschäftsstellen
(…)
Beispiel
Steuerabzug bei Zahlungen an Zweigniederlassungen
Die steuerlich in den Niederlanden ansässige Patent B.V. (»Besloten Vennootschap met beperkte aansprakelijkheid«), einer der deutschen GmbH vergleichbaren Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts, überlässt einer deutschen GmbH ‒ zeitlich befristet ‒ gewerbliche Schutzrechte (z. B. Patente). Die deutsche GmbH verwertet die Patente zur Erzielung von Einkünften im Inland. Der entsprechende Vertrag wird über eine deutsche Zweigniederlassung (ZN) der Patent B.V. abgeschlossen. Die Patente sind durch Mitarbeiter der ZN eigenständig entwickelt worden und sind demnach auch der ZN zuzurechnen. Die ZN verfügt über Geschäftsräume in Deutschland und ist für die Verwaltung, Erhaltung, den Schutz und die Vermarktung der gewerblichen Schutzrechte der Patent B.V. zuständig.
Abb. 4: Steuerabzug bei Zahlungen an ZweigniederlassungenLösung
Die Patent B.V. ist gem. § 2 Nr. 1 KStG i. V. m. § 49 EStG in Deutschland beschränkt steuerpflichtig: mit der Zweigniederlassung unterhält die Patent B.V. eine im Inland belegene Betriebsstätte i. S. d. § 12 AO und erzielt vorliegend inländische Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.
Da die Vergütungen für die Überlassung gewerblicher Schutzrechte geleistet werden, findet gem. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG (i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) das Steuerabzugsverfahren Anwendung. Der Steuersatz beträgt 15 % der Einnahmen (§ 50a Abs. 2 Satz 1 EStG) zuzüglich 5,5 % SolZ darauf.
Gem. § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG hat der Steuerabzug jedoch keine abgeltende Wirkung. Die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge werden vielmehr im Rahmen der durchzuführenden Veranlagung auf die Körperschaftsteuer angerechnet (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG).
Durch den Verweis von § 50a Abs. 1 EStG auf § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist ein Steuerabzug ebenfalls bei grenzüberschreitenden Sondervergütungen Steuerabzug, Sondervergütungenvorzunehmen.
Ein Steuerabzug nach § 50a EStG ist unabhängig von einer Einkünfteerzielungsabsicht des Vergütungsgläubigers vorzunehmen (BMF vom 25.11.2010, BStBl I 2010, 1350, Rz. 15; a. A. BFH Beschluss vom 02.02.2002, I B 91/09, BFH/NV 2010, 878; Senatsurteil vom 07.11.2001, I R 14/01 (BFHE 197, 287, BStBl II 2002, 861). Fehlt es an einer Einkünfteerzielungsabsicht des Vergütungsgläubigers (wie bspw. bei Amateuren), kann der Vergütungsschuldner ausnahmsweise vom Steuerabzug absehen, wenn ihm gegenüber die fehlende Einkünfteerzielungsabsicht durch den Vergütungsgläubiger substanziell nachgewiesen wurde (BFH, Urteil vom 25.10.2023, I R 35/21, BStBl II 2024, 343). In der Praxis kommt hier insbes. das sog. Freistellungsverfahren nach § 155 Abs. 1 Satz 3 AO in Betracht.
Wichtig
Voraussetzung für die Erhebung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer im Wege des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 EStG auf Ebene des Schuldners der Vergütung ist, dass
der Vertragspartner bzw. Zahlungsempfänger eine im Ausland ansässige natürliche oder juristische Person ist und
der im Ausland ansässige Vergütungsgläubiger inländische Einkünfte i. S. d. § 50a Abs. 1 EStG i. V. m. § 49 EStG erzielt.
Abb. 5: Voraussetzungen für Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG1 Zu wesentlichen Strukturmerkmalen des Typenvergleichs siehe auch den sog. LLC Erlass (BMF vom 19.03.2004, BStBl I 2004, 411) sowie OFD Frankfurt vom 15.06.2016, IStR 2016, 860.
2 Der ausländische Vergütungsgläubiger erzielt insoweit Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG, § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG). Die abgeltende Wirkung des Steuerabzugs greift nicht. Vielmehr sind die nach § 50a EStG einbehaltenen Steuerabzugsbeträge im Rahmen der durchzuführenden Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG anzurechnen (BMF vom 25.11.2010, BStBl I 2010, 1350, Rz. 09).
Der Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG hat grundsätzlich abgeltende Wirkung Abgeltungswirkung(§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 32 Abs. 1 KStG). Die abgeltende Wirkung des Steuerabzugs gilt unter anderem nicht in Fällen, in denen (BMF vom 25.11.2010, BStBl I 2010, 1350, Rz. 09):
die Einkünfte Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG, § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG);
der Vergütungsgläubiger während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkt als auch beschränkt einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig ist (§ 2 Abs. 7 Satz 3 EStG bzw. § 32 Abs. 2 Nr. 1 KStG) oder
die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht besteht (§ 2 Abs. 5 Satz 2 AStG).
Die in diesen Fällen durchzuführende VeranlagungVeranlagung zur beschränkten oder unbeschränkten Einkommen- oder Körperschaftsteuer folgt den allgemeinen Regelungen. Die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge nach § 50a EStG sind dabei auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer anzurechnen (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG; BMF vom 25.11.2010, BStBl I 2010, 1350, Rz. 09).
Erzielt ein im Ausland ansässiger Vergütungsgläubiger inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) i. S. d. § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG und ist bereits ein Lohnsteuerabzug (§§ 38 ff. EStG) Lohnsteuerabzugauf Ebene des inländischen Arbeitgebers erfolgt, ist der Steuerabzug nach § 50a EStG nicht vorzunehmen (§ 50a Abs. 1 Nr. 1 letzter Hs. EStG). Sofern allerdings ein Lohnsteuerabzug mangels inländischen Arbeitgebers unterbleibt, kann auch die Vergütung für inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dem Steuerabzug gem. § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG unterliegen (z. B. bei im Ausland angestellten Künstlern, die im Inland auftreten, vgl. BMF vom 25.11.2010, BStBl I 2010, 1350, Rz. 38).
Liegen die Voraussetzungen für einen Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG nicht vor, kann das Finanzamt des Vergütungsgläubigers ungeachtet dessen zur Sicherung des deutschen Steueranspruchs anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers (= Steuerschuldner) die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer von beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat (§ 50a Abs. 7 EStG).
Der inländische Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Abzugsteuer (§ 50a Abs. 5 Satz 4 EStG; § 73 g EStDV). Bestehen Zweifel hinsichtlich des Status des Vergütungsgläubigers als beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtiger, hat der Vergütungsschuldner zur Vermeidung eines eigenen Haftungsrisikos Haftungsrisikodaher den Steuerabzug grundsätzlich in voller Höhe vorzunehmen (BMF vom 25.11.2010, BStBl I 2010, 1350, Rz. 10).
Das Haftungsrisiko und Risikomanagement im Zusammenhang mit dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG wird im Detail in Teil E dargestellt.
Wichtig
Wird der Steuerabzug versäumt und werden 100 % der vertraglich vereinbarten Vergütung direkt an den Vergütungsgläubiger geleistet, haftet der inländische Schuldner der Vergütung regelmäßig für die nicht ordnungsgemäß einbehaltene und abgeführte Steuer i. S. d. § 50a Abs. 1 EStG (§ 50a Abs. 5 Satz 4 EStG; § 73 g EStDV).
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat zum Jahresbeginn 2014 die Außenprüfung, ZuständigkeitZuständigkeit für das Steuerabzugsverfahren bei beschränkt Steuerpflichtigen mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten, übernommen. Bis zum Ende des Jahres 2013 waren hierfür die Finanzbehörden der Länder zuständig. Beim BZSt anzumelden sind somit Vergütungen für künstlerische, sportliche, artistische und unterhaltende Darbietungen sowie deren Verwertung, Rechteüberlassungen und Aufsichtsratstätigkeiten, die nach dem 31.12.2013 beschränkt Steuerpflichtigen zufließen.
Wird ein Steuerabzug nach § 50a Abs. 7 EStG angeordnet, bleiben die Finanzbehörden der Länder ‒ auch bei Vergütungen, die nach dem 31.12.2013 zufließen ‒ örtlich zuständig. Des Weiteren haben die Finanzbehörden der Länder im Rahmen der Veranlagung des Vergütungsschuldners zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie bei Außenprüfungen zu überprüfen, ob deutsche Abzugsteuer ordnungsmäßig einbehalten und abgeführt worden ist (§ 73d Abs. 2 EStDV). Der Auffassung des FG Niedersachsen (Urteil vom 10.03.2021, 7 K 1/21), dass die Finanzämter für die Prüfung des Steuerabzugs nach § 50a EStG unzuständig seien und infolgedessen von ihnen erlassene Prüfungsanordnungen nichtig, hat der BFH mit Urteil vom 20.12.2023 (I R 21/21) eine Absage erteilt. In der Praxis ist zu beobachten, dass die Betriebsprüfer sich bei der Würdigung von Sachverhalten regelmäßig mit dem BZSt abstimmen.
Die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens bestimmt sich nach den Regeln des § 50a Abs. 5 EStG sowie der §§ 73c ff. EStDV und teilt sich in die folgenden drei vom Vergütungsschuldner vorzunehmenden Schritte aufSteuerabzug, Verfahren:
Steuerabzug bzw. Steuereinbehaltung;
Steueranmeldung sowie
Steuerabführung.
In einem ersten Schritt erfolgt zunächst der eigentliche Steuerabzug, d. h. die Einbehaltung der Abzugsteuer bei Zahlung der Vergütung an den ausländischen Vertragspartner (Vergütungsgläubiger). In einem zweiten Schritt ist die sodann einzubehaltene Abzugsteuer dem BZSt anzumelden. In einem letzten Schritt sind die einzubehaltenen und angemeldeten Abzugsbeträge an das BZSt zu überweisen.
Die Vorschriften über den Steuerabzug bzw. die Steuereinbehaltung sowie die Anmeldung und Abführung der Abzugsteuer i. S. d. § 50a Abs. 1 EStG sind grundsätzlich auch dann anzuwenden, wenn ein DBA die Vergütung im Inland steuerfrei stellt oder die Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes vorsieht (§ 50c Abs. 1 Satz 1 EStG).
Der Vergütungsschuldner kann nur dann von einem Steuerabzug absehen bzw. diesen mit einem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn für bis zum 31.12.2021 zugeflossene Vergütungen das sog. Kontrollmeldeverfahren (§ 50d Abs. 5 EStG a. F.) Anwendung findet, alternativ für ab dem 01.01.2022 zugeflossene Vergütungen die Freistellungsoption des § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG greift oder im Zeitpunkt der Zahlung bzw. des Zuflusses der Vergütung dem Vergütungsgläubiger eine vom BZSt erteilte Freistellungsbescheinigung (§ 50c Abs. 2 Nr. 1 EStG) vorliegt und diese wirksam ist. Nach Abschaffung des § 50d Abs. 2 Satz 5 EStG (a. F.) durch das AbzStEntModG ist für die Abstandnahme vom Steuerabzug nicht mehr erforderlich, dass die erteilte Freistellungsbescheinigung auch dem Schuldner der Vergütung zum Zeitpunkt der Zahlung der Vergütung vorliegt (BT-Drs. 19/27632, 50). Die Berechtigung, von der Einbehaltung und Abführung der Abzugsteuer nach Maßgabe der erteilten Freistellungsbescheinigung (teilweise) abzusehen, ist vielmehr abhängig von der fortdauernden Wirksamkeit der Freistellungsbescheinigung, d. h. insbesondere der Einhaltung der in dieser aufgeführten (auflösenden) Bedingungen. In der Praxis sollte der Schuldner unter Risikogesichtspunkten jedoch weiterhin auf die Vorlage der erteilten Freistellungsbescheinigung durch den Gläubiger bestehen, sofern er nicht eine Kopie derselben bzw. Mitteilung unmittelbar vom BZSt erhalten hat. Eine Überprüfung der Einhaltung der in dieser aufgeführten Bedingungen obliegt ihm grundsätzlich nicht. Werden ihm jedoch Tatsachen bekannt, anhand derer er erkennen müsste, dass die Bedingungen nicht länger erfüllt sind, wie z. B. grenzüberschreitende Änderung der Adresse oder Bankverbindung des Gläubigers, trifft ihn eine Mitteilungspflicht gegenüber dem BZSt. Er sollte ab diesem Zeitpunkt die Freistellungsbescheinigung als gegenstandslos erachten und den Steuerabzug in voller Höhe vornehmen.
Der bloße Antrag auf Freistellung von deutscher Abzugsteuer ist für das Unterlassen des Steuerabzugs bis zur tatsächlichen Erteilung der beantragten Freistellungsbescheinigung durch das BZSt nicht ausreichend. Dies gilt ungeachtet dessen, dass Freistellungsbescheinigungen rückwirkend ab dem Datum des Antragseingangs beim BZSt erteilt werden (§ 50c Abs. 2 Satz 4 EStG). Wird dennoch vom Steuerabzug Abstand genommen, haftet der Vergütungsschuldner nach § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG für die nicht einbehaltene und nicht abgeführte Steuer (§ 73g Abs. 1 EStDV). Eine Inanspruchnahme des Steuerschuldners für nicht ordnungsgemäß einbehaltene Abzugsteuer ist nach § 50a Abs. 5 Satz 6 EStG möglich. Das Kontrollmeldeverfahren bzw. die Freistellungsoption sowie das Freistellungsverfahren werden im Detail in Kap. A 3.2, A 3.4 und A 3.5 dargestellt. Hinsichtlich Haftungsrisiken und Maßnahmen zum Risikomanagement sei auf Kap. E verwiesen.
Wichtig
Der Steuerabzug hat, ungeachtet eventuell anzuwendender abkommensrechtlicher Begünstigungen, in voller Höhe für Rechnung des Vergütungsgläubigers zu erfolgen, sofern im Zeitpunkt der Zahlung keine vom BZSt erteilte und für diesen Zeitpunkt gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt oder die Freistellungsoption bzw. das frühere Kontrollmeldeverfahren keine Anwendung findet.
Beteiligte des Steuerabzugsverfahrens sind regelmäßig der Vergütungsschuldner sowie der im Ausland ansässige Gläubiger der Vergütung (= Steuerschuldner). Der Begriff des Vergütungsschuldners Vergütungsschuldnerwird im Gesetz nicht definiert. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist Vergütungsschuldner, wer zivilrechtlich die Vergütungen schuldet, die auf Ebene des Vergütungsgläubigers zu Einkünften i. S. d. § 50a Abs. 1 EStG (i. V. m. § 49 EStG) führen (BMF vom 25.11.2010, BStBl I 2010, 1350, Rz. 40). Dies kann jede rechtsfähige oder teilrechtsfähige Person sein und damit auch eine offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. vergleichbare ausländische Rechtsformen.
Unerheblich ist, ob der Vergütungsschuldner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seinen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland hat (BMF vom 25.11.2010, BStBl I 2010, 1350, Rz. 42; BFH, Senatsurteil vom 22.08.2007, I R 46/02, BFHE 218, 385, BStBl II 2008, 190; Senatsbeschluss vom 17.05.2005, I B 108/04, BFH/NV 2005, 1778), da der erforderliche Inlandsbezug nicht über die unbeschränkte bzw. beschränkte Steuerpflicht des Vergütungsschuldners, sondern vielmehr durch die beschränkte Steuerpflicht des Vergütungsgläubigers begründet wird. Ein Steuerabzug wäre somit auch dann vorzunehmen, wenn ein (zwischengeschalteter) Vergütungsschuldner weder beschränkt noch unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Beispiel
Eine in London ansässige Künstleragentur promotet die weltweite Tournee eines US-amerikanischen Künstlers. Hierzu schließt die Agentur mit der in den Niederlanden ansässigen Managementgesellschaft des Künstlers einen Vertrag ab, auf dessen Grundlage auch die Gage für den Auftritt in der Frankfurter Messehalle gezahlt wird. Die Zahlung wird von einem Bankkonto der Agentur bei einer Londoner Bank auf das niederländische Konto der Managementgesellschaft vorgenommen. Diese Zahlung unterliegt dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG, da diese mit einer künstlerischen Darbietung, die im Inland ausgeführt worden ist, im Zusammenhang steht.
Eine Ausnahme besteht bei einem Steuerabzug im Zusammenhang mit Vergütungen an Mitglieder eines Aufsichtsrats oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 1 KStG) beauftragte Personen (§ 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG). Da hier tatbestandlich die Überwachung der Geschäfte einer im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft und damit ein steuerinländischer Vergütungsschuldner vorausgesetzt wird.
Vergütungsgläubiger (= Steuerschuldner) Vergütungsgläubigerist die beschränkt steuerpflichtige Person, die in der Regel ‒ aber nicht zwingend ‒ zivilrechtlicher Gläubiger der Vergütung ist (FG Köln vom 18.07.2002, EFG 2002, 1457). Eine Übertragung der Steuerschuldnerschaft durch Abtretung des Vergütungsanspruches auf eine dritte Person ist nicht möglich. Dies gilt ebenso, wenn die dritte Person als bloße Abrechnungsstelle dazwischengeschaltet wird, die die vereinnahmte Vergütung in gleicher Höhe an den Vergütungsgläubiger durchleitet und folglich keine eigenen Einnahmen erzielt und auch kein wirtschaftliches Risiko trägt (FG Niedersachsen vom 23.04.2015, 14 K 171/13, rkr., EFG 2015, 1336).
In der Praxis ist häufig zwischen den Vertragsparteien ein Vermittler zwischengeschaltet. Sofern dieser im eigenen Namen und für eigene Rechnung abrechnet, qualifiziert er selbst als Vergütungsgläubiger und Steuerschuldner. Rechnet der Vermittler jedoch im Namen und für Rechnung des Vermittelten ab, so ist Letzterer aus steuerlicher Sicht Vergütungsgläubiger und Steuerschuldner. Diese Konstellation ist häufig bei Agenturen vorzufinden, die Persönlichkeitsrechte von Künstlern, Fotomodellen oder Personen von öffentlichem Interesse verwerten:
Beispiel
Eine Agentur hat mehrere Fotomodelle unter Vertrag, die mangels Wohnsitzes und gewöhnlichem Aufenthalt im Inland als steuerlich im Ausland ansässig anzusehen sind. Die Agentur schließt ihrerseits namens und im Auftrag der Fotomodelle Verträge mit Werbekunden über die inländische Verwertung von Persönlichkeitsrechten ab. Die Rechnungstellung erfolgt ebenfalls über die Agentur im Namen und für Rechnung der Fotomodelle.
Lösung
Da die Agentur die Verträge mit den Werbekunden namens und im Auftrag der Fotomodelle abschließt, sind diese als Vergütungsgläubiger i. S. d. § 50a Abs. 1 EStG anzusehen. Für die Beurteilung einer möglichen Steuerabzugsverpflichtung auf Ebene des Werbekunden ist demnach auf den Steuerstatus der Fotomodelle ‒ und nicht auf den der Agentur ‒ abzustellen.
Die Fotomodelle sind gem. § 1 Abs. 4 EStG i. V. m. § 49 EStG in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Aufgrund der Verwertung der überlassenen Persönlichkeitsrechte im Inland handelt es sich bei der zu zahlenden Vergütung um inländische Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa bzw. Nr. 6 EStG. Die Einkommensteuer wird gem. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG (i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa bzw. Nr. 6 EStG) im Wege des Steuerabzugs erhoben. Der Steuersatz beträgt 15 % der Einnahmen (§ 50a Abs. 2 Satz 1 EStG) zuzüglich 5,5 % SolZ darauf. Ein Steuerabzug hat auch dann zu erfolgen, wenn es sich um eine steuerlich im Inland ansässige Agentur handelt. Zum Steuerabzug in der Werbebranche siehe auch Kap. F 2.
Eine Übertragung der Abzugsverpflichtung auf einen Dritten ist nicht mit steuerlicher Wirkung möglich (BMF vom 25.11.2010, BStBl I 2010, 1350, Rz. 40). Die in der Praxis häufig anzutreffende Formulierung in Verträgen, wonach sich der steuerausländische Vergütungsgläubiger für die Entrichtung seiner inländischen Steuern selbst verantwortlich zeichnet, entfaltet daher für den Vergütungsschuldner keine befreiende Wirkung (BFH vom 19.12.2012, I R 80/11). Dieser hat die deutsche Abzugsteuer weiter einzubehalten, anzumelden und abzuführen. Der Vergütungsschuldner kann darüber hinaus weiterhin als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden (§ 50a Abs. 5 Satz 5 EStG).
